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Pädagogische Hochschule Freiburg Veranstaltung: Arbeitsfelder und Recht Dozenten: Prof. Dr. Thomas Fuhr/ Stefan Gebhard/ Dipl.-Päd. Anna Laros Wintersemester: 2009/2010 Das Arbeitsfeld Sozialpsychiatrie am Beispiel des Sozialpsychiatrischen Dienstes Freiburg und des ZfP Emmendingen Karolin Olyschläger (1417897), Raphael Würth (1419199), Selina Ehret (1420004), Elena Massell (1421246), Stefanie Fischer (1411581), Katja Mösinger (1419822) 1

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Pädagogische Hochschule Freiburg Veranstaltung: Arbeitsfelder und Recht Dozenten: Prof. Dr. Thomas Fuhr/ Stefan Gebhard/ Dipl.-Päd. Anna Laros Wintersemester: 2009/2010

Das Arbeitsfeld

Sozialpsychiatrie

am Beispiel des

Sozialpsychiatrischen Dienstes Freiburg

und des ZfP Emmendingen

Karolin Olyschläger (1417897), Raphael Würth (1419199), Selina Ehret (1420004),

Elena Massell (1421246), Stefanie Fischer (1411581), Katja Mösinger (1419822)

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung …..................................................................................S.03

Arbeitsfeld Sozialpsychiatrie

…........................................................S.03

2.1. Begriff Sozialpsychiatrie ......................................................S.04

2.2. Wandel der Psychiatrie …............................................................S.05

2.3. Rechtliche Grundlagen …............................................................S.05

Institutionen

…..................................................................................S.07

− Sozialpsychiatrischer Dienst …...................................................S.07 3.1.1.Träger und Finanzierung …............................................................S.08

3.1.2. Mitarbeiter …..................................................................................S.08

3.1.3. Zielgruppe …..................................................................................S.09

3.1.4. Angebote …..................................................................................S.09

3.1.5. Ziele ….............................................................................................S.11

3.1.6. Praktikum …..................................................................................S.11

3.2. Zentrum für Psychiatrie Emmendingen …................................S.12 3.2.1. Institution und Mitarbeiter …............................................................S.12

3.2.2. Zielgruppe …..................................................................................S.13

3.2.3. Angebote, Aufgaben und Ziele ….................................................S.14

3.2.4. Kooperationen ….......................................................................S.15

3.2.5. Weiterbildungen und Praktikum ….................................................S.15

• Vernetzung ….........................................................................S.16

• Abschließende Bemerkung …...............................................S.19

• Quellen …..................................................................................S.21

• Anhang …..................................................................................S.23

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1. Einleitung

Im Rahmen des Seminars `Arbeitsfelder´ wurde ein Arbeitsfeldermarkt organisiert, durch den wir

auf den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) aufmerksam geworden sind. Ein Vertreter des

Diakonischen Werkes Freiburg hat uns verschiedene Praktikumsmöglichkeiten vorgestellt, unter

anderem den SpDi. Uns erschien dieses Arbeitsfeld besonders spannend, da es keinen 'typischen'

Arbeitsbereich für PädagogInnen darstellt. In unserer bisherigen Vorstellung war die Arbeit im

psychiatrischen Bereich überwiegend ÄrztInnen, TherapeutInnen und Pflegekräften vorbehalten

und eher weniger mit PädagogInnen besetzt. Aufgrund dieser Überlegung erschien uns eine nähere

Auseinandersetzung mit diesem Arbeitsfeld besonders spannend. Unser Interesse lag einerseits auf

dem ambulanten Sozialpsychiatrischen Dienst, weshalb wir uns für den SpDi Freiburg entschieden,

andererseits auf dem klinisch verankerten Sozialpsychiatrischen Dienst, weswegen wir als zweite

Institution das Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen (ZfP) auswählten. Um uns einen Einblick

in das besagte Arbeitsfeld zu ermöglichen, führten wir in beiden Einrichtungen Interviews durch,

die, neben Informationsbroschüren und Literatur, eine wichtige Informationsgrundlage für unsere

Hausarbeit darstellen. Die meisten Informationen in dieser Arbeit stammen also aus den geführten

Interviews. Andernfalls sind sie gekennzeichnet und die Quellen sind im Literaturverzeichnis

einzusehen.

Im Folgenden werden wir das Arbeitsfeld Sozialpsychiatrie und die rechtlichen Grundlagen dieser

Arbeit im Allgemeinen darstellen. Danach werden wir die von uns besuchten Institutionen genauer

vorstellen, indem wir näher auf Träger, Finanzierung, Mitarbeiter, Zielgruppe, Angebote und Ziele

eingehen werden. Wir werden hierbei unseren Schwerpunkt auf den SpDi Freiburg legen.

Anschließend werden wir das sozialpsychiatrische Versorgungsfeld in Freiburg anhand eines

Schaubilds erläutern, um zum Schluss noch einmal unsere, durch diese Arbeit gewonnenen

Eindrücke über dieses Arbeitsfeld festzuhalten.

2. Arbeitsfeld Sozialpsychiatrie

Zunächst soll das Arbeitsfeld der Sozialpsychiatrie im Allgemeinen dargestellt werden. Hierfür

folgen eine Begriffsklärung und ein kurzer geschichtlicher Überblick über den Wandel der

Psychiatrie. Des Weiteren soll ein Einblick in die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsfeldes der

Sozialpsychiatrie gegeben werden.

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2.1. Zum Begriff Sozialpsychiatrie

„Sozialpsychiatrie ist der Bereich der Psychiatrie, der psychisch kranke Menschen in und mit ihrem

sozialen Umfeld zu verstehen und zu behandeln sucht. Sie studiert Wechselwirkungen zwischen

sozialen, psychologischen und biologischen Faktoren und bezieht Familie, Wohn- oder

Arbeitssituation gezielt in die Prävention und Behandlung mit ein.“ (Socialinfo, Wörterbuch der

Sozialpolitik)

Es handelt sich also um eine „ganzheitliche Betrachtungs- und Herangehensweise“ (BayGSP, S. 1),

die durch die Beachtung der folgenden Prinzipien gewährleistet werden soll (vgl. ebd., S.1 ff.):

− Gemeindenähe/räumliche Nähe: die Angebote sind „leicht erreichbar und möglichst

niederschwellig“ (ebd., S. 2) und „an den Bedürfnissen der betroffenen Menschen“ (ebd.)

ausgerichtet.

− Ambulante vor stationärer Hilfe: Die Betroffenen sollen möglichst selbstständig bleiben und

nur wenn es wirklich notwendig ist, und nur solange es nötig ist, aus ihrem Umfeld

‚gerissen’ werden.

− Multiprofessionelle Zusammenarbeit im „Verbund mit verschiedenen Einrichtungen“ (ebd.,

S. 1) kann unter anderem die „Übergänge von einer Einrichtung zur anderen“ (ebd.)

erleichtern und einen ganzheitlicheren Blick auf die Probleme der Betroffenen ermöglichen.

− Leben im Alltag: die alltägliche Umwelt der Betroffenen, also Familie, Freunde, Arbeit usw.

werden miteinbezogen. Eng damit verbunden ist auch der Grundsatz der

Gemeinwesenorientierung, welcher die „Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen, Schulen“

(ebd.) und anderen Einrichtungen der Gemeinde beinhaltet und so den Zugang zu den

sozialpsychiatrischen Angeboten/Hilfen erleichtert.

− Demokratische Gestaltung der Angebote: die Betroffenen werden (soweit wie möglich) in

Entscheidungsprozesse miteinbezogen. Es werden also keine Vorgaben gemacht, sondern

gemeinsam Lösungen erarbeitet und Erfahrungen der Betroffenen berücksichtigt.

Trotz der genannten Definition und Prinzipien für Sozialpsychiatrie, ist die Abgrenzung zum

Begriff Psychiatrie nicht ganz eindeutig, da das Selbstverständnis der Psychiatrie heutzutage auch

den sozialen Bezug beinhaltet. Daher ließe sich auch die Frage stellen, ob es sich bei der

Sozialpsychiatrie überhaupt um einen eigenen Bereich, oder eher um ein Synonym für den Begriff

Psychiatrie handelt (vgl. Dörner/Plog 1972, S. 9).

Im Folgenden soll nun kurz die Entwicklung der letzten Jahrzehnte aufgezeigt werden, durch

welche die Psychiatrie ihr heutiges (oben erwähntes) Selbstverständnis erlangte.

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2.2. Wandel der Psychiatrie

Ab Mitte der 1970er Jahre ließ sich eine Entwicklung „im System psychiatrischer Versorgung“ (vgl.

Kraus/Rerrich 1982, S. 161) beobachten: Die rein medizinisch geprägte Psychiatrie, in welcher

Nervenärzte und Psychiater die „dominierende Stellung“ (ebd.) inne hatten, wich nach und nach

einem vielfältigeren Angebot. Angestoßen wurde dieser Veränderungsprozess maßgeblich durch den

Bericht zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland (die Psychiatrie-Enquête), der

1975 veröffentlicht wurde (vgl. ebd.). In ihm wurden unter anderem folgende Punkte bemängelt:

eine „unzureichende Unterbringung psychisch Kranker und Behinderter in den psychiatrischen

Krankenhäusern“ (Psychiatrie-Enquête, S. 4), das Nichtvorhandensein ergänzender ambulanter

Angebote, eine „unzureichende Kapazität an Psychotherapie“ (ebd.) und die schlechte Vernetzung

der, an der psychiatrischen Versorgung beteiligten, Einrichtungen (vgl. ebd.). Wichtige Ergebnisse

der 'Psychiatriereform' waren - neben einer breiteren Palette an Einrichtungen und Angeboten, die

aufgrund der „Suche nach individuell angepassten Lösungen“ (Schernus 2003, S. 3) entstanden -

die „Gleichstellung psychisch Kranker mit körperlich Kranken“ (ebd.), die Verkürzung von

stationären Behandlungen durch ambulante Angebote, sowie das Konzept der Multiprofessionalität

(vgl. ebd.). So wurde das Arbeitsfeld der Psychiatrie auch für andere Berufsgruppen, wie

SozialpädagogInnen und SozialarbeiterInnen, geöffnet.

Heutzutage gibt es neben Kliniken, Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) und

niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie auch (sozialpsychiatrische)

Angebote wie Tagesstätten, Werkstätten für Menschen mit psychischen Erkrankungen, ambulant

betreutes Wohnen und Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi), um nur einige zu nennen.

2.3. Rechtliche Grundlagen

Da es sich bei der Sozialpsychiatrie um ein vielschichtiges Arbeitsfeld, bestehend aus

verschiedenen Einrichtungen, Angeboten und Berufsgruppen handelt, lässt sich nur schwer ein

allgemeiner rechtlicher Rahmen abstecken. Dennoch möchten wir hier den Versuch unternehmen,

einen kurzen Überblick über die, für das Arbeitsfeld, wichtigsten (in Baden-Württemberg gültigen)

Gesetze und Richtlinien zu erstellen.

Aus dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) - der rechtlichen Grundlage für die

gesetzliche Krankenversicherung - ergibt sich beispielsweise aus § 118 (siehe Anhang) die

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Auftragsgrundlage für die Psychiatrischen Institutsambulanzen. Auch die verordnungsfähige

Soziotherapie, die unter anderem in Sozialpsychiatrischen Diensten angeboten wird, wird durch das

SGB V § 37a (siehe Anhang), in Verbindung mit den „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte

und Krankenkassen über die Durchführung der Soziotherapie“, geregelt.

Die Verwaltungsvorschrift für die Förderung von Sozialpsychiatrischen Diensten des Ministeriums

für Arbeit und Soziales (VwV-SpDi vom 30.11.2006) regelt das Verfahren zum Erhalt von

Zuwendungen, deren Verwendungszweck und die Ziele, die dadurch erreicht werden sollen. Zudem

gibt es hier genaue Vorgaben zu Aufgaben, Leistungen, Zielgruppe, Personal, Träger, Arbeit im

Verbund, Planung, Qualitätssicherung und Finanzierung, die ein Sozialpsychiatrischer Dienst

erfüllen muss, um finanziell gefördert zu werden.

Die bisher genannten Gesetze sind speziell auf Einrichtungen der Sozialpsychiatrie ausgerichtet. Im

Folgenden soll nun auf weitere rechtliche Grundlagen eingegangen werden, die die

sozialpsychiatrische Arbeit in gewissem Maße beeinflussen. So muss beispielsweise in manchen

Fällen geklärt werden, inwiefern eine Person (aufgrund ihrer psychischen Erkrankung) noch in der

Lage ist, selbst Entscheidungen über die (Nicht-) Inanspruchnahme einer Behandlung zu treffen,

und inwiefern sie sich durch ihr eigenes Verhalten vielleicht sogar selbst in Gefahr bringen könnte.

In den meisten Bundesländern gibt es ein sogenanntes Psychisch-Kranken-Gesetz, das sowohl die

Unterbringung psychisch Erkrankter, als auch ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden

Hilfen regelt. In Baden-Württemberg gibt es hingegen bisher lediglich das, am 01.01.1992 in Kraft

getretene, Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG). Darin

wird (in § 1) geklärt, unter welchen Bedingungen eine 'Zwangsunterbringung' von psychisch

Erkrankten in einer psychiatrischen Einrichtung erfolgen kann. Psychisch erkrankte Menschen

werden in diesem Paragrafen als „Personen, bei denen eine geistige oder seelische

• Krankheit,

• Behinderung oder

• Störung von erheblichem Ausmaß,

einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder

Medikamenten, vorliegt“ (UBG § 1 Abs. 2) definiert. In den darauf folgenden Abschnitten werden

unter anderem das Verfahren und die Durchführung, sowie die Kostenübernahme und die

Einschränkung der Grundrechte (§ 18), die durch eine solche Unterbringung erfolgt, geregelt.

Auch das Sozialhilfegesetz (SGB XII) ist für die Sozialpsychiatrie von großer Bedeutung:

Insbesondere die Hilfe zur Pflege (SGB XII §§ 61-66), die sich an „Personen, die wegen einer

körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,

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voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe

bedürfen“ (§ 61 Abs. 1) richtet, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§

67-69) und Paragraf 75, welcher Regelungen über die Einrichtungen und Dienste enthält, die

Sozialhilfeleistungen erbringen.

Nicht zu vergessen ist auch das SGB IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter

Menschen. Aus ihm lässt sich ein wichtiges Ziel - wenn nicht sogar das Hauptziel - der

Sozialpsychiatrie ableiten: „Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (§ 1).

Besonders wichtig ist dafür auch die Sicherung der „Teilhabe am Arbeitsleben“ (§ 4 Abs. 3).

Obwohl sich die, im SGB IX geregelten Ziele und Leistungen ausdrücklich an „Behinderte oder

von Behinderung bedrohte Menschen“ (§ 1) richten, sind sie für die Arbeit mit psychisch Kranken

von großer Relevanz. Dies ist damit zu begründen, dass Personen hier als behindert angesehen

werden, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher

Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand

abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1).

3. Institutionen

An dieser Stelle soll das Arbeitsfeld Sozialpsychiatrie anhand zweier konkreter Institutionen, dem

Sozialpsychiatrischen Dienst Freiburg (SpDi), sowie dem Zentrum für Psychiatrie Emmendingen

(ZfP), genauer erläutert und vorgestellt werden. Neben Informationen über die Einrichtungen, wie

Mitarbeiterzusammensetzung, Angebote, Ziele und Zielgruppen, soll hier auch die Möglichkeit

eines Praktikums und damit verbundene Aufgaben und Voraussetzungen geklärt werden.

3.1. Sozialpsychiatrischer Dienst

Der Sozialpsychiatrische Dienst (SpDi) ist einen Dienst, der vom Diakonischen Werk Freiburg im

Breisgau und dem Caritasverband Freiburg-Stadt e.V. paritätisch getragen wird. Er ist eine

Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen mit einem unzureichenden

Hilfesuchverhalten oder einer fehlenden eigenen Krankheitswahrnehmung, sowie für Angehörige,

Bezugspersonen oder andere mit psychisch Kranken in Kontakt kommende Menschen.

Im Folgenden wird näher auf die Institution, seine MitarbeiterInnen, Angebote, Ziele, sowie

Praktikumsmöglichkeiten eingegangen.

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3.1.1. Träger und Finanzierung

Der Sozialpsychiatrische Dienst Freiburg wird von zwei Trägern paritätisch getragen: Zum einen

vom Caritasverband Freiburg-Stadt e.V. und zum anderen vom Diakonischen Werk Freiburg.

Der Caritasverband Freiburg-Stadt e.V. ist eine Gliederung des Caritasverbandes der Erzdiözese

Freiburg und des Deutschen Caritasverbandes. Der Caritasverein Freiburg- Stadt e.V. wurde 1925

mit dem Ziel gegründet, soziale Arbeit junger, engagierter Christen zu unterstützen und zu bündeln.

Die Mitglieder des Vereins sind alle aus katholischen Pfarrgemeinden im Stadtdekanat Freiburg und

aus Fachverbänden kirchlich-sozialer Arbeit (vgl. www.caritas-freiburg.de).

Das Diakonische Werk Freiburg ist ein örtlicher evangelischer Wohlfahrtsverband. Unter dem

Namen `Evangelischer Gemeindedienst` begann 1945 die Arbeit des Diakonischen Werkes in

Freiburg. Im Jahre 1985 wurde der Begriff 'Diakonisches Werk Freiburg', durch das Diakoniegesetz

der Badischen Landeskirche eingeführt (vgl. www.diakonie-freiburg.de). Beide tragen

gleichberechtigt den Sozialpsychiatrischen Dienst.

Der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes ist eher für die Buchhaltung verantwortlich und der

Bereichsleiter für ambulante Dienste für psychisch Kranke der Caritas, ist für die Leitung des

Sozialpsychiatrischen Dienstes verantwortlich.

Ein regelmäßiges Treffen mit KollegInnen findet einmal im Monat statt, um wichtige Themen und

Anliegen zu besprechen.

Die Leistungen des SpDi werden durch die Stadt Freiburg und die oben erwähnten Träger

finanziert. Soziotherapie wird nach §37a des SGB V verordnet. Somit werden die Kosten von der

Krankenkasse übernommen.

3.1.2. Mitarbeiter

Der SpDi beschäftigt insgesamt sechs Fachkräfte auf derzeit 4,5 Leistungskontingenten. Alle

Mitarbeiter sind Diplom-SozialpädagogInnen oder SozialarbeiterInnen mit qualifizierten

Zusatzausbildungen. Zwei von diesen sechs Mitarbeitern sind speziell für das Betreute Wohnen

zuständig, auf welches später noch genauer eingegangen wird. Außerdem beschäftigt der SpDi drei

Praktikanten und eine Verwaltungskraft mit einem 50 % Deputat.

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3.1.3. Zielgruppe

Die sozialpsychiatrische Grundversorgung wird vorrangig für Menschen mit Erkrankungen aus dem

schizophrenen Formenkreis und Menschen, die an affektiven Psychosen leiden, angeboten.

Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis sind im ICD-10, der internationalen Klassifikation

der Krankheiten, im Kapitel V (Psychische und Verhaltensstörungen) unter F20-F29

(Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen) definiert. „Die schizophrenen Störungen sind

im allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und

Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet.“ (www.dimdi.de)

Affektive Psychosen werden im ICD-10, Kapitel V, unter F30-F39 (Affektive Störungen)

aufgeführt. „Diese Gruppe enthält Störungen deren Hauptsymptome in einer Veränderung der

Stimmung oder der Affektivität entweder zur Depression - mit oder ohne begleitende(r) Angst -

oder zur gehobenen Stimmung bestehen. Dieser Stimmungswechsel wird meist von einer

Veränderung des allgemeinen Aktivitätsniveaus begleitet.“ (www.dimdi.de)

Des weiteren betreut der SpDi Menschen, die aufgrund unzureichenden Hilfesuchverhaltens, oder

wegen fehlender eigener Krankheitswahrnehmung, nicht psychiatrisch behandelt werden, bei denen

aber eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie an einer chronisch psychischen Krankheit

leiden, oder sie einen großen Hilfebedarf haben. Ob eine chronisch psychische Erkrankung vorliegt

oder nicht, kann man an folgenden Kriterien bestimmen:

• mehrere Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik

• regelmäßige Besuche bei Fachärzten

• mangelnde Fähigkeit der Alltagsbewältigung

• sozialer Rückzug.

Leiden die Klienten an anderen psychischen Erkrankungen, wie zum Beispiel Borderline- Störung,

Angsterkrankungen, oder Persönlichkeitsstörungen, wird unter Kriterien wie Krankheitsgrad und

Verlauf, Intensität und Dauer des Hilfebedarfs und Möglichkeiten alternativer Hilfsangebote

abgeklärt, ob dem Klient/der Klientin ein Betreuungsangebot des SpDi zusteht. Menschen, die an

einer 'leichten' psychischen Krankheit leiden, bedürfen in der Regel keiner Betreuung durch den

SpDi.

3.1.4. Angebote

Der Sozialpsychiatrische Dienst hat es sich zur Aufgabe gemacht, psychisch erkrankte Menschen zu

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unterstützen und ihnen bei der Bewältigung verschiedenster Anforderungen zu helfen.

Eine wichtige Aufgabe des SpDi ist die Abklärung des Problems und die dementsprechende

Betreuung und Beratung, (oder auch Weitervermittlung an andere Einrichtungen).

Regelmäßige Gespräche dienen zur Unterstützung und zur Alltagsbewältigung. Es wird ihnen

geholfen eine Lebensperspektive zu Entwickeln und Betroffene sollen lernen, mit ihrer Krankheit

zu leben. Dazu gehört auch ein geregelter, strukturierter Tagesablauf, sowie die Hilfe und

Unterstützung bei lebenspraktischen Aufgaben wie Einkaufen, oder Besuche bei den Ämtern und

Behörden. Ebenso ist der Aufbau eines sozialen Netzwerkes von Bedeutung, was durch die sozialen

Gruppenangebote geschaffen werden soll. Die Frühstücks-, Bewegungs-, und Gesprächsgruppe

dient unter anderem zur sozialen Beziehungsgestaltung. Hier können sich die Betroffenen treffen

und austauschen. Daneben stellt der Sonntagstreff, der alle vierzehn Tage in der christlichen

Pfarrgemeinde der Stadt stattfindet, ein Ort dar, an dem Seelsorge, sowie ein erster Kontakt mit den

MitarbeiterInnen des SpDi möglich ist.

Krisenhilfe ist ein weiterer wichtiger Punkt des SpDi. Immer wieder benötigen Menschen mit

psychischen Erkrankungen eine schnelle und sofortige Hilfe. Sei es in Form von Begleitung zu

Ärzten, als Motivierung zur Medikamenteneinnahme, oder in Form von GesprächspartnerInnen.

Der SpDi steht ebenso in ständigem Kontakt mit anderen Institutionen, wie zum Beispiel der

Drogenberatung, um so eine bestmögliche Betreuung für die KlientInnen zu gewährleisten.

Das Ambulant Betreute Wohnen ist ein weiteres Angebot des SpDi, bei dem Menschen mit

psychischen Erkrankungen intensiv begleitet und unterstützt werden. Meist sind das Menschen, die

nach einem Klinikaufenthalt Hilfe suchen, um ein möglichst selbstständiges Leben führen zu

können. Mit Hilfe der SpDi-Mitarbeiter soll mehr Stabilität, Lebensqualität, Selbstbewusstsein und

Eigenständigkeit sowie der Erhalt der Wohnung erzielt werden. Bevor ein Klient/eine Klientin

jedoch in eine solche Wohnung ziehen kann, wird geprüft, ob er/sie diese Art der Betreuung

wirklich benötigt, oder ob andere Dienste und Tagesstätten ausreichend wären, den Hilfebedarf zu

decken.

Soziotherapie ist gemäß §37 a SGB V eine Leistung für Menschen mit einer schweren psychischen

Erkrankung, die von den Krankenkassen finanziert wird. Versicherte, die wegen schwerer

psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in

Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlungen

vermieden oder verkürzt werden, oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar sind. Die

Soziotherapie umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen,

sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. (vgl. die Definition des gemeinsamen

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Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus dem Jahr 2004)

Bei der ambulanten Soziotherapie soll Menschen mit psychischen Erkrankungen also verstärkt

geholfen werden, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Durch ambulant-medizinische Hilfe

in der vertrauten, häuslichen Umgebung soll eine Einweisung in ein Krankenhaus vermieden, oder

eine stationäre Behandlung verkürzt werden.

3.1.5. Ziele

Der Sozialpsychiatrische Dienst soll den Klienten/der Klientin darin unterstützen, die eigene

Lebensqualität und Autonomie zu fördern. Dies soll vor allem in den Bereichen Wohnen,

Tagesstruktur und Beschäftigung geschehen. Die Vermeidung beziehungsweise die Verkürzung von

Klinikaufenthalten soll erreicht werden, sowie ein besserer Umgang und ein Verständnis für die

eigene Krankheit erarbeitet werden. Ebenso ist es sehr wichtig, dass die KlientInnen psychosoziale

Defizite abbauen und ein Leben in Gemeinschaft zu führen lernen. Dazu gehören auch die soziale

Integration, die Stabilisierung im sozialen Umfeld und der Aufbau von sozialen Kompetenzen.

Auch für die Inanspruchnahme der ärztlichen Versorgung, sowie die Sicherung der materiellen

Lebensgrundlage, bietet der SpDi Hilfe und Betreuung.

3.1.6. Praktikum

Im Sozialpsychiatrischen Dienst gibt es drei verfügbare Praktikumsstellen: zwei Stellen im SpDi

selbst und ein Platz im betreuten Wohnen. Eine Praktikumsdauer von mindestens vier Monaten

bietet sich an, da so eine stabile und längerfristige Beziehung zu den KlientInnen gewährleistet

werden kann. Es ist auch möglich, das Praktikum halbtags zu absolvieren und dafür die Dauer auf

sechs Monate zu verlängern.

Die Aufgaben der PraktikantInnen liegen zunächst in der Erledigung von Bürotätigkeiten und

Verwaltungsaufgaben, als auch darin, sich über rechtliche Hintergründe, wie beispielsweise über

das Betreuungsrecht, zu informieren.

Zunächst hospitieren die PraktikantInnen bei der Betreuung und Beratung von KlientInnen durch

MitarbeiterInnen des SpDi und lernen ihre späteren Aufgaben, sowie die zu betreuenden

KlientInnen so kennen. Nach und nach geht das Hospitieren in eigenen Klientenkontakt und die

selbstständige Betreuung über, wobei die Arbeit der PraktikantInnen dokumentiert wird und

regelmäßige Gespräche mit den MitarbeiterInnen stattfinden. Ein Praktikum beim SpDi erfordert

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eine hohe Eigenverantwortlichkeit. Termine mit KlientInnen werden selbstständig vereinbart, was

bedeutet, dass es keine feststehenden Arbeitszeiten gibt. Dies erfordert Flexibilität und bedeutet

teilweise einen hohen zeitlichen Aufwand. Ein Praktikum beim SpDi bietet ein gutes Arbeitsklima

und wird mit 85 Euro monatlich vergütet.

3.2. Zentrum für Psychiatrie Emmendingen

Im Rahmen unserer Recherche haben wir, wie in der Einleitung bereits erwähnt wurde, auch ein

Interview mit pädagogischen Mitarbeitern im Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen (ZPE/ ZfP)

geführt. Wenn deren Schwerpunkt auch auf Tätigkeiten des Bereichs der Sozialarbeit liegt, so

möchten wir hier doch dieses Arbeitsfeld, beziehungsweise diese Institution, in Kürze vorstellen. Es

ist aus verschiedener Hinsicht auch für Absolventen des Studiengangs Erziehung und Bildung,

beziehungsweise für Diplom-Pädagogen interessant: sowohl als Arbeitsfeld an sich, als auch als

Voraussetzung für eine Soziotherapieausbildung (Voraussetzung ist die Arbeit für einen bestimmten

Zeitraum in einer psychiatrischen Klinik), die in Sozialpsychiatrischen Diensten oft zur Anwendung

kommt. Das Interview führten wir mit Sozialarbeiterinnen aus den Abteilungen

Allgemeinpsychiatrie, sowie Psychotherapie und der Suchtabteilung, wovon zwei Frauen aber auch

Berufserfahrung in der Forensischen Abteilung und der Gerontopsychiatrie des ZPE vorweisen

können. Des Weiteren sprachen wir mit einer Diplom-Pädagogin, die im Sozialpsychiatrischen

Dienst des Landratsamtes Emmendingen tätig ist, das auf dem Gelände räumlich untergebracht ist.

3.2.1. Institution und Mitarbeiter

Das Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen ist ein Fachkrankenhaus und psychiatrisches

Pflegeheim mit einer Aufnahmepflicht für den Kreis Rastatt/Baden-Baden, Südliche Ortenau,

Emmendingen, Freiburg im Breisgau-Hochschwarzwald und Lörrach (www.zfp-start.de, 2010).

Insgesamt werden hier um die 800 Menschen betreut, verteilt auf die verschiedenen Abteilungen der

Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie, der Suchtabteilung, der Gerontopsychiatrie und der

großen forensischen Abteilung, sowie die verschiedenen Heimbereiche. Die Finanzierung, mit

Ausnahme der forensischen Abteilung, sowie teilweise dem Heimbereich, läuft über die

Krankenkassen. Die knapp 1000 Mitarbeiter umfassen verschiedenste Berufsgruppen: von

ÄrztInnenen, PsychologInnen, PflegerInnenn, ErgotherapeutInnen, SozialarbeiterInnen, aber auch

begleitende Dienste wie Lehrer, Sporttherapeuten, Physiotherapeuten und natürlich

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Verwaltungsangestellte, GärtnerInnen und weitere MitarbeiterInnen. Es sind derzeit ungefähr 30

SozialarbeiterInnen, sowie Diplom-PädagogInnen angestellt, darunter auch einige mit diversen

Zusatzausbildungen

Auch hier gewinnen, wie bei der Betrachtung der Sozialpsychiatrie, ambulante Dienste zunehmend

an Bedeutung und das ZPE beteiligt sich ebenfalls am Aufbau des Gemeindepsychiatrischen

Verbundes.

3.2.2. Zielgruppe

Das Behandlungs- und Betreuungsangebot des ZPE ist nach eigenen Angaben (vgl. Leitbild ZPE,

2009) auf das gesamte Spektrum psychischer Erkrankungen ausgerichtet, was auch an den

verschiedenen Abteilungen zu erkennen ist – von psychotischen Störungen und affektiven

Störungen, über Suchtproblematiken, Altersdemenz usw.. Auch was die theoretischen Konzepte

betrifft (Verhaltenspsychologie, Tiefenpsychologie u.a.) zeigt sich das ZPE offen für

unterschiedliche Ansätze. Zielgruppe sind hierbei erwachsene PatientInnen, nur in seltenen

Notfällen werden auch Minderjährige kurzzeitig untergebracht.

Im Gegensatz zu dem bereits beschriebenen Sozialpsychiatrischen Dienst, stellt das ZfP

Emmendingen mit seinen Einrichtungen kein niederschwelliges Angebot dar. Der 'normale Weg' in

die Klinik führt über eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes oder somatischen Klinikums.

Auch Selbsteinweisungen sind möglich, worauf eine erste Diagnostik durch den Aufnahmearzt

folgt. Hierbei ist meist eine Freiwilligkeit des Patienten gegeben. Überweisung und Diagnostik

dienen hier auch der Abklärung einer Finanzierung durch die Krankenkassen. Eine Überweisung

durch ein somatisches Krankenhaus liegt auch oft dann vor, wenn Patienten beispielsweise bei

einem Suizidversuch durch Polizei oder Krankenwagen aufgegriffen werden und zunächst

beispielsweise im Uniklinikum Freiburg versorgt und untersucht werden und dann schließlich dem

ZPE zugewiesen werden. Um auf den Sozialpsychiatrischen Dienst zurückzukommen: Dieser ist

nicht berechtigt, Überweisungen auszustellen. Eine Unterbringung im ZfP kann auch gegen den

Willen eines Patienten/einer Patientin vollzogen werden. Dies ist durch jeweilige Landesgesetze

geregelt. In Baden-Württemberg ermöglicht der § 1 des Gesetzes über die Unterbringung psychisch

Kranker, eine Einweisung gegen den Willen des Patienten, wenn infolge der Krankheit das eigene

Leben oder die Gesundheit der Person oder die Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet sind (vgl.

UBG § 1 Abs. 4, 2010), also eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt. In solchen

Notfällen kann eine Person zunächst 72 Stunden untergebracht werden, danach ist eine Anhörung

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durch den/die VormundschaftsrichterIn notwendig, der/die gegebenenfalls eine längere

Unterbringung anordnen kann (vgl. UBG, 2010). Im Suchtbereich, in dem die Klienten meist

freiwillig sind, können aber auch richterlich angeordnete Auflagen eine Rolle spielen

(beispielsweise nach § 35 BtMG (Betäubungsmittelgesetz)). In der Forensischen Abteilung, die

hauptsächlich teilgeschlossen ist, aber auch über einen IB (Intensivbereich) verfügt, können vor

allem nach § 63 StGB strafrechtliche Unterbringungen vollzogen werden, wenn eine Gefährdung

und weitere Straftaten von psychisch kranken TäterInnen zu erwarten sind, und dieser als

schuldunfähig (§ 20 StBG) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) eingestuft wurde.

3.2.3. Angebote, Aufgaben und Ziele

Des weiteren können und sollen nicht die Angebote, Aufgaben und Ziele des gesamten Zentrums

für Psychiatrie Emmendingen erläutert werden, sondern lediglich die des Arbeitsfeldes, das für den

Studiengang Erziehung und Bildung von besonderer Bedeutung ist und in dem auch unsere

Interviewpartnerinnen tätig sind – dem Sozialdienst, beziehungsweise der sozialen Arbeit und

Sozialpädagogik.

Wie erwähnt, liegen die Aufgaben, auch die der Diplom-PädagogInnen, eher im Bereich der

Sozialarbeit. Das betrifft vor allem den Anfang und das Ende eines Patientenaufenthalts und bezieht

sich vor allem auf den stationären Bereich. Aber auch im teilstationären oder ambulanten Bereich

werden Sozialarbeiter eingesetzt, so zum Beispiel in der PIA, der Psychiatrischen

Institutsambulanz. Hier geht es hauptsächlich um die Nachbetreuung der PatientInnen. Diese

befinden sich meist noch in einem sozialen Umfeld, mit Wohnmöglichkeit usw.. Dies kann bei

stationär zu behandelnden Patienten oft fehlen, beziehungsweise muss geregelt werden, gerade

wenn es sich um Notfälle oder um eine unfreiwillige Unterbringung handelt. Die Aufgaben

variieren nach Station und PatientIn, umfassen im Wesentlichen aber die nicht-medizinische

Betreuung. So geht es am Anfang einer Unterbringung oft darum, PatientInnen an Krankenkassen

zu vermitteln, sich um deren Arbeitsplatz und Wohnung zu kümmern, eventuell um deren Kinder

oder auch zurückgelassene Haustiere u.a.. Auch Kontaktarbeit mit öffentlichen Ämtern besteht,

beispielsweise zur Rentenbewilligung oder Hartz-IV-Beantragung. Die soziale Grundsicherung der

PatientInnen soll gewährleistet werden. Ähnliche sozialarbeiterische Tätigkeiten sind auch am Ende

eines Klinikaufenthalts von Bedeutung. Vieles davon sind Kooperationen mit Ämtern, aber auch

Außendienste spielen eine Rolle, beispielsweise die Begleitung eines Patienten/einer Patientin zu

Wohnungsbesichtigungen o.ä.. Zu den Aufgaben der SozialarbeiterInnen gehört es außerdem,

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Angehörigenarbeit zu leisten, Kontakte herzustellen und die Familie in den Behandlungs- und

Rehabilitationsprozess mit einzubeziehen. Ziel dieser Arbeit ist es, wie schon erwähnt, die Dauer

des stationären Klinikaufenthaltes zu verkürzen und den Patienten/die Patientin in ambulante

Versorgungsnetzwerke einzubinden, sowie ein Umfeld zu schaffen, das den Patienten/die Patientin

'auffangen' kann. Die Betreuung eines Patienten/einer Patientin während des Aufenthalts im ZPE

umfasst auch (sozial)pädagogisch geprägte Aufgaben. Die SozialarbeiterInnen und PädagogInnen,

die mit einem Patienten/einer Patientin arbeiten, werden durch das Konzept eines

multiprofessionellen Teams durch Konferenzen in die Diagnostik und Behandlungsplanerstellung

mit einbezogen, um eine zusätzliche Perspektive zu bieten, Versorgungslücken zu minimieren und

möglichst effektiv zu arbeiten und zu koordinieren. Außerdem leiten sie Gruppen zu

unterschiedlichen Thematiken, beispielsweise Psychoedukationsgruppen in Zusammenarbeit mit

ÄrztInnen. Gerade bei der Arbeit mit SuchtpatientInnen kommen auch pädagogische Maßnahmen,

wie Freizeit- und Tagesgestaltung, hinzu, um vor allem bei den vielen jungen PatientInnen ein

soziales Lernen zu fördern.

3.2.4. Kooperationen

Schon im Leitbild wird die Kooperation mit anderen Einrichtungen in der Region erwähnt (vgl.

Leitbild ZPE, 2010). Kooperationen sind nicht nur erwünscht, sondern auch notwendig, sowohl im

Vorfeld - mit somatischen, also den Körper betreffenden Kliniken, Ämtern usw. - als auch während

des Aufenthalts und danach. Hier spielt der schon im Kapitel Sozialpsychiatrie angesprochene

Leitsatz: 'ambulant vor stationär' eine Rolle. Partner solcher Kooperationen sind beispielsweise

Sozialpsychiatrische Dienste.

Die Büros des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises Emmendingen befinden sich seit

einigen Jahren auf dem Gelände des ZPE. Außer, dass hier der Träger im Gegensatz zum SpDi am

Holzmarkt das Landratsamt ist und eine direkte Kooperation und Klientenkontakte mit dem ZPE

aufgrund der räumlichen Nähe verstärkt möglich sind, sind diese Sozialpsychiatrischen Dienste

aber vergleichbar.

3.2.5. Weiterbildungen und Praktikum

Die Weiterbildungsmöglichkeiten innerhalb des ZPE variieren je nach Abteilung, generell werden

aber aufgrund der Größe der Institution hauptsächlich innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen

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angeboten. An dieser Stelle ist interessant, noch einmal den Bogen zum Sozialpsychiatrischen

Dienst zu schlagen. Eine häufige Zusatzausbildung der MitarbeiterInnen im SpDi am Holzmarkt

und auch hier in Emmendingen ist die SoziotherapeutInnenausbildung. Der Abschluss des

Studiengangs Erziehung und Bildung (früher Dipl.-Pädagogik) qualifiziert zu dieser Ausbildung,

allerdings ist zusätzlich eine vorherige dreijährige psychiatrischen Berufspraxis, wovon

„mindestens ein Jahr in einem allgemeinpsychiatrischen Krankenhaus mit regionaler

Versorgungsverpflichtung sowie ein Jahr in einer Einrichtung der ambulanten sozialpsychiatrischen

Versorgung“ nachzuweisen ist (Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der

Krankenkassen gemäß § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für

Soziotherapie, 2001). Die Arbeit im ZPE in Emmendingen wird diesen Anforderungen gerecht.

Ein Praktikum im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen zu absolvieren ist grundsätzlich immer

möglich. Die Hauptaufgaben liegen dabei in der Vermittlung von Klienten zu verschiedenen

Einrichtungen und Diensten, in der rechtlichen Beratung und Betreuung, sowie in Administration

und Verwaltungsaufgaben. Es geht vor allem darum, die PatientInnen vor und nach dem

Klinikaufenthalt zu betreuen und bei formalen Dingen, wie der Wohnungssuche, dem Beantragen

von Geldern und Leistungen, der Organisation einer Kinderbetreuung etc. zur Seite zu stehen.

Der Sozialdienst der Klinik ist jedoch ein eher untypisches Arbeitsfeld für Diplom- bzw.

SozialpädagogInnen und Bachelor-AbsolventInnen. Aufgrund der unterschiedlichen Studieninhalte

arbeiten, bis auf eine Ausnahme, ausschließlich SozialarbeiterInnen der Fachhochschulen im ZfP

Emmendingen. Nach Aussagen der Interview-Partnerinnen gibt es wenige Aufgabenbereiche, in

denen die Stärken von Bachelor-Studierenden gefragt sind. Trotz der Möglichkeit eines Praktikums

muss also jede/r Bewerber/in selbst entscheiden, inwiefern er/sie für das Praktikum geeignet ist,

über die nötigen Kenntnisse und Studieninhalte verfügt und einen entsprechenden Nutzen daraus

ziehen kann.

4. Vernetzung

Das Versorgungsfeld für psychisch kranke Menschen in Freiburg besteht aus zwei großen

Bereichen: Der erste ist der psychiatrische Bereich, in dem Kliniken, PIAs (Psychiatrische

Institutsambulanzen), sowie niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie

angesiedelt sind.

Der zweite große Bereich ist der der Sozialpsychiatrie: Hierzu gehören Tagesstätten, Werkstätten

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für Menschen mit psychischen Erkrankungen, das betreute Wohnen, der Sozialpsychiatrische

Dienst, etc.

Absprachen zwischen den Beteiligten der Hilfemaßnahmen finden im Arbeitskreis

Sozialpsychiatrische Hilfen Freiburg statt. Dieser Arbeitskreis trifft sich zwei- bis dreimal im Jahr.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Sozialpsychiatrie soll jetzt in einem gemeindepsychiatrischen

Verbund münden. Ziele hierbei sind eine bessere Überschaubarkeit der Hilfen und Maßnahmen für

Betroffene und die Beteiligten. Außerdem sollen Schnittstellen vermindert werden, an denen die

Betroffenen scheitern können, also zum Beispiel im Übergang zwischen einem Klinikaufenthalt und

der Betreuung durch den SpDi.

Prinzipiell gehören die Vernetzung von Hilfen und eine Kooperation zwischen verschiedenen

Diensten zum Selbstverständnis und ist zudem günstiger, als jeweils separate Maßnahmen.

Um eine optimale Vernetzung von Hilfen für psychisch erkrankte Menschen näher zu verdeutlichen,

soll nun eine Grafik folgen, die das Versorgungsfeld in Freiburg anhand von sogenannten

Hilfeplankonferenzen (HPK) / Fallkonferenzen (FK) zeigt.

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( Quelle: http://www.caritas-freiburg.de/ref50/gempsy.htm )

An einer Hilfeplankonferenz sind verschiedene Institutionen aus vier großen Bereichen beteiligt.

Zum einen medizinische Einrichtungen, also Institutionen, die im Gesundheitssystem angesiedelt

sind. Hierzu zählen Kliniken, die jeweiligen Psychiatrischen Institutsambulanzen, sowie

niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie.

Außerdem sind an der Hilfeplankonferenz Einrichtungen der Sozialpsychiatrie beteiligt, also

verschiedene psychosoziale Dienste, wie beispielsweise der Sozialpsychiatrische Dient,

Wohnheime, Tagesstätten, oder Werkstätten für behinderte Menschen.

Des Weiteren sind die potentiellen Kostenträger der Maßnahmen anwesend: die Agentur für Arbeit,

die Krankenkassen, sowie Rentenversicherungen etc.

Schließlich ist noch die Stadt Freiburg, vertreten durch Sozial- und Jugendamt vertreten.

Fallkonferenzen und darauf aufbauende Hilfeplankonferenzen sind eine Möglichkeit der optimalen

Vernetzung und Koordination von benötigten Hilfestellungen. Es geht darum, den nötigen

Hilfebedarf zu erfassen, die Hilfen zu planen, über Maßnahmen zu entscheiden, sowie die

Finanzierung und die Versorgungsverantwortung zu klären.

In der Fallkonferenz wird jeweils gemeinsam mit dem Klienten/der Klientin der Hilfebedarf

erhoben und dokumentiert. Der erarbeitete Hilfeplan wird dann in der Hilfeplankonferenz

vorgestellt, gegebenenfalls verändert oder ergänzt und schließlich von den Kostenträgern bestätigt.

Hilfeplankonferenzen zeichnen sich durch einen multiprofessionellen Ansatz aus, der besonders für

die Betreuung von Menschen mit mehrfachen Beeinträchtigungen sehr geeignet ist.

Versorgungslücken können minimiert werden und das Zusammenwirken von Psychiatrie und

Sozialpsychiatrie wird überschaubarer gemacht.

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5. Abschließende Anmerkung

Abschließend lässt sich sagen, dass das Arbeitsfeld Sozialpsychiatrie sehr interessante

Beschäftigungsmöglichkeiten für PädagogInnen bietet, da es nicht dem 'typischen' Arbeitsbereich

von PädagogInnen entspricht und sehr vielfältige Aufgaben bereit hält. Von der Beratung, über die

Betreuung der KlientInnen bis hin zur Koordination verschiedener Maßnahmen und somit

verbundene Kooperation mit verschiedenen Ämtern und Einrichtungen bietet der

multiprofessionelle und ganzheitliche Ansatz eine spannende und abwechslungsreiche

Berufstätigkeit. Besonders spannend und in unseren Augen äußerst wichtig ist dieser Bereich, da er

eine Brücke zwischen dem stationären Klinikaufenthalt und dem lebensweltlichen Alltag von

psychisch Erkrankten Menschen darstellt.

Allerdings sind in den meisten Bereichen qualifizierende Zusatzausbildungen notwendig. Diese

sind oftmals sehr teuer und zeitaufwendig. Eine Einstellung kurz nach dem Erwerb eines

Abschlusses wie dem des Bachelors in Erziehung und Bildung - ohne weitere Zusatzausbildung - ist

eher selten der Fall. Manchmal besteht die Möglichkeit eine Zusatzausbildung zu absolvieren,

während man bereits in einer Institution arbeitet. Die Kosten übernehmen in manchen Fällen sogar

die ArbeitgeberInnen. Der SpDi beschäftigt momentan eine Mitarbeiterin, die direkt nach dem

Studium eingestellt wurde und nun nebenher ihre Zusatzausbildung zur Soziotherapeutin macht.

Wenn man sich für die Arbeit mit psychisch Erkrankten Menschen interessiert, erscheint es uns

sinnvoll, zunächst ein Praktikum in diesem Bereich zu absolvieren, um so einen detaillierten

Einblick in den Arbeitsbereich und die auf einen zukommenden Aufgaben und Anforderungen zu

bekommen. Ein gelungenes Verhältnis von Nähe und Distanz ist in diesem Berufsfeld unabdingbar,

wie uns auch in den beiden Interviews mehrfach berichtet wurde.

Der Bereich der Sozialpsychiatrie umfasst, wie bereits in Kapitel 4 dieser Arbeit gezeigt wurde,

noch einige weitere Institutionen, in denen ein Praktikum ebenso möglich ist.

Die Nachfrage nach sozialpsychiatrischen Angeboten wächst, da sich gezeigt hat, dass Menschen

mit psychischen Erkrankungen, die aus der Klinik entlassen wurden, kurz darauf wieder stationär in

Behandlung waren, da sich für sie nur die Klinik als Anlaufstelle bot. Der Ambulante Dienst ist

unter anderem dafür da, Krisen im häuslichen Umfeld aufzufangen und den Menschen zu helfen,

mit ihrer Krankheit im Alltag umzugehen. Nicht immer ist ein Klinikaufenthalt notwendig bzw.

sinnvoll.

Dieses Arbeitsfeld bietet also nicht nur eine interessante und spannende Beschäftigungsmöglichkeit,

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sondern auch eine, mit Zukunftsperspektive.

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6. Quellen

Interviews

• Interview 1 mit Frau Ilona Köhler und drei weiteren Kolleginnen des Sozialdienstes im

Zentrum für Psychiatrie Emmendingen, am 14. Dezember 2009

• Interview 2 mit Herrn Borchardt (Leitung SpDi), Frau Meier (Sekretariat) und einem

Praktikanten (Student der PH Freiburg), am 17. Dezember 2009

Literatur und Internetquellen

• BayGSP (Bayerische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie): Was ist Sozialpsychiatrie? http://www.baygsp.de/download/was_ist_Sozialpychiatrie.pdf (Stand: 17.02.2010)

• Caritas: http://www.caritas-freiburg.de/ref50/gempsy.htm (Stand: 10.02.2010) • Deutscher Bundestag: Psychiatrie-Enquête. Bonn 1975. http://www.dgppn.de/de_enquete-

1975_39.html (Stand: 19.02.2010)

• Dörner K. / Plog U. (Hrsg.): Sozialpsychiatrie. Neuwied, Berlin 1972

• Kraus W. / Rerrich D.: Deinstitutionalisierung. In: Keupp/Rerrich (Hrsg.): Psychosoziale Praxis – Ein Handbuch. München, Wien 1982.

• Schernus R.: Was tut sich in der Sozialpsychiatrie? - Entwicklungen und Widersprüche.

Bielefeld 2003. http://www.kulturserver-nrw.de/home/renate-schernus/pdf_archiv/was_tut_sich.pdf (Stand: 15.02.2010)

• Socialinfo: Wörterbuch der Sozialpolitik. http://www.socialinfo.ch/cgi-

bin/dicopossode/show.cfm?id=617 (Stand: 18.02.2010)

• Sozialministerium BW: Verwaltungsvorschrift für die Förderung von Sozialpsychiatrischen Diensten. 2006. http://www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fm7/1442/VwV-SpDi.pdf

• ZfP: http://www.zfp-start.de (Stand: 01.03.2010)

• http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f30-f39.htm

• http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f20-f29.htm

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Gesetze:

• Unterbringungsgesetz: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/j1j/page/bsbawueprod.psml;jsessionid=F1CB7FD3485421C6FA24D60D3FF6B66E.jpb5?doc.hl=1&doc.id=jlr-UbrgGBW1991pP1%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=22&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint (Ausfertigungsdatum: 02.12.1991; Zuletzt geändert: 04.05.2009)

• SGB V: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_5/gesamt.pdf

(Ausfertigungsdatum: 19.06.2001; Zuletzt geändert: 30.07.2009)

• SGB IX: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_9/gesamt.pdf (Ausfertigungsdatum: 20.12.1988; Zuletzt geändert: 30.07.2009)

• SGB XII: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/gesamt.pdf 27.12.2003

(Ausfertigungsdatum: 20.12.1988; Zuletzt geändert: 30.07.2009)

• amtliche Abkürzung: UBG

Link: http://www.landesrecht-bw.de/ aktuellste Fassung zum 01.03.2010

• amtliche Abkürzung: BtMG Link: http://bundesrecht.juris.de/ aktuellste Fassung zum 01.03.2010

• amtliche Abkürzung: StGB Link: http://bundesrecht.juris.de/ aktuellste Fassung zum 01.03.2010

• Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie 2001 :

http://www.soziotherapie.de/pdf/Gem.EmpfehlungenSoziotherapievom29.11.2001.pdf

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7. Anhang

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SGB V § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen

(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen

und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf

diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder

wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser

angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und

psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die

notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.

(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen

mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen

Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der

Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die

wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die

Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Vertrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird

sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt.

Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl

erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erweiterte

Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.

Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.

SGB V § 37a Soziotherapie

(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder

ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf

Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn

diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die

im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und

Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb

von drei Jahren je Krankheitsfall.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über

Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

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1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,

die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,

3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,

4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,

5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem

Leistungserbringer.

(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der

Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

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Interview Leitfaden

Institution/Einrichtung (Klinik)

• Entstehung • Ziele, Leitbild, Angebote, Methoden, theoretische Hintergründe • KlientInnen (Zielgruppe, Alter), Einzugsgebiet,Weg/Motivation der KlientInnen • Bedingungen/Vermittlung (Überweisung, Verschreibung) • Kosten/Finanzierung (Träger) • Rechtliche Grundlagen • Räumlichkeiten • Zusammenarbeit/Vernetzung mit anderen

Einrichtungen/(SozialPsychiatrischerDIenst, Selbsthilfe Mit Köpfchen, Betroffene Informieren Betroffene und Angehörige, Kliniken, ...)

Arbeitsfeld

• Sozialdienst/Psychosoziale Beratung allgemein • Aufgaben/Hilfsangebote (Kurs-/Beratungsangebote) • Organisation/Zusammensetzung des Teams(interdisziplinär?), Aufgabenbereiche • Weiterbildung (Was für Angebote, Finanzierung, während der

Arbeitszeit?intern/extern durchgeführt?) • Arbeitszeiten • KlientInnen (Zielgruppe, Dauer der Betreuung,Wie läuft Arbeit mit KlientInnen

ab?Zusammenarbeit mit Angehörigen?) MitarbeiterInnen

• Beruflicher Werdegang (Ausbildung, Zusatzqualifikationen) • Berufseinstieg (Ausschreibung, Internet, intern, Praktikum) • Aufgaben der einzelnen MitarbeiterInnen • Verdienstmöglichkeiten • Vertrag (un)befristet? (Verhältnis haupt-/nebenberufliche MitarbeiterInnen) • Aufstiegsmöglichkeiten? • Benötigte persönliche Kompetenzen für den Beruf/Schwierigkeiten • Inwiefern nehmen Sie Erlebtes mit nach Hause?

Praktikum

• Werden Praktikumsplätze angeboten? • Voraussetzungen • Welche Bereiche? • Aufgaben • Vergütung

BA Erziehung und Bildung

• Kennt Einrichtung den Studiengang? • Chancen für Bachelor-Studierende in diesem Bereich?