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Manz Kurzkommentare Die österreichische Strafprozessordnung - StPO (Strafprozessordnung 1975) mit dem neuen Vorverfahren und den wichtigsten Nebengesetzen von RA Dr. Ernst Eugen Fabrizy 11. Auflage 2011 Die österreichische Strafprozessordnung - StPO – Fabrizy schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG MANZ'sche Wien 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 214 02359 1

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Manz Kurzkommentare

Die österreichische Strafprozessordnung - StPO

(Strafprozessordnung 1975) mit dem neuen Vorverfahren und den wichtigsten Nebengesetzen

vonRA Dr. Ernst Eugen Fabrizy

11. Auflage 2011

Die österreichische Strafprozessordnung - StPO – Fabrizy

schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

MANZ'sche Wien 2011

Verlag C.H. Beck im Internet:www.beck.de

ISBN 978 3 214 02359 1

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Fabrizy

StPOund wichtige Nebengesetze

11. Auflage

Die 11. Auflage des beliebten Klassikers bringt Sie rasch und verlässlich auf den neuesten Stand der Strafprozessordnung. Enthalten sind • 11 Novellen der StPO seit der größten Strafprozessreform seit 100

Jahren, ua das Zweite Gewaltschutzgesetz, das Korruptionsstrafrechts-änderungsgesetz 2009 und das Strafrechtliche Kompetenzpaket,

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• sämtliche relevanten Nebengesetze mit hilfreichen Schwerpunkt-Anmerkungen im Anhang.

In kompakter Form und mit prägnanten Kommentierungen ist der häufigste Begleiter im Strafprozess damit umfassend neu!

Der Autor:Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Erster Generalanwalt in der General-prokuratur beim OGH und Autor des in der 10. Auflage erschienenen Kurzkommentars zum Strafgesetzbuch sowie Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.

www.manz.at

ISBN 978-3-214-02359-1

Kurzkommentar

FabrizyFabrizy

11. Auflage

StPO

StPOund wichtige Nebengesetze

11. Auflage, Stand Mai 2011

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MANZSCHE KURZKOMMENTARE

Die österreichische

Strafprozessordnung

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Die österreichische

Strafprozessordnung

(Strafprozessordnung 1975)

mit dem neuen Vorverfahren

und den wichtigsten Nebengesetzen

KURZKOMMENTAR

von

Prof. Dr. 2Ernst Eugen FabrizyErster Generalanwalt

11., 2neu bearbeitete Auflage

1 8 4 9

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Wien 2011Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

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Zitiervorschlag: Fabrizy, StPO11 [§] [Rz].

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitungsowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendei-ner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohneschriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwen-dung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder ver-

breitet werden.

Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitungohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

ISBN 978-3-214-02359-1

© 22011 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH,Wien

Telefon: (01) 531 61-0E-Mail: [email protected]

www.MANZ.atDruck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín

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Vorwort

Die zehnte Auflage des Kurzkommentars, die durch die Re-form des strafprozessualen Vorverfahrens veranlasst worden war,ist erst vor drei Jahren erschienen. Seither wurde das Gesetz elf Malgeändert, so dass bereits von einer Reform der Reform gesprochenwerden kann. Diese umfassenden Änderungen sowie die in derZwischenzeit ergangene Judikatur erfordern eine Neuauflage.

Schrifttum und Rechtsprechung wurden bis Mai 2011 ausge-wertet.

Unsere schnelllebige Zeit kündigt schon die nächsten Ände-rungen an. Möge dieser Auflage einige Zeit Bestand gegeben sein!

Wien, im Juni 2011 Ernst Eugen Fabrizy

V

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IXEinführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Strafprozessordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Anhang

S t ra fv er f ahrens rech t l i che Nebengese t ze

I. Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927II. Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsa-

chen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union . . . . . . 975III. Gebührenanspruchsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052222IV. Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . 1097V. Grundrechtsbeschwerdegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107

222VI. Gesetz zum Schutze des Hausrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118VII. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-

heiten samt Vorbehalten, Erklärungen und Zusatzprotokollen . 1120VIII. UNO-Übereinkommen gegen Folter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175IX. Gesetz über den Obersten Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194X. Bundesverfassungsgesetz 1988 über den Schutz der persönli-

chen Freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208XI. Strafregistergesetz 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121222XII. Gesetz über die Sachverständigen und Dolmetscher . . . . . . . . 1226XIII. Tilgungsgesetz 1972 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248XIV. Zustellgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1258

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285

VII

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Abkürzungsverzeichnis

aA = anderer AnsichtABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS 946ABl = Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenAbs = AbsatzaE = am EndeaF = alte FassungAHG = Amtshaftungsgesetz BGBl 1949/20aM = anderer MeinungAnh = AnhangAnm = AnmerkungAnwBl = Österreichisches Anwaltsblatt; zitiert: Jahr, Seiteao = außerordentlichARHG = Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz BGBl 1979/529ARHV = Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung BGBl

1980/219Art = ArtikelÄrzteG 1998 = Ärztegesetz 1998 BGBl 2I 1998/169ASGG = Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl 1985/104AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl

51 (Wv)

BA = BezirksanwaltBDG 1979 = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl 333betr = betreffendbg = bezirksgerichtlichBG = Bundesgesetz oder BezirksgerichtBGBl = BundesgesetzblattBKA = BundeskanzleramtBlgNR = Beilage(-n) zu den stenographischen Protokollen des

NationalratesBM = BundesministeriumBMI = Bundesminister(ium) für InneresBMJ = Bundesminister(ium) für JustizB-VG = Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1Buchst = Buchstabe

IX

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BVG = BundesverfassungsgesetzBWG = Bankwesengesetz BGBl 1993/532

ders = derselbedh = das heißtdi = das istdies = dieselbe(n)DNA = Desoxyribonukleinsäureds = das sindDSG 2000 = Datenschutzgesetz 2000 BGBl 2I 1999/165DV-StAG = Verordnung zur Durchführung des Staatsanwalt-

schaftsgesetzes BGBl 1986/338

E = Erlass oder Entscheidungecolex = Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht; zitiert: Jahr, SeiteEGMR = Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteEO = Exekutionsordnung RGBl 1896/79ER = EinzelrichterERV 2006 = Verordnung der Bundesministerin für Justiz über

den elektronischen Rechtsverkehr BGBl 2II 2005/481EU = Europäische UnionEuGH = Europäischer GerichtshofEuGRZ = Europäische Grundrechte Zeitschrift; zitiert: Jahr,

SeiteEU-JZG = Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in

Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europä-ischen Union BGBl 2I 2004/36

Eurojust = Europäische Einheit für justizielle ZusammenarbeitEvBl = Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen (ÖJZ);

zitiert: Jahr/NummerEvBl-LS = Evidenzblatt Leitsätze (ÖJZ); zitiert: Jahr/Nummer;

vorher ÖJZ-LSEWR = Europäischer Wirtschaftsraum

FinStrG = Finanzstrafgesetz BGBl 1958/129FS = Festschrift

G = GesetzGebAG = Gebührenanspruchsgesetz BGBl 1975/136GEG = Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 BGBl 288Geo = Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. 2Instanz

BGBl 1951/264

X

Abkürzungsverzeichnis

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GGG = Gerichtsgebührengesetz BGBl 1984/501GOG = Gerichtsorganisationsgesetz RGBl 1896/217GP = GeneralprokuraturGPRS = General Packet Radio Service (Allgemeiner Paket-

orientierter Funkdienst)GRB = GrundrechtsbeschwerdeGRBG = Grundrechtsbeschwerde-Gesetz BGBl 1992/864GS = GedenkschriftGSchG = Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 BGBl 256GT = Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein

Rechtsmittel

HausRG = Gesetz zum Schutze des Hausrechtes RGBl 1862/88HDG 2002 = Heeresdisziplinargesetz 2002 BGBl 2I 2002/167HptSt = HauptstückHrsg = HerausgeberHV = Hauptverhandlung

idF = in der FassungidgF = in der geltenden FassungidR = in der RegelidS = in diesem SinnieS = im engeren Sinninsb = insbesondereIO = Insolvenzordnung RGBl 1914/337iS = im SinniSd = im Sinne des (der)iVm = in Verbindung mitiwS = im weiteren Sinn

JA = Justizausschuss des NationalratesJAB = JustizausschussberichtJABl = JustizamtsblattJAP = Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung; zi-

tiert: Studienjahr, SeiteJBl = Juristische Blätter; zitiert: Jahr, SeiteJGG = Jugendgerichtsgesetz 1988 BGBl 599JME = JustizministerialerlassJMVBl = JustizministerialverordnungsblattJMZ = Geschäftszahl von Akten des Bundesministeriums

für Justiz

XI

Abkürzungsverzeichnis

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JN = Jurisdiktionsnorm RGBl 1895/111JRP = Journal für Rechtspolitik; zitiert: Jahr, SeiteJSt = Journal für Strafrecht; zitiert: Jahr, Seite oder Jahr/

NummerJuridikum = Juridikum; zitiert: Jahr, SeiteJUS = Jus extra; zitiert (ab 1989): Teil (6 2Strafsachen)/

Nummer

Kdm = KundmachungKfz = KraftfahrzeugKH = Plenarbeschlüsse und Entscheidungen des k. 2k.

Obersten Gerichts- und Kassationshofes, veröffent-licht von der Redaktion der Allgemeinen Österrei-chischen Gerichtszeitung und in der Folge von derk. 2k. Generalprokuratur; zitiert: Nummer

Komm = KommentarKorrStrÄG 2009 = Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl 2I

2009/98krit = kritisch

LG = LandesgerichtLMSVG = Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzge-

setz BGBl 2I 2006/13LSK = Österreichische Juristen-Zeitung Leitsatzkartei in

Strafsachen; zitiert: Jahr/Nummer

MarkenschutzG 1970 22= 22Markenschutzgesetz 1970 BGBl 260maW = mit anderen WortenMedienG = Mediengesetz BGBl 1981/314MilStG = Militärstrafgesetz BGBl 1970/344MR = Medien und Recht; zitiert: Jahr, SeiteMRK = Europäische Konvention zum Schutze der Men-

schenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210

NB = NichtigkeitsbeschwerdeNBzWG = Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des GesetzesNG = NichtigkeitsgrundNov = NovelleNr = NummerNRsp = Neue Rechtsprechung (in ÖJZ); zitiert: Jahr/Num-

merNStZ = Neue Zeitschrift für Strafrecht; zitiert: Jahr, Seite

XII

Abkürzungsverzeichnis

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ÖAV = Der Österreichische Amtsvormund; zitiert: Jahr, SeiteoÄ = oder ÄhnlicheÖffS = Öffentliche Sicherheit; zitiert: Jahr, Heft, SeiteOGH = Oberster GerichtshofOGHG = Gesetz über den Obersten Gerichtshof BGBl 1968/

328ÖJZ = Österreichische Juristen-Zeitung; zitiert: Jahr, SeiteÖJZ-LS = Österreichische Juristen-Zeitung Leitsätze; zitiert:

Jahr/Nummer; 20072–22008; vorher LSKÖJZ-MRK = Entscheidungen des EGMR, veröffentlicht in der Ös-

terreichischen Juristen-Zeitung; zitiert: Jahr/NummerOLAF = Office Européen de Lutte Anti-Fraude (Europäisches

Amt für Betrugsbekämpfung)OLG = OberlandesgerichtOStA = Oberstaatsanwalt(schaft)österr = österreichischOttenstein = Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und

Kriminologie; zitiert: Jahr, Seite; ab 2004; vorherStPdG

ÖVA = Österreichisches Verwaltungsarchiv; zitiert: Jahr, Seite

PatG 1970 = Patentgesetz 1970 BGBl 259PersFrG = Bundesverfassungsgesetz vom 29. 2November 1988

über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl 684Pilnacek/Pleischl = Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren (2005)Pkt = PunktPornG = Pornographiegesetz BGBl 1950/97

RAO = Rechtsanwaltsordnung RGBl 1868/96RdM = Recht der Medizin; zitiert: Jahr, SeiteRdW = Recht der Wirtschaft; zitiert: Jahr, SeiteRGBl = Reichsgesetzblattrk = rechtskräftigRM = RechtsmittelRsp = RechtsprechungRV = RegierungsvorlageRz = RandzahlRZ = Österreichische Richterzeitung; zitiert: Jahr, Seite, ab

1973 Jahr/Nummer

S = Schilling oder Seites = siehe

XIII

Abkürzungsverzeichnis

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SDG = Bundesgesetz über die allgemein beeideten und ge-richtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmet-scher BGBl 1975/137

SDÜ = Schengener Durchführungsübereinkommen BGBl 2III1997/90

sKp = Strafrechtliches Kompetenzpaket BGBl 2I 2010/108SMG = Suchtmittelgesetz BGBl 2I 1997/112sog = sogenanntSPG = Sicherheitspolizeigesetz BGBl 1991/566SSt = Entscheidungen des österreichischen Obersten Ge-

richtshofes in Strafsachen und Disziplinarangelegen-heiten, veröffentlicht von seinen Mitgliedern unterMitwirkung der Generalprokuratur; zitiert: Band-zahl/Nummer, ab 2003 Jahr/Nummer

StA = Staatsanwaltschaft, Staatsanwaltsta = staatsanwaltschaftlichStAG = Staatsanwaltschaftsgesetz BGBl 1986/164StEG 2005 = Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 BGBl 2I

2004/125StGB = Strafgesetzbuch BGBl 1974/60StGBl = StaatsgesetzblattStGG = Staatsgrundgesetz RGBl 1867/142StGNov = StrafgesetznovelleStPÄG = StrafprozessänderungsgesetzStPdG = Strafrechtliche Probleme der Gegenwart, Ottenstei-

ner Richterseminare 1973 bis 2003 I bis XXXIStPNov = StrafprozessnovelleStPO = Strafprozessordnung 1975 BGBl 631 (Wv)StRÄG = StrafrechtsänderungsgesetzStRegG = Strafregistergesetz 1968 BGBl 277StVG = Strafvollzugsgesetz BGBl 1969/144StVO = Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 159SV = Sachverständiger oder Der Sachverständige, zitiert:

Jahr, SeiteSZ = Entscheidungen des österreichischen Obersten Ge-

richtshofes in Zivil- und Justizverwaltungssachen;zitiert: Bandzahl/Nummer, ab 2002 Jahr/Nummer

teilw = teilweiseTilgG = Tilgungsgesetz 1972 BGBl 68TKG 2003 = Telekommunikationsgesetz 2003 BGBl 2I 2003/70

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U = Urteilua = und andere(s)UbG = Unterbringungsgesetz BGBl 1990/155Übk = ÜbereinkommenU-Haft = UntersuchungshaftUNO Folter-Übk = Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oderStrafe samt Erklärungen der Republik Österreich,BGBl 1987/492

UrhG = Urheberrechtsgesetz BGBl 1936/111uU = unter UmständenUWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 BGBl

448 (Wv)ÜVO = Überwachungsverordnung BGBl 2II 2001/418uzw = und zwar

V = Verordnungv = vomVbVG = Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl 2I 2005/151verst = verstärkterVerwEinzG = Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung

von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungs-gesetz) BGBl 2I 2010/111

VfGG = Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 BGBl 85VfGH = VerfassungsgerichtshofVfSlg = Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Be-

schlüsse des Verfassungsgerichtshofes, Neue Folge(19212–21933, 19462ff); zitiert: Nummer

VG = Verbotsgesetz StGBl 1945/13vgl = vergleicheVOG = Verbrechensopfergesetz BGBl 1972/288VStG = Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 (Wv)VwGH = Verwaltungsgerichtshof

WaffG = Waffengesetz 1996 BGBl 2I 1997/12WK = Wiener Kommentar zum StrafgesetzbuchWKStA = Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von

Wirtschaftsstrafsachen und KorruptionWK-StPO = Wiener Kommentar zur StrafprozessordnungWv = Wiederverlautbarung

Z = Zahl oder ZifferzB = zum Beispiel

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ZBlSt = Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, veröf-fentlicht in den Beilagenheften des Zentralblattes fürdie juristische Praxis; zitiert: Jahr/Nummer

ZfV = Zeitschrift für Verwaltung; zitiert: Jahr, SeiteZl = ZahlZÖR = Zeitschrift für öffentliches Recht; zitiert: Jahr, SeiteZPMRK = Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und GrundfreiheitenZPO = Zivilprozessordnung RGBl 1895/113ZStW = Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft;

zitiert: Band, SeiteZVR = Zeitschrift für Verkehrsrecht; zitiert: Jahr/NummerZshg = Zusammenhang

XVI

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Einführung

Übersicht

Rz1. Die staatliche Strafrechtspflege und die Aufgabe

des Strafverfahrensrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . 221, 22. Die Geschichte des Strafverfahrens in Österreich 223, 43. Die Reform des Strafverfahrens . . . . . . . . . . . . 2252–2104. Die Reform der Reform und weitere Änderungen 112–215

1. 22Die staatliche Strafrechtspflege und die Aufgabe des

Strafverfahrensrechtes

1Die dem germanischen Rechtsdenken entstammende Selbsthil-fe zur Wahrung und Durchsetzung eines Rechtes, Fehde genannt,wurde mit dem Erstarken der Staatsgewalten im ausgehenden Mit-telalter nach und nach zurückgedrängt, und es entwickelte sich amBeginn der Neuzeit das staatliche Rechtspflegemonopol. Die darausresultierende Justizgewährungspflicht zwingt den Staat, nicht nurRecht zu setzen, sondern dieses Recht auch durchzusetzen. Aufdem Gebiete des Strafrechtes bedeutet die Justizgewährungspflichtzunächst, dass der Staat durch seine Organe zu bestimmen hat, obeine Tat strafbar ist und welche Strafe verhängt werden soll (mate-rielles Strafrecht).

2Das materielle Strafrecht gibt in seinen Tatbildern aber nurallgemeine, auf den Einzelfall nicht Bezug nehmende Aussagen überdie Tat und den Täter, über das Verbrechen und die Strafe. Dasmaterielle Strafrecht könnte sohin seine Aufgaben – worin immerman sie erblicken mag – nicht erfüllen, wenn es sich nicht im Ein-zelnen bewähren würde: Der Schuldige soll bestraft, der Unschuldi-ge geschützt und dem Opfer geholfen werden. Dieser Schutz derGesamtheit vor dem Verbrecher und des Einzelnen vor ungerecht-fertigter Verfolgung kann ohne Schaden für die Rechtssicherheitnur in einem geregelten, von Stufe zu Stufe fortschreitenden Ver-fahren erreicht werden. Die Gesamtheit der dieser doppelten

1

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Schutzaufgabe und den drei Zielen: Wahrheit, Gerechtigkeit undRechtssicherheit dienenden Bestimmungen zur Erforschung eineshistorischen Geschehens, also zur Aufklärung eines Sachverhaltes,und zur richtigen rechtlichen Bewertung in einem gerechten, gege-benenfalls vollstreckbaren Urteil ergibt das formelle Strafrecht oderStrafverfahrensrecht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozess-recht sind demnach „Provinzen einer identischen Rechtsordnung“(Beling), beide sind Teile des Strafrechtes iwS. Wird das materielleStrafrecht geändert, so muss in der Regel auch das Strafverfahrens-recht geändert oder ergänzt werden. Zu den Fundamentalsätzen ei-ner staatlichen Strafrechtspflege „nullum crimen sine lege“ und„nulla poena sine lege“ tritt der Satz „nulla poena sine processu“,denn das Strafverfahrensrecht ist nach seinen Zwecken zwingendesöffentliches Recht (KH 334). Eine Ergänzung des Strafverfahrens-rechtes stellt das Strafvollstreckungsrecht dar. Das schon mehrfachnovellierte Strafvollzugsgesetz vom 26. 23. 1969, BGBl 144, bestimmt,von welchen Organen und auf welche Weise die rechtskräftig ver-hängten Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen vollzogenwerden und legt die Rechte und Pflichten der Organe des Strafvoll-zuges sowie der Strafgefangenen und der in den besonderen Anstal-ten zum Vollzug vorbeugender Maßnahmen Untergebrachten fest.

2. 22Die Geschichte des Strafverfahrens in Österreich

3 Eine einheitliche Strafprozessgesetzgebung in Österreich nahmmit der Constitutio Criminalis Theresiana (C. 2C. 2Th.) vom 31. 2De-zember 1768 ihren Anfang. In ihr gelangte der Inquisitionsprozesszur höchsten Blüte. Das ohne Ankläger von Amts wegen eingeleite-te, gegen eine bestimmte Person aber erst bei Vorliegen rechtmäßi-ger „Inzichten“ fortgesetzte Verfahren war schriftlich, geheim undausschließlich von gelehrten Richtern geführt. Der Prozess zerfiel inzwei Stadien: das Untersuchungsverfahren (Inquisition) und dasErkenntnisverfahren. In beiden spielte die Folter, die in drei Gra-den nach vorangegangener Ermahnung zum Geständnis und An-drohung der Marter mit Worten und durch Vorbereitungshandlun-gen (Verbal- und Realterrition) vollzogen wurde, eine große Rolle.Die C. 2C. 2Th. ließ Rechtsbeistände in beiden Verfahrensteilen nichtzu. Gegen das verurteilende Erkenntnis gab es keine ordentlichenRechtsmittel, sondern nur einen aus Gnaden- oder Rechtsgründen

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Einführung

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zulässigen Rekurs an den Landesfürsten, den schon das Obergerichtverwerfen konnte. Neben dem Freispruch gab es auch die Losspre-chung (absolutio ab instantia), wenn die nach strengen Beweisregelnzu beurteilenden Beweismittel zur Verurteilung nicht ausreichten,der Verdacht gleichwohl nicht beseitigt wurde; in diesem Fallekonnte das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden. Dernach Abschaffung der Folter (1776) auch noch in der allgemeinenKriminalgerichtsordnung Josephs II. vom 1. 2Juni 1788 aufrechterhal-tene Inquisitionsprozess war mit den sich in der Französischen Re-volution kundgebenden, durch Napoleons Eroberungszüge in Mit-teleuropa eindringenden freiheitlichen und demokratischen Geistes-strömungen unvereinbar. Die Forderungen der Französischen Revo-lution nach einem vom Gericht getrennten Ankläger, nachÖffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrenssowie nach freier Beweiswürdigung, Abschaffung der Lügen- undUngehorsamsstrafen und auf Einführung der aus dem englischenRecht stammenden, jedoch auf dem Kontinent umgebildeten Ge-schworenengerichte fanden ihren Niederschlag im Code d’instructi-on criminelle vom Jahre 1808. Die Einführung eines im Wesentli-chen gleichen Verfahrens gehörte in Österreich zu den Grundforde-rungen der Revolution von 1848.

4Diese Grundsätze wurden nach einigen zögernden Ansätzenaber erst mit der von dem Universitätsprofessor und nachmaligemJustizminister Glaser entworfenen Strafprozessordnung des Jahres1873 auf Dauer verwirklicht. Diese Strafprozessordnung ist schonin der Monarchie, in der Ersten Republik und im Bundesstaat Ös-terreich wiederholt geändert und ergänzt worden. In den Jahrenzwischen 1938 bis 1945 wurde das System des österreichischenStrafverfahrens durch zahlreiche Verordnungen durchbrochen,durch die teils im Deutschen Reich schon in Geltung gestandene,teils neu geschaffene Verfahrensvorschriften auch für Österreich inGeltung gesetzt wurden. Mit dem Gesetz vom 12. 2Juni 1945, StGBl26, wurden diese Verordnungen für den Bereich der Republik Ös-terreich wieder aufgehoben und das österreichische Strafprozess-recht mit dem Stand vom 13. 2März 1938 wieder in Kraft gesetzt.Ähnlich wie beim materiellen Strafgesetz wurde in den folgendenJahren auch für die StPO der Weg der Novellengesetzgebung mitzahlreichen und zT tief greifenden punktuellen Änderungen und

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Ergänzungen des Stammgesetzes weiterhin beschritten, auch wennihr Grundkonzept erhalten blieb. Die StPO wurde 1945, 1960 und1975 wiederverlautbart.

3. 22Die Reform des Strafverfahrens

5 Die Strafprozessordnung von 1873 war ein Kind der bürgerli-chen Revolution von 1848 und vom Geist des Liberalismus des19. 2Jahrhunderts geprägt. Sie zielte ua darauf ab, die Kriminalunter-suchung der – dem Monarchen zugerechneten – Polizei zu entzie-hen und dem „bürgerlichen“ Untersuchungsrichter zuzuweisen.Dieser sollte die Voruntersuchung „persönlich und unmittelbar“führen, während die Polizei nur „die keinen Aufschub gestattendenvorbereitenden Anordnung zu treffen hatte, wenn das unverzügli-che Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werdenkonnte“. Konsequenterweise war eine polizeiliche Ermittlungstätig-keit im Gesetz auch nicht geregelt. Der Staatsanwalt wiederum warim Wesentlichen auf seine Anklagefunktion beschränkt und durftegar nicht selbst ermitteln.

6 Weil aber den Gerichten die für die Ausübung einer Ermitt-lungsfunktion erforderlichen Ressourcen – offensichtlich von An-fang an – nicht zur Verfügung gestellt wurden, musste das Unter-suchungsrichterkonzept scheitern. Der Untersuchungsrichter erwiessich als „ineffektives Untersuchungsorgan, dem kriminalistischerRückhalt und unmittelbarer Zugriff auf den Polizeiapparat fehlten,das andererseits aber in seiner richterlich entscheidenden Funktionnicht zur Geltung kommen durfte“ (Pleischl, Jesionek-FS [2002]450). In der Praxis übernahm daher die Polizei die dem Untersu-chungsrichter zugedachte Aufklärungsarbeit in einem nahezurechtsfreien Raum. Es ergab sich eine vom rechtsstaatlichen Stand-punkt gesehen unerträgliche Kluft zwischen Gesetz und Praxis.

7 Von 1974 bis 1983 war im Bundesministerium für Justiz unterdem Vorsitz des späteren Bundesministers Foregger ein Arbeits-kreis für Grundsatzfragen einer Erneuerung des Strafverfahrens-rechtes tätig, dem führende Strafrechtsexperten angehörten. Da aberunterschiedliche Vorstellungen über die Struktur des neuen Vorver-fahrens gegeben waren, ging man zunächst daran, einige Reformzie-le wegen ihrer Dringlichkeit in Einzelgesetzen zu verwirklichen. Zuerwähnen sind insb die Erneuerung des Haftrechtes durch das

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Strafprozessänderungsgesetz 1993, die Regelung der sogenannten„besonderen Ermittlungsmaßnahmen“ durch das BundesgesetzBGBl 2I 1997/105 und die Einführung der Diversion durch dieStrafprozessnovelle 1999.

8Den Anstoß zu einer durchgreifenden Erneuerung des Vorver-fahrens, dessen Reformbedarf am dringendsten erschien, gab dasvon Miklau und Szymanski entworfene Verfahrenskonzept (Pallin-FS [1989] 249). Doch erst im April 1998 brachte das Bundesminis-terium für Justiz einen Diskussionsentwurf zur Reform des straf-prozessualen Vorverfahrens heraus, der nicht nur die Strukturendes neuen Verfahrens darlegte, sondern auch die wesentlichen Be-stimmungen dieses Verfahrensabschnittes ausformuliert – jedochnicht nach Paragraphen durchgehend geordnet – präsentierte. Die-ser Entwurf wurde einer breiten und eingehenden Diskussion un-terzogen.

9Auf Grundlage dieses Diskussionsentwurfes erstellte das Bun-desministerium für Justiz den Entwurf eines Strafprozessreformge-setzes, der mit 27. 24. 2001 einem Begutachtungsverfahren unterwor-fen wurde. Anhand der Ergebnisse dieser Begutachtung wurde am6. 26. 2002 die Regierungsvorlage eines Strafprozessreformgesetzes(1165 BlgNR 21. 2GP) eingebracht, die aber infolge der vorzeitigenBeendigung der Legislaturperiode nicht mehr in parlamentarischeBehandlung genommen wurde. Am 4. 23. 2003 brachte die neueBundesregierung den Gesetzesentwurf unverändert als Regierungs-vorlage ein (25 BlgNR 22. 2GP), der dann in der Fassung eines um-fassenden Abänderungsantrages am 26. 22. 2004 als Strafprozessre-formgesetz verabschiedet und in BGBl 2I 2004/19 kundgemachtwurde.

10Kernpunkte des neuen Vorverfahrens sind einerseits der Ent-fall der gerichtlichen Voruntersuchung, andererseits die Schaffungeines einheitlichen Ermittlungsverfahrens, in dem Kriminalpolizeiund Staatsanwaltschaft – unter Leitung der Staatsanwaltschaft – inZusammenarbeit die Erhebungen durchführen. Die Ermittlungs-und Zwangsmaßnahmen wurden in ihren inhaltlichen und rechtli-chen Voraussetzungen exakt determiniert. Die Zuständigkeit fürAnordnungen und Bewilligungen (eigenständige Vornahme durchdie Kriminalpolizei, Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ge-richtliche Bewilligung) wurde je nach der Intensität des Grund-

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rechtseingriffes und dem dadurch bedingten Rechtsschutzbedürfnisfestgelegt. Eine gerichtliche Bewilligung ist vor allem dort erforder-lich, wo sie durch die Verfassung vorgeschrieben ist, wie bei Eigen-tumseingriffen, Hausdurchsuchung oder Entzug der persönlichenFreiheit. Im Übrigen kommt den Gerichten der Rechtsschutz gegendie Verweigerung von Verfahrensrechten und die Aufnahme vonsolchen Beweisen zu, die in der Hauptverhandlung voraussichtlichnicht mehr zur Verfügung stehen werden. Der Beschuldigte kannseine Rechte ab der ersten gegen ihn gerichteten Ermittlung wahr-nehmen und damit schon bei seiner ersten Vernehmung einen Ver-teidiger beiziehen. Den Opfern werden weit gehende Rechte einge-räumt wie bisher nur den Privatbeteiligten.

4. 22Die Reform der Reform und weitere Änderungen

11 Das sogenannte „Strafprozessreformbegleitgesetz I“, BGBl 2I2007/93, nahm nicht nur eine Anpassung der Regelungen für dasHaupt- und Rechtsmittelverfahren vor, sondern änderte auch dieneuen Bestimmungen für das Vorverfahren in einigen Punkten ab.Weitere Eingriffe in den erneuerten Rechtsbestand erfolgten durchdas Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl 2I 2007/109, das vor al-lem die Korruptionsstaatsanwaltschaft als neue zentrale Strafverfol-gungsbehörde einführte. Die Anpassung einer Vielzahl anderer Ge-setze an das neue Vorverfahren war Gegenstand des Strafprozess-reformbegleitgesetz II, BGBl 2I 2007/112. Die meisten Regelungentraten gleichzeitig mit dem Strafprozessreformgesetz am 1. 21. 2008in Kraft.

12 Die praktische Anwendung des neuen Strafverfahrensrechtslegte bald einen weiteren Anpassungs- und Änderungsbedarf offen,dem zunächst im Rahmen des Zweiten Gewaltschutzgesetzes,BGBl 2I 2009/40, Rechnung getragen wurde. Mit dem Budgetbe-gleitgesetz 2009, BGBl 2I 2009/52, wurden schwerpunktmäßig Ver-einfachungen und Einsparungen angestrebt. So wurde der beisitzen-de Richter im Schöffengericht abgeschafft, die Zustellung an Opfervereinfacht und die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahm-ter Gegenstände geregelt. Vor allem aber brachte das Gesetz eineNeuordnung der Fortführung eines eingestellten Ermittlungsverfah-rens, weil die Antragsbefugnis hiezu massiv missbraucht wordenwar.

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13Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl 2I2009/98, definierte die Stellung und Funktion der Korruptions-staatsanwaltschaft neu. Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz,BGBl 2I 2009/135, berücksichtigte die Institution der EingetragenenPartnerschaft in der Strafprozessordnung. Kleinere Änderungen derStrafprozessordnung nahm das Bundesgesetz BGBl 2I 2009/142 vor.Mit dem Bundesgesetz BGBl 2I 2010/38 wurde vor allem die Aus-kunft über Bankkonten und Bankgeschäfte erleichtert. Das Bundes-gesetz BGBl 2I 2010/64 führte die Sicherheitsleistung und den elek-tronisch überwachten Hausarrest ein.

14Das Strafrechtliche Kompetenzpaket, BGBl 2I 2010/108,machte die Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Zentralen Staatsan-waltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korrup-tion, erweiterte die Befugnisse des Rechtsschutzbeauftragten undführte eine „kleine Kronzeugenregelung“ ein. Das Budgetbegleitge-setz 2011, BGBl 2I 2010/111, hatte wiederum Einsparungen undVereinfachungen zum Ziel. Es führte ua den Einzelrichter beimOberlandesgericht ein, vereinfachte die Zustellung und ermöglichtedie kassatorische Entscheidung des Beschwerdegerichtes.

15Mit der Aufhebung der Bestimmung über den Einspruch we-gen Rechtsverletzung an das Gericht hinsichtlich Vorgänge derKriminalpolizei durch den Verfassungsgerichtshof, kundgemacht inBGBl 2I 2011/1, wurde schließlich das einheitliche Rechtsschutzsys-tem im Ermittlungsverfahren beseitigt und ein wesentlicher Schrittder Strafverfahrensreform rückgängig gemacht. Das BundesgesetzBGBl 2I 2011/33 – das im Wesentlichen erst mit 1. 24. 2012 in Krafttritt – passte die StPO an die Änderungen des Telekommunikati-onsgesetzes 2003 an und regelte die Auskunft über Stamm- undZugangsdaten.

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Strafprozessordnung (StPO)

BGBl 1975/631 idF BGBl 1977/403, 1978/169, 1979/529, 1980/28, 1982/201, 205, 1983/168, 1985/295, 556, 1986/164, 1987/605,1989/242, 1990/455, 474, 1993/526, 799, 816, 1994/507, 1996/201, 762, I 1997/105, 112, I 1998/153, I 1999/20, 55, 125, 164,

I 2000/19, 26, 58, 108, 138, I 2001/98, 113, 130, I 2002/114, 134,I 2003/29, I 2004/15, 19, 136, 151, 164, I 2005/119, I 2006/56,102, I 2007/93, 109, I 2009/40, 52, 98, 135, 142, I 2010/38, 64,

108, 111, I 2011/1 und 33

Inhaltsverzeichnis

IdF BGBl 2I 2007/93, 109, I 2010/108 und I 22011/33

1. 2Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. 2Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 21 Das Strafverfahren§ 22 Amtswegigkeit§ 23 Objektivität und Wahrheitserforschung§ 24 Anklagegrundsatz§ 25 Gesetz- und Verhältnismäßigkeit§ 26 Rechtliches Gehör§ 27 Recht auf Verteidigung§ 28 Unschuldsvermutung§ 29 Beschleunigungsgebot§ 210 Beteiligung der Opfer§ 211 Geschworene und Schöffen§ 212 Mündlichkeit und Öffentlichkeit§ 213 Unmittelbarkeit§ 214 Freie Beweiswürdigung

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§ 215 Vorfragen§ 216 Verbot der Verschlechterung§ 217 Verbot wiederholter Strafverfolgung

2. 2Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und

Rechtsschutzbeauftragter

1. 2Abschnitt

Kriminalpolizei

§ 218 Kriminalpolizei

2. 2Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 219 Allgemeines§ 220 Staatsanwaltschaft§§ 220 a und 20b 222Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von

Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)§ 221 Oberstaatsanwaltschaft§ 222 Generalprokuratur§ 223 Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes§ 224 Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften§ 225 Örtliche Zuständigkeit§ 226 Zusammenhang§ 227 Trennung von Verfahren§ 228 Bestimmung der Zuständigkeit§ 228a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

3. 2Abschnitt

Gerichte

§ 229 Allgemeines§ 230 Bezirksgericht§ 231 Landesgericht§ 232 Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht§ 232a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption§ 233 Oberlandesgericht

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StPO Inhaltsverzeichnis

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§ 234 Oberster Gerichtshof§ 235 Form gerichtlicher Entscheidungen§ 236 Örtliche Zuständigkeit§ 237 Zuständigkeit des Zusammenhangs§ 238 Kompetenzkonflikt§ 239 Delegierung§§ 240 bis 42 222Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

4. 2Abschnitt

Ausschließung und Befangenheit

§ 243 Ausgeschlossenheit von Richtern§ 244 Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung§ 245 Entscheidung über Ausschließung§ 246 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokoll-

führern§ 247 Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

5. 2Abschnitt

§ 247a Rechtsschutzbeauftragter

3. 2Hauptstück

Beschuldigter und Verteidiger

1. 2Abschnitt

Allgemeines

§ 248 Definitionen

2. 2Abschnitt

Der Beschuldigte

§ 249 Rechte des Beschuldigten§ 250 Rechtsbelehrung§§ 251 und 52 222Akteneinsicht§ 253 Verfahren bei Akteneinsicht§ 254 Verbot der Veröffentlichung§ 255 Beweisanträge§ 256 Übersetzungshilfe

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Inhaltsverzeichnis StPO

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3. 2Abschnitt

Der Verteidiger

§ 257 Rechte des Verteidigers§§ 258 und 59 222Bevollmächtigung des Verteidigers§ 260 Ausschluss des Verteidigers§ 261 Beigebung eines Verteidigers§ 262 Bestellung eines Verteidigers§ 263 Fristenlauf

4. 2Abschnitt

Haftungsbeteiligte

§ 264 Haftungsbeteiligte

4. 2Hauptstück

Opfer und ihre Rechte

1. 2Abschnitt

Allgemeines

§ 265 Definitionen

2. 2Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

§ 266 Opferrechte§ 267 Privatbeteiligung§ 268 Akteneinsicht§ 269 Privatrechtliche Ansprüche§ 270 Recht auf Information

3. 2Abschnitt

Privatankläger und Subsidiarankläger

§ 271 Privatankläger§ 272 Subsidiarankläger

4. 2Abschnitt

Vertreter

§ 273 Vertreter

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StPO Inhaltsverzeichnis

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5. 2Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. 2Abschnitt

Einsatz der Informationstechnik

§ 274 Verwenden von Daten§ 275 Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

2. 2Abschnitt

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

§ 276 Amts- und Rechtshilfe§ 277 Akteneinsicht

3. 2Abschnitt

Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

§§ 278 und 79 222Anzeigepflicht§ 280 Anzeige- und Anhalterecht

4. 2Abschnitt

Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 281 Bekanntmachung§ 282 Zustellung§ 283 Arten der Zustellung§ 284 Fristen

5. 2Abschnitt

Beschlüsse und Beschwerden

§ 285 Allgemeines§ 286 Beschlüsse§ 287 Beschwerden§ 288 Verfahren über Beschwerden§ 289 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

6. 2Abschnitt

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

§ 290 Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

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Inhaltsverzeichnis StPO

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