Unternehmenskommunikation im mehrsprachigen Markt: Impulsreferat IAM live 2012
Das Bundesteilhabegesetz - Impulsreferat - Parlamentarischer Abend der LAG Selbsthilfe...
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Das Bundesteilhabegesetz
- Impulsreferat -
Parlamentarischer Abend der LAG Selbsthilfe Rheinland-Pfalz e.V.Das Bundesteilhabegesetz – eine große Chance für mehr Inklusion!?
am 28. Januar 2016 im Landesmuseum Mainz
Marc NellenLeiter der Projektgruppe Bundesteilhabegesetzim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Inhaltsverzeichnis
1. Handlungsbedarfe2. KoalitionsvertragExkurs: Bund-Länder-Finanzen3. Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz4. Ziele des Bundesteilhabegesetzes5. Struktur des Gesetzes6. Mögliche Regelungsinhalte7. Zeitplan
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Handlungsbedarfeinsbesondere:
• Defizitärer Behinderungsbegriff• Sozialhilfe oftmals „Ausfallbürge“ für unzureichende
vorgelagerte Leistungssysteme• Keine Wirksamkeitskontrolle• Differenzierung der Leistungen nach „ambulant“ und
„stationär“• Vielzahl von Verfahren zur Bedarfsermittlung/-
feststellung und Hilfeplanung• Beschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben auf
anerkannte WfbM• In vollstationären Einrichtungen „Rundum-Versorgung“
1. Handlungsbedarfe
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1. Handlungsbedarfe
• Von der Ausgrenzung zur Inklusion
• Von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung
• Von der Fremd- zur Selbstbestimmung
• Von der Betreuung zur Assistenz
• Vom Kostenträger zum Dienstleister
• Von der Defizitorientierung zur Ressourcenorientierung
• „Nichts über uns – ohne uns!“
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Bewusstseinswandel – Perspektivenwechsel im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention
2. KoalitionsvertragHandlungsfähig in Bund, Ländern und Kommunen
„Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, ausdem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einemmodernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichenBedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrenspersonenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht längerinstitutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werdendas Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihreVerbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt.“
„Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“
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Exkurs: Bund-Länder-Finanzen
Verhinderung der Ausgabendynamik in der EGH:• Die individuelle Gesamtplanung als Grundvoraussetzung für
personenzentrierte Leistungsgewährung und -erbringung in der EGH wird verbessert.
• Die Steuerungsfunktion der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern (Vertragsrecht) wird gestärkt
• Flankierend werden bei den Jobcentern und der DRV Initiativen gestartet, um den Zugang von Arbeitnehmern in das System der Eingliederungshilfe („Quereinsteiger“) durch frühzeitige Unterstützungsangebote zu verringern.
Gegenfinanzierung:• Minderausgaben bei den Ländern aus „Trennung Fachleistungen und
Leistungen zum Lebensunterhalt“ entspricht ungefähr den Mehrausgaben für Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen
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Exkurs: Bund-Länder-Finanzen
Entlastung der Kommunen:•BMAS tritt dafür ein, dass die im Koalitionsvertrag verabredeten 5 Mrd. € Entlastung unmittelbar bei den Kommunen wirksam wird•Die 5 Mrd. € Entlastung werden an die Verabschiedung des BTHG gekoppelt•Die Übertragung einer beschränkten Gesetzgebungskompetenz an die Länder mit dem Ziel der Ausgabensteuerung ist nicht sinnvoll
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5. Struktur des Bundesteilhabegesetzes
• BTHG wird als Artikelgesetz ausgestaltet• Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen
‒ Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
‒ Teil 2: Eingliederungshilferecht‒ Teil 3: Schwerbehindertenrecht
• Artikel 2 – …: Folgeänderungen in anderen Gesetzen
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6. Mögliche RegelungsinhalteLeistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1
Verb
indliche
Teilhab
eplanu
ng Ziel: „Leistungen wie aus einer Hand“ durch•Verbindliches Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger •Für alle Rehaträger verbindliche Regelungen der Prävention, Bedarfsermittlung und Leistungskoordinierung (Schärfung § 7 SGB IX)
Stär
kung
der
Bun
des-
arbe
itsge
meins
chaft
für R
ehab
ilita
tion Stärkung der Rolle der BAR
durch:•Verbesserung der Zusammenarbeit der unter dem Dach der BAR befindlichen Rehabilitationsträger zu verbessern•Mehr Transparenz über die Zusammenarbeit durch regelmäßigen Teilhabeverfahrensbericht
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A B
Kom
plex
leist
ung Fr
ühfö
rder
ung • Gesetzliche Regelungen zur
Komplexleistung werden präzisiert und verbindlicher ausgestaltet.
• Frühförderung wird als Komplexleistung erhalten.
• Quotale Fallkostenteilung zwischen Frühförderstellen uns sozialpädiatrischen Zentren (70:30) mit Abweichungsmöglichkeit durch Landesrahmen-vereinbarungen
Una
bhän
gige
Teilhab
eber
atun
g • Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen werden gestärkt
• Flächendeckende Beratungsangebote durch ein Bundesprogramm unter Einbindung der Länder wird etabliert
• Dabei ein Schwerpunkt auf „Peer Counselling“, Beratung von behinderten Menschen durch behinderte Menschen.
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C D
6. Mögliche RegelungsinhalteLeistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil
1
Präv
entio
n stär
ken Ziel: Ausgabendynamik in der
Eingliederungshilfe brechen durch:•Zugänge aus Jobcentern und DRV in die EGH verringern:Prüfung von Wegen und Strategien zur zielgerichteten und rechtzeitigen Erbringung von Leistungen zur Eingliederung und Rehabilitation durch präventiv ansetzende Modellvorhaben.•Unterstützung an der Schwelle zum allgemeinen Arbeitsmarkt
Inklus
ive Bildun
g • höherer Stellenwert der Bildung im Sinne des Artikels 24 der UN-BRK
• moderate Leistungsausweitungen in der EGH (Masterstudium)
• Erörterung mit BMBF steht noch aus
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E F
6. Mögliche RegelungsinhalteLeistungen wie aus einer Hand- SGB IX, Teil 1
6. Mögliche RegelungsinhalteEingliederungshilfe -neu-, Teil 2
Person
enze
ntrie
rte Le
istun
gser
bringu
ng Konzentration auf die Fachleistung der Eingliederungshilfe durch:•(Fach-) Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt trennen•Wegfall der Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer LeistungserbringungHinweis: Keine Abschaffung von stationären Einrichtungen!
Sozia
le Teilhab
e stär
ken Möglichkeiten einer
individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung stärken, u.a. durch•Leistungstatbestand für Assistenzleistungen (auch persönliche Assistenz)
Verb
esse
rung
der
Teilhab
e am
Arb
eitslebe
n Alternativen zur WfbM schaffen durch:•Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt•Unbefristeter Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit einer wesentlichen Behinderung beschäftigen (Budget für Arbeit)
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G H I
6. Mögliche RegelungsinhalteEingliederungshilfe -neu-, Teil 2
Anre
chnu
ng von
Einko
mm
en und
Ve
rmög
en Verbesserungen in zwei Stufen:
•1. Stufe zum 1.1.2017•2. Stufe zum 1.1.2020 •Verbesserungen auch bei Hilfe zur Pflege bei Erwerbstäigkeit•Höhere Freibeträge bei Arbeitsförderungsgeld
Steu
erun
gsm
öglic
hkeite
n stär
ken Steuerungsfähigkeit der
Eingliederungshilfe stärken durch:•Passgenaue, sparsame und wirtschaftliche Leistungserbringung durch ein ergänzendes Gesamtplanverfahren•Schärfungen des Vertragsrechtes (u.a. Prüfungsrechte des Leistungsträgers und Wirkungskontrolle)
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J K
7. Zeitplan
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Frühjahr 2016 Kabinett
Ende 2016 Verabschiedung und
„vorgezogenes“ Inkrafttreten der
Verbesserungen im Schwerbehindertenrecht
Januar 2017 1. Stufe der
Verbesserungen bei der Einkommens- und
Vermögensheran-ziehung in der EGH
Januar 2018„Grundsätzliches“ Inkrafttreten des
SGB IX - neu
Bis Januar 2020 Schrittweises
Inkrafttreten weiterer Regelungen,
insbesondere im SGB XII