dobrodošli آ ش Willkommen

131
BENVENUTO i mirëpritur WELCOME dobrodošli ش آ καλωσόρισµα Willkommen Hoşgeldiniz Bienvenida Schee dass doseids Bienvenue ahlan wa sahlan እንቛዕ ብደሓን መጻእኩም Dhawoow Wegweiser für Asylbewerber und Flüchtlinge Ein Angebot der Caritas Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim Caritas Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim Kufsteiner Str. 27, 83022 Rosenheim Telefon: 08031 35311-0 www.caritas-rosenheim.de Ausgabe 27.04.2018

Transcript of dobrodošli آ ش Willkommen

BENVENUTO i mirëpritur WELCOME dobrodošli ش آ������ � καλωσόρισµα

Willkommen Hoşgeldiniz Bienvenida �� � Schee dass doseids Bienvenue ahlan wa sahlan እንቛዕ ብደሓን መጻእኩም�Dhawoow

Wegweiser

für Asylbewerber und Flüchtlinge

Ein Angebot der Caritas Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim

Caritas Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim

Kufsteiner Str. 27, 83022 Rosenheim

Telefon: 08031 35311-0

www.caritas-rosenheim.de

Ausgabe 27.04.2018

2

Artikel 16 a Grundgesetz

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland

haben politisch Verfolgte das Recht auf Asyl.

Das Asylrecht wird in Deutschland gewährt - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951

- auf Grund der deutschen Verfassung: Das Asylrecht ist ein Grundrecht, das Ausländern zusteht.

Politische Verfolgung

Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenden Sinne. Daraus folgt, dass eine Verfolgung als politisch anzusehen ist, wenn sie den Einzelnen - in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Einstellung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen betreffen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt

- ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Asylrechtsrelevanz

Nicht jede negative staatliche Maßnahme ist selbst auch wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft, eine asylrelevante Verfolgung. Vielmehr muss es sich um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, die in ihrer Intensität darauf gerichtet ist, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Sie muss so schwerwiegend sein, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates allgemein hinnehmen müssen.

Grundsätzlich muss es sich um eine staatliche Verfolgung handeln und vom Staat ausgehen. Eine nichtstaatliche Verfolgung ist als quasistaatliche Verfolgung dann relevant, wenn sie dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist.

Sicherer Drittstaat

Das Asylrecht in Deutschland ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist. Als "sichere Drittstaaten" bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Allgemeine Notsituation reicht nicht

Als Gründe für die Gewährung von Asyl sind allgemeine Notsituationen ausgeschlossen, also z.B.: - Armut, Bürgerkriege - Naturkatastrophen - Perspektivlosigkeit

Unter Umständen kommt aber die Gewährung von subsidiärem Schutz in Frage. „Subsidiärer Schutz“: Erlangung des internationalen Flüchtlingsschutzes aus humanitären Gründen, da z.B. im Herkunftsland aufgrund „willkürlicher Gewalt” in einem Krieg oder Bürgerkrieg eine „ernsthafte” Gefahr droht.

Asylverfahren

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, ist ein Asylbewerber. Er muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dieses ist im Asylgesetz festgelegt.

Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Vgl. Quelle: http://www.asylgesetz.de/asylverfahren/

3

ZUM GEBRAUCH 7

WICHTIGE ABKÜRZUNGEN 8

VORWORT 9

1. DIE WICHTIGSTEN GESETZLICHEN NEUREGELUNGEN 11

NEUERUNGEN IM INTEGRATIONSGESETZ IN KRAFTTRETEN AM 06.08.2016 11

WEITERE GESETZESÄNDERUNGEN, DIE SEIT DEM 17.03.2016 IN KRAFT SIND: 13

ASYL PAKET II - 17. MÄRZ 2016 14

GESETZESÄNDERUNGEN - 24. OKTOBER 2015 15

2. INTERKULTURELLE KOMPETENZEN 16

DEUTSCHE REGELN, WERTE UND NORMEN 16

PRIVATSPHÄRE UND ÖFFENTLICHKEIT 16

FAMILIE UND GESELLSCHAFT 16

ROLLEN: MÄNNER UND FRAUEN 16

WIE REDET MAN MITEINANDER 17

UMGANG MIT ZEIT 17

3. ORIENTIERUNG UND LEBEN IM ALLTAG 18

DOKUMENTENAUFBEWAHRUNG 18

MÜLLTRENNUNG 18

NACHTRUHE 18

EINKAUF IM DISCOUNTER UND PREISWERTE EINKAUFSMÖGLICHKEITEN 18

WO KANN ICH GÜNSTIG KLEIDER UND GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE KAUFEN? 19

„SUCHE - BIETE“ INTERNETPLATTFORM „HAND IN HAND“ 19

TAFELN 19

LÜFTEN IN UNTERKÜNFTEN 19

ÖFFENTLICHER NAHVERKEHR 20

DOLMETSCHER- UND ÜBERSETZUNGSKOSTEN 20

DOLMETSCHERNETZWERK 20

BEGLAUBIGTE DOLMETSCHER 21

INFORMATIONEN ÜBER DEUTSCHLAND 22

4. BILDUNG 23

EINLEITUNG 23

SCHULPFLICHT UND SCHULBILDUNG 23

BERUFLICHE BILDUNG 24

STUDIUM 25

SPRACHTANDEMS 27

4

SPRACHKURSE 27

BILDUNGSPORTAL 28

BERUFLICHE WEITER- UND UMQUALIFIZIERUNGSANGEBOTE 31

SELBSTGESTEUERTES LERNEN 32

„ASYLOTHEK“ 32

SELBSTÄNDIGER SPRACHERWERB 32

5. ARBEIT 33

KARITATIVE ARBEIT, GEMEINNÜTZIGE TÄTIGKEITEN (0,80 €) GEMÄß § 5 ASYLBLG 33

ERWERBSTÄTIGKEIT UND ARBEITSERLAUBNIS 34

DIE ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG 35

VORRANGIGKEITS- BZW. NACHRANGIGKEITSPRÜFUNG 36

ZEITARBEIT 37

SELBSTSTÄNDIGKEIT 37

ABLEHNUNG DER ZUSTIMMUNG (KEINE ARBEITSERLAUBNIS) 37

VERSAGUNGSGRÜNDE DES LANDRATSAMTES 37

ARBEITSSUCHE 38

JOBCAFÉ INTERNATIONAL DER CARITAS 38

JOBCENTER 41

MINIJOB: GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 41

NACHBARSCHAFTSHILFE 41

ARBEITSVERSICHERUNG 42

PRAKTIKUM 42

AUSBILDUNG 43

DREI-PLUS-ZWEI-REGELUNG 43

AUSBILDUNGSBEGLEITENDE HILFEN (ABH) 44

PROGRAMM „VERA“ 44

BEWERBUNGS-COACHING 44

AUSBILDUNG MIT VISUM 45

EINREISE ZUR ARBEITSAUFNAHME OHNE HOCHSCHULABSCHLUSS 46

6. ASYL- UND AUSLÄNDERRECHT 47

ASYLBERECHTIGUNG 47

ANKUNFTSNACHWEIS 47

DIE BÜMA 47

DIE WICHTIGSTEN AUFENTHALTSTITEL 48

ERSTAUFNAHMEEINRICHTUNGEN 49

GEMEINSCHAFTSUNTERKÜNFTE 49

DEZENTRALE UNTERKÜNFTE 49

ADRESSE, ADRESSÄNDERUNG UND BAMF 50

UMZUG 50

WOHNSITZREGELUNG 51

5

AUSWEISE, DOKUMENTE UND PAPIERE 51

AUFENTHALTSTITEL UND SCHUTZSTATUS 52

DULDUNG NACH § 60A AUFENTHG 53

NACH DER ANERKENNUNG - AUFENTHALTSERLAUBNIS 54

NACH DER ANERKENNUNG - NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS 54

NACH DER ANERKENNUNG - EINBÜRGERUNG 55

UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE NACH DER ANERKENNUNG 56

INTEGRATIONSKURS 59

MIGRATIONSBERATUNG 59

NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS NACH DREI JAHREN 60

NACH DER ABLEHNUNG - NEGATIVBESCHEID 60

FREIWILLIGE RÜCKKEHR 61

AUFENTHALTSTITEL ZUM ZWECK DER ERWERBSTÄTIGKEIT 62

DIE ABSCHIEBUNG 63

GRENZÜBERTRITTSBESCHEINIGUNG 64

MONATLICHE LEISTUNGEN ASYLBLG 65

LEISTUNGEN NACH § 2 ASYLBLG 66

KRANKENKASSENKARTE 67

SGB II (GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE) UND ALG II LEISTUNGEN 67

KÜRZUNG ODER VERSAGEN VON LEISTUNGEN, GEBÜHRENERHEBUNG 68

DUBLIN III, DER GELBE BRIEF 70

SICHERE DRITTSTAATEN 71

DER ABLEHNUNGSBESCHEID 71

RECHTSBERATUNG 71

7. SCHULDEN UND STRAFEN 72

SCHULDEN 72

STRAFEN 72

8. GESUNDHEIT UND VORSORGE 74

NEUREGELUNG AB DEM 01.07.2017 KRANKENBEHANDLUNGSSCHEINE 74

QUARTAL 75

IMPFUNGEN 75

IMPFEMPFEHLUNG 75

ROTE REZEPTE 77

BRILLEN, HÖRGERÄTE UND GEHILFEN 77

ÄRZTE FÜR ASYLUNTERKÜNFTE GESUCHT 78

PSYCHOTHERAPIE FÜR TRAUMATISIERTE FLÜCHTLINGE 79

CAFE 104 - BERATUNG UND MEDIZINISCHE HILFE 80

INTERKULTURELLE SUCHTHILFE (ISH) 81

9. KINDER UND FAMILIE 82

6

HILFETELEFON – BEI GEWALT GEGEN FRAUEN 82

BEAUFTRAGE DER POLIZEI FÜR FRAUEN UND KINDER 82

TELEFONSEELSORGE 82

ELTERNTELEFON 82

FÜR VERBRECHENSOPFER 82

SOZIALDIENST KATHOLISCHE FRAUEN – LANDESVERBAND E.V. 83

BEI OPFER VON FRAUENHANDEL UND ZWANGSHEIRAT 83

KINDER- UND JUGENDTELEFON 83

FRAUEN UND MÄDCHEN IN NOT 83

WOHLFAHRTSVERBÄNDE IN BAYERN 83

KRISENDIENST PSYCHIATRIE 84

DOKUMENTE FÜR BABYS 84

VATERSCHAFTSANERKENNUNG 84

KINDER UND ASYLVERFAHREN / FAMILIENASYL 85

MEHRBEDARF, GEBURT UND BABYAUSSTATTUNG 85

ERZIEHUNGSBERATUNG CARITAS 87

KRIPPE UND KINDERGARTEN 88

SCHULE 89

FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG INNERHALB BAYERNS BZW. UMVERTEILUNG 89

UMVERTEILUNG/FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG INNERHALB DEUTSCHLANDS 90

FAMILIENNACHZUG AUS DEM AUSLAND 90

SUCHDIENST 94

10. EHRENAMT 95

VERSICHERUNGSSCHUTZ DER EHRENAMTLICHEN 96

EHRENAMTSKOORDINATION 96

11. ÄMTER UND BEHÖRDEN 97

LANDRATSAMT (LRA) 97

POLIZEI 99

GEMEINDE/RATHAUS 99

KONTOERÖFFNUNG 100

RUNDFUNKGEBÜHREN 101

FÜHRERSCHEIN 101

ZEUGNISANERKENNUNG 103

ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSABSCHLÜSSE 103

GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG BEI AUSLÄNDISCHEN BERUFSABSCHLÜSSEN 104

KLEIDERLÄDEN UND KLEIDERKAMMERN 104

KARTE, LANDKREIS ROSENHEIM 105

RÜCKKEHRBERATUNG 106

12. ALLGEMEINE ADRESSEN 108

7

ASYLSOZIALBERATUNG UND FLÜCHTLINGS- UND INTEGRATIONSBERATUNG IN STADT- UND LANDKREIS ROSENHEIM 108

WEITERE WICHTIGE ADRESSEN 114

RECHTSANWÄLTE 124

TAFELN 128

KLEIDERLÄDEN & KLEIDERKAMMERN 129

WEITERE KLEIDERLÄDEN 130

GÜNSTIGE GEBRAUCHTE FAHRRÄDER 130

Zum Gebrauch

Der Text im grünen Kasten z.B.:

bezieht sich auf die Gesetzesänderungen, die am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten sind.

Der Wegweiser wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Um immer auf dem neuesten Stand zum Thema Asyl zu bleiben informieren Sie sich bitte auf unserer Internetseite www.caritas-rosenheim.de

Der Blaue Text: Kennzeichnet Inhalte und Themen, die seit der vorigen Ausgabe hinzugekommen oder neu sind.

Seit einer neuen Regelung im April 2018 heißen die Asylsozialberater/-innen der Caritas nun Flüchtlings- und Integrationsberater/-innen. Im Text sind daher mit diesem Begriff alle Asylsozialberater/-innen gemeint, sowohl von der Caritas als auch von anderen Trägern.

Neu seit Ende Oktober 2015 Nach drei Monaten ist die Zeit,- bzw. Leiharbeit möglich, wenn es sich hierbei um Fachkräfte handelt.

8

Wichtige Abkürzungen

AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz AWO Arbeiterwohlfahrt BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BÜMA Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender BRK Bayerisches Rotes Kreuz Bzw. Beziehungsweise ca. circa; schätzungsweise DAA Deutsche Angestellte-Akademie d.h. das heißt DRK Deutsches Rotes Kreuz EJR Ehemalige Jugoslawische Republik Etc. et cetera EU Europäische Union evtl. Eventuell GFK Genfer Flüchtlingskonvention LRA Landratsamt RS Regelbedarfsstufen SGB Sozialgesetzbuch SKF Sozialdienst katholischer Frauen UMF unbegleiteter minderjähriger Flüchtling u.U. unter Umständen usw. Und so weiter VHS Volkshochschule ZAK Zentrum für Arbeit ZAV Zentrale Auslands- und Fachvermittlung München z.B. zum Beispiel ZRB Zentralen Rückkehrberatung z.T. zum Teil

9

Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihrem Weg in eine neue Heimat haben Sie hier bei uns in Stadt oder Landkreis

Rosenheim eine Unterkunft gefunden. Ich heiße Sie herzlich willkommen.

Sie werden voraussichtlich während der Zeit, bis über Ihren Asylantrag entschieden wird hier leben. Einige von Ihnen werden auch darüber hinaus nach Bearbeitung des

Asylantrages hier in der Region Rosenheim für längere Zeit heimisch werden.

Die Situation hier ist für Sie in vielerlei Hinsicht neu. Sie sind konfrontiert mit ungewohnten Lebensbedingungen, Regeln und Institutionen. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen eine erste Hilfestellung und Orientierung geben, um sich besser zurecht zu finden. Wir haben versucht, viele Informationen, von denen wir denken, dass Sie für Sie nützlich sind, in verständlicher Form darzustellen.

Mit allen Fragestellungen, die durch diese Broschüre unbeantwortet bleiben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Flüchtlings- und Integrationsberater/-innen.

Wie Sie wahrscheinlich wissen, ist die Situation nicht nur für Sie neu. Auch für die Bürger/innen, die hier in der Region aufgewachsen sind bringt die Situation viele neue Erfahrungen mit sich. Wir sind seitens des Caritasverbandes bemüht, alles dafür zu tun, damit diese neuen Erfahrungen sowohl für Sie als „Neu-Bürger/in“ als auch für die hier ansässigen Bürger/innen gute Erfahrungen werden, in denen wir in gegenseitigem Respekt voneinander lernen und gewinnen können.

Ich bitte Sie, zusammen mit uns an diesem Ziel mit zu arbeiten und wünsche Ihnen viel Erfolg in ihrem Asylanliegen.

Ihr Erwin Lehmann

Kreisgeschäftsführer Caritas-Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim

10

Wegweiser für Asylbewerber und Flüchtlinge –

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Integration

Der vorliegende sehr ausführliche Wegweiser wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Flüchtlings- und Integrationsberatung der Caritas-Zentren in Stadt und Landkreis erstellt. Grundlage dafür sind die vielfältigen Erfahrungen der Beratungen und Gespräche in den vergangenen 2 Jahren. Aber auch ein intensives fortwährendes Literaturstudium war und ist dafür die Voraussetzung.

Ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

die an der Erstellung dieses Wegweisers mitgearbeitet haben.

Liebe Asylsuchenden, Liebe Interessierte an der Flüchtlingsarbeit, Sie finden hier ein gesammeltes Werk an Informationen die Ihnen beim Ankommen und Zurechtfinden in unserem Land behilflich sein sollen und können. Hierin sind wichtige praktische Informationen über das zwischenmenschliche Zusammenleben, die Ihnen das tägliche Leben begreifbarer werden lassen ebenso beschrieben, wie die gesetzlichen Grundlagen, die für Sie im Asylverfahren und darüber hinaus wichtig sind. Zur Abrundung des Ganzen finden Sie wichtige Ansprechpartner und deren Adressen zum Abschluss des Wegweisers.

Für alle in diesem Wegweiser vorgestellten Themen stehen Ihnen unsere Flüchtlings- und Integrationsberater/-innen für weitergehende Informationen und Beratung zur Verfügung. Ihren jeweiligen Ansprechpartner finden Sie ebenfalls unter den Allgemeinen Adressen.

Ich wünsche Ihnen ein gutes Ankommen bei uns und für Ihre ganz persönliche Zukunft alles Gute, weiterhin viel Kraft und Zuversicht.

Mit herzlichen Grüßen

Claudia Huber Fachdienstleiterin Asyl / Migration

Stellvertretende Kreisgeschäftsführerin

11

1. Die wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen

Neuerungen im Integrationsgesetz in Krafttreten am 06.08.2016

Rechte von Migranten werden gestärkt. Jetzt leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Gesetzesänderungen beinhalten aber auch Auflagen und Sanktionen.

� Die, die eine Ausbildung anfangen, sollen während der gesamten Lehre im Land bleiben dürfen. Hier erhält der Flüchtling eine Duldung, die für die gesamte Dauer der Ausbildung ausgestellt ist. Sie erlischt nach Beendigung oder Abbruch der Ausbildung. Für den Beginn der Ausbildung gibt es keine Altersgrenze. (§ 60a Abs. 2 AufenthG)

� Wer nach der Ausbildung eine Stelle findet, für den gilt das Bleiberecht für mindestens zwei weitere Jahre. Es wird jedoch bei Straffälligkeit wiederrufen.

� Die Vorrangprüfung wird für drei Jahre abgeschafft. (BeschVerfV)

� Asylbewerber können künftig als Leiharbeiter/ Zeitarbeit beschäftigt werden

� Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive können ausbildungsbegleitende Hilfen abH bekommen, Assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Dies gilt nur für Maßnahmen und Anträge auf Beihilfe, die

bis zum 31.12.2018 ergangen sind, gestellt wurden oder begonnen haben.

� Nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (Anschluss an Grundleistungen nach dem AsylbLG).

� Geduldete haben: nach 12 Monaten Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung, wenn der Geduldete über einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder eine Einstiegsqualifizierung oder die konkrete Zusage eines Betriebes verfügt und er nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Nach sechs Jahren: berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich paralleler Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Weitere bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel: Nach drei Monaten Berufsausbildungsbeihilfe, ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung.

� Hinsichtlich der Prüfung bei Orientierungskursen unterteilt das BAMF Flüchtlinge in Gruppen: Verfahren von Personen mit guter oder offensichtlich schlechter Bleibeperspektive werden vorrangig bearbeitet. Den Flüchtlingen die nicht vorrangig behandelt wurden, ist es jetzt möglich an Orientierungskursen teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

� Asylsuchende und -berechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutz-berechtigte (Inhaber eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) können zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden.

12

� Der Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs erlischt nach einem Jahr statt nach zwei Jahren. (§ 44 Abs. 2 AufenthG). Ausnahmeregelungen sind möglich, wenn Gründe nicht selbst zu vertreten sind.

� Flüchtlingen können die Leistungen/ Geld gekürzt werden, wenn sie Integrationskurse oder andere Integrationsmaßnahmen und Angebote ablehnen bzw. verweigern. Auch ein Abbruch zieht Leistungskürzungen nach sich. Eine Mitwirkungspflicht seitens des Asylbewerbers besteht. Dazu gehört unter anderem die fehlende Beibringung von Unterlagen zur Bestimmung ihrer Identität. (§ 1a AsylbLG/ § 15 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 AsylbLG und § 5 Abs. 2 AsylbLG) s.a. § 11 Abs. 4/ 2a AsylbLG)

� Arbeitsgelegenheiten, die Asylsuchende zu gewissen Tätigkeiten in ihren Aufnahmeeinrichtungen verpflichten, werden durch das Integrationsgesetz statt wie bisher mit 1,05 Euro mit 80 Cent/Std entschädigt. (§§ 5, 5a AsylbLG)

� Die Wartezeiten von bisher 3 Monaten zum Zustandekommen eines Integrationskurses sollen auf sechs Wochen verkürzt werden. Die Höchstteilnehmerzahl wird von 20 auf 25 Personen erhöht. (§44 Abs. 1 AufenthG)

� Der Orientierungskurs soll künftig schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung enthalten. Zudem soll er von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt werden.

� Nach den neuen Wohnsitzauflagen sollen anerkannte Flüchtlinge für drei Jahre lang am Ort ihrer Zuweisung während des Asylverfahrens leben müssen, ohne an einem anderen Ort ihren Wohnsitz zu begründen. Außerdem dürfen die Kommunen ihnen den Wohnort vorschreiben. (§ 12a AufenthG)

� Anerkannte Flüchtlinge können eine Niederlassungserlaubnis (nach fünf Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik bekommen, bisher waren es drei Jahre) in Deutschland nur dann bekommen, wenn sie über "hinreichende Deutschkenntnisse" verfügen und ihren Lebensunterhalt "überwiegend" selbst sichern können. (§ 26 Abs. 3 AufenthG)

� Die Verpflichtungserklärung gilt trotz Flüchtlingsanerkennung weiter, aber auf 5

Jahre befristet. (§ 68 AufenthG)

� 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten gelten für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ziel ist eine niedrigschwellige Heranführung an den Arbeitsmarkt und das Angebot einer sinnvollen und gemeinnützigen Betätigung während des Asylverfahrens. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind von diesem Programm ausgeschlossen.

� Es gilt die einheitliche Aufenthaltsgestattung für alle Schutzsuchenden mit dem Erhalt des Ankunftsnachweises. (Diesen gibt es aktuell in Rosenheim noch nicht), dennoch gilt aktuell, dass allen Flüchtlingen der Aufenthalt gestattet ist. Damit wird sichergestellt, dass Asylsuchende rechtssicher und frühzeitig unter anderem Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen bekommen -

13

auch bevor sie mit der Asylantragstellung eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhalten. (§ 63a Abs. 1 AsylG)

� Personen, die unerlaubt aus sicheren Drittstaaten eingereist sind, können auch weiterhin zurückgeschoben werden.

� Dolmetscher- und Übersetzungskosten im Sozialverwaltungsverfahren und bei der Ausführung von Sozialleistungen müssen von den Asylbewerbern selbst getragen werden.

� Der Bedarfsanteil für den Strombedarf und die Hausinstandhaltungskosten werden aus dem AsylbLG ausgegliedert. Das umfasst ca. 34,- €. Diesen Betrag erhalten die Flüchtlinge nun weniger.

� Streichung des Integrationshindernisses, aber Weitergeltung durch unklare

Übergangsregelung. (§§ 55 Abs. 1 Satz 3, 87c Abs. 2 AsylG)

Weitere Gesetzesänderungen, die seit dem 17.03.2016 in Kraft sind:

Das s.g. „Köln-Gesetz“ zieht Änderungen im AufenthG nach sich. Es sieht den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vor. Demnach reicht z.B. schon eine vorsätzliche Straftat aus.

(im wesentlichen § 54 AufenthG, § 3 und 8 AsylG)

14

Asyl Paket II - 17. März 2016

Gruppen mit beschleunigtem Verfahren

� Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten

� Folgeantragsteller

� Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. (z.B. täuschen ihrer Identität, verweigern der Abnahme von Fingerabdrücken)

Beschleunigte Verfahren

� Durchführung des Asylverfahrens innerhalb einer Woche

� Abschluss des juristischen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen, bei einlegen von Rechtsmitteln gegen eine Ablehnung des Asylantrages

� Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen

� Die Person erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird

� Die neuen Aufnahmeeinrichtungen sollen für das komplette Asylverfahren

zuständig sein

� Abschiebungen können direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen

Familiennachzug für Teil der Flüchtlinge aussetzen

� Aussetzung des Familiennachzugs für drei Jahre bei Antragstellern mit

subsidiärem Schutz

� Für alle Personen mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird

� Vereinfachter Familiennachzug für Flüchtlinge, die künftig aus Lagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon nach Europa gebracht werden

Anpassung der Leistungen

� Die monatlichen Geldbeträge für den persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden angepasst.

� Für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten bedeutet dies eine Absenkung der monatlichen Leistung um zehn Euro.

15

Abbau von Abschiebungshindernissen

� Missbrauch von Attesten: eine Abschiebung kann auch dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland ist

� Ausschließliche Berücksichtigung von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden

Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden

� qualifizierte ärztliche Bescheinigung

Ersatzdokumente beschaffen, Schutz von Minderjährigen

� Schaffen einer neuen Organisation für die Passersatzbeschaffung

� Effektive Unterstützung der Länder bei der Abschiebung durch die Bundespolizei

� Besserer Schutz für Minderjährige, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind

Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen zukünftig ein

erweitertes Führungszeugnis vorlegen

Gesetzesänderungen - 24. Oktober 2015

� AsylVfG wird zum Asylgesetz (AsylG)

� Bis zu 6 Monate Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung, für die Dauer gilt Residenzpflicht

� Arbeitsverbot für „sichere Herkunftsländer“; Aufhebung des Verbots der Leiharbeit für Asylsuchende

� Erweiterung „sichere Herkunftsländer“: Albanien, Kosovo und Montenegro

� Falls Plätze vorhanden, können Asylbewerber, Geduldete und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis an Integrationskursen teilnehmen

� Termin der Abschiebung darf nicht mehr bekannt gegeben werden

� Handlungsfähigkeit wird von 16 Jahre auf 18 Jahre erhöht

� Verminderung/ Rückgang von Sozialleistungen (wieder unter dem definierten Existenzminimum)

� Erneute Stärkung des Sachleistungsprinzip

� Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) bekommt rechtliche Grundlage; Aufenthaltsbescheinigung bis zur Asylantragstellung

16

2. Interkulturelle Kompetenzen

Jedes Land und seine Menschen haben ihre eigenen Regeln und Gesetze. Diese können überall anders sein. Es ist für die Menschen eines Landes selbstverständlich, dass die Gesetze eingehalten werden. Kommt jemand aus einem anderen Land/einer anderen Kultur und kennt diese Regeln nicht, so kann das zu vielen Missverständnissen und auch Problemen führen. Daher ist es gut, etwas davon gehört zu haben, wie die Menschen in Deutschland zusammen leben.

Deutsche Regeln, Werte und Normen

In Deutschland wird viel Wert darauf gelegt, Gefühle nicht am falschen Ort zu äußern. Man verfolgt zielstrebig eine Sache und arbeitet hart darauf hin, diese zu erreichen. Damit sich jeder gleich verhält, gibt es in Deutschland eine Fülle an Verordnungen, Gesetze und Vorschriften – wird etwas nicht eingehalten, folgt eine Bestrafung. Es wird sehr gern bis ins kleinste Detail geplant, damit sich alle orientieren können.

Privatsphäre und Öffentlichkeit

In Deutschland kann man manchmal das Gefühl haben, dass die Menschen verschlossen, misstrauisch und distanziert sind. Die Menschen trennen sehr gerne ihre Lebensbereiche – das bedeutet, im Beruf verhält man sich einer Person gegenüber sachlich, fachlich und distanziert, im Privatleben kann man offener und gefühlsbetonter sein, wenn man sich gut kennt und vertraut. Abstand und Zurückhaltung gelten im ersten

Moment als höflich.

Familie und Gesellschaft

Der Begriff Familie bezieht sich in Deutschland auf die eigene Kleinfamilie (Eltern, Geschwister). Selbständigkeit und Eigenverantwortung werden groß geschrieben und von Anfang an vermittelt (Kindergarten, Schule). Die Geburten gehen immer mehr zurück, es ist normal, dass Frauen oder Männer über 30 Jahren noch nicht verheiratet sind und keine Kinder haben. Die Verwirklichung im Beruf und die individuelle Lebensführung sind oft wichtiger als das Gründen einer Familie. Der Einzelne zählt mehr als die Gemeinschaft.

Rollen: Männer und Frauen

In Deutschland haben Frauen die gleichen Rechte wie Männer und die Rollen sind nicht klar vorbestimmt. Besonders im ländlichen Raum jedoch kommt es immer noch häufig vor, dass sich Frauen um Haushalt und Kindererziehung kümmern. Auch Männer können diese Aufgabe übernehmen.

17

Wie redet man miteinander

Deutsche sind dafür bekannt, dass sie sehr direkt sagen, was sie denken – dies gehört zum Wert Ehrlichkeit gegenüber anderen Menschen. Man kommt sehr schnell zur Sache und redet ohne große Umschweife. Ähnlich ist es beim Umgang mit Konflikten: Negatives wird sehr schnell und direkt angesprochen, damit es geklärt werden kann. Es wird klar geäußert was man will oder nicht will. Dabei will man nicht die Person angreifen, sondern diskutiert um die Sache. Es wird wenig gelobt.

Umgang mit Zeit

„Zeit ist Geld“ - diese Aussage findet für Deutsche im Berufsleben und im Alltag große Bedeutung. Zeit wird möglichst effektiv genutzt. Es gibt Zeitpläne und Termine, die genau eingehalten werden müssen. Ist das nicht der Fall, kann das schnell persönlich genommen werden. Die Einhaltung eines Zeitplans ist wichtiger als irgendwelche privaten oder persönlichen Bedürfnisse. Warten wird als etwas Unangenehmes empfunden.

18

3. Orientierung und Leben im Alltag

Dokumentenaufbewahrung

Im Verlauf des Asylverfahrens sammeln sich viele Dokumente an. Einige davon sind sehr wichtig! Aus diesem Grund macht es Sinn, dass Sie diese geordnet aufbewahren. Es empfiehlt sich, Mappen, Ordner und Klarsichthüllen anzuschaffen und die Dokumente hier einzuordnen.

Wichtige Dokumente sind z.B. Ausweise, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Zeugnisse, Auszug aus dem Geburtenregister, Vaterschaftsanerkennung, Meldebescheinigung der Gemeinde, BÜMA, Bescheide der Behörden, Dokumente über die Asylantragstellung, Bankunterlagen, Unterlagen von Arzt und Krankenhaus, U-Heft (gelbes Heft, bekommt

man wenn ein Kind geboren wurde), oder anderes.

Mülltrennung

In Deutschland wird viel Wert auf eine korrekte Mülltrennung gelegt. Müll und Geruchsbelästigung im und um das Haus sind in jedem Fall zu vermeiden. Das ist eine Regel, die im alltäglichen Leben unbedingt eingehalten werden muss. Im Haushalt muss mindestens Papier, Plastik und allgemeiner Müll getrennt werden. Für den trennbaren Müll gibt es speziell vorgesehene Container, die meist an Sammelorten in den Gemeinden aufgestellt werden. Üblich ist hier, dass Glas (grün, braun, weiss), Papier, Plastik und Alu/Dosen getrennt werden. Außerdem gibt es für Sondermüll (Batterien, Entsorgung von Elektromüll, Möbel etc.) extra Entsorgungsstätten, die oft als „Bauhof“ bezeichnet werden. Der Biomüll wird oft separat getrennt – dazu gehören Lebensmittel, die pflanzlich sind (keine Essensreste allgemein) und auf einem sogenannten Kompost zu einer guten Erde/Dünger aufbereitet werden können. Oft haben Haushalte einen gemeinsamen „Kompost“, an dem der Biomüll entsorgt werden kann.

Nachtruhe

Es gibt in den Gemeinden eine Lärmschutzverordnung. Eine wichtige Regel im Alltag ist das Einhalten der Nachtruhe. In Deutschland darf nach 22 Uhr kein Lärm mehr gemacht werden. Das bedeutet Musik nur auf Zimmerlautstärke und laute Gespräche, vor allem im Freien, müssen eingestellt werden. Hier wird die Polizei gerufen und es kann zu einer Anzeige wegen Lärmbelästigung kommen.

Einkauf im Discounter und preiswerte Einkaufsmöglichkeiten

Günstige Einkaufsmöglichkeiten, vor allem für Lebensmittel, bieten die Discounter Aldi, Lidl, Penny, Norma und Netto. Hier gibt es wöchentliche Angebote, die per Post und Internet bekannt gegeben werden. Andere Supermärkte wie Rewe oder Edeka sind etwas teurer, haben aber oft mehr Auswahl.

19

Wo kann ich günstig Kleider und Gebrauchsgegenstände kaufen?

Im ZAK (Zentrum für Arbeit im Klepperpark) der Diakonie können zu sehr günstigen Preisen gebrauchte Kleidungsstücke erworben werden. Außerdem gibt es zu bestimmten Terminen (bei den Flüchtlings- und Integrationsberater/-innen zu erfragen) kostenlos Kleidungsstücke von der Kleiderkammer. Im Frühling und Sommer finden im Landkreis oft Flohmärkte (private Second Hand Märkte) statt, wo Privatpersonen Kleider und jegliche Gebrauchsgegenstände günstig verkaufen (Termine in der jeweiligen Gemeinde erfragen). ZAK (Zentrum für Arbeit im Klepperpark) Klepperparkstraße 18 c 1 OG, Zimmer 13 Telefon: 08031 2351138 83026 Rosenheim

„Suche - biete“ Internetplattform „Hand in Hand“

Auf der Internetplattform „www.handinhand-rosenheim.de“ treffen sich Bedarf und Angebot. Ein Flüchtlingspate braucht z.B. für seinen Schützling eine Winterjacke? So kann er dieses auf der Internetseite posten. Jemand, der eine Jacke abzugeben hat, sieht dieses Gesuch und meldet sich bei dem Paten. Oder hat jemand beispielsweise ein Fahrrad zu verschenken, kann er dies ebenfalls posten.

Hand in Hand funktioniert in beide Richtungen. www.handinhand-rosenheim.de

Tafeln

Die Tafel ist ein Angebot einiger Träger in Stadt- und Landkreis, die Lebensmittel sammeln (sie erhalten diese als Schenkung) und an Bedürftige weitergeben. Es gibt kein festes Lebensmittelangebot. Je nachdem was von den Geschäften/Restaurants/Firmen gespendet wird, variiert das Angebot. Jeder Bedürftige kann dieses Angebot zu den entsprechenden Zeiten an den jeweiligen Orten wahrnehmen.

Lüften in Unterkünften

Um Schimmelbildung zu vermeiden, muss auf das richtige Lüften geachtet werden. Hierzu sollte im Sommer das Fenster öfter gekippt werden. Im Winter, wenn die Wohnungen beheizt werden sollte mindestens 2-Mal am Tag stoßgelüftet werden. Hierbei wird die Heizung zurückgedreht und die Fenster für 10 Min. ganz geöffnet. Dadurch lagert sich die Feuchtigkeit nicht in den Wänden ein. Es sollte außerdem darauf geachtet werden, dass die Heizung nicht immer ganz aufgedreht ist. Meist reicht es in den Wintermonaten die Heizung 2-3 Stufen tagsüber hochzudrehen und die Türen der Räume zu schließen. So können Energie und Kosten gespart werden.

20

Öffentlicher Nahverkehr

Beinahe jedes Dorf in Bayern hat eine Busanbindung in die Nachbardörfer und Städte wie Rosenheim. Einen Busfahrplan bekommt man z.B. im Hauptbahnhof am Fahrkartenschalter und in manchen Gemeinden im Rathaus. Im Internet unter www.db.de kann man die Bahn- und Busverbindungen suchen. Es hängen Fahrpläne an den Bushaltestellen aus.

An Sonn- und Feiertagen fahren die Busse nur eingeschränkt. Busse und Bahn sind in Deutschland pünktlich. Vor Fahrantritt ist ein Ticket für die entsprechende Fahrt zu lösen, im Bus direkt beim Busfahrer, bei der Bahn an den Bahnautomaten in den Bahnhöfen. Es gibt verschiedene Tarifnetze und Spezialangebote, über die man sich vorher informieren muss. Wer kontrolliert wird und kein Bus oder Bahnticket vorweisen kann, zahlt eine Strafe von 60,- €, die sofort zu bezahlen ist. Wird diese Strafe nicht bezahlt, kann es im Anschluss zu großen Problemen kommen. Die Strafe erhöht sich weiter und der Fall kann bis zur Staatsanwaltschaft gehen. In der Regel bekommt man nach dem dritten Mal Fahren ohne Ticket eine Anzeige bei der Polizei, die zu einem Gerichtsverfahren führen kann.

Dolmetscher- und Übersetzungskosten

Dolmetscher- und Übersetzungskosten im Sozialverwaltungsverfahren, sowie bei der Ausführung von Sozialleistungen (z.B. sie benötigen einen Dolmetscher bei Stadt und/oder beim LRA) müssen von den Asylbewerbern selbst getragen werden. Es kann auch sein, dass Sie bei anderen Ämtern (z.B. Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit) abgewiesen werden, wenn Sie ohne Dolmetscher erscheinen. Wir raten Ihnen daher jemanden mitzubringen, der Ihnen beim Übersetzen hilft.

Dolmetschernetzwerk

Das Rosenheimer Dolmetschernetzwerk ist ein kostenloser Service in den verschiedenen Sprachen. Sie helfen Ihnen bei Ämtern, Behörden, Schule und Ärzten.

Sprechstunde: Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr

Rosenheimer Dolmetschernetzwerk Diakonisches Werk Rosenheim Innstr. 72 83022 Rosenheim Telefon: 0152 03225005 Telefon: 0171 3008877

http://soziale-dienste-obb.de

Es gibt zahlreiche Asylbewerber in Stadt und Landkreis Rosenheim, die schon seit längerer Zeit in Deutschland sind. Am besten fragen Sie in Ihrem Bekanntenkreis nach,

wer jemanden kennt, der beim Übersetzen helfen kann.

21

Beglaubigte Dolmetscher

Agentur Kulik&Suess Übersetzungen Bahnhofplatz 5 80335 München Hauptbahnhof NORD Gegenüber vom Elisenhof Telefon: 089 59 74 31; Fax: 089 55 76 83 Mail: [email protected] www.sprachenagentur.de

Übersetzerzentrale München Schillerstr. 3 80336 München Office Managerin: Andrea Sterzik Telefon: 089 59943671; Fax: 089 59943672 Öffnungszeiten: Mo - Fr: 07:00 - 18:00 Uhr, Sa: 09:00 - 17:00 Uhr Mail: [email protected] www.uezm.de

Kern München Marienplatz 25 80331 München Telefon: 089 23 24 908 0; Telefax: 089 23 24 908 20 Mail: [email protected]

Übersetzungsbüro Bauer GmbH Pilotystr. 4 80538 München Tel.: 089 54 34 31 55; Fax : 089 54 54 29 41 Mail: [email protected]

Multilangua Volkartstr. 41 80636 München Telefon: 089 37983300; Fax: 089 38157723 Mail: [email protected] www.multilangua.de

22

Weitere Dolmetscher finden sie in einer Online-Datenbank im Internet, es ist möglich nach Sprachrichtungen und Spezialisierungen auf Fachgebiete zu suchen. Es sind Dolmetschern und Übersetzern mit nachgewiesener Qualifikation: www.bdue.de

http://suche.bdue.de/

http://www.justiz-dolmetscher.de/suche_action

Informationen über Deutschland

Folgende Plattformen vermitteln Ihnen Informationen und Wissenswertes über Deutschland:

Die Website „Tatsachen über Deutschland” lädt Sie ein, das moderne Deutschland kennen zu lernen. Sie bietet profundes Basiswissen und Orientierungshilfe - speziell konzipiert für Leserinnen und Leser im Ausland, deren Interesse an dem Zeitgeschehen in Deutschland über das Zufällige der täglichen Nachrichtenflut hinausreicht:

www.tatsachen-ueber-deutschland.de

23

4. Bildung

Einleitung

Wer in Deutschland Asyl sucht hat bestimmte Pflichten und Ansprüche in Bezug auf Bildung. In Deutschland besteht die gleiche Schulpflicht für deutsche und ausländische Kinder. In Bayern dauert die Schulpflicht 9 Jahre, zusätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht oder ein Berufsvorbereitungsjahr oder bis zum 21. Lebensjahr. Schulen und Berufsschulen haben spezielle Angebote für Asylsuchende, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Wer in der Heimat hochschulzugangsberechtigt war oder studiert hat, kann auch in Deutschland sein Studium anfangen oder fortsetzen. Neben den formalen Bildungsmöglichkeiten ist es möglich, non-formelle Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen. Besonders interessant sind für Sie Deutschkurse und Weiter- bzw. Nachqualifizierungsangebote der Agentur für Arbeit, die auf Ihre Belange zugeschnitten sind.

Schulpflicht und Schulbildung

In Deutschland gibt es eine allgemeine Schulpflicht. Das bedeutet Kinder und Jugendliche Asylbewerber, die keinen Schulabschluss erworben haben, müssen in die Schule gehen. Bei Ausländern beginnt die Schulpflicht spätestens nach drei Monaten nach Aufenthalt in Deutschland.

Schulpflichtig sind Kinder in der Regel ab dem sechsten Lebensjahr. Die Schulpflicht dauert mindestens neun Jahre. Wer neun Jahre Schulzeit absolviert hat, muss entweder die Schule weiter besuchen oder im Anschluss daran drei Jahre die Berufsschule besuchen oder ein Berufsvorbereitungsjahr machen.

Asylbewerber können in Stadt und Landkreis Rosenheim bis einschließlich dem 15. Lebensjahr an den Regelschulen angemeldet werden. Ab 16 Jahre müssen sie zur Berufsschule gehen. Für die Anmeldung der Kinder sind Ihre Eltern zuständig. Einige Gemeinden helfen den Eltern und melden schulpflichtige Kinder direkt bei der Schule an.

In Stadt und Landkreis Rosenheim gibt es an einigen Grund- und Mittelschulen Übergangsklassen, die speziell für Ausländer konzipiert sind. Die Zuweisung zu diesen Übergangsklassen veranlasst die zuständige Sprengelschule. Wenn Ihr Kind eine Schule in einer anderen Gemeinde besuchen soll, wird es mit dem Schulbus kostenlos dorthin gefahren. Wer nach der neunten oder zehnten Klasse Mittelschule die schulische Bildung fortsetzen will (z.B. um einen höheren Abschluss zu haben oder zu studieren), kann dies auf der FOS-BOS (Fachoberschule-Berufliche Oberschule) machen.

24

Berufliche Bildung

Wer in Bayern die Sekundarstufe I (z.B. Sonder- oder Mittelschule) beendet hat und nicht auf die FOS-BOS oder das Gymnasium geht, muss zur Berufsschule gehen und einen Beruf erlernen. Das heißt „Berufsausbildung“. Die Berufsschule ist eine Pflichtschule und dauert in der Regel drei Jahre. Für diese Zeit sind die Schüler (Auszubildende) berufsschulpflichtig. Um einen Platz in der Berufsschule zu bekommen, benötigen Sie einen Ausbildungsplatz - einen Betrieb, wo Sie parallel zu Schule einen Beruf lernen. Die Berufsschulpflicht endet spätestens mit dem 21. Lebensjahr. Die Schüler haben die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Wer eine Hochschulzugangsberechtigung hat, ist von der Berufsschulpflicht befreit.

Den meisten Asylbewerbern fällt es vor allem wegen der Sprache schwer, die Berufsausbildung ohne Vorbereitung anzufangen. Für sie bieten die Berufsschulen zwei Möglichkeiten an:

� BIJ/V (Berufsintegrationsjahr/Vorklasse) und � BIJ/k (Berufsintegrationsjahr/Kooperativ)

Der Schwerpunkt liegt bei der deutschen Sprache und Berufsorientierung. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist kostenlos, betrifft alle im Landkreis wohnenden Asylbewerber und ist an keine rechtlichen Auflagen geknüpft. Im Landkreis Rosenheim gibt es vier Berufsschulen: Zwei in Rosenheim, eine in Wasserburg und eine in Bad Aibling. Im Landkreis Rosenheim erfolgt die Anmeldung zur Berufsschule zentral über das Landratsamt. Die Asylbewerber, die einen Platz bekommen haben, werden per Post über den Schulbeginn informiert. Sollten Sie vor dem neuen Schuljahr keine Einladung zum Einstufungstest erhalten haben, ist es ratsam die Schulverwaltung zu kontaktieren:

Staatliches Berufliches Schulzentrum Rosenheim Prinzregentenstr. 68 83024 Rosenheim Telefon: 08031 8006 0; Fax: 08031 8006 200 Mail: [email protected]

Staatliche Berufsschule II Rosenheim Wittelsbacherstr. 16 a 83022 Rosenheim Telefon: 08031 2168 0; Fax: 08031 2168 49 Mail: [email protected]

Staatliches Berufliches Schulzentrum Wasserburg a. Inn

Ponschabaustraße 20 83512 Wasserburg a. Inn, Telefon: 08071 922997 0; Fax: 08071 922997 13 Mail: [email protected]

25

Staatliche Berufsschule Bad Aibling

Ellmosener Str. 25 3043 Bad Aibling Telefon: 08061 38870; Fax: 08061 388 7100 Mail: [email protected]

Während des Schulbesuches steht Ihnen der Pro Arbeit Rosenheim e.V. zur Seite, der sozialpädagogische Unterstützung für SchülerInnen leistet.

Pro Arbeit Rosenheim e.V. Landwehrstr. 7 83022 Rosenheim Telefon: 08031 8069630; Fax: 08031 8069659 Mail: [email protected] www.pro-arbeit-rosenheim.de

Studium

Als Asylbewerber können Sie ein Studium aufnehmen, wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen der Fachhochschule bzw. der Universität erfüllen. Diese ist entweder die Hochschulzugangsberechtigung oder ein angefangenes Studium im Ausland. Das Studium ist in Bayern kostenlos. In Rosenheim gibt es die Hochschule Rosenheim, die in den Bereichen Technik, Wirtschaft und Gesundheit spezialisiert ist:

International Office Hochschulstrasse 1 83024 Rosenheim; Raum B 1.28a Telefon: 08031 805 2118; Fax 08031 805 2105 Mail: [email protected] www.fh-rosenheim.de/

Zwei Universitäten in München bieten Ihnen die Möglichkeit an Programmen zur Hinführung zum Studium teilzunehmen. Wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die Studienaufnahme erfüllen, sprachlich jedoch das nötige Niveau nicht erreicht haben, können Sie sich als Gasthörer bei LMU (Ludwig-Maximilian Universität München) und TUM (Technische Universität München) anmelden und die Lernveranstaltungen besuchen.

26

Nähere Informationen LMU: www.uni-muenchen.de/studium/kontakt/international/service/services_incomings/informationen_fluechtlinge/fragen_programm/index.html LMU`s International Office Fr. Monique Esnouf Ludwigstr. 27, Raum G 017 Telefon: 089 2180 2019 Mail: [email protected] Nähere Informationen TUM: www.tum.de/studium/internationale-studierende/fluechtlinge/ Studienberatung und Schulprogramme Arcisstr. 21 Erdgeschoss, Raum 0140 Telefon: 089 289 22737 Mail: [email protected] Speziell für Flüchtlinge und Asylbewerber gibt es ein Online Studium an der Wings Universität (NGO). Sie bietet mehrere Studiengänge in deutscher und englischer Sprache an. Dieses Studium wird mit dem BA/MA abgeschlossen. Allerdings wird dieser Abschluss in Deutschland noch nicht anerkannt. Dieses Studium ist ebenfalls kostenlos.

Nähere Informationen:

Kiron Open Higher Education Am Festungsgraben 1 10117 Berlin Telefon: 030 220139 51 Mail: [email protected] http://wings.university Weitere Informationen über Stationen für Flüchtlinge im Hochschulstudium gibt es in der Handreichung vom BAMF Hochschulzugang und Studium von Flüchtlingen“. Sie kann unter dem folgendem Link heruntergeladen oder auch bestellt werden:

wwwbamf.de/publikationen

27

Sprachtandems

Das Institut für Ethnologie der LMU München hat eine eigene Initiative für Flüchtlinge gegründet. Wir organisieren hauptsächlich Sprachtandems zwischen Studierenden der Ethnologie und Geflüchteten. Zusätzlich bieten wir auch Exkursionen oder wissenschaftliche Vorträge an. Ziel dieser offenen Plattform ist es, den sprachlichen und kulturellen Austausch zu fördern. Dabei wollen wir besonders Geflüchteten, die in ihrem Herkunftsland ein Studium begonnen haben, oder generell wissenschaftlich interessiert sind, den Zugang zum universitären Umfeld erleichtern.

LMU München Institut für Ethnologie Oettingenstrasse 67 80538 München Telefon: Juliane Müller: 089 2180-9629,

Anna-Maria Walter: 089 2180-9609

Mail: [email protected] www.ethnologie.uni-muenchen.de

Sprachkurse

Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber aus den fünf Ländern Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia einen Anspruch auf Integrationskurse (Deutschkurse). Außerdem gibt es im Landkreis Rosenheim Bildungsträger (Sprachschulen), die teilweise kostenlose Sprachkurse für Asylbewerber anbieten:

� VHS Wasserburg � bfz GmbH Rosenheim � DAA Deutsche Angestellte-Akademie GmbH � Peters Bildungs GmbH Institut Rosenheim � Deutschinstitut Integra Rosenheim � VHS Rosenheim � VHS Chiemsee � VHS Bruckmühl

In der Regel werden Kurse für Anfänger mit und ohne Vorkenntnisse angeboten. Voraussetzung dafür ist die Alphabetisierung: Analphabeten müssen zunächst den Alphabetisierungskurs besuchen. Viele Helferkreise bieten Deutschkurse durch Ehrenamtliche an. Ansprechpartner sind die jeweiligen Helferkreise.

28

Bildungsportal

Das Bildungsportal der Stadt und Landkreis Rosenheim bietet eine Übersicht über Integrationskurse, berufsbezogene Deutschkurse und (nach Möglichkeit) offene Deutschkurse in Stadt und Landkreis Rosenheim an.

http://www.rosenheim.bildungsportal-bayern.info/files/portal_rosenheim/sites/rosenheim_welcome.html

Übersicht Integrations- und Sprachkurse in Stadt und Landkreis Rosenheim - die Liste wird fortlaufend aktualisiert - und auf dem Bildungsportal zur Verfügung gestellt. http://typo3.bildungsportal-bayern.info/fileadmin/user_upload/rosenheim/UEbersicht_Deutschkurse_Stadt_und_Landkreis_Ro

senheim_Stand_September_2017.pdf Weitere Infos können unter dem folgendem Link abgerufen werden: http://www.sozialestadt-rosenheim.de/neu-uebersicht-ueber-sprach-und-integrationskurse-in-rosenheim/

29

Nach der positiven Entscheidung des BAMF über den Asylantrag ist eine kostenlose Teilnahme am Integrationskurs möglich oder in der Regel Pflicht (abhängig vom Rechtsstatus). Integrations- und Aufbaukurse bieten im Landkreis Rosenheim die oben genannten Träger, sowie VHS Rosenheim, VHS Chiemsee, VHS Bad Aibling, VHS Bruckmühl und Peters Bildungs GmbH. Über die Kostenübernahme und Zuweisung zu einem Kurs entscheiden das Jobcenter und die Ausländerbehörde auf Grund des rechtlichen Status. Wer eine Duldung besitzt, hat keinen Anspruch auf Integrations- und andere kostenpflichtige Deutschkurse.

VHS Wasserburg Salzburger Straße 19 83512 Wasserburg Telefon: 08071 4873; Fax: 08071 50716

Mail: [email protected]

www.vhs-wasserburg.de

bfz GmbH Rosenheim Gießereistraße 43 83022 Rosenheim Telefon: 08031 2073636; Fax: 08031 2073628

Mail: [email protected] www.bfz.de

(Ansprechpartnerin des bfz rund um Integrationskurse ist: Frau Wolf Telefon: 08031 7978710)

DAA Deutsche Angestellte-Akademie GmbH Aventinstraße 4 83022 Rosenheim Telefon: 08031 8098050; Fax: 08031 809805 20

Mail: [email protected] www.daa-rosenheim.de

Peters Bildungs GmbH Institut Rosenheim Papinstr. 17 83022 Rosenheim Telefon: 08031 36850; Fax: 08031 3685 18 Mail: [email protected]

www.bfi-peters.de/Rosenheim-1-140.htm

VHS Rosenheim Stollstraße 1 83022 Rosenheim Telefon: 08031 3651450; Fax: 08031 3652018 Mail: [email protected] www.vhs-rosenheim.de

30

VHS Chiemsee e.V. Hochfellnstraße 16 83209 Prien Telefon: 08051 3430; Fax: 08051 1339

Mail: [email protected] www.vhs-prien.de

VHS Bad Aibling e.V. Heubergstr. 2 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 4444 oder 08061 3111; Fax: 08061 3687

Mail: [email protected]

www.vhs-bad-aibling.de

VHS Bruckmühl e.V. Rathausplatz 1 83052 Bruckmühl Telefon: 08062 70570; Fax: 08062 705720

Mail: [email protected] www.vhs-bruckmuehl.de

Ab 01.01.2017 plant der Gesetzgeber die Einführung des § 5b AsylbLG (Sonstige Maßnahmen zur Integration; Integrationskurse). Diese Gesetznovellierung ermöglicht der zuständigen Behörde (die noch nicht geklärt ist) eine Verpflichtung der leistungsberechtigen Asylbewerber

zur Teilnahme an einem Integrationskurs auszustellen.

31

Berufliche Weiter- und Umqualifizierungsangebote

Speziell für Asylsuchende und Geduldete fördert die Agentur für Arbeit eine Palette von Projekten und Qualifizierungsmaßnahmen, vor allem von berufsbezogenen Deutschkursen, die durch bereits im Punkt 4.5 erwähnte Träger angeboten werden. Es ist ratsam sich bei der Agentur für Arbeit zu erkundigen, welche Kurse im Moment angeboten werden.

Agentur für Arbeit Rosenheim Wittelsbacherstr. 57 83022 Rosenheim Mail: [email protected]

Im Jahr 2016 findet unter dieser Adresse im Raum 294 an jedem Donnerstag um 14:30 Uhr Gruppenberatung statt. Bei der Inanspruchnahme dieses Termins bietet die Agentur für Arbeit eine Begleitung an. Sie werden gebeten, einen Fragebogen zur Kompetenzerhebung auszufüllen. Voraussetzung für Vermittlung und Förderung ist „Mindestmaß an Vermittlungsfähigkeit (Deutschkenntnisse, Motivation)“ und körperliche Einsetzbarkeit. Grundsätzlich können alle Asylbewerber, die dem Arbeitsmarkt potenziell zu Verfügung stünden, gefördert werden. Praktisch bedeutet dies, dass Sie unabhängig von Ihrem Status (Asylbewerber aus sicheren Staaten und vollziehbar Ausreisepflichtige ausgenommen) bei Erfüllung von Mindestvoraussetzungen zur Zielgruppe der Förderung zählen können. In der Regel sind die Angebote der Agentur für Arbeit kostenlos und beinhalten die Fahrtkosten.

Auf der Homepage der Caritas Zentren in Land und Stadt Rosenheim können Sie eine aktuelle Übersicht über angebotene Kurse finden.

www.caritas-nah-am-naechsten.de/Caritas-Zentrum/Rosenheim/Page029668.aspx

32

Selbstgesteuertes Lernen

„Asylothek“

In der Stadtbibliothek Rosenheim befindet sich die “Asylothek“, welche von Flüchtlingen, ehrenamtlichen Helfern und engagierten Bürgern genutzt werden kann. Das neue Angebot soll eine Starthilfe zum Erlernen der deutschen Sprache geben, Integration und Orientierung ermöglichen und den Austausch unserer Kulturen fördern.

Die „Asylothek“ beinhaltet mitunter folgende Medien:

� Multimediale Deutschkurse

� Mehrsprachige Bildwörterbücher

� Landeskundliche Medien für Asylsuchende

� Medien zum interkulturellem Dialog

� Bücher zu Flucht und Trauma-Bewältigung

Abwab - Zeitung für Flüchtlinge

„Abwab“ heißt die erste arabischsprachige Zeitung in Deutschland, die speziell für Flüchtlinge gedruckt wird. Sie erscheint einmal im Monat und liegt in der Stadtbibliothek im Lesecafé zur kostenlosen Mitnahme aus. Die Herausgeber wollen auf diesem Weg Asylbewerbern im ganzen Land helfen, ihre neue Heimat besser zu verstehen. Gleichzeitig soll die Zeitung ein Korrektiv gegen falsche Nachrichten sein, die immer wieder über soziale Netzwerke verbreitet werden.“ www.abwab.eu

Stadtbibliothek Rosenheim Am Salzstadel 15 83022 Rosenheim Ansprechpartnerin: Bettina Sölch Telefon: 08031 365 1590 Telefon: 08031 365 1443 Mail: [email protected]

www.stadtbibliothek.rosenheim

Selbständiger Spracherwerb

Derzeit bereitet das Team der Caritas Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim einige Deutschkurse vor, die Sie beim selbständigen Spracherwerb unterstützen. Informationen dazu werden auf unsere Homepage veröffentlicht und durch Flüchtlings- und Integrationsberater/-innen bekanntgegeben.

33

5. Arbeit

In den ersten drei Monaten ab Asylantragstellung ist es Asylbewerbern nicht gestattet, eine Erwerbstätigkeit (auch Ausbildung) auszuüben.

Karitative Arbeit, gemeinnützige Tätigkeiten (0,80 €) gemäß § 5 AsylbLG

Flüchtlinge dürfen sofort bei gemeinnützigen Trägern, wie z.B. Caritas oder Diakonie aber auch bei kommunalen Trägern, in öffentlichen bzw. kirchlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Vereinen bzw. Institutionen, Tätigkeiten nachgehen.

Voraussetzungen für eine gemeinnützige Tätigkeit:

� Die Zustimmung des Landratsamts Rosenheim muss vor der Aufnahme der Tätigkeit eingeholt werden

� Es müssen „zusätzliche“ Arbeiten sein. D.h. diese Arbeiten werden bisher nicht in

diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt gemacht

� Müssen Arbeiten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden, erfüllen diese nicht das Kriterium der „Zusätzlichkeit“

� Die Arbeiten müssen zumutbar sein, d.h. der Asylbewerber muss körperlich und geistig in der Lage sein, diese zu verrichten. Die Gestaltung der Arbeitsgelegenheit sollte eine stundenweise Ausübung zulassen und eine sinnvolle Beschäftigung

gewährleisten

� Die Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden wöchentlich sollte eingehalten werden und nicht darüber hinausgehen

Die Aufwandsentschädigung (Bezahlung) beträgt je geleistete Stunde 0,80 €. Es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Diese Art der Beschäftigung wird nicht als Arbeitsverhältnis angesehen und somit begründet die Arbeitsgelegenheit kein Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, der Asylbewerber ist weiterhin vom Krankenschutz nach AsylbLG erfasst.

Die Asylbewerber sind über den Maßnahmeträger unfallversichert. Dieser hat die Unfallversicherung der Teilnehmer sicherzustellen und nachzuweisen.

Eine darüberhinausgehende Haftpflicht-/ Unfallversicherung ist freiwillig.

Die gemeinnützige Tätigkeit muss beim LRA-Ausländeramt frühzeitig angemeldet werden. Art der Beschäftigung, Dauer sowie Umfang der Tätigkeit sind hinreichend zu bestimmen und zu dokumentieren. Hierzu kann das Formular „Antrag auf Arbeitserlaubnis“ genutzt werden. Dieses bekommen Sie beim LRA/ Ausländeramt und bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung.

34

Der Maßnahmeträger bekommt die Aufwandsentschädigung vom Landratsamt erstattet.

Landratsamt Rosenheim Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 2222; Fax: 08031 392 9001

Erwerbstätigkeit und Arbeitserlaubnis

Nach drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Asyläußerung, ist den Asylbewerbern erlaubt, eine Erwerbstätigkeit mit Zustimmung des LRA Rosenheim und der Bundesagentur für Arbeit/ Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in München auszuüben.

Die Erlaubnis der ZAV wird von der Ausländerbehörde des LRA eingeholt. Hierfür ist eine Arbeitsplatzbeschreibung erforderlich.

Die Aktuelle Handhabung des Landratsamtes und Stadt Rosenheim ist, dass die Asylbewerber in drei Gruppen eingeteilt werden:

� Hohe Bleibewahrscheinlichkeit: Syrien, Irak, Iran, Eritrea, Somalia und derzeit noch Afghanistan

� Keine Bleibewahrscheinlichkeit (Sichere Herkunftsstaaten): Albanien, Bosnien und

Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal

� Sonstige Staaten

Asylbewerber aus der Gruppe mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit können in der Regel mit einer Arbeits- bzw. Berufsausbildungserlaubnis rechnen.

Asylbewerber aus der Gruppe mit keiner Bleibewahrscheinlichkeit ist eine Beschäftigung

grundsätzlich verboten.

Allen anderen Asylbewerbern kann nach drei Monaten der Aufenthalt in Deutschland erlaubt werden. Es besteht ein Ermessen der Ausländerbehörde.

Verschiedene Kriterien werden für die Entscheidung der Ausländerbehörde herangezogen:

• geklärte Identität – gültiger Pass oder anerkannter Passersatz

• Mitwirkung im Asylverfahren

• Mindestniveau der Kenntnisse der deutschen Sprache

• Verfahrensstand im Asylverfahren, negative Entscheidung

35

• Straffreiheit bzw. begangene Straftaten oder Verstöße z.B. gegen räumliche Beschränkung oder Wohnsitzauflage

Altfälle

Asylbewerber aus den sonstigen Staaten, die eine Beschäftigungserlaubnis haben aber keinen Pass, dürfen weiterhin arbeiten müssen aber dafür sorgen, dass sie Ihre Identität klären (In der Regel, Pass beschaffen), dafür haben sie 3-6 Monate Zeit. Tun sie das

nicht, wird die Arbeitserlaubnis nicht mehr verlängert.

Fragen zum Thema Arbeit:

Landratsamt Rosenheim Arbeitsbereich „Asyl“ Ausländerbehörde Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 2222; Fax: 08031 392 9001

Mail: [email protected]

Die Arbeitsplatzbeschreibung

Die Arbeitsplatzbeschreibung „Antrag auf Arbeitserlaubnis“ muss der potentielle Arbeitgeber (Kurzinfo über das Arbeitsverhältnis) vollständig ausfüllen und zusammen mit einem Entwurf des beabsichtigten Arbeitsvertrages dem Landratsamt vorlegen. Benötigt werden eine detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Qualifikation der Bewerberin/ des Bewerbers.

Den „Antrag auf Arbeitserlaubnis“ bekommen Sie im Landratsamt in der Ausländerbehörde. Eventuell kann Ihnen auch die Flüchtlings- und Integrationsberatung ein Exemplar aushändigen.

36

Vorrangigkeits- bzw. Nachrangigkeitsprüfung

Nach Prüfung wird die Arbeitsplatzbeschreibung an die Bundesagentur für Arbeit/ Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in München zur Arbeitsmarktprüfung weitergeleitet. Diese prüft unter anderem, ob die Beschäftigten nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ob die Arbeit dem Mindestlohn genügt und ob ein deutscher oder anderer EU Bürger auf die Stelle passen kann (Vorrangigkeitsprüfung). Kommt kein anderer Bürger für die Stelle in Frage, kann eine Genehmigung erteilt werden (sie gilt längstens drei Jahre). Die Prüfung soll in der Regel nach zwei Wochen abgeschlossen sein.

Die ZAV hat für die Prüfung 14 Tage Zeit, um Unterlagen nachzufordern oder festzustellen, dass aufgrund fehlender Unterlagen mehr Zeit benötigt wird. Ansonsten gilt nach 14 Tagen die Zustimmung als erteilt, die Ausländerbehörde kann somit die

Arbeitserlaubnis ausstellen (§ 14a BeschVerfV: „Zustimmungsfiktion“).

Weitere Informationen: www.zav.de/arbeitsmarktzulassung

Achtung:

! Zurzeit ausgesetzt für 3 Jahre! Auch in Rosenheim und Landkreis !

37

Zeitarbeit

Selbstständigkeit

Für die Erlaubnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist allein die Ausländerbehörde zuständig. Dazu zählen auch Honorarjobs, wie stundenweise honorierte Dolmetschertätigkeiten. Die Ausländerbehörde entscheidet über die Erlaubnis nach Ermessen, soweit im jeweiligen Paragraphen, nach dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nichts anderes geregelt ist. Folgende Kriterien werden per Nachweis berücksichtigt:

� Erfüllung der Passpflicht

� Ausweisungsgründe (Straftaten)

� Ausreichende Deutschkenntnisse des Antragstellers

� Unternehmerische Fähigkeiten

Ablehnung der Zustimmung (keine Arbeitserlaubnis)

Die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat und wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers

liegen.

Asylbewerber aus „sicheren“ Herkunftsländern wie Senegal, Ghana, Balkanstaaten erhalten grundsätzlich keine Arbeits- oder Ausbildungserlaubnis. In den Fällen, in denen eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis bereits ausgestellt wurde, kann diese durch die Ausländerbehörde verlängert aber auch wieder genommen werden.

Versagungsgründe des Landratsamtes

Die Arbeitsaufnahme wird dem Geduldeten nicht erlaubt (§ 33 BeschV), wenn seine Ausreise nicht erfolgen kann und er dies selbst verschuldet hat (z.B. ungeklärte Identität, Falschangaben zur Person und Herkunft, fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines

Identitäts- bzw. Heimreisedokuments).

Seit Ende Oktober 2015 Nach drei Monaten ist Zeit- bzw. Leiharbeit möglich, wenn es sich hierbei um Fachkräfte handelt.

38

Arbeitssuche

Jeder Arbeitssuchende ist in Deutschland selbst verantwortlich, sich Arbeit zu suchen. Ist jemand in Deutschland arbeitslos, kann er sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Dieses ist für Asylbewerber möglich, denen die Erwerbstätigkeit gestattet ist, also drei Monate nach Asylantragstellung. Sollten Sie über noch nicht genügend Deutschkenntnisse verfügen, empfiehlt es sich, sich hierbei von einem Helfer begleiten zu lassen.

Meldet sich ein Asylsuchender als arbeitssuchend, kann er unter Umständen vom Arbeitsamt/Agentur für Arbeit bei seiner Arbeitssuche unterstützt werden.

Jobcafé International der Caritas

Das Jobcafé verfügt über mehrere Computer zur Arbeits- und Wohnungssuche, sowie zur Informationsbeschaffung in den Themenfeldern Integration, Bildung und Behörden. Zudem bietet es eine Auswahl an Getränken und Speisen zu günstigen Preisen an. � Unterstützung bei der Heranführung an den Arbeitsmarkt

� Unterstützung bei der Entwicklung einer beruflichen Perspektive

� Unterstützung bei der Wohnungssuche

� Förderung zur Selbsthilfe

� Förderung von Integration und Spracherwerb

� Vermittlung weiterführender Unterstützungs- und Beratungsangebote

� Hilfen bei der Antragstellung für (Sozial-) Leistungen

� Begleitung und Unterstützung durch ehrenamtliche Integrationsbegleiter

Caritas Jobcafé International Papinstraße 8 83022 Rosenheim Telefon: 08031 235426 Mail [email protected] www.caritas-rosenheim-jobcafe.de Öffnungszeiten Montag - Mittwoch: 09:30 - 15:30 Uhr Donnerstag: 09:30 - 19:00 Uhr

39

Agentur für Arbeit

Arbeitsagenturen haben bestimmte Aufgaben. Sie beraten und vermitteln Ausbildungssuchende und Arbeitsuchende, bieten Berufsberatung an, fördern die berufliche Eingliederung behinderter Menschen, zahlen Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld. Weiterhin können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie zum Beispiel Qualifizierungen oder Eingliederungszuschüsse gewährt werden. Die

Familienkasse ist zuständig für das Kindergeld.

Agentur für Arbeit Wittelsbacherstr. 57 83022 Rosenheim Telefon: 0800 4555500; Fax: 08031 202 400 Mail: [email protected]

Jobcenter Bei Anerkannten Flüchtlingen geht die Zuständigkeit vom LRA oder dem Amt für soziale Angelegenheiten zu den Jobcentern über. Anstatt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält der „Migrant“ nun Leistungen vom Jobcenter („Arbeitslosengeld II“). Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen für Mehrbedarfe (im Fall von zum Beispiel Schwangerschaft, Alleinerziehung) gewährt werden. Die Jobcenter wollen die Leistungsempfänger bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen, sie informieren, beraten und vermitteln in Arbeit. Die Förderung von beruflicher Weiterbildung oder die Zahlung von Eingliederungszuschüssen sind z.B. Maßnahmen der Hilfe. Job Center Stadt Rosenheim Mühlbachbogen 3 83022 Rosenheim Telefon: 08031 408940; Fax: 08031 40894 121 Mail: [email protected]

Job Center Land Rosenheim Möslstr. 25 83024 Rosenheim Telefon: 08031 90150; Fax: 08031 9015 300 Mail: [email protected]

40

Weitere Links zur Arbeitssuche

Berufenet – der Arbeitsagentur Die Plattform bietet Informationen über verschiedene Berufe. https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null

Weitere Berufsinformationen unter: http://planet-beruf.de/index.php?id=39

Die Industrie und Handelskammer hat eine App entwickelt, mit der es möglich ist nach freien Ausbildungs- und Praktikumsplätzen zu suchen. www.lehrstellen-radar.de

Die Bundesagentur für Arbeit hat ebenfalls eine App „JOBBÖRSE – App“ für die Arbeitssuche entwickelt. Sie finden sie unter: https://play.google.com/store/apps/details?id=de.arbeitsagentur.jobboerse

https://itunes.apple.com/de/app/jobboerse/id612803206?mt=8

Eine regionale Jobbörse finden Sie unter: www.stellenangebote-rosenheim.de

Informationen rund um Ausbildung: www.lehrlinge-fuer-bayern.de

Informationen für Asylsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber: www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Neustart-in-Deutschland/inhalt.html

Jobbörse für Flüchtlinge: www.workeer.de

Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ): www.netzwerk-iQ.de

Netzwerk für Beratung und Arbeitsvermittlung für Flüchtlinge Westbayern: www.bavf.de

Flüchtlinge in Beruf und Ausbildung Ostbayern: www.muenchen.de/fiba

Jobs für Flüchtlinge: www.careers4refugees.de

Der Zweck von "refugees can!" ist es, Flüchtlingen (refugees) die Integration in den Arbeitsmarkt durch eine Jobbörse zu vereinfachen: www.campusanzeigen.net

YNC – Your New Chance – ist eine neue Internetplattform für Studenten, Arbeitsuchende, Lehrer und Arbeitgeber und bietet Orientierungskurse, Sprachunterricht, Fortbildung und Arbeitsvermittlung: www.yournewchance.com

41

Die Europäische Kommission hat die Science4Refugees Initiative für Flüchtlinge Wissenschaftler und Forscher gegründet, um Ihnen bei der Suche nach geeigneten Stellen zu helfen: http://ec.europa.eu/euraxess/index.cfm/jobs/science4refugees

Schülerpraktikum und Berufs Ideen Generator: www.sprungbrett-bayern.de

Jobware ist die Jobbörse für Fach- und Führungskräfte. www.jobware.de

Jobcenter

Minijob: Geringfügige Beschäftigung

Es ist möglich, nach den ersten drei Monaten einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Diese erfordert die Zustimmung des LRA und der Bundesagentur für Arbeit.

� Die Verdienstgrenze von regelmäßigen 450,- € Arbeitsentgelt im Monat darf nicht überschritten werden

� Die Arbeitgeber müssen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen (gilt nur für Asylbewerber, aber nicht für anerkannte Flüchtlinge)

Nachbarschaftshilfe

Die „Nachbarschaftshilfe“ ist als reiner Freundschaftsdienst im engeren Sinn juristisch unbedenklich. Im Zweifelsfall kommt es darauf an, wie eng die Bindung ist und welchen Umfang die Hilfe hat. Regelmäßige Tätigkeiten sind hier nicht gemeint und müssen beim LRA angemeldet werden.

Seit Ende Oktober 2015 „Aufgabe der Jobcenter ist, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und durch „das

Fördern und Fordern“ den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu

eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und

ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten.“

Künftig sollen sich die Jobcenter auf eine frühzeitige Eingliederung von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt bemühen.

42

Arbeitsversicherung

Im Beschäftigungsverhältnis ist der Asylbewerber über den Arbeitgeber (Berufsgenossenschaft) gesetzlich unfallversichert. D.h. der Arbeitgeber muss den Asylbewerber anmelden.

Bei Aufnahme eines freiwilligen Praktikums muss der Asylbewerber gesetzlich

unfallversichert werden.

Anders ist es bei der Hospitation. Hier besteht in der Regel keine gesetzliche Unfallversicherung, da der Hospitant nicht arbeitet. Im Falle eines Unfalls ist das LRA für die Kostenübernahme der Behandlung zuständig. Es ist sinnvoll im Voraus eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Schadensfalle haftet. In Rosenheim bietet z.B. die Allianz eine Haftpflichtversicherung an. Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr und kostet zwischen 40,- € und 100,- €.

Verschiedene Versicherungen bieten Haftpflichtversicherungen an, fragen Sie ggf. ihre/-n Flüchtlings- und Integrationsberater/-in.

Praktikum

Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung können drei Monate ab Asyläußerung ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung machen. Ebenso kann er an EU-geförderte Programmen wie ESF/ EFF/ AMIF teilnehmen und Beschäftigungen wie Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen sozialen Jahr annehmen. Hierfür ist keine

Zustimmung der ZAV notwendig. Die Ausländerbehörde muss die Erlaubnis erteilen.

Asylbewerber mit einer Duldung können Praktika ab dem ersten Tag des Aufenthalts und ohne Wartefristen absolvieren.

Achtung:

! Oft steht in den Nebenbestimmungen der BÜMA oder der

Aufenthaltsgestattung (Ausweis) „Beschäftigung nicht gestattet“. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie diesen Eintrag bei der Ausländerbehörde ändern lassen. Dieses ist in den meisten Fällen möglich.

43

Ausbildung

Eine betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf kann die Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit erlauben. Sie kann nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts begonnen werden.

Bei einer schulischen Berufsausbildung ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich.

Drei-plus-Zwei-Regelung

Diese Regelung gilt nur, wenn die Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens

begonnen wurde.

Asylbewerbern deren Identität geklärt ist (gültiger Pass) und gestattet ist eine qualifizierte Berufsausbildung zu machen, dürfen die Ausbildung fortsetzen und beenden, auch wenn über das Asylverfahren negativ entschieden wurde. Wird die Ausbildung erfolgreich beendet, wird eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt. (Zur Beschäftigung der erworbenen beruflichen Qualifikation), diese kann dann im Ermessen verlängert werden (§ 18 Aufenthaltsgesetz) zu beachten ist jedoch, dass u.a.:

• Lebensunterhalt muss gesichert sein

• Keine Ausweisungsinteressen dürfen vorliegen

• Erfüllung der Passpflicht

Die Erteilung der Ausbildungserlaubnis kann frühestens 3 Monate vor dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung erteilt werden.

Wenn der ausgebildete Asylbewerber nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, wird eine Aufenthaltserlaubnis für maximal sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer entsprechenden Beschäftigung erteilt.

Asylbewerber mit einer Duldung können (Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde) ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist jedoch

erforderlich.

Nach § 3a Nr. 2 BeschVerfV erfolgt für Personen mit Aufenthaltserlaubnis keine Beteiligung der ZAV für die Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke einer betrieblichen Ausbildung, sofern sie minderjährig eingereist sind – das heißt, es besteht für sie ein unbeschränkter Zugang zu Ausbildung. Bitte beachten Sie hier die Neuregelungen vom 06.08.16 im Abschnitt 1.

44

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Neu seit dem 06.08.16 ist, dass dem Asylbewerber im laufenden Asylverfahren ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) zur Verfügung stehen, wie sie z.B. beim beruflichen Fortbildungszentrum (bfz) angeboten werden. Zudem kommt die Assistierte Ausbildung und Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen hinzu. Für weiteres s. auch im Punkt 1.: Die Wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen.

Programm „VerA“

Das Programm VerA ist ein Angebot für alle, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Lehre abzubrechen. Den Jugendlichen werden berufs- und lebenserfahrene Senior Expertinnen und Experten zur Seite gestellt – Profis im Ruhestand, die auf ihre Aufgabe gezielt vorbereitet werden.

Das Angebot richtet sich auch an Asylbewerber, die in Rosenheim in der Ausbildung sind.

Senior Experten Service (SES) Stiftung der Deutschen Wirtschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH Buschstraße 2 53113 Bonn Telefon: 0228 26090 40; Fax: 0228 26090 177 Mail: [email protected] www.vera.ses-bonn.de

Bewerbungs-Coaching

Das Rote Kreuz bietet Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf eine Praktikums-, Lehr- oder Arbeitsstelle bewerben möchten, ein Bewerbungscoaching mit je vier Terminen an. Voraussetzung sind Grundkenntnisse in der deutschen Sprache. In einer bewusst klein gehaltenen Gruppe und in angenehmer, persönlicher Atmosphäre erlernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer neben alltäglichen Dingen wie Pünktlichkeit und Höflichkeit auch Kenntnisse bezüglich Gestaltung des Lebenslaufs und Bewerbungsschreibens oder sicheres Auftreten beim Bewerbungsgespräch. BRK-Kreisverband Rosenheim Rosmarie Martlbauer Tegernseestr. 5 83022 Rosenheim Telefon: 08031 301969 Mail: [email protected]

45

Um einen Beruf zu erlernen, kann man in Deutschland auch eine betriebliche, eine schulische Ausbildung, oder eine Ausbildung an einer Berufsakademie machen.

• Die betriebliche, auch duale Ausbildung genannt, ist eine Kombination aus praktischen und theoretischen Inhalten, die in einem Betrieb und an einer Berufsschule vermittelt werden. Die Ausbildung dauert zwischen 2 und 3 ½ Jahren.

• Die schulische Ausbildung findet an einer Fachschule statt und dauert zwischen 1 und 3 Jahren, zum Beispiel im medizinisch-technischen Bereich.

• Die Ausbildung an Berufsakademien ist eine Kombination aus praktischen und theoretischen Inhalten, die in einem Betrieb und an einer Berufsakademie vermittelt werden. Diese dauert zwischen 3 und 4 Jahren.

Ausbildung mit Visum

Es ist möglich, legal nach Deutschland mittels Visum einzureisen, wenn Sie eine Ausbildung machen wollen. Das Visum ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

Vor der Einreise in die Bundesrepublik, müssen Sie ein Visum zum Zweck der Ausbildung bei der Auslandsvertretung, Botschaft/Konsulat beantragen.

• Ausbildungsvertrag einer Ausbildungseinrichtung

• Prüfung der Arbeitsmarktbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) / Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV)

Der Arbeitsmarktzugang für Ehegatten orientiert sich am Status des Partners. In Fragen zum Arbeitsmarktzugang, können Sie sich über das Kontaktformular Informationen beim Bürgerservice einholen:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bürgerservice Telefon: 0911 943 6390

46

Einreise zur Arbeitsaufnahme ohne Hochschulabschluss

Für Absolventen/innen, von bestimmten Ausbildungsberufen, gibt es die Möglichkeit der Einreise zur Arbeitsaufnahme.

Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung in Ausbildungsberufen oder für die Aufnahme einer Saisonarbeit.

Es gibt 3 Möglichkeiten, eine Beschäftigung aufzunehmen:

1. Erhalt eines konkreten Arbeitsplatzangebots:

Voraussetzungen dafür ist, dass alle folgenden Punkte erfüllt sind:

• Ausbildung in einem Engpassbereich (s. Positivliste):

Hierbei handelt es sich um Ausbildungsberufe, in denen auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Mangel an Fachkräften herrscht.

• eine anerkannte Berufsausbildung bzw. eine Teilanerkennung mit der Möglichkeit zur Nachqualifizierung

• Eine Stellenausschreibung in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA)

2. Vermittlung über ein bilaterales Abkommen:

Voraussetzung dafür ist, dass alle folgenden Punkte erfüllt sind:

• Ausbildung in einem Engpassbereich (siehe: Positivliste):

Hierbei handelt es sich um Ausbildungsberufe, in denen auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Mangel an Fachkräften herrscht.

• eine anerkannte Berufsausbildung bzw. eine Teilanerkennung mit der Möglichkeit zur Nachqualifizierung

3. Saisonale Beschäftigung

Es ist möglich, als Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel-und Gaststättengewerbe, in der Obst-und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken für bis zu 6 Monate zu arbeiten. Dazu ist die Vermittlung über die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes notwendig.

47

6. Asyl- und Ausländerrecht

Asylberechtigung

Asylberechtigt sind Menschen, die das Asylverfahren mit Erfolg durchlaufen haben, und nicht – zumindest nicht nachweisbar - durch andere EU-Länder oder sichere Drittländer nach Deutschland gekommen sind, sondern auf direktem Weg hier eingereist sind. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind Menschen,

die das Asylverfahren mit Erfolg durchlaufen haben.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 2 AufenthG.

Ankunftsnachweis

Nach den neuesten Gesetzesregelungen sollen alle Flüchtlinge einen einheitlichen Ankunftsnachweis erhalten. Diesen gibt es aktuell jedoch in Rosenheim noch nicht. Wann dieses Papier eingeführt wird, ist noch nicht bekannt. Grundsätzlich gilt, dass allen

Flüchtlingen der Aufenthalt gestattet ist.

Die BÜMA

„Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA). Sie ist das erste Dokument, das die Asylbewerber bekommen. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum). Die BÜMA ist ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit begrenzter Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

Eine Ausbildung ist kein Grund für eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsschutz.

Auch ein Arbeitsplatz begründet keine Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz.

48

Die wichtigsten Aufenthaltstitel

� Visum

� Aufenthaltserlaubnis

- Befristet ein bis drei Jahre

- Verlängerung möglich

- Zweckgebunden, z.B. bestehendes Arbeitsverhältnis

- Etwa 40 bis 50 Aufenthaltszwecke z.B. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, humanitäre Gründe, familiäre Gründe, etc.

- Zugang zu SGB II

� Blaue Karte EU

� Niederlassungserlaubnis nach drei bzw. fünf Jahren

- Unbefristet

- Keine Einschränkungen bei Sozialleistungen und Arbeitsmarktzugang

- In der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

� Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

49

Erstaufnahmeeinrichtungen

Gemeinschaftsunterkünfte

Dezentrale Unterkünfte

Seit Ende Oktober 2015 Der Aufenthalt der Flüchtlinge in der Erstaufnahmeeinrichtung beträgt drei bis sechs Monate. In dieser Zeit sind die Flüchtlinge verpflichtet, dort zu wohnen. Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern wie: Senegal, Ghana, Serbien, EJR, Mazedonien, Bosnien, Herzegowina, Albanien, Kosovo und Montenegro sollen bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben. Für diesen Personenkreis gilt ein generelles Arbeitsverbot, auch dann, wenn sie im Besitz einer Duldung sind.

In der Erstaufnahmeeinrichtung werden bisherige Geldleistungen soweit es möglich ist in Sachleistungen ausgezahlt. Ausreisepflichtigen Ausländern ohne Duldung werden zudem die Sozialleistungen reduziert. D.h. sie bekommen weniger Geld ausbezahlt.

Seit Ende Oktober 2015 „Gemeinschaftsunterkünfte“ sind in der Regel größere Unterkünfte mit einer höheren Zahl an Flüchtlingen. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden vom Bund getragen, dieser stellt u.a. Sicherheitspersonal und Soziale Beratung, gelegentlich Verpflegung zur Verfügung. In den Unterkünften können von 40-200 Personen wohnen, z.B. in Turnhallen, Kasernen oder leerstehenden Industriegebäuden. In Gemeinschaftsunterkünften können nun

bisherige Geldleistungen in Sachleistungen ausgezahlt werden.

Seit Ende Oktober 2015 Die Asylbewerber werden nach dem „Königssteiner Schlüssel“ einer Unterkunft per „Bescheid“ zugewiesen. In dieser müssen sie wohnen. In der Regel teilen sich mehrere Asylbewerber ein Zimmer, Küche, Bad und weitere Aufenthaltsräume. Die Wohnungen sind mit dem Notwendigsten ausgestattet. Sollte etwas kaputt sein oder fehlen, geben Sie bitte den Beauftragten der Gemeinde Bescheid.

Erst nach Anerkennung als Flüchtling müssen Sie aus der Unterkunft ausziehen. Unter Umständen können Sie auch für eine unbestimmte Zeit in der Wohnung geduldet werden. Kümmern Sie sich dennoch um eine Wohnung!

50

Adresse, Adressänderung und BAMF

Jeder Umzug muss den zuständigen Behörden, vor allem dem BAMF mitgeteilt werden. Da Entscheidungen des BAMF oder wichtige Post an die gemeldete Adresse gehen ist das besonders wichtig. Zudem ist die Registrierung im Ordnungsamt/Einwohnermeldeamt des jeweiligen Rathauses bzw. der Gemeinde erforderlich.

Ist der Name korrekt am Briefkasten der Unterkunft angebracht?

Umzug

Asylbewerbern ist ein Umzug nur durch Zustimmung des LRA beziehungsweise durch die

Regierung von Oberbayern gestattet.

Nach der Asylantragstellung weist die Regierung von Oberbayern dem Asylbewerber per „Bescheid“ eine Unterkunft zu, in der er wohnen muss.

Sollte es wichtige Gründe für einen Umzug geben, kann ein Umverteilungsantrag beim LRA/ Ausländeramt gestellt werden.

Gründe für einen Umzug:

� Das Zimmer nach Geburt eines Babys ist zu klein geworden

� Enge verwandtschaftliche Beziehungen

� Familienzusammenführung

� Unterstützung von oder durch Angehörige

� Medizinische Gründe

Bei Umzügen, Umverteilung oder Familienzusammenführungen, die über den Regierungsbezirk von Oberbayern hinausgehen, muss die Zustimmung der Regierung von Oberbayern per Antrag eingeholt werden. Hierbei kann Sie die Flüchtlings- und

Integrationsberatung unterstützen.

Landratsamt Rosenheim Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 2222; Fax: 08031 392 92411

Empfehlung aus der Praxis Wir empfehlen Ihnen die Adressänderung zur Sicherheit selber per Fax: 0911 943 91 5621 dem BAMF mitzuteilen. Die Flüchtlings- und Integrationsberatung kann Sie bei der Erstellung dieser Mitteilung

unterstützen.

51

Wohnsitzregelung

Seit der letzten Gesetzesänderung ist eine neue Wohnsitzregelung in Kraft, die auch für anerkannte Flüchtlinge gilt. Sie verpflichtet die Flüchtlinge in dem Bundesland zu wohnen, in dem sie auch während des Asylverfahrens gelebt haben. Hinzu kommt, dass die Bundesländer zusätzlich und ortsbezogene Wohnsitzauflagen anordnen können. Nach neuesten Informationen ist die rückwirkende Anordnung (1. Januar 2016) nicht mehr möglich.

Die Wohnsitzregelung gilt für:

� Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)

� Flüchtlinge im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG (§ 25 Abs. 2 S 1 Alternative 1 AufenthG)

� subsidiär Schutzberechtigte § 4 Abs. 1 AsylG (§ 25 Abs. 2 S 1 Alternative 2 AufenthG) anerkannt worden sind

oder den seit dem 1. Januar 2016

� § 22 AufenthG (Aufnahme im Einzelfall)

� § 23 AufenthG (Aufnahmeprogramm des Bundes oder der Länder) oder

� § 25 Abs. 3 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) erteilt wurde.

Auch für nachziehende Familienangehörige unterliegen dieser Wohnsitzregelung.

Die Wohnsitzregelung gilt für die nächsten drei Jahre, ab Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Für weiterführende Informationen fragen Sie den/die für Sie zuständige/-n Flüchtlings- und Integrationsberater/-in.

Ausweise, Dokumente und Papiere

Den Flüchtlingen werden im Verlauf der Asylantragstellung Pässe, Urkunden, Zeugnisse und Dokumente abgenommen. Es ist ratsam, vorher eine Kopie davon anzufertigen oder spätestens vor der Abnahme darum zu bitten. Es kann passieren, dass im Verlauf des Verfahrens die Dokumente unwiederbringlich verloren gehen. Eine Wiederbeschaffung ist oft aufwändig, mühsam und kostspielig.

Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet die geforderten Dokumente (auch Pass) abzugeben. Dies zählt zu ihren Mitwirkungspflichten. Wenn Sie die Herausgabe verweigern können Ihnen ernsthafte Konsequenzen drohen wie z.B. Kürzung der Sozialleistungen.

Nach der Asyläußerung in der Erstaufnahmeeinrichtung wird dem Flüchtling ein erstes Dokument/ Bescheinigung ausgestellt: die BÜMA.

Nach erfolgter Asylantragstellung beim BAMF bekommt der Flüchtling sein „Statuspapier“.

52

Aufenthaltstitel und Schutzstatus

1.) „Erstklassiges Asyl“ (Asylrecht Art. 16a GG)

sind Menschen, die politisch verfolgt werden und denen aufgrund dessen das Asylrecht zugesprochen wurde. Das geschieht jedoch nur, wenn sie zudem nicht durch andere EU-Länder nach Deutschland gekommen sind, sondern auf direktem Weg eingereist sind. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) nach § 25 Abs. 1 AufenthG.

2.) „Zweitklassiges Asyl“ (Flüchtlingseigenschaft § 3 AsylG)

Als Flüchtling, nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wird jemand anerkannt, wenn er aus Furcht vor Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein Herkunftsland verlässt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 2 AufenthG. 1. und 2. sind die zwei höchstmöglichsten Schutzgruppen.

Beide Gruppen haben in der Regel einen deutschen Pass (blau), ausgestellt nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach mindestens drei Jahren Aufenthaltserlaubnis – bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung – können sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) erhalten.

3.) Nachrangiger Schutz (Subsidiärer Schutz §4 AsylG), § 60 Abs. 2–3 AufenthG

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Z.B. wegen Bürgerkriegssituation. Als ernsthafter Schaden gilt:

• die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge

willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

4.) Nationale Abschiebeverbote (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG)

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn

• die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder

• dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. • Individueller Zugang zu medizinischer Behandlung erforderlich ist • eine Behandlung der Erkrankung in Hinsicht auf das Herkunftsland z.B. Versorgungslage nicht möglich ist

Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den

53

dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ein Abschiebungsverbot kommt jedoch nicht in Betracht, wenn den Betroffenen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

Duldung nach § 60a AufenthG

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bedeutet nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, da diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Eine Duldungsbescheinigung hat lediglich einen „deklaratorischen“ Charakter. Sie wird erteilt, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin vollziehbar ausreisepflichtig ist, aber die Durchsetzung dieser Ausreispflicht (Abschiebung) nicht sofort durchgeführt werden kann oder soll. Auch Personen mit einer „Grenzübertrittsbescheinigung“ oder ähnlichem, im Gesetz nicht vorgesehene Papiere sind geduldet und damit leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Das gilt auch in Fällen, in denen die Ausländerbehörde keine Duldungsbescheinigung ausstellt, obwohl die Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Es besteht Anspruch auf die Ausstellung einer Duldung. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihre/-n Flüchtlings- und Integrationsberater/-in.

„Vollziehbar ausreisepflichtig sind Asylbewerber, wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist“

Sie erhalten keine Leistungen nach SGB II, jedoch nach SGB III.

Demnach bedeutet Duldung:

� Keine Reisemöglichkeit

� Mitwirkungspflicht, evtl. Arbeitsverbot, evtl. Kürzung der Leistungen

� Abschiebung nur möglich mit Pass oder Heimreiseschein z.B. für Afghanistan. Hier stellt die Botschaft/Konsulat auch Heimreisescheine aus, wenn Unterlagen zur Identität in der Akte sind. Eine persönliche Vorsprache ist in diesem Fall nicht notwendig.

Duldungsgründe:

� Familieneinheit Art. 6 GG

� Nicht reisefähig, zu beweisen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung

� Anspruch bei Ausbildung, § 60 a Abs. 2S. 4 AufenthG

54

Nach der Anerkennung - Aufenthaltserlaubnis

Nach einer positiven Entscheidung vom BAMF über das Asylverfahren können Sie

einen Aufenthaltstitel beantragen.

Positive Entscheidung, wenn:

� Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG), 3 Jahre, Familienzusammenführung möglich oder

� Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt (§ 3 AsylG),

3 Jahre, Familienzusammenführung möglich oder

� Der Subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt (§ 4 AsylG), 1 Jahr, Familienzusammenführung nach 2

Jahren oder

� Zuerkennung von Abschiebungshindernissen aus humanitären Gründen (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG),

1 Jahr, keine Familienzusammenführung

Wenn über Ihren Asylantrag positiv entschieden wurde, erhalten Sie zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Zudem können Sie bei der Ausländerbehörde einen sogenannten „Blauen Reiseausweis“ bzw. „Deutscher Konventionspass“ beantragen. Außer in besonderen Fällen, soll der Reiseausweis weltweit gültig sein. Er wird für ein bis

drei Jahre ausgestellt.

Nach der Anerkennung - Niederlassungserlaubnis

Weiterhin kann Ihnen nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Gründe für eine Anerkennung nicht weggefallen sind, z.B. wenn in der Heimat immer noch die politische Verfolgung droht. Aufenthaltszeiten aus vorangegangenen Asylverfahren werden auf diese Frist angerechnet.

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

� hinreichende Deutschkenntnisse

� der Lebensunterhalt muss „überwiegend“ selbst erfolgen

� mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche

Rentenversicherung eingezahlt wurden

� Arbeitserlaubnis besteht

55

� ausreichen Wohnraum

� ausreichend Kenntnis der Deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts

und Gesellschaftsordnung (Integrationskurs)

Nach einer positiven Entscheidung können Sie eine Familienzusammenführung beantragen. Das schließt jedoch nur enge Verwandte ein, wie Ehepartner und

minderjährige Kinder. Siehe hierzu den Punkt „Familiennachzug“.

Nach der Anerkennung - Einbürgerung

Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen werden, um diese zu erlangen: unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann

� bestandener Einbürgerungstest (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland)

� seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf sechs Jahre)

� eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

� ausreichende Deutschkenntnisse

� keine Verurteilung wegen einer Straftat

� Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

� grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (hier gibt es Ausnahmen je nach Herkunftsland, bitte sprechen Sie mit der Einbürgerungsbehörde).

56

Unterstützungsangebote nach der Anerkennung

Erledigt am

To-Do Mögliche Ansprechpartner

ALG II-Antrag

Anmeldung beim Jobcenter + ALG II-Antrag

• Beim Jobcenter in Rosenheim persönlich anmelden - ohne Voranmeldung, aber mit Dolmetscher

• ALG II-Antrag wird ausgehändigt • Empfehlung: Direkt bei Anmeldung, Termin für Abgabe des

Antrags vereinbaren

Kontaktdaten: Jobcenter Rosenheim Landkreis Möslstraße 25 83024 Rosenheim

Öffnungszeiten: Mo. 08:00 - 12:30 Uhr Di. 08:00 - 12:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

ALG II-Antrag ausfüllen

• Selbst • Unterstützungsmöglichkeit durch die Migrationsberatung

• ALG II-Antrag abgeben

• Selbst – persönlich oder per Post • Unterstützungsmöglichkeit durch die Migrationsberatung

Eröffnung eines Kontos

• Eröffnung eines

Bürgerkontos Bei der Bank ihrer Wahl - Ausweis, Bescheinigung des BAMF und Meldebestätigung mitnehmen

Antrag auf Krankenkassenmitgliedschaft, Rentenversicherungsnummer und Sozialausweis

• Antrag auf

Krankenkassenmitglied-schaft, Renten-versicherungsnummer und

Sozialausweis stellen

• Bei der Krankenkasse ihrer Wahl

- Ausweis und Meldebestätigung mitnehmen

57

Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis/eines Reisepasses

• Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis/ eines Reisepasses abholen

• Antrag wird zumeist nach Anerkennungsbescheid des BAMF binnen einer Woche automatisch von der Ausländerbehörde per Post zugesandt.

• Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis/ eines Reisepasses ausfüllen

• Selbst • Unterstützungsmöglichkeit durch die Migrationsberatung und

Flüchtlings- und Integrationsberatung.

• Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis/ eines Reisepasses abgeben

• Per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich beim Ausländeramt-Landratsamt abgeben.

• (Weitere Termin, z.B. zur Abgabe des Fingerabdrucks oder zum Ausfüllen des Sicherheitsfragebogens werden per Brief von der Ausländerbehörde mitgeteilt)

Kontaktdaten Ausländeramt des Landkreises Rosenheim Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 01

Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 08:15 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

Familienzusammenführung/Familiennachzug

• Fristwahrende Anzeige des anerkannten Flüchtlings

• Anzeige bei der Ausländerbehörde/Landratsamt Rosenheim persönlich aufgeben - nach Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter

• Empfohlen: Fristwahrende Anzeige online ausfüllen, speichern, ausdrucken und den Ausdruck zur Vorlage beim Konsulat an die Familie im Ausland senden: https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#start

Empfohlen: Unterstützung durch die Migrationsberatung

• Terminvereinbarung im

Ausland bei der deutschen Auslandsvertretung/ � Konsulat

• Durch Familie im Ausland • Differenziert je nach Botschaft/Auslandsvertretung • Zum Teil auch online bei der entsprechenden

Auslandsvertretung möglich, z.B. Türkei: • www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/0-visa.html

Empfohlen: Unterstützung durch die Migrationsberatung

• Visumantrage im Ausland bei der deutschen Auslandsvertretung + Vorlage aller wichtigen

Unterlagen

• Durch Familie im Ausland

• Differenziert je nach Botschaft/Auslandsvertretung

• Bei Personen aus Syrien kann der Visumsantrag online ausgefüllt und gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten zur Vorlage beim Konsulat an die Familie im

Ausland gesendet werden: https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html

• Empfohlen: Unterstützung durch die Migrationsberatung

58

Antrag auf Kindergeld

• Antrag auf Kindergeld + „Anlage Kind“ online

abrufen, ausdrucken, ausfüllen und an die Familienkasse senden.

• Erst nach Ausstellung der Anerkennung möglich!

• Formulare online abrufen und ausdrucken:

www.kindergeld.org/formulare.html

• Formulare ausfüllen und versenden an:

Familienkasse Bayern-Süd 93013 Regensburg

Telefon: 0800 4 5555 30 (Kindergeld u. Kinderzuschlag) Telefon: 0800 4 5555 33 (Zahlungstermine) Fax: 08561 982365

Mail: [email protected]

Telefonisch erreichbar von Montag - Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr Der Anruf ist gebührenfrei.

• Unterstützungsmöglichkeit durch die Migrationsberatung

Anmeldung zum Integrationskurs

Anmeldung zum Integrationskurs

• Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

• Bestätigung über die Verpflichtung zum Integrationskurs wird von der Ausländerbehörde ausgestellt

• Anmeldung bei einem Bildungsträger Ihrer Wahl

• Unterstützungsmöglichkeit durch die Migrationsberatung

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungs-scheins ausdrucken/abholen

• Antrag online abrufbar unter folgendem Link - Button: Formulare/Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins:

www.freistaat.bayern/dokumente/aufgabenbeschreibung/05887331336

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungs-scheins ausfüllen und beim Landratsamt – Sozialer Wohnungsbau abgeben

• Antrag ausfüllen und mit den erforderlichen Dokumenten beim Landratsamt-Sozialer Wohnungsbau einreichen

• Kontaktdaten: Landratsamt Rosenheim Sozialer Wohnungsbau SG II/4 Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 2471

59

Integrationskurs

Asylsuchende und -berechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutz-berechtigte (Inhaber eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) können zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden.

Nachdem Sie ihre Zustimmung für einen Integrationskurs vom BAMF erhalten haben, haben Sie sechs Monate Zeit einen Anbieter für einen Integrationskurs zu suchen. Der Teilnahmeanspruch erlischt jetzt nach einem Jahr. Die Asylsozial- sowie Migrationsberatung kann Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein.

Bei Ablehnung oder Verweigerung der Teilnahme, können Leistungen gekürzt werden.

Migrationsberatung

Zielgruppe:

� Erwachsene Zuwanderer in den ersten drei Jahren nach der Einreise

� Teilnehmer von Integrationskursen

� Bereits in Deutschland lebende Zuwanderer (Ausländer und Spätaussiedler)

in konkreten Krisensituationen

Angebote:

� bedarfsorientierte Einzelfallberatung der Zuwanderer auf der Grundlage des Case-Management-Verfahren

� sozialpädagogische Betreuung der Zuwanderer während der Integrationskurse

� Vermittlung von Sprachkursen

� Hilfestellung bei rechtliche Fragen zum Aufenthalt

� Mitarbeit in kommunalen Netzwerken zur Förderung von Integrationsangeboten

� Schulausbildung/Berufsausbildung, Berufstätigkeit

� Persönliche Gesundheitssituation

� Wirtschaftliche Situation, Sozialleistungen

� Erholung, Sport und Freizeit, Mobilität und Verkehr

� Ehe, Familie und Erziehung, Wohnsituation

� Umgang mit Behörden, Anträgen/ Formularen

� Kinderbetreuung

60

Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren

� 5 jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

� Arbeit – Lebensunterhalt überwiegend gesichert

� Straffreiheit

� Erlaubnis zu arbeiten

� deutsche Sprache Niveau C1 GER (Integrationskurs)

� Kenntnisse der deutschen Gesellschaft (Integrationskurs)

� Wohnung

Siehe § 26 Abs. 3 AufenthG

Nach der Ablehnung - Negativbescheid

Sollten Sie eine rechtskräftige Ablehnung haben, müssen Sie Deutschland zu dem benannten Termin verlassen haben. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, werden Sie nötigenfalls zwangsweise zurückgeführt.

Sie sollten folgende Punkte prüfen:

� Besteht Anspruch auf eine Duldung?

� Greift § 25a oder § 25b AufenthG - Integration?

� Greift § 18a AufenthG - Ausbildung?

� Greift § 25 V AufenthG – Dauerhafte Reiseunfähigkeit?

� Soll ein Asylfolgeantrag gestellt werden? (Tipp: mit Anwalt, der Antrag muss individuell begründet sein) Und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht.

� Besteht ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen?

o z.B. Pflege von nahen Familienmitgliedern die im Herkunftsland nicht

behandelt werden können

o Sie haben jemanden mit deutscher Staatsbürgerschaft geheiratet

o Sie haben ein Kind, dessen Vater oder Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft hat

o In Ihrem Herkunftsland sind neue Ereignisse eingetreten die eine Rückkehr unmöglich macht

61

o Eine Rückkehr in das Herkunftsland ist nicht zumutbar da es z.B. unmöglich ist den Lebensunterhalt zu sichern. Gerade in Bezug bei Fam. mit minderjährigen Kindern.

� Droht die Abschiebung oder muss/kann eine Duldung erteilt werden?

� Droht Abschiebungshaft, wie wird eine Abschiebung durchgeführt und welche

Folgen hat sie?

� Bestehen weitere Perspektiven?

Freiwillige Rückkehr

Sollten sie Deutschland verlassen müssen, z.B. weil Sie einen negativen Bescheid bekommen haben oder eine Klage gegen einen negativen Bescheid negativ ausgegangen ist, raten wir Ihnen zu einem geordnetem Rückzug.

Eine unabhängige kostenlose Beratung können Sie bei der Rückkehrberatung erhalten.

Das Angebot:

� persönliche Beratung

� finanzielle Hilfe

� Übernahme der Reisekosten (ins Heimatland)

� Gesundheitsversorgung

� Hilfe in der Heimat

Zentrale Rückkehrberatung Südbayern Außenstelle „Süd-Ost“ – Mühldorf am Inn Kirchplatz 7 84453 Mühldorf Telefon: 08631 37 63 34; Fax: 08631 3763 58 Mail: [email protected] www.zrb-suedbayern.de

62

Eine weitere Stelle:

Landeshauptstadt München – Sozialreferat Amt für wohnen und Migration Büro für Rückkehrhilfen – Coming Home Werinherstraße 87, Haus 24a 81541 München Mail: [email protected] www.muenchen.de/reintegration

Telefon Afrika, Südamerika: 089 233 486 68 Telefon Asien: 089 233 486 67, 487 70, 487 91 Telefon Ost- und Südosteuropa: 089 233 486, 486 60 Telefon Leitung, Stv. Leitung: 089 133 486 84, 486 69 Telefon Projektassistenz: 089 233 486 66; Fax: 089 233 48670

Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Wird in § 18 – 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Wird durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt.

Ziel: Einbürgerung

Voraussetzungen:

� Pass

� Lebensunterhalt muss gesichert sein (keine Sozialhilfe und keine Leistungen vom Jobcenter/ z.B. ALG II)

� Berufliche Qualifikation muss vorhanden sein

� Kein Ausweisungsgrund darf vorliegen

63

Die Abschiebung

Sollten Sie einen negativen Bescheid haben und haben dagegen geklagt, sind Sie vor der Abschiebung geschützt solange noch nicht über die Klage entschieden ist.

Zur Sicherung der Abschiebung ist es möglich in Abschiebehaft zu kommen. Die große Abschiebehaft muss richterlich angeordnet werden, sie muss verhältnismäßig sein und kann bis zu sechs Monate dauern und auf höchstens 12 Monate verlängert werden. Es bedarf bestimmter Haftgründe, z.B. das der Ausländer seine Abschiebung verhindert hat (z.B. durch Untertauchen). Auch Fluchtgefahr kann ein Grund sein. Bei der kleinen Abschiebehaft setzen keine Haftgründe voraus. Es handelt sich in der Regel um eine kurz bevorstehende Sammelabschiebung. Sie kann für längstens zwei Wochen angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot,

dieses wurde ihnen bereits vorher schriftlich mitgeteilt. Es ist befristet.

Bei Flüchtlingen bekommen diese eine Abschiebungsandrohung vom BAMF zugestellt. Vollzogen wird diese dann von den Ausländerbehörden der Länder hier Rosenheim Stadt und

Landkreis, bzw. die Zentrale Ausländerbehörde in München.

Nach schriftlicher Androhung zur Abschiebung (§ 59 AufenthG), erhält der Ausländer die Möglichkeit freiwillig auszureisen. Es ist zu empfehlen, dies der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen und an der freiwilligen Ausreise mitzuwirken. Mit der Zustellung des Verwaltungsakts erlischt das Aufenthaltsrecht. Ab jetzt kann die Ausländerbehörden die Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung anordnen, wenn Angaben zur Person oder Mitwirkung verweigert § 61 Abs. 2 AufenthG werden (auch Herausgabe des Passes). Bei Wiederstand kann die Ausländerbehörde die Polizei um Unterstützung bitten (Vollzugshilfe).

Die eigentliche Rückführung findet dann unter polizeilicher Kontrolle in der Regel durch die Bundespolizei statt. In der Regel werden für die Abschiebung Linienflüge genutzt. Die Landespolizei oder die Ausländerbehörde übernehmen den Ausländer von der Bundespolizei und führen ihn in das Flugzeug. Unter Umständen kann der Ausländer die gesamte Zeit über von einem Polizisten begleitet werden.

Unter besonderen Bedingungen kann von der ausführenden Behörde auf Abschiebung im Einzelfall und im Ermessenswege verzichtet werden (sogenannte Ermessensduldung). Hiervon zu unterscheiden ist ein sogenannter Abschiebungsstopp, der in der Regel auf einer Entscheidung eines Landesministeriums beruht und den ausführenden Ausländerbehörden die

Abschiebung bestimmter Gruppen von Ausländern vorübergehend verbietet.

Seit Ende Oktober 2015 Wenn Sie einer angeordneten Ausreise nicht nachgekommen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie abgeschoben werden.

Wichtig: eine Abschiebung darf nicht mehr angekündigt werden!

64

Wenn vor der Abschiebung kein Nationalpass vorliegt und die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die erklärt, die Person aufzunehmen. Somit ist eine Abschiebung auch ohne Pass möglich. Zudem bestehen mit vielen Staaten sogenannte Rücknahmeabkommen, z.B. Libyen, Marokko, Algerien, alle Staaten des Westbalkans, hierhin kann auch ohne Pass abgeschoben werden, dennoch erfolgt vorher eine Überprüfung der Identität.

Einige Staaten verstoßen jedoch gegen die Pflicht ihre Landsleute zurückzunehmen wie z.B. Iran, der grundsätzlich keinen Nationalpass ausstellt, wenn der Betroffene erklärt, er wolle Deutschland nicht verlassen.

Kann Identität nicht festgestellt werden, bzw. verweigert das Zielland die Person zurückzunehmen, besteht ein Ausreisehindernis. So ist nun eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszustellen.

Grenzübertrittsbescheinigung

Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Sie dient als Nachweis, dass der Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Sie Enthält Daten zur Person, wie z.B. Namen, Geb. Datum und Ausreisefrist. Zudem Gibt es einen Formularabschnitt, die von einer Grenzkontrollstelle oder einer deutschen Auslandsvertretung, einer Botschaft oder einem Generalkonsulat auszufüllenden ist. Die Grenzübertrittsbescheinigung berechtigt den Inhaber, ebenso wenig wie eine Duldung, zur Einreise in bzw. Durchreise durch andere Länder.

Hat der Ausländer Deutschland verlassen gibt er die Grenzübertrittsbescheinigung an der Grenze bei der Grenzkontrollstelle oder bei einer deutschen Auslandsvertretung, einer Botschaft oder einem Generalkonsulat ab. Von dort wird sie mit dem Bestätigungsvermerk versehen an die ausstellende Ausländerbehörde zurückgesandt. Auf diese Weise wird der Nachweis der Ausreise geführt. Abgabeorte können des Weiteren Flughäfen oder deutsche Seehäfen sein. Eine Zusendung dorthin per Post genügt nicht. Auslandsvertretungen anderer Staaten nehmen deutsche Grenzübertrittsbescheinigungen nicht entgegen.

65

Monatliche Leistungen AsylbLG

Grundlage: Regelbedarfsstufen

(RS) nach § 8 RBEG

Monatliche Leistungen

Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums (§3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG)

Geldbetrag zur Deckung des sozikulturellen Existenzminimums (§3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, sogenanntes Taschengeld)

Leistungen nach §3 AsylbLG; insgesamt

RS 1: Alleinstehende oder

alleinerziehende Erwachsene 216 € 135 € 351 €

RS 2: Ehe- bzw. Lebenspartner 194 € 122 € 316 €

RS 3: haushaltsangehörende

Erwachsene 174 € 108 € 282 €

RS 4: Kinder von Beginn des 15.

bis Vollendung des 18.

Lebensjahres

198 € 76 € 274 €

RS 5: Kinder von Beginn des 7.

bis Vollendung des 14.

Lebensjahres

157 € 83 € 240 €

RS 6: Kinder bis zur Vollendung

des 6. Lebensjahres 133 € 79 € 212 €

Die angegebenen Beträge sind aktuell (Stand: März 2018).

In einigen Unterkünften behält das LRA 30,- € für den Zimmer/Wohnungsschlüssel ein z.B. in Halfing.

66

Asylbewerber, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erhalten weniger Bargeldleistungen, da hier die Leistungen weitestgehend in Sachleistungen ausgezahlt werden sollen, wenn dies möglich ist. Das gilt auch für Gemeinschaftsunterkünfte.

Im Landkreis Rosenheim gibt es derzeitig keine Gemeinschaftsunterkunft.

Das LRA Rosenheim berechnet in einigen Unterkünften den Strom anteilig. Das sind ca. 34 €, die dann von den Leistungen abgezogen werden. Evtl. wird ein Schlüsselpfand von

ihren Leistungen abgezogen, dieser beträgt ca. 30€.

Leistungen nach § 2 AsylblG

Flüchtlinge, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren befinden oder eine Duldung haben, erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie sich mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten.

Wenn Sie seit dem 01.12.16 in Deutschland sind, können Sie die Leistungen nach § 2 des AsylblG beantragen. In der Regel erfolgt die Umstellung von Amts wegen sozusagen automatisch, zur Absicherung sollten Sie jedoch einen Antrag stellen.

� Die Leistungen können und sollen formlos beim LRA beantragt werden

� Hierbei muss eine Bestätigung des Ausländeramtes vorliegen,

die den 15-monatigen Aufenthalt bestätigt

� Der Aufenthalt darf nicht rechtsmissbräuchlich, selbst beeinflusst worden sein

Derzeitig gibt es keinen Asylbewerber im Landkreis Rosenheim, dem die Leistungen vom Landratsamt ausgezahlt werden. Es ist sinnvoll, Ihre Ansprüche unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen.

Achtung:

! Nach Anwendung von § 2 des AsylblG erhalten Sie Leistungen, die höher sind

als die regulären Leistungen. Die Leistungen sollten Sie auf jeden

Fall beantragen, da sie auch rückwirkend gezahlt werden, ab

Tag der Antragstellung!!!

67

Krankenkassenkarte

! Ihnen steht eine Krankenkassenkarte zuU

wenn sie seit 15 Monaten in Deutschland sind. Die Leistungen zur Gesundheit bleiben gleich. Einen entsprechenden Antrag bekommen Sie beim LRA oder bei Ihre/-m Flüchtlings- und

Integrationsberater/-in.

Zum Teil ist das LRA Rosenheim dazu übergegangen die Anträge an die Asylbewerber rauszuschicken.

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und ALG II Leistungen

§§

Unter „gewöhnlichen Aufenthalt“ versteht man den Ort, an dem sich eine Person überwiegend aufhält. Das ist in der Regel der angemeldete Wohnsitz. Maßgebend ist für den gewöhnlichen Aufenthalt der Wille des Hilfeempfängers. Es stehen allen SGB II berechtigten Personen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu (§ 16 SGB II).

Achtung:

! Hat ein Flüchtling eine Asylanerkennung nach Art. 16a mittels Bescheid,

besteht ab dem ersten Tag des Folgemonats Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII. Nach zwei Wochen wird der Bescheid unanfechtbar.

Voraussetzung ist, dass sie sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

SGB II ist für Ausländer, die ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt (§7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) haben und/ oder die ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit (§7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II) besitzen.

68

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind:

� Die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem ersten Abschnitt

� Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem zweiten Abschnitt

� Leistungen zur Berufsausbildung nach dem vierten Unterabschnitt des dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130

� Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b

� Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

nach dem ersten Unterabschnitt des fünften Abschnitts

� Leistungen für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung

� Leistungen für die Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Kürzung oder Versagen von Leistungen, Gebührenerhebung

Unter Umständen können die Leistungen nach dem AsylblG, aber auch Leistungen nach dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter) gekürzt werden oder vollständig wegfallen. Für verschiedene Leistungen können Gebühren erhoben werden, die mit Ihren Leistungen verrechnet werden können. Die Gründe hierfür können verschieden sein.

Einige sind z.B.:

� Geduldete Personen sind auch oft von Leistungsansprüchen (z. B. nach dem SGB II) ausgeschlossen.

� Sie verweigern die Mitwirkungspflicht z.B. bei Klärung der Identität, Sie verweigern sich einen Pass zu beschaffen oder einen gültigen herauszugeben.

� Selbst verursachte Schäden in der Unterkunft

� Abgelehnten Asylbewerbern können bei Verweigerung der Kooperation Leistungen vollständig versagt werden. Das Können Geld und auch Sachleistungen, auch in Form von Gutscheinen sein, die wegfallen können.

� Nicht Wahrnehmung von verordneten Arbeitsgelegenheiten, z.B. verweigern Sie die Arbeit in einer Gemeinschaftsunterkunft wie z.B. Reinigung der Räumlichkeiten.

(§ 5 und 5a AsylbLG, § 16 DVAsyl Abs. 1, 2 und 3)

� Sie sind Im Krankenhaus oder Gefängnis, Sie bekommen dort Essen und evtl. Sachleistungen, entsprechend werden die Geldbeträge für diese Leistungen

69

reduziert, bzw. entfallen. Auch andere Abwesenheitszeiten können Leistungskürzungen hervorrufen z.B. Urlaub (§ 26 DVAsyl)

� Sie wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung, Notunterkunft oder einer Gemeinschaftsunterkunft. Ihnen werden verschiedene Leistungen erbracht wie z.B. Verpflegung, Kleidung, Güter des täglichen Bedarfs.

� Sie werden an den Unterkunftskosten beteiligt z.B. anteilig Strom.

� Sie sind anerkannt. Es erfolgt ein Wechsel der Zuständigkeit vom Sozialamt zum Jobcenter. Sie müssen Arbeitslosengeld II beim Jobcenter Stadt oder Landkreis

Rosenheim beantragen.

� Sie haben eine Arbeitsstelle gefunden, bei der Sie so viel verdienen, dass die Leistungen entweder angerechnet werden bzw. vollständig wegfallen können.

� Sie kommen zu Geld, z.B. durch eine Schenkung jemand überweist Ihnen Geld auf ihr Konto. Dies kann verrechnet werden, so dass ihre Leistungen gekürzt werden oder vollständig wegfallen.

� Sie sind anerkannt und wohnen weiterhin in einer Asylunterkunft. Sie gelten dann als Fehlbeleger, evtl. werden Ihnen anteilige Kosten für den Wohnraum in Rechnung gestellt (Miete). Dies kann auch rückwirkend erfolgen. Sie sind verpflichtet dies zu bezahlen. Wenn Sie die Unterkunftsgebühr nicht bezahlen, kann dies zum verpflichtenden Auszug aus der Unterkunft führen (§ 21 Abs. 2 DVAsyl)

� § 23 Abs. 1 + 2 Unterkunftsgebühr DVAsyl regelt:

o Für Alleinstehende oder dem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278,- €

o Für Haushaltsangehörige monatlich 97,- €

o Unterbringung in Notquartieren kann die Gebühr um bis zu 50% gesenkt werden

� § 24 Abs. 1 + 2 Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie

o Für Alleinstehende monatlich 128,- € für Verpflegung und 28,- € für Haushaltsenergie

o Für übrige Erwachsene, monatlich 115,-€ für Verpflegung und 25,- € für Haushaltsenergie

o Kinder 14 – 17 Jahre 124,-€ Verpflegung und 13,- € für Haushaltsenergie

o Kinder 06 – 13 Jahre 96,-€ Verpflegung und 10,- € für Haushaltsenergie

o Kinder 0 – 5 Jahre 78,-€ Verpflegung und 5,- € für Haushaltsenergie

70

Dublin III, der gelbe Brief

Wenn ein Asylantrag gestellt wird, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(BAMF) in einem vorgeschalteten Verfahren, ob Deutschland zuständig ist.

Ziel ist die Regelung der Zuständigkeit. Das Dublin Abkommen besagt, dass das EU-Land das der Flüchtling zuerst betreten hat, für den Flüchtling zuständig ist. Ein Asylbewerber

kann nur in einem Land einen Asylantrag stellen.

Ein Beispiel für einen „Dublin-Fall“ ist:

! Achtung:

Ein Flüchtling kommt über das Mittelmeer nach Italien. Er wird dort registriert, somit ist Italien für ihn zuständig und er muss seinen Asylantrag dort stellen!

Reist der Flüchtling weiter nach Deutschland, um dort um Asyl zu bitten, wird er an der Grenze zu seinem Reiseweg befragt. In der „Eurodac-Datenbank“ wird überprüft ob der Flüchtling bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde. Name und Fingerabdrücke geben darüber Aufschluss.

Ist die Überprüfung positiv, kann er in Deutschland keinen Asylantrag stellen und er muss zurück nach Italien.

Das BAMF in Deutschland versucht den Antrag mittels Bescheid als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen. Mit Eintreffen des Bescheides (Sie bekommen einen Brief in einem gelben Umschlag auf dem ein Datum steht) beginnt eine Frist von einer Woche. Wollen Sie in Deutschland den Asylantrag stellen, müssen Sie sich SOFORT einen Anwalt suchen, der gegen den Bescheid Klage einreicht. Bis das Gericht eine Entscheidung fällt, können bis zu sechs Monate vergehen.

Entscheidet das Gericht negativ gegen die Klage, müssen Sie umgehend Deutschland verlassen. Sie sind „ausreisepflichtig“ und haben Mitwirkungspflicht. Sie sollten zum Ausländeramt gehen und Ihre Rückkehr planen. Ggf. werden Ihnen die Reisekosten erstattet.

Gehen Sie nicht, droht Ihnen die Abschiebung eventuell mit vorheriger Abschiebehaft.

71

Sichere Drittstaaten

Der Begriff bezeichnet Länder, in die abgelehnte Asylbewerber zurückgeschoben werden können, weil sie von dort aus nach Deutschland eingereist sind. So hätte der Flüchtling z.B. die Möglichkeit gehabt, in dem Land z.B. Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Weitere Länder sind die EU-Staaten sowie Norwegen.

Der Ablehnungsbescheid

Rechtsberatung

Die Rechtsambulanz Rosenheim, eine Kooperation von Rechtsanwälten und der Diakonie Rosenheim, bietet anonyme, kostenfreie Kurzzeitberatung in Rechtsfragen - vor allem zu sozialrechtlichen Fragen - in den Räumen des Beratungszentrums der Diakonie Rosenheim an. Die Rechtsberatung ist für Menschen in sozialen Schwierigkeiten, z.B. mittellose Ratsuchende. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Rechtsambulanz Rosenheim Helmut Türk-Berkhan Klepperstr. 18 83026 Rosenheim Telefon: 08031 2351144 Mail: [email protected]

Eine Kostenlose Rechtsberatung für Flüchtlinge und Helfer gibt es unter: www.lawclinicmunich.de

Kostenpflichtige (2,- €/Minute) Rechtsberatung für Flüchtlinge und Helfer gibt es unter:

www.deutsche-anwaltshotline.de/fluechtlingsberatung

Seit Ende Oktober 2015 Bei Asylbewerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und deren Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurden, gehen die Behörden davon aus, dass im Herkunftsland keine Gefahr für den Antragsteller droht. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er tatsächlich verfolgt wird (in der Praxis meist unmöglich), kann er Asyl in Deutschland beantragen. Aus den drei Balkanländern kommen derzeit sehr viele Asylbewerber nach Deutschland, ihre Anträge wurden bisher fast immer abgelehnt, weil kein „asylrelevanter Grund“ vorliegt, dieses meint drohende Verfolgung, Folter oder Krieg im Heimatland. Existenzbedrohende Armut gehört nach dem Gesetz nicht zu den asylrelevanten Gründen.

Abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber, die dieser Pflicht aber nicht fristgerecht nachkommen, bekommen künftig nur noch eingeschränkte Leistungen.

72

7. Schulden und Strafen

Schulden

Schulden entstehen, wenn Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, z.B. Anwaltskosten, Handy-/Internetverträge, Geldstrafen nicht bezahlen. Wenn Sie diese Forderungen nicht begleichen, hat der Gläubiger die Möglichkeit ein Inkassounternehmen zu beauftragen, um das Geld einzutreiben. Dadurch entstehen weitere Kosten. Die Schulden können auf ein Vielfaches der eigentlichen Forderung anwachsen. Letztlich können die Gläubiger mehrere Jahrzehnte das Recht auf die Begleichung der Schulden erwirken.

Wenn Sie eine Forderung nicht begleichen können, sprechen Sie frühzeitig mit Ihre/-m

Flüchtlings- und Integrationsberater/-in, um eine Lösung zu finden!

Strafen

Wenn Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten (z.B. Fahren ohne Ticket (Schwarzfahren) oder Führerschein, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln, Betrug, unerlaubte Einreise, Dokumentenfälschung, Verletzung der Residenzpflicht), erhalten Sie eine Strafe. Häufig handelt es sich um eine Geldstrafe, es sind Bewährungs- oder Haftstrafen möglich.

Eine Geldstrafe kann auf Antrag meist in Raten bezahlt werden. Geld- oder Haftstrafen können in Arbeitsstunden umgewandelt werden. Wenden Sie sich an ihre/-n Flüchtlings- und Integrationsberater/-in, wenn Sie diese Möglichkeiten nutzen wollen. Halten Sie sich nicht an die getroffenen Abmachungen, (Sie zahlen die Raten nicht, Sie leisten die Arbeitsstunden nicht ab) drohen weitere Strafen.

Seit dem 17.3.2016 gab es weitere Gesetzesverschärfungen. Demnach ist es möglich, dass der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung erwirkt wird, wenn der Asylbewerber straffällig wird. Hier reichen jetzt schon vorsätzliche Straftaten aus.

Achtung:

! Beachten Sie: Strafen, auch wenn sie beglichen sind (!), können sich in Zukunft

negativ auf Ihr Bleiberecht in Deutschland auswirken!

73

So zum Beispiel:

� „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist“

� „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat“

� etc. weitere Informationen können Sie aus dem § 54 AufenthG sowie § 3 und 8 AsylG entnehmen.

Wir empfehlen Ihnen daher nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie etwas tun dürfen oder nicht, können Sie Ihre/-n für Sie zuständige/-n Flüchtlings- und Integrationsberater/-in fragen.

74

8. Gesundheit und Vorsorge

Neuregelung ab dem 01.07.2017 Krankenbehandlungsscheine

� Krankenbehandlungsschein: Für einen Arztbesuch braucht man einen Krankenbehandlungsschein.

Diesen können Sie, wenn Sie im Landkreis wohnen, im Landratsamt Rosenheim abholen, wenn Sie in der Stadt Rosenheim wohnen, können Sie diesen im Sozialamt der Stadt bekommen. Bedenken Sie, dass pro Quartal nur ein Krankenbehandlungsschein ausgestellt wird.

In Eilfällen kann die nachträgliche Ausstellung eines Behandlungsscheins unter folgenden Voraussetzungen angefordert werden:

- die Behandlung war aus medizinischen/therapeutischen Gründen unaufschiebbar und die Asylbewerberleistungsstelle konnte nicht mit der Folge rechtzeitiger Hilfeleistung eingeschaltet werden

und

- innerhalb von zwei Wochen nach der Eilbehandlung übermittelt die Praxis eine schriftliche Mitteilung hierüber an die Asylbewerberleistungsstelle

Überweisungen zum Facharzt: Ein Facharzt ist z.B. ein HNO Arzt (Hals-Nasen-Ohrenarzt), Neurologe, Augenarzt, Orthopäden, etc.. Zukünftig können Sie ohne erneute Anforderung eines Behandlungsscheins und ohne Genehmigung der Asylbewerberleistungsstelle zum Facharzt gehen. Es genügt, eine Kopie des vorliegenden Behandlungsscheins dem Überweisungsschein (stellt Ihnen Ihr Hausarzt aus) beizulegen. Hierzu wird dem weiterbehandelnden Arzt eine Kopie des Behandlungsscheins übermittelt. Diese Kopie ist vom Asylbewerber beim jeweiligen Hausarzt anzufordern.

� Termin Haben Sie einen Termin beim Arzt, ist dieser Termin unbedingt einzuhalten. Wenn Sie ihn nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen telefonisch ab.

� Gültigkeit des allgemeinen Krankenbehandlungsscheins: Gynäkologen, Kinderarzt, Zahnarzt und Behandlungen beim Allgemeinarzt und in Notfällen für das Krankenhaus.

75

� In akuten Notfällen benötigen Sie keinen Krankenschein für das Krankenhaus, Sie müssen diesen jedoch nachreichen.

Krankenbehandlungsscheine gelten jeweils ein Quartal (das Jahr besteht aus 4 zeitlich abgegrenzten Abschnitten). Es muss hier immer darauf geachtet werden, dass der Krankenbehandlungsschein aktuell ist, sonst wird er vom Arzt nicht akzeptiert.

Quartal

1. Quartal 1. Januar – 31. März

2. Quartal 1. April – 30. Juni

3. Quartal 1. Juli – 30. September

4. Quartal 1. Oktober – 31. Dezember

Impfungen

Impfungen müssen ärztlich angeordnet sein, so dass die Kosten vom Landratsamt übernommen werden können. Die regulären Impfungen für Kinder werden über den Krankenschein abgerechnet.

Impfempfehlung

Folgende Impfungen sollten bei erwachsenen Asylbewerbern durchgeführt werden:

� Windpocken

� Masern

� Hepatitis B

� Tetanus und Diphtherie

� Pertussis

� Poliomyelitis

Achtung:

! Sprachliche Verständigung beim Arzt! Vorsicht vor Missverständnissen!

Es ist evtl. ratsam einen Dolmetscher mitzunehmen.

! Asylbewerber, die sich schon länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, können

eine Krankenkasse auswählen und eine Krankenkassenkarte erhalten. Die Karte können Sie beim Landratsamt beantragen.

76

77

Rote Rezepte

Auf ein „rotes Rezept“ schreibt der Arzt Medikamente, die Sie kostenlos bekommen.

Bei allen anderen handelt es sich um Rezepte, die Sie selbst zahlen müssen.

Brillen, Hörgeräte und Gehilfen

Genehmigung: Sie müssen die Hilfsmittel immer vorher vom Landratsamt genehmigen lassen!

Brillen

Bei Erwachsenen muss der Visus 0,3 oder weniger auf dem besseren Auge betragen, damit das Landratsamt die Kosten für die Brille in Höhe von max. 30,00 € übernimmt. Bei Kindern werden in der Regel 30,00 € übernommen. Kosten für Kontaktlinsen werden nicht übernommen.

Gehhilfen/Hörhilfen

Das Landratsamt bzw. das Sozialamt benötigt ein Rezept und einen Kostenvoranschlag. Das LRA (Sozialamt) reicht den Kostenvoranschlag an das Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt entscheidet über die Leistung und gibt dem Landratsamt Rückmeldung. Das Landratsamt informiert Sie. Denselben Vorgang wenden Sie auch für Bandagen, Zahnersatz, Krücken, Rollstühle usw. an.

Zahnspangen

Die Zahnspange muss vom Landratsamt vorher genehmigt werden. Die Genehmigung wird vom Landratsamt direkt an den Zahnarzt geschickt, der für das Landratsamt ein Gutachten erstellt und über die Notwendigkeit einer Zahnspange entscheidet. Antragstellung beim Landratsamt. Sobald eine Entscheidung beim Landratsamt vorliegt,

wird der Asylbewerber darüber informiert.

Achtung:

! Wichtig: Sie müssen mit der Brillenverordnung ins Landratsamt kommen und sich den

Kauf der Brille vorher genehmigen lassen.

78

Ärzte für Asylunterkünfte gesucht

Seit Ende Oktober 2015

In den Flüchtlingsunterkünften ist es möglich, dass Asylsuchende mit einer Arztausbildung die Erlaubnis bekommen können, bei der medizinischen Versorgung zu helfen. Sollten Sie hier Interesse und die entsprechenden Fähigkeiten haben, sprechen Sie das Landratsamt an, ob Sie in Ihrer Unterkunft tätig werden können bzw. welche genaueren Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

79

Psychotherapie für traumatisierte Flüchtlinge

REFUGIO ist in München die einzige Facheinrichtung, die traumatisierten Flüchtlingen

kostenlose Hilfen aus einer Hand anbietet.

REFUGIO unterstützt erwachsene Flüchtlinge bei der Bewältigung in ihrer besonderen Lebenssituation

� Psychotherapie

� Sozialberatung

� Migrationsberatung

� Muttersprachliche Elternseminare

� Ärztliche Diagnostik und Begutachtung

REFUGIO fördert Kinder in ihrer Entwicklung

� Spiel- und Kunsttherapie im einzeltherapeutischen Setting

� Kunsttherapiegruppen an Schulen

� Kunstwerkstattgruppen in Gemeinschaftsunterkünften

folgende Anmeldungen sind möglich

� persönlich � Telefon: 089 982957 0 � Fax: 089 982957 57 � Mail: [email protected]

Neuanmeldung Therapie Erwachsene ab 18 Jahre:

Montag 11.04.16, 10:00 - 12:00 Uhr und

Donnerstag 14.04.16, 14:00 - 16:00 Uhr

Neuanmeldung Therapie Jugendliche (UMF):

Montag 09.05.16, 10:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 12.05.16, 14:00 - 16:00 Uhr

Kinder bis 14 Jahre können ganzjährig angemeldet werden:

Montag 10:00 - 12:00 Uhr und

Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

Anmeldung bei REFUGIO Telefon: 089 982957 0

80

NUR – Neue UfeR

Der Psychologische Dienst für Ausländer des Caritas-Zentrums München-Innenstadt bietet Psychotherapeutische Angebote für Flüchtlinge und Unterstützung für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen.

� Einzel- und Gruppentherapeutische Angebote

� Das Angebot ist kostenlos

� Deutsch, Englisch, bei Bedarf werden Dolmetscher hinzugezogen

� Know-How im Bereich Trauma

� Interkulturelle Sensibilität

� Mobil

Der Psychologischer Dienst für Ausländer des Caritas-Zentrum München-Innenstadt

Telefon: 089 231149 43 Mail: [email protected]

Cafe 104 - Beratung und medizinische Hilfe

Das Angebot von Cafe 104 richtet sich an Migrantinnen und Migranten ohne Aufenthaltsstatus, sowie Menschen ohne Krankenversicherung.

Es wird kostenlose ärztliche Versorgung vermittelt. Es werden Termine bei Fachärzten, z.B. Internisten, Zahnärzten, Gynäkologen, Psychotherapeuten und Hebammen, die kostenlos arbeiten, vergeben. Dies geschieht unter Wahrung der Anonymität der Klient/innen.

Beratung

In der Beratung versuchen wir zusammen mit dem Klient Wege aus der Illegalität zu finden. Wir kontaktieren unter Wahrung der Anonymität der Klient/innen die Behörden, um die Sachlage zu klären und begleiten sie, wenn erforderlich, zu den Ämtern. Gerne geben wir unsere langjährige Erfahrung und Kenntnisse über Möglichkeiten im Bereich der Aufenthaltsgesetze weiter. Bei Bedarf vermitteln wir Kontakte zu Rechtsanwälten/innen, die sich auf das Ausländerrecht spezialisiert haben. Wir beraten in schwierigen Lebenssituationen, helfen beim Ausfüllen von Formularen und übersetzen Dokumente.

Hilfe für Schwangere

Schwangeren Migrantinnen vermitteln wir an Frauenärzte, kümmern uns um die für den Mutterpass notwendigen Laboruntersuchungen und versuchen Mittel und Wege zu finden, die Geburt sowie die notwendige Ausstattung für das Baby zu finanzieren.

81

Flüchtlingsambulanz München Schnelle und unkomplizierte Hilfe, diagnostische Beurteilung, eine muttersprachliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Sprechstunden richten sich an Personen mit Traumatisierungen oder anderen Faktoren seelischer Erkrankung.

Sprachen sind: Deutsch, Englisch, Französisch, Albanisch, Afghanisch (Farsi/Dari und Paschtu), Jugoslawisch, Arabisch, Persisch, Türkisch

Termine können unter folgender Telefonnummer vereinbart werden:

Telefon: 089 3148 557

Sprechzeiten: Mit. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr oder nach Vereinbarung. Dr. med. (Uni-PR) Skender Munishi Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Schleißheimerstr. 427 80935 München Telefon: 089 3148 557; Fax: 089 35466 600 Mail: [email protected] www.praxis-dr-munishi.de

Interkulturelle Suchthilfe (ISH)

� Prävention und Beratung für Migrantinnen und Migranten

� Schulung zu interkulturellen Suchtmediatoren

Ethno-Medizinisches Zentrum e.V. Königstraße 6 30175 Hannover Telefon: 0511 168-41020 Fax: 0511 457215 Mail: [email protected] www.ethno-medizinisches-zentrum.de

82

9. Kinder und Familie

Hilfetelefon – bei Gewalt gegen Frauen

365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag, kostenfrei erreichbar.

Das Hilfetelefon berät betroffene Frauen in allen Fällen von Gewalt: häuslicher, sexualisierter Gewalt, Zwangsheirat, Menschenhandel, Genitalverstümmelung. Die Beratung ist anonym, vertraulich, barrierefrei und mit Hilfe von Dolmetscherinnen in mehreren Sprachen möglich. Auch Angehörige und Fachkräfte können das Angebot nutzen.

Telefon: 08000 116 016 www.hilfetelefon.de

Beauftrage der Polizei für Frauen und Kinder

Sie fühlen sich bedroht, sind geschädigt worden oder haben Probleme mit Ihrer Familie.

Die Polizei kann Sie beraten.

www.polizei.bayern.de/schuetzenvorbeugen/beratung/frauen-undkinder/index.html

Telefonseelsorge

Beratungsstellen- Suche in Ehe-, Familien- und Lebensberatungsangelegenheiten

Katholische Bundeskonferenz für Ehe-, Familie- und Lebensberatung

Telefonseelsorge: 0228 103 234 www.katholische-eheberatung.de

Eine weitere Telefonseelsorge

Kostenlose Rufnummer: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222

www.telefonseelsorge.de

Elterntelefon

„Nummer gegen Kummer“ Kostenlose Rufnummer: 0800 111 0 550 www.nummergegenkummer.de

Für Verbrechensopfer

WEISSER RING e.V.

Kostenlose Rufnummer: 116 006 www.weisser-ring.de

83

Sozialdienst katholische Frauen – Landesverband e.V.

Hilfsangebote für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihren Familien in besonderen Lebenslagen Sozialdienst katholische Frauen – Landesverband e.V. Telefon: 089 538 860 0 www.skfbayern.caritas.de

Bei Opfer von Frauenhandel und Zwangsheirat

Die jadwiGa (STOP dem Frauenhandel ökumenische gGmbH) ist eine Beratungseinrichtung für Opfer von Frauenhandel und Zwangsheirat. www.jadwiga-online.de

PAPATYA, Onlineberatung für junge Migrantinnen bei Zwangsverheiratung und familiärer Gewalt www.sibel-papatya.org

TERRE DES FEMMES Beratungsstelle für Frauen bei Gewalt und Zwangsheirat Telefon: 030 40 50 46 99 30 www.frauenrechte.de/online/index.php/beratungsstelle/terre-des-femmes-beratungsstelle

Kinder- und Jugendtelefon

„Nummer gegen Kummer“ Kostenlose Rufnummer: 116 111 Mail: [email protected] www.nummergegenkummer.de

Frauen und Mädchen in Not

SOLWODI Bayern e.V. Beratungseinrichtung für ausländische Frauen und Mädchen in Not. www.solwodi.de

Wohlfahrtsverbände in Bayern

www.lbe.bayern.de/ehrenamt-finden/wohlfahrtsverbaende/index.php

84

Krisendienst Psychiatrie

Menschen in seelischen Krisen können sich dort fachkundig beraten lassen. Bei Bedarf

werden sie in wohnortnahe Hilfeangebote vermittelt.

Telefon: 0180 655 3000

Dokumente für Babys

Jedes in Deutschland geborene Kind muss ein Personaldokument bekommen. Für die Ausstellung dieses Dokuments ist das Standesamt zuständig. Abhängig davon, welche Dokumente die Eltern vorlegen, werden dem Baby entweder eine Geburtsurkunde (wenn die Identität der Eltern oder der Mutter nachgewiesen ist) ausgestellt oder ein Auszug aus dem Geburtenregister zugeteilt. Diese Dokumente müssen beim Standesamt mit Vorlage aller Unterlagen der Eltern und des Krankenhauses beantragt werden. Die Kopien von ausgestellten Unterlagen müssen dem Landratsamt vorgelegt werden.

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern verheiratet, werden Vater und Mutter als Eltern eingetragen. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater das Kind beim Standesamt anerkennen.

Möchte ein Vater die Vaterschaft anerkennen, ergeben sich hierdurch Rechte und Pflichten. So kann der Vater z.B. zum Unterhalt verpflichtet werden, das heißt, dass er für das eigene Kind finanzielle Unterhaltsleistungen zahlen muss, um die Versorgung

des Kindes sicherzustellen.

85

Kinder und Asylverfahren / Familienasyl

Mehrbedarf, Geburt und Babyausstattung

Während der Schwangerschaft kann die Mutter (ab der 13. SSW) den schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf und Schwangerenbekleidung beim Landratsamt beantragen. Kurz vor der Geburt kann Babyausstattung und Babywagen als Mehrbedarf beantragt werden. Der Antrag heißt „Einmalige Hilfen für Grundleistungsberechtigte“. Sie können ihn auch bei ihre/-m Flüchtlings- und Integrationsberater/-in oder im Internet von der Caritas Website bekommen. Sie benötigen zudem die Kopie Ihres Mutterpasses.

Schwangerschaftsbedingtem Mehrbedarf (ab der 13. SSW)

� Schwangerenbekleidung

� Babyausstattung

� Kinderwagen

Weitere Leistungen, auf die Sie Anspruch haben sind

� Ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung

� Hebammenhilfe

� Arznei-, Verband- und Heilmittel

Seit Ende Oktober 2015

Mit der Anzeige der Geburt beim BAMF gilt der Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind als gestellt, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hat.

Wenn das Kind eines Ausländers in das Bundesgebiet einreist, ist dieses unverzüglich dem Bundesamt (BAMF) anzuzeigen. Hierbei genügt es, wenn Ihr Kind beim Ausländeramt gemeldet ist. Das Amt gibt dieses dann an das BAMF weiter.

Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Wenn Sie sicher sein wollen, melden Sie das Kind selber beim BAMF an.

Es ist möglich, dass die Eltern auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem Sie erklären, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen.

(Begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.)

86

Beantragen Sie diese Leistungen ebenfalls beim Landratsamt!

Unter Umständen können Sie weitere finanzielle Unterstützung zur Babyausstattung bekommen. Sprechen Sie hier den „Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Südostbayern“ oder „Donum Vitae“ an. Eine Unterstützung ist sehr individuell und von vielen Faktoren abhängig.

Folgende Organisationen können Sie bei und nach der Schwangerschaft fachlich unterstützen:

SKF (Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Südostbayern) Prinzregentenstr. 6-8 (Eingang Stollstraße) 83022 Rosenheim Telefon: 08031 31412; Fax: 08031 380098

www.skf-prien.de

Mail: [email protected]

Donum Vitae Aventinstraße 2 83022 Rosenheim Telefon: 08031 400575; Fax: 08031 400582

Mail: [email protected] http://rosenheim.donum-vitae-bayern.de

Erziehungsberatung Caritas Reichenbachstr. 3 83022 Rosenheim Telefon: 08031 203740; Fax: 08031 203748 www.caritas-rosenheim.de Mail: [email protected]

87

Erziehungsberatung Caritas

Die Erziehungsberatung kümmert sich um die Sorgen von Eltern, Kindern und

Jugendlichen!

Zielsetzung der Hilfen und Angebote

� Information zur Erziehung und Entwicklung junger Menschen und zur Gestaltung der familiären Beziehungen

� Unterstützung bei der Erarbeitung von persönlichen und familienbezogenen sowie die Kinder betreffenden Entscheidungen und deren Umsetzung

� Beraterisch-therapeutische Hilfe zur Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme der Eltern und/oder des Kindes.

Beschreibung der Hilfen und Angebote

� Diagnostik, Beratung, Therapie einzeln, mit Elternpaaren, Familien, in Gruppen

� pädagogisch-psychologische Stellungnahmen

� Fachberatung und Supervision

� Vermittlung in geeignete Maßnahmen

� Kooperierende Arbeit mit anderen Institutionen

Die Erziehungsberatung ist für Eltern und Erwachsene, wenn

� Ihr Kind Konzentrationsschwierigkeiten hat oder in der Schule nicht mitkommt

� Ihr Kind sich nicht gut mit anderen versteht, gehemmt oder aggressiv ist

� Ihr Kind unruhig ist, sich einnässt, wenn sein Schlaf oder seine Essgewohnheiten auffällig sind

� Ihr Kind sexuelle oder andere Gewalt erfahren hat

� Sie befürchten, dass sich heftige Auseinandersetzungen in der Familie oder Eheprobleme negativ auf Ihr Kind auswirken könnten

� Sie und Ihr Kind sich nach einer Scheidung, Trennung oder einem Todesfall neu orientieren müssen

� nach einer Trennung das Sorge- und Besuchsrecht unklar ist

� Sie als Lehrer, Erzieherin oder Bezugsperson Anlass zur Sorge haben

88

Die Erziehungsberatung ist für Kinder und Jugendliche

� Bei Stress mit Freund oder Freundin

� Problemen mit Eltern

� Problemen mit Hausaufgaben, Lernen oder schlechten Noten in der Schule

� Bei schwierigen Kontakt zu Mitschülern oder Lehrern

Beratungsstelle für Eltern, Kinder, Jugendliche Reichenbachstraße 3 83022 Rosenheim Telefon: 08031 203740; Fax: 08031 203748

Mail: [email protected]

Krippe und Kindergarten

Flüchtlingskinder haben die Möglichkeit in die Krippe (für Kinder von 1-3 Jahren) und in den Kindergarten (für Kinder von 3-6 Jahren) zu gehen. Für arbeitslose und geringverdienende Flüchtlinge werden die Kindergartengebühren vom Landratsamt

übernommen.

„Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in eine Anschlussunterkunft kommt der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege zum

Tragen, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. (vgl. § 24 SGB VIII)“

Das bedeutet, dass Sie einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben!

Der Besuch der Krippe und des Kindergartens ist jedoch nur möglich, wenn diese freie Plätze haben.

Unter dem folgendem Link können Sie im Internet sehen, welcher Kindergarten in der

Stadt Rosenheim noch freie Plätze hat:

www.rosenheim.de/stadt-buerger/jugend-familie-soziales/kinderbetreuung/kitas.html

Das Kreisjugendamt übernimmt den Beitrag für den Kindergartenbesuch. Voraussetzung für die Kostenübernahme:

� Mind. drei Monate Aufenthalt in Deutschland

� Der Flüchtling darf nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen

89

Auskünfte und Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erteilt das Kreisjugendamt

A – C Frau Harz Telefon: 08031 392 2555

D – Ko Frau Meier Telefon: 08031 392 2515

Kr – R Frau Idzikowski Telefon: 08031 392 2524

S – Z Herr Mayerhofer Telefon: 08031 392 2521

Schule

Alle in Deutschland lebenden Kinder sind schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Die Schulpflicht beginnt nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland. Der Besuch der Schule ist kostenlos. Schulpflicht besteht ab sechs Jahren. Ist die Schule nicht in Ihrem Ort, werden die Kinder mit dem Bus abgeholt.

Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre und gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht. Haben Sie schulpflichtige Kinder, melden Sie diese bei der zuständigen Grund- oder Mittelschule der verantwortlichen Gemeinde an. Verweigert Ihnen die Schule einen Platz z.B. mit der Begründung, dass sie keine freien Plätze mehr haben wenden Sie sich bitte an das staatliche Schulamt. Das Schulamt wird Ihnen weiterhelfen.

Staatliche Schulämter in der Stadt und im Landkreis Rosenheim Frau Stahl Postfach 1065 83011 Rosenheim Telefon: 08031 392 2056; Fax: 08031 392 9008

Mail: [email protected]

Familienzusammenführung innerhalb Bayerns bzw. Umverteilung

Wenn sich bei Verheirateten, der Mann, die Frau oder die minderjährigen Kinder innerhalb Bayerns aufhalten, kann ein Umverteilungsantrag gestellt werden.

Antragstellung:

• Regierung Oberbayern

• Zentrale Ausländerbehörde

90

Umverteilung/Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands

Halten sich Ihr Mann, Ihre Frau oder Ihre Kinder in Deutschland auf, können Sie beim BAMF eine Familienzusammenführung beantragen. Einer der Ehegatten bzw. ein Elternteil müssen einen Antrag auf Umverteilung stellen. Er soll bei der Regierung des Aufnahmebundeslandes (oder des Aufnahmeregierungsbezirks) gestellt werden. Wenn die dafür zuständige Regierung die Aufnahme bestätigt, kommt die Umverteilung zustande. Im Regierungsbezirk Oberbayern ist das die Regierung von Oberbayern.

Regierung von Oberbayern Zentrale Ausländerbehörde Boschetsrieder Straße 41 81379 München Telefon: 089 624040

Familiennachzug aus dem Ausland

Nach der Anerkennung bzw. nach der Gewährung des nationalen Schutzes können anerkannte Flüchtlinge innerhalb von drei Monaten

ihre Familien aus dem Ausland nach Deutschland ohne weitere Bedingungen nachholen. Das bezieht sich auf die Ehegatten, (Ehemann, Ehefrau) Kinder unter 18 Jahre und Eltern für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Bei Antragstellern mit sogenanntem subsidiärem Schutz ist für einen Zeitraum von zwei Jahren der Familiennachzug ausgesetzt. D.h. Sie können ihre Familien in dieser Zeit nicht nachholen!

� Ein eigenes Asylverfahren für die Nachzügler ist nicht notwendig

� In Härtefällen können weitere Angehörige nachgeholt werden

� Asyl- und GFK-Flüchtlingsschutz wird gewährt, wenn die Betroffenen im Heimatland politisch oder aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion verfolgt sind

� Minderjährige Flüchtlinge, die allein nach Deutschland gekommen sind, können ihre Eltern nachholen

Bescheid über die Anerkennung vom BAMF kommt in einem gelben Umschlag auf dem ein Datum steht, ab diesem Datum zählen die drei Monate, der Umschlag sollte aufgehoben werden!!!

91

Terminvergabe bei Botschaft

Für Syrien: https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr

In der Türkei: Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über das zentrale Callcenter i-DATA www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/i-data-hinweis-deu-arab.html

Im Libanon: www.beirut.diplo.de/contentblob/4622196/Daten/5376704/Merkblatt_Terminvereinbarung_Nachzug_anerkannten_Flchtling.pdf

Botschaft Amman: www.amman.diplo.de/Vertretung/amman/de/04-rk/visabestimmungen/0visabestimmungen.html

Generalkonsulat Erbil: www.irak.diplo.de/Vertretung/irak/de/08/RK/Nationalvisa__Syrer.html

Die Familie muss zu ihrem Termin folgende Dokumente mitbringen

� Ausdruck der fristwahrenden Anzeige

� Ausgefüllter und unterschriebener Visumantrag

� Reisepass

� Nachweise (legalisierte Urkunden) über die Familienzusammengehörigkeit zum Schutzberechtigten in Deutschland

� Bescheid der Anerkennung als Flüchtling (Kopie)

� Kopie der Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung

92

Checkliste bei Familiennachzug/- zusammenführung - Syrien

Homepage

• auf der Homepage des Auswärtigen Amtes muss eine fristwahrende Anzeige und der Visumsantrag ausgefüllt werden https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr

Familie

• ausgefüllten fristwahrenden Antrag und Visumsantrag per Mail oder Post der Familie vor Ort zukommen lassen

Termin

• Termin bei der deutschen Botschaft vor Ort für die Familie vereinbaren (Terminvergabesystem meist online)

Botschaft

• zum Termin bei der deutschen Botschaft folgende Unterlagen mitbringen: Ausdruck der fristwahrenden Anzeige, ausgefüllter und unterschriebener Visumsantrag, Reisepass, Nachweis über Familienzusammengehörigkeit (legalisierte Urkunden)

Botschaft

• Warten auf Rückmeldung der Botschaft bei Familienmitgliedern

Finanzierung

• Flugkosten müssen selbst übernommen werden• bei Bedarf finanzielle Unterstützung beantragen (Vereine)

93

Wohnung

• Wohnung suchen (Familie darf nicht in dezentrale Unterkunft ziehen)

Botschaft

• Deutsche Botschaft Beirut � wichtige Hinweise: www.beirut.diplo.de/Vertretung/beirut/de/00-Startseite/Wichtige__Hinweise__Deutsch.html

Internet

• Fakten zum Familiennachzug von syrischen Flüchtlingen: www.beirut.diplo.de/contentblob/4806136/Daten/6521340/FAQ_Familiennachzug.pdf

94

Suchdienst

Werden Angehörige vermisst bzw. sind Familien bei der Flucht voneinander getrennt worden, ist online oder per Post eine Suchanfrage beim DRK-Suchdienst möglich. Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen stellt das DRK Nachforschungen über die gesuchte Person an und ist bei einer möglichen Zusammenführung behilflich.

Bayrisches Rotes Kreuz Suchdienst Oberbayern BRK-KV Ingolstadt Rosina Widmann Auf der Schanz 30 Telefon: 0841 9333 16; Fax: 0841 9333 29 Mail: [email protected]

Dienstag: 08:30 - 11:30 Uhr; Donnerstag: 08:30 - 11:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr BRK-KV Mühldorf Rosemarie Huber Ahamer Straße 18 84453 Mühldorf Telefon: 08631 3655 26; Fax: 08631 3655 12 Mail: [email protected]

Montag – Donnerstag: 09:00 - 15:00 Uhr; Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr; Termine nach telefonischer Vereinbarung BRK-KV München Im Internationalen Beratungszentrum Christine Müller Goethestrße 53 Deutsche Rote Kreuz e. V. Generalsekretariat Suchdienst-Standort München Chiemgaustraße 109 81549 München www.drk-suchdienst.de

95

10. Ehrenamt

Die soziale Betreuung der Asylbewerber liegt in vielen Händen. Besonders ehrenamtliche Helfer sind eine große Stütze, die in ihrer freien Zeit und ohne Bezahlung den fremden Menschen unsere Kultur näher bringen. Das reicht von notwendigen Fahrten zum Arzt bis zur Hilfe beim Ausfüllen von Formularen.

Ziel der ehrenamtlichen Tätigkeit ist dabei immer, den Asylbewerbern den Weg in die

eigenständige, selbstverantwortliche Zukunft zu ebnen.

Eine wichtige Aufgabe der Ehrenamtlichen ist es, abzuklären welcher Bedarf an Unterstützung besteht.

Die Caritas empfiehlt den Helferkreisen in Ergänzung zur hauptamtlichen Flüchtlings- und Integrationsberaterung folgende Aufgaben:

Alltagsbegleitung

� Wertevermittlung, Kulturdolmetscher, öffentliche Verkehrsmittel, Arztbesuche, Anbindung an Pfarrgemeinde

Deutsch

� Basiskenntnisse

Arbeit

� Bewerbungen und Hilfe bei der Jobsuche

Behörden

� Begleitung, Telefonate, Korrespondenz, einfache Anträge, Anmeldung

Kinderbetreuung

� Hausaufgabenbetreuung

� Anmeldung Schule/Kindergarten

Freizeitgestaltung

� Sport, Ausflüge

� Musik, Kochen usw.

Fahrdienste

96

Versicherungsschutz der Ehrenamtlichen

Es ist sinnvoll für die Ehrenamtlichen, sich in Kommunen, evangelischen/katholischen Pfarrgemeinden oder katholischen Organisationen zu Helferkreisen zusammenzuschließen. Vorteil ist, dass die Helfer hier einen Versicherungsschutz im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit genießen. Details erfahren Sie bei dem jeweiligen Partner.

Ehrenamtskoordination

Hier finden Sie Hilfestellung zu Themen rund um das Ehrenamt im Asylbewerberbereich.

� Qualifizierung/Fortbildung

� Hilfe/Unterstützung beim Aufbau eines Helferkreises

� Hilfe bei Strukturaufbau und interner Organisation des Helferkreises

� Konfliktmanagement

� Beratung bei allgemeinen Problemen

� Beratung/Mediation bei Problemen im Helferkreis

� Hilfe beim Umgang mit Behörden

� Zusammenarbeit von Ehrenamtlichen und Flüchtlings- und Integrationsberatung

� Einzelfallberatung

� Info-Veranstaltungen zur Vorbereitung auf die Asylbewerbersituation

Caritaszentrum Rosenheim Ehrenamtskoordination Kufsteiner Str. 27 83022 Rosenheim

Telefon: 08031 35311-21

Maria-Brigitte Struve Telefon: 0151 111 42931 Mail: [email protected]

Moritz Beck Telefon: 0151 17245556 Mail: [email protected]

97

11. Ämter und Behörden

Landratsamt (LRA)

Das Landratsamt in Rosenheim ist die zuständige Behörde für:

� Aufenthalt

� Ausstellung der Aufenthaltspapiere (z.B. Aufenthaltsgestattung und Duldung)

� Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz

� Krankenscheine

� Ausstattungen von Wohnungen

� Umverteilung

� Zustimmung oder Ablehnung bei Familienzusammenführung

� Ausweise und Arbeitserlaubnis

Landratsamt Rosenheim Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 01

Asylbewerber-Leistungen

� Taschengeld-Auszahlungen

� GEZ

� Krankenscheine

� Fahrkostenerstattung

Landratsamt Rosenheim Soziale Angelegenheiten Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 2222; Fax: 08031 392 92411 Mail: [email protected]

Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 08:15 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

98

Organisatorisches, Belange in den Unterkünften

Mail: [email protected]

Ausländerrecht

Ausweise, rechtliche Belange, Arbeit und Ausländerrecht

Zentrale Mail: [email protected]

Tobias Valentek Telefon: 08031 392 5220

Buchstaben: A

Daniel Herbert Telefon: 08031 392 5219

Buchstaben: M, N

Stefan Schnitzenbaumer Telefon: 08031 392 5221

Buchstaben: B - G, I und J

Laura Denz Telefon: 08031 392 5203

Buchstaben: H, K, L, O, P, Q

Theresa Murnauer Telefon: 08031 392 5225

Buchstaben: R - Z

99

Polizei

Die Polizei ist für die allgemeine Sicherheit da. Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen, Verkehrsunfällen, Diebstahl informieren Sie sofort die Polizei.

Polizeiinspektion Rosenheim Ellmaierstraße 3 83022 Rosenheim Telefon: 08031 2000

Gemeinde/Rathaus

In Deutschland besteht Meldepflicht! Meldepflicht bedeutet, dass Sie sich in Ihrer Gemeinde sofort mit Ihrem neuen Wohnsitz anmelden müssen. Melden Sie sich beim Einwohnermeldeamt, dort erhalten Sie nach Ihrer Registrierung eine „Meldebescheinigung“. Bewahren Sie diese auf, da Sie diese benötigen werden.

In der Regel helfen Ihnen die Mitarbeiter vor Ort oder die ehrenamtlichen Helfer.

Das Landratsamt geht dazu über, dass die Gemeinden vor Ort die finanzielle

Unterstützung an die Asylbewerber ausbezahlen. Dafür ist die Anmeldung wichtig!

NOTRUF: 112 Diese Nummer auch bei Unfall und Feuer anrufen!

100

Kontoeröffnung

Es handelt sich hierbei um Konten, die nicht überzogen werden können. Bitte achten Sie auf anfallende Kontoführungsgebühren, welche von Bank zu Bank verschieden sind (in der Regel ca. 12,- € im Monat). Hinzu kommen u.U. zusätzliche Kosten, z.B. Ausdruck von Kontoauszügen, mehr als 5 € Bargeldabholungen im Monat, Online Buchungen und EC Karte.

Neu ist auch: Asylbewerber können sich ihre Leistungen vom LRA auf ihr Konto überweisen lassen. Informieren Sie in diesem Fall das LRA – Amt für Soziales unter Angaben Ihres Namens, Adresse und Ihrer Bankverbindung (Ihr Name, Name der Bank,

IBAN, BIC).

Achtung:

! Asylbewerber, die zur Schule gehen und eine Schulbescheinigung vorlegen,

werden von den Kontoführungsgebühren befreit.

Seit dem 18.06.2016 Jede sich in der Bundesrepublik aufhaltende Person hat Anspruch auf ein sogenanntes „Basiskonto.“ Dieses ermöglicht die Neuregelung des Zahlungskontengesetz, § 31 ZKG. Somit können jetzt auch Flüchtlinge und Asylbewerber ein Konto eröffnen, auch wenn sie

keinen Pass haben. Die BÜMA genügt.

101

Rundfunkgebühren

Arbeitslose Asylbewerber sind von den Rundfunkgebühren befreit. Das Landratsamt schickt die Bescheinigung über den Leistungsbezug - die Befreiung der Rundfunkgebühren an den Asylbewerber. Schicken Sie die Bescheinigung samt dem ausgefüllten Antrag auf Befreiung an die GEZ zurück. Sollten Sie dieses nicht können, bitten Sie einen ehrenamtlichen Helfer, ob er Ihnen beim Ausfüllen hilft.

Link zum Antrag auf Befreiung von der GEZ: www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Führerschein

Wer im Besitz einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis ist, kann diese in Deutschland bis zu sechs Monate ab Wohnsitznahme nutzen. Danach dieser umgeschrieben werden. Wichtig ist hier, dass das Land aus dem der Führerschein stammt in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung steht. Sie finden die Anlage 11 hier: www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html

Das Umschreiben erfordert das Ablegen der Theoretischen und Praktischen Prüfung. Fahrstunden oder Theoriestunden müssen nicht mehr genommen werden.

Die Prüfung kann in Hocharabisch, Türkisch, Englisch oder als Audiovorlesung absolviert werden.

Die größte Hürde dürfte der zweifelsfreie Identitätsnachweis sein, da hierfür Ausweispapiere benötigt werden. Einfacher nach der Anerkennung, hier reicht dann der Reiseausweis für Ausländer.

Wer noch keinen Führerschein besitzt: Prinzipiell kann ein Asylbewerber einen Führerschein machen.

Vorher sollten Sie prüfen:

� Wo kann die theoretische Prüfung in seiner Landessprache ablegt werden?

� Die größte Hürde: Erkennt das Straßenverkehrsamt als ausstellende Behörde

meinen Identitätsnachweis an?

� Es ist möglich, mit einer Duldung den Führerschein zu machen

Achtung:

! Wird der Asylbewerber anerkannt, muss die Befreiung beim Jobcenter erneut

beantragt werden.

102

Einen Antrag auf Fahrerlaubnis erhalten Sie in der: Führerscheinstelle im Kfz-Zulassungsstelle Rosenheim Eidstraße 7 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 5341

Kfz-Zulassungsstelle Stadt Rosenheim Westerndorfer Str. 88 83024 Rosenheim

Telefon: 08031 365 1337

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag 7:30 - 13:00 Uhr Dienstag - Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr

103

Zeugnisanerkennung

Wenn Sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben, ist es möglich, die Zeugnisse anerkennen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner für Berufsabschlüsse:

IHK FOSA Ulmenstr. 52g 90443 Nürnberg Telefon: 0911 815060; Fax: 0911 81506100 Mail: [email protected] http://ihk-fosa.de Beratungszeiten:

Montag - Donnerstag 09:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 14:00 Uhr Wer einen Hochschulabschluss besitzt, kann diesen anerkennen lassen.

Information:

www.km.bayern.de/studenten/studium-und-abschluesse/annerkennung-von-auslandsstudien-und-graden.html

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Wenn Ihnen die erforderlichen Unterlagen fehlen, um Ihren Berufsschulabschluss anerkennen zu lassen, können Sie das Programm „Prototyping Transfer“ nutzen. Es ist eine Qualifikationsanalyse, die dazu dient, den Nachweis zu erbringen, dass Sie bestimmte berufliche Tätigkeiten beherrschen. Die Voraussetzung ist immer eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der:

Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern Georg Stern Telefon: 089 5116 2031 Mail: [email protected]

www.anerkennung-in-deutschland.de/qualifikationsanalyse

Hotline: Arbeiten und Leben in Deutschland

Telefon: 030 1815 1111

104

Gleichwertigkeitsprüfung bei ausländischen Berufsabschlüssen

Wenn Sie einen ausländischen handwerklichen Berufsabschluss haben, können sie diesen für einen deutschen Arbeitgeber transparent machen. Dieses ist dann die Prüfung auf Gleichwertigkeit.

Die Kosten betragen zwischen 100,- € und 600,- €. Hinzu kommen weitere Kosten für evtl.

Überprüfungen schriftlicher Nachweise.

Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Telefon: 089 5119 264; Fax: 089 5119 321 Mail: [email protected] www.hwk-muenchen.de

Kleiderläden und Kleiderkammern

Kleiderladen des Roten Kreuz

In den Kleiderläden des Roten Kreuzes bekommen Sie gut erhaltene Ware aus zweiter Hand zu vergünstigten Preisen. Bei Ihrem ersten Besuch im Laden zeigen Sie Ihren „Flüchtlingsausweis“. (BÜMA/Aufenthaltsgestattung/Duldung, dieser wird kopiert). Damit bekommen Sie die Kleidung für die Hälfte des Preises. Sie bekommen einen BRK-Berechtigungsausweis ausgestellt, den Sie sich bei ihrem nächsten Besuch abholen können. In welchem Laden Sie einkaufen ist egal und bleibt Ihnen überlassen.

105

Karte, Landkreis Rosenheim

106

Rückkehrberatung

Sollten Sie eine negative Antwort über ihren Asylantrag erhalten (Ablehnungsbescheid), erhalten Sie in den Folgetagen eine Ausreiseaufforderung. Dieser sollten Sie nachkommen, wenn Sie keine neuen und gewichtigen Gründe haben, die Sie daran hindern, in Ihr Ursprungsland zurückzukehren oder im Dublin Fall in das Land in dem Sie zuerst die Europäische Union betreten haben.

Wenn Sie im Landratsamt der Ausländerbehörde sagen, dass Sie nicht bereit sind auszureisen, kann es sein, dass Ihnen als Sanktionsmaßnahme die Leistungen gekürzt werden und Sie somit weniger Geld erhalten.

Am besten Sie informieren sich bei der Rückkehrberatung oder der Ausländerbehörde, wie eine geordnete Rückreise erfolgen kann und ob Sie finanzielle Unterstützung für die Fahrt (z.B. Zugticket oder Flugticket) erhalten. Zudem werden Ihnen Ansprechpartner in ihrem Herkunftsland genannt, die Ihnen weiterhelfen.

Landratsamt Rosenheim Ausländerbehörde Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Fax: 08031 392 9013 Mail: [email protected]

Tobias Valentek Telefon: 08031 392 5220 Mail: [email protected]

Daniel Herbert Telefon: 08031 392 5219 Mail: [email protected]

Stefan Schnitzenbaumer Telefon: 08031 392 5221 Mail: [email protected]

Laura Denz Telefon: 08031 392 5222 Mail: [email protected]

Theresa Murnauer Telefon: 08031 392 5225 Mail: [email protected]

Wichtig ist: Tauchen Sie nicht unter!

107

Die Zentrale Rückkehrberatung für Flüchtlinge in Südbayern (ZRB) hilft bei der Rückkehr ins Heimatland. Der Service bietet:

� persönliche Beratung

� finanzielle Hilfen

� Übernahme der Reisekosten

� Gesundheitsversorgung

� Hilfe in der Heimat

� weitere Informationen

Zentrale Rückkehrberatung Südbayern (ZRB) Außenstelle „Ost“ / Mühldorf Kirchplatz 5 84453 Mühldorf Telefon: 08631 376334; Fax: 0821 5089633 Mail: [email protected] www.zrb-suedbayern.de

Öffnungszeiten: Montag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:30 Uhr Mittwoch 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

108

12. Allgemeine Adressen

Asylsozialberatung und Flüchtlings- und Integrationsberatung in Stadt- und Landkreis Rosenheim Die Flüchtlings- und Integrationsberatung für erwachsene Asylsuchende in Stadt und Landkreis Rosenheim erfolgt trägerübergreifend durch die Caritas Rosenheim, das Diakonische Werk Rosenheim und dem BRK Rosenheim. Caritas- Zentren in Stadt und Landkreis Rosenheim Fachdienst Asyl / Migration Fachdienstleiterin Claudia Huber Stellvertretende Kreisgeschäftsführerin Tel. 08031 35311 10 Mail: [email protected]

Flüchtlings- und Integrationsberater Caritas Alan Al Issa (Assistenz) Telefon: 0160 367 1080 Mail: [email protected]

Moritz Beck Telefon: 0151 1724 5556 Mail: [email protected]

Sophia Braun Telefon: 0151 111 52634 Mail: [email protected]

Melanie Bumberger Telefon: 0175 3795811 Mail: [email protected]

Anja Heubelhuber Telefon: 0151 101 96909 Mail: [email protected]

Notruf (Polizei und Feuerwehr): 112

109

Peter Karanja Telefon: 0151 62872537 Mail: [email protected]

Christian Koch Telefon: 0160 2226939 Mail: [email protected]

Alexander Rutsch Telefon: 0151 59001013 Mail: [email protected]

Rabea Schall Telefon: 0175 1638716 Mail: [email protected]

Bryan Virmani Telefon: 0151 220 36571 Mail: [email protected]

BRK Marienda Abwalo Telefon: 0172 5177876 Mail: [email protected]

Diakonie Christian Anetsberger Telefon: 0176 82791986 Mail: [email protected]

Uta Busse Telefon: 0175 9607225 Mail: [email protected]

Elisabeth Huber Telefon: 0160 2992225 Mail: [email protected] Saskia Pangritz Telefon: 0157 79219702 Mail: [email protected]

Susanne Weber Telefon: 0151 21657674 Mail: [email protected]

110

Ehrenamtskoordinatoren Caritas Zentrum Rosenheim

Landkreis – Caritas Maria-Brigitte Struve Telefon: 0151 111 42931 Mail: [email protected]

Moritz Beck Telefon: 0151 1724 5556 Mail: [email protected]

Stadt Rosenheim Soziale Stadt Rosenheim Christian Hlatky Telefon: 0176 22893799 Mail: [email protected]

Caritas Jobcafé International Papinstr. 8 83022 Rosenheim Tobias Kracher Telefon: 0175 6138325 Mail: [email protected]

Petra Gäbelein Telefon: 0171 5567518 Mail: [email protected]

111

Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer ab 27 Jahren

Caritas Zentrum Rosenheim Andrea Götte Kufsteiner Str. 27 83022 Rosenheim Telefon: 0151 10196909 Telefon Rosenheim: 08031 35311 0

Mail: [email protected] Diakonisches Werk Rosenheim Heike Schröter Klepperstraße 18c (Zack) 83026 Rosenheim Telefon: 08031 2351148 Mail: [email protected] Christina Lindinger Klepperstr. 18 83026 Rosenheim Telefon: 08031 2351146 Mail: [email protected] AWO Rosenheim Sigrid Kratochvil Bahnhofstr. 15 83022 Rosenheim Telefon: 08031 4015401 Mail: [email protected]

Gebiet: Stadt / Landkreis Rosenheim Sieglinde Franzler Bahnhofstr. 15 83022 Rosenheim Bahnhofsplatz 14 83512 Wasserburg Telefon: 08031 4015402 Mail: [email protected]

Gebiet: Stadt / Landkreis Rosenheim Wasserburg am Inn

BRK Nadja Bohl Telefon: 0171 7631266 Mail: [email protected]

112

Therapeutische Angebote

Diakonie Rosenheim - TAFF Andreas Knoll Klepperstr. 18 83026 Rosenheim Telefon: 0157 31329549 Mail: [email protected]

Saskia Pangritz Klepperstr. 18 83026 Rosenheim Telefon: 0157 79219702 Mail: [email protected]

REFUGIO München Rosenheimer Straße 38 81669 München Telefon: 089 9829570; Fax: 089 98295757 Mail: [email protected] www.refugio-muenchen.de

Telefonische Beratung: nur Montag 10:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

113

Jugendmigrationsdienst bis 27 Jahre

Kath. Jugendsozialwerk Wolfgang Spies Aventinstr. 10 83022 Rosenheim Telefon: 08031 35645220 Mobil: 0162 6568175 Mail: [email protected]

Diakonisches Werk Rosenheim Nathalie Nehring Hans-Scheibmaier-Str. 2a 83052 Bruckmühl Mobil: 0175 3 67 19 86 Mail: [email protected] Wolfgang Guhl Telefon: 08062 7256633 Mobil: 0176 75406877 Mail: [email protected] Jobcafé International Papinstr. 8 83022 Rosenheim Telefon: 08031 235426 Mail: [email protected] www.caritas-rosenheim.de

114

Rosenheimer Dolmetschernetzwerk Diakonisches Werk Rosenheim Giulia Giardina Innstr. 72 83022 Rosenheim Telefon: 0152 032 250 05; oder 0171 3008877 Mail: [email protected] Mail: [email protected] www.diakonie-rosenheim.de

Weitere wichtige Adressen

Polizei

Ellmaierstraße 3 83022 Rosenheim Telefon: 08031 2000 Polizei Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder Telefon: 8031 2001088 Giftnotruf Telefon: 089 192440 Frauen- und Mädchennotruf e.V. Telefon: 08031 26 88 88 Hilfetelefon – Gewalt gegen Frauen 356 Tage im Jahr, 24 Stunden kostenfrei erreichbar Telefon: 08000 116 016 SkF – Frauenhaus Rosenheim Postfach 100755 83007 Rosenheim Telefon: 08031 381478 (Rund um die Uhr!!!)

www.frauenhaus-rosenheim.de

Beratungsstelle für Schwangerschafts- und Familienfragen Prinzregentenstr. 6 – 8 (Eingang Stollstraße) 83022 Rosenheim Telefon: 08031 31412; Fax: 08031 38098

Mail: [email protected]

115

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Schulstraße 8 83209 Prien Telefon: 08051 62110; Fax 08051 63390

Mail: [email protected]

Telefonseelsorge Telefon: 0800 110111 Krisendienst Psychiatrie Telefon: 0180 655 3000 DONUM VITAE Rosenheim Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen mit Außensprechtagen in Wasserburg und Bruckmühl Aventinstraße 2 83022 Rosenheim Telefon: 08031 400 575; Fax 08031 400 582 Mail: [email protected]

Schwanger? Und keiner darf es erfahren Hilfe anonym und sicher Telefon: 0800 40 40 020 www.geburt-vertraulich.de

Gleichstellungsstellen Stadt und

Landkreis Rosenheim Stadt: Telefon: 08031 3610 45 oder 46 Landkreis: Telefon: 08031 392 5001 Staatliche Schulämter in der Stadt und im Landkreis Rosenheim Frau Stahl Postfach 1065 83011 Rosenheim Telefon: 08031 392 2056; Fax: 08031 392 9008 Mail: [email protected]

116

DAA Deutsche Angestellte-Akademie GmbH Aventinstraße 4 83022 Rosenheim Telefon: 08031 8099869

Telefon: 08031 8098050; Fax: 08031 809805 20 www.daa-rosenheim.de

Mail: [email protected]

bfz Rosenheim

bfz gGmbH Rosenheim Gießereistraße 43 83022 Rosenheim Telefon: 08031 2073636; Fax: 08031 2073628

Mail: [email protected] www.bfz.de

Ansprechpartnerin des bfz rund um Integrationskurse ist: Frau Wolf Spitalstraße 6 - 8 83022 Rosenheim Telefon: 08031 7978710 [email protected]

Bildungswerk Rosenheim Pettenkoferstraße 5 83022 Rosenheim Telefon: 08031 214219; Fax: 08031 214240

Mail: [email protected]

www.bildungswerk-rosenheim.de

VHS Rosenheim e.V. Stollstraße 1 83022 Rosenheim Telefon: 08031 3651450; Fax: 08031 3652018

Mail: [email protected] www.vhs-rosenheim.de

VHS Chiemsee e.V. Hochfellnstraße 16 83209 Prien Telefon: 08051 3430; Fax: 08051 1339

Mail: [email protected]

www.vhs-prien.de

117

VHS Bad Aibling e.V. Heubergstr. 2 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 4444 oder 08061 3111; Fax: 08061 36871

Mail: [email protected] www.vhs-bad-aibling.de

VHS Wasserburg e.V. Salzburger Straße 19 83512 Wasserburg Telefon: 08071 4873; Fax: 08071 50716

Mail: [email protected] www.vhs-wasserburg.de

VHS Bruckmühl e.V. Rathausplatz 1 83052 Bruckmühl Telefon: 08062 70570; Fax: 08062 705720 Mail: [email protected] www.vhs-bruckmuehl.de

Peters Bildungs GmbH Institut Rosenheim Papinstr. 17 83022 Rosenheim Telefon: 08031 36850; Fax: 08031 368518

Mail: [email protected]

www.bfi-peters.de

Berufsschulen Staatliche Berufsschule I – Rosenheim Prinzregentenstraße 68 83024 Rosenheim Telefon: 08031 80060; Fax: 08031 8006200

Mail: [email protected] www.bs1ro.de

Berufsschule II – Rosenheim Wittelsbacherstr. 16 a 83022 Rosenheim Telefon: 08031 21680; Fax: 08031 216849 Mail: [email protected] www.bs2ro.com

118

Berufsschule – Wasserburg Staatliches Berufliches Schulzentrum Wasserburg a. Inn Ponschabaustraße 20 83512 Wasserburg a. Inn Telefon: 08071 9229970; Fax: 08071 922997130 Mail: [email protected]

Staatliche Berufsschule – Bad Aibling Ellmosener Straße 25 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 38870; Fax: 08061 3887100

Mail: [email protected] http://bsaib.berufsschulen-landkreis-rosenheim.de

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zentrale Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Telefon: 0911 9430 Mail: [email protected]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Außenstelle Berlin Askanierring 106 13587 Berlin Telefon: 030 35582 0; Telefax: 030 35582 199 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Außenstelle München Boschetsrieder Str. 41 81379 München Telefon: 089 620290 (Das sind die NEUEN Fax Nummern!) Fax: 0911 943 91 5621 oder 0911 943 91 5622

www.BAMF.de/DE/Startseite/startseite-node.html

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Bürgerservice Telefon: 0911 943 6390 (9:00 - 13:00 Uhr)

Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39 80538 München Telefon: 089 21760; Fax: 089 2176 2914 Mail: [email protected] www.regierung.oberbayern.bayern.de/

119

Regierung von Oberbayern Sachgebiet 14.2 Hofmannstraße 51 (Gebäude D) 81379 München Fax: 089 2176 401963

Amnesty International Schäftlarnstraße 85 81371 München Telefon: 089 78508209 www.amnesty.de

Bayerischer Flüchtlingsrat Büro München Augsburger Str. 13 80337 München Telefon: 089 76 22 34; Fax: 089 76 22 36 Mail: [email protected] www.fluechtlingsrat-bayern.de

Bayerischer Flüchtlingsrat Büro Nordbayern Bayerischer Flüchtlingsrat Humboldtstr. 132 90459 Nürnberg Telefon: 0911 99 44 59 46; Fax: 0911 99 44 59 48 Mail: [email protected] www.fluechtlingsrat-bayern.de

PRO ASYL Postfach 16 06 24 60069 Frankfurt/M. Telefon: 069 24231420 (Montag - Freitag: 10:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr) Fax: 069 24231472

Mail: [email protected] www.proasyl.de

Bitte geben Sie bei Anfragen per Mail Ihre Telefonnummer an. Danke!

120

Krankenhaus Rosenheim RoMed Klinikum Rosenheim Pettenkoferstr. 10 83022 Rosenheim Telefon: 08031 36502; Fax: 08031 3654911

Mail: [email protected] www.romed-kliniken.de/de/main/klinikum_rosenheim.htm

Agentur für Arbeit Wittelsbacherstr. 57 83022 Rosenheim Telefon: 0800 4555500; Fax: 08031 202 400 Mail: [email protected]

Job Center Stadt Reichenbachstr. 8 83022 Rosenheim Telefon: 08031 408940; Fax: 08031 40894 121 Mail: [email protected]

Job Center Land Möslstr. 25 83024 Rosenheim Telefon: 08031 90150; Fax: 08031 9015 300 Mail: [email protected] Industrie- und Handelskammer Für München und Oberbayern Georg Stern Telefon: 089 5116 2031 Mail: [email protected]

www.anerkennung-in-deutschland.de/qualifikationsanalyse

ZAV – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit Villemombler Straße 76 53123 Bonn Telefon: 0228 7131313; Fax: 0228 7132701111 www.zav.de

Landratsamt Rosenheim Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 01; Fax: 08031 392 900 Mail: [email protected] www.landkreis-rosenheim.de

121

Landratsamt Rosenheim Soziale Angelegenheiten Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 2222; Fax: 08031 392 92411 Mail: [email protected] Landratsamt Rosenheim Ausländerbehörde Wittelsbacherstr. 53 83022 Rosenheim Fax: 08031 392 9013 Mail: [email protected]

Kreisjugendamt Rosenheim Wittelsbacherstr. 55 83022 Rosenheim Telefon: 08031 3922501; Fax: 08031 392 9091 Standesamt Rosenheim Beurkundung von Geburten Königstr. 15 83022 Rosenheim Telefon: 08031 365 139; Fax: 08031 365 2014 Mail: [email protected] www.rosenheim.de/stadt-buerger/geburt-heirat-tod/geburten.html ÖPNV-Haltestelle: Heilig-Geist-Str./Stadtmitte Öffnungszeiten: Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr und nach Vereinbarung

122

Gesundheitsamt Landratsamt Rosenheim Prinzregentenstraße 19 83022 Rosenheim Telefon: 08031 392 6002; Fax: 08031 392 9060 Öffnungszeiten: Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Zentrale Rückkehrberatung Südbayern Alte Gasse 17 86152 Augsburg Telefon: 0821 5089632; Fax: 0821 5089633

Mail: [email protected] www.zrb-suedbayern.de

Staatsanwaltschaft Traunstein / Zweigstelle Rosenheim Königsstr. 7 83022 Rosenheim Telefon: 08031 80740 (Montag - Freitag) Amtsgericht Rosenheim Bismarckstr. 1 83022 Rosenheim Telefon: 08031 80740 Fahrradreparatur Katharinenheim - Haus St. Anna Taubenstr. 2 83101 Rohrdorf/ Thansau Telefon: 08031 3546 90; Fax: 08031 354 69437 Fahrradladen Bikes for Friends Werkstatt Ganghoferstraße 33 Aisingerwies Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Jeden ersten Samstag im Monat 10:00 - 14:00 Uhr

Café International Wasserburg Bürgerbahnhof Bahnhofsplatz 14 1 OG, Seiteneingang Telefon: 08071 5975 286

123

Ehe-, Familien- und Lebensberatung der Erzdiözese München und Freising Max-Josefs-Platz 23 83022 Rosenheim Telefon: 08031 381850 Mail: [email protected]

Diakonie Sozialkaufhaus im Klepperpark (ZAK) Klepperstraße 18 83026 Rosenheim Mail: [email protected]

Ehe-, Familien- und Lebensberatung der Erzdiözese München und Freising Herrengasse 9 83512 Wasserburg Telefon: 08031 381850 Mail: [email protected]

Beratungsstelle „Radikalisierung“ Telefon: 0911 943 4343 Mail: [email protected]

www.beratungsstelle-radikalisierung.de

Mo. – Fr. 9:00 - 15:00 Uhr

124

Rechtsanwälte Raphael Botor Münchener Straße 30 83022 Rosenheim Telefon: 08031 807270, Fax: 08031 8072717 Mail: [email protected] www.kampf-ra.de

Dr. Kenan Ertunc M.A. Prinzregentenstraße 24 83022 Rosenheim Telefon: 08031 2092448; Fax: 08031 345 27 Mail: [email protected] www.rechtsanwalt-ertunc.com

Gabriele Hölzl Prinzregentenstr. 2 83022 Rosenheim Telefon: 08031 353330; Fax: 08031 3533316

Mail: [email protected] http://www.rechtsanwaeltin-hoelzl.de/

Christoph Lindner Hechtseestr. 16 83022 Rosenheim Telefon: 08031 615 66 18; Fax: 08031 615 66 19 Mail: [email protected] www.lindnerrecht.de

Kirsten Hieble-Fritz Sedanstr. 3 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 345 50 80; Fax: 08061 345 50 81

Roland Kuhnigk Sedanstr. 3 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 60 90; Fax: 08061 3353

Adelheid Rupp Innerthann 1 83104 Tuntenhausen Telefon: 08065 309 9983; Fax: 08065 3099909 Mail: [email protected]

www.ra-rupp.de

125

Hubert Heinhold / Giesela Seidler Rottmannstr. 11 a 80333 München Telefon: 089 5427500; Fax: 089 54275011

Iris Ludwig Goethestr. 10 80336 München Telefon: 089 54404434

Gwendolin Buddeberg Lindwurmstr. 52 80337 München Telefon: 089 41850277 oder 089 13943111 Fax: 089 41850280 oder 089 7250012 Ingvild Stadie Maistr. 12 80337 München Telefon: 089 32603601

Rechtsanwälte Kraus & Sarow Schillerstr. 7 80336 München Telefon: 089 520 357 0; Fax: 089 520 357 57 Mail: [email protected] www.anwaelte-muenchen.com/index.html

Leo Borgmann Zentnerstr. 19 80798 München Telefon: 089 202087 37; Fax: 089 202087 38 Seybold, Sack und Keysers Michael Sack Schwanthaler Str. 12 80336 München Telefon: 089 263171; Fax: 089 264742 Ingeborg Elizabeth Safakci Dachauer Str. 24 80335 München Telefon: 089 59 60 17; Fax: 089 550 44 91 Mail: [email protected]

126

Wolfram Steckbeck Leipziger Platz 1 90491 Nürnberg Telefon: 0911 519 5910; Fax: 0911 519 5920 Mail: [email protected] Franz Auer und Partner Gesandtenstraße 10 93047 Regensburg Telefon: 0941 592 210; Fax: 0941 5922122 Mail: [email protected] www.rae-auer.de

Helmut Riedl Schaezlerstr. 36 86152 Augsburg Telefon: 0821 153974; Fax: 0821 157 326 Mail: [email protected]

Klaus Schank Unterer Sand 15 94032 Passau Telefon: 0851 311 40; Fax: 0851 2950 Mail: [email protected] www. haubner-schank.de

Joachim Schürkens Rechtsanwälte BBSW Schopperstr 35 97421 Schweinfurt Telefon: 09721 730 70 0; Fax: 09721 730 70 10 Mail: [email protected]

Michael Koch Textorstr. 9 97070 Würzburg Telefon: 0931 52 142; Fax: 0931 57724 Mail: [email protected] www. unsere-anwaelte.de

127

Weitere Rechtsberatungsangebote: Eine-Welt-Haus Schwanthalerstraße 80 80336 München Telefon: 089 8563750 Mail: [email protected] www.einewelthaus.de

www.lawclinicmunich.de (München, kostenlos) www.deutsche-anwaltshotline.de/fluechtlingsberatung (kostenpflichtig 2,- €/Minute)

Rechtsanwaltssuche

Rechtsanwaltskammer München www.rak-muenchen.de

Rechtsanwaltskammer Nürnberg www.rak.nbg.de

Rechtsanwaltskammer Bamberg www.rakba.de

Über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

www.justiz.bayern.de/service/opferschutz/rechte-geschaedigter/

Welches Gericht ist für Ihren Fall zuständig.

www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/gerichtssuche/

128

Tafeln

Träger, Adresse

BürgerstiftungRosenheimer Str. 41, Bad Aibling

Freitag 09:30 - 11:45 Uhr

Diakonie, Am Eichpold 10, Bruckmühl Donnerstag 09:30 - 10:30 Uhr

Diakonie, Münchener Str. 8Feldkirchen/Westerham

Donnerstag 09:30 - 10:30 Uhr

DiakonieCarl-Jordan-Str. 4b, Kolbermoor

Mittwoch 15:30 - 16:30 Uhr

CaritasBahnhofplatz 3, Prien am Chiemsee

Freitag 09:00 - 11:00 Uhr

Caritas, Kath. Pfarrheim, Bad Endorf Freitag 10:00 - 11:00 Uhr

Diakonie, Brunhuberstr. 24, Wasserburg Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr

Diakonie, Westermayerstr. 1a, Rosenheim I Donnerstag 10:30 - 13:00 Uhr

Diakonie, Tannenbergstr. 4, Rosenheim II Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr

MehrgenerationenhausEbersbergerstr. 8, Rosenheim

Mittwoch Vormittag

AWOInntaler Tafel, Blaahausstr. 19, Kiefersfelden

Donnerstag 10:00 - 11:30 Uhr

Rotter Tafel e.V.Meiling 33 (Bauhof) ,Rott

Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr

Rotes Kreuz, Bahnhofstr. 6, Raubling Freitag 12:30 - 14:00 Uhr

Kath. Pfarrgemeinde DegerndorfKirchenstr. 19, Brannenburg

Mittwoch 13:00 - 14:30 Uhr

„Hilfe auf Augenhöhe“Karolinenplatz 1, Großkarolinenfeld

Freitag 09:15 - 09:30 Uhr

Zeiten

129

Kleiderläden & Kleiderkammern

Rotes Kreuz, Adressen Öffnungszeiten

Bürgerstiftung Rosenheimer Straße 41 83043 Bad Aibling

Freitag 09:30 - 11:45 Uhr

Kleiderladen Rosenheim Samerstraße 1 83022 Rosenheim

Montag - Freitag Samstag

09:00 - 13:00 und 14:00 - 18:00 Uhr 10:00 - 13:00 Uhr

Kleiderladen Raubling mit Möbelverkauf Wendelsteinstraße 4 83064 Raubling

Montag - Freitag Mittwoch und Samstag

10:00 - 13:00 und 13:00 - 18:00 Uhr 10:00 - 13:00 Uhr

Kleiderladen Kolbermoor mit Möbelverkauf Rosenheimer Straße 7 83059 Kolbermoor

Montag - Freitag Samstag Mittwoch Nachmittag geschlossen

10:00 - 13:00 und 15:00 - 18:00 Uhr 10:00 - 13:00 Uhr

Kleiderladen Wasserburg Im Hang 13 83512 Wasserburg

Montag - Freitag Samstag Mittwoch Nachmittag geschlossen

10:00 - 12:30 und 14:30 - 18:00 Uhr 09:30 - 12:30 Uhr

Kleiderladen Bad Endorf Moosbauerplatz 8 83093 Bad Endorf

Mittwoch, Donnerstag, Freitag Samstag

09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr

Kleiderladen Kiefersfelden Dorfstraße 29 83088 Kiefersfelden

Montag Dienstag Samstag

15:00 - 18:00 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr

130

Weitere Kleiderläden

Träger, Adressen Öffnungszeiten

Kleiderkammer der Caritas Kirchzeile 17 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 3504 0

Kleiderannahme: Montag - Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr Öffnungszeiten der Kleiderkammer: Dienstag und Donnerstag 09.00 - 11.00 Uhr

Kleiderladen im Zak der Diakonie Rosenheim Klepperpark Klepperstr. 18 C Telefon: 08031 284513 Fax: 08031 284519 www.diakonie-rosenheim.de

Montag - Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

Brothaus-Kirche im Aicherpark Grubholzerstraße 16 - 18 83206 Rosenheim Telefon: 0176 64724530 oder 0157 88211045 Mail: [email protected]

Die Termine müssen telefonisch erfragt werden. Die Kleidung ist kostenlos aber begrenzt auf 3 Teile. Extra Bettwäsche. Dazu gibt es eine Gratis Kaffee und Kuchen Ausgabe jeweils 15:00 - 18:00 Uhr

Günstige gebrauchte Fahrräder

Der Fahrradladen „Bikes for Friends“ verkauft günstige und gebrauchte Fahrräder. Zudem gibt es Ersatzteile und Reparaturanleitung, sowie ein Verkehrssicherheitstraining. Das Projekt ist von der Initiative „Aktive Senioren für Rosenheimer Jugendliche“ im Förderverein Jugendarbeit Rosenheim e.V.

Werkstatt Ganghoferstr. 33 Aisingerwies/ Rosenheim Mail: [email protected]

Öffnungszeiten: 10:00 - 14:00 Uhr, jeden ersten Samstag im Monat

131

Weitere Links

http://integreat-app.de/

Der mobile Alltagsguide für Geflüchtete, mehrsprachig, offline, kostenlos

Jetzt auch mit Rosenheim Stadt

https://web.integreat-app.de

Web Interface der Integreat App

www.anerkennung-in-deutschland.de

U.a. Info App mit kleinem Sprachkurs

www.lawclinicmunich.de

Kostenlose Rechtsberatung in München

www.lehrstellen-radar.de

App für Ausbildungsplätze und Praktikumsplätze von der IHK

www.asyl.net/fileadmin/user_upload/infoblatt_anhoerung/Infoblatt_Asyl_dt_2015fin.pdf

Die Anhörung im Asylverfahren – Hinweise für Asylsuchende in Deutschland

(auch mehrsprachig)

www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Zugang_zu_Arbeit_mit_Duldung_November_2014.pdf

Arbeitshilfe Zugang zur Beschäftigung mit Duldung (Stand: Januar 2016)

www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf

Erfordernis einer Arbeitserlaubnis bzw. einer Zustimmung zur Beschäftigung für ein

Praktikum für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung / BÜMA

www.stellenangebote-rosenheim.de Eine regionale Jobbörse für Rosenheim

www.deutschland-kann-das.de

Informationen zum Thema Integration sowie Erläuterungen zum neuen Integrationsgesetz

www.odabs

Hier finden Sie Hilfeeinrichtungen in Ihrer Nähe