Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für...

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Via sicura aktueller Stand Referat anlässlich der Sitzung des Expertenrats FVS vom 18. März 2011 Werner Jeger, Vizedirektor ASTRA

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Eidgenössisches Departement fürUmwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

Via sicura aktueller Stand

Referat anlässlich der Sitzung des

Expertenrats FVS vom 18. März 2011

Werner Jeger, Vizedirektor ASTRA

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Stand des Verfahrens Stand des Verfahrens

• Parlamentarisches Verfahren bis mindestens 2012

• Aktueller Stand:

KVF-S hat Eintreten beschlossen Detailberatung der KVF-S ist noch nicht

abgeschlossen In der Junisession wird sich das Plenum

Ständerat mit Via sicura befassen

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Wirkung des Massnahmenpakets Wirkung des Massnahmenpakets

• Welche Wirkung ist mit dem vorgeschlagenen Massnahmenpaket Via sicura möglich?

• Abschätzung durch die bfu im Auftrag des ASTRA:

Die Anzahl der getöteten und der schwer verletzten Menschen kann um rund ein Viertel gesenkt werden!

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Merkmale des Massnahmenpakets Merkmale des Massnahmenpakets

• Optimierung bestehender Regelungen.• Keine «flächigen Massnahmen» mit Pflichten für

alle, sondern • gezielte Massnahmen für bestimmte Gruppen,

die auffällig geworden sind oder ein überhöhtes Risiko darstellen.

• Ein Massnahmenpaket, das verschiedene Unfallursachen gleichzeitig bekämpft.

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Zulassungsbedingungen Zulassungsbedingungen

Das Massnahmenpaket Via sicura setzt an bei:

• Fahreignungsabklärung

• Dauer der Fahrberechtigung

• Weiterbildungspflicht für Auffällige

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Verbesserung der Fahreignungsabklärung (1) Verbesserung der Fahreignungsabklärung (1)

• Die Anforderungen an die untersuchenden Psychologen und Ärzte werden neu gesamtschweizerisch festgelegt.

• Nur spezifisch ausgebildete und sich regelmässig weiterbildende Gutachter werden zugelassen.

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Verbesserung der Fahreignungsabklärung (2) Verbesserung der Fahreignungsabklärung (2)

• Periodische Fahreignungsabklärung bei über 70-jährigen Personen:• Keine Änderung der Periodizität• Hausarztmodell ist weiterhin möglich • Verbesserung der Ausbildung der Ärzte• Periodische Weiterbildungspflicht der Ärzte• Zweituntersuchungsstellen

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Obligatorische Fahreignungsabklärungen Obligatorische Fahreignungsabklärungen

Eine Abklärung muss angeordnet werden bei …- Fahren mit 1,6 (oder mehr)

Blutalkoholkonzentration (oder 0,8 Mg/l Atemalkoholkonzentration).

- Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss.- Mitführen von harten Drogen.- Verkehrsregelverletzungen, die «auf

Rücksichtslosigkeit schliessen lassen».- Ärztliche Meldungen oder Meldungen einer

kantonalen IV-Stelle.

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Befristung des Führerausweises (1) Befristung des Führerausweises (1)

• Künftig soll der Führerausweis nach Ablauf der Probezeit bis zum 50. Altersjahr befristet werden.

• Die Verlängerung um jeweils 10 Jahre setzt bis zum 70. Altersjahr einen Sehtest voraus.

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Befristung des Führerausweises (2) Befristung des Führerausweises (2)

• Für die Verlängerung des auf das 70. Altersjahr befristeten Führerausweises muss der ärztliche Fahreignungsnachweis vorgelegt werden.

• Auch der Führerausweis für Senioren ist auf 10 Jahre und nicht bloss auf zwei Jahre befristet.

• Für die zweijährigen periodischen ärztlichen Kontrollen muss das Strassenverkehrsamt die betroffenen Personen weiterhin aufbieten.

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Alterslimite für die Kategorien D und D1 ? Alterslimite für die Kategorien D und D1 ?

• Soll die Fahrberechtigung der Kategorie D und D1 mit dem abgelaufenen 70. Altersjahr verfallen?

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Weiterbildungspflicht für Auffällige Weiterbildungspflicht für Auffällige

• Pflicht zur Nachschulung bei:• erstmaligem FiAZ mit 0,8 und mehr BAK• wiederholtem FiAZ < 0,8 BAK• Führerausweisentzug von ≥ 6 Monaten wegen

wiederholter Widerhandlung.

• Die Nachschulung muss vor der Rückgabe des Führerausweises besucht werden.

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Verkehrsverhalten Verkehrsverhalten

• Via sicura enthält nur wenige neue Regeln:

• Verbot für bestimmte Personengruppen, unter Alkoholeinfluss zu fahren.

• Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag.

• Velohelmtragpflicht bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr.

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Zulassungsbedingungen für Fahrzeuge Zulassungsbedingungen für Fahrzeuge

• Fahrzeuganforderungen sollen zu keinen technischen Handelshemmnissen führen.

• Schwerpunkt der Aktivitäten auf internationaler Ebene.

• Einzige Fahrzeugbestimmung in dieser SVG-Revision: Das Verbot von Gigalinern.

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Infrastrukturmassnahmen Infrastrukturmassnahmen

• Verzicht auf einen verbindlichen Auftrag an die Strasseneigentümer, die Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen zu beseitigen (Rücksicht auf die kantonale Strassenhoheit).

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Abbau von Polizeiaufwand Abbau von Polizeiaufwand

• Atemprobe (statt Blutprobe) als Regelfall.• Ordnungsbussen gegen den Halter werden

vereinfacht.

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Raser-Massnahmen Raser-Massnahmen

• Strengere Strafandrohungen und Führerausweismindestentzugsdauern;

• Vorsorglicher Führerausweisentzug;

• Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten (Blackbox);

• Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen;

• Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen bei skrupelloser Tatbegehung.

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Weitere Änderungen Weitere Änderungen

• Verkehrszulassungsregister: Datenbekanntgabe wird auf Gesetzesstufe abschliessend geregelt.

• Optimierung der Strassenverkehrsunfall-Statistik und der Strassenverkehrskontroll-Statistik.