Dienstcharta Dienststelle für Bauwesen

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Dienstcharta des Amtes für Bauwesen I Dienstcharta Amt für Bauwesen Amt für Bauwesen

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Gemeinde Bozen 2014

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Dienstcharta des Amtes für Bauwesen

I

Dienstcharta Amt für Bauwesen

Amt für Bauwesen

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Dienstcharta des Amtes für Bauwesen

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Inhaltsverzeichnis

VorwortStadtrat für Urbanistik und Landschaftsschutz, Silvano Bassetti

VorstellungGeneraldirektor, Renzo Caramaschi

EINFÜHRUNG

1. Die Eigenschaften unserer “Charta”2. Die Grundsätze der Dienstcharta3. Unsere Ziele

VERPFLICHTUNGEN UND GARANTIEN

1. Zusammensetzung und Eigenschaften des Amtes für Bauwesen 2. Unsere Dienste3. Die Qualitätstandards und -verpflichtungen

DIE BEZIEHUNGEN ZU DEN BÜRGERN

1. Information und Zuhören2. Beurteilung der Dienste von Seiten der Bürger3. Beschwerden und Anregungen

NÜTZLICHE INFORMATIONEN

1. Was soll man tun, um …2. Wie viel muss man zahlen?3. Adressen und Öffnungszeiten

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Vorwort “Die Dienstcharta des Amtes für Bauwesen: ein Pakt mit den Bürgern ”

Die Gemeindeämter, die sich mit den “Bauakten” befassen, bieten zahlreiche und wichtige Dienste in direktem Kontakt zu den Bürgern an. Tausende Perso-nen wenden sich jedes Jahr an diese Ämter, um die vom Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen für Bauarbeiten zu erhalten. Die Nutzer der Dienste sind vor-wiegend Fachleute und Unternehmer, die dank ihrer Ausbildung kein Problem haben, sich mit den Gemeindetechnikern auseinanderzusetzen, aber auch sehr viele einfache Bürger, die auf der Suche nach Informationen sind oder sich –nicht ohne Schwierigkeiten – mit Verfahren beschäftigen müssen, die ihnen besonders dunkel erscheinen.

Es ist jedes Mal dasselbe: der Bürger und die Stadtverwaltung müssen zueinander finden, um ein “Problem” bestmöglich anzugehen und zu lösen, das von Fall zu Fall verschieden, immer wichtig, oft dringend ist... Derjenige, der das Problem lösen soll, ist der Gemeindetechniker: er ist jedes Mal gezwungen, eine spezifi-sche Interpretation der Regeln zu finden, auf ihn lasten immer unzählige Akten und oft wird er als ein feindlich gesinnter Bürokrat betrachtet... Die Beziehung, die dabei zustande kommt, läuft die Gefahr, von den einen wie von den anderen als kalt wenn nicht sogar konfliktträchtig wahrgenommen zu werden, und dies auf dem Hintergrund eines Gesetzesrahmens, der äußerst komplex, wenn nicht gar verworren ist.

Es muss aber nicht unbedingt so bleiben: Wir können und müssen es besser tun!

Die Bürger sind Träger von Rechten, die die öffentliche Verwaltung mit voller Verantwortung, in wirksamer Weise und mit freundschaftlichem Verhalten wahr-nehmen muss.

Dies genau ist die Zielsetzung der Dienstcharta des Bauwesens, die wir hier vor-stellen. Durch diese öffentliche und feierliche Verpflichtung zur Qualität und zur Einhaltung bestimmter Standards bei der Abwicklung von Bauakten bietet das Assessorat für Urbanisitk allen Bürgern einen Pakt der guten Verwaltung an, der auf sichere, klare, einfache und transparente Regeln basiert.

Den Gesetzesrahmen konnten wir nicht ändern – dies steht den Gesetzgebern auf Landes- und Staatsebene zu, die die notwendigen Modernisierungs- und Vereinfachungsmaßnahmen verabschieden müssen. Was wir hingegen tun konnten, war, uns den praktischen Anwendungen und Verwaltungsverfahren zuzuwenden und sie zu optimieren. Wir haben es durch die vorliegende Dienst-charta getan. Wir sind uns bewusst, dass es sich um einen ersten Schritt handelt und sind bereit, uns weiterhin zu verbessern. Aber eins steht fest: Wir sind an der aktiven, überprüfenden und kritischen, aber auch vorschlagend zukunftsge-richteten Mitarbeit aller Nutzer unserer Dienste gebunden, mit denen wir heute diesen Pakt unterzeichnen.

Stadtrat für Urbanistik und LandschaftsschutzSilvano Bassetti

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Mit dieser Dienstcharta verpflichtet sich die Verwaltung, ihre Dienste schneller und vereinfachter abzuwickeln. Es geht dabei nicht um eine oberflächliche Imagepolierung, sondern um eine genau festgelegte Verpflichtung zur Einhal-tung von Fristen, damit sich der Bürger zunehmend über seine Rechte bewusst wird und die Verwaltungsbeamten sich aktiv an der Einhaltung dieser Pflichten beteiligen.

Sie ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Bürgernähe, der bereits mit der Ein-führung des Beschwerdenschalters im Juni 2002 eingeschlagen wurde und die Meldung von Reklamationen und Beschwerden – auch über die Arbeitsqualität der Gemeindebediensteten selbst – vorsieht.

Die Annäherung von Bürger und Verwaltung soll auf alle Bereiche ausgedehnt werden, wo der Schalterdienst den Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern darstellt. Das entsprechend aus- und fortgebildete Gemeindepersonal unterliegt der Bewertung der Bürger – dies soll zu mehr Verantwortungsübernahme und zu wirksameren Diensten führen, die mit der Erwartungshaltung der Dienstnutzer übereinstimmen.

Der GeneraldirektorRenzo Caramaschi

Vorstellung

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EINFÜHRUNG

1. Die Eigenschaften unserer “Charta”

Die vorliegende Dienstcharta hat zum Ziel, die wesentlichen Grundsätze zu beschreiben, auf welchen die Tätigkeit des Bauamtes basiert, sowie die Leistungen, die der Stadtbevölkerung garantiert werden.

Die Charta lehnt sich an die Richtlinie des Ministerpräsidenten vom 27. Januar 1994 an, wo die Grundprinzipien angegeben sind, “denen sich die öffentlichen Dienste stufenweise und umfassend anpassen müssen”.

Die Dienstcharta, deren Verfassung nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat eine mehrjährige Gültigkeit und wird bei Erreichung der gesteckten Ziele bzw. bei einer Veränderung der beschriebenen Ausgangslage ajouriert.

Im Detail besteht die vorliegende Dienstcharta aus folgenden Teilen:

1. einem “festen”Teil, wo das Amt für Bauwesen beschrieben wird (mehrjährige Gültigkeit);

2. einem “variablen” Teil, der sich aus Datenblättern mit Informationen zusammensetzt, die jährlich variieren können;

3. einer “technischen Broschüre”, die sich an Freiberufler richtet und sich aus zwei Teilen zusammensetzt: im ersten Teil werden allgemeine Vorgaben des Bauleitplanes aufgelistet, im anderen die Bestimmun-gen, die in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Ausstellung der Baukonzession Anwendung finden.

Der “variable Teil” mit den technischen, jährlich ajourierten Datenblättern gibt im Detail Folgendes wieder:

- die Leistungsstandards des Dienstes und die entsprechenden Werte, die die Verwaltung jährlich zu verbessern beabsichtigt;

- die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen bezüglich des Zufrieden-heitsgrades der Dienstnutzer;

- die laufenden Sonderprojekte;- Detailinformationen und Ajourierungen.

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2. Die wesentlichen Grundsätze der Dienstcharta

Unsere Dienstcharta basiert auf den Grundprinzipien, die in der bereits ge-nannten staatlichen Richtlinie festgelegt sind:

GleichheitDas Amt für Bauwesen führt seine Tätigkeit im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger aus – unabhängig vom Geschlecht, der Rasse, Sprache, Religion, politischen Ansichten, psycho-physischen und sozialen-wirtschaftlichen Bedingungen.

BeteiligungDie Bürger haben das Recht, über die Funktionsweise des Amtes und die Projekte, die durchgeführt werden, informiert zu werden.

Die Bürger selbst können zur Verwirklichung der vorgeschlagenen Projekte beitragen, indem sie diesbezüglich die eigene Meinung ausdrücken und Überlegungen sowie Anregungen einbringen.

UnparteilichkeitDie Angestellten des Amtes üben ihren Dienst gemäß den Grundsätzen der Objektivität und der Gerechtigkeit aus: Alle Bürger haben Anrecht darauf, unparteiisch behandelt zu werden.

Klarheit und TransparenzDie Bürger haben das Recht, über die Verfahren informiert zu werden, die mit ihren Anfragen zusammenhängen, sowie die Namen der Verantwortlichen der Verfahren und die Abwicklungsfristen zu erfahren.

Wirksamkeit und EffizienzZu den Hauptzielen des Amtes für Bauwesen gehört die ständige Verbesse-rung der angebotenen Dienste.Die Bürger können deshalb mit technischen und administrativen Ge-sprächspartnern interagieren, die beruflich weitergebildet und imstande sind, genaue und korrekte Informationen zu liefern.

Kontinuität und Sicherheit des DienstesDie Öffnungszeiten des angebotenen Dienstes gewährleisten die Einhal-tung der Lauffristen und Standards, die in der vorliegenden Charta vorge-sehen sind.

Eventuelle Änderungen der angegebenen Dienstzeiten werden in den jähr-lichen Datenblättern, die der Dienstcharta beigelegt sind, mitgeteilt.

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3. Unsere Ziele

Die Qualität eines öffentlichen Dienstes hängt von zahlreichen Faktoren ab: von der technischen Kompetenz des Personals, von der Organisation und Effizienz der Strukturen, von der Vereinfachung der Verfahren und der Zu-griffsmodalitäten auf die verwaltungsinternen Informationen, von der Fle-xibilität und Ausdehnung der Öffnungszeiten für den Parteienverkehr, von klaren und leicht einholbaren Auskünften über die angebotenen Dienste.Das Amt für Bauwesen hat bereits seit längerer Zeit eine Erneuerung der eigenen Tätigkeiten und Dienste in die Wege geleitet, mit dem Ziel, eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren in einem Rahmen klarer und transparenter Regeln zu erreichen.Die Absichtserklärungen, die in der vorliegenden Dienstcharta enthalten sind, haben in dieser Hinsicht eine klare programmatische Bedeutung und stellen eine präzise Verpflichtung des Amtes für Bauwesen dar.Die Ziele, die wir uns ganz konkret stecken, sind folgende:

- Einrichtung eines Einheitsschalters für die Gesuche im Bauwesen und für die erste Kontaktaufnahme (allgemeine Auskünfte);

- Dezentralisation einiger Dienste bei den Bürgerzentren;

- Ausbau der Internetdienste und gesteigerte Funktionalität derselben;

- weitere Vereinfachung der Verfahren.

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VERPFLICHTUNGEN UND GARANTIEN

1. Zusammensetzung und Eigenschaften des Amtes für Bauwesen

Das Personal des Amtes für Bauwesen der Stadtgemeinde Bozen setzt sich aus 28 Angestellten (Stand: April 2003) mit folgenden Aufgaben zusam-men:

1 Abteilungsdirektor und Amtsdirektor (Dr. Arch. Helmuth Abram);

14 Techniker, die in den Bereichen Projektüberprüfung, Bewohnbarkeit – Benutzbarkeit, Annahme der Bauakten, Baukontrolle und Sonderprojekte arbeiten;

11 Techniker und 2 Verwaltungsbeamte, die sich mit juridischer und ver-waltungstechnischer Beratung, urbanistischen Abkommen, Verfügungen betreffend widerrechtliche Bauten, Verhängung von Geldstrafen, Zwangs-eintreibungsverfahren und konventionierten Wohnungen beschäftigen.

Die Arbeitsinstrumente, die von den Technikern und Verwaltungs-beamten des Amtes eingesetzt werden, sind folgende:

• Wince: EDV-Programm zur Verwaltung der Baukonzessionen;• BLP – Gemeindenverband (EDV-Programm);• Bauleitpläne, Durchführungspläne, Wiedergewinnungspläne und

Grundstücksteilungspläne.

Das Amt für Bauwesen ist mit folgenden weiteren Ämtern bzw. Behörden informatisch vernetzt:

• Katasteramt (OPENKAT);• Handelskammer;• Gemeindemeldeamt.

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Zur Durchführung der eigenen Arbeit lehnt sich das Amt für Bauwesen an folgende weiteren Ämter bzw. Behörden an:

1. Autonome Provinz Bozen (insbesondere Forstinspektorat, Amt für Landschaftspflege, UVP-Amt, Amt für Straßen, Amt für Gewässernut-zung, Amt für Luft und Lärm, Amt für Gewässerschutz, Amt für Denk-malpflege, Amt für Wildbachverbauung, Amt für ländliches Bauwesen, Amt für Rechtsangelegenheiten der Urbanistik, Amt für Brandverhü-tung, Amt für öffentliche Hygiene und öffentliche Gesundheit);

2. andere Ämter der Stadtgemeinde Bozen (insbesondere das Amt für Mobilität und das Amt für Umweltschutz).

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2. Unsere Dienste

Das Amt für Bauwesen gliedert sich in folgende Bereiche:

Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB);

Projektüberprüfung;

Bauakten;

Bautenkontrolle;

Verwaltungsdienst.

Die Dienste, die von den einzelnen Bereichen angeboten werden, sind folgende:

- Empfang, Auskünfte für die Dienstnutzer, Anfragen verschiedener Art- Annahme Gesuche betreffend Bauakten- Aushändigung Unterlagen- Ausstellung Bescheinigungen

- Überprüfung der eingereichten Bauakten (BBM und Konzessionen)- Technische Beratung vor und während des Projektes- Überprüfung der einseitigen Verpflichtungserklärungen- Berechnung der Beiträge- Ausstellung der Konzessionen

- Ausstellung Bewohnbarkeits- und Benützbarkeitserklärungen- Festlegung Gebäudekote (Nullkote)- Benützbarkeitserklärung bei neuen Baukonzessionen für brandschutz-

verpflichtete Tätigkeiten

- Überwachungs- und Bautenkontrolltätigkeiten- Anfragen nach Lokalaugenscheinen und entsprechende Protokollver-

fassung- Ajourierung der Benützbarkeitserklärung für brandschutzverpflichtete

Tätigkeiten- Messung der Wohnfläche i.A. des Wohnbauamtes der Gemeinde

Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB)

Überprüfung Projekte

Bauakten

Bautenkontrolle

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Verwaltungs-technischer

Dienst

- Verwaltungstechnische Beratung- Ausstellung von Verfügungen (z.B. Aussetzung der Arbeiten, Abbruch

und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Durchführung von Amts wegen)

- Zahlungsaufforderungen und Verhängung von Geldstrafen- Zwangseintreibung bei nicht erfolgter Zahlung von Geldstrafen und

Konzessionsgebühren- Gesuche für Unbedenklichkeitserklärungen betreffend konventionierte

Wohnungen (im Zusammenhang mit einseitigen Verpflichtungserklä-rungen)

- Führung des Registers der konventionierten Wohnungen

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3. Qualitätstandards und -verpflichtungen

Das Amt für Bauwesen verfolgt das Ziel der ständigen Optimierung der eigenen Dienste. Aus diesem Grund sind eine Reihe von Indikatoren festge-legt worden, die das garantierte Qaulitätsniveau der angebotenen Dienste messen.Diese Indikatoren werden “Standards” genannt und sind auf einer Art und Weise aufgebaut, die es den Bürgern ermöglicht, das effektive Qualitäts-niveau unserer Dienste zu überprüfen, indem sie die von den Standards vorgegebenen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen vergleichen können.In bestimmten Fällen, die weiter unten angegeben sind, stellt das Amt bei Nichteinhaltung der versprochenen Standards eine Art “Entschädigung” für den Bürger zur Verfügung.

Die angegebenen Qualitätstandards gelten für das laufende Jahr. Die ent-sprechenden Werte können in der Folge ajouriert und im Laufe der Jahre ständig verbessert werden.

Bei Nichteinhaltung der versprochenen Standards, für welche ein Schaden-ersatz vorgesehen ist, können die Dienstnutzer - wie im nächsten Kapitel erläutert – Beschwerde einreichen. Als Entschädigung sind folgende Leistungen vorgesehen, unter denen die Dienstnutzer eine wählen können:

ß kostenlose Benutzung eines Gemeindefahrrads für eine Woche nach Wahl;

ß eine Wertkarte über 10 Euro (für Stadtbusse, Züge und außerstädtische Busse);

ß ein Kopiergutschein über 10 Euro für Kopien beim Amt für Bauwesen.

Nachfolgend werden die vom Amt für Bauwesen angebotenen Dienste mit den entsprechenden garantierten Standards angegeben.

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Beschreibung des Qualitätstandards

Frist für die Einleitung des Verfahrens und für das Gutachten der Baukom-mission ab Einreichung des Gesuchs samt allen erforderlichen Unterlagen

Frist für die Ausstellung der Maßnah-me vorbehaltlich weiterer Gutachten von Seiten anderer Behörden und ohne Gebührenpflicht

Frist für die Ausstellung ab Erhalt weiterer Gutachten und Einzahlung der geschuldeten Gebühr

Frist, innerhalb derer negative Gut-achten ausgestellt werden müssen

Frist für die Ausstellung der Beschei-nigung ab Einreichung des vollstän-digen Gesuchs

Frist für die Ausstellung der Beschei-nigung ab Einreichung des vollstän-digen Gesuchs

Frist ab Einreichung des vollständigen Gesuchs, innerhalb derer der Lokal-augenschein stattfinden muss

Frist für die Ausstellung der Erklä-rung ab positivem Ergebnis des Loka-laugenscheins und bei vollständigem Gesuch

Ausstellungsfrist ab Einreichung des vollständigen Gesuchs

Vorgesehe-ner Wert

30 Tage

15 Tage

7 Tage

30 Tage

5 Tage

7 Tage

15 Tage

15 Tage

3 Tage

Entschädi-gung

Ja

Ja

Ja

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Baukonzession

BBM

UrbanistischeZweckbestimmung

Zweckbestimmung

Bewohnbarkeitser-klärung

Bewohnbarkeitser-klärung für bereits bestehende Gebäude

Tätigkeit/Produkt

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Tätigkeit/Produkt

Beschreibung des Qualitätstandards

Ausstellungsfrist ab Einreichung des vollständigen Gesuchs

Ausstellungsfrist ab Einreichung des vollständigen Gesuchs

Ausstellungsfrist ab Einreichung des vollständigen Gesuchs

Ausstellungsfrist ab Einreichung des vollständigen Gesuchs

Frist für die Abgabe der Anfrage ab Einreichung des vollständigen Gesuchs

Frist für die Ausstellung der Erklä-rung ab Einreichung des vollständi-gen Gesuchs

Frist für die Ausstellung der Erklä-rung ab Einreichung des vollständi-gen Gesuchs

Frist für die Berechnung des Miet-zinses ab Einreichung des vollstän-digen Gesuchs

Vorgesehe-ner Wert

3 Tage

10 Tage

10 Tage

3 Tage

15 Tage

20 Tage

10 Tage

5 Tage

Entschädi-gung

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Erklärung über das Alter des Gebäudes

Festlegung der Gebäudekote

Benutzbarkeitbewilli-gung für brandschutz-verpflichtete Tätigkeiten

Unbedenklichkeitser-klärung für konventionierte Wohnungen

Gesuch um Anmer-kung der einseitigen Erklärung für das Grundbuchamt

Unbedenklichkeitser-klärung für das Gesuch zur Löschung der Bindung betreffend konventionierte Neubauten

Unbedenklichkeitser-klärung für das Gesuch zur Löschung der Bindung für konventionierte sanierte Bauten

Übersicht über den Mietzins für konventi-onerte Wohnungen

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DIE BEZIEHUNGEN ZU DEN BÜRGERN

1. Informieren und Zuhören

Die Zufriedenheit der Bürger und der Nutzer der Gemeindedienste gehört zu den Hauptzielen der Stadtverwaltung.

Aus diesem Grund hat das Amt für Bauwesen verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, um sich ein Bild der Meinungen und Urteile der Bürger über die eigenen Dienste zu machen.

1) Erhebungen über den Zufriedenheitsgrad der Dienstnutzer: in regel-mäßigen Zeitabständen wird eine Erhebung durchgeführt, um festzu-stellen, inwieweit die Nutzer mit den angebotenen Diensten zufrieden sind;

2) Analyse der Hinweise und Meinungen, die beim Amt eingehen;

3) Überprüfung der Situationen, bei denen die in der Dienstcharta ver-sprochenen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden.

2. Die Beurteilung des Dienstes von Seiten der Bürger

Das Amt für Bauwesen führt regelmäßig Erhebungen durch, um die Ansich-ten der Bürger zu ermitteln. Die Ergebnisse der Studien werden öffentlich vorgestellt und der Bevölke-rung bekannt gegeben. Sie liefern wichtige und nützliche Hinweise für die Erarbeitung von Plänen zur Verbesserung der Dienste.

Die Ergebnisse der ersten Erhebung, die im Zeitraum April-Mai 2003 durch-geführt wurde, sind der Dienstcharta beigelegt.

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3. Beschwerden und Ratschläge

Das Amt für Bauwesen steht den Bürgern zur Verfügung, um eventuelle Beschwerden und Hinweise bezüglich Missdiensten oder der Nichteinhal-tung der Verpflichtungen, die in der vorliegenden Dienstcharta enthalten sind, entgegenzunehmen (gemäß Richtlinie des Ministerpräsidenten vom 27.1.1994).

Die Beschwerden müssen schriftlich verfasst und genaue Angaben sowie alle Informationen enthalten, die zur Erkennung des Problems und zur Überprüfung des Sachgehalts dienen. Meldungen können insbesondere Folgendes betreffen:

- das Verhalten des Personals (Namen des Beamten angeben);

- die Qualität des erbrachten Dienstes;

- die Nichteinhaltung der versprochenen Standards.

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Die Beschwerde kann per Post an folgende Adresse geschickt werden:

Amt für Bauwesen – Stadtgemeinde Bozen

Gumergasse Nr. 7 – 3. Stock39100 BOZEN

Die Beschwerden können außerdem – auch per E-Mail – bei folgenden Stellen eingereicht werden:

• Bürgerzentren • Amt für die Beziehungen zur Öffentlichkeit (Bürgerschalter).

Die entsprechenden Adressen und Telefonnummern finden Sie unter “Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten” am Ende der Dienst-charta.

Auf die eingereichten Beschwerden wird innerhalb von 8 Tagen eine schrift-liche Antwort gegeben.Im Falle besonderer Anfragen, die eine vertiefte Analyse benötigen, wird dem Bürger trotzdem innerhalb von 8 Tagen ein Brief zugeschickt, in wel-chem die Gründe für die Verlängerung der Abwicklungsfrist für das Verfah-ren erklärt werden und eine weitere Frist laut Gesetz festgelegt wird.

Den Dienstnutzern steht außerdem beim Amt für Bauwesen ein Briefkasten für Beschwerden und Anregungen zur Verfügung.

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NÜTZLICHE INFORMATIONEN

1. Was soll man tun, um …

Nachfolgend werden einige konkrete Hinweise gegeben, wie man die Dienste, die vom Amt für Bauwesen angeboten werden, bestmöglich nut-zen kann.

a) Wollen Sie ihre Wohnung umbauen und die internen Räumlichkei-ten anders verteilen?

Sie müssen einen Techniker beauftragen, der beim entsprechenden Ver-zeichnis eingetragen ist (Geometer, Architekt, Ingenieur) und der beim Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB) (Gemeindesitz –Gumergasse – 3. Stock – Zimmer 302) ein Projekt für die Änderung der Raumverteilung und einen technischen Bericht einreicht, der die Bauarbeiten erläutert, die Sie durchführen wollen (Bestätigung der Innenarbeiten).

b) Wollen Sie Bauarbeiten außerhalb ihrer Wohnung durchführen? Zum Beispiel ein Fenster in eine Fenstertür umwandeln?

Ein im Verzeichnis eingetragener Techniker muss für Sie eine Baubeginn-meldung (BBM) einreichen.Warten Sie 30 Tage, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen. Falls unsererseits ein negatives Gutachten abgegeben wird, werden wir Sie innerhalb dieser Frist benachrichtigen.

c) Wollen Sie ein neues Bauwerk verwirklichen oder eine bestehen-de Baute erweitern?

Wenden Sie sich an den Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB), wo Sie die für die Einreichung des Baukonzessionsgesuchs notwendigen Auskünf-te und Unterlagen erhalten.Das Gesuch wird von den Technikern der Projektüberprüfung gesichtet und nachfolgend der Baukommission für ein Gutachten unterbreitet.Wenn das Projekt genehmigt wird, wird Ihnen per Post mitgeteilt, dass die Baukonzession ausgestellt werden kann. Sie können die Baukonzession beim Dienst der Gemeindeboten abholen (Gemeindesitz –Gumergasse – 3. Stock – Zimmer 334).Wenn das Projekt abgelehnt wird, dürfen Sie die beantragten Bauarbeiten nicht durchführen. Der Techniker, der die Unterlagen überprüft hat, kann Ihnen auf Anfrage diesbezügliche Begründungen und Erklärungen geben.

Was tun, wenn man die eigene Wohnung sanieren will ?

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d) Wollen Sie die Zweckbestimmung einer Liegenschaft mit oder ohne Bauarbeiten ändern? Zum Beispiel eine Bar in einen Laden umwandeln?

Sie müssen eine Baukonzession beantragen, um die Zweckbestimmung zu ändern.

Sie haben eine Liegenschaft erworben und möchten einen neuen Handels-betrieb eröffnen?Überprüfen Sie die Zweckbestimmung der Liegenschaft beim Bauarchiv (Gemeindesitz –Gumergasse – 3. Stock – Zimmer 309). Falls die Zweckbe-stimmung, die im Projekt, welches bei der Gemeinde abgelegt wurde, nicht mit der Tätigkeit übereinstimmt, die Sie beginnen wollen, müssen Sie eine Baukonzession beantragen, um die Zweckbestimmung zu ändern.

Wenn Sie vorhaben, ein Grundstück zu verkaufen, müssen Sie eine Erklä-rung über die urbanistische Zweckbestimmung beantragen. Sie können Ihr Gesuch beim Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB) oder bei den Bürger-zentren einreichen, wo Sie die entsprechende Bescheinigung erhalten.

Sie können die Einsichtnahme in ein Projekt telefonisch oder per E-Mail be-antragen. Am darauffolgenden Tag können Sie das Projekt beim Bauarchiv einsehen.Wenn Sie eine Kopie der Zeichnungen haben möchten, füllen Sie den ent-sprechenden Bogen aus (Dienst gegen Bezahlung).

a) Handelt es sich um ein altes Gebäude?

Der Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB) kann Ihnen sofort eine Be-nutzbarkeitserklärung Ihrer Wohnung ausstellen. Sonst können Sie die Erklärung telefonisch, per E-Mail oder beim Schalter für Gesuche im Bau-wesen vormerken und sie nach 3 Tagen bei Ihrem Bürgerzentrum abholen.

b) Handelt es sich um ein neues Gebäude?

Sollten Sie hingegen die Benutzbarkeitserklärung für ein neues Gebäude benötigen, müssen Sie bei der Dienststelle für Benutzbarkeit (Gemeindesitz – Gumergasse – 3. Stock – Zimmer 313) ein entsprechendes Gesuch einrei-

Was tun, um eine Erklärung über die Zweckbestimmung einer Liegenschaft

zu erhalten?

Was tun, um eine Erklärung über

die urbanistische Zweckbestimmung

zu erhalten?

Was tun, um ein Bauprojekt

einzusehen?

Was tun, um die Benutzbar-keitserklärung für

ein Haus oder eine Liegenschaft zu

erhalten?

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chen. Die Dienststelle wird Ihnen erklären, welche Unterlagen notwendig sind.Ihr Gesuch wird dann überprüft. Wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Bescheinigung nach 30 Tagen ausgestellt.

Sollten Sie die Arbeiten nicht innerhalb von 1 Jahr nach Ausstellung der Baukonzession begonnen haben, müssen Sie eine Erneuerung der Konzes-sion beantragen.

Sollten Sie die Arbeiten nicht innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Arbeiten abgeschlossen haben, müssen Sie eine neue Baukonzession beantragen.

Falls sie die Fristen aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten haben, können Sie eine Verlängerung der Baukonzession beantragen. Dazu müs-sen Sie ein entsprechendes Gesuch beim Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB) einreichen und die Gründe für die Verspätung belegen. Das Gesuch wird dann von der Dienststelle Projektüberprüfung evaluiert.

a) Wollen Sie eine konventionierte Wohnung einer Rechtsperson verkaufen, die nicht über die Voraussetzungen verfügt, welche vom Landesgesetz Nr. 13/97 vorgesehen sind?

Sie können das entsprechende Gesuch beim Verwaltungsdienst (Gemeinde-sitz –Gumergasse – 3. Stock – Zimmer 328) oder bei Ihrem Bürgerzentrum abgeben. Nach 3 Tagen wird eine bedingte Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt. Die vorgesehene Bedingung besteht darin, dass der Käufer im Kaufvertrag erklärt, dass er sich verpflichtet, die Pflichten zu übernehmen, welche in der einseitigen Verpflichtungserklärung enthalten sind, die im Grundbuch eingetragen ist.

b) Wollen Sie die Löschung der Bindung für konventionierten Wohnbau (Sanierung) der Autonomen Provinz Bozen erhalten?

oder

c) Wollen Sie bei Fristablauf eine Löschung der Bindung aus dem Grundbuch beantragen?

Sie können sich an den Verwaltungsdienst wenden, welcher nach einer Überprüfung der Baukonzessionsakten, die in unseren Archiven abgelegt

Was tun, wenn die Baukonzession ab-gelaufen ist?

Was tun, um eine Unbedenklich-keitserklärung für konven-tionierte Wohnun-gen zu erhalten?

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sind, bei positivem Ergebnis die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung nach 10 (Fall b) bzw. nach 20 Tagen (Fall c) ausstellt.

Der Schalter für Gesuche im Bauwesen (SGB) stellt ausgehend von der vor-geschlagenen Bauarbeit ein Formular für die einseitige Erklärung aus. Sie müssen das Formular ausfüllen und es von den Technikern der Dienststelle für Projektüberprüfung sichten lassen. Anschließend können sie die Akte beim Notar unterzeichnen.Nachdem Sie die Akte unterzeichnet und beim Registeramt registriert haben, müssen sie sie beim Schalter für Gesuche im Bauwesen vorlegen. Innerhalb von 15 Tagen erhalten Sie dann das vom Stadtrat für Urbanistik und Landschaftsschutz unterzeichnete Eintragungsgesuch.Das Gesuch können Sie anschließend beim Grundbuchamt abgeben.

Falls Sie die Mietgebühr für ihre konventionierte Wohnung kennen wollen, können Sie sich an den Verwaltungsdienst wenden, der auf der Grundlage der angegebenen Daten gemäß LG 13/97 die Höchstgebühr für die kon-ventionierte Wohnung berechnen wird.

2. Wie viel muss man zahlen?

Je nach Maßnahme muss man für die von der Verwaltung durchgeführten Dienste die Schreibgebühren oder eine Gebühr für die Abwicklung und/oder Stempelmarken für die Dokumente zahlen.

Um genauere Angaben bezüglich der einzelnen Kosten zu erhalten, kann man den Ratsbeschluss der Gemeinde Nr. 1220/48284 vom 17.12.2002 “Ajourierung der Gebührentabelle für die Leistungen des Assessorats für Urbanistik und Landschaftsschutz, genehmigt mit Stadtratsbeschluss Nr. 1990/45326 vom 20.11.2001” einsehen, der auf der folgenden Internet-seite wiedergegeben ist:

www.gemeinde.bozen.it/urbanistik

Klicken Sie auf den Link „Amt für Bauwesen“ Sektion „Tarife“.

Was tun, um die Wohnung

zu binden?

Was tun, um die Mietgebühr für

konventionierte Wohnungen be-

rechnen zu lassen?

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3. Nützliche Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten

Das Amt für Bauwesen befindet sich in der Gumergasse Nr. 7 im 3. Stock. Die Öffnungstage und –zeiten der verschiedenen Ämter sind folgende:

Schalter für Gesuche im Bauwesen:MO – FR 9.00–12.30DI 15.00–16.30 DO 8.30–13.00; 14.00–17.30

Dienststelle Bewohnbarkeit :DO 8.30– 3.00; 14.00–17.30

Verwaltungsdienst:MO – FR 9.00–12.30DI 15.00–16.30DO 8.30–13.00; 14.00–17.30

Telefonnummern der Ämter:

Schalter für Gesuche im Bauwesen: 0471–997295, 997323, 997310

Dienststelle Projektüberprüfung: Die Telefonnummer hängt von den ent-sprechenden Straßennamen (alphabetische Auflistung nach italienischen Na-men) ab (in Klammern sind die Anfangsbuchstaben der Straßen angegeben):0471 – 997315 (A S E K)0471 – 997293 (B P O W Q Z H M von “Via Macello” bis zu “Via Maso della Pieve”)0471 – 997320 (C M von “Piazza Matteotti” bis “Via Museo”)0471 – 997539 (D F G I L N U)0471 – 997384 (R T V)0471 – 997537 (öffentliche Bauten).

Dienststelle Bewohnbarkeit: 0471 – 997540 oder 997541

Dienststelle für Bautenkontrolle (alphabetische Auflistung nach italieni-schen Straßennamen):0471 – 997386 0471 – 997385 (A B C D E F K)0471 – 997541 (H L M N O P Q R S bis “S. Maurizio”)0471 – 997542 (S ab “S. Pietro”, T U V W Z G I).

Verwaltungsdienst: 0471-997381; 997383 oder 997628

Dienststelle Projektüberprüfung:DO 8.30–13.00; 14.00–17.30

Dienststelle für Bautenkontrolle:MO – FR 9.00 – 12.30DI 15.00 – 16.30DO 8.30–13.00; 14.00–17.30

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Dienstcharta des Amtes für Bauwesen

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Adressen und Telefonnummern der Bürgerzentren:

Boznerboden-Rentsch Rosengartenstraße 7Tel. 0471/978728, Fax 0471/[email protected]

Europa- Neustift Turinstraße 96Tel. 0471/935209, Fax 0471/[email protected]

Gries – Quirein Grieser Platz 18Tel. 0471/285836, Fax 0471/[email protected]

Oberau-Haslach Claudia-Augusta-Straße 81/ATel. 0471/282547, Fax 0471/[email protected]

S.G. Bosco Giovanni-Bosco-Platz 17Tel. 0471/920961, Fax 0471/[email protected]

Parteienverkehr:Montags, dienstags und mittwochs von 8.30 bis 12.30 und von 15.00 bis 16.30donnerstags von 8.30 bis 13.00 und von 14.30 bis 17.30freitags von 8.30 bis 12.30 (nachmittags geschlossen)Jeden Montag Nachmittag bleiben die Zentren geschlossen.

Angaben zum Amt für Beziehungen zur Öffentlichkeit (Bügerschalter): ABÖ, Gumergasse Nr. 7 Tel 0471/997621 - 997616, Fax 0471/997623E-Mail: [email protected]: www.gemeinde.bozen.it

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Dienstcharta des Amtes für Bauwesen

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Dienstcharta des Amtes für Bauwesen

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ANMERKUNGEN

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