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2018 Eidgenössisches Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Rüstungskontrolle und Rüstungskon- trollpolitik www.seco.admin.ch Die Exportkontrolle im Bereich Small Arms and Light Weapons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung

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2018

Eidgenössisches Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Rüstungskontrolle und Rüstungskon-trollpolitik www.seco.admin.ch

Die Exportkontrolle im Bereich

Small Arms and Light Weapons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung

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Inhaltsverzeichnis

VORBEMERKUNGEN ................................................................................................................. 4

1 Grundlagen der Exportkontrolle ............................................................................... 5

1.1 Kriegsmaterialgesetzgebung ........................................................................................ 5

1.2 Weitere relevante schweizerische Erlasse ................................................................... 5

1.2.1 Güterkontrollgesetzgebung ..................................................................................... 5

1.2.2 Waffengesetzgebung .............................................................................................. 6

1.3 Engagement der Schweiz und ihre internationalen Verpflichtungen ............................. 6

1.3.1 Internationale Vereinbarung von Wassenaar ........................................................... 6

1.3.2 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ....................... 6

1.3.3 UNO ........................................................................................................................ 6

2 Bewilligungspflicht und -verfahren .......................................................................... 7

3 Massnahmen zur Verhinderung der Proliferation.................................................... 8

4 Details zu den Bewilligungsarten mit statistischen Angaben ................................ 9

4.1 Einfuhr ......................................................................................................................... 9

4.2 Ausfuhr ........................................................................................................................ 9

4.2.1 Erteilte Ausfuhrbewilligungen .................................................................................. 9

4.2.2 Endabnehmer bewilligter Ausfuhren ...................................................................... 13

4.2.3 Effektive Ausfuhren ............................................................................................... 14

4.2.4 Vergleich: Verhältnis bewilligter und effektiver Ausfuhren...................................... 14

4.2.5 Abgelehnte Ausfuhrgesuche ................................................................................. 17

4.2.6 Ausfuhren schweizerischer Regierungsstellen ...................................................... 18

4.2.7 Vergleich zwischen den durch die Europäische Union global bewilligten Ausfuhren von SALW (Kategorie ML 1 der Munitions List der Vereinbarung von Wassenaar) und der durch die Schweiz bewilligten Ausfuhren von SALW (Kategorie KM 1 und ML 1 ) .................................................................................................................... 19

4.3 Temporäre Ausfuhren ................................................................................................ 20

4.4 Re-Export .................................................................................................................. 22

4.5 Durchfuhr ................................................................................................................... 22

4.5.1 Erteilte Durchfuhrgesuche ..................................................................................... 23

4.5.2 Abgelehnte Durchfuhrgesuche .............................................................................. 24

4.6 Handel im Ausland ..................................................................................................... 24

4.6.1 Erteilte Handelsbewilligungen ............................................................................... 24

4.6.2 Abgelehnte Gesuche für den Handel im Ausland .................................................. 24

4.7 Vermittlung an Empfänger im Ausland ....................................................................... 25

4.7.1 Erteilte Vermittlungsbewilligungen ......................................................................... 25

4.7.2 Abgelehnte Vermittlungsgesuche .......................................................................... 25

4.8 Immaterialgütertransfer .............................................................................................. 25

4.8.1 Erteilte Bewilligungen für Immaterialgütertransfers ................................................ 25

4.8.2 Abgelehnte Gesuche für Immaterialgütertransfers................................................. 25

5 Small Arms Survey .................................................................................................. 25

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Anhang 1: Übersicht über die Länder, die aus der Schweiz grundsätzlich nicht mit SALW beliefert werden können .............................................................................. 27

Anhang 2: Linksammlung ................................................................................................. 27

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VORBEMERKUNGEN

Der vorliegende Jahresbericht über die Exportkontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen hat zum Ziel, das Bewilligungsverfahren gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung zu erklären und Rechenschaft über die im Berichtsjahr erteilten Bewilligungen und effektiven Ausfuhren von Kleinwaffen und leichten Waffen abzulegen. Der Bericht stellt den Stand der rechtlichen Regelungen im Bereich der Exportkontrolle für das Berichtsjahr 2018 dar. Gesetzes- und Verordnungsrevisionen, die nach dem 31. Dezember 2018 in Kraft getreten sind, bleiben un-berücksichtigt.

Nachfolgend wird die auch im deutschen Sprachgebrauch verbreitete englische Abkürzung SALW (Small Arms and Light Weapons) verwendet, soweit beide Waffenkategorien gemeint sind. Der hier verwendete Begriff SALW basiert auf der Definition, die im Rahmen der United Nations Organisation (UNO) zur Anwendung kommt.1

Demnach sind Kleinwaffen für die Verwendung durch Einzelpersonen bestimmt und umfas-sen Revolver, Selbstladepistolen, Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgeweh-re und leichte Maschinengewehre.

Leichte Waffen sind für die Verwendung durch mehrere Personen bestimmt, die als Mann-schaft zusammenarbeiten. Als leichte Waffen erfasst werden schwere Maschinengewehre, tragbare unter dem Lauf angebrachte und aufmontierte Granatwerfer, tragbare Flugabwehr-kanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen, Leichtgeschütze, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrflugkörper und -raketen, tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrflugkörper und Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm.

Einige SALW werden in der Schweiz nicht hergestellt und demzufolge auch nicht ins Ausland verkauft. Es handelt sich dabei um Lenkflugkörper (Guided Light Weapons), MANPADS (Man Portable Air Defense System) und Panzerabwehrlenkwaffen.

Die Herkunfts- und Empfängerstaaten werden entsprechend dem Länderverzeichnis der Eidgenössischen Zollverwaltung2 aufgeführt.

Alle Wertangaben in diesem Bericht erfolgen in Schweizer Franken.

1 Bspw.: Rapport du Groupe de travail à composition non limitée chargé de négocier un instrument international visant à permettre aux États de procéder à l’identification et au traçage rapides et fiables des armes légères et de petit calibre illicites, A/60/88.

2 Abrufbar unter https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-firmen/zolltarif---tares/laenderverzeichnis.html.

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1 Grundlagen der Exportkontrolle

1.1 Kriegsmaterialgesetzgebung

Die Exportkontrolle von SALW basiert in erster Linie auf der Kriegsmaterialgesetzgebung:

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51) http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.51.de.pdf

Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV, SR 514.511) http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.511.de.pdf

Anhang 1 der KMV enthält eine Liste des Kriegsmaterials. Waffen der Kategorie KM 1 (Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers) sowie ein Teil der Waffen der Kategorie KM 2 (Waffen jeglichen Kalibers, jedoch ohne Hand- und Faustfeuerwaffen) sind als SALW zu qualifizieren. Die dazugehörige Munition wird unter KM 3 erfasst. Bestandteile und Zube-hör zu SALW werden den entsprechenden Waffenkategorien zugeordnet.

Das KMG bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmate-rial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren. Dabei soll eine an die Bedürf-nisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können (Art. 1 KMG).

KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmateri-al. Je nach Transaktion sind Ausnahmen oder Erleichterungen von der Bewilligungspflicht vorgesehen. Insbesondere im Zusammenhang mit Staaten3, die im Anhang 2 der KMV auf-geführt sind, bestehen Erleichterungen. Die aufgeführten Staaten sind wie die Schweiz Mit-glied aller vier internationalen Exportkontrollregime im Bereich der Kontrolle strategisch sen-sibler Güter.4

1.2 Weitere relevante schweizerische Erlasse

1.2.1 Güterkontrollgesetzgebung

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr gewisser SALW, insbesondere eindeutig erkennbarer Jagd- und Sportwaffen, die in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, fallen unter die Güterkontrollgesetzgebung:

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch ver-wendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/946.202.de.pdf

Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Gü-ter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/946.202.1.de.pdf

3 Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.

4 Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG), Australien-Gruppe (AG), Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) und Vereinbarung von Wassenaar (WA).

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1.2.2 Waffengesetzgebung

Die Waffengesetzgebung regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staats-gebiet, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Her-stellung und den Handel mit Waffen, deren wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und Muniti-on. Mit der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands5 richtet sich seit dem 12. Dezember 2008 auch die Ausfuhr von Feuerwaffen in andere Schengen-Staaten nach der Waffenge-setzgebung, entgegen dem Grundsatz, dass die Güterkontroll- bzw. die Kriegsmaterialge-setzgebung die Ausfuhr aller Waffen regelt.

Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.54.de.pdf

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV, SR 514.541) http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.541.de.pdf

1.3 Engagement der Schweiz und ihre internationalen Verpflichtungen

1.3.1 Internationale Vereinbarung von Wassenaar

Die Schweiz nimmt an der internationalen Vereinbarung von Wassenaar (Wassenaar Arran-gement, WA) für die Exportkontrolle konventioneller Rüstungsgüter sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter (sog. Dual-Use Güter) und Technologien teil. Damit unterstützt sie auch die diversen Richtlinien, die auf der Grundlage dieser politisch bindenden Vereinbarung ver-abschiedet worden sind6. Für SALW sind insbesondere die Best Practice Guidelines for Ex-ports of SALW hervorzuheben. Die Liste des Kriegsmaterials in Anhang 1 KMV basiert auf der Grundlage der Munitions List des WA, welche die zu kontrollierenden Rüstungsgüter auf-führt. Die Schweiz übermittelt dem WA entsprechend den Vorgaben zweimal jährlich Notifi-kationen zu den bewilligten Ausfuhren von SALW an Nicht-Partnerstaaten.

1.3.2 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

Im Bereich der OSZE sind für die Schweiz insbesondere das Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen vom 24. November 20007, seine Ergänzungen im Bereich der Vermitt-lungsgeschäfte8 sowie das Praxishandbuch9 relevant. Die Schweiz meldet jährlich im Rah-men des Informationsaustauschs die bewilligten Ausfuhren von SALW.

1.3.3 UNO

Im Zusammenhang mit der UNO sind für die Schweiz neben dem Vertrag über den Waffen-handel insbesondere das Feuerwaffenprotokoll10 und das Internationale Rechtsinstrument

5 In Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

6 Best Practices and Guidelines abrufbar unter https://www.wassenaar.org/best-practices/.

7 FSC.DOC/1/00.

8 OSZE-Prinzipien für die Kontrolle von Vermittlungsgeschäften mit Kleinwaffen und leichten Waffen, FSC.DEC/8/04.

9 Praxishandbuch für Kleinwaffen und leichte Waffen, gestützt auf FSC.DEC/5/03. Abrufbar unter http://www.osce.org/de/fsc/13618?download=true.

10 Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, A/RES/55/255.

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zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung ille-galer Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten11 von Bedeutung.

Am 24. Dezember 2014 ist der im Rahmen der UNO im Jahr 2013 verabschiedete Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) in Kraft getreten. Nach dessen Genehmi-gung durch die eidgenössischen Räte und dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist trat der ATT am 30. April 2015 auch für die Schweiz in Kraft. Per Mitte Februar 2019 zählt der Vertrag 100 Vertragsstaaten. 35 Ratifikationen sind noch ausstehend, darunter diejenige der USA.

2 Bewilligungspflicht und -verfahren

Das KMG kennt eine doppelte Bewilligungspflicht. Einerseits bedarf die Herstellung, der Handel mit und die Vermittlung von Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland einer Grund-bewilligung. Damit wird sichergestellt, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht den Landesinte-ressen zuwiderläuft. Andererseits ist für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland eine Einzelbewilligung er-forderlich. Ebenso untersteht der Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Knowhow, oder die Einräumung von Rechten daran der Bewilligungspflicht.

Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Emp-fänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Ver-pflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht (Art. 22 KMG).

Bei der Beurteilung eines Gesuches für Auslandsgeschäfte werden folgende Kriterien be-rücksichtigt (Art. 5 Abs. 1 KMV):

die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regiona-len Stabilität;

die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;

die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbe-sondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf der jeweils gelten-den OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe12 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;

das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbe-sondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;

die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Ex-portkontrollregimen beteiligen.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Bewilligung eines Ausfuhrgesuchs für Kriegsmaterial, wenn (Art. 5 Abs. 2 KMV):

das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;

das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;

im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder

im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.

11 Anhang zu A/60/88.

12 Abrufbar unter http://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/daclist.htm.

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Seit dem 1. November 2014 gilt eine Ausnahmeregelung zum Ausschlusskriterium systema-tische und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland. Obwohl die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach solchen Staaten grundsätzlich untersagt ist, kann eine Be-willigung dennoch erteilt werden, wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einge-setzt wird.13

Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmass-nahmen nach dem Embargogesetz14 erlassen worden sind.

Die Einfuhr von Kriegsmaterial wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht und den Landesinteressen nicht zuwiderläuft (Art. 24 KMG).

Zuständig für die Bewilligungserteilung ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Über Gesuche für die Bewilligung von Auslandgeschäften entscheidet das SECO im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und je nach Inhalt des Gesuchs zusätzlich mit anderen Bundesstellen. Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Ent-scheid vorgelegt. Ebenso entscheidet der Bundesrat über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite (Art. 29 KMG, Art. 14 KMV).

3 Massnahmen zur Verhinderung der Proliferation

In der Regel können Ausfuhrbewilligungen nur erteilt werden, wenn es sich beim Empfänger der Lieferung um eine ausländische Regierungsstelle handelt oder um eine für diese tätige Unternehmung. Ausserdem muss eine sog. Nichtwiederausfuhr-Erklärung vorliegen, in wel-cher die ausländische Regierung bestätigt, dass die Güter nicht ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der Schweiz an Drittstaaten weitergegeben werden (Art. 18 KMG).15

Besteht im Bestimmungsland ein erhöhtes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbe-hörde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Ort überprüfen zu können. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erklärung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert (Art. 5a KMV).

Im letzten Jahr wurden früher erfolgte Kriegsmateriallieferungen von SALW in Indonesien, Kasachstan, Katar, Libanon, Litauen und in Südafrika überprüft. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die Kriegsmaterialexporte vor Ort überprüfen. Da die Überprüfung vor Ort die effektivste Massnahme zur Verhinderung unerlaubter Weiterleitungen von Kriegsmaterial sein dürfte, werden auch in Zukunft solche Überprüfungen durchgeführt.

Wenn Kriegsmaterial ins Ausland verbracht werden soll, das nicht für eine ausländische Re-gierungsstelle oder ein für sie tätiges Unternehmen bestimmt ist, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf (Art. 5b KMV).

Bei Sturmgewehren, Maschinenpistolen, leichten Maschinengewehren und Granatwerfern verlangt das SECO ab einer Ausfuhrmenge von fünfzig Stück zusätzlich eine Bestätigung des Empfängers, dass die Waffen für den nationalen Markt bestimmt sind.

13 Art. 5 Abs. 4 KMV.

14 SR 946.231.

15 Die Vorlage eines End-Use Certificate ist auf der Internetseite des SECO abrufbar https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/bewilligungswesen/euc.html.

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Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte im Eidgenössischen De-partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport überprüft das Eintreffen der Liefe-rungen an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten (Art. 20 KMV). Dafür wird vom Empfänger stichprobeweise eine Empfangsbestätigung verlangt.

4 Details zu den Bewilligungsarten mit statistischen Angaben

4.1 Einfuhr

Die Einfuhr von Feuerwaffen untersteht dem Waffengesetz und liegt damit im Kompetenzbe-reich des Bundesamtes für Polizei (fedpol) im Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-ment (EJPD). Die Zentralstelle Waffen erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

Bewilligungsbehörde für die Einfuhr anderer SALW, wie zum Beispiel schwerer Maschinen-gewehre, ist das SECO. Es stellt die Einzelbewilligung aus (Art. 17 KMG). Hersteller mit ei-ner Grundbewilligung können eine Generaleinfuhrbewilligung beantragen. Diese berechtigt zur Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen (Art. 9e Abs. 1 KMV).

4.2 Ausfuhr

Die gewerbsmässige und nichtgewerbsmässige Ausfuhr von ganzen SALW, deren Bestand-teilen/Ersatzteilen (z.B. Gewehrläufe, Gewehrkolben) und Zubehör (z.B. Magazine, Schall-dämpfer) bedarf einer Bewilligung des SECO. Jedes einzelne Geschäft ist bewilligungspflich-tig; es gibt keine Generalbewilligungen.

Die nichtgewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen, welche gleichzeitig als Kriegsmaterial eingestuft sind, nach Schengen-Staaten fällt in den Geltungsbereich des Waffengesetzes. Die Zentralstelle Waffen erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

4.2.1 Erteilte Ausfuhrbewilligungen

Im Jahr 2018 wurden Ausfuhrbewilligungen für SALW, deren Bestandteile und Zubehör im Gesamtwert von rund 40,8 Mio. CHF ausgestellt (2017: 58,5 Mio. CHF). Die Ausfuhrbewilli-gungen für komplette Waffen beliefen sich dabei auf rund 12,9 Mio. CHF. (2017: 9,2 Mio. CHF).

Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers (KM 1)

Übrige SALW (Anteil aus KM 2*)

Total (CHF)

38'812'924 1'963'323 40'776'247

* Abgrenzung innerhalb KM 2 nach SALW mit Hilfe der Tätigkeitsgebiete der Exporteure.

Die folgende Übersicht zeigt sowohl die Anzahl bewilligter kompletter Waffen (obere Zahl) als auch den bewilligten Wert (untere Zahl) aufgeschlüsselt nach Empfängerstaaten. Der Bewilligungswert schliesst nicht nur die Waffe selbst, sondern auch allfällig bewilligtes Zube-hör (z.B. Schalldämpfer) mit ein.

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To

tal

Australien 43 43

8'070 8'070

Bahrain 8 8

18'845 18'845

Belgien 19 1 8 27 13 1 69

17'890 2'200 400 47'490 14'400 1'250 83'630

Brasilien 3 3

1'322 1'322

Bulgarien 2 2

4'841 4'841

Dänemark 1 1 2 4

7'959 2'640 25'800 36'399

Deutschland 361 40 640 40 106 1 1'188

270'895 123'660 88'549 48'830 219'055 10'470 761'459

Dominikanische

Republik

14 14

23'000 23'000

Estland 2 16 18

4'300 45'996 50'296

Finnland 3 1 20 2 3 3 32

1'860 10'800 48'970 12'000 14'400 7'560 95'590

Frankreich 220 8 251 59 57 4 599

124'608 34'292 87'053 103'510 71'137 5'000 425'600

Griechenland 22 2 24

21'997 11'750 33'747

Grossbritannien 36 4 19 11 16 1 87

10'942 2'988 15'544 20'981 45'480 3'360 99'295

Indien 5 5

35'172 35'172

Indonesien 6 6

10'200 10'200

Irland 1 1

1'900 1'900

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To

tal

Island 9 2 11

750 2'500 3'250

Italien 574 1 15 15 525 150 1'280

123'475 300 3'735 25'516 427'194 225'000 805'220

Jordanien 5 5

9'796 9'796

Kanada 103 15 435 42 112 45 752

105'166 2'480 98'583 43'400 211'000 56'800 517'429

Kroatien 4 4

9'200 9'200

Kuwait 46 1 47

156'392 11'091 167'483

Lettland 2 2

3'500 3'500

Litauen 5 156 146 5 312

21'900 394'900 420'607 11'000 848'407

Luxemburg 4 9 13

7'000 19'815 26'815

Malta 10 4 2 6 10 32

2'301 890 454 2'398 3'249 9'292

Mazedonien 1 1 1 3

850 250 450 1'550

Neuseeland 28 6 7 43 7 2 93

15'036 19'112 1'780 54'716 12'380 3'220 106'244

Niederlande 13 5 1 31 5 55

20'425 12'235 350 34'431 30'436 97'877

Norwegen 26 1 27

35'555 2'250 37'805

Oman 10 10

8'200 8'200

Österreich 27 19 16 1 6 69

31'263 76'883 2'360 1'800 24'071 136'377

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Lei

chte

s M

asch

inen

-

gew

ehr

Gra

nat

wer

fer

4

Sch

wer

es M

asch

inen

-

gew

ehr

To

tal

Pakistan 1 1

785 785

Polen 17 4 96 45 88 1 86 337

3'350 20'900 14'920 88'100 64'210 6'200 91'161 288'841

Portugal 1 1

1'500 1'500

Rumänien 1 5 6

1'500 118'000 119'500

Schweden 1 2 1 12 2 4 22

1'700 4'350 1'650 22'500 4'200 5'000 39'400

Serbien 1 1

1'230 1'230

Slowakische

Republik

1 1

5'854 5'854

Slowenien 1 3 1 5

5'327 6'500 4'800 16'627

Spanien 1 1

240 240

Tschechische

Republik

11 13 9 117 14 164

11'916 18'096 3'804 99'650 25'589 159'055

Türkei 9 9

16'659 16'659

Vereinigte

Arabische Emira-

te

155 155

290'325 290'325

Vereinigte Staa-

ten von Amerika

1'973 133 3'356 1'399 1'869 333 9'063

1'373'248 124'162 538'581 1'335'952 3'791'152 296'394 7'459'489

Total 3'685 274 4'909 2'026 3'036 169 480 5 14'584

2'678'171 545'860 877'674 2'397'253 5'460'007 438'466 469'105 10'780 12'877'316

Anmerkungen: 1 Präzisionsgewehre und alle übrigen Gewehre, die nicht von einer anderen Kategorie erfasst werden. 2 Karabiner 11 und 31 sowie ähnliche Waffen. 3 Vollautomatisch oder umgebaut in halbautomatische Waffe. 4 Alle Typen.

Page 13: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

13

Ungefähr 87,1 % (2017: 85,3 %) der oben erwähnten Waffen waren für die 25 Staaten be-stimmt, welche im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführt sind und an den vier internationalen Exportkontrollregimen teilnehmen16. Die 4 Hauptabnehmer ganzer Waffen (nach Stückzahl) waren im Berichtsjahr:

Bestimmungs-land

Material Stückzahl Wert (CHF.)

Deutschland v.a. Pistolen und Karabiner 1’188 761’459

Italien v.a. Pistolen und Sturmgewehre 1’280 805’220

Litauen v.a. Maschinenpistolen und Sturmgewehre

312 848’407

USA v.a. Pistolen, Karabiner und Sturmgewehre

9’063 7'459’489

4.2.2 Endabnehmer bewilligter Ausfuhren

Im Jahr 2018 waren bei 66% (2017: 80,5%) der erteilten Ausfuhrbewilligungen für SALW Waffenhändler als Endabnehmer aufgeführt, bei 31,5% (2017: 5,8%) der erteilten Ausfuhr-bewilligungen waren es Privatpersonen, in 1,6% (2017: 3,3%) der Fälle war die Polizei Endabnehmer und bei 0,5% (2017: 3,2%) der erteilten Ausfuhrbewilligungen war die Armee als Endabnehmer aufgeführt. Bei weiteren 0,4% (2017: 7,2%) der erteilten Ausfuhrbewilli-gungen handelte es sich beim Endabnehmer um andere staatliche Stellen.

Seit dem 1. Januar 2018 werden die Statistiken auf der Grundlage einer neuen Datenbank erstellt. Aus diesem Grund ist für das Jahr 2018 eine Aufschlüsselung der Anzahl Waffen nach Empfängerland und Art des Endempfängers (bspw. Polizei) nicht möglich.

16 Vgl. vorne Fussnoten 3 und 4.

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4.2.3 Effektive Ausfuhren

Die effektiven weltweiten Ausfuhren von SALW, deren Bestandteile und Zubehör beliefen sich im Jahr 2018 auf rund 29,4 Mio. Franken (2017: 23,6 Mio.).

Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers (KM 1)

Übrige SALW (Anteil aus KM 2*)

Total weltweite Ausfuhren (CHF.)

28'170'342 1'271’157 29'441'499

* Abgrenzung innerhalb KM 2 nach SALW mit Hilfe der Tätigkeitsgebiete der Exporteure.

4.2.4 Vergleich: Verhältnis bewilligter und effektiver Ausfuhren

Dieser Vergleich dient dem Zweck, das Verhältnis zwischen ausgestellten Bewilligungen für SALW bzw. deren Munition und den effektiv ausgeführten SALW bzw. deren Munition aufzu-zeigen. Dabei fällt auf, dass der Gesamtwert der effektiven Ausfuhren oft deutlich und teil-weise sogar um ein Vielfaches kleiner ist, als der Gesamtwert der bewilligten Ausfuhrgesu-che. Bewilligte Ausfuhren werden also wertmässig oftmals nicht ausgeschöpft oder sie wer-den gar nicht beansprucht.

In der zweiten Spalte der nachfolgenden Tabelle werden die im Jahr 2018 bewilligten Aus-fuhrgesuche von SALW, deren Bestandteilen und Zubehör je Endabnehmer (Staaten) er-fasst. Der Gesamtwert der Ausfuhrgesuche je Endabnehmer für Munition zu SALW wird in der vierten Spalte aufgeführt und nach dem gleichen Prinzip erhoben wie unter der vorange-henden Ziffer (4.2.3). Sogenannte Überträge, mit dem Zweck den Restwert einer abgelaufe-nen Bewilligung auf eine neue Bewilligung zu transferieren, werden in beiden Fällen nicht miteingerechnet. Da es sich faktisch um ein und dasselbe Geschäft handelt, wird der zu be-willigende Restwert (sprich Übertrag) nicht noch einmal statistisch erfasst, weil dies zu einer Verfälschung der tatsächlichen Verhältnisse führen würde.

Die dritte Spalte zeigt die im selben Jahr effektiv ausgeführten SALW sowie deren Bestand-teile und Zubehör. Die effektiv ausgeführte Munition und deren Bestandteile zu SALW sind der fünften Spalte zu entnehmen, wobei auch hier der Wert nach demselben Prinzip erhoben wird wie unter Ziffer 4.2.3.

Ausfuhrbewilligungen sind jeweils ein Jahr gültig und können auf Antrag um sechs Monate verlängert werden. Somit ist es möglich, dass ein Ausfuhrgesuch im einen Kalenderjahr be-willigt wird, die effektive Warenausfuhr unter dieser Bewilligung aber erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Ist ein Wert in der dritten Spalte höher als jener in der zweiten Spalte, bedeutet dies also nicht, dass eine Ausfuhr ohne Bewilligung erging.

Endabnehmer Bewilligungen für SALW, deren Be-

standteile und Zu-

behör (in CHF.) 2018

Effektiv ausge-führte SALW, de-ren Bestandteile

und Zubehör (in CHF.) 2018

Bewilligungen für SALW Muni-

tion und deren

Bestandteile (in CHF.) 2018

Effektiv ausge-führte SALW Mu-nition und deren

Bestandteile (in CHF.) 2018

Australien 8'190 8'190 277’351 13’103

Bahrain 19'025 19'215 0 0

Belgien 420'606 497'779 5’170’108 3’410’807

Bermuda 6'200 0 0 0

Page 15: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

15

Endabnehmer Bewilligungen für SALW, deren Be-

standteile und Zu-behör (in CHF.)

2018

Effektiv ausge-führte SALW, de-

ren Bestandteile und Zubehör (in

CHF.)

2018

Bewilligungen für SALW Muni-

tion und deren Bestandteile (in

CHF.) 2018

Effektiv ausge-führte SALW Mu-

nition und deren Bestandteile (in

CHF.)

2018

Bosnien-Herzegowina

2'419 0 0 0

Brasilien 1'322 975 0 0

Bulgarien 4'841 4'841 0 3’629

Chile 6'200 4'315 0 0

Dänemark 43'974 38'823 1’337’901 1’529’209

Deutschland 13'654'712 8'566'950 26'545’419 32’498’317

Dominikanische

Republik

27'000 26'296 0 0

Estland 140'096 42'165 20 20

Finnland 281'704 173'539 6’436 355

Frankreich 1'265'333 1'271'442 8’301’814 8’632’323

Griechenland 48'577 26'897 0 0

Grossbritannien 1'360'659 632’157 3’857’167 1'277’214

Hongkong 0 0 8’830 250

Indien 51'586 914'783 0 932’926

Indonesien 15'000 0 1’316 0

Irland 90'800 49’770 0 0

Island 6'950 6’751 0 0

Italien 1'337'188 1'117'383 151’857 173’628

Japan 309'649 8'673 423’731 757’748

Jordanien 10'194 11'314 0 0

Kamerun 0 920 0 0

Kanada 1'505'612 2'174’675 117’696 102’505

Korea, Republik (Südkorea)

15'800 27'795 176’125 149’328

Kroatien 52'700 67'053 24’613 0

Kuwait 167'483 183'276 0 0

Lettland 19'200 9'492 1’350 987

Page 16: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

16

Endabnehmer Bewilligungen für SALW, deren Be-

standteile und Zu-behör (in CHF.)

2018

Effektiv ausge-führte SALW, de-

ren Bestandteile und Zubehör (in

CHF.)

2018

Bewilligungen für SALW Muni-

tion und deren Bestandteile (in

CHF.) 2018

Effektiv ausge-führte SALW Mu-

nition und deren Bestandteile (in

CHF.)

2018

Litauen 888'666 710’053 122’799 123’201

Luxemburg 73'371 24'315 89’146 88’544

Macao 12'400 5'019 0 0

Malta 15'772 9'780 5’000 5’850

Mazedonien 1'550 0 0 0

Neuseeland 131'948 63’778 180 153

Niederlande 564'521 432'397 102 1’087

Norwegen 309'998 153'420 2’174’430 2’604’184

Oman 8'200 6'000 420’637 492’887

Österreich 2'835'065 2'578’647 11’103’330 12’394’215

Paraguay 0 0 0 240’882

Pakistan 785 985 0 0

Polen 393'341 356’467 79’230 78’420

Portugal 24'800 6'886 60’929 69’180

Katar 192'000 182'502 0 0

Rumänien 124'200 23’747 0 1’952

Schweden 520'500 260’780 6'562’271 768’453

Serbien 2'530 2’530 0 0

Seychellen 0 6'230 0 0

Singapur 26'200 14'250 1’471’068 217’389

Slowakische Re-publik

45'958 8'602 0 45’204

Slowenien 26'738 28'058 0 0

Spanien 76'740 26'058 51’227 1’269’557

Südafrika 6'200 1'892 322 322

Tschechische Re-

publik

1'756'158 1'310'007 1’495’628 596’872

Türkei 16'659 4'800 260 0

Ungarn 345'900 460’630 6’170’122 1’845’645

Page 17: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

17

Endabnehmer Bewilligungen für SALW, deren Be-

standteile und Zu-behör (in CHF.)

2018

Effektiv ausge-führte SALW, de-

ren Bestandteile und Zubehör (in

CHF.)

2018

Bewilligungen für SALW Muni-

tion und deren Bestandteile (in

CHF.) 2018

Effektiv ausge-führte SALW Mu-

nition und deren Bestandteile (in

CHF.)

2018

Vatikan 0 100 0 11’196

Vereinigte Arabische Emirate

310'406 244'693 0 0

Vereinigte Staaten

von Amerika

11'186'421 6'630’748 10’728’268 2’347’196

Zypern 6'200 2'656 0 0

Total 40'776'247 29'441’499 86'936’683 72’684’738

4.2.5 Abgelehnte Ausfuhrgesuche

Im Jahr 2018 (2017: 14) wurden 12 Gesuche für die Ausfuhr von SALW, deren Bestandteile, Zubehör oder Munition abgelehnt.

Bestimmungsland Material Ablehnungs-grund

Hongkong Waffenbestandteile Art. 5 Abs. 1 Bst. b KMV

Vietnam 20 Scharfschützengewehre Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d KMV

Hongkong Waffenbestandteile Art. 5 Abs. 1 Bst. b KMV

Bosnien Herzegowina Waffenbestandteile Art. 5 Abs. 2 Bst. e KMV

Belarus 26 Scharfschützengewehre Art. 5 Abs. 2 Bst. b und e KMV

Russland 2 Gewehre Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV

Russland 2 Gewehre Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV

Ägypten Waffenbestandteile Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d KMV

Page 18: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

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Bestimmungsland Material Ablehnungs-grund

Indien Munition Art. 5 Abs. 2 Bst. d KMV

Indien Munition Art. 5 Abs. 2 Bst. d KMV

Bolivien Waffenbestandteile Art. 5 Abs. 2 Bst. e KMV

Indien Munition Art. 5 Abs. 2 Bst. d KMV

4.2.6 Ausfuhren schweizerischer Regierungsstellen

Die Schweizer Armee führt Kriegsmaterial in der Regel nur zu Liquidationszwecken definitiv ins Ausland aus. Dafür ist ebenfalls eine Bewilligung des SECO nötig. Im Bereich SALW gibt es keine direkten Verkäufe an Empfänger im Ausland. Die nachfolgend aufgeführten Ausfuh-ren der Armeestellen enthalten ausschliesslich Ausfuhren von Ordonnanzwaffen sowie deren Ersatzteile und Munition an Schweizer Schützenvereine im Ausland, welche vom Bund aner-kannte obligatorische Schiessübungen durchführen.

Bestimmungsland Material Wert (CHF.)

Niederlande Gewehrmunition 972

Deutschland Gewehr- und Pistolenmunition 1‘592

Südafrika Gewehrmunition 322

Vatikan v.a. Gewehr- und Pistolenmunition 9‘946

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19

4.2.7 Vergleich zwischen den durch die Europäische Union global bewilligten Ausfuhren von SALW (Kategorie ML 1 der Munitions List der Vereinbarung von Wassenaar17) und der durch die Schweiz bewilligten Ausfuhren von SALW (Kategorie KM 1 und ML 1 )18

Der Vergleich der in der Schweiz erteilten Bewilligungen mit denjenigen der EU-Mitgliedstaaten ist relativ schwierig, da:

die Zahlen der EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018 noch nicht erhältlich sind; gewisse Zahlen gar nicht, nicht gleich wie in der Schweiz oder nur teilweise veröffentlicht

werden; die ursprüngliche Herkunft der Zahlen unterschiedlich ist (Verteidigungs-, Volkswirt-

schafts- oder Handelsministerien etc.); die Umrechnungskurse schwanken.

Der Vergleich ist deshalb eher in der Tendenz von Bedeutung als in absoluten Zahlen. Trotzdem sei hier der Versuch eines Vergleichs mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ge-macht:

Land Bewilligte Ausfuhren von Gütern der Kategorie ML 1 (in Mio. €.)

201719 2016 2015

Belgien 266,2 218,7 556,4

Dänemark 1,0 0,6 0,6

Deutschland 215,5 255,2 149,2

Finnland 14,0 24,5 29,2

Frankreich 19,5 19,7 94,6

Italien 102,0 47,9 57,2

Niederlande 1,0 2,0 1,5

Österreich 1‘254,7 1‘701,3 505,8

Spanien 115,5 47,6 39,6

Verein. Königsreich 336,6 351,6 378,4

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union

17 Munitions List der Vereinbarung von Wassenaar (http://www.wassenaar.org/control-lists/): Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile.

18 In der Schweiz werden die in der Munitions List der Vereinbarung von Wassenaar erfassten Rüstungsgüter ei-nerseits unter dem Kriegsmaterialgesetz und andererseits unter dem Güterkontrollgesetz kontrolliert. Ein Ver-gleich der durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Kategorie ML 1 bewilligten Ausfuhren mit den-jenigen der Schweiz hat deshalb sowohl die unter dem Kriegsmaterial- als auch die unter dem Güterkontrollge-setz erteilten Bewilligungen zu berücksichtigen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich die Ausfuhrzahlen ge-mäss Güterkontrollgesetz einerseits aus Bewilligungswerten (im Bereich der mittels Einzelbewilligungen erfolgten Exporte) und andererseits aus tatsächlichen Exporten (im Bereich der mittels Generallausfuhrbewilligungen getä-tigten Ausfuhren) zusammensetzen.

19 Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Berichts lagen die Zahlen der Europäischen Union für das Jahr 2018 noch nicht vor.

Page 20: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

20

Land Bewilligte Ausfuhren von Gütern der Kategorie KM 1 (in Mio. €)

2017 2016 2015

Schweiz 52,020 28,821 27,822

4.3 Temporäre Ausfuhren

Bestimmungs-land

Grund Material Wert (CHF)

Serbien Vorführzwecke Diverse Waffen 10’430

Deutschland Ausstellung 2 Pistolen 3’350

Deutschland Ausstellung Diverses Waffen- zubehör

6’200

Deutschland Überprüfung der Waffenfunktion

2 Pistolen 1’000

Schweden Garantie-Reparatur 400 Laser Zielgeräte 6’200

USA Reparatur 30 Laser Zielgeräte 6’200

Deutschland Reparatur 1 Pistole 600

Deutschland Reparatur 1 Pistole 600

USA Reparatur 30 Laser Zielgeräte 6’200

Deutschland Ausstellung Diverse Waffen und Zubehör

64’100

Litauen Vorführzwecke 1 Maschinenpistole sowie Zubehör

6’200

Frankreich Ausstellung 3 Schalldämpfer 1’150

Deutschland Überprüfung der Waffenfunktion

1 Pistole 500

20 Umrechnungskurs. 2017: 1,1116. 21 Umrechnungskurs. 2016: 1,0901. 22 Umrechnungskurs. 2015: 1,0681.

Page 21: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

21

Bestimmungs-land

Grund Material Wert (CHF)

Frankreich Ausstellung 4 Pistolen sowie Zubehör

6’200

Schweden Vorführzwecke Diverse Waffen und Zubehör

11’800

Deutschland Austausch unter Garantie

20 Laser Zielgeräte 6’200

Deutschland Reparatur 1 Revolver 500

Deutschland Reparatur 1 Revolver 1’000

Deutschland Reparatur 1 Pistole 100

Italien Reparatur 1 Pistole 2’000

Italien Reparatur 11 Pistolen 6’880

Italien Reparatur 151 Pistolen 37’750

Frankreich Ausstellung 1 Minenwerfer 51 mm sowie 5 Patronen

300

Frankreich Ausstellung 1 Minenwerfer 51 mm sowie 5 Patronen

300

Deutschland Garantie-Reparatur 1 Pistole 50

Deutschland Reparatur 4 Revolver 400

Serbien Vorführzwecke 1 Nachtsichtzielgerät 1 Illuminator Pointer

13’400

Polen Ausstellung 1 Illuminator Pointer 4’500

Frankreich Vorführzwecke 2 Illuminator Pointer 8’733

Tschechische Re-publik

Vorführzwecke 1 Illuminator Pointer 4’500

Tschechische Re-puplik

Vorführzwecke 1 Laser Rangefinder 4’950

Page 22: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

22

Bestimmungs-land

Grund Material Wert (CHF)

Montenegro Vorführzwecke 1 Laser Rangefinder 4’500

Australien Vorführzwecke 1 Nachtsichtzielgerät 1 Illuminator Pointer

16’140

Deutschland Ausstellung 1 Laser Rangefinder 4’500

Malaysia Ausstellung 1 Laser Rangefinder 4’500

Ungarn Vorführzwecke 1 Nachtsichtzielgerät 1 Illuminator Pointer

12’000

Deutschland Ausstellung 4 Sturmgewehre 10’800

Deutschland Reparatur 1 Pistole 1’000

Deutschland Reparatur 6 Pistolen 1’150

Deutschland Ausstellung 4 Gewehre und Zube-hör

18’200

Deutschland Ausstellung Diverse Waffen und Zubehör

9’652

4.4 Re-Export

Eine ausländische Regierung oder eine für diese tätige Unternehmung darf aufgrund der eingegangenen Verpflichtung in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung SALW nur an Drittstaaten re-exportieren, wenn das SECO vorgängig seine schriftliche Einwilligung dazu gibt23. Im Jahr 2018 wurden keine Re-exporte (2017: 0) bewilligt.

4.5 Durchfuhr

Die Durchfuhr von Kriegsmaterial bzw. SALW ist bewilligungspflichtig. Das SECO erteilt ent-sprechende Einzelbewilligungen. Grundbewilligungsinhaber sowie Transport- und Spediti-onsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von SALW in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 der KMV aufgeführt sind, eine General-durchfuhrbewilligung (GDB) beantragen. Im Jahr 2018 waren 2 Unternehmungen (2017: 1) im Besitz einer GDB, die übrigen Durchfuhren erfolgten mittels Einzelbewilligung.

23 Vgl. Ziffer 3.

Page 23: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

23

4.5.1 Erteilte Durchfuhrgesuche

Im Jahr 2018 wurden 22 Bewilligungen (2017: 25) für die Durchfuhr von SALW, deren Be-standteile, Zubehör oder Munition erteilt. 7 Mio. Franken (2017: 2 Mio.) betrafen Hand- und Faustfeuerwaffen (KM 1) und 20,9 Mio. Franken (2017: 6,7 Mio.) betrafen Munition für SALW, welche unter der Kategorie KM 3 erfasst ist.

Herkunftsland Bestimmungsland Material Wert (CHF)

Brasilien Oman Sturmgewehre 865’000

Brasilien Oman Sturmgewehre 865‘000

Brasilien Oman Sturmgewehre 870‘000

Brasilien Oman Sturmgewehre 875‘000

Brasilien Oman Sturmgewehre 835‘000

Brasilien Oman Sturmgewehre 835‘000

Brasilien Oman Sturmgewehre 835‘000

Österreich Kanada Sturmgewehre 179‘919

Brasilien Oman Sturmgewehre 835‘000

Serbien Belgien Gewehrmunition 1‘556‘157

Bulgarien USA Gewehrmunition 1’119‘325

Serbien Belgien Granatwerfermunition 167’068

Serbien Belgien Gewehrmunition 6’650’886

Serbien USA Gewehrmunition 631’939

Serbien Belgien Granatwerfermunition 1'395’155

Serbien Belgien Granatwerfermunition 318’701

Serbien USA Munitionskomponen-ten

76’979

Page 24: Die Exportkontrolle im Bereich unter der ......KMG und KMV regeln den Handel im Ausland, die Vermittlung an Empfänger im Ausland, die Übertragung von Immaterialgütern sowie die

24

Herkunftsland Bestimmungsland Material Wert (CHF)

Russland Südafrika Zünder für Pistolen- munition

17’600

Serbien USA Munitionskomponen-ten

1'096’551

Singapur Italien Munitionskomponen-ten

1'064’715

Bosnien Frankreich Munitionskomponen-ten

9’275

Serbien Belgien Gewehrmunition 6'758’029

4.5.2 Abgelehnte Durchfuhrgesuche

Im Jahr 2018 (2017: 1) wurde 3 Gesuche für die Durchfuhr von SALW, deren Bestandteile, Zubehör oder Munition abgelehnt.

Herkunftsland Bestimmungsland Material Wert (CHF)

Russland Oman Munitionskomponen-ten

2’562

Russland Slowenien 3 Gewehre 30’000

Russland Serbien Munitionskomponen-ten

2’000

4.6 Handel im Ausland

Als Handel wird jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegs-material bezeichnet (Art. 6 Abs. 2 KMG).

Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von gleichartigem Kriegsmate-rial zu unterhalten, bedarf neben der Grundbewilligung für den Handel auch für jeden einzel-nen Fall eine Einzelbewilligung (Art. 16a KMG). Eine Ausnahme gilt bezüglich Staaten, die im Anhang 2 der KMV aufgeführt sind. Wenn die Güter für diese Staaten bestimmt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.

4.6.1 Erteilte Handelsbewilligungen

Im Jahr 2018 (2017: 0) wurde keine Bewilligung für den Handel im Ausland mit SALW, deren Bestandteile, Zubehör oder Munition erteilt.

4.6.2 Abgelehnte Gesuche für den Handel im Ausland

Im Jahr 2018 wurden wie bereits im Vorjahr keine Gesuche für den Handel im Ausland mit SALW, deren Bestandteile, Zubehör oder Munition abgelehnt.

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4.7 Vermittlung an Empfänger im Ausland

Als Vermittlung gilt (Art. 6 Abs. 3 KMG):

a. die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betref-fend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen;

b. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.

Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermit-teln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von gleichar-tigem Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben der Grundbewilligung für die Vermittlung auch für jeden einzelnen Fall eine Einzelbewilligung (Art. 15 KMG). Eine Ausnahme gilt be-züglich Staaten, die im Anhang 2 der KMV aufgeführt sind. Wenn die Güter für diese Staaten bestimmt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.

4.7.1 Erteilte Vermittlungsbewilligungen

Im Jahr 2018 (2017: 1) wurde keine Bewilligung für die Vermittlung von SALW, deren Be-standteile, Zubehör oder Munition erteilt.

4.7.2 Abgelehnte Vermittlungsgesuche

Im Jahr 2018 wurden wie bereits im Vorjahr keine Gesuche für die Vermittlung von SALW, deren Bestandteile, Zubehör oder Munition abgelehnt.

4.8 Immaterialgütertransfer

Die Bewilligung für den Immaterialgütertransfer deckt verschiedene Konstellationen ab (Art. 20 KMG). Sie ist nötig für den Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. Ist das Bestimmungsland im Anhang 2 der KMV aufgeführt, ist keine Einzelbewilli-gung erforderlich.

4.8.1 Erteilte Bewilligungen für Immaterialgütertransfers

Im Jahr 2018 wurde keine Bewilligung (2017: 0) für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran für die Entwicklung, die Herstellung oder den Ge-brauch von Bestandteilen zu SALW erteilt.

4.8.2 Abgelehnte Gesuche für Immaterialgütertransfers

Im Jahr 2018 wurde kein Gesuch (2017: 1) für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Bestandteilen zu SALW abgelehnt.

5 Small Arms Survey

Mit der fortlaufenden Unterstützung des Forschungsprojekts Small Arms Survey im Institut d‘Hautes Etudes Internationales et du Développement (IHEID) fördert die Schweiz die For-schung im Zusammenhang mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und des Miss-brauchs von Kleinwaffen. Als eines seiner Projekte prüft der Small Arms Survey regelmässig die Informationen über den internationalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die von den grössten waffenexportierenden Ländern publiziert werden. Die Ergebnisse dieser

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Prüfung werden in einem Transparenzbarometer veröffentlicht. Im Transparenzbarometer 2018, dem die Berichte und Exportstatistiken der jeweiligen Staaten von 2015 zu Grunde lie-gen, wird die Schweiz erneut als eines der transparentesten Länder gewürdigt. Im Gegen-satz zum letztjährigen zweiten Platz ist sie mit 21.75 Punkten in diesem Jahr wieder auf dem ersten Platz. Die Schweizer Exportkontrollbehörden werden alles daransetzen, damit die Schweiz auch in Zukunft zu den transparentesten Ländern beim Export von Kleinwaffen bzw. generell beim Export von Rüstungsgütern gehören wird.

Transparenzbarometer 2018 über die grössten kleinwaffenexportierenden Länder (Auszug)

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Switzerland 21.75 X X X X X X 1.50 1.50 4.50 5.25 3.00 4.00 2.00

Netherlands 20.00 X/EU X X X X X 1.50 2.00 4.50 6.00 3.00 2.00 1.00

United Kingdom 20.00 X/EU X X X X X 1.50 2.00 4.50 5.00 3.50 2.50 1.00

Italy 19.50 X/EU X 0 X X X 1.50 1.50 3.50 5.50 3.00 2.50 2.00

Serbia 19.00 X/SEE X X X X X 1.50 1.50 3.50 5.50 3.50 2.50 1.00

Germany 18.50 X/EU X X X X X 1.50 2.00 4.25 3.75 2.50 3.00 1.50

Romania 18.00 X/EU 0 X(14) X X X 1.50 1.50 3.50 5.75 2.50 3.00 0.25

Belgiuma 17.75 X/EU X X X X 0 1.50 2.00 3.75 4.00 2.50 2.00 2.00

Spain 17.50 X/EU X X X X X 1.50 1.50 3.50 4.00 3.50 2.50 1.00

France 17.25 X/EU X X(14) X X X 1.50 2.00 4.00 4.75 3.00 1.50 0.50

Poland 17.25 X/EU X X X X X 1.50 1.50 3.75 4.00 3.00 1.50 2.00

Sweden 17.25 X/EU X X(14) X X X 1.50 1.50 4.75 5.25 2.50 1.50 0.25

Portugal 16.50 X/EU X X X X X 1.50 1.50 3.25 5.00 3.50 1.50 0.25

Austria 16.00 EU X X X X 0 1.50 1.50 2.75 4.50 3.50 2.00 0.25

United Statesb 15.75 X X X 0 0 X 1.50 1.75 3.50 4.00 3.00 2.00 0.00

Czech Republic 15.25 X/EU X X X X X 1.50 1.50 2.75 4.75 3.00 1.50 0.25

Norway 15.25 X X X X X X 1.50 1.50 3.75 4.75 3.00 0.00 0.75

Slovakia 15.25 X/EU X X X♣ X X 1.50 1.50 3.25 4.50 3.00 1.50 0.00

Hungary 15.00 X/EU X X X X X 1.50 1.50 3.00 4.25 3.00 1.50 0.25

Finland 14.50 X/EU X X X X X 1.50 1.50 2.75 3.75 3.00 2.00 0.00

Source: Holtom, P. & Pavesi, I. (2018) The 2018 Small Arms Trade Transparency Barometer, S. 8 f. and

http://www.smallarmssurvey.org/de/weapons-and-markets/tools/the-transparency-barometer.html

* X indicates that a report was issued or submitted by the cut-off date—that is, 13 months after the year in which the

trade activities took place. X(year) indicates that, because a report was not issued or submitted by the cut-off date, the

country was evaluated on the basis of its most recent submission, which covered activities for the year reported in brack-

ets.

** The Barometer assesses information provided in the following regional reporting instruments: (1) the EU’s Seven-

teenth Annual Report (Council of the EU, 2016), which reflects exports of military equipment carried out by EU member

states in 2015 and appears as ‘EU’ in the Barometer; and (2) the regional report compiled by SEESAC (SEESAC, 2017),

which covers data on transfers completed in 2014 by exporters from South-eastern and Eastern Europe and appears as

‘SEE’ in the Barometer. The SEESAC Regional Report for arms transfers in 2015 was not available when the 2018 Barom-

eter was finalized.

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Anhang 1: Übersicht über die Länder, die aus der Schweiz grundsätzlich nicht mit SALW beliefert werden können

Liste der Länder, gegenüber denen ein Rüstungsgüterembargo besteht:24

Irak Iran Jemen Demokratische Republik Kongo Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Libanon Libyen Myanmar

Simbabwe Somalia Sudan Republik Südsudan Syrien Venezuela Zentralafrikanische Republik

Anhang 2: Linksammlung Verwaltungsinterne Links:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-.html Informationen der Bewilligungsstelle für Kriegsmaterial

http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/themen/sicherheit/waffen.html Zentralstelle Waffen. Bewilligungsbehörde für die Einfuhr von Feuerwaffen und für bestimmte Ausfuhren von Feuerwaffen nach Schengen-Staaten.

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/zahlen-und-statistiken0.html Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Vierteljährliche Publikation der Kriegsmaterialausfuhren (ohne Aufteilung nach SALW).

https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/Friedenspolitik/Kleinwaffenstrategie-Web_DE.pdf Diese Publikation informiert über die schweizerische Strategie im Kampf gegen die illegale Proliferation von SALW.

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/sicherheitspolitik/abruestung-und-nonproliferation.html Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Informationen zu Abrüstung und Nonproliferation im Bereich SALW.

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48520.pdf Bericht des Bundesrates über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2017. Update zum Bericht aus dem Jahr 2012. Zu Kleinwaffen und leichten Waffen ist insbesondere Kapitel 2.4.1 von Interesse.

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Aussenwirtschafts/Berichte_zur_Aussenwirtschaftspolitik/awb_2018.html Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2018. Kapitel 6.1. zur Exportkontrolle und Kapitel 7.1.6 zu statistischen An-gaben zu Bewilligungen unter der Güterkontrollgesetzgebung.

https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html Systematische Sammlung des Bundesrechts. Abruf aller in der Schweiz gültigen Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene.

24 Im Einzelfall lassen die massgeblichen Embargoverordnungen teilweise Ausnahmen zu (bspw. für die Liefe-rung von Rüstungsgütern an Truppen, die sich an Missionen der Vereinten Nationen beteiligen).

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Externe Links:

www.wassenaar.org Internationales Exportkontrollregime im Bereich konventioneller Waffen sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter und Technologien.

https://www.un.org/disarmament/convarms/salw/ Informationen und weiterführende Links zum Thema SALW im Rahmen der UNO.

https://thearmstradetreaty.org Informationen spezifisch zum ATT:

www.osce.org Informationen und Dokumente zur Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa.