Des Menschen Wille ist sein Himmelreich ... · HELIOS Klinik Cuxhaven . M.G.Burkert Chefarzt...
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Des Menschen Wille ist sein Himmelreich – Patientenverfügung für Einsteiger —
M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin
14.11.2018
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
Patientenverfügungsgesetz
2009
Schriftliche Patientenverfügung ist
verpflichtend und bindend
Unabhängig vom Stadium der
Erkrankung
Kann durch Patienten jederzeit formlos
widerrufen werden
Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter
setzen Patientenwillen beim Arzt,
Krankenhaus oder Einrichtung durch
Grundlage: ärztliche Indikationsstellung
Dtsch Arztebl 2009; 106(40): A 1952–7
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
Umsetzungsprobleme im Alltag
HELIOS Klinik Cuxhaven
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
BGH Urteil vom 06. Juli 2016 Az: XII 12 ZB 61/16
Der Fall: Eine 70-jährige Patientin erlitt Ende November 2011 einen Hirnschlag, weshalb ihr eine PEG-Sonde gelegt wurde, über die sie seitdem ernährt worden ist und Medikamente verabreicht bekam. Nach zwei Monaten wurde sie in einem Pflegeheim aufgenommen und verlor ein Jahr später die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Die Patientin hatte drei volljährige Kinder, die sich bzgl. des Abbruchs der künstlichen Ernährung nicht einig waren.
HELIOS Klinik Cuxhaven
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
BGH Urteil vom 06. Juli 2016 Az: XII 12 ZB 61/16
Der Fall:
Eine 70-jährige Patientin erlitt Ende
November 2011 einen Hirnschlag, weshalb
ihr eine PEG-Sonde gelegt wurde, über die
sie seitdem ernährt worden ist und
Medikamente verabreicht bekam. Nach zwei
Monaten wurde sie in einem Pflegeheim
aufgenommen und verlor ein Jahr später die
Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Die
Patientin hatte drei volljährige Kinder, die
sich bzgl. des Abbruchs der künstlichen
Ernährung nicht einig waren.
Bereits am 10.02.2003 hatte die Patientin eine schriftliche Patientenverfügung folgenden Inhalts unterzeichnet: "[…] wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, - dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder - dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder - dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder - dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. […]." Im Rahmen derselben Urkunde erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte, ihren Willen zu bilden oder zu äußern, einer ihrer Töchter nachfolgende Vollmacht: "an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin (…) alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin (…) berücksichtigen soll."
HELIOS Klinik Cuxhaven
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
BGH Urteil vom 06. Juli 2016 Az: XII 12 ZB 61/16
Der Fall:
Eine 70-jährige Patientin erlitt Ende
November 2011 einen Hirnschlag, weshalb
ihr eine PEG-Sonde gelegt wurde, über die
sie seitdem ernährt worden ist und
Medikamente verabreicht bekam. Nach zwei
Monaten wurde sie in einem Pflegeheim
aufgenommen und verlor ein Jahr später die
Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Die
Patientin hatte drei volljährige Kinder, die
sich bzgl. des Abbruchs der künstlichen
Ernährung nicht einig waren.
Bereits am 10.02.2003 hatte die Patientin eine schriftliche Patientenverfügung folgenden
Inhalts
unterzeichnet:
"[…] wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch
eindeutig festgestellt ist,
- dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede
lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung
verlängern würde, oder
- dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder
- dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns
zurückbleibt,
oder
- dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen
meines
Körpers kommt. […]."
Im Rahmen derselben Urkunde erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte,
ihren Willen
zu bilden oder zu äußern, einer ihrer Töchter nachfolgende Vollmacht:
"an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin (…) alle erforderlichen Entscheidungen
abzusprechen.
Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen
und in
meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin (…) berücksichtigen soll."
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Definitionen
Betreuer
Vom Gericht eingesetzt
Kann umfänglich im zugewiesenen
Rechtsgebiet entscheiden
Bevollmächtigter
Durch Patientenwillen schriftlich benannt
Umfang der Entscheidungsbefugnis
schriftlich festgelegt
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Patientenverfügungsgesetz
Darf nicht eingefordert werden
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht
notwendig
Keine regelmäßige Erneuerung
Dtsch Arztebl 2009; 106(40): A 1952–7
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
Empfehlungen DKG nach BGH Urteil 2016
1. Liegt eine Patientenverfügung vor?
2. Trifft die Verfügung auf die aktuelle Lebens-/ Behandlungssituation zu?
3. Liegt keine wirksame Patientenverfügung vor sind etwaige
Behandlungswünsche festzustellen
4. Ist der Behandlungswunsch nicht festzustellen, ist der mutmaßliche
Patientenwillen festzustellen
5. Gerichtliche Kontrolle nur bei Dissens zwischen dem Bevollmächtigten
und dem behandelnden Arzt
6. Trifft 1-4 nicht zu, so ist nach dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden
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Anbieter
Öffentliche Hand
Private Anbieter
Firmen (z.B. www.dipat.de, www.meinepatientenverfuegung.de)
Notare
Bundesnotariatskammer
Rechtsanwälte
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M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
Patientenverfügung – die andere Seite
Betroffene
Schwere Erkrankung oder Verletzung
Abhängigkeit
Schwierigkeiten zeitlicher, örtlicher und
räumlicher Orientierung
Mangelnde Ausdrucksfähigkeit
Körperliche Schwäche
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
Patientenverfügung – die andere Seite
Betroffene Angehörige
Schwere Erkrankung oder Verletzung
Abhängigkeit
Schwierigkeiten zeitlicher, örtlicher und
räumlicher Orientierung
Mangelnde Ausdrucksfähigkeit
Körperliche Schwäche
Angst um das Leben nahestehender
Menschen
Viele Schläuche und Geräte
Überforderung in der komplexen Situation
Leben außerhalb der Intensivstation
M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin
Zusammenfassung
Patientenverfügung als Ausdruck des Patientenwillens ist ein hohes Gut
Patientenverfügung soll medizinische Entscheidungen erleichtern und stellt
die Umsetzung des Patientenwillens sicher
Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt?
Patientenverfügung ist emotional
HELIOS Klinik Cuxhaven