Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für...
-
Upload
gaufrid-wesche -
Category
Documents
-
view
111 -
download
5
Transcript of Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für...
Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG
Informationsveranstaltung für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
24. September 2009
Genese des Kollektivvertrags (KV)
Warum KV?
Zustandekommen des KV
Wie sind die Rahmenbedingungen der Implementierung an der KUG?
Was haben wir bisher getan?
Grundstruktur & Eckpunkte des KV
Verwendungsbilder
Lehrverpflichtung
Anrechnung von Vordienstzeiten
Pensionskasse
Weitere Betriebsvereinbarungen
Implementierung des KV an der KUG
Auswirkungen des
Universitätsrechts-
Änderungsgesetzes 2009
Warum KV?
UG 2002 sieht KV vor:
§ 108 (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
anzuwenden.
§ 108 (2) Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der
Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder
einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine
Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden.
§ 108 (3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf
Arbeitgeberseite „kollektivvertragsfähig“ im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband
abgeschlossener „Kollektivvertrag“ gilt für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.
Gründung des Dachverbands (DV)
Aus UG 2002:
§ 121 (20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens
31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den „Dachverband“
der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder
dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines
neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108
Abs. 2).
Mitglied für die KUG seit der Gründung Dr. Becke, seit seiner Pensionierung
Rektor Schulz.
Zustandekommen des KV
Verhandlungen Dachverband – GÖD seit 2003
Paraphierung bereits April 2007
Mehrkostenberechnung durch Dachverband
Gemeinsames Bemühen um Finanzierung
Druck des BMWF/BMF auf Universitäten
Nachverhandlungen zum Übergangsrecht
Unterzeichnung: 5.5.2009
Inkrafttreten: 1.10.2009
Rahmenbedingungen für die Implementierung an der KUG Zeitplan unendlich gedrängt
6 Monate zwischen Unterzeichnung und Implementierung waren immer Minimalforderung.
Einführung schrittweise, z.B. Geld voraussichtlich erst im Dezember
Für die Bekanntgabe der Anrechnungen hätte die KUG ein Jahr Zeit, sie findet sich aber bereits in den Überleitungsvereinbarungen.
Viele offene Fragen werden erst in Abstimmung der Universitäten gelöst (DV 18.9.2009, 15.10.2009).
Die KUG kann durch den Abschluss von im KV vorgesehenen Betriebsvereinbarungen den KV für ihre Bedürfnisse an einigen Stellen konkretisieren.
Was wir bisher getan haben:
Verhandlungen mit den BetriebsrätInnen über Modalitäten besonders die
Betriebsvereinbarung (BV)
Zwei BV bereits abgeschlossen, andere in Arbeit
Ständige Abstimmung Rektor Schulz / Mag.a Schagowetz für die konkrete
Ausformulierung von Dienstverträgen und Überleitungsvereinbarungen
Ab Juni 2009 Beginn der personenbezogenen Umsetzung
- VR Straub verhandelt in den Lehrbetrauungssitzungen mit den
StuRiKos die Überleitung der Lehrenden und beauftragt diese, die
Betroffenen zu informieren.
- VR Höldrich spricht mit fast allen Forschenden und Erschließenden
und den InstitutsvorständInnen.
- UDin Wedenig verhandelt mit Schulz die konkreten Auswirkungen auf
das administrative Personal.
Infoveranstaltungen
Grundstruktur & Eckpunkte des KV
KV ist eine generelle Regelung von (Mindest-)Arbeitsbedingungen
KV ersetzt zur Gänze VBG, insbesondere wenn in den
Arbeitsverträgen Vorbehalt „bis KV kommt“ angeführt
KV ergänzt gesetzliches Arbeitsrecht (Angestelltengesetz,
Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Universitätsgesetz)
KV kann durch die in ihm vorgesehenen BVs und durch die
Einzelverträge konkretisiert werden.
Der KV gilt:
für alle, die ab 1.1.2004 angestellt wurden (ehemalige Lehrbeauftragte
wurden 2004 von der KUG erstmals angestellt; wenn befristete Verträge
nach dem 1.1.2004 ausgelaufen sind: Neuanstellung)
für diejenigen, die vor dem 1.1.2004 angestellt wurden und in den KV
optieren (bis 30.9.2012 möglich)
Der KV gilt nicht:
für BeamtInnen
für Vertragsbedienstete des Bundes, die mit 1.1.2004 Angestellte
der KUG wurden (lt. UG 2002)
für Mitglieder des Rektorats
für freie DienstnehmerInnen
Verwendungsbilder
UniversitätsprofessorIn § 25, Gehaltsgruppe A1
Sechsjährige Vorrückungsintervalle nach zumindest einer positiven Evaluierung,
Lehrverpflichtung frei vereinbar.
UniversitätsassistentIn § 26, Gehaltsgruppe B1
Derzeitige KÜWIs, das Arbeitsverhältnis dient zur Vertiefung und Erweiterung der
fachlichen und wissenschaftlichen/künstlerischen Bildung, an der KUG nur befristet,
2 bis 4 SSt.
Senior Scientist § 26, Gehaltsgruppe B1
Derzeitige KÜWIs, für eine nicht nur vorübergehende wissenschaftliche Verwendung,
befristet oder unbefristet, BA 20 bis 49%: 2 SSt., BA 50 bis 100%: 4 SSt. inkludiert, für
mehr Lehre Möglichkeit der Nebentätigkeit.
Verwendungsbilder - Fortsetzung
Senior Artist § 26, Gehaltsgruppe B1
Derzeitige KÜWIs oder VN, für eine nicht nur vorübergehende künstlerische
Verwendung, befristet oder unbefristet, BA 20 bis 49%: 2 SSt., BA 50 bis 100%: 4 SSt.
inkludiert, für mehr Lehre Möglichkeit der Nebentätigkeit.
Senior Lecturer § 26, Gehaltsgruppe B1
Derzeitige VN und LA, befristet oder unbefristet, wenn ausschließlich
gelehrt wird: 16 SSt. höchstwertiger Lehre; darüber hinaus gehende Betrauungen sind
an der KUG nicht möglich.
AssistenzprofessorIn § 27, Gehaltsgruppe A2
UAss, SenS, SenA und SenL, denen eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten
wurde (Zahl und Fachbereiche sind im Entwicklungsplan festgelegt)
Verwendungsbilder-Fortsetzung
Assoziierte/r ProfessorIn § 27, Gehaltsgruppe A2
AssistenzprofessorIn nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung
ProjektmitarbeiterIn § 28, Gehaltsgruppe B1
befristet
LektorIn § 29, Gehaltsgruppe B2
Ausschließlich Lehraufgaben, befristet oder unbefristet, max. 4 SSt.
Studentische MitarbeiterIn § 30, Gehaltsgruppe C
Dürfen das für die Verwendung vorgesehene Master-(Diplom)Studium noch
nicht abgeschlossen haben, maximal 20 Wochenstunden, befristet, maximal
vier Jahre
Lehrverpflichtung
Betriebsvereinbarung (BV) am 29.6.2009 befristet auf zwei Jahre mit
Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen
BV bildet Lehrveranstaltungskategorien mit 100%, 75%, 65% und 50%
BV gilt für alle Verwendungsbilder mit Ausnahme der Professur
Konkretisierung des mit den Lehraufgaben und mit dem Anstellungsverhältnis
verbundenen Arbeitsaufwandes
Arbeitsaufwand außerhalb dieser Festlegung muss bei SenL zusätzlich durch
Äquivalente von SSt. mit der Gewichtung 50% abgegolten werden
Anrechnung von Vordienstzeiten Neuanstellungen (Eintritt ab 1.10.2009):
§ 49 (3) lit a: tätigkeitsbezogene Vorerfahrung bis max. drei Jahre, die
vom Dienstnehmer nachgewiesen wird. Als tätigkeitsbezogen gilt an der
KUG nur Lehrtätigkeit an einer mit der Universität vergleichbaren
Institution
Überleitungen (Eintritt nach 31.12.2003)
§ 76 (3): Alle in einer vergleichbaren Verwendung an der betreffenden
Universität zurückgelegten Zeiten. Anrechnung nur von KUG-Zeiten ab
1.1.2004, keine Anwendung des § 49 (3) lit a und daher auch keine
tätigkeitsbezogene Vorerfahrung außerhalb der KUG
OptantInnen (Eintritt vor dem 1.1.2004)
Alle Dienstzeiten an der KUG werden angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG
differenziert nicht zwischen Art der Verwendung, mit Ausnahme LB, da
kein Dienstverhältnis); keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung außerhalb
der KUG
Pensionskasse
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten im KV eine Pensionskassenzusage
(§ 71 bis § 75)
Ausgenommen Personen unter 18 Jahren, Beschäftigungszeitraum
kürzer als 24 Monate ununterbrochen, geringfügig Beschäftigte
Beiträge der KUG für UniversitätsprofessorInnen in den nächsten
beiden Studienjahren: 7,27%, dann 10%
Beiträge für alle anderen in den nächsten beiden Studienjahren:
2,18%, dann 3% (10% für Teile über Höchstbeitragsgrundlage)
KUG bezieht den Prozentsatz auf gesamtes Gehalt und nicht nur
auf KV-Mindestgehalt
Weitere Betriebsvereinbarungen
§ 4 (6): Modalitäten Qualifizierungsvereinbarungen
§ 4 (8): Lehrtätigkeiten zu außergewöhnlichen Zeiten
§ 4 (19): Abgeltungen für Dienstreisen
Betriebsvereinbarung zur Pensionskassenzusage (ArbVG)
§ 4 (3): Bildungsurlaub
§ 4 (4): Sabbatical
§ 4 (9): Studienurlaub
§ 4 (21): Jubiläumszuwendungen
Implementierung des KV an der KUG
Bestehende Arbeitsverträge bleiben inklusive ihrer möglichen Befristung
unberührt, werden allerdings nach § 76 übergeleitet, wenn sie zwingend
in den KV fallen.
Ist das derzeitige Gehalt höher als das nach KV gebührende, so wird
aufgesaugt (§ 76 (5)), d.h. das bisherige Gehalt wird weiter bezahlt und
auch entsprechend valorisiert. Erst wenn das Gehalt nach KV durch
zeitabhängige Vorrückungen höher ist, gilt dieses. Aufgesaugt wird immer
nur auf ein Gehalt bezogen auf das Beschäftigungsausmaß.
Alle Überzuleitenden erhalten einen Überleitungsvertrag. In diesem ist
eine entsprechende Vorrückung ausgehend vom aktenkundigen Material
bereits enthalten. Einsprüche bitte bis 15.10.2009 inklusive aller
Bestätigungen an die Personalrechtsabteilung.
Sprechtag BR/Mag.a Schagowetz 7.10.2009, 11.00-15.00 Uhr
Auswirkungen des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009
Bis zu 4 SSt. soll nun doch wieder ein freier Dienstvertrag möglich
sein. Bedingung dafür ist allerdings, dass der/die ArbeitnehmerIn nachweist,
dass er/sie durch eine andere Beschäftigung bereits durchgehend 60%
der Höchstbemessungsgrundlage an eine Sozialversicherung einzahlt.
Außerdem muss die Universitätsleitung prinzipiell eine Vertretungs-
möglichkeit einräumen.
Professuren nach § 99 können bis zu sechs Jahre befristet werden.
Kettenverträge sind bis zu zehn (bei Teilzeitbeschäftigung zwölf)
Jahren möglich.
www.kug.ac.atwww.kug.ac.at