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Jahresbericht 2011

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Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach 1471, CH-8032 ZürichTelefon 043 244 71 00, Fax 043 244 71 01, www.klzh.chEine Dienstleistung der Gesundheitsdirektion

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

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Inhaltsverzeichnis

Editorial 7

1 Aufgaben 9

2 Mittel und Leistungen 10

2.1 Mittel 10 Jahresrechnung 10 Personal 2011 10

2.2 Leistung und Wirkung 12 Verbraucherschutz 12 Analysen 12 Inspektionen im Auftrag der Gemeinden 14 Vollzug Chemikalienrecht 14 Kontrolle der Selbsteinkellerer 15

2.3 Qualitätsmanagement 15 Aussagen zur Qualität 15 Ringversuche 15 Einsprachen und Rekurse 16

2.4 Perspektiven 16 Verbraucherschutz 16 Kontrollen im Auftrag der Gemeinden 17 Vollzug Chemikalienrecht 17 Kontrolle der Selbsteinkellerer 17

3 Ausgewählte Themen 18

3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / Hygiene-Überwachungskonzept 18

3.2 Untersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen 19 Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) 19 Monitoringprogramm des BVET 20 BIP-Labor 21

3.3 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln 21 Pestizid-Probenstatistik 2011 21 Einheimische Proben 22 Grenzwertüberschreitungen 22 Gemüse aus Asien 22 Bio-Proben 23 Kürbiskernöle 23 Mehrfachrückstände 25

3.4 Cyclo-di-BA: Beispiel für die zukünftige Regelung von Bedarfsgegenständen? 26 Vorgeschichte 26 Aktivitäten 2011 27 Wie weiter? 27 Zukünftige Regelung und Kontrolle von Bedarfsgegen- ständen? 28

3.5 Gesamteuropäische Kontrolle von Schraubdeckeln: Modell für die Zukunft? 28

3.6 Radioaktivitätsmessungen in Lebensmitteln aus Japan 30

3.7 „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ 30 Problematischer Geltungsbereich 30 Bescheidenes Interesse 31 Gesetzesdschungel 31 Fehlende Beschwerdemöglichkeit 31

4 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung 32

4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen 32 Kontrollen im Auftrag der Gemeinden 32 Kontrolle in Apotheken und Drogerien 32 Kontrolle der Fleischverarbeiter 33 Kontrolle der Milchverarbeiter 33 Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern 33

4.2 Spezielle Vorkommnisse 34 Kleines Glas – grosse Wirkung 34 Die Frische von Fisch - Weiterbildung für Lebensmittelkontrolleure 34 Versandservice ohne Grenzen 35 Do you speak English? 36 Was gehört nicht in Bio-Getreide? 36 Das Haus der Importeure 37 Rauchendes Frittieröl 37 Speisewagenkontrolle 38

5 Kontrolle der Badeanlagen 39

5.1 Inspektionen Badeanlagen 39

5.2 Beurteilung Badewasser 39 Gedeckte Bäder und Freibäder 39 Künstlich angelegte Badeteiche 39 Seen, Weiher und Flüsse 40

6 Vollzug Chemikalienrecht 42

6.1 Übersicht Vollzug Chemikalienrecht 42

6.2 Umgang mit Chemikalien / Betriebskontrollen 42 Betriebskontrollen 42 Themenspezifische Kontrollen 43 Personenbezogene Vorschriften 44

6.3 Marktüberwachung / Produktkontrollen 44 Einzelproben 44 Kampagnen Marktüberwachung 45

6.4 Information und Beratung 48 Merkblätter und Publikationen 48 Referate zum Chemikalienrecht 49 Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht 49 Leitfaden für Mittel- und Berufsfachschulen 49

6.5 Besondere Vorkommnisse und Abklärungen 49 Quecksilber aus antikem Spiegel 49 Ätzende Reinigungsmittel mit Salpetersäure 50 WC-Duftstein oder Schleckstengel? 50

6.6 Koordination / Expertentätigkeit 50 Vollzugskoordination im Kanton Zürich (ChemNet.ZH) 50

Neuregelung der PCB-Kontrollen – Public Private Partnership 50 Experten- und Projektgruppen 51

7 Analysen nach Warenklassen 52

7.1 Milch (Warenklasse 01) 52 Mikrobiologie, Gehaltsanalysen und Radioaktivität von Milch 52

7.2 Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03) 53 Nationale Kampagne "Milch und Milcherzeugnisse ab Produktionsbetrieb": Mikrobiologie und Gehaltsparameter 53 Aflatoxin M1 und Fremdmilch in Käse 53 Qualität und Zusammensetzung von Ziegen-, Schaf- und Büffelmilchkäse 54 Zusammensetzung von Schweizer Hart- und Extrahartkäse 54 Qualität und Zusammensetzung von Büffelmilchmozzarella 54

7.3 Butter (Warenklasse 04) 55 Mikrobiologie und Zusammensetzung von Butter 55

7.4 Speisefette und Speiseöle (Warenklasse 05) 55 Polare Anteile in Frittierölen 55

7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse (Warenklasse 08) 56 Mikrobiologie von Sushi aus Restaurants 56 Mikrobiologie von kalt geräuchertem Lachs 56 Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Beefsteak Tatar 56 Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Fischfilets frisch und TK 56 Mikrobiologie und Gehaltsanalyse von vorverpacktem Schinken 57 Gehaltsbestimmungen in vorverpacktem Aufschnitt 57

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

4Tierarten und Allergene in Fleischerzeugnissen 58 Tierartenbestimmung, Allergene und Gehaltsbestimmung von Salami 58 Tierartenbestimmung, Allergene und Konservierungsmittel in Geflügelleberprodukten 58 Tierartenbestimmung und Allergene in Kalbsbratwürsten 58 Biogene Amine, Schwermetalle und Speziesbestimmung in Fischkonserven 59 Tierarzneimittelrückstände in Geflügel 59 Tierarzneimittelrückstände in Krustentieren und Fisch 59 Frische von Fischen, Polyphosphate sowie Spezies- bestimmung 59 Transglutaminase, Allergene in Fleisch und Fleisch- erzeugnissen 60

7.6 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen (Warenklasse 10) 61 Zusammensetzung von Rahmsaucen 61

7.7 Getreide und Müllereiprodukte (Warenklasse 11) 62 Schwermetalle und Fremdmehlbestimmung in Getreide und Getreidemehlen 62 Schwermetalle und Aflatoxine in Reis und Reisprodukten 63 Arsen, Mykotoxine, Speziesbestimmung und GVO in Reis mit Herkunft Asien 63 Wasser- und Mineralstoffgehalt sowie DON in Getreide- mehlen 63 Mykotoxine und GVO in Maisprodukten 64 Mykotoxine und GVO in Weizen, Hartweizengriess, Weizen-mehl, Brotbackmischungen mit hohem Weizenanteil 64

7.8 Brot, Back- und Dauerbackwaren (Warenklasse 12) 65 Nährwerte, spezifische Nahrungsfaser, Fremdgetreide und DON in Knäckebrot 65 Trans-Fettsäuren und Konservierungsmittel in Backwaren und Puddingpulver 65 Allergene (Milch und Nüsse) in Broten und Brötchen 66

7.9 Teigwaren (Warenklasse 15) 66 Mikrobiologie und Allergene in gefüllten Teigwaren 66 Farbstoffe und Schwermetalle von asiatischen Teigwaren 66

7.10 Speziallebensmittel (Warenklasse 17) 67 Vitamingehalt von Säuglingsnahrung 67 Spurenelemente in Babynahrung 67 Fructooligosaccharidgehalt (FOS) in spezifisch darauf ausgelobten funktionellen Lebensmitteln 68 Zusammensetzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) 68 Fettzusammensetzung in ölhaltigen Kapseln zur Nahrungsergänzung 68

7.11 Obst und Gemüse (Warenklasse 18) 69 Mykotoxine in Hartschalenobst und Ölsaaten 69 Hygienische Beschaffenheit von vorverpackten Sprossen 70 Mykotoxine und Fremdnussbestandteile in Haselnussmehl 70 Schwefeldioxid, Pestizidrückstände und Bestrahlung von Trockenobst 71 Elementscreening in exotischen Früchten 71 Eisen in schwarzen Oliven 71 Schwermetallscreening von Frühkartoffeln, Knollen- und Blattgemüse 72 Süssungsmittel und weitere Zusatzstoffe in süsssauren Gemüsekonserven 72 Konservierungsmittel, Bestrahlung und Pestizide in getrockneten bzw. eingelegten Pilzen und Gemüse 73 Bestrahlungsnachweis, Arsen, Iod und andere Schwer- metalle in frischen oder getrockneten Gemüsealgen 73 Mikrobiologie, Farbstoffe, GVO und Allergene in Soja- produkten 74

7.12 Speisepilze (Warenklasse 19) 74 Qualität, Nikotin und Radioaktivität von Steinpilzen 74 Radioaktivität in Speisepilzen aus dem asiatischen Raum 75

7.13 Honig (Warenklasse 20) 76 Qualität von Honig und Sortenhonigen 76 Tierarzneimittel in Importhonig 76 Streptomycin in Honig aus dem Kanton Zürich 77

7.14 Speiseeis (Warenklasse 23) 77 Mikrobiologie und Silbergehalt von Glacé aus dem Offenverkauf 77 Allergene, Gehaltsbestimmung, Flavonoidmuster und Farbstoffe in vorverpackten Wasserglacé und Sorbet 77 Zusammensetzung, Farbstoffe und Konservierungsmittel in Fruchtglacé 78

7.15 Fruchtsaft und Fruchtnektar (Warenklasse 24) 78 Zusammensetzung und Schwefeldioxid in Fruchtsaft 78

7.16 Fruchtsirup, Tafelgetränke und Limonaden (Warenklasse 25) 79 Saftgehalt von Apfel- und Orangenfruchtgetränken 79

7.17 Konfitüren und Gelees (Warenklasse 27) 79 Allergene (insbesondere Milch, Ei und Nüsse) in Brot- aufstrichen 79

7.18 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser (Warenklasse 28) 80 Inspektionen von Trinkwasseranlagen 80 Routineuntersuchungen 80 Spezialuntersuchungen 80 Besondere Ereignisse 81 Seewasserwerke 81

7.19 Kaffee (Warenklasse 30) 82 Ochratoxin A, Cafestol und Methylcafestol in sortenreinem Röstkaffee 82 Coffeingehalt von coffeinfreiem Kaffee aus Gaststätten 82

7.20 Tee (Warenklasse 31) 83 Mikrobiologische Qualität und Kennzeichnung von Kräutertee 83

7.21 Kakao, Schokolade (Warenklasse 34) 83 Ochratoxin A, Schwermetalle und Kakaogehalt in Kakao und kakaohaltigen Getränkepulvern 83 Allergene und Zusammensetzung von Schokolade 84

7.22 Gewürze (Warenklasse 35) 85 Mykotoxine, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Gewürzen 85 Qualitätskontrolle von gemahlenem Safran 86 Mykotoxine, Mikrobiologie, Sudanfarbstoffe und Bestrahlungsnachweis in Paprika- und Knoblauchpulver 86 Zusammensetzung von Senf 87 Mit Vanille oder Vanillin gewürzte Lebensmittel? 87

7.23 Lebensmittel, vorgefertigt (Warenklasse 51) 88 Mikrobiologie von Patisseriewaren aus dem Offenverkauf 88 Mikrobiologie und Allergene in gekühlten, vorverpackten Fertigprodukten 88 Mikrobiologie, Nährwert und Allergene in Sandwiches 89 Mikrobiologie und Zusammensetzung von Fertigsalaten 89 Nährwerte, Geschmacksverstärker und Pestizide in asiatischen Tiefkühlprodukten 89 Farbstoffe, Schwermetalle und Bestrahlung von asiatischen Teigwaren und Instantnudelsuppen 90 Tetrahydrocannabinol (THC) in hanfhaltigen Lebensmitteln 90

7.24 Bedarfsgegenstände (Warenklasse 56) 91 Migration aus Bedarfsgegenständen (food contact materials - FCM) 91 Sensorische Prüfung von Food Contact Materials (FCM) 91 POSH: Der grösste Anteil des Migrats aus Kunststoffen wird vernachlässigt 92 Barrieren: Lösungsansatz für die Migration aus Recycling- karton 93

7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58) 95 Gebrauchsgegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, Haarkontakt und Textilien 95 Tätowiertinten 95 Modeschmuck 96 Textilien 96 Sexspielzeug 97

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

57.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben

(Warenklasse 59) 97 Spielwaren 97

7.27 Werbematerial (Warenklasse 68) 97 Schlankheitsanpreisungen in Werbezeitungen 97

7.28 Kennzeichnung (Warenklasse 69) 98 Angabe des Produktionslandes 98 Anpreisung "Ohne Geschmacksverstärker" 98

7.29 Ausscheidungen vom Tier (Warenklasse 86) 99 Schlachthofkontrollen 99

Anhang 101

Proben nach Warencode 101

Publikationen 109

Begriffe und Abkürzungen 110

Grenzwerte 110 Toleranzwerte 110 Allgemeine Abkürzungen 110

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7

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser Die Lebensmittelsicherheit ist auf einem erfreulich hohen Stand. Zwar werden bei den Untersuchungen in den kan-tonalen Laboratorien oder bei Inspektionen in Lebensmit-telbetrieben immer wieder Mängel aufgedeckt. Die Fälle von unmittelbarer Gesundheitsgefährdung in der Schweiz sind aber über die letzten Jahre deutlich zurückgegangen. Meldungen in den Medien über Massenerkrankungen sind selten geworden. Dies entspricht der berechtigten Erwartung der Konsumenten, dass auch im Bereich Le-bensmittel der Fortschritt und das umfangreichere Wis-sen zugunsten der Sicherheit genutzt wird. Auch die kon-sequente amtliche Kontrolle mit Untersuchungen und Inspektionen trägt ihren Teil dazu bei. Bezüglich Pestizidrückstände ist die Schweiz grosszügiger geworden. In Angleichung an die EU wurden in den letz-ten Jahren verschiedene Höchstkonzentrationen nach oben revidiert und Pflanzenschutzmittel zugelassen, für die in der Schweiz kein Bedarf besteht. Die Gesetzgebung ist larger geworden. Mehr Pestizide aus Produkten aus der Schweiz und der EU essen die Schweizerinnen und Schweizer aber nicht. Trotz Ausweitung der Palette der analysierten Substanzen werden in diesen Produkten eher weniger Rückstände gemessen. Dies, weil nun in der ganzen EU die gleichen Regeln gelten und in dieser transparenteren Situation weniger Überschreitungen vorkommen. Auch wenn die zulässigen, höheren Konzent-rationen ausgeschöpft werden, besteht für die Konsu-mentinnen und Konsumenten keinerlei gesundheitliches Risiko. Weniger erfreulich sieht die Situation bei Früchten und Gemüsen aus anderen Kontinenten aus. Wie in den Vor-jahren wurden vor allem bei thailändischen Produkten häufig Überschreitungen der Höchstkonzentrationen fest-gestellt. Die Beanstandungsquote lag bei einzelnen Pro-benahmen über 50 %. Dem entsprechenden Importeur wurden die Importe aus Asien so lange untersagt, bis er dank einem überarbeiteten Selbstkontrollkonzept mit einer angemessenen Anzahl Untersuchungen Gewähr bieten konnte, dass sich solche Vorfälle nicht wiederhol-ten. Erheblichen Aufwand aber auch Erfolg brachte die Unter-suchung von Materialien, die mit Lebensmittel in Kontakt kommen. So wurden mit den europäischen Herstellern intensive Verhandlungen zur Reduktion von Nebenproduk-ten aus Dosenbeschichtungen geführt. Diese beginnen

langsam Erfolg zu zeigen. Ein weiteres wichtiges Unter-suchungsziel waren Weichmacher aus den PVC-Dichtungen bei Gläsern mit Schraubdeckeln. Diese kön-nen aus der Dichtung in stark ölhaltige Lebensmittel mig-rieren. Nachdem das Kantonale Labor Zürich 2004 massi-ve Verunreinigungen in derartigen Lebensmitteln aufge-deckt hatte, verbesserte sich die Situation etwas, aber nicht genügend. Die meisten dieser Produkte stammen aus dem Ausland. Um die Situation nachhaltig in genü-gendem Mass zu verbessern, ist ein gemeinsames Vor-gehen in ganz Europa (oder wenigstens in weiten Teilen davon) unabdingbar. In einer gemeinsamen Untersu-chungskampagne des Kantonalen Labors Zürich mit der Chemischen und Veterinäruntersuchungsanstalt in Stutt-gart wurden Proben aus 21 Staaten Europas untersucht. Wir gehen davon aus, dass die Massnahmen in den Her-kunftsländern dieser Proben zu einer signifikanten Reduk-tion der Belastung mit den vermeidbaren und gesundheit-lich zweifelhaften Verunreinigungen führen werden. Seit eineinhalb Jahren ist das revidierte THG in Kraft, das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip. Es gilt auch für Le-bensmittel. Waren aus einem EU-Land, die den dortigen Gesetzen genügen, dürfen mit einer Bewilligung des BAG auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, auch wenn die schweizerischen Anforderungen nicht erfüllt sind. Die entsprechende Allgemeinverfügung gilt auch für Lebensmittel der gleichen Kategorie. Ein Schweizer Her-steller darf nach den gleichen Regeln im Inland Lebens-mittel produzieren und verkaufen. Er muss aber nicht darauf hinweisen, dass die Produkte nicht dem Schweizer Recht entsprechen. Diese Aufweichung der Gesetzge-bung hat den Konsumenten den versprochenen Gewinn nicht gebracht. Sie erzeugt aber einen grossen administ-rativen Aufwand, trägt zu Verwirrungen bei der Ausle-gung des Lebensmittelrechts bei, und ist völlig undemo-kratisch, weil es keinen Möglichkeit gibt, selbst gegen völlig falsche Entscheide des BAG vorzugehen. Gegen erlassene Allgemeinverfügungen ist niemand beschwer-deberechtigt. Die Berechtigung dieses „Cassis-de-Dijon-Prinzips“ ist dringend zu überprüfen. Gelegentlich gerät auch ein Kantonales Labor in die Wahlkampfmaschinerie. So wurde eine völlig korrekte Beanstandung eines Kinderkleidchens mit zu langen und daher gesundheitsgefährdenden Bändeln von einer politi-schen Partei ins Visier genommen. Stein des Anstosses

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8war nicht nur die Beanstandung an sich, sondern vor al-lem auch die Tatsache, dass die Anforderungen nicht in der Lebensmittelgesetzgebung selbst festgelegt sind, sondern dass der Beurteilung eine europäische Norm zugrunde liegt. Diese ist nicht frei verfügbar, sondern muss für CHF 111 erworben werden. Die fehlbare Laden-besitzerin wurde mit dem „Gahts’ no Priis“ für die absur-deste Beamtengeschichte ausgezeichnet. So weit so gut. Diese Geschichte fand in der Presse eine sehr hohe Be-achtung. Niemand aus der Schreiberzunft, der sich zu dieser Angelegenheit geäussert hat, hat je mit dem Kan-tonalen Labor Kontakt aufgenommen, um sich auch von der anderen Seite informieren zu lassen. Wir hätten dann darauf hinweisen können, dass der ehemalige Bundesrat, der die entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt hat, just jener Partei angehört, welche den Preis verliehen hat. Zwei gravierende Ereignisse prägten das Berichtsjahr, wenn auch die Schweiz davon nur geringfügig betroffen war. Der Reaktorunfall im fernen Fukushima setzte radio-aktive Partikel in grosser Menge frei und kontaminierte auch die Lebensmittel in jener Gegend. Obwohl nur we-nige Lebensmittel von Japan in die Schweiz importiert werden, war die Anlage zur Radioaktivitätsmessung rasch sehr gut ausgelastet, da nur wenige Laboratorien über einen betriebsbereiten Messplatz verfügen. In den wenigen aus Japan importierten Lebensmittel wurde

keine erhöhte Belastung mit radioaktiven Materialien festgestellt. Massivere Auswirkungen hatte die Epidemie mit entero-hämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) vom Typ O104:H4 in Deutschland, bei der mehr als 3‘000 Personen erkrankten. Dabei erlebten über 800 Personen gravieren-de Komplikationen und über 50 starben. Die Epidemie war nicht wie anfangs vermutet durch Gurken und Toma-ten ausgelöst worden, sondern durch Sprossen. Auf diese weit plausiblere Hypothese reagierte das Kantonale La-bor sofort. Mit einer rasch angepassten Analysenmetho-de wurden Keimlinge, die im Kanton Zürich angeboten wurden, innerhalb einer Woche geprüft. Pathogene Bak-terien konnten glücklicherweise nicht nachgewiesen werden. Wirkliche Verbesserungen werden nicht einfach mit einer planmässigen Abarbeitung von Untersuchungen erreicht. Vielmehr ist Aufmerksamkeit, Fantasie und Beharrlichkeit gefragt, um sich auf die wichtigen Fragen zu konzentrie-ren und Verbesserungen durchzusetzen. Entscheidend sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich für diese Zielsetzung engagieren und ihre Aufgaben sorgfältig, konsequent und auf hohem professionellem Niveau erle-digen. Dies ist auch in Berichtsjahr geschehen. Ihnen allen danke ich ganz herzlich für die geleistete Arbeit. Dr. Rolf Etter Kantonschemiker

Das Kantonale Labor Zürich auf 20 m2

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1 Aufgaben

Verbraucherschutz Das Kantonale Labor ist für den Vollzug der Gesetzge-bung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu-ständig. Rund 11‘000 Lebensmittelbetriebe unterstehen unserer Kontrolle. Dabei kontrolliert das kantonale Le-bensmittelinspektorat die bewilligungspflichtigen Le-bensmittelbetriebe, industrielle Betriebe, Exportbetriebe, für welche Exportzeugnisse ausgestellt werden müssen, sowie Apotheken und Drogerien. Dazu kommen die Be-triebe, die Gebrauchsgegenstände wie Kosmetika, Verpa-ckungsmaterial für Lebensmittel, Geschirr oder Kinder-spielzeug herstellen, importieren oder verkaufen. Zudem hat das Kantonale Labor die Aufgabe, die Kontrollen je-ner Gemeinden zu überwachen, die den Städten Zürich und Winterthur in Auftrag gegeben wurden. Das Kanto-nale Labor ist sodann für die chemischen, mikrobiologi-schen, physikalischen und sensorischen Analysen der Proben zuständig. Unserer Kontrolle unterstehen zudem 120 gedeckte Bä-der, die in der Regel mindestens dreimal jährlich kontrol-liert werden. Die 74 Sommerbadeanlagen werden im Minimum einmal pro Jahr überprüft. Die Kontrolle der Bäder in der Stadt Zürich obliegt dem städtischen Amt für Umwelt und Gesundheit.

Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung im Auf-trag der Gemeinden Im Berichtsjahr wurden die Basiskontrollen im Auftrag von 39 Gemeinden durchgeführt. Diese risikobasierten Kontrollen konnten ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Der Kontrollaufwand wurde durch die Pauschal-beträge der Gemeinden, die Kontrollkosten und die Kos-ten für die Nachkontrollen abgedeckt.

Kontrolle der Selbsteinkellerer Bei der Buch- und Kellerkontrolle von selbsteinkellernden Weinbauern wird die Übereinstimmung der Kellerbuch-haltung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft. Die 62 betroffenen Betriebe werden abhängig von ihrer Pro-duktionsmenge in Abständen von zwei bis fünf Jahren kontrolliert.

Vollzug der Chemikaliengesetzgebung Das Kantonale Labor ist mit Vollzugsaufgaben im Bereich des Chemikalienrechts beauftragt. Dazu gehören die Marktüberwachung, die Kontrolle von Umgangsvorschrif-ten (insbesondere im Bereich der Abgabe), die Informati-on und die Koordination mit den weiteren involvierten kantonalen Stellen. Im Rahmen der Marktüberwachung überprüft das Kanto-nale Labor die Bestimmungen über die Verpackung, die Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter von Stof-fen, Zubereitungen Biozidprodukten, Pflanzenschutzmit-teln und Düngern. Im Kanton Zürich sind rund 1‘200 Her-steller und Importeure solcher Chemikalien ansässig. Neben den eigentlichen Chemikalien sind dabei auch Gegenstände aller Art bezüglich der Einhaltung stoffspe-zifischer Beschränkungen oder Verbote zu überprüfen. Als Inverkehrbringer sind hier praktisch alle Handelsfirmen zu betrachten. Die Einhaltung von Umgangs- und Abgabevorschriften sind im Rahmen von Inspektionen vor Ort zu kontrollieren. Als Abgeber von Chemikalien sind rund 1‘000 Betriebe des Gross- und Detailhandels registriert. Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht und die Ausbil-dungsanforderungen (Fachbewilligungen) bei der Aufbe-wahrung und Handhabung von Desinfektions-, Holz-schutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmit-teln sind ebenfalls zu überwachen. In diesem Bereich werden rund 500 Betriebsadressen aktiv geführt. Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. In dieser Funktion hat es die Aufgabe, den Vollzug des Chemikalienrechts mit den Vollzugsstellen verbundener Gesetzgebungen, insbesondere des Um-welt-, Gewässer- und Arbeitnehmerschutzes, zu koordi-nieren.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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2 Mittel und Leistungen

2.1 Mittel

Jahresrechnung

Die Rechnung 2011 schliesst günstiger ab als budgetiert. Die Gründe dafür sind der nicht ganz ausgeschöpfte Stel-lenplan und einzelne unbezahlte Urlaube. Zudem mussten die Kosten für die Erneuerung eines Laborraums statt über die laufende Rechnung über die Investitionsrech-nung abgewickelt werden. Die Einnahmen lagen leicht unter dem Voranschlag. Finanziell neutral sind nach wie vor die Kontrollen für die Gemeinden, weil die Ausgaben durch die Einnahmen aus den Beiträgen der Gemeinden und den Kontrollen gerade abgedeckt werden. Tabelle 2.1.1. fasst die Jahresrechnung 2011 zusammen.

Budget 2011 Rechnung 2011

Einnahmen Fr. 3'701'900 Fr. 3'575'307

Ausgaben Fr. -13'587'900 Fr. -13'080'937

Saldo Fr. -9'886'000 Fr. -9'505'630

Tab. 2.1.1.: Vergleich von Budget und Rechnung 2011

Personal 2011

Bereich Verwaltung Bohli Brigitte Sekretariat Etter Rolf Kantonschemiker Frey Anna Sekretariat Hartmann Eveline Sekretariat Herzog Anita Sekretariat Kadriu Lindite Buchhaltung Ruggeri Isabella Buchhaltung

Bereich Lebensmittel-Analytik, Hausdienst Binder Paul Hausmeister Brunner Martin stv. Kantonschemiker Brunner Roger Labor Frehner Beatrice Labor Gerber Nadine Abteilungsleiterin Gmünder Timothy Labor Gonçalves Idalina Reinigung Hodel Margrit Reinigung Hotnjani Saime Reinigung Hotz Katharina Labor Kandler Helmut Abteilungsleiter Lendi Elvira Reinigung Neto Ema Reinigung

Redaelli Andrea Labor Rocha-Da Maria Reinigung Tschumper Andreas Abteilungsleiter Widmann Gertrud Reinigung

Bereich Kontaminantien, Informatik Bosshard Daniel Informatik Buckenmayer Alexandra Labor Butcher Patrick Labor Fischer Gertrude Sekretariat Kaufmann Anton Abteilungsleiter Maden Kathryn Labor Pacciarelli Bruno Bereichsleiter Reber Stephan Abteilungsleiter Rutschmann Ernst Labor Schärer Simone Lehrlingsausbildung Schulze-Selting Henrike Labor Widmer Mirjam Labor Walker Stephan Labor Würmli Heidi Informatik Zwimpfer Salomon Abteilungsleiter

Bereich Nonfood Biedermann Maurus Labor Biedermann Sandra Labor Bürgi Christoph Bereichsleiter Crüzer Claudio Labor Dvorak Veronika Labor Enggist Dora Labor Fiselier Katell Labor Grob Konrad Abteilungsleiter Landis Matthias Labor McCombie Gregor Abteilungsleiter Meier Liliane Labor Meier Michael Labor Neukom Hans-Peter Labor Schürmann Andreas Abteilungsleiter Suter Gaby Labor Wernli Sabrina Labor Zurfluh Michael Labor

Bereich Bio-Analytik Bucher Thomas Labor Konrad Verena Labor Köppel René Abteilungsleiter Ledermann Regula Labor Marti Gabriela Abteilungsleiterin Ruth Andreas Labor

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

11Fortsetzung Bereich Bio-Analytik Strebel Karl Abteilungsleiter Tolido Ingrid Labor Weiss Franziska Bereichsleiterin Van Velsen Franziska Labor

Bereich Wasser (Trink- und Badewasser) Binder Madeleine Labor Braak Antoinette Labor Bringolf Daniel Techniker Förster Sonja Labor Haas Bettina Labor Mevoli Natascha Labor Oswald Markus Labor Peter Andreas Bereichsleiter Peter Beat Labor Pedersen Else-Marie Labor Schaubhut René Seewasserwerke Schittli René Badewasser Togni Beatrice Sekretariat Zehnder Fabian Labor

Bereich Inspektionswesen Corcoy Ramon Lebensmittelkontrolleur Eckert Patrik Lebensmittelinspektorat Goudsmit Doris Lebensmittelinspektorat Graf Katharina Sekretariat Heid Daniel Chemikalien Kuhn Lukas Lebensmittelinspektorat Leimbacher Esther Labor Näf Urs Abteilungsleiter Oriet Patrick Lebensmittelinspektorat Saurenmann Daniel Bereichsleiter Senft Ursula Abteilungsleiterin Stahl Daniel Chemikalien Strahm Martin Lebensmittelkontrolleur Tuor Darius Lebensmittelkontrolleur Wapf Pascale Lebensmittelinspektorat Weber Gabi Sekretariat

Lernende Bernhaut Anja Bolt Sereina Gast Conti Laura Eicher Angela Feusi Cyrill Gast Kraut Tatjana Gast Landis Matthias Mikos Alexander Popoviç Radoje Regenscheit Jonas Reutimann Andrea

Rouhi Ramtin Schär Sandra Gast

Praktikantinnen und Praktikanten Dima Giovanna Egli Andrea Ingenhoff Ian-Erik Lomatsch Martin Lorenzini Rita Schilling Mathias Steffen Nina

Tab. 2.1.2.: Im Laufe des Jahres 2011 am Kantonalen Labor beschäftigte Personen

Ausbildung Die Ausbildung von jungen Nachwuchskräften ist uns nach wie vor ein grosses Anliegen. Sechs Ausbildungs-plätze für Lernende Laborant EFZ Fachrichtung Chemie und einen in Fachrichtung Biologie unterstreichen diesen Willen deutlich. Zusätzlich haben drei externe Lernende (Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich, Midor AG und Dow Chemical Europe SA) wesentliche Elemente im Be-reich der organischen Synthese und der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung bei uns erhalten. Die wichtigsten Fakten zur Ausbildung zusammengefasst: � Zwei Lernende haben die Lehrabschlussprüfung

mit grossem Erfolg bestanden � Ausbildung von sieben Lernenden � Ein Informationsnachmittag mit total sechs Inte-

ressenten � Neunzehn Schnupperlehren zu Berufsinformati-

onszwecken � 75 Bewerbungen für die zwei Lehrstellen der

Fachrichtung Chemie � Acht Schnupperlehren zur Evaluation Laborant

EFZ Fachrichtung Chemie

Abb. 2.1.3.: Ausbildung organische Synthese der Lernenden im dritten Lehrjahr

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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2.2 Leistung und Wirkung

Verbraucherschutz Ergebnis 2010 Ziel 2011 Ergebnis 2011

Inspektionen A Inspektionen in Industriebetrieben 41 50 54 B Inspektionen in Gewerbebetrieben 67 70 75 C Inspektionen in Handelsbetrieben 152 80 199 D Inspektionen in Verpflegungsbetrieben 12 20 5 E Inspektionen in Trinkwasserbetrieben 13 20 16 M Inspektionen von Badeanlagen 10 10 9 Summe 295 250 358

Analysen* Analysen Gehaltsanalysen 6'557 6'000 6'528 Analysen Mikrobiologie 12'301 11'000 12'350 Analysen Verderbnisindikatoren 263 300 255 Analysen Zusatzstoffe 454 300 620 Analysen Pestizidrückstände 1'036 1'000 1'034 Analysen Metalle 1'205 1'000 1'019 Analysen Tierarzneimittelrückstände 2'364 2'100 2'345 Analysen Radioaktivität 10 118 Analysen sonstige Kontaminantien 2'902 1'900 2'456 Analysen Kennzeichnung 1'543 1'200 1'850 Analysen Untersuchung von Gebrauchsgegenständen 838 400 841 Analysen sonstige Prüfungen 11'378 9'000 14'151 Proben total* 20'242 18'500 20'130

Vollzug Chemikalienrecht Ergebnis 2010 Ziel 2011 Ergebnis 2011

Inspektionen 155 100 89

Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Inspektionen 1'305 1'300 1'272

Kontrolle Selbsteinkellerer Ergebnis 2010 Ziel 2011 Ergebnis 2011

Inspektionen und Auswertung 40 15 40

Tab. 2.2.1.: Ergebnisse 2011 im Vergleich zur Planung gemäss dem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion (*Die Summe der Proben für die verschiede-nen Analysengruppen übertrifft die gesamte Probenzahl, weil die einzelnen Untersuchungsobjekte in der Regel auf diverse Parameter geprüft werden.)

Verbraucherschutz

Inspektionen In den Betrieben wurden 12‘119 Kontrollen durchgeführt. Zusätzlich mussten aufgrund der schlechten Zustände vor Ort 1‘082 gebührenpflichtige Nachkontrollen angeordnet werden. Für 12‘060 (Vorjahr 11‘181) meldepflichtige Lebensmittel-betriebe wurde eine Gefahrenermittlung erstellt. Der Anteil an sehr guten Betrieben hat sich erneut ge-steigert. So war in 80.9 % (Vorjahr 56.6 %) die Lebens-mittelsicherheit vollständig gewährleistet. Diese Betriebe weisen keine oder kleine Mängel ohne Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit auf. In neunzehn (Vorjahr 48) Betrieben ist die Lebensmittelsi-cherheit jedoch noch nicht gewährleistet. Diese wenigen Betriebe verursachen überdurchschnittlichen Aufwand und müssen intensiv kontrolliert und beprobt werden.

Die Details der Gefahren- und Risikoermittlung der Le-bensmittelbetriebe im Kanton Zürich können der Tabelle 2.2.2. entnommen werden.

Analysen

Der Untersuchungsumfang von Lebensmitteln und Ge-brauchsgegenständen entsprach mit 21‘030 Proben etwa demjenigen des Vorjahres. Der grösste Teil der Proben wurde chemisch untersucht. Breiten Raum nahmen auch die mikrobiologischen Prüfungen ein. Bei vorverpackten Lebensmitteln wurde die Kennzeichnung überprüft und ein Teil der Proben wurde sensorischen oder physikali-schen Prüfungen unterzogen. 1‘572 Proben verletzten die rechtlichen Vorgaben und wurden beanstandet. Häufig korrigierten die Verantwortlichen die Mängel sofort oder sie verzichteten auf die weitere Abgabe der fehlerhaften Produkte. In diesen Fällen konnte auf eine formale Verfü-gung verzichtet werden. Wo nötig wurden Korrekturmass-

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

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Betriebskategorien Anzahl

Betriebe davon in Gefahrenstufe davon in Risikostufe

keine klein erheblich gross tief mittel hoch A Industriebetriebe 235 205 27 3 0 50 175 10 A.1. Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer

Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten 36 27 8 1 0 2 30 4

A.2. Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzli-cher Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten

78 70 7 1 0 7 67 4

A.3. Getränkeindustrie 101 93 8 0 0 40 61 0 A.4. Produktion von Gebrauchsgegenständen 2 2 0 0 0 0 2 0 A.5. Diverse Industriebetriebe 18 13 4 1 0 1 15 2 B Gewerbebetriebe 1'633 1'459 155 17 2 305 1'286 42 B.1. Metzgerei, Fischmarkt 243 190 46 6 1 23 207 13 B.2. Molkerei, Käserei 65 60 5 0 0 14 51 0 B.3. Bäckerei, Konditorei 345 263 74 7 1 45 277 23 B.4. Getränkehersteller 144 140 3 1 0 76 67 1 B.5. Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrie-

ben 729 714 13 2 0 115 611 3

B.6. Diverse Gewerbebetriebe 107 92 14 1 0 32 73 2 C Handelsbetriebe 2'816 2'447 324 42 3 1'085 1'677 54 C.1. Grosshandel (Import, Export, Lager, Transport,

Verteilung an Detailhandel) 264 231 26 5 2 56 200 8

C.2. Verbraucher- und Supermärkte 420 352 65 2 1 30 383 7 C.3. Klein- und Detailhandel, Drogerien 1'857 1'597 225 35 0 954 865 38 C.4. Versandhandel 87 82 5 0 0 16 70 1 C.5. Handel mit Gebrauchsgegenständen 152 150 2 0 0 29 123 0 C.6. Diverse Handelsbetriebe 36 35 1 0 0 0 36 0 D Verpflegungsbetriebe 7'376 5'641 1'476 245 14 1'026 5'950 400 D.1. Kollektivverpflegungsbetriebe 4'365 3'084 1'081 189 11 422 3'611 332 D.2. Cateringbetriebe, Party-Services 1'174 902 225 44 3 300 819 55 D.3. Spital- und Heimbetriebe 1'460 1'319 134 7 0 167 1'284 9 D.4. Verpflegungsanlagen der Armee 8 7 1 0 0 1 7 0 D.5. Diverse Verpflegungsbetriebe 369 329 35 5 0 136 229 4 Total 12'060 9'752 1'982 307 19 2'466 9'088 506

Tab. 2.2.2.: Übersicht über die Gesamtgefahr der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich

nahmen angeordnet, die sich nach der Art der Abwei-chung richteten. Der Anteil der beanstandeten Proben und die in Abb. 2.2.3. dargestellten Aufteilung der Beanstandungsgründe lassen keine Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahme so-wohl für die chemischen als auch für die mikrobiologi-schen Analysen erfolgen risikobasiert. Schwergewichtig werden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erho-ben, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit oder auf Grund neuer Informationen oder Erkenntnissen als prob-lematisch eingestuft werden. Damit können mit höchster Effizienz Mängel erfasst und ihre Behebung veranlasst werden. Die Untersuchungsstatistik zeigt daher ein weit ungünstigeres Bild als die Lebensmittel auf dem Markt. Dazu kommt, dass es sich bei den beanstandeten Proben meistens um Teile von kleinen Warenposten handelt. Mängel bei Lebensmitteln, die in grossen Mengen ver-zehrt werden, sind sehr selten.

Die meisten Beanstandungen beruhen nach wie vor auf den mikrobiologischen Untersuchungen. Hauptsächlich werden vorgekochte Speisen aus Verpflegungsbetrieben analysiert. Dabei steht nicht die Beurteilung der einzel-nen Lebensmittel im Vordergrund, sondern die Hinweise auf fehlerhafte Abläufe, für welche die beanstandeten Produkte einen geeigneten Gradmesser darstellen. Wer-den bei einer Probenahme von sechs Proben mehr als deren zwei beanstandet, sind zwingend Verbesserungen notwendig, die durch erneute Probenahmen und Untersu-chungen innert nützlicher Frist überwacht werden. Trinkwasserproben stellen einen erheblichen Teil der Untersuchungsobjekte dar. Diese Kontrollen erfolgen systematisch und nicht risikobasiert. Die Beanstandungs-quote bei dieser Lebensmittelkategorie ist erwartungs-gemäss unterdurchschnittlich.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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Abb. 2.2.3.: Anteil der verschiedenen Beanstandungsgründe (1'572 Mängel bei 13'796 amtlich erhobenen Lebensmittelproben (inkl. Trinkwasserproben).

Trinkwasser und Badewasser

Art der Untersuchung Trinkwasser Trinkwasser aus Seewasserwerken

Badewasser aus Hallen- und Freibädern

Badewasser aus Seen, Weihern und Flüssen

Bakteriologisch 1'930 12 603 -

Bakteriologisch und chemisch 4'411 591 - 150

Chemisch 124 144 450 -

Total Proben 6'465 747 1'053 150

Tab. 2.2.4.: Trink- und Badewasseranalysen 2011

Art der Untersuchung Anzahl Proben Anzahl Beanstandungen

bakteriologisch % chemisch * % Total

Bakteriologisch 1'930 30 - 30

Bakteriologisch und chemisch 4'411 35 21 56

Chemisch 124 - 1 1

Total 6'465 65 1.0 22 0.3 87

Tab. 2.2.5.: Trinkwasserbeanstandungen 2011 ohne Proben aus den Seewasserwerken (*Beanstandungsgründe Chemie: 18 Proben mit zu hohem Nitratge-halt, 2 Proben mit zu hohem Pestizidgehalt, 2 Proben mit zu hohem Chloratgehalt)

Inspektionen im Auftrag der Gemeinden

Für die 39 Gemeinden, welche das Kantonale Labor Zü-rich mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt haben, wur-den 1‘255 Kontrollen durchgeführt. 84 Nachkontrollen wurden zusätzlich nötig. Der umfassende Service für die Gemeinden (inklusive Archivierung, Prüfung des Betriebs-registers, Auswertungen und Rückvergütung der Proben) konnte in allen Fällen zur vollen Zufriedenheit der Auf-traggeber gewährleistet werden.

Vollzug Chemikalienrecht

Durch die Abteilung Chemikalien wurden im vergangenen Jahr 89 Kontrollen in Betrieben durchgeführt. Es wurden etwa zur Hälfte Hersteller und Importeure besucht, wel-che Produkte als Grosshändler auf den Markt bringen. In den anderen Fällen handelte es sich mehrheitlich um Betriebe des Detailhandels mit chemischen Produkten. Bei den Verwendern wurde die Branche der Schädlings-bekämpfer im Rahmen einer gesamtschweizerischen Kampagne kontrolliert.

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15Der Schwerpunkt der Marktkontrolle erfolgte im Rahmen von Kampagnen zu den Themen Elektrogeräte, Desinfek-tions- und Pflanzenschutzmittel sowie um die Wahrneh-mung der Meldepflichten im Produkteregister der Anmel-destelle Chemikalien (BAG). Im Rahmen dieser Kampag-nen wurden rund 45 Produkte erhoben, analysiert und umfassend beurteilt. Im Bereich der Zulassungs- und Meldepflichten wurden mehr als 250 Betriebe zum Status von über 1‘000 Produkten angefragt und nötigenfalls zur Vervollständigung ihrer Meldungen oder Zulassung der Produkte aufgefordert. Zur vertieften Überprüfung bezüglich der Anforderungen der Chemikaliengesetzgebung wurden ausserdem 58 Einzelmuster erhoben. Die Erhebung erfolgte aufgrund von Hinweisen oder stichprobenartig im Rahmen von Inspektionen vor Ort.

Durch die Bereitstellung und Abgabe entsprechender Informationen erfolgte parallel zu diesen Vollzugtätigkei-ten die Information und Beratung der Betriebe. Anlässlich von Informationsveranstaltungen und mit externen Refe-raten konnten unterschiedlich Betroffene über die Anfor-derungen und Neuregelungen des Chemikalienrechts informiert werden.

Kontrolle der Selbsteinkellerer

Im Berichtsjahr wurden 26 Kontrollen durchgeführt, wel-che die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltung mit den gesetzlichen Vorgaben belegten. Zudem wurden 40 risi-kobasierte Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Im Rahmen einer Kampagne zur Überprüfung von Pesti-zidrückständen in Tafeltrauben und Traubensaft wurden zehn Proben bei Selbsteinkellerern erhoben.

2.3 Qualitätsmanagement

Aussagen zur Qualität

Als Inspektions- und Prüfstelle ist das Kantonale Labor seit 1997 nach ISO 17020 und 17025 akkreditiert. Gegen Ende des Berichtsjahrs fand ein zweitägiges Reakkredi-tierungsaudit durch die Schweizerische Akkreditierungs-stelle (SAS) statt. Dem Kantonalen Labor wurde durch die leitende Begutachterin sowie die beiden Fachexperten eine hohe Fachkompetenz bescheinigt. Im Zuge der Be-gutachtung wurden dreizehn terminierte Auflagen zu folgenden Normpunkten ausgesprochen: � Dokumentenlenkung � messtechnische Rückverfolgbarkeit � Prüfverfahren � Prüfberichte � Organisation und Geschäftsführung � Personal � QM-System � Einrichtungen und Geräte

Diesen Auflagen wird mit entsprechenden Korrektur-massnahmen Rechnung getragen werden. Neben der externen Überwachung garantiert auch die regelmässige interne Überwachung und Pflege des QM-Systems die Fachkompetenz des Labors. In diesem Zu-sammenhang wurden im Berichtsjahr vierzehn interne Audits durchgeführt. Die durch diese Audits festgestell-ten Mängel konnten grösstenteils bereits behoben wer-den. Daneben dienen auch Verbesserungsvorschläge und Fehlermeldungen von aufmerksamen Mitarbeitenden der ständigen Verbesserung. Gerade ersteres hat sich als wirkungsvolles QM-Instrument etabliert, sind doch im

vergangenen Jahr insgesamt fünfzehn Verbesserungsvor-schläge eingegangen.

Ringversuche

Als zentrales Element der Qualitätssicherung nahm das Labor an diversen Ringversuchen teil. Aus dem Angebot von über zwanzig Anbietern wurden insgesamt 89 Ring-versuche zu folgenden Themen bearbeitet: � bakteriologische Prüfungen von Indikator- sowie

pathogenen Keimen in Lebensmitteln und Trink-wasser

� Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in diversen Le-bensmitteln

� Nährstoffgehalt (Eiweiss, Fett etc.) von diversen Lebensmitteln

� Tierarzneimittelrückstände in tierischen Lebens-mitteln

� GVO-Verunreinigungen in Getreideprodukten und weiteren Lebensmitteln

� Speziesbestimmungen von verschiedenen Fischen � Schwermetalle in diversen Lebensmitteln und

Gebrauchsgegenständen � Pestizide in diversen Lebensmitteln � Migration von Verpackungsmaterialien � Inhaltsstoffe (z.B. Vitamine, Fettsäurezusammen-

setzung, Aminosäuren etc.) und Zusatzstoffe (z.B. Farbstoffe, Konservierungsmittel, Süssstoffe etc.) in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-ständen

� Radioaktivitätsmessungen � anorganische Parameter in Trinkwasser

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16� Allergene und andere Fremdstoffe (z.B. polare

Bestandteile in Frittieröl) in diversen Lebensmit-teln

Am Jahresende lagen die Auswertungen von 45 Ringver-suchen vor. Davon waren 37 als gut bis sehr gut und sie-ben als genügend zu bewerten. Ein Ringversuch musste als ungenügend beurteilt werden. Die mikrobiologische Methode zur Bestimmung von koagulasepositiven Staphylokokken wurde den Erfordernissen entsprechend überarbeitet. 44 Ringversuche konnten bis Jahresende noch nicht ab-geschlossen werden. Dies deshalb, weil die Proben ent-weder erst kurz vor Ende Jahr eintrafen oder aber zur Beurteilung der Ergebnisse noch weitere Abklärungen notwendig waren.

Einsprachen und Rekurse

Gegen Entscheide des Kantonalen Labors wurden 23 Ein-sprachen eingereicht. In sieben Fällen wurde die Beurtei-

lung der Kennzeichnung angefochten, elf Fälle richteten sich gegen unsere Interpretation der Analysenergebnisse, in einem Fall wurde Einsprache gegen die Kosten erho-ben. Die Analysenergebnisse selbst wurden in keinem Fall in Zweifel gezogen. Drei Einsprachen richteten sich gegen die Inspektionsbefunde. Von diesen 22 Einspra-chen wurden deren sechs gutgeheissen, dreizehn wurden abgewiesen und drei wurden nach ergänzenden Ausfüh-rungen durch Rückzug erledigt. In einem Fall wurden unsere Massnahmen als unverhält-nismässig angefochten. Einem Händler war der direkte Import von Früchten und Gemüsen aus Thailand wegen mehrfacher massiver Pestizidbelastung verboten worden. Auch diese Einsprache wurde abgewiesen. Die Mass-nahme konnte später aufgehoben werden, nachdem der Betrieb eine zweckmässige Qualitätssicherung mit einer ausreichenden Anzahl eigener Untersuchungen etabliert hatte.

2.4 Perspektiven

Verbraucherschutz

Inspektionen Mit der Übernahme des EG-Hygienerechts wurde eine Bewilligungspflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, eingeführt. Noch immer entdecken die zuständigen Inspektoren Betriebe, die ohne die dafür nötige Bewilligung arbeiten. Die nötigen Abklä-rungen werden erschwert, weil aufgrund der Gemeinde-kontrollen nicht alle Informationen zentral vorhanden sind. Das Lebensmittelinspektorat wird auch zukünftig auf Hinweise von anderen Betrieben angewiesen sein. Der Wissenstransfer zwischen Labor und Inspektorat wird weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Dank branchenspe-zifisch aufgebauten Fachgruppen mit Wissenschaftlern aus dem Labor und Lebensmittelinspektoren können die zukünftigen fachlichen Herausforderungen gemeistert werden. Für die gewerblichen Betriebe wurde im Berichtsjahr eine weitere Leitlinie für eine gute Hygienepraxis durch das BAG bewilligt. Somit verfügen nun auch Metzgereien über die Möglichkeit, nach einer bewilligten Leitlinie statt nach eines selber erstellten HACCP-Konzeptes zu arbeiten. Leider fehlen für den hygienisch sensiblen Bereich der Gastronomie noch immer die nötigen Vorgaben.

Analytik Nicht zuletzt dank der EDV ist die Analytik massiv leis-tungsfähiger geworden. Vor allem die chromatografi-schen Methoden, welche die Hauptlast der heutigen Ana-lytik tragen, haben sich sprunghaft entwickelt. Während noch vor zwanzig Jahren die Signale mit Schreibern ana-log aufgezeichnet wurden und mit Bleistift und Massstab ausgewertet werden mussten, wird heute diese Aufgabe elegant, rasch und ordentlich zuverlässig vom PC erledigt. Als 1978 der damals neue Labortrakt eingeweiht wurde, dominierte noch die Handarbeit, die heute drastisch redu-ziert vor allem für die Probenvorbereitung notwendig ist. Entsprechend haben sich auch die Anforderungen an die Laborräume gewandelt. Beim Bau wurden die Räumlich-keiten für die Handarbeit konzipiert und ausgerüstet, mit Labortischen, an denen man stehend arbeitete. Für das Führen des Laborjournals diente ein Fensterbrett von 60 cm Breite. Wichtig waren an den Seitenwänden und den Mittelkonsolen die Anschlüsse für Wasser, Gas und Elektrisch. Heute taugt diese Einrichtung nicht mehr. Gearbeitet wird während einem grossen Teil der Arbeitszeit am Compu-ter. Die Räume brauchen Kühlung, weil die hochempfind-lichen Geräte kontrollierte Raumtemperatur benötigen. Damit kommen in den nächsten Jahren grosse Umbauten auf das Kantonale Labor zu. Die über 30 Jahre alten La-borräume müssen den heutigen und, soweit abschätzbar,

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17auch den zukünftigen Anforderungen genügen. Die Kos-ten werden rund sechs Millionen betragen. Geld, das in eine hochstehende, auch international anerkannte Analy-tik gut investiert ist.

Kontrollen im Auftrag der Gemeinden

Neben dem Kantonalen Labor führen zwei weitere akkre-ditierte Stellen (UGS Winterthur und UGZ Zürich) im Kan-ton Zürich die Lebensmittelkontrolle in den Betrieben durch. Da das Kantonale Labor in Notfällen den Umweg über die Leitung der zuständigen Inspektionsstelle gehen muss, können Informationen verloren gehen oder Fälle nicht direkt mit den Sachverständigen des Labors organisiert werden. Dieser administrative Umweg wird auch in Zu-kunft zu Mehraufwand und verminderter Wirkung in den Betrieben führen. Gemeinden, die Analyse und Kontrolle aus einer Hand, sowie den hervorragenden Service des Kantonalen La-bors geniessen möchten, können mittels einer unverbind-lichen Offerte die Leistungen kennenlernen.

Vollzug Chemikalienrecht

Das Gesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), welches auch die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips einschliesst, zeigt weiterhin kaum Einfluss auf den Vollzug im Bereich des Chemikalienrechts, da dieses weitgehend mit den europäischen Vorschriften harmonisiert ist. Nach einer anfänglichen Unsicherheit wurde mit einer Anpassung der zugehörigen Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländi-schen Vorschriften (VIPaV) klargestellt, dass Sicherheits-datenblätter für gefährliche chemische Produkte wie in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin auf spezifi-sche nationale Bestimmungen, namentlich auch besonde-re schweizerische Regelungen beim Umgang mit Chemi-kalien, eingehen müssen.

Im Zuge der Einführung des neuen Systems zur Einstu-fung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS (Globally Harmonised System) besteht ein grosser Informationsbe-darf, vorab bei den verantwortlichen Herstellern und Im-porteuren. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den Informationsveranstaltungen zur Meldepflicht (vgl. 6.4) wird angestrebt, auch zum Thema GHS entsprechende Kurzveranstaltungen, in denen einfache, verständliche Hilfestellungen und Anregungen zur Umstellung vermit-telt werden, anzubieten. Mit den vorhandenen Kapazitäten kann der Vollzug des Chemikalienrechts wegen der grossen Anzahl betroffener Produkte und Betriebe nur mit einer geringen Kontroll-dichte bzw. -häufigkeit wahrgenommen werden. Grund-kontrollen im Sinne von Stichproben sollen, neben den Kontrollen im Rahmen koordinierter Schwerpunktkam-pagnen und den Massnahmen, die aufgrund von einge-henden Meldungen oder Erkenntnissen nötig sind, in be-schränktem Umfang angestrebt werden. Verzichtet wird auf Inspektionen in diversen Branchen, insbesondere bei reinen Verwendern von Chemikalien ohne Fachbewilligungspflicht. Im Bereich der Produktkon-trollen liegt der Fokus auf zulassungspflichtigen Chemika-lien, solchen mit besonderen Eigenschaften und auf Pro-dukten, die von neuen Bestimmungen betroffen sind.

Kontrolle der Selbsteinkellerer

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei der Wein-produktion wurde in den letzten Jahren stetig verbessert und hat einen erfreulich hohen Stand erreicht. Bei Ne-benprodukten – wie Spirituosen oder Traubensaft – wur-den einige mangelhafte Deklarationen festgestellt, wel-che sich durch Information und Kontrolle korrigieren las-sen.

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3 Ausgewählte Themen

3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / Hygiene-Überwachungskonzept

Um die Hygiene in Restaurationsbetrieben zu überprüfen, wird seit einigen Jahren ein Konzept angewendet, wel-ches erlaubt, Betriebe mit ungenügenden Untersuchungs-resultaten gezielt nachzubeproben und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Um die Effektivität der Hygieneüberwachung auszuwer-ten, wurde vor zwei Jahren ein Wirkungsindikator einge-führt. Dieser zeigt den Anteil der schlechten Betriebe auf, welche sich innerhalb von acht Monaten deutlich zu ver-bessern vermochten und keine weitere Nachkontrolle benötigen. Bei Erreichung von 75 % ist die Zielvorgabe erfüllt. Mit einem Wirkungsindikator von 78 % im Jahr 2011 war noch einmal eine leichte Steigerung verglichen mit dem Vorjahr zu verzeichnen. Eine strenge Fristenkon-

trolle sowie strikt verordnete Massnahmen bei Nachkon-trollen führten zu diesem guten Ergebnis. Im Berichtsjahr wurde in 508 Betrieben eine Erstkontrolle durchgeführt. Davon wiesen 427 Betriebe (84 %) eine einwandfreie hygienische Qualität auf; bei den restlichen 81 Verpflegungsbetrieben musste eine Nachkontrolle geplant werden. Bei unverbesserlichen Verpflegungsbetrieben, welche auch nach der 3. Nachkontrolle noch erhebliche Mängel in ihrem Hygienekonzept aufweisen und die zuvor ange-ordnete Massnahmen nicht umgesetzt hatten, wird bei der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Patententzug gestellt. Seit Oktober 2009 wurden insgesamt elf Anträge auf Patentenzug gestellt, wobei die Gemeinden bei fünf Betrieben dem Antrag nachgekommen sind.

73

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3

4

2

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0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Kontrollierte Betriebe

Hygieneüberwachung 2006 - 2011

gut bei 1. Untersuchung gut bei 1. Nachkontrolle gut bei 2. Nachkontrolle schlechte Betriebe offene 1. oder 2. Nachkontrolle

Abb. 3.1.1.: Vergleich der hygienischen Qualität in Verpflegungsbetrieben 2006 – 2011

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19Bei den restlichen sechs Restaurationsbetrieben wurden andere Massnahmen wie zum Beispiel eine Schliessung der Küche angeordnet oder der Antrag wurde abgelehnt. Solche drastischen Massnahmen sind aber zum Glück relativ selten anzuordnen. Die allermeisten Betriebe sind

bestrebt, den Konsumenten mit hygienisch einwandfreien Speisen zu verwöhnen und zeigen grosse Anstrengungen darin, den hohen hygienischen Standard aufrecht zu er-halten.

3.2 Untersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen

Nationales Fremdstoffuntersuchungspro-gramm (NFUP)

Für die Schweizer Landwirtschaft und die Exportwirt-schaft ist der freie Warenverkehr für Lebensmittel tieri-scher Herkunft mit der EU von grosser Bedeutung. Der freie Marktzugang ist im Rahmen eines bilateralen Ab-kommens zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Mit dem Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, Kon-trollen nach den Vorgaben der EU durchzuführen. Dazu gehören umfangreiche Kontrollen bei Schlachttieren, Milch, Eier und Honig auf eine grosse Zahl an Fremdstof-fen. Diese Analysen werden im Nationalen Fremdstoffun-tersuchungsprogramm (NFUP) zusammengefasst. Ver-antwortlich für das Programm ist das Bundesamt für Ve-terinärwesen (BVET). Ein Grossteil der Untersuchungen wird vom BVET ausgewählten Kantonalen Laboratorien in Auftrag gegeben. Eine Übersicht der dem Kantonalen Labor Zürich zur Un-tersuchung überlassen Proben zeigt Tabelle 3.2.1.. In keiner der 1‘300 im Rahmen des NFUP untersuchten Pro-ben musste eine Grenzwertüberschreitung festgestellt werden. Dennoch wurden in vereinzelten Proben Rück-stände gemessen. So waren in 27 von 108 untersuchten Kalbslebern Rückstände von Tetracyclinen nachweisbar. Der höchste gemessene Gehalt lag mit 250 μg/kg knapp

unter dem geltenden Grenzwert von 300 μg/kg. Der Nachweis wurde in einer Kuhleber geführt. Sie enthielt Chlortetracyclin und Tetracyclin. In der gleichen Organ-probe konnten noch 80 μg/kg Enrofloxacin (ein Chinolon, für das ein Grenzwert von 200 μg/kg gilt) gemessen wer-den. In zwanzig Schweinelebern fanden sich Rückstände von Sulfonamiden (Sulfadimidin). Der höchste gefundene Wert betrug 75 μg/kg, der Grenzwert beträgt 100 μg/kg. Tabelle 3.2.2. zeigt eine Zusammenstellung der Wirkstof-fe und Konzentrationen die in den Proben mit Rückstän-den gemessen werden konnten. Die Befunde zeigen, dass Antibiotika in der Tiermast ein-gesetzt werden, dass aber die Absetzfristen korrekt ein-gehalten werden. Bei den Untersuchungen der Honigproben fielen zwei Proben mit Rückständen (32 und 47 μg/kg) von Sulfani-lamid auf. Gleichzeitig konnte in den Proben Asulam nachgewiesen werden. Dies deutet darauf hin, dass das Sulfonamid nicht als Antibiotikum durch den Imker einge-setzt wurde. Asulam wird auf Wiesen ausgetragen, um Placken zu bekämpfen. Der Wirkstoff wird jedoch durch Sonnenstrahlung und Niederschläge zu Sulfanilamid ab-gebaut. Bienen wiederum tragen diesen Wirkstoff zu-sammen mit den gesammelten Pollen in den Bienenstock.

Art Total CAP NF NI HST TC CHI SUL STR TR nsEH CAR AH KO CKW PCB OP Kalb 209 108(27) 108(2) 108(2) 20 30 31 20 20 20 Rind 162 4 88(3) 88(1) 88 10 40 10 10 10 10 Kuh 166 1 1 2(1) 84(1) 84(1) 84(2) 10 30 40 Schwein 387 317(6) 317(2) 317(20) 57 10 10 10 Schaf 47 5 30 30 30 9 8 Geflügel 85 60 60(1) 60 15 10 Milch 109 109 109 109 28(2) 29(1) 36 30 109 2 2 2 Eier 90 85 85 85 6 9 19 9 1(1) 5 Honig 45 10 10 10 10 10 5 10(2) 10 10 Total 1'300 204 204 204 50(3) 735(38) 737(7) 736(26) 10 40 124 166 109(1) 5 42 42 42

Tab. 3.2.1.: Übersicht der Untersuchungen für das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP; untersuchte Proben pro Wirkstoffgruppe). In Klam-mern ist die Zahl der Proben angegeben, die Rückstände aufweisen (keine Klammer = keine Probe mit Rückständen). Abkürzungen: CAP = Chloramphenicol, NF = Nitrofurane, NI = Nitroimidazole, HST = Hemmstofftest, TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide, STR = Streptomycin, TR = Tranquilizer (Beruhigungsmittel), nsEH = nichtsteroidale Entzündungshemmer, CAR = Carbamate, AH = Anthelmintika, KO = Kokzidiostatitka, CKW = Chlorkohlenwasser-stoffe, PCB = Polychlorierte Biphenyle, OP = Organophosphate

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

20Art Anzahl CTC OTC TC SAM SDA SDM SDO SME STH TIM DAN ENF FLU PENKalb 29 26

(6-277) 3

(6-30) 2 (3-5) 1 (13) 1 (10) 2

(7-53)

Rind 4 2 (17-32)

2 (20-30)

1 (24)

Kuh 4 1 (120) 1 (130) 1 (5) 1 (9) 1 (4) 1 (80) Schwein 28 6

(5-37) 20

(3-75) 2 (66-71)

2 (34-32)

5 (2-33)

Schaf 0 Geflügel 1 1 (3) Milch 2 1 (17) 1 (9) Eier 1 1 (28) Honig 2 2

(32-47) 1 (13)

Total 71 29 11 4 2 1 22 2 3 2 5 2 3 1 1

Tab. 3.2.2.: Anzahl Proben pro Probenart, bei denen Rückstände festgestellt werden konnten. In Klammern ist jeweils der tiefste und höchste gefundene Wert in μg/kg angegeben. Abkürzungen: CTC = Chlortetracyclin, OTC = Oxytetracyclin, TC = Tetracyclin, SAM = Sulfanilamid, SDA = Sulfadiazin, SDM = Sulfadimidin, SDO = Sulfadoxin, SME = Sulfameter, STH = Sulfathiazol, TIM = Trimethoprim, DAN = Danofloxacin, ENF = Enrofloxacin, FLU = Flubendazol, PEN = Penicillin G

Parameter Rind-fleisch

Schaf-fleisch

Pferde-fleisch

Wild-fleisch

Zucht-fische

Meer-fische

Fischerei-erzeugnisse

Krebs- tiere

Weich-tiere

TC 10 14 25 5 CHI 10 14 25 (1) 5 SUL 10 14 25 5 MAL 10 20 PEN 10 25 5 NF 10 24 5 NI 10 25 5 MA 10 25 5 CAP 10 20 nsEH 20 15 11

AH 20 15

BA 53 25

Hg 69 1

Cd 29 20

Pb 29

RAD 15

VIB 5 5

PAR 20 15 53 25 Anzahl Proben 20 15 21 14 25 108 25 5 20

Tab. 3.2.3.: Übersicht über die im Rahmen des Monitoringprogramms des BVET untersuchten Proben. In Klammern ist die Zahl der Proben angegeben, die Rückstände aufweisen. Abkürzungen: TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide, MAL = Malachitgrün, PEN = Penicilline und Cephalosporine, NF = Nitrofurane, NI = Nitroimidazole, MA = Makrolide, CAP = Chloramphenicol. nsEH = nichtsteroidale Entzündungshemmer, AH = Anthelminika, BA = biogene Amine, Hg = Quecksilber, Pb = Blei, Cd = Cadmium, RAD = Radioaktive Nuklide, VIB = Vibrio spp., PAR = Parasiten

Monitoringprogramm des BVET

Im Rahmen des Monitoringprogramms des BVET wurden Waren aus Drittstaaten an den beiden Flughäfen Genf und Zürich erhoben und uns zur Untersuchung überlassen. Die Probenauswahl erfolgte risikobasiert, wobei mikrobi-ologische und chemische Risiken im Fokus standen.

Im Berichtsjahr wurden uns 253 Proben durch die Grenz-tierärztlichen Dienste der beiden Flughäfen zur Untersu-chung zugestellt. Erfreulicherweise konnten nur in einer Probe (Pangasius aus Vietnam) geringe Mengen an Enro-floxacin nachgewiesen werden. Der Gehalt lag weit unter dem Grenzwert. Bezüglich der geprüften Parameter wa-ren damit alle Proben in Ordnung.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

21Eine Übersicht über die durchgeführten Untersuchungen zeigt Tabelle 3.2.3. Wie aus der Zusammenstellung her-vorgeht, wurden fünfzehn Meerfische auf radioaktive Nuklide untersucht. Bei den Proben handelte es sich um Fische, die aus den Fangregionen um Japan stammten. Aufgrund der Reaktorkatastrophe in Fukushima wurden diese mittels Gamma-Spektrometrie auf die Radionuklide Iod-131 und Iod-132, Cäsium-134 und Cäsium-137, sowie Tellur-132 untersucht. In keiner Probe konnten erhöhte Werte festgestellt werden.

BIP-Labor

An den beiden Border Inspection Posts (BIPs), den Flughä-fen Genf und Zürich, wurden fünfzehn Warensendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft bei der Einfuhr gesperrt und eine eilende Untersuchung angeordnet. Die Sperrung erfolgte, da die Lieferbetriebe auf der soge-nannten Stopp&Test-Liste der EU figurierten. Auf die Stopp&Test-Liste gelangen Betriebe, wenn Untersuchun-

gen eines amtlichen Labors der EU oder der Schweiz re-levante Abweichungen gegenüber der Lebensmittelge-setzgebung ergeben. Die folgenden zehn Lieferungen eines solchen Betriebs dürfen erst eingeführt werden, nachdem eine Laboruntersuchung durchgeführt worden und die Probe in Bezug auf den Sperrgrund in Ordnung ist. Diese Untersuchungen werden vom BVET ebenfalls uns in Auftrag gegeben. Sie stellen an das Labor sehr hohe An-forderungen. Das Untersuchungsergebnis muss in der Regel 24 Stunden nach Probeneingang vorliegen. Ent-sprechend hoch muss die Flexibilität der Mitarbeitenden sein und die dafür notwendigen Messsysteme müssen bereit stehen. 2011 waren ausschliesslich Fischimporte von Sperrungen betroffen. Die durchgeführten Prüfungen sind in Tabelle 3.2.4. zusammengestellt. Alle Warensendungen konnten nach der Expressuntersuchung für den Import freigegeben werden.

Probenart Herkunft Total TC CHI SUL nsEH AH BA Hg ANI Fische Brasilien 3 3 3 2 Fische Malediven 1 1 Fische Neuseeland 6 6 Fische Sri Lanka 1 1 Lachs Kanada 1 1 Pangasius Vietnam 3 3 3 3 Total 15 3 3 3 3 3 1 1 9

Tab. 3.2.4.: Verdachtsproben von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die an der Grenze blockiert wurden, bis eine Expressuntersuchung zeigte, dass die Ware in Ordnung ist. Abkürzungen: TC = Tetracycline, CHI = Chinolone, SUL = Sulfonamide. nsEH = nicht stereoidale Entzündungshemmer, AH = Anthelmintika, BA = biogene Amine, Hg = Quecksilber, ANI = Anisakiden

3.3 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln

Pestizidrückstände in Früchten und Gemüse aus der Schweiz und der EU stellen für den Verbraucher kaum mehr ein gesundheitliches Risiko dar. Nach und nach werden problematische Wirkstoffe verboten. Jeder Pro-duzent weiss auch, dass er aufgrund der Rückverfolgbar-keit seiner Produkte bis aufs Feld, den risikoorientierten Kontrollen von Lieferanten und Behörden sowie grenz-überschreitenden Schnellwarnsystemen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Demgegenüber ist Gemüse aus Asien häufig mit Pestizi-den belastet (Abb. 3.3.1.). Es werden nach wie vor veral-tete, bei uns längst verbotene, akut toxische Wirkstoffe eingesetzt und wirksame Kontrollen vor Ort finden kaum statt. Der Mangel einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit führt dazu, dass weiterhin anonym produziert wird. Das heisst, dass die Produzenten keine Verantwortung über-

nehmen müssen und Rückstandsfälle ohne nachhaltige Konsequenzen bleiben. Aufgrund der anhaltenden gravierenden Mängel bei Ge-müse aus Asien wurde wiederum ein Schwerpunkt auf die Rückstandsuntersuchung dieser Produkte gelegt: ein Viertel der untersuchten Proben stammte aus Thailand, China, Vietnam, Indien und Sri Lanka.

Pestizid-Probenstatistik 2011

Insgesamt wurden 927 Lebensmittel pflanzlichen Ur-sprungs auf Rückstände von ca. 450 Pestiziden untersucht (Tab. 3.3.2.). Grösstenteils handelte es sich um frische Früchte und Gemüse aus konventionellem Anbau. Als Schwerpunktslabor erhielten wir 247 davon von den Kan-tonen der Ostschweiz und den Urkantonen. 29 Proben Tafeltrauben und 28 Proben Grün- und Schwarztee

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

22stammten vom Zoll, welcher diese Ware direkt an der Grenze erhoben hatte. Insgesamt 11.4 % aller untersuchten Proben mussten wegen Pestizidrückständen beanstandet werden. Diese hohe, für pflanzliche Lebensmittel nicht repräsentative Beanstandungsquote resultiert daher, dass ein grosser

Teil der Proben nicht stichprobenartig, sondern risikoba-siert erhoben und untersucht wurde. Entsprechend wur-den viele Früchte, Gemüse und verarbeitete Lebensmittel untersucht, die aus Risikoherkunftsländern stammen oder bekanntermassen Rückstandsprobleme aufweisen.

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Schweiz

Südamerika

EU-Raum

Afrika

Vorderasien

Asien

Anzahl Rückstände pro Probe % Beanstandungsquote

Abb. 3.3.1.: Vergleich der Exportregionen mit der Schweiz im Berichtsjahr 2011 bezüglich der prozentualen Beanstandungsquote von Früchten und Gemüse sowie der durchschnittlichen Anzahl Rückstände pro Probe

Einheimische Proben

Bei Schweizer Früchten und Gemüse mussten nur drei der untersuchten 370 Proben (0.8 %) wegen Höchstwertüber-schreitungen beanstandet werden. In elf Fällen (3 %) gaben jedoch Rückstände von Pestiziden, deren Anwen-dung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist, zu einer Beanstandung Anlass. Dabei handelte es sich stets um tiefe Konzentrationen (Tab. 3.3.3.). Nicht immer wurden die Wirkstoffe tatsächlich einge-setzt. Unsauberes Spritzgeschirr oder Abdrift von Behand-lungen auf benachbarten Parzellen führten zu Kontamina-tionen. Diese müssen in Zukunft verhindert werden, denn sie entsprechen nicht der Guten Agrarpraxis. Wie in den letzten Jahren wurden im Berichtsjahr aber auch täu-schende Falschdeklarationen der Herkunft aufgedeckt: Auf als Schweizer Kopfsalat gekennzeichneter italieni-scher Ware wurden Rückstände von in der Schweiz nicht zugelassenen Anwendungen nachgewiesen.

Grenzwertüberschreitungen

Vierzehn Proben (1.5 % aller Proben) waren wegen Über-schreitungen von Grenzwerten bzw. der akuten Referenz-dosis (ARfD, siehe Infokasten) als nicht zum Verzehr ge-eignet zu beurteilen (Tab. 3.3.4.). Bei neun dieser vierzehn Proben handelt es sich um asiatische Proben, die übrigen stammten aus der Türkei, Italien und der Schweiz. Eine Besonderheit sind die Grenzwertüberschreitungen von Dimethoat auf zwei der 36 untersuchten Kirschen-

proben aus der Schweiz. Der Grenzwert wurde aufgrund einer toxikologischen Neubeurteilung von 1 auf 0.2 mg/kg gesenkt und gleichzeitig die Anwendungsvorschriften angepasst. So mussten die Produzenten bei der Bekämp-fung der Kirschfruchtfliege weniger konzentrierte Spritz-brühen einsetzen und den einmaligen Einsatz des Dime-thoat-haltigen Mittels exakt planen, um eine gute Wir-kung zu erzielen und die Wartefrist von drei Wochen ein-halten zu können. Die Einhaltung des Grenzwerts wurde darum 2011 inten-siver als in anderen Jahren untersucht. Die Akute Referenzdosis (ARfD) stellt die toxikologisch gerade noch akzeptable einmalige Aufnahmemenge eines Wirkstoffs dar. Sie wird festgelegt für Wirkstoffe, die schon nach einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme die Gesundheit schädigen können, also eine hohe akute Toxi-zität aufweisen. Die Ausschöpfung des ARfD-Wertes wird am Beispiel eines Kleinkindes berechnet, wenn es eine grosse Portion eines bestimmten Lebensmittels es-sen würde. Solange diese 100 % nicht überschreitet, besteht keine Gesundheitsgefährdung.

Gemüse aus Asien

Die Beanstandungsquote bei pflanzlichen Proben aus Asien ist immer noch inakzeptabel hoch (Abb. 3.3.1.). Sie hat in den letzten Jahren sogar noch zugenommen: 2008 14 %; 2009 22 %; 2010 29 %; 2011 knapp 34 %. Einer-seits kann die Zunahme mit den immer risikoorientierte-

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

23ren Kontrollen erklärt werden, andererseits könnte es durchaus sein, dass seit den verstärkten Kontrollen in der EU ab 25.1.2010 mit besonders risikoreichen Sendungen vermehrt in die Schweiz ausgewichen wurde. Das ungenügende Kontrollsystem für Pestizidrückstände in den Herkunftsländern kombiniert mit der unsachge-mässen Anwendung von veralteten, bei uns längst verbo-tenen, akut toxischen Wirkstoffen (oft aus der Gruppe der Organophosphorinsektizide) gibt keinerlei Gewähr für die Einhaltung der Höchstwerte. Asiatische Proben fallen nicht nur durch sehr hohe Bean-standungsquoten auf, sondern auch durch eine grosse Zahl an Rückständen pro Probe (Abb. 3.3.1.). Daraus re-sultieren zum Teil mehrfache Höchstwertüberschreitun-gen von Pestiziden wie beim "Thaisellerie" (siehe Box "Auffallendes"). Immer wieder führen folgende Wirkstoffe zu Grenzwert- bzw. ARfD-Überschreitungen: die Insektizi-de Omethoat/Dimethoat, Carbofuran, Dicrotophos, Tria-zophos oder Prothiophos und das Fungizid Carbendazim (Tab. 3.3.4.). Als Konsequenz der lang anhaltenden untragbaren Rück-standssituation bei Gemüse aus Thailand wurden diese Importprodukte und die Selbstkontrolle der verantwortli-chen Betriebe durch das Kantonale Labor weiterhin in-tensiv untersucht. Die Importeure wurden dazu verpflich-tet, ein risikobasiertes Selbstkontrollkonzept mit Rück-standsanalysen einzuführen. Einige haben den Direktim-port inzwischen ganz oder teilweise aufgegeben, andere Importeure haben zu besseren Lieferanten gewechselt.

Bio-Proben

Die 67 untersuchten Bio-Produkte wiesen kaum Rück-stände auf. Bei der Hälfte der Bio-Proben handelte es sich um Schweizer Ware, v.a. Beeren, Salate und Kern-obst, der Rest stammte vorwiegend aus der EU. In achtzehn Proben von unverarbeiteten Früchten und Gemüse konnten kleinste Spuren von nicht zugelassenen, chemisch synthetisierten Rückständen (durchschnittlich lediglich 0.003 mg/kg) festgestellt werden, welche nicht beanstandet wurden.

Auffallendes � Asiatisches Gemüse: 43 % der Proben aus Vietnam

zu beanstanden (zwölf von 28 Proben); Sri Lanka 33 % (vier von zwölf), Thailand 29 % (43 von 149, fünf davon nicht mehr zum Verzehr geeignet, s. Tab. 3.3.2.)

� Thaisellerie: 30- bzw. 6-fache ARfD-Überschreitung für Carbendazim (12.9 mg/kg) und für Triazophos (0.13 mg/kg) sowie vier weitere Höchstwertüber-

schreitungen (Isoprothiolan, Chlorpyrifos, Prochloraz und Profenofos)

� Gemüse aus Thailand: Auberginen mit 90-facher ARfD-Überschreitung für Prothiofos und 4-facher ARfD-Überschreitung für Dicrotophos. In den zehn gleichzeitig erhobenen Stichproben thailändischen Gemüses wurden zusätzlich eine weitere ARfD-Überschreitung (Carbofuran in Yard Long Beans) sowie sieben Toleranzwertüberschreitungen fest-gestellt. Acht von zehn Proben mussten bean-standet werden.

� Italienischer Rucola: 63 mg/kg des Fungizids Boscalid (Toleranzwert 10 mg/kg) sowie dreifache Grenzwertüberschreitung des Fungizids Pyraclo-strobin (6.5 mg/kg)

� Frische Küchenkräuter aus Israel: drei von zwölf Proben zu beanstanden

� Italienischer Kopfsalat im Offenverkauf als Schwei-zer Ware deklariert

� Mehrfachrückstände: Siebzehn Pestizide (≥ 0.01 mg/kg) gleichzeitig in roten Chilis aus Viet-nam, davon drei Höchstwertüberschreitungen

� Früchte und Gemüse aus der Schweiz wiesen kaum Höchstwertüberschreitungen auf

� Bio-Früchte und Bio-Gemüse unbelastet, Bio-Kürbiskernöle jedoch mit Organochlorinsektiziden kontaminiert

Kürbiskernöle

Die Akkumulation von schwer abbaubaren Organochlor-pestiziden aus Altlasten in Böden ist bei Kürbisgewäch-sen schon lange bekannt. Entsprechend konnte in allen fünfzehn untersuchten Kürbiskernölen (fünf Bio, zehn konventionell) solche Rückstände nachgewiesen werden. Von den Bio-Kürbiskernölen mussten drei beanstandet werden. Ein Schweizer Produkt enthielt je 0.03 mg/kg Dieldrin und Hexachlorbenzol sowie knapp 0.02 mg/kg des chemisch synthetisierten Synergisten Piperonylbuto-xid, einem in der Schweiz für die biologische Landwirt-schaft nicht zugelassenen Begleitstoff (Tab. 3.3.3.). Pipe-ronylbutoxid verstärkt die Wirkung von Insektiziden. Da davon ausgegangen werden muss, dass das Piperonyl-butoxid im Schweizer Kürbiskernöl nicht von einer An-wendung stammt, muss es durch Kontamination bzw. Warenvermischung in der Reinigungsanlage für Kerne in Österreich oder in der Schweizer Ölmühle in das Produkt gelangt sein. Zwei österreichische Bio-Kürbiskernöle enthielten je 0.05 mg/kg Hexachlorbenzol und wurden beanstandet, da dies nach unserer Einschätzung nicht der Qualität entspricht, die von zertifizierten Bioprodukten erwartet wird.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

24Lebensmittelgruppe Anzahl Proben mit Rückständen Beanstandungen GW- bzw. ARfD-

Überschreitungen Anzahl % Anzahl % Exoten* 38 31 82 3 8 1 Beeren 166 153 92 5 3 Kernobst 69 60 87 1 1 Steinobst 52 50 96 3 6 2 Obst, gesamt 325 294 90 12 4 3 Exoten* 181 154 85 61 34 8 Salat 177 138 78 11 6 1 Peperoni/Chili** 46 43 93 4 9 1 Kräuter** 25 19 76 3 12 Fenchel 2 Spinat 12 6 50 1 8 Spargeln** 10 2 20 Zucchetti 1 Bohnen** 12 8 67 1 8 Tomaten 5 4 80 Kohlgewächse** 2 2 100 Kürbisgewächse** 9 3 33 Weiteres Gemüse 1 1 Gemüse, gesamt 483 380 79 81 17 10 Beerensäfte 9 8 89 Pilze (getrocknet + gefroren) 33 23 70 4 12 Schwarz-, Grüntee 28 23 82 1 4 Kürbiskernöle 16 16 100 5 31 Getrocknete Früchte 11 10 91 1 9 1 Tiefkühlgemüse 5 5 100 Essiggurken 2 2 100 1 50 Andere 15 10 67 1 7 Produkte, gesamt 119 97 82 13 11 1 Total 927 771 83 106 11 14

Tab. 3.3.2.: Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln aufgeteilt nach Warenklassen ("mit Rückständen": Proben, in denen mindestens ein Pestizid nachgewiesen werden konnte. "Beanstandungen": Proben, die mit mindestens einem Pestizid über einem Höchstwert belastet sind oder unerlaubte Wirk-stoffe enthalten. GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis); * inkl. Ware aus Asien, ** nicht aus Asien

Zur Sorgfaltspflicht des Produzenten gehört im Rahmen seiner Selbstkontrolle abzuklären, ob das Risiko einer Belastung besteht und inwieweit es durch die Wahl einer geeigneten Anbaufläche möglich ist, Rückstände längst vergangener Behandlungen aus den Bio-Produkten her-auszuhalten. Grundsätzlich erwarten Konsumenten nicht nur, dass die Ware nach der Bioverordnung produziert wurde, sondern auch dass Rückstände durch Verunreini-gungen im Rahmen der guten Herstellungspraxis mög-lichst vermieden werden (z.B. Anbau von Ölkürbissen nur auf "sauberen" Parzellen). Zudem wird erwartet, dass allfällige Rückstände in Bio-Produkten deutlich geringer sind als in vergleichbaren konventionellen Produkten. Dies war bei den oben erwähnten Bio-Kürbiskernölen nicht so; sie enthielten nicht weniger Hexachlorbenzol als konventionelle Kürbiskernöle. Nach wie vor gehen wir von einer Täuschung der Konsu-menten aus, solange sich signifikante, voraussehbare und

mit guter Bio-Herstellungspraxis vermeidbare Pestizid-rückstände in einem Bioprodukt befinden. Ein konventionelles Kürbiskernöl angeblich "100 % sor-tenrein, aus österreichischen Anbau", enthielt neben 0.04 mg/kg Hexachlorbenzol und 0.01 mg/kg Dieldrin massive Rückstände des nicht zugelassenen Insektizids Isofenphos-methyl (0.45 mg/kg), dessen Anwendung auch in der gesamten EU verboten ist. Die Problematik von Isofenphos-methyl in Kürbiskernölen ist bekannt und wird erfahrungsgemäss als typisch für chinesische Kürbiskerne beurteilt. Deshalb wurde nicht von einer Anwendung dieses Insektizids in Österreich ausgegangen. Abklärun-gen in der Ölmühle bezüglich möglicher Warenverwechs-lungen oder -vermischungen von österreichischen mit chinesischen Produkten sind in Gang.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

25Ware Wirkstoffe Rückstand (mg/kg) Ursache gemäss Stellungnahme Bemerkungen

Äpfel Golden Delicious

Acephat 0.03 unbekannt Abklärung wegen mangelnder Rückverfolgbarkeit nicht möglich

Kirschen Cypermethrin 0.04 Abdrift bei der Anwendung auf Kohl oder Lauch

Erdbeeren Lambda-Cyhalothrin

0.02 In Bearbeitung

Heidelbeeren Cyprodinil Fludioxonil

0.03 Spuren

C unbekannt

Heidelbeeren Thiacloprid Cyprodinil

Azoxystrobin Fludioxonil

0.02 0.03 0.04

Spuren

In Bearbeitung

Stachelbeeren Cyprodinil Fludioxonil

L-Cyhalothrin

0.23 0.12 0.04

Abdrift von Nachbarfeld, das gemäss Spritzplan mit den drei Wirkstoffen

behandelt wurde

Kopfsalat Pencycuron 0.04 Italienische Ware im Offenverkauf als Schweizer Ware deklariert

In der EU gilt ein Höchstwert von 2 mg/kg für Salate

Bataviasalat Phthalimid (Abbauprodukt von

Folpet)

0.07 In Bearbeitung

Bataviasalat / Eichblattsalat

Phthalimid (Abbauprodukt von

Folpet)

0.07 / 0.1 In Bearbeitung

Zuckerhut Dimethoat-Summe 0.02 Keine Spritzenreinigung nach einer erlaubten Anwendung auf Lauch

und/oder Abdrift von einem Nachbar-feld mit Winterzwiebeln

Mangold Carbofuran-Summe Iprodion

0.02 Spuren

In Bearbeitung

Bio-Kürbiskernöl Piperonylbutoxid Dieldrin

Hexachlorbenzol

0.02 0.03 0.03

Siehe Text

Tab. 3.3.3.: 2011 als Schweizer Ware erhobene Proben mit Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der entsprechenden Kultur nicht erlaubt sind.

Mehrfachrückstände

Insgesamt waren in 84 % aller untersuchten Proben (2010: 75 %, 2009: 68 %) Pestizidrückstände zu finden. Viele Proben wiesen gleichzeitig Rückstände mehrerer Wirkstoffe auf. In den 927 Proben wurden 3‘811 Rück-stände erfasst, was im Schnitt knapp mehr als vier Rück-stände pro Probe ergab (2010 knapp mehr als drei, 2009 knapp weniger als drei Rückstände pro Probe). Besonders oft von Mehrfachrückständen betroffen waren frische Chilis und Küchenkräuter aus Asien, getrocknete Beeren, Johannisbeeren, Trauben, exotisches Gemüse, Stein- und Kernobst, Winter-Kopfsalat und Rucola. Dage-gen wiesen Kohl- und Zwiebelgemüse aus der Schweiz und Europa, exotische Früchte, nicht-asiatische Melonen und Kürbisse, Spargeln, Spinat und Sommer-Salate kaum Mehrfachrückstände auf. Mehrfachrückstände müssen differenziert bewertet wer-den. Mehrere Rückstände in tiefen Konzentrationen kön-

nen eine gute Agrarpraxis aufzeigen (Anti-Resistenz-strategien, selektive Wirkstoffe gegen spezifische Schäd-linge). Auch wenn die Konsumentenschaft grundsätzlich wenige Pestizide erwartet, ist gemäss aktuellem toxiko-logischem Kenntnisstand bei Mehrfachrückständen kein gesundheitliches Problem zu erwarten, solange alle Höchstkonzentrationen eingehalten werden. Vorausset-zung ist, dass es sich nicht um Stoffe mit gleichem Wir-kungsmechanismus handelt. Um den Konsumentenwün-schen nach weniger Mehrfachrückständen trotzdem ent-gegenkommen zu können, sollen kulturbegleitende Mass-nahmen und bessere Sortenwahl den Einsatz von Pestizi-den verringern. Auch nach guter Agrarpraxis ausgewählte Pflanzenschutzmittel sollen selbstverständlich nur so gezielt wie möglich und zur richtigen Zeit eingesetzt wer-den. Die Einhaltung dieser Prinzipien entspricht den Zie-len des integrierten Pflanzenschutzes.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

26Ware

Herkunft Wirkstoffe Rück-stand

(mg/kg)

Höchstwert (mg/kg)

ARfD-Ausschöp-

fung (%)

Mehrfach-rückstände

Weitere Höchstwert-überschreitungen

Guave Thailand Prothiofos 0.13 TW 0.01 450 7 Carbendazim

Yard Long Beans Thailand Summe Carbo-furan

0.07 TW 0.05 550 13 EPN

Yard Long Beans Thailand Summe Carbo-furan

0.47 TW 0.05 3'550 9 Fipronil, Profenofos, Hexaconazol

Pak Choi Thailand Dicrotophos 0.70 TW 0.01 1'300 6 Monocrotophos

Auberginen Thailand Dicrotophos Prothiofos

0.36 0.51

TW 0.01 TW 0.01

450 8'950

11

Sellerie Thailand Triazophos Carbendazim

0.12 12.9

TW 0.01 TW 0.1

570 2'970

12 Isoprothiolan, Chlor-pyrifos, Profenofos

Dhudhi (Flaschenkürbis)

Indien Dimethoat-Summe

0.29 TW 0.02 210 3 Carbendazim

Okra Indien Monocrotophos Triazophos

2.0 0.55

TW 0.01 TW 0.01

2'530 1'370

5

Sellerie Vietnam Carbendazim 7.1 TW 0.1 1'630 14 Metalaxyl

Berberitzen, getrocknet

Iran Carbaryl (bez. auf FG)

1.3 TW 0.05 390 8

Peperoni Türkei Amitraz 2.6 TW 0.05 1'620 14

Rucola Italien Pyraclostrobin 6.5 GW 2.0 - 5 Boscalid

Kirschen Schweiz Dimethoat-Summe

0.63 GW 0.2 - 2

Kirschen Schweiz Dimethoat-Summe

0.29 GW 0.2 - 7

Tab. 3.3.4.: Aufgrund von Pestizidrückständen nicht zum Verzehr geeignete pflanzliche Lebensmittel 2011; FG = Frischgewicht, TW = Toleranzwert, GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis. Körpergewicht und Verzehrsmenge stammen aus der dem Berechnungsmodell Pesticide Risk Assessment Model PRIMo der EFSA: model for chronic and acute risk assessment - rev. 2_0

3.4 Cyclo-di-BA: Beispiel für die zukünftige Regelung von Bedarfsgegenständen?

Vorgeschichte

Viele Konservendosen werden innen lackiert, um eine mögliche Abgabe von Schwermetallen und Korrosion zu verhindern. Wegen den guten technischen Eigenschaften werden häufig Lacke auf Basis von Epoxydharzen ver-wendet. Diese Lacke härten durch Polymerisation, d.h. die Ausgangsstoffe verschwinden weitgehend. Die mig-rierenden Substanzen bestehen fast ausschliesslich aus Reaktionsprodukten, welche vor allem in fettige Lebens-mittel übergehen (migrieren) können. Die wichtigsten Ausgangssubstanzen der Epoxydharze, BADGE und Bi-sphenol A, sind gesetzlich geregelt, nicht aber die vor allem migrierenden Reaktionsprodukte, wie z.B. Cyclo-di-BA (Abb. 3.4.1.). Es handelt sich dabei um "ungewollte" Substanzen ("non intentionally added substances", NIAS), die bisher weitgehend vernachlässigt worden sind.

Wie im letzten Jahresbericht ausführlich beschrieben, wurde in rund der Hälfte der im Jahr 2010 untersuchten Proben von Fisch in Öl, Cyclo-di-BA in Konzentrationen von bis zu 2 mg/kg gefunden. Keiner der damals ange-fragten Detailhändler konnte zeigen, dass diese Verbin-dung in den im Lebensmittel gefundenen Konzentrationen gesundheitlich unbedenklich ist. Der Dachverband der Europäischen Kunststoff- und Lackhersteller (PlasticsEu-rope) lieferte im Herbst 2010 Resultate von computerge-stützten Modellierungen, wonach die Sicherheit der Pro-dukte gewährleistet sei. Sie wurden Ende 2010 zur Beur-teilung an die Experten des BAG geschickt.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

27

O

OO

OH

O

HOCyclo-di-(bisphenol-A-monoglycidylether)

(Cyclo-di-BA)

Abb. 3.4.1.: Struktur von Cyclo-di-BA (auch Cyclo-di-BADGE genannt)

Aktivitäten 2011

Das BAG-Gutachten kam zum Schluss, dass die Sicher-heit der mit hohen Mengen an Cyclo-di-BA belasteten Produkte auf Grund des Dokuments von PlasticsEurope nicht gewährleistet werden könne. Es wurde aber festge-halten, dass Gentoxizität von Cyclo-di-BA sehr unwahr-scheinlich sei. Weitere toxikologische Abklärungen wur-den als vordringlich angesehen. Darauf wurden die betroffenen Detailhandelsketten der Schweiz aufgefordert, die Massnahmen darzulegen, mit denen sie die Cyclo-di-BA-Kontamination von Lebensmit-teln bis Ende 2011 auf ein sicheres Mass reduzieren kön-nen. Es gingen aber kaum konkrete Vorschläge ein. PlasticsEurope lieferte etwas vertieftere Abklärungen, im Wesentlichen basierend auf dem TTC-Konzept (Threshold of Toxicological Concern), einem Verfahren, chemische Verbindungen anhand ihrer Struktur in eine Toxizitätsstu-fe (Cramer-Klasse) einzuteilen. Cyclo-di-BA gehört in die Cramer Klasse III, die einen Verzehr von bis zu 90 μg pro Person und Tag als sicher einstuft. Aus einer Verzehrs-studie aus England leitete PlasticsEurope eine durch-schnittliche Belastung der Bevölkerung mit 23 μg Cyclo-di-BA her, die deutlich unter den 90 μg der Cramer Klasse III liegt und folgerte daraus, dass die Sicherheit gewähr-leistet sei. Das Kantonale Labor konnte dieser Argumentation nicht folgen: � Das TTC-Konzept ist ein Hilfsmittel zur Prioritäten-

setzung, dient aber nicht dazu, die Unbedenklichkeit von Substanzen nachzuweisen, denen der Konsu-ment über längere Zeit in grösseren Mengen aus-gesetzt sein kann.

� Andere Eintragsquellen für Cyclo-di-BA (z.B. be-schichtete Trinkwasserrohre) wurden nicht berück-sichtigt.

� Es gibt auch Liebhaber von Fisch in Öl. Ein Produkt ist nur verkehrsfähig, wenn diese davon so viel es-sen können, wie sie wollen; es sei denn die Dekla-ration schränke dies ein. Es ist also nicht relevant, was der Durchschnittskonsument verzehrt, sondern was maximal und vernünftigerweise verzehrt wer-den kann.

Die Cyclo-di-BA Problematik wurde vom Kantonalen La-bor Zürich vor dreizehn Jahren erstmals publiziert (Food Additives and Contaminants 15 (1998) 609-618). Vor sie-ben Jahren hielt der Europarat (CoE) unter Beteiligung der betroffenen Industrie in seiner "Framework Resolution ResAP(2004)1 on coatings intended to come in contact with foodstuffs" fest, dass Dosenlacke keine Substanzen an Lebensmittel abgeben dürfen, welche in der CoE-Resolution nicht gelistet sind; es sei denn, für diese sei eine ausreichende Sicherheitsprüfung durchgeführt wor-den. Das Kantonale Labor leitete deshalb aus den Vorgaben der EFSA für nicht gentoxische Substanzen (max. 50 μg pro Person und Tag) sowie einer Verzehrsmenge von 130 g pro Tag eine maximale Konzentration von 380 μg/kg im Lebensmittel her, ab welcher Cyclo-di-BA in Fisch aus Dosen nicht mehr als sicher gilt. Die Industrie wurde informiert, dass dieser Wert bis auf weiteres für den zukünftigen Vollzug angewendet wird.

Wie weiter?

Die Cyclo-di-BA-Gehalte sind zwischen 1998 und 2010 nicht gesunken und die Unbedenklichkeit der mit hohen Mengen an Cyclo-di-BA belasteten Produkte konnte bis Ende 2011 nicht nachgewiesen werden. Die Industrie ist nun aber endlich dabei, systematische Migrationsdaten zu sammeln und will Toxizitätstests durchführen. Der im Berichtsjahr 2011 begonnene Dialog mit der In-dustrie wird deshalb fortgeführt. Der Detailhandel wird dazu angehalten, für seine Produk-te Konformitätsunterlagen mit Rückverfolgbarkeit einzu-fordern. Produkte mit tiefen Cyclo-di-BA Gehalten können so selektiert werden. Die Hersteller können das Problem entweder durch toxikologischen Nachweis der Unbedenk-lichkeit oder die Verbesserung der Lacke (Harze mit we-niger Cyclo-di-BA, bessere Aushärtung oder Wechsel auf andere Lacke) lösen. Beides ist nicht von heute auf mor-gen realisierbar, da die technische Machbarkeit und die Sicherheit der Verpackung auch bezüglich anderer Aspek-te sorgfältig geprüft werden muss. Am aussichtsreichsten für rasche Massnahmen dürfte deshalb der Ansatz sein, bis zum Vorliegen von geprüften Alternativmaterialien oder aussagekräftigen Toxizitätsda-

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

28ten eine selektive Produktauswahl anhand von vorliegen-den Migrationsdaten zu treffen. Bis zum Vorliegen einer tragfähigen Lösung wird das Kantonale Labor in dieser Sache aktiv bleiben. Ein weite-rer Aufschub ist nicht angebracht, da das Problem schon lange bekannt ist.

Zukünftige Regelung und Kontrolle von Bedarfsgegenständen?

Gemäss den Gesetzgebungen der EU und der Schweiz dürfen Verpackungen nur Substanzen ans Lebensmittel abgeben, welche gesundheitlich unbedenklich sind. Diese allgemeine Regelung wurde bisher in ganz Europa ver-mutlich noch nie auf NIAS angewendet. Die laufende Einforderung des Unbedenklichkeitsnachweises von Cyc-lo-di-BA ist also ein richtungsweisender Präzedenzfall. In Ermangelung spezifischer Migrationshöchstwerten und verlässlicher toxikologischer Daten ist der Vollzug ange-halten, wie im vorliegenden Fall Höchstwerte selber ab-zuschätzen. Da der Trend in Europa in Richtung unspezifi-scher Regelungen geht, werden sich solche Fälle in Zu-kunft häufen. Damit erhält der Vollzug eine neuartige Aufgabe: Da er vorgelegte Dokumentationen zur Unbe-denklichkeit beurteilen soll und diese Beurteilung für alle Marktteilnehmer gleich sein muss, gerät er in die Rolle, Regeln und Höchstwerte festzulegen. Zudem tauchen neuartige Fragestellungen auf: � Kann mit dem TTC-Konzept Unbedenklichkeit

nachgewiesen werden? Gemäss EFSA ist es ein Hilfsmittel zur Priorisierung. Es ist aber mit Unsi-cherheit behaftet und deswegen von fragwürdi-ger Verlässlichkeit für den Nachweis von Unbe-denklichkeit.

� Expositionsabschätzungen über Konsumstatistik? In Europa werden Anstrengungen unternommen,

Verzehrsmengen statistisch zu quantifizieren. Damit kann z.B. die Belastung der Bevölkerung mit einem Schadstoff abgeschätzt, nicht aber die Marktfähigkeit eines Produkts beurteilt werden. Diese ergibt sich nicht aus dem tatsächlichen Verzehr der Durchschnittsbevölkerung. Vielmehr muss sich ein Konsument in Sicherheit wähnen können, dass er – in vernünftigem Mass - so viel des Produktes verzehren kann wie er will.

� Werden alle Eintragsquellen für eine Substanz berücksichtigt? Häufig fehlt hier die Übersicht. Im vorliegenden Fall wurde mangels Daten bisher nicht berück-sichtigt, ob noch andere relevante Eintragsquel-len von Cyclo-di-BA existieren.

� Ist die Problematik durch das Einfordern von Kon-formitätsunterlagen mit Rückverfolgbarkeit ab-deckbar? Dem Vollzug fehlen die Mittel, die Migrate um-fassend analysieren zu können. Deswegen soll er sich vermehrt auf die Dokumentation der Herstel-lerkette abstützen, da primär jener Hersteller für eine migrierende Substanz verantwortlich ist, der sie eingebracht hat (absichtlich oder unabsicht-lich). Wie weit dies für NIAS durchsetzbar ist, ist noch offen und hängt sicher auch davon ab, wie der vorliegende Fall gelöst werden kann.

Wenn kein zentraler Gesetzgeber mehr detailliert regelt, wird das harmonisierte Vorgehen der Vollzugsbehörden wichtig. Das Kantonale Labor pflegt deshalb in dieser Sache intensiven Austausch mit staatlichen Institutionen im In- und Ausland.

3.5 Gesamteuropäische Kontrolle von Schraubdeckeln: Modell für die Zukunft?

Seit Jahren stellt der Übergang von Substanzen (Migrati-on) aus den Dichtungen in Schraubdeckeln von Glaskon-serven (Abb. 3.5.1.) ein Problem dar, welches nur zöger-lich gelöst wird (s. Jahresberichte 2004 bis 2009). Man-che Weichmacher aus den Deckeldichtungen migrieren annähernd quantitativ in Lebensmittel mit aufschwim-mendem Öl (z.B. Pestosaucen). Das kann zu massiven Überschreitungen der Grenzwerte führen. Eine mögliche Erklärung für die schleppende Entwicklung sicherer De-ckel ist die mangelnde Kontrolle und der geographisch eingeschränkte Wirkungsbereich der Vollzugsbehörden. Das Kantonale Labor kann nicht genügend Druck auf die global agierenden Hersteller ausüben, und nur wenige

Kontrollbehörden sind in der Lage, diese Migrationen umfassend zu messen. Statt erneut viele Proben aus dem Kanton Zürich zu analysieren und lokal zu reagieren, wur-de den Kontrollbehörden aller EU-Länder in Zusammenar-beit mit der Lebensmittelüberwachung Stuttgart angebo-ten, einige Proben für sie zu untersuchen. Ziel war, mit Beanstandungen aus vielen Ländern eine viel grössere Wirkung zu zeigen. Der Aufwand für die Analysen war etwas grösser als wenn nur Zürcher Proben untersucht worden wären. Hingegen konnten uns die Kollegen im Ausland auch wieder Arbeit ersparen, da sie einen gros-sen Teil der Probenerhebungen, Probenvorbereitung als auch Beanstandungen erledigten.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

29

Abb. 3.5.1.: Konservengläser mit Schraubdeckeln wurden für ganz Euro-pa untersucht.

Das für die Lebensmittelkontrolle in Europa bisher einzig-artige Konzept wurde Ende 2010 sowohl über das EU-Netzwerk der nationalen Referenzlaboratorien für Be-darfsgegenstände (food contact materials - FCM) als auch über die europäischen Vollzugsorgane bekannt gemacht. Zusammen mit dem Chemischen und Veterinäruntersu-chungsamt (CVUA) Stuttgart bot das Kantonale Labor Zürich allen EU Mitgliedstaaten und Norwegen an, die Migration von Weichmachern aus den Deckeldichtungen ins Lebensmittel bei je zwanzig Proben zu bestimmen. Neunzehn EU Staaten, Norwegen und die Schweiz haben an der Kampagne teilgenommen und insgesamt 415 Pro-ben beigesteuert. Da die Haltbarkeit von Glaskonserven mehrere Jahre beträgt und die Migration mit der Zeit ansteigt, wurden die Proben in den teilnehmenden Län-

dern anfangs 2011 erhoben und dort für sechs Monate aufbewahrt, um sie etwas näher an das Ende ihrer Halt-barkeit zu bringen. Alle Proben wurden aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums analysiert, in einigen Fällen gar vier Jahre davor. Die Proben, die nicht aus der Schweiz stammten, wurden nach Stuttgart geschickt, dort regis-triert, auf die Zusammensetzung der Weichmacher in den Deckeldichtungen untersucht und für die Analyse im Le-bensmittel vorbereitet. Alle Lebensmittel wurden dann in Zürich untersucht. Acht Länder haben zur Unterstützung insgesamt dreizehn Personen nach Zürich geschickt. Dieser Austausch hat auch Transparenz geschaffen und dazu beigetragen, ein Netzwerk aufzubauen. Von den 411 untersuchten Proben enthielten nur 308 frei-es, aufschwimmendes Öl, das eine hohe Migration er-warten liess. Von diesen 308 Proben mit Öl hielten 74 (24 %) die europäischen und Schweizer Grenzwerte nicht ein, mit Überschreitungen um bis zu einem Faktor 20. Neun der 74 Deckel enthielten Weichmacher, die über-haupt nicht zugelassen sind oder für welche die vorlie-gende Verwendung ausgeschlossen ist. Bei weiteren 27 Proben lagen die Weichmacherabgaben im Bereich der Grenzwerte. Mindestens für diese kann vermutet werden, dass sie bis zum Ablauf der Haltbarkeit die Grenzwerte ebenfalls überschreiten werden.

Weichmacher

Anzahl Bean-standungen

Grenzwert (mg/dm2)

Maximaler Wert

(mg/dm2)

Faktor über Grenzwert

Durchschnitt be-anstandeter Pro-

ben (mg/dm2) Polyadipat 0 5 5.2 Acetylierte Partialglyceride 0 10 3.8 Dibutylsebacat 0 10 7.6 Di-isononylphthalat/Di-isodecylphthalat (DINP/DIDP)

1 (1.5) 26 17

2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiol-diisobutyrat

1 (0.83) 12 14

Alkyl (C10-C21) sulphonsäureester mit Phenol

1 (0.0083) 11 1320

Ethylhexylstearat/Ethylhexylpalmitat 2 nicht zugelassen

9.5 9

Ethylhexyladipat (DEHA) 4 3 22 7 17 Acetyltributylcitrat 4 10 28 3 19 Diethylhexylphthalat (DEHP) 4 (0.25) 8.6 34 7 Diethylhexylterephthalat 4 10 73 7 58 Ester von hydrierten Rizinusölmonogly-ceriden mit Essigsäure

5 10 29 3 22

Cyclohexan-1,2-dicarboxyl-Diisononylester (DINCH)

6 10 55 6 32

Gesamtmigration 36 10 120 12 30 Epoxidiertes Soyabohnenöl (ESBO) 40 10 119 12 24

Tab. 3.5.2.: Beanstandungsgründe Weichmacher aus Deckeldichtungen (Grenzwerte in Klammern: siehe Text)

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

30Tabelle 3.5.2. fasst die Beanstandungsgründe zusammen. Grenzwerte in Klammern stehen für Substanzen, die für die vorliegende Verwendung gar nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Bei mehreren Proben waren mehr als ein Parameter zu beanstanden. Ende Jahr wurde allen teilnehmenden Ländern ein Unter-suchungsbericht zugestellt. Es lag nun an den Behörden in diesen Ländern Vollzugsmassnahmen einzuleiten. Zy-pern, Malta und Luxemburg haben bereits im Dezember 2011 beanstandete Proben im europäischen Schnell-

warnsystem RASFF publiziert. Bis zum Publikationsdatum dieses Berichts sind noch einige Länder - inklusive der Schweiz - gefolgt. Es wird sich weisen, was diese - in Europa bisher einzig-artige - Kampagne auslöst. Das Kantonale Labor Zürich erwartet eine Wirkung, welche den etwas höheren Auf-wand für die Messungen mehr als wettmacht. Ein detaillierter Bericht wird in einer Fachzeitschrift publi-ziert.

3.6 Radioaktivitätsmessungen in Lebensmitteln aus Japan

Seit der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl 1986 be-treibt das Kantonale Labor einen Messplatz für Gamma-Spektrometrie. Nachdem in den letzten Jahren nur noch tiefe Werte in den verschiedenen untersuchten Lebens-mitteln festzustellen waren, stand die Frage, ob sich der Aufwand für das Betreiben des Messplatzes weiterhin lohnt, immer wieder zu Diskussion. In Folge der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März 2011 hat sich gezeigt, dass der Entscheid, die Messbe-reitschaft aufrecht zu halten, richtig war. Unmittelbar nach dem Ereignis wurden schon die ersten Proben un-

tersucht und abgeklärt, ob radioaktive Nuklide (Gamma-strahler) im Regenwasser aus Zürich oder in erntereifem Gemüse feststellbar sind. Im Weiteren wurden 42 Proben aus Japan importierter Lebensmittel und Gebrauchsge-genstände im Auftrag des Bundes und privater Firmen untersucht. Dank dem 25-jährigen Messsystem und dem im Umgang mit diesem geübten Personal konnten die Proben in kürzester Zeit gemessen und aufgezeigt wer-den, dass keine erhöhten Werte vorlagen. Fazit: Es kann sich durchaus lohnen, alte Zöpfe nicht im-mer so schnell wie möglich abzuschneiden!

3.7 „Cassis-de-Dijon-Prinzip“

„Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist der irreführende Name einer Bestimmung des Gesetzes über Technische Handels-hemmnisse THG. Produkte, die in der EU (und allenfalls weiteren Handelspartnern der Schweiz) rechtmässig im Handel sind, können unverändert auch in der Schweiz verkauft werden. Bei Lebensmitteln ist allerdings eine vorgängige Bewilligung durch das BAG nötig. Diese wird in Form einer Allgemeinverfügung erteilt.

Problematischer Geltungsbereich

Die Allgemeinverfügung bezieht sich nicht nur auf das spezifische Produkt, für welches der Antrag eingereicht wurde, sondern auf eine ganze Produktegruppe. Welche Lebensmittel diese umfasst, legt das BAG in eigener Kompetenz fest. Produktegruppen, welche mit einer All-gemeinverfügung des BAG zugelassen sind, dürfen auch von Schweizer Herstellern nach den der Allgemeinverfü-gung zugrunde liegenden ausländischen Gesetzesbe-stimmungen in der Schweiz hergestellt und vermarktet werden, sofern sie auch in jenem Land in Verkehr ge-bracht werden. Eine besondere Kennzeichnung, dass die-se in der Schweiz erzeugten Produkte ausländischem und nicht schweizerischem Recht entsprechen, ist nicht nötig.

Die Abweichung kann die Zusammensetzung oder die Kennzeichnung betreffen. Die Allgemeinverfügungen umfassen aber nicht nur den vom Antragsteller bezeichneten Unterschied in der Ge-setzgebung, sondern sämtliche Eigenschaften des Pro-duktes bzw. der Produktegruppe. Beispielsweise wurden Fruchtsirupe nach französischem Recht mit einer Allge-meinverfügung zugelassen. Gemäss der Homepage des BAG deshalb, weil im Gegensatz zu den schweizerischen Bestimmungen, die 30 % Fruchtsaftanteil verlangen, in Frankreich ein Fruchtsaftanteil von 10 % genügt. Damit wird aber auch zugelassen, dass Fruchtsirupe nach fran-zösischem Recht mit chemisch hergestellten Aromastof-fen versetzt werden können, was nach schweizerischem Recht nicht zulässig ist. Diese Regelung entspricht nicht dem ursprünglichen „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ der EU. Dieses bezieht sich nur auf die Zusammensetzung. Die Etikettierung hat immer den Anforderungen des Bestim-mungslandes zu entsprechen und die Hersteller haben sich immer an die Gesetzgebung des Produktionslandes zu halten. Ein Produkt aus Frankreich muss dem französi-schem Recht genügen, ein Produkt aus Italien dem italie-nischen. Zudem gilt die Gegenseitigkeit des Prinzips.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

31Bescheidenes Interesse

Das Interesse am „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ nach Schwei-zerart ist nicht überwältigend. Bis Ende 2011 wurden 94 Gesuche eingereicht. Davon wurden 28 durch eine Allgemeinverfügung bewilligt, 25 wurden abgewiesen und 28 durch Rückzug im Lauf des Verfahrens erledigt. Auf dreizehn Anträge ist das BAG nicht eingetreten. Bei 54 % der Gesuche handelte es sich um reine Kennzeichnungsfragen (die Produkte hätten in der Schweiz verkauft werden können, aber nicht mit der Bezeichnung in der es im Ursprungland in Verkehr ist). Nur in neun Fällen handelte es sich um Lebensmittel, die von ihrer Zusammensetzung her in der Schweiz nicht zulässig gewesen wären. Bei verschiedenen Gesuchen handelte es sich um reinen Unsinn. So musste sich das BAG zum Beispiel mit alkoholischen Getränken mit son-derbaren Namen wie „Playboy Energy Drink“ oder „Pus-sy-Drink“ herumschlagen. Das Interesse am „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ steht in kei-nem Verhältnis zum Aufwand. Für die Bearbeitung der Gesuche wurden beim BAG acht Stellen bewilligt. In den letzten eineinhalb Jahren wurden damit 94 Gesuche be-arbeitet und nur 28 positiv beurteilt.

Gesetzesdschungel

Durch die von den Gesuchstellern gar nicht beantragte Ausweitung der Allgemeinverfügungen auf Produkte-gruppen und den Einschluss nicht beantragter Abwei-chungen entsteht ein Wildwuchs in der Gesetzgebung der seinesgleichen sucht. So wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, dass Nüsse mit einem höheren Aflatoxingehalt als er in der Schweiz gemäss FIV zulässig ist, in der Schweiz verkauft werden dürfen, wenn sie dem deut-schen Recht genügen. Die Höchstmengen für Aflatoxine sind in der EU einheitlich geregelt. Kurze Zeit nach dem Erlass der Allgemeinverfügung wurde die FIV an das eu-ropäische Niveau angehoben. Die Allgemeinverfügung bleibt jedoch in Kraft und bezieht sich allenfalls auf nicht detailliert geprüfte Aspekte wie ungenügende Kenn-zeichnung, oder Täuschungsaspekte, für welche für diese Produkte deutsches Recht gilt.

Fehlende Beschwerdemöglichkeit

Mit diesen Allgemeinverfügungen erlässt das BAG für bestimmte Warenkategorien neue Gesetzesbestimmun-gen, die sich dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess mit Ämterkonsultation und Vernehmlassung entziehen. Dies wird durch mangelnde Beschwerdemöglichkeiten ver-stärkt. Das BAG liess verlauten, dass gegen erteilte All-gemeinverfügungen keine Beschwerdemöglichkeiten bestehen, weil in diesem Fall niemand zur Beschwerde legitimiert sei. So trat denn das Bundesverwaltungsge-richt auch auf die Beschwerde des Obstverbandes gegen die Zulassung von Cider aus Dänemark nicht ein, weil der Obstverband zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Es handelt sich dabei um vergorenes Zuckerwasser, das mit Apfelaroma aromatisiert ist und nur einen minimalen Apfelsaftanteil enthält. In der Zwischenzeit hat die Ge-setzgebung in Dänemark geändert, der minimale Apfel-saftanteil liegt noch tiefer. Die Allgemeinverfügung bleibt bestehen. Die Sinnlosigkeit dieser Verfügung zeigt sich auch darin, dass die Firma, welche die Bewilligung bean-tragt hat, das Produkt in der Schweiz gar nicht mehr ver-treibt. Auch auf die Beschwerde des Kantonalen Labors Zürich trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Legitimation nicht ein. Einer deutschen Firma war erlaubt worden, Süssigkeiten mit einer winzigen Schrift für die obligatori-schen Kennzeichnungselemente in der Schweiz unverän-dert zu verkaufen. Dabei gelten in der Schweiz und Deutschland die gleichen Gesetzesbestimmungen: Die Angaben müssen gut leserlich sein. Nur die Vollzugspra-xis ist unterschiedlich. Während in der Schweiz durch den VKCS eine Vergleichsschrift als Vollzugsnorm festgelegt wurde, welche auch von der Industrie begrüsst wurde, beruht die Vollzugspraxis in Deutschland auf einer mini-malen Schriftgrösse von einem Millimeter. ***Eine Schrift in dieser

Grösse ist kaum leserlich und für die Konsumenten eine Zumutung***. In der Schweiz muss die Schrift mindestens so gut leserlich sein wie Arial 7, schwarz auf weiss. Dies entspricht auch den Minimalvorschrif-

ten der Swissmedic für Packungsbeilagen bei Medikamenten. Das sogenannte „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist für Le-bensmittel wenig nützlich. Dadurch entzieht sich der Ge-setzgebungsprozess einer demokratischen Kontrolle voll-ständig. Es ist für Lebensmittel so rasch wie möglich wieder abzuschaffen.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

32

4 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung

4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen

Kontrollen im Auftrag der Gemeinden

Die Gemeinden im Kanton Zürich können entscheiden, mit welcher akkreditierten Inspektionsstelle sie die Le-bensmittelkontrolle durchführen möchten. Dies ist einzig-artig in der Schweiz, da in allen anderen Kantonen ein kantonales Amt dafür zuständig ist. Für Betriebe im Kanton Zürich kann diese Struktur jedoch äusserst mühsam sein, wie folgendes Beispiel aus einer Gemeinde, die noch nicht das Kantonale Labor beauftragt hat, zeigt: Ein Selbstkelterer, der durch das Kantonale Labor kontrolliert werden muss (siehe S.33 unten), führte neben der Tätigkeit als Selbstkelterer noch eine Produkti-on als Weinsuppen-Hersteller. Obwohl das Ausgangspro-dukt der eigene Wein ist, der bereits durch das Kantonale Labor geprüft wurde, muss diese Tätigkeit durch den lokalen Kontrolleur nochmals überwacht werden. Der Betrieb wehrte sich gegen diese Mehrfachkontrolle und vor Ort musste mit allen Beteiligten eine Begehung zur Abgrenzung der Kontrolltätigkeit durchgeführt werden.

Abb. 4.1.1.: 39 Gemeinden, die sich für eine umfassende Lebensmittel-kontrolle durch das Kantonale Labor entschieden haben

Einzig Gemeinden, die für die Lebensmittelkontrolle das Kantonale Labor beauftragt haben, erhalten eine umfas-sende Lebensmittelkontrolle aus einer Hand. Zusätzlich werden für diese Gemeinden neben den In-spektionen auch alle administrativen Arbeiten wie Über-

prüfung des Betriebsregisters, Archivierung der Unterla-gen, Überwachung und Auswertung der Kontrollen oder Rückvergütung der Proben an die Betriebe durchgeführt. Damit bietet einzig das Kantonale Labor den Gemeinden eine wirksame Entlastung der Verwaltung. Insgesamt wurden 1‘255 Inspektionen und 84 Nachkon-trollen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgten risikoba-siert und wurden alle zeitgerecht durchgeführt. In den in der Abb. 4.1.1. eingezeichneten 39 Gemeinden inspiziert das Kantonale Labor die Lebensmittelbetriebe.

Kontrolle in Apotheken und Drogerien

Durch das umfangreiche und vielfältige Sortiment an Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen unterstehen auch Apotheken und Drogerien dem Lebensmittelgesetz und somit der Lebensmittelkontrolle. Kapseln, Cremen, Pulver und Säfte für die unterschiedlichsten Befindlich-keiten und für endlose Jugend sind im Trend. Im Jahr 2011 wurden von den rund 320 Drogerien und Apotheken im Kanton Zürich 155 kontrolliert. Dabei han-delte es sich um das dritte Jahr, in dem Drogerien und Apotheken risikobasiert kontrolliert wurden. Die Statistik zeigt, dass die Betriebe bestrebt sind, die lebensmittel-rechtlichen Vorgaben einzuhalten, was bei einem Waren-sortiment von bis zu 20‘000 Artikeln eine grosse Heraus-forderung ist. Durchwegs zeigten die kontrollierten Be-triebe ein erfreuliches Bild. Lediglich einmal musste eine Nachkontrolle angeordnet werden (im Vorjahr waren es sechs und im Jahr 2009 vierzehn Nachkontrollen). Ge-steigert hat sich im Vergleich zum Vorjahr auch die An-zahl Betriebe ohne lebensmittelrechtliche Mängel: Blie-ben im Jahr 2009 8.5 % und im Jahr 2010 25 % der Be-triebe ohne Beanstandung, verbesserte sich die Situation im Jahr 2011 auf über 50 %, was für die Nachhaltigkeit der Kontrollen spricht. Jede zweite Beanstandung, die ausgesprochen werden musste, betraf unerlaubte Heilanpreisungen für Lebens-mittel oder Kosmetikprodukte. Weitere Beanstandungen ergaben sich durch unsachgemässe Lagerung von leicht verderblichen Produkten, ungenügende Kennzeichnung von Eigenprodukten und nicht betriebsangepasste Selbst-kontrollkonzepte. Durchschnittlich gab es im Jahr 2011 in den Drogerien und Apotheken 1.5 lebensmittelrechtliche Abweichungen zu beanstanden mit einem Maximum von vierzehn in einer Drogerie.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

33Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, in welchem es in jedem Betrieb durch-schnittlich 2.3 Beanstandungspunkte bei einem Maximum von zwanzig gab. Lebensmittelrechtliche Abweichungen in Werbematerialien werden im Sinn der Nachhaltigkeit direkt beim Hersteller beanstandet. Im Jahr 2011 führte beispielsweise eine im Kanton Zürich angetroffene Wer-bebroschüre in einem Nachbarkanton zu einer Strafanzei-ge wegen den in den Werbeunterlagen aufgeführten Heilanpreisungen für Fruchtsäfte.

Abb. 4.1.2.: In Drogerien und Apotheken konnte durch die risikobasier-ten Kontrollen eine deutliche Verbesserung erzielt werden.

Kontrolle der Fleischverarbeiter

Im Kanton Zürich sind derzeit 21 bewilligungspflichtige, fleischverarbeitende Betriebe gemeldet. Die Tätigkeiten dieser Betriebe erstrecken sich von der einfachen Lage-rung von Fleischwaren bis hin zur Herstellung von Wurstwaren, Dönerspiessen oder Spezialitäten wie bei-spielsweise Rauchfleischspezialitäten. Die Betriebe wer-den risikobasiert kontrolliert. Dies bedeutet durchschnitt-lich einmal im Jahr eine Inspektion. In acht Betrieben waren aufgrund der angetroffenen Zustände kostenpflich-tige Nachkontrollen nötig. Zwei Betriebe wurden neu bewilligt, ein Betrieb befindet sich derzeit im Bewilli-gungsverfahren und einem Betrieb konnte die Bewilli-gung nicht erteilt werden. Im Kanton Zürich befinden sich mit einem fisch- und drei eierverarbeitenden Unternehmen weitere Betriebe, die der Bewilligungspflicht unterstehen. Diese Kontrollen finden auch risikobasiert statt. Innerhalb dieser Kategorie befindet sich ein Betrieb im Bewilligungsverfahren.

Kontrolle der Milchverarbeiter

Im Kanton Zürich wird zurzeit von 50 bewilligungspflichti-gen Milchproduzenten ausgegangen. Es handelt sich da-bei nicht nur um Käsereien, sondern auch um Betriebe, die Käse verarbeiten, verpacken oder um Milchsammel-stellen. Die Grösse der Betriebe kann dabei sehr stark variieren.

Im letzten Jahr wurden wiederholt Mängel im Zusam-menhang mit dem Qualitätsmanagement-Konzept festge-stellt. So wurden bei den Prüfplänen immer wieder Ab-weichungen von den eigenen Vorgaben festgestellt. Bei den Untersuchungsparametern wurden häufig gesetzlich nicht relevante Parameter gewählt. Treten im Betrieb Abweichungen von qualitätsrelevanten Vorgaben auf, sind diese Abweichungen zu dokumentieren. Obwohl seit dem April 2010 Branchenleitlinien für eine gute Verfah-renspraxis in der gewerblichen Milchverarbeitung des Interessenverbandes Fromarte genehmigt sind, gibt es immer noch viel Umsetzungsarbeit. Diese anspruchsvolle Tätigkeit wird in den Betrieben durch den milchwirt-schaftlichen Beratungsdienst Plantahof-Strickhof unter-stützt. Bei der Versammlung des ZMKV (Zürcher Milchkäufer-verband) im April war die Lebensmittelkontrolle mit ver-schiedenen Referaten anwesend. Neben einem Überblick über die erfolgten Inspektionen des vergangenen Jahres, wurden aktuelle Vorgaben zur Kennzeichnung und zu mik-robiologischen Untersuchungen erläutert. Die Möglich-keit, Informationen durch die Lebensmittelkontrolle ge-zielt den Betroffenen direkt zu präsentieren, wurde von allen Seiten sehr begrüsst. Im Frühjahr wurde im Muotathal ein 2-tägiger Käserkurs durchgeführt. Dabei wurde neben der praktischen Käse-produktion vor Ort der Fokus auch auf Käsefehler und deren Entstehung gelegt. Viele aus dem Kurs gewonnene Erkenntnisse können einen direkten Einfluss auf das In-spektionswesen haben. Im Rahmen dieser Weiterbildung konnten die lebensmittelrechtlichen Fragen durch das Kantonale Labor vor Ort abgedeckt werden. Der fachliche Hintergrund bei den bewilligungspflichtigen Betrieben verlangt eine fundierte Ausbildung. Die Bewilligungsinspektionen für Milch- und Milchpro-dukte konnten ohne Ausnahme zeitgerecht durchgeführt werden. Mehr Informationen zum Thema Milch- und Milchproduk-te finden sich im Kapitel 7.2 (Nationale Kampagne Milch- und Milchprodukte) sowie in den Kapiteln 7.1 bis 7.3 (Analysen nach Warenklassen).

Kontrolle der selbsteinkellernden Wein-bauern

Bei den selbsteinkellernden Weinbauern findet abhängig von der Produktionsmenge alle zwei bis fünf Jahre die Buch- und Kellerkontrolle statt. Diese Kontrolle setzt spe-zifisches Fachwissen der Kontrollbehörde voraus und ist gleichwertig zur Weinhandelskontrolle. Zudem wird bei jedem Weinbauern des Kantons Zürich alle zwei Jahre

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

34eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Damit die Be-triebe für den gleichen Bereich nicht von zwei unter-schiedlichen Kontrollorganen überprüft werden, über-nimmt in den betroffenen Betrieben das Kantonale Labor Zürich diese Kontrollen. Im Jahr 2010 wurden 26 Buch- und Keller-, sowie 40 Lebensmittelkontrollen durchge-führt. Von den 40 kontrollierten Betrieben waren 31 ohne Man-gel. In den fehlbaren neun Betrieben wurden insgesamt 22 Mängel festgestellt. Achtzehn Mängel betrafen nicht den Wein, sondern an-dere Lebensmittel wie Spirituosen, Traubensaft oder Konfitüren. Dabei waren fehlende Los-Nummern, Zuta-tenlisten, Mengenangaben, Mindesthaltbarkeitsdaten, unvollständige Adressen und fehlende oder falsche Sachbezeichnungen zu bemängeln. Viermal wurde Tres-terbrand aus eigenen Trauben mit der seit Jahren nicht

mehr auf der Alpennordseite erlaubten Bezeichnung „Grappa“ vorgefunden. Nur in drei kontrollierten Betrieben wurden Mängel im direkten Zusammenhang mit der Weinproduktion festge-stellt. So fehlten in einem Betrieb die Tankbeschriftungen und ein gut geführtes Kellerbuch. In einem Betrieb war die Sachbezeichnung von Schweizer Landwein nicht voll-ständig und in einem wurde die Reinigung der Tankaussenwände völlig vernachlässigt. Somit hatten fast alle selbsteinkellernden Weinbauern des Kantons Zürich ihr Kerngeschäft - die Weinproduktion - perfekt im Griff. Dies zeigte sich auch an den zehn Pes-tizidrückstandsproben von Tafeltrauben und Traubensaft (inkl. Sauser und Verjus), die alle ohne Mangel waren. Die Details zu Kennzeichnung und Verschnitt von Wein und weitere Informationen können auf der Homepage des Kantonalen Labors unter www.klzh.ch/infomaterial ent-nommen werden.

4.2 Spezielle Vorkommnisse

Kleines Glas – grosse Wirkung

Ein kühles Bier in einem Restaurant im Kanton Zürich gehört zu den angenehmen Seiten des Lebens. In diesem Fall wurde dem Gast aber ein zu kleines Glas vorgesetzt.

Abb. 4.2.1.: Falsche Angaben auf der Getränkekarte

Während ihm die Getränkekarte ein 30 cl Weissbier für fünf Franken versprochen hatte, wurden ihm nur 0.25 Liter in einem geeichten Glas serviert. Die Reklamation durch den Gast beim Wirt brachte nichts, so dass dieser kurzerhand das „Corpus Delicti“ mitsamt der Getränkekarte einpackte und alles dem Le-bensmittelinspektorat zustellte. Die Original-Sendung zeigt Abbildung 4.2.1.. Das Lebensmittelinspektorat geht jedem Hinweis aus der Bevölkerung nach und so wurde schon kurz danach die Täuschung im Betrieb beanstandet. Da der Betrieb auf keinen Fall grössere Gläser verwenden wollte, musste der Wirt die Getränkekarte neu drucken und darin die Mengenangabe wahrheitsgetreu den Gästen mitteilen.

Die Frische von Fisch - Weiterbildung für Lebensmittelkontrolleure

Zweimal jährlich führt das Lebensmittelinspektorat des Kantonalen Labors eine Weiterbildung für Lebensmittel-kontrolleure durch. Im April 2011 stand das Thema Fisch auf dem Programm. Nebst einer optimalen Vorbereitung auf die im Herbst 2011 anstehende nationale Schwer-punktskampagne des VKCS zum Thema Kontrolle des Verkaufs von Fischereierzeugnissen, sollten die Beurtei-lungsgrundlagen von Fisch im Verkauf und in der Gastro-nomie bei Inspektionen vermittelt werden. Nach einer Einführung in die Anatomie und die Sorten-vielfalt der Fische wurden die mikrobiologische Bedeu-tung sowie die genetische Tierartenerkennung erläutert. Das zentrale Thema für die Lebensmittelkontrolle vor Ort

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

35ist die Beurteilung der Frische. Dazu werden Kriterien wie Kiemendeckel und Kiemenfarbe, Augen, Geruch und Muskulatur an verschiedenen Fischen unterschiedlicher Lagerdauer nach dem Tod beurteilt. Sie variieren bei je-dem Fisch. Selbst für eine Fachperson ist die Grenze nicht einfach zu erkennen, ab wann ein Fisch nicht mehr als frisch gilt. Abbildung 4.2.2. zeigt den praktischen Teil der Schulung. Im zweiten Teil der Weiterbildung erhielten die Teilneh-menden bei einem Comestibles-Importeur in Zürich eine eindrückliche Präsentation seines Sortiments an Fischen, Krustentieren und Meeresfrüchten. Im Rahmen der nationalen Schwerpunktkampagne „Kon-trolle des Verkaufs von Fischereierzeugnissen“ wurden 36 Betriebe, die im Kanton Zürich frische Fische und Krus-tentiere verkaufen, kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass die Betriebe im Allgemeinen Fischereierzeugnisse von guter Qualität und in frischem Zustand verkaufen. Von 550 untersuchten Fischereierzeugnissen waren nur elf bezüglich des Frischezustandes zu bemängeln. Leider wurde jedoch in einigen Betrieben die gesetzlich vorgegebene Aufbewahrungstemperatur von 2 °C nicht immer gewährleistet. Es zeigte sich, dass die Fische nicht direkt auf Eis gelagert, sondern in Schalen präsentiert werden, die die Kälte isolieren. Vielfach werden schlichtweg auch zu viele Fische aufeinander geschichtet. Idealerweise werden die Fische direkt in zerkleinertem Eis eingebettet, die Temperatur regelmässig überprüft und Eis nachgefüllt. Fischfleisch ist aufgrund seines anatomischen Aufbaus sehr anfällig für raschen Verderb, da es sehr viele Enzyme enthält, die die Proteine bereits wenige Stunden nach dem Fang abzubauen beginnen. Dadurch haben allfällig vorhandene Mikroorganismen wie Bakterien sehr leichtes Spiel und der Fisch verdirbt. Grundsätzlich lautet also die Devise, je fangfrischer, desto besser. Es erklärt sich von selber, dass im Binnenland Schweiz Süsswasserfische aus einheimischen Gewässern frischer sind, als Meerfi-sche, die lange Transportwege hinter sich haben. Aber wie weiss man denn jetzt als Konsumentin und Konsument, ob man frischen Fisch kauft? In dem man seine Nase einsetzt: Frischer Fisch riecht angenehm nach Meer oder nach See. Der eigentliche 'es fischelet'-Geruch (stechend und unangenehm) kann ein Hinweis sein, dass man bereits länger aufbewahrte Fische vor sich hat. Wenn ein Fisch penetrant stinkt, dann ist es ratsam ihn nicht zu kaufen. Bei ganzen Fischen rundet der optische Eindruck die geruchliche Empfindung ab: Frische Fische glänzen, haben pralle, klare Pupillen und leuchtend rote Kiemen. Alte Fische sind von matter Farbe, haben einge-

fallene und trübe Pupillen. Fazit: Augen und Nase auf beim Fischkauf.

Abb. 4.2.2.: Praktische Fisch-Schulung

Versandservice ohne Grenzen

In schwierigen Zeiten für den Detailhandel mit stagnie-renden Umsätzen werden dem Internetversand goldene Zeiten vorausgesagt. Gemäss einer Studie der Fachhoch-schule Nordwestschweiz FHNW vom Januar 2012 konn-ten die Internethändler im Jahr 2011 einen Umsatzzu-wachs von 10 bis 30 Prozent generieren. Besonders prob-lematisch aus der Sicht der Lebensmittelkontrolle ist der Internethandel mit Speziallebensmitteln. Die Vollzugsbe-hörden von Bund und Kantonen beobachten den Online-markt mit Gesundheitsprodukten wie z.B. Nahrungser-gänzungsmittel und Sportlernahrung mit Argusaugen. Durch die komplizierten Betriebsverhältnisse und die teilweise fast kriminell organisierten Firmenstrukturen ist dies mit grossem Aufwand verbunden. Bereits im Jahr 2009 wurden in einem Lagerhaus eines Internethändlers im Kanton Zürich verbotene Spezialle-bensmittel im Verkaufswert von gut 175‘000 Franken beschlagnahmt und vernichtet (siehe Jahresbericht 2009). Es erfolgte Strafanzeige in der Hoffnung auf eine lehrrei-che Lektion für den Betriebsinhaber. Der Betrieb wurde in der Zwischenzeit vom Besitzer an seinen Schwiegersohn verkauft und bei der risikobasier-ten Inspektion im Februar 2011 wurden erneut rund 6’300 Packungen Nahrungsergänzungsmittel mit einem Ver-kaufswert von gut 250‘000 Franken und über 2’100 Pa-ckungen verbotene Schmerz- und Desinfektionsmittel mit einem Warenwert von zusätzlichen 50‘000 Franken be-schlagnahmt. Bei den Schmerz- und Desinfektionsmitteln konnte durch die fehlende Registrierung deren Wirkung nie überprüft werden. Die Nahrungsergänzungsmittel enthielten in der Schweiz verbotene Zutaten, die teilweise der Heilmittel-gesetzgebung unterstehen. Durch die fehlenden Selbst-kontrollunterlagen mit Produktspezifikationen und Rück-

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

36verfolgbarkeit konnte die angepriesene Wirkung weder bewiesen noch nachvollzogen werden. Die Produkte wur-den vertrieben, ohne dass der Inverkehrbringer belegen konnte, wie sie sich zusammensetzten. Durch die unbe-kannte Zusammensetzung und somit unbekannte Wirkung handelt es sich bei den Produkten um eine grobe Täu-schung der Kunden und Konsumenten, oder im schlimms-ten Fall um eine Gesundheitsgefährdung. Die Schwierigkeit bei diesen Betrieben sind die unklaren Betriebsstrukturen und die nicht fassbaren verantwortli-chen Personen. Der Sitz des betreffenden Internetversan-des befindet sich im Kanton Thurgau, das Warenlager teilweise dort und teilweise im Kanton Zürich und der Besitzer der Ware und Firmensitz der Gesellschaft im Kanton Zug. Hier führte alleine eine koordinierte Zusam-menarbeit aller betroffenen Kantone zum Ziel. Es erfolgte erneut Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen und sämtliche beschlagnahmten Produkte wurden kos-tenpflichtig entsorgt. Den Kunden bleibt in diesem Zu-sammenhang nur der Ratschlag, solche Produkte aus-schliesslich im Detailhandel zu kaufen.

Abb. 4.2.3.: Speziallebensmittel aus dem Internet können gefährlich sein

Do you speak English?

Kosmetika müssen in mindestens einer Schweizer Amts-sprache gekennzeichnet sein. Immer wieder bereitet die Übersetzung von fremdsprachiger Kennzeichnung den Importeuren oder Inverkehrbringern Schwierigkeiten. Auf der Verpackung eines Haarfärbemittels war unter ande-rem ein "Conditioner" oder "Hair Conditioner", also eine Haarspülung, angegeben. In der Übersetzung fand sich allerdings in einem Fall "Konditionen" und in einem ande-ren Fall eine "Klimaanlage" (air conditioner) wieder. Der Betrieb wurde auf den Fehler hingewiesen und die Pro-dukte konnten anschliessend korrekt gekennzeichnet werden.

Was gehört nicht in Bio-Getreide?

Eine Möglichkeit dies herauszufinden, ist die analytische Überprüfung von Substanzen, welche beim konventionel-len Getreide die Haltbarkeit verlängern sollen. In Siloan-lagen wird z.B. Phosphorwasserstoff eingesetzt, um dies zu erreichen. Phosphorwasserstoff (PH3) ist eine extrem giftige Sub-stanz. Bei konventionellem Getreide beträgt der Tole-ranzwert 0.1 mg/kg. Für Bio-Getreide gibt es keinen Tole-ranzwert. Die Begasung eines Biogetreidesilos ist verbo-ten. Im vorliegenden Fall wurden während einer Inspektion verschiedene Bio-Getreideproben aus einem Silo ent-nommen und anschliessend im Labor der Urkantone un-tersucht. Das Resultat: Es wurde Phosphorwasserstoff nachgewie-sen. Der gemessene Höchstwert im untersuchten Bio-Getreide lag bei einem Hundertstel des zugelassenen Toleranzwertes für konventionelles Getreide. Wie kam es zu dieser Verunreinigung? Um Vermischungen von Bio- und Nicht-Bio-Ware zu ver-meiden, muss während der ganzen Lebensmittelprodukti-onskette die Trennung sichergestellt werden. Dies traf im kontrollierten Betrieb nicht zu. Die Silos wurden für kon-ventionelles Getreide und nach der Entleerung für Bio-Getreide genutzt. In Silos, in denen konventionelles Ge-treide gelagert wurde, erfolgte bei der Befüllung mit Bio-Getreide keine Reinigung. Mehrere Anlageteile wurden für konventionelles Getreide und Bio-Getreide genutzt, unter anderem die Entlade- und Beladevorrichtungen, die Transportleitungen und –bänder, die Elevatoren und die Aspirationsanlage. Bei der Umlagerung fand eine Staubrückführung ins Getreide statt, möglicherweise mit belastetem Getreidestaub. Fazit: Der Betrieb hat die Sorgfaltspflicht zu wenig beach-tet. Aufgrund der gemessenen Rückstände an Phosphor-wasserstoff im untersuchten Bio-Getreide wurde der Inhalt des gesamten Silos beschlagnahmt. Da der Siloin-haber nicht der Besitzer des Siloinhaltes (Bio-Getreide) war, wurde diese Beschlagnahme aufgehoben und die Ware musste anschliessend beim Warenbesitzer be-schlagnahmt werden. Beschlagnahmte Ware darf nicht verschoben, verkauft oder in Verkehr gebracht werden. Der Warenbesitzer bekam von seinem Lieferanten Ersatzware. Die Rückgabe des beschlagnahmten Bio-Getreides an den Lieferanten durfte nicht ohne eine Freigabe der zuständigen Vollzugs-behörde erfolgen. Da der Warenbesitzer dies nicht berücksichtigte, erfolgte Strafanzeige.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

37Das Haus der Importeure

In einem unscheinbaren Lagerhaus im Limmattal steht ein Haus mit verschiedensten Importeuren. Eben trifft ein Container voller Lebensmittel und Körper-pflegemittel aus der Dominikanischen Republik ein. Ne-benan fährt ein deutscher Wagen mit arabischem Fla-denbrot an die Rampe. Der Produzent in Deutschland beliefert den libanesischen Importeur mehrmals wöchent-lich mit seinem Brot; von da aus erfolgt die Verteilung in der Schweiz. Ware aus dem Balkan wird in grösseren Mengen angeliefert. Der Importeur beliefert damit nebst kleinen Läden auch Grossverteiler. Ein türkischer Impor-teur hat nur wenige Monate in diesem Gebäude ausge-harrt. In der Zwischenzeit ist er in den Kanton Aargau weiter gezogen. Langweilig wird es dem Lebensmittel-kontrolleur trotzdem nicht: Fast monatlich hat er vom Kantonalen Labor einen Auftrag für eine Probenahme oder eine Abklärung bei einem Importeur an dieser Ad-resse.

Abb. 4.2.4.: Lagerraum und Büro dienen auch als Wohnung

Beim letzten Besuch staunte er nicht schlecht, als er zu-fällig einen neuen Importeur aus Indien entdeckte. Da sein Schweizer Mitarbeiter angeblich noch nicht in seine neue Wohnung einziehen konnte, nutzte er den Lager-raum und das Büro als Wohn- und Esszimmer sowie eine ausgediente Kühlzelle als Schlafzimmer. Die allerwenigsten Mieter haben Kenntnisse über die Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe. Eine weitere Ge-

meinsamkeit dieser Händler aus den verschiedensten Kulturen ist die fehlende oder mangelhafte Selbstkontrol-le und die fehlerhafte Kennzeichnung oder die fehlende Deklaration in einer schweizerischen Amtssprache. Spannend sind die vielfältigen Lebensmittel, die hier ge-lagert werden, trotzdem. Auffallend sind die ungewohn-ten Aufmachungen von Verpackungen und die intensiven, meist nicht natürlichen Farben von Getränken, Marmela-den und Süsswaren. Und genau die sind nicht selten Grund für Beanstandungen, weil sie nicht der Schweizer Gesetzgebung entsprechen.

Rauchendes Frittieröl

Seit einigen Jahren überprüfen die Lebensmittelkontrol-leure mit einem Schnellmessverfahren den Zustand der angetroffenen Frittieröle bei jeder Lebensmittelkontrolle direkt vor Ort. Bei erhöhten Werten wird die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwertes im Kantonalen Labor mit einer validierten Labormethode überprüft. Frittieröle mit einem hohen polaren Anteil sind schwer verdaulich und es können verschiedene schädliche Stoffe in hohen An-teilen enthalten sein. In zwei Betrieben, die von Betriebsverantwortlichen ohne Kochausbildung geführt wurden, brauchte es jedoch kei-ne technischen Analysegeräte, um eine Aussage über den Frittierölgebrauch zu machen. Bei beiden Betrieben roch es stark nach Altöl und Rauch stieg von den Fritteu-sen hoch. Die Messungen ergaben Betriebstemperaturen von teilweise über 200 °C. Diese entstanden wegen einer zu hoch gewählten und zusätzlich erhöhten Frittiertempe-ratur, da die Thermostaten unpräzis arbeiteten. Da der ideale Einsatzbereich von Frittieröl bei max. 170 °C liegt, ist nicht nur die geruchliche Belastung und die Fettabla-gerung in der Küche enorm, sondern das Öl altert in kur-zer Zeit und wird ungeniessbar. Man kann sagen, dass das Öl ohne Nutzen „verkohlt“. Pommes frites, die in so heissem Öl frittiert werden, sind aussen zwar schnell braun aber innen noch ungenügend erhitzt. Als einer der beiden Betriebsverantwortlichen die ersten Pommes frites mit der korrekten Frittieröltemperatur von 170 °C probierte, war dieser begeistert: „Die sind ja so frittiert viel besser!“. Anlässlich dieser Aussage stellte sich der Lebensmittelkontrolleur wieder einmal die Frage, ob es wirklich Sinn macht, dass Leute ohne ausreichende Fachkenntnis einen Verpflegungsbetrieb führen dürfen. Als Gast melden Sie bitte dem Wirt oder auch der Le-bensmittelkontrolle, wenn Sie schlecht Frittiertes aufge-tischt bekommen.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

38Speisewagenkontrolle

Nicht nur in ortsfesten Lebensmittelgeschäften und Gast-robetrieben, sondern auch in mobilen Verpflegungsfirmen wird die Sicherheit der Lebensmittel durch das Kantonale Labor überprüft. So auch in den Speisewagen und den Railbars in den Zügen. Der Kanton Zürich hat die komfor-table Lage, dass die SBB Speisewagen innert 25 Minuten zwei Haltestellen auf Kantonsgebiet anfahren; Zürich und Winterthur. Da sich der Hauptsitz der Speisewagenbetreibergesell-schaft im Kanton Zürich befindet, führt das Kantonale Labor Zürich die Inspektionen durch. Die Kontrollen erfol-gen unangemeldet und abwechslungsweise werden Züge von Zürich nach Winterthur und umgekehrt kontrolliert. Dies ermöglicht mit minimalem Zeitaufwand eine effizi-ente Abdeckung verschiedenster Zugseinheiten an einem einzelnen Tag. Die Reisezeit zwischen den beiden Halte-stellen reicht im Normalfall aus für eine Inspektion. Eine kurze Besprechung wird an der Haltestelle durchgeführt. Die Bearbeitung der Lebensmittel in den Speisewagen ist durch ein ausgeklügeltes System an Fertigprodukten und Aufwärmungsprozessen auf wenige Arbeitsschritte redu-ziert. Das Gesamtbild in den Speisewagen ist durchwegs er-freulich. Bei älteren Speisewagen wiederspiegelt sich die Lebensdauer im Zustand der Einrichtung. Sie ist in die Jahre gekommen und sanierungsbedürftig. Mit dem Be-schluss der SBB, die alten Wagen durch neue zu erset-zen, erübrigen sich weitere Massnahmen seitens der Lebensmittelkontrolle. Vom Gipfeli bis zum Spaghet-tiplausch, durch die risikobasierte Lebensmittelkontrolle in den Speisewagen ist die Lebensmittelsicherheit im Zug sichergestellt.

Abb. 4.2.5.: In einer Speisewagen-Küche

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

39

5 Kontrolle der Badeanlagen

5.1 Inspektionen Badeanlagen

Im Berichtsjahr wurden neun Badeanlagen inspiziert. Mängel wurden insbesondere bei der Selbstkontrolle festgestellt. Die minimalen Anforderungen für die be-triebsinterne Qualitätsüberwachung sind eine zweimalige Prüfung des Badewassers pro Tag auf den Desinfekti-

onsmittelrestgehalt sowie den pH-Wert (kantonale Ver-ordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 9. Juni 1967). In der Praxis wird in den entsprechenden Kontroll-büchern aber oft nur ein täglicher Wert eingetragen.

5.2 Beurteilung Badewasser

Gedeckte Bäder und Freibäder

Seit dem 1. Mai 2011 wird das Badewasser chemisch und mikrobiologisch nach der neuen SIA Norm 385/9 beurteilt. Die Tabellen 5.2.1. und 5.2.2. zeigen eine Zusammenstel-lung der bakteriologischen und chemischen Untersuchun-gen im Berichtsjahr. Gesamthaft betrachtet bewegt sich die bakteriologische Badewasserqualität bezüglich Tole-ranzwertüberschreitungen im Bereich der Vorjahre und kann generell als gut bezeichnet werden. In chemischer Hinsicht kam es mit der Einführung der neuen SIA Norm 385/9 zu einer Herabsetzung des Tole-ranzwertes für gebundenes Chlor (von 0.3 mg/l auf 0.2 mg/l). Daraus resultierte eine höhere Beanstandungs-quote von 4.4 % gegenüber 2.6 % im Jahre 2010. Die betreffenden Bäder wurden angewiesen, die tägliche Frischwasserzufuhr in die Badebecken zu erhöhen. Auch der Harnstoffgehalt wird in der aktuellen Norm neu bewertet. Aus den bisherigen Richtwerten (Hallenbäder 1.0 mg/l, Freibäder 2.0 mg/l) wurden Toleranzwerte (Hal-lenbäder 1.0 mg/l und Freibäder 3.0 mg/l). Die Anhebung des Toleranzwertes in den Freibädern dürfte mit ein Grund für die tiefe Beanstandungsquote von 6.1 % sein. (Sommer 2010: 27.2 %, Hitzesommer 2003: 52.2 %). Seit diesem Jahr werden konsequent alle Kinderplansch-becken in den Bädern kontrolliert. Dabei wurde festge-stellt, dass in diesen Becken oft keine Kontrollmessungen durchgeführt werden. Dies führte zu einigen Beanstan-dungen in mikrobiologischer und chemischer Hinsicht. In einem Bad zeigte sich zum Erstaunen aller, dass über-haupt keine Leitung für die Zugabe des Desinfektionsmit-tels bestand. Auf Weisung des Kantonalen Labors wurde innerhalb von 48 Stunden eine provisorische Desinfektion des Beckens eingerichtet.

Spezialuntersuchung Legionellen Wie im Vorjahr wurde wieder eine Spezialuntersuchung auf Legionellen durchgeführt. Legionellen sind weltweit das grösste umwelthygienische Infektionsproblem in Warmwasser-Systemen öffentlicher Gebäude, weil sie schwere Lungenentzündungen auslösen können, wenn sie in die Lunge gelangen. In sechzehn Hallenbädern des Kantons wurden Proben erhoben. Dabei handelte es sich um Proben aus Hot Whirl Pools oder aus Warmwasserbecken, welche mit Massa-gedüsen, Fontänen, etc. ausgestattet sind. Diese Einrich-tungen erzeugen winzige Wassertröpfchen (Aerosole), welche durch die Badegäste eingeatmet werden können. Die Beurteilung von Legionellenresultaten ist nicht ganz einfach, denn die infektiöse Dosis ist nicht bekannt und der Zusammenhang zwischen gefundener Legionellenzahl und Erkrankungsrisiko noch unklar. Zum Zeitpunkt unserer Untersuchungen war noch die SIA Norm 385/1 gültig. Darin galt für Bäder noch ein Toleranzwert von 1'000 KBE/l. Dieser Wert wurde in keinem Bad über-schritten. Fünf Bäder wiesen jedoch Werte über 100 KBE/l auf. Nach der neuen, seit dem 1. Mai 2011 gültigen Norm SIA 385/9 sind solche Werte zu beanstan-den.

Künstlich angelegte Badeteiche

Künstlich angelegte Badeteiche, welche ohne den Einsatz von Chemikalien auskommen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Im Kanton Zürich sind mittlerweile vier Bade-teiche dieser Art öffentlich zugänglich. Rechtzeitig auf die Saison 2011 eröffnete die bislang grösste Anlage in der Schweiz mit insgesamt vier Becken. Der Badespass wur-de jedoch bereits kurz nach der Eröffnung durch mikrobio-logisch stark verunreinigtes Wasser getrübt. So lag die Belastung mit Pseudomonaden und Enterokokken einige

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

40Male deutlich über dem empfohlenen Höchstwert des BAG, worauf ein vorübergehendes Benutzungsverbot für einzelne Becken ausgesprochen wurde. Für die kommen-

de Freibadsaison wird nun mit verschiedenen Massnah-men versucht, die geforderte Badewasserqualität zu er-reichen.

Art der Untersuchung Gedeckte Bäder Freibäder Anzahl TW-Überschreitungen Anzahl TW-Überschreitungen Bakteriologisch 603 14 181 9

Chemisch 450 74 181 50

Total 1'053 88 362 59

Tab. 5.2.1.: Anzahl Untersuchungen in gedeckten Bädern und Freibäder (ohne künstlich angelegte Badeteiche); TW = Toleranzwert

Parameter Gedeckte Bäder Freibäder Bakteriologisch Anzahl Abweichungen % Anzahl Abweichungen % Aerobe mesophile Keime 10 1.7 2 1.1

Escherichia coli 2 0.3 4 2.2

Pseudomonas aeruginosa 2 0.3 3 1.7

Total 14 2.3 9 5.0

Parameter Gedeckte Bäder Freibäder Chemisch Anzahl Abweichungen % Anzahl Abweichungen % pH-Wert zu hoch 3 0.7 7 3.9

pH-Wert zu tief 5 1.1 6 3.3

Desinfektionsmittelgehalt zu hoch 4 0.9 8 4.4

Desinfektionsmittelgehalt zu tief 14 3.1 14 7.7

Gebundenes Chlor zu hoch 20 4.4 3 1.7

Oxidierbarkeit zu hoch 1 0.2 1 0.6

Harnstoff zu hoch 27 6.0 11 6.1

Total 74 16.4 50 27.7

Tab. 5.2.2.: Toleranzwertabweichungen beim Badewasser

Seen, Weiher und Flüsse

Die Kontrollen erfolgten in diesem Jahr erstmals nach der EU Badewasserrichtlinie 2006/7/EG. Aufgrund dessen werden die Proben nicht mehr auf Sal-monellen sondern auf intestinale Enterokokken sowie auf Escherichia coli untersucht. Die neue Bewertung und Einstufung von Badgewässern ist in untenstehender Ta-belle zu finden (Tab. 5.2.4.). Der Zürich- und der Greifensee wurden viermal beprobt. Alle anderen Badegewässer einmal pro Badesaison. Die Qualität des Badewassers war in allen Seen und Flüssen gut (Tab. 5.2.3.). Auch die Weiher boten diesbe-züglich ungetrübte Badefreuden. Starke Gewitter oder intensive Regenfälle im Einzugsgebiet von Flüssen kön-nen die Badewasserqualität ungünstig beeinflussen. Sol-che Ereignisse sind mit einem Wasser- und Trübungsan-stieg verbunden, so dass normalerweise auch nicht ge-badet wird.

Algenblüten im Greifensee Im August 2011 haben grossflächige Algenteppiche im Greifensee für Aufsehen gesorgt. Dabei handelte es sich um Massenansammlungen von Cyanobakterien ("Blaual-gen"). Eine derart starke Algenbildung war in den 70er Jahren, als die Mittellandseen stark überdüngt waren, ein häufiges Bild, trat im Greifensee in den letzten Jahren jedoch nicht mehr auf. Ursache war wahrscheinlich eine Kombination verschiedener witterungsbedingter Fakto-ren, welche das Wachstum der Cyanobakterien im See stark begünstigt haben. Da Cyanobakterien auch gesundheitlich bedenkliche Stof-fe (z.B. Cyanotoxine) produzieren können, hat die Abtei-lung Gewässerschutz des AWEL die Algenblüten genauer untersucht und Laboranalysen bei externen Instituten in Auftrag gegeben. Dabei konnten keine für Menschen gefährlichen Stoffe nachgewiesen werden. Dennoch konnte während der mehrwöchigen Phase der Algenblüte

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41eine Beeinträchtigung von empfindlichen Badegästen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Kantonale Labor hat von einem Badeverbot abgesehen, wohl aber Badeempfehlungen auf der Homepage publiziert: � Personen mit empfindlicher Haut (dazu zählen

auch Kleinkinder) sollten auf das Baden im See verzichten, da die Algen Stoffe ausscheiden könn-ten, welche zu Hautreizungen führen können.

� Das Schlucken von Wasser möglichst vermeiden

� Nach dem Baden gut duschen und mit einem Frot-tiertuch gründlich abtrocknen

� Nicht im Bereich der Algenteppiche baden � Hunde nicht aus dem See trinken lassen

Diese Empfehlungen wurden auch an Veranstalter abge-geben, welche Sportanlässe im Greifensee durchführten. Die Veranstaltungen konnten wie geplant durchgeführt werden. Abgesehen von vereinzeltem Muskelkater hatte der Aufenthalt im See glücklicherweise keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Schwimmer.

Anzahl Badegewässer Anzahl Proben Qualitätsklasse 1 2 3 4

20 150 139 11 0 0

Tab. 5.2.3.: Anzahl Proben und Untersuchungsergebnisse in Seen, Weihern und Flüssen (Beurteilung gemäss Tab. 5.2.4.)

Qualitätsklasse Escherichia coli / 100 ml Enterokokken / 100 ml

1: Ausgezeichnet Qualität 500 (*) 200 (*)

2: Gute Qualität 1'000 (*) 400 (*)

3: Ausreichende Qualität 900 (**) 330 (**)

4: Mangelhafte Qualität >900 (**) >330 (**)

Tab. 5.2.4.: Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer. (*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung, (**) Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Berwertung

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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6 Vollzug Chemikalienrecht

6.1 Übersicht Vollzug Chemikalienrecht

Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung umfasst insbe-sondere die Kontrolle von Produkten (Marktüberwachung) und von Betrieben (Inspektionen). Im Berichtsjahr nahmen in diversen Bereichen auch Informations-, Vorbereitungs- und Koordinationsarbeiten einen bedeutenden Raum ein.

Abb. 6.1.1.: Chemikalie mit Kennzeichnung nach dem neuen GHS-System

Im Rahmen der Marktüberwachung (Produktkontrollen) übernahm das Kantonale Labor die Federführung und die Prüfarbeiten für die gesamtschweizerische Kampagne zur Überprüfung elektrischer Geräte. Ausserdem wurden kantonale Schwerpunktsaktivitäten zur Kontrolle von Desinfektionsmitteln und zur Meldepflicht von Chemika-lien durchgeführt und diverse Einzelmuster geprüft. Zur Kontrolle personenbezogener Vorschriften wurde bei Hallenbädern eine Umfrage über das Vorhandensein der erforderlichen Fachbewilligungen durchgeführt. Im Bereich der Information wurde ein Leitfaden zum Um-gang mit gefährlichen Stoffen für Mittelschulen erstellt. Zuhanden der neu für die PCB-Kontrollen zuständigen Elektro-Sicherheitsberater wurde eine umfassende Do-kumentation mit einer Kontrollanleitung verfasst. Eine Vorinformation über wichtige neue Vorschriften für Lam-penöle und Öllampen wurde an den betroffenen Handel versandt.

6.2 Umgang mit Chemikalien / Betriebskontrollen

Betriebskontrollen

Übersicht Betriebskontrollen Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 89 Betriebskon-trollen durchgeführt. In der Tabelle 6.2.1. sind diese nach den verschiedenen Betriebstypen aufgeführt. Die Mehrzahl der Kontrollen (55) wurde bei Importeuren und Herstellern (Inverkehrbringern) durchgeführt. Dabei wurden primär die Durchführung und das Resultat der Selbstkontrolle überprüft, welche durchgeführt werden muss, bevor Chemikalien auf den Markt gebracht werden

dürfen (Selbstkontrolle, Zulassungspflichten). Dabei wur-den in etwa einem Viertel der Fälle auch eine oder meh-rere Proben für deren vertiefte Kontrolle im Labor erho-ben (vgl. Kapitel 6.3). Die siebzehn Kontrollen im Detailhandel dienten mehr-heitlich der Überprüfung von Abgabevorschriften. Bei den 42 Grosshändlern lag der Fokus auf ihren Pflichten als Erstinverkehrbringer (vgl. oben). Bei 33 Kontrollen von Verwenderbetrieben wurden Um-gangsvorschriften (Sorgfaltspflicht) oder personenbezo-gene Bestimmungen (Fachbewilligungen) überprüft. Ins-

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43besondere bei den Schädlingsbekämpfern wurden auch die Zulassungen der verwendeten Mittel überprüft (vgl. unten „Themenspezifische Kontrollen“). Betriebstyp Inspektionen Erstinverkehrbringer von Produkten 55 - Chemikalien / Biozidprodukte 54 - Pflanzenschutzmittel 1 - Dünger - - Gegenstände - Handel / Abgabe 60* - Apotheken / Drogerien 1 - Detailhandel mit Sachkenntnis 7 - Detailhandel ohne Sachkenntnis 10 - Grosshandel 42 Verwenderbetriebe 33* - Schulen 1 - Schädlingsbekämpfer 17 - Bäder 4 - übrige Verwenderbetriebe 8 - Private 3 * Doppelnennungen: Diverse dieser Betriebe sind gleichzeitig verant-

wortliche Erstinverkehrbringer von Produkten.

Tab. 6.2.1.: Art der kontrollierten Betriebe 2011 (anlässlich von total 89 Kontrollen)

Die Gründe, welche eine Betriebskontrolle auslösten, sind in Tabelle 6.2.2. zusammengestellt. Knapp ein Drittel der Kontrollen erfolgte im Rahmen von Kampagnen (29 %, vgl. auch "Themenspezifische Kontrol-le"). Etwa 27 % der Inspektionen erfolgten aufgrund von Hinweisen von Chemikalienfachstellen anderer Kantone, von Bundesämtern oder anderen Betrieben. Auch eigene Feststellungen bei Produkt- und Betriebskontrollen mach-ten (Folge-) Kontrollen in weiteren Betrieben in vergleich-barem Umfang notwendig. Rund ein Fünftel der Kontrol-len diente der Durchführung von Grundkontrollen mit Stichprobencharakter, die vorwiegend auf Inverkehrbrin-ger von Chemikalien fokussierten. Auslöser für Betriebskontrollen

Anzahl

Kampagne 25 Stichprobe / Turnus 18 externe Hinweise 24 eigene Feststellungen 17 auf Anfrage 3 Nachkontrolle 2 TOTAL 89

Tab. 6.2.2.: Auslöser für Betriebskontrollen 2011

Aufgrund der Betriebskontrollen wurden diverse Mass-nahmen zur Behebung angetroffener Mängel angeordnet. Diese sind in der Tabelle 6.2.3. zusammengestellt. Für die Behebung der festgestellten Abweichungen wur-den mehrheitlich Korrekturmassnahmen mit einer Erledi-gungsfrist festgehalten (49 Betriebe). Bei zehn Fällen musste die Einfuhr oder die Abgabe von Produkten, min-destens vorübergehend, untersagt werden. Aus neun Kontrollen ergaben sich zusätzlich Meldungen an andere Kantone, weil mangelhafte Produkte von Herstellern oder Importeuren mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich ange-troffen wurden. Ergriffene Massnahmen

Anzahl

Korrekturmassnahmen 49 Abgabeverbote 10 Umgangsverbote 0 Keine Massnahmen 30 Mitteilungen an andere Kantone 9

Tab. 6.2.3.: Resultierende Massnahmen aus den Betriebskontrollen 2011 (Mehrfachnennungen möglich)

Themenspezifische Kontrollen

Kontrolle von Schädlingsbekämpfern - Allgemeine Schädlingsbekämpfung In der Schädlingsbekämpfung werden zum Teil hochgifti-ge oder umweltgefährdende Biozidprodukte eingesetzt. Um das damit einhergehende Risiko von Vergiftungen für Menschen, Tiere und der Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren, dürfen gewerbliche Schädlingsbekämpfer ihre Tätigkeit erst nach einer intensiven Ausbildung mit einer anschliessenden Prüfung (Fachbewilligung) aufnehmen. Im Rahmen einer nationalen Kampagne sollte deshalb die Fachkenntnis der professionellen Schädlingsbekämpfer überprüft werden. Nachdem 2010 alle Betriebe im Kanton Zürich, welche Begasungen durchführen, besucht worden waren, wurden 2011 die übrigen Schädlingsbekämp-fungsfirmen kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass alle kontrollierten Betriebe min-destens eine Person mit einer entsprechenden Fachbewil-ligung angestellt hatten. In grösseren Betrieben haben alle etablierten Schädlingsbekämpfer eine Fachbewilli-gung. Aufgrund der durchgeführten Befragung kann den einzelnen Schädlingsbekämpfern ein guter Ausbildungs-stand und ein gutes Fachwissen assistiert werden. Ver-einzelt wurden noch ältere Mittel vorgefunden, die nicht über eine entsprechende Biozidzulassung verfügten. In solchen Fällen wurden die Schädlingsbekämpfungsbe-triebe angewiesen, nur noch zugelassene Mittel zu ver-

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44wenden. Aufgrund von Feststellungen bei den Schäd-lingsbekämpfern wurden parallel zur Kampagne die Händler bzw. Hersteller und Importeure von Schädlings-bekämpfungsmitteln angewiesen, nur noch zugelassene und korrekt gekennzeichnete Mittel an ihre Kunden abzu-geben.

Personenbezogene Vorschriften

Fachbewilligungen in Hallenbädern und Kleinbädern Für die berufliche oder gewerbliche Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern mit Wasseraufbe-reitungschemikalien (Biozidprodukte) wird mindestens eine Person pro Betrieb mit einer Fachbewilligung benö-tigt. Damit wird sichergestellt, dass Desinfektionen von Badewasser in öffentlichen Bädern nur von Fachleuten mit entsprechenden Fachkenntnissen durchgeführt wer-

den. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung wurden 39 Hallenbäder und Kleinbäder im Kanton Zürich angeschrieben. Bis Ende Jahr verfügten 34 dieser Betrie-be über den erforderlichen Prüfungsausweis. Zwei Be-triebe benötigen keine Fachbewilligung, da das Bad aus-schliesslich privat genutzt wird. In den restlichen drei Betrieben muss die Fachbewilligung erst durch den Be-such eines entsprechenden Kurses erlangt werden. Situation Bereich Fachbewilligung Des-infektion von Badewasser

Anzahl Betriebe

Fachbewilligung vorhanden 34 Kursbesuch nötig 3 Fachbewilligung nicht erforderlich 2 TOTAL 39

Tab. 6.2.4.: Ergebnis der Kontrolle im Bereich der Fachbewilligung Des-infektion von Badewasser.

6.3 Marktüberwachung / Produktkontrollen

Einzelproben

Im Rahmen der Marktüberwachung wurden 58 Einzelmus-ter verschiedenster Art zur genaueren Beurteilung erho-ben (32 Zubereitungen, 23 Biozidprodukte, zwei Pflanzen-schutzmittel, ein Gegenstand). Bei den Einzelmustern handelte es sich um 39 Publikums-produkte und neunzehn Chemikalien zur industriellen oder gewerblichen Verwendung. Die für die Erhebungen auslösenden Gründe sind in der Tabelle 6.3.1. dargestellt. Erhebungsgründe Einzelmuster

Anzahl Anteil

Stichprobe 13 23 % externe Hinweise 21 36 % eigene Feststellungen 12 21 % Nachkontrolle 2 3 % andere 10 17 % TOTAL 58 100 %

Tab. 6.3.1.: Erhebungsgründe für Einzelmuster 2011

Etwa ein Viertel der insgesamt 58 Muster wurde als frei gewählte Stichproben zur Überprüfung der Selbstkontrol-le der Inverkehrbringer erhoben. Mehr als ein Drittel der Produkte musste aufgrund von Hinweisen Dritter über-prüft werden. Rund ein Fünftel wurde für die genauere Überprüfung von eigenen Feststellungen, welche sich aus anderen Vollzugsaktivitäten ergaben, erhoben.

Die Tabelle 6.3.2. zeigt die bei den erhobenen Einzelpro-ben untersuchten Kontrollpunkte und die festgestellten Mängel. Die Beanstandungsquote ist nicht repräsentativ, da sowohl von korrekten aber auch von offensichtlich mangelhaften Produkten vielfach keine Mustererhebung bzw. Überprüfung durchgeführt wurde. Für die Untersuchung von fünf Proben wurden externe analytische Untersuchungen in Auftrag gegeben. Kontrollbereich beur-

teilt i.O. Män-

gelverbotene Inhaltsstoffe 8 6 2 Kennzeichnung formal 50 33 17 Gefahrenkennzeichnung 48 19 29 besondere Kennzeichnung 46 26 20 Verpackung 21 18 3 Sicherheitsdatenblatt, formal 35 18 17 Sicherheitsdatenblatt, Inhalt 33 21 12 Meldepflicht 20 12 8 Zulassungspflicht 20 12 8 Anpreisung, Werbung 15 13 2 andere Gründe - - -

Tab. 6.3.2.: Kontrollpunkte und Beanstandungsgründe bei den 91 erho-benen Einzelmustern

Verhältnismässig oft zu beanstanden waren inhaltliche Mängel bei der Kennzeichnung (Gefahrenkennzeichnung und besondere Kennzeichnung z.B. für Biozidprodukte). Ebenfalls häufig waren Mängel bei den Sicherheitsda-tenblättern.

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45Zur Erreichung der Konformität wurden bei 27 Produkten entsprechende Korrekturmassnahmen angeordnet (Tabel-le 6.3.3.). Bei dreizehn Proben wurden so gravierende Mängel festgestellt, dass die weitere Abgabe untersagt wurde. Massnahmen aufgrund der Produktkon-trollen von Einzelmustern

Anzahl

sofortiges Verbot des Inverkehrbringens 13 Korrekturmassnahmen mit Fristen 27 ohne Massnahme 18 TOTAL 58

Tab. 6.3.3.: Erforderliche Vollzugsmassnahmen bei Einzelmustern 2011

Produkte mit nicht lesbaren Gefahrenkenn-zeichnungen Regelmässig werden Produkte angetroffen, bei welchen die Gefahrenkennzeichnung mit wichtigen Angaben we-gen einer zu kleinen Schriftgrösse nicht lesbar ist. Die Chemikaliengesetzgebung verlangt eine „gut lesbare“ Schrift. Die freiwillige vielsprachige Ausführung wird auf ausrei-chend grossen Gebinden nicht als Argument für die „Un-möglichkeit“ des Anbringens einer genügend gut lesba-ren Schrift anerkannt. Entsprechendes gilt für die Gefah-rensymbole, welche ab einer Gebindegrösse von 125 ml eine Minimalgrösse von 2x2 cm aufweisen müssen. Eine importierte Produktreihe mit besonders schlecht lesbaren Etiketten, mit einer Schrifthöhe von rund 1 mm, entsprechend einer Schriftgrösse von knapp 5 pt, wurde beanstandet und eine Neukennzeichnung verfügt.

Kampagnen Marktüberwachung

Schwermetalle in Elektrogeräten Elektro- und Elektronikgeräte gelangen in grosser Anzahl auf den Schweizer Markt. Die Geräte müssen nach Ende ihrer Gebrauchsdauer wieder entsorgt werden. So wur-den im Jahre 2009 insgesamt 100‘316 Tonnen Elektro- und Elektronikschrott zurückgenommen und entsorgt. Die Entsorgung der Geräte stellt aufgrund ihrer Menge und den teilweise hohen Schadstoffgehalten eine Herausfor-derung dar. Mit dem Aufbau von Entsorgungssystemen beschränkte der Gesetzgeber in der Schweiz einige besonders prob-lematische Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Che-mikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV). Geräte, welche die folgenden Konzentrationsgrenzwerte in einem oder mehreren homogenen Werkstoffen über-schreiten (z.B. in Lot, Gehäuse oder Drähten), dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: � 0,1 % Blei (Pb), Quecksilber (Hg), sechs-

wertiges Chrom (Cr(VI)), polybromierte Biphenyle und Diphenylether

� 0,01 % Cadmium (Cd) Die Beschränkungen entsprechen denen der bekannten europäischen RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances, RL 2002/95/EG). Die Chemikalienfachstellen von zehn Kantonen erhoben unter Federführung des Kantonalen Labors Zürich und des Bundesamtes für Umwelt BAFU insgesamt 45 Geräte, welche in der Schweiz vertrieben werden (achtzehn da-von aus dem Kanton Zürich). Diese Pilotkampagne um-fasste Geräte, welche im weitesten Sinne im Badezim-mer gebraucht werden („Hair and Beauty Equipment“).

Abb. 6.3.5.: Zu den überprüften Elektrogeräten gehören auch Haartrock-ner (Föne)

Abb. 6.3.4.: Produkt mit schlecht lesbarer Gefahrenkennzeichnung

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46 Proben Blei oder Cadmium in Lot Blei in Bauteil

Gerätetyp total beanstandet als Verunreinigungen als Bestandteil

Haartrockner 9 2 2 1 2 Haarglätter 8 4 2 4 - Lockenwickler 1 - - - - Haarstyler 3 1 1 - - Haarschneider 3 1 1 - - Rasierapparat 4 - - - - Zahnbürste 2 - - - - Personenwaage 4 2 - 2 - Übrige 5 - - - - Total 39 10 6* 7* 2*

Tab. 6.3.6.: Untersuchungsresultate der Elektrogeräte aus dem Bereich „Hair- and Beauty Equipment“ mit Beanstandungsgründen. * Mehrfache Beanstan-dungsgründe pro Gerät möglich.

Nach der Demontage wurden sämtliche Geräte mittels XRF-Messtechnik (Röntgenfluoreszenz) durch das Kanto-nale Labor auf den Gehalt der Schwermetalle Blei, Quecksilber und Chrom (VI) überprüft. Die EMPA führte nötigenfalls weiterführende Bestätigungsanalysen durch. Bromierte Flammschutzmittel wurden im Rahmen dieser Kampagne nicht untersucht. Rund ein Drittel der 39 untersuchten Geräte wiesen rele-vante Mengen der beschränkten Schwermetalle auf (Ta-belle 6.3.6.). In dreizehn Lötmaterialien wurden vorwie-gend Blei und in sehr geringen Mengen auch Cadmium gefunden, wobei in sechs Fällen davon ausgegangen werden muss, dass es sich um Verunreinigungen handelt. Neben den Loten enthielten auch zwei Bauteile unerlaub-terweise Blei über dem Grenzwert. In rund 35 weiteren Bauteilen wurde Blei nachgewiesen, welches in diesen jedoch vorläufig noch spezifischen Ausnahmeregelungen unterliegt. Keines der Schwermetalle wurde in Kunst-stoffteilen gemessen. Chrom bzw. Chrom(VI) wurde nicht nachgewiesen. Die Resultate von sechs Geräten sind noch ausstehend. Das Kantonale Labor stellte die auffälligen Analysenre-sultate den beteiligten Chemikalienfachstellen zur Bean-standung bei den verantwortlichen Herstellern oder Im-porteuren zur Verfügung. Die Hersteller der beanstande-ten Geräte verpflichteten sich, die Produktionsabläufe zu überprüfen und die enthaltenen Mengen unter die zuläs-sigen Grenzwerte zu bringen.

Einfuhr von Desinfektionsmitteln Desinfektionsmittel unterstehen, je nach Verwendungs-zweck, unterschiedlichen Gesetzgebungen. In vielen Fäl-len handelt es sich um Mittel, welche als Biozidprodukte nach dem Chemikalienrecht gelten. Da das Kantonale Labor Zürich mit dem Vollzug der Chemikaliengesetzge-bung beauftragt ist, wurden Zollmeldungen von Importen

in den Kanton Zürich, die als Desinfektionsmittel dekla-riert waren, überprüft. Zur Abklärung, ob die Produkte unter die Regelungen für Biozidprodukte fallen und dies-bezüglich konform sind, wurden im Laufe des Jahres 32 betroffene Betriebe mit Einfuhrmeldungen, die aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abgeklärt werden konn-ten, angeschrieben. Sie wurden gebeten, ein Rückmelde-formular zum fraglichen Import zu vervollständigen. In rund der Hälfte der so überprüften Fälle handelte es sich schliesslich um konforme Produkte. In den übrigen Fällen waren die Mittel in der Schweiz nicht zugelassen, sodass auf ein zugelassenes Produkt umgestiegen oder bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Zulassungsgesuch gestellt werden musste.

Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln In Zusammenarbeit mit der Agroscope Changings-Wädenswil (ACW) wurden im Rahmen einer interkanto-nalen Schwerpunktskampagne vier cypermethrinhaltige

Abb. 6.3.7.: Pyrethroidhaltige Pflanzenschutzmittel dienen auch dem Schutz von geschlagenem Rundholz vor Schädlingsbefall

und ein deltamethrinhaltiges Pflanzenschutzmittel kon-trolliert. Diese beiden ausgewählten Wirkstoffe sind wichtige Vertreter der insektizid wirkenden Pyrethroide,

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47welche auch im Wald zum Schutz von geschlagenem Holz zur Anwendung gelangen. Alle Mittel wiesen Mängel auf und mussten beanstandet werden. Bei einem Mittel war die Verpackung undicht. Eine Über-prüfung beim Zulassungsinhaber ergab, dass elf weitere Gebinde undicht waren, worauf der Lieferant dieser Ge-binde aufgefordert wurde, den Missstand zu beheben. Der Wirkstoffgehalt lag bei einem Pflanzenschutzmittel über dem spezifizierten Wert. Der Hersteller ortete den Fehler beim Abfüllprozess und änderte die Abfüllanwei-sungen. Bei einem weiteren Mittel wies die Gebrauchsanweisung Fehler auf. So wurden darin Anwendungen angegeben, die in der Bewilligung nicht aufgeführt waren, d.h. für welche es nicht zugelassen war. Zwei Pflanzenschutzmittel waren mit einer nicht konfor-men Etikette versehen. Im einen Fall war die Etikette wegen einer zu kleinen Schriftgrösse nicht gut lesbar und wies zu kleine Gefahrensymbole auf. Im anderen Fall stimmte die direkt auf dem Produkt angebrachte Etikette nicht mit der zusätzlich darüber festgeklebten Faltetikette überein. Die direkt auf dem Produkt angebrachte Etikette wurde mit der Etikette eines anderen Produktes verwech-selt! Die Sicherheitsdatenblätter aller untersuchten Pflanzen-schutzmittel wiesen formale Fehler auf und mussten be-anstandet werden.

Meldepflicht von Chemikalien - Produktere-gister Auf dem schweizerischen Markt befindet sich eine enor-me Anzahl chemischer Produkte, welche von den zahlrei-chen Firmen in Selbstkontrolle in Verkehr gebracht wer-den. Chemikalien, die in der Schweiz hergestellt oder zu gewerblichen Zwecken importiert werden, sind von der Importeurin oder der Herstellerin ins Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien zu melden. Die Meldungen dienen dem Schweizerischen Toxikologischen Institut (Telefon 145) zur Notfallauskunft. Viele der Mitte 2005 von der früheren „Giftliste“ ins heu-tige Produkteregister übertragenen Einträge wurden seit-her von den Firmen nicht mehr mutiert oder gepflegt. Fehlerhafte oder unvollständige Einträge können im schlechtesten Fall zu falschen Therapieanweisungen bei Vergiftungen führen. Ein solcher Fall wurde im vergange-nen Jahr auch bekannt. Das Kantonale Labor bezog von der Anmeldestelle Che-mikalien die Liste mit den im Kanton Zürich ansässigen Firmen, welche seit 2005 unveränderte Produkteinträge

aufwiesen und entschied sich, die 660 betroffenen Be-triebe mit 2'800 Produkten anzuschreiben. Bis Ende Jahr wurden in zwei Staffeln 263 Firmen kontaktiert und auf-gefordert, die Einträge zu aktualisieren. Einige der betroffenen Betriebe waren sich ihrer Einträge und der damit verbundenen Pflichten nicht bewusst. Viele verfügten nicht über die Zugangsinformationen zum elekt-ronischen Melde-Instrument. Das Kantonale Labor hat deshalb parallel zur zweiten Staffel Informationsveran-staltungen für die Betriebe angeboten (siehe auch Kapitel 6.4). Die Kampagne wird fortgesetzt, mit dem Ziel sämtliche unvollständigen Produktmeldungen auf der Liste der An-meldestelle Chemikalien von den verbleibenden Betrie-ben löschen oder vervollständigen zu lassen.

Aufmachung von Brennstoffflaschen Das Kantonale Labor wurde auf Brennstoffflaschen für den Outdoorbereich aufmerksam gemacht, welche genau gleich aussehen wie die verbreiteten Metall-Trinkflaschen („Sigg-Flaschen“). Die Produkte verfügten über keinerlei besondere Kennzeichnung und keinen Si-cherheitsverschluss.

Abb. 6.3.8.: Brennstoffflasche mit Verwechslungsrisiko

Die Flaschen dienen der Abfüllung von Brennstoffen, welche in der Regel als aspirationsgefährlich mit Xn;R65

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48("Gesundheitsschädlich. Kann beim Verschlucken Lun-genschäden verursachen") eingestuft sind. Falls diese Behälter bei schlechten Lichtverhältnissen mit Trinkfla-schen verwechselt werden, hat dies fatale Folgen (vgl. auch Kapitel 6.4 Öllampen und Lampenöle). Die verantwortliche Inverkehrbringerin der betroffenen Flaschen sowie die Importeure weiterer, analoger Produk-te wurden aufgefordert, die Produkte so zu verbessern,

dass sie eine genügende Sicherheit gegen Verwechslun-gen mit Trinkflaschen bieten. Dazu würden Elemente wie eine Gefahrenkennzeichnung, Sicherheitsverschlüsse, Positionierungen in den Outdoor-Abteilungen von Ver-kaufslokalen etc.) beitragen. Aufgrund der darauf ergrif-fenen Massnahmen der Hersteller und Importeure wer-den Brennstoffflaschen zukünftig eine verbesserte Che-mikaliensicherheit aufweisen.

6.4 Information und Beratung

Merkblätter und Publikationen

Neue Vorschriften für Öllampen und Lampen-öle Lampenöle und Anzündflüssigkeiten können beim Ver-schlucken, beim Husten oder Erbrechen in die Lunge ge-langen. Dieser Vorgang wird als "Aspiration" bezeichnet. Das aspirierte Öl kann zu lebensbedrohlichen "chemi-schen Lungenentzündungen" führen. Bereits das Ver-schlucken geringer Mengen solcher Öle (Milliliter) oder das Saugen am Docht können ausreichen, um schwere, irreversible Lungenschäden zu verursachen. In Deutsch-land wurden zahlreiche Fälle bekannt, insbesondere mit Kindern, die teilweise sogar tödlich ausgingen. Im November 2011 ging die Übergangsfrist zur Erfüllung der neuen, strengeren Anforderungen für diese Flüssig-keiten und für Öllampen zu Ende. Die betroffenen Lam-penöle und Anzündflüssigkeiten dürfen nur noch in schwarzen Behältern bis ein Liter abgegeben werden. Dekorative Öllampen müssen der Norm EN 14'059 genü-gen. Bereits früher war die Abgabe parfümierter oder gefärbter Öle mit den oben erwähnten Eigenschaften verboten worden. Ausserdem sind kindersichere Ver-schlüsse für den Verkauf im Detailhandel obligatorisch. Der Handel wurde im Frühjahr aufgefordert, diese Vor-schriften möglichst rasch umzusetzen. Für die Öffentlich-keit wurde ein Informationsblatt auf die Website gestellt.

Vorsicht beim Umgang mit konzentrierter Ameisensäure Ameisensäure (Methansäure, CAS-Nr. 64-18-6) ist eine klare, flüchtige, stechend riechende, farblose Flüssigkeit. Sie ist stark ätzend, das heisst gesundheitsgefährlich bei Haut- oder Augenkontakt, Verschlucken und Einatmen. Sie wird in verschiedenen Konzentrationen für zahlreiche Zwecke verwendet. Die konzentrierte Ameisensäure ist jedoch nicht so harmlos wie man annehmen könnte.

Konzentrierte Ameisensäure (98-100 %) zersetzt sich bei der Lagerung langsam. Dabei wird Kohlenmonoxidgas (CO) abgespalten. Wenn das Lagergefäss dicht ist, kann sich so ein Überdruck bilden. Dieser kann im Extremfall zum Bersten des Behälters führen!

Abb. 6.4.1.: Ameisensäure mit Sicherheitsverschluss. Hier kann der entstehende Überdruck entweichen

Aufgrund eines aktuellen Vorfalles im Berichtsjahr mit solcher Ameisensäure informierte das Kantonale Labor 170 Sekundarschulen, 42 Mittelschulen sowie den Apo-theker- und den Drogistenverband über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmassnahmen im Umgang mit konzentrierter Ameisensäure. Sie wurden darauf auf-merksam gemacht, dass besonders bei alten Beständen, welche nicht mit einem Sicherheitsverschluss ausgerüs-tet sind, grundsätzlich die Gefahr besteht, dass die Ge-fässe zerbersten können. Die Betroffenen wurden des-

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49halb aufgefordert, solche Gebinde unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu entsorgen.

Überarbeitung der Merkblätter zum Chemika-lienrecht Nach der dritten Revision der Chemikalienverordnung, die am 1.12.2010 in Kraft getreten war, mussten diverse Angaben im Merkblattset zum Chemikalienrecht ange-passt werden. Die Merkblätter wurden durch die Arbeits-gruppe Information des Verbandes der kantonalen Fach-stellen für Chemikalien (chemsuisse) unter Federführung des Kantonalen Labors entsprechend angepasst und in der revidierten Form aufgeschaltet.

Referate zum Chemikalienrecht

Bei mehreren Gelegenheiten wurden Verbände, Branchen oder andere Vollzugsbehörden über die für sie wichtigen Bestimmungen des Chemikalienrechts informiert. Dabei wurden öffentlichen Stellen wie dem Forensischen Insti-tut, der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), dem Gewässer-schutz-Pikett, privaten Organisationen sowie angehenden Lehrern, Hauswarten, Klärwärtern und Klimamonteuren insbesondere Informationen über das neue Kennzeich-nungssystem GHS vermittelt.

Informationsveranstaltungen zur Melde-pflicht

Im Rahmen der Kampagne zur Verbesserung der Wahr-nehmung der Meldepflicht durch die Hersteller und Im-porteure wurde festgestellt, dass die Firmen nicht mit den zu meldenden Angaben und dem Umgang mit dem Meldetool vertraut waren (siehe auch Kapitel 6.3). Aus den zahlreichen gleichartigen Anfragen der Firmen wurde ein Bedürfnis nach praxisbezogenen Informations-veranstaltungen, in denen die wichtigsten Schritte für die Meldung von Produkten aufgezeigt und demonstriert werden, abgeleitet. Mit den Rundschreiben wurde den

Betroffenen die Möglichkeit angeboten, sich für diese Informationen anzumelden. Die Veranstaltungen wurden von den Teilnehmern begrüsst und gut besucht. Sie ent-lasten das Kantonale Labor von den zahlreichen Einzel-auskünften.

Abb. 6.4.2.: Teilnehmer eines Referats zum Thema GHS im Kantonalen Labor

Aufgrund der gemachten Erfahrungen wird geplant, für Inverkehrbringer analoge Veranstaltungen mit prakti-schen Informationen zur Umstellung auf das neue Kenn-zeichnungssystem GHS anzubieten.

Leitfaden für Mittel- und Berufsfachschu-len

Auch an Schulen wird mit gefährlichen Stoffen umgegan-gen. Insbesondere Mittel- und Berufsfachschulen lagern und verwenden Substanzen, bei deren Handhabung be-sondere Vorsicht geboten ist oder auf welche man ganz verzichten sollte. In Zusammenarbeit mit dem AWEL und dem AWA wurde ein Leitfaden für diese Schulen erarbei-tet. Dieser wird nun Bestandteil des Sicherheitsordners des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, welcher allen kantonalen Schulen abgegeben wird.

6.5 Besondere Vorkommnisse und Abklärungen

Quecksilber aus antikem Spiegel

Elementares Quecksilber ist eine silberfarbene, glänzen-de Flüssigkeit. Sie verdunstet bei Raumtemperatur lang-sam. Quecksilberdampf erzeugt auch bei geringen Men-gen chronische Vergiftungen. Aufgrund der telefonischen Anfrage einer Familie besuch-ten zwei Vertreter des Kantonalen Labors die Wohnung in einer Gemeinde am Zürichsee.

Die Besitzer bemerkten zuvor in einem Raum kleine, sil-berfarbene Tropfen einer Flüssigkeit am Boden. Annah-men und Beobachtungen lenkten den Verdacht auf einen antiken Spiegel. Direkt vor Ort durchgeführte Messungen mit dem mobilen XRF-Gerät (Röntgenfluoreszenz) erga-ben, dass der Spiegel Quecksilber enthielt. Der Spiegel schien in einem guten Zustand zu sein. Trotz-dem ergab die Demontage eine beträchtliche Menge von

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50Quecksilbertropfen im Rahmen. Der Spiegel wurde um-gehend in einer Sonderabfallsammelstelle entsorgt. Bis Ende des 19. Jahrhunderts waren noch Quecksilber-Spiegel (Zinnamalgam-Spiegel) hergestellt worden. Mit der Zeit oder durch mechanische Stösse können kleine Mengen flüssigen Quecksilbers aus dem Spiegel austre-ten.

Ätzende Reinigungsmittel mit Salpetersäu-re

Ende 2010 wurde an verschiedenen Stellen auf Reini-gungsmittel türkischen Ursprungs mit rund 20 % Salpe-tersäure aufmerksam gemacht. Auch das deutsche Bun-desinstitut für Risikobewertung (BfR) warnte, dass von diesen Mitteln eine grosse Verätzungs- und Vergiftungs-gefahr ausgehe. Zur Kontrolle, ob solche Mittel auch in der Schweiz im Handel sind, wurden zehn Geschäfte mit vorwiegend türkischen Produkten besucht. Die salpetersäurehaltigen Produkte wurden dabei nicht oder nicht mehr angetroffen. In zwei Geschäften wurden jedoch ähnlich gefährliche, stark alkalische Produkte der gleichen Marke vorgefun-den, die einen nicht genügend kindersicheren Verschluss aufwiesen. Sie wurden unzulässigerweise in Selbstbe-dienung abgegeben. Die weitere Abgabe dieser Produkte wurde untersagt.

WC-Duftstein oder Schleckstengel?

Chemische Produkte sollten nicht so aufgemacht sein, dass sie die Neugierde von Kindern wecken oder fördern, Konsumentinnen und Konsumenten irreführen oder dass

sie mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt wer-den können. Ausserdem darf nicht der Eindruck von Unge-fährlichkeit entstehen. Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekennzeich-net oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

Abb. 6.5.1.: WC-Duftstein mit Attraktivität für Kinder

Auch im Berichtsjahr wurde ein Produkt angetroffen, wel-ches offensichtlich gegen diese Grundsätze des Chemika-lien- und Lebensmittelrechts verstösst: Ein reizender und Augenschäden verursachender Duftstein zum Anbringen im WC wurde als Tablette in Form eines Smileys auf den Markt gebracht. Das Produkt konnte dem offenen Halte-korb zum Austausch einfach entnommen werden. Auf dem Verkaufskarton waren weitere Smileys dargestellt. Das Kantonale Labor verfügte einen sofortigen Verkaufs-stopp und das Vorlegen eines Musters des allenfalls neu überarbeiteten Produktdesigns.

6.6 Koordination / Expertentätigkeit

Vollzugskoordination im Kanton Zürich (ChemNet.ZH)

Die Arbeiten wurden im Rahmen der kantonalen Koordi-nationsgruppe Chemikalienrecht mit Vertretern des AWEL, ALN und AWA fortgesetzt. Das Projekt zur Erarbeitung des „Vollzugskonzept zum bereichsübergreifenden Vollzug des Chemikalienrechts“ wurde abgeschlossen.

Neuregelung der PCB-Kontrollen – Public Private Partnership

Die Zuständigkeiten für die Kontrollen zur Erkennung und Elimination PCB-haltiger Kondensatoren sind seit dem 1.2.2011 neu geregelt. Nach der vom Kantonalen Labor angeregten Verordnungsänderung wird die Kontrolle vor

Ort nun im Rahmen der periodischen Kontrollen durch die Elektro-Sicherheitsberater (Elektrokontrolleure) durchge-führt. Diese melden den kantonalen Fachstellen etwaige schadstoffhaltige Kondensatoren, welche dann, falls noch erforderlich, die Ausserbetriebnahme anordnen und die Entsorgung überwachen. Im Berichtsjahr wurden die erforderlichen Hilfsmittel erarbeitet. Zentrales Element ist dabei das ursprünglich im Kanton Aargau verfasste Kondensatorenverzeichnis, welches überarbeitet und mit einer Kontrollanleitung ergänzt wurde. Weiter wurden diverse Informationsblät-ter erarbeitet. Die Unterlagen sowie Kleber zur Kenn-zeichnung der überprüften Anlagen wurden an alle Elekt-rokontrolleure versandt. Anlässlich der Jahrestagung der Verbandes Schweizerischer Elektrokontrollen konnte in Anwesenheit von mehr als 500 Elektro-Sicherheitsbera-

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51tern der „Startschuss“ für die neuen Kontrollen gegeben werden. Mit dieser Regelung wird die flächendeckende Eliminati-on PCB-haltiger Kondensatoren nach Ablauf des längsten Kontrollzyklus von zehn Jahren abgeschlossen werden können. Damit wird die Schweiz auch ihre diesbezügli-chen Pflichten des Stockholmer Übereinkommens zu per-sistenten organischen Schadstoffen (POP-Konvention), welche die Ausserbetriebnahme und Entsorgung PCB-haltiger Kondensatoren und Transformatoren bis 2025 beinhaltet, erfüllen.

Experten- und Projektgruppen

Steuerungsgruppe Vollzug Chemikalienrecht In der Steuerungsgruppe der gesamtschweizerischen Plattform Vollzug Chemikalienrecht von Bund und Kanto-nen hat das Kantonale Labor als Vertretung der Ost-schweiz Einsitz. Die Steuerungsgruppe begutachtet oder erarbeitet Vor-schläge für nationale Schwerpunktkampagnen (Markt-überwachung sowie Betriebskontrollen), beschliesst über dringende kantonsübergreifende Vollzugstätigkeiten und

die Bildung von ad hoc Arbeitsgruppen und koordiniert die Erstellung von Vollzugs- und Informationshilfsmitteln.

Weitere Arbeitsgruppen von Bund und Kanto-nen Das Kantonale Labor ist ausserdem in den folgenden Arbeits- und Projektgruppen des Bundes und/oder des Verbandes der kantonalen Chemikalienfachstellen (chemuisse) vertreten: � Begleitgruppe Vollzug der Vorschriften über

Schadstoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (RoHS)

� Begleitgruppe Vollzug der Vorschriften über Schadstoffe in Fahrzeugen (ELV)

� Arbeitsgruppe Vollzugshilfsmittel � Arbeitsgruppe Information � Projektgruppe Kampagne Zooprodukte � Projektgruppe Kampagne Campingprodukte � Projektgruppe Erkennung und Elimination PCB-

haltiger Kondensatoren

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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7 Analysen nach Warenklassen

7.1 Milch (Warenklasse 01)

Anzahl untersuchte Proben 175 Anzahl Beanstandungen 9 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände

Mikrobiologie, Gehaltsanalysen und Ra-dioaktivität von Milch

Insgesamt neunzehn Proben Milch (pasteurisiert, hoch-pasteurisiert, Rohmilch), überwiegend aus zürcherischen Molkereien sowie einige wenige von Grossverteilern, wurden auf ihre mikrobiologische Qualität (aerobe meso-phile Keime (AMK), Enterobacteriaceen) und auf den Ge-halt an Fett, Eiweiss, fettfreier Trockenmasse, die Dichte sowie die Prozessparameter Wärmebehandlung (ausrei-chende Erhitzung, keine Übererhitzung) und eine eventu-elle Wässerung (Gefrierpunktsbestimmung) analysiert. Zusätzlich wurde je ein Erzeugnis von den Grossvertei-lern, einmal aus Sommer- sowie einmal aus Winterfütte-rung, im Rahmen der jährlichen Radioaktivitätsüberwa-chung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit auch auf Radioaktivität überprüft. Aus der Tabelle 7.1.1. ist ersichtlich, dass einige Proben wegen falscher Deklaration des Fettgehaltes beanstandet werden musste. Beispielsweise wurde teilentrahmte Milch zu wenig entrahmt oder teilweise gar normale Vollmilch in Verpackungen für teilentrahmte Milch abge-füllt. Die Gründe dafür sind noch in Abklärung. Ein Hersteller stellte seinen Prozess der Wärmebehand-lung auf Hochpasteurisation um, füllte seine Milch aber nach wie vor in die alten Verpackungen mit der Aufschrift "pasteurisiert" ab. Da er dies trotz gegenteiliger Abma-chung auch bei der Nachkontrolle immer noch so prakti-zierte, wurde eine Strafanzeige eingereicht.

Nur eine Probe wies einen Mangel der weiteren Kenn-zeichnung auf (ungenügende Adressangabe). Betreffend der mikrobiologischen Parameter sowie der Radioaktivi-tätsuntersuchung zeigten sich keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich zusätzlichen Radioaktivitätsmessungen von Milch und auch weiteren Lebensmitteln im Zusammen-hang mit der Reaktorkatastrophe in Japan sei auf das Kapitel 3.6 verwiesen. Bei fünf Proben lag der Gefrierpunkt deutlich höher über -0.520 °C, was auf einen Eintrag von Wasser, z.B. aus der Abfüllanlage, in die Milch schliessen lässt. Da in der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchpro-duktion (VHyMP) keine gesetzliche Vorgabe für den Ge-frierpunkt mehr existiert, wurden die Hersteller lediglich aufgefordert, die Ursache für den Wassereintrag abzuklä-ren, die Proben bezüglich diesem Parameter jedoch nicht beanstandet.

Parameter Anzahl beanstandete Proben

Fettgehalt 7

Wärmebehandlung 3

Kennzeichnung 1

Total beanstandet 7 (von 19)

Wässerung (Gefrierpunkt) 5

Tab. 7.1.1.: Beanstandungsgründe Milchproben (einzelne Proben wiesen mehrere Mängel auf; bei Milch mit zu hohem Gefrierpunkt wurden lediglich Abklärungen beim Hersteller eingeleitet)

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

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7.2 Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03)

Anzahl untersuchte Proben 82 Anzahl Beanstandungen 26 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit

Nationale Kampagne "Milch und Milcher-zeugnisse ab Produktionsbetrieb": Mikro-biologie und Gehaltsparameter

Die für die Planung des nationalen Untersuchungspro-gramms von Milchprodukten zuständige Arbeitsgruppe, in der Experten aus dem Vollzug und aus verschiedenen Bundesämtern (ALP, BAG, BLK und BVET) vertreten sind, beschloss für das Jahr 2011, dass von einer Beprobung von Fertigprodukten abzusehen und ausschliesslich die Beurteilung der Anwendung von Art. 58a HyV (Prozess-kontrolle) zu erfassen sei. Im Kanton Zürich wurden je-doch zusätzlich wie bereits in den vergangenen Jahren Proben in den Produktionsbetrieben erhoben und mikrobi-ologisch untersucht. Überprüft wurden in erster Linie Käse, aber auch Rahm- und Joghurtproben, da diese bei-den Produkte immer wieder zu Beanstandungen Anlass gaben. Insgesamt wurden zwanzig Käseproben (zwei Halbhart-, zwei Hart- und ein Extrahartkäse aus Rohmilch, drei Halbhart- und zwei Weichkäse aus thermisierter Milch, drei Halbhart-, vier Weich- und drei Frischkäse aus pas-teurisierter Milch) bei zehn verschiedenen Produzenten, davon ein industrieller Betrieb und neun kleingewerbliche Betriebe, erhoben und auf die Anzahl der Koagulase posi-tiven Staphylokokken und der Listeria monocytogenes untersucht. Alle Proben wurden zudem auf das Vorhan-densein von Salmonellen überprüft. Bei Käse aus thermi-sierter oder pasteurisierter Milch wurden zusätzlich die Werte der E. coli-Keime und bei Frischkäse aus pasteuri-sierter Milch die Werte der Enterobacteriaceen bestimmt. Ein pasteurisierter und ein thermisierter Weichkäse wa-ren zu beanstanden. Bei beiden Proben waren die Tole-ranzwerte der Koagulase positiven Staphylokokken über-schritten. In der thermisierten Probe, einem Ziegenweich-käse, wurde gleichzeitig ein E. coli-Wert von 5‘700 KBE/g festgestellt. Diese Probe wurde zudem bezüglich Tierar-ten mittels molekularbiologischer Methoden geprüft. Es wurde ein nicht deklarierter Fremdmilchanteil (Kuhmilch) gefunden. Da der Betrieb keine Kuhmilch verarbeitet, konnte eine Verunreinigung während des Herstellungs-prozesses ausgeschlossen werden. Zur Ursachenklärung

gab der Hersteller dem Kantonalen Labor die Untersu-chung von Proben von neun Milchlieferanten in Auftrag. Bei allen Proben handelte es sich um reine Ziegenmilch. Eine Nachkontrolle dieses mangelhaften Produktes ist angezeigt. Von sieben der zwanzig Käse-Proben wurden die käsetypischen Gehaltsparameter (Fettgehalt- und Festigkeitsstufe) bestimmt. Im Vergleich zur Deklaration lagen die gemessenen Werte innerhalb des tolerierbaren Bereichs. Von zwölf Joghurts waren zwei stark mit Hefen kontami-niert und deshalb zu beanstanden. Die Deklaration einer weiteren Joghurtprobe entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften und musste deshalb ebenfalls beanstandet werden. Bei den drei Rahmproben fiel die Bilanz eher unerfreulich aus: Eine Probe musste aufgrund einer Toleranzwertüber-schreitung der Enterobacteriaceen (1‘300 KBE/g) bean-standet werden. Eine weitere Probe enthielt deutlich weniger Fett als auf der Verpackung deklariert und infol-gedessen wurde die falsche Deklaration beanstandet. Aufgrund der diesjährigen Resultate ist eine Überprüfung von Milcherzeugnissen ab Produktionsbetrieb auch im nächsten Jahr sinnvoll.

Aflatoxin M1 und Fremdmilch in Käse

Im Jahr 2006 wurden in der Schweiz mehrere Grenzwert-überschreitungen von Aflatoxin M1 in Extrahartkäse aus Italien festgestellt. Ursache waren erhöhte Aflatoxin B1 Gehalte im Futtermais des Jahres 2003. Deren Ursache wiederum waren die extremen Witterungsbedingungen (Jahrhundertsommer) des genannten Jahres. Die Verfütterung des belasteten Maises führte zu belas-teten Milchproben mit einem Gehalt an Aflatoxin M1 im Bereich des Höchstwertes von 50 ng/l. Da bei der Her-stellung von Extrahartkäse wie z.B. Parmigiano Reggiano lokal produzierte Milch verwendet wird und zur Herstel-lung von 1 kg Käse bis zu 16 l Milch eingesetzt werden, ergaben sich damals erhebliche Grenzwertüberschreitun-gen in den produzierten Käsen. Im Rahmen einer Schwerpunktskampagne der Kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden gesamthaft 52 Pro-ben (GR: acht; SG: sieben, SH, GL, AI, AR: sieben, TG: 25,

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

54ZH: fünf) Käse (vorwiegend Hartkäse) erhoben und im Kantonalen Labor Thurgau auf Aflatoxin M1 geprüft. Die Mehrzahl der Käse waren Schweizer Herkunft (21) oder stammten aus Italien (28). In der überwiegenden Mehr-heit der Proben (37 von 52) konnte kein Aflatoxin M1 nachgewiesen werden oder der Befund lag unterhalb der Bestimmungsgrenze von 50 ng/kg. In fünfzehn Hartkäse-probe aus Italien konnte Aflatoxin M1 oberhalb der Be-stimmungsgrenze festgestellt werden. Die Werte lagen zwischen 54 und 188 ng/kg. Der Grenzwert für Aflatoxin M1 in Käse von 250 ng/kg wurde von keiner Probe über-schritten. Die fünf im Kanton Zürich erhobenen Käse (aus Kuhmilch) wurden zudem auf mögliche Fremdmilchbestandteile geprüft. In keiner der Proben konnte Milchbestandteile anderer Säugetiere (Ziege, Schaf, Wasserbüffel) festge-stellt werden.

Qualität und Zusammensetzung von Zie-gen-, Schaf- und Büffelmilchkäse

Käsespezialitäten aus Ziegen-, Schaf- oder Büffelmilch sind beliebt und entsprechend wird eine reichhaltige Palette solcher Produkte feilgeboten. Dabei ist nebst der verwendeten Milch auch der Fettgehalt wichtig. Die wäh-rend der Reifung entstandene Mikroflora sollte die Richtwerte für einzelne Keimgruppen nicht übersteigen. Untersuchungen aus dem Jahr 2009 hatten gezeigt, dass von 38 untersuchten Proben vier wegen nicht deklarierter Fremdmilch und zwölf weitere wegen Deklarationsmän-geln zu beanstanden waren. Im Berichtsjahr wurden 25 Produkte erhoben und neben der Bestimmung von Fremdmilch wurden die Proben auch mikrobiologisch untersucht und auf ihren Fettgehalt geprüft. In zwei Zie-genkäsen wurden Kuhmilchanteile von 3.6 und 5.1 % gefunden, was zu beanstanden war. Zwei weitere Proben mussten wegen Richtwertüberschreitungen von Entero-bacteriaceen beanstandet werden. In dreizehn Proben wurde der Fettgehalt falsch deklariert. Weitere Deklara-tionsmängel waren das fehlende Warenlos, keine Her-kunftsangabe, Lagertemperatur und die Mengenangabe. Insgesamt wurden siebzehn der 25 Proben beanstandet. Obwohl diesmal weniger und geringere Fremdmilchantei-le gefunden wurden ist die Situation in dieser Produkte-gruppe nach wie vor unbefriedigend. Weitere Untersu-chungen werden folgen.

Zusammensetzung von Schweizer Hart- und Extrahartkäse

Hartkäse muss bis zur Konsumreife mehrere Monate lang im Käsekeller reifen, bei Extrahartkäse kann dies gar Jahre dauern. Diese aufwendige Produktion ist schwierig vorausschauend zu planen, bindet Kapital beim Käser und verteuert das Produkt. Um zu prüfen, ob die Käse tatsäch-lich so lange wie nötig gelagert wurden und der Deklara-tion "hart" bzw. "extrahart" entsprachen, wurden von zwölf derartigen Käsen die Festigkeits- sowie die Fett-gehaltsstufe überprüft. Bei zwei Produkten wich die Zusammensetzung von der Beschriftung ab. Bei den als "halbhart" bzw. "hart" be-zeichneten Käsen handelte es sich in Wirklichkeit um Extrahartkäse. Der Hersteller begründete die Abweichung im ersten Fall mit der falschen Deklaration im Verkaufs-laden und im zweiten Fall mit der, aufgrund geringeren Absatzes als erwartet, etwas längeren Lagerdauer als geplant, was zu einem härteren Produkt führte. Die Angabe der Festigkeitsstufe muss in Worten, eben z.B. "hart", erfolgen. Im Gegensatz dazu kann die Fettgeh-altsstufe (F.i.T.) auch nur numerisch in Prozentangaben aufgeführt werden. Dies ist jedoch weniger aussagekräf-tig, als die Beschriftung in Worten (z.B. entspricht ein F.i.T. von 45.0 bis 54.9 % einem "vollfetten" Käse). Diese Art der Deklaration entspricht aber der aktuellen Ausle-gung des Verordnungstextes durch das BAG. Folgedessen wurden Proben mit einer lediglichen Angabe des F.i.T. in Prozenten nicht mehr beanstandet.

Qualität und Zusammensetzung von Büf-felmilchmozzarella

Der Konsum von Mozzarella ist zusammen mit der Ver-breitung italienischer Rezepte angestiegen. Dabei gilt Mozzarella aus Wasserbüffelmilch als besonders schmackhaft. Um abzuklären, ob Büffelmilchmozzarella wirklich nur Büffelmilch enthält und nicht auch mit der günstigeren Kuhmilch vermischt wurde, wurden zehn Büffelmilch-Mozzarella auf Fremdmilch und zusätzlich mikrobiologisch untersucht. Erfreulicherweise wurde in nur einer Probe ein geringer Anteil an Kuhmilch gemes-sen, der nicht beanstandet wurde. Zwei Proben mussten allerdings wegen zu hoher Enterobacteriaceen-Werte, bzw. zu hohen Zahlen der aeroben mesophilen Keime beanstandet werden. Bei zwei Proben fehlte die Datie-rung.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

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7.3 Butter (Warenklasse 04)

Anzahl untersuchte Proben 15 Anzahl Beanstandungen 5 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit

Mikrobiologie und Zusammensetzung von Butter

Von fünf Proben Butter aus lokalen zürcherischen Molke-reien sowie von weiteren zehn Proben von Grossvertei-lern wurden der mikrobiologische Status (aerobe meso-phile Keime (AMK), Hefen und E.coli) sowie der Fettge-halt überprüft. In einer Probe aus einer gewerblichen Molkerei wurden über 1.5 Mio koloniebildende Einheiten (KBE) Hefen pro g nachgewiesen. Damit wurde der Richtwert von 50‘000 KBE/g, der unter Einhaltung der guten Hygie-nepraxis erfahrungsgemäss nicht übertroffen wird, mas-siv überschritten. Zur Behebung des ungenügenden hygi-enischen Zustands wechselte der Produzent verschiedene Teile des Butterfertigers aus. Die anschliessende mikro-biologische Kontrolle der neu produzierten Charge bestä-tigte die Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen. Die übrigen Proben waren aus mikrobiologischer Sicht nicht zu beanstanden (bei mit Milchsäurebakterien ange-

säuerter Butter wurde keine Beurteilung der AMK vorge-nommen). Auffallend war allerdings, dass die Produkte aus gewerblichen Molkereien eine tendenziell höhere Keimbelastung aufwiesen, als jene aus industrieller Ver-arbeitung. Ebenso auffällig war, dass die gewerblichen Produkte den vorgeschriebenen Mindestfettgehalt von 82 % deut-lich überschritten und sich damit von den Industrieer-zeugnissen unterschieden, welche recht exakt auf diese Limite eingestellt worden waren. Keine der Proben muss-te wegen einem zu tiefen Fettgehalt beanstandet wer-den. Hingegen wiesen vier Produkte Mängel in der Kennzeich-nung auf (fehlende Angabe des Fettgehalts bzw. der Ad-resse, ungenügende Lesbarkeit). Die Proben wurden be-anstandet respektive dem zuständigen kantonalen Labor überwiesen.

7.4 Speisefette und Speiseöle (Warenklasse 05)

Anzahl (im Labor) untersuchte Proben 179 Anzahl Beanstandungen 115 wichtigste Beanstandungsgründe Verderbnis

Polare Anteile in Frittierölen

Die Lebensmittelinspektorate des Kantonalen Labors sowie der beiden Städte Zürich und Winterthur prüften während der Berichtsperiode in mehreren hundert Betrie-ben mit einfachen Handmessgeräten vor Ort insgesamt 1‘531 Frittieröle. Davon erwiesen sich 136 als verdächtig und wurden demnach als Proben erhoben und weiteren Laboranalysen zugeführt. Wegen Überschreitung des Toleranzwertes von 27 % für den Anteil an polaren Be-

standteilen im Frittieröl, mussten schliesslich 109 Proben beanstandet werden. Die Beanstandungsquote von 7 % liegt im Bereich der Vorjahre und bewegt sich auf dem gleichen Niveau wie auch in anderen Kantonen. In 39 Fällen erfolgte eine Strafanzeige, weil der gefunde-ne Wert massiv über dem zulässigen Toleranzwert lag oder dieser innerhalb kurzer Zeit (ein Jahr) wiederholt überschritten wurde.

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7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse (Warenklasse 08)

Anzahl untersuchte Proben 1'968 Anzahl Beanstandungen 97 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Rückstände

Mikrobiologie von Sushi aus Restaurants

Wird bei der Zubereitung von Sushi roher, frischer Fisch verwendet, so muss im Verkauf gemäss Art. 44 HyV eine Maximaltemperatur von 2 °C eingehalten werden (An-merkung: diese Vorschrift wurde Anfang 2012 auf max. 5 °C geändert). Bei der Direktabgabe von Sushi in Restau-rants darf von dieser Temperaturvorschrift abgewichen werden. Gleichwohl ist frischer Fisch ein hygienisch heik-les Produkt. Werden die Sushis für mehrere Stunden oh-ne ausreichende Kühlung gelagert, so werden rasch hohe Keimzahlen erreicht. Im Berichtsjahr wurden 24 Proben aus Restaurants erhoben und gleichentags untersucht. Die mikrobiologische Beurteilung erfolgte je nach Produkt gemäss Produktegruppe A4 ("naturbelassen genussferti-ge und rohe, in den genussfertigen Zustand gebrachte Lebensmittel", drei Proben) oder A6 ("Mischprodukte", siebzehn Proben) des Anhangs 2 der Hygieneverordnung. In zwei Proben des gleichen Betriebes lagen die Werte der aeroben mesophilen Keime über dem Toleranzwert von 10 Mio KBE/g. Aus hygienischer Sicht genügten die-se Proben damit den Anforderungen nicht. Die verant-wortliche Person reagierte umgehend auf die Beanstan-dung und leitete eine Überprüfung des Herstellungspro-zesses ein. Zudem wurden alle Mitarbeiter erneut ge-schult. In keiner der 24 Proben konnten pathogene Keime wie L. monocytogenes oder Salmonellen nachgewiesen wer-den.

Mikrobiologie von kalt geräuchertem Lachs

2010 konnten bei keiner der untersuchten Rauchlachs-proben am Ende der Haltbarkeit pathogene Keime wie z.B. Listeria monocytogenes nachgewiesen werden. Um die Nachhaltigkeit dieses erfreulichen Befunds zu über-prüfen, wurden in diesem Jahr erneut sechzehn Rauch-lachsproben untersucht. In einer Probe konnten Listerien nachgewiesen werden, was umgehend ein Abgabe- und Importverbot zur Folge hatte. Zwei weitere Produkte ent-hielten zu hohe Werte der AMK und Enterobacteriaceen.

Bei einer weiteren Rauchlachsprobe fehlte die Angabe des Produktionslandes. Diese Resultate zeigen auf, dass Rauchlachs nach wie vor ein Produkt ist, das hohe Anforderungen an die Pro-duktion und an den Handel stellt. Diese werden nicht immer von allen Anbietern erfüllt und machen regelmäs-sige Untersuchungen notwendig.

Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Beefsteak Tatar

Zu den aus mikrobiologischer Sicht heikelsten Lebensmit-teln gehört rohes Hackfleisch, da dieses den Bakterien aufgrund der Nährstoffe und der grossen Oberfläche ideale Wachstumsbedingungen bietet. Saubere Gerät-schaften, ausreichende Kühltemperaturen, kurze Lager-fristen sowie Zutaten von einwandfreier Qualität und eine gute Personalhygiene sind absolute Voraussetzun-gen bei zum Rohverzehr bestimmtem Hackfleisch. Um einen Überblick über die im Detailhandel erhältlichen Tiefkühlprodukte zu erhalten, wurden fünf Proben auf die Anwesenheit von E. coli-Keimen, L. monocytogenes, Campylobacter und Salmonellen untersucht. Alle Proben waren mikrobiologisch einwandfrei. Rinder sind ein wich-tiges Reservoir von enterohämorrhagischen E. coli (EHEC). Diese pathogenen Bakterien überleben den Tiefkühlpro-zess, zudem ist die infektiöse Dosis mit weniger als 100 Keimen sehr klein. Erkrankungen nach dem Verzehr von Beefsteak Tatar sind somit nicht ausgeschlossen. Alle Proben wurden mittels Real-time PCR auf die EHEC-spezifischen Pathogenitätsmarker Shigatoxin 1, Shigato-xin 2 und Intimin untersucht. In keiner der Proben konnten diese Gene nachgewiesen werden. Die Proben wurden auch auf Fleischzusammensetzung und Allergene unter-sucht. Auch diesbezüglich gab keine der Proben Anlass zu Beanstandungen.

Mikrobiologie und Speziesbestimmung von Fischfilets frisch und TK

Fisch ist in den letzten Jahren aufgrund der Überfischung und der steigenden Nachfrage stets teurer geworden. Damit nimmt das Täuschungspotential insbesondere bei

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

57verarbeiteten Produkten wie Fischfilets zu. Fisch ist zu-dem ein schnell verderbliches Lebensmittel, wenn er nicht gefroren ist. Es wurden zwanzig Proben, vor allem teure Fische (z.B. Plattfische wie Sole, Rotzunge aber auch Dorsch) untersucht, wovon zehn Proben aus dem Offenverkauf stammten. Bezüglich Speziesdeklaration enthielten alle Proben den Fisch, der deklariert war. Mikrobiologisch mussten jedoch fünf Proben wegen zu hohen Keimzahlen (Aerobe meso-phile Keime, AMK) beanstandet werden. Als Grundlage dienten die Richtwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM). Fische sind generell mit AMK belastet. Die Belastung hängt nicht nur vom hygienischen Umgang, sondern auch von den Fanggründen (warme oder kalte Gewässer, Was-serqualität) und von der jeweiligen Fischsorte ab. Des-halb wäre die Etablierung von Beurteilungskriterien, die auch andere Faktoren einbeziehen, wünschenswert.

Mikrobiologie und Gehaltsanalyse von vorverpacktem Schinken

Bei vorverpacktem, gekochtem Schinken werden häufig zu hohe Werte der aeroben mesophilen Keime festge-stellt. So lag die Beanstandungsquote im Kanton Zürich in den letzten Jahren stets bei rund einem Drittel. Wo liegen die möglichen Ursachen? Beim Kochprozess wer-den zwar sämtliche Keime abgetötet. Bei der Weiterver-arbeitung (Schneiden und Verpacken) können die Produk-te allerdings durch verunreinigte Gerätschaften oder mangelhafte Personalhygiene rekontaminiert werden. Schinken bietet aufgrund seiner chemischen und physika-lischen Beschaffenheit (hohe pH- und aw-Werte, Nähr-stoffe, B-Vitamine) für eine Vielzahl von Mikroorganismen ideale Wachstumsbedingungen. Bei zu langen Haltbar-keitsfristen oder zu hohen Lagertemperaturen kann es damit nach erfolgter Rekontamination leicht zu erhöhten Keimzahlen kommen. Auch im Berichtsjahr wurden bei fünf Fleischproduzenten, einem Grosshändler für den Gastrobereich und dreizehn Detailhändlern insgesamt 44 vorverpackte Schinken zur mikrobiologischen Untersu-chung erhoben. Mit einer Ausnahme waren alle Proben bereits geschnitten. Die Untersuchung umfasste die ae-roben mesophilen Keime und die Enterobacteriaceen. 24 Proben wurden zusätzlich auf Listeria monocytogenes untersucht. Bei der diesjährigen Untersuchung wurden zwar nur bei sechs Proben aerobe mesophile Keimzahlen über 1 Mio KBE/g festgestellt. Zwei dieser Proben wie-sen jedoch auch Kontaminationen mit Listeria monocyto-genes auf. In einer der beiden Proben lag der Wert bei

470 KBE/g, in der anderen Probe bei 1‘500 KBE/g. Damit lag in beiden Fällen eine Überschreitung des Grenzwertes von 100 KBE/g vor und die verantwortlichen Personen hatten für den Rückzug der Warenvorräte aus den Läden sowie für einen öffentlichen Rückruf der Produkte zu sor-gen. Die Verantwortlichen wurden aufgefordert, mittels umfassender Ursachenabklärung und der Einleitung ent-sprechender Massnahmen die Lebensmittelsicherheit der betroffenen Produkte zukünftig zu gewährleisten. Die Listeriose, die auf eine Infektion mit L. monocytoge-nes zurückzuführen ist, verläuft bei gesunden Erwachse-nen meist symptomlos. Falls Symptome auftreten, sind diese unspezifisch und grippeähnlich (Fieber, Muskel-schmerzen, Erbrechen, Durchfall). Bei Neugeborenen, älteren Menschen und Personen mit einer Immunschwä-che kann eine Infektion einen schweren Verlauf nehmen (Hirnhautentzündung, Blutvergiftung). Bei schwangeren Frauen kann die Erkrankung eine Fehlgeburt zur Folge haben. L. monocytogenes gehört zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten. Jährlich werden dem BAG zwi-schen 40 – 70 Fälle gemeldet. Zusammenfassend zeigen diese Ergebnisse auf, dass risikobasierte Untersuchungen auf L. monocytogenes nicht nur bei rohen Lebensmitteln (z.B. Rohwürste, Roh-milchkäse, Räucherlachs, Schnittsalat) sinnvoll sind, son-dern je nach dem auch auf erhitzte Lebensmittel auszu-weiten sind. Bei zwanzig Proben wurde zudem der Q2-Wert (Verhältnis Wasser zu Protein) untersucht. Vier Proben wiesen zu hohe Werte auf. Drei Proben wurden beanstandet. Eine Probe italienischer Kochschinken (Prosciutto cotto) wurde nicht beanstandet, da das BAG eine Allgemeinverfügung gestützt auf das THG für Schinken, hergestellt nach itali-enischem Recht, ausgestellt hatte. Nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde im Südtirol war die Probe nicht zu beanstanden.

Gehaltsbestimmungen in vorverpacktem Aufschnitt

Im Rahmen der periodischen Stichprobenkontrolle wur-den zehn vorverpackte Fleischerzeugnisse (Aufschnitt) auf ihre Zusammensetzung und die Kennzeichnung hin über-prüft. Analytisch wurden der Wasser-, Fett-, Protein- und Aschegehalt sowie die Zusatzstoffe Nitrit, Nitrat, Poly-phosphate und Citronensäure gemessen. Keine der Pro-ben gab bezüglich den analysierten Parametern Anlass zu einer Beanstandung. Die Überprüfung der Kennzeichnung ergab bei einer Pro-be Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Die

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

58Probe wurde dem zuständigen kantonalen Labor zur wei-teren Bearbeitung überwiesen.

Tierarten und Allergene in Fleischerzeug-nissen

Damit eine Wurst eine feste Struktur aufweist, muss das darin enthaltene Wurstbrät eine minimale Bindungsfes-tigkeit aufweisen. Dies kann, nebst entsprechenden Fleisch und Fettanteilen, auch durch Milch- und Ei-Zugabe erreicht werden. Milch und Ei sind aber Allergene und müssten entsprechend deklariert werden. Um dies zu überprüfen, wurden zwanzig Proben von Brühwürsten wie Cervelat, Schüblig, Wienerli, Knackerli, Sukuk, Fleischkä-se, Lyoner und Geflügelbrühwürsten erhoben. Alle diese Proben wurden auf Allergene und Spezieszusammenset-zung untersucht. Vier Proben mussten beanstandet werden. Es wurden nicht deklarierte Anteile von Pferd, Rind und Schwein gefunden. Eine weitere Probe enthielt zu wenig Truten-fleisch und nicht deklarierter Kreuzblütler (Senf). Ei und Milch wurde hingegen in keiner Probe gefunden.

Tierartenbestimmung, Allergene und Ge-haltsbestimmung von Salami

Salami ist eine Rohpökelwurst. Sie wird meistens aus Schweinefleisch hergestellt und fermentiert (weisser Edelschimmelbelag auf der Haut). Dies führt dazu, dass Salami ohne Kühlung gelagert werden kann. Der Ge-wichtsverlust bei der Produktion beträgt ca. 25 %. Weite-re Fleischsorten, die zur Herstellung von Salami verwen-det werden, sind auch Rind und bei Spezialitäten Esel, Maultier oder Jungochsen. Die verwendeten Fleischsorten müssen selbstverständ-lich deklariert sein und dem Inhalt entsprechen. Auch dürfen nicht zu viele Pökelsalze eingesetzt werden. Für den Gehalt an Bindegewebe und Zitronensäure gibt es ebenfalls Grenzwerte. Von zehn erhobenen und untersuchten Proben waren lediglich zwei zu beanstanden. Es wurde nicht deklarier-tes Pferdefleisch nachgewiesen. Der Hersteller verwies auf die Tatsache, dass diese Salami in Pferdedärme ab-gefüllt werden und das Messresultat damit erklärt wer-den kann. Eine Gegenanalyse einer anderen Charge zeig-te kein Pferdefleisch. Möglicherweise waren in der zuerst untersuchten Charge noch Fleischreste vom Darm in die Füllung geraten. Wir werden die korrekte Deklaration der Tierart gelegentlich nachkontrollieren.

Tierartenbestimmung, Allergene und Kon-servierungsmittel in Geflügelleberproduk-ten

Eine erste Untersuchung von Geflügelleberprodukten zeigte, dass bei diversen Erzeugnissen die Zusammenset-zung nicht der Zutatenliste entsprach und die Kennzeich-nung dürftig war. Es wurden deshalb erneut fünfzehn Proben solcher Produkte erhoben und auf die Spezieszu-sammensetzung, Allergene wie Milch und Ei Konservie-rungsmittel untersucht. Fünf Proben mussten beanstandet werden. Zwei enthielten nicht deklarierte Anteile von Gänse- bzw. Enten-Leber. Eine dritte Probe enthielt zu wenig Gänse- und nicht deklarierte Entenleber. Zwei weitere Proben enthielten zu wenig Fasan- bzw. Reh-fleisch. Keine Probe war wegen Kennzeichnungsmängeln, uner-laubten Mengen an Konservierungsmitteln oder nicht deklarierten Allergenen zu beanstanden.

Tierartenbestimmung und Allergene in Kalbsbratwürsten

Bei Kalbsbratwürsten muss der deklarierte Kalbfleischan-teil mehr als 50 % ausmachen. Die Untersuchungen im Berichtsjahr waren auf Kalbsbratwürste von Produzenten aus dem Kanton Zürich ausgerichtet (kleingewerbliche Betriebe oder auch kleine Industriebetriebe). Die Proben-ahme erfolgte im Handel oder auch direkt im Produkti-onsbetrieb. Auch Proben aus dem Offenverkauf wurden erhoben. Hier war es wichtig, dass die Auskünfte zur Zusammensetzung von einer kompetenten Person im Verkauf eingeholt wurden.

Anz

BA analytischer Beanstan-dungsgrund

Kalbsbrat-würste

20 3 Tierart der Wursthülle: An-gabe fehlt

2 Identitätskennzeichen fehlt 0 Nicht deklarierte Allergene 0 Ungenügender Kalb-

fleischanteil

Tab. 7.5.1.. Probenübersicht; Anz = Anzahl erhobener Proben, BA = beanstandet

Die Resultate sind in der Tabelle 7.5.1. zusammenge-fasst. Untersucht wurden zwanzig Proben, wovon drei im Offenverkauf angeboten wurden. Erfreulicherweise war keine der zwanzig untersuchten Proben aufgrund zu ge-ringem Kalbfleischanteil zu beanstanden. Auch die Unter-suchungen auf nicht deklarierte Allergene zeigten ein

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

59durchaus erfreuliches Bild. Zu beanstanden waren jedoch folgende Punkte: � Bei drei Proben fehlten die erforderlichen Anga-

ben zur Tierart der verwendeten Wursthülle. � Bei zwei Proben gab zudem das fehlende Identi-

tätskennzeichen Grund zur Beanstandung.

Biogene Amine, Schwermetalle und Spe-ziesbestimmung in Fischkonserven

Biogene Amine entstehen beim mikrobiologischen Abbau von Fischen. Besonders das Histamin (ein Vertreter der biogenen Amine) stellt nicht nur einen Frischeindikator dar, sondern ist auch toxikologisch relevant. Es kann in hohen Konzentrationen, bei entsprechend disponierten Personen, zu massivem Unwohlsein bis hin zu lebensbe-drohenden Zuständen führen. Bekannt ist, dass biogene Amine besonders bei unsachgemässer Verarbeitung von Dosenware wie Thon, Sardinen und Sardellen, auftreten können. Die Mehrzahl der siebzehn untersuchten Fischkonserven (Thon und Sardellen) wiesen nur geringe Mengen an His-tamin auf. Lediglich in einer Probe (Sardellen aus Spani-en) wurde 160 mg/kg gefunden. Der Gehalt lag jedoch unter dem geltenden Grenzwert von 200 mg/kg. Zusätzlich wurde die deklarierte Fischart mittels PCR und der Gehalt an Schwermetallen (Quecksilber und Cadmi-um) überprüft. Auch bei diesen Parametern konnten keine Abweichungen festgestellt werden.

Tierarzneimittelrückstände in Geflügel

40 Geflügelproben (33 Hühner, drei Truten, drei Enten und eine Wachtel) wurden auf Rückstände von Antibiotika untersucht (Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Lincosamide). Die importierten Produkte stammten mehr-heitlich aus Brasilien, Deutschland, Ungarn und Frank-reich. Eine Probe Wachteln enthielt 78 μg/kg Oxytetracyclin. Der Grenzwert beträgt 100 μg/kg. Obwohl der Gehalt unter dem Grenzwert liegt, zeigt der Befund, dass Kon-trollen auch bei dieser im Vergleich zu Hühnern nicht so häufig konsumierten Tierart sinnvoll sind. Zwei Proben waren aufgrund von Kennzeichnungsmän-geln zu beanstanden. Zu den Beanstandungsgründen gehörten: � fehlende Datierung � fehlende Adresse � fehlende Angabe, dass einmal aufgetaute Ware

nicht wieder eingefroren werden darf.

Tierarzneimittelrückstände in Krustentie-ren und Fisch

40 Krustentierproben wurden auf Rückstände von Antibi-otika, wie Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Sul-fonamide, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Lincosamide untersucht. Die Prüfungen verliefen alle negativ. Sechs Proben waren jedoch aufgrund der gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen auf Citronensäure und Polyphosphate zu beanstanden. Polyphosphate werden eingesetzt, um das Wasserbindevermögen zu erhöhen. Die damit verbundene Gewichtszunahme von bis zu 15 % ist wirtschaftlich nicht ganz unintereressant. Beide Arten von Zusatzstoffen dürfen Krustentieren zugesetzt werden. Der Zusatz muss aber deklariert werden. Aussergewöhn-lich bei dieser Untersuchungsserie war eine Probe Cre-vetten aus Vietnam die 6‘050 mg/kg Polyphosphate ent-hielt. Erlaubt sind 5‘000 mg/kg (berechnet als P2O5). Das i-Tüpfchen war dann, dass nicht nur der maximal erlaubte Gehalt überschritten, sondern dass der Zusatz von Poly-phosphaten nicht einmal deklariert war! Bei den 39 untersuchten Zuchtfischen handelte es sich hauptsächlich um Ware aus Asien. Auch diese Proben wurden auf die oben erwähnten Antibiotika geprüft. In zwei Pangasiusproben wurde je 2 resp. 3 μg/kg Enroflo-xacin gefunden (Grenzwert 100 μg/kg). Eine Forelle aus Italien enthielt 8 μg/kg Oxolinsäure (Grenzwert 100 μg/kg) und 8 μg/kg Oxytetracyclin (Grenzwert 100 μg/kg). Ein Seeteufel aus Asien wies eine gänzlich widersprüchliche Kennzeichnung auf. Er war sowohl als Zuchtfisch, als auch als Wildfang bezeichnet. Als Produk-tionsland waren China und Vietnam aufgeführt. Bei einem Teil der Fischproben wurde zusätzlich der Ge-halt an Schwermetallen und Polyphosphaten geprüft. Zudem wurde die angegebene Spezies überprüft. Diese Kontrollen ergaben keine Abweichungen.

Frische von Fischen, Polyphosphate sowie Speziesbestimmung

Fische sind leicht verderblich. Der Verderb von Fischen ist bei ganzen Fischen optisch (Glanz der Augen, Farbe der Kiemen), haptisch (Elastizität und Steife der Textur) und sensorisch (Geruch) erkennbar. Bei Fischfilets entfallen diese Beurteilungskriterien. Ein messbares Frischekriteri-um stellt bei ganzen und filetierten Fischen der Anteil an flüchtigem Basenstickstoff (TVB-N) dar. Der Geruch von älter werdendem Fisch ist primär durch das Entstehen von solchen flüchtigen basischen Stickstoffverbindungen geprägt.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

60Zur Überprüfung der Frische wurden zwanzig Proben er-hoben. Beprobt wurde nur Frischware, die auf Eis gela-gert angeboten wurde. Unter den Proben waren Zuchtfi-sche wie Pangasius aus Vietnam oder Wolfsbarsch aus Griechenland, sowie Heilbutt, Seeteufel und Seezungen aus Wildfang. Bei keiner Probe war der für die entspre-chende Fischart geltende TVB-N-Höchstwert überschrit-ten. Dieser Befund deckte sich mit der gleichzeitig durch-geführten sensorischen Kontrolle. In keiner Probe konnten Polyphosphate nachgewiesen werden. Dieser Zusatzstoff darf zur Erhöhung des Was-sergehaltes bei tiefgefrorenen Fischfilets zugesetzt wer-den, muss aber aus der Kennzeichnung hervorgehen. Die korrekte Angabe der Spezies wurde mittels PCR überprüft. Auch diese Prüfungen zeigten, dass die Anga-ben wahrheitsgetreu waren.

Transglutaminase, Allergene in Fleisch und Fleischerzeugnissen

Transglutaminase ist ein Enzym, welches seit kurzer Zeit als "Kleber" von Fleisch zugelassen ist. Das aus einer Bakterienkultur (Streptoverticillium S-8112) gewonnene Produkt hat die Eigenschaft, Proteine chemisch (über kovalente Bindungen) zu verknüpfen. Damit lassen sich auch kleine Fleischstücke (z.B. Abschnitte) zu einem in-takt erscheinenden grösseren Fleischstück "verkleben". Für die Lebensmittelindustrie ist der Einsatz dieses Enzy-mes für die Herstellung von form- und grössendefinierten Produkten attraktiv. Solche in der Form „genormten“ Stü-cke können maschinell einfacher verarbeitet werden. Ob das Verkleben von Fleischstücken sinnvoll ist, wird kontrovers diskutiert. Wichtig ist, dass die Konsumenten Schaft klar und unmissverständlich über diese Behand-lung informiert wird. Dann bestimmt die Nachfrage, ob sich solche Produkte auf dem Markt durchsetzen können. Die korrekte Kennzeichnung der Transglutaminase ist aber auch für Personen wichtig, die an Zöliakie leiden. Für sie ist die Transglutaminase ein nicht ganz unproble-matischer Zusatzstoff. Produkte, welche mit Transgluta-minase hergestellt werden, benötigen eine Bewilligung des BAG. Zudem muss auf der Verpackung der Warnhin-weis „für Zöliakiebetroffene ungeeignet“ angebracht werden. Bisher erfolgte der Nachweis einer nicht deklarierten Transglutaminasebehandlung auf einer sorgfältigen opti-schen (mikroskopischen) Prüfung der Ware. Diese ist aber

besonders bei thermisch behandelten Produkten eher schwierig. Im Kantonalen Labor wurden deshalb zwei voneinander unabhängige Analysenmethoden entwickelt, welche es ermöglichen, die Anwendung von Transglutaminase bei Lebensmitteln zu prüfen. Eine der entwickelten Metho-den, die sich besonders für das Screening eignet, ist ein ELISA-Testverfahren. Der gewählte Sandwich-ELISA-An-satz basiert auf einem kommerziell verfügbaren Antikör-per und ist spezifisch auf die sich im Einsatz befindliche bakterielle Transglutaminase anwendbar. Zu Bestätigungszwecken wurde zudem eine massenspek-trometrische Methode entwickelt. Bei dieser wird nach einer Ultrafiltration die Transglutaminase mittels einer Endoprotease abgebaut. Vier dabei entstehende Peptide werden über zwei spezifische MS-MS-Übergänge nach einer flüssigchromatographischen Trennung detektiert. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass auch denaturierte Transglutaminase (z.B. nach einer thermi-schen Behandlung des Produktes) erkannt werden kann. Die Eignung der Methode wurde für eine Reihe von Pro-bearten (u.a. Geflügelfleisch, Brühwürste, Joghurt) getes-tet. Produkte, welche in der Zutatenliste Transglutamina-se aufgeführt haben, konnten zweifelsfrei erkannt wer-den. Mittels Stichprobenkontrolle wurden 28 Proben auf Transglutaminase untersucht. Es handelte sich dabei um Schinken aus dem Detailhandel und dem Gastrobereich, Produkten wie Chickennuggets, Kebab, plätzchenartige Fleischerzeugnisse sowie preisgünstiges Trockenfleisch. In keiner Probe konnte nicht deklarierte Transglutaminase nachgewiesen werden. Neunzehn Proben wurden zusätzlich mittels PCR auf nicht deklarierte Tierarten und Allergene (Senf, Sellerie, Erd-nuss, Haselnuss, Soja und Cashew) geprüft. Bei keiner Probe wurden Abweichungen festgestellt.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

61

7.6 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen (Warenklasse 10)

Anzahl untersuchte Proben 49 Anzahl Beanstandungen 9 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände

Zusammensetzung von Rahmsaucen

Die Nahrungsmittelindustrie nimmt uns gestressten Kon-sumentinnen und Konsumenten die aufwendige Zuberei-tung unserer Speisen mit einer Vielzahl von Fertig- oder Halbfertigprodukten ab. So findet sich in den Regalen auch eine grosse Auswahl an Saucen, wie z.B. Rahmsau-cen, die nur noch aufgewärmt oder durch die Zugabe von wenig Flüssigkeit einfach tischfertig gemacht werden können. Zwanzig Rahmsaucen, die diese Bezeichnung explizit im Namen tragen (z.B. "Kräuterrahmsauce") oder solche, die nach klassischer Schweizer Zubereitungsart mit Rahm hergestellt werden (z.B. "Stroganoff" oder "Carbonara"), wurden auf den Gehalt an Rahm und überdies auf die Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure sowie Geschmacksverstärker wie das bekannte Glutamat (E 621) und die Ribonucleotide Guanylat (E 626) bzw. Ino-sinat (E 630) untersucht. Sorbinsäure konnte in keinem Produkt nachgewiesen werden. Benzoesäure kam nur in geringen Mengen aus-schliesslich in den Saucen vor, denen Zutaten wie Prei-selbeeren zugegeben worden waren, die von Natur aus bereits Benzoesäure enthalten. Zwölf Proben wiesen Glutamat oder Ribonucleotide auf, wobei aber nur bei fünf davon diese als geschmacksver-stärkende Zusatzstoffe, mit entsprechender Deklaration in der Zutatenliste, zugegeben worden waren. In den anderen Fällen gelangte das Glutamat über die Zutat "Hefeextrakt" (bei acht Proben in der Zutatenliste dekla-riert) ins Produkt. In diesem Fall müssen Glutamat und die Ribonucleotide als natürliche Inhaltsstoffe der Zutat He-feextrakt nicht angegeben werden. Die Zugabe von Hefe-extrakt hat aber vorwiegend zum Ziel, die Geschmacks-

verstärker ohne direkte Deklaration dieser Zusatzstoffe ins Produkt zu bringen. Daher wurde die Anpreisung "oh-ne Geschmacksverstärker" bei einer Probe als nicht der Wahrheit entsprechend beanstandet (vgl. dazu auch den Bericht in Kapitel 7.28). Nur zwei der Rahmsaucen waren ausschliesslich mit Rahm hergestellt. Siebzehn Proben enthielten neben Rahm mehr oder weniger grosse Anteile an Pflanzenöl oder -fett. Die Menge an Rahm in den Produkten war aber in allen Fällen in der Zutatenliste als sogenannte QUID-Angabe auf der Verpackung deklariert. Somit kön-nen die Konsumenten aus der in kleiner Schriftgrösse gehaltenen Zutatenliste in Erfahrung bringen, wie die Saucen zusammengesetzt sind. Aus der in allen Fällen in viel grösserer Schrift gehaltenen Bezeichnung "Rahmsau-ce" lässt sich hingegen meistens nicht schliessen, dass es sich um Produkte handelt, bei denen teures Milchfett durch billiges Pflanzenöl ersetzt wurde. Ein Saucenpulver fiel besonders auf, da im Produkt selber trotz der Be-zeichnung "Rahm" kein Milchfett enthalten war. Gemäss Zubereitungshinweis muss Rahm noch zugefügt werden, es kann aber auch Rahmersatz auf der Basis von Pflan-zenöl verwendet werden. Inwieweit es sich dann noch um eine Rahmsauce handelt, müssen die Konsumenten wohl selber entscheiden. Da die vorgeschriebenen Infor-mationen auf den Verpackungen angegeben waren, wur-den keine Beanstandungen ausgesprochen. Neben der bereits erwähnten Sauce mit täuschender Anpreisung bezüglich Geschmacksverstärker, wurden drei weitere Proben wegen anderen Kennzeichnungsmängeln beanstandet.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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7.7 Getreide und Müllereiprodukte (Warenklasse 11)

Anzahl untersuchte Proben 189 Anzahl Beanstandungen 37 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung Rückstände und Verunreinigungen

Schwermetalle und Fremdmehlbestim-mung in Getreide und Getreidemehlen

Getreide und Getreidemehle werden in grossem Umfang zum Beispiel als Frühstückscerealien, in Teigwaren und Broten konsumiert und sind damit eine sehr wichtige Grundlage der Ernährung. Schadstoffe, die in diesen Pro-dukten enthalten sein können, werden so in den Körper aufgenommen. In den letzten Jahren wurden verschiede-ne Schwermetalle durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA neu bewertet. So auch Cadmium im Jahre 2009. Der provisorische PTWI-Wert (provisorische tolerierbare wöchentliche Aufnahmemen-ge) für Cadmium von 7 μg/kg Körpergewicht wurde durch einen definitiven TWI-Wert (tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge) von 2.5 μg/kg ersetzt. Das bedeutet, dass eine knapp dreifach tiefere Aufnahmemenge als bisher als vertretbar angesehen wird. Diskussionen über den neuen TWI-Wert sind jedoch zurzeit noch im Gange. Im Rahmen einer Projektarbeit wurden zwanzig Getreide-produkte und Getreidemehle auf Schwermetalle unter-

sucht. Dabei lagen die Gehalte an Cadmium zwischen <0.005 mg/kg (nicht bestimmbar) und 0.03 mg/kg (Grenz-wert 0.1 mg/kg, resp. 0.2 mg/kg für Getreidekeime). Die anderen gleichzeitig analysierten Kontaminantien (Arsen, Blei, Quecksilber) waren ebenfalls unproblematisch. Im Rahmen des gleichen Projekts wurden auch anonymi-sierte Daten für Cadmium in Getreide aus der Schweiz, die von anderen Kantonalen Laboratorien im Zuge ihrer Stichprobenkontrollen in den vergangenen Jahren ge-wonnen wurden, zusammengefasst. An dieser Stelle sei den Kantonalen Laboratorien des Kantons Waadt und der Urkantone für das zur Verfügung stellen ihrer Daten herz-lich gedankt. Total 562 Stichproben wurden ausgewertet. Der aus diesen Daten berechnete mittlere Cadmiumgeh-alt beträgt 0.04 mg/kg und der 95 % Perzentilwert 0.16 mg/kg. Da die Daten mit Ziel einer risikobasierten Probenahme und nicht als unabhängiges Monitoring ge-wonnen wurden (siehe Abb. 7.7.1.), sind sie als eher hoch zu betrachten. Sie ergeben dennoch einen guten Eindruck über die Cadmiumaufnahme aus Getreideprodukten.

0

20

40

60

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100

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0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300

Cadmiumgehalt [μg/kg]

Anza

hl S

tichp

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n

05E-951E-941.5E-942E-942.5E-943E-943.5E-944E-944.5E-945E-945.5E-946E-946.5E-947E-947.5E-948E-948.5E-949E-949.5E-941E-931.05E-931.1E-931.15E-931.2E-931.25E-931.3E-931.35E-931.4E-931.45E-931.5E-931.55E-931.6E-931.65E-931.7E-931.75E-931.8E-931.85E-931.9E-931.95E-932E-932.05E-932.1E-932.15E-932.2E-932.25E-932.3E-932.35E-932.4E-932.45E-932.5E-932.55E-932.6E-932.65E-932.7E-932.75E-932.8E-932.85E-932.9E-932.95E-933E-933.05E-933.1E-933.15E-933.2E-933.25E-933.3E-933.35E-933.4E-933.45E-933.5E-933.55E-933.6E-933.65E-933.7E-933.75E-933.8E-933.85E-933.9E-933.95E-934E-934.05E-934.1E-934.15E-934.2E-934.25E-934.3E-934.35E-934.4E-934.45E-934.5E-934.55E-934.6E-934.65E-934.7E-934.75E-934.8E-934.85E-934.9E-934.95E-935E-935.05E-935.1E-935.15E-935.2E-935.25E-935.3E-935.35E-935.4E-935.45E-935.5E-935.55E-935.6E-935.65E-935.7E-935.75E-935.8E-935.85E-935.9E-935.95E-936E-936.05E-936.1E-936.15E-936.2E-936.25E-936.3E-936.35E-936.4E-936.45E-936.5E-936.55E-936.6E-936.65E-936.7E-936.75E-936.8E-936.85E-936.9E-936.95E-937E-937.05E-937.1E-937.15E-937.2E-937.25E-937.3E-937.35E-937.4E-937.45E-937.5E-937.55E-937.6E-937.65E-937.7E-937.75E-937.8E-937.85E-937.9E-937.95E-938E-938.05E-938.1E-938.15E-938.2E-938.25E-938.3E-938.35E-938.4E-938.45E-938.5E-938.55E-938.6E-938.65E-938.7E-938.75E-938.8E-938.85E-938.9E-938.95E-939E-939.05E-939.1E-939.15E-939.2E-939.25E-939.3E-939.35E-939.4E-939.45E-939.5E-939.55E-939.6E-939.65E-939.7E-939.75E-939.8E-939.85E-939.9E-939.95E-931E-921.005E-921.01E-921.015E-921.02E-921.025E-921.03E-921.035E-921.04E-921.045E-921.05E-921.055E-921.06E-921.065E-921.07E-921.075E-921.08E-921.085E-921.09E-921.095E-921.1E-92

0 50 100 150 200 250 300

95-Perzentil

Abb. 7.7.1.: Cadmiumverteilung von 562 Analysen von Schweizer Getreide aus risikobasierten Stichprobenkontrollen der Kantonalen Laboratorien Zürich, Waadt und Urkantone

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

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Schwermetalle und Aflatoxine in Reis und Reisprodukten

Reis ist nicht nur in Asien, sondern auch bei uns ein wich-tiges Grundnahrungsmittel. Häufig wird auch Reismehl bei Glutenunverträglichkeit oder als Ersatz für andere Getreide verwendet. Je nach Bodenbeschaffenheit kann die Reispflanze verschiedene Schwermetalle wie Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber über die Wurzel aufneh-men und im Reiskorn anreichern. Damit gelangen die stark toxischen Metalle in die Nahrung. 25 verschiedene Körnerreissorten, wie Langkorn-, Vita-min-, Risotto- und Jasminreis, wurden auf den Schwer-metallgehalt (Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber) und gleichzeitig auch auf Aflatoxine B und G untersucht. Da-bei waren keine Grenzwertüberschreitungen zu verzeich-nen. Einzig eine Probe Carnaroli Reis wies einen Cadmi-umgehalt in der Höhe des Grenzwertes von 0.2 mg/kg auf. Da bei der entsprechenden Analytik mit einer Messunsicherheit von ± 20 % gerechnet werden muss, konnte jedoch eine Grenzwertüberschreitung nicht mit genügender Sicherheit ausgewiesen werden. Auch die gleichzeitig durchgeführte Speziesuntersuchung auf an-dere Reisarten zeigte keine Abweichung zu den deklarier-ten Angaben. Das gute analytische Bild wurde jedoch durch eine hohe Beanstandungsquote im Bereich der Kennzeichnung getrübt.

Parameter Anzahl beanstandete Proben

Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber

0

Aflatoxine B und G 0

Spezies 0

Kennzeichnung 7

Total beanstandet 7 von 15

Tab. 7.7.2.: Anzahl beanstandete Proben

Arsen, Mykotoxine, Speziesbestimmung und GVO in Reis mit Herkunft Asien

Basmatireis ist ein Duftreis aus der Region Kashmir und Punjab. Je nach Witterung kann Reis, aufgrund des Pilz-befalls, Aflatoxine enthalten. Zudem ist Basmatireis oft mit Nicht-Basmatireis gestreckt oder vermischt. Dies macht auch möglich, dass Basmatireis mit GVO-Reis ver-unreinigt ist. Es wurden zwanzig Proben im Kanton Zürich erhoben. Zusätzlich wurden durch den Zoll dreizehn Basmatireis-Proben beim Import erhoben. Alle diese Proben wurden

auf Aflatoxin, GVO und Nicht-Basmati-Reis untersucht. Bezüglich Aflatoxinen und GVO waren die Proben ein-wandfrei. Spuren von Nicht Basmati-Reis konnten in fast allen Proben nachgewiesen werden. Die Toleranzschwel-le beträgt jedoch 7 % (nach CE1549/04). Dementspre-chend wurden nur sieben der 33 erhobenen Proben we-gen Nicht-Basmati-Anteilen beanstandet. Weitere elf Proben mussten wegen Deklarationsmängeln bean-standet werden. Die aktuelle Situation ist unbefriedi-gend, das Täuschungspotential gross.

Wasser- und Mineralstoffgehalt sowie DON in Getreidemehlen

Weizen kann auf dem Feld - vor allem bei nasswarmer Witterung - oder nach ungenügender Trocknung während der Lagerung von Schimmelpilzen der Gattung Fusarium befallen werden. Als giftige Stoffwechselprodukte treten u.a. die zu den Mykotoxinen zählenden Trichothecene auf. Unter diesen ist Deoxynivalenol (DON, Vomitoxin) das am häufigsten nachgewiesene Toxin. Da Weizen ein bedeutendes Grundnahrungsmittel ist, kommt der regel-mässigen Überwachung von Getreide und Müllereipro-dukten auf Schadstoffe eine grosse Bedeutung zu. Zur Prüfung der Qualität von Getreidemehlen wurden zehn Proben (acht Weizen, zwei Dinkel) erhoben und auf deren Wasser- und Mineralstoffgehalt (Asche) sowie das Schimmelpilzgift Deoxynivalenol geprüft. Der seit 2008 gültige Höchstwert von 750 μg/kg für DON in Getreide sowie dessen Müllereiprodukten wurde von keiner Probe überschritten. Lediglich in einer Probe Ruchmehl konnte DON oberhalb von 100 μg/kg nachge-wiesen werden. Die festgestellte Kontamination betrug 140 μg/kg. Der via Trockenmasse bestimmte Wassergehalt der Pro-ben lag im Bereich von 9.4 bis 11.5 %. Der lebensmittel-rechtlich geforderte Wert von maximal 15.5 % wurde damit deutlich eingehalten. Der Mineralstoffgehalt (Aschegehalt bezogen auf die Trockenmasse) der Wei-zenmehle lag für die verschiedenen Mehltypen (Weiss-, Halbweiss, Ruch-, Vollkornmehl) im erwarteten Bereich. Ein Weissmehl war lediglich mit einer unvollständigen Adressangabe gekennzeichnet. Da der Betrieb im Kanton Waadt domiziliert war, wurde die Angelegenheit an das zuständige kantonale Amt weitergeleitet.

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64Mykotoxine und GVO in Maisprodukten

Mais ist neben Weizen und Reis die wichtigste landwirt-schaftlich genutzte Pflanze der Welt. Seit Ende der 1990er-Jahre werden mittels Gentechnik hergestellte schädlingsresistente und herbizidresistente Maissorten angebaut. Die EU hat mittlerweile 23 gentechnisch ver-änderte Maissorten als Nahrungsmittel zugelassen, die Schweiz lediglich drei, drei weitere werden bis 0.5 % toleriert. Mais kann zudem erheblich mit Schimmelpilzgif-ten belastet sein. Eine Verschimmelung von Mais wird ganz wesentlich durch die klimatischen Bedingungen während des Anbaus bestimmt. Weitere Parameter wie der Befall mit bohrenden Insekten (z.B. Maiszünsler), Art der Bodenbearbeitung, Sortenwahl, Erntezeitpunkt und Lagerung spielen für eine Verschimmelung ebenfalls eine Rolle. Zwanzig im Kanton Zürich erhobene Proben an Maismehl, -griess, Polenta sowie einem Puffmais (Popcorn) wurden auf eine Vielzahl von Mykotoxinen (Aflatoxine B/G, Ochratoxin A, Fumonisine, Deoxynivalenol (DON), 3-Acetyl-DON, Nivalenol, Diacetoxyscirpenol, Fusareon X sowie Zearalenon) sowie Verunreinigungen mit transge-nem Mais untersucht. Die Mykotoxinuntersuchungen erfolgten durch das Kantonale Labor Thurgau. In keiner der untersuchten Proben konnte für die in der FIV reglementierten Mykotoxine eine Überschreitung des entsprechenden Grenzwertes festgestellt werden. Zwei Proben Maisdunst (Herkunft der Rohstoffe USA bzw. Re-publik Serbien) waren mit Werten von 55 und 60 μg/kg wenig unterhalb des Grenzwertes von 75 μg/kg belastet. Beide Proben enthielten zudem nachweisbare Mengen Fumonisin B1 und B2 und in einer der beiden Proben konnte Deoxynivalenol (0.78 mg/kg) im Bereich des Grenzwertes von 0.75 mg/kg nachgewiesen werden. Eine dritte Probe (Puffmais mit Herkunft Türkei) war mit 0.96 mg/kg Fumonisinen erheblich belastet. Der Grenz-wert für die Summe der Fumonisine B1 und B2 beträgt 1.0 mg/kg. Da in keiner der genannten Proben die Grenz-werte zweifelsfrei überschritten wurden, erfolgten keine Beanstandungen. Bezüglich GVO enthielt keine Probe messbare Anteile von gentechnisch veränderten Pflanzen. Da bei der überwie-genden Mehrheit der Proben die Rohstoffe (soweit dekla-riert) nicht aus Ländern mit einem hohen Anteil transge-ner Maispflanzen stammten (z.B. Canada, USA, Brasilien,

Argentinien) sind die Untersuchungsergebnisse nicht ganz unerwartet. Bei vier Proben fehlte die Angabe des Produktionslandes des entsprechenden Müllereiproduktes. Diese Proben wurden beanstandet und eine Korrektur der Kennzeich-nung angeordnet.

Mykotoxine und GVO in Weizen, Hartwei-zengriess, Weizenmehl, Brotbackmi-schungen mit hohem Weizenanteil

Weizen und dessen Produkte sind bei uns wohl das Grundnahrungsmittel schlechthin und werden deshalb regelmässig untersucht. Mykotoxine gelangen durch Pilz-befall in den Weizen. Diese Fusarien lassen sich mittels Fungiziden, Sortenwahl und Fruchtfolge nur schlecht in Schach halten. Deshalb hat die Saatgutfirma Monsanto 2004 eine gentechnisch modifizierte und gegen Fusarien resistente Weizensorte zur Bewilligung eingereicht. Die-ser Antrag wurde wieder zurückgezogen, vor allem weil die Gesuchstellerin einen Imageverlust von Seiten der Konsumenten befürchtete. Ob trotzdem GVO-Weizen in Umlauf geraten ist, lässt sich nur mit entsprechenden Untersuchungen abklären. Es wurden deshalb zwanzig Weizenprodukte, wovon achtzehn aus der Schweiz, eines aus Deutschland und eines aus Italien stammten, auf sieben verschiedene Mykotoxine und GVO untersucht. Erfreulicherweise waren alle Produkte bezüglich Mykoto-xinen und GVO einwandfrei. Lediglich eine Probe musste wegen falscher Sachbezeichnung beanstandet werden.

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7.8 Brot, Back- und Dauerbackwaren (Warenklasse 12)

Anzahl untersuchte Proben 88 Anzahl Beanstandungen 22 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung

Nährwerte, spezifische Nahrungsfaser, Fremdgetreide und DON in Knäckebrot

Knäckebrote werden aus Vollkornerzeugnissen, Schrot oder Mehl von Roggen oder Weizen hergestellt. Durch den geringen Wassergehalt hat Knäckebrot den Vorteil, dass es bei trockener Lagerung sehr lange haltbar ist. Dies war besonders in früheren Zeiten von Bedeutung, als die Konservierung von Lebensmitteln ein großes Prob-lem darstellte. Zur Überprüfung der Qualität der Produkte in Bezug auf das Schimmelpilzgift Deoxynivalenol (DON) sowie der Nährwerte und Getreidezutaten wurden zwanzig Proben Knäckebrot und vergleichbare Produkten (z.B. Schweden-brötchen) mit entsprechender Nährwertdeklaration erho-ben. Die analytische Überprüfung der Nährwerte Fett, Protein und Ballaststoffe ergab keine Abweichungen von den deklarierten Angaben. Bei der molekularbiologischen Überprüfung der Zusam-mensetzung der Produkte konnte bei einem 5-Korn-Cracker keine DNA der deklarierten Zutat "Gerste" nach-gewiesen werden. Das Produkt wurde beanstandet. Laut Rezeptur sollte das Produkt 5 % Gerste enthalten. In zwei weiteren Produkten konnte hingegen DNA von Getreide-zutaten (Gerste 4 %, Roggen 5 %) nachgewiesen werden, welche nicht deklariert waren. Aufgrund analytischer Unsicherheiten erfolgte keine Beanstandung. Stattdessen wurden die Hersteller zur Überprüfung des Sachverhaltes aufgefordert. Möglicherweise ist dieser Befund auch in einer normalen Vermischung während des Mahlvorgan-ges begründet und auch toleriert. In Brot, Back- und Dauerbackwaren inklusive Getreide-Snacks darf seit April 2008 das Schimmelpilzgift DON höchstens in einer Konzentration von 0.5 mg/kg vorkom-men. Diese Anforderung wurde von allen Produkten er-füllt. In der überwiegenden Mehrheit der Proben (80 %) lag der DON-Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.1 mg/kg. Der höchste Wert betrug 0.21 mg/kg. Ein Produkt wurde mit der Angabe "Ohne Gentechnik hergestellt" beworben. Diese Angabe ist gemäss Verord-nung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)

nur zulässig, wenn gleichartige Lebensmittel, Zusatzstof-fe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganis-men nach Art. 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsge-genständeverordnung (LGV) bewilligt sind. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Aussage somit unzulässig. Die Angelegenheit wurde an das für die be-troffene Firma zuständige Kantonale Amt überwiesen. Grenzwertüberschreitung – ein vermeidbares Weihnachtsgeschenk Im November 2011 wurde uns vom Kantonalen Laborato-rium Basellandschaft eine Grenzwertüberschreitung von Deoxynivalenol in Speculatius-Gebäck gemeldet. Im Rahmen der Abklärungen konnten vom Mehllieferanten des Herstellers zu allen Mehlchargen, welche im bean-standeten Gebäck eingesetzt worden waren, Analy-senzertifikate für DON vorgelegt werden. Alle Zertifikate wiesen einen DON-Gehalt unterhalb des Grenzwertes aus. Da die Bemusterung der Mehlchargen nicht für eine Chargenbeurteilung ausgelegt war, konnten die Zertifika-te die Verkehrsfähigkeit der Mehlchargen trotzdem nicht belegen. Eine Nachkontrolle der beanstandeten Specula-tiuscharge (sowie zweier weiterer Chargen) bestätigten den grenzwertverletzenden Befund des Kantonalen Labo-ratoriums Basellandschaft. In der Folge mussten kurz vor Weihnachten ca. 10 Tonnen Speculatius-Gebäck aus den Verkaufsregalen sowie Lagern genommen und vernichtet werden. Wahrlich eine (un)schöne Bescherung und dies alles we-gen einer nicht korrekt durchgeführten Probenahme des Mehllieferanten.

Trans-Fettsäuren und Konservierungsmit-tel in Backwaren und Puddingpulver

Seit der öffentlich geführten Diskussion sowie der darauf eingeführten gesetzlichen Limite von 2 g trans-Fettsäuren (TFA) pro 100 g pflanzliches Speiseöl, resp. Speisefett haben viele Hersteller reagiert. Viele Produkte erfüllen die gesetzlichen Vorgaben. Zur Entwicklung in den letzten Jahren sei auf die Jahresberichte 2007/2008 verwiesen.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

66In Ost-/ Südosteuropa und Südamerika ist der Einsatz von teilgehärteten Fetten und die damit oft eingehende hohe Gehalte an TFA in Backwaren noch immer gängig. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle von Importproduk-ten aus Länderspezialitätenläden (Ost- / Südosteuropa und Südamerika) wurden zwanzig Proben auf den Gehalt an TFA und Konservierungsmittel sowie weitere zwei Proben aus Amerika aufgrund der Anpreisung auf den Gehalt an TFA sowie GVO untersucht. Bei vier Proben wurden TFA Gehalte von 26 bis 34 % bezogen auf den Fettanteil gemessen. Bei drei dieser Proben waren die TFA-Gehalte sogar in der Nährwert-kennzeichnung aufgeführt und wurden durch die Analy-senergebnisse bestätigt. Eine der Proben wies zudem einen nicht zulässigen Gehalt an Schwefeldioxid auf. Die Proben wurden beanstandet und von den Importeuren in der Zwischenzeit vom Markt genommen. Zudem wurden in zwei amerikanischen Proben Anteile von in der Schweiz nicht zugelassenen gentechnisch ver-änderten Mais- und Sojasorten gefunden. Der Import der Produkte wurde untersagt. Die Überprüfung der übrigen Kennzeichnung ergab bei insgesamt elf Proben Abweichungen von den gesetzli-

chen Vorgaben. Der Hauptgrund war dabei die fehlende Kennzeichnung in einer Amtssprache. Diese Mängel wur-den ebenfalls beanstandet. Diese Ergebnisse zeigen, dass Produkte aus Regionen, in welchen der Einsatz von teilgehärteten Fetten noch üblich ist, auch in Zukunft regelmässig kontrolliert werden müs-sen.

Allergene (Milch und Nüsse) in Broten und Brötchen

Da Brot zum wichtigsten Grundnahrungsmittel in der Schweiz zählt, wird die Qualität auf verschiedenen Stufen regelmässig überprüft. Nebst einfachen Broten mit weni-gen Zutaten, sind Spezialbrote immer begehrter und er-zielen auch höhere Preise. Es wurden 30 Brote wie z.B. Toastbrot, Roggenvollkornbrot, Leinsamenbrot, Pumperni-ckel, Haferflockenbrot und Soja- Maisbrote erhoben und auf Allergene wie Milch, Ei, Soja und Nüsse untersucht. Lediglich eine Probe wies nicht deklarierte Milchproteine auf. Sie musste beanstandet werden. Die Kennzeichnung bei den vorverpackten Produkten war in allen Fällen kor-rekt.

7.9 Teigwaren (Warenklasse 15)

Anzahl untersuchte Proben 35 Anzahl Beanstandungen 5 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung

Mikrobiologie und Allergene in gefüllten Teigwaren

Gefüllte Teigwaren wie Tortellini, Ravioli, Capelloni und Agnolotti sind beliebt, da sie als Mahlzeit schnell zube-reitet sind. Zwanzig vorverpackte gefüllte Teigwaren wurden bei Detailhändlern beprobt und bis zum Haltbar-keitsdatum, nach den Angaben des Herstellers, gelagert. Am Ablaufdatum wurden diese Proben bezüglich Keim-gehalt, Allergenen und Fleischzusammensetzung unter-sucht. Erfreulicherweise waren alle Produkte auch nach Ablauf der Haltbarkeitsfrist in mikrobiologisch einwand-freiem Zustand. Auch Fleischzusammensetzung, Allerge-ne und Beschriftung gaben keinen Anlass für eine Bean-standung.

Farbstoffe und Schwermetalle von asiati-schen Teigwaren

Von den Zollorganen wurden elf Trocken- bzw. Frisch-teigwaren sowie Instantnudelsuppen mit Herkunft aus Asien an der Grenze erhoben. Die Trocken- und Frisch-teigwaren wurden in unserem Labor auf künstliche Farb-stoffe und Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und zusätzlich Aluminium) analysiert. Resultate siehe Kapitel 7.23.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

67

7.10 Speziallebensmittel (Warenklasse 17)

Anzahl untersuchte Proben 219 Anzahl Beanstandungen 93 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung

Vitamingehalt von Säuglingsnahrung

Zusammen mit den kantonalen Laboratorien der Ost-schweiz wurden die drei Lebensmittelkategorien Säug-lingsnahrungen, Energy Drinks und Nahrungsergän-zungsmittel auf deren Vitamingehalt untersucht. Dabei analysierte das Laboratorium Graubünden die Vitamine Biotin, B12 und Pantothensäure, das Laboratorium Thur-gau die Vitamine A, Provitamin A (beta-Carotin), B1, B2, B6, B12, C, E, Folsäure und Niacin und das Laboratorium Zürich die Vitamine A, D, E und Folsäure. Die Probenahme wurde unter allen Ostschweizer Laboratorien (SH, GR, SG, TG, ZH) aufgeteilt, wobei sich das Kantonale Labor Zürich auf Säuglingsnahrungen (Säuglingsanfangsnah-rung, Folgenahrung, Beikost) sowie ein diätetisches Le-bensmittel für besondere medizinische Zwecke kon-zentrierte. Die Resultate aller 76 untersuchten Proben sind summa-risch aus Tabelle 7.10.1. ersichtlich. Bei den Energy Drinks wurden hauptsächlich Unterdosierungen der Pan-tothensäure und bei den Nahrungsergänzungsmitteln solche von Vitamin E festgestellt. Bezüglich einer detail-

lierten Diskussion sei auf die Jahresberichte der weiteren beteiligten Laboratorien verwiesen. Zudem erhob das Kantonale Laboratorium Thurgau neun ausschliesslich für den Export bestimmte Säuglingsanfangs- bzw. Folgenah-rungen, über welche ebenfalls dieses berichtet. Die für die Säuglingsnahrungen gesetzlich vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstgehalte wurden von allen Proben eingehalten. Für den sich in diesen Grenzen bewegenden deklarierten Wert, wurde eine Abweichung des tatsächli-chen Gehaltes von +/- 30 % toleriert. Unter dieser Prä-misse ergaben sich keine Beanstandungen für die Säug-lingsnahrungen aus dem Kanton Zürich. Fünf Proben Getreidebeikost von einem Hersteller in ei-nem anderen Kanton mussten jedoch wegen unzulässi-gen nährwert- sowie gesundheitsbezogenen Angaben beanstandet werden. Die zuständigen Behörden wurden informiert. Die Resultate der diesjährigen Untersuchung zeigen, dass auch zukünftig Kontrollen des Vitamingehaltes von Le-bensmitteln sowie deren Kennzeichnung und Anpreisung nötig sind.

Produktegruppe Anzahl Proben Beanstandungen wegen Vitamingehalt

Bemerkungen

Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen 17 0 -

Beikost 8 0 5 Proben wegen ungenügender Kenn-zeichnung beanstandet

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

1 0 -

Energy Drinks 27 10 (37 %) hauptsächlich Unterdosierung von Pan-tothensäure

Nahrungsergänzungsmittel 23 5 (22 %) hauptsächlich Unterdosierung von Vita-min E

Total 76 15 (20 %)

Tab. 7.10.1.: Anzahl untersuchte Proben und Beanstandungen geordnet nach Produktegruppen. Neben den acht Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen für den Schweizer Markt aus dem Kantonalen Labor Zürich, wurden zusätzlich neun ausschliesslich für den Export bestimmte derartige Produkte aus dem Kan-tonalen Laboratorium Thurgau überprüft.

Spurenelemente in Babynahrung

Zum Schutz der Säuglinge und Kleinkinder gelten für An-fangs- und Folgenahrung neben besonders strengen

Grenzwerten für Mykotoxin-, Pestizid- und Schwermetall-rückstände auch enge Toleranzen für Spurenelemente.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

68Gerade bei Alleinnahrung kann eine zu starke Über- oder Unterdosierung sofort gesundheitliche Folgen haben. Daher wurden im Rahmen der Untersuchungskampagne fünfzehn Anfangs- und Folgenahrungen aus Apotheken und Drogerien auf die Spurenelemente Iod, Kupfer, Man-gan und Zink untersucht. Alle analysierten Produkte er-füllten dabei die entsprechenden, in der Verordnung über Speziallebensmittel festgelegten Mindest- und Höchst-gehalte.

Fructooligosaccharidgehalt (FOS) in spezi-fisch darauf ausgelobten funktionellen Le-bensmitteln

Eine wachsende Sparte der funktionellen Lebensmittel stellen die mit prebiotischen Nahrungsfasern angerei-cherten Produkte dar, welche entsprechend beworben werden. Zu den prebiotischen Nahrungsfasern zählen lösliche nichtverdauliche Nahrungsfasern, welche spezi-fisch das Wachstum probiotischer Darmbakterien (z.B. Bifidobakterien) fördern. Zu diesem Zweck eingesetzt werden vor allem Fructooligosaccharide (Inulin und Olig-ofructose). Für eine entsprechende Auslobung fordern die gesetzlichen Vorgaben eine Mindestmenge von 4 g Inulin pro Tagesration. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurden acht Pro-ben (Bonbons, Getränkepulver, Joghurt) auf deren ausge-lobten Gehalt an Fructooligosacchariden untersucht. Die Angabe bezüglich des Gehaltes an prebiotischen Nahrungsfasern gab bei keiner Probe Anlass zur Bean-standung. Die ermittelten Gehalte lagen im Bereich der tolerierbaren Abweichungen. Die Überprüfung der Kennzeichnung ergab bei zwei Pro-ben Abweichungen von den gesetzlich zulässigen Anga-ben. Die Proben wurden den zuständigen kantonalen Laboratorien zur Bearbeitung überwiesen.

Zusammensetzung diätetischer Lebensmit-tel für besondere medizinische Zwecke (FSMP)

Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizini-sche Zwecke (FSMP = food for spezial medical purpose) handelt es sich um eine spezifische Produktegruppe der Speziallebensmittel, die für Patienten bestimmt sind, welche aus medizinischen Gründen besondere Anforde-rungen an die Ernährung stellen müssen. Diese FSMP dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. Hierzu zählen zum Beispiel vollständige Nährstoff-Standardformulierung als enterale Sondennahrung sowie Proteinersatzprodukte in Form von Aminosäurepräparaten

für Patienten mit Stoffwechselkrankheiten. Die Produkte unterliegen einer Meldepflicht beim Bundesamt für Ge-sundheit (BAG). Die achtzehn erhobenen Proben wurden auf deren Gehal-te an Makronährstoffen sowie deren Kennzeichnung hin geprüft. Bezüglich der untersuchten Nährwertparameter (Ener-giewert, sowie Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und Fett) lagen alle Proben in den gemäss den Empfehlungen der FIAL/VKCS tolerierbaren Bereichen verglichen mit den deklarierten Werten auf den Verpackungen. Mit Ausnahme einer Probe waren alle gemäss der auf der BAG Homepage (Bewilligungen/Notifikation) aufgeschal-teten Liste "Notifikation FSMP" korrekt gemeldet. Bei der nicht gemeldeten Probe handelte es sich um ein bewilli-gungspflichtiges Produkt. Die Probe wurde beanstandet und daraufhin vom Markt genommen. Eine weitere Probe wurde aufgrund von Deklarationsab-weichungen zwischen Verpackung und beigelegtem Flyer an das zuständige kantonale Labor zur Bearbeitung überwiesen.

Fettzusammensetzung in ölhaltigen Kap-seln zur Nahrungsergänzung

Auf dem Markt befindet sich neben den klassischen Nah-rungsergänzungsmitteln mit Vitamin- und Mineralstoffen auch eine grosse Anzahl an ölhaltigen Präparaten zur Ergänzung der Nahrung mit bestimmten Fettsäuren, vor allem Omega-3-Fettsäuren. Bezüglich der Zusammenset-zung wie auch der möglichen Anpreisungen, unterliegen solche Produkte spezifischen gesetzlichen Anforderun-gen. 30 ölhaltige Kapseln zur Nahrungsergänzung wurden untersucht. Dabei handelte es sich überwiegend (vierzehn Proben) um Lachsöl- bzw. Fischölkapseln (Mischungen unterschiedlicher Fischöle) zur gezielten Zufuhr an Ome-ga-3-Fettsäuren, resp. Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA). Weiter enthielten je zwei Proben entweder Nachtkerzen-, Borretsch-, Schwarz-kümmel-, Krill-, Weizenkeimöl oder Mischungen ver-schiedener Öle; vier Proben enthielten entweder Lein-, Mikroalgen-, Goldhirseöl oder Mischungen aus Grünlipp-muschellipidextrakt und Fischöl. Seit dem 1. November 2010 sind die Gehalte der enthal-tenen und angepriesenen Nährstoffe pro Tagesration anzugeben. Eine Angabe pro 100 g ist freiwillig und war nur bei wenigen Produkten zu finden. Aus diesem Grund wurde die Beurteilung auf die angegebene Tagesration bezogen, unter Berücksichtigung der tolerierbaren Ab-

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

69weichungen gemäss den Empfehlungen der FIAL/VKCS. Bei fünf Produkten wurden zu hohe Abweichungen zwi-schen Kennzeichnung und analytisch ermittelten Gehal-ten festgestellt. Anhand des Fettsäuremusters konnte festgestellt werden, dass zum Teil nicht alle Fettsäuren

korrekt zusammengefasst wurden. Die zu beanstandeten Proben wurden den jeweils zuständigen kantonalen Labo-ratorien zur weiteren Bearbeitung zugestellt.

7.11 Obst und Gemüse (Warenklasse 18)

Anzahl untersuchte Proben 1'561 Anzahl Beanstandungen 226 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände und Verunreinigungen

Mykotoxine in Hartschalenobst und Ölsaa-ten

Bündner Nusstorte, Marzipan, Nougat, Amaretti … Viele Lebensmittel gäbe es nicht, wenn wir die "Nuss" nicht hätten. Nüsse (Hartschalenobst) zählen zu den Risikopro-dukten in Bezug auf eine Kontamination mit Schim-melpilzgiften. Die wichtigsten in diesen Nüssen und Nussprodukten vorkommenden Mykotoxine sind die Afla-toxine. Auch Kontaminationen mit Ochratoxin A wurden schon festgestellt. Ölsaaten wie Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne und Lein-samen finden unter anderem zur Herstellung von Spezial-broten oder als Snackartikel Verwendung. Diese Produkte wurden im Rahmen der Schwerpunktaktion ebenfalls auf Mykotoxine geprüft. In Fortführung früherer Kampagnen wurden im diesjähri-gen Monitoring unter Beteiligung der Ostschweizer Labo-ratorien (SG, TG, GR, SH/GL/AR/AI) sowie des Fürsten-tum Liechtensteins 60 Produkte an Hartschalenobst und Ölsaaten erhoben und auf Aflatoxine sowie Ochratoxin A geprüft. Die Untersuchung auf Aflatoxine ergab folgendes Bild (Abb. 7.11.1.). In der Mehrheit der Proben (77 %) konnte kein Aflatoxin B1 nachgewiesen werden oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. In zwölf Proben (20 %) konnte eine Kontamination mit Afla-toxin B1 im Bereich von 0.4 bis 2.0 μg/kg nachgewiesen werden. Eine Probe an Sonnenblumenkernen lag mit ei-nem Wert von 3.1 μg/kg Aflatoxin B1 im Bereich des eu-ropäischen Höchstwertes von 2.0 μg/kg für Ölsaaten. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit war die Probe aber nicht zu beanstanden. Eine weitere Probe an Bio-Kürbiskernen mit Herkunft China überschritt mit ei-nem Wert von 12.6 μg/kg Aflatoxin B1 den genannten Höchstwert deutlich. Die kontaminierten Kürbiskerne (4 x 350 g) wurden im Kanton Graubünden erhoben. Import

und Vertrieb dieser Ware erfolgte durch eine Firma mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. In Absprache mit den Kanto-nalen Laboratorien Graubünden sowie Basel-Stadt wur-den die Bio-Kürbiskerne beim Importeur direkt bean-standet und ein Verkaufsverbot verfügt. Erste Abklärun-gen ergaben, dass das beanstandete und als nicht sicher zu beurteilende Warenlos nicht auf Aflatoxine geprüft worden war. In der Folge wurde die in den Verkaufsläden gesperrte Ware (680 kg) zurückgerufen und eine reprä-sentative Nachmusterung (Sammelprobe = 6 kg) durchge-führt. Die Untersuchung der homogenisierten Sammel-probe ergab, dass das zurückgerufene Teillos die Anfor-derungen des europäischen Höchstwertes von 2.0 μg/kg in Bezug auf Aflatoxin B1 erfüllt. Die Ware wurde darauf-hin für den Verkehr wieder freigegeben. Die (scheinbare) Diskrepanz der Untersuchungsergebnisse ist auf die be-kanntermassen sehr grosse Inhomogenität von Aflatoxi-nen in Lebensmitteln zurückzuführen. Da zum Zeitpunkt der Probenahme die Grösse des Waren-loses oft nicht bekannt ist und in den Verkaufsstellen in der Regel auch keine sehr grossen Probenmengen erho-ben werden können, führen Vollzugsbehörden im Regel-fall Stichprobenuntersuchungen durch. Deren Ergebnisse können nur bedingt zur Beurteilung eines Warenloses herangezogen werden. Vielmehr liefern Ergebnisse aus Stichprobenuntersuchungen einen "begründeten Ver-dacht", der es erlaubt, das Lebensmittel vorsorglich als nicht sicher einzustufen. Die Untersuchung auf Ochratoxin ergab folgendes Bild: In der Mehrheit der Proben (92 %) konnte kein Ochratoxin A nachgewiesen werden oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. In fünf Proben (8 %) lagen die Befunde für Ochratoxin A im Bereich von 0.4 bis 5.0 μg/kg. Der höchste Wert mit 3.1 μg/kg wurde in einer Bio-Leinsamenprobe festgestellt. Die Ergebnisse zeigen, dass in Hartschalenobst und Ölsaaten mit Belas-tungen durch Ochratoxin A zu rechnen ist. Die Problema-

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

70tik Ochratoxin A in Hartschalenobst und Ölsaaten ist in Bezug auf die Häufigkeit der Kontamination und unter Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften von Ochratoxin A im Vergleich mit Aflatoxinen als weniger kritisch zu beurteilen. Denn OTA wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als genotoxisch beurteilt; d.h. unter-halb des sog. TWI-Wertes (TWI = tolerable weekly

Intake) besteht nach aktuellem Kenntnisstand keine Ge-sundheitsgefährdung. Anzumerken ist, dass mit der Strei-chung des früheren Grenzwertes für Ochratoxin A in Le-bensmitteln allgemein von 5 μg/kg aktuell kein Höchst-wert in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) zur Verfügung steht, auf dessen Basis die analytischen Be-funde zu werten sind.

Hartschalenobst und Ölsaaten Anzahl Aflatoxin B1

Proben < 0.4 0.4 – 1-0 1.0 – 2.0 > 2.0 g/kg

Erdnüsse 1 1 0 0 0

Haselnüsse 3 3 0 0 0

Mandeln, Mandelmehl 14 10 4 0 0

Mandelmasse/Marzipan 7 5 2 0 0

Pistazien 8 4 2 2 0

Sonnenblumenkerne 8 7 0 0 1

Kürbiskerne 9 8 0 0 1

Melonen-, Pinienkerne, Sesam, Leinsamen 10 8 0 2 0

Gesamt 60 46 (77 %) 8 (13 %) 4 (7 %) 2 (3 %)

Tab. 7.11.1.: Aflatoxin B1 in Hartschalenobst und Ölsaaten

Hygienische Beschaffenheit von vorver-packten Sprossen

Der EHEC Ausbruch letzten Sommer in Deutschland, für welchen mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Ägypten importierte Bockshornkleesamen verantwortlich waren, hat das Thema der hygienischen Beschaffenheit von Sprossen erneut ins Rampenlicht gerückt. Frische Keimlinge (Sprossen) verschiedenster Getreide- und Gemüsearten sind beim Konsumenten sehr beliebt, lassen sie sich doch im Speiseplan sehr unterschiedlich integrieren. Die Keimlinge werden meistens roh oder nur leicht erhitzt gegessen. Vorverpackte Sprossen gehören jedoch zu den leicht ver-derblichen Lebensmitteln. Auch wenn sie kühl gehalten werden, besteht die Gefahr des mikrobiellen Verderbs oder der Kontamination mit pathogenen Keimen. Zudem bieten die Wachstumsbedingungen von Sprossen (feucht und warm) einen idealen Nährboden für verschiedenste Keime. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden im Berichts-jahr dreizehn verschiedene Sprossen-Sorten mikrobiolo-gisch untersucht. Bei zwei Proben lag die Anzahl Koagu-lase positiver Staphylokokken über dem entsprechenden Richtwert von 100 KBE/g. Die Anzahl der aeroben meso-philen Keime lag bei allen dreizehn untersuchten Proben auf einem hohen Niveau.

Die Zahl der aeroben mesophilen Keimen (AMK) ist ein Mass für die allgemeine mikrobielle Belastung bzw. Ver-unreinigung in einem Produkt. AMK repräsentieren Bakte-rien, Hefekeime und Schimmelpilze. Eine hohe Anzahl dieser Keime deutet auf schlechte Ausgangsprodukte, eine unsaubere Produktion oder eine unsachgemässe Lagerung hin. Zudem vermindert eine hohe Anzahl von AMK die Haltbarkeit des Lebensmittels. Eine Kontamina-tion mit dem EHEC-Erreger konnte zum Glück keine fest-gestellt werden.

Mykotoxine und Fremdnussbestandteile in Haselnussmehl

Haselnüsse werden in vielfältiger Weise in Back-, Scho-koladen- und anderen Süsswaren eingesetzt sowie zur Gewinnung von Haselnussöl verwendet. Die Weltproduk-tion beläuft sich auf etwa 500‘000–750‘000 t. Hauptan-baugebiete sind vor allem die Türkei, aber auch Italien, Spanien, Frankreich und Nordamerika. Haselnüsse wer-den einmal pro Jahr geerntet. Neben der Prüfung der optischen und sensorischen Qualität (Grösse, Uniformität, Insektenbefall, Verderb, Ranzigkeit, Fremdgerüche) der Rohware sollten Haselnüsse vor allem auf eine Kontami-mation mit Aflatoxinen geprüft werden. Siebzehn Proben gemahlene Haselnüssen wurden auf deren Belastung mit den Schimmelpilzgiften Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 sowie Ochratoxin A untersucht. Proben

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

71ohne Kennzeichnungshinweis auf eine produktionsbe-dingte Verunreinigung mit anderen Nüssen (Kann Spuren von ... enthalten) wurden genanalytisch zudem auf Fremdnüsse geprüft. In zwei Proben konnte Aflatoxin B1 bzw. die Summe der Aflatoxine (B1, B2, G1 und G2) im Bereich der seit Mai 2011 geltenden Grenzwerte von 5.0 μg/kg bzw. 10.0 μg/kg nachgewiesen werden. Die Messergebnisse für Aflatoxin B1 betrugen 3.6 und 6.5 μg/kg, diejenigen für die Summe der Aflatoxine 13.0 und 10.9 μg/kg. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit sowie der an die EU angepassten Höchstwerte waren die Proben nicht zu beanstanden. In vier weiteren Proben konnte Aflatoxin B1 (bzw. die Summe der Aflatoxine) oberhalb der Bestim-mungsgrenze nachgewiesen werden. Alle anderen Pro-ben enthielten kein Aflatoxin oder die Werte lagen unter-halb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg. Von den siebzehn auf Aflatoxin B/G untersuchten Proben wurde acht Proben ergänzend auf Ochratoxin A analy-siert. Dieses Toxin konnte in keiner der Proben oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg nachgewiesen werden. Bei der Prüfung von vierzehn Haselnussmehlen auf Fremdnüsse (Mandel, Baumnuss, Pistazien, Erdnuss und Cashew) wurde, bei einer Probe 0.3 % nicht deklarierte Mandeln nachgewiesen. Die Probe wurde beanstandet. Dieses Problem war dem Hersteller bereits bekannt. Laut diesem kam die Kontamination sehr wahrscheinlich beim Entladen der Rohstofflieferungen zustande. Er hat da-raufhin weitere Massnahmen zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen eingeleitet und die Verbesserun-gen auch durch entsprechende Analysen belegt. Eine Probe musste wegen der fehlenden Angabe des Produktionslandes beanstandet werden. Die Abklärungen ergaben, dass aufgrund eines Fehlers beim Abpacken der Ware das Produktionsland nicht wie sonst üblich aufge-druckt worden war.

Schwefeldioxid, Pestizidrückstände und Bestrahlung von Trockenobst

Zur Haltbarmachung von Trockenobst und bei hellen Sor-ten zur Farbstabilisierung werden die Früchte traditionel-lerweise geschwefelt. Dass Schwefeldioxid (SO2) teilwei-se auch über der zulässigen Höchstmenge zugegeben oder auf der Verpackung nicht immer deklariert wird, ist aus früheren Untersuchungen bekannt. Auch im europäi-schen Schnellwarnsystem RASFF finden sich z.B. für das Jahr 2010 fünf Meldungen von Höchstwertüberschreitun-gen und drei Fälle von fehlender Deklaration. Für das Jahr

2011 liegen diese Zahlen bei zehn resp. zwei Fällen. Ins-besondere für Personen, die allergisch auf SO2 reagieren, ist dies problematisch. Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist eine weitere Möglichkeit zur Haltbarma-chung. Sie ist für Obst aber bewilligungspflichtig. Bis dato wurde denn auch noch keine solche Bewilligung durch das BAG erteilt. Insgesamt zehn Proben Trockenfrüchte wurden unter-sucht. In vier davon (zweimal Goji-Beeren und je einmal Pfirsiche bzw. Aprikosen) konnte SO2, jedoch unterhalb der zulässigen Höchstmenge, nachgewiesen werden. Die Behandlung war auf der Verpackung deklariert, respekti-ve konnte das Verkaufspersonal zu der im Offenverkauf abgegebenen Waren Auskunft geben. Andersartige Kennzeichnungsmängel konnten ebenfalls nicht festge-stellt werden. Die Messung der photostimulierten Lumi-neszenz (PSL) ergab bei keinem Produkt Hinweise auf eine unrechtmässige Bestrahlung. Zwei Proben Goji-Beeren sowie wie eine Probe getrock-neter Berberitzen wurden zudem auf allfällige Pestizid-rückstände analysiert. Die Resultate dieser Untersuchun-gen können dem Kapitel 3.3 entnommen werden.

Elementscreening in exotischen Früchten

2006 wurde in Ananas- und Fruchtcocktailkonserven un-erwartet das Schwermetall Cadmium in Gehalten teil-weise sogar über dem Grenzwert der Fremd- und Inhalts-stoffverordnung gefunden. Es zeigte sich in der Folge, dass schwermetallhaltiger Dünger eingesetzt wurde und über diesen Eintrag das stark toxische Element in die Früchte gelangte. Um die aktuelle Situation zu erfassen, wurden 30 exoti-sche Früchte, achtzehn aus dem Offenverkauf und zwölf Fruchtkonserven auf den Gehalt der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen und Zinn untersucht. Erfreu-licherweise waren keine Grenzwertüberschreitungen festzustellen. Alle Fruchtkonserven enthielten einen messbaren Anteil an Zinn von 1.3 bis 93 mg/kg (Grenz-wert 200 mg/kg), wogegen der Zinngehalt in frischen Früchten nicht nachweisbar (<0.01 mg/kg) war. Zinn löst sich aus unbeschichteten Konservendosen aus der Legie-rung der Dose und migriert in die Früchte.

Eisen in schwarzen Oliven

Reife Oliven haben eine wunderbare schwarze Farbe. Während des Reifungsprozesses am Olivenbaum verän-dert sich die Farbe dabei langsam von hellgrün über vio-lett nach schwarz. Durch den Zusatz von Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) können auch grüne

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

72Oliven schwarz gefärbt werden und täuschen daher die reifen Steinfrüchte vor. Daher ist der Zusatz der beiden Eisensalze gemäss der Schweizerischen Zusatzstoffver-ordnung nur zu den dunkel gefärbten Oliven erlaubt. 150 mg/kg für die Summe der beiden Eisensalze berech-net als Eisen dürfen dabei nicht überschritten werden. Vierzehn vorverpackte Produkte und eine Probe aus dem Offenverkauf, die als „Schwarze Oliven“ bezeichnet wa-ren, wurden auf den Gehalt an Eisen untersucht. Dreizehn Proben ohne deklarierten Zusatz von Eisen, wiesen einen Gehalt zwischen <10 mg/kg und 32 mg/kg auf. Dies ent-spricht dem natürlichen Gehalt in Oliven. Die beiden Pro-dukte mit deklariertem Zusatz ergaben einen Gesamtgeh-alt an Eisen von 120 resp. 180 mg/kg. Berücksichtigt man auch hier den natürlichen Eisengehalt, so wurde in bei-den Fällen die maximal erlaubte Dosierung nicht über-schritten. Gleichzeitig wurde auch die Optik nach dem Zerschneiden beurteilt. Alle Früchte wiesen innen und aussen eine schwarze Farbe auf, was wiederum die ana-lytischen Ergebnisse bestätigte, da beim Färbeprozess die innere helle Farbe bestehen bleibt. Wegen verschiedenen Kennzeichnungsmängeln mussten jedoch trotzdem zehn der fünfzehn Proben (67 %) bean-standet werden. Dabei fehlten besonders häufig die vor-geschriebenen Gattungsbezeichnungen einzelner Zusatz-stoffe wie „Säuerungsmittel“ für Produkte mit Citronen-säurezugabe oder es wurde der tiefe Gehalt an Natrium angepriesen, ohne die Menge zu deklarieren.

Schwermetallscreening von Frühkartof-feln, Knollen- und Blattgemüse

Kartoffeln, wie auch andere Knollen- oder Blattgemüse sind wichtige und häufig konsumierte Grundnahrungsmit-tel. Darum sollte deren Schwermetallgehalt möglichst tief sein. Neben dem natürlichen Vorkommen, gelangen verschiedene relevante Schwermetalle vor allem durch den Eintrag aus Verkehr und Industrie in die Umwelt und können so Lebensmittel kontaminieren. Insbesondere bei Frühkartoffeln zeigte sich in den letzten Jahren eine Zu-nahme an importierten Produkten. Neben Israel waren häufig Knollen aus Ägypten und anderen klimatisch güns-tigeren Herkunftsländern im Angebot. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle wurden vierzehn Frühkartoffeln (Frischware) und zwanzig Knollen- und Blattgemüsekonserven aus dem Mittelmeerraum und aus Osteuropa auf den Schwermetallgehalt untersucht. Die Ergebnisse zeigten ein erfreuliches Bild, lagen doch alle Werte unter den entsprechenden Grenzwerten der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung. Eine Kartoffelprobe aus Israel

lag mit einem Bleigehalt von 0.09 mg/kg knapp unter dem Grenzwert von 0.1 mg/kg. Den mit Abstand höchsten Gehalt an Cadmium mit durchschnittlich 0.05 mg/kg be-zogen auf das geschälte Produkt (Grenzwert: 0.1 mg/kg), wiesen drei Proben Importkartoffeln der Sorte "Charlotte" aus Frankreich auf. Wegen verschiedener Kennzeich-nungsmängel mussten trotzdem acht der total 34 Proben beanstandet werden.

Süssungsmittel und weitere Zusatzstoffe in süsssauren Gemüsekonserven

Cornichons, Silberzwiebeln, Maiskölbchen und Co., in Flüssigkeiten eingelegt und in Gläsern abgefüllt, dürfen mit einer Vielzahl von Zusatzstoffen behandelt werden. Benzoe- und Sorbinsäure können als Konservierungsmit-tel zur Verlängerung der Haltbarkeit, Schwefeldioxid (SO2) und Sulfite als Antioxidationsmittel sowie Farbstabilisa-toren und künstliche Süssstoffe (unter anderem Acesul-fam-K, Aspartam sowie Saccharin) zur Süssung von süss-sauren Produkten eingesetzt werden. Ob die allfällige Zugabe auf der Verpackung deklariert und die zulässigen Höchstmengen eingehalten sind, wurde bei zwanzig Pro-ben überprüft. In keinem Produkt konnten die beiden erwähnten Konser-vierungsmittel nachgewiesen werden. SO2 war in der Zutatenliste von drei Erzeugnissen (Mixed Pickles, Silber-zwiebeln, Peperoncini) deklariert, wobei in allen Fällen die Höchstmenge eingehalten wurde. Die übrigen Kon-serven enthielten keine Sulfite. Vor allem aus Deutschland sind süsssaure Essigkonser-ven bekannt, denen zur Milderung der Säure ordentliche Mengen an Zucker zugegeben werden. Dieser Zucker kann aber auch durch künstliche Süssstoffe ersetzt wer-den. Produkte aus der Schweiz sind üblicherweise viel weniger stark gesüsst. Lediglich in einer Probe eingeleg-ten Randen von einem deutschen Grossverteiler konnte ein Süssungsmittel nachgewiesen werden. Die Menge von 130 mg/kg Saccharin (entspricht ca. 70 g/kg Zucker) liegt innerhalb des zulässigen Bereichs. Da aber in der Kennzeichnung auf die Zugabe dieses Zusatzstoffes nur ungenügend hingewiesen wurde, wurde die Probe bean-standet. Fünf weitere Proben mussten wegen anderen Kennzeich-nungsmängeln beanstandet werden. Alle diese Produkte waren mit Angaben in (zu) kleiner Schriftgrösse und da-mit nur ungenügend leserlich beschriftet. Dies überrasch-te umso mehr, als dass auf den Gläsern genügend Platz vorhanden ist, um auch grössere Etiketten mit leicht les-

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

73baren Aufschriften anzubringen. Die Anpassung wurde angeordnet.

Konservierungsmittel, Bestrahlung und Pestizide in getrockneten bzw. eingeleg-ten Pilzen und Gemüse

Klassische Methoden der Haltbarmachung von Lebens-mitteln sind das Trocknen oder auch das Einlegen in Es-sig, Lake oder Öl. Damit sind die Produkte aber nicht ge-gen jeglichen Verderb geschützt. Zum Beispiel kann in Öl eingelegtes Gemüse immer noch geeignete Bedingungen für das Wachstum unerwünschter Mikroorganismen bie-ten (siehe dazu Jahresbericht 2010) oder helle Sorten Trockengemüse können durch enzymatische Bräunung unansehnlich werden. Daher lässt das Lebensmittelrecht auch den Zusatz von chemischen Konservierungsmitteln oder Antioxidantien zu. In einer Untersuchungskampagne wurden 21 Proben von in Flüssigkeit eingelegten Pilzen auf die Gehalte des An-tioxidationsmittels Schwefeldioxid (SO2) sowie der Kon-servierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure untersucht. Zudem wurde der Salzgehalt gemessen und mit der An-gabe auf der Etikette verglichen. Ergänzend dazu wurden zwanzig Proben Trockenpilze und Trockengemüse bezüg-lich den oben erwähnten Zusatzstoffen überprüft. Diese Produkte wurden ferner auf eine allfällige Bestrahlung und die Trockenpilze überdies auf Pestizidrückstände sowie den Restwassergehalt getestet. Zwei Proben Kartoffelflocken enthielten SO2, welches auf der Verpackung auch deklariert war, in zulässiger Kon-zentration. Hingegen war bei einer Probe eines soge-nannten "Dried white Fungus" mit 970 mg/kg SO2 die zulässige Höchstmenge (100 mg/kg) bei weitem über-schritten. Der verantwortliche Asia-Shop kippte das Pro-dukt kurzerhand aus dem Sortiment. Nur in einer Probe Pilze in Lake konnten Benzoe- und Sorbinsäure (in der Summe um 100 mg/kg) nachgewiesen werden, welche aber auf der Etikette nicht deklariert waren. Abklärungen beim industriellen Verarbeiter über die Quelle dieser Zu-satzstoffe waren zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgeschlossen. Bei zwei weiteren Proben Pilze in Lake stimmte der auf der Etikette deklarierte Salzgehalt nicht mit der tatsächli-chen Menge überein (einmal nur 50 % bzw. das andere mal 200 % der deklarierten Menge enthalten), was zu zusätzlichen weiteren Beanstandungen führte. Die Messung der photostimulierten Lumineszenz (PSL) der getrockneten Lebensmittel ergab bei keinem Produkt Hinweise auf eine Bestrahlung.

Die Trockenpilze waren korrekt getrocknet worden, der Restwassergehalt entsprach den in der Verordnung über Speisepilze vorgeschriebenen Anforderungen. Hingegen enthielten zwei Produkte das als Insektizid wirkende Ni-kotin in Konzentrationen von 3.5 mg/kg bzw. 4.8 mg/kg und überschritten damit den Toleranzwert von 2.3 mg/kg. Bezüglich Nikotin in Pilzen sowie den Untersuchungen der Proben auf Pestizidrückstände sei auf die Kapitel 3.3 bzw. 7.12 verwiesen. Die Überprüfung der Kennzeichnung der Proben deckte bei sieben Produkten Abweichungen von den gesetzli-chen Vorgaben auf. Insgesamt mussten elf der 41 Proben beanstandet werden.

Bestrahlungsnachweis, Arsen, Iod und an-dere Schwermetalle in frischen oder ge-trockneten Gemüsealgen

In den vergangenen Jahren wurden in Gemüsealgen im-mer wieder hohe, zum Teil Toleranz- oder Grenzwert überschreitende Konzentrationen an Iod, Cadmium oder Arsen festgestellt. Sehr häufig war auch die Kennzeich-nung mangelhaft. Mit einer Nachkontrolle sollte nun ge-prüft werden, ob sich die Situation, bedingt durch die häufigere Kontrolltätigkeit, seit der letzten Kampagne von 2010 verbessert hat. Zwanzig Proben Gemüsealgen aus China, Japan und Thailand, die als Gemüse, zur Herstellung von Sushi-Rollen oder auch als Snack genossen werden, wurden auf den Gehalt an Iod, den Schwermetallen Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber, sowie einer möglichen Be-strahlung mit gamma-Strahlen und auf die Vollständigkeit der Kennzeichnung untersucht. Eine Probe überstieg mit einem Gehalt an Cadmium von 4.9 ± 1.0 mg/kg den Grenzwert von 3 mg/kg für ein getrocknetes Produkt klar. Die Ware wurde daher beim Importeur mit Beschlag be-legt. Anders als in den Vorjahren waren keine Beanstandun-gen in Bezug auf den Iod- oder den Arsengehalt auszu-sprechen. Dies war auch dadurch bedingt, dass dieses Jahr keine als Hijki-Algen erkennbaren Produkte erhoben wurden. Diese, als einzige in der Fremd- und Inhalts-stoffverordnung geregelte Algenart, kann besonders hohe Mengen an anorganisch vorliegendem Arsen enthalten, das eine deutlich höhere Toxizität aufweist, als die orga-nisch gebundenen Formen, die in anderen Algenarten überwiegen. Eine Probe zeigte beim Bestrahlungsnachweis mittels photostimulierter Lumineszenz (PSL, EN 13751) ein erhöh-tes Messergebnis, das jedoch noch nicht zweifelsfrei auf

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

74eine Bestrahlung mit gamma-Strahlen zur Abtötung von Mikroorganismen schliessen liess. Wiederum musste die Produktekennzeichnung der meisten Proben (75 %) be-mängelt werden. Bei verschiedenen Produkten fehlte in der Sachbezeichnung die vorgeschriebene Angabe der Algenart. Häufig war zudem die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (D, F, I) unvollständig. Bei einem Produkt war beispielsweise der Hinweis auf ver-schiedene Allergene nur in englischer Sprache aufge-druckt. Damit die überwiegend als getrocknet verkaufte Ware keine Luftfeuchtigkeit aufnimmt, werden häufig Trock-nungsbeutel beigelegt. Sie gelten als aktive Materialien im Sinne der Bedarfsgegenständeverordnung. Um eine missbräuchliche Verwendung, z.B. als Gewürzpulver, zu verhindern, muss der Verwendungszweck klar ersichtlich sein. Die hierfür notwendigen Warnhinweise waren bei drei Produkten in keiner Amtssprache vorhanden.

Mikrobiologie, Farbstoffe, GVO und Aller-gene in Sojaprodukten

Ein Grossteil der angebauten Soja ist transgen. Nebst der älteren transgenen Sorte Roundup Ready werden mitt-lerweile die weiterentwickelten Sorten Mon89788 und A2704-12 angebaut. In der EU sind alle drei Sorten als Lebensmittel zugelassen, in der Schweiz lediglich Roundup Ready. Diese Situation führt oft dazu, dass im-portiertes Soja und dessen Produkte in der Schweiz nicht zugelassene GVO-Sorten enthält. Deshalb wurden im Berichtsjahr zwanzig Soja-Produkte auf transgene Anteile aber auch auf Allergene, Farbstoffe und den mikrobiologischen Zustand untersucht. Darunter waren Produkte wie Tofu, Sojadrinks, Fleischersatzpro-dukte und Sojadesserts. Alle Proben entsprachen bezüglich GVO, Allergenen, Farbstoffen und auch der Beschriftung der schweizeri-schen Gesetzgebung. Lediglich eine Probe musste wegen zu hohen Keimzahlen beanstandet werden.

7.12 Speisepilze (Warenklasse 19)

Anzahl untersuchte Proben 83 Anzahl Beanstandungen 17 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände und Verunreinigungen

Qualität, Nikotin und Radioaktivität von Steinpilzen

Steinpilze eignen sich zum Tiefgefrieren, Trocknen und zum Einlegen in Pflanzenöl oder Essig. Die konservierte Delikatesse ist so für den Konsumenten nicht nur in der Saison, sondern das ganze Jahr über im Handel zu finden. Da das heimische Steinpilz-Vorkommen die grosse Nach-frage nicht deckt, müssen die Köstlichkeiten tonnenweise importiert werden. Tiefgefrorene Steinpilze stammen heute vorwiegend aus Osteuropa oder China. Pro Kopf und Jahr werden in der Schweiz schätzungsweise zwei bis drei Kilogramm wild gewachsene und gezüchtete Speisepilze konsumiert.

Gute Qualität Die Handelsfähigkeit von wild gewachsenen Speisepilzen ist in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung durch die Verordnung über Speisepilze und Hefe geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor, dass höchstens zehn Ge-wichtsprozente einer Probe tiefgefrorener Steinpilze von Maden befallen sein dürfen. Untersuchungen der letzten Jahre haben aber gezeigt, dass dieser Wert zum Teil

massiv überschritten wurde, was zu einer Beanstan-dungsquote von 40 bis 50 % führte. Bei der letzten Kam-pagne 2009 mussten immer noch 27 % der untersuchten Steinpilzproben beanstandet werden. Daher drängten sich im Berichtsjahr erneut Stichprobenkontrollen auf. In deren Verlauf wurden siebzehn Proben von tiefgekühlten Steinpilzen aus Gastronomie und Lebensmittelbetrieben untersucht. Das Ergebnis fiel durchwegs erfreulich aus, musste doch nur noch eine einzige Steinpilzprobe aus der Türkei beanstandet werden, weil sie 20 % Pilze mit star-kem Madenbefall enthielt. Alle anderen Stichproben wa-ren von genügender bis sehr guter Qualität. Ob dies tat-sächlich auf die vermehrten Kontrollen und konsequenten Beanstandungen oder nur auf eine qualitativ bessere Pilzernte im Berichtsjahr zurückzuführen ist, werden die kommenden Jahre zeigen.

Nikotin in Steinpilzen Anfangs 2009 wurde bekannt, dass getrocknete Wildpilze (vor allem Steinpilze) erhöhte Nikotingehalte aufweisen. Die Gründe für die Nikotinbelastung bei Trockenpilzen sind bis heute nicht genau bekannt und werden immer noch abgeklärt. Allgemein bekannt ist, dass Nikotin als

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

75Hauptalkaloid in grösseren Mengen in der Tabakpflanze vorkommt. Zwar enthalten gewisse Pflanzen – meistens Nachtschattengewächse wie Tomaten oder Kartoffeln – natürlicherweise Nikotin in Spuren, nicht aber Pilze. Da in China das Zigarettenrauchen stark verbreitet ist, könnte das Nikotin über den Rauch und über die Finger der Arbeiter in die Pilze gelangen. Dies zeigten auch ver-schiedene Messungen an unbelasteten und mit Zigaret-tenrauch belasteten Steinpilzen. Eine weitere Quelle besteht möglicherweise darin, dass in China Lagerräume oder sogar getrocknete Steinpilze mit einem sogenannten "Smoking-Pestizid" (Rauch von getrockneten Tabakblät-tern) gegen Ungeziefer behandelt werden. Aufgrund der starken Giftwirkung auf Insekten wurde Nikotin schon in den Anfängen des chemischen Pflanzenschutzes als Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet. Der Wirkstoff darf heute in der Landwirtschaft wegen seiner akuten Toxizität vielerorts nicht mehr eingesetzt werden. In allen sieben der 2011 untersuchten getrockneten Steinpilzproben (sechs aus China, eine aus der Türkei) wurde Nikotin nachgewiesen: die Konzentration betrug zwischen 0.1 und 4.8 mg/kg, der Mittelwert 2.1 mg/kg. Die am stärksten belasteten Proben, beide aus China mit 4.8 bzw. 3.5 mg/kg Nikotin, wurden wegen Überschrei-tungen des Toleranzwerts (2.3 mg/kg) beanstandet. In zwölf gefrorenen Steinpilzproben aus China und Osteuro-pa lag der Nikotingehalt unter der Bestimmungsgrenze von 0.1 mg/kg. Gemäss chinesischer Literatur besteht die Hypothese, dass das Nikotin als Abwehrreaktion gegen Insektenbe-fall von den Steinpilzen selbst produziert wird. Um dies zu überprüfen, wurde in zwei Warenlosen gefrorener Stein-pilze der Nikotingehalt von verwurmten Anteilen mit demjenigen von Pilzen ohne Madenbefall verglichen. In den verwurmten Pilzen liessen sich 0.003 bzw. 0.009 mg/kg Nikotin nachweisen, in den unbeschädigten 0.004 bzw. 0.012 mg/kg. Die festgestellten Unterschiede im Nikotingehalt sind als nicht signifikant zu betrachten. Die Hypothese konnte also nicht gestärkt werden. Auffällig war hingegen, dass in den gefrorenen Steinpil-zen keine relevanten Rückstände anderer Pestizide zu finden waren. Getrocknete Steinpilze wiesen im Schnitt jedoch drei Pestizidrückstände pro Probe auf: neben Niko-tin war immer Piperonylbutoxid (Mittelwert 0.07 mg/kg), ein Synergist für die Anwendung vieler Insektizide, sowie zusätzlich das als Frassgift bekannte Insektizid Propoxur nachweisbar (Mittelwert 0.06 mg/kg). In Pilzen aus Wild-sammlung werden derartige Rückstände nicht erwartet und liefern eher Argumente für die andere Hypothese, dass Nikotin entweder bewusst eingesetzt wird oder als

(vermeidbare) Verunreinigung und nicht als von den Pilzen selbst produzierter Abwehrstoff auftritt. Dementspre-chend wurde auch kein Nikotin in einer selbstgesammel-ten, sorgfältig bei 40 °C über Nacht getrockneten Som-mer-Steinpilzprobe aus Maienfeld gefunden.

Radioaktivität in Steinpilzen 25 Jahre nach dem Reaktorunglück in Tschernobyl von 1986 können auch heute noch wild gewachsene Speise-pilze aus Osteuropa eine erhöhte Belastung an radioakti-vem Cäsium-137 aufweisen. Aus diesem Grund wird für den Import dieser Produkte aus Osteuropa in die Schweiz, in Analogie zur EU-Verordnung 1635/2006, ein durch die zuständige Behörde des Exportlandes ausgestelltes Zerti-fikat verlangt, das die Verkehrsfähigkeit bescheinigt. Von vierzehn untersuchten tiefgefrorenen Steinpilzproben aus Osteuropa und China wiesen zwölf Produkte (86 %) eine Cäsiumaktivität auf, welche deutlich unter dem Tole-ranzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) von 600 Bq/kg für die Summe der Cäsiumisotope lag. Zwei Stichproben (14 %) überschritten den Toleranzwert, je-doch nicht den Grenzwert von 1‘250 Bq/kg. Die beiden Produkte stammten vom gleichen Importeur. Sie wurden beanstandet und das entsprechende Zertifikat des Ur-sprungslandes Ukraine eingefordert. Es zeigte sich, dass die beiden Steinpilzproben, welche sich durch unter-schiedlich grossen Fruchtkörper unterschieden, dem glei-chen Warenlos zugeordnet werden konnten und deshalb für beide nur ein gemeinsames Zertifikat vorlag. Die da-rauf ausgewiesene Cäsiumaktivität war jedoch um einen Faktor 3 tiefer als die Messung des Kantonalen Labors Zürich und überschritt den Toleranzwert daher nicht. Auf dem gleichen durch den Importeur akzeptierten Dokument wurde zusätzlich eine Strontium-90 Aktivität angegeben, die um mehr als einen Faktor 20 den entsprechenden Toleranzwert der FIV von 1 Bq/kg übertraf. Nachanalysen durch das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt bestätig-ten diese Überschreitung indes nicht. Daraus stellt sich die Frage nach der Zuverlässigkeit der Zertifikate aus den Ursprungsländern. Sind sie wirklich repräsentativ sie für die importierte Pilzware? Darauf und auf die Überprüfung der Selbstkontrolle der Importeure muss auch in den nächsten Jahren klar ein Augenmerk gerichtet werden. Das BAG klärt mit den ukrainischen Behörden ab, wie solche Zertifikate zustande kommen.

Radioaktivität in Speisepilzen aus dem asiatischen Raum

Radioaktive Stoffe, wie die Cäsiumisotope Cs-134 und Cs-137, können kurzfristig durch Ablagerung von radioak-

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

76tivem Staub auf der Oberfläche und über einen längeren Zeitraum durch die Aufnahme aus dem Boden in den Pilz-fruchtkörper gelangen. Mit der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Frühjahr 2011 wurden in Japan verschie-dene radioaktive Isotope freigesetzt, die mit dem Wind auf Partikeln verfrachtet wurden. In der Folge mussten Lebensmittel aus Japan systematisch auf die Radioaktivi-tät überprüft werden. Ergänzend wurden von unserer Seite Speisepilze aus verschiedenen Ländern Ostasiens untersucht. Erfreulich war, dass in keiner der insgesamt sechzehn Proben eine erhöhte Belastung an Iod-131, Cä-

sium-134 und Cäsium-137 festzustellen war. Da aus die-sen Ländern vorwiegend getrocknete Ware verkauft wird und die Angabe des Produktionsdatums nicht vorge-schrieben ist, konnte jedoch nicht abschliessend geklärt werden, ob die Pilze vor oder nach dem Unglück geerntet wurden. Daher wird sicher eine spätere Wiederholung der Messkampagne Klarheit schaffen müssen. Gleichzei-tig wurden die Proben auch auf Pestizid- sowie Nikotin-rückstände untersucht. Auch hier waren keine Beanstan-dungen zu verzeichnen.

7.13 Honig (Warenklasse 20)

Anzahl untersuchte Proben 146 Anzahl Beanstandungen 14 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung

Qualität von Honig und Sortenhonigen

Honig ist ein beliebtes Naturprodukt, dessen Verbrauch pro Jahr in der Schweiz in der Grössenordnung von 10‘000 Tonnen beziehungsweise 1.5 kg pro Person liegt. Zwei Drittel des Honigbedarfs wird durch Importe ge-deckt. Obwohl es sich bei Honig um ein vergleichsweise "einfaches" Lebensmittel handelt, sind für die Herstel-lung, Lagerung sowie die Kennzeichnung von Honig zahl-reiche Punkte zu beachten. Für die höherpreisigen und im Geschmack wesentlich vielfältigeren Sortenhonige erge-ben sich zudem spezifische Anforderungen, damit eine Täuschung der Konsumenten ausgeschlossen und eine Bezeichnung als Sortenhonig überhaupt zulässig ist. Im Rahmen einer Überprüfung der Honigqualität wurden vierzehn Honige mit Sortenbezeichnung und zwanzig Blü-tenhonige unterschiedlicher Herkunft auf die Prüfparame-ter Wassergehalt, Enzymaktivität (Diastase), Hydroxyme-thylfurfural (HMF), Kennzeichnung sowie teilweise auf Leitfähigkeit, pH-Wert, Enzymaktivität (Invertase) und Pollen geprüft. Alle untersuchten Honige lagen im Wassergehalt unter-halb dem gesetzlichen Höchstwert von 21 %. Die Mehr-heit der Honige (19 von 34) wiesen einen Wassergehalt von 17 % oder weniger auf. Der höchste Wasserhalt be-trug 19.4 %. Der Richtwert für HMF von 40 mg/kg ist einer von mehre-ren Parametern für eine Wärme- bzw. Lagerschädigung von Honig. Er wurde von vier Proben überschritten. Diese Proben wurden beanstandet.

Honige sollte eine Diastasezahl von mindestens acht aufweisen, enzymarme Honige (z.B. Akazien) von mindes-tens drei. Die ermittelten Werte lagen in einem Bereich von 2.2 bis 16.7 und sind als eher gering zu bewerten. Die überwiegende Mehrheit der Honige erfüllte unter Berück-sichtigung der Messunsicherheit aber die genannten Anforderungen. Die pollenanalytische Untersuchung der Sortenhonige (Melissopalynologie) wurde teilweise in Zusammenarbeit mit dem Biologischen Institut für Pollenanalyse durchge-führt. Sie führte unter Berücksichtigung weiterer Prüfpa-rameter für zwei Honige zu einer Beanstandung wegen nicht korrekter Bezeichnung der Sorte. Insgesamt zwölf Honige (einschliesslich der fehlerhaft bezeichneten Sortenhonige) wurden wegen einer man-gelhaften Kennzeichnung beanstandet. Die hohe Bean-standungsquote der Kennzeichnung ist eher unüblich. Sie ist auf die gehäufte Beanstandung der sehr unglücklichen Produktionslandangabe "Mischung von Honig aus EG und Nicht-EG-Ländern" zurückzuführen. Diese Bezeichnung ist mit der Forderung der Angabe des kleinsten geographi-schen Raumes als Produktionsland im Falle von Misch-honigen nicht vereinbar, ist sie doch gleichbedeutend mit "Mischung von Honigen dieser Welt".

Tierarzneimittel in Importhonig

21 Importhonige wurden auf Rückstände von Antibiotika (Chloramphenicol, Tetracycline, Chinolone, Penicilline, Nitroimidazole, Nitrofurane, Makrolide und Streptomycin) untersucht. Bei den meisten Honigproben handelte es sich um Produkte, welche aus Waren von verschiedenen

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

77Kontinenten (Süd- und Nordamerika, Ozeaninen, Europa) zusammengemischt wurden. In keiner Probe konnten Rückstände gefunden werden. Durch das Vermischen von Honigen gänzlich unterschied-licher Herkunft wird ein dem schweizerischen Gaumen mundendes Produkt erzeugt. Gleichzeitig ergibt sich je-doch durch das Vermischen, dass ein kontaminierter Ho-nig eines einzelnen Imkers derart verdünnt wird, dass Rückstände im Endprodukt entweder nicht mehr nach-weisbar sind, oder unter den Grenzwert fallen („the solu-tion to pollution is dilution“). Die Honigproben wurden ebenso auf HMF (Hydroxyme-thylfurfural) untersucht. Erhöhte Gehalte dieser Substanz entstehen bei der Erhitzung von Honig. Auch hier ent-sprachen alle untersuchten Proben den gesetzlichen Vor-gaben. Honige, welche aus relativ eng begrenzten geo-graphischen Gebieten stammten, wurden zusätzlich auf die enthaltenen Pollenarten untersucht, um so die dekla-rierten Herkunftsangaben zu überprüfen. Es waren auch hier keine Abweichungen festzustellen.

Streptomycin in Honig aus dem Kanton Zürich

Aufgrund der Zulassung von Streptomycin zur Bekämp-fung des Feuerbrandes auf Obstkulturen wurden auch im Berichtsjahr Honigproben aus dem Kanton Zürich auf Rückstände des Antibiotikums untersucht. Imker, welche im Umkreis von 2 km um die bewilligten Einsatzgebiete ihre Völker halten, konnten ihre Honigernte auf Kosten des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) kontrollieren lassen. Die Proben wurden uns über den Strickhof, eine Abteilung des ALN, zur Untersuchung weitergeleitet. Aufgrund der relativ geringen Probenzahl (23) wurde ohne vorgängiges Screening direkt mittels LC-MS/MS gemes-sen. In siebzehn Proben war kein Streptomycin nach-weisbar (Bestimmungsgrenze 1 μg/kg). Die Gehalte in den restlichen sechs Proben lagen zwischen 1 und 7 μg/kg. Der geltende Höchstwert von 10 μg/kg wurde damit bei keiner Probe überschritten.

7.14 Speiseeis (Warenklasse 23)

Anzahl untersuchte Proben 84 Anzahl Beanstandungen 23 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit

Mikrobiologie und Silbergehalt von Glacé aus dem Offenverkauf

Werden bei der mikrobiologischen Kontrolle von Speise-eis aus dem Offenverkauf überhaupt keine lebenden Kei-me nachgewiesen, kann dies unter anderem auf den ver-botenen Einsatz des antibakteriell wirkenden Silbers als Zusatzstoff oder die Anwendung von Silber und Silber-verbindungen enthaltenden Desinfektionsmitteln hindeu-ten, die zur Reinigung von Eismaschinen, Arbeitsflächen und Eisportionierern benutzt wurden. In der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung ist das Edelmetall lediglich für Trinkwasser mit einem Toleranzwert von 0.1 mg/kg gere-gelt. Als Zusatzstoff darf es ausschliesslich für Überzüge und zur Dekoration von Feinbackwaren, Konditorei- und Zuckerwaren, zur Verzierung von Pralinen und zur Wein- und Spirituosenherstellung verwendet werden. Mit der Untersuchung von total 25 Speiseeisproben aus dem Offenverkauf konnte gezeigt werden, dass alle untersuch-ten Proben in Bezug auf Silber von einwandfreier Qualität waren. In keiner Probe war Silber nachweisbar (Bestim-mungsgrenze 0.03 mg/kg).

Insgesamt wurden 49 Speiseeisproben aus dem Offen-verkauf (45 Glacé, vier Soft-Ice) auf die mikrobiologische Beschaffenheit untersucht. Bei Einhaltung einer guten Hygienepraxis sollte die Anzahl der aeroben mesophilen Keime einen Wert von 100‘000 KBE/g und die Anzahl der Koagulase positiven Staphylokokken einen Wert von 100 KBE/g nicht überschreiten. Für die Enterobacteriace-en ist in der HyV ein Toleranzwert von 100 KBE/g festge-legt. Sieben Proben (14 %) waren aus mikrobiologischer Sicht zu beanstanden. Damit liegt die Beanstandungsquo-te im Bereich der Vorjahre. Bei sechs Proben lag die An-zahl der Enterobacteriaceen über dem Toleranzwert. Bei einer Probe konnte für die aeroben mesophilen Keime ein Wert von 12 Mio KBE/g nachgewiesen werden.

Allergene, Gehaltsbestimmung, Flavono-idmuster und Farbstoffe in vorverpackten Wasserglacé und Sorbet

Wasserglacé und Sorbets erfreuen sich grosser Beliebt-heit und werden, ausser von grossen Herstellern auch von Kleinbetrieben und einzelnen Bäckereien und Kondi-toreien hergestellt. Insbesondere in Kleinbetrieben, wo

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

78auch andere Produkte hergestellt werden, die Allergene wie Milch, Nüsse und Ei enthalten, ist das Vermischungs- und Kreuzkontaminationspotential gross. Fünfzehn Proben solcher lokalen Produzenten wurden erhoben und auf Allergene, synthetische Farbstoffe, Trockenmasse und Fettgehalt untersucht. Bezüglich synthetischer Farbstoffe, Trockenmasse und Fettgehalt waren erfreulicherweise keine Proben zu be-anstanden. In zwei Proben wurde jedoch nicht deklarierte Milch gefunden. Bei weiteren sechs Proben fehlte die Adresse des Produzenten.

Zusammensetzung, Farbstoffe und Konser-vierungsmittel in Fruchtglacé

Die neuesten Zahlen des Verbands Schweizerischer Gla-cé- und Eiscream-Fabrikanten (Glacé-Verband) weisen für das Jahr 2010 einen Verbrauch von 47 Mio Litern aus. Das ergibt pro Kopf ca. 6 Liter Glacé. Doch Glacé ist nicht gleich Glacé. Je nach Fettgehalt und Trockenmasse wird Speiseeis in Doppelrahmeis, Rahmeis, Milcheis usw. eingeteilt. Unglücklicherweise werden im Lebensmittel-recht für das bei uns umgangssprachlich als Oberbegriff verwendete "Glacé" spezifische Anforderungen gesetzt. Das Gesetz spricht für solche gefrorenen oder halbgefro-renen Zubereitungen anstatt von Glacé generell von "Speiseeis". Von zwanzig Proben Speiseeis wurden der Fettgehalt und die Fettsäurezusammensetzung bestimmt (die Zugabe von Pflanzenfett an sich zu Rahm-, Doppelrahm- oder Milch-eis ist nicht zulässig). Zitrusglacé wurde auf den Frucht-gehalt, die Varianten mit Pistache auf eine eventuelle Verunreinigung mit anderen allergenen, nicht deklarierten Nüssen untersucht. Zudem wurden die Produkte auf künstliche Farbstoffe, die beiden Konservierungsmittel

Benzoe- und Sorbinsäure sowie das Antioxidationsmittel Schwefeldioxid (SO2) analysiert. Konservierungs- bzw. Antioxidationsmittel könnten über die zur Herstellung verwendeten Fruchtmassen ins Endprodukt übertragen werden und müssten im Falle, dass sie in der Glacé noch wirksam sind, auch in der Zutatenliste deklariert werden. Ausschliesslich in einem Produkt war ein Konservie-rungsmittel in signifikanter Menge (200 mg/kg Sorbinsäu-re) enthalten. Dieses war auf der Verpackung als Be-standteil der eingesetzten Fruchtzubereitung deklariert. SO2 konnte hingegen in keiner Probe nachgewiesen wer-den. In sechs Produkten waren künstliche Farbstoffe enthal-ten. In der Deklaration von zwei Erzeugnissen fehlte aber die Angabe auf der Verpackung, weshalb die Proben be-anstandet wurden. Allergene Verunreinigungen mit Nüssen konnten in kei-nem der daraufhin untersuchten Produkte nachgewiesen werden. Von den drei Zubereitungen mit Zitrusfrüchten konnte anhand der Analyse der typischen Inhaltsstoffe der deklarierte Fruchtgehalt bestätigt werden. In einem Pistache-Milcheis wurde neben erlaubtem Milchfett auch unerlaubterweise Pflanzenöl eingesetzt. Das für den Hersteller zuständige kantonale Labor wurde für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit informiert. Acht als "Glacé" bezeichnete Proben enthielten weniger Fett, als für diese Speiseeis-Sorte gesetzlich vorgeschrie-ben. Korrekt hätten die Produkte als "Speiseeis" bezeich-net werden müssen. Da aber wie eingangs erwähnt "Gla-cé" der in der Deutschschweiz für Speiseeis übliche Be-griff ist und keinerlei Täuschungspotential ausgemacht werden konnte, wurde auf eine Beanstandung verzichtet. Wegen anderen Kennzeichnungsmängeln mussten sechs weitere Proben beanstandet werden.

7.15 Fruchtsaft und Fruchtnektar (Warenklasse 24)

Anzahl untersuchte Proben 39 Anzahl Beanstandungen 16 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung

Zusammensetzung und Schwefeldioxid in Fruchtsaft

Fruchtsäfte dürfen bis auf wenige Ausnahmen nicht mit Schwefeldioxid (SO2) konserviert werden. Ob diese vor einigen Jahren eingeführte gesetzliche Regelung einge-halten wird, wurde an zehn Fruchtsäften, hauptsächlich Orangen- und Grapefruitsaft, überprüft. Zudem wurden

die enthaltenen Zuckerarten und die für diese Zitrussäfte typischen Flavonoide Hesperidin und Naringin analysiert. In keiner Probe konnte SO2 nachgewiesen werden. Die Zusammensetzung in Bezug auf Hesperidin und Naringin sowie die Zuckerarten Glucose, Fructose und Saccharose entsprach den natürlichen Werten. Der auf den meisten Produkten angegebene werberische Hinweis "ohne Zu-ckerzusatz" entsprach den Tatsachen. Allerdings muss bei

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

79Verwendung dieser nährwertbezogenen Angabe auch ein Hinweis erfolgen, dass die Säfte von Natur aus fruchtei-genen Zucker enthalten, um bei den Konsumentinnen und Konsumenten keine falschen Vorstellungen über den Inhalt zu wecken. Dieses Kennzeichnungselement fehlte jedoch häufig, was beanstandet wurde. Auch die Angabe des Produktionslandes "Schweiz" gab bei vielen Proben Anlass zur Beanstandung. Ein aus ei-nem Konzentrat hierzulande rückverdünnter Orangensaft mag zwar aus schweizerischem Wasser bestehen, der

Saft mit seinen charakteristischen Fruchtinhaltsstoffen stammt aber aus den südlichen Ländern. Der Verarbei-tungsschritt des Verdünnens macht aus einem brasiliani-schen Orangensaftkonzentrat keinen schweizerischen Orangensaft. Auf Anfrage der Beanstandungsempfänger sah das BAG dies jedoch anders und beurteilte die Produktionslandan-gabe Schweiz für korrekt. Die Diskussion um die Angabe des Produktionslandes bei rückverdünnten Fruchtsäften dürfte noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

7.16 Fruchtsirup, Tafelgetränke und Limonaden (Warenklasse 25)

Anzahl untersuchte Proben 43 Anzahl Beanstandungen 19 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung

Saftgehalt von Apfel- und Orangenfrucht-getränken

Apfelschorlen als gute Durstlöscher mit im Vergleich zu reinem Saft geringerem Energiewert sind in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Im Gegensatz dazu sind Orangenlimonaden schon seit langem überaus popu-lär. Beide Warengruppen müssen den jeweilig genannten Saft enthalten und der prozentuale Gehalt muss auf der Verpackung deklariert werden. In einer Untersuchungs-kampagne wurden neun Getränke auf Basis von Apfelsaft sowie elf auf Basis von Orangensaft auf deren Saftgehalt untersucht. Die mit der klassischen, sehr aufwendigen Methode nach SLMB ermittelten Gehalte stimmten recht gut mit den angegebenen Werten überein. Die festgestellten Diffe-renzen bewegten sich innerhalb der Messunsicherheit der Methode, so dass keine Beanstandungen ausgespro-chen wurden. Zwei Apfelschorlen enthielten gemäss der deklarierten Zutatenliste u.a. jeweils auch ein natürliches

Apfelaroma. Bei Apfelschorlen handelt es sich lebensmit-telrechtlich um verdünnten Fruchtsaft, zu welchem der Zusatz von Aromen nach der Zusatzstoffverordnung ver-boten ist. Die Produkte wurden deshalb beanstandet. Beide Hersteller erklärten in ihren Stellungnahmen, dass es sich dabei um das Aroma handelt, das dem aus Kon-zentrat hergestellten Apfelsaft wieder zugegeben wurde. Tatsächlich muss einem rückverdünnten Fruchtsaft das bei der Aufkonzentrierung entwichene Aroma wieder zugesetzt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine zusätzliche Aromatisierung, ein Aroma muss in der Zuta-tenliste also nicht aufgeführt werden. Die Etiketten wur-den in der Zwischenzeit angepasst. Wegen weiteren Kennzeichnungsmängeln wurden drei zusätzliche Proben beanstandet. Zudem wurden diverse Einzelproben der Warenklasse im Auftrag des Zolls sowie aus Betriebsinspektionen über-prüft. Sie gaben meist zu Beanstandungen Anlass.

7.17 Konfitüren und Gelees (Warenklasse 27)

Anzahl untersuchte Proben 16 Anzahl Beanstandungen 0 wichtigste Beanstandungsgründe Keine

Allergene (insbesondere Milch, Ei und Nüsse) in Brotaufstrichen

Brotaufstriche werden aus vielen verschiedenen Zutaten hergestellt. Als salzige Grundmasse eignen sich Leber, Käse, Quark, Joghurt, Nüsse, Schinken, Oliven, Mayon-

naise und alles was sonst noch pürierbar ist. Vielfach werden die Aufstriche gewürzt, homogenisiert und stabi-lisiert damit sie auch gut schmecken und sich nicht ent-mischen. Sechzehn solcher Produkte wurden auf Allerge-ne wie Ei, Milch Soja und Nüsse untersucht. Kein einziges Produkt musste beanstandet werden.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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7.18 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser (Warenklasse 28)

Anzahl untersuchte Proben 7'207 Anzahl Beanstandungen 91 wichtigste Beanstandungsgründe Mikrobiologische Beschaffenheit Rückstände und Verunreinigungen

Inspektionen von Trinkwasseranlagen

Bei sechzehn Wasserversorgungen wurde der Zustand der Anlagen inspiziert bzw. die Selbstkontrolle überprüft. Bei allen Inspektionen mussten Beanstandungen ausge-sprochen werden, welche aber in den meisten Fällen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wasserquali-tät hatten. Trotzdem sind mittelfristige Sanierungsmass-nahmen unumgänglich, wenn beispielsweise die inspi-zierten Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik ent-sprechen. Nach wie vor gibt es ausserdem Wasserver-sorgungen, welche nicht im Besitz eines QS-Konzepts sind oder den diesbezüglichen Anforderungen nur teil-weise genügen. Im Berichtsjahr wurde ein zusätzlicher Mitarbeiter in die Trinkwasser-Inspektorentätigkeit eingeführt. Dadurch werden dem Kantonalen Labor ab 2012 zwei Trinkwas-serinspektoren zur Verfügung stehen und das Inspekti-onswesen im Bereich Wasser wird ein stärkeres Gewicht erhalten. Neben den Inspektionstätigkeiten vor Ort wurden auch in diesem Berichtsjahr wieder mehrere Beurteilungen von QS-Handbüchern sowie Planbegutachtungen durchge-führt.

Routineuntersuchungen

Zur tabellarischen Übersicht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Trinkwasseranalysen sei auf das Kapitel 2.2 verwiesen. Zu den knapp 6‘500 Wasserpro-ben, welche 2011 analysiert wurden, tragen sowohl die amtlichen Kontrollen als auch – zu einem grösseren Teil – Proben im Auftrag der Wasserversorgungen (Selbstkon-trolle) bei. Die Beanstandungsquote lag mit knapp 1.5 % etwas tie-fer als im Vorjahr. Dies dürfte zumindest teilweise auf die trockene Witterung zurückzuführen sein. Die insgesamt 87 Beanstandungen wurden in erster Linie wegen Tole-ranzwertüberschreitungen mikrobiologischer Qualitätsan-forderungen (aerobe mesophile Keimzahl oder Fäkalkei-me) sowie erhöhtem Nitratgehalt ausgesprochen.

Spezialuntersuchungen

Arzneimittel und Korrosionsinhibitoren Pressemitteilungen über Arzneimittelrückstände im Ober-flächen- und Grundwasser sorgen regelmässig für verun-sicherte Konsumenten. In einer Ostschweizer Messkam-pagne unter der Federführung des Kantonalen Labors in Schaffhausen wurden Trinkwasserproben auf 27 Arznei-mittel sowie auf das Korrosionsschutzmittel Benzotriazol untersucht. 1H-Benzotriazol wird vor allem in Geschirr-spülmaschinen als Korrosionsschutz zugesetzt und kommt ausserdem als Enteisungsmittel bei Flugzeugen und als Frostschutz- und Kühlflüssigkeit zum Einsatz. Im Zuge dieser Untersuchung wurden auch fünf Grund-wasserpumpwerke und zwei Seewasserwerke (Teil See-wasser: siehe hinten) aus dem Kanton Zürich beprobt. In allen fünf Grundwasserpumpwerken wurden Rückstände von 1H-Benzotriazol gefunden (maximale Konzentration: 0.17 μg pro Liter). Vereinzelt waren auch Spuren der Arz-neimittel Carbamazepin (Antiepileptikum), Sulfametho-xazol (Antibiotikum) und Pantoprazol (wird zur Behand-lung von Sodbrennen und Magengeschwüren eingesetzt) nachweisbar. Dieser Befund deutet darauf hin, dass die untersuchten Grundwasserpumpwerke in Interaktion mit dem Fluss-wasser stehen, da Arzneimittel zum grössten Teil über Kläranlagen in die Oberflächengewässer gelangen. Die Konzentrationen der untersuchten Arzneimittel lagen jedoch durchwegs im tiefen Nanogramm pro Liter-Bereich und sind somit aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich. Auch wenn anthropogene Spurenstoffe im Wasser nach aktuellem Wissensstand keinen wesentlichen Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben, ist es begrüs-senswert, dass der vorsorgliche Gewässerschutz künftig stärker gewichtet wird. Durch den gezielten Ausbau von Kläranlagen werden zusätzliche Barrieren aufgebaut, welche den Übertritt dieser Stoffe in die aquatische Um-welt (und somit ins Trinkwasser) erschweren.

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81Besondere Ereignisse

Im Februar des vergangenen Jahres wurden wir durch den Pikettdienst des AWEL auf eine Trinkwasserver-schmutzung in einer mittelgrossen Wasserversorgung aufmerksam gemacht. Offenbar floss bei gut einem Dut-zend Wasserbezüger Seifenwasser aus dem Wasser-hahn. Die Bewohner des betroffenen Ortsteils wurden durch den Brunnenmeister sogleich instruiert, bis auf weiteres auf den Konsum von Leitungswasser zu verzich-ten. Unsere Nachforschungen vor Ort ergaben, dass gleich mehrere Fehler zu diesem aussergewöhnlichen Ereignis führten. Um genügend Wasser für die Baustelle zur Ver-fügung zu haben, wurden Wassercontainer zum Reservoir transportiert (Abb. 7.18.1.). Vor Ort wurden die Container über eine Schlauchverbindung befüllt. Wie die spätere Analyse durch das Gewässerschutzlabor des AWEL zeig-te, enthielt ein Container Rückstände von Tensiden. Wozu der Container früher verwendet wurde, konnte nicht eru-iert werden. Jedenfalls wurde keine gründliche Reinigung vor dem Einsatz auf der Reservoir-Baustelle durchgeführt. Durch die unsachgemässe Netzverbindung mit dem Was-serschlauch (fehlende Systemtrennung) gelangte bei Druckschwankungen anschliessend ein Teil des Seifen-wassers ins Verteilnetz.

Abb. 7.18.1.: Wassercontainer (mit Gefahrenetikette!) vor dem Reser-voir

Durch gezielte Leitungsspülungen konnte das Netz rasch wieder gereinigt und das Wasser zum Konsum freigege-ben werden. Das Ereignis hatte jedoch ein Nachspiel für die Baufirma, welche für den Reservoirumbau beauftragt wurde. Die Kantonspolizei nahm Ermittlungen wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser auf.

Seewasserwerke

Das Kantonale Labor betreut sieben Seewasserwerke (SWW) am Zürichsee. Zur Überwachung der Qualität werden sie mindestens monatlich kontrolliert. Dabei werden Proben von allen Aufbereitungsstufen erhoben. Insgesamt wurden 747 Proben untersucht. Alle Proben waren in Bezug auf die bakteriologischen wie auch che-mischen Anforderungen einwandfrei. In zwölf Proben wurden spezielle Untersuchungen durch-geführt. Roh- und Reinwasser aus zwei Werken wurden auf Rück-stände des Pestizides Chloridazon und zwei Abbaupro-dukten untersucht. In keiner der vier Proben konnte ein Nachweis erbracht werden. In zwei anderen Werken wurden Roh- und Reinwasser auf 27 Arzneiwirkstoffe sowie deren Abbauprodukte und auf den Korrosionsinhibitor 1H-Benzotriazol untersucht. In den Rohwässern konnten die beiden Arzneiwirkstoffe Sulfamethoxazol und Carbamazepin, sowie der Korrosi-onshemmer 1H-Benzotriazol und ein Abbauprodukt davon in Spuren nachgewiesen werden. In den Reinwasserpro-ben waren keine der genannten Stoffe mehr nachweis-bar. Roh- und Reinwasser zweier weiterer Werke wurden auf leichtflüchtige organische Substanzen untersucht. Im Rohwasser lagen alle Werte unterhalb der Bestimmungs-grenze von 0.05 μg pro Liter Wasser. Im Reinwasser konnten vier halogenierte Kohlenwasserstoffe nachge-wiesen werden. Diese entstehen durch chemische Reak-tionen bei der Zugabe des Desinfektionsmittels Natrium-hypochlorit nach der Aktivkohlefiltration. Die gebildeten Mengen lagen weit unter dem in der Fremd- und Inhalts-stoffverordnung (FIV) festgelegten Toleranzwert für ge-chlortes Wasser von 20 μg pro Liter (berechnet als Chlor).

Neubau Seewasserwerk in Horgen Der höchste Punkt ist erreicht. Am 29. Oktober 2011 wur-de Aufrichte gefeiert. Nach knapp anderthalb Jahren Bauzeit steht die Hülle des Seewasserwerkes. Nun er-folgt der Einbau der technischen Anlagen und Verrohrun-gen. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wird das Werk für den Versuchs- und Optimierungsbetrieb bereit sein (Abb. 7.18.2. und Abb. 7.18.3.).

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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Abb. 7.18.2.: Baustand im Juni 2010

Abb. 7.18.3.: Baustand im Oktober 2011

7.19 Kaffee (Warenklasse 30)

Anzahl untersuchte Proben 73 Anzahl Beanstandungen 13 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Zusammensetzung

Ochratoxin A, Cafestol und Methylcafestol in sortenreinem Röstkaffee

Die Welternte an Kaffee lag 2009 bei ca. 8,2 Mio. Ton-nen. Von den ca. 70 Coffea-Arten sind nur die beiden Arten Coffea arabica (rund 60 % der Weltproduktion) und Coffea canephora (rund 40 % der Weltproduktion) von großer Bedeutung. Während erstere unter dem Namen Arabica-Kaffee bekannt sind, werden letztere unter dem Namen Robusta-Kaffee gehandelt. Eine Unterscheidung zwischen Arabica- und Robusta-Kaffee ist aufgrund des Gehaltes an 16-O-Methylcafestol (16-OMC) möglich, wel-ches in relevanter Menge nur in Robusta vorkommt und mittels HPLC bestimmt werden kann. [Quelle: Römpp-Online, Version 3.14, Georg Thieme Verlag 2011] Im Rahmen der diesjährigen Kampagne wurden zehn sortenspezifizierte Kaffeeproben (vorwiegend Arabica) erhoben. Alle Proben wurden auf eine Kontamination mit dem Schimmelpilzgift Ochratoxin A geprüft. Zum Nach-weis einer allfälligen Vermischung des edleren Arabica-Kaffees mit dem günstigeren Robusta-Kaffee wurde der Gehalt des Kaffeelipids 16-O-Methylcafestol bestimmt. In neun von zehn Proben konnte kein Ochratoxin A nach-gewiesen werden oder der Gehalt lag unter der Bestim-mungsgrenze von 0.4 μg/kg. Eine Probe war mit 1.0 μg/kg Ochratoxin A geringfügig belastet. Alle Proben erfüllten somit die lebensmittelrechtlichen Anforderungen (Grenz-wert = 5 μg/kg) in Bezug auf Ochratoxin A.

In acht von neun Kaffeeproben der Sorte Arabica konnte kein 16-OMC nachgewiesen werden. In einer Arabica-Probe (Bio) wurden hingegen 90.2 mg/kg 16-OMC nach-gewiesen. Daraus kann ein Robustaanteil in der Grössen-ordnung von 5 % abgeschätzt werden. Das Produkt wurde nicht explizit und in prominenter Weise mit Arabica be-worben. Da im Fliesstext der Produktekennzeichnung aber Hinweise auf Arabica-Kaffee (Hochland Kaffee aus Mexi-ko, Arabica-Bohnen) zu finden waren, wurde das Produkt beanstandet und der Produzent zur Abklärung des Sach-verhaltes aufgefordert. In einem Kaffeeblend definierter Zusammensetzung (50 % Arabica, 50 % Robusta) wurde ein Massenverhältnis an 16-OMC von 552.8 mg/kg be-stimmt. Der Wert liegt im erwarteten Bereich.

Coffeingehalt von coffeinfreiem Kaffee aus Gaststätten

Entcoffeiniertes Kaffeepulver darf maximal 0.1 % Coffein enthalten. Es handelt sich also nicht um ein vollständig coffeinfreies Produkt. Diese umgangssprachliche Be-zeichnung ist somit nicht ganz korrekt. Der Coffeingehalt von mit entcoffeiniertem Kaffeepulver hergestelltem Kaf-fee ist mit unter 10 mg Coffein pro aufgebrühte Tasse aber deutlich tiefer als beim normalen Kaffee (um 100 bis zu 200 mg pro Tasse). Von den fünfzig in Restaurants erhobenen Proben "coffe-infreiem Kaffee" enthielten sieben zu viel Coffein. Bei fünf davon betrug der Coffeingehalt zwischen 15 und

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8340 mg pro Tasse. Der Grund dafür ist die unsachgemässe Handhabung bei der Zubereitung. Da der coffeinfreie Kaffee üblicherweise mit der gleichen Maschine wie der normale Kaffee hergestellt wird, können Reste von coffe-inhaltigem Kaffee im Mahlwerk, im Filtersieb etc. zu er-höhten Coffeingehalten führen. Oder aber die Vorratsbe-hälter für die entcoffeinierten Kaffeebohnen wurden an-statt ausschliesslich mit entcoffeinierten auch mit norma-len Bohnen aufgefüllt. Zwei Proben enthielten knapp 100 mg Coffein pro Tasse wie für coffeinhaltigen Kaffee üblich. Auch hier kommt entweder das falsche Befüllen der Vorratsbehälter mit normalem Kaffee oder aber das

Ausschenken eines ganz gewöhnlichen anstelle eines coffeinfreien Kaffees als Ursache in Frage. Bei der Nachkontrolle der coffeinfreien Kaffees aus den fehlbaren sechs Restaurants (ein Betrieb stellte den Ver-kauf von entcoffeiniertem Kaffee ein) wurden in dreien wiederum zu hohe Coffeingehalte im Kaffee gemessen. Die Verantwortlichen werden zeigen müssen, wie sie den Missstand nachhaltig beheben. Die Resultate dieser Untersuchungen entsprechen frühe-ren Erfahrungen. Auch in Zukunft werden daher solche Kontrollen nötig sein.

7.20 Tee (Warenklasse 31)

Anzahl untersuchte Proben 53 Anzahl Beanstandungen 17 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung

Mikrobiologische Qualität und Kennzeich-nung von Kräutertee

Besonders in der kalten Jahreszeit erfreuen sich Teemi-schungen zum Aufwärmen, Entspannen oder einfach zum Geniessen grosser Beliebtheit. Daher wurden Anfang Dezember sechzehn Kräuter-, Gewürz- und Früchteteemi-schungen auf ihre mikrobiologische Qualität, ihre Zu-sammensetzung und ihre Kennzeichnung geprüft. Es wur-den ausschliesslich Fachgeschäfte beprobt, wobei so-wohl vorverpackte Produkte, als auch Produkte aus dem Offenverkauf erhoben wurden.

Insgesamt wurden zehn der sechzehn Proben (62.5 %) beanstandet. Vier Teemischungen enthielten unerlaub-terweise Heilpflanzen wie Johanniskraut, Weissdorn oder Huflattich und wurden beschlagnahmt. Die Betriebe wurden aufgefordert im Rahmen der Selbstkontrolle so-wohl eigene als auch zugekaufte Rezepturen künftig gründlicher zu überprüfen. Die weiteren Mängel betrafen einzig die Kennzeichnung und wurden durch die verant-wortlichen Betriebe behoben. Erfreulicherweise war die mikrobiologische Qualität der Proben einwandfrei.

7.21 Kakao, Schokolade (Warenklasse 34)

Anzahl untersuchte Proben 52 Anzahl Beanstandungen 9 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung

Ochratoxin A, Schwermetalle und Kakao-gehalt in Kakao und kakaohaltigen Ge-tränkepulvern

Im Rahmen der Kampagne wurde 25 Proben an Kakao und kakaohaltigen Getränkepulvern auf Ochratoxin A (OTA), Cadmium, Blei und Quecksilber sowie auf den Gehalt an fettfreier Kakaotrockenmasse und Vanillin ge-prüft. In der überwiegenden Mehrheit der Proben konnte kein OTA nachgewiesen werden oder der Gehalt lag unter der Bestimmungsgrenze von 0.3 μg/kg. In fünf Proben konnte

OTA im Bereich von 0.4 bis 1.4 μg/kg nachgewiesen wer-den. Der Grenzwert für Kakao (5 μg/kg) wurde auch unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Produkte nicht überschritten. In keiner der 22 untersuchten Proben konnte Quecksilber oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.01 mg/kg nach-gewiesen werden. Der Bleigehalt der Proben lag in den meisten Fällen um 0.05 mg/kg. Nur vereinzelt wurde ein leicht höherer Gehalt gemessen. Die vergleichsweise homogene Bleiverteilung kann darauf zurückgeführt wer-den, dass - im Gegensatz zu Cadmium - der Bleigehalt nicht von der Herkunft (Boden!) der Kakaobohne abhängt.

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84Legt man die für alkoholfreie Getränke existierenden Grenzwerte für Blei (0.05 mg/kg) und Quecksilber (0.005 mg/kg) als Richtwerte für die Beurteilung zu Grun-de, so sind die festgestellten Gehalte bezogen auf das konsumfertige Produkt als unkritisch zu bezeichnen. Schadstoffe in Kakao Kakao wird als Grundstoff für die Herstellung von Scho-kolade und Schokoladenprodukten sowie Kakaogetränken verwendet. Aufgrund der sog. "Coffeintheorie", nach der die Mykotoxinbildung in Kakaoprodukten durch die vor-handenen Gehalte an Methylxanthinen gehemmt wird, galt Kakao in Bezug auf Aflatoxin B/G und Ochratoxin A lange Zeit als unkritisch. Neuere Untersuchungen der Stiftung der Deutschen Kakao- und Schokoladenwirt-schaft zeigen aber, dass die genannten Toxine sehr häu-fig und in relativ weiten Konzentrationsbereichen nach-weisbar sind. Zudem kann Kakao mit Cadmium belastet sein. Ursache hierfür ist die Cadmiumbelastung der Böden. Vor allem vulkanische Böden (z.B. Südamerika) können hohe natür-liche Cadmiumwerte aufweisen. Cadmium wird von der IARC (International Agency for Research on Cancer) als krebserregend für Menschen eingestuft. Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat im Juni 2009 die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für Cadmium von 7.0 auf 2.5 μg/kg Körpergewicht gesenkt. Aktuell existieren für Cadmium in Kakao bzw. kakaohalti-gen Lebensmitteln weder in der Schweiz noch in der EU Höchstwerte. Im Zuge einer grundlegenden Revision der EU-Höchstgehaltregelung für Cadmium in Lebensmitteln stehen Grenzwerte für Schokoladenerzeugnisse im Be-reich von 0.1 bis 0.5 mg/kg aber in Diskussion. Im Gegensatz zu Blei und Quecksilber zeigt die Belastung mit Cadmium wesentlich grössere Gehaltsunterschiede. Von den 22 untersuchten Proben wiesen acht (36 %) ei-nen Gehalt von mehr als 0.1 mg/kg auf. Die beiden höchsten Werte (0.62 und 0.81 mg/kg) wurden in einer Trinkschokolade mit sehr hohem Anteil an Kakaobestand-teilen sowie einem fettarmen Kakao bestimmt. In einer Probe stimmte der deklarierte Kakaogehalt nicht mit dem über die fettfreie Kakaotrockenmasse analytisch abge-schätzten Kakaogehalt überein. Diese Probe wurde beim Hersteller beanstandet und die Angelegenheit an das für den Betrieb zuständige Kantonale Amt überwiesen. In

allen anderen Fällen konnten die deklarierten Kakaogeh-alte analytisch verifiziert werden. In einer weiteren Probe wurde der Aromastoff Vanillin in einer Menge von 140 mg/kg nachgewiesen. Eine ent-sprechende Kennzeichnung (z.B. "Aroma: Vanillin" oder "Aromen") in der Zutatenliste fehlt jedoch. Diese Probe wurde ebenfalls beanstandet. In einer Probe fehlte die Angabe des Mindestgehaltes an Kakaotrockenmasse in Massenprozent nach Art. 53 der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse. Diese Probe wurde zur abschliessen-den Beurteilung an das für den Betrieb zuständige Kanto-nale Amt weitergeleitet.

Allergene und Zusammensetzung von Schokolade

Sofern in einer Schokolade Milch enthalten ist, muss sie als Allergen deklariert werden. Dunkle Schokolade wird oft auf der gleichen Anlage wie Milchschokolade herge-stellt. Somit können Reste von der Milchschokolade in die dunkle Schokolade gelangen. Frühere Kampagnen zeigten nicht deklarierte Milchanteile von bis zu 33 %. 2010 musste deswegen rund die Hälfte der erhobenen Proben beanstandet werden. In diesem Berichtsjahr wur-den dreizehn Schokoladen beprobt und nicht nur auf Milch, sondern auch auf Nüsse und Schokoladegehalt untersucht. Zwei Schokoladen mussten wegen nicht de-klarierten Milchanteilen von 9 und 17 % beanstandet werden. Zwei weitere waren ungenügender beschriftet, insbesondere fehlte bei einer Schokolade die Gewichts-angabe.

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7.22 Gewürze (Warenklasse 35)

Anzahl untersuchte Proben 130 Anzahl Beanstandungen 31 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Rückstände und Verunreinigungen

Mykotoxine, Sudanfarbstoffe und Bestrah-lungsnachweis in Gewürzen

In Fortführung früherer Untersuchungen wurden insge-samt 45 Gewürzproben (26 Paprika, fünf Curry oder Cur-cuma, fünf Ingwer und acht fetthaltige Gewürzpasten und Saucen) sowie eine Probe Muskatblüte (Macis) aus den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen, Schaffhausen, Graubünden sowie dem Fürstentum Liechtenstein erho-ben und auf Aflatoxin B/G, Ochratoxin A sowie teilweise auf verbotene Sudanfarbstoffe und eine allfällige Be-strahlung mittels photostimulierter Lumineszenz (PSL) geprüft. Die Mehrheit der Proben (57 %) war mit weniger als 2 μg/kg Ochratoxin A kontaminiert. Eine merkliche Belas-tung im Bereich von 2 bis 20 μg/kg wurde bei siebzehn (39 %) der Proben festgestellt, wobei knapp die Hälfte dieser Proben mehr als 10 μg/kg enthielten. Insgesamt zwei (4 %) Proben lagen oberhalb des Grenzwertes von 20 μg/kg. Die um die Wiederfindung korrigierten Werte betrugen 59.4 und 22.2 μg/kg. Eine Probe überschritt den Grenzwert unter Berücksichtigung der Messunsicherheit eindeutig, sodass die Ware als nicht sicher beurteilt und entsprechend beanstandet werden musste. Höchstwertunterschiede EU versus CH: Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln sind in der EU in der Verordnung 1881/2006/EG sowie diversen Änderungsverordnungen geregelt. Das Pendant zur euro-päischen Höchstmengenverordnung in der Schweiz ist die Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Le-bensmitteln vom 26. Juni 1995. Während die Höchstwer-te für Aflatoxine B/G zwischen der EU und der Schweiz weitgehend harmonisiert sind, bestehen bei Ochratoxin A in Gewürzen derzeit folgende Unterschiede. EU: Seit dem 1.7.2010 gilt für bestimmte Gewürze (Papri-ka, Chili, Pfeffer, Muskat, Ingwer, Kurkuma) ein Höchst-wert von 30 μg/kg. Dieser Wert verliert am 1.7.2012 sei-ne Gültigkeit und wird dann auf 15 μg/kg gesenkt. CH: Seit dem 1.5.2002 existiert für alle Gewürze in der Schweiz ein Grenzwert von 20 μg/kg Ochratoxin A bezo-

gen auf die Trockenmasse. Dieser Wert wurde mit Ände-rung vom 16.5.2011 faktisch abgesenkt, da der Wert (20 μg/kg) neu nicht mehr auf die Trockenmasse, sondern auf das Produkt bezogen wird. Im Vergleich zu Ochratoxin A stellt sich die Belastungssi-tuation mit Aflatoxin B/G wie folgt dar. Die überwiegen-de Mehrheit der Proben (89 %) enthielt Aflatoxin B1 in einer Konzentration von weniger als 1.5 μg/kg. Fünf Pro-ben (11 %) waren mit Aflatoxin B1 im Bereich von 1.5 bis 5 μg/kg belastet. In keiner der Proben konnte Aflatoxin B1 oberhalb des Grenzwertes von 5 μg/kg nachgewiesen werden. Die Mykotoxinbefunde (AFB1, OTA) sind summa-risch in Tabelle 7.22.1. dargestellt. In keiner der 35 untersuchten Gewürzproben konnte mit der dünnschichtchromatographischen Screeningmethode eine Verfälschung mit den verbotenen Farbstoffen Sudan I, II, III, IV sowie Sudan Red B, Sudan Red 7B, Sudan Red G, Para Red, FD&C Orange 2, Buttergelb, Citrus Red 2, Toluidine Red oder Disperse Orange 11 nachgewiesen werden. Die Nachweisgrenzen der einzelnen Farbstoffe liegen im Bereich von 1 bis 10 mg/kg. Von den 36 mit photostimulierter Lumineszenz (PSL, EN13751) untersuchten Gewürzproben konnten 33 Proben aufgrund des Untersuchungsbefundes als nicht bestrahlt eingestuft werden. Zwei Proben zeigten leicht erhöhte Werte von 4‘137 und 15‘016 cpm (counts per minute). Der Verdacht einer Bestrahlung konnte mit einem Bestäti-gungsverfahren (Thermolumineszenz, EN 1788) durch das Amt für Verbraucherschutz Aargau aber nicht bestätigt werden. Eine Probe Ingwer hingegen wies eine sehr stark erhöhte photostimulierte Lumineszenz auf. Der gemesse-ne Wert (227‘959 cpm) liess eindeutig erkennen, dass eine Bestrahlung der Probe erfolgt war. Die Probe war mit "keimreduziert" ausgewiesen. Ein Hinweis wie "mit ionisierenden Strahlen behandelt" oder "bestrahlt" auf der Verpackung entsprechend Art. 2 Abs. 1 Bst. n LKV fehlte hingegen. Die Probe wurde durch das zuständige Interkantonale Labor Schaffhausen beanstandet.

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86 Anzahl AFB1 OTA

Gewürzart Proben < 1.5 1.5 - 5 > 5 μg/kg < 2 2-20 > 20 μg/kg

Paprika, Chili, Cayennepfeffer 26 22 4 0 11 13 2

Ingwer 5 5 0 0 4 1 0

Curry, Curcuma 5 5 0 0 4 1 0

Sonstige, Gewürzzubereitungen 9 8 1 0 6 2 0

Summe 45 40 (89%) 5 (11%) 0 25 (57%) 17 (39%) 2 (4%)

Tab. 7.22.1.: Belastung an Aflatoxin B1 (AFB1) sowie Ochratoxin A (OTA) in Gewürzen und Gewürzzubereitungen

Qualitätskontrolle von gemahlenem Safran

Safran ist ein einzigartiges und ausserordentlich teures Gewürz. Es handelt es sich um die getrockneten, roten Narben der Krokusart Crocus sativus. Safran enthält caro-tinoide Farbstoffe (z.B. Crocin), welche im Gegensatz zu den Farbstoffen anderer Gewürze wie Paprika oder Cur-cuma hervorragend wasserlöslich sind. Daraus resultiert eine enorme Färbekraft. Von 0.01 g (10 mg) Safran wer-den noch drei Liter Wasser gelb gefärbt. Seitdem Safran gehandelt wird, wird er auch gefälscht. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Färben des Safrans zur Kaschierung minderwertiger Ware, Bedampfen von Saf-ran mit Öl oder Glycerin zur Gewichtsbeschwerung, Zumi-schung aromaarmer Gewürze wie Curcuma oder Saflor oder gar der Verkauf von Pflanzen (z.B. Saflor oder Cur-cuma) unter dem Etikett "Safran", welche mit Safran gar nichts zu tun haben (Quelle und weitere Informationen siehe Homepage der Universität Graz) Zur Prüfung der Safranqualität wurden im Rahmen der Kampagne zehn Proben erhoben und auf die Parameter Bestrahlung, Färbekraft, künstliche Farbstoffe sowie de-ren Kennzeichnung geprüft. Eine weitere mit "Safran Kro-kus" beschriftete Probe (175 g, gelbes Pulver) aus dem Einzelhandel wurde anlässlich einer Betriebsinspektion erhoben und dem Kantonalen Labor zur Echtheitsprüfung zugestellt. Zur Überprüfung auf eine allfällige Bestrahlung wurde die photostimulierte Lumineszenz (PSL) der Safranproben gemessen. Alle Messungen ergaben geringe Werte von weniger als 500 cpm und damit keinen Hinweis auf eine Bestrahlung. Dünnschichtchromatographisch konnte in keiner der Saf-ranproben eine Verfälschung mit künstlichen Farbstoffen festgestellt werden. Die Färbekraft E (440 nm, 1 %) der Proben lag im Bereich von 118 bis 220. Zwei Prüfmuster unterschritten mit Wer-ten von 141 und 118 den im Schweizerischen Lebensmit-telbuch geforderten Richtwert von mindestens 150. Die minimale Anforderung (Handelskategorie III) an die Fär-

bekraft von mindestens 100 gemäss der Safranspezifika-tion ISO/TS 3632-1:2003 wurde von allen Proben aber erfüllt. Zwei Safranproben wurden wegen Kennzeichnungmän-geln (Produktionsland, Mindesthaltbarkeitsdatum) bean-standet. Ebenfalls beanstandet wurde die Safranprobe mit der geringen Färbekraft von 118, da diese mit der Auslobung "Select Qualität" im Widerspruch stand. Bei der zur Prüfung vorgelegten, mit "Safran Krokus" beschrif-teten Verdachtsprobe handelte es sich in Tat und Wahr-heit um Kurkuma (Gelbwurz). Auch in diesem Fall wurde eine Beanstandung ausgesprochen und die Anpassung der Kennzeichnung angeordnet.

Mykotoxine, Mikrobiologie, Sudanfarb-stoffe und Bestrahlungsnachweis in Pap-rika- und Knoblauchpulver

Gewürze können in vielfältiger Weise verunreinigt sein. In Betracht kommen "Filth" (Tierhaare, Nagetierexkremen-te, tote Insekten, Milben, Sand, Erde, Staub, fremde Pflanzenteile, etc.), Mikroorganismen (aerobe Sporen-bildner und Schimmelpilze), Schimmelpilzgifte, Schwer-metalle oder auch Pflanzenschutzmittel. Zur Herstellung lebensmittelrechtlich konformer Ware von guter Qualität bedarf es neben einer sorgfältigen Auswahl der Rohstof-fe, einer schonenden und hygienischen Weiterverarbei-tung sowie einer optimalen Lagerung bzw. Verpackung auch eine umfangreiche Qualitätskontrolle. In Ergänzung zu einer im Berichtsjahr durchgeführten Ostschweizer Gewürzkampagne wurden fünfzehn Proben Paprika sowie vierzehn Proben Knoblauchpulver erhoben. Diese wurden auf die Schimmelpilzgifte Aflatoxin B/G und Ochratoxin A (OTA), eine allfällige Bestrahlung, ver-botene Sudanfarbstoffe (nur Paprikaproben) sowie teil-weise auf ihre mikrobiologische Qualität geprüft. In keiner der vierzehn Knoblauchpulver konnte Aflatoxin B/G oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 μg/kg nachgewiesen werden. Hingegen lag bei drei Proben Paprika der Gehalt an Aflatoxin B1 mit Werten von 5.1, 6.2 und 6.6 jeweils im Bereich des Grenzwertes von

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

875 μg/kg. Da die Werte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit den Grenzwert nicht zweifelsfrei über-schritten erfolgte keine Beanstandung. Zwei weitere Proben waren im Bereich von 1.5 bis 5 μg/kg mit Aflato-xin B1 kontaminiert. In der überwiegenden Mehrheit der Knoblauchpulver (86 %) lag die Kontamination mit OTA unterhalb von 2 μg/kg. Allerdings überstiegen zwei Proben (14 %) mit Belastungen von 79 und 84 μg/kg den Grenzwert für OTA von 20 μg/kg deutlich. Beide Proben wurden beanstandet und ein Verkaufsverbot verfügt. In beiden Fällen war die Ware ohne Prüfung auf OTA in Verkehr gebracht worden. Während die eine Firma das Produkt aus dem Sortiment nahm, hat die andere Firma ihre Qualitätssicherung an-gepasst und wird in Zukunft ihr Produkt routinemässig auf OTA prüfen. Die durchschnittliche Belastung mit OTA ist bei Paprika viel höher als bei Knoblauchpulver. Lediglich vier Proben (27 %) enthielten weniger als 2 μg/kg OTA. Neun Proben waren im Bereich von 2 bis 20 μg/kg OTA belastet und zwei Proben waren mit OTA sogar im Bereich des Grenz-wertes kontaminiert. In keiner der Proben konnte mit Hilfe von photostimulier-ter Lumineszenz (PSL) eine Bestrahlung zweifelsfrei nachgewiesen werden. Auch in Bezug auf eine täuschen-de Färbung mit verbotenen Rotfarbstoffen ergab sich keine Beanstandung der geprüften Paprikaproben. So konnten dünnschichtchromatographisch in keiner Papri-kaprobe verbotene Rotfarbstoffe oberhalb der Nachweis-grenze (ca. 1 bis 10 mg/kg) nachgewiesen werden. Bei allen mikrobiologisch geprüften Proben (sechs Papri-ka, fünf Knoblauchpulver) lagen die Werte der Bacillus cereus-Keime sowie der E. coli unter den von der Deut-schen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) empfohlenen Richtwerten. In keiner der elf Pro-ben wurden Salmonellen nachgewiesen.

Zusammensetzung von Senf

Senf gibt es in vielen verschiedenen Varianten. Je nach Menge der eingesetzten weissen oder braunen Senfkör-ner wird das Produkt mehr oder weniger scharf. Durch die Zugabe von Zucker oder Honig, von Gewürzen oder Kräu-tern, Säften oder Früchten entstehen sehr unterschiedli-che Geschmacksrichtungen. In einer Untersuchungskampagne wurden 21 Proben, vom scharfen Dijon-Senf über den milden Estragonsenf bis zum süssen bayrischen Senf, einerseits auf den Gehalt an der für Senföl typischen Erucasäure und andererseits auf

diverse Zusatzstoffe wie Konservierungsmittel, Antioxida-tionsmittel, Farbstoffe sowie Süssstoffe untersucht. Weder die beiden Konservierungsmittel Benzoe- und Sorbinsäure, noch Sulfite als Antioxidationsmittel konn-ten in den Produkten nachgewiesen werden. Zwei Proben enthielten Farbstoffe (die künstlichen E 102 und E 131 bzw. das natürliche E 120), welche in der Zutatenliste korrekt deklariert waren. Kein Senf, auch nicht die süssen Varianten, enthielt künstliche Süssstoffe (Aspartam, Ace-sulfam-K, Saccharin). Die Zugabe ist prinzipiell erlaubt, muss aber in der Zutatenliste und als Hinweis bei der Sachbezeichnung kenntlich gemacht werden. Die natürlich vorkommende langkettige Fettsäure Eruca-säure machte ca. 20 % bis 30 % des Gesamtfettgehaltes in den Senfen aus. Nur die wenigen Produkte mit Zugabe von anderen, erucasäurefreien Pflanzenölen enthielten deutlich weniger davon. Die Erucasäure ist toxikologisch nicht unbedenklich, weshalb sie z.B. im sogenannten 00-Raps durch Züchtung entfernt wurde. Für Speiseöl ist denn auch festgelegt, dass der Erucasäuregehalt 5 % nicht übersteigen darf. Für Senf gilt dies nicht, wobei aber zu bedenken ist, dass beim geringen Fettgehalt von Senf um 5 g/100 g mit einer Portion von 10 g nur 100-150 mg Erucasäure aufgenommen werden. Dies ist unbe-denklich. Wegen Kennzeichnungsmängeln (v.a. ungenügende Les-barkeit wegen zu kleiner Schriftgrösse) mussten sechs Proben beanstandet werden.

Mit Vanille oder Vanillin gewürzte Le-bensmittel?

Lebensmittel mit Vanille erfreuen sich grosser Beliebt-heit. Doch wann ist ein Vanillejoghurt oder eine Vanille-crème ein Produkt, das den Namen dieses edlen Gewür-zes tragen darf, und wann handelt es sich nur um eine billige Kopie, die durch die Zugabe des Aromastoffes Vanillin ihren Geschmack erhält? Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch Verpackungsangaben und die Werbung nicht ge-täuscht werden dürfen. Ab welcher Konzentration aber das billige Vanillin geschmacksbestimmend wird und die Bezeichnung "Vanille" durch "Vanille-Aroma" oder "Vanil-le-Geschmack" ersetzt werden muss, ist nicht geregelt. Zusammen mit der FIAL wurde in einem Sensoriktest bereits Ende 2007 ein Konsens gefunden, gemäss dem Produkte denen zusätzlich zum Vanillegewürz auch der Aromastoff Vanillin in einem Mengenverhältnis von 1:7 und grösser zugegeben wurde, als aromatisiert bezeich-net werden müssen (siehe fial-Letter Nr. 1, Februar 2008;

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

88www.fial.ch). Analytisch kann dies über die Bestimmung von Vanillin (Summe aus dem Gewürz plus zugegebenem, reinem Aromastoff) und weiteren natürlichen Inhaltsstof-fen aus dem Gewürz kontrolliert werden. Bei insgesamt 21 Produkten, elf Vanillegipfeln im Offen-verkauf aus Bäckereien sowie zehn vorverpackten Crème à la vanille u.ä. aus dem Detailhandel, wurde überprüft, ob sie die Bezeichnung "Vanille" berechtigterweise tru-gen. Vier Patisseriewaren aus den Bäckereien sowie zwei vorverpackte Erzeugnisse waren vorwiegend mit dem

Aroma Vanillin aromatisiert. Die Hersteller wurden aufge-fordert, entweder ihre Rezepturen anzupassen oder die Produktbezeichnungen in "Vanille-Aroma" zu ändern und so klar die wahre Zusammensetzung kenntlich zu ma-chen. Bis auf einen Hersteller zeigten sich die fehlbaren Betriebe einsichtig. Diese Angelegenheit ist beim für den Produzenten zuständigen kantonalen Labor noch in Bear-beitung.

7.23 Lebensmittel, vorgefertigt (Warenklasse 51)

Anzahl untersuchte Proben 4'061 Anzahl Beanstandungen 791 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung Mikrobiologische Beschaffenheit Die meisten Proben dieser Kategorie wurden im Rahmen der Hygieneüberwachung von Gastrobetrieben erhoben und mikrobiologisch untersucht (siehe Kapitel 3.1). Auf einige spezielle Untersuchungen wird im Folgenden ein-gegangen.

Mikrobiologie von Patisseriewaren aus dem Offenverkauf

Im Berichtsjahr wurden zwanzig rahm- und cremehaltige Patisseriewaren aus neun Bäckereien oder Konditoreien mikrobiologisch unter die Lupe genommen. Die Untersu-chung und Beurteilung erfolgte gemäss Vorgaben des Anhangs 2 der Hygieneverordnung. Zusätzlich wurden die Proben auf die Anwesenheit von Salmonellen untersucht. Mit Ausnahme von zwei Proben erwiesen sich alle Pro-ben als mikrobiologisch einwandfrei. Beanstandet wur-den zwei Vermicelles, welche bei unterschiedlichen Kon-ditoreien erhoben wurden. Bei beiden Proben waren die Toleranzwerte der aeroben mesophilen Keime überschrit-ten und eine der Proben wies eine zusätzliche Toleranz-wertüberschreitung der E. coli auf.

Mikrobiologie und Allergene in gekühlten, vorverpackten Fertigprodukten

Gekühlte, vorverpackte Fertigprodukte aus dem Detail-handel liegen im Trend. Durch Aufwärmen in der Pfanne oder im Mikrowellengerät werden sie innert weniger Minuten zu einer kompletten Mahlzeit. Die Gerichte sind pasteurisiert oder unter Schutzatmosphäre verpackt, so dass sie im Kühlschrank ein paar Tage, einige Produkte sogar zwei oder drei Wochen haltbar sind. Lebensmittel, die nach Art. 25 HyV kühl gehalten werden müssen, sind

mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. Diese liegt in der Regel zwischen 5 und 7 °C. Die Festlegung der Haltbarkeitsfristen erfolgt bei diesen Temperaturen. Das heisst, die Hersteller garantieren, dass die Produkte, welche bei diesen Temperaturen gela-gert werden, am Ende der Verbrauchsfrist aus mikrobio-logischer Sicht noch einwandfrei sind. Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden 26 gekühlte, vorverpackte Fertigprodukte aus neun verschie-denen Filialen genauer unter die Lupe genommen. Bei der Probenahme wurde darauf geachtet, die Proben mög-lichst nahe am Ende ihrer Haltbarkeitsfrist zu erheben. Dies, weil im Kühlregal oft zu hohe Temperaturen herr-schen, was sich nachteilig auf die mikrobiologische Qua-lität auswirken kann. Bei sechs Proben entsprachen die Probentemperaturen einer deklarierten Lagertemperatur von 5 °C. In vierzehn Fällen lagen die Probentemperatu-ren deutlich unterhalb der angegebenen Temperaturen, bei immerhin sechs Proben 1 bis 3 °C über den deklarier-ten 5 °C. Die 26 Proben wurden auf die Zahl der aeroben mesophi-len Keime, der Enterobacteriaceen, der Bacillus cereus-Keime und der Koagulase positiven Staphylokokken un-tersucht. Zudem wurden alle Proben auf die Anwesenheit von Salmonellen und Listeria monocytogenes überprüft. Bei mehr als einem Produkt in der gleichen Verpackungs-einheit (z.B. Spaghetti mit Bolognesesauce) wurden die einzelnen Komponenten separat untersucht. Sämtliche Untersuchungen erfolgten am Ende der Verbrauchsfrist nach Auslagerung bei 5 °C. Erfreulicherweise waren alle Proben aus mikrobiologi-scher Sicht von einwandfreier Qualität. Grundsätzlich

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

89kann damit die mikrobiologische Beschaffenheit derarti-ger Produkte als sehr gut bezeichnet werden. Die Halt-barkeitsfristen wurden bei mindestens zwölf der 26 Pro-ben (Lagerung im Laden bei oder oberhalb der vorgege-benen Aufbewahrungstemperatur) nicht zu lange ange-setzt. Offen ist, ob den vierzehn Proben, welche im Laden zu kühl gelagert wurden, auch bei den deklarierten Lager-temperaturen ein gutes Zeugnis hätte ausgestellt werden können. Sämtliche Proben wurden zudem auf nicht deklarierte Allergene untersucht. Alle Proben genügten diesbezüglich ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften. Bei drei Proben entsprach die Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vor-schriften: Anstelle eines Verbrauchsdatum war ein Min-desthaltbarkeitsdatum angegeben.

Mikrobiologie, Nährwert und Allergene in Sandwiches

Im Berichtsjahr wurden 35 Sandwiches auf ihre mikrobio-logische Beschaffenheit überprüft. Zwanzig Proben stammten aus dem Offenverkauf aus zehn verschiedenen Bäckereien. Diese stellten die Sandwiches tagesfrisch her. Die Untersuchung dieser Proben erfolgte gleichen-tags. Fünfzehn Proben wurden im Detailhandel oder an Tankstellen erhoben. Diese Proben waren vorverpackt und wurden erst am Ablaufdatum untersucht. Bei elf der vorverpackten Proben lagen die Haltbarkeitsfristen zwi-schen ein und drei Tagen. Für drei Proben, darunter zwei Sandwiches mit Thon, garantierten die Hersteller auch nach sieben bzw. acht Tagen noch eine einwandfreie Qualität. Sämtliche 35 Proben wurden auf folgende Hygi-eneindikatoren untersucht: Aerobe mesophile Keime, Koagulase positive Staphylokokken und E. coli. Bei Pro-dukten mit fermentierten Bestandteilen wie beispiels-weise Frischkäse, Butter oder Salami wurde auf die Un-tersuchung der aeroben mesophilen Keime verzichtet. Erfreulicherweise erwiesen sich alle Proben als mikrobio-logisch einwandfrei. Bei den vorverpackten Proben wurde auch die Deklaration überprüft. Drei Proben wurden we-gen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Die Überprü-fung der Nährwerte sowie der Allergene ergab keine Abweichungen von den auf der Verpackung deklarierten Angaben.

Mikrobiologie und Zusammensetzung von Fertigsalaten

Mit der in den letzten Jahren stark zugenommenen Aus-ser-Haus-Verpflegung hat der Marktanteil an Fertigsala-ten im Kühlregal stark an Bedeutung gewonnen. Die Viel-

falt der Convenience-Salate, vom klassischen Hörnli- und Kartoffelsalat bis hin zum Shrimp- und Asianudelsalat, hat sich an die Bedürfnisse der Konsumenten angepasst. Um ebenfalls dem Trend des ernährungsbewussten Kon-sumenten gerecht zu werden, werden die meisten Pro-dukte freiwillig mit Informationen über die Nährwerte auf der Verpackung versehen. Um einen Überblick über die mikrobiologische Beschaf-fenheit sowie die deklarierte Zusammensetzung zu erhal-ten, wurden fünfzehn Proben erhoben. Die mikrobiologi-schen Untersuchungen erfolgten am Verbrauchsdatum und umfassten die aeroben mesophilen Keime, E. coli und Koagulase positive Staphylokokken. Keine der Proben wies Abweichungen von den gesetzlichen Richtwerten auf. Die Untersuchungen der Zusammensetzung erfolgten anhand der deklarierten Nährwertzusammensetzung (Energiewert, Protein, Fett, Kohlenhydrate). Bei drei Pro-ben wich der deklarierte Fettgehalt zu stark vom tatsäch-lichen Gehalt ab. Die Proben wurden beanstandet. Als Reaktion darauf wurden die Gehalte, welche sich gemäss den Aussagen der Hersteller auf Berechnungen der Re-zepturen stützten, den Analysewerten angepasst. Bei fünf weiteren Produkten genügte die Kennzeichnung nicht den Vorschriften. Die Proben wurden dem zuständigen kanto-nalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen.

Nährwerte, Geschmacksverstärker und Pestizide in asiatischen Tiefkühlprodukten

In Früchten und Gemüsen aus Asien wurden in den letz-ten Jahren immer wieder hohe Pestizidbelastungen fest-gestellt. Aufgrund dieser Befunde wurden elf asiatische Tiefkühlprodukte, darunter sieben sortenreine Tiefkühl-gemüse, Tiefkühlfrüchte und vier Tiefkühlfertiggerichte auf die Zusammensetzung (Nährwertangaben), die einge-setzten Geschmacksverstärker sowie den Gehalt an Pes-tiziden untersucht. Bei keiner der Proben wurde eine Pestizid-Höchstwertüberschreitung oder ein nicht deklarierter Geschmacksverstärker festgestellt. Hingegen wich bei zwei Proben der deklarierte Gehalt an Fett zu stark vom tatsächlichen Gehalt ab. Bei den gleichen zwei Proben wie auch bei zwei weiteren Proben ergab die Überprü-fung der übrigen Kennzeichnung Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben. Die Mängel der beanstandeten Kennzeichnungen wurden durch die Importeure entweder durch Zusatzetiketten korrigiert oder die Produkte aus dem Verkauf entfernt.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

90Farbstoffe, Schwermetalle und Bestrah-lung von asiatischen Teigwaren und In-stantnudelsuppen

Von den Zollorganen wurden elf Trocken- bzw. Frisch-teigwaren sowie 38 Instantnudelsuppen, insgesamt also 49 Proben, mit Herkunft aus Asien an der Grenze erho-ben. Diese wurden in unserem Labor auf künstliche Farb-stoffe, Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und zusätzlich Aluminium) sowie eine allfällige Bestrahlung der Gewürz- resp. Gemüsebeilagen der Nudelsuppen analysiert. Grund für diese Untersuchungen war der Um-stand, dass diese asiatischen Produkte schon seit Jahren immer wieder verbotenerweise mit Farbstoffen geschönt werden (10 bis 20 % der Teigwaren) oder bestrahlte Ge-würz- / Gemüsebeilagen (in den Nudelsuppen) enthalten (siehe z.B. frühere Jahresberichte der kantonalen Labora-torien Thurgau und Zürich). In der Tabelle 7.23.1. sind die Resultate der Kontrollen zusammengefasst. Dreizehn Proben Instantnudelsuppen enthielten bestrahlte Gewürz- bzw. Gemüsebeilagen. Keines der Produkte trug eine entsprechende Kennzeich-nung. Bisher wurde vom BAG auch noch keine Bewilli-gung für die Bestrahlung von Trockengemüse erteilt (für Gewürze nicht notwendig). Da die Erzeugnisse bereits aufgrund dieser Befunde hierzulande nicht verkehrsfähig sind, wurde auf zusätzliche Untersuchungen verzichtet. Den Warenbesitzern wurde die weitere Abgabe in dieser Form untersagt und bei ausserkantonalen Importeuren die jeweils zuständigen Kontrollbehörden auf den Sachver-halt aufmerksam gemacht.

In vier (von den 36 noch weiter untersuchten) Proben waren künstliche Farbstoffe enthalten, welche teilweise bereits auf der Verpackung deklariert waren. Die verbo-tene Färbung betraf in der Mehrzahl Trockenteigwaren (siehe Tabelle 7.23.1.). Auch hier wurde bei ausserkanto-nalen Importeuren Meldung an die zuständigen Stellen erstattet. Von den Importeuren im Kanton Zürich wurden als Reaktion auf unsere Beanstandungen allfällig noch vorhandene Warenvorräte vernichtet. Zukünftig sollen nur noch ungefärbte Erzeugnisse in die Schweiz importiert werden. Hinsichtlich der Untersuchung auf Schwermetalle und Aluminium entsprachen alle überprüften Erzeugnisse den rechtlichen Anforderungen. Von den insgesamt 23 Produkten, die von Importeuren im Kanton Zürich stammten, wurde abschliessend bei drei-zehn Proben die Kennzeichnung überprüft (zehn Proben, die bereits aufgrund der analytisch festgestellten Mängel als nicht verkehrsfähig einzustufen waren, wurden nicht weiter untersucht). Dabei zeigte eine Probe Mängel bei der Angabe der Sachbezeichnung und es fehlten die An-gaben des Produktionslandes sowie die Adresse des Pro-duktverantwortlichen. Die Resultate dieser Untersuchungen, insbesondere die überraschend grosse Anzahl bestrahlter Produkte (vgl. den Jahresbericht 2010: nur eine von 26 Proben be-strahlt), zeigen, dass auch weiterhin derartige Kontrollen nötig sind.

Produktgruppe Anzahl Proben

künstl. Farbstoffe

Bestrahlung (von Beilagen)

Blei Cadmium Quecksilber Aluminium

(in Teigwaren, in mg/kg)

Trocken- sowie Frischteigwaren

11 3 - alle <0.02 <0.004-0.041 alle <0.01 <0.5-23.7

Instantnudel-suppen

38 1 13

Tab. 7.23.1.: Ein Drittel der Instantnudelsuppen enthielt bestrahlte Beilagen und vier Teigwaren waren mit künstlichen Farbstoffen eingefärbt. Die Gehalte

an Metallen lagen in allen Fällen unter den gesetzlichen Limiten

Tetrahydrocannabinol (THC) in hanfhalti-gen Lebensmitteln

Hanf gilt als eine der ältesten und vielseitigsten Kultur-pflanzen der Menschheit. Da Hanf je nach Sorte stark unterschiedliche Mengen des rauscherzeugenden In-haltsstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten kann, ist in der Schweiz zur Verhinderung von Missbrauch aus-schliesslich der Anbau der im offiziellen Sortenkatalog

aufgeführten THC-armen Sorten erlaubt. Diese dürfen auch für die Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt werden, wobei die in der Fremd- und Inhaltstoffverord-nung aufgeführten Grenzwerte für delta-9-THC zu berück-sichtigen sind. In der EU existieren keine Höchstwerte für THC in Lebensmitteln. In Deutschland werden die vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) publizierten Richtwerte (www.bfr.bund.de/cd/884) angewendet.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

91Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden insge-samt fünfzehn hanfhaltige Lebensmittel (Hanfsamenöl, Hanfsamen, Dauerbackwaren, Getränke, Schokolade) erhoben und vom Kantonalen Labor Thurgau auf ihren THC-Gehalt geprüft. Alle fünfzehn Proben erfüllten die lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung in Bezug auf den Gehalt an delta-

9-THC. Lediglich in drei Proben konnten geringe Mengen delta-9-THC nachgewiesen werden. Zwei der fünf im Kanton Zürich erhobenen Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Beanstan-dungsgründe waren eine ungenügende Kennzeichnung des Produktionslandes, formale Fehler in der Nährwertta-belle sowie die fehlende Deklaration des Teeextrakt-Anteils in Gramm pro Liter in einem Fertiggetränk.

7.24 Bedarfsgegenstände (Warenklasse 56)

Anzahl untersuchte Proben 361 Anzahl Beanstandungen 11 wichtigste Beanstandungsgründe diverse

Migration aus Bedarfsgegenständen (food contact materials - FCM)

Neben dem gesamteuropäischen Projekt zu Schraubde-ckeln (siehe Kapitel 3.5) und den Bestrebungen, die Mig-ration unabsichtlich im Dosenlack vorkommender Stoffe besser unter Kontrolle zu bringen (siehe Kapitel 3.4), wurde im Berichtsjahr auch die Migration aus anderen FCM untersucht, wovon einige Beispiele Erwähnung ver-dienen. Zudem wurde ein Test entwickelt, um feststellen zu können, wie gut Kunststoff oder Verbundfolien die Migration von Mineralöl aus recycliertem Karton in darin verpackte Lebensmittel verhindern können.

Weichmacher aus PVC Frischhaltefolien Eine kleine Kampagne zur Migration von Weichmachern aus PVC Frischhaltefolien sollte Anhaltspunkte liefern, ob die Kampagnen in den Jahren 2005 und 2009 (siehe ent-sprechende Jahresberichte) eine Verbesserung gebracht hatten. An Käsetheken wurden sechs Folienproben erho-ben, bei welchen vor Ort sichergestellt wurde, dass sie für das Verpacken von Käse eingesetzt wurden. Von den erhobenen Proben waren vier aus PVC. Von diesen wur-den zwei beanstandet, weil sowohl die Migration von Di-2-ethylhexyladipat (DEHA) als auch die Gesamtmigration aller Weichmacher die Grenzwerte überstiegen. Die Mig-rationsbedingungen wurden wie in den vergangenen Jahren gewählt: Käse wurde mit einer Lage Folie einge-packt und für 24 Stunden bei 20 °C gelagert. Die Resultate zeigen, dass sich die Situation nicht befrie-digend verbessert hat. Nun muss in Erwägung gezogen werden, wie im Fall der Schraubdeckel eine gesamteuro-päische Kontrolle durchzuführen, damit der Druck auf die Folienhersteller gesteigert werden kann.

FCM aus Melaminharz und Polyamid In der EU trat am 1.4.2011 eine Verordnung (284/2011) in Kraft, wonach 10 % aller Importe von FCM aus Melamin-harz und Polyamid mit Herkunft China oder Hong Kong auf die Abgabe von Formaldehyd bzw. primären aromati-schen Aminen untersucht werden müssen. Melaminharz ist ein harter Kunststoff und wird vor allem für Tassen, Schüsseln und dergleichen eingesetzt. Polyamid (Nylon) wird meist schwarz eingefärbt und zu Bratwendern und Kochlöffeln geformt. Es wurde befürchtet, dass ähnlich wie im Fall von Pestizidrückständen in Gemüse aus Thai-land (siehe Jahresbericht 2010), nicht konforme Ware statt in die EU in die Schweiz geliefert würde. Es wurde jedoch in keiner der dreizehn erhobenen Proben aus Poly-amid oder Melaminharz eine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Einer der Bratwender bestand jedoch aus PET und war nicht hitzebeständig. Obwohl auf dem Pro-dukt eine maximale Anwendungstemperatur von 220 °C angegeben war, hat sich der Bratwender bei dieser Tem-peratur bereits nach kurzer Zeit verfärbt; nach 30 Minuten war er sogar geschmolzen. Der Bratwender wurde vom Markt genommen, weil er für die vorgesehene Verwen-dung nicht geeignet war.

Sensorische Prüfung von Food Contact Materials (FCM)

Laut Gesetz dürfen FCM keine Stoffe an Lebensmittel abgeben, welche den Geschmack des Lebensmittels ver-ändern. Elf Wasserkocher und zwanzig Proben (Becher, Flaschen, Kanister etc.) aus Kunststoff oder Papier wur-den diesbezüglich überprüft. Je nach Probe und vorgese-henem Verwendungszweck wurde Leitungswasser für 3 Stunden bei 80 °C oder während 24 Stunden bei Raum-temperatur mit dem Produkt in Kontakt gebracht. Bei den Wasserkochern wurde das Wasser aufgekocht und

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

923 Stunden stehen gelassen. Die Proben wurden von ei-nem Panel von zehn Prüfern im Vergleich zu Leitungswas-ser verkostet. Bei Artikeln für den Mehrfachgebrauch wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erst der dritte Test am gleichen Gegenstand bewertet. Ein Was-serkocher und eine Trinkflasche wurden wegen der übermässigen geschmacklichen Beeinträchtigung von Trinkwasser beanstandet. In einem Fall nahm der Herstel-ler die beanstandete Charge vom Markt, der zweite Fall war Ende 2011 noch hängig.

POSH: Der grösste Anteil des Migrats aus Kunststoffen wird vernachlässigt

Was sind POSH? Analytiker von Migraten aus Polyolefinen (Polyethylen PE, Polypropylen PP etc.) stören sich seit vielen Jahren an Signalen von Kohlenwasserstoffen aus den Polyolefinen, welche die Analyse anderer Substanzen, z.B. Additive, erschweren. Scheinbar hat aber bisher niemand die Be-deutung dieser Störsignale hinterfragt. Wie alle Polymere enthalten Polyolefine Oligomere, d.h. kleinmolekulare Anteile aufgebaut aus den Monomeren. Im Falle der Polyolefine sind es hauptsächlich verzweigte, gesättigte Kohlenwasserstoffe neben (bisher wenig un-tersuchten) Alkenen. Die gesättigten Anteile werden POSH genannt (polyolefin oligomeric saturated hydrocar-bons). Als Folien und Beutel verwendete Polyethylene und Po-lypropylene sind heute das am häufigsten verwendete Lebensmittelverpackungsmaterial. Analoge Polymere (teilweise modifiziert mit Zusätzen anderer Monomere) werden aber auch für Klebstoffe, Schmiermittel und Sie-gelschichten verwendet. Letztere werden zur Verschlies-sung von Beuteln aus anderen Materialien, beispielswei-se Alu, eingesetzt. Folien oder Siegelschichten aus Po-lyolefinen sind heute meistens vielschichtig aufgebaut, wie dies ein mikroskopischer Querschnitt zeigt (Abb. 7.24.1.). Oligomere sind bisher kaum toxikologisch abgesichert worden. Man hielt sie oft für "abgedeckt" durch die Mo-nomere, hat sie dann aber doch nicht in die spezifische Migrationslimite (SML) der Monomere eingeschlossen. Im Falle der oligomeren Polyolefine wäre diese "Abde-ckung" über die Monomeren allerdings ohnehin absurd, denn verzweigte gesättigte Kohlenwasserstoffe im Be-reich von 10 bis 35 Kohlenstoffatomen haben wenig ge-meinsam mit den Monomeren, z.B. Ethylen. POSH machen oft über 90 % der gesamten Migration aus Polyolefinen aus. Angesichts der breiten Verwendung im Lebensmittelbereich und der relativ hohen Globalmigrati-

on sind die POSH wahrscheinlich der mengenmässig wichtigste Migratanteil überhaupt. Sie scheinen aber bis heute nie auf gesundheitliche Unbedenklichkeit unter-sucht worden zu sein. Wenn keine Fakten vorliegen, sucht man nach Daten für ähnliche Verbindungen. Verzweigte gesättigte Kohlen-wasserstoffe sind der wichtigste Anteil von Mineralölen (MOSH, mineral oil saturated hydrocarbons). Für hoch raffinierte Mineralöle (d.h. MOSH) geringer bis mittlerer Viskosität setzte die WHO/JECFA 2002 einen provisori-schen acceptable daily intake (ADI) von 0.01 mg/kg Kör-pergewicht fest. Daraus errechnet sich unter den übli-chen Annahmen eine maximal tolerierbare Konzentration von 0.6 mg/kg im Lebensmittel. Gesättigte Kohlenwas-serstoffe haben eine eher geringe Toxizität, aber gewisse verzweigte und cyclische Verbindungen kann unser Orga-nismus kaum mehr eliminieren. Diese werden also mög-licherweise über ein ganzes Menschenleben akkumuliert.

Abb. 7.24.1.: Schichtaufbau eines durchsichtigen Kunststoffbeutels für ein Crisp Müesli: Kunststofffolien sind oft komplizierter aufgebaut als von Auge erkennbar. PMMA: Polymethylmethacrylat; PP: Polypropylen; PVDC: Polyvinylidenchlorid; PUR: Polyurethan; PE: Polyethylen (T. Simat und L. Richter, Technische Universität Dresden)

Erste Daten zur Migration von POSH Mangels spezifischer Beurteilung der POSH wurde der ADI für MOSH beigezogen und in einer ersten Übersicht untersucht, ob die Lebensmittel vom Markt diesen einhal-ten würden. Entsprechend dem Stand der Untersuchun-gen war noch keine offizielle Beurteilung beabsichtigt. Folglich wurde weder eine repräsentative Marktanalyse durchgeführt, noch wurden die Proben offiziell erhoben. Die Analytik war weitgehend dieselbe wie jene der MOSH: on-line HPLC-GC-FID. Als erstes wurden sieben trockene Lebensmittel (Reis, Polenta, Cornflakes) in Kunststoffbeuteln untersucht. Die POSH-Konzentrationen lagen im Bereich von 1.4 bis 6.2 mg/kg, also alle über dem Referenzwert von 0.6 mg/kg.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

93Dann wurden elf fettige, benetzende Lebensmittel in Beuteln untersucht, z.B. vorgefertigte Rösti, Kartoffelsa-lat, Saucen sowie Reis oder Fisch an Sauce. Die Werte lagen höher, einerseits weil das Verhältnis von Kontakt-oberfläche zu Inhalt grösser war, andererseits weil bei benetzendem Kontakt die Migration nicht auf die flüchti-gen POSH beschränkt ist. Die gemessenen Werte lagen zwischen 2.8 und 25 mg/kg Lebensmittel. Schliesslich wurden acht Produkte aller auf dem Schwei-zer Markt auftretender Hersteller von Säuglingsmilchnah-rung in Pulverform untersucht. Die einen befanden sich in Papierbeuteln mit einer Aluminiumfolie und einer Polyole-fin-Siegelschicht auf der Innenseite, andere in Karton-schachteln mit Innenbeuteln, welche wiederum aus einer Aluminiumfolie mit Polyolefin-Siegelschicht auf der In-nenseite bestanden. Eine Probe befand sich in einer Kar-tonbox, die mit einer Polyolefin-beschichteten Alumini-umfolie ausgekleidet war. Trotz der grossen Unterschiede dieser Verpackungsmaterialien lagen alle POSH-Konzentrationen in einem relativ engen Bereich zwischen 2.9 und 8.6 mg/kg (Bereich n-C16 bis n-C35). Unter der Annahme von 5 kg Körpergewicht des Säuglings und einem Konsum von 80 g solcher Pulver (in Form von 800 ml Getränk) entspricht der ADI von 0.01 mg/kg Körperge-wicht einer Konzentration von 0.625 mg/kg im Pulver, d.h. die gemessenen Werte lagen im Mittel um etwa einen Faktor 10 zu hoch – auch das Produkt mit dem geringsten POSH-Gehalt überschritt diese Grenze fast fünffach. Wie eingangs erwähnt war noch keine offizielle Beurteilung der Resultate beabsichtigt. Die Hersteller wurden aber über die Resultate informiert und versprachen, nach We-gen zu suchen, die POSH-Gehalte in Säuglingsmilchnah-rung zu minimieren.

Folgerungen Ähnlich wie für das Mineralöl aus Recyclingkarton (Jah-resbericht 2010) und die Migration von Weichmachern aus Schraubdeckeln (Kapitel 3.5) musste festgestellt werden, dass den Herstellern die Migration von POSH seit langem bekannt war, sich aber niemand darum küm-merte – oft mit dem Nachsatz, dass auch keine Behörde danach gefragt hätte. Die POSH gehören wie Cyclo-di-BA zu den "non-intentionally added substances" NIAS (Kapitel 3.4). Im Unterschied zu Cyclo-di-BA, welches als NIAS an den Europaratsitzungen zwischen 1999 und 2003 ausgiebig diskutiert wurde, gab es bisher keine Diskussion über POSH in der Fachöffentlichkeit. Der Vergleich mit der toxikologischen Bewertung für die MOSH ist behelfsmässig, denn die Verzweigungen der Kohlenwasserstoffe sind verschieden und können für die

Elimination aus dem menschlichen Organismus sowohl günstiger als auch ungünstiger sein. Da der für die ge-sundheitliche Absicherung der MOSH hergeleitete Höchstwert für die POSH meistens überschritten wird, oft bei weitem, bleibt nur festzustellen, dass die Grundan-forderung eines Nachweises gesundheitlicher Unbedenk-lichkeit nicht erfüllt wurde. Für eine vertiefte Beschreibung der Problematik wird auf die Publikation in einer Fachzeitschrift verwiesen: S. Bie-dermann-Brem, N. Kasprick, T Simat, K. Grob, Migration of polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons (POSH) into food. Food Additions and Contaminants (im Druck).

Barrieren: Lösungsansatz für die Migration aus Recyclingkarton

Neues zum Thema Mineralöl aus Karton-schachteln Die Migration von Mineralöl aus Recyclingfasern und Druckfarben von Kartonschachteln in Lebensmittel (Jah-resbericht 2010) wurde im Frühling 2011 zum global be-achteten Thema. Kassensturz und Bon Entendeur berich-teten im Schweizer Fernsehen, dann 3Sat, SWF, ZDF und der Hessische Rundfunk mit breiten Reportagen in Deutschland. Schliesslich wurde BBC global aktiv, insbe-sondere über alle die daran angehängten Websites (in-nerhalb eines Tages fand Google über 4‘000 Einträge). Damit verstärkten sich die Erwartungen in die deutschen Behörden, eine Regelung zu finden. Eine solche ist für Druckfarben auf der Verpackung mit der nun auch in Deutschland geplanten Druckfarbenregelung nach Schweizer Vorbild absehbar. Zudem wurde im April ein Verordnungsentwurf für die Mineralölmigration aus Re-cyclingmaterial mit Grenzwerten für MOSH und MOAH in die Vernehmlassung gegeben. Bei der Diskussion um die Konkretisierung wurden aber gravierende Probleme sicht-bar. Beispielsweise ist die Kontrolle am Mindesthaltbar-keitsdatum für Produkte mit einer langen Haltbarkeit kaum möglich. Diese technischen Probleme waren allerdings nicht ein-mal der Hauptgrund, nach Alternativen für eine Regelung zu suchen. Mineralöl ist bei weitem nicht der einzige toxikologisch nicht abgesicherte Inhaltstoff von Recyc-lingkarton. Zudem können jederzeit neue Problemstoffe auftauchen, weil das meiste Ausgangsmaterial für den Recyclingkarton nicht aus dem Lebensmittelbereich stammt und deswegen keiner entsprechenden Kontrolle unterliegt. Wegen des riesigen Verbrauchs ist ein Ver-zicht auf Recyclingkarton kaum möglich und aus ökologi-scher Sicht nicht sinnvoll.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

94Eine längerfristige Verwendung von Recyclingkarton ist wahrscheinlich nur mit einer funktionellen Barriere mög-lich, welche die Migration vom Karton ins Lebensmittel weitgehend unterbindet. Die Barriere ist auch die einzige realistische Lösung für das Problem der Mineralölmigra-tion. Sie kann als Schicht in einen Innenbeutel eingebaut oder als Beschichtung auf die Innenseite des Kartons aufgetragen werden.

Barrierentest Eine weitsichtige gesetzliche Regelung, welche für die Verwendung von Recyclingkarton im Lebensmittelbereich eine Barriere vorschreiben würde (eine diskutierte Option für die geplante deutsche Verordnung), müsste diese Barriere spezifizieren können. Sie kann aber erst ange-dacht werden, wenn eine solche Spezifikation zur Verfü-gung steht, was praktisch einen Test auf Barrierenwirk-samkeit voraussetzt. Tatsächlich sind verschiedene Firmen daran, Barrieren zu entwickeln und teilweise auch schon kommerziell anzu-bieten. Damit stellte sich für die Kontrollbehörden die Frage nach der Wirksamkeit, selbst wenn die Barriere nicht zur grundlegenden Anforderung einer deutschen Verordnung für Recyclingkarton würde. Ende 2009 entwickelte das Kantonale Labor Zürich einen Test auf die Wirksamkeit von Barrieren gegen die Migra-tion eines Mineralöls, wie es für Druckfarben eingesetzt wird (Abb. 7.24.2.). Er wurde durch eine Publikation in einer Fachzeitschrift eingehend beschrieben (K. Fiselier, K. Grob, Barriers against the migration of mineral oil from paperboard food packaging: Experimental determination of breakthrough periods. Packaging Technology and Sci-ence; im Druck). Auf die eine Seite der zu testenden Bar-riere wird ein Papier befestigt, welches dieses Druckfar-benöl und einen Farbstoff enthält (Donorpaket in der Ab-bildung). Auf der anderen Seite befindet sich eine Po-lyethylenfolie, welche als Rezeptor fungiert. Von dieser Folie wird periodisch ein Stück abgeschnitten und auf einen Durchbruch von Mineralöl durch die Barriere analy-siert. Das wohl schwierigste Problem eines Barrierentests be-trifft die langen Zeiträume: Barrieren sollten für lang haltbare Produkte oft bis zu 3 Jahre lang dicht halten. Aus naheliegenden Gründen können Praxistests aber nicht derartige Zeiträume beanspruchen. Die Migration muss also massiv beschleunigt werden. Der verwendete Test wurde mittels Temperaturerhöhung (meistens auf 60 °C) beschleunigt, was gemäss Arrhenius-Gleichung die Migration 30-fach (von 3 Jahren auf 36 Tage) verkürzt.

Allerdings ändern bei einer solchen Erwärmung manche Kunststoffe ihre Eigenschaften, insbesondere wenn die Glasübergangstemperatur im Bereich zwischen

Abb. 7.24.2.: Test auf Barrierenwirkung: Auf der einen Seite der zu testenden Barriere (hier ein undurchsichtiger, grauer Kunststoff) wird ein in Aluminiumfolie eingehülltes Donorpaket mit einem mit Druckfar-benöl dotiertem Papier befestigt, auf der anderen eine Rezeptorfolie aus Polyethylen, mit welcher die Barriere periodisch auf Durchbruch getes-tet wird.

25 und 60 °C liegt: Die Kunststoffe werden permeabler und der Test zeigt ein zu ungünstiges Resultat. Immerhin ist die Aussage zulässig, dass eine Barriere über 3 Jahre dicht ist, wenn sie nach 36 Tagen bei 60 °C keinen Durchbruch zeigte, was bei manchen Materialien der Fall war. Die Tests zeigten, dass PET, Polyamid, Cellophan, gewis-se Acrylate, vermutlich auch EVOH, Polylactat und PVdC über mindestens 3 Jahre dicht halten. Aluminium ist eine absolute Barriere, wenn es als Folie von mindestens 7 μm Dicke verwendet wird, nicht aber, wenn es nur aufge-dampft ist. Aluminium ist aber ökologisch unvorteilhaft und stört das Recycling. Barriereschichten in Kunststoffbeuteln sind längst auf dem Markt. Schwieriger ist die Beschichtung von Karton für Verpackungen ohne Innenbeutel, wobei nicht der ge-eignete Kunststoff die Probleme verursacht, sondern die Integrität der Beschichtung, da die Kartonoberfläche rau ist. Mehrere Firmen arbeiten zurzeit intensiv an Lösun-gen.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

95

7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58)

Anzahl untersuchte Proben 165 Anzahl Beanstandungen 32 wichtigste Beanstandungsgründe diverse

Gebrauchsgegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, Haarkontakt und Textilien

Diese Warenklasse ist sowohl bezüglich der eingesetzten Materialien wie auch den davon ausgehenden möglichen Gefahren enorm breit und die Kontrolle dementsprechend vielfältig. Es ist nicht möglich, alle Produktetypen regel-mässig zu prüfen. Zudem werden Produkte aus dieser Kategorie nicht nur im Kanton Zürich, sondern in der gan-zen Schweiz oder gar weltweit verkauft. Bei einer sol-chen Ausgangslage besteht das Risiko, dass sich in der Schweiz niemand dafür verantwortlich fühlt. Diesem Um-stand kann nur begegnet werden, wenn die Vollzugsstel-len gut miteinander vernetzt sind und sich gegenseitig absprechen. Ein gutes Beispiel einer solchen Zusammenarbeit waren Tätowiertinten aus Zürich, welche im Kantonalen Labora-torium Basel-Stadt im Rahmen einer zweiten nationalen Kampagne untersucht wurden und erneut ungenügende Resultate lieferten.

Tätowiertinten

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat zusammen mit dem BAG im Berichtsjahr erneut eine nationale Kam-pagne zu Tätowiertinten durchgeführt, an der auch das Kantonale Labor Zürich teilgenommen hat. Diese wurde aufgrund der schlechten Resultate einer ähnlichen Kam-pagne im Jahr 2009 durchgeführt. Die Situation hat sich seither noch nicht genügend ver-bessert. In einem Fall versuchte ein Hersteller seine Kunden ver-mutlich sogar hinters Licht zu führen, denn es wurden Tätowiertinten beanstandet bei denen die Etikette derart gestaltet war, dass sie den Eindruck einer zulässigen Zusammensetzung inklusive sicherer Pigmente erweckte. Die analytische Überprüfung ergab jedoch, dass in Tat und Wahrheit unzulässige, nicht deklarierte Pigmente verwendet wurden. Ein detaillierter Bericht findet sich unter www.kantonslabor-bs.ch. Das Kantonale Labor Zürich erhob neunzehn vorwiegend farbige Tätowiertin-ten und sandte diese zur Untersuchung nach Basel. Von diesen mussten zehn Proben beanstandet und die meis-ten davon mit einem Verkaufsverbot belegt werden.

Abb. 7.25.1.: Beispiel einer Tätowierung

Mit Abstand der häufigste Grund für Beanstandungen war der Einsatz unzulässiger Farbstoffe. Diese sind teil-weise in der Verordnung über kosmetische Mittel als zulässig gelistet, aber dort explizit nur für Produkte "die nur während kurzer Zeit mit der Haut in Kontakt kom-men", was bei einem Tattoo definitiv nicht der Fall ist. Aufgrund der Beliebtheit von Tätowierungen und der Tatsache, dass viele Tätowiertinten sicherheitstechnisch

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

96nicht annähernd so gut abgesichert sind wie das bei Kosmetika üblich ist, wird angenommen, dass dieses Thema auch in Zukunft Bedeutung haben wird.

Modeschmuck

Die Problematik der Nickellässigkeit von Modeschmuck scheint sich nach Jahrzehnten langsam etwas zu ent-schärfen. Die Situation ist aber bei weitem noch nicht befriedigend. Im Berichtsjahr wurden 111 Proben auf Nickellässigkeit untersucht. Davon waren 28 zu bean-standen. 23 davon wurden bei der Grenzkontrolle ent-deckt, wo nickellässige Proben mit einem Schnelltest erfasst und uns als Verdachtsproben zur Bestätigung zugesandt wurden. Von den 75 Proben, welche im Kanton Zürich im Handel kontrolliert wurden, waren lediglich fünf Proben (7 %) zu beanstanden. Die Situation ist aber nach wie vor unbefriedigend. Seit dem 13.10.2010 gab es in der Humankontaktverord-nung eine Regelung über die Cadmiumabgabe von Mode-schmuck. Die EU kannte keine solche Regelung. Bereits ab dem 01.02.2012 wird diese ersetzt durch die Vorgabe eines maximalen Cadmiumgehalts von 0.01 % in Schmuck, analog zur REACH-Verordnung in der EU. Bei 64 der Modeschmuckproben, welche in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und Gesundheit der Stadt Zürich (UGZ) vor Ort mit einem Schnelltest auf Nickellässigkeit untersucht wurden, wurde gleichzeitig auch die Metallzu-sammensetzung mit mobiler Röntgenfluoreszenzanalytik gemessen. Bei keiner Probe war der Cadmiumgehalt so hoch, dass die Probe deswegen erhoben wurde. Hinge-gen bestanden einige Produkte zu mehr als der Hälfte aus Blei. Zurzeit fehlt aber die gesetzliche Grundlage, bleihal-tige Proben zu beanstanden.

Textilien

21 textile Proben wurden auf chemische Schadstoffe untersucht. In keiner Probe wurden verbotene, krebserre-gende primäre aromatischen Amine (nach reduktiver Spaltung der Farbstoffe) nachgewiesen. Ein Baby-Body hingegen enthielt 47 mg/kg Formaldehyd. In dieser Kon-zentration kann Formaldehyd eine allergische Reaktion auslösen. Obwohl in der Schweiz kein Grenzwert dafür existiert, wurde die Probe beanstandet weil sie in dieser Form gesundheitlich nicht unbedenklich ist. Formaldehyd kann mit einmaligem Waschen aus dem Textil entfernt werden. Deshalb empfiehlt das Kantonale Labor, Kleider welche direkt mit der Haut in Kontakt kommen, vor dem ersten Gebrauch grundsätzlich immer zu waschen.

Nach den Jahren 2009 und 2010 (s. entsprechende Jah-resberichte) wurde auch 2011 die Länge von Kordeln und Zugbändern an Kinderkleidern untersucht. Wenn Kordeln oder Zugbänder an Kinderkleidern zu lang sind, besteht beispielsweise die Gefahr, dass die Kinder an Rutschen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern hängenblei-ben, was Strangulation, Mitschleifen oder Stürze zur Folge haben kann. Deshalb werden in ganz Europa, von Bulgarien bis Portugal, regelmässig Kleidungsstücke be-anstandet und vom Markt genommen, wenn die Kleider nicht der einschlägigen Norm (EN 14682) entsprechen, wie dem europäischen Warnsystem RAPEX entnommen werden kann. Bei der Prüfung der Länge von Kordeln und Zugbändern handelt es sich um eine äusserst einfache Untersuchung, welche effizient und schnell vor Ort in den Verkaufsstellen durchgeführt werden kann und einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit von Kindern leistet. Indem der Gesetzgeber die Norm als Basis für die Beur-teilung festlegte, wurde das Schutzniveau demjenigen der EU angepasst. Zwei Kontrolleurinnen konnten in eineinhalb Tagen die Sortimente von zwölf Verkaufslokalen prüfen. Da in den beiden vorherigen Jahren erst grosse und dann mittlere Betriebe kontrolliert wurden, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit diesmal bei kleineren und mittleren Betrieben. In zwei der kleineren Betriebe konnten noch unzulässige Produkte gefunden werden. Um rechtlich korrekt vorzuge-hen und trotzdem verhältnismässig zu bleiben, wurden in einem der Betriebe die zu langen Teile einiger Kleidungs-stücke vor Ort gekürzt und nur eines erhoben, das dann im Labor beanstandet wurde. Dieses Vorgehen ist nicht zuletzt zum Schutz der verantwortlichen Personen so festgelegt worden, damit sich diese falls nötig oder er-wünscht mit einer Einsprache rechtliches Gehör verschaf-fen kann. Die Besitzerin einer Kinderkleiderboutique hat sich über die Intervention massiv beschwert. Sie hat zwar keine rechtliche Einsprache erhoben, sich aber für den "Gaht's-no!-Priis" beworben und ihn auch erhalten (www.bürokratieabbau.ch). Die Frau störte sich daran, dass die Sicherheitsanforderungen an ihre handwerklich hergestellten Kleider gleich sind wie diejenigen für Klei-der, welche von grossen internationalen Firmen herge-stellt werden. Ferner ärgerte sie sich über die Kosten. Insbesondere störte sie sich daran, dass sie die Norm käuflich erwerben müsste. Selbstverständlich können solche Normen nicht gratis abgegeben werden. Immerhin sind sie gemäss der Humankontaktverordnung beim BAG gratis einsehbar.

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

97Sexspielzeug

Aufgrund einer Meldung in der Presse hat uns eine ver-unsicherte Konsumentin einen Vibrator aus weichge-machtem PVC zugesandt und uns gebeten, diesen zu un-tersuchen. Üblicherweise werden Privatproben nicht un-tersucht. Da uns Daten zur vorliegenden Produktegruppe fehlten und Sexspielzeuge als Gegenstände mit Schleim-hautkontakt unter die Lebensmittelgesetzgebung fallen, wurden in der Probe orientierungshalber die Weichma-cher bestimmt. Sie machten rund 35 % des Kunststoffes aus und bestanden aus ca. 20 % Di-isononylphthalat (DINP), 15 % Cyclohexan-1,2-dicarboxyl-Diisononylester (DINCH) und 0.5 % Di-2-ethylhexylphthalat (DEHP). Es ist

uns nicht bekannt, welche Mengen an Weichmacher beim Gebrauch aus dem Produkt vom Körper aufgenom-men werden können. Ferner wissen wir anhand dieser einzelnen Probe auch nicht, welche Weichmacher übli-cherweise in Sexspielzeug aus weichgemachtem PVC eingesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass zumindest Di-2-ethylhexylphthalsäureester (DEHP) aus toxikologischer Sicht nach wie vor umstritten ist, wäre es wünschens-wert, dass bei Sexspielzeug auf den Einsatz von Phthalat-Weichmachern verzichtet würde. Das BAG sieht keinen Handlungsbedarf.

7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben (Warenklasse 59)

Anzahl untersuchte Proben 32 Anzahl Beanstandungen 3 wichtigste Beanstandungsgründe diverse

Spielwaren

Da der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug zurzeit eine Totalrevision bevorsteht, deren Stossrichtung 2011 noch nicht absehbar war, wurden im Berichtsjahr weniger Spielzeuginspektionen durchgeführt und weniger Proben erhoben. Insgesamt wurden siebzehn Proben un-tersucht. Zu beanstanden waren lediglich ein fehlender

Warnhinweis in einer Landessprache und zwei Konformi-tätserklärungen, welche ungenügend waren, da sie die Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben nicht belegen konnten. Die der Beurteilung zugrundeliegenden Prüfun-gen waren in den Konformitätserklärungen zwar aufge-führt, reichten allerdings nicht aus, die wesentlichen Sicherheitsaspekte der Produkte abzudecken.

7.27 Werbematerial (Warenklasse 68)

Anzahl untersuchte Proben 36 Anzahl Beanstandungen 25 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung

Schlankheitsanpreisungen in Werbezei-tungen

Im Frühjahr wurden Kundenzeitschriften und andere In-formationsträger von Apotheken- und Drogerieketten untersucht, da zu dieser Zeit immer verstärkt Schlank-heitsmittel beworben werden. Ebenfalls wurden die zu-gehörigen Homepages miteinbezogen. Dabei mussten acht von siebzehn (47 %) Proben und eine Homepage beanstandet werden. Anlass zur Beanstandung gaben Schlankheits- und Heilanpreisungen für Lebensmittel und Kosmetika. Dies betraf sowohl produktbezogene Texte der Herausgeber, wie auch Inserate von Dritten.

Die Beanstandungen wurden an die Herausgeber adres-siert. Da es sich zum Grossteil um medizinische Fachper-sonen handelt, tragen diese ebenfalls Verantwortung dafür, die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heil-mitteln zu gewährleisten. Natürlich liegt diese Verant-wortung genauso bei den für die Produkte verantwortli-chen Betrieben. Allerdings werden Inserate trotz einer Beanstandung beim verantwortlichen Betrieb gelegent-lich wieder veröffentlicht. Auf Grund der Beanstandungsquote und den verschiede-nen Verantwortlichkeiten wird die Situation auf dem Markt weiter beobachtet.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

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7.28 Kennzeichnung (Warenklasse 69)

Anzahl untersuchte Proben 34 Anzahl Beanstandungen 6 wichtigste Beanstandungsgründe Kennzeichnung

Angabe des Produktionslandes

Ein oft diskutierter Punkt im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ist die obligatorisch vorgeschriebene An-gabe des Produktionslandes bei vorverpackten Lebens-mitteln. Die Gesetzgebung gibt in Art. 15 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmit-teln (LKV) vor, dass ein Lebensmittel als in der Schweiz, resp. in einem Land produziert gilt, wenn es vollständig dort erzeugt oder genügend bearbeitet (verarbeitet) wur-de, so dass es dort seine charakteristische Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhält. Auf die Angabe kann nur verzichtet werden, wenn sich das Produktions-land aus der Adresse oder der Sachbezeichnung eindeu-tig ableiten lässt. Ist nun beispielsweise die Bezeichnung "Allgäuer Emmentaler" als genügend und eindeutig zu erachten oder benötigt es eine zusätzliche Angabe des Produktionslandes Deutschland? Kann davon ausgegan-gen werden, dass ein durchschnittlich informierter Kon-sument mit der Nennung der Region Allgäu auf das Pro-duktionsland Deutschland schliesst? Die Meinungen ge-hen oft weit auseinander. Eine zusätzliche Kennzeichnung des Produktionslandes kann eindeutig Klarheit schaffen. Weiter führen auch Produktionslandangaben mit einer Auflistung mehrerer Länder (z.B. Hergestellt in der Schweiz, Deutschland, Portugal) oder ganzer geografi-scher Regionen (Hergestellt in Nordamerika, Europa, Afri-ka) zu Verwirrung bei den Konsumentinnen und Konsu-menten. Hierzu besagt das Gesetz, dass wenn einem Lebensmittel, einer Zutat oder einem Rohstoff kein be-stimmtes Produktionsland zugeordnet werden kann, als Herkunft der kleinste geografische Raum angegeben werden muss. Dies ist meist eine Fall zu Fall Abklärung, sollte jedoch auf eine möglichst optimierte Aussagekraft für die Konsumentinnen und Konsumenten abgestimmt sein. Im Art. 16 der oben genannten Verordnung hat der Ge-setzgeber zudem noch festgelegt, dass auch für Rohstoffe in einem Lebensmittel eine Produktionslandangabe ge-macht werden muss. Dies jedoch nur, wenn der Anteil am Enderzeugnis mehr als 50 % der Rohstoffe ausmacht, das Produktionsland des Rohstoffs nicht mit dem für das Le-bensmittel deklarierten übereinstimmt und die Aufma-

chung und Kennzeichnung des Lebensmittels sonst den Eindruck hinterliesse, der Rohstoff stamme aus dem glei-chen Land wie das Lebensmittel. Dies trifft beispielswei-se bei einem als "Italienischen Olivenöl" bezeichneten Produkt zu, welches in Italien aus spanischen Oliven ge-presst wurde. In der EU-Gesetzgebung gibt es keine entsprechende Regelung, was vor allem bei Importprodukten zu Diskre-panzen führen kann.

Anpreisung "Ohne Geschmacksverstärker"

Wir alle geniessen die Suppe ungemein mehr, wenn sie würzig abgeschmeckt ist, als wenn sie fad und leer da-herkommt. Industriell kann dem nachgeholfen werden, indem den Lebensmitteln Geschmacksverstärker als Zu-satzstoffe zugegeben werden. Nach der Zusatzstoffver-ordnung dürfen hierfür die Aminosäure Glutamat und ihre Salze (E 620 – E 625), die Ribonucleotide Guanylat (E 626 – E 629) und Inosinat (E 630 – E 633) mit ihren Salzen sowie Mischungen der beiden Letzteren (E 634 und E 635) eingesetzt werden. In der Zutatenliste muss die Zugabe von Zusatzstoffen durch die Angabe der Gattungsbe-zeichnung ("Geschmacksverstärker") sowie der Nennung des ausführlichen Namens oder aber der E-Nummer kenntlich gemacht werden. Der Trend zu natürlicheren Lebensmitteln lässt sich aber anscheinend nicht mit der Angabe von E-Nummern in der Zutatenliste vereinbaren. Für ein so genanntes "clean label" und die Werbung damit braucht es geeignetere Zutaten. Hier bietet sich der Einsatz von Hefeextrakt an, der von Natur aus bereits einen hohen Gehalt an Gluta-mat und Ribonucleotiden enthält. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden. Problematisch wird es nur, wenn auf der Verpackung mit den Anpreisungen "ohne Ge-schmacksverstärker" oder "ohne Zusatz von Geschmacks-verstärkern" geworben wird, denn dies entspricht nicht den Tatsachen. Der deutsche Verband der Suppenindust-rie empfiehlt in seinen Nachrichten für Produkte, denen Hefeextrakt und somit Geschmacksverstärker zugegeben werden, mit der realistischeren, klar und direkt auf den Zusatzstoffbegriff bezugnehmenden Auslobung "ohne

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

99geschmacksverstärkende Zusatzstoffe" zu werben. Auch wir erachten nur diese Werbung für tolerierbar. Entspre-chend wurden Produkte mit den obigen, nicht statthaften

Anpreisungen beanstandet (vgl. z.B. Kapitel 7.6 zu Rahm-saucen in diesem oder im Jahresbericht 2010).

7.29 Ausscheidungen vom Tier (Warenklasse 86)

Anzahl untersuchte Proben 600 Anzahl Beanstandungen - wichtigste Beanstandungsgründe (Keine Vollzugskompetenzen beim Kantonalen Labor)

Schlachthofkontrollen

Im Auftrag des kantonalen Veterinäramtes wurden 600 Schlachttiere auf eine Vielzahl an Tierarzneimitteln über-prüft. Um die grosse Zahl an Proben (100 Proben pro Un-tersuchungsserie) in nützlicher Frist prüfen zu können, ist ein zweistufiges Vorgehen erforderlich. Zuerst wurde der Harn der Tiere mittels UPLC-MS-Orbitrap, ELISA- und Hemmhoftest überprüft. Bei Tieren, bei denen bei diesem Screening ein verdächtiger Harnwert festgestellt wurde, erfolgten weitere Untersuchungen in den Organen (Herz-muskel (Fleisch), Niere und Leber). Die Proben mit unver-dächtigen Harnbefunden konnten direkt nach der Harnun-tersuchung abgeschlossen werden. Kontrolliert wurden die Proben auf Rückstände von Sulfo-namiden, Tetracyclinen, Chinolonen, Aminoglycosiden, Penicillinen, Chloramphenicol und Clenbuterol. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Harnuntersu-chungen ist in Tabelle 7.29.1. aufgeführt. Die Resultate der Organproben finden sich in Tabelle 7.29.2..

Gegenüber den Vorjahren konnte ein weiterer Anstieg von mit Aminoglycosiden belasteten Proben festgestellt werden. Die Untersuchungen zeigen auch, dass nicht nur Tiere der Rindergattung, sondern erstmals auch Schwei-ne übermässig belastet sind. Obwohl in der Regel nur Organe betroffen sind, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, zeigen die Untersuchungen, dass eine breit ausgelegte Rückstandskontrolle auf Tierarzneimittel not-wendig ist. Der Nachweis von Aminoglycosiden erfordert den Einsatz aufwändiger Analysenmethoden. Dies ist wohl einer der Gründe, warum diese Wirkstoffgruppe weniger häufig als andere kontrolliert wird. Die bei uns 2011 neu entwickel-te Methode für den Nachweis von Aminoglycosiden hat in dieser Hinsicht weitere Verbesserungen gebracht (ins-besondere eine Erhöhung des Probendurchsatzes). Sie eignet sich sehr gut für Routineuntersuchungen, setzt aber leistungsfähige Analysensysteme voraus.

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

100Aminoglycoside Tierart Probenanzahl Harn Organe Anzahl positiv Anzahl verdächtig Anzahl positiv Anzahl über GW Kalb 145 13 12 7 3Rind 148 25 16 6 6 Schaf 35 8 6 0 0 Schwein 272 8 6 3 2

Chinolone Tierart Probenanzahl Harn Organe Anzahl positiv Anzahl verdächtig Anzahl positiv Anzahl über GW Kalb 145 4 3 0 0Rind 148 1 0 0 0 Schaf 35 0 0 0 0 Schwein 272 1 0 0 1

Sulfonamide Tierart Probenanzahl Harn Organe Anzahl positiv Anzahl verdächtig Anzahl positiv Anzahl über GW Kalb 145 5 2 1 0Rind 148 2 2 2 0 Schaf 35 0 0 0 0 Schwein 272 21 3 2 0

Tetracycline Tierart Probenanzahl Harn Organe Anzahl positiv Anzahl verdächtig Anzahl positiv Anzahl über GW Kalb 145 58 16 15 0Rind 148 1 1 1 0 Schaf 35 0 0 0 0 Schwein 272 26 1 0 0

Penicilline Tierart Probenanzahl Harn Organe Anzahl positiv Anzahl verdächtig Anzahl positiv Anzahl über GW Kalb 145 1 1 1 0Rind 148 0 1 1 0 Schaf 35 0 0 0 0 Schwein 272 3 3 3 0

Chloramphenicol Tierart Probenanzahl Harn Organe Anzahl positiv Anzahl verdächtig Anzahl positiv Anzahl über GW Kalb 145 0 0 0 0Rind 148 0 0 0 0 Schaf 35 0 0 0 0 Schwein 272 0 0 0 0

Tab. 7.29.1.: Ergebnisse der Schlachthofkontrollen: Anzahl der positiven Harnproben, der Verdachtsproben, der positiven Organproben (Organe mit messba-ren Rückständen) und der Tiere, bei denen Rückstände über dem Grenzwert (GW) nachgewiesen werden konnten

Tierart Wirkstoff Muskel GW Leber GW Niere GW

Kalb Streptomycin 63 500 230 500 4'330 1'000Kalb Gentamycin 580 500 6'200 500 26'000 1'000Kalb Gentamycin 77 50 2'700 200 6'200 750Rind Neomycin <70 500 1'280 500 15'800 5'000Rind Gentamycin 315 50 12'600 200 31'000 750Rind Streptomycin 140 500 1'650 500 1'650 1'000Rind Gentamycin 80 50 1'450 200 810 750Rind Gentamycin <30 50 390 200 1'070 750Rind Neomycin 41 500 820 500 1'650 5'000Schwein Streptomycin 940 500 16'000 500 45'000 1'000Schwein Streptomycin 150 500 1'240 500 1'700 1'000

Tab. 7.29.2.: Schlachttiere, bei denen in bestimmten Organen Rückstandskonzentrationen (μg/kg) über dem Grenzwert (GW) gemessen werden konnten

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Anhang

Proben nach Warencode

Die Übersicht auf den folgenden Seiten lässt keinerlei Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebote-nen Lebensmittel zu. Die Probenahmen, sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Unter-suchungen, erfolgten meist gezielt. Lebensmittel, die aus Erfahrung oder aufgrund neuer Erkenntnisse als proble-

matisch eingeschätzt werden müssen, wurden prioritär erhoben, um möglichst effizient ein Maximum an Fehlern aufzudecken und deren Korrekturen zu veranlassen. Die Untersuchungsstatistik vermittelt daher ein weitaus un-günstigeres Bild als jenes, welches dem Durchschnitt der Lebensmittel entspricht.

Zeichenerklärung U = Untersuchte Proben B = Beanstandete Proben 1 = Anpreisungen, Sachbezeichnungen 2 = Zusammensetzung 3 = Mikrobiologische Beschaffenheit 4 = Rückstände und Verunreinigungen 5 = Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit und andere Beanstandungsgründe

Jahresstatistik 2011 - Befund nach Warencode Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 5 Total 20'130 2'049 621 194 893 170 226010 MILCH 011 Milcharten 173 9 7 0 0 2 0012 Eingedickte Milch, Trockenmilch 1 0 0 0 0 0 0013 Milch anderer Säugetierarten, Mischungen 1 0 0 0 0 0 0014 Humanmilch 0 0 0 0 0 0 0020 MILCHPRODUKTE 021 Sauermilch, Sauermilchprodukte 14 3 1 0 2 0 0022 Buttermilch, saure Buttermilch, Buttermilchpulver 0 0 0 0 0 0 0023 Molke, Milchserum, Molkepulver, Milchproteine 0 0 0 0 0 0 0024 Milchgetränke, Milchprodukte-Zubereitungen 4 2 2 0 0 0 0025 Rahm, Rahmprodukte 5 2 1 0 1 0 0030 KÄSE, KÄSEERZEUGNISSE, PRODUKTE MIT KÄSEZUGABE, ZIGER, MASCARPONE 031 Käse 47 6 4 0 2 0 0032 Käseerzeugnisse 5 2 2 0 1 0 0033 Produkte mit Käsezugabe, Ziger, Mascarpone 0 0 0 0 0 0 0034 Käse aus Milch nicht von der Kuh stammend 30 18 17 0 3 0 0040 BUTTER, BUTTERZUBEREITUNGEN, MILCHFETTFRAKTIONEN 041 Butterarten 15 5 4 0 1 0 0042 Butterzubereitung 0 0 0 0 0 0 0043 Milchfettfraktion 0 0 0 0 0 0 0044 Butter aus Milch oder Rahm anderer Tierarten 0 0 0 0 0 0 0045 Milchstreichfette 0 0 0 0 0 0 0050 SPEISEÖLE, SPEISEFETTE 051 Speiseöle 42 6 1 0 0 5 0052 Speisefette 137 109 0 0 0 0 109053 Ölsaaten 0 0 0 0 0 0 0

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

102Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 5060 MARGARINE, MINARINE 061 Margarine 0 0 0 0 0 0 0062 Minarine, Halbfettmargarine 0 0 0 0 0 0 0063 Streichfett 0 0 0 0 0 0 0070 MAYONNAISE, SALATSAUCE 071 Mayonnaise, Salatmayonnaise 1 1 1 0 0 0 0072 Salatsauce 0 0 0 0 0 0 0080 FLEISCH, FLEISCHERZEUGNISSE 0811 Fleisch von domestizierten Tieren der Familien der Bovidae,

Cervidae, Camelidae, Suidae und Equidae 1'246 25 0 0 0 25 0

0812 Fleisch von Hausgeflügel 133 4 4 0 0 0 00813 Fleisch von Hauskaninchen 0 0 0 0 0 0 00814 Fleisch von Wild 14 0 0 0 0 0 00815 Fleisch von Fröschen 0 0 0 0 0 0 00816 Fleisch von Zuchtreptilien 0 0 0 0 0 0 00817 Fleisch von Fischen 295 15 7 0 7 0 10818 Fleisch von Krebstieren 46 7 7 0 0 0 00819 Fleisch von Weichtieren 18 0 0 0 0 0 0081A Fleisch von Stachelhäutern 0 0 0 0 0 0 00821 Hackfleischware 7 0 0 0 0 0 00822 Bratwurst roh 0 0 0 0 0 0 00823 Rohpökelware 5 0 0 0 0 0 00824 Kochpökelware 57 13 5 3 8 0 00825 Rohwurstwaren 24 3 3 0 0 0 00826 Brühwurstwaren 73 23 22 0 1 0 00827 Kochwurstwaren 15 5 5 0 0 0 00828 Fischerzeugnisse 2 1 1 0 0 0 00829 Krebs- oder Weichtiererzeugnisse 2 0 0 0 0 0 0082Z Fleischerzeugnisse, übrige 31 1 1 0 0 0 0090 FLEISCHEXTRAKT, FLEISCHBOUILLON UND -CONSOMMÈE, SULZE 091 Fleischextrakt 0 0 0 0 0 0 0092 Fleischbouillon 0 0 0 0 0 0 0093 Fleischconsommée 0 0 0 0 0 0 0094 Sulze 0 0 0 0 0 0 0100 WÜRZE, BOUILLON, SUPPE, SAUCE 101 Würze 0 0 0 0 0 0 0102 Sojasauce 1 0 0 0 0 0 0103 Bouillon 0 0 0 0 0 0 0104 Suppe, Sauce 48 9 5 0 0 4 0105 Hefeextrakt 0 0 0 0 0 0 0106 Bratensauce 0 0 0 0 0 0 0110 GETREIDE, HÜLSENFRÜCHTE, MÜLLEREIPRODUKTE 111 Getreide 107 30 26 4 0 1 0112 Hülsenfrüchte zur Herstellung von Müllereiprodukten 0 0 0 0 0 0 0113 Müllereiprodukte 82 7 7 0 0 0 0114 Stärkearten 0 0 0 0 0 0 0115 Malzprodukte 0 0 0 0 0 0 0120 BROT, BACK- UND DAUERBACKWAREN 121 Brotarten 32 2 2 0 0 0 0122 Back- und Dauerbackwaren 56 20 16 6 2 0 0130 BACKHEFE 131 Presshefe 0 0 0 0 0 0 0132 Trockenbackhefe 0 0 0 0 0 0 0133 Instanttrockenhefe 0 0 0 0 0 0 0134 Flüssighefe 0 0 0 0 0 0 0

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

103Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 5140 PUDDING, CREME 141 Pudding und Creme, genussfertig 15 5 5 0 0 0 0142 Pudding- und Cremepulver 11 8 8 0 0 0 0150 TEIGWAREN 151 Teigwaren 17 3 0 3 0 0 0152 Eierteigwaren 1 0 0 0 0 0 0153 Milchteigwaren 0 0 0 0 0 0 015Z Teigwaren, übrige 17 2 2 0 0 0 0160 EIER, EIPRODUKTE 161 Hühnereier, ganz 92 2 2 0 0 0 0162 Eier nicht von Hühnern stammend 0 0 0 0 0 0 0163 Eiprodukte 0 0 0 0 0 0 0170 SPEZIALLEBENSMITTEL 171 Speisesalzersatz 0 0 0 0 0 0 0172 Zuckeraustauschstoffe, Polydextrose 0 0 0 0 0 0 0173 Zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel 0 0 0 0 0 0 0174 Säuglingsanfangs- und Folgenahrung 38 1 0 1 0 0 0175 Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 14 8 8 0 0 0 0176 Ergänzungsnahrung 0 0 0 0 0 0 0177 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nähr-

stoffbedarf 146 76 61 26 0 0 0

17Z Speziallebensmittel, übrige 21 8 8 0 0 0 0180 OBST, GEMÜSE 181 Obst 431 33 21 0 0 13 0182 Gemüse 603 155 85 0 3 83 1183 Obst- und Gemüsekonserven 504 37 36 1 0 2 0184 Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzen-

proteinen 23 1 0 0 1 0 0

190 SPEISEPILZE 191 Speisepilze, wild gewachsen 58 8 2 0 0 5 1192 Speisepilze, kultiviert 25 9 9 1 0 0 0200 HONIG, MELASSE 201 Honigarten 146 14 14 4 0 0 0202 Melasse 0 0 0 0 0 0 0203 Gelée Royale 0 0 0 0 0 0 0204 Blütenpollen 0 0 0 0 0 0 0210 ZUCKER, ZUCKERARTEN 211 Zucker 2 0 0 0 0 0 0212 Zuckerarten 0 0 0 0 0 0 0213 Zuckerzubereitungen 0 0 0 0 0 0 0220 KONDITOREI- UND ZUCKERWAREN 221 Marzipan 7 0 0 0 0 0 0222 Persipan 0 0 0 0 0 0 0223 Trüffel und Trüffelmassen 0 0 0 0 0 0 0224 Bonbons, Schleckwaren 19 13 12 1 0 0 0225 Meringue-Schalen 0 0 0 0 0 0 0226 Kaugummi 2 2 2 0 0 0 022Z Konditorei- und Zuckerwaren, übrige 2 1 1 1 0 0 0230 SPEISEEIS 231 Speiseeisarten 84 23 16 1 7 0 0232 Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis 0 0 0 0 0 0 0240 FRUCHTSAFT, FRUCHTNEKTAR 241 Fruchtsaftarten 37 14 10 5 0 0 0242 Fruchtnektararten 2 2 1 1 0 0 0

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

104Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 5250 FRUCHTSIRUP, SIRUP MIT AROMEN, TAFELGETRÄNK, LIMONADE, PULVER UND KONZENTRAT ZUR

HERSTELLUNG ALKOHOLFREIER GETRÄNKE 251 Fruchtsirup, Sirup mit Aromen 2 1 1 0 0 0 0252 Tafelgetränk mit Fruchtsaftarten 20 11 11 0 0 0 0253 Limonade 20 7 6 1 0 0 0254 Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen

Milchprodukten 0 0 0 0 0 0 0

255 Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Ge-tränken

1 0 0 0 0 0 0

260 GEMÜSESAFT 261 Gemüsesaft, rein 0 0 0 0 0 0 0262 Gemüsesaft aus mehreren Gemüsen 0 0 0 0 0 0 0270 KONFITÜRE, GELEE, MARMELADE, MARONENCREME, BROTAUFSTRICH 271 Konfitürearten 3 0 0 0 0 0 0272 Geleearten 0 0 0 0 0 0 0273 Marmelade 0 0 0 0 0 0 0274 Gelee-Marmelade 0 0 0 0 0 0 0275 Maronencreme 0 0 0 0 0 0 0276 Brotaufstrich 13 0 0 0 0 0 0277 Bäckereimarmelade 0 0 0 0 0 0 0280 TRINKWASSER, EIS, MINERALWASSER, KOHLENSAURES WASSER 281 Trinkwasser 7'203 89 0 0 64 25 0282 Eis 0 0 0 0 0 0 0283 Natürliches Mineralwasser 4 2 2 0 0 0 0284 Künstliches Mineralwasser 0 0 0 0 0 0 0285 Kohlensaures Wasser 0 0 0 0 0 0 0286 Pulver zur mineralischen Anreicherung von Trinkwasser 0 0 0 0 0 0 0290 ALKOHOLFREIER WERMUT, BITTER, OBSTWEIN, ALKOHOLFREIES BIER 291 Alkoholfreier Wermut 0 0 0 0 0 0 0292 Verdünnter alkoholfreier Wermut 0 0 0 0 0 0 0293 Alkoholfreier Bitter 0 0 0 0 0 0 0294 Verdünnter alkoholfreier Bitter 0 0 0 0 0 0 0295 Alkoholfreier Obstwein 0 0 0 0 0 0 0296 Alkoholfreies Bier 1 1 1 0 0 0 0300 KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTEL 301 Rohkaffee 0 0 0 0 0 0 0302 Röstkaffee 14 3 3 0 0 0 0303 Behandelter Kaffee 59 10 0 10 0 0 0304 Kaffee-Extrakte 0 0 0 0 0 0 0305 Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze 0 0 0 0 0 0 0306 Zichorien-Extrakte 0 0 0 0 0 0 0307 Extrakte aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln 0 0 0 0 0 0 0310 TEE, MATE, KRÄUTER- UND FRÜCHTETEE 311 Teearten 53 17 16 0 0 1 0320 GUARANA 0 0 0 0 0 0 0330 INSTANT- UND FERTIGGETRÄNKE AUF BASIS VON ZUTATEN WIE KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTELN, TEE,

KRÄUTERN, FRÜCHTEN ODER GUARANA 331 Instant- und Fertiggetränkearten 24 16 6 12 0 0 0340 KAKAO, SCHOKOLADEN, ANDERE KAKAOERZEUGNISSE 341 Kakaoerzeugnisse 52 9 9 0 0 0 0350 GEWÜRZE, SPEISESALZ, SENF 351 Gewürze 105 23 19 1 0 4 1352 Speisesalzarten 2 2 2 0 0 0 0353 Senf 23 6 6 0 0 0 0

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

105Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 5360 WEIN, SAUSER, TRAUBENSAFT IM GÄRSTADIUM PASTEURISIERT, WEINHALTIGE GETRÄNKE 361 Traubenmost 0 0 0 0 0 0 0362 Wein 3 0 0 0 0 0 0363 Sauser 1 0 0 0 0 0 0364 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert 0 0 0 0 0 0 0365 Getränke aus Wein 2 0 0 0 0 0 0370 OBST- UND FRUCHTWEIN, KERNOBSTSAFT IM GÄRSTADIUM, GETRÄNKE AUS OBST- ODER FRUCHTWEIN 371 Obstwein 0 0 0 0 0 0 0372 Obstwein, verdünnt 0 0 0 0 0 0 0373 Kernobstsaft im Gärstadium 0 0 0 0 0 0 0374 Fruchtwein 1 0 0 0 0 0 0375 Getränke aus Obst- oder Fruchtwein 0 0 0 0 0 0 0380 BIER 381 Bier, Lagerbier 0 0 0 0 0 0 0382 Spezialbier 0 0 0 0 0 0 0383 Starkbier 0 0 0 0 0 0 0384 Leichtbier 0 0 0 0 0 0 0385 Bier kohlenhydratarm 0 0 0 0 0 0 0386 Biermischgetränke 0 0 0 0 0 0 0390 SPIRITUOSEN, VERDÜNNTE ALKOHOLHALTIGE GETRÄNKE AUF BASIS VON SPIRITUOSEN 391 Trinksprit 0 0 0 0 0 0 0392 Spirituosenarten 4 0 0 0 0 0 0393 Likörarten 3 0 0 0 0 0 0394 Aperitifarten 1 0 0 0 0 0 0395 Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen 0 0 0 0 0 0 0400 ABSINTHVERBOT 401 Absinth 0 0 0 0 0 0 0402 Absinthnachahmungen 0 0 0 0 0 0 0410 GÄRUNGSESSIG, ESSIGSÄURE ZU SPEISEZWECKEN 411 Gärungsessigarten 1 0 0 0 0 0 0412 Gärungsessigmischungen 0 0 0 0 0 0 0413 Aceto Balsamico 0 0 0 0 0 0 0414 Kräuteressig 0 0 0 0 0 0 0415 Gewürzessig 2 2 2 0 0 0 0416 Essigsäurearten zu Speisezwecken 0 0 0 0 0 0 0510 LEBENSMITTEL, VORGEFERTIGT 511 Lebensmittel, garfertig 3 0 0 0 0 0 0512 Instantspeisen 42 14 0 1 0 0 13513 Kurzkochspeisen 11 0 0 0 0 0 0514 Speisen, nur aufgewärmt genussfertig 75 7 7 0 0 0 0515 Speisen genussfertig zubereitet 3'930 770 12 0 758 0 1520 VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE ZUR LEBENSMITTELHERSTELLUNG 521 Verarbeitungshilfsstoffe zur Lebensmittelherstellung 0 0 0 0 0 0 0530 ZUSATZSTOFFE UND ZUSATZSOFFPRÄPARATE FÜR LEBENSMITTEL 531 Zusatzstoffe 2 0 0 0 0 0 0532 Zusatzstoffpräparate 0 0 0 0 0 0 0560 BEDARFSGEGENSTÄNDE UND HILFSSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON BEDARFSGEGENSTÄNDEN 561 Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen 12 3 0 0 0 0 3562 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff 83 4 0 0 0 0 4563 Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien 10 2 0 0 0 0 2564 Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und

ähnlichen Materialien 28 1 0 0 0 0 1

565 Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton 221 1 0 0 0 0 1566 Bedarfsgegenstände aus Textilien zur Lebensmittelherstellung 0 0 0 0 0 0 0567 Hilfsstoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen 6 0 0 0 0 0 0

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Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2011

106Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 556Z Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Herstellung von Be-

darfsgegenständen, übrige 1 0 0 0 0 0 0

570 KOSMETISCHE MITTEL 571 Hautpflegemittel 3 2 2 0 0 0 0572 Hautreinigungsmittel 3 2 2 0 0 0 0573 Dekorativprodukte 11 10 10 0 0 0 0574 Duftmittel 1 0 0 0 0 0 0575 Haarbehandlungsmittel 4 3 3 0 0 0 0576 Zahn- und Mundpflegemittel 1 1 1 0 0 0 0577 Prothesenhaftmittel 0 0 0 0 0 0 0578 Nagelpflegemittel und -kosmetika 0 0 0 0 0 0 0579 Hautfärbemittel 7 4 4 0 0 0 057A Hautschutzmittel 1 1 0 0 0 0 1580 GEGENSTÄNDE MIT SCHLEIMHAUT-, HAUT- ODER HAARKONTAKT UND TEXTILIEN 581 Zahnreinigungsmittel, mechanisch 0 0 0 0 0 0 0582 Metallische Gegenstände mit Schleimhaut- oder Hautkontakt 111 16 0 0 0 0 16583 Windeln 0 0 0 0 0 0 0584 Textile Materialien 31 5 0 0 0 0 558Z Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, oder Haarkontakt und

Textilien, übrige 23 11 0 0 0 0 11

590 GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE FÜR KINDER, MALFARBEN, ZEICHEN- UND MALGERÄTE 591 Spielzeuge, Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Klein-

kinder 8 0 0 0 0 0 0

592 Spielzeuge für Kinder bis 14 Jahre 17 3 0 0 0 0 3593 Malfarben, Zeichen- und Malgeräte 7 0 0 0 0 0 0600 WEITERE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE 601 Druckgaspackungen 0 0 0 0 0 0 0602 Kerzen und ähnliche Gegenstände 6 6 6 0 0 0 0603 Streichhölzer 0 0 0 0 0 0 0604 Scherzartikel 0 0 0 0 0 0 0660 HYGIENEPROBEN 661 Hygieneproben aus Lebensmittelbetrieben 0 0 0 0 0 0 0662 Hygieneproben aus Nichtlebensmittelbetrieben 0 0 0 0 0 0 0670 VERUNREINIGUNGEN 671 Verunreinigungen in Lebensmitteln 0 0 0 0 0 0 0672 Verunreinigungen in Nichtlebensmitteln 0 0 0 0 0 0 0680 WERBEMATERIAL 681 Werbematerial für Lebensmittel 9 8 8 0 0 0 0682 Werbematerial für Gebrauchsgegenstände 0 0 0 0 0 0 068Z Werbematerial, übrige 27 17 17 0 0 0 0690 KENNZEICHNUNG 691 Kennzeichnung von Lebensmitteln 32 6 5 1 0 0 0692 Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen 0 0 0 0 0 0 069Z Kennzeichnung, übrige 2 0 0 0 0 0 0700 BETRIEBSDOKUMENTE 701 Selbstkontrolldokumente 0 0 0 0 0 0 0702 Rezepturen 1 0 0 0 0 0 070Z Betriebsdokumente, übrige 0 0 0 0 0 0 0760 TABAK 761 Rohtabak 0 0 0 0 0 0 0762 Rekonstituierter Tabak 0 0 0 0 0 0 0763 Tabakerzeugnisse 0 0 0 0 0 0 0764 Tabakersatzstoffe 0 0 0 0 0 0 0770 OBJEKTE FÜR SPEZIALUNTERSUCHUNGEN 771 Objekte für kriminaltechnische Untersuchungen 1 1 0 0 0 0 1

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107Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 5772 Ringversuchsprobe 209 0 0 0 0 0 077Z Objekte für Spezialuntersuchungen, übrige 4 3 0 0 0 0 3780 ARZNEIMITTEL 781 Arzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A) 0 0 0 0 0 0 0782 Arzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B) 0 0 0 0 0 0 0783 Arzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C) 0 0 0 0 0 0 0784 Arzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich (Liste D) 0 0 0 0 0 0 0785 Arzneimittel, frei verkäuflich (Liste E) 0 0 0 0 0 0 078Z Arzneimittel, übrige 7 6 6 0 0 0 0790 TIERARZNEIMITTEL 791 Tierarzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A) 0 0 0 0 0 0 0792 Tierarzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B) 0 0 0 0 0 0 0793 Tierarzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C) 0 0 0 0 0 0 0794 Tierarzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich

(Liste D) 0 0 0 0 0 0 0

795 Tierarzneimittel, frei verkäuflich (Liste E) 0 0 0 0 0 0 079Z Tierarzneimittel, übrige 0 0 0 0 0 0 0810 WASSER, NICHT ALS LEBENSMITTEL 811 Oberirdische Gewässer 4 0 0 0 0 0 0812 Unterirdische Gewässer 0 0 0 0 0 0 0813 Abwasser 1 0 0 0 0 0 0814 Badewasser 1'607 142 0 110 32 0 0815 Niederschlagswasser 2 0 0 0 0 0 0816 Wasser von belasteten Standorten 0 0 0 0 0 0 081Z Wasser, nicht als Lebensmittel, übriges 0 0 0 0 0 0 0820 LUFT UND LUFTVERUNREINIGUNGEN 821 Umgebungsluft 0 0 0 0 0 0 0822 Luft in Wohnräumen 0 0 0 0 0 0 0823 Luft in Arbeitsräumen 0 0 0 0 0 0 0824 Abluft aus Betrieben und Anlagen 0 0 0 0 0 0 0825 Motorenabgase 0 0 0 0 0 0 082Z Luft- und Luftverunreinigungen, übrige 0 0 0 0 0 0 0830 BODEN, ERDE, GESTEINE UND SEDIMENTE 831 Waldboden 0 0 0 0 0 0 0832 Boden intensiv genutzt 7 0 0 0 0 0 0833 Boden extensiv genutzt 0 0 0 0 0 0 0834 Boden und Bodenbeläge von Sport- und Spielanlagen 0 0 0 0 0 0 0835 Gesteine 0 0 0 0 0 0 0836 Sedimente aus Gewässern 0 0 0 0 0 0 0840 ABLAGERUNGEN (STAUB) AUF OBERFLÄCHEN 841 Ablagerungen auf Bodenoberflächen 0 0 0 0 0 0 0842 Ablagerungen auf Fahrzeugen 0 0 0 0 0 0 0843 Ablagerungen auf Flugzeugen 0 0 0 0 0 0 0844 Ablagerungen auf Gebäuden 0 0 0 0 0 0 0845 Ablagerungen auf Abdeckungen aus dem Landwirtschafts-

bereich 0 0 0 0 0 0 0

846 Ablagerungen auf Personen 0 0 0 0 0 0 084Z Ablagerungen (Staub) auf Oberflächen, übrige 0 0 0 0 0 0 0850 KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES MENSCHEN 851 Körper vom Menschen 0 0 0 0 0 0 0852 Körperpartien und Körperteile vom Menschen 0 0 0 0 0 0 0853 Ausscheidungen vom Menschen 0 0 0 0 0 0 0860 KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES TIERES 861 Körper vom Tier 0 0 0 0 0 0 0

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108Wacod Beschreibung U B 1 2 3 4 50862 Körperpartien und Körperteile vom Tier 0 0 0 0 0 0 0863 Ausscheidungen vom Tier 600 0 0 0 0 0 0 870 FUTTERMITTEL 871 Futtermittel pflanzlicher Herkunft 138 0 0 0 0 0 0872 Futtermittel aus tierischer Produktion 0 0 0 0 0 0 0873 Mischfuttermittel (pflanzlich - tierisch) 0 0 0 0 0 0 0874 Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelherstellung 0 0 0 0 0 0 0875 Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelzubereitung 0 0 0 0 0 0 0876 Futtermittelzusatzstoffe 0 0 0 0 0 0 0880 PRODUKTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT 881 Pflanzliches Saat- und Zuchtgut 0 0 0 0 0 0 0882 Dünger 11 0 0 0 0 0 0883 Pflanzenbehandlungsmittel 6 0 0 0 0 0 0884 Desinfektionsmittel für die Tierhaltung 0 0 0 0 0 0 088Z Produkte für die Landwirtschaft, übrige 1 0 0 0 0 0 0890 PFLANZEN, NICHT LEBENSMITTEL, NICHT FUTTERMITTEL 891 Gras 0 0 0 0 0 0 0892 Blumen 0 0 0 0 0 0 0893 Bäume 0 0 0 0 0 0 0894 Sträucher, Stauden 0 0 0 0 0 0 0895 Wasserpflanzen 0 0 0 0 0 0 089Z Pflanzen, nicht Lebensmittel, nicht Futtermittel, übrige 1 0 0 0 0 0 0910 ABFÄLLE 911 Siedlungsabfälle 0 0 0 0 0 0 0912 Abfälle, kompostierbar 0 0 0 0 0 0 0913 Sonderabfälle 0 0 0 0 0 0 0914 Bauabfälle 0 0 0 0 0 0 0915 Tierische Abfälle 0 0 0 0 0 0 091Z Abfälle, übrige 1 0 0 0 0 0 0920 BAUMATERIALIEN 921 Baumaterialien aus Holz 0 0 0 0 0 0 0922 Baumaterialien aus Kunststoff 0 0 0 0 0 0 0923 Baumaterialien aus Metall 0 0 0 0 0 0 0924 Baumaterialien mineralisch 0 0 0 0 0 0 092Z Baumaterialien, übrige 0 0 0 0 0 0 0930 CHEMIKALIEN UND TECHNISCHE PRODUKTE 931 Oberflächenbehandlungsmittel 6 3 0 0 0 0 3932 Lösungsmittel 0 0 0 0 0 0 0933 Brenn- und Treibstoffe 0 0 0 0 0 0 0934 Schmiermittel 0 0 0 0 0 0 0935 Desinfektionsmittel 0 0 0 0 0 0 0936 Schwimmbadchemikalien 0 0 0 0 0 0 0937 Fotochemikalien 0 0 0 0 0 0 0938 Enteiser 0 0 0 0 0 0 0939 Batterien, Akkus 0 0 0 0 0 0 093A Kondensatoren, Transformatoren 0 0 0 0 0 0 093B Kunststoffartikel zu technischen Zwecken 0 0 0 0 0 0 093C Klebstoffe 1 1 0 0 0 0 193Z Chemikalien und technische Produkte, übrige 91 44 0 0 0 0 44

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

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Publikationen

� Antje Vollmer, Maurus Biedermann, Florian Grundböck, Jan-Erik Ingenhoff, Sandra Biedermann-Brem, Werner Alt-kofer, Koni Grob , Migration of mineral oil from printed paperboard into dry foods: survey of the German market , Eur Food Res Technol 232 (2011) 175–182

� René Köppel, Jürg Ruf, Jürg Rentsch, Multiplex real-time PCR for the detection and quantification of DNA from beef,

pork, horse and sheep, European Food Research and Technology, Eur Food Res Technol 232 (2011) 151-155 � Dr. Konrad Grob, Contaminazione da olio minerale Tossicitä, riferimenti normativi, metodi analitici, Macchine Alimen-

tari, febbraio 2011 � Maurus Biedermann, Yoko Uematsu, Koni Grob,"Mineral Oil Contents in Paper and Board Recycled to Paperboard for

Food Packaging, Packag. Technol. Sci. 2011, 24, 61–73 � Koni Grob, Mineral oil from paperboard packaging migrating into food, Food Packaging Bulletin 20/2&3 (2011) 2-5 � Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Qunatitative and confirmatiove

performance of liquid chromatography coupled to high-resolution mass spectrometry compared to tandem mass spec-trometry, Rapid Communications in Mass Spectrometry 25 (2011) 979-992

� Sandra Biedermann-Brem, Koni Grob, Removal of mineral oil migrated from paperboard packing during cooking of

foods in boiling water, Eur Food Res Technol 232 (2011) 1035–1041 � Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Semi-targeted residue screen-

ing in complex matrices with liquid chromatography coupled to high resolution mass spectrometry: current possibili-ties and limitations, Analyst 136 (2011) 1898-1909

� Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Quantification of anthelmintic

drug residues in milk and muscle tissues by liquid chromatography coupled to Orbitrap and liquid chromatography coupled to tandem mass spectrometry, Talenta 85 (2011) 991 – 1000

� Kaufmann Anton, Butcher Patrick, Maden Kathryn, Walker Stephan, Widmer Miryam, Development of an improved

high resolution mass spectrometry based multi-residue method for veterinary drugs in various food matri-ces,Analytica Chimica Acta 700 (2011) 86-94

� Maurus Biedermann, Jan-Erik Ingenhoff, Martino Barbanera, Davide Garbini, Koni Grob,"Migration of mineral oil into

noodles from recycled fibers in the paperboard box and the corrugated board transport box as well as from printing inks: a case study, Packaging Technology and Science 24 (2011) 281–290

� Sabrina Moret, Laura Barp, Koni Grob, Lanfranco S. Conte,"Optimised off-line SPE-GC-FID method for the determina-

tion of mineral oil saturated hydrocarbons (MOSH) in vegetable oils, Food Chemistry 129 (2011) 1898–1903 � Giovanna Dima, Antonella Verzera, Koni Grob,"Migration of mineral oil from party plates of recycled paperboard into

foods: 1. Is recycled paperboard fit for the purpose? 2. Adequate testing procedure, Food Additives and Contaminants Vol. 28 No. 11. November 2011, 1619-1628

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110Begriffe und Abkürzungen

Grenzwerte

Grenzwerte sind vom Bundesrat aufgrund einer toxikolo-gischen oder epidemiologischen Beurteilung festgelegte Höchstkonzentrationen. Sie können die Menge von (er-laubten) Zusatzstoffen, Fremd- und Inhaltsstoffen oder Mikroorganismen betreffen (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV).

Toleranzwerte

Toleranzwerte sind die vom Bundesrat definierten Höchstkonzentrationen von Stoffen (Zusatz-, Fremd- und Inhaltsstoffen) oder Mikroorganismen, deren Höhe nicht aufgrund einer Gesundheitsgefährdung, sondern aufgrund der technischen Möglichkeiten in der Produktion und La-gerung (Gute Herstellungspraxis, GHP) festgelegt wurden (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV).

Allgemeine Abkürzungen

ADI Acceptable Daily Intake (für absichtlich eingesetzte Stoffe) AFB1 Aflatoxin B1 (Mycotoxin) ALN Amt für Landschaft und Natur ALP Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux AMK aerobe mesophile Keime ARfD Akute Referenzdosis AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft BAG Bundesamt für Gesundheit BfR Bundesinstitut für Risikobewertung (Deutschland) BIP border inspection post BLK Bundeseinheit für die Lebensmittekette BVET Bundesamt für Veterinärwesen Cyclo-di-BA Cyclo-di-(bisphenol A-monoglycidylether) DON Deoxynivalenol (Mycotoxin) EFSA European Food Safety Agency EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ELISA Enzyme-linked Immunosorbent Assay EMPA Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EN Europäische Norm FAO Welternährungsorganisation FIAL Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittelindustrie FIV Fremd- und Inhaltsstoffverordnung GC Gaschromatographie GC-FID Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor GC-MS/MS Gaschromatograph gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer GHP Gute Herstellungspraxis GHS Globally Harmonized System GVO Gentechnisch veränderter Organismus GW Grenzwert JECFA Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives HACCP Hazard Analysis and Critical Control Point HMF Hydroxymethylfurfural HPLC Hochdruckflüssigchromatographie KBE Kolonienbildende Einheiten KLZH Kantonales Labor Zürich LC-MS/MS Hochdruckflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer LGV Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung MOSH Mineral oil saturated hydrocarbons, gesättigte Mineralölkomponenten MOAH Mineral oil aromatic hydrocarbons, Mineralölkomponenten mit aromatischen Bestandteilen NFUP Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm OTA Ochratoxin A (Mycotoxin) PAK Polyaromatische Kohlenwasserstoffe

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Jahresbericht 2011, Kantonales Labor Zürich

111PCR Polymerase-Chain-Reaction POSH polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons PSL Photostimulierte Lumineszenz PVC Polyvinylchlorid QM Qualitätsmanagement QS Qualitätssicherung QUID Quantitative Ingredient Declaration RAPEX Rapid Exchange of Information System (Rapid Alert System for Non Food Products) RASFF Rapid Alert System for Food and Feed REACH Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals SLMB Schweizerisches Lebensmittelbuch TFA trans-Fettsäure (trans fatty acid) TW Toleranzwert UGS Umwelt und Gesundheitsschutz Winterthur UGZ Umwelt und Gesundheitsschutz Zürich UPLC Ultra-Hochdruckflüssigchromatographie VKCS Verband der Kantonschemiker Schweiz WHO Weltgesundheitsorganisation

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Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach 1471, CH-8032 ZürichTelefon 043 244 71 00, Fax 043 244 71 01, www.klzh.chEine Dienstleistung der Gesundheitsdirektion

Jahresbericht

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