BSG Magazin 21

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Magazin für Bäderbetriebe und Rettungsschwimmen Nr. 21 - Juni 2013

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A rb eitsschutzMaßnahmen für Sicherheit, Gesundheitsschutz, Gefahrenminimierung

... und andere Themen

äder port esundheitMagazin für Bäderbetriebe und Rettungsschwimmen

Nr. 21 - Juni 2013

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In Abstimmung mit der Landesschulbehörde Hannover bieten wir auch 2009 wieder einen Lehrgang zum Erwerb des anerkannten Abschlusses

„Geprüfte/r Meister/in für Bäderbetriebe“2014 / 2015

(gem. Verordnung vom 07.07.98) an.

Unsere Pluspunkte: • Wir haben ein erfahre-

nes Lehrteam, das weiß, was Sie wissen müssen und dies zuverlässig vermitteln kann

• Wir setzen moderne Techniken ein und schu-len Sie auch im Umgang mit diesen

• Das Hallenbad befindet sich in unmittelbarer Nähe und kann von den Kursteilnehmern jeder-zeit genutzt werden

• Wir betreuen Sie in klei-nen Lerngruppen indivi-duell - natürlich auch am Wochenende und nach Feierabend

Lehrgangszeitraum: 13. Oktober 2014 bis 19. März 2015

Geprüfte/r Meister/in für BäderbetriebeSchon im April 2015 kann der Traum

Wirklichkeit sein

BSG-Institut zur Aus- und Fortbildung von BäderpersonalAuf dem Lay 20 - 31542 Bad Nenndorf

Tel.: 05723 / 91928080 / Mobil: 0178 / 8184288 www.schwimmmeister-schulung.de

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Editorialvon Heiko Reckert

Während ich diese Zeilen schreibe, scheint drau-ßen, vor den Fenstern der Redaktionsbüros die Son-ne. Das kam in diesem Jahr noch nicht so oft vor und so begann für viele unter unseren Lesern die Freibadsaison auch mit leeren Wasserflächen und Becken, in denen nur die mutigsten Schwimmer ih-rem Sport nachgingen. Stattdessen sorgen zurzeit die Regenfälle der vergangenen Wochen für Hoch-wasserlagen in weiten Teilen des Landes. Die Kame-raden von der DLRG, vom DRK und von der Feuer-wehr sind im Dauereinsatz, um zu verhindern, dass die Menschen in den vom Hochwasser gefährdeten Gebieten alles verlieren. Viele fragen sich: wie viele Jahrhundert Hochwasser gibt es in einem Jahrhun-dert. Schließlich ist dieses noch gar nicht so alt. Besser wäre da wohl die Formulierung »Jahrzehnt Hochwasser«.

Doch auch wenn uns alle das Hochwasser in Zei-tungen, Magazinen, im TV und im Internet beschäf-tigt, wollen wir uns in dieser Ausgabe des BSG-Ma-gazins mit anderen Themen beschäftigen. Unser Ti-telthema befasst sich in dieser Ausgabe mit Arbeits-schutz und Maßnahmen zur Gefahrenminimierung in unseren Betrieben.

Positiv stimmt uns in der Redaktion der EU-Bericht zur guten Badewasserqualität in Deutschland. Trau-rig sind wir dagegen über die Angaben der DLRG, die im Rahmen ihrer Pressemeldung zur Ertrinkungssta-tistik angibt, dass: in den vergangenen fünf Jahren in Deutschland 285 Bäder geschlossen wurden und weitere 452 Bäder akut von einer Schließung be-droht sind. Letztlich bedeutet dies, dass für Fachan-gestellte und Meister künftig weniger Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diese Entwicklung spürt un-ser Institut schon heute. Doch nicht etwas in zurück-gehenden Anmeldungen für unseren Meisterkurs. Genau das Gegenteil ist der Fall. Offenbar versuchen viele Fachangestellte, ihre beruflichen Chancen durch einen Meisterbrief zu verbessern. Der Mei-sterkurs 2013/14 ist bereits seit April ausgebucht. Erstmals seit bestehen unseres Kurses haben wir die Anmeldeunterlagen für einen Meisterkurs schon 16 Monate vor Kursbeginn online gestellt und erstmals

haben wir zu einem so frühen Zeitpunkt auch schon eine Anmeldung erhalten. Diese Entwicklung zeigt, dass, trotz der Bäderschlie-ßungen, der Beruf des Fachangestellten für Bäder-betriebe bzw. des Meisters für Bäderbetriebe nicht tot ist. Er verändert sich nur und die Anforderungen an Mitarbeiter steigen. Freuen wir uns darauf, denn, so bleibt dieser Beruf interessant.

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Bad Nenndorf. (re) „Es war eine harte Zeit, aber es hat sich gelohnt.“ Das war das Fazit, das der Meis-terkurs des BSG-Instituts zur Aus und Fortbildung von Bäderpersonal im April dieses Jahres nach der letzten prak tischen Prüfung im Nettebad Osnabrück zog. Seit Mitte Oktober 2012 hatten sich sechs Frau-en und neun Männer aus ganz Deutschland beim BSG-Institut in Bad Nenndorf fit für die Schwimm-meisterprüfung ma chen lassen.Täglich gab es rund acht Stunden Unter richt in al-len Fächern, die für das erfolg reiche Bestehen der Prüfung wichtig wa ren. Dazu zählten neben den Bereichen Bädertechnik und Bäderbetrieb auch Schwimm- und Rettungslehre, Mathe matik, Ge-sundheitslehre und Chemie.

Bei ihrer Ausbildung konnten die Teil nehmer auf die langjährige Erfahrung des Dozententeams bauen. 1999 führte die Betriebs- und Servicegesellschaft des DLRG Landesverband Niedersachsen mbH erst-mals in Niedersachsen einen Vorbereitungskurs auf die Prüfung zum geprüften Meister für Bäderbetrie-be durch. Es folgten jeweils von Oktober bis März sechs weitere erfolgreiche Kurse.Im März 2006 stellte die DLRG die Kurstätigkeit dann überraschend ein.Die Nachfrage nach einer qualifizierten Meisterschu-lung war jedoch so groß, dass schon im Mai 2006 ehemalige Dozenten der Betriebs- und Servicege-sellschaft, das BSG-Institut zur Aus- und Fortbildung von Bäderpersonal GbR gründeten.

15 neue Meister beim Meisterkurs des BSG-Instituts

Foto: Privat

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Mit der Gründung des BSG-Instituts erweiterten die neuen Inhaber auch das Angebot. Fortbildungen in Erster-Hilfe gehören ebenso zum Kurs-Repertoire wie Sanitätskurse und Fortbildungen mit den wich-tigsten Rettungsmitteln wie Spine-Board, Sauer-stoffgerät, AED und Stifneck.Bei ihrer Ausbildung konnten die Teil nehmer auch in diesem Jahr wieder auf eine Rundumbetreuung zählen. Beim BSG-Institut klingelt in der heißen Pha-se manchmal noch um 23 Uhr das Diensthandy. „Die Fragen, die es da bei zu beantworten gilt, sind sehr vielfäl tig. Jeder Kurs hat seinen ganz eigenen Stil und jeder Teilnehmer benötigt eine ganz individu-elle Betreuung“, sagt Kursorganisator Heiko Reckert. Dabei handelt es sich nicht nur um Fragen aus dem

reinen Lehrstoff. „Wir haben schon alles, von der Hilfestellung beim Umgang mit dem Office-Paket über BaföG-Probleme bis hin zur Kaufberatung für Digital-Ka meras geleistet. Aber zum Glück betreff en die meisten Fragen natürlich die ein zelnen Fachbe-reiche und da sind unsere Dozenten fit und können immer schnell und zuverlässig Auskunft geben“, so Hei ko Reckert weiter.Diese individuelle Betreuung ist natür lich nur mög-lich, wenn die Gruppe nicht zu groß wird. Darum sind die Kurse beim BSG-Institut auf 15 Plätze be-schränkt.Der neue Kurs beginnt im Oktober dieses Jahres und ist schon ausgebucht. Die Vorbereitungen dazu lau-fen auf Hochtouren.

Die Nachfrage nach einem Platz im Meisterkurs des BSG-Instituts war in diesem Jahr so groß, dass die 15 Plätze bereits Ende April vergeben waren. Die Kurs-struktur setzt allerdings eine feste Obergrenze von 15 Teilnehmern, die sich leider auch nicht erweitern lässt. Für alle, die 2013 nicht mehr zum Zuge gekom-men sind, hat das BSG-Institut darum schon jetzt den Anmeldeprozess für das Prüfungsjahr 2015 eröffnet. Ab sofort können sich interessierte Fachangestellte, die mindestens 2 Jahr als FAB gearbeitet haben oder eine Qualifikation anderweitig nachweisen können, für den Meisterkurs 2014/15 anmelden.Die Preise sind im Verhältnis zum letzten Jahr un-verändert geblieben. Der neue Kurs beginnt am 13. Oktober 2014 und endet am 19. März 2015. In An-betracht der Tatsache, dass der aktuelle Kurs bereits lange vor Meldeschluss ausgebucht war, bietet sich, so Institutsleiter Heiko Reckert, eine frühzeitige An-meldung an. Bis zum 1. März 2014 gewährt das BSG-Institut darüber hinaus einen Frühbuchernachlass

von 200 Euro auf die erste Rate.Anmeldungen können entweder per Post oder, wenn es besonders schnell gehen soll, auch per Fax bzw. als PDF-Anhang an eine E-Mail erfolgen. Die freien Plätze werden streng nach Eingang der An-meldung vergeben. Eine Vorreservierung ist, so Hei-ko Reckert, nicht möglich.

Meisterkurs 2013/14 ausgebuchtAusschreibung zum Meisterkurs 2014/15 steht ab sofort online

Foto: Privat

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Arbeitsschutz - Maßnahmen zur Sicherheit Gesundheitsschutz – Gefahrenminimierung im Bäderbetrieb

Die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben

Im Technikbereich und damit auch im Schwimm-beckenwasser selbst, wird es immer komplizierter: Durch die Belastung des Beckenwassers wird die Aufbereitung immer schwieriger, aber auch teurer und es müssen immer mehr Verfahren, Inhaltsstoffe samt ihren Aufbereitungsstoffen berücksichtigt wer-den.

Werden eine Vielzahl von Chemikalien eingesetzt, von denen „Gefahren“ für die Gesundheit der Bade-gäste und der Beschäftigten sowie für die Umwelt ausgehen, so findet man immer mehr Vorschriften, Regelungen und Gesetze, um genau diesen Ge-fah-ren zu begegnen. So ist heute im Bäderbereich - auch in der Aus- und Weiterbildung -, das Thema „Gefahrstoffe und die Gefährdungsbeurteilung“ aktueller denn je. Eine wichtige Voraussetzung für das Ergreifen wirkungs-

Foto: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und

Arbeitsmedizin / Uwe Voelkner Fotoagentur FOX

Von Hans-Jürgen Berger

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voller Arbeits- und Schutzmaßnahmen ist zunächst die Kenntnis und das Verhalten möglicher Gefahren, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen.In zahlreichen Vorschriften werden Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen. So wer-den Unternehmenverantwortliche, wie Bäderleiter und andere Vorgesetzte angesprochen, die für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen beim Umgang mit Gefahrstoffen verantwortlich sind. Si-cherheitsbeauftragte, Personal- und Betriebsräte müssen ebenso die Arbeitsschutzmaßnahmen be-rücksichten, wie die Angestellten in der Wasserauf-bereitung und die Sportlehrer bei „Sport & Spiel“ in einem Freizeitbad. Für die Beschäftigten in der Wasseraufbereitung ge-hört der Umgang mit Gefahrstoffen, z.B. mit Chlor-produkten, zum täglichen Alltag. Doch auch hier werden die Vorschriften täglich geändert, wie z.B. die DIN 19606 „Chlorungsanlagen“, und verschärft. Aufsichtspersonen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und letztlich die Hygieneinspektoren – der Personenkreis für den Arbeitsschutz wird immer umfangreicher.Zur Einstufung und Abschätzung von „Stoffen“ sollten einige Vorgaben beachtet werden: Der Ag-gregatzustand eines Stoffes ist unwichtig, Wasser kommt immer als Eis, Wasser oder Wasserdampf vor, hier ist die Temperaturabhängigkeit wichtig. Ob ein Stoff „giftig“ ist, entscheidet nur die Menge, die der Mensch davon aufnimmt. Trotzdem wird der Parameter „Giftigkeit“ in Sicherheitsdatenblät-ter angegeben. So können schon wenige Liter de-stilliertes Wasser zum Tode führen. Und Stoffe sind immer reine Grundstoffe oder Elemente, die aus ei-ner Atomsorte bestehen, oder reine Verbindungen. Beide besitzen unter anderem einen Schmelz- und Siedepunkt. Weiter kennt man Stoffgemische, die in der Gefahrstoffverordnung auch „Zubereitungen“ heißen. Ihre physikalischen Daten sind oft schwie-rig zu behandeln - wie die Zusammensetzung eines Stoffes selbst.

Die Zubereitung „Schwimm- und Badebeckenwasser“

Hier geht es vornehmlich um die Reinheit des Be-ckenwassers. Zuständig wäre eine Badewasser-Ver-

ordnung, die es aber bis heute quasi nicht gibt. Er-satz bildet die Norm DIN 19643. Zu den Stoffen für die Wasseraufbereitung wird in der Norm definiert:„Es dürfen nur die in dieser Norm und in ihren Folgetei-len genannten Stoffe zugesetzt werden!“ (DIN 19643-1, S.4).

Dafür gibt es für ganz bestimmte Stoffe obere Grenz-werte, die im Schwimmbeckenwasser nicht über-schritten werden dürfen. Da hier auch giftige Stoffe dabei sind, gilt für den Umweltschutz allgemein:„Um der Forderung auf Umweltschutz zu genügen, sind Art, Beschaffenheit und Menge der benötigten chemischen Stoffe auf ihre Notwendigkeit zu prüfen!“ (DIN 19643-1, S.4)

Und die benötigten chemischen Stoffe sind sehr vielfältig: Neben den reinen Substanzen, wie Nat-ronlauge oder Schwefelsäure, die zur pH-Einstellung benötigt werden, gibt es auch Naturstoffe, wie Ak-tivkohle und Kieselgur, die von sich aus nicht „rein“ sein können. Doch sind es auch Gefahrstoffe? Dazu empfiehlt die Richtlinie:„Nach der Gefahrstoffverordnung sind für die einge-setzten chemischen Stoffe und Zubereitungen von den Lieferanten Produkt- und Sicherheitsdatenblätter mit allen relevanten Angaben beizubringen und vom Be-treiber Betriebsanweisungen zu erstellen.“ (DIN 19643-1, S.4)

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Die hier bereits erwähnte „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, von 1997, kurz Gefahrstoffver-ordnung (GefStoffV) genannt, musste in den letz-ten Jahren immer wieder verändert werden, um europäisches Recht auch bezüglich internationa-len (UN)-Forderungen zu verknüpfen. Die jetzige Rechtsvorschrift hat als Ausfertigungsdatum den 26.November 2010. Ziel dieser Verordnung ist es:„…den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.“ (§1)

Es wird auch definiert, was ein Gefahrstoff über-haupt ist. Für den Bäderbereich sind zwei Definitio-nen wichtig:„Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitun-gen“ und „alle Stoffe, denen einen Arbeitsplatzgrenz-wert zugewiesen worden ist!“ (GefStoffV, §2)

Beispiel: Chlorgas im Chlorgasbehälter. Der frühere MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) mit einem Grenzwert von 0,5 ppm gilt auch weiter-hin. Nach der Gefahrstoffverordnung wird er nun als AGW-Wert (Arbeitsplatzgrenzwert) bezeichnet. So-mit ist Chlor automatisch ein Gefahrstoff und wird mit dem Merkmal „giftig“ deklariert.Chlor wird bei der indirekten Chlorung als Desinfek-tionsmittel eingesetzt. Da nur Chlorverbindungen eine Depotwirkung im Beckenwasser haben, dür-fen auch nur chlorhaltige Desinfektionsmittel zur Schwimmbecken-Wasseraufbereitung eingesetzt werden. Die Richtlinie sagt dazu:„Für die Desinfektion im Becken dürfen nur die aufge-führten Desinfektionemittel eingesetzt werden, sofern nicht in weiteren Teilen der DIN 19643 weitere genannt werden!“ (DIN 19643-1, S.15)

Die Qualität des Schwimmbeckenwassers, so sagt der Kommentar der Fachleute, soll annähernd die Zusammensetzung von Trinkwasser haben. Doch die Trinkwasser-Verordnung („Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Ver-brauch“, TrinkwV 2001) sagt in §2 ausdrücklich:„Sie gilt nicht für natürliches Mineralwasser, Heilwasser oder Schwimm- und Badebeckenwasser“ (TrinkwV, S.1)

Moderne Freizeit-, Heil- und Erholungsbäder werden mit Thermal-, Mineral- und Heilwasser gefüllt. Den-noch ist für diese Füllwasser die DIN 19643 zustän-

dig. Schwimm- und Badebeckenwasser ist daher per Gesetz zunächst kein Trinkwasser.

Das neue GHS-System der Vereinten Nationen

Internationale Konferenzen haben bisher keinen globalen Umweltschutz zur Rettung der Erde hervor-bringen können, aber verschiedene Teilkonferenzen zeigten durchaus weltumspannende Ergebnisse. So hat die UN-Konferenz für Entwicklung und Umwelt (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro erstmals die „gefähr-lichen Stoffe“ behandelt. Auftrag an die Teilnehmer: Entwicklung eines weltweit harmonisierten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährli-chen Chemikalien“.Dieses neue System für alle chemischen Stoffe wur-de bereits 2005 vorgelegt und 2008 verabschiedet. Im Januar wurde dann auch in der EU dieses neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, das dem GHS („Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalen“) der Vereinten Nationen Rechnung trägt, eingeführt und übernom-men. Somit musste nicht nur die deutsche Gefahr-stoffverordnung dem GHS angepasst werden, son-dern auch die zwischenzeitlich erschienene neue EG-Verordnung. Die CLP-Verordnung („Classification, Labelling, Packing of Substances and Mixtures“) der EU sieht nun lange Übergangsfristen (für Stoffe bis

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zum 1.12.2010 und für Gemische bis 1.6.2015) vor, so dass es bis 2015 noch alte und neue Kennzeich-nungen und Einordnungen der Lieferanten und In-verkehrbringer geben wird.

Ziele der GHS sind zunächst eine weltweite Verein-heitlichung der Vorschriften für die Klassifizierung und Einstufung von Gefahrgütern (Gefahrgutrecht) und Gefahrstoffen (Chemikalienrecht). Damit soll nicht nur der Umgang mit Chemikalien geregelt werden, sondern auch der globale Handel internati-onal einfacher werden. Weitere Ziele sind der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, Un-terlassung durch Mehrfachprüfungen von Tierversu-chen, u.a. Somit sollen letztlich gleiche Sicherheits-standards in allen Ländern geschaffen werden.

Die Europäische Union hat entschieden, diese GHS-Standards zu übernehmen. Doch die neue EG-GHS-VO deckt nur die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen. Alle Vorgänge um Gefahrstoffe werden weltweit durch GHS eben noch nicht umgesetzt. So sieht die europäische CLP-Ver-ordnung, die sich auf der alten REACH-Verordnung anlehnt, lange Übergangszeiten vor, so dass im Handel Gebinde kursieren, die die alten und neuen Kennzeichnungen aufweisen.

Für alle Arbeiten im Schwimmbad wichtig: Arbeitsschutzgesetz

Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“, kurz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ge-

nannt, vom August 1996 gibt die gesetzlichen Vor-gaben für den Arbeitsschutz vor. Im §5 des Gesetzes heißt es:„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr-dung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits-schutzes erforderlich sind.“ (ArbSchG, §5).

Somit gibt zunächst der Gesetzgeber für die Händler vor, die Chemikalien zu beschreiben (Sicherheitsda-tenblatt), und der Arbeitgeber hat für die Sicherheit zu sorgen. Das Arbeitsschutzgesetz begründet auch die Unterweisung:„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterwei-sen!“ (ArbSchG, § 12).

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, durch die naturwissenschaftlichen Einwirkungen von Chemi-kalien, durch Geräte und Verfahren und durch eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Kurzum: Für alle erforderlichen Tätig-keiten, die man zur Unfall- und Gesundheitsvorsage im Schwimmbad unterlässt!

Die Gefahrstoffverordnung in der neuen Fassung

Die Neufassung der „Verordnung zum Schutz vor Ge-fahrstoffen“ wurde am 30. November 2010 im Bun-desgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Dezem-ber 2010 in Kraft getreten. Folgende Änderungen haben sich gegenüber der Verordnung REACH ergeben: Der Anhang IV der al-ten Gefahrstoffverordnung von 2005 ist nicht mehr enthalten, auch der Anhang 17. Diese Änderungen sind für ein Schwimmbad unwesentlich. Gegenüber CLP musste die GefStoffV bezüglich der Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen geändert werden. Die neue Verordnung basiert aber weiter auf der Einstufung nach dem bisherigen EU-System. Das erst 2005 ein-geführte vierstufige Schutzstufenkonzept musste aufgehoben werden, da dieses nicht mehr mit der CLP-Verordnung in Einklang zu bringen war. Die

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REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006

steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe). Diese Verordnung regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie den Umgang mit Chmikalien und vereinheitlicht und vereinfacht europaweit das Chemikalienrecht.

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neue Gefahrstoffverordnung ist konsequent gefähr-dungsorientiert und unterstreicht: Maßnahmen im Betrieb sind durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen.Die Inhaltsangaben zum Gefahrstoffverzeichnis wurden weiter konkretisiert. Das Verzeichnis muss einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheits-datenblätter mit folgenden Angaben enthalten: Bezeichnung des Gefahrstoffes, Einstufung des Ge-fahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigen-schaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen und eine Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.Unter §2 „Begriffsbestimmungen“ enthält die neue Gefahrstoffverordnung altbekannte Stichwörte, wo-von zwei hier erwähnt werden sollen:

„Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chroni-sche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.“ (GefStoffV, S.5)

„Sachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Ver-ordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anfor-derungen an die Fachkunde sind unabhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zäh-len eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfah-rung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende be-rufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.“ (GefStoffV, S.6)

Die neue Vorgehensweise für den Umgang mit Stof-

fen oder Gefahrstoffen im Bäderbetrieb wird also ge-nau geregelt: Information, Stoffliste, Gefahrstoffliste, Gefährdungsbeurteilung, Dokumenation, arbeits-platzbezogene Dienstanweisungen, Schutzmaß-nahmen, Meldung an Behörden. Dazu mehr in den folgenden Teilen. Der erste Schritt: Die neue Gefahrstoffverordnung gibt es kostenlos unter www.juris.de, die neue GUV-I 8688 beim jeweiligen Unfallversicherungsverband.

Der Umgang mit Gefahrstoffen im Bad

Jede Arbeit im Schwimmbad ist mit Unfall- und Ge-sundheitsrisiken verbunden, wobei diese Risiken möglichst gering gehalten werden sollen. Risiken sind nicht auszuschließen – Unfälle sollten aber ver-mieden werden. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist bereits die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitgeber beschäftigen, verpflichtend. Hilfreich ist auch das Schutzmaßnah-menkonzept der neuen Gefahrstoff-verordnung (GefStoffV) von 2010.Die aus der CLP-Verordnung resultierenden Ände-rungen im Einstufungs- und Kennzeichnungssystem sind nicht vereinbar mit der Gefahrstoffverordnung, die noch 2005 hochlobend eingeführt wurde. In dieser Verordnung wurde im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung jeder Tätigkeit mit Gefahrstoffen anhand der Kennzeichnung des Gefahrstoffs eine Schutzstufe zugeordnet (Schutzstufenkonzept).Diese an die Kennzeichnung gebundene Zuord-nung der Schutzstufe ist in der neuen Gefahrstoff-verordnung entfallen. Sie ist nun konsequent „ge-fährdungsorientiert“, so dass die Festlegung der Maßnahmen ausschließlich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung resultieren.Das neue Schutzmaßnahmenkonzept der Verord-nung 2010 trennt nun zwischen Grundpflichten (§7: Minimierungs- und Substitutionsgebot, Einordnung der Schutz-maßnahmen, Expositionsermittlung, u.a) und Maßnahmen (§8-12: Schutzmaßnahmenpaket – gefährdungsbezogen aufgebaut).

Eine besondere Grundpflicht ist die Prüfung zur Sub-stitution von Gefahrstoffen:„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstof-fe in einem geschlossenen System verwendet werden, wenn die Substitution der Gefahrstoffe,….die bei ihrer

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CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008

steht für Regulation on Classification, Labelling and Packing of Substances and Mixtures (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge-mischen) und wird auch GHS-Verordnung genannt. Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung ist die in-ternationale Harmonisierung bestehender Einstu-fungs- und Kennzeichnungssysteme für Gefahrstoffe.

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Verwendung nicht oder weniger gefährlich für die Ge-sundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich ist.“ (GefStoffV, S.13)

Für Chlor und Ozon trifft das zu, da sie neuerdigs als „giftig“, Katerogie 2, eingestuft werden. Durch die Vollvakuum-Chloranlagen ist das technisch nicht notwendig, doch immer mehr größere Betriebe set-zen alternative Chlorungsanlagen ein, wie z.B. Flüs-sigdosierung und Elektrolyseverfahren. Der Trend wird in den Bädern sicher fortgesetzt.So sieht das auch die neue GUV-I 8688:„An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Er-satz von Stoffen oder Verfahren, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen, durch weniger gefähr-liche. So ist z.B. das Elektrolyseverfahren wenn möglich anderen Methoden der Chlorung vorzuziehen.“ (GUV-I 8688, S.11)

Eine weitere Änderung in der GefStoffV betrifft das Gefahrstoffverzeichnis. Dieses ist der Teil der Infor-mationspflicht aus §5. Neu ist auch eine weitere Konkretisierung der Inhaltsvorgaben. Das Gefahr-stoffverzeichnis muss einen Verweis auf die ent-sprechenden Sicherheitsdatenblätter und zusätzlich noch mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs, 2. Einstufung des Ge-fahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigen-schaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsberei-che, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausge-setzt sein können.Zur Zeit sind noch Sicherheitsdatenblätter der Lie-feranten mit den alten Bezeichnungen im Umlauf, doch schon seit 2010 sollen die neuen Kennzeich-

nungselemente benutzt werden. Das sind im Einzel-nen: 1. Die gefährlichen Eigenschaften, Gefährlichkeits-

merkmale genannt, werden nun als Gefahren-klasse bezeichnet;

2. Jede Gefahrenklasse wird abhängig von der Ge-fahr in mehrere Gefahrenkategorien eingeteilt;

3. Die Piktogramme in der Form ändern sich: Die orangefarbenen quadratischen Gefahrensymbo-le werden ersetzt durch ein schwarzes Symbol in einem auf der Spitze stehenden weißen Quadrat mit rotem Rand. Dabei werden auch neue Sym-bole eingeführt;

4. Je nach Höhe der Gefährdung wird ein Signal-wort benutzt: Gefahr oder Achtung;

5. Die bisher bekannten R-Sätze (Gefahrenhinwei-se) und S-Sätze (Sicherheits-ratschläge) werden ersetzt durch H-Sätze (Hazard Statements) und P-Sätze (Precautionary Statements). Den Aufbau der neuen H- und P-Sätze erläutert die GUV-I 8688 im Angang 6.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sah sich genötigt, Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen in deutschen Bädern herauszugeben. Die BGI/GUV-I 8688 „Gefahrstoffe bei der Aufberei-tung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ steht seit Februar 2010 zur Verfügung. Ziel dieser Informa-tionsschrift ist es: „Mit dieser Broschüre sollen für Arbeitsplätze im Bereich der Wasseraufbereitung in Bädern die Regelungen spe-ziell für den Umgang mit Gefahrstoffen zusammenge-fasst und verständlich dargestellt werden.“ (GUV-I 8688, S.4)

Rechtsbereich: EU-Regelungen alt: CLP-VO neu:Einstufung Gefährlichkeitsmerkmal

Bezeichnung der besonderen Gefahr (R-Satz)

GefahrenklasseGefahrenkategorieGefahrenhinweis (H-Sätze)

Kennzeichnung GefahrensymboleGefahrenbezeichnungenBezeichnungen der be-sonderen Ge-fahr (R-Sätze)Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

GefahrenpiktogrammeSignalwörterGefahrenhinweise (H-Sätze)Sicherheitshinweise (P-Sätze)

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Weitere GUV-Broschüren, die im Betrieb kosten-los vom GUV angefordert werden können: GUV-I 8555 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst“; GUV-R 209 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“)Es ist mutig, wenn eine Institution oder ein Betrieb sich dazu entschließt, die Gefahrenpotenziale und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu kontrollieren. Die Behörde für Gesundheit und Ver-braucherschutz in Hamburg hat das in ca. 30 Betrie-ben getan, wobei die Hälfte eine Gefährdungsbeur-teilung nicht durchgeführt hatten oder diese nicht kannten. Gut, es waren vornehmlich kleine Bäder, Vereinsbäder, Fitness-Center, aber das darf keine Entschuldigung sein. Dazu die Behörde in Hamburg:„Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis eines effekti-ven Arbeitsschutzmanagements. Nur wer die Gefahren in seinem Betrieb kennt, kann die richtigen Schutzkon-zepte ent-wickeln. Ein präventiver Arbeits- und Ge-sundheitsschutz verringert Unfälle, Schadens-fälle und gesundheitliche Gefährdungen. Er trägt dazu bei, Fehl-zeiten zu senken, die Produktivität zu garantieren, die Produktionsmittel zu erhöhen und das Arbeitsklima zu verbessern.“ (www.hamburg.de/arbeitsschutz)

Ein gut durchgeführtes Gefahrstoffmanagement be-ginnt mit einer einfachen Sache: Zunächst werden alle Stoffe, die im Bäderbetrieb gebraucht und gela-gert werden, in einer Stoffliste aufgeführt. Dann wird daraus eine Gefahrstoffliste erstellt. Ein mögliches

Ablaufschema zeigt der Anhang 2 der Informations-broschüre (GUV-I 8688; S.96)

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Jede Arbeit im Schwimmbad – Bereich Technik – ist mit einer Unfallgefahr und einem Gesundheitsrisi-ko verbunden. Will man Gefährdungen verhindern, muss man sie kennen, um die Risiken gering zu hal-ten. Genau dies ist das Ziel der Gefährdungsbeurtei-lung. Dazu das „Amt für Arbeitsschutz“ in Hamburg:„Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer be-schäftigen, nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflich-tend. Ziel soll es sein, die wesentlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Schutz-ziele und Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwort-lich festzulegen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis eines effekti-ven Arbeitsschutzmanagements. Nur wer die Gefahren in seinem Betrieb kennt, kann die richtigen Schutz-konzepte entwickeln. Ein präventiver Arbeits- und Ge-sundheitsschutz verringert Unfälle, Schadensfälle und gesundheitliche Gefährdungen. Er trägt dazu bei, Fehl-zeiten zu senken, die Produktivität zu garantieren, die Produktionssicherheit zu erhöhen und das Arbeitskli-ma zu verbessern.“

Das Amt für Arbeitsschutz hat eine Muster-Gefähr-dungsanlage zur Verfügung gestellt, die in einen allgemeinen und einen speziellen Teil unterglie-dert ist. Besteht neben dem Anlagenraum auch ein Lagerraum, so sind mögliche Gefahren im Lager-raum ebenfalls zu beurteilen. Hierzu kann man die entsprechenden Punkte aus der Checkliste nutzen (www.hamburg.de/arbeitsschutz).Wer Gefahrstoffe im Bäderbetrieb einsetzt, muss viele Regelungen und Rahmenbedingungen beach-ten. Die Gefahrstoffverordnung macht umfangrei-che Vorgaben, wie Arbeitnehmer zu schützen sind. Und die spezifischen betrieblichen Abläufe bestim-men, wo und wie der Stoff eingesetzt wird. Betrie-be, die zahlreiche Gefahrstoffe an vielen verschiede-nen Arbeitsplätzen einsetzen, sollten ein sorgfältig strukturiertes Gefahrstoffmanagement betreiben.

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Zahlreiche Downloads (www.dekra.de/de/gefahr-stoffmanagement) stehen zur Verfügung.

Zunächst sollte eine Person im Betrieb für die einge-setzten Stoffe, Aufbereitungsstoffe und Gefahrstoffe zuständig sein, z.B. der Sicherheitsbeauftragte und eine weitere Sachkundige Person. Diese sollten eine Gefahrstoffstelle einrichten. Tätigkeiten im Sinne der Verordnung sind nicht nur das Gebrauchen und Verarbeiten von Gefahrstoffen, z.B. das Anschließen eines Chlorbehälters oder das Ansetzen einer Chlor-bleichlaugenlösung, sondern auch der Transport, die Lagerung, das Um- und Abfüllen, u.a.Die Verantwortung für die Beachtung des Gefahr-stoffrechts liegt beim Arbeitgeber (kommunale Kör-perschaft, Sportclubs, Chef des Privatbades). Dazu die GUV-I 8688:„Die Arbeitgeberverantwortung sollte schiftlich an die jeweilige Leitung des Bades delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung für den Ar-beitsschutz (Gefahrstoffstelle) schriftlich an die Füh-rungskräfte weitergeben. Die Organisations- und Aufsichts-verantwortung verbleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber.“ (GUV-I 8688, S.10)

Zunächst verlangt die GefStoffv eine Informations-pflicht. Hierzu stehen die Kennzeichnung der Ge-fahrstoffe (Kennzeichnungsschild), das Sicherheits-datenblatt des Lieferanten, das Lexikon der GUV-I 8688 und die Liste der Aufbereitungsstoffe und Des-infektionsverfahren des Umweltbundesamtes zur Verfügung. Weitere Quellen sind: Chemielexikon, Internet, u.a.

Die Aufgaben der Gefahrstoffstelle können sein: Dokumentation aller Stoffe und Gefahrstoffe im Be-trieb. Einsatz und Prüfung der Gefahrstoffe und die dazugehörige Dokumentation. Der Einsatz im Be-trieb an der bestimmten Stelle wird geprüft (Einsatz-bedingungen, Lagerung, Arbeitssicherheit). Sie er-teilt die Erlaubniszum Umgang und versucht einen Ersatzstoff zu finden. Sie erstellt arbeitsplatzbezoge-ne Dienstanweisungen und sorgt für Unterweisun-gen. Sie informiert über neue Gesetze, Datenblätter, Einsatzstoffe.

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung heißt es weiter:„Der Arbeitgeber kann sich hierbei von einer fachkun-digen Person (z.B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssi-cherheit) beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Verände-rungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) aktualisiert werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dür-fen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durch-geführt werden.“ (GUV-I 8688, S.10-11)

Zur Gefahrstoffermittlung und –Verzeichnis hat die Richtlinie im Anhang 4 ein Muster zum Anlegen ei-nes Gefahrstoffverzeichnisses.Ein großes Anliegen der neuen Gefährdungsbeurtei-

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Liste der Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren

Diese Liste führt das UBA (www.uba.de) in Berlin, und zwar von der Abteilung „Trink- und Badebecken-wasserhygiene“. Sie war zunächst nur für Trinkwasser nach §11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vor-gesehen, bezieht sich aber auch auf das Bade- und Schwimmbeckenwasser in öffentlichen Bädern. Kostenloser Download der ca. 38 Seiten. Stand: No-vember 2011.

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lung ist die Vorsorge zum Arbeitsschutz. Dazu gehö-ren die organisatorischen Maßnahmen, die auf die Verantwortlichen zukommen: Begrenzung der An-zahl der Beschäftigten im Gefahrstoffumgang, Mi-nimierung der Expositionszeiten, Bereitstellung von persönlichen Schutzmaßnahmen, Aufbewahrung und Lagerung, Vermeidung von Arbeitsunfällen bei Tätigkeiten.Für einen Bäderbetrieb wichtig sind genaue Dienst-anweisung und ggf. einen Chlor-gasalarmplan. Dazu heißt es:„Der Unternehmer ist verpflichtet, arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in der auf die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Ge-fahren für Mensch und Umwelt hingewiesen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensre-geln festgelegt werden. – Für den Fall eines Chlorgas-ausbruchs ist zusätz-lich zu den Betriebsanweisungen die Erstellung eines Chlorgasalarmplans erforderlich.“

(GUV-I-8688, S.17)

Für die Erstellung gibt es zahlreiche PC-Programme, die aber sicher in fast allen Bädern vorhanden sein dürften. In diese sollten folgende Punkte eingearbei-tet sein: Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutz-maßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen. Die Richtlinie stellt ein Muster für eine Betriebsanweisung zur Verfügung.Die Beschäftigten müssen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Eine Unterweisung sollte immer schriftlich bestätigt werden.

Zu den Grundpflichten nach §7 der Gefahrstoffver-ordnung gehört auch:„Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, min-destens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen und vorzugs-weise zusammen mit der Dokumentation nach §6-8 aufzubewahren.“ (GefStoffV, S.11)

Zusätzliche Schutzmaßnahmen nach §9 der GefStoffV sind auch:„Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungsmög-lichkeiten für die Arbeits- und Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen. Er hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen.“ (GefStoffV, S.13)

Eine immer wiederkehrende Maßnahme in der Ge-fährdungsbeurteilung ist die Wirksamkeitsprüfung aller Maßnahmen. Daraus ist festzulegen, ob zusätz-lich Maßnahmen für den Gefahrstoffschutz notwendig sind.

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Brüssel/Berlin (ots) - Gute Nachrichten für Wasserrat-ten: die deutschen Badegewässer erreichten in Sa-chen Sauberkeit und Hygiene 2012 vielerorts noch bessere Werte als im Jahr zuvor. Das zeigt der heu-te (Dienstag) vorgestellte EU-Badegewässerbericht. Von insgesamt 2.295 untersuchten Badestellen an deutschen Flüssen, Seen sowie der Nord- und Ost-seeküste erreichten in der vergangenen Badesai-son 88,1 Prozent ausgezeichnete Werte. Damit liegt Deutschland klar über dem EU-Durchschnitt (78 Pro-zent). Deutschlandweit erfüllten nur acht Binnen- und Küstenbadegewässer die Mindestwerte nicht. Das sind 0,3 Prozent aller Badestellen. Im Jahr davor

waren es noch 0,6 Prozent.

Europäische Spitzenreiter bei der Qualität der Ba-degewässer sind Luxemburg und Zypern: dort er-reichten 2012 alle Badeorte eine ausgezeichnete Wasserqualität. Es folgen Malta (97 Prozent), Kro-atien (95 Prozent), Griechenland (93 Prozent) und Deutschland (88 Prozent). EU-weit ist die Zahl der Badestellen, die die Mindestanforderungen an die Wasserqualität erfüllen, um fast zwei Prozent gestie-gen und liegt jetzt bei 94 Prozent. Generell schnei-den Küstenorte gut ab: EU-weit erfüllen mehr als 95 Prozent dieser Badeorte die Mindestanforderungen

EU-Bericht: Wieder Spitzenwerte für deutsche Badegewässer

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

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und 81 Prozent werden als ausgezeichnet einge-stuft. Bei den Binnengewässern erreichten EU-weit 91 Prozent die Mindestanforderungen, 72 Prozent erreichten hervorragende Werte. Der höchste Anteil vorschriftswidriger Standorte befand sich in Belgi-en (12 Prozent), den Niederlanden (7 Prozent) und Großbritannien (6 Prozent).

In Deutschland wurden während der gesamten Badesaison 2012 insgesamt 2.295 Gewässer unter-sucht, davon 31 Flüsse, 1.898 Seen und 366 Küsten-gewässer. Fast vier von fünf Badestellen an Nord- und Ostsee erzielten hervorragende Werte, ein Anstieg von über vier Prozent im Vergleich zum Vor-jahr. 50 Badegebiete an der Küste (13,7 Prozent) wur-den mit "gut" und 16 (4,4 Prozent) mit "ausreichend" bewertet. In insgesamt drei Fällen in Niedersachsen (Badestelle an der Bohrinsel Dyksterhusen, Freibad an der Ems in Jemgum) und Schleswig-Holstein (Badestelle Götheby an der Schlei) war die Qualität schlecht. Die Binnengewässer erreichten zu fast 90 Prozent hervorragende Werte. Bei 78 Gewässern (4 Prozent) war die Qualität "gut", bei 15 "ausreichend". Fünf Binnenbadegewässer in Berlin (Kleine Bade-wiese, Unterhavel), Baden-Württemberg (Buchhor-ner See in Pfedelbach und das Strandbad Eriskirch), Nordrhein-Westfahlen (Blausteinsee) und dem Saar-

land (Badestelle am Campingplatz Siersburg in Reh-lingen-Siersburg) erzielten schlechte Werte. Die voll-ständigen deutschen Zahlen finden Sie hier: http://ots.de/NV7OR

EU-Umweltkommissar Janez Potocnik erklärte zur Vorstellung des Berichts: "Es ist ermutigend zu se-hen, wie sich die Qualität der europäischen Bade-gewässer kontinuierlich verbessert. Aber es bleibt noch viel zu tun, bis alle unsere Gewässer Trinkwas-ser- und Badegewässerqualität haben und unsere aquatischen Ökosysteme gesund sind. Wasser ist eine wertvolle Ressource, und wir müssen alle er-forderlichen Maßnahmen anwenden, um diese Res-source umfassend zu schützen."

Badegewässer in Europa müssen die Standards erfül-len, die in der Badegewässerrichtlinie von 2006 fest-gesetzt sind. Die Europäische Umweltagentur (EUA) trägt jährlich die Badegewässerdaten von mehr als 22 000 Standorten zusammen, davon mehr als zwei Drittel Küstengebiete, der Rest Flüsse und Seen. Für den diesjährigen Bericht haben alle 27 EU-Mitglied-staaten sowie Kroatien und die Schweiz die Badege-wässerqualität überwacht und gemeldet. Gemessen wird unter anderem die bakterielle Belastung durch Abwässer und Tierhaltung.

Foto: Petra Dirscherl / pixelio.de

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Schwimmbad ABC Teil 8: Hyperventilation

Bei einer Hyperventilation handelt es sich um eine über den Bedarf gesteigerte Lungenbelüftung. Sie geht mit einer Abnahme des Kohlenstoffdioxid-Par-tialdruckes (CO2) und einem pH-Anstieg (respiratori-sche Alkalose) im Blut einher. Eine Hyperventilation kann sich als Störung der Atemregulation aus psy-chischen oder körperlichen Gründen ereignen (Hy-perventilationssyndrom, primäre Hyperventilation), als Reaktion auf eine Unterversorgung zeigen (bei Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, sekun-däre Hyperventilation) oder auch bei kontrollierter Beatmung auftreten.Neben dem akuten Hyperventilationsyndrom, das durch anfallsweise auftretende beschleunigte und vertiefte Atmung mit den typischen tetanischen Symptomen gekennzeichnet ist, wird das chroni-sche Hyperventilationsyndrom unterschieden, das zur Gruppe der Somatisierungsstörungen gezählt wird und oft mit nicht eindeutigen Symptomen ein-hergeht. Die angstbedingte, akute Hyperventilati-on kann bisweilen ein zugrunde liegendes Problem (zum Beispiel Pneumothorax) überdecken.Das bei einem erhöhten Atmungsbedarf angepass-te Atemvolumen beim Arbeiten (körperlicher Belas-tung) ist keine Hyperventilation. Das Gegenteil (zu viel Kohlenstoffdioxid im Blut) heißt Hypoventilati-on. Das Phänomen einer zu schnellen Atmung, ohne Berücksichtigung der Kohlenstoffdioxidkonzentrati-on im Blut, bezeichnet man als Tachypnoe.

Ursachen

Eine Hyperventilation ist eine Störung der Atem-regulation, die meist psychisch bedingt ist. Starke Affekte wie Angst, Panik oder Erregung, aber auch Schmerzen oder Depressionen können zu einer be-schleunigten Atmung führen.Daneben kann eine Hyperventilation auch durch körperliche Erkrankungen wie Hirnentzündungen, Hirntumoren, Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall,

Elektrolytstörungen, Vergiftungen und Infektions-krankheiten ursächlich sein, die diagnostisch be-rücksichtigt werden müssen.Differenzialdiagnostisch müssen körperliche Stö-rungen ausgeschlossen werden, die eine kompen-satorische Steigerung der Atmung verursachen, wie etwa Herzinsuffizienz und Erkrankungen der Lunge.

Ein besonderer Fall der (willentlichen, aber nicht be-absichtigten) Hyperventilation kann auftreten bei der Zirkularatmung, wie sie Blasinstrumentenspie-ler, vor allem beim Didgeridoo, verwenden. Einige Atemtherapien und Atemlehren verwenden ab-sichtliche Hyperventilationen, so Kapalabhati, eine Übung der indischen Atemlehre Pranayama oder das holotrope Atmen. Freitaucher (Taucher ohne Hilfsmittel) lehnen die Hyperventilation als einfache Möglichkeit zur Verlängerung der Tauchzeit ohne Geräteunterstützung wegen deren Gefährlichkeit weitgehend ab. Durch Hyperventilation vor einem Tauchversuch kann die Tauchstrecke zwar in den meisten Fällen verlängert werden, es besteht jedoch das Risiko eines Schwimmbad-Blackouts, was an der nachfolgend beschriebenen Atemregulation durch die CO2 Konzentration im Blut liegt.

Atemregulation im Körper

Das Atemminutenvolumen des Menschen wird pri-mär durch die CO2-Konzentration im arteriellen Blut geregelt. Die Messung der CO2-Konzentration erfolgt zum einen durch im Hirnstamm gelegene zentrale Chemorezeptoren und zum anderen durch periphere Chemorezeptoren, die sich im Glomus ca-roticum und in den Glomera aortica befinden. Steigt der CO2-Gehalt im Blut, erhöht sich das Atemzeitvo-lumen (Vermittlung durch das Atemzentrum). Eine sekundäre Atemsteuerung (unter Normalbedingun-gen deutlich geringerer Einfluss) übernehmen Sau-erstoff- (kann nur in peripheren Chemorezeptoren

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gemessen werden) und pH-Rezeptoren, die bei zu niedriger Sauerstoffversorgung bzw. zu niedrigem pH-Wert das Atemzeitvolumen erhöhen.

Pathophysiologie

Die erhöhte Durchlüftung führt kaum zu einer Mehr-aufnahme von Sauerstoff im Körper, da die Sätti-gung des Blutes mit Sauerstoff schon bei normaler Atmung etwa 97 % beträgt. Allerdings kommt es zur vermehrten Abatmung des im Körper entstehenden Kohlenstoffdioxids. Kohlenstoffdioxid ist im Blut als Kohlensäure gebunden.Durch eine vertiefte bzw. beschleunigte Atmung kommt es also zu einer Abnahme der CO2-Konzent-ration im Blut. Wenn weniger CO2 vorhanden ist, re-agiert auch Kohlensäure ab, um das Gleichgewicht wieder herzustellen. Dies führt ebenfalls zu einer Abnahme der H3O+-Konzentration und so zu einem Anstieg des pH-Wertes des Blutes (respiratorische Alkalose).

Zum Verständnis der Folgen der Hyperventilati-on ist eine grundlegende Kenntnis über den Zu-stand der Hirngefäße in Abhängigkeit von der CO2-Konzentration im Blut erforderlich: Eine hohe CO2-Konzentration geht im Allgemeinen mit einer niedrigen O2-Konzentration einher. In diesem Fall erweitern sich die Gefäße des Gehirns, um eine ad-äquate Versorgung der Nervenzellen mit Sauerstoff zu gewährleisten. Bei der Hyperventilation tritt nun der umgekehrte Fall ein: Die abnormal geringe CO2-Konzentration führt zu einer Konstriktion der Hirn-gefäße. Dies führt zu der paradoxen Situation, dass eine vermehrte Atemtätigkeit trotz maximaler Sau-erstoffsättigung zu einer Unterversorgung des Ge-hirns mit Sauerstoff führt.

Durch die pH-Verschiebung kommt es außerdem zu Störungen des Elektrolythaushaltes, insbesondere zu einer relativen (relativ, weil nicht die Konzentra-tion des Calciums abnimmt aber der Anteil des frei gelösten ionisierten Calciums am Gesamt-Calcium im Blut) Hypokalziämie durch die vermehrte Bin-dung an negativ geladene Plasmaproteine. Dies ist dadurch zu erklären, dass Plasmaproteine bei er-höhten Blut-pH-Werten verstärkt Protonen an das Blut abgeben und damit eine negativ geladene Bin-dungsstelle frei wird. Calcium hat eine membran-stabilisierende Wirkung. Sinkt nun die relative Kon-zentration, führt dies zu einer Übererregbarkeit des Nervensystems und der Muskulatur und damit zu den typischen neuromuskulären Symptomen (z.B. Krämpfe, „Pfötchenstellung“).

Symptome

Bei den Betroffenen liegt eine schnelle Atemfre-quenz (Tachypnoe) vor, sie klagen gleichzeitig über starke Luftnot, den Zwang, tief einatmen zu müssen und ein Engegefühl über der Brust. Gähnen, Seuf-zer und ein Reizhusten können ebenfalls auftreten. Typisch sind die neuromuskulären Symptome. Cha-rakteristischerweise treten Gefühllosigkeit und Miss-empfindungen (Parästhesien, als „Ameisenlaufen“ empfunden) auf, begleitet von Verkrampfungen der Hände („Pfötchenstellung“) und Lippen („Karpfen-maul“), Zittern, Muskelschmerzen und gelegentlich Lähmungen der Extremitäten. Begleitend sind oft Kopfschmerz, Schwindel, Sehstörungen und Be-

Foto: Ex nihil / Wikipedia

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nommenheit, teilweise bis zur Synkope.

Auch kardiale Symptome können auftreten und sich als thorakale Schmerzen (über dem Brustkorb), Herz-stechen und Herzklopfen (Palpitationen) äußern.Bei chronischem Krankheitsbild können weiter-hin Verdauungsprobleme (Aufstoßen, Blähungen, Schluckstörungen) auftreten, die oft dem Krank-heitsbild des Reizdarmsyndroms entsprechen. Mü-digkeit, Schläfrigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Reizbarkeit, Wetterfühligkeit sowie phobische- oder Panikzustände sind ebenfalls mög-liche Symptome des chronischen Verlaufs.Behandlung

Im Vordergrund der Behandlung einer akuten Hy-

perventilation steht eine Beruhigung des Betroffe-nen mit der Anleitung zu bewusst langsamer und verminderter Atmung. Wenn dies aufgrund von Angst und Erregung nicht möglich ist, ist eine Rü-ckatmung (in eine Plastik- oder Papiertüte bzw. eine Hyperventilationsmaske oder Sauerstoffmaske bei ausgeschaltetem Sauerstoffzufluss) angezeigt. Durch das mehrmalige Ein- und Ausatmen der ei-genen kohlenstoffdioxidhaltigen Atemluft steigt die CO2-Konzentration im Blut des Patienten wieder an, und die zuvor konstringierten Hirngefäße weiten sich wieder. Zuweilen ist eine pharmazeutische Se-dierung, z. B. mit einem Benzodiazepin, notwendig. Heute nicht mehr praktiziert wird ein Ausgleich des Säure-Basen-Haushalts oder die intravenöse Verab-reichung von Calcium.

Schwimmbad Blackout

Bei einer Hyperventilation vor einem Tauchversuch kommt es zum Absinken der CO2 Konzentration im Blut. Im Normalfall kann man einen Atemreiz ab einer CO2 Schwelle von etwa 80 mbar im Blut nicht mehr unterdrücken. Die Folge ist, dass wir gezwungen sind, aufzutauchen. Bei vorherigem Abatmen von CO2 verschiebt sich diese Atemreizschwelle aber nach hinten. (roter Punkt). Da es bei einer zu geringen Sauerstoffkonzentration im Blut zur Bewusstlosigkeit kommt, kann es bei starker Hyperventilation dazu kommen, dass die Blackoutschwelle (blauer Punkt) erreicht wird, bevor ein Atemreiz besteht.

20

20

40

60

80

100

120

140

ppO2

40 8060

ppCO2

ppCO2, erniedrigt durch Hyperventilation

s

Atemreiz-schwelle

Blackout-Schwelle

Teildruck in mbar

pp = Partial Pressure

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Hamburg/Bad Nenndorf (ots) - Die Rettungsschwim-mer der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) haben im vergangenen Jahr 411 Menschen oft in letzter Minute vor dem Tod durch Ertrinken bewahrt. Bei 29 Einsätzen mussten sie sogar ihr ei-genes Leben aufs Spiel setzen, um ein anderes zu erhalten. Die Einsatzbilanz weist 8.943 vorbeugende Hilfeleistungen für Segler, Surfer und Motorbootfah-rer aus, die an Küsten und Binnengewässern in Not gerieten. Das sind 1.570 Einsätze (oder 21%) mehr als 2011. Diese Zahlen gab DLRG-Präsident Dr. Klaus Wilkens heute in Hamburg bekannt.

Die humanitäre Organisation wird in diesem Jahr 100 Jahre alt. "In dieser Zeit haben Generationen eh-renamtlich arbeitender Retter eine große Leistung

für die Gesellschaft vollbracht. Zur Zeit der Grün-dung im Jahr 1913 ertranken im wilhelminischen Reich über 5.000 Männer, Frauen und Kinder. Den Medien blieb damals nur der tägliche resignierende Bericht über die traurigen Ereignisse und die Hilflo-sigkeit des Staates. 2012 waren es "nur" noch 383 To-desfälle. Das ist die niedrigste Zahl, seit die Todesfäl-le statistisch erhoben werden. Es ist gelungen, diese Gefahr erfolgreich einzudämmen und die Todesfälle durch Ertrinken um 92% zu senken. Trotzdem müs-sen wir weiterhin intensiv arbeiten, um die Zahl der Ertrinkungstoten weiter zu senken", so Dr. Wilkens in seinem Statement.

Er kritisierte die Bäderpolitik der Kommunen: In den vergangenen fünf Jahren sind in Deutschland 285

DLRG rettet im vergangenen Jahr 411 Menschen

Foto: DLRG

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Bäder geschlossen worden und weitere 452 Bäder seien akut von Schließung bedroht. "737 Bäder ste-hen vor dem Aus", kritisierte der DLRG-Präsident. "Angesichts dieser Zahlen muss man sorgenvoll in die Zukunft blicken", so Wilkens weiter. Mindestens 20% der Grundschulen haben keinen Zugang mehr zu einem Schwimmbad. Bei der DLRG existieren in vielen Ortsgruppen lange Wartelisten für eine Früh-schwimmerausbildung. "Unsere Forderung heißt: Bäder erhalten, Bäder bauen und nicht, sie wegzura-tionalisieren", sagte Dr. Wilkens.

Positiv entwickelt hat sich die Zahl der Todesfälle bei Kleinkindern. In den vergangenen zehn Jahren gingen die Opferzahlen von 45 auf neun zurück. Durch vorbeugende Maßnahmen sei es gelungen, die Todesfälle von Kindern im Vorschulalter zu sen-ken. "Mit dem DLRG-NIVEA-Kindergartenprojekt und dem sich anschließenden Projekt "Schwimmen lernen mit NIVEA" haben wir die Weichen gestellt für mehr Wassersicherheit bei den Kleinsten. Das ist eine Erfolgsgeschichte", sagte der DLRG-Präsident.

Die Gesamtbilanz der ehrenamtlichen Arbeit der DLRG-Mitglieder könne sich sehen lassen. Sie er-brachten 2012 insgesamt 11,2 Millionen Stunden ehrenamtlich und unentgeltlich für die Sicherheit der Menschen im und am Wasser sowie die Ausbil-dung im Schwimmen und Rettungsschwimmen. Im vergangenen Jahr haben die Ausbilder der DLRG 182.606 Schwimm- und Rettungsschwimmabzei-chen ausgegeben, 17.000 Prüfungen mehr als im Jahr zuvor. Bei den Schwimmprüfungen ist beson-ders das Wachstum der Frühschwimmerprüfungen mit dem Seepferdchen um 20% hervorzuheben. Die Ausbilder haben 41.438 Seepferdchen-Prüfungen abgenommen. Bei den Jugendschwimmabzeichen, die einen sicheren Schwimmer ausweisen, gab es ein Wachstum um 9% auf 75.144. Die Rettungs-schwimmprüfungen stiegen um 5% auf 55.354 er-folgreiche Prüfungen. "Der Anstieg darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir in den Vorjahren rückläufige Ausbildungszahlen hatten", sieht Dr. Wil-kens Nachholbedarf.

Foto: DLRG

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Impressum

Herausgeber:BSG-Institut zur Aus- und Fortbildung von Bäderpersonal Reckert / Meyer-Bergmann GbR

Redaktion: Heiko Reckert (re) (v.i.S.d.P)

Titelbild:Gestaltung Heiko Reckert

Fotos : pixelio, Wikipedia, DLRG, Privat und Heiko Reckert

Druck: PDF / EPUB

Redaktionsanschrift:Bäder - Sport - Gesundheit Magazin für Bäderbetriebe und Rettungsschwimmen

BSG-Institut Auf dem Lay 2031542 Bad NenndorfTelefon: 05723 / 91928080 / Fax: 05723 / 91928089 / Mobil: 0178 / 81 84 288E-Mail: [email protected]

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