Die neuen Ambulanten Kodierrichtlinien Version 2011 · mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in sämtlichen...
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Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Die neuen Ambulanten KodierrichtlinienVersion 2011
Brilon, den 11.02.2011
Anna Maria Raskop, Dr. Patricia Klein, Dr. Martina Franzkowiak de Rodriguez
Dezernat 3 – Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 2
Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich
Einführung 2011
Warum?
Wie sehen sie aus?
Wie müssen sie umgesetzt werden?
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 2
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 3
Die Partner der Bundesmantelverträge sind gemäß § 295 Abs. 3
Satz 2 SGB V zur Vereinbarung von Richtlinien für die Vergabe
und Dokumentation der ICD-10-GM sowie des OPS für die
Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen (Ambulante
Kodierrichtlinien) verpflichtet.
Die Partner der Bundesmantelverträge kommen dieser
Verpflichtung nach und setzen die Ambulanten Kodierrichtlinien
in der Version 2011 gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung
mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in sämtlichen KV-Bezirken
Deutschlands flächendeckend und in der Anwendung einheitlich
für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verbindlich
in Kraft.
Vereinbarung zur Einführung der AKR im Jahr
2011 vom November 2010
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Vorgaben zum Praxistest der AKR
Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung
der Ambulanten Kodierrichtlinien nach § 295 SGB V Abs. 3
vom 23. März 2010:
„Die Ambulanten Kodierrichtlinien in der Version 2010 … werden
im dritten Quartal 2010 im Bezirk der KV Bayerns einem Praxistest
unterzogen.“
„Die Auswertungen des Praxistests … werden so gestaltet und so
rechtzeitig vorgenommen, dass die Version 2011 der AKR unter
Berücksichtigung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse … noch
im vierten Quartal 2010 fertig gestellt werden kann.“
Tendenzen ermitteln
Unterstützungs- und Verbesserungsmaßnahmen ableiten
keine wissenschaftliche Erhebung
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Konsequenzen für die Einführung in 2011:
Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur
Einführung der AKR im Jahr 2011 mit 6-monatiger
Übergangsfrist
Anpassung des Anforderungskataloges an die PVS-
Hersteller für die Softwareeinbindung (Ein- und Ausstellen
möglich!)
Überarbeitung der elektronischen Kodierprüfungen (nur
noch 19 „Fehler“, der Rest als „Hinweis“)
Inhaltliche Klarstellungen in den AKR Version 2011
Kurze Zusammenfassung der Resultate aus
dem Praxistest der AKR
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Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich
Einführung 2011
Warum?
Wie sehen sie aus?
Wie müssen sie umgesetzt werden?
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Ziel von Patientenklassifikations-Systemen
1. Zur Berechnung der Veränderungsrate im ambulanten Sektor (KS§87a Abs. 5)
also: wie viel Behandlungsbedarf mehr benötigt der ambulante Sektor im Folgejahr auf Grund der Tatsache, dass sich die Morbidität und das Alter der Patienten geändert hat (sie also älter und kränker geworden sind)? (der Deckel ist also „offen“)
2. Zur Verteilung des Geldes aus dem Gesundheitsfonds (Morbi-RSA des Bundesversicherungsamtes) an die Kassen
also: wie wird das Geld aus dem Gesundheitsfonds an die Kassen abhängig von der Morbidität und dem Alter der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse verteilt? (der Deckel ist also „zu“)
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Ziel von Patientenklassifikations-Systemen
Messung des
Gesundheitszustandes von
Versicherten mit einem
medizinisch basierten Werkzeug
Risikogruppen mit
vergleichbarem
Behandlungsbedarf
Vorhersage des erwarteten Behandlungsbedarfs über
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Grouper-Input KS87a
AlterICD
Ge-
schlecht
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Grouper-Output
Jeder Versicherte mit seiner
speziellen Kombination aus Alters-
und Risikogruppen
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Risikogruppen im PKS §87a
Risikogruppen CC (Condition Categories) werden durch ICD-Kodes angesteuert und bilden Krankheitsgruppen mit ähnlichem Behandlungsbedarf ab.
Ein Patient mit den Diagnosen:
• E11.90 G nicht entgleister Diabetes mell. Typ II ohne Komplikationen
• I10.00 G benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise
löst die Risikoklassen „Diabetes ohne Komplikationen“ und „Hypertonie“ aus.
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Gruppenaufbau
197 Krankheitskosten-
gruppen (CC´s)
32 Alters- und Geschlechtsgruppen
(AG )
Ca. 760 Diagnosegruppen
(DxG´s)
Ca. 16.000 ICD-Kodes
Herr König, 52 Jahre
CC 91 prim. Hypertonie,
CC 90 hypertensive Herzkrankheit
DxG 387; DxG 385
Prim. Hypertonie I10.0, hypertensive
Herzkrankheit I11.9
Ggf.
Hierarchisierung
HCC´s
CC90 ist über CC 91
hierarchisiert: CC 91 entfällt;
HCC 90 wird angesteuert
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Glossar KS §87a
„Kostengewichte“ sind das Ergebnis einer Rechnung (Regressionsrechnung), die den statistischen Zusammenhang zwischen einzelnen Risikogruppen und den durch die Diagnosen erklärten Punkten bildet.
Durch diese Regressionsrechnung werden
Kostengewichte je Risikogruppe in Punkten ausgewiesen.
Alle Punkte zusammen sind der Behandlungsbedarf gesamt.
Der Behandlungsbedarf gesamt geteilt durch die Anzahl aller Patienten ergibt den
Durchschnittlichen Behandlungsbedarf in Punkten.
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Grouperoutput
Der Grouper erzeugt nur Häufigkeiten der Risikogruppen
(0=CC nicht angesteuert, 1= CC angesteuert)
Die Kostengewicht der einzelnen Risikogruppe werden getrennt von
der Gruppierung erst durch Kalibrierung (Regression) bestimmt
Der individuelle erwartete Behandlungsbedarf ergibt sich als Summe
der (getrennt bestimmten) Kostengewichte aller angesteuerten CC´s
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Fiktiver Beispielfall: Hr. Maier, 56 Jahre,
2007 wegen Hypertonus und Sinusitis
behandelt
CC127 andere
HNO-Erkrankungen
Sockelbetrag Alter und Geschlecht
DxG akute HNO-
Infektion
DxG essentielle
Hypertonie
CC91 Hypertonie
Kosten
gewicht
Sockel
700
Punkte
KG
CC91
100 P.
KG
CC127
100 P.
Kosten-
gewicht
gesamt
Herr Maier
900 Punkte
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Vor- und Nachteile des Groupers (je nach
Sicht und Ergebnis)
Der Grouper wird immer mit der tatsächlichen Versorgung einer Region
„geeicht“, Unter-, Über aber auch Fehlversorgung gehen somit in die
Berechnungsgrundlage ein.
Eine Maßzahl ist, ob der tatsächliche Behandlungsbedarf (eines
Versicherten, einer Region, einer KV, einer Kasse…) über dem
Durchschnitt oder unter dem Durchschnitt liegt.
Eine weitere Maßzahl ist, ob der prognostizierte Behandlungsbedarf (BB)
über oder unter dem tatsächlichen BB liegt.
Mit den Krankenkassen wird die Diskussion daher auch darum gehen, warum
und wo der BB nach Morbidität über dem Durchschnitt liegt und wie
valide die jeweils gemessene Veränderung der Morbiditätsstruktur ist.
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Gute Gründe für richtiges Kodieren
Versorgungsprofil und Qualität des MVZ werden transparenter
Wie krank sind unsere Patienten wirklich?
Wie stehen wir im Vergleich zu anderen Versorgern da?
Mehr Zeit
Nicht viel kodieren, sondern das Wichtige richtig kodieren!
Evtl. Kodierguidelines zentral zur Verfügung stellen.
Weniger Kassenanfragen
Kodierung und Leistungen bzw. Verordnungen passen
zusammen.
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Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich
Einführung 2011
Warum?
Wie sehen sie aus?
Wie müssen sie umgesetzt werden?
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 19
Agenda Ambulante Kodierrichtlinien
Allgemeiner Teil
Grundregeln (A01)
Definition der Behandlungsdiagnose (A02)
Zusatzkennzeichen (A03-A05)
Vollständige und spezifische Kodierung (A06)
Besondere Behandlungssituationen (A07)
ICD-Regeln (A08-A11)
Spezieller Teil
61 Regeln für spezifische Krankheitsbilder
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Hilfe! Alles wird anders?
Richtig ist:
Die ICD wird genauso wie bisher genutzt!
Die Zusatzkennzeichen bleiben identisch!
Die Definition der Behandlungsdiagnose bleibt identisch! Es
wird zur Abrechnung wie schon immer nur übermittelt, was
direkt oder indirekt Behandlungsaufwand verursacht hat.
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 21
A02 Definition der Behandlungsdiagnose
Behandlungsdiagnosen sind Diagnosen inklusive des zugehörigen
Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit, für die im
abzurechnenden Quartal Leistungen erbracht wurden.
Leistungen sind:
Diagnostische Maßnahmen
Therapeutische Maßnahmen
Leistungen sind nicht:
Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherungen verankert sind
Diagnosen, die im entsprechenden Quartal z. B. ausschließlich durch
IGeL behandelt werden, sind keine Behandlungsdiagnosen und somit
nicht zu übermitteln.
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A02 Behandlungsdiagnosen
Wann sind die Kriterien für die Angabe einer Behandlungsdiagnose
erfüllt?
bei direkter Diagnostik und Therapie einer Krankheit
Aber:
auch bei erbrachter Beratungsleistung
bei Verordnungen von Arzneimitteln und/oder Heil- und
Hilfsmitteln z. B. orthopädisches Schuhwerk
Berücksichtigung in Zusammenhang mit weiteren Erkrankungen,
z.B. bei der Auswahl eines Medikaments bei Unverträglichkeiten
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 23
A02 Definition der Behandlungsdiagnose
Nicht zu übermitteln sind:
Anamnestische Diagnosen ohne Leistungsbezug im
abzurechnenden Quartal
Dauerdiagnosen, die im abzurechnenden Quartal nicht behandelt
wurden
Abnorme Befunde ohne weiterführende Diagnostik oder Therapie
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 24
„Es dürfen keine Dauerdiagnosen mehr
weitergegeben werden.“
Richtig ist:
Dauerdiagnosen bei Chronikern sind absolut sinnvoll!
Aber:
Akutdiagnosen wie Grippe und Pneumonie gehören nicht
zu den Dauerdiagnosen.
Nur Dauerdiagnosen, die tatsächlich die Behandlung im
Abrechnungsquartal beeinflusst haben, dürfen übermittelt
werden.
Fazit: Die Dauerdiagnosen müssen einmal initial bei der
Umstellung auf AKR „aufgeräumt“ werden.
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 25
„Sobald das PVS „scharf“ geschaltet ist, muss man
die Dauerdiagnosen „aufräumen“.
Aber:
Wenn man die Zeit dazu hat, räumt man die Dauerdiagnosen
auf (durch „Anklicken“ werden nur die Diagnosen aus der alten
„Dauerdiagnoseliste“ in die neue übernommen, die „echte“
Dauerdiagnosen sind)
Wenn man keine Zeit dazu hat, kann man
entweder alle alten Dauerdiagnosen mit einem Klick
übertragen….
Oder einfach erstmal nur die Akutdiagnosen eingeben…
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 26
Gesicherte Diagnose „G“
Eine Behandlungsdiagnose erhält dann das
Zusatzkennzeichen „G“, wenn sie der Arzt nach den gültigen
medizinisch-wissenschaftlichen Grundsätzen sichern konnte!
Die Entscheidung zwischen den Zusatzkennzeichen „V“ oder
„G“ bei der Kodierung einer Behandlungsdiagnose ist
zugunsten des Zusatzkennzeichens „G“ zu treffen, wenn
zwar die Grundsätze zu dessen Vergabe nicht vollständig
erfüllt sind, aber eine spezifische Therapie dieser
Erkrankung durchgeführt wird, als wäre die Diagnose
gesichert.
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 27
Gesicherte Diagnose „G“
Beispiel:
Ein Patient nimmt wegen einer Gonarthrose re. nichtsteroidale
Antiphlogistika ein. Aktuell stellt er sich mit den klassischen
Zeichen einer Gastritis bei seinem Hausarzt vor. Er erhält
einen H2-Blocker. Auf eine endoskopische Untersuchung
wird verzichtet.
M17.5 G sonstige sekundäre Gonarthrose bds.
K29.1 G sonstige akute Gastritis
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 28
Medizinische Dokumentation und AKR
Zunächst zu beantworten sind folgende Fragen:
Welche Diagnosen liegen vor?
Welchen Status haben diese Diagnosen – V - G – Z - A ?
Welche Diagnosen gehören in den Abrechnungsdatensatz als
Information an die KVen / Krankenkassen?
medizinisch-ärztliche Entscheidung
Arzt / Psychotherapeut
Ambulante Kodierrichtlinien regeln lediglich die korrekte Zuordnung
von ICD-Kodes
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 29
„Es muss zusätzliche Diagnostik gemacht
werden, damit eine Diagnose überhaupt kodiert
werden darf!“
Richtig ist:
Die Kodierung folgt dem ärztlichen Handeln und niemals
umgekehrt!
In den AKR finden sich einige wenige so genannte „Plausibilitätskriterien“,
die für bestimmte Kodes gefordert werden. Dies bezieht sich auf die
„Sicherung der Erstdiagnose“ und betrifft praktisch immer medizinische
Selbstverständlichkeiten, z.B.:
Hepatitisserologie bei Hepatitiskodierung
Ausschließlich der behandelnde Arzt entscheidet, was er kodiert.
Bei eindeutiger Begründung kann er vom Plausibilitätskriterium
abweichen (z.B. wenn eine Untersuchung durchgeführt wird, die im
Plausibilitätskriterium nicht benannt, jedoch gleichwertig ist).
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 30
„Symptome dürfen nicht mehr kodiert werden“
Richtig ist, dass Symptome nicht kodiert werden
müssen, wenn die sie verursachende Erkrankung
bekannt ist und kodiert wird.
Sie sollten immer kodiert werden, wenn sie zusätzlich
Aufwand verursachen
oder
Sie können kodiert werden, wenn die zu Grunde
liegende Erkrankung bisher nicht gesichert ist (zusätzlich
zu der vermuteten Erkrankung, die mit ‚V‘ für Verdacht
auf kodiert wird)
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 31
„Es darf nur noch „G“ kodiert werden, weil alle
anderen Kodes kein Geld mehr bringen!“
Richtig ist:
Über die Zusatzkennzeichen wird der diagnostische
Prozess abgebildet, dies bleibt unverändert!
Aber die ICD bietet oft spezifische Kodes an für:
Zustand nach einer Erkrankung
Folgen einer Erkrankung
Symptome einer Erkrankung
die mit dem Zusatzkennzeichen G kodiert werden können.
Die AKR listen auf, wann welche dieser Kodes verwendet
werden sollen, damit niemand suchen muss.
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 32
Verbleibende Krankheitssituation
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Gibt es einen spezifischen Kode für die verbleibende
Krankheitssituation, z. B. „Rest- oder Folgezustände“ einer
früheren Erkrankung, dann nehmen Sie diesen.
Der Kode erhält das Zusatzkennzeichen „G“ (nicht „Z“).
Gibt es in der ICD-10-GM keinen Kode, der die verbleibende
Krankheitssituation sachgerecht beschreibt, dann wählen Sie
weiterhin den ICD-Kode für die akute Erkrankung aus.
Der Kode erhält das Zusatzkennzeichen „Z“.
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 33
B0603 Schlaganfall, TIA und andere
zerebrovaskuläre Krankheiten
Beispiel:
Ein Patient erlitt einen Hirninfarkt mit schlaffer Hemiplegie und
Aphasie. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus kommt er zur
Weiterbehandlung in die neurologische Praxis.
Behandlungsdiagnosen:
I63.3 G L Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien
G81.0 G R Schlaffe Hemiparese und Hemiplegie
R47.0 G Dysphasie und Aphasie
Liegt anamnestisch ein Schlaganfall mit gegenwärtig
bestehenden neurologischen Ausfällen vor:
I69.- Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit „G“
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 34
B0603 Schlaganfall, TIA und andere
zerebrovaskuläre Krankheiten
Kodiertipp zu den Folgezuständen nach Schlaganfall:
Tauschen Sie bei allen Patienten, bei denen in den
Dauerdiagnosen eine Schlaganfalldiagnose mit dem
Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert ist (I60.- bis I64.-) und die noch
unter Folgeerscheinungen leiden diese gegen den
entsprechenden Kode aus I69.- aus:
I60.- Z wird ausgetauscht in I69.0 G
I61.- Z wird ausgetauscht in I69.1 G
I62.- Z wird ausgetauscht in I69.2 G
I63.- Z wird ausgetauscht in I69.3 G
I64.- Z wird ausgetauscht in I69.4 G
Wichtig: kodieren Sie auch die entsprechende Folgeerscheinung
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 18
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 35
B0603 Schlaganfall, TIA und andere
zerebrovaskuläre Krankheiten
Solange der akute Schlaganfall behandelt wird, ist bis zu 12 Monate lang
eine Schlüsselnummer aus I60.- bis I64 zu kodieren. Ergänzend sind
die jeweils passenden ICD-Kodes für die aktuellen Defizite zu
verschlüsseln, sofern sie die Definition der Behandlungsdiagnose
erfüllen. Nach 12 Monaten wird auf einen Kode aus I69.- umgestellt.
Defizite
G81.- Hemiparese und -plegie
G82.- Paraparese und -plegie
R13.- Dysphagie
R47.0 Dysphasie und Aphasie
H53.4 Gesichtsfelddefekte
(Hemianopsie)
R29.5 Neglect
Schlaganfall
I60.-Subarachnoidalblutung
I61.-Intrazerebrale Blutung
I62.-Sonstige nichttraumatische
intrakranielle Blutung
I63.-Hirninfarkt
I64 Schlaganfall, nicht als Blutung
oder Infarkt bezeichnet
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 36
B0902 Myokardinfarkt und chronisch
ischämische Herzkrankheit
Kodierung alt:
I21.1 Z Akuter transmuraler Myokardinfarkt der Hinterwand
Kein Zuschlag im Risikostrukturausgleich, weil keine
gesicherte Diagnose.
Kodierung neu:
I25.20 G Alter Myokardinfarkt: 29 Tage bis unter 4 Monate
zurückliegend
Zuschlag Risikostrukturausgleich 684 € im Jahr.
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 19
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 37
B0902 Myokardinfarkt und chronisch
ischämische Herzkrankheit Kodiertipp zum alten Herzinfarkt
Tauschen Sie bei allen Patienten, bei denen in den
Dauerdiagnosen eine Herzinfarktdiagnose mit dem
Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert ist (I21.- und I22.-) diese
gegen den entsprechenden Kode aus I25.- aus:
I25.2- Alter Myokardinfarkt
Inkl.: Abgeheilter Myokardinfarkt Zustand nach Myokardinfarkt,
der durch EKG oder andere spezielle Untersuchungen
diagnostiziert wurde, aber gegenwärtig symptomlos ist
I25.20 29 Tage bis unter 4 Monate zurückliegend
I25.21 4 Monate bis unter 1 Jahr zurückliegend
I25.22 1 Jahr und länger zurückliegend
I25.29 Nicht näher bezeichnet (falls stummer Infarkt)
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 38
A07 Verordnung ohne Arzt-Patienten-Kontakt
Beispiel:
Ein Patient mit Hämophilie A kommt im betreffenden Quartal nur in die
Praxis, um sich ein Rezept für die Substitution des Gerinnungsfaktors VIII
abzuholen. Das Rezept wird von der Arzthelferin erstellt, ohne dass es zu
einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt.
Behandlungsdiagnosen:
D66 G Hereditärer Faktor-VIII-Mangel
Z76.0 G Ausstellung wiederholter Verordnung
Kommt es im weiteren Quartalsverlauf zu einem persönlichen Arzt-
Patienten-Kontakt ist Z76.0 nicht zu verschlüsseln.
Kodierrichtlinien für Behandlungsdiagnosen
in besonderen Situationen
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 20
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 39
„Fünfstellige Kodierung wird Pflicht, auch für
Hausärzte.“
Richtig ist:
Hausärzte immer und Fachärzte außerhalb ihres
Fachgebietes dürfen weiterhin vierstellig kodieren.
Die AKR definieren allerdings Ausnahmen, damit
Risikoklassen im ambulanten Klassifikationssystem bzw.
im mRSA sachgerecht zugewiesen werden können.
pAVK (mit und ohne Ulcus bzw.Gangrän)
Höhe der Querschnittslähmung (Übernahme der
Facharztdiagnosen sinnvoll)
Apallisches Syndrom
Lokalisation bei Erkrankungen des Muskel-Skelett-
Systems
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 40
A06 Vollständige und spezifische Kodierung
Der Begriff „spezifisch kodieren“ wird in den Kodierrichtlinien wie folgt
verwendet:
1. Auswahl einer möglichst präzisen ICD-Schlüsselnummer zur
Verschlüsselung der Behandlungsdiagnose anhand der
vorliegenden medizinischen Krankheitsinformation.
2. Auswahl der endständigen ICD-Schlüsselnummer bis zur
maximalen Kodiertiefe (je nach ICD-Schlüsselnummer drei-,
vier- und fünfstellige Kodierung).
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 21
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 41
„Man darf keine unspezifischen Kodes mehr
übermitteln (vierte Stelle .9).“
Richtig ist
Im vertragsärztlichen Bereich muss man ggf. den
unspezifischen Kode kodieren, z.B. weil der spezifische
Kode nur mit großem diagnostischen Zusatzaufwand zu
ermitteln wäre, für die Therapie an sich aber keinerlei
Rolle spielt.
Allerdings ist es schon unplausibel, wenn
Der Diabetologe nicht weiß, ob es sich um einen
Typ I oder Typ II Diabetes handelt…
Der Unfallchirurg gerne mal eine „nicht näher
bezeichnete Verletzungen an nicht näher
bezeichneter Stelle“ behandelt…
usw.
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 42
Problematik F-Kapitel psychische
Erkrankungen
Sollen psychische Erkrankungen lieber ein bisschen unspezifisch
kodiert werden, damit der Patient nicht stigmatisiert wird?
Wenn noch nicht klar ist, um welche Erkrankung es sich handelt,
kann auf ‚V‘ ausgewichen werden.
Wenn der Schweregrad noch nicht abzusehen ist, liegt es in der
Verantwortung des kodierenden Arztes oder
Psychotherapeuten, welchen Schweregrad er zur Abrechnung
weitergibt.
Für die genehmigte Richtlinientherapie sollte in jedem Fall die
Erkrankung kodiert werden, wegen der die Richtlinientherapie
genehmigt wurde.
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 22
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 43
Richtiges Kodieren bringt Geld
Unterschiedliche Kodes bedingen unterschiedliche Zuschläge!
Ungenauigkeit kann zu erheblichen Geldverlusten führen!
Beispiele:
Diabetiker mit Nierenkomplikation
Falsch: „Diabetes n. n. bez.“ 632 € / Jahr
Richtig: „Diabetes mit Nierenkomplikationen“ 2.470 € / Jahr
pAVK mit Gangrän
Falsch: vierstellig 347 € / Jahr
Richtig: fünfstellig 4.765 € / Jahr
Apoplex vor drei Jahren mit aktuellem Behandlungsbedarf
Falsch: Apoplex mit „Z“ für Zustand nach kein Zuschlag!
Richtig: Folgen einer zerebrovaskulären Erkrankung“
mit „G“ für gesichert 763 € /Jahr
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 44
Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien
Do‘s and Dont‘s der Zusatzkennzeichen
B02 Neubildungen
B0400 Hypo- und Hyperthyreose
B0401 Hypo- und Hyperparathyreoidismus
B0603 Schlaganfall, TIA und andere zerebrovaskuläre Krankheiten
B0606 Hemi-, Para, Tetraparese und -plegie
B0902 Myokardinfakt und chronisch ischämische Herzkrankheit
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 23
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 45
Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien
Der kleine Kodierarchitekt
Systematik des Kodeaufbaus; Welche Information auf welcher Ebene
B0402 Diabetes mellitus
B08 Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
B0900 Hypertonie
B0903 Herzklappenkrankheiten
B19 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer
Ursachen
B13 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
B10 Krankheiten des Atmungssystems
B11 Krankheiten des Verdauungssystems
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 46
Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien
Freunde und Feinde unter Kodes
Was braucht zwei Kodes? Welche Kodes dürfen nicht nebeneinander
kodiert werden?
B0405 Hyperurikämie und Gicht
B0600 Multiple Sklerose
B0605 Polyneuropathien
B07 Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
B12 Krankheiten der Haut und Unterhaut
B15 Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 47
Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien
Ritt durch die Kapitel der ICD
Kodes im Zusammenhang mit einer Krankheit in
unterschiedlichen Kapiteln in der ICD
B0100 Hepatitis
B0101 HIV/AIDS und assoziierte Erkrankungen
B0601 Epilepsie
B0604 Karpaltunnel-Syndrom und andere Mononeuropathien der
oberen Extremität
B18 Symptome und abnorme klinische Laborbefunde, die
anderorts nicht klassifiziert sind
B19 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen
äußerer Ursachen
B21 Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und
zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 48
Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich
Einführung 2011
Warum?
Wie sehen sie aus?
Wie müssen sie umgesetzt werden?
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 49
Übergangsfrist bis 30. Juni 2011
Was bedeutet das?
Einführung der AKR ab 01.Januar flächendeckend
Aber: Entscheidung beim Arzt – ob, wann und in welchem Umfang
die AKR in der Praxisverwaltungssoftware aktiviert werden!
Gestuftes oder volles Einsteigen möglich:
Funktion 1 – Bearbeitung der Dauerdiagnosen
Funktion 2 – Anzeige von Hinweis- und Fehlermeldungen
Auch wenn die AKR aktiviert sind, ist fehlerhafte Kodierung
ohne Einfluss auf die Quartalsabrechnung – sanktionsfreie
Anwendung!
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 50
Übergangsfrist bis 30. Juni 2011
Was bedeutet das?
Es gibt Zeit um:
Informations- und Schulungsangebote nutzen
Optimierung der Praxissoftware in puncto Anwenderfreundlichkeit
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 51
Tipps für die Umstellung (1)
Schreiten Sie zum Äußersten: Lesen Sie die AKR!
Besuchen Sie eine (ggf. fachspezifische) Schulung.
Es werden ein paar ICD-Fehler auffallen, die bei Ihnen
auftreten (z.B. Z.n. Mamma-CA unter Tamoxifen, Z.n.
Herzinfarkt, Z.n. Schlaganfall, etc.).
Korrigieren Sie diese Fehler (ist in vielen PVS-Systemen
einfach über Suchefunktionen, fragen Sie Ihren Hersteller).
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 52
Tipps für die Umstellung (2)
Schalten Sie die AKR in Ihrer Software frei, das bedeutet:
Alle Ihre „alten“ Dauerdiagnosen sind jetzt für jeden Patienten
in einem Ordner „anamnestische Diagnosen“ gespeichert.
Kontrollieren Sie die Patienten, bei denen Sie besonders viele
Dauerdiagnosen gespeichert haben, vorab (also bevor diese
überhaupt in die Praxis kommen).
Übernehmen Sie nur die Diagnosen, bei denen Sie davon
ausgehen, dass sie auch unter Anwendung der Regel für die
Behandlungsdiagnose Dauerdiagnosen bleiben (keine
Übertragung von ‚A‘ und ‚V‘-Diagnosen, keine Übertragung
von klassischen Akutdiagnosen, usw.) und konfigurieren Sie
die „neuen“ Dauerdiagnosen. Alles andere verbleibt im Ordner
„anamnestische Diagnosen“.
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 53
Tipps für die Umstellung (3)
Kommt ein Patient, können Sie je nach Auslastung in der Praxis
Entweder sofort die „Neuen“ Dauerdiagnosen zusammenstellen (in
den meisten Systemen über Mouseclick aus den „anamnestischen
Diagnosen“ zusammenstellen)
Oder Sie geben ad hoc erst einmal nur die aktuell bei diesem
Kontakt relevanten Diagnosen als abrechnungsrelevante
Behandlungsdiagnosen ein ohne Dauerdiagnosen zu differenzieren
und „räumen auf“ wenn mehr Zeit ist.
(oder: Sie können selbstverständlich nach wie vor auch alle Ihre
„alten“ Dauerdiagnosen durch einen ‚Klick‘ in „neue“
Dauerdiagnosen verwandeln…)
Dieses „Aufräumen“ muss bei jedem Patienten nur einmal erfolgen,
danach werden die „neuen“ Dauerdiagnosen wie früher jedes Quartal
übermittelt. Die Diagnosen können aber auch einzeln über Mouseclick für
ein Quartal entfernt werden….
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Tipps für die Umstellung (4)
Berücksichtigen Sie Funktion 2 (dies können Sie natürlich auch
gemeinsam mit Funktion 1 machen).
ICD-Kodes, die in Ambulanten Kodierrichtlinien hinterlegt
sind, sind gekennzeichnet und mit dem jeweils
entsprechenden Abschnitt in den Kodierrichtlinien verlinkt.
ICD-Kodes, zu denen spezielle Informationen zum Kode
vorliegen, sind gekennzeichnet, um auf diese Hinweise
aufmerksam zu machen, z.B.:
zur Konformität mit den Kodierrichtlinien
zu spezifischeren ICD-Kodes
zur Verknüpfung von Kode und Diagnose- Zusatzkennzeichen
zur Plausibilität von Diagnosekodes und
Gebührenordnungsposition
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 55
Tipps für die Umstellung (5)
Sie können sich die entsprechenden AKR´s zu den ICD-Kodes
ansehen, müssen es aber nicht…
Sie können sich die Hinweistexte ansehen, müssen es aber
nicht…
Sie können aber auf jeden Fall beurteilen, wie „komfortabel“ ein
PVS-System die Regeln für Sie integriert hat, z. B.:
Erscheint jedes mal die vollständige AKR als pdf und Sie als
Anwender müssen sich die entsprechende Regel suchen? Oder
erscheint direkt die spezifische AKR?
Erscheint zusätzlich zum Hinweistext auch direkt eine Liste mit
alternativen regelkonformen Kodes? Lassen sich diese
Alternativkodes direkt durch Anklicken übertragen
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Zur Verfügung gestellte Instrumente für die Kodierung
ICD-10-GM 2011 Systematisches/Alphabet. Verzeichnis DIMDI
Ambulante Kodierrichtlinien erstellt durch das InBA
ICD RICHTIG KODIEREN der Homepage
KBV Wegweiser / Checklisten
FAQ
ICD-10-Browser
E-Learning
ZI Kodierhilfe Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI)
Hotline der KV
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 29
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 57
Weg zum „ICD RICHTIG KODIEREN“ der KBV
Startseite der KBV
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 58
ICD-Browser der KBV
Beispiel: Eingabe Suchtext für Kodesuche bei Diabetes mellitus
Auswahl von ICD Kode O24.2
Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein
Seite 30
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 59
Homepage der KBV
www.kbv.de
Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 60
„Die häufigste Krankheit ist die Diagnose.“
Karl Kraus
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