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  • EGSZ BiLRUG kompakt

    Das Bilanzrichtlinie-

    Umsetzungsgesetz ist am 23. Juli 2015

    in Kraft getreten. Auf die

    Unternehmen kommen zahlreiche

    Neuerungen zu. Unsere Darstellung

    gibt Ihnen einen kompakten berblick

    ber die wichtigsten nderungen.

    Die nderungen im HGB durch das BiLRUG

    EGSZ Wirtschaftsprfer I Steuerberater I Rechtsanwlte

  • EGSZ BiLRUG kompakt

    I

    Inhaltsverzeichnis

    Allgemein 1

    Erstanwendung 1

    nderungen im Jahresabschluss 1

    Schwellenwerte 1

    Neuregelungen fr Kleinstunternehmen 2

    Offenlegung 3

    Erleichterungen fr Tochterunternehmen 3

    Verpflichtende Angaben zum Unternehmen 4

    nderungen in der Bilanz 5

    Anschaffungskostendefinition 5

    Immaterielle Vermgensgegenstnde 5

    Neue Ausschttungssperre 5

    Definition der Bilanzsumme 6

    nderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung 6

    Wegfall des auerordentlichen Ergebnisses 6

    Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung 7

    Neudefinition der Umsatzerlse 7

    nderungen bei den Anhangangaben 8

    Angaben zu Haftungsverhltnissen 8

    Darstellung des Anlagenspiegels 8

    Nicht in der Bilanz enthaltene Geschfte 8

    Sonstige finanzielle Verpflichtungen 8

    Vorschsse / Kredite an Organmitglieder 8

    Angaben zum Anteilsbesitz 9

    Abschreibungen auf Geschfts- oder Firmenwert 9

    Angaben zum Mutterunternehmen 9

    Angaben zu latenten Steuern 10

    Angaben zu auerordentlichen Betrgen 10

    Angaben zum periodenfremden Ergebnis 10

    Ereignisse nach dem Abschlussstichtag 11

    Ergebnisverwendungsvorschlag / -beschluss 11

    Neue Pflichtangaben fr kleine und mittelgroe Gesellschaften 11

    nderungen im Lagebericht 12

    Ihre Ansprechpartner 13

    bersichten II

  • EGSZ BiLRUG kompakt

    1

    Allgemein

    Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde am 22. Juli 2015 im

    Bundesgesetzblatt verkndet und ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten. Der deutsche

    Gesetzgeber setzt mit dem BiLRUG die Vorgaben der Europischen Union (EU-

    Bilanzrichtlinie) in nationales Recht um. Hintergrund der EU-Bilanzrichtlinie ist eine weitere

    Harmonisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU sowie eine Entlastung von kleinen

    Unternehmen.

    Die wesentlichen Neuerungen durch das BilRUG fr die Rechnungslegung nach HGB ergeben

    sich durch die Anhebung der Schwellenwerte der Grenklassen, die nderung der

    Umsatzerlsdefinition sowie der Anhangangaben. Nachfolgend werden die wesentlichen

    Neuerungen durch das BiLRUG mit Auswirkung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss

    dargestellt. Fr die Abgrenzung von Umsatzerlsen zu sonstigen betrieblichen Ertrgen erfolgt

    am Ende der Darstellung eine beispielhafte Gegenberstellung, die mgliche nderungen im

    Ausweis aufzeigt.

    Die Auswirkungen des BilRUG sind in ihrer Gesamtheit nicht mit dem

    Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vergleichbar. Dennoch ist den Unternehmen

    zu empfehlen, sich frhzeitig mit den nderungen vertraut zu machen, um den

    Anpassungsaufwand zu minimieren.

    Fr Rckfragen, auch zu den Auswirkungen des BiLRUG auf den Konzernabschluss nach

    HGB, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfgung.

    Erstanwendung

    Das BilRUG ist grundstzlich auf Jahres-

    und Konzernabschlsse nach HGB fr Ge-

    schftsjahre anzuwenden, die nach dem

    31. Dezember 2015 beginnen. Eine vollum-

    fngliche frhere Anwendung des BilRUG

    ist nicht mglich. Die neuen Schwellen-

    werte fr die Grenklassen knnen

    dagegen bereits frher angewendet werden.

    Diese Ausnahme ist allerdings nur bei

    gleichzeitiger Anwendung der neuen

    Umsatzerlsdefinition nach 277 Abs. 1

    HGB n. F. zulssig.

    Bei erstmaliger Anwendung der neuen

    Schwellenwerte in Verbindung mit der

    neuen Umsatzerlsdefinition ist eine An-

    passung der Vorjahreszahlen in der Ge-

    winn- und Verlustrechnung grundstzlich

    nicht erforderlich. Im Anhang ist allerdings

    auf die fehlende Vergleichbarkeit mit dem

    Vorjahr hinzuweisen und der Betrag der

    Umsatzerlse fr das Vorjahr anzugeben,

    der sich bei Anwendung des 277 Abs. 1

    HGB n. F. ergeben htte. Diese Angabe

    entfllt, wenn sich die Umsatzerlse nach

    altem und neuem Recht entsprechen.

    nderungen im Jahresabschluss

    Schwellenwerte

    Die Anhebung der Schwellenwerte nach

    267 HGB n. F. stellt eine wesentliche

    Neuerung durch das BiLRUG dar und soll

    zur Entlastung der Unternehmen beitragen.

    Die Unternehmen sollen durch die An-

    hebung strker von grenabhngigen

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    2

    Erleichterungen bei der Aufstellung, Pr-

    fung und Offenlegung von Jahresabschls-

    sen profitieren. Whrend sich die

    Schwellenwerte fr Kleinstkapitalgesell-

    schaften nach BiLRUG nicht gendert

    haben, ergeben sich insbesondere aus der

    Anhebung der Schwellenwerte fr kleine

    Gesellschaften Erleichterungen.

    Die Bestimmung der Grenklassen orien-

    tiert sich unverndert an der Bilanzsumme,

    den Umsatzerlsen und der Mitarbeiter-

    anzahl. Unverndert gegenber der alten

    Rechtslage treten die Rechtsfolgen bei

    ber- oder Unterschreiten der Schwellen-

    werte erst ein, wenn sie in zwei aufein-

    anderfolgenden Geschftsjahren vorliegen.

    Die Regelungen fr Neugrndungen oder

    Umwandlungen bleiben ebenfalls bestehen,

    so dass die Rechtsfolgen bereits am ersten

    Abschlussstichtag eintreten.

    Die Schwellenwerte nach alter und neuer

    Rechtslage ergeben sich wie folgt:

    Kleinst Klein Mittelgro

    ALT NEU ALT NEU ALT NEU

    Umsatzerlse in EUR bis 700.000 700.000 9.680.000 12.000.000 38.500.000 40.000.000

    Bilanzsumme in EUR bis 350.000 350.000 4.840.000 6.000.000 19.250.000 20.000.000

    Mitarbeiter bis 10 10 50 50 250 250

    Bezglich der Mglichkeit einer frheren

    Anwendung der neuen Schwellenwerte in

    Verbindung mit der neuen Umsatzerls-

    definition verweisen wir auf die Aus-

    fhrungen zur Erstanwendung.

    Neuregelungen fr Kleinstunternehmen

    Mit dem BiLRUG wurde der 267a Abs. 3

    HGB n. F. neu eingefhrt. Hiernach werden

    folgende Gesellschaften vom Kreis der

    Kleinstkapitalgesellschaften ausgeschlos-

    sen, mit der Folge, dass die bestehenden

    Erleichterungen nicht mehr in Anspruch

    genommen werden knnen:

    Investmentgesellschaften i. S. d. Kapi-talanlagegesetzbuches

    Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-ten i. S. d. Gesetzes ber Unterneh-

    mensbeteiligungsgesellschaften

    Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen

    Unternehmen zu erwerben und zu

    halten

    Von dieser Regelung werden im Wesent-

    lichen sog. Holdinggesellschaften (alleini-

    ger Zweck: Halten und Verwalten von Be-

    teiligungen) betroffen sein, da diese bisher

    trotz hoher Bilanzsummen aufgrund fehlen-

    der Umsatzerlse und Mitarbeiter die

    Erleichterungen fr Kleinstgesellschaften

    nutzen konnten.

    Hinweis: Die Neureglung gilt nicht fr

    Komplementr-Gesellschaften, die auch

    zuknftig, sofern die Schwellenwerte

    nach 267a HGB n. F. nicht berschrit-

    ten werden, als Kleinstgesellschaften

    einzustufen sind.

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    3

    Offenlegung

    Der die Offenlegung regelnde 325 HGB

    enthlt eine neue Struktur. Mit der n-

    derung des 325 HGB wurde erstmals

    einheitlich in Europa eine Frist zur

    Offenlegung von einem Jahr eingefhrt, die

    in Deutschland bereits vorher Praxis war.

    325 Abs. 1 HGB n. F. regelt, welche

    Unterlagen (festgestellter oder gebilligter

    Jahresabschluss, Lagebericht und Bestti-

    gungsvermerk oder Versagungsvermerk)

    und auf welche Weise diese Unterlagen in

    deutscher Sprache offenzulegen sind.

    325 Abs. 1a HGB n. F. enthlt die

    Regelungen zur Offenlegungsfrist und die

    Mglichkeit der spteren Einreichung, so-

    fern die Unterlagen nach 325 Abs. 1 HGB

    n. F. nicht innerhalb eines Jahres nach dem

    Abschlussstichtag vorliegen. Die Einrei-

    chung der Unterlagen zu 325 Abs. 1 HGB

    n. F. muss zwingend innerhalb eines Jahres

    nach Abschlussstichtag erfolgen.

    In 325 Abs. 1b HGB n. F. ist geregelt, dass

    fr den Fall der nderung des Jahres-

    abschlusses und/oder Lageberichts auch die

    nderung entsprechend 325 Abs. 1 HGB

    n. F. offenzulegen ist. Sonstige Unterlagen

    (z. B. der Bericht des Aufsichtsrats und die

    Erklrung zum Corporate Governance

    Codex) knnen auch spter eingereicht

    werden. Darber hat, sofern im Jahresab-

    schluss lediglich der Vorschlag zur Ergeb-

    nisverwendung enthalten ist, eine Offen-

    legung des Beschlusses ber die Ergebnis-

    verwendung nach 325 Abs. 1 HGB n. F.

    zu erfolgen.

    Fr die fristwahrende Offenlegung reicht es

    zuknftig nicht mehr aus, lediglich einen

    ungeprften Jahresabschluss und Lagebe-

    richt, sofern eine gesetzliche Prfungs-

    pflicht besteht, offenzulegen und den Be-

    sttigungsvermerk spter nachzureichen.

    325 Abs. 1 HGB n. F. verlangt hierfr

    ausdrcklich die Offenlegung von Jahres-

    abschluss, Lagebericht und Besttigungs-

    vermerk. Eine fristgerechte Offenlegung

    kann daher nur erfolgen, wenn die gesetz-

    liche Abschlussprfung beendet ist.

    Hinweis: Probleme knnen sic