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EGSZ BiLRUG kompakt
Das Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz ist am 23. Juli 2015
in Kraft getreten. Auf die
Unternehmen kommen zahlreiche
Neuerungen zu. Unsere Darstellung
gibt Ihnen einen kompakten berblick
ber die wichtigsten nderungen.
Die nderungen im HGB durch das BiLRUG
EGSZ Wirtschaftsprfer I Steuerberater I Rechtsanwlte
EGSZ BiLRUG kompakt
I
Inhaltsverzeichnis
Allgemein 1
Erstanwendung 1
nderungen im Jahresabschluss 1
Schwellenwerte 1
Neuregelungen fr Kleinstunternehmen 2
Offenlegung 3
Erleichterungen fr Tochterunternehmen 3
Verpflichtende Angaben zum Unternehmen 4
nderungen in der Bilanz 5
Anschaffungskostendefinition 5
Immaterielle Vermgensgegenstnde 5
Neue Ausschttungssperre 5
Definition der Bilanzsumme 6
nderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung 6
Wegfall des auerordentlichen Ergebnisses 6
Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung 7
Neudefinition der Umsatzerlse 7
nderungen bei den Anhangangaben 8
Angaben zu Haftungsverhltnissen 8
Darstellung des Anlagenspiegels 8
Nicht in der Bilanz enthaltene Geschfte 8
Sonstige finanzielle Verpflichtungen 8
Vorschsse / Kredite an Organmitglieder 8
Angaben zum Anteilsbesitz 9
Abschreibungen auf Geschfts- oder Firmenwert 9
Angaben zum Mutterunternehmen 9
Angaben zu latenten Steuern 10
Angaben zu auerordentlichen Betrgen 10
Angaben zum periodenfremden Ergebnis 10
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag 11
Ergebnisverwendungsvorschlag / -beschluss 11
Neue Pflichtangaben fr kleine und mittelgroe Gesellschaften 11
nderungen im Lagebericht 12
Ihre Ansprechpartner 13
bersichten II
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Allgemein
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde am 22. Juli 2015 im
Bundesgesetzblatt verkndet und ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten. Der deutsche
Gesetzgeber setzt mit dem BiLRUG die Vorgaben der Europischen Union (EU-
Bilanzrichtlinie) in nationales Recht um. Hintergrund der EU-Bilanzrichtlinie ist eine weitere
Harmonisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU sowie eine Entlastung von kleinen
Unternehmen.
Die wesentlichen Neuerungen durch das BilRUG fr die Rechnungslegung nach HGB ergeben
sich durch die Anhebung der Schwellenwerte der Grenklassen, die nderung der
Umsatzerlsdefinition sowie der Anhangangaben. Nachfolgend werden die wesentlichen
Neuerungen durch das BiLRUG mit Auswirkung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
dargestellt. Fr die Abgrenzung von Umsatzerlsen zu sonstigen betrieblichen Ertrgen erfolgt
am Ende der Darstellung eine beispielhafte Gegenberstellung, die mgliche nderungen im
Ausweis aufzeigt.
Die Auswirkungen des BilRUG sind in ihrer Gesamtheit nicht mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vergleichbar. Dennoch ist den Unternehmen
zu empfehlen, sich frhzeitig mit den nderungen vertraut zu machen, um den
Anpassungsaufwand zu minimieren.
Fr Rckfragen, auch zu den Auswirkungen des BiLRUG auf den Konzernabschluss nach
HGB, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfgung.
Erstanwendung
Das BilRUG ist grundstzlich auf Jahres-
und Konzernabschlsse nach HGB fr Ge-
schftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2015 beginnen. Eine vollum-
fngliche frhere Anwendung des BilRUG
ist nicht mglich. Die neuen Schwellen-
werte fr die Grenklassen knnen
dagegen bereits frher angewendet werden.
Diese Ausnahme ist allerdings nur bei
gleichzeitiger Anwendung der neuen
Umsatzerlsdefinition nach 277 Abs. 1
HGB n. F. zulssig.
Bei erstmaliger Anwendung der neuen
Schwellenwerte in Verbindung mit der
neuen Umsatzerlsdefinition ist eine An-
passung der Vorjahreszahlen in der Ge-
winn- und Verlustrechnung grundstzlich
nicht erforderlich. Im Anhang ist allerdings
auf die fehlende Vergleichbarkeit mit dem
Vorjahr hinzuweisen und der Betrag der
Umsatzerlse fr das Vorjahr anzugeben,
der sich bei Anwendung des 277 Abs. 1
HGB n. F. ergeben htte. Diese Angabe
entfllt, wenn sich die Umsatzerlse nach
altem und neuem Recht entsprechen.
nderungen im Jahresabschluss
Schwellenwerte
Die Anhebung der Schwellenwerte nach
267 HGB n. F. stellt eine wesentliche
Neuerung durch das BiLRUG dar und soll
zur Entlastung der Unternehmen beitragen.
Die Unternehmen sollen durch die An-
hebung strker von grenabhngigen
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Erleichterungen bei der Aufstellung, Pr-
fung und Offenlegung von Jahresabschls-
sen profitieren. Whrend sich die
Schwellenwerte fr Kleinstkapitalgesell-
schaften nach BiLRUG nicht gendert
haben, ergeben sich insbesondere aus der
Anhebung der Schwellenwerte fr kleine
Gesellschaften Erleichterungen.
Die Bestimmung der Grenklassen orien-
tiert sich unverndert an der Bilanzsumme,
den Umsatzerlsen und der Mitarbeiter-
anzahl. Unverndert gegenber der alten
Rechtslage treten die Rechtsfolgen bei
ber- oder Unterschreiten der Schwellen-
werte erst ein, wenn sie in zwei aufein-
anderfolgenden Geschftsjahren vorliegen.
Die Regelungen fr Neugrndungen oder
Umwandlungen bleiben ebenfalls bestehen,
so dass die Rechtsfolgen bereits am ersten
Abschlussstichtag eintreten.
Die Schwellenwerte nach alter und neuer
Rechtslage ergeben sich wie folgt:
Kleinst Klein Mittelgro
ALT NEU ALT NEU ALT NEU
Umsatzerlse in EUR bis 700.000 700.000 9.680.000 12.000.000 38.500.000 40.000.000
Bilanzsumme in EUR bis 350.000 350.000 4.840.000 6.000.000 19.250.000 20.000.000
Mitarbeiter bis 10 10 50 50 250 250
Bezglich der Mglichkeit einer frheren
Anwendung der neuen Schwellenwerte in
Verbindung mit der neuen Umsatzerls-
definition verweisen wir auf die Aus-
fhrungen zur Erstanwendung.
Neuregelungen fr Kleinstunternehmen
Mit dem BiLRUG wurde der 267a Abs. 3
HGB n. F. neu eingefhrt. Hiernach werden
folgende Gesellschaften vom Kreis der
Kleinstkapitalgesellschaften ausgeschlos-
sen, mit der Folge, dass die bestehenden
Erleichterungen nicht mehr in Anspruch
genommen werden knnen:
Investmentgesellschaften i. S. d. Kapi-talanlagegesetzbuches
Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-ten i. S. d. Gesetzes ber Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften
Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen
Unternehmen zu erwerben und zu
halten
Von dieser Regelung werden im Wesent-
lichen sog. Holdinggesellschaften (alleini-
ger Zweck: Halten und Verwalten von Be-
teiligungen) betroffen sein, da diese bisher
trotz hoher Bilanzsummen aufgrund fehlen-
der Umsatzerlse und Mitarbeiter die
Erleichterungen fr Kleinstgesellschaften
nutzen konnten.
Hinweis: Die Neureglung gilt nicht fr
Komplementr-Gesellschaften, die auch
zuknftig, sofern die Schwellenwerte
nach 267a HGB n. F. nicht berschrit-
ten werden, als Kleinstgesellschaften
einzustufen sind.
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Offenlegung
Der die Offenlegung regelnde 325 HGB
enthlt eine neue Struktur. Mit der n-
derung des 325 HGB wurde erstmals
einheitlich in Europa eine Frist zur
Offenlegung von einem Jahr eingefhrt, die
in Deutschland bereits vorher Praxis war.
325 Abs. 1 HGB n. F. regelt, welche
Unterlagen (festgestellter oder gebilligter
Jahresabschluss, Lagebericht und Bestti-
gungsvermerk oder Versagungsvermerk)
und auf welche Weise diese Unterlagen in
deutscher Sprache offenzulegen sind.
325 Abs. 1a HGB n. F. enthlt die
Regelungen zur Offenlegungsfrist und die
Mglichkeit der spteren Einreichung, so-
fern die Unterlagen nach 325 Abs. 1 HGB
n. F. nicht innerhalb eines Jahres nach dem
Abschlussstichtag vorliegen. Die Einrei-
chung der Unterlagen zu 325 Abs. 1 HGB
n. F. muss zwingend innerhalb eines Jahres
nach Abschlussstichtag erfolgen.
In 325 Abs. 1b HGB n. F. ist geregelt, dass
fr den Fall der nderung des Jahres-
abschlusses und/oder Lageberichts auch die
nderung entsprechend 325 Abs. 1 HGB
n. F. offenzulegen ist. Sonstige Unterlagen
(z. B. der Bericht des Aufsichtsrats und die
Erklrung zum Corporate Governance
Codex) knnen auch spter eingereicht
werden. Darber hat, sofern im Jahresab-
schluss lediglich der Vorschlag zur Ergeb-
nisverwendung enthalten ist, eine Offen-
legung des Beschlusses ber die Ergebnis-
verwendung nach 325 Abs. 1 HGB n. F.
zu erfolgen.
Fr die fristwahrende Offenlegung reicht es
zuknftig nicht mehr aus, lediglich einen
ungeprften Jahresabschluss und Lagebe-
richt, sofern eine gesetzliche Prfungs-
pflicht besteht, offenzulegen und den Be-
sttigungsvermerk spter nachzureichen.
325 Abs. 1 HGB n. F. verlangt hierfr
ausdrcklich die Offenlegung von Jahres-
abschluss, Lagebericht und Besttigungs-
vermerk. Eine fristgerechte Offenlegung
kann daher nur erfolgen, wenn die gesetz-
liche Abschlussprfung beendet ist.
Hinweis: Probleme knnen sic