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Das Schwerpunktbereichsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Passau
Studiendekanin der Juristischen Fakultät
PASSAU – Schwerpunktstudieren, wo andere Urlaub machen…
Das Schwerpunktbereichsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Passau
Studiendekanin der Juristischen Fakultät
§ 34 StudPrüfO
Das Studium im Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Spezialisierung in dem vom Studierenden gewählten Schwerpunktbereich, einschließlich der Belange der juristischen Praxis, insbesondere des Anwaltsberufs. Auch sollen in dieser Phase jedem Studierenden – bezogen auf seinen Schwerpunktbereich – die Schlüsselqualifikationen (§ 6 Abs. 2 Satz 3) vermittelt werden.
Ziel des SPB-Studiums
Das Schwerpunktbereichsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Passau
Studiendekanin der Juristischen Fakultät
§ 36 StudPrüfO
Im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung soll der Studierende zeigen, dass er die Prüfungsgebiete des von ihm gewählten Schwerpunktbereichs beherrscht und somit über vertiefte Kenntnisse in einem wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft verfügt.
Zweck der Jur. Univ. Prüfung
Das Schwerpunktbereichsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Passau
Studiendekanin der Juristischen Fakultät
Erste Juristische Prüfung
Grundstudium
Abschlussstudium
Hauptstudium SPB-Studium
Erste Juristische Staatsprüfung Juristische Universitätsprüfung
70% 30%
Prüfungsgesamtnote
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1.
Schwerpunktbereiche (§ 35 StudPrüfO)A. Grundlagen und internationale
Dimensionen des Rechts I-IV
I. Ausländisches Recht
II. Internationales Privatrecht; Internationales Verfahrensrecht; Rechtsvergleichung
I. Gesellschaftsrecht, Wertpapier- und Kapitalmarktrecht
II. Völkerrecht; Europarecht
I. Internationales Privatrecht; Internationales Verfahrensrecht; Rechtsvergleichung
II. Rechts- und Staatsideen der Neuzeit; Europäische Verfassungsgeschichte
I. Römische und deutsche Rechtsgeschichte; Privatrechts-geschichte der Neuzeit
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B. Staat, Information und Kommunikation I-IV
I. Allgemeines Medien- und Informationsrecht
I. Recht der sozialen Sicherung
II. Völkerrecht, Europarecht
I. Steuerrecht
II. Völkerrecht; Europarecht
I. Steuerrecht
II. Recht der sozialen Sicherung
II. Rechtsfragen des E-Government und E-Commerce
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C. Recht der Wirtschaft I-IV
I. Arbeitsrecht
I. Gesellschaftsrecht, Wertpapier- und Kapitalmarktrecht
II. Steuerrecht
II. Gesellschaftsrecht, Wertpapier- und Kapitalmarktrecht
I. Arbeitsrecht
II. Recht der sozialen Sicherung
I. Steuerrecht
II. Vertieftes Strafprozess- und Strafrecht; Praxis der Strafverteidigung
Das Schwerpunktbereichsstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Passau
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D. Zivil- und Strafrechtspflege I-IV
I. Kriminologie; Jugendstrafrecht; Strafvollzugsrecht; Forensische Psychiatrie
II. Vertieftes Strafprozess- und Strafrecht; Praxis der Strafverteidigung
I. Prozess und Prozessführung
II. Internationale, insolvenz- und berufsrechtliche Bezüge
I. Internationales Privatrecht; Internationales Verfahrensrecht; Rechtsvergleichung
II. Prozess und Prozessführung
I. Völkerrecht; Europarecht
II. Internationale, insolvenz- und berufsrechtliche Bezüge
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Prüfungsleistungen Juristische Universitätsprüfung (§ 37 StudPrüfO)
1 Studienbegleitende Leistungskontrollklausur
alle angebotenen obligatorischen Prüfungsgebiete des Teilbereichs
180 Min.
1 Seminararbeit
Formalia werden vom Veranstalter bekannt gegeben
mündliche Prüfung
alle obliga-torischen Prüfungsgebiete des SPB
25 Min.
2 Prüfer 40%
aus zwei unterschiedlichen Teilbereichen
30%30%
Prüfungsgesamtnote (§ 47 I StudPrüfO): 60% 40%
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Zulassung zum SPB-Studium
§ 42 StudPrüfO
(1) Zum Studium im Schwerpunktbereich ist auf Antrag derjenige zuzulassen, der im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Passau immatrikuliert ist und in mindestens zwei der drei Bereiche (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) die jeweils erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat.
(…)
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WICHTIG: Prüfungsleistungen im SPB (Klausur, Seminar, mündliche Prüfung) kann nur erbringen, wer sich vorher zum SPB-Studium angemeldet hat !
WANN? WAS? WO?
14.4.–25.4.08 Anmeldung zum SPB-Studium (nur für Kandidaten, die im SS 2008 mit dem SPB-Studium beginnen)
Zimmer 203b
14.4.–25.4.08 Wechsel des SPB Zimmer 203b
14.4.–25.4.08 Anmeldung zur mündlichen Prüfung Zimmer 203b
28.4.–14.5.08 Anmeldung / Klausuren Internet HIS-QIS
bis 14.5.08 Anmeldung / Seminare jeweilige LS
Fristen
www.uni-passau.de/Studierende/Prüfungen/Rechtswissenschaften/Anmeldeformulare
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Formalia
§ 42 StudPrüfO(3)Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;2. eine Erklärung darüber, welcher Schwerpunktbereich gewählt
wird;3. eine Erklärung darüber,
– ob und welche Teilprüfungen der Juristischen Universitätsprüfung oder welche vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen bereits an einer anderen Universität abgelegt worden sind und– ob die Zwischenprüfung oder die Juristische Universitätsprüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(4)Die Zulassung ist zu versagen, wenn (…)
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Anmeldung SS 2007 Anmeldung WS 07/08 Durchschnittsnote
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Schwerpunktbereich (SPB) Prüfungskandidaten Durchschnitt Anmeldungen/SS 2007
WS 07/08
SPB 1 – Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts I
10 13,24 5 4
SPB 2 - Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts II
27 10,88 9 8
SPB 3 - Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts III
- - 1 6
SPB 4 – Auslandsstudium 27 15,05 -SPB 5 - Staat, Information und Kommunikation I 51 11,77 2 22SPB 6 - Staat, Information und Kommunikation II - - 1 7SPB 7 - Staat, Information und Kommunikation III 2 10,58 2 1SPB 8 - Staat, Information und Kommunikation IV - - 0 6SPB 9 - Recht der Wirtschaft I 33 10,47 7 10SPB 10 - Recht der Wirtschaft II 6 9,74 11 16SPB 11 - Recht der Wirtschaft III 10 11,81 1 5SPB 12 - Recht der Wirtschaft IV - - 0 5SPB 13 - Zivil- und Strafrechtspflege I 65 11,60 8 49SPB 14 - Zivil- und Strafrechtspflege II 23 10,32 2 6SPB 15 - Zivil- und Strafrechtspflege III - - 0 5SPB 16 - Zivil- und Strafrechtspflege IV 1 10,50 3 2Alle Schwerpunkte 255 11,67 52 152
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Beginn des SPB-Studiums
• § 42 I StudPrüfO („wann darf man?“)
• § 43 S. 1 StudPrüfO („wann muss man?“)
• Studienplan: 5. Fachsemester
• Nicht zwingend vor 1. Jur. Staatsprüfung (§ 41 JAPO)
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Sicherstellung des Lehrangebots
• Kapazitätsvorbehalt (§ 6 V 3 StudPrüfO)
• falls SPB-Studium begonnen, wird Abschluss sichergestellt (§ 6 V 4 StudPrüfO)
§ 43 StudPrüfO
Es wird sichergestellt, dass pro Semester mindestens eine studienbegleitende Leistungskontrollklausur (§ 37 Abs. 1 Nr. 1) und pro Studienjahr mindestens ein Seminar (§ 37 Abs. 1 Nr. 2) für jeden Schwerpunktbereich angeboten werden.
Unbeschadet des § 6 Abs. 5 Satz 4 steht die Teilnahme an den einzelnen Seminaren unter Kapazitätsvorbehalt.
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Wiederholung / Notenverbesserung
• Wiederholung: 1 Möglichkeit (§ 40 II JAPO, § 43 IV 1 StudPrüfO) falls < „ausreichend“ (weitere bei Freiversuch: § 41 JAPO)
• Notenverbesserung bei Klausur und Seminararbeit ( = studien-begleitende Leistungen) nicht möglich
• Mündliche Prüfung (= studienabschließende Leistung) kann bei Freiversuch ( 41 JAPO) auch zur Notenverbesserung wiederholt werden (§ 41 JAPO, §§ 46 V, 51 StudPrüfO)
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Wechselmöglichkeit• einmaliger Wechsel des SPB ist möglich!
§ 42 V StudPrüfO
Der Schwerpunktbereich und im Falle des Schwerpunktbereichs „Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts IV – Ausländisches Recht“ (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A Nr. 4) auch das Land oder die Universität, an der die Schwerpunktausbildung durchgeführt werden soll, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss einmal gewechselt werden. Die Erklärung hat in dem Semester, in dem der Wechsel erfolgen soll, innerhalb der gem. Abs. 2 Satz 2 gesetzten Frist zu erfolgen.
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Anrechnung bei Wechsel• eine Anrechnung von im alten SPB erbrachten (nur: Klausur, Seminararbeit) ist grundsätzlich möglich!
• Voraussetzung: „Gleichwertigkeit“
§ 43 V 1 StudPrüfO
Leistungen im Sinn von § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 aus einem anderen als dem gewählten Schwerpunktbereich können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
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