Eine Vorbemerkung: Die Idee „ePower“
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Die Schweiz als Leader in Sachen eHealth?
Andreas Hugi, Geschäftsführer Initiative „ePower für die Schweiz“, Generalsekretär Swiss Engineering STV
Bern, 18. Mai 2006
Eine Vorbemerkung: Die Idee „ePower“
Wie kann ICT in der Schweiz gestärkt werden? Ein Schulterschluss zwischen Industrie und Politik Offenes Netzwerk 4 Voraussetzungen, 8 konkrete Ziele und über 20
Umsetzungsprojekte
Die 8 Ziele der ePower-Initiative
1. Umstellen der Priorität in der Verwaltung: Prozesse zuerst elektronisch aufsetzten
2. Strikte Trennung: Der Staat widmet sich nur seinen hoheitlichen Aufgaben, der ganze Rest wird von Privaten angeboten.
3. Versch. Transaktionen sollen bis 2010 durch die Benutzer elektronisch abgewickelt werden können (z.B. online Firmen gründen, SUVA-Kontakte elektronisch, ...)
4. alle administrativen Transaktionen im Gesundheitswesen elektronisch abwickelbar
5. Keine Daten neu erfassen, die bereits bei Behörden vorhanden sind
6. 12 ICT-Hauptsitze oder -Forschungslabore in der Schweiz ansiedeln.
7. Grundstudium der Hochschulen auf Internet-Basis ortsunabhängig
8. Informatik-Plattform für Wissensaustausch, Expertensuche sowie Diskussionen zwischen Wissensgruppen
Die Umsetzung
8 ePower-Ziele
Die ePower-Initiative Umsetzungsprojekt
Politische Arbeit
Überprüfung der ePower-Ziele
ePower-Kongress
September Januar Oktober
2005 2006
Wer steht hinter der ePower-Initiative?
Initianten: Ständerat Bruno Frick und Nationalrat Ruedi Noser
54 „Erstunterzeichner“, darunter Bundesrat Deiss
1034 weitere Unterzeichner
Verbände als Partner:
– ICTswitzerland
– SATW
– Swiss Engineering STV
www.epower-initiative.ch
Die Schweiz als Leader in Sachen eHealth?
Verpassen wir wegen Kostendiskussionen den Zug in die Zukunft?
Mehr Transparenz und damit Rationalisierungsgewinne durch eHealth
Internationale Optik nötig
Unser Ziel: Das innovativste Gesundheits-system der Welt, durch:
Territorialschutz aufbrechen
Empowerment of Patient
Neue Preisstrukturen und Rabattsysteme zulassen
Abschaffen der Pauschalsubventionen und des Vertragszwanges