Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe...

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1 Stand: 05.06.00 Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.V. MUSTERSATZUNG für DRK-Ortsvereine Beschlossen am

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Stand: 05.06.00

Deutsches Rotes KreuzLandesverband Westfalen-Lippe e.V.

MUSTERSATZUNG

für

DRK-Ortsvereine

Beschlossen am

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I n h a l t Seite

I. Grundsätze der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmondbewegung 3

II. Mustersatzung für DRK-Kreisverbände

§ 1 Name, Kennzeichen, Bereich 6

§ 2 Selbstverständnis und Aufgaben 7

§ 3 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit 10

§ 4 Mitgliedschaft 12

§ 5 Beitragspflicht 13

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 13

§ 7 Organe des Vereins 14

§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 14

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung 14

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 16

§ 11 Der Vorstand des Ortsvereins 18

§ 12 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes 19

§ 13 Aufgaben des Vorstandes 20

§ 14 Aufgaben des/der Vorsitzenden 22

§ 15 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern 23

§ 16 Gemeinschaften 23

§ 17 Ausschüsse und Beauftragte 24

§ 18 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit 25

§ 19 Finanzen 25

§ 20 Verfahren bei Streitigkeiten 26

§ 21 Auflösung 27

§ 22 Inkrafttreten 28

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Statuten der InternationalenRotkreuz-

und Rothalbmondbewegung

PRÄAMBEL

Die Internationale Konferenz des Roten Kreuzes undRoten Halbmonds

verkündet, dass die Nationalen Rotkreuz- undRothalbmondgesellschaften, das Internationale Komiteevom Roten Kreuz und die Liga der Rotkreuz- undRothalbmondgesellschaften zusammen eine weltweitehumanitäre Bewegung bilden. Ihre Mission ist,menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhütenund zu lindern; Leben und Gesundheit zu schützen undder Würde des Menschen Achtung zu verschaffen, vorallem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstigerNotlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderungder Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; diefreiwillige Hilfe und die ständige Einsatzbereitschaft derMitglieder der Bewegung zu stärken sowie einuniversales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihresSchutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zufestigen;

bestätigt erneut, dass sich die Bewegung bei derErfüllung ihrer Mission von folgenden Grundsätzen leitenlässt:

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Menschlichkeit Die Internationale Rotkreuz- undRothalbmondbewegung, entstanden ausdem Willen, den Verwundeten derSchlachtfelder unterschiedslos Hilfe zuleisten, bemüht sich in ihrerinternationalen und nationalen Tätigkeit,menschliches Leiden überall und jederzeitzu verhüten und zu lindern. Sie istbestrebt, Leben und Gesundheit zuschützen und der Würde des MenschenAchtung zu verschaffen. Sie fördertgegenseitiges Verständnis, Freundschaft,Zusammenarbeit und einen dauerhaftenFrieden unter allen Völkern;

Unparteilichkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegungunterscheidet nicht nach Nationalität,Rasse, Religion, sozialer Stellung oderpolitischer Überzeugung. Sie ist einzigbemüht, den Menschen nach dem Maßihrer Not zu helfen und dabei dendringendsten Fällen den Vorrang zugeben;

Neutralität Um sich das Vertrauen aller zu bewahren,enthält sich die Rotkreuz- undRothalbmondbewegung der Teilnahme anFeindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit,an politischen, rassischen, religiösen oderideologischen Auseinandersetzungen;

Unabhängigkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegungist unabhängig. Wenn auch die NationalenGesellschaften den Behörden bei ihrerhumanitären Tätigkeit alsHilfsgesellschaften zur Seite stehen undden jeweiligen Landesgesetzenunterworfen sind, müssen sie dennocheine Eigenständigkeit bewahren, dieihnen gestattet, jederzeit nach denGrundsätzen der Rotkreuz- undRothalbmondbewegung zu handeln;

Freiwilligkeit Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegungverkörpert freiwillige und uneigennützigeHilfe ohne jedes Gewinnstreben;

Einheit In jedem Land kann es nur eine einzigeNationale Rotkreuz- oder

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Rothalbmondgesellschaft geben. Sie mussallen offenstehen und ihre humanitäreTätigkeit im ganzen Gebiet ausüben;

Universalität Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegungist weltumfassend. In ihr haben alleNationalen Gesellschaften gleiche Rechteund die Pflicht, einander zu helfen;

erinnert daran, dass die Leitworte der Bewegung , Interarma caritas und Per humanitatem ad pacem*, zusammen ihreIdeale zum Ausdruck bringen;

erklärt, dass die Bewegung durch ihr humanitäres Wirkenund die Verbreitung ihrer Ideale einen dauerhaften Friedenfördert. Hierunter ist nicht nur der bloße Verzicht aufkriegerische Auseinandersetzungen zu verstehen, sondern eindynamischer Prozess der Zusammenarbeit aller Staaten undVölker, einer Zusammenarbeit, die auf der Achtung der Freiheit,der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität, der Gleichheitund der Menschenrechte sowie auf einer gerechten undausgewogenen Verteilung der Ressourcen beruht, wie sie denBedürfnissen der Völker entspricht.

_________________

*<<Inmitten der Waffen Menschlichkeit>> und<<Durch Menschlichkeit zum Frieden>>(Anm. des Ü.)

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Mustersatzungfür DRK-Ortsvereine

§ 1 Name, Kennzeichen, Bereich

1. Der Verein führt als Mitgliedsverband desDeutschen Roten Kreuzes, Kreisverband .....................e.V., den Namen „Deutsches Rotes Kreuz,Ortsverein ....................................“ (alternativStadtverband....e.V.).

2. Er hat seinen Sitz in ....................................

3. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannteund geschützte rote Kreuz auf weißem Grund.

4. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt das Gebiet derStadt/Gemeinde(n)/Ortsteile..............................................................................................................................

5. Die Satzung des Ortsvereins sowie die aufgrund derSatzung erlassenen einheitlichen Vorschriftendürfen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes,der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. sowie der Satzung des Kreisverbandes...................... e.V. nicht entgegenstehen.Die Satzungsbestimmungen der übergeordnetenVerbände gehen denen des Ortsvereins vor.

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§ 2 Selbstverständnis und Aufgaben

1. Der Ortsverein bekennt sich zu den siebenGrundsätzen der Internationalen Rotkreuz- undRothalbmondbewegung: Menschlichkeit,Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit,Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. DieseGrundsätze sind für ihn und seine Mitgliederverbindlich.

2. Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationaleRotkreuzgesellschaft der BundesrepublikDeutschland. Als Teil davon nimmt der OrtsvereinAufgaben wahr, die sich aus den GenferRotkreuzabkommen und ihren Zusatzprotokollensowie den Beschlüssen der InternationalenRotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ergeben. Erachtet in seinem Zuständigkeitsbereich auf derenDurchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tatdie Ideen der Nächstenliebe, derVölkerverständigung und des Friedens.

3. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem InternationalenKomitee vom Roten Kreuz, der InternationalenFöderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- undRothalbmond-Gesellschaften ein Teil derInternationalen Rotkreuz- undRothalbmondbewegung.

4. Das Deutsche Rote Kreuz ist von derBundesregierung und vom Internationalen Komiteevom Roten Kreuz als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland imSinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt

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und wirkt im ständigen Sanitätsdienst derBundeswehr unter der Verantwortung derBundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaftmit.

5. Der Ortsverein nimmt in dem vom Landesverbandals einem anerkannten Spitzenverband der freienWohlfahrtspflege vorgegebenen Rahmen dieInteressen derjenigen wahr, die der Hilfe undUnterstützung bedürfen. Er wirkt darauf hin, sozialeBenachteiligung, Not und menschenunwürdigeSituationen zu beseitigen, sowie die individuellenfamiliären und sozialen Lebensbedingungen zuverbessern. Bei der Wahrnehmung dieserAufgaben arbeitet er eng und vertrauensvoll mitdem Kreisverband zusammen. Er unterrichtetdiesen jeweils rechtzeitig und angemessen überwichtige Angelegenheiten.

Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigenund mildtätigen Zwecke (§ 18) aufgrund seinesSelbstverständnisses und seiner Möglichkeiten(§ 19) insbesondere durch:

I.1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

2. Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte

3. Suchdienst, Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbürosnach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkungbei der Familienzusammenführung und bei den mitdiesen Aufgaben zusammenhängendenHilfsaktionen

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4. Verbreitung der Kenntnisse des humanitärenVölkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale derInternationalen Rotkreuz- undRothalbmondbewegung

II.1. Krankenpflege2. Krankentransport und Rettungsdienst3. Blutspendedienst4. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe5. Hilfe bei der Abwehr von

Großschadensereignissen6. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im

Gesundheitsschutz

III.1. Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche,

Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte2. Gesundheitsförderung3. Jugendhilfe

IV.1. Unterhaltung sozialer Einrichtungen und

Ausbildungsstätten

2. Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder

V.Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen undhauptamtlichen Kräfte

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VI.Mittelbeschaffung einschl. Sammlung von Wertstoffenzur direkten Verwendung für gemeinnützige Zwecke

VII.Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in derBevölkerung

VIII.Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mitregionalen und lokalen Gliederungen andererRotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschafteneinzugehen, wobei die Interessen des Deutschen RotenKreuzes oder der Rotkreuz- undRothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werdendürfen. Die Bestimmungen über die ausschließlicheZuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.Partnerschaften des Ortsvereins sind vomKreisvorstand und Landesvorstand zu genehmigen unddem Bundesverband anzuzeigen.

§ 3 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

1. Im Ortsverein wirken Männer, Frauen undJugendliche ohne Unterschied der Nationalität,Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, des religiösenBekenntnisses und der politischen Gesinnung mit.

2. Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes werdenunter Wahrung der Gleichachtung von Mann undFrau sowie ihrer Gleichberechtigung bei derWahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen undhauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnenerfüllt. Nach dem Selbstverständnis des DeutschenRoten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit

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besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zufördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeitergänzt sich und dient im Einklang mit denGrundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichungdes einheitlichen Auftrages.

3. Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt inGemeinschaften. Um möglichst vielen Menschendie Mitarbeit im DRK zu ermöglichen, kann sie auchin anderen Formen außerhalb der Ordnung derRotkreuzgemeinschaften erfolgen.

4. Als Gemeinschaften gelten: die Rotkreuzgemeinschaften, das Jugendrotkreuz

Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenenOrdnung (s. § 16).

5. Ehren- und hauptamtlicheMitarbeiter/Mitarbeiterinnen dürfen wederberatend noch entscheidend mitwirken, wenn dieAngelegenheit ihnen oder einem nahenAngehörigen einen unmittelbaren Vor- oderNachteil bringen würde.

6. Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen desOrtsvereins sind in den Organen des Ortsvereinsnicht stimmberechtigt.

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§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Ortsvereins sind:

a) natürliche Personen als Einzelmitglieder. Überihre Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nachEingang eines entsprechenden schriftlichenAntrages. Einzelmitglieder des Ortsvereins sindüber den DRK-Kreisverband ... und denLandesverband Westfalen-Lippe gleichzeitigMitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.

Bewirbt sich ein Einzelmitglied um die Aufnahme ineine Rotkreuzgemeinschaft, so entscheidet überden entsprechenden schriftlichen Antrag dieGemeinschaftsversammlung.

b) juristische Personen sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, die bereit und geeignet sind,Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen oder zufördern. Sie können als korporative Mitglieder desOrtsvereins durch Beschluß derMitgliederversammlung aufgenommen werden.Rechte und Pflichten korporativer Mitgliederwerden in einer besonderen Vereinbarunggeregelt, die der Zustimmung des Kreisvorstandesbedarf.

2. Personen, die sich um das Rote Kreuzaußerordentlich verdient gemacht haben, könnenüber den Kreisvorstand dem Landesverband zurErnennung als Ehrenmitglied des Ortsvereinsvorgeschlagen werden.

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§ 5 Beitragspflicht

Die Mitglieder – ausgenommen korporativeMitglieder- zahlen im Rahmen der Beschlüsse derKreisversammlung Jahresbeiträge. KorporativeMitglieder zahlen jährlich einenVerwaltungskostenbeitrag.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet bei:1. Tod des Einzelmitglieds und Auflösung des korporativen Mitglieds2. Überweisung an einen anderen DRK-Verband3. Austritt; dieser kann nur schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen.4. Ausschlußa) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluß vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, gleichgültig ob dies in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt, trotz Mahnung seine/ihre Pflicht nicht erfüllt oder seine/ihre Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.b) Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Ausschlussverfahren gegen die Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften richtet sich nach der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und

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Disziplinarverfahren oder der JRK-Ordnung.c) Gegen die Entscheidung des Ortsvereinsvorstandes steht dem/der Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichts beim Landesverband zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

II. Mit dem Ende der Mitgliedschaft einesEinzelmitgliedes erlischt auch dessenMitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Ortsvereins sind:1. Die Mitgliederversammlung2. Der Vorstand

§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus denMitgliedern des Ortsvereins und den Mitgliedern desVorstandes.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlungstatt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden oderseinem/ihrem Vertreter einberufen und geleitet. DieEinberufung geschieht durch schriftliche Einladung

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der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist vonmindestens zwei Wochen unter Angabe derTagesordnung. Die schriftliche Einladung derMitglieder wird ersetzt durch Bekanntgabe in derörtlichen Tageszeitung mit einer Frist von zweiWochen unter Angabe der Tagesordnung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung isteinzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grundvorliegt oder wenn es von einem Zehntel derMitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstandschriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt dieEinladungsfrist mindestens eine Woche.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht aufdie Zahl der Erschienenen beschlußfähig, jedochmüssen mindestens ein Drittel der Mitglieder vonRotkreuzgemeinschaften anwesend sein.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit derabgegebenen Stimmen gefaßt. BeiStimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, derOrtsverein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandesabberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheitvon drei Vierteln der erschienenenStimmberechtigten, Stimmenthaltungen werdennicht gezählt.

5. Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oderHandzeichen) oder auf Antrag von einem Zehntel deranwesenden Stimmberechtigten geheim durchAbgabe von Stimmzetteln.Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheimvorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt

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werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigterwiderspricht.

6. Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einerNiederschrift festzuhalten. Diese ist von dem/derVorsitzenden des Vorstandes und dem/der vonihm/ihr zu Beginn der Sitzung bestimmtenSchriftführer/ Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

1. entscheidet über Vorlagen des Vorstandes undüber begründete Anträge der Mitglieder zurTagesordnung, die spätestens eine Woche vorder Mitgliederversammlung schriftlich beimVorstand gestellt worden sind oder derenBehandlung die Mitgliederversammlung mit ¾Mehrheit der abgegebenen Stimmen zuläßt.

2. beschließt über einheitliche Regelungen, die füralle Mitglieder verbindlich sind (s. § 10 Ziff. 2 derKreisverbandssatzung, § 10 Abs. 1 Ziff.2 derLandesverbandssatzung und § 19 Abs. 3 derSatzung des DRK).

3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandesentgegen.

4. beschließt die Jahresrechnung sowie dieEntlastung des Vorstandes.

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5. genehmigt den Wirtschaftsplan, der dervorherigen Überprüfung durch denKreisvorstand bedarf.

6. setzt im Rahmen der Beschlüsse derKreisversammlung die Mitgliedsbeiträge fest.

7. wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei derWahl der Vorstandsmitglieder gem. § 11 Ziff. 1(4) – (6) und (7) sind die „Ordnung derRotkreuzgemeinschaften (außer JRK) im Bereichdes Landesverbandes Westfalen-Lippe“ und die„Ordnung für das Jugendrotkreuz des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe“ zu beachten.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen derMitgliederversammlung erhält; wird dieseMehrheit in zwei Wahlgängen von einemBewerber/einer Bewerberin nicht erreicht, so istgewählt, wer in einem weiteren Wahlgang diemeisten Stimmen auf sich vereinigt.

8. entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung desKreisvorstandes über Satzungsänderungen undüber die Auflösung des Ortsvereins.

9. beschließt über Grundstücksgeschäfte, die derGenehmigung des Kreisvorstandes bedürfen.

10. beschließt vorbehaltlich der Einwilligung desKreisvorstandes über die Aufnahme vonDarlehen und Abgabe vonBürgschaftserklärungen durch den Ortsvereinsowie ähnliche Rechtsgeschäfte, die von

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besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind undsich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

11. wählt jährlich den/dieAbschlussprüfer/Abschlussprüferin aufVorschlag des Vorstandes.

§ 11 Der Vorstand des Ortsvereins

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

(1) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden(2) dem stellv. Vorsitzenden/der stellv.Vorsitzenden(3) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin(4) dem Arzt/der Ärztin(5) der Rotkreuzleiterin(6) dem Rotkreuzleiter(7) dem Leiter/der Leiterin des Jugendrotkreuzes(8) dem Schriftführer/der Schriftführerin(9) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin mit beratender Stimme

2. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigtsein, jedoch nicht das Amt des/der Vorsitzendenoder des/der stellv. Vorsitzenden und das Amtdes Schatzmeisters/der Schatzmeisterin. Ist eineVorstandsposition nicht besetzt, entscheidet derübrige Vorstand über die Wahrnehmung derAufgaben.

3. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauerseiner Wahlperiode Beisitzer/Beisitzerinnenberufen.

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4. Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruhtin Angelegenheiten, in denen es persönlichbeteiligt ist; das gilt auch fürFamilienangehörige.

5. (gilt für eingetragene Vereine) Vorstand i.S.d.§ 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende,der/die stellv. Vorsitzende und derSchatzmeister/die Schatzmeisterin.Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereinswerden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandesabgegeben.

§ 12 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahrengewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewähltenbleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitigausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlenstatt. Die Amtsdauer richtet sich nach der desausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einersolchen Wahl kann der Vorstand kommissarischeinen Nachfolger bestellen; für die Ämter nach §11 Ziff. 1 (4) – (6) und (7) sind dieVoraussetzungen für Wahl und Ernennunggemäß der „Ordnung derRotkreuzgemeinschaften (außer JRK) im Bereichdes DRK- Landesverbandes Westfalen-Lippe“bzw. der „Ordnung des Jugendrotkreuzes desDRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe“ zubeachten.

2. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedochwenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vondem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet.

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Die Einberufung erfolgt durch schriftlicheEinladung unter Einhaltung einer Frist von 14Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wennmindestens die Hälfte seiner stimmberechtigtenMitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden miteinfacher Mehrheit gefaßt. BeiStimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. ImUmlaufverfahren kann abgestimmt werden, wennkein Mitglied gegen dieses Verfahren binnenzwei Wochen Widerspruch erhebt.

4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und demSchriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnenund allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeitim Ortsverein unter Beachtung der Vorgaben desKreisverbandes und des Landesverbandes

b) Vertretung des Ortsvereins gegenüber demKreisverband sowie Verbänden undEinrichtungen und staatlichen und kommunalenStellen auf Ortsebene ( § 1 Ziff.4)

c) Aufstellung und Durchführung einesJahreswirtschaftsplanes und Aufstellung derJahresrechnung; Aufnahme von Darlehen

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außerhalb des Jahreswirtschaftsplanes nachAbstimmung mit dem Kreisvorstand

d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes und derJahresrechnung vor der Mitgliederversammlung

e) Unterrichtung der Mitgliederversammlung überAngelegenheiten von besonderer Bedeutung

f) Beschlußfassung über die Aufnahme und denAusschluß von Mitgliedern

g) Auswahl der Delegierten für dieKreisversammlung

h) Behandlung von Anträgen auf Ernennung vonEhrenmitgliedschaften

i) Ggf. Anstellung und Abberufung einesGeschäftsführers/einer Geschäftsführerin oderanderer hauptamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

j) Abstimmung mit dem Kreisverband,Landesverband und Bundesverband vor einerbeabsichtigten Aufgabenübertragung auf einegGmbH oder in eine andere Rechtsform. DieFührung des Namens „RK-gGmbH“ sowie desRK-Kennzeichens ist über den Kreisverbandbeim Landesverband zu beantragen, der dieGenehmigung dazu beim DRK-Bundesverbandeinholt

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k) Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen in denOrtsvereinsvorstand mit beratender Stimme

l) Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einemanderen Organ des Ortsvereins zugewiesen sind

2. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seinerAufgaben dem/der Vorsitzenden oder einemanderen Vorstandsmitglied übertragen; dieses giltnicht für Geschäfte nach § 26 BGB.

Die Rotkreuzleiterin und der Rotkreuzleiter habenein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber denMitgliedern der Rotkreuzgemeinschaft außer demJRK. Das Nähere regelt die Ordnung derRotkreuzgemeinschaften.

§ 14 Aufgaben des/der Vorsitzenden

1. Der/Die Vorsitzende ist der Repräsentant/dieRepräsentantin des Ortsvereins.

2. Der/Die Vorsitzende koordiniert die Arbeit derVorstandsmitglieder.

3. Im Auftrage des Vorstandes übt der/dieVorsitzende die Dienstaufsicht über denGeschäftsführer/die Geschäftsführerin und dieoberste Dienstaufsicht über die hauptamtlichenMitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus.

4. In Eilfällen kann der/die Vorsitzende Weisungenerteilen sowie Entscheidungen anstelle desOrtsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind

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insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstigeEreignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist.Der/Die Vorsitzende hat unverzüglich vonseinen/ihren Maßnahmen dem Vorstand zuberichten.

5. In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach überden Bereich des Ortsvereins hinausgehen, ist zuvordie Zustimmung des/der Vorsitzenden desKreisverbandes einzuholen. Übt dieser/diese selbstdas ihm/ihr gem. § 15 der Satzung desKreisverbandes zustehende Weisungsrecht aus, sogeht seine/ihre Anordnung vor.

§ 15 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandeserfolgt gem. § 16 der Satzung des Kreisverbandes

§ 16 Gemeinschaften

1. Die Gemeinschaften wirken an der Erfüllung derRotkreuzaufgaben im Ortsverein mit.

2. Die Rotkreuzgemeinschaften sind dieGrundorganisationen zur Erfüllung derRotkreuztätigkeiten. Ihre Aufgaben orientieren sichvorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. Pflichtenund Rechte der Angehörigen derRotkreuzgemeinschaften werden geregelt durch die„Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außerJugendrotkreuz) im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe“.

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3. Das Jugendrotkreuz ist der anerkannteJugendverband des Deutschen Roten Kreuzes.Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führtdas Jugendrotkreuz junge Menschen an dasIdeengut des Roten Kreuzes heran und trägt zurVerwirklichung seiner Aufgaben bei. DasJugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungenMenschen des Deutschen Roten Kreuzes. Es arbeitetinnerhalb des Ortsvereins nach eigener Ordnung inGruppen und Aktionskreisen.

4. Die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außerJugendrotkreuz) im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe“ und die„Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe“ in ihrer jeweilsgültigen Fassung sind verbindlich, sofern dieLandesversammlung diesen zugestimmt hat.

§ 17 Ausschüsse und Beauftragte

1. Der Vorstand kann zur Aktivierung derRotkreuzarbeit im Ortsverein und zur Erarbeitungbestimmter Vorschläge Ausschüsse bilden. Erbestimmt den Aufgabenkreis und benennt dieMitglieder.

2. Er kann zu den angegebenen Zwecken aucheinzelne Personen mit besonderen Aufgabenbetrauen (z.B. Beauftragte für die Verbreitung derKenntnis der Genfer Konventionen –„Konventionsbeauftragter“).

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§ 18 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Ortsverein verfolgt (ggf. mit seinenEinrichtungen) ausschließlich und unmittelbargemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.

2. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für diesatzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dieVorschriften des Abschnitts „SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

5. Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in derEigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen ausMitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihremAusscheiden oder bei Auflösung oder beiAufhebung des Ortsvereins keinerleivermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

Der Ortsverein darf keine Personen durchAusgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigen.

§ 19 Finanzen

1. Der Ortsverein beschafft grundsätzlich gemeinsammit dem Kreisverband Geldmittel. Alle finanziellenMittel sind sparsam und wirtschaftlich zu

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verwenden. Die Finanzordnung in der jeweils durchdie Landesversammlung beschlossenen, gültigenFassung ist zu beachten. Der Ortsverein erfüllt seineAufgaben im Rahmen seiner personellen undfinanziellen Möglichkeiten.

2. Der Ortsverein verwendet seine Geldmittel imRahmen eines Wirtschaftsplanes. DieJahresrechnung wird durch einenAbschlussprüfer/Abschlussprüferin geprüft. ImJahresbericht sind außer der Erläuterung desJahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage desOrtsvereins sowie die Umstände darzustellen, dieseine Entwicklung beeinflussen können.

Das Ergebnis der Prüfung ist derMitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist aufVorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftetausschließlich sein eigenes Vermögen.

§ 20 Verfahren bei Streitigkeiten

1. Aus der Mitgliedschaft im DRK und der Wahrungihrer Aufgaben sich ergebende Rechtsstreitigkeitenzwischen einem Ortsverein und seinenRotkreuzgemeinschaften oder seinen Mitgliedernsowie zwischen Ortsverein und dem Kreisverbandoder dem DRK-Landesverband oder Ortsvereinenuntereinander werden durch Schiedsgerichte im

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Sinne von § 1025 ff. der Zivilprozeßordnungentschieden. Das Verfahren der Schiedsgerichteregelt die Schiedsordnung des DRK, die Bestandteildieser Satzung ist.

2. Das Schiedsgericht entscheidet auch beiRechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern,soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DeutschenRoten Kreuz ergeben sowie bei Streitigkeitenzwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen oderEinrichtungen des Landesverbandes, desKreisverbandes oder des Ortsvereins.

3. Das Schiedsgericht entscheidet auch über dieRechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs-und disziplinarrechticher Art gegenüber DRK-Mitgliedern, wenn das Verfahren nach demOrdnungs- und Disziplinarrecht beendet ist.

4. Das Schiedsgericht entscheidet auch überRechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit frühererMitgliedschaft ergeben.

5. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dasgesetzlich zulässig ist.

§ 21 Auflösung

Im Fall der Auflösung des Ortsvereins, desAusscheidens aus dem DRK oder bei Wegfall desbisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den DRK-Kreisverband....................... e.V., der es nur zugemeinnützigen und mildtätigen Zweckenentsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts

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„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnungverwenden darf.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch dieMitgliederversammlung und Genehmigung desKreisvorstandes in Kraft (ggf. mit Eintragung in dasVereinsregister).Gleichzeitig tritt die am ...........................beschlosseneSatzung des Ortsvereins außer Kraft.