Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
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Datenschutz? Unwissenheit schützt
vor Strafe nicht!
Datenschutz
Warum Datenschutz? Was wird geschützt? Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße
Warum Datenschutz?
Grundgesetz Art. 1 „Menschenwürde“
Grundgesetz Art. 2 „freie Entfaltung der Persönlichkeit“
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Bundesdatenschutzgesetz
Was wird geschützt?
personenbezogene Daten
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen
Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien
personenbezogene Daten
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: Name Anschrift Größe Foto Telefonnummer betriebl. Nebenstelle E-Mail-Adresse (!)
Für wen gilt das BDSG?
Öffentliche Stellen und Nichtöffentliche Stellen,
die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten
Konsequenzen
Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip)
Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen
Einrichtung zum Schutz der pbDaten Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern
Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten
Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität
Beauftragter für den Datenschutz
Bestellung des DSB
keine Interessenkonflikte Zuverlässigkeit der Geschäftsführung direkt
unterstellt erforderliche Fachkunde
Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )
Computerexperte Anwendung der Vorschriften der
Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften
Kenntnisse der betrieblichen Organisation
didaktische Fähigkeiten
Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )
psychologisches Einfühlungsvermögen
Organisationstalent angemessener Umgang in Konflikten
um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe
Aufgaben des DSB
Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin
Schulung der Mitarbeiter Durchführung der Vorabkontrolle bei
sensiblen personenbezogenen Daten
bei Verstoß gegen BDSG
§43 Bußgeldvorschriften vorsätzliche und fahrlässige Handlungen
z.B. fehlende Bestellung eines bDSBbis zu 25.000 €
z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen DatenBis zu 250.000 €
bei Verstoß gegen BDSG
17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!
bei Verstoß gegen BDSG
§44 Strafvorschriften z.B. vorsätzliche Handlung bei der
unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
bei Verstoß gegen BDSG
17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center
Was ist zu tun?
Bestellung eines DSB Prüfung auf Rechtmäßigkeit der
Datenerhebung, -nutzung, -speicherung
Mitarbeiterschulung Erstellen eines
Verfahrensverzeichnisses Einrichtung von Schutzmaßnahmen
externer bDSB
Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG
(externer Datenschutzbeauftragter)
Datenschutz ist Kundenschutz
www.datenschuetzer24.de