Die Pflichten des Abfallerzeugers nach dem ... · radioaktiv sind oder 4.nach Art, Beschaffenheit...
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Die Pflichten des Abfallerzeugers nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
07. Juni 2012
Ernst Wilke Assessor jur.
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam
Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Die Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrWG | 07.06.2012 | Folie 2
Übersicht
Begriff des Erzeugers
Erst- und Zweiterzeuger
Ende der Erzeugerstellung
Abfallrechtliche Pflichten
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
Nebenprodukte, Abfallende
Getrennthaltung, Vermischungsverbot
Nachweis- und Registerpflichten
Strafrecht, Ordungswidrigkeitenrecht
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Wer ist Abfallerzeuger?
§ 3 Absatz 8 KrWG:
Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person,
1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)
oder
2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige
Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der
Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser
Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
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Ersterzeuger
Ersterzeuger
ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren
Tätigkeit Abfälle anfallen.
"Abfälle anfallen" = erstmalig anfallen
"Tätigkeit": Das Unternehmen, das Baumaßnahmen
auftragsgemäß durchführt!
"Tätigkeit": Auch der Auftrag des Bauherrn,
Baumaßnahmen durchzuführen!
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Zweiterzeuger
Zweiterzeuger
ist jede natürliche oder juristische Person, die Vorbehand-
lungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt,
die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der
Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
Veränderung der Beschaffenheit: gasförmig, flüssig, fest
und Zwischenstufen
Veränderung der Zusammensetzung: Änderung des
Abfallschlüssels erforderlich? Nein!
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Wann endet die Erzeugereigenschaft?
§ 22 KrWG
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können
Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt
hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsor-gung
endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen.
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Konsequenzen im Baubereich
Die Erzeugerstellung gilt für
Auftraggeber
Auftragnehmer
Subunternehmer
Zwischenlagerbetreiber mit Behandlung, z.B. Vermischung
Entsorgungsanlagenbetreiber
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§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
Vorrang der Vermeidung von Abfällen vor deren
Verwertung und Beseitigung!
Umsetzung erfolgt zum Beispiel durch Verordnungen für
Nebenprodukte (§ 4 Abs. 2 KrWG) und
das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 Abs. 2 KrWG).
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§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung
Maßstab sind die jeweiligen Auswirkungen der Behandlung auf Mensch und Umwelt unter folgenden Gesichtspunkten (Lebenszyklus):
Zu erwartende Emissionen
Erhalt natürlicher Ressourcen
Einsatz und Gewinnung von Energie
Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen oder Abfällen
Technisch realisierbar
Wirtschaftlich zumutbar
Soziale Folgen
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§ 7 Absatz 3 KrWG
Verwertung ordnungsgemäß
Beachtung der einschlägigen Vorschriften und darauf
beruhender verwaltungsrechtlicher Entscheidungen
(Genehmigungen etc.)
Verwertung schadlos
Insbesondere: keine Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf!
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Rangfolge der Verwertung
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KrWG: Rangfolge
Grundsatz: Stoffliche vor energetischer Verwertung!
Die Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen richtet sich
nach dem bestmöglichen Schutz von Mensch und Umwelt.
Die Kriterien zur Bestimmung der Rangfolge entsprechen
denen zur Feststellung, ob der Vorrang der Verwertung
einzuhalten ist, insbesondere: Lebenszyklusbetrachtung!
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Hochwertigkeit der Verwertung
§ 8 Abs. 2 KrWG: Hochwertigkeit
Verordnungsermächtigung, um Kriterien zur
Hochwertigkeit der Verwertung festzulegen.
Maßstab:
Lebenszyklusdenken
Technisch möglich?
Wirtschaftlich zumutbar?
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Getrennthaltungsgebot
§ 9 Abs. 1 KrWG: Getrennthaltungsgebot
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7
Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 erforderlich ist, sind Abfälle
getrennt zu halten und zu behandeln.
Merke:
Das Getrennthaltungsgebot ist eine unmittelbare Pflicht des
Abfallerzeugers. Sie gilt bis zur "endgültigen Entsorgung"!
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Vermischungsverbot
§ 9 Abs. 2 KrWG: Vermischungsverbot
(2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung,
gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen
Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist
unzulässig.
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Vermischungsverbot
§ 9 Abs. 2 KrWG: Vermischungsverbot
(2) ...
Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise
dann zulässig, wenn
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage
erfolgt, (und)
2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und
schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf
Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht
verstärkt werden sowie
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik
entspricht.
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Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§ 10 KrWG Verordnungsermächtigungen:
Einbindung von Abfällen in Erzeugnisse
Anforderungen an Getrennthaltung, Vermischung
Anforderung an Befördern, Lagern
Anforderungen an Bereitstellen, Überlassen,
"Wertstofftonne"
Beschränkung oder Verbot, Abfälle in Verkehr zu bringen
Baureststoffverordnung
Nachweis- und Registerführung auch für nicht gefährliche
Abfälle
Probenahme, Analyseverfahren
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Konsequenzen für Abfallerzeuger
Konsequenzen
Getrennthaltung auf der Baustelle ist eindeutige
Rechtspflicht sowohl für gefährliche als auch für nicht
gefährliche Abfälle.
Der Bauherr als Erzeuger ist zur Einhaltung dieser
Pflicht auch dann verantwortlich, wenn sein
Auftragnehmer sich zur Übernahme dieser Pflicht
vertraglich gebunden hat.
Der Bauunternehmer ist - öffentlich-rechtlich - zur
Getrennthaltung von Abfällen verpflichtet unabhängig
davon, ob er sich hierzu vertraglich verpflichtet hat
oder nicht.
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Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§ 15 Abs. 1 KrWG: Verminderung von Menge und
Schädlichkeit
Energie und Abfälle, die bei der Beseitigung
anfallen, sind hochwertig zu nutzen.
Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt
werden, insbesondere
Gesundheit
Tier- und Pflanzenwelt
Gewässer, Boden, Luft
Ziele etc. der Raumordnung, des Natur- und
Landschaftsschutzes und Städtebaus.
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Grundpflichten der Abfallbeseitigung
Grundpflichten
Getrennthaltungsgebot gilt auch hier, allerdings nur bezogen auf die Sicherstellung einer geordneten Beseitigung.
Das Vermischungsverbot des § 9 Absatz 2 KrWG für gefährliche Abfälle gilt auch hier.
§ 16 KrWG enthält Verordnungsermächtigungen, um Anforderungen an die Beseitigung festzulegen, z.B.
Getrennthaltung
Behandlung
Sammeln, Befördern
Lagern, Bereitstellen.
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Nachweispflichten
§ 50 KrWG: Nachweispflichten
Erzeuger von gefährlichen Abfällen haben deren
ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen.
Ausnahme: Die Entsorgung erfolgt in "eigener
Entsorgungsanlage, die in einem engen räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit der
"Erzeugeranlage" steht".
Eine Konkretisierung der Nachweispflichten
enthalten die §§ 3 bis 16 der Nachweisverordnung.
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Bevollmächtigung im Nachweisverfahren
Bevollmächtigungen sind
Zulässig bei der Erstellung eines
Entsorgungsnachweises
Unzulässig bei der Ausfüllung eines Begleitscheins,
es sei denn, es wird ein in den Bauablauf "vor Ort"
vollständig eingebundenes Ingenieurbüro tätig.
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Registerpflichten
§ 49 KrWG: Registerpflichten
Erzeuger von gefährlichen Abfällen haben ein
Register zu führen über
Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle sowie
Die Art der Entsorgung.
Die Registerpflicht besteht auch dann, wenn die
Entsorgung in einer eigenen, in einem engen
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zur
Erzeugeranlage befindlichen Anlage erfolgt.
Eine Konkretisierung der Registerpflichten enthalten die
§§ 23 bis 25 der Nachweisverordnung.
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Strafrechtliche Konsequenzen
§ 326 Abs. 1 StGB: Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1.Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemein-gefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Strafrechtliche Konsequenzen
Mögliche strafbare Handlungen:
Vermischung gefährlicher Abfälle am Anfallort
Aber:
Es gilt nicht der abfallrechtliche Begriff des "gefährlichen Abfalls"!
ggf.: Mittäterschaftliche Begehung als Erzeuger
Fahrlässigkeit ist ausreichend!!
Mittäterschaftliche Begehung als Erzeuger, wenn Abfälle ohne
Genehmigung befördert, gesammelt, gehandelt, gemakelt oder
entsorgt werden.
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Ordungswidrigkeiten
§ 69 Abs. 1 KrWG: Bußgeldvorschriften
Pflichten aus Rechtsverordnungen werden
missachtet, z.B. bzgl. Anforderungen an die
Kreislaufwirtschaft gemäß § 10 Abs. 1 KrWG.
Sammlung, Beförderung, Handel oder Makeln ohne
die Erlaubnis gemäß § 54 KrWG.
Nachweis wird nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig führt.
Register wird nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt.
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Fazit
1. Der abfallrechtliche Erzeugerbegriff ist weit. Im
Baubereich fallen darunter sowohl Auftraggeber als auch
Auftragnehmer.
2. Die abfallrechtlichen Erzeugerpflichten enden erst mit der
endgültigen Entsorgung des jeweiligen Abfalls.
3. Vertraglich bestehen keine Möglichkeiten, sich seiner
abfallrechtlichen Pflichten zu begeben.
Ich bedanke mich für Ihre
Aufmerksamkeit!
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam
Tel. (0331) 27 93-30 Fax (0331) 27 93-20