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1.6. Rechtsstaatsprinzip
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Grundlagen:
Dient dem Schutz des Einzelnen.
Es begrenzt den Staat und richtet ihn auf den Menschen aus.
Es garantiert die Herrschaft des Rechts (nicht des Menschen) zum Schutz vor Willkür und Machtmissbrauch und somit zur Sicherung der Freiheit des Individuums.
Das menschliche Zusammenleben soll von einer staatlichen Ordnung beherrscht werden, die sich am Recht orientiert
Formelles und materielles Rechtsstaatsprinzip
Materiell: Staatshandeln muss inhaltlich gewissen elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen. Es geht um Ziele, Werte und Inhalte, welche die Freiheit und Menschenwürde garantieren sollen.
Formell: soll sicherstellen, dass die Staatsgewalt allein im rechtlich freigegebenen Masse wirksam wird. Es geht um Instrumente und Verfahren für die rechtliche Gewährleistung von Freiheiten des Einzelnen und seiner Gleichberechtigung mit anderen.
1.6 RECHTSSTAATSPRINZIP
• Wo geregelt in der BV?
– Art. 5 Abs. 1 BV: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1.6. Rechtsstaatsprinzip
• Ethische Grundlagen des Rechtsstaates• a) Die Menschenwürde• Unbedingt garantierter Anspruch. Menschenrechtliches Gegengewicht gegen jede Arroganz der
Macht. Garantiert durch Art. 7 BV.
• b) Individualismus• Der Individualismus behauptet den absoluten Vorrang des Einzelnen. Er fordert maximale
Freiheit und Verantwortung für die eigene Lebensgestaltung. Denn jeder Mensch weiss am besten was für ihn gut ist. Die Rolle des Staates wird vor allem in der Erhaltung von Recht und Ordnung gesehen, insb. in der Sicherung der Grundrechte. Die Freiheit des einzelnen findet aber dort seine Grenze, wo sie die Freiheit eines Mitmenschen tangiert.
• c) Gerechtigkeit
1. Locke• Die Bürger sollen sich gegenseitig die Grundrechte gewähren. Es geht daher um eine
horizontale Beziehung zwischen den Menschen. Die Gewährung der Grundrechte durch den Staat ist sekundär. Sie ist notwendig, weil der Bürger dem Staat im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages das Machtmonopol überträgt.
• 2. Rawls• Die Menschen vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag mit Gerechtigkeitsgrundsätzen. Die
Menschen verhandeln den Gesellschaftsvertrag unter einem „Schleier des Nichtwissens“. Es kennt daher niemand seine Position in der Gesellschaft. Dies ermöglicht den Menschen, unabhängig von gesellschaftlichen Umständen oder Zufälligkeiten, Gerechtigkeitsgrundsätze zu vereinbaren, die auch die Interessen der schlechter gestellten Gruppen schützt.
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1.6. Rechtsstaatsprinzip
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Inhalte des Rechtsstaatsprinzips
Gerichtliche Kontrolle durch unabhängige Justiz
Verfassungsmässigkeit der Gesetzgebung
Gewaltenteilung
Gesetzmässigkeit der Verwaltung
Gewährleistung von fairen Verfahren
Gewährleistung von Rechtssicherheit
Gewährleistung von Grund- und Menschenrechten
1.6. Rechtsstaatsprinzip
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Mängel des schweizerischen Rechtsstaats aus demokratischen
Gründen:
Volkswahl von Richtern
Ernennung der Mitglieder von Instanzen mit gerichtsähnlichen
Funktionen durch den Bundesrat
Parteigebundenheit der Richter
Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit
Abstrakte Normenkontrolle
Akzessorische Normenkontrolle
1.6. Rechtsstaatsprinzip
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Prüfungsfrage:
a) Was versteht man unter dem Begriff Verfassungsgerichtsbarkeit?
Die Überprüfung staatlichen Handelns / von Gesetzen auf seine / ihre Übereinstimmung mit der Verfassung durch Gerichte.
b) In der Schweiz gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene. Was hätte die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit für eine Folge auf das Parlament, das Volk und das Bundesgericht?
Parlament:Bundesgesetze des Parlaments könnten vom BGer überprüft werden würde geschwächt
Volk:Das BGer könnte Volksentscheide (Bsp. verworfenes Referendum) kippen würde geschwächt
BGer: Könnte Bundesgesetze aufheben oder verhindern würde gestärkt