Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene Dr. Sieglinde Schleicher.
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Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf
Landesebene
Dr. Sieglinde Schleicher
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Dr. Sieglinde Schleicher
Gegenstand der Umwelthaftung auf Landesebene
Länder sind zuständig für: Schädigungen an geschützten Arten und
natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) und
Schäden am Boden, die durch Landes IPPC-Anlagen oder durch Pflanzenschutzmittel entstehen
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Dr. Sieglinde Schleicher
Bestehende Ansätze für eine Haftung für Biodiversitätsschäden
Zivilrecht: Haftung für Schäden am Eigentum Wiener Naturschutzgesetz:
Wiederherstellungsverpflichtung:
„Wer einen unerlaubten Eingriff in die Natur vorgenommen hat, ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.“
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Dr. Sieglinde Schleicher
Einzelfragen der Umsetzung bei Biodiversitätsschäden
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Personeller Anwendungsbereich
3. Schadensbegriff
4. Vermeidungsmaßnahmen
5. Sanierungsmaßnahmen
6. Einbeziehung der Öffentlichkeit
7. Zuständige Verwaltungsbehörde
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sachlicher Anwendungsbereich
Umweltschaden: Schädigung „geschützter Arten und natürlicher
Lebensräume“ (Biodiversitätsschaden):
„geschützte Arten“ nach der UH-RL sind: Zugvogelarten des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-RL Arten des Anhanges II der FFH-RL streng geschützte Arten des Anhanges IV der FFH-RL
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sachlicher Anwendungsbereich
Sind Tier- und Pflanzenarten nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt?
Dagegen spricht: Entstehungsgeschichte der UH-RL Wortlaut der UH-RL
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sachlicher Anwendungsbereich
„natürliche Lebensräume“ nach der UH-RL sind: Lebensräume, der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-
RL erfassten Zugvogelarten Lebensräume der gem. Anhang II der FFH-RL
geschützten Arten natürliche Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter
Arten nach Anhang IV der FFH-RL
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sachlicher Anwendungsbereich
Sind „natürliche Lebensräume“ nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt?
Habitate sind auch außerhalb geschützt „natürliche Lebensräume“ der FFH-RL sind
nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt
Optionale nationale Schutzerweiterung
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sachlicher Anwendungsbereich
Geplante Umsetzung in Wien:
„Geschützte Arten und natürliche Lebensräume“ sind:
alle geschützten Arten und deren Lebensräume (Habitate) in Wien
bestimmte Zugvogelarten „natürliche Lebensräume“ in Schutzgebieten
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sachlicher Anwendungsbereich
Ausnahme für genehmigte Tätigkeiten:
Bewilligung nach Wr. Naturschutzgesetz zuvor ermittelte Belastungen
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Dr. Sieglinde Schleicher
Personeller Anwendungsbereich
Berufliche Tätigkeit nach Anhang III der UH-RL
Tätigkeiten außerhalb Anhang III, bei Verschulden
Wiederherstellungsverpflichtung im Wr. Natur-schutzgesetz bleibt als Auffangtatbestand
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Dr. Sieglinde Schleicher
Die Erheblichkeit des Schadens
Umweltschaden:
Schaden muss erheblich nachteilige
Auswirkungen auf den
„günstigen Erhaltungszustand“
eines Lebensraumes oder einer Art haben
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Dr. Sieglinde Schleicher
Die Erheblichkeit des Schadens
nicht erhebliche Beeinträchtigungen sind nachteilige Auswirkungen:
durch natürliche Fluktuation durch natürliche Ursachen durch normale oder frühere Bewirtschaftung die sich in kurzer Zeit regenerieren
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Dr. Sieglinde Schleicher
Vermeidungstätigkeit
bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens: BetreiberIn hat Vermeidungsmaßnahmen zu
ergreifen und die Behörde zu verständigen. Behörde kann Auskünfte verlangen Behörde hat Maßnahmen anzuordnen oder selbst
durchführen zu lassen Abgrenzung zur Wiederherstellungsverpflichtung
(abstrakte Gefahr)
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sanierungstätigkeit
Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, hat BetreiberIn
Behörde zu informieren Vorkehrungen zur Eindämmung zu treffen Sanierungsplan zu erstellen (Anhang II der
UH-RL)
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Sanierungstätigkeit
Ziele der Sanierungsmaßnahmen: Primäre Sanierung: Wiederherstellung des
Ausgangszustandes Ergänzende Sanierung: gleichwertiger
Zustand an einem anderen Ort Ausgleichssanierung: zwischenzeitliche
Verluste von Ressourcen und Funktionen sollen ausgeglichen werden
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Dr. Sieglinde Schleicher
Sanierungstätigkeit
Behörde kann: Sanierungsplan ergänzen andere Sanierungsmaßnahmen vorschreiben andere Prioritäten der Sanierung setzen Sanierungsplan ist zu veröffentlichen Beteiligte sind persönlich zu informieren
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Dr. Sieglinde Schleicher
Rolle der Öffentlichkeit und der NGOs
Umweltbeschwerde kann von: jedermann oder juristischen Personen anerkannten Umweltorganisationen in Wien auch von der Wr. Umweltan-
waltschaft
geltend gemacht werden, wenn sie in ihren Rechten verletzt wurden
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Dr. Sieglinde Schleicher
Rolle der Öffentlichkeit und der NGOs
Rechte, die geltend gemacht werden können: bei Bodenschäden muss eine Schädigung
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen behauptet werden oder
eine Verletzung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
bei Biodiversitätsschäden muss nur ein begründeter Verdacht vorliegen
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Dr. Sieglinde Schleicher
Behördenzuständigkeit
Zuständige Behörde = Magistrat
Rechtsmittelbehörde = UVS
Einheitliche Behördenzuständigkeit bei Umweltschäden soll gewährleistet sein
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Dr. Sieglinde Schleicher
Stand der Umsetzung in den Bundesländern
eigene Landes - Umwelthaftungsgesetze Ausnahmen in NÖ und Kärnten Stand: Entwurfsstadium
Begutachtungsentwürfe in Wien und
in Kärnten