Die neuen Ambulanten Kodierrichtlinien Version 2011 · mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in sämtlichen...

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Brilon, 11. Februar 2011 Dr. Patricia Klein Seite 1 © Kassenärztliche Bundesvereinigung Die neuen Ambulanten Kodierrichtlinien Version 2011 Brilon, den 11.02.2011 Anna Maria Raskop, Dr. Patricia Klein, Dr. Martina Franzkowiak de Rodriguez Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 2 Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich Einführung 2011 Warum? Wie sehen sie aus? Wie müssen sie umgesetzt werden?

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Die neuen Ambulanten KodierrichtlinienVersion 2011

Brilon, den 11.02.2011

Anna Maria Raskop, Dr. Patricia Klein, Dr. Martina Franzkowiak de Rodriguez

Dezernat 3 – Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung

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Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich

Einführung 2011

Warum?

Wie sehen sie aus?

Wie müssen sie umgesetzt werden?

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Die Partner der Bundesmantelverträge sind gemäß § 295 Abs. 3

Satz 2 SGB V zur Vereinbarung von Richtlinien für die Vergabe

und Dokumentation der ICD-10-GM sowie des OPS für die

Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen (Ambulante

Kodierrichtlinien) verpflichtet.

Die Partner der Bundesmantelverträge kommen dieser

Verpflichtung nach und setzen die Ambulanten Kodierrichtlinien

in der Version 2011 gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung

mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in sämtlichen KV-Bezirken

Deutschlands flächendeckend und in der Anwendung einheitlich

für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verbindlich

in Kraft.

Vereinbarung zur Einführung der AKR im Jahr

2011 vom November 2010

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Vorgaben zum Praxistest der AKR

Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung

der Ambulanten Kodierrichtlinien nach § 295 SGB V Abs. 3

vom 23. März 2010:

„Die Ambulanten Kodierrichtlinien in der Version 2010 … werden

im dritten Quartal 2010 im Bezirk der KV Bayerns einem Praxistest

unterzogen.“

„Die Auswertungen des Praxistests … werden so gestaltet und so

rechtzeitig vorgenommen, dass die Version 2011 der AKR unter

Berücksichtigung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse … noch

im vierten Quartal 2010 fertig gestellt werden kann.“

Tendenzen ermitteln

Unterstützungs- und Verbesserungsmaßnahmen ableiten

keine wissenschaftliche Erhebung

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Konsequenzen für die Einführung in 2011:

Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur

Einführung der AKR im Jahr 2011 mit 6-monatiger

Übergangsfrist

Anpassung des Anforderungskataloges an die PVS-

Hersteller für die Softwareeinbindung (Ein- und Ausstellen

möglich!)

Überarbeitung der elektronischen Kodierprüfungen (nur

noch 19 „Fehler“, der Rest als „Hinweis“)

Inhaltliche Klarstellungen in den AKR Version 2011

Kurze Zusammenfassung der Resultate aus

dem Praxistest der AKR

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Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich

Einführung 2011

Warum?

Wie sehen sie aus?

Wie müssen sie umgesetzt werden?

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Ziel von Patientenklassifikations-Systemen

1. Zur Berechnung der Veränderungsrate im ambulanten Sektor (KS§87a Abs. 5)

also: wie viel Behandlungsbedarf mehr benötigt der ambulante Sektor im Folgejahr auf Grund der Tatsache, dass sich die Morbidität und das Alter der Patienten geändert hat (sie also älter und kränker geworden sind)? (der Deckel ist also „offen“)

2. Zur Verteilung des Geldes aus dem Gesundheitsfonds (Morbi-RSA des Bundesversicherungsamtes) an die Kassen

also: wie wird das Geld aus dem Gesundheitsfonds an die Kassen abhängig von der Morbidität und dem Alter der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse verteilt? (der Deckel ist also „zu“)

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Ziel von Patientenklassifikations-Systemen

Messung des

Gesundheitszustandes von

Versicherten mit einem

medizinisch basierten Werkzeug

Risikogruppen mit

vergleichbarem

Behandlungsbedarf

Vorhersage des erwarteten Behandlungsbedarfs über

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Grouper-Input KS87a

AlterICD

Ge-

schlecht

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Grouper-Output

Jeder Versicherte mit seiner

speziellen Kombination aus Alters-

und Risikogruppen

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Risikogruppen im PKS §87a

Risikogruppen CC (Condition Categories) werden durch ICD-Kodes angesteuert und bilden Krankheitsgruppen mit ähnlichem Behandlungsbedarf ab.

Ein Patient mit den Diagnosen:

• E11.90 G nicht entgleister Diabetes mell. Typ II ohne Komplikationen

• I10.00 G benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise

löst die Risikoklassen „Diabetes ohne Komplikationen“ und „Hypertonie“ aus.

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Gruppenaufbau

197 Krankheitskosten-

gruppen (CC´s)

32 Alters- und Geschlechtsgruppen

(AG )

Ca. 760 Diagnosegruppen

(DxG´s)

Ca. 16.000 ICD-Kodes

Herr König, 52 Jahre

CC 91 prim. Hypertonie,

CC 90 hypertensive Herzkrankheit

DxG 387; DxG 385

Prim. Hypertonie I10.0, hypertensive

Herzkrankheit I11.9

Ggf.

Hierarchisierung

HCC´s

CC90 ist über CC 91

hierarchisiert: CC 91 entfällt;

HCC 90 wird angesteuert

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Glossar KS §87a

„Kostengewichte“ sind das Ergebnis einer Rechnung (Regressionsrechnung), die den statistischen Zusammenhang zwischen einzelnen Risikogruppen und den durch die Diagnosen erklärten Punkten bildet.

Durch diese Regressionsrechnung werden

Kostengewichte je Risikogruppe in Punkten ausgewiesen.

Alle Punkte zusammen sind der Behandlungsbedarf gesamt.

Der Behandlungsbedarf gesamt geteilt durch die Anzahl aller Patienten ergibt den

Durchschnittlichen Behandlungsbedarf in Punkten.

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Grouperoutput

Der Grouper erzeugt nur Häufigkeiten der Risikogruppen

(0=CC nicht angesteuert, 1= CC angesteuert)

Die Kostengewicht der einzelnen Risikogruppe werden getrennt von

der Gruppierung erst durch Kalibrierung (Regression) bestimmt

Der individuelle erwartete Behandlungsbedarf ergibt sich als Summe

der (getrennt bestimmten) Kostengewichte aller angesteuerten CC´s

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Fiktiver Beispielfall: Hr. Maier, 56 Jahre,

2007 wegen Hypertonus und Sinusitis

behandelt

CC127 andere

HNO-Erkrankungen

Sockelbetrag Alter und Geschlecht

DxG akute HNO-

Infektion

DxG essentielle

Hypertonie

CC91 Hypertonie

Kosten

gewicht

Sockel

700

Punkte

KG

CC91

100 P.

KG

CC127

100 P.

Kosten-

gewicht

gesamt

Herr Maier

900 Punkte

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Vor- und Nachteile des Groupers (je nach

Sicht und Ergebnis)

Der Grouper wird immer mit der tatsächlichen Versorgung einer Region

„geeicht“, Unter-, Über aber auch Fehlversorgung gehen somit in die

Berechnungsgrundlage ein.

Eine Maßzahl ist, ob der tatsächliche Behandlungsbedarf (eines

Versicherten, einer Region, einer KV, einer Kasse…) über dem

Durchschnitt oder unter dem Durchschnitt liegt.

Eine weitere Maßzahl ist, ob der prognostizierte Behandlungsbedarf (BB)

über oder unter dem tatsächlichen BB liegt.

Mit den Krankenkassen wird die Diskussion daher auch darum gehen, warum

und wo der BB nach Morbidität über dem Durchschnitt liegt und wie

valide die jeweils gemessene Veränderung der Morbiditätsstruktur ist.

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Gute Gründe für richtiges Kodieren

Versorgungsprofil und Qualität des MVZ werden transparenter

Wie krank sind unsere Patienten wirklich?

Wie stehen wir im Vergleich zu anderen Versorgern da?

Mehr Zeit

Nicht viel kodieren, sondern das Wichtige richtig kodieren!

Evtl. Kodierguidelines zentral zur Verfügung stellen.

Weniger Kassenanfragen

Kodierung und Leistungen bzw. Verordnungen passen

zusammen.

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Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich

Einführung 2011

Warum?

Wie sehen sie aus?

Wie müssen sie umgesetzt werden?

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Agenda Ambulante Kodierrichtlinien

Allgemeiner Teil

Grundregeln (A01)

Definition der Behandlungsdiagnose (A02)

Zusatzkennzeichen (A03-A05)

Vollständige und spezifische Kodierung (A06)

Besondere Behandlungssituationen (A07)

ICD-Regeln (A08-A11)

Spezieller Teil

61 Regeln für spezifische Krankheitsbilder

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Hilfe! Alles wird anders?

Richtig ist:

Die ICD wird genauso wie bisher genutzt!

Die Zusatzkennzeichen bleiben identisch!

Die Definition der Behandlungsdiagnose bleibt identisch! Es

wird zur Abrechnung wie schon immer nur übermittelt, was

direkt oder indirekt Behandlungsaufwand verursacht hat.

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A02 Definition der Behandlungsdiagnose

Behandlungsdiagnosen sind Diagnosen inklusive des zugehörigen

Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit, für die im

abzurechnenden Quartal Leistungen erbracht wurden.

Leistungen sind:

Diagnostische Maßnahmen

Therapeutische Maßnahmen

Leistungen sind nicht:

Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen

Krankenversicherungen verankert sind

Diagnosen, die im entsprechenden Quartal z. B. ausschließlich durch

IGeL behandelt werden, sind keine Behandlungsdiagnosen und somit

nicht zu übermitteln.

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A02 Behandlungsdiagnosen

Wann sind die Kriterien für die Angabe einer Behandlungsdiagnose

erfüllt?

bei direkter Diagnostik und Therapie einer Krankheit

Aber:

auch bei erbrachter Beratungsleistung

bei Verordnungen von Arzneimitteln und/oder Heil- und

Hilfsmitteln z. B. orthopädisches Schuhwerk

Berücksichtigung in Zusammenhang mit weiteren Erkrankungen,

z.B. bei der Auswahl eines Medikaments bei Unverträglichkeiten

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 23

A02 Definition der Behandlungsdiagnose

Nicht zu übermitteln sind:

Anamnestische Diagnosen ohne Leistungsbezug im

abzurechnenden Quartal

Dauerdiagnosen, die im abzurechnenden Quartal nicht behandelt

wurden

Abnorme Befunde ohne weiterführende Diagnostik oder Therapie

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„Es dürfen keine Dauerdiagnosen mehr

weitergegeben werden.“

Richtig ist:

Dauerdiagnosen bei Chronikern sind absolut sinnvoll!

Aber:

Akutdiagnosen wie Grippe und Pneumonie gehören nicht

zu den Dauerdiagnosen.

Nur Dauerdiagnosen, die tatsächlich die Behandlung im

Abrechnungsquartal beeinflusst haben, dürfen übermittelt

werden.

Fazit: Die Dauerdiagnosen müssen einmal initial bei der

Umstellung auf AKR „aufgeräumt“ werden.

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 25

„Sobald das PVS „scharf“ geschaltet ist, muss man

die Dauerdiagnosen „aufräumen“.

Aber:

Wenn man die Zeit dazu hat, räumt man die Dauerdiagnosen

auf (durch „Anklicken“ werden nur die Diagnosen aus der alten

„Dauerdiagnoseliste“ in die neue übernommen, die „echte“

Dauerdiagnosen sind)

Wenn man keine Zeit dazu hat, kann man

entweder alle alten Dauerdiagnosen mit einem Klick

übertragen….

Oder einfach erstmal nur die Akutdiagnosen eingeben…

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Gesicherte Diagnose „G“

Eine Behandlungsdiagnose erhält dann das

Zusatzkennzeichen „G“, wenn sie der Arzt nach den gültigen

medizinisch-wissenschaftlichen Grundsätzen sichern konnte!

Die Entscheidung zwischen den Zusatzkennzeichen „V“ oder

„G“ bei der Kodierung einer Behandlungsdiagnose ist

zugunsten des Zusatzkennzeichens „G“ zu treffen, wenn

zwar die Grundsätze zu dessen Vergabe nicht vollständig

erfüllt sind, aber eine spezifische Therapie dieser

Erkrankung durchgeführt wird, als wäre die Diagnose

gesichert.

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Gesicherte Diagnose „G“

Beispiel:

Ein Patient nimmt wegen einer Gonarthrose re. nichtsteroidale

Antiphlogistika ein. Aktuell stellt er sich mit den klassischen

Zeichen einer Gastritis bei seinem Hausarzt vor. Er erhält

einen H2-Blocker. Auf eine endoskopische Untersuchung

wird verzichtet.

M17.5 G sonstige sekundäre Gonarthrose bds.

K29.1 G sonstige akute Gastritis

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Medizinische Dokumentation und AKR

Zunächst zu beantworten sind folgende Fragen:

Welche Diagnosen liegen vor?

Welchen Status haben diese Diagnosen – V - G – Z - A ?

Welche Diagnosen gehören in den Abrechnungsdatensatz als

Information an die KVen / Krankenkassen?

medizinisch-ärztliche Entscheidung

Arzt / Psychotherapeut

Ambulante Kodierrichtlinien regeln lediglich die korrekte Zuordnung

von ICD-Kodes

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 29

„Es muss zusätzliche Diagnostik gemacht

werden, damit eine Diagnose überhaupt kodiert

werden darf!“

Richtig ist:

Die Kodierung folgt dem ärztlichen Handeln und niemals

umgekehrt!

In den AKR finden sich einige wenige so genannte „Plausibilitätskriterien“,

die für bestimmte Kodes gefordert werden. Dies bezieht sich auf die

„Sicherung der Erstdiagnose“ und betrifft praktisch immer medizinische

Selbstverständlichkeiten, z.B.:

Hepatitisserologie bei Hepatitiskodierung

Ausschließlich der behandelnde Arzt entscheidet, was er kodiert.

Bei eindeutiger Begründung kann er vom Plausibilitätskriterium

abweichen (z.B. wenn eine Untersuchung durchgeführt wird, die im

Plausibilitätskriterium nicht benannt, jedoch gleichwertig ist).

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„Symptome dürfen nicht mehr kodiert werden“

Richtig ist, dass Symptome nicht kodiert werden

müssen, wenn die sie verursachende Erkrankung

bekannt ist und kodiert wird.

Sie sollten immer kodiert werden, wenn sie zusätzlich

Aufwand verursachen

oder

Sie können kodiert werden, wenn die zu Grunde

liegende Erkrankung bisher nicht gesichert ist (zusätzlich

zu der vermuteten Erkrankung, die mit ‚V‘ für Verdacht

auf kodiert wird)

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Seite 16

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 31

„Es darf nur noch „G“ kodiert werden, weil alle

anderen Kodes kein Geld mehr bringen!“

Richtig ist:

Über die Zusatzkennzeichen wird der diagnostische

Prozess abgebildet, dies bleibt unverändert!

Aber die ICD bietet oft spezifische Kodes an für:

Zustand nach einer Erkrankung

Folgen einer Erkrankung

Symptome einer Erkrankung

die mit dem Zusatzkennzeichen G kodiert werden können.

Die AKR listen auf, wann welche dieser Kodes verwendet

werden sollen, damit niemand suchen muss.

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Verbleibende Krankheitssituation

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Gibt es einen spezifischen Kode für die verbleibende

Krankheitssituation, z. B. „Rest- oder Folgezustände“ einer

früheren Erkrankung, dann nehmen Sie diesen.

Der Kode erhält das Zusatzkennzeichen „G“ (nicht „Z“).

Gibt es in der ICD-10-GM keinen Kode, der die verbleibende

Krankheitssituation sachgerecht beschreibt, dann wählen Sie

weiterhin den ICD-Kode für die akute Erkrankung aus.

Der Kode erhält das Zusatzkennzeichen „Z“.

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Seite 17

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 33

B0603 Schlaganfall, TIA und andere

zerebrovaskuläre Krankheiten

Beispiel:

Ein Patient erlitt einen Hirninfarkt mit schlaffer Hemiplegie und

Aphasie. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus kommt er zur

Weiterbehandlung in die neurologische Praxis.

Behandlungsdiagnosen:

I63.3 G L Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien

G81.0 G R Schlaffe Hemiparese und Hemiplegie

R47.0 G Dysphasie und Aphasie

Liegt anamnestisch ein Schlaganfall mit gegenwärtig

bestehenden neurologischen Ausfällen vor:

I69.- Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit „G“

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B0603 Schlaganfall, TIA und andere

zerebrovaskuläre Krankheiten

Kodiertipp zu den Folgezuständen nach Schlaganfall:

Tauschen Sie bei allen Patienten, bei denen in den

Dauerdiagnosen eine Schlaganfalldiagnose mit dem

Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert ist (I60.- bis I64.-) und die noch

unter Folgeerscheinungen leiden diese gegen den

entsprechenden Kode aus I69.- aus:

I60.- Z wird ausgetauscht in I69.0 G

I61.- Z wird ausgetauscht in I69.1 G

I62.- Z wird ausgetauscht in I69.2 G

I63.- Z wird ausgetauscht in I69.3 G

I64.- Z wird ausgetauscht in I69.4 G

Wichtig: kodieren Sie auch die entsprechende Folgeerscheinung

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Seite 18

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 35

B0603 Schlaganfall, TIA und andere

zerebrovaskuläre Krankheiten

Solange der akute Schlaganfall behandelt wird, ist bis zu 12 Monate lang

eine Schlüsselnummer aus I60.- bis I64 zu kodieren. Ergänzend sind

die jeweils passenden ICD-Kodes für die aktuellen Defizite zu

verschlüsseln, sofern sie die Definition der Behandlungsdiagnose

erfüllen. Nach 12 Monaten wird auf einen Kode aus I69.- umgestellt.

Defizite

G81.- Hemiparese und -plegie

G82.- Paraparese und -plegie

R13.- Dysphagie

R47.0 Dysphasie und Aphasie

H53.4 Gesichtsfelddefekte

(Hemianopsie)

R29.5 Neglect

Schlaganfall

I60.-Subarachnoidalblutung

I61.-Intrazerebrale Blutung

I62.-Sonstige nichttraumatische

intrakranielle Blutung

I63.-Hirninfarkt

I64 Schlaganfall, nicht als Blutung

oder Infarkt bezeichnet

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 36

B0902 Myokardinfarkt und chronisch

ischämische Herzkrankheit

Kodierung alt:

I21.1 Z Akuter transmuraler Myokardinfarkt der Hinterwand

Kein Zuschlag im Risikostrukturausgleich, weil keine

gesicherte Diagnose.

Kodierung neu:

I25.20 G Alter Myokardinfarkt: 29 Tage bis unter 4 Monate

zurückliegend

Zuschlag Risikostrukturausgleich 684 € im Jahr.

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Seite 19

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 37

B0902 Myokardinfarkt und chronisch

ischämische Herzkrankheit Kodiertipp zum alten Herzinfarkt

Tauschen Sie bei allen Patienten, bei denen in den

Dauerdiagnosen eine Herzinfarktdiagnose mit dem

Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert ist (I21.- und I22.-) diese

gegen den entsprechenden Kode aus I25.- aus:

I25.2- Alter Myokardinfarkt

Inkl.: Abgeheilter Myokardinfarkt Zustand nach Myokardinfarkt,

der durch EKG oder andere spezielle Untersuchungen

diagnostiziert wurde, aber gegenwärtig symptomlos ist

I25.20 29 Tage bis unter 4 Monate zurückliegend

I25.21 4 Monate bis unter 1 Jahr zurückliegend

I25.22 1 Jahr und länger zurückliegend

I25.29 Nicht näher bezeichnet (falls stummer Infarkt)

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 38

A07 Verordnung ohne Arzt-Patienten-Kontakt

Beispiel:

Ein Patient mit Hämophilie A kommt im betreffenden Quartal nur in die

Praxis, um sich ein Rezept für die Substitution des Gerinnungsfaktors VIII

abzuholen. Das Rezept wird von der Arzthelferin erstellt, ohne dass es zu

einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt.

Behandlungsdiagnosen:

D66 G Hereditärer Faktor-VIII-Mangel

Z76.0 G Ausstellung wiederholter Verordnung

Kommt es im weiteren Quartalsverlauf zu einem persönlichen Arzt-

Patienten-Kontakt ist Z76.0 nicht zu verschlüsseln.

Kodierrichtlinien für Behandlungsdiagnosen

in besonderen Situationen

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

Seite 20

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 39

„Fünfstellige Kodierung wird Pflicht, auch für

Hausärzte.“

Richtig ist:

Hausärzte immer und Fachärzte außerhalb ihres

Fachgebietes dürfen weiterhin vierstellig kodieren.

Die AKR definieren allerdings Ausnahmen, damit

Risikoklassen im ambulanten Klassifikationssystem bzw.

im mRSA sachgerecht zugewiesen werden können.

pAVK (mit und ohne Ulcus bzw.Gangrän)

Höhe der Querschnittslähmung (Übernahme der

Facharztdiagnosen sinnvoll)

Apallisches Syndrom

Lokalisation bei Erkrankungen des Muskel-Skelett-

Systems

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 40

A06 Vollständige und spezifische Kodierung

Der Begriff „spezifisch kodieren“ wird in den Kodierrichtlinien wie folgt

verwendet:

1. Auswahl einer möglichst präzisen ICD-Schlüsselnummer zur

Verschlüsselung der Behandlungsdiagnose anhand der

vorliegenden medizinischen Krankheitsinformation.

2. Auswahl der endständigen ICD-Schlüsselnummer bis zur

maximalen Kodiertiefe (je nach ICD-Schlüsselnummer drei-,

vier- und fünfstellige Kodierung).

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

Seite 21

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 41

„Man darf keine unspezifischen Kodes mehr

übermitteln (vierte Stelle .9).“

Richtig ist

Im vertragsärztlichen Bereich muss man ggf. den

unspezifischen Kode kodieren, z.B. weil der spezifische

Kode nur mit großem diagnostischen Zusatzaufwand zu

ermitteln wäre, für die Therapie an sich aber keinerlei

Rolle spielt.

Allerdings ist es schon unplausibel, wenn

Der Diabetologe nicht weiß, ob es sich um einen

Typ I oder Typ II Diabetes handelt…

Der Unfallchirurg gerne mal eine „nicht näher

bezeichnete Verletzungen an nicht näher

bezeichneter Stelle“ behandelt…

usw.

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 42

Problematik F-Kapitel psychische

Erkrankungen

Sollen psychische Erkrankungen lieber ein bisschen unspezifisch

kodiert werden, damit der Patient nicht stigmatisiert wird?

Wenn noch nicht klar ist, um welche Erkrankung es sich handelt,

kann auf ‚V‘ ausgewichen werden.

Wenn der Schweregrad noch nicht abzusehen ist, liegt es in der

Verantwortung des kodierenden Arztes oder

Psychotherapeuten, welchen Schweregrad er zur Abrechnung

weitergibt.

Für die genehmigte Richtlinientherapie sollte in jedem Fall die

Erkrankung kodiert werden, wegen der die Richtlinientherapie

genehmigt wurde.

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

Seite 22

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 43

Richtiges Kodieren bringt Geld

Unterschiedliche Kodes bedingen unterschiedliche Zuschläge!

Ungenauigkeit kann zu erheblichen Geldverlusten führen!

Beispiele:

Diabetiker mit Nierenkomplikation

Falsch: „Diabetes n. n. bez.“ 632 € / Jahr

Richtig: „Diabetes mit Nierenkomplikationen“ 2.470 € / Jahr

pAVK mit Gangrän

Falsch: vierstellig 347 € / Jahr

Richtig: fünfstellig 4.765 € / Jahr

Apoplex vor drei Jahren mit aktuellem Behandlungsbedarf

Falsch: Apoplex mit „Z“ für Zustand nach kein Zuschlag!

Richtig: Folgen einer zerebrovaskulären Erkrankung“

mit „G“ für gesichert 763 € /Jahr

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Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien

Do‘s and Dont‘s der Zusatzkennzeichen

B02 Neubildungen

B0400 Hypo- und Hyperthyreose

B0401 Hypo- und Hyperparathyreoidismus

B0603 Schlaganfall, TIA und andere zerebrovaskuläre Krankheiten

B0606 Hemi-, Para, Tetraparese und -plegie

B0902 Myokardinfakt und chronisch ischämische Herzkrankheit

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

Seite 23

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 45

Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien

Der kleine Kodierarchitekt

Systematik des Kodeaufbaus; Welche Information auf welcher Ebene

B0402 Diabetes mellitus

B08 Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

B0900 Hypertonie

B0903 Herzklappenkrankheiten

B19 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer

Ursachen

B13 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

B10 Krankheiten des Atmungssystems

B11 Krankheiten des Verdauungssystems

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 46

Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien

Freunde und Feinde unter Kodes

Was braucht zwei Kodes? Welche Kodes dürfen nicht nebeneinander

kodiert werden?

B0405 Hyperurikämie und Gicht

B0600 Multiple Sklerose

B0605 Polyneuropathien

B07 Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

B12 Krankheiten der Haut und Unterhaut

B15 Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 47

Aufbau Spezielle Kodierrichtlinien

Ritt durch die Kapitel der ICD

Kodes im Zusammenhang mit einer Krankheit in

unterschiedlichen Kapiteln in der ICD

B0100 Hepatitis

B0101 HIV/AIDS und assoziierte Erkrankungen

B0601 Epilepsie

B0604 Karpaltunnel-Syndrom und andere Mononeuropathien der

oberen Extremität

B18 Symptome und abnorme klinische Laborbefunde, die

anderorts nicht klassifiziert sind

B19 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen

äußerer Ursachen

B21 Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und

zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 48

Kodierrichtlinien im ambulanten Bereich

Einführung 2011

Warum?

Wie sehen sie aus?

Wie müssen sie umgesetzt werden?

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 49

Übergangsfrist bis 30. Juni 2011

Was bedeutet das?

Einführung der AKR ab 01.Januar flächendeckend

Aber: Entscheidung beim Arzt – ob, wann und in welchem Umfang

die AKR in der Praxisverwaltungssoftware aktiviert werden!

Gestuftes oder volles Einsteigen möglich:

Funktion 1 – Bearbeitung der Dauerdiagnosen

Funktion 2 – Anzeige von Hinweis- und Fehlermeldungen

Auch wenn die AKR aktiviert sind, ist fehlerhafte Kodierung

ohne Einfluss auf die Quartalsabrechnung – sanktionsfreie

Anwendung!

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 50

Übergangsfrist bis 30. Juni 2011

Was bedeutet das?

Es gibt Zeit um:

Informations- und Schulungsangebote nutzen

Optimierung der Praxissoftware in puncto Anwenderfreundlichkeit

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 51

Tipps für die Umstellung (1)

Schreiten Sie zum Äußersten: Lesen Sie die AKR!

Besuchen Sie eine (ggf. fachspezifische) Schulung.

Es werden ein paar ICD-Fehler auffallen, die bei Ihnen

auftreten (z.B. Z.n. Mamma-CA unter Tamoxifen, Z.n.

Herzinfarkt, Z.n. Schlaganfall, etc.).

Korrigieren Sie diese Fehler (ist in vielen PVS-Systemen

einfach über Suchefunktionen, fragen Sie Ihren Hersteller).

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 52

Tipps für die Umstellung (2)

Schalten Sie die AKR in Ihrer Software frei, das bedeutet:

Alle Ihre „alten“ Dauerdiagnosen sind jetzt für jeden Patienten

in einem Ordner „anamnestische Diagnosen“ gespeichert.

Kontrollieren Sie die Patienten, bei denen Sie besonders viele

Dauerdiagnosen gespeichert haben, vorab (also bevor diese

überhaupt in die Praxis kommen).

Übernehmen Sie nur die Diagnosen, bei denen Sie davon

ausgehen, dass sie auch unter Anwendung der Regel für die

Behandlungsdiagnose Dauerdiagnosen bleiben (keine

Übertragung von ‚A‘ und ‚V‘-Diagnosen, keine Übertragung

von klassischen Akutdiagnosen, usw.) und konfigurieren Sie

die „neuen“ Dauerdiagnosen. Alles andere verbleibt im Ordner

„anamnestische Diagnosen“.

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 53

Tipps für die Umstellung (3)

Kommt ein Patient, können Sie je nach Auslastung in der Praxis

Entweder sofort die „Neuen“ Dauerdiagnosen zusammenstellen (in

den meisten Systemen über Mouseclick aus den „anamnestischen

Diagnosen“ zusammenstellen)

Oder Sie geben ad hoc erst einmal nur die aktuell bei diesem

Kontakt relevanten Diagnosen als abrechnungsrelevante

Behandlungsdiagnosen ein ohne Dauerdiagnosen zu differenzieren

und „räumen auf“ wenn mehr Zeit ist.

(oder: Sie können selbstverständlich nach wie vor auch alle Ihre

„alten“ Dauerdiagnosen durch einen ‚Klick‘ in „neue“

Dauerdiagnosen verwandeln…)

Dieses „Aufräumen“ muss bei jedem Patienten nur einmal erfolgen,

danach werden die „neuen“ Dauerdiagnosen wie früher jedes Quartal

übermittelt. Die Diagnosen können aber auch einzeln über Mouseclick für

ein Quartal entfernt werden….

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 54

Tipps für die Umstellung (4)

Berücksichtigen Sie Funktion 2 (dies können Sie natürlich auch

gemeinsam mit Funktion 1 machen).

ICD-Kodes, die in Ambulanten Kodierrichtlinien hinterlegt

sind, sind gekennzeichnet und mit dem jeweils

entsprechenden Abschnitt in den Kodierrichtlinien verlinkt.

ICD-Kodes, zu denen spezielle Informationen zum Kode

vorliegen, sind gekennzeichnet, um auf diese Hinweise

aufmerksam zu machen, z.B.:

zur Konformität mit den Kodierrichtlinien

zu spezifischeren ICD-Kodes

zur Verknüpfung von Kode und Diagnose- Zusatzkennzeichen

zur Plausibilität von Diagnosekodes und

Gebührenordnungsposition

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

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Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 55

Tipps für die Umstellung (5)

Sie können sich die entsprechenden AKR´s zu den ICD-Kodes

ansehen, müssen es aber nicht…

Sie können sich die Hinweistexte ansehen, müssen es aber

nicht…

Sie können aber auf jeden Fall beurteilen, wie „komfortabel“ ein

PVS-System die Regeln für Sie integriert hat, z. B.:

Erscheint jedes mal die vollständige AKR als pdf und Sie als

Anwender müssen sich die entsprechende Regel suchen? Oder

erscheint direkt die spezifische AKR?

Erscheint zusätzlich zum Hinweistext auch direkt eine Liste mit

alternativen regelkonformen Kodes? Lassen sich diese

Alternativkodes direkt durch Anklicken übertragen

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 56

Zur Verfügung gestellte Instrumente für die Kodierung

ICD-10-GM 2011 Systematisches/Alphabet. Verzeichnis DIMDI

Ambulante Kodierrichtlinien erstellt durch das InBA

ICD RICHTIG KODIEREN der Homepage

KBV Wegweiser / Checklisten

FAQ

ICD-10-Browser

E-Learning

ZI Kodierhilfe Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI)

Hotline der KV

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

Seite 29

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 57

Weg zum „ICD RICHTIG KODIEREN“ der KBV

Startseite der KBV

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 58

ICD-Browser der KBV

Beispiel: Eingabe Suchtext für Kodesuche bei Diabetes mellitus

Auswahl von ICD Kode O24.2

Brilon, 11. Februar 2011Dr. Patricia Klein

Seite 30

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 59

Homepage der KBV

www.kbv.de

Ambulante Kodierrichtlinien 2011 11.02.2011 Seite 60

„Die häufigste Krankheit ist die Diagnose.“

Karl Kraus

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