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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB V der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Bayern Anzeigenvordruck zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 a) ASV-RL) Hinweis: Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion grau gekennzeichnet. ASV-Team (Genaue Bezeichnung) Teamleiter: (Vorname, Name) Tätigkeitsort der Teamleitung (Anschrift) Telefon: Telefax: Email: Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis 31.12.2011 zu dieser Indikation teil. Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 1 von 58

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anzeigenvordruckzur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für

die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V

Tuberkulose und atypische Mykobakteriose(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 a) ASV-RL)

Hinweis:Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion grau gekennzeichnet.

ASV-Team(Genaue Bezeichnung)

     

     

Teamleiter:(Vorname, Name)

     

     

Tätigkeitsort der Teamleitung(Anschrift)

     

     

Telefon:       Telefax:      

Email:      

Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis 31.12.2011 zu dieser Indikation teil.

Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise an folgende Adresse zurückzusenden:

Erweiterter Landesausschuss in BayernGeschäftsstellec/o AOK Bayern – Die GesundheitskasseCarl-Wery-Str. 2881739 München

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1. Konkretisierung der Erkrankung

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose.

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

A15.- Tuberkulose der Atmungsorgane, bakteriologisch, molekularbiologisch oder histolo-gisch gesichert

A16.- Tuberkulose der Atmungsorgane, weder bakteriologisch, molekularbiologisch noch histologisch gesichert

A17.- Tuberkulose des NervensystemsA18.- Tuberkulose sonstiger OrganeA19.- MiliartuberkuloseA31.- Infektion durch sonstige Mykobakterien

sowie die Kontaktpersonen bei ggf. erforderlicher Chemoprophylaxe/Chemoprävention.

2. Behandlungsumfang

Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 2 a) der ASV-RL zu finden. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 in der Anlage 2 a) der ASV-RL aufgeführt.

3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität

Die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung setzt eine spezielle Qualifikation und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)

3.1 Personelle Anforderungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein interdisziplinäres Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw. Disziplinen zusammensetzt.

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3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen

Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)

Nachweise:Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:

Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf die Erkrankung

besuchte Fortbildungsveranstaltungen

Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von dieser Regelungen ausgenommen.(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)

Nachweise:Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams

Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)

Nachweise:Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.

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3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen

(Nr. 3.1 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw. Disziplinen zusammensetzt.

a) Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie oder Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie

b) Kernteam Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:

- Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie:- Innere Medizin und Pneumologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden zusätzlich:- Kinder- und Jugendmedizin

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Gastroenterologie, Urologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie, Pathologie, Laboratoriumsmedizin und Radiologie.

Nachweise: Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum

Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung nachzuweisen. Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der personellen

Voraussetzungen sind ebenfalls schriftlich vorzulegen. Aus den Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)

Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam

Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

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zu a) Teamleitung

Angaben zur Teamleitung

Name, Vorname     

     

Geb.datum      

Anschrift     

     

BSNR od. IK      

Ggf. LANR 1)      1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen

Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung

I) Facharzt Innere Medizin und Pneumologie oder

II) Facharzt Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie

zu b) Kernteam

Wenn unter der Teamleitung I)

Angaben zum Kernteammitglied

Name, Vorname     

     

Geb.datum      

Anschrift     

     

BSNR od. IK      

Ggf. LANR 1)      1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen

Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

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Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung

Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie oder

Facharzt Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Wenn unter der Teamleitung II)

Angaben zum Kernteammitglied

Name, Vorname     

     

Geb.datum      

Anschrift     

     

BSNR od. IK      

Ggf. LANR 1)      1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen

Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung

Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen

Angaben zum Kernteammitglied

Name, Vorname     

     

Geb.datum      

Anschrift     

     

BSNR od. IK      

Ggf. LANR 1)      1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen

Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

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Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung

Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin

Ggf. Schwerpunkt Neuropädiatrie(Nur Voraussetzung zur Abrechnung der im Appendix aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 4.4.2 EBM, GONRn 04430-04439)

Ggf. Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie(Nur Voraussetzung zur Abrechnung der im Appendix aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 4.5.1 EBM, GONRn 04511-04521)

Ggf. Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie(Nur Voraussetzung zur Abrechnung der im Appendix aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 4.5.2 EBM, GONRn 04530-04536)

zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

Hinweis:Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt anzugeben. Verantwortlicher Arzt in diesem Sinne ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.

Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

Augenheilkunde      

     

     

     

           

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde      

     

     

     

           

Gastroenterologie      

     

     

     

           

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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/

Zusatzweiterbildung

Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder

Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,

Geb.dat, Anschrift

BSNR od. IK Ggf. LANR 1)

Urologie      

     

     

     

           

Orthopädie und Unfallchirurgie      

     

     

     

           

Neurologie      

     

     

     

           

Pathologie      

     

     

     

           

Laboratoriumsmedizin      

     

     

     

           

Radiologie      

     

     

     

           

1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.

Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage Nr. 2 a) ASV-RL aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese entsprechend.

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Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen: Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOP-

Katalog) der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet. Diese Leistungen müssen vollständig durch das interdisziplinäre Team vorgehalten werden. Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese

sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt. Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die qualitätsgebundenen

Leistungen grundsätzlich erbringen können. Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B.

Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1

benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung nachweislich erfüllt.

Nachweise: Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des

interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 15). Sofern bei den hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den verantwortlichen Arzt zu erbringen.

Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen beider Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen.Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen.(Pkt. 2.2.3.1 Absatz 7 der tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1 Buchstabe a (GI-Tumoren)Die Nachweismöglichkeiten sind den jeweiligen Checklisten zu den QSV`n zu entnehmen.

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Qualitätssicherungs-vereinbarung

GO

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QSV zur medizinischen Rehabilitation

/ Rehabilitations-Richtlinien des G-BA01611 x x x

QSV zur Koloskopie 13421-13422 x x x

Labor-Richtlinien der KBV 32163-32859 x x

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik

und -therapie:

Diagnostische Radiologie, je nach

Anwendungsklasse / GOP

34210-34280

x x x x x x x x

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik

und -therapie: Computertomographie34310-34351 x

Kernspintomographievereinbarung 34410-34452 x

QSV Langzeit-EKG (nur GOP aus

Kapitel 4 EBM - Kinderärzte)04241-04322 x

Richtlinie Methoden vertragsärztliche

Versorgung Anlage I Nr. 5 –

Bestimmung der otoakustischen

Emissionen

09324

x

Ultraschall-Vereinbarung 33011-33092 x x x x x x x x

Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!

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3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen

3.2.1 Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen

(§ 4 ASV-RL)

Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind behindertengerecht.

3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen

(Nr. 3.2 Anlage 2 a) ASV-RL)

Nachweise:Für die unten aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.

Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:

Physiotherapie sozialen Diensten wie z. B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit

sozialen BeratungsangebotenHierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

Es bestehen Möglichkeiten zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitutionund zur HIV/AIDS–Behandlung

Eine räumliche Trennung von Patientinnen und Patienten mit offener Tuberkulose bzw. nachgewiesener Multiresistenz ist gewährleistet.

Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V entsprechend.

3.3 Dokumentation

(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt der Facharztstatus); diese werden jeweils entsprechend dokumentiert.

Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV-Berechtigten und zum jeweiligen interdisziplinären Team eindeutig sicher.

Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose wird die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit dokumentiert.

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3.4 Mindestmengen

(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Mitglieder des Kernteams haben im Vorjahr (Kalenderjahr) eine Anzahl von      Patientinnen bzw. Patienten der genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandelt.

Für die Berechnung der Mindestmenge im Sinne der Anlage 2 a) der Richtlinie ist die Summe aller Patientinnen und Patienten im Vorjahr (Kalenderjahr) maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt werden.

Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit die Mindestmengen bis zu einer Dauer von zwei Jahren um höchstens 50% unterschritten werden und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Folgejahr erfüllt werden.

Hinweis zu den Mindestmengen:In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.

4. Überweisungserfordernis

Für das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 2 a) der ASV-RL beschriebenen Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.

5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM

(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage 2 a) ASV-RL)

Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese entsprechend. Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.

Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.

Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V.

Bezeichnung QMS:      

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6. Abschließende HinweiseDer erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.

Es besteht für folgende Tatbestände eine Anzeigepflicht: den Wegfall einzelner Voraussetzungen der Richtlinie des Gemeinsamen

Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V unverzüglich

(Die Voraussetzungen sind auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Anforderungen aus den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nicht mehr erfüllt werden) die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. krankenhausrechtlichen Zulassung nach

§ 108 SGB V unverzüglich das Ausscheiden eines Mitgliedes des interdisziplinären Teams innerhalb von sieben

Werktagen eine Meldung an den erweiterten Landesausschuss nach § 116b SGB V, wenn die Vertretung

länger als eine Woche dauert

Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL) Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL) Patienteninformation (§ 15 ASV-RL)

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Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Widerruf der Teilnahme an der ASV und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen können.

Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen ist die Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (Geschäftsführer) vorzunehmen. Dies gilt für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam, hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte).

Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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Ort, Datum Funktion,Name der Institution Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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Anlage 1Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen

Für alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.

Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen

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a) Ausreichend Erfahrung

b) Erbringung am Tätigkeitsort

c) Angemessene Entfernung

a) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)

b) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)

c) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 16 von 39

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Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen

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a) Urkunden

b) Urkunden und/oderinstitutioneller Nachweis

c) Zulassung

d) Ggf. Kooperationsvertrag

a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)

b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL) und/oder Auszug aus dem Krankenhausplan

c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung und/oder Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)

d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)

Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam

Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.

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Checkliste zur Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation / Qualitätssicherungsvereinbarung zur medizinischen Rehabilitation

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Verordnung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 2, 4, 10 QSV zur medizinischen Rehabilitation i.V.m.§ 11 Rehabilitations-Richtlinien des G-BA

Bestätigung über die Erstellung von mindestens 20 Rehabilitations-gutachten, auch für andere Sozialleistungsträger (insbesondere Rentenversicherung) innerhalb eines Jahres vor Antragstellung

oder Facharzturkunde Physikalische und Rehabilitative Medizin der

Ärztekammeroder Urkunde zur Zusatzbezeichnung Sozialmedizin der Ärztekammeroder Urkunde zur Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen der

Ärztekammeroder Urkunde zur fakultativen Weiterbildung „klinische Geriartrie“ der

Ärztekammeroder Zeugnis über eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in einer

stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtungoder Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach

Abschnitt C §§ 5 bis 9 QSV und Anlage I QSV von mindestens 16 Stunden Dauer, der von der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannt ist

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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (QSV)

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Koloskopische Leistungen (präventive und kurative Koloskopie; Polypektomie)

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Vgl. §§ 4, 9 QSV: Facharzturkunde „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder

Facharzturkunde „Innere Medizin“ und Urkunde zur Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ der Ärztekammer

oder Facharzturkunde „Kinder- und Jugendmedizin“ und Urkunde zur

Zusatzweiterbildung „Kinder-Gastroenterologie“ oder Facharzturkunde „Kinderchirurgie“ oder Facharzturkunde

„Visceralchirurgie“ und Berechtigung zur Durchführung von Koloskopien nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht

und Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und

Bewertung der Befunde von- 200 Koloskopien und 50 Polypektomien persönlich oder unter

Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung (Internisten/Gastroenterologen, Visceralchirurgen)

- 100 Koloskopien persönlich oder unter Anleitung (Kinderärzte und Kinderchirurgen)

schriftliche oder bildliche Dokumentationen zu den 50 Polypektomien

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 5 QSV Eine geeignete Notfallausstattung wird vorgehalten Bei Verwendung von sterilisierbarem endoskopischem

Zusatzinstrumentarium: Ein Sterilisationsgerät wird vorgehalten

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Checkliste zu den Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Kapitel 32 Abschnitt 3 / Abschnitt 1.4 EBM 2008

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anforderungen an die fachliche BefähigungAnhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien

Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM

oder Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM

oder Für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde Arzt für

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Ärztekammer, nach 1970 erworbenals Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM

oder Facharzturkunde Arzt für Transfusionsmedizin der Ärztekammer

als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, immunologische und/oder infektionsimmunologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 20 von 39

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oder Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:

     und

- Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen

und- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 21 von 39

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Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieDiagnostische Radiologie

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung §§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes Fachgebiet)

zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik

Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung § 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro Röntgen-Gerät und Anwendungsklasse*

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der Röntgeneinrichtung

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 22 von 39

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Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieComputertomographie

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

1. Alt.: Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)

der Ärztekammerund Zeugnis, aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen

und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik hervorgeht

2. Alt.: Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw.

Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988) der Ärztekammer:     

und für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:

Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie

für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals

Zusätzlich (gilt für beide Alternativen): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für

CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 23 von 39

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2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 und Anlage I der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* pro CT-

Gerät Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CT ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 24 von 39

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Checkliste zur Kernspintomographie-VereinbarungKernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung

Radiologen/Neuroradiologen/Kinderradiologen:

Alt.1: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993 Facharzturkunde Radiologie sowie ggf. Schwerpunkturkunde/n

Neuroradiologie oder Kinderradiologie der Ärztekammer Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und

Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane) unter Anleitung

bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich: Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von mindestens 200 kernspintomographischen Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns und des Rückenmarks unter Anleitung

bei Schwerpunkt Neuroradiologie zusätzlich: Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von mindestens 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals unter Anleitung

Alt. 2: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993 zusätzlich zu den Anforderungen nach Alt. 1:

Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 25 von 39

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Nuklearmediziner: Facharzturkunde Nuklearmediziner der Ärztekammer Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in

der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden

Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 500 kernspintomographischen Untersuchungen unter Anleitung

erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 5 und Anlage I Kernspintomographie-Vereinbarung

vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.

*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 26 von 39

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Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen bei Kindern

Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen bei Kindern erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

1) Anforderungen an die fachliche BefähigungAbschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG

Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammeroder Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100

kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung und Beurteilung

2) Anforderungen an die apparative AusstattungAbschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum

Aufzeichnungs- und Auswertegerät ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 27 von 39

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Checkliste zur Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (MVV-RL) Anlage I Nr. 5 – Bestimmung der otoakustischen Emissionen

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen bei Kindern erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

1) Anforderungen an die fachliche BefähigungNr. 5.2 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL

Facharzturkunde „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ der Ärztekammer

oder Facharzturkunde „Arzt für Phoniatrie und Pädaudiologie“ der

Ärztekammeroder Facharzturkunde „Arzt für Sprach-, Stimm- und kindliche

Hörstörungen“2) Anforderungen an die apparative AusstattungNr. 5.3 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 28 von 39

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV). Ultraschalluntersuchungen

Genehmigungsbescheid/e der Kassenärztlichen Vereinigung

Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 29 von 39

Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:

1.      

2.      

3.      

4.      

5.      

6.      

7.      

8.      

9.      

10.      Bitte in der Tabelle unten zusätzlich eintragen, welcher Arzt, welche/n Anwendungsbereich/e der USV erbringen wird.

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

1) Anforderungen an die fachliche Befähigung

Facharzturkunde der Ärztekammer

Alt. 1: Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,§ 4 USV

Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV

und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen

Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)

Alt. 2: Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit, § 5 USV

Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige Körperregion umfasst

und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen

Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich)und

erfolgreiche Teilnahme an einem KolloquiumAls Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

Alt. 3: Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse, § 6 USV

Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach § 6 Abs. 1 Buchst. b USV

und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen

Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich)

und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 30 von 39

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

2) Anforderungen an die apparative Ausstattung vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit

Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen Anwendungsklassen

ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft

Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:

Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.

Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.

Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)

Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei auszufüllen. Ansonsten die Spalten zwei und fünf.

Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 8) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.)

Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“

Anwendungs-bereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname):

Fallzahlnachweis,

§ 4

Fallzahlnachweis,

§§ 5und 6

Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der

Mindestzahlenersichtlich sind.

(z. B. Weiterbildungszeugni

s, Facharzturkunde etc...)

AB 1.1Gehirn durch die offene Fontanelle

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100 150     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 31 von 39

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anwendungs-bereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname):

Fallzahlnachweis,

§ 4

Fallzahlnachweis,

§§ 5und 6

Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der

Mindestzahlenersichtlich sind.

(z. B. Weiterbildungszeugni

s, Facharzturkunde etc...)

AB 3.2Gesichts- und Halsweichteile (einschl. Speicheldrüsen)

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100

200 bzw. 50 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB. 4.1Echokardiographie, Jugendliche/Erwachsene,transthorakal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

400B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien

400B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien

     

     

     

AB 4.2Echokardiographie, Jugendliche/Erwachsene,transoesophageal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nach AB 4.1 und 50

Anforderungen nach AB 4.1 und50

     

     

     

AB 4.3Echokardiographie, Neugeborene/Säuglinge/Kleinkinder/Kinder/Jugendliche, transthorakal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

500 B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien beiKindern

500 B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien beiKindern

     

     

     

AB 4.4Echokardiographie, Neugeborene/Säuglinge/Kleinkinder/ Kinder/Jugendliche transoesophageal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 4.3und 25 bei Kindern

Anforderungen nachAB 4.3und 25 bei Kindern

     

     

     

AB 5.1Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus, transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     

Anforderungen nachAB 5.1100

200bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren

     

     

     Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 32 von 39

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anwendungs-bereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname):

Fallzahlnachweis,

§ 4

Fallzahlnachweis,

§§ 5und 6

Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der

Mindestzahlenersichtlich sind.

(z. B. Weiterbildungszeugni

s, Facharzturkunde etc...)

Vor-/Nachname 3. Arzt eines anderen AB

AB 5.2Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus,transkavitär

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 5.1und 25

Anforderungen nachAB 5.1und 25

     

     

     

AB 7.1Abdomen und Retroperitoneum, Jugendliche/Erwachsene,B-Modus,transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

400

400 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 7.2 Abdomen und Retroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Rektum)

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 7.1Und 25B-Modus-Endosono-graphien (Rektum)

Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosonographien (Rektum)

     

     

     

AB 7.3Abdomen und Retroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Magen-Darm)

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 7.1und 25B-Modus-Endosono-graphien (Magen-Darm)

Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm)

     

     

     

AB 7.4Abdomen und Retroperitoneum, Neugeborene / Säuglinge / Kleinkinder / Kinder /Jugendliche,B-Modus,transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

300beiKindern

400beiKindern bzw. bei Erfüllung AB 7.1/Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB: 200beiKindern

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 33 von 39

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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 34 von 39

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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen

in Bayern

Anwendungsbereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname):

Fallzahlnachweis,

§ 4

Fallzahlnachweis,

§§ 5und 6

Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der

Mindestzahlenersichtlich sind.

(z. B. Weiterbildungszeugni

s, Facharzturkunde etc...)

AB 8.1Urogenitalorgane,B-Modus,transkutan

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200

400bzw.200 bei Erfüllung AB 7.1 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 8.2Urogenitalorgane,B-Modus,transkavitär

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nach AB 8.1 und 75

Anforderungen nachAB 8.1 und 150

     

     

     

AB 8.3Weibliche Genitalorgane, B-Modus

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200

300bzw.200 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 10.1Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte), B-Modus

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

200

400bzw.200 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB

     

     

     

AB 12.1Haut, B-Modus

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100 200

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 35 von 39

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AB 12.2Subcutis und subkutane Lympknoten,B-Modus

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

150 150

     

     

     

Anwendungsbereich (AB)

Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei

institutionellerBenennung im

interdisziplinären Team (Vor-/Nachname):

Fallzahlnachweis,

§ 4

Fallzahlnachweis,

§§ 5und 6

Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der

Mindestzahlenersichtlich sind.

(z. B. Weiterbildungszeugni

s, Facharzturkunde etc...)

AB 20.10Duplex-Verfahren–abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowieMediastinum

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

100

Anforderungen nachAB 7.1 oderAB 7.4sowie200

     

     

     

AB 21.1Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche,Erwachsene,transthorakal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nach AB 4.1 und100

Anforderungen nachAB 4.1und200

     

     

     

AB 21.2Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche,Erwachsenetransoesophageal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 4.2 und 50

Anforderungen nachAB 4.2 und 50

     

     

     

AB 21.3Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene / Säuglinge / Kleinkinder / Kinder / Jugendlichetransthorakal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 4.3 und 500 bei Kindern

Anforderungen nachAB 4.3 und 500 bei Kindern

     

     

     

AB 21.4Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene / Säuglinge / Kleinkinder / Kinder / Jugendliche transoesophageal

     Vor-/Nachname 1. Arzt

     Vor-/Nachname 2. Arzt

     Vor-/Nachname 3. Arzt

Anforderungen nachAB 4.4 und 25 bei Kindern

Anforderungen nachAB 4.4 und 25 bei Kindern

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 36 von 39

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Die Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.

Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

                 

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 37 von 39

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Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift

                 

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 38 von 39

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in Bayern

Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 04.09.2014 Seite 39 von 39