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1.6. Rechtsstaatsprinzip 1 Grundlagen: Dient dem Schutz des Einzelnen. Es begrenzt den Staat und richtet ihn auf den Menschen aus. Es garantiert die Herrschaft des Rechts (nicht des Menschen) zum Schutz vor Willkür und Machtmissbrauch und somit zur Sicherung der Freiheit des Individuums. Das menschliche Zusammenleben soll von einer staatlichen Ordnung beherrscht werden, die sich am Recht orientiert Formelles und materielles Rechtsstaatsprinzip Materiell: Staatshandeln muss inhaltlich gewissen elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen. Es geht um Ziele, Werte und Inhalte, welche die Freiheit und Menschenwürde garantieren sollen. Formell: soll sicherstellen, dass die Staatsgewalt allein im rechtlich freigegebenen Masse wirksam wird. Es geht um Instrumente und Verfahren für die rechtliche Gewährleistung von Freiheiten des Einzelnen und seiner Gleichberechtigung mit anderen.

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1.6. Rechtsstaatsprinzip

1

Grundlagen:

Dient dem Schutz des Einzelnen.

Es begrenzt den Staat und richtet ihn auf den Menschen aus.

Es garantiert die Herrschaft des Rechts (nicht des Menschen) zum Schutz vor Willkür und Machtmissbrauch und somit zur Sicherung der Freiheit des Individuums.

Das menschliche Zusammenleben soll von einer staatlichen Ordnung beherrscht werden, die sich am Recht orientiert

Formelles und materielles Rechtsstaatsprinzip

Materiell: Staatshandeln muss inhaltlich gewissen elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen. Es geht um Ziele, Werte und Inhalte, welche die Freiheit und Menschenwürde garantieren sollen.

Formell: soll sicherstellen, dass die Staatsgewalt allein im rechtlich freigegebenen Masse wirksam wird. Es geht um Instrumente und Verfahren für die rechtliche Gewährleistung von Freiheiten des Einzelnen und seiner Gleichberechtigung mit anderen.

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1.6 RECHTSSTAATSPRINZIP

• Wo geregelt in der BV?

– Art. 5 Abs. 1 BV: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

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1.6. Rechtsstaatsprinzip

• Ethische Grundlagen des Rechtsstaates• a) Die Menschenwürde• Unbedingt garantierter Anspruch. Menschenrechtliches Gegengewicht gegen jede Arroganz der

Macht. Garantiert durch Art. 7 BV.

• b) Individualismus• Der Individualismus behauptet den absoluten Vorrang des Einzelnen. Er fordert maximale

Freiheit und Verantwortung für die eigene Lebensgestaltung. Denn jeder Mensch weiss am besten was für ihn gut ist. Die Rolle des Staates wird vor allem in der Erhaltung von Recht und Ordnung gesehen, insb. in der Sicherung der Grundrechte. Die Freiheit des einzelnen findet aber dort seine Grenze, wo sie die Freiheit eines Mitmenschen tangiert.

• c) Gerechtigkeit

1. Locke• Die Bürger sollen sich gegenseitig die Grundrechte gewähren. Es geht daher um eine

horizontale Beziehung zwischen den Menschen. Die Gewährung der Grundrechte durch den Staat ist sekundär. Sie ist notwendig, weil der Bürger dem Staat im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages das Machtmonopol überträgt.

• 2. Rawls• Die Menschen vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag mit Gerechtigkeitsgrundsätzen. Die

Menschen verhandeln den Gesellschaftsvertrag unter einem „Schleier des Nichtwissens“. Es kennt daher niemand seine Position in der Gesellschaft. Dies ermöglicht den Menschen, unabhängig von gesellschaftlichen Umständen oder Zufälligkeiten, Gerechtigkeitsgrundsätze zu vereinbaren, die auch die Interessen der schlechter gestellten Gruppen schützt.

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1.6. Rechtsstaatsprinzip

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Inhalte des Rechtsstaatsprinzips

Gerichtliche Kontrolle durch unabhängige Justiz

Verfassungsmässigkeit der Gesetzgebung

Gewaltenteilung

Gesetzmässigkeit der Verwaltung

Gewährleistung von fairen Verfahren

Gewährleistung von Rechtssicherheit

Gewährleistung von Grund- und Menschenrechten

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1.6. Rechtsstaatsprinzip

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Mängel des schweizerischen Rechtsstaats aus demokratischen

Gründen:

Volkswahl von Richtern

Ernennung der Mitglieder von Instanzen mit gerichtsähnlichen

Funktionen durch den Bundesrat

Parteigebundenheit der Richter

Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit

Abstrakte Normenkontrolle

Akzessorische Normenkontrolle

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1.6. Rechtsstaatsprinzip

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Prüfungsfrage:

a) Was versteht man unter dem Begriff Verfassungsgerichtsbarkeit?

Die Überprüfung staatlichen Handelns / von Gesetzen auf seine / ihre Übereinstimmung mit der Verfassung durch Gerichte.

b) In der Schweiz gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene. Was hätte die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit für eine Folge auf das Parlament, das Volk und das Bundesgericht?

Parlament:Bundesgesetze des Parlaments könnten vom BGer überprüft werden würde geschwächt

Volk:Das BGer könnte Volksentscheide (Bsp. verworfenes Referendum) kippen würde geschwächt

BGer: Könnte Bundesgesetze aufheben oder verhindern würde gestärkt