Der neue Leitfaden - Schmeling · DIN EN 82079-1:2013 (IEC 82079-1:2012) ISO/IEC-Guide 37:2012 -...
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Der neue Leitfaden „Sicherheits- und Warnhinweise“
Matthias Schulz, Axelent ProfiServices Roland Schmeling, tekom Beirat für Normen
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Warum ein Leitfaden „Sicherheits- und Warnhinweise“?
Ausgangssituation
Schrittweise Veränderung der Anforderungen in den Normen
Uneinheitliche Anwendung durch die Industrie und TR
Starke Nachfrage nach „Regeln“ im tekom-Webforum und bei Seminaren
Motive und Ziele
Überblick über die Anforderungen in Gesetzen und Normen
Entscheidungshilfe und „Kochbuch“ in einem
Gestaltungsfreiheit
Klare Regeln zur Anwendung/Standardisierung
Beschreibung des Standes der Technik – auch als Basis für weitere Normung
Grundlage für Schulung und Ausbildung
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Überblick über die Anforderungen in D-A-CH, EU, BRIC und USA
Zusammenfassung von Anforderungen in D-A-CH, EU, BRIC und USA
Gesetzliche Grundlagen
Aussagen in bedeutenden Normen
Branchen-Scope
Haushaltsgeräte und Consumer-Elektronik
Werkzeuge und Maschinen
Medizinprodukte
Nicht behandelt
Arzneimittel und Kosmetika
Lebens- und Futtermittel
Gefahrstoffe
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„Politische“ Kapitel und Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung
„Politische“ Kapitel
Wie kommen wir vom Risiko zum Sicherheits- oder Warnhinweis?
Wer soll Risikobeurteilungen durchführen?
Welche Rolle soll(t)en TR im Management der Sicherheit spielen?
Anleitung zur Umsetzung
Gestaltung von Sicherheitskapiteln und Warnhinweisen
Empfehlungen zur Formulierung
Hinweise zur internationalen Vereinheitlichung
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Risikobeurteilung (basierend auf den definierten Grenzen
und der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine)
Schutzmaßnahmen der Produkt- und Informationsentwicklung
Schutzmaßnahmen, die vom Benutzer zu treffen sind
Schutzmaßnahmen, die auf Arbeitsschutz und Benutzerinformation beruhen
• Bereitstellung und Anwendung zusätzlicher Schutzeinrichtungen
• Bereitstellung und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen
• Schulung, usw.
Organisation
• Sichere Arbeitsverfahren
• Überwachung
• Betriebserlaubnis
Benutzer-
rückmeldungen,
Produkt-
beobachtung
Inhärent sichere Konstruktion, Vermeidung
Technische Schutzmaßnahmen
Benutzerinfo. Funktionsprüfung der
Sicherheitseinrichtungen
Benutzerinformation an der Maschine
(Warnzeichen, Signale, Warneinrichtungen)
und in der Betriebsanleitung
RISIKO
Restrisiko
nach den
von der
Entwicklung
getroffenen
Maßnahmen
Restrisiko
nachdem
vom
Benutzer alle
Schutz-
maßnahmen
getroffen
wurden in Anlehnung an DIN EN ISO 12100
Befolgen der Benutzer-
information
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Persönliche
Schutzausrüstung
Benutzerinformation
Organisatorische
Maßnahmen und Schulung
Benutzerinformation
Lieferung: Sicheres Produkt und Benutzerinformation
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Vom „Risiko“ zum „Restrisiko“
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Konkrete, rechtzeitig Risikobeurteilung konkrete Sicherheitsinformation!
„Die Rechtsprechung [verlangt] vom Hersteller, die tatsächlich vom Produkt ausgehenden Gefahren zu ermitteln. Es geht nicht um eine abstrakte Bewertung, sondern um eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Ermittlung potentieller Gefahren.“
„Die Risikobeurteilung muss der Auswahl von Schutzmaßnahmen, aber auch der Gestaltung von Warneinrichtungen und Schildern sowie der Anleitungs-erstellung vorausgehen.“
Theorie! Und wie sieht die Praxis aus?
Gesetzliche Pflicht zur Risikobeurteilung gilt ab 2016 auch für die EMV- und Niederspannungsrichtlinie (2014/30/EU, 2014/35/EU).
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Heutige Situation (vor allem in KMU)
„Die Risikobeurteilung [wird] eher als ein Dokument zur Verteidigung gegen etwaige Haftungsansprüche angesehen, denn als Methode zur Entwicklung sicherer Produkte.“
„[Wir] finden wir Risikobeurteilungssoftware mitunter als Teil eines Redaktionssystems zur Erstellung von Anleitungen vor. Dies… kann zur schleichenden Ablösung der Aufgabe Risikobeurteilung vom Konstruk-tionsprozess beitragen und mag als Indiz für eine gewisse Fehlentwicklung angesehen werden.“
„ Eine weitere, mit dieser Fehlhaltung verknüpfte Folge ist die „Nachträglichkeit“ der Risikobeurteilung. Sie wird vielfach erst am fertigen Produkt durchgeführt und kommt daher zu spät, um noch Einfluss auf die technische Sicherheit nehmen zu können. Die Folge können sicherheits-bezogene Informationen sein, mit denen man in unangemessener – wenn nicht unzulässiger – Weise technische Sicherheitsmängel auszugleichen sucht.“
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Zuständigkeit für die Risikobeurteilung
„Eine Redaktion, die allein auf Basis eigener Plausibilitätsüberlegungen Sicherheits- und Warnhinweise entwickelt, läuft zwangsläufig Gefahr, an der einen Stelle über das Ziel hinauszuschießen und vor nicht bestehenden Gefahren zu warnen, an einer anderen Stelle erforderliche Warnungen zu übersehen.“
Sollen Technische Redakteure Risikobeurteilungen durchführen?
„Nein, das ist Aufgabe der Konstrukteure, TR werten sie lediglich aus!“
„Ja, uns TR bleibt gar nichts anderes übrig und besser wir machen das als gar niemand!“
„Jain, Konstrukteure betrachten Produkte nicht genügend aus der Perspektive des Anwenders, hier können TR unterstützend wirken.“
Die Information ist „integraler Bestandteil“ des Produktes. Kann sie in einem integrierten Prozess entwickelt werden?
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Kollaborative Entwicklung von Sicherheit und sicherheitsbezogener Information?!
„Ein kollaborativer Entwicklungsprozess wird eher zu optimalen Ergebnissen führen.“
Fragen
Wer soll an der Risikoanalyse und der Entwicklung der Risikominderung beteiligt sein?
Wie sollen Rückmeldungen und Erfahrungen aus dem Markt in die Konstruktion mit einbezogen werden?
Wer entscheidet letztlich über
die Art der sicherheitsbezogenen Information, deren Platzierung und Darstellung?
die Streichung bereits vorhandener Informationen?
die Informationskanäle, in denen eine sicherheitsbezogene Information platziert (oder auch gelöscht) werden muss?
Wie werden Entscheidungsprozesse intern dokumentiert? (Schutz des Unternehmens und der Mitarbeiter im Haftungsfall)
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Wovon Sicherheit gegenüber Restrisiken abhängt
„Informationen reduzieren das Risiko aus einer Gefährdung nicht, sondern geben nur das Restrisiko bekannt, das trotz aller technischen Maßnahmen verbleibt. Ob und wann das Restrisiko sich realisiert oder nicht, hängt danach so gut wie ausschließlich vom Konsumenten der Information ab.“
Kommunikationsprobleme:
Wird die Information wahrgenommen? Wird sie gefunden? Tritt sie deutlich genug hervor?
Wird die Information verstanden (inhaltlich und bezüglich ihrer Relevanz)?
Hält der Konsument die Information für zutreffend und die Maßnahmen für wirksam?
Wird die Information beachtet und befolgt (insbesondere Ge- und Verbote)?
Die Sicherheit des Nutzers hängt nicht nur von der Vollständigkeit, sondern auch von der Qualität der Informationsübermittlung ab.
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Schlüsselfähigkeiten von Technischen Redakteuren
„ Meist kann von den vorgelagerten Abteilungen nicht erwartet werden, dass sie die sicherheitsbezogenen Informationen quasi „mundgerecht“ aufbereiten.“
Technische Redakteure benötigen daher:
Grundlegendes Verständnis der Sicherheitstechnik in dem Produktbereich, in dem sie arbeiten
Fähigkeit Risikobeurteilungen auszuwerten
Fähigkeit zu entscheiden wo und in welcher Form sicherheitsbezogene Informationen auf der Basis der Risikobeurteilung eingefügt werden sollen
Der Leitfaden Sicherheits- und Warnhinweise wird (hoffentlich) zu einer Professionalisierung der Erstellungsprozesse beitragen!
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Gesetzliche Anforderungen in Märkten und Branchen
DACH (Deutschland, Österreich, Schweiz):
ProdSG (D): Wenn bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten: Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache für alle Lebensphasen
Österreichisches Produktsicherheitsgesetz: ähnlich
Bundesgesetz über Produktsicherheit (CH) in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse fordert Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und Angaben zur Entsorgung in mindestens einer schweizerischen Amtssprache (de, fr, it)
- Für mobile Produkte alle drei Sprachen erforderlich
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Gesetzliche Anforderungen in Märkten und Branchen
Europäisches Recht: Produktsicherheitsrichtlinie und spezifische EU-Richtlinien , insbesondere zur CE-Kennzeichnung (newapproach.org)
Auswahl:
- EMV-Richtlinie 2014/30/EU (ab 20.4.2016)
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG
- Richtinie für In-vitro-Diagnostika 98/79/EG
- Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG
- Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG
„Klare, verständliche und deutliche
Betriebsanleitung und
Sicherheitsinformationen in der Sprache
des Verwenderlandes“
Warnhinweise auf dem Spielzeug (fest
angebrachtes Etikett) oder ggf. auf der
Verpackung und ggf. in der
Gebrauchsanweisung
Für die Kaufentscheidung maßgebliche
Warnhinweise (z. B. Mindest- und
Höchstalter) vor dem Kauf klar
erkennbar, auch bei Online-Kauf
Signalwort Achtung
Anforderungen sind z. B.
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Gesetzliche Anforderungen in Märkten und Branchen
USA: Komplexe Situation, hohe Bedeutung von Sicherheits- und Warnhinweisen ANSI Z535, uneinheitliche Situation in 11 Gerichtsbezirken („circuits“), Grundsätze aus der Rechtsprechung (Case Law) ähnlich wie EU (vgl. Restatement of the Law Third, Torts: Product Liability), teilweise spezifische Normen und Regeln mit Textvorgaben, (UL-Standards, NEC)
- Siehe schmeling-consultants.de „Maßnahmenliste Produkthaftung USA“
Brasilien: Verbraucherschutzgesetz und Arbeitsschutz; für Maschinen gilt der Standard NR 12 mit teilweise spezifischen Anforderungen (z. B. für Pressen); Anforderungen an die Dokumentation ähnlich der EG-Maschinenrichtlinie, teilweise Zertifizierung durch INMETRO erforderlich (z. B. Niederspannungsprodukte)
…
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Gesetzliche Anforderungen in Märkten und Branchen
Russland: GOST-R-Zertifizierung (durch GOST-R), Ablösung durch TR-CU (u.a. für Maschinen, Verpackung von Verbraucherprodukten, Schutzausrüstungen, Niederspannungsprodukte und EMV, Aufzüge) mit Zertifikat durch Importeur bei entspr. Befugnis
Volksrepublik China: Umfassende Befugnisse der Behörden, Produktsicherheitsrecht mit zahlreichen Normen mit faktischer Gesetzeskraft und u.a. strafrechtlichen Konsequenzen; Zivilrecht mit untergeordneter Bedeutung; IEC 62079 als GB/T 23956 adaptiert (freiwillige Norm)
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Gesetzliche Anforderungen in Märkten und Branchen
Maschinen: EN ISO 12100
Haushaltsgeräte: EN 60335
Roter Rahmen = Im Leitfaden erläutert
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Einschlägige Normen: Branchenübergreifend
Branchenübergreifend
DIN EN 82079-1:2013 (IEC 82079-1:2012)
ISO/IEC-Guide 37:2012
- ISO/IEC-Guides richten sich primär an Normungsgremien, können aber dennoch eine hilfreiche Basis für die Umsetzung sein
ISO 3864, insbesondere DIN ISO 3864-2
EN ISO 7010
ANSI Z535
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DIN EN 82079-1:2013 (IEC 82079-1:2012) Hinweisarten unterscheiden
Sicherheitshinweis
„Stuhlkreis“
Sicherheitsunterweisung
Orientierung zur Sicherheit
Sicherheitsgerechtes Verhalten bewirken;
Verantwortung übertragen
ANSI Z535.6
IEC 82079-1
Warnhinweis
„Auf dem Weg“
Handeln nach Anleitung
Verletzungen und Schäden vermeiden
Risiko im Handlungsablauf senken, Verantwortung
übertragen
ANSI Z535.6
IEC 82079-1
Warnung auf dem Produkt
Bordsteinkante
Handeln am Produkt
Verletzungen und Schäden vermeiden
Risiko an der Gefahrenstelle senken, Verantwortung
übertragen
ANSI Z535.4
ISO 3864-2
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ANSI Z535 Arten von Hinweisen
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Sicherheitsbezogene Hinweise safety message
Ergänzender Hinweis
supplemental directive
Grundlegender Sicherheitshinweis
grouped safety message
Vorangestellter Warnhinweis
section safety message
Integrierter Warnhinweis
embedded safety message
Warnung vor Sachschaden property damage
message konkret? specific
Ja
Nein
Personen- schaden?
inury
Ja
Nein
Warnschilder auf dem Produkt ANSI Z535.4 oder Z535.2
Dokument
Produkt
Piktogramme ANSI Z535.3
ANSI Z535.6
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DIN EN 82079-1 und ANSI Z535 passen zusammen
ANSI Z535
ANSI Z535.6
Supplemental directives
Grouped safety
messages
Section safety messages
Embedded safety
messages
Property damage message
ANSI Z535.4: Product
Safety labels
Product safety labels
Sicherheits-hinweise*
Warnhinweise
Produkt-sicherheits-
label/ Sicherheits-
zeichen ISO 3864-2
Sicherheitsbezogene Informationen
DIN EN 82079-1
Warnhinweise mit Signalwort: GEFAHR / WARNUNG / VORSICHT
Kein Signalwort festgelegt
* umfassen im Gegensatz
zur ANSI Z535 auch
Hinweise zu möglichen
Sachschäden (c)
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.1 Grundsätze zur Strukturierung und Darstellung
tekom Leitfaden ist kein „Korsett“, kein „Kochrezept“, sondern Regeln mit Gestaltungsspielräumen – selber nachdenken!
Differenzieren: vom „einfachen“ Produkt bis zur komplexen Produktionsanlage
Generell: Zielgruppen berücksichtigen, Lesbarkeit gewährleisten
Sicherheitshinweise: Aussagekräftige Überschriften verwenden und Zusammengehörendes zusammenhalten, Reizüberflutung vermeiden
Warnhinweise: Sicherheitsrelevante Informationen hervorheben, Reizüberflutung vermeiden
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.2 Sicherheitshinweise
Art und Quelle der Gefahr, mögliche Folgen bei Nichtbeachtung, Maßnahmen zur Vermeidung
Gliederungsprinzipien
- Zielgruppen: z. B. Betreiber, Bediener, Instandhalter
- Lebensphasen: z. B. Transport, Installation, Verwendung, Wartung
- Produkt-/Anlagenteil (bei komplexen Produkten)
- Art der Gefährdung
Gestaltung soll den Zugriff auf die Informationen unterstützen und Interesse wecken
Fließtext
nummerierte und unnummerierte Listen
Tabellen
Diagramme
Grafiken und Bilder
Zwischenüberschriften
Marginalien
Didaktische Elemente, z. B. textliche oder bildliche
Merkhilfen
Verweise
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.2 Sicherheitshinweise
Gliederungsvorschlag
Bedeutung der Anleitung und der Sicherheitshinweise
- Darstellungskonventionen (?)
Anwendungsbereich
- U.a. bestimmungsgemäße Verwendung
Hauptsächliche Gefährdungen bei der Verwendung
Anforderungen an alle Nutzer
- Auch besonders gefährdete Nutzergruppen
Persönliche Schutzausrüstung
Sicherheitshinweise für Transport, Anschluss, Inbetriebnahme, Verwendung, Wartung, Entsorgung
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.3 Warnhinweise in Kontext
Ätzende Flüssigkeiten können Schleimhäute schädigen und Hautreizungen verursachen.
Verwenden Sie keine säurehaltigen Reinigungsmittel.
Maßnahmen
Art, Quelle und Folgen der Gefahr
Gefahrenzeichen und Signalwort WARNUNG
Beispiel eines typischen Warnhinweisaufbaus
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.3 Warnhinweise in Kontext
So nicht Besser
Die Tür kann erst jetzt, nachdem die Verriegelung aufgehoben wurde, geöffnet werden.
Die Verriegelung ist aufgehoben. Öffnen Sie erst jetzt die Tür.
Die elektrische Anlage darf nicht von unqualifiziertem Personal instandgesetzt werden.
Elektrische Anlage nur von Elektrofachkräften instandsetzen lassen.
Giftige Dämpfe! Schwere Gesundheitsschädigung!
Giftige Dämpfe verursachen schwere Atembeschwerden und Vergiftungen.
Zum Beladen der Maschine keine Aufstiegshilfen verwenden.
Steigen Sie zum Beladen der Maschine nicht auf eine Kiste, einen Stuhl oder Ähnliches.
Unterlassen Sie jede unsichere Arbeitsweise. Arbeiten Sie nicht mit nassen Händen.
Bei allen Arbeiten, die den Betrieb, die Produktionsanpassung, die Umrüstung oder die Einstellung der Maschine und ihrer sicherheitsbedingten Einrichtungen sowie Inspektion, Wartung und Reparatur betreffen, Ein- und Ausschaltvorgänge gemäß der Betriebsanleitung und Hinweise für Instandhaltungsarbeiten beachten!
Maschine so ausschalten und sichern, wie es in dieser Betriebsanleitung beschrieben ist. …
Drücken Sie diesen Hebel nach vorn, sinkt die Schraubeinheit ab.
Sobald Sie diesen Hebel drücken, sinkt die Schraubeinheit ab.
Siehe auch: tekom Leitfaden Regelbasiertes Schreiben, 2. Auflage, 2013 Formulierungshilfen
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.3 Warnhinweise in Kontext
Anpassungen bei:
• Griechische
Übersetzung für
DANGER korr.
• Französische
Übersetzung für
WARNING nach ISO
3864-2
Signalwörter
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Empfehlungen zur Umsetzung (Kapitel 5) 5.4 Warnschilder
ISO 3864-2 ISO 3864-2 und ANSI Z535
(harmonized labels)
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tekom Leitfaden Sicherheits- und Warnhinweise Weitere Arbeitshilfen
Glossar mit über 50 ausführlichen und teilweise bebilderten Erklärungen
Abkürzungsverzeichnis
Übersicht über die behandelten Gesetze und Normen
Literaturverzeichnis
Als PDF verfügbar
Firmeninterne Bereitstellung gemäßLizenzbedingungen
Gedruckte Ausgabe erhältlich am tekom-Stand