O C M W 20121Voorstelling sociale dienst. Organogram 20122Voorstelling sociale dienst.
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte 1 Mag. Peter Stockhauser „Dienst-...
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Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
1Mag. Peter Stockhauser
„Dienst- und Besoldungsrecht“ - aktuelle Änderungen Praxisseminar
Herzlich willkommen!
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
2Mag. Peter Stockhauser
Geltendes Gemeindedienstrecht
Beamte
ErnennungsbescheidGemeindebeamtengesetz
1970(GBG)
Vertragsbedienstete
DienstvertragGemeinde-
Vertragsbedienstetengesetz 2012
(G-VBG 2012)(dynamische Verweisung auf
Landes-Vertragsbedienstetengesetz(§ 2 G-VBG gilt nicht mehr))
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
3Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – LGBl. Nr. 119/2011
Vorteile
konsolidierter (ausformulierter) Gesetzestext
leichtere Lesbarkeit Verständlichkeit erleichterte Rechtsauslegung Nutzen für den Rechtsanwender
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
4Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Aufhebung der Ausnahme von fallweise oder
befristet beschäftigten DienstnehmerInnen Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG
(Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten) Neuberechnung des Vorrückungsstichtages
(Übernahme der Bundesregelung)
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
5Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010)
Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit 01.07.Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1 auf 2
• (vor dem 18. Lebensjahr:)- zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren
• (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert)
• Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
6Mag. Peter Stockhauser
Vorrückungsstichtag - Neu „Ausblick!“
Fall „Schmitzer“ – neuerliche Änderung bleibt abzuwarten eigenständige Regelung „Land Tirol“
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
7Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Neuregelung der Grundausbildung
(Durchführungsverordnung bleibt noch abzuwarten)
Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren
Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss (ab 1.2.2015 mtl. Euro 27,50)
Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift)
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
8Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im
Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres Umrechnung des Erholungsurlaubes bei
Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung)
Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
9Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf
die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter
Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub
Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
10Mag. Peter Stockhauser
GemeindebeamtengesetzLGBl. Nr. 115/2011
Zusätzliche Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 im Verhältnis zum G-VBG 2012 Anpassung der Bestimmungen bezüglich
„Dienstweg“ und „Sonderurlaub“ an die für Landesbedienstete geltenden Regelungen
Versetzung in den Ruhestand bei einjährigem Krankenstand (Wiedereinführung der früheren Rechtslage)
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand bei Beamten auf bestimmten Dienstposten
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
11Mag. Peter Stockhauser
Tiroler Reisgebührenvorschrift – TRGVab 01.01.2012, LGBl. Nr. 113/2011
Geltungsbereich - Landesbedienstete und Gemeindebedienstete- Aufhebung der Reisegebührenvorschrift für Gemeindebeamte
Bestimmungen bei Dienstzuteilung bzw. bei Versetzung
Benützung von Schnellzügen Vergütung für Reisegepäck
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
12Mag. Peter Stockhauser
Tiroler Reisgebührenvorschrift – TRGVab 01.01.2012, LGBl. Nr. 113/2011
Berechnung der Tagesgebühr Abgeltung der Nächtigungskosten
(Nächtigungsgebühr) Kostenersatz bei Dienstverrichtungen im
Dienstort Frist zur Geltendmachung der Ansprüche Übergangsbestimmung
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
13Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle (gilt auch für Gemeindebeamte)
Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen
von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt
Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
14Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Neufassung der Abgeltung von Zeiten der
„Heranziehung“ von pädagogischen FachkräftenZwei Varianten: entwederAbgeltung durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres oder finanzielle Abgeltung (§ 104 Abs. 3 G-VBG 2012)
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
15Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 Besuch von Fortbildungsveranstaltungen
durch pädagogische Fachkräfte – fünf Tage während des Kinderbetreuungsjahres – siehe § 105 G-VBG 2012 (bisher: außerhalb des Kindergartenjahres)
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
16Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 „Ferialarbeitskräfte“ sind vom Anwendungs-
bereich des G-VBG 2012 ausgenommen
- Tätigkeiten, die von „Dauerbeschäftigten“ gerade nicht verrichtet werden; „Einblick“ in die Arbeitswelt
- Ausnahme aufgrund der bloßen zeitlichen Befristung ist unzulässig
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
17Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Schutz vor Benachteiligung von sog.
„Hinweisgebern“ („whistle blower“)
- Vermeidung von korrupten Handlungen
- Dienstpflicht für Vertreter des Dienstgebers
- auch sog. „Zeugen“ sind geschützt
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
18Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Untersagung von sog. „Folgebeschäftigungen“
- während der sog. „Abkühlungsphase“ (Dauer von 6 Monaten)
- nur bei Wechsel in die Privatwirtschaft (maßgeblicher Einfluss in den letzten 12 Monaten)
- Ausnahmen
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
19Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Definition des Begriffs „Ehrengeschenk“
- Gastgeschenke von anderen Gebietskörperschaften
- Vorteile von Traditionsinstitutionen für gute dienstliche Zusammenarbeit aus der Vergangenheit
- symbolischer Charakter – Überlassung zur persönl. Nutzung; Erfassung als Gemeindevermögen
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
20Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Schaffung einer zusätzlichen Entlohnungsstufe
20
- Verbleib von sechs Jahren in der Stufe 19
- Anreiz für einen längeren Verbleib im Dienst
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
21Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Anspruch auf Treueabgeltung
- Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters
- mindestens ein Jahr längerer Verbleib im Dienstverhältnis
- Ausmaß: 150 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2; für jedes weitere Monat + 5 v.H.; Maximalbetrag 300 v. H.
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
22Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Entfall der 14-tägigen bzw. einmonatigen
Wartefrist nach Dienstantritt hinsichtlich Fortzahlung des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung
- Harmonisierung im Verhältnis zum allgemeinen Arbeitsrecht
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
23Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung – 1.
Woche - notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt
- wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind ua.) bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
24Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung – 2.
Woche
- notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt
- wie bisher: 1 Woche bereits verbraucht; neuer Anlassfall; sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
25Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Definition des Begriffs „nahe Angehörige“
(Pflegefreistellung)
- als „nahe Angehörige“ gelten, der Ehegatte, die Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt, Personen, die mit dem VB in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
26Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Definition des Begriffs „nahe Angehörige“
(Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung)
- als „nahe Angehörige“ gelten, der Ehegatte, die Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt, Personen, die mit dem VB in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der VB in Lebens- gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
27Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Ausdehnung des Anspruches auf
Familienhospizfreistellung
- im gemeinsamen Haushalt lebende „schwerst erkrankte Kinder“ … sowie von Kindern der Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt – Wegfall von „leiblichen Kindern“
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
28Mag. Peter Stockhauser
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle)
Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 Rechtsanspruch auf Frühkarenzurlaub für Väter
(Verkürzung Antragsfrist)
- von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungs- verbotes (Mutterschutz)
- längstens vier Wochen (ungeteilt)
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Mutter
- Bekanntgabe spätestens eine Woche vor Antritt
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
29Mag. Peter Stockhauser
Gemeindebeamtengesetz 1970
Zusätzliche Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014 im Verhältnis zum G-VBG 2012 Entfall der Altershöchstgrenze von 45 Jahren
Anspruch auf Treueabgeltung Anhebung des Kürzungsprozentsatzes
während des Pensionskorridors von 0,14 auf 0,28 Prozentpunkte
Verteuerung des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten mit Wirksamkeit vom 1.1.2015
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
30Mag. Peter Stockhauser
Landes-Verlautbarungsgesetz 2013(Landesgesetzblatt / Bote für Tirol)
„authentische“ Kundmachung des Landes-gesetzblattes ab 01.01.2014 im „RIS“
Verständigung per E-Mail bei Neuerscheinung(www.tirol.gv.at/newsletter) bzw. (www.tirol.gv.at/Bote)
Abonnements in Papierform weiterhin?
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
31Mag. Peter Stockhauser
Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005– Änderung mit 1.1.2014
Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern aus Strafregister
Verpflichtung bei Neuaufnahme zur Einholung einer „allgemeinen“ Strafregisterauskunft
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
32Mag. Peter Stockhauser
MutterschutzBeschäftigungsverbot
voraussichtl. Entbindungstermin8 Wochen
8 Wochen12 Wochen bei Frühgeburten,Mehrlingsgeburten,Kaiserschnittentbindungen
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
33Mag. Peter Stockhauser
Mutterschutzgesetz
Beschäftigungsverbot bei Verkürzung der 8-Wochen-Frist
tatsächl.Geburtstermin
voraussichtl.Entbindungstermin
höchstens aber 16 Wochen
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
34Mag. Peter Stockhauser
Karenzurlaub Rechtsanspruch bis 2. Lebensjahr des Kindes gemeinsamer Haushalt + überwiegend selbst pflegt die Zeit bleibt für alle Rechte voll wirksam Möglichkeit, mit Vater zweimal zu teilen ein Teil mindestens 2 Monate (ab 1.1.2011) bei erstmaligem Wechsel mit Vater 1 Monat
gemeinsam Möglichkeit 3 Monate bis spätestens 7. Lebensjahr
des Kindes aufschieben Fristen: Mutter – bis Ende der Schutzfrist
Vater - bis 8 Wochen nach Entbindungbeide - 3 (2) Monate vor Ablauf eines
KUBTeiles
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
35Mag. Peter Stockhauser
Teilzeit nach der Geburt eines Kindes „Elternteilzeit – Neu“
längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes(Mindestdauer: 2 Monate – ab 1.1.2011)
anderer Elternteil nicht gleichzeitig auf Karenzurlaub gemeinsamer Haushalt mit dem Kind gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile
ist möglich Fristen: Mutter - bis Ende Schutzfrist
Vater - 8 Wochen nach Geburtbzw. spätestens 3 (2) Monate vor Beginn
Dienst- und Besoldungsrecht in der Praxis für Führungskräfte
36Mag. Peter Stockhauser
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gemeinden sowie des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung.