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Die Arbeitszeit nach AVR

und Arbeitszeitgesetz

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Frank LauterbachFachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

geprft. Wirtschaftsassistent

Referent

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Die rechtlichen Grundlagen

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Das Arbeitsrecht

Vorrang des

höherrangigen

Rechts (außer das

höherrangige Recht

lässt es ausdrücklich

zu = Öffnungsklausel)

Arbeitsvertrag

Weisung

Kommission / Rat /

Parlament

Arbeit-

nehmer

Arbeit-

geber

Arbeitgeber

Tarifvertrag

Gesetz

Grundgesetz

EU-Richtlinien

Arbeitgeber-

verband

Bund /

Länder /

Gemeinden

Betriebsrat

Bürger

Unternehmen

Organisationen

etc.

Gewerkschaft

Betriebsvereinbarung

Günstigkeits-

prinzip(zugunsten des

Arbeitnehmers darf von

höherrangigem Recht

abgewichen werden)

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Das kirchliche Arbeitsrecht

Vorrang des

höherrangigen

Rechts (außer das

höherrangige Recht

lässt es ausdrücklich

zu = Öffnungsklausel)

Arbeitsvertrag

Weisung

Kommission / Rat /

Parlament

Arbeit-

nehmerDienstgeber

Dienstgeber

Gesetz

Grundgesetz

EU-Richtlinien

Bund /

Länder /

Gemeinden

MAV

Bürger

Unternehmen

Organisationen

etc.

Arbeitsrechtliche Kommission

Dienstvereinbarung

Günstigkeits-

prinzip(zugunsten des

Arbeitnehmers darf von

höherrangigem Recht

abgewichen werden)

AVR

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Die regelmäßige Arbeitszeit

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der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern Arbeitsleistung während einer

bestimmten Zeit (= Zeitschuld), § 611 BGB.

Mit dem Begriff der Arbeitszeit wird daher die individuell geschuldete Dauer der

Arbeitsleistung bezeichnet, d.h. die für die Entlohnung maßgebliche Frage beantwortet,

wie viel Arbeit pro Woche/Monat/Jahr der Arbeitnehmer zu leisten hat.

die Arbeitszeit ist gesetzlich nicht festgelegt; sie ist vielmehr im Arbeitsvertrag zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren.

im Bereich der Katholischen Kirche erfolgt dies durch die Bezugnahme auf die AVR (bzw.

ABD).

Die Arbeitszeit

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die AVR normieren eine wöchentliche Arbeitszeit.

für Vollzeitkräfte gelten folgende Arbeitszeiten:

Ärzte ( § 3 Anlage 30): 40 Std./Woche

Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 1 Anlage 31): 38,5 Std./Woche

Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Anlage 32): 39 Std./Woche

Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 1 Anlage 33): 39 Std./ Woche

Übrige Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1 Anlage 5) 39 Std./Woche

bei Teilzeitkräften bedarf es einer ergänzenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag über den

Umfang der Teilzeittätigkeit (entweder über einen Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigung

oder als feste Stundenzahlt)

die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer regelmäßig zu

erbringen. Hierfür bekommt er die vereinbarte Entlohnung. Sie wird daher die

regelmäßige Arbeitszeit genannt (in Abgrenzung dazu die über die regelmäßige Arbeit

hinaus gehende Arbeit wie Überstunden/Mehrarbeit, Rufbereitschaft und

Bereitschaftsdienst).

Die regelmäßige Arbeitszeit

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die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt zu erbringen ist. So

heißt es in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen):

„Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen

durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“

aufgrund dessen kann die regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die

wöchentliche Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten Arbeitszeit (=38,5/

39/40 Stunden) liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten

Arbeitszeit (= 38,5/39/40 Stunden) liegt.

die AVR regeln weiterhin in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2

Abs. 2 der Anlage 33

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist

ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

Die durchschnittliche Arbeitszeit

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Der Durchschnitt ist somit über einen bestimmten Zeitraum zu errechnen.

39

Std.

42

Std. 40

Std. 38

Std.37

Std.

38

Std.

1. Woche 39 Std.

2. Woche 42 Std.

3. Woche 41 Std.

4. Woche 38 Std.

5. Woche 37 Std.

6. Woche 38 Std.

Summe 234 Std./6 Wochen

= 39 Std.

1 KW 2 KW 3 KW 4 KW 5 KW 6 KW

Die durchschnittliche Arbeitszeit

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Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30): 1 Jahr

Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31): bis zu einem Jahr

Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32): bis zu einem Jahr

Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33): bis zu einem Jahr

Der Zeitraum kann arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne

eine Vereinbarung greift in den Anlagen 31, 32 und 33 das Direktionsrecht des Arbeitgebers (z.B. über

Dienstplan). Soweit indes nichts bestimmt ist, ist der Jahreszeitraum als maximaler Zeitraum maßgeblich

(LAG Baden-Württemberg, 01.04.2009 3 Sa 21/08)

Übrige Mitarbeiter (Anlage 5) 13 Wochen.

mit Dienstvereinbarung bis 52 Wochen

Die durchschnittliche Arbeitszeit

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Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes:

der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn

des Arbeitnehmers

der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen

der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52

Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche

Die durchschnittliche Arbeitszeit

39

Std.

Zeitraum vor Zeitraum nach

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wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum überschritten (= Zeitguthaben),

erfolgt eine Abgeltung nach § 6 Anlagen 31, 32, 33 AVR in Höhe des individuellen

Stundensatzes (Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe).

wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum unterschritten (= Zeitschuld),

müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet sich vielmehr

im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt erhält und

die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen.

Ausnahme: Einrichtung eines Arbeitszeitkontos (nur mit Dienstvereinbarung)

Pflege + SuE: § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlage 31/32/33 AVR

Übrige Mitarbeiter: § 3 Anlage 5 b AVR

„Plus- und Minusstunden“

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Die Festlegung der

werktäglichen Arbeitszeit

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die AVR und auch das ArbZG enthalten keine Regelungen über die Festlegung der

werktäglichen Arbeitszeit

die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (= werktägliche

Arbeitszeit) erfolgt daher zunächst über den Arbeitsvertrag.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer

Pause von einer Stunde (= Festlegung der Werktage und von Beginn und Ende)

Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über Beginn und Ende der

täglichen Arbeit stellt keine vertragliche Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf

die bestehende Praxis dar (BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99).

die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet keinen „Anspruch“

aus betrieblicher Übung noch führt sie zur sog Konkretisierung, also zur Bindung des

Arbeitgebers an die eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das

Direktionsrecht (BAG vom10.07.2003 – 6 AZR 372/02).

enthält der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen, sind diese für Arbeitgeber und

Arbeitnehmer bindend (änderbar nur über Änderungsvertrag oder Änderungskündigung)

Die werktägliche Arbeitszeit

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fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Regelung, bestimmt der Arbeitgeber die Verteilung

der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage (= Direktionsrecht)

das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich

geschuldete Leistung des Arbeitnehmers (Inhalt, Ort, Zeit) zu konkretisieren (= es ist

Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des §§ 315 ff. BGB).

das Direktionsrecht ist heute geregelt in § 106 GewO

das Direktionsrecht wird begrenzt durch

Arbeitsvertrag einschließlich AVR (zB. Regelung über Wochentage)

Dienstvereinbarungen (zB. DV zur Dienstplangestaltung)

Gesetze (zB. werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG etc.)

das Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden

Das Direktionsrecht

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soweit der Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrecht beachtet, hat der Arbeitnehmer

den Weisungen Folge zu leisten. Im Fall der Verweigerung kann der Arbeitnehmer, ggf.

nach einschlägiger Abmahnung, wegen Arbeitsverweigerung ordentlich oder

außerordentlich gekündigt werden

nichtig und damit unbeachtlich sind aber Weisungen, die

straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

kollektivrechtlichen Bestimmungen (AVR und Dienstvereinbarungen)

dem Arbeitsvertrag

zuwiderlaufen; sie müssen vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden

die bloße Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht

zu einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von

dem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird

ebenso wenig wird das Direktionsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für

die Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz)

Das Direktionsrecht

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das Direktionsrecht ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder

schriftlich ausgeübt werden

in Bezug auf die Arbeitszeit sind in der Praxis anzutreffen:

festen Arbeitszeiten

Gleitzeit, bei der die Lage der Arbeit (= einfache Gleitzeit) bzw. die Lage und Dauer

der täglichen Arbeitszeit (= qualifizierte Gleitzeit) teilweise in die Bestimmung des

Arbeitnehmers gelegt wird

Vertrauensarbeitszeit (= Variante der qualifizierten Gleitzeit, bei der der Arbeitgeber

auf einen Nachweis über die erbrachte Arbeitsleistung verzichtet)

Das Direktionsrecht und Arbeitszeit

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bei der dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden die Arbeitszeiten über einen Dienstplan

festgelegt.

mit der Veröffentlichung des Dienstplan übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in Bezug

auf die Verteilung der Arbeitszeit rechtswirksam aus

der einmal veröffentlichter Dienstplan ist rechtsverbindlich; er kann vom Arbeitgeber

dann nicht mehr einseitig geändert werden

der Arbeitgeber bleibt aber berechtigt, im Wege des Direktionsrechts zusätzliche

Arbeitsstunden als Überstunden (bzw. Mehrarbeit) anzuordnen (zu den weiteren

Voraussetzungen siehe Anordnung von Überstunden – Seite 38!)

Die dienstplanmäßige Arbeitszeit

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Das Direktionsrecht wird in Bezug auf die Arbeitszeit in erster Linie beschränkt durch das dem

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die AVR, d.h. bindende Vorgaben über

Höchstarbeitszeit die maximal zulässige Arbeitszeit pro „Arbeitstag“

Ruhepausen sind die im Voraus festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit

Ruhezeiten ist die Zeitspanne zwischen Ende und Beginn der „Arbeitstage“

Der Arbeitstag im Sinne des ArbZG ist im Übrigen nicht der Kalendertag, sondern beginnt mit

dem individuellen Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später (bei

Schichtarbeit abweichend vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der

Schicht am nächsten Kalendertag)

Die gesetzlichen und tariflichen Schranken

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§ 3 ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht

überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn

….. im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(gilt gemäß § 11 Abs. 2 ArbZG auch für Sonntags- und Feiertagsarbeit).

Daraus folgt:

• die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden und im Durchschnitt über den

Ausgleichszeitraum max. 8 Stunden

• die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt absolut 60 Stunden und im Durchschnitt über

den Ausgleichszeitraum max. 48 Stunden

• die Höchstgrenzen gelten auch bei Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, da sich

hierdurch der Arbeitszeitrahmen, der sich werktäglich bestimmt, nicht ändert, § 11 Abs. 2 2

HS ArbZG)

Die Höchstarbeitszeit

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Ausweitung über das ArbZG und die AVR

im Schichtdienst bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die tägliche

Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm. § 2 Abs.

9 Anlagen 31, 32, 33 AVR - Voraussetzungen sind:

nur mit Zeitausgleich (d.h. max. 8 Stunden im Durchschnitt über den

Ausgleichszeitraum von 1 Jahr), § 5 Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR)

Abschluss einer Dienstvereinbarung

muss der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der Personen entsprechen

bei Anordnung von Bereitschaftsdienst kann die werktägliche Arbeitszeit über 10 Stunden

hinaus verlängert werden,

bis max. 16 Stunden mit Ausgleich (d.h. es gilt die max. Obergrenze von 48

Std./Woche über den Ausgleichszeitraum von 1 Jahr), § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG ivm.

§ 5 Abs. 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR

Die Höchstarbeitszeit

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Seite 23

Ausweitung über das ArbZG und die AVR

bis 24 Stunden mit Ausgleich (d.h. es gilt die max. Obergrenze von 48 Std./Woche

über den Ausgleichszeitraum von 1 Jahr), § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG ivm. § 5 Abs. 3

Anlagen 31, 32, 33 AVR und weitere Voraussetzungen:

Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle

Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG

Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

Abschluss einer Dienstvereinbarung

bis max. durchschnittlich 54 bzw. 58 Stunden pro Woche ohne Ausgleich (sog.

opt-out-Regelung), § 7 Abs. 2a ArbZG ivm. § 5 Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR mit

weiteren Voraussetzungen

Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle

Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG

Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

Abschluss einer Dienstvereinbarung

schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers, § 7 Abs. 7 ArbZG

Die Höchstarbeitszeit

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Seite 24

§ 4 ArbZG Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30

Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunde bis zu neun Stunden

und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu

unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von

jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden

hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt

werden.

Die gesetzliche Ruhepause beträgt somit bei einer Arbeitszeit von

6 bis 9 Stunden 30 Minuten

Mehr als 9 Stunden 45 Minuten

Die Ruhepausen

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Ruhepausen sind zeitlich im Voraus festzulegen

während der Ruhepause ist der Arbeitnehmer von jeglicher Dienstpflicht befreit

der Arbeitnehmer legt fest, wie und wo er die Pause verbringt (er kann das

Einrichtungsgelände auch verlassen)

es besteht keine Verpflichtung, sich zur Aufnahme des Dienstes bereit zu halten

Mindestdauer einer Ruhepause: je 15 Minuten

Ausnahmen aufgrund einer Dienstvereinbarung:

in Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von

angemessener Dauer aufgeteilt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 2 Abs. 4 Anlagen

31, 32, 33 AVR

bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Lage und Dauer der

Ruhepausen der Eigenart der Tätigkeit angepasst werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm. §

2 Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR

Die Ruhepausen

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Seite 26

Die gesetzliche Ruhezeit beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens 11 Stunden.

Eine Kürzung der Ruhezeit ist nur wie folgt möglich:

um 1 Stunde in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wenn

jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier

Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12

Stunden ausgeglichen wird, § 7 Abs. 2 ArbZG

um 2 Stunden aufgrund einer Dienstvereinbarung, wenn die Art der Arbeit dies erfordert. Und

die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichzeitraums

ausgeglichen wird, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG iVm. AVR bzw. ABD

um 5,5 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und

Betreuung von Personen bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft,

wenn die Kürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, § 5 Abs. 3 ArbZG

Die Ruhezeiten

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Seite 27

die Ausübung des Weisungsrechts muss nach billigem Ermessen erfolgen. Die

Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles

abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden

hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung

zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor-

und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale

Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen

widersprüchliches Verhalten des AG kann Unbilligkeit begründen

die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend

gemacht werden.

BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11: Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des

Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis

durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der

Leistungsbestimmung festgestellt wird (Rechtsprechung wird in der Literatur heftig

kritisiert).

Das billige Ermessen

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Seite 28

Arbeit über die

regelmäßige Arbeitszeit hinaus

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Seite 29

Die regelmäßige Arbeitszeit ist zu unterscheiden von der nicht regelmäßigen Arbeitszeit, die

zusätzlich angeordnet und zu erbringen ist. Arbeitszeiten, die zusätzlich zur regelmäßigen

Arbeitszeit zu erbringen sind, sind

Überstunden bzw. Mehrarbeit

Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft

Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

39

Std.

5

Std. Überstunden/Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

regelmäßige Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag

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Seite 30

der Arbeitnehmer ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsgrundlage verpflichtet, über

die regelmäßige (durchschnittliche) Arbeitszeit hinaus zu arbeiten.

der Arbeitgeber kann somit nicht allein über das Weisungsrecht weitere Arbeitszeit

anordnen

erforderlich ist vielmehr

eine Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, nach der Überstunden zu leisten

sind, oder

eine ausdrückliche bzw. konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitsnehmers zur

Leistung von Überstunden im konkreten Einzelfall.

darüber hinaus kann sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Pflicht zur

Leistung von Überstunden ergeben (z.B. im Notfall).

Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

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Seite 31

Die AVR sehen folgende Regelung vor:

vollzeitbeschäftigte Ärzte im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher

Notwendigkeiten, § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR

Pflegekräfte in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, Mitarbeiter im Sozial- und

Erziehungsdienst im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten, §

2 Abs. 5 Anlagen 31/32/33 AVR

sonstige Mitarbeiter im Bereit des AVR und Teilzeitbeschäftigte nur mit gesonderter

vertraglicher Regelung oder Zustimmung im Einzelfall

Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

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Seite 32

arbeitsrechtlich gibt es nur den Begriff der Überstunden (bzw. Überarbeit), der immer dann

erfüllt ist, wenn mehr als die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit gearbeitet

wird

erfasst werden mit diesem Begriff somit:

die Zeitguthaben nach Ende des Ausgleichszeitraums

die über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnete Arbeitszeit aufgrund

unerwarteten Mehrbedarfs (= Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen etc.)

Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine Anordnung des

Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für

die Anordnung, dass der Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin

nimmt (BAG – 6 AZR 37/89 vom 24.10.1990)

Arbeitsrechtlicher Begriff der Überstunden

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Seite 33

der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Überstunden eine angemessene

Ankündigungsfrist zu wahren.

die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass

er sich noch ausreichend darauf einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt,

wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt

wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich

erhält (BAG 17.01.1995 - 3 AZR 399/94)

in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG sind vier Tage eine angemessene

Ankündigungsfrist (LAG Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22 Ca 3276/05)

in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 TzBfG muss der AG bei der zeitlichen

Konkretisierung eine Frist von vier Tagen einhalten (ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca

10243/12)

Arbeitsrechtlicher Begriff der Überstunden

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Seite 34

Die AVR definieren davon abweichend (als Basis für die Vergütung), was Überstunden sind

und differenzieren zusätzlich auch zwischen Voll- und Teilzeitarbeit

Überstunden im Sinne der AVR sind die Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der

regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche über die

dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden

hinausgehen und bei denen kein Ausgleich erfolgt

bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR, § 4

Abs. 7 Anlagen 31, 32, 33 AVR) bzw. bei Wechselschicht- und

Schichtarbeit bis zum Ende des Schichtplanturnus (§ 4 Abs. 8 Anlagen

31, 32, 33 AVR)

bis zum Ende des nächsten Kalendermonats (§ 3 Abs. 1 Anlage 6 AVR)

Mehrarbeit im Sinne der AVR sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die

vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten, § 5 Abs. 4 Anlage

30 AVR, § 4 Abs. 6 Anlagen 31, 32, 33 AVR)

Überstunden und Mehrarbeit iS der AVR

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Ausgleich von Überstunden/Mehrarbeit

Überstunden sind wie folgt auszugleichen:

Anlage 30 bis 33 AVR

Überstunden sind mit Zuschlag auszuzahlen (z.B. § 6 Abs. 1 Anlage 33 AVR)

Anlage 6 AVR

Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten )

Kalendermonat + Auszahlung des Überstundenzuschlages

Sofern kein Ausgleich möglich ist, erfolgt eine Auszahlung, § 3 Abs. 2 Anlage 6 AVR.

aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4

Abs. 2 Anlage 6 AVR

bei Mehrarbeit gelten die selben Regelungen wie für die Überstunden mit dem Unterschied,

dass keine Zeitzuschläge zu zahlen sind (nach BAG bisher kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1

TzBfG: BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03)

Überstunden/Mehrarbeit und/oder Zuschläge können auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9

Anlagen 31, 32, 33 AVR als Zeitguthaben gebucht werden)

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Rufbereitschaft bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers

außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber

anzuzeigenden Stelle aufhalten muss, um auf Abruf die Arbeit

aufzunehmen.

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Zeitspanne vorgeben, in der er die Arbeit

aufzunehmen hat (d.h. er kann nicht vorschreiben, in welcher Zeit der Arbeitnehmer in der

Einrichtung sein muss). Nach BAG obliegt es dem Arbeitnehmer jedoch, zu gewährleisten,

dass er innerhalb angemessener Zeit die Einrichtung erreichen kann. Angemessen ist dass,

was im Bedarfsfall notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer

Entfernung zur Einrichtung aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. (BAG

31.01.2002 – 6 AZR 214/00: Wegzeit von 25 bis 30 Min. ist angemessen).

Rufbereitschaft

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Krankenhaus

Pflegeeinrichtung

Jugendheime/-

einrichtungen

Sonstige

Ärzte (§ 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR)

Pflegekraft (§ 5 Abs. 7 Anlage 31 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR)

Pflegekraft (§ 5 Abs. 7 Anlage 32 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR)

Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 7 Anlage 33 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR)

Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 7 Anlage 33 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 7 Abs. 3 Anlage 5 AVR)

Rufbereitschaft in den AVR

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§ 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR

Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn innerhalb von sechs

Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit der Rufbereitschaft

anfällt.

Beispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen,

ist dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal

zu einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft

nicht angeordnet werden.

§ 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 3 Abs. 6 Anlage 5 AVR (Ärzte) bzw. § 2 Abs. 5 Anlage

31/32/33 AVR

Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in

Ausnahmefällen Arbeit anfällt (weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen 31, 32,

33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B = 25% der

Rufbereitschaft)

Rufbereitschaft in den AVR

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Rufbereitschaft als solche ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und

wird bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 10 Stunden) nicht

mitgezählt. Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft als Ruhezeit anzusehen.

Zeiten der Inanspruchnahme (einschließlich der Wegezeiten) während der

Rufbereitschaft sind hingegen Arbeitszeit; sie werden bei der Ermittlung der Arbeitszeit-

Höchstgrenzen mitgezählt und unterbrechen die Ruhezeit (=Arbeitszeit).

Bei der Planung von Rufbereitschaft ist daher § 3 ArbZG (max. 10 Stunden pro Tag) zu

berücksichtigen => Beispiel: Hat der Arbeitnehmer bereits acht Stunden gearbeitet, darf er

nach § 3 ArbZG während der Rufbereitschaft nur noch zu maximal zwei Stunden

Arbeitsleistung herangezogen werden.

Sonderregelung in § 8 Abs. 7 Satz 3 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 4 Anlage 30; § 5 Abs. 7

Satz 2 Anlage 31-33 => Abweichung nach § 7 ArbZG soll zulässig sein! Allerdings wohl nur

im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG, d.h. bei entsprechenden Zeitausgleich und nur bei

Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)

Rufbereitschaft iSd ArbZG

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§ 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR

Rufbereitschaft wird ausschließlich finanziell abgegolten. Der Arbeitnehmer erhält 12,5

% der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit mit der Überstundenvergütung nach §

1 Abs.3 Anlage 6a AVR) bezahlt. (Alternativ: Buchung auf Arbeitszeitkonto)

darüber hinaus zählt jeder Arbeitseinsatz einschließlich der Wegzeiten, mindestens aber

drei Stunden – bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal, als Arbeitszeit. Die

Arbeitszeit ist entweder

• mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR abzugelten oder

• durch Freizeitausgleich abzugelten, bei der die angefangene halbe Stunde

aufzurunden ist.

Wird der Arbeitnehmer ständig zu Rufbereitschaft herangezogen, kann die Abgeltung

auch pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen.; § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR

Rufbereitschaft in Anlage 5

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§ 7 Abs. 3 Anlage 30 AVR; § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33 AVR

Rufbereitschaft wird finanziell abgegolten

Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält eine Pauschale

Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle

Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle

bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des

Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft

Arbeitsleistung:

Außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der

Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für

Überstunde einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt

Am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird

auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich

etwaiger Zuschläge bezahlt

Alternativ ist eine Buchung auf dem Arbeitszeitkonto möglich (§ 9 Anlagen 31, 32, 33 AVR)

Rufbereitschaft in Anlage 30ff AVR

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Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des

Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer

vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im

Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne des ArbZG

Bereitschaftsdienst darf aber abweichend vergütet werden, d.h. es darf weniger als die

Vergütung für die regelmäßige Arbeitszeit gezahlt werden

das Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist wird er bei der Ermittlung der Arbeitszeit-

Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 10 Stunden) mitgezählt

aufgrund dessen darf die durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden (§ 3

ArbZG: 8 Std. * 6 Tage) durch Bereitschaftdienst nicht überschritten werden (inklusive

Überstunden)

Bereitschaftsdienst

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Seite 43

Krankenhaus

Pflegeeinrichtung

Jugendheime/-

einrichtungen

Sonstige

Ärzte (§ 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR)

Pflegekraft (§ 5 Abs. 1 Anlage 31 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR)

Pflegekraft (§ 5 Abs. 1 Anlage 32 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR)

Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 1 Anlage 33 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR)

Mitarbeiter SuE (§ 5 Abs. 1 Anlage 33 AVR)

Übrige Mitarbeiter (§ 7 Abs. 2 Anlage 5 AVR)

Bereitschaftsdienst - Varianten

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Seite 44

das ArbZG lässt eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit zu, wenn in die

Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, § 7 Abs. 1

ArbZG (=gesetzliche Öffnungsklausel)

in den AVR ist davon Gebrauch gemacht worden (§ 8 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 2 Anlage 30, §

5 Abs. 2 Anlage 31-33)

die vertragliche Grundlage findet sich in: § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR; § 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR;

§ 6 Abs. 1 Anlage 30; § 5 Abs. 1 Anlage 31-33. danach darf Bereitschaftsdienst nur

angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber

die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt

Bereitschaftsdienst – vertragliche Grundlage

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§ 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR

Voraussetzung ist die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zur

Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

>>> die Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die achte Stunde

übersteigende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.

Nach § 6 Abs. 5 Anlage 30 AVR darf in diesem Fall die wöchentliche Arbeitszeit

durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen (in einem Zeitraum von 6 Monaten)

Bereitschaftsdienst – Ärzte

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§ 8 Abs. 3 Anlage 5 AVR (nur mit DV), § 5 Abs. 2 Anlage 31-33 AVR, ABD

Bereitschaftsdienst - Standard

Vollarbeit

(max. 8 Stunden)

Bereitschaftsdienst

Stufe I bzw. A+B

Bereitschaftsdienst

Stufe II+III bzw. C+D

Vollarbeit

(max. 8 Stunden)

max. 13 Stunden

max. 16 Stunden

Stufe I bzw. A+B: Arbeitsleistung bis 25%

Stufe II bzw. C+D: Arbeitsleistung von 25% bis 49%

Festlegung erfolgt im Voraus auf Basis der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden

Arbeitsleistung durch Einrichtungsleitung und MAV, § 7 Abs. 2 Anlage 31-33

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§ 5 Abs. 3 und 4 Anlage 31, 32, 33 AVR

24-Stunden-Dienst im Form von Bereitschaftsdienst mit Ausgleich

Belastungsanalyse nach § 5 ArbSchG

Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle

Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

Abschluss einer Dienstvereinbarung

(siehe Seite 22 und 23)

Bereitschaftsdienst ohne Ausgleich (siehe Seite 22 und 23)

Bereitschaftsdienst – Option durch DV

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§ 7 Abs. 5 Anlage 5 AVR

Bereitschaftsdienst kann finanziell oder durch Gewährung von Freizeit abgegolten.

>>> Der Arbeitnehmer erhält 25,0 % der Bereitschaftszeit einschließlich der geleisteten Arbeit

mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs.3 Anlage 6a AVR bezahlt.

>>> Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats Die

angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden.

Wird der Arbeitnehmer ständig zu Bereitschaftsdienst herangezogen, kann die Abgeltung auch

pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen.; § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR

Bereitschaftsdienst - Vergütung

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Seite 49

§ 8, 9 Anlage 5 AVR (Krankenhäusern und Heimen)

>>> Für den Bereitschaftsdienst der unter § 8 Abs. 1 (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter wird die

Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 berechnet: Stufen von 15% bis 55 % zzgl. 25% bis 45%

Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die

Mitarbeitervertretung

>>> Für den Bereitschaftsdienst der unter § 8 Abs. 1 (d) fallenden Mitarbeiter wird die

Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 mit 25% des Dienstes einschließlich der geleisteten Arbeit

bewertet. Bei mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Monat erhöht sich die für den

über die acht Bereitschaftsdienste hinausgehende anrechenbare Arbeitszeit um 15%

Für die berechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung bezahlt. Alternativ ist ein

Abgeltung durch Freizeit möglich.

Bereitschaftsdienst - Vergütung

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Seite 50

§ 8 Anlage 30 (Ärzte)

das Bereitschaftsdienstentgelt wird gestaffelt nach der erfahrungsgemäß durchschnittlich

anfallenden Arbeitsleistung in einer Staffel von 60% bis 90 % berechnet. Die Höhe des

Entgeltes je Stunde ist in § 8 Abs. 2 Anlage 30 festgelegt

die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch eine (kündbare) Nebenabrede zum

Dienstvertrag

Zuschlag ab der 97. Bereitschaftsstunde (5% des Stundenentgeltes) ; § 8 Abs. 3 Anlage 30

Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen (Abs. 4) und in Nachstunden (Abs. 5)

Alternativ ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten

Kalendermonats möglich.

Bereitschaftsdienst - Vergütung

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Seite 51

§ 7 Anlage 31 (Pflege im Krankenhaus)

das Bereitschaftsdienstentgelt wird gestaffelt nach der erfahrungsgemäß durchschnittlich

anfallenden Arbeitsleistung in einer Staffel von 60% bis 90 % berechnet. Die Höhe des

Entgeltes je Stunde ist in Anhang C zur Anlage 31 festgelegt

die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV

für Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 gilt nach Abs. 4 abweichend: 28,5 % des

Bereitschaftsdienstes als Bemessungsgrundlage

Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in Nachstunden (Abs. 5)

Alternativ ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten

Kalendermonats möglich; jedoch nur in folgenden Fällen

Freizeitausgelich ist zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich

es existiert eine entsprechende Regelung in einer Dienstvereinbarung

der Mitarbeiter stimmt dem Freizeitausgleich zu

Bereitschaftsdienst kann auch auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9) gut geschrieben werden

Bereitschaftsdienst - Vergütung

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Seite 52

§ 7 Anlage 32 (Pflege im Übrigen) und § 7 Anlage 33 (SuE)

das Bereitschaftsdienstentgelt wird gestaffelt nach der erfahrungsgemäß durchschnittlich

anfallenden Arbeitsleistung in einer Staffel von 15% bis 55 % zzgl. 25% bis 45%

berechnet. Gezahlt wird das individuelle Stundenentgelt.

die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV

für Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 gilt nach Abs. 4 abweichend: 25% (zzgl. 15%) des

Bereitschaftsdienstes als Bemessungsgrundlage. Diese Mitarbeiter erhalten einen

Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Nachstunden (Abs. 3a)

Bereitschaftsdienst kann auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9) gut geschrieben werden

Bereitschaftsdienst - Vergütung

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Seite 53

Das Arbeitszeitkonto nach

Anlagen 31, 32, 33 AVR

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Seite 54

Das Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlagen 31, 32, 33) ist keine Konto zur Erfassung der

(tatsächlichen) Arbeitszeit. Es ist vielmehr ein Konto, auf dem Arbeitszeitkontingente gebucht

werden können, um sie später in Freizeitausgleich zu erhalten

Voraussetzung ist der Abschluss Dienstvereinbarung

kein Wegfall der Überstundenzuschläge (wie bisher in § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR)

buchbare Zeitkontingente sind:

Zeitguthaben und Zeitschuld, die entstehen, wenn innerhalb des Zeitraums nach § 2

Abs. 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR mehr oder weniger gearbeitet worden ist, als die

durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit

Überstunden gemäß §§ 4Abs. 7, 6 Abs. 1 Satz 5 Anlagen 31, 32, 33 AVR

Zeitzuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR

faktorisierte Rufbereitschaft

faktorisierter Bereitschaftsdienst

Das neue Arbeitszeitkonto - § 9 Anl 31-33 AVR

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Seite 55

der Mitarbeiter entscheidet letztlich, welche Kontingente gebucht werden; er hat sich für

einen bestimmten Zeitraum im Voraus festzulegen

kein Verbrauch von Kontingenten im Fall von Arbeitsunfähigkeit während

Freizeitausgleich

max. Zeitschuld von 40 Stunden sowie max. Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von

40 Stunden

das weitere sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) in der

Dienstvereinbarung regeln

Das neue Arbeitszeitkonto - § 9 Anl 31-33 AVR

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Seite 56

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

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Seite 57

Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen.

Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.

§ 9 Abs.1 ArbZG Allgemeine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen

§ 10 Abs. 1 ArbZG Ausnahmsweise darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden u.a. in ,

• Not- und Rettungsdiensten

• Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege

und Betreuung von Personen

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

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Seite 58

§ 11 Abs. 1 ArbZG Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein (nach

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann durch AVR oder einer durch den AVR

zugelassene Dienstvereinbarung auf 10 Sonntage reduziert werden)

§ 11 Abs. 3 ArbZG Für Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen (bei dem der

Sonntag einzurechnen ist) ein Ersatzruhetag zu gewähren (der

Ersatzruhetag ist kein Freizeitausgleich; es geht nur darum, dass

mindestens ein Tag in der Woche nicht gearbeitet wird).

§ 11 Abs. 4 ArbZG Der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an

eine Ruhezeit zu gewähren. Damit ergibt eine Gesamtruhezeit von 35

Stunden (11 Stunden + 24 Stunden)

Die AVR weicht in der Regelung nicht ab.

Arbeit an Sonntagen

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Seite 59

Ärzte, Pflegekräfte

Mitarbeiter in SuE § 7 Abs. 1 Satz c) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage

31/32/33 AVR

=> 25% des auf eine Stunde anfallenden

Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen

Entgeltgruppe

Der Zuschlag kann alternativ auf dem Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlage

31/32/33 AVR) gebucht werden.

Übrige Mitarbeiter § 1 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 6a AVR

=> 25% der Stundenvergütung

Der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem

Arbeitnehmer oder Dienstvereinbarung pauschaliert werden.

Arbeit an Sonntagen - Entgeltzuschlag

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Seite 60

Die gesetzlichen Vorgaben des ArbZG

der Arbeitnehmer erhält für jeden auf einen Werktag fallenden Feiertag, an dem er

arbeitet, einen Ersatzruhetag. Der Ersatzruhetag ist innerhalb von acht Wochen (bei dem

der Feiertag einzurechnen ist) zu gewähren, § 11 Abs. 3 ArbZG

der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine Ruhezeit zu

gewähren, § 11 Abs. 4 ArbZG

abweichend kann durch die AVR oder einer aufgrund AVR zugelassenen

Dienstvereinbarung der Wegfall des Ersatzruhetages oder ein anderer Ausgleichzeitraum

vereinbart werden, § 12 Nr. 2 ArbZG

die AVR sehen eine abweichende Regelung vor

Arbeit an Feiertagen

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Seite 61

Übrige Mitarbeiter Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu

gewähren, § 2 Abs. 3 Satz 5 ff Anlage 5 AVR

Ärzte, Pflegekräfte

Mitarbeiter in SuE § 4 Abs. 1 Anlage 30 AVR bzw. § 3 Abs. 1 Anlage 31/32/33 AVR

die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Werktag ist, wird

durch Freistellung an einem anderen Werktag ausgeglichen.

der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des dritten Kalendermonats

zu gewähren

kann aus betrieblichen Gründen kein Freizeitausgleich erfolgen, wird

die Arbeitszeit abgegolten b

Alternativ kann die Zeit auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9 31, 32, 33

AVR gebucht werden

bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen wird

abweichend die Soll-Arbeitszeit um 1/5 der vereinbarten

Wochenarbeitszeit reduziert. Sofern am Feiertag dann gearbeitet

wird, fällt der Feiertagszuschlag an

Arbeit an Feiertagen – Ausgleich

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Seite 62

Ärzte, Pflegekräfte

Mitarbeiter in SuE § 7 Abs. 1 Satz d) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 d) Anlage

31/32/33 AVR

=> 35% mit Freizeitausgleich

135% ohne Freizeitausgleich

des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der

jeweiligen Entgeltgruppe

Anmerkung Anlage 30 bis 33: erfolgt kein Freizeitausgleich ist die

Vergütung einschließlich Zuschlag auf 235% gedeckelt.

Übrige Mitarbeiter § 1 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 6a AVR

=> 35% mit Freizeitausgleich

135% ohne Freizeitausgleich

50% gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen

35% am Ostersonntag und Pfingstsonntag

Die Arbeit an Feiertagen - Entlohnung

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Seite 63

Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der

Nachtzeit umfasst.

Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr.

für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr gibt es einen Zuschlag, § 1 Abs. 1 Satz 2 e)

Anlage 6a AVR

der Zuschlag entfällt, wenn bereits Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen gezahlt

werden, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist

der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder

Dienstvereinbarung pauschaliert werden.

Nachtarbeit – Übrige Mitarbeiter (Anlage 2)

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Seite 64

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, § 5 Abs. 3 Anlage 30 bzw. § 4 Abs. 5

Anlage 31/32/33

für Nachtarbeit gibt es einen Entgeltzuschlag

Ärzte, § 7 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 30 AVR

=> 15% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen

Entgeltgruppe

Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE, § 6 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 31/32/33 AVR

=> 20% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen

Entgeltgruppe

alternativ können die Zuschläge dem Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlage 31, 32, 33 AVR) gut

geschrieben werden

Nachtarbeit – Anlagen 30/31/32/33 AVR

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Wechselschicht- und Schichtarbeit

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Seite 66

§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Anlage 5 AVR (übrige Mitarbeiter)

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel

der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart in die

andere Schichtarbeit vorsieht.

Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln:

Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Spätschicht 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr

Schichtarbeit - Anlage 5 AVR

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Seite 67

bei ständiger Schichtarbeit fällt nach VII (c) Anlage 1 AVR eine Schichtzulage an

der Begriff ständig wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig,

regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer,

ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Ständig Schichtarbeit leisten daher derjenige

Arbeitnehmer, dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts

dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist.

nicht ständige Schichtarbeit leistet demgegenüber derjenige Arbeitnehmer, dem

Schichtarbeit lediglich vertretungsweise (z.B. als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen

wird (BAG 24.03.2010 – 10 AZR 570/09)

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten

Schicht innerhalb von 24 Stunden. Sie (13 bzw. 18 Stunden) muss im Durchschnitt

erreicht werden. Maßgeblich sind nur die Schichten, in denen der Arbeitnehmer

tatsächlich eingesetzt ist.

Schichtarbeit - Anlage 5 AVR

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§ 5 Abs. 2 Anlage 30 AVR (Ärzte) und § 4 Abs. 2 Anlage 31/32/33 AVR (Pflegekräfte und

Mitarbeiter in SuE)

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der

täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden im Zeitabschnitt von längstens einem Monat

vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln:

Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Mittelschicht 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Arbeitet der Arbeitnehmer nur in der Früh- und Mittelschicht, liegt der Arbeitsbeginn

zwar 2 Stunden auseinander. Es ist aber die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erfüllt.

Wird der Arbeitnehmer indes in die Früh- und Spätschicht eingesetzt, ist liegt der

Arbeitsbeginn jeweils zwei Stunden auseinander und die Zeitspanne von 13 Stunden

ist erfüllt.

Schichtarbeit – Anlagen 30-33

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in den Anlagen 30 bis 33 gibt es nur noch die Zeitspanne von 13 Stunden

die Zeitspanne muss nicht mehr im Durchschnitt erreicht werden. Es genügt, wenn die

Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG vom 21.10.2009 – 10 AZR

807/08)

für die Schichtarbeit fällt nach § 7 Abs. 5 Anlage 30 (Ärzte) bzw. § 6 Abs. 5 Anlage 31/32/33

AVR (Pflegekräfte und Mitarbeiter in SuE) eine Schichtzulage an

die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei

ständiger Schichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger

Schichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen.

Schichtarbeit – Anlagen 30-33

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Seite 70

Wechselschichtarbeit bedeutet, dass in mehreren Schichten „rund um die Uhr“ gearbeitet wird.

Die Anzahl der Schichten ist dabei nicht relevant. Wegen der täglichen Höchstarbeitszeit von 8

Stunden nach § 3 ArbZG bedarf es aber mindestens drei Schichten.

Wechselschichtarbeit (§ 5 Abs. 1 Anlage 5 AVR) liegt vor, wenn

die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und

im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag

und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird und

der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht

herangezogen wird (Nachtschicht = Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie § 1

Abs. 11 Anmerkungen Anlage 5 AVR im Schichtbetrieb)

keine Wechselschicht somit, wenn zwischen zwei Nachtsichten mehr als ein Monat liegt.

Maßgeblich ist nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige

Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst)

bei ständiger Wechselschichtarbeit fällt nach VII (b) Anlage 1 AVR eine

Wechselschichtzulage an

Wechselschichtarbeit - Anlage 5 AVR

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Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich fortlaufend

wiederholen:

1. Woche Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr an 6 Tagen

2. Woche Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr an 5 Tagen

3. Woche Nachtschicht 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an 6 Tagen

4. Woche Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr an 5 Tagen

Der Arbeitnehmer arbeitet ständig in Schichten, die einen regelmäßigen Wechsel der täglichen

Arbeitszeit in Wechselschichten mit Nachtschichtfolge längstens nach einem Monat vorsehen.

Darüber hinaus werden in fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht

geleistet. Es fällt eine Wechselschichtzulage an.

Wechselschichtarbeit - Anlage 5 AVR

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Stand 04/2016

Seite 72

Wechselschichtarbeit (§ 5 Abs. 1 Anlage 30 AVR und § 4 Abs. 1 Anlage 31, 32, 33 AVR)

liegt vor, wenn

die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und

im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen in wechselnden

Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und

der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei

Nachtschichten herangezogen wird (Nachtschicht = mindestens zwei Stunden

Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie § 5/4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 30-33 AVR)

Wechselschicht liegt somit nur noch vor, wenn längstens nach Ablauf eines Monats zwei

Nachtschichten folgen; maßgeblich ist – wie bei der Schichtarbeit – nur die regelmäßige

Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder

Bereitschaftsdienst)

bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, § 7 Abs. 4

Anlage 30 bzw. § 6 Abs. 4 Anlage 31, 32, 33 AVR

die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei

ständiger Wechselschichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger

Wechselschichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen

Wechselschichtarbeit – Anlagen 30-33

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Die Beteiligung der MAV

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Stand 04/2016

Seite 74

nach § 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung darauf zu

achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt

werden. Dies beinhaltet die Überwachung der Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze,

insbesondere auch des ArbZG.

der Arbeitgeber ist nach § 26 Abs. 2 MAVO verpflichtet, der MAV auf Verlangen die für die

Überwachung erforderlichen Unterlagen und Angaben vorzulegen. Dazu gehören u.a.

Informationen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, um die Einhaltung der

Ruhezeiten überprüfen zu können (BAG vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02),

die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter

(BAG vom 31.1.1989 - 1 ABR 72/87),

zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und

monatlich bezahlte Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart, vom

21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).

Die Beteiligung der MAV

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Stand 04/2016

Seite 75

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO die Entscheidung des Dienstgebers über längerfristige

Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit

auf die einzelnen Wochentage bedürfen der Zustimmung der

Mitarbeitervertretung.

das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bezweckt, dass die Interessen der

Mitarbeiter vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen

Erfordernissen berücksichtigt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.

daneben bietet das Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür

zu sorgen, dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit

behandelt werden (§ 26 Abs. 1 S. 2 MAVO), insbes. der Gleichbehandlungsgrundsatz zum

Tragen gebracht wird.

Die Beteiligung der MAV

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Seite 76

Zustimmung ist erforderlich:

bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit,

bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage,

bei der Gestaltung von gleitenden Arbeitszeiten (Gleitspannen, Kernarbeitszeiten),

für jeden Dienstplan (besteht eine Dienstvereinbarung über die Dienstplangestaltung, § 38

Abs. 1 Nr. 2 MAVO, bedarf es nicht mehr der Einzelzustimmung zum konkreten Dienstplan,

sofern der Dienstplan sich an die Dienstvereinbarung hält)

bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden,

bei der Festlegung der Pausen

Die Beteiligung der MAV