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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den XXX […](2012) XXX draft

Arbeitspapier der GD Wettbewerb Entwurf der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

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Inhalt

Einleitung .................................................................................................................................. 3

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ............................................................ 4

1.1. Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen ........................................................... 4

1.2. Begriffsbestimmungen ............................................................................................. 6

2. Anmeldepflichtige Regionalbeihilfen ............................................................................... 9

2.1. Auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtete Investitionsbeihilferegelungen 9

2.2. Über der Anmeldeschwelle liegende Einzelinvestitionsbeihilfen ......................... 9

2.3. (Möglicherweise) mit der Einstellung derselben oder einer ähnlichen Wirtschaftstätigkeit im EWR verbundene Einzelinvestitionsbeihilfen......................... 10

2.4. Regionale Betriebsbeihilfen................................................................................... 10

3. Vereinbarkeitsprüfung von Regionalbeihilfen............................................................... 10

3.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse............................................. 12 3.1.1. Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 12 3.1.2. Einzelinvestitionsbeihilfen ................................................................................... 13 3.1.3. Betriebsbeihilferegelungen................................................................................... 14

3.2. Gleichheitsziel wird nicht über Marktkräfte erreicht ........................................ 15

3.3. Geeignetheit von Regionalbeihilfen ...................................................................... 15 3.3.1. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten ................................ 15 3.3.2. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten .............................. 16

3.4. Anreizeffekt............................................................................................................. 16 3.4.1. Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 16 3.4.2. Einzelinvestitionsbeihilfen ................................................................................... 17 3.4.3. Betriebsbeihilferegelungen................................................................................... 18

3.5. Verhältnismäßigkeit der Beihilfen / Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum ..................................................................................................... 18

3.5.1. Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 18 3.5.2. Einzelinvestitionsbeihilfen ................................................................................... 21 3.5.3. Betriebsbeihilfen .................................................................................................. 22

3.6. Negative Auswirkungen......................................................................................... 22 3.6.1. Allgemeine Erwägungen ...................................................................................... 22 3.6.2. Investitionsbeihilferegelungen ............................................................................. 24 3.6.3. Einzelinvestitionsbeihilfen ................................................................................... 25 3.6.4. Betriebsbeihilferegelungen................................................................................... 26

3.7. Transparenz............................................................................................................ 27 3.7.1. Beihilferegelungen ............................................................................................... 27 3.7.2. Einzelbeihilfen ..................................................................................................... 27

4. Evaluierung ..................................................................................................................... 27

5. Fördergebietskarten ........................................................................................................ 28

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5.1. Bevölkerungsanteil, der für Regionalbeihilfen in Betracht kommt .................. 28

5.2. Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ................. 28

5.3. Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV.................. 29 5.3.1. Prädefinierte C-Fördergebiete .............................................................................. 30 5.3.2. Nicht prädefinierte C-Fördergebiete .................................................................... 31

5.4. Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen........................... 33 5.4.1. Beihilfehöchstintensität in A-Fördergebieten ...................................................... 33 5.4.2. Beihilfehöchstintensität in C-Fördergebieten....................................................... 34

5.5. Anmeldung und Vereinbarkeitserklärung........................................................... 34

5.6. Änderungen............................................................................................................. 34 5.6.1. Rückstellung für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung.......................... 34 5.6.2. Halbzeitüberprüfung für C-Fördergebiete............................................................ 35

6. Inkrafttreten und Anwendbarkeit ................................................................................... 35

7. Überarbeitung.................................................................................................................. 36

Anhang I .................................................................................................................................. 37

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EINLEITUNG

1. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten.1 Diese Beihilfen werden als Regionalbeihilfen bezeichnet.

2. Regionalbeihilfen unterscheiden sich durch ihre regionale Zielsetzung, d. h. die Förderung der regionalen Entwicklung, von Beihilfearten wie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-, Beschäftigungs-, Ausbildungs- oder Umweltschutzbeihilfen, mit denen andere Ziele von gemeinsamem Interesse nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV verfolgt werden [bei denen jedoch manchmal höhere Fördersätze für benachteiligte Gebiete vorgesehen sind, um deren spezifischen Problemen Rechnung zu tragen2].

3. Regionalbeihilfen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die am stärksten benachteiligten Gebiete in der Europäischen Union konzentriert werden. Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das relative Ausmaß der Entwicklungsprobleme in der betreffenden Region widerspiegeln. Außerdem müssen die Vorteile, die eine Beihilfe im Hinblick auf die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets bietet, die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen überwiegen.3 Die Bedeutung, die den Vorteilen einer Beihilfe beigemessen wird, kann entsprechend der Freistellungsbestimmung, die angewandt wird, unterschiedlich ausfallen. Daher können in besonders benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a größere Wettbewerbsverzerrungen hingenommen werden als in Gebieten, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c fallen.4

4. Die Beihilfenkontrolle bei Regionalbeihilfen soll in erster Linie die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten gleiche Rahmenbedingungen bestehen. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Unternehmen für Standorte in benachteiligten Gebieten in der Europäischen Union zu gewinnen oder dort zu halten, in einen Subventionswettlauf

1 Gebiete, die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in

Frage kommen, sogenannte „A-Fördergebiete“, weisen in der Regel im Vergleich zu anderen Gebieten in der EU größere Nachteile auf, die ihre wirtschaftliche Entwicklung erschweren. Gebiete, die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Frage kommen, sogenannte „C-Fördergebiete“, sind in der Regel ebenfalls im Vergleich zu anderen Gebieten in der EU benachteiligt, jedoch in einem geringeren Umfang.

2 [Regionale Aufschläge für solche Beihilfen werden daher nicht als Regionalbeihilfen angesehen.] 3 Siehe hierzu EuGH, Urteil vom 17.9.1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980,

2671, Randnr. 17 und EuGH, Urteil vom 14.1.1997, Königreich Spanien/Kommission, Rechtssache C-169/95, Slg. 1997, I-148, Randnr 20.

4 Siehe hierzu EuG, Urteil vom 12.12.1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, Rechtssache T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 54.

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münden; zum anderen sollen die Auswirkungen der Regionalbeihilfen auf Handel und Wettbewerb auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

5. In den vorliegenden Leitlinien sind die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, präzisiert und die Kriterien festgelegt, anhand derer festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV erfüllt.

6. Regionalbeihilfen können die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete nur dann wirksam fördern, wenn sie auf bestimmte Gebiete5 ausgerichtet sind und sie zur Förderung zusätzlicher Investitionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten gewährt werden. In einigen wenigen, genau umrissenen Fällen kann die Attraktivität eines Gebiets für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein möglicherweise nicht ausreichen, um die Entwicklung dieses Gebiets voranzubringen. Nur in solchen Fällen dürfen regionale Investitionsbeihilfen um regionale Betriebsbeihilfen, die nicht mit einer Investition verbunden sind, ergänzt werden.6

7. In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 20127 nannte die Kommission drei Ziele für die Modernisierung der Beihilfenkontrolle:

a) Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt

b) Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften

c) Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen

8. Ferner plädierte die Kommission dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmen ein gemeinsames Konzept zugrunde zu legen, um den Binnenmarkt zu stärken, eine größere Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine bessere Ausrichtung der staatlichen Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse zu fördern, den Anreizeffekt verstärkt zu prüfen, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und mögliche negative Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel zu berücksichtigen.

1. ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1. Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen 9. Bei großen Unternehmen fallen regionale Nachteile bei Investitionen oder der

weiteren Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem weniger entwickelten Gebiet in der Regel weniger ins Gewicht als bei kleineren und mittleren

5 Jeder Mitgliedstaat kann diese Gebiete unter den in Abschnitt 5 genannten Voraussetzungen in einer

Fördergebietskarte ausweisen. 6 Diese Begriffe werden unter Randnummer 16 Buchstaben k und p definiert. 7 COM(2012) 209 final.

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Unternehmen (KMU)8. Erstens können sich große Unternehmen leichter auf den globalen Märkten Kapital und Kredite beschaffen, so dass das geringere Angebot von Finanzdienstleistungen in einem benachteiligten Gebiet ihre Möglichkeiten weniger einschränkt. Investitionen großer Unternehmen können Größenvorteile zur Folge haben, die die standortspezifischen Startkosten verringern und in vielerlei Hinsicht nicht an das Gebiet gebunden sind, in dem die Investition getätigt wird. Zweitens haben große Unternehmen, die Investitionen tätigen, normalerweise den Behörden gegenüber eine starke Verhandlungsposition, was zu einer nicht gerechtfertigten Gewährung von Beihilfen führen kann. Außerdem sind große Unternehmen oftmals wichtige Akteure auf den betreffenden Märkten, so dass die durch die Beihilfe geförderten Investitionen die Wettbewerbsbedingungen auf diesen Märkten verändern könnten. Da somit der Anreizeffekt und die Verhältnismäßigkeit solcher Beihilfen möglicherweise nicht gewährleistet wären, würde der Wettbewerb stark verzerrt werden.

10. Großen Unternehmen dürfen folglich keine Regionalbeihilfen für Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gewährt werden, da solche Beihilfen den Wettbewerb möglicherweise stark verzerren würden. Des Weiteren dürfen große Unternehmen auch in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV keine Betriebsbeihilfen erhalten. In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte im Sinne von Randnummer 5.3.1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Leitlinien können große Unternehmen jedoch Betriebsbeihilfen erhalten.

11. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten9 dürfen ebenfalls keine Regionalbeihilfen erhalten.

12. Regionalbeihilfen für die Kohle-10, Stahl-11 oder Kunstfaserindustrie12 sind nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erachten.

13. Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 213 fällt, und Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klassen 70.10 „Verwaltung und Führung von

8 Im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der

Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 9 ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Wie dort unter Randnummer 20 erläutert, kann ein Unternehmen in

Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.

10 „Kohle“ bedeutet höher und mittel inkohlte Kohlesorten sowie niedriger inkohlte „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

11 Im Sinne von Anhang IV. 12 Im Sinne von Anhang IV. 13 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

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Unternehmen und Betrieben“ oder 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt, dürfen keine Betriebsbeihilfen gewährt werden.

14. Diese Leitlinien gelten für Regionalbeihilfen für alle Wirtschaftszweige14 mit Ausnahme der Fischerei und der Aquakultur15, der Landwirtschaft16 und des Verkehrswesens17, für die eigene Rechtsvorschriften gelten, die ganz oder teilweise von diesen Leitlinien abweichen können.

15. Investitionen in Breitbandinfrastrukturen, Energie- oder Umweltinfrastrukturen sowie FuEuI-Infrastrukturen dürfen durch regionale Investitionsbeihilfen gefördert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen dieser Leitlinien auch die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen gilt: i) Die Beihilfe darf nur in Gebieten gewährt werden, in denen keine vergleichbaren Infrastrukturen18 zur Verfügung stehen, ii) alle Drittbetreiber müssen auf Vorleistungsebene einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den durch die Beihilfe geförderten Netzen erhalten, und iii) die Beihilfeempfänger müssen im Rahmen einer Ausschreibung im Einklang mit Randnummer 78 Buchstaben c und d der Breitbandleitlinien19 ausgewählt werden. [Bei Energieinfrastrukturen soll der Umfang der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Energieerzeugung Gegenstand einer Konsultation zu den Leitlinien für Energie- und Umweltschutzbeihilfen sowie einer Konsultation zur Angemessenheit der Stromerzeugung, zu Kapazitätsvergabemechanismen und dem Elektrizitätsbinnenmarkt sein. Gleiches gilt für die Festlegung der Vereinbarkeitskriterien im Bereich Energie. Die zusätzlichen Kriterien für Umwelt- oder FuEuI-Infrastrukturen, die zu zentralen Zielen der Leitlinien für Energie- und Umweltschutzbeihilfen sowie der FuEuI-Leitlinien zählen, werden in den Entwurf dieser Regionalbeihilfeleitlinien aufgenommen, sobald die Erörterung dieser Leitlinien weit genug vorangekommen ist.]

1.2. Begriffsbestimmungen 16. Im Rahmen dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „A-Fördergebiete“ und „C-Fördergebiete“: Gebiete, die in einer Fördergebietskarte als Gebiete ausgewiesen werden, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a bzw. c AEUV für eine Förderung in Betracht kommen.

14 Nach Außerkrafttreten der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C

364 vom 14.12.2011, S. 9) am 31. Dezember 2013 gelten diese Leitlinien auch für den Schiffbau. 15 Sie fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die

gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

16 Diese umfasst die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

17 Das Verkehrswesen umfasst Luft-, See-, Straßen- und Schienenverkehr sowie Binnenschifffahrt. 18 Nach Randnummer 51 der Breitbandleitlinien sollte ein gefördertes Netz eine „wesentliche

Verbesserung“ der Breitbandversorgung gewährleisten, d. h. das geförderte Netz sollte auf dem Markt erhebliche neue Möglichkeiten im Bereich der Breitbandversorgung und der Bandbreiten, der Geschwindigkeit und des Wettbewerbs schaffen. Nach Randnummer 63 der Breitbandleitlinien sollte das geförderte Netz mit dem bestehenden Netz und den konkreten Planungen für einen Netzausbau verglichen werden [Mitteilung der Kommission, Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (C(2012) 9609) [noch nicht im ABl. veröffentlicht].

19 Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau [C(2012) 9609] [noch nicht im ABl. veröffentlicht].

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b) „Tag der Bewilligung“: Tag, an dem der Mitgliedstaat eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Gewährung der Beihilfe eingegangen ist, die vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend gemacht werden kann.

c) „Ad-hoc-Beihilfen“: Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.

d) „Bruttosubventionsäquivalent“ (BSÄ): abgezinster Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der beihilfefähigen Kosten. Das BSÄ wird zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe auf der Grundlage des geltenden Referenzzinssatzes berechnet.

e) „Beihilfefähige Kosten“: Investitions- oder Lohnkosten von Investitionsbeihilfen.

f) „Investitionsbeihilfen“: für Erstinvestitionen gewährte Beihilfen.

g) „Investitionskosten“: materielle und immaterielle Vermögenswerte, die Teil einer Erstinvestition sind.

h) „Materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen. Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des Empfängers im Verkehrswesen angesiedelt ist, fallen bewegliche Vermögenswerte nicht unter die beihilfefähigen Kosten.

i) „Immaterielle Vermögenswerte“: im Wege des Technologietransfers erworbene Vermögenswerte wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertes Fachwissen.

j) „Lohnkosten“: Alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss, d. h. die Bruttolöhne (vor Steuern) und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung über einen bestimmten Zeitraum.

k) „Erstinvestitionen“:

– Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, um 1) eine neue Betriebsstätte zu errichten, 2) die Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte auszubauen, 3) die Produktion einer Betriebsstätte durch Hinzunahme von bislang nicht dort hergestellten Produkten zu diversifizieren oder 4) das gesamte Produktionsverfahren einer bestehenden Betriebsstätte grundlegend zu ändern; oder

– der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

l) „Große Investitionsvorhaben“: Erstinvestitionen mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Tag der Bewilligung geltenden Preise und Wechselkurse.

m) „Beihilfehöchstintensitäten“: die in Unterabschnitt (1)(a)(1)d) festgelegten Prozentsätze, die in die Fördergebietskarte übernommen und auf die beihilfefähigen Kosten angewendet werden.

n) „Schaffung von Arbeitsplätzen“: Nettoerhöhung der Anzahl der in einer bestimmten Betriebsstätte direkt beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zum

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Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate. Von den in diesen zwölf Monaten geschaffenen Arbeitsplätzen sind also gegebenenfalls die im selben Zeitraum verlorenen Arbeitsplätze abzuziehen.

o) „Beschäftigtenzahl“: Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der Vollzeitbeschäftigten während eines Jahres, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit in JAE-Bruchteilen anzugeben sind.

p) „Betriebsbeihilfen“: Beihilfen zur Senkung der nicht mit einer Erstinvestition in Zusammenhang stehenden laufenden Kosten eines Unternehmens. Dazu zählen Kostenpositionen wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber der Abschreibungsaufwand und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der regionalen Investitionsbeihilfe zu den beihilfefähigen Kosten zählten. Betriebsbeihilfen können sich auf tatsächliche Kosten beziehen, können aber auch in regelmäßigen Tranchen gewährt werden, um erwartete Kosten zu decken (regelmäßige Pauschalzahlungen).

q) „Fördergebietskarte“: Von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit diesen Leitlinien ausgewiesenen Fördergebiete.

r) „Angepasster Beihilfehöchstsatz“: Zulässiger Beihilfehöchstsatz für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R der zulässigen Beihilfehöchstintensität in dem betreffenden Gebiet (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU), B den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR und C den beihilfefähigen Kosten zwischen 100 und 500 Mio. EUR entspricht.20 Die folgende Tabelle enthält die anwendbaren Sätze:

Beihilfefähige Kosten Herabgesetzte Beihilfeintensität Bis zu 50 Mio. EUR 100 % des regionalen

Beihilfehöchstsatzes Für den Teil zwischen 50 Mio. und 100 Mio. EUR

50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Für den Teil zwischen 100 Mio. und 500 Mio. EUR

34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

s) „Einzelinvestition“: Erstinvestition desselben Empfängers (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region.

t) „Beginn der Arbeiten“: Entweder die Aufnahme von Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen oder eine andere Verpflichtung, durch die die Investition nicht mehr rückgängig zu machen ist, je nachdem welche dieser Möglichkeiten als erste eintritt. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

20 Berechnungsgrundlage sind die amtlichen Wechselkurse zum Tag der Bewilligung der Beihilfe.

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u) „KMU“: Unternehmen, die die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen21 erfüllen.

2. ANMELDEPFLICHTIGE REGIONALBEIHILFEN 17. Die Mitgliedstaaten müssen Regionalbeihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

generell anmelden, außer wenn diese die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, die von der Kommission nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen22 erlassen wurde.

18. So sind auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtete Investitionsbeihilferegelungen und bestimmte Arten von Betriebsbeihilferegelungen weiterhin nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, da mit ihnen höhere Risiken in Bezug auf die Verzerrung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels einhergehen. Ferner unterliegen die folgenden beiden Arten von Einzelinvestitionsbeihilfen auch in Zukunft der Anmeldepflicht: 1) Beihilfen, die im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung oder außerhalb einer Regelung gewährt werden und deren Höhe über der unter Randnummer 22 genannten Anmeldeschwelle liegt, und 2) Investitionsbeihilfen, die unabhängig von ihrer Höhe (möglicherweise) mit der Einstellung derselben oder einer ähnlichen Wirtschaftstätigkeit im EWR im Zusammenhang stehen.

2.1. Auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtete Investitionsbeihilferegelungen 19. Investitionsbeihilfen sollten generell auf der Grundlage einer multisektoralen

Beihilferegelung gewährt werden, die integraler Bestandteil einer Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen ist. Auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtete Investitionsbeihilferegelungen unterliegen der Anmeldepflicht.

20. Nach Auffassung der Kommission ist eine Regelung auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet, wenn sie sich nur auf eine oder wenige Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Industrie- oder Dienstleistungssektors bezieht. Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten oder auf die Verarbeitung und Vermarktung von nicht in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet. Regelungen, die unter anderem auch Investitionsbeihilfen für den Schiffbau ermöglichen, müssen angemeldet werden.

2.2. Über der Anmeldeschwelle liegende Einzelinvestitionsbeihilfen 21. Mitgliedstaaten müssen Beihilfen für Investitionsvorhaben anmelden, wenn der

Gesamtbetrag aus sämtlichen Quellen über dem Beihilfehöchstsatz liegt, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten von 100 Mio. EUR unter Berücksichtigung der angepassten Beihilfehöchstintensität erhalten kann (vgl. Randnummer 16 Buchstabe r).

21 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. 22 ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

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22. Die Anmeldeschwellen für die in Unterabschnitt (1)(a)(1)d) genannten Beihilfehöchstintensitäten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Beihilfeintensität 20 % 25 % 30 % 35 % 50 % Anmeldeschwelle 15 Mio. € 18,75 Mio. € 22,5 Mio. € 26,25 Mio. € 37,5 Mio. €

23. Bei Investitionen, die eine Einzelinvestition bilden, müssen die Mitgliedstaaten für das Vorhaben, für das als letztes die Arbeiten begonnen wurden, die über der Anmeldeschwelle liegende Beihilfe anmelden.

2.3. (Möglicherweise) mit der Einstellung derselben oder einer ähnlichen Wirtschaftstätigkeit im EWR verbundene Einzelinvestitionsbeihilfen

24. Beihilfen, die zu einer Kapazitätsverlagerung im EWR führen, können den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten stark beeinträchtigen. So können Beihilfen, die in einem Gebiet gewährt werden, in einem anderen Gebiet zur vorzeitigen Einstellung bestehender Wirtschaftstätigkeiten führen und für die Wirtschaft des anderen Gebiets erhebliche Anpassungskosten aufgrund von Friktionen auf dem Arbeitsmarkt und infolge der Umschichtung des investierten Kapitals nach sich ziehen.

25. Deshalb Investitionsbeihilfen für Vorhaben von großen Unternehmen oder KMU, bei denen der Beihilfeempfänger eine ähnliche Wirtschaftstätigkeit im EWR innerhalb von zwei Jahren vor Gewährung der Beihilfe eingestellt hat oder innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Investition einstellen will, bei der Kommission angemeldet werden.

2.4. Regionale Betriebsbeihilfen 26. Regionale Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bilden

regionale Betriebsbeihilfen in A-Fördergebieten (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage) sowie in Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur regionalen Entwicklung und ihrer Art gerechtfertigt sind und ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen steht.

27. Entsprechend müssen regionale Betriebsbeihilfen aufgrund des mit ihnen einhergehenden höheren Risikos einer Beeinträchtigung von Wettbewerb und Handel angemeldet werden, wenn sie darauf ausgerichtet sind, 1) bestimmte Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten abzufedern, 2) bestimmte Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) in Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen oder 3) die Entvölkerung in Gebieten mit einer sehr geringen Bevölkerungsdichte zu verhindern oder zu verringern.

3. VEREINBARKEITSPRÜFUNG VON REGIONALBEIHILFEN 28. Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Maßnahme als mit dem Binnenmarkt

vereinbar erachtet werden kann, untersucht die Kommission, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb überwiegen. Zu diesem Zweck prüft die Kommission jedes der folgenden Kriterien:

a) Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Regionalbeihilfen müssen vor allem Gleichheitserwägungen Rechnung tragen

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und einen Beitrag zur Verringerung des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen Gebieten der Europäischen Union leisten, um den wirtschaftlichen Zusammenhalt in der Union zu fördern.

b) Gleichheitsziel wird nicht über Marktkräfte erreicht: Damit eine Beihilfe die angestrebte Wirkung erzielen kann, sollte sie auf ein konkretes Marktversagen oder Gleichheitsproblem ausgerichtet sein. Im Zusammenhang mit diesen Leitlinien ist dieses Kriterium der Vereinbarkeitsprüfung erfüllt, wenn die betreffenden Gebiete in genehmigten Fördergebietskarten ausgewiesen sind, die Aufschluss darüber geben, welche Gebiete aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV für Regionalbeihilfen in Frage kommen (siehe Abschnitt 129).

c) Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die regionale Entwicklung mit anderen politischen Instrumentarien oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verzerren, erzielt werden können.

d) Anreizeffekt der Beihilfe: Die Beihilfe muss dazu führen, dass das Unternehmen sein Verhalten ändert und durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines Gebietes leistet.

e) Begrenzung der Beihilfen auf das erforderliche Minimum: Die Beihilfen müssen auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt werden.

f) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen: Die negativen Auswirkungen einer Beihilfe – Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – müssen so gering wie möglich gehalten werden; in der Praxis führt dies unter anderem zum Ausschluss bestimmter Maßnahmenarten oder Empfänger (siehe Unterabschnitt 1.1) sowie zur Ermittlung der Fälle, in denen die negativen Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen dürften als die positiven Auswirkungen (siehe Randnummern 119 und 122).

g) Transparenz: Staatliche Beihilfen sind in transparenter Weise zu gewähren; insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer, die interessierte Öffentlichkeit und die Kommission einfachen Zugang zu allen relevanten Vorschriften und Informationen zu der Beihilfe haben.

29. Sobald eines der obengenannten Kriterien nicht erfüllt ist, wird die Maßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet. In allen anderen Fällen führt die Kommission eine Abwägungsprüfung durch, bei der sie die positiven Auswirkungen der Maßnahme (d. h. ihren Beitrag zur Entwicklung des Gebiets) den ermittelten potenziellen Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel gegenüberstellt.

30. Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme

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ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen EU-Recht führen, kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.23

31. In diesem Abschnitt erläutert die Kommission die Bestimmungen für die Prüfung angemeldeter Regionalbeihilfen anhand der obigen Kriterien. Auf spezifische Bestimmungen für Einzelinvestitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen wird gegebenenfalls verwiesen.

3.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse 32. Ziel der Regionalbeihilfen ist es, das Entwicklungsgefälle zwischen Gebieten in der

Europäischen Union zu verringern. Da Regionalbeihilfen Gleichheit und Kohäsion fördern sollen, können sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten und integratives und nachhaltiges Wachstum ermöglichen.

3.1.1. Allgemeine Bestimmungen 33. Regionalbeihilfen sollten in eine Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung

mit klar definierten Zielen eingebettet sein. Sie sollten diesen Zielen Rechnung tragen und ihre Verwirklichung voranbringen.

34. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen im Rahmen von Regionalentwicklungsstrategien, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 aufgestellt wurden.

35. Bei Regelungen, die nicht in ein aus dem Kohäsionsfonds finanziertes operationelles Programm eingebettet sind, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Maßnahme kohärent ist und einen Beitrag zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet. Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat Bewertungen früherer Beihilfemaßnahmen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörden oder Sachverständigengutachten heranziehen.

36. Damit eine Beihilferegelung tatsächlich eine Entwicklungsstrategie untermauern kann, muss sie ein System vorsehen, nach dem die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben anhand der mit der Regelung verfolgten Ziele festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen können (z. B. anhand eines Bewertungsrasters). Bei Regelungen, mit denen Prioritäten eines aus dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen finanzierten operationellen Programms umgesetzt werden, kann der Mitgliedstaat die Festlegung der Priorität und die Auswahl der Vorhaben auf die Ergebnisse ähnlicher Verfahren stützen, die bei aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen zum Zuge kommen.24

37. Wenn eine Beihilfe im Rahmen einer Regelung für Einzelinvestitionsvorhaben gewährt wird, muss die Bewilligungsbehörde prüfen und bestätigen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet.

23 Siehe z. B. EuGH, Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-156/98,

Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78 und EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Société Régie Networks/Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne, Rechtssache C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116.

24 Bei Breitbandinfrastrukturen muss der Beihilfeempfänger nach Randnummer 78 Buchstaben c und d der Breitbandleitlinien im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung ausgewählt werden.

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38. Um einen tatsächlichen und nachhaltigen Beitrag der Investition zur Entwicklung des betreffenden Gebiets zu gewährleisten, muss die Investition nach ihrem Abschluss mindesten fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben.25

39. Wird die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet, müssen die vorgesehenen Stellen binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten besetzt werden. Jede durch die Investition geschaffene Stelle muss ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung fünf Jahre in dem betreffenden Gebiet verbleiben. Bei Investitionen, die von KMU getätigt werden, können die Mitgliedstaaten die Fünfjahresfrist für die Aufrechterhaltung der Investition und den Erhalt der Arbeitsplätze auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren reduzieren.

40. Mit Blick auf die Rentabilität der Investition muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen Mitteln oder im Wege einer Fremdfinanzierung einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leistet, der keinerlei öffentliche Förderung enthält.26

41. Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen Umweltschäden zur Folge haben, muss der Mitgliedstaat die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfung sicherstellen, wenn diese nach einzelstaatlichem Recht oder nach EU-Recht erforderlich sind.

42. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass das Vorhaben mit der Entwicklungsstrategie des betreffenden Gebiets im Einklang steht und einen Beitrag dazu leistet; er muss belegen, dass die Beihilfe dieselben Voraussetzungen wie im Rahmen einer Regelung gewährte Investitionsbeihilfen erfüllt, sofern nicht abweichend vermerkt.

3.1.2. Einzelinvestitionsbeihilfen 43. Als Nachweis für den Beitrag der Investitionsbeihilfe zur Förderung der regionalen

Entwicklung kann der Mitgliedstaat folgende Indikatoren heranziehen; die Auswirkungen können sowohl direkter Art (z. B. Schaffung direkter Arbeitsplätze) als auch indirekter Art (z. B. Innovation auf lokaler Ebene) sein:

a) Die Zahl der durch die Investition geschaffenen direkten Arbeitsplätze ist ein wichtiger Indikator für den Beitrag zur regionalen Entwicklung. Auch die Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze und das erforderliche Qualifikationsniveau werden berücksichtigt .

b) Eine noch größere Zahl neuer Arbeitsplätze wird möglicherweise im lokalen Subunternehmernetz geschaffen, wodurch die Investition besser in das betreffende Gebiet integriert und weiter reichende Spillover-Effekte gewährleistet werden könnten. Die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze sollte daher ebenfalls berücksichtigt werden.

25 Der Ersatz von Anlagen oder Ausrüstungen, die wegen rascher technischer Veränderungen innerhalb

des betreffenden Zeitraums veraltet sind, bleibt hiervon unberührt, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

26 Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitaldarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, und auch nicht bei staatlichen Garantien mit Beihilfeelementen oder staatlichen Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

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c) Die Zusage des Beihilfeempfängers, umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, um die (allgemeinen und fachspezifischen) Fertigkeiten seiner Mitarbeiter zu verbessern, wird als Beitrag zur regionalen Entwicklung betrachtet. Auch Praktikumsmöglichkeiten, vor allem für junge Menschen, und Ausbildungsmaßnahmen, mit denen das Wissen sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften außerhalb des Unternehmens verbessert werden, wird große Bedeutung beigemessen. Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, werden allgemeine bzw. fachspezifische Ausbildungsmaßnahmen, für die Ausbildungsbeihilfen genehmigt wurden, nicht als positive Auswirkungen von Regionalbeihilfen berücksichtigt.

d) Externe Größenvorteile oder andere Vorteile im Bereich der regionalen Entwicklung können sich aus der räumlichen Nähe ergeben (Clusterwirkung). Aufgrund der Clusterbildung zwischen Unternehmen derselben Branche können sich einzelne Werke spezialisieren, wodurch Effizienzsteigerungen erwachsen. Inwieweit dieser Indikator bei der Ermittlung des Beitrags der Beihilfe zur regionalen Entwicklung ins Gewicht fällt, hängt jedoch vom Entwicklungsstand des Clusters ab.

e) Investitionen gehen mit Fachwissen einher und können einen erheblichen Technologietransfer hervorbringen (Wissensspillover). Bei Investitionen in technologieintensive Branchen sind Technologietransfers in das Gebiet des Beihilfeempfängers wahrscheinlicher. In diesem Zusammenhang sind auch der Umfang und die besonderen Umstände der Wissensverbreitung wichtig.

f) Des Weiteren kann berücksichtigt werden, inwiefern die Region aufgrund des Vorhabens die Möglichkeit erhält, durch lokale Innovation neue Technologien zu schaffen. So wäre eine Zusammenarbeit zwischen einer neuen Produktionsstätte und den in der Region ansässigen Hochschuleinrichtungen in dieser Hinsicht als positiv zu bewerten.

g) Laufzeit der Investition und mögliche Folgeinvestitionen lassen erkennen, ob in dem betreffenden Gebiet ein dauerhaftes Engagement eines Unternehmens zu erwarten ist.

44. Die Mitgliedstaaten können sich auch auf den Geschäftsplan des Beihilfeempfängers stützen, der Aufschluss geben könnte über die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze, die zu zahlenden Gehälter (Vermögensbildung in den privaten Haushalten als Spillover-Effekt), den Gesamtabsatz der lokalen Hersteller und den durch die Investition erwirtschafteten Umsatz, der dem Gebiet möglicherweise durch zusätzliche Steuereinnahmen zugutekommt.

3.1.3. Betriebsbeihilferegelungen 45. Betriebsbeihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn

sie gewährt werden, um

a) bestimmte Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten abzufedern,

b) bestimmte Mehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten) auszugleichen, die in Gebieten in äußerster Randlage anfallen und direkt auf einen oder mehrere der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile27 zurückzuführen sind,

27 Dies sind Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und

wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen.

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c) die Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte28 zu verhindern oder zu verringern.

46. Die Kommission wird daher bei Beihilfen, die auf diese Probleme ausgerichtet sind, davon ausgehen, dass sie die regionale Entwicklung fördern.

47. Der Mitgliedstaat muss das Vorliegen und das Ausmaß dieser Probleme in dem betreffenden Gebiet nachweisen.

3.2. Gleichheitsziel wird nicht über Marktkräfte erreicht 48. Die Frage, ob ein Ziel von gemeinsamem Interesse mit Hilfe einer staatlichen

Beihilfe erreicht wird, kann erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten dann gewährt werden, wenn sie zu wesentlichen Verbesserungen führen können, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel.

49. In diesem Zusammenhang ist die Kommission bei Gebieten, die nach den in Abschnitt 5 dargelegten Regeln in die jeweilige einzelstaatliche Fördergebietskarte aufgenommen wurden, der Auffassung, dass der Markt die erwarteten Gleichheitsziele nicht ohne staatliche Maßnahmen erreichen kann und diese Gebiete deshalb für staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in Frage kommen.

3.3. Geeignetheit von Regionalbeihilfen 3.3.1. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

3.3.1.1. Investitionsbeihilferegelungen

50. Regionale Investitionsbeihilfen sind nicht das einzige Instrumentarium, mit dem die Mitgliedstaaten die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in benachteiligten Gebieten fördern können. In Frage kommen auch andere Maßnahmen wie die Infrastrukturentwicklung oder Verbesserungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. im allgemeinen Geschäftsumfeld.

51. Daher sollen die Mitgliedstaaten bei Beihilferegelungen, die nicht im Rahmen eines aus dem Kohäsionsfonds finanzierten operationellen Programms eingeführt werden, begründen, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um das gemeinsame Ziel der Gleichheit oder der Kohäsion zu erreichen.

52. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine nicht aus dem Kohäsionsfonds finanzierte Beihilferegelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig einzuführen, muss er die Vorteile eines solchen Instruments gegenüber einer für mehrere Wirtschaftszweige geltenden Beihilferegelung oder anderen Optionen nachweisen. Folgenabschätzungen, die der Mitgliedstaat für die angemeldete Beihilferegelung zur Verfügung stellt, sind für die Kommission von besonderem Interesse.

3.3.1.2. Einzelinvestitionsbeihilfen

53. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss der Mitgliedstaat nachweisen, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets besser durch diese Beihilfen als durch Beihilfen im Rahmen von Regelungen oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann.

28 Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sind grundsätzlich NUTS-2-Regionen mit weniger als

8 Einwohnern/km² (Quelle: Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2010) oder Teile solcher NUTS-2-Regionen. Dazu können jedoch auch kleinere angrenzende Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern/km² zählen.

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3.3.1.3. Betriebsbeihilferegelungen

54. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe geeignet ist, das Ziel der Regelung hinsichtlich der Probleme, auf die die Beihilfe ausgerichtet ist, zu erreichen. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat die Höhe der Beihilfe ex ante als Festbetrag berechnen, der die voraussichtlichen Mehrkosten in einem bestimmten Zeitraum deckt und nicht an den anfallenden Kosten und Einnahmen orientiert ist, da sonst wenig Anreize für die Unternehmen bestünden, ihre Kosten einzudämmen und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit weiterzuentwickeln.29

3.3.2. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten 55. Regionalbeihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der

Mitgliedstaat sollte jedoch sicherstellen, dass eine Beihilfeart gewählt wird, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (z. B. Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern, von Sozialversicherungs- oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere möglicherweise mit geringeren Verzerrungen verbundene Beihilfeformen (z. B. rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) nicht geeignet sind.

56. Bei Beihilferegelungen, mit denen die Ziele und Prioritäten operationeller Programm umgesetzt werden, wird das in diesem Programm festgelegte Finanzierungsinstrument als geeignetes Instrument erachtet.

3.4. Anreizeffekt 3.4.1. Allgemeine Bestimmungen

57. Regionalbeihilfen können nur dann als mit dem AEUV vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

58. Für den Nachweis eines Anreizeffekts können zwei unterschiedliche Szenarien herangezogen werden:

1. Die Beihilfe ist ein Anreiz, sich für eine Investition zu entscheiden, da in dem betreffenden Gebiet eine Investition getätigt werden kann, die für das Unternehmen

29 Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine

Informationsasymmetrie vorliegt, kann es für die Behörde aber auch von Interesse sein, den Ausgleich nicht vollständig ex ante, sondern teils ex ante, teils ex post (z. B. durch Rückforderungsmechanismen, die die Aufteilung unvorhergesehener Gewinne ermöglichen) festzulegen.

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andernfalls nicht rentabel genug gewesen wäre30 (Szenario 1: Investitionsentscheidung).

2. Die Beihilfe ist ein Anreiz, die geplante Investition in dem jeweiligen Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die mit dem betreffenden Gebiet verbundenen Nettonachteile und Kosten ausgleicht (Szenario 2: Standortentscheidung).

59. Wenn die Beihilfe das Verhalten des Begünstigten nicht dahingehend ändert, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, ist davon auszugehen, dass dieselbe Investition auch ohne die Beihilfe in dem Gebiet getätigt worden wäre. Solche Beihilfen haben einen zu geringen Anreizeffekt, als dass sie der regionalen Zielsetzung dienen würden, und können daher nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet und genehmigt werden. Gleichwohl kann bei Regionalbeihilfen zur Förderung von Investitionen, die zur Umsetzung von EU-Normen erforderlich sind, von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Investition ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen und deshalb eine Betriebsstätte in diesem Gebiet geschlossen worden wäre.

60. Die Arbeiten an dem Vorhaben dürfen nicht aufgenommen werden, solange die Behörden nicht über die Bewilligung der Beihilfe entschieden haben. Bei anmeldepflichtigen Investitionsbeihilfen muss die Bewilligung unter dem Vorbehalt eines Genehmigungsbeschlusses der Kommission erfolgen.

61. Werden die Arbeiten begonnen, bevor die Bewilligungsbehörden diese unter Randnummer 60 genannte Entscheidung getroffen haben, so können für das gesamte Vorhaben keine Beihilfen gewährt werden.

62. Ferner muss das diesen Leitlinien beigefügte Standardformular verwendet werden.31 In diesem Antragsformular muss der Beihilfeempfänger erläutern, was ohne die Beihilfe geschehen wäre (kontrafaktische Fallkonstellation) und angeben, welches der unter Randnummer 58 beschriebenen Szenarien zutrifft.

63. Wenn einem großen Unternehmen eine Beihilfe im Rahmen einer Regelung gewährt wird, muss die Bewilligungsbehörde vom Beihilfeempfänger einen Nachweis des Anreizeffekts der Beihilfe verlangen (siehe Randnummer 62-65)

64. Große Unternehmen müssen ihre im Standardformular vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern.

65. Die Bewilligungsbehörde sollte die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Regionalbeihilfe den unter Randnummer 58 beschriebenen Anreizeffekt auch wirklich hat. Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung maßgeblichen Faktoren unverfälscht wiedergibt.

3.4.2. Einzelinvestitionsbeihilfen 66. Bei anmeldepflichtigen Beihilfen muss der Mitgliedstaat der Kommission gegenüber

den Anreizeffekt der Beihilfe nachweisen. Er muss eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitions- oder Standortentscheidung beeinflusst hat.32 Zudem muss er angeben, welches Szenario maßgeblich ist. Damit

30 Derartige Investitionen können ein Umfeld schaffen, in dem ohne zusätzliche Beihilfen weitere

Investitionen getätigt werden. 31 Siehe Anhang V. 32 Die kontrafaktischen Szenarien sind unter Randnummer 58 beschrieben.

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eine umfassende Bewertung ermöglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (ohne Beihilfengewährung) übermitteln.

67. Für Szenario 1 könnte der Mitgliedstaat den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die Investition ohne die Beihilfe nicht rentabel genug wäre.

68. Für Szenario 2 könnte der Mitgliedstaat den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Gebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet verglichen worden sind. Die Kommission prüft dann, ob die Vergleichsszenarien realistisch sind.

69. Die Mitgliedstaaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen (einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Für die Prüfung des Anreizeffekts sind ferner Unterlagen hilfreich, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarios untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen.

70. Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau – insbesondere für Szenario 1 – mit Hilfe der in dem jeweiligen Industriezweig üblichen Methoden festgestellt werden (z. B. Methoden zur Feststellung des Gegenstandswerts (net present value – NPV), des internen Zinsfußes oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed – ROCE) des Vorhabens).

71. Wenn die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahingehend ändert, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, hat sie keine positive Auswirkung auf die Region. Bietet die Beihilfe keinen Anreiz, die angestrebte Gleichheit oder Kohäsion zu erreichen, verschafft sie dem Unternehmen einfach nur Mittel. Daher werden Beihilfen nicht genehmigt, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet getätigt worden wäre.

3.4.3. Betriebsbeihilferegelungen 72. Bei Betriebsbeihilferegelungen liegt ein Anreizeffekt vor, wenn ohne die Beihilfe der

Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Region aufgrund von Problemen, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen, erheblich zurückgehen würde.

73. Die Kommission wird daher davon ausgehen, dass eine Beihilfe zu zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten in den betreffenden Gebieten oder Regionen führt, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass diese Probleme in dem betreffenden Gebiet bestehen und signifikante Auswirkungen haben (vgl. Randnummern 47 und 54).

3.5. Verhältnismäßigkeit der Beihilfen / Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

3.5.1. Allgemeine Bestimmungen 74. Damit eine Regionalbeihilfe als verhältnismäßig betrachtet werden kann, muss der

Beihilfebetrag auf das Minimum beschränkt sein, das zur Förderung einer zusätzlichen Investition oder zusätzlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet erforderlich ist.

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75. In der Regel gelten einzeln anzumeldende Beihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Bei Einzelinvestitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag gegenüber der kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht.

76. Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen wendet die Kommission bei Investitionsbeihilfen Beihilfehöchstintensitäten an. So können KMU bei angemeldeten Beihilferegelungen darauf vertrauen, dass das Kriterium der „auf das erforderlich Minimum beschränkten Beihilfe“ erfüllt ist, solange die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. Ansonsten sind die Beihilfehöchstintensitäten eine Mindestanforderung zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit von Beihilfemaßnahmen, ein Kriterium, mit dem verhindert werden soll, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als zu hoch und potenziell wettbewerbsverzerrend betrachtet werden könnte.

77. Die Beihilfehöchstintensitäten richten sich nach den folgenden drei Kriterien: 1) sozioökonomische Lage des betreffenden Gebiets als Indikator dafür, in welchem Umfang das Gebiet einer weiteren Entwicklung bedarf und inwieweit dieses Gebiet möglicherweise als Standort benachteiligt ist, wenn es darum geht, wirtschaftliche Tätigkeit anzuziehen bzw. zu halten;33 2) die Größe des Beihilfeempfängers als Anhaltspunkt für Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder Durchführung eines Vorhabens in dem Gebiet und 3) der Umfang des Investitionsvorhabens als Indikator dafür, in welchem Maß Wettbewerb und Handel beeinträchtigt werden könnten. Folglich sind bei weniger entwickelten Zielregionen und im Falle von KMU als Beihilfeempfänger höhere Beihilfeintensitäten erlaubt (womit auch potenziell weiter reichende Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel in Kauf genommen werden). Bei großen Investitionsvorhaben wird die Beihilfeintensität anhand des unter Randnummer 14 Buchstabe p) vorgesehenen Mechanismus abgesenkt und für beihilfefähige Kosten eine Obergrenze von 500 Mio. EUR festgelegt.

78. Für Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit gilt die Beihilfeobergrenze für das Gebiet, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, für alle Beihilfeempfänger, die an dem Vorhaben im Rahmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit beteiligt sind, solange sich die beihilfefähigen Kosten auf eine Erstinvestition beziehen. Ist ein Vorhaben auf mehrere Standorte verteilt, kommt diejenige Beihilfeobergrenze zum Tragen, die für das Gebiet gilt, für das der größte Teil der Beihilfe gewährt wird, da eine der Erstinvestitionen in einem Fördergebiet vorgenommen wird. In C-Fördergebieten gelten diese Bestimmungen im Einklang mit Randnummer 9 dieser Leitlinien jedoch nur für KMU.

79. Bei Investitionsbeihilfen darf die Beihilfehöchstintensität oder die für große Investitionsvorhaben abgesenkte Beihilfeintensität nicht überschritten werden. Wenn einem Beihilfeempfänger Beihilfen für mehrere Vorhaben gewährt werden, die während des Dreijahreszeitraums gestartet wurden und deshalb als Teile einer

33 Siehe hierzu Unterabschnitt 5.4 zu den Fördergebietskarten.

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Einzelinvestition betrachtet werden, muss die Beihilfe für das geförderte Vorhaben, durch das die Obergrenze von 50 Mio. EUR überschritten wird, entsprechend abgesenkt werden. Bei großen Investitionsvorhaben dürfen keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

80. Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfehöchstbetrag pro Vorhaben müssen von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe ermittelt werden. Die Beihilfeintensität ist auf der Grundlage eines Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) entweder im Verhältnis zu der insgesamt beihilfefähigen Investition oder im Verhältnis zu den vom Beihilfeempfänger in seinem Förderantrag angegebenen Lohnkosten zu berechnen.

81. Wenn eine auf Grundlage der Investitionskosten berechnete Investitionsbeihilfe mit einer auf Grundlage der Lohnkosten berechneten regionalen Investitionsbeihilfe kombiniert wird, darf der Gesamtbetrag der betreffenden Beihilfe nicht über dem höchsten Beihilfebetrag liegen, der sich aus einer der beiden Berechnungen auf der Grundlage der jeweils zulässigen Beihilfehöchstintensität ergibt.

82. Es ist zulässig, dass gleichzeitig auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen Investitionsbeihilfen gewährt oder diese mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden; der Gesamtbetrag der aus diesen Quellen stammenden Beihilfen darf jedoch nicht die zulässige Beihilfehöchstintensität pro Vorhaben übersteigen, die von der als ersten befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist.

3.5.1.1. Beihilfen, die auf der Grundlage der Investitionskosten berechnet werden

83. Beihilfefähig sind neue Vermögenswerte, außer bei KMU und im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte.34

84. Bei KMU sind bis zu 50 % der tatsächlichen Kosten für vorbereitende Studien und Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig.

85. Bei Beihilfen für grundlegende Änderungen müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die Abschreibungen, die für die zu modernisierende Tätigkeit in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren vorgenommen wurden. Wenn die neue Tätigkeit eine bestehende Tätigkeit ersetzt und dafür Vermögenswerte nutzt, die zuvor im alten Tätigkeitsbereich genutzt wurden, müssen die beihilfefähigen Kosten der neuen Investition mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die veralteten oder wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

86. Kosten für den Erwerb materieller Vermögenswerte, für die bislang ein Leasingvertrag bestand, können nur unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:

a) Verträge über die Anmietung von Grundstücken oder Gebäuden müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

b) Die Anmietung von Betriebsstätten oder Maschinen muss in Form eines Finanzierungsleasings erfolgen und der entsprechende Leasingvertrag die

34 Begriffsbestimmung siehe Randnummer 16 Buchstabe k.

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Verpflichtung enthalten, dass der betreffende Vermögenswert zum Laufzeitende erworben wird.

87. Im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte35 sind nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Vermögenswerte, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen bewilligt wurden, dürfen bei diesen Kosten nicht berücksichtigt werden.

88. Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten des Vorhabens berücksichtigt. Bei KMU können die vollen Kosten für immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt werden.

89. Beihilfefähige immaterielle Vermögenswerte müssen an das Empfängergebiet gebunden sein, das für eine Regionalbeihilfe in Betracht kommt, und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Die immateriellen Vermögenswerte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

b) Sie müssen absetzbar sein.

c) Sie müssen von Dritten, die in keiner rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beziehung zum Käufer stehen, zur Marktkonditionen abgekauft werden.

90. Die immateriellen Vermögenswerte müssen auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.

3.5.1.2. Beihilfen, die auf der Grundlage der Lohnkosten berechnet werden

91. Regionalbeihilfen können auch auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten für die durch ein Erstinvestitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze bemessen werden. Die Beihilfe darf nur die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten Lohnkosten für Beschäftigte ausgleichen, wobei die sich daraus ergebende Beihilfeintensität nicht höher sein darf als die für das betreffende Gebiet geltende Beihilfehöchstintensität.

3.5.2. Einzelinvestitionsbeihilfen 92. Bei Investitionsentscheidungen (Szenario 1) prüft die Kommission, ob die Beihilfe

möglicherweise das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt und dadurch den internen Zinsfuß des Vorhabens über die für das betreffende Unternehmen oder den betreffenden Wirtschaftzweig geltende Benchmark oder Mindestrendite anhebt. Ansonsten können auch die von dem Unternehmen bei anderen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten normalen Renditesätze, die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Renditen als Benchmark herangezogen werden.

93. Bei Standortanreizen (Szenario 2) vergleicht die Kommission den Gegenstandswert der für das Zielgebiet bestimmten Investition mit dem Gegenstandswert der

35 Siehe Fußnote 34.

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Investition an dem anderen Standort. Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (z. B. Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der alternative Standort jedoch im EWR, werden Zuwendungen, die an dem anderen Standort gewährt werden, nicht berücksichtigt.

94. Deshalb können die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen auch bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen (siehe Randnummer 68).

95. Die Beihilfeintensität darf die zulässige angepasste Beihilfeintensität nicht übersteigen.

3.5.3. Betriebsbeihilfen 96. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Höhe der Beihilfe in einem

angemessenen Verhältnis zu den Problemen steht, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen.

97. Es müssen insbesondere die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die Beihilfe wird anhand vorab definierter beihilfefähiger Kosten bestimmt, die sich ganz den vom Mitgliedstaat aufgezeigten Problemen zuzuordnen sind, die mit Hilfe der Beihilfe gelöst werden sollen. Die Beihilfe muss auf einen bestimmten Anteil dieser beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf nicht höher als die beihilfefähigen Kosten sein.

b) Der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger muss in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Problemen eines jeden Beihilfeempfängers stehen.

98. Bei Beihilfen, mit denen bestimmte Mehrkosten (außer Beförderungskosten) in Gebieten in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen, müssen die beihilfefähigen Kosten direkt auf einen oder mehrere der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile zurückzuführen sein. Bei diesen Mehrkosten müssen Beförderungskosten und alle anderen Mehrkosten, die möglicherweise anderen Faktoren zuzuschreiben sind, ausgeklammert sein; ferner müssen sie im Vergleich zu den Kosten, die ähnliche Unternehmen in anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats tragen müssen, quantifiziert werden.

99. Bei Beihilfen, mit denen spezifische Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten abgefedert werden sollen, muss die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung verringert werden.36

3.6. Negative Auswirkungen

3.6.1. Allgemeine Erwägungen 100. Regionalbeihilfen verzerren vor allem in zweierlei Hinsicht den Wettbewerb und

Handel. Sie haben verzerrende Auswirkungen auf dem Produktmarkt (und führen vor allem zu Allokationsineffizienzen) und auf den Standort (was sowohl zu einer ineffizienten Ressourcenallokation als auch zu Problemen der Distribution führen kann).

36 Dies gilt auch, wenn Betriebsbeihilferegelungen zur Verlängerung bestehender Beihilfemaßnahmen

angemeldet werden.

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101. Ein potenziell schädigender Effekt staatlicher Beihilfen besteht darin, dass sie den Markt daran hindern, entweder durch Belohnung der effizientesten Hersteller oder durch Druck auf die am wenigsten effizienten Produzenten, um diese zu Verbesserungen, Umstrukturierungen oder zum Ausscheiden aus dem Markt zu bewegen, effiziente Ergebnisse zu erbringen. Auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum (Definition, siehe unten) könnte eine durch staatliche Beihilfen begünstigte wesentliche Kapazitätszunahme jedoch eine Wettbewerbsverzerrung bewirken, da die Schaffung bzw. Wahrung von Überkapazität die Gewinnmargen schmälern, Investitionskürzungen der Wettbewerber oder sogar deren Rückzug vom Markt bewirken könnte, so dass Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit andernfalls hätten fortführen können, aufgrund der staatlichen Beihilfen vom Markt verdrängt werden. Außerdem könnten Unternehmen am Markteintritt gehindert und die Anreize für Wettbewerber, Neuerungen einzuführen, untergraben werden. Die Folge wären ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass (potenzielle) Beihilfeempfänger aufgrund der staatlichen Beihilfen zu passiv werden oder aber zu große Risiken eingehen. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs dürften daher negativ sein.

102. Beihilfen können auch in Bezug auf die Stärkung bzw. Wahrung erheblicher Marktmacht des Beihilfeempfängers verzerrende Wirkung haben. Selbst wenn Beihilfen eine erhebliche Marktmacht nicht direkt stärken, so kann dies indirekt erfolgen, indem die Expansion eines Wettbewerbers erschwert, ein Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt eines neuen Wettbewerbers blockiert wird.

103. Neben Verzerrungen auf den Produktmärkten können Regionalbeihilfen ihrem Wesen nach negative Auswirkungen auf den Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Wenn ein Gebiet mittels einer Beihilfe eine Investition anzieht, entgeht eben diese Investition einem anderen Gebiet. In Gebieten, in denen eine Beihilfe diese negative Auswirkung hatte, kann sich dies in Form einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und von Arbeitsplatzverlusten (auch bei den Subunternehmen) niederschlagen. Außerdem können positive Externalitäten (z. B. Clusterwirkung, Wissensspillover, Angebot an allgemeiner und beruflicher Bildung) verlorengehen.

104. Der Unterschied zwischen Regionalbeihilfen und anderen Formen horizontaler Beihilfen liegt in der geografischen Komponente. Die Besonderheit von Regionalbeihilfen besteht darin, dass sie die Standortentscheidung der Investoren beeinflussen sollen. Wenn Regionalbeihilfen die durch regionale Nachteile bedingten Mehrkosten ausgleichen und zusätzliche Investitionen in Fördergebieten bewirken, ohne diese anderen Fördergebieten zu entziehen, tragen sie nicht nur zur Entwicklung der Region, sondern auch zur Kohäsion bei, so dass sie letztlich der gesamten Union zugutekommen. Die potenziellen negativen, standortspezifischen Auswirkungen von Regionalbeihilfen werden bereits in gewissem Umfang durch die Fördergebietskarten beschränkt, in denen mit Blick auf die verfolgten Gleichheits- und Kohäsionsziele erschöpfend festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen und welche Beihilfehöchstintensitäten zulässig sind. Um die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen in Bezug auf das Kohäsionsziel ermessen zu können, muss klar sein, was in der kontrafaktischen Fallkonstellation ohne die betreffende Beihilfe geschehen wäre.

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105. Bei der Prüfung der Auswirkungen einer Investitionsbeihilfe unterscheidet die Kommission zwei kontrafaktische Fallkonstellationen (siehe Randnummern 92 und 93).

106. In Fällen, die dem Szenario 1 entsprechen, legt die Kommission besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Wirtschaftszweigen, die Verhinderung eines Marktaustritts und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Werden durch das Vorhaben auf einem in absoluten Zahlen strukturell schrumpfenden Markt neue Kapazitäten geschaffen, betrachtet die Kommission dies bei der Abwägungsprüfung als negativen Aspekt, der kaum durch ein positives Element ausgeglichen werden kann.

107. Wenn die kontrafaktische Analyse jedoch darauf schließen lässt, dass die Investition ohne die Beihilfe an einem anderen Standort im EWR, der für das betreffende Produkt zu demselben geografischen Markt gehört, getätigt worden wäre (Szenario 2), und die Beihilfe verhältnismäßig ist, wären die möglichen Ergebnisse in Bezug auf Überkapazität oder erhebliche Marktmacht ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich. In diesen Fällen befasst sich die Kommission im Wesentlichen mit den negativen Auswirkungen in Verbindung mit dem anderen Standort.

3.6.2. Investitionsbeihilferegelungen 108. Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu größeren Beeinträchtigungen von

Wettbewerb und Handel führen. Selbst dann, wenn die Wettbewerbsverzerrungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können derartige Regelungen kumulativ zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Betroffen sein könnten die Verbrauchsgütermärkte, indem Überkapazitäten geschaffen oder eine Überkapazitätslage verschärft oder eine so erhebliche Marktmarkt einiger Beihilfeempfänger geschaffen, gestärkt oder gewahrt wird, dass diese die dynamischen Anreize aushöhlt. Ferner können Beihilfen, die im Rahmen von Regelungen gewährt werden, auch in anderen Gebieten des EWR zu einem erheblichen Rückgang der wirtschaftlichen Tätigkeit führen. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

109. Deshalb muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei der Umfang des betreffenden Vorhabens, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, der voraussichtliche Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Damit die Kommission die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen prüfen kann, muss der Mitgliedstaat der Kommission alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen.

110. Wenn eine Beihilfe im Rahmen einer Regelung für Einzelinvestitionsvorhaben gewährt wird, muss die Bewilligungsbehörde prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe nicht dazu dient, Investitionen aus einem anderen Gebiet abzuziehen, das eine höhere oder dieselbe Regionalbeihilfeintensität wie das Zielgebiet aufweist. Bei Investitionsvorhaben von KMU kann diese Überprüfung anhand der Angaben erfolgen, die das Unternehmen im Antragsformular (Anhang V) gemacht hat.

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111. Die Kommission kann vom Mitgliedstaat verlangen, dass bestimmte Regelungen befristet werden (in Regel auf höchstens vier Jahre) und einer Evaluierung unterzogen werden (siehe Abschnitt 4).

3.6.3. Einzelinvestitionsbeihilfen 3.6.3.1. Wettbewerbsverzerrungen auf Produktmärkten

112. Für die Ermittlung und Würdigung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel sollten die Mitgliedsstaaten Beweise vorlegen, die es der Kommission erlauben, i) die betreffenden Produktmärkte (z. B. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und ii) die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher zu ermitteln.

113. Die Kommission legt bei der Würdigung dieser potenziellen Verzerrungen verschiedene Kriterien zugrunde, z. B. Struktur des betroffenen Produktmarktes, Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers, Hindernisse für den Markteintritt bzw. für das Verlassen des Marktes sowie Produktdifferenzierung.

114. Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder aber, dass es gegenüber der Konkurrenz ungebührliche Vorteile genießt.

115. Die Kommission führt die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück: i) erhebliche Kapazitätszunahmen, die – insbesondere auf schrumpfenden Märkten – zu Überkapazitäten führen oder Überkapazitätslagen zuspitzen, und ii) erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers.

116. Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beitragen könnte, berücksichtigt die Kommission die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität sowie die Frage, ob es sich um einen Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum handelt.

117. Wenn es sich um einen wachsenden Markt handelt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

118. Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Diesbezüglich unterscheidet die Kommission zwischen Fällen, in denen der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell schrumpft (d. h. eine negative Wachstumsrate aufweist), und Fällen, in denen der relevante Markt in relativen Zahlen schrumpft (d. h. eine positive Wachstumsrate aufweist, die aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

119. Bezugsgröße für die Definition eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Als Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Wettbewerber aufgrund der dadurch beeinflussten Preise und Gewinnspannen verwendet werden.

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120. In bestimmten Fällen eignet sich das Wachstum des betreffenden Produktmarkts im EWR nicht als Bezugsgröße für die Bewertung der Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfe; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Weltmarkt handelt und das betreffende Produkt nur in begrenztem Umfang im EWR produziert oder gekauft wird. In derartigen Fällen prüft die Kommission die Beihilfe hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

121. Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Kommission die Stellung des Beihilfeempfängers über einen bestimmten Zeitraum vor der Gewährung der Beihilfe sowie die zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Kommission berücksichtigt die Marktanteile des Beihilfeempfängers sowie die Marktanteile der Wettbewerber und trägt gegebenenfalls auch anderen Faktoren wie der Marktstruktur Rechnung, indem sie die Konzentration auf dem Markt, etwaige Marktzutrittsschranken37, die Nachfragemacht38 und die Expansionshemmnisse sowie Marktaustrittsschranken in ihre Würdigung mit einbezieht.

3.6.3.2. Standortspezifische Auswirkungen

122. Wenn die Investition ohne Beihilfe in ein Gebiet mit einer höheren oder derselben Regionalbeihilfenhöchstintensität wie das Zielgebiet geflossen wäre (Szenario 2), würde dies einen negativen Aspekt darstellen, der kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann, da er dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft.

123. Wenn ein Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR einstellt und diese Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert und wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, wird dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann.

124. Für die Würdigung angemeldeter Maßnahmen muss die Kommission über alle notwendigen Informationen verfügen, damit sie prüfen kann, ob die staatliche Beihilfe zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bereits vorhandenen Standorten im EWR führen würde.

3.6.4. Betriebsbeihilferegelungen 125. Wenn die Beihilfe erforderlich ist, um die in Unterabschnitt 44 beschriebenen

allgemeinen Ziele zu erreichen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen steht, dann ist es wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen aufwiegen. In einigen Fällen könnte die Beihilfe jedoch eine Veränderung der Marktstruktur oder der Merkmale eines Wirtschaftszweigs oder einer Branche herbeiführen, so dass Marktzu- und -austrittsschranken,

37 Zu diesen Zutrittsschranken zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen

Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, könnten sich die vom Beihilfeempfänger ausgeübte potenzielle erhebliche Marktmacht und damit die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch eventuelle Zutrittsschranken verstärken.

38 Sind nachfragestarke Abnehmer auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

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Substitutionseffekte oder die Umleitung von Handelsflüssen den Wettbewerb erheblich verzerren könnten. In diesen Fällen ist es unwahrscheinlich, dass positive Aspekte die ermittelten negativen Auswirkungen aufwiegen können.

126. Die Kommission kann vom Mitgliedstaat verlangen, dass bestimmte Regelungen befristet werden (in der Regel auf höchstens 4 Jahre) und einer Evaluierung unterzogen werden (siehe Abschnitt 4).

3.7. Transparenz 3.7.1. Beihilferegelungen

127. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen zumindest die folgenden Informationen über staatliche Beihilfemaßnahmen auf einer zentralen Website: den vollständigen Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die Bewilligungsbehörde, den Namen des Beihilfeempfängers, den Beihilfebetrag, die Beihilfeintensität und die voraussichtlichen Vorteile des Vorhabens für die regionale Entwicklung39. Die Veröffentlichung dieser Angaben erfolgt nach dem Bewilligungsbeschluss, wird mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt und ist für die allgemeine Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich.40

3.7.2. Einzelbeihilfen 128. Bei Einzelbeihilfen müssen die in Randnummer 127 genannten Angaben zu

denselben Bedingungen bekanntgemacht werden.

4. EVALUIERUNG 129. Bei der unter den Randnummern 111 und 126 genannten Evaluierung sind folgende

Aspekte zu untersuchen: 1) Erfüllung der Annahmen und Voraussetzungen, auf deren Grundlage die Beihilferegelungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden; 2) die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die zuvor festgelegten Ziele; 3) ihre Auswirkungen auf die Märkte und den Wettbewerb, um sicherzustellen, dass während der Dauer der Beihilferegelung keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen entstehen, die dem Unionsinteresse zuwiderlaufen.

130. In Anbetracht ihrer Zielsetzungen und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand für die Mitgliedstaaten und bei kleineren Beihilfevorhaben entsteht, gilt dies nur für Beihilferegelungen, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen oder wenn mit wesentlichen marktbezogenen, technischen oder rechtlichen Veränderungen gerechnet wird. Die Evaluierung ist von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode41 durchzuführen und zu veröffentlichen. Die Evaluierung ist der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilfemaßnahme vorzulegen sowie in jedem Fall bei Ende der Laufzeit der Beihilferegelung. Der genaue Umfang und die Modalitäten der Evaluierung werden im Genehmigungsbeschluss der Beihilfemaßnahme festgelegt Spätere

39 Nach Randnummer 35 muss die Bewilligungsbehörde das geförderte Vorhaben auf seine positiven

Auswirkungen prüfen und bestätigen, dass das Vorhaben den vom Beihilfeempfänger vorgelegten Beweisen zufolge zur Entwicklung der Region beitragen wird.

40 Diese Informationen sollten regelmäßig (beispielsweise alle sechs Monate) aktualisiert werden und in allgemein zugänglichen Formaten abrufbar sein.

41 Diese einheitliche Methode kann von der Kommission vorgelegt werden.

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Beihilfemaßnahmen mit ähnlichen Zielsetzungen müssen den Ergebnissen dieser Evaluierung Rechnung tragen.

5. FÖRDERGEBIETSKARTEN 131. In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, anhand derer zu bestimmen ist, ob

ein Gebiet die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV erfüllt. Gebiete, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen in einer Fördergebietskarte ausgewiesen sein. Die Fördergebietskarte ist bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden, bevor Unternehmen, die in den jeweils ausgewiesenen Fördergebieten angesiedelt sind, eine Regionalbeihilfe gewährt werden darf. In den Fördergebietskarten müssen auch die Beihilfehöchstintensitäten für diese Gebiete angegeben sein.

5.1. Bevölkerungsanteil, der für Regionalbeihilfen in Betracht kommt 132. Da die Gewährung staatlicher Beihilfe mit regionaler Zielsetzung eine Ausnahme

vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss nach Auffassung der Kommission der Anteil der Bevölkerung in den nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c in Frage kommenden Gebieten der Union an der Gesamtbevölkerung geringer sein als der Anteil der Bevölkerung in den Gebieten, die nicht in der Fördergebietskarte erfasst sind. Insgesamt sollte daher der Anteil der in den Fördergebieten ansässigen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung deutlich unter 50 % der EU-Gesamtbevölkerung liegen.

133. In den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-201342 ist festgelegt, dass der Bevölkerungsanteil in den A- und C-Fördergebieten insgesamt höchstens 42 % der EU-25-Bevölkerung (bzw. 45,5 % der EU-27-Bevölkerung) beträgt (im Folgenden „Gesamtbevölkerungsplafond“). Nach Auffassung der Kommission sollte dieser ursprünglich festgelegte Bevölkerungsanteil in absoluten Zahlen beibehalten werden.

134. Entsprechend wird der Gesamtbevölkerungsplafond für den Zeitraum 2014-2020 auf [42 %] der EU-27-Bevölkerung festgesetzt.43

5.2. Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV 135. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können „Beihilfen zur Förderung der

wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen Lage“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt „die Verwendung der Begriffe „außergewöhnlich“ und „erheblich“ in der Ausnahmevorschrift des Artikels [107] Absatz 3 Buchstabe a […], dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten [Union] äußerst ungünstig ist.44

42 ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. 43 Für diesen Plafond wurden die Bevölkerungszahlen für 2010 zugrunde gelegt. Er wird nach dem EU-

Beitritt Kroatiens […] % der EU-28-Bevölkerung entsprechen. 44 EuGH, Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rechtsache 248/84, Slg. 1987, 4036,

Randnr 19; EuGH, Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Rechtsache C-169/95, Slg. 1997, I-148, Randnr 15; EuGH, Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Rechtsache C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr 77.

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136. Nach Auffassung der Kommission sind die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV im Falle der NUTS-2-Regionen45, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 % des Unionsdurchschnitts46 beträgt, erfüllt.

137. Entsprechend kann ein Mitgliedstaat die folgenden Gebiete als A-Fördergebiete ausweisen:

(a) NUTS-2-Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards (KKS)47 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-27 liegt (Grundlage sind die letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar sind48);

(b) die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage“)49.

138. Die beihilfefähigen A-Fördergebiete sind in Anhang I nach Mitgliedstaat aufgeführt.

5.3. Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV 139. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können „Beihilfen zur Förderung der

Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es diesbezüglich: „Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des [Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c] insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne dass die in [Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a] genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Diese Bestimmung gibt der Kommission die Befugnis,

45 Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 176/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 1). Die in diesen Leitlinien verwendeten Daten beruhen auf der NUTS-Systematik für 2006.

46 Die Bezugnahme auf Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des [Gemeinschafts-]Durchschnitts beträgt, wurde mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2) eingeführt.

47 In diesen Leitlinien werden alle weiteren Angaben zum Pro-Kopf-BIP in KKS gemessen. 48 Die Angaben beziehen sich auf den Zeitraum 2008-2010. Bei allen weiteren Angaben zum Pro-Kopf-

BIP in Verbindung mit dem EU-27-Durchschnitt stützen sich die Daten auf den Durchschnitt der Regionaldaten von Eurostat für 2008-2010.

49 Dies sind derzeit Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Réunion, Saint-Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Im Einklang mit dem Beschluss des Europäischen Rates 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4) zählt die Insel Saint-Barthélemy ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Im Einklang mit dem Beschluss des Europäischen Rates 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131) ist Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage.

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Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.“50

140. Der Plafond für den Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten in der Union (im Folgenden „C-Plafond“) wird ermittelt, indem die Bevölkerung in für Regionalbeihilfen in Betracht kommenden A-Fördergebieten in der Union von dem in Randnummer134 festgelegten Gesamtbevölkerungsplafond subtrahiert wird.

141. Bei C-Fördergebieten werden zwei Gruppen unterschieden:

(a) Gebiete, die bestimmte vorab festgelegte Voraussetzungen erfüllen und die der Mitgliedstaat deshalb ohne weitere Nennung von Gründen als C-Fördergebiet einstufen kann (im Folgenden „ prädefinierte C-Fördergebiete“)

(b) Gebiete, die ein Mitgliedstatt nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet einstufen kann, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen (im Folgenden „nicht prädefinierte C-Fördergebiete“).

5.3.1. Prädefinierte C-Fördergebiete 5.3.1.1. Zuweisung des Plafonds für prädefinierte C-Fördergebiete

142. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass jeder betroffene Mitgliedstaat über einen ausreichend hohen C-Plafond verfügen muss, um Gebiete, die in der vorherigen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2011-201351 als A-Fördergebiete ausgewiesen waren und deren Pro-Kopf-BIP weiterhin erheblich unter dem EU-27-Durchschnitt liegt, jetzt als C-Fördergebiete ausweisen zu können.

143. Außerdem muss jeder betroffene Mitgliedstaat über einen ausreichenden C-Plafond verfügen, um Gebiete mit niedrigerer Bevölkerungsdichte als C-Fördergebiete ausweisen zu können.52

144. Die nachstehenden Gebiete werden als prädefinierte C-Fördergebiete betrachtet:

a) Ehemalige A-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP unter 90 % des EU-27-Durchschnitts: NUTS-2-Regionen, die für den Zeitraum 2011-2013 als A-Fördergebiete ausgewiesen waren und deren Pro-Kopf-BIP weniger als 90 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

b) Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte: NUTS-3-Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern/km² (Quelle: Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2010).

50 EuGH, Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rechtsache 248/84, Slg. 1987, 4036,

Randnr 19. 51 Das Verzeichnis der A-Fördergebiete wurde 2011 geändert; siehe hierzu „Mitteilung der Kommission

über die Überprüfung des Fördergebietsstatus und der Beihilfehöchstintensität der „vom statistischen Effekt betroffenen Regionen“ in den nachstehend genannten nationalen Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013“ (ABl. C 222 vom 17.8.2010, S. 2).

52 Die Möglichkeit, dass betroffene Mitgliedstaaten Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte als C-Fördergebiete ausweisen können, wurde mit der „Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen über eine Änderung des Abschnitts II der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen“ (ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 8) eingeführt.

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145. Jeder betroffene Mitgliedstaat erhält eine spezifische Zuweisung für den C-Plafond, die der Bevölkerung der prädefinierten C-Fördergebiete in diesem Mitgliedstaat entspricht. Diese Zuweisung ist ausschließlich für die Ausweisung prädefinierter C-Fördergebiete bestimmt. Sie ist für jeden Mitgliedstaat in Anhang I einzeln angegeben.

5.3.1.2. Ausweisung der prädefinierten C-Fördergebiete

146. Ein Mitgliedstaat kann die unter Randnummer 144 genannten prädefinierten Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen.

147. Im Falle von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sollte der Mitgliedstaat grundsätzlich NUTS-3-Regionen mit weniger als 12,5 Einwohnern/km² berücksichtigen. Ein Mitgliedstaat kann aber auch Teile einer NUTS-3-Region mit weniger als 12,5 Einwohnern/km² oder andere an diese NUTS-3-Regionen angrenzende zusammenhängende Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen, solange die ausgewiesenen Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km² haben und deren Ausweisung nicht die unter den Randnummern 143, 144 Buchstabe b) und 145 genannte spezifische Zuweisung für den C-Plafond übersteigt.

5.3.2. Nicht prädefinierte C-Fördergebiete 5.3.2.1. Methode für die Aufteilung des Plafonds für nicht prädefinierte C-Fördergebiete auf

die Mitgliedstaaten

148. Der Plafond für den Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten in der Union wird ermittelt, indem die Bevölkerung in A-Fördergebieten und in den prädefinierten C-Fördergebieten von dem unter Randnummer 134 festgelegten Gesamtbevölkerungsanteil subtrahiert wird. Die Aufteilung des Plafonds für nicht prädefinierte C-Fördergebiete auf die Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, deren gesamtes Hoheitsgebiet als A-Fördergebiet in Betracht kommt) erfolgt nach der in Anhang II dargelegten Methode.

5.3.2.2. Sicherheitsnetz und Mindestbevölkerungsanteil

149. Die Kommission ist der Auffassung, dass in keinem Mitgliedstaat der in Fördergebieten ansässige Bevölkerungsanteil gegenüber dem letzten Förderzeitraum mehr als halbiert werden sollte und jeder Mitgliedstaat über einen Mindestbevölkerungsanteil verfügen sollte, um Kontinuität in den Fördergebietskarten und für jeden Mitgliedstaat einen Mindestspielraum zu gewährleisten.

150. Entsprechend wird abweichend von dem unter Randnummer 13453 festgelegten Gesamtbevölkerungsplafond der C-Plafond für jeden betreffenden Mitgliedstaat so angehoben, dass die Fördergebietsbevölkerung in den A- und C-Fördergebieten insgesamt nicht um mehr als 50 % gegenüber dem Zeitraum 2007-2013 reduziert wird und in jedem Mitgliedstaat die Fördergebietsbevölkerung 7,5 % seiner Gesamtbevölkerung beträgt.

151. Der Plafond für nicht prädefinierte C-Fördergebiete, einschließlich des Sicherheitsnetzes und des Mindestbevölkerungsanteils, sind in Anhang I für jeden Mitgliedstaat aufgeführt.

53 Mit dieser Bestimmung wird der Gesamtbevölkerungsplafonds auf […] % der EU-27-Bevölkerung

angehoben.

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5.3.2.3. Ausweisung der nicht prädefinierten C-Fördergebiete

152. Die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der C-Fördergebiete anlegen, sollten die vielfältigen Gegebenheiten widerspiegeln, die eine Regionalbeihilfe rechtfertigen können. Sie sollten deshalb auf bestimmte sozioökonomische, geografische bzw. strukturelle Probleme abstellen und ausreichende Garantien dafür bieten, dass Regionalbeihilfen den Handel nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde.

153. Entsprechend kann ein Mitgliedstaat nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgegrenzt wurden, als C-Gebiete ausweisen:

a) Kriterium 1: zusammenhängende Gebiete mit zusammen mindestens 100 000 Einwohnern54 in NUTS-2- oder NUTS-3-Regionen mit

– einem Pro-Kopf-BIP unter dem EU-27-Durchschnitt oder

– einer Arbeitslosenquote von über 115 % des nationalen Durchschnitts.55

b) Kriterium 2: NUTS-3-Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern mit

– einem Pro-Kopf-BIP unter dem EU-27-Durchschnitt oder

– einer Arbeitslosenquote von über 115 % des nationalen Durchschnitts.

c) Kriterium 3: Inseln und zusammenhängende Gebiete in ähnlicher geografisch isolierter Lage (z. B. Halbinseln oder Berggebiete) mit

– einem Pro-Kopf-BIP unter dem EU-27-Durchschnitt56 oder

– einer Arbeitslosenquote von über 115 % des nationalen Durchschnitts57oder

– weniger als 5000 Einwohnern.

d) Kriterium 4: NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen, die zusammenhängende Gebiete bilden und die wiederum an ein A-Fördergebiet angrenzen oder eine Landgrenze mit einem Land teilen, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört.

54 Diese Bevölkerungsschwelle wird bei Mitgliedstaaten mit einem Bevölkerungsanteil für nicht

prädefinierte C-Gebiete von unter 1 Mio. Einwohnern auf 50 000 Einwohner und bei Mitgliedstaaten mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 1 Mio. Einwohnern auf 10 000 Einwohner gesenkt.

55 Für die Berechnung der Arbeitslosenquote sollten die Regionaldaten von Eurostat herangezogen werden, wobei der Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die solche Daten (zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fördergebietskarte) verfügbar sind, verwendet werden sollte. Sofern nicht anders vorgesehen, gilt diese Bestimmung für alle folgenden Bezugnahmen auf die Arbeitslosenquote in Bezug auf den nationalen Durchschnitt.

56 Um zu prüfen, ob das Pro-Kopf-BIP solcher Inseln und zusammenhängenden Gebiete unter dem EU-27-Durchschnitt liegt, kann der Mitgliedstaat auf Daten des nationalen statischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zugreifen.

57 Um zu prüfen, ob die Arbeitslosenquote solcher Inseln und zusammenhängender Gebiete unter dem EU-27-Durchschnitt liegt, kann der Mitgliedstaat auf Daten des nationalen statischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zugreifen.

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e) Kriterium 5: Zusammenhängende Gebiete mit mindestens 50 000 Einwohnern58, in denen sich ein tiefgreifender Strukturwandel vollzieht oder die im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erleben, sofern sich diese Gebiete nicht in NUTS-3-Regionen oder in zusammenhängenden Gebieten befinden, die die Kriterien für eine Ausweisung als prädefiniertes Fördergebiet oder die vorgenannten Kriterien 1 bis 4 erfüllen. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, indem die Situation in den Rede stehenden Gebiete anhand sozioökonomischer Indikatoren mit jener in anderen ähnlichen Gebieten in der Union verglichen wird.

154. Für die Anwendung der unter Randnummer 153 genannten Kriterien sei darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der zusammenhängenden Gebiete auf ganze Gebiete der lokalen Verwaltungseinheit 2 (LAU-2-Gebiete59) oder auf Gruppen ganzer Gebiete der lokalen Verwaltungsebene 2 bezieht. Eine Gruppe von LAU-2-Gebieten wird als ein zusammenhängendes Gebiet betrachtet, wenn jedes Gebiet der Gruppe eine Verwaltungsgrenze mit einem anderen Gebiet der Gruppe teilt. Wenn die Bevölkerung eines oder mehrerer LAU-2-Gebiete einer solchen Gruppe über der erforderlichen Mindestbevölkerungszahl für zusammenhängende Gebiete nach Kriterium 1 oder 5 liegt (einschließlich der herabgesetzten Bevölkerungsschwellen für diese Kriterien), darf der Mitgliedstaat Teile dieser Gebiete entsprechend ausweisen, sofern die Bevölkerung des jeweiligen Teils mindestens 75 % der für das jeweilige Kriterium geltenden Mindestbevölkerung beträgt.

155. Die Einhaltung des für den betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Bevölkerungsanteils wird anhand der vom nationalen statistischen Amt veröffentlichten aktuellen Daten zur Gesamtwohnbevölkerung in den ausgewählten Gebieten geprüft.

5.4. Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen 156. Nach Auffassung der Kommission muss bei den für regionale Investitionsbeihilfen

geltenden Beihilfehöchstintensitäten der Art und dem Umfang des Entwicklungsgefälles zwischen den Gebieten in der Union Rechnung getragen werden. Die Beihilfeintensitäten sollten deshalb für A-Fördergebiete höher sein als für C-Fördergebiete.

5.4.1. Beihilfehöchstintensität in A-Fördergebieten 157. Die Beihilfehöchstintensität in A-Fördergebieten darf folgende Werte nicht

überschreiten:

a) 50 % des BSÄ in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP unter 45 % des EU-27-Durchschnitts;

b) 35 % des BSÄ in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP zwischen 45 % und 60 % des EU-27-Durchschnitts;

58 Diese Bevölkerungsschwelle wird bei Mitgliedstaaten mit einem Bevölkerungsanteil für nicht

prädefinierte C-Gebiete von unter 1 Mio. Einwohnern auf 25 000 Einwohner und bei Mitgliedstaaten mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 1 Mio. Einwohnern auf 10 000 Einwohner gesenkt.

59 Diese Bestimmung gilt auch für LAU-1-Gebiete, wenn deren Bevölkerung geringer ist als in LAU-2-Gebieten, zu denen sie gehören.

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c) 25 % des BSÄ in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts.

158. Die unter Randnummer 157 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten dürfen für Gebiete in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP unter 75 % des EU-27-Durchschnitts um bis zu 10 Prozentpunkte und für andere Gebiete in äußerster Randlage um bis zu 5 Prozentpunkte angehoben werden.

159. Die unter Randnummer 157 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten dürfen im Falle kleiner Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden.

5.4.2. Beihilfehöchstintensität in C-Fördergebieten 160. Wie unter Randnummer 1.1 erläutert, ist es nach Auffassung der Kommission

wahrscheinlich, dass in C-Fördergebieten die direkten negativen Auswirkungen regionaler Investitionsbeihilfen für große Unternehmen die positiven Auswirkungen überwiegen. Deshalb sollten in C-Fördergebieten regionale Investitionsbeihilfen auf KMU beschränkt werden.

161. Entsprechend darf die Beihilfehöchstintensität in C-Fördergebieten bei kleinen Unternehmen höchstens 30 % des BSÄ bzw. bei mittleren Unternehmen höchstens 20 % des BSÄ betragen.

162. In den ehemaligen A-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von unter 90 % des EU-27-Durchschnitts dürfen die Beihilfehöchstintensitäten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden.

163. Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für das betreffende C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

5.5. Anmeldung und Vereinbarkeitserklärung 164. Nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union

muss jeder Mitgliedstaat unverzüglich seine Fördergebietskarte, die für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 gelten soll, bei der Kommission anmelden. Jede Anmeldung muss die in Anhang III geforderten Angaben enthalten.

165. Die Kommission prüft die Anmeldung auf der Grundlage dieser Leitlinien. Nach Abschluss der Prüfung erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats. Jede Fördergebietskarte wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist fester Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.

5.6. Änderungen 5.6.1. Rückstellung für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung

166. Ein Mitgliedstaat kann von sich aus entscheiden, eine Art Rückstellung für den Anteil seiner Fördergebietsbevölkerung vorzusehen; diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem von der Kommission festgelegten Plafond für die Fördergebietsbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats60 und dem

60 Siehe Anhang II.

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Bevölkerungsanteil, der für die in der Fördergebietskarte ausgewiesenen A- und C-Fördergebiete herangezogen wurde.

167. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine solche Rückstellung zu bilden, kann er jederzeit diese Reserve nutzen, um neue C-Fördergebiete in seine Fördergebietskarte aufzunehmen, bis der nationale Plafond erreicht ist. Hierfür kann der Mitgliedstaat auf neueste sozioökonomische Daten des nationalen statischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen. Die Bevölkerung der betreffenden C-Fördergebiete muss auf der Grundlage der für die Erstellung der ursprünglichen Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten ermittelt werden.

168. Der Mitgliedstaat muss jeden Rückgriff auf seine Bevölkerungsreserve zuvor bei der Kommission als Änderung anmelden.

5.6.2. Halbzeitüberprüfung für C-Fördergebiete 169. Die Kommission nimmt im Jahr 2017 eine Halbzeitüberprüfung der C-Fördergebiete

vor.

170. Ein Mitgliedstaat kann die Liste der C-Fördergebiete, die Teil der Fördergebietskarte ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 ändern (auf der Grundlage der für die Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten und unter Einhaltung des nationalen C-Plafonds). Diese Änderungen dürfen höchstens 50 % des C-Plafonds des jeweiligen Mitgliedstaats betreffen.

171. Um dies sicherzustellen, kann der Mitgliedstaat auf Daten des nationalen statischen Amtes zum Pro-Kopf-BIP und zur Arbeitslosenquote oder andere einschlägige Quellen zugreifen, wobei der Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die solche Daten (zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fördergebietskarte) verfügbar sind, verwendet werden sollte. Die Bevölkerung der C-Fördergebiete muss auf der Grundlage der für die Erstellung der ursprünglichen Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten ermittelt werden.

172. Der Mitgliedstaat muss derartige Änderungen spätestens bis zum 1. April 2017 und vor deren Umsetzung bei der Kommission anmelden.

6. INKRAFTTRETEN UND ANWENDBARKEIT 173. Diese Leitlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union in Kraft. Die Kommission wird die Vereinbarkeitsprüfung aller Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2013 gewährt werden sollen, anhand dieser Leitlinien vornehmen. Regionalbeihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden oder die vor dem 1. Januar 2014 gewährt werden sollen, werden im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen geprüft.

174. Da Anmeldungen von Regionalbeihilfen oder Beihilfemaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 gewährt werden sollen, mit der Fördergebietskarte im Einklang stehen müssen, können diese erst als vollständig angesehen werden, wenn die Fördergebietskarte für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Unterabschnitt 5.5 beschriebenen Verfahren angenommen wurde. Deswegen wird die Kommission Anmeldungen von Regionalbeihilferegelungen, die nach dem 31. Dezember 2013 zur Anwendung gelangen sollen, und Anmeldungen von Beihilfen, die erst nach diesem Datum gewährt werden sollen, erst prüfen, nachdem die Fördergebietskarte für den betreffenden Mitgliedstaat angenommen worden ist.

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175. Die Anwendung dieser Leitlinien wird eine grundlegende Änderung der Regionalbeihilfevorschriften in der gesamten EU mit sich bringen. Angesichts der veränderten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der EU ist ferner zu überprüfen, ob die bestehenden Regionalbeihilferegelungen (Investitionsbeihilfe- und Betriebsbeihilferegelungen) noch gerechtfertigt sind und die gewünschte Wirkung entfalten. Daher schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV folgende Maßnahmen vor:

– Die Mitgliedstaaten begrenzen die Anwendung aller bestehenden und nicht unter Gruppenfreistellungsverordnungen fallenden Regionalbeihilferegelungen und aller Fördergebietskarten zeitlich auf Beihilfen, die am bzw. vor dem 31. Dezember 2013 gewährt werden sollen.

– Die Mitgliedstaaten ändern andere bestehende horizontale Beihilferegelungen, die eine spezifische Behandlung für Beihilfen zugunsten von Vorhaben in Fördergebieten vorsehen, damit gewährleistet ist, dass Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2013 gewährt werden sollen, mit den Fördergebietskarten im Einklang stehen, die am Tag der Bewilligung gelten.

– Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Zustimmung zu diesen Vorschlägen bis zum [….] 2013.

176. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Regionalbeihilferegelungen, die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 800/2008 (AGVO)61 und der Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen62 von der Anmeldepflicht befreit sind, Ende 2013 auslaufen und dass die auf der Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelungen nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt sind, was allerdings nicht für Regionalbeihilferegelungen gilt.

7. ÜBERARBEITUNG 177. Die Kommission kann beschließen, diese Leitlinien zu überprüfen oder zu ändern,

wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Bereiche der EU-Politik und internationaler Verpflichtungen als erforderlich erweist.

61 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit

bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

62 Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29).

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Anhang I

Anteil der Fördergebietsbevölkerung pro Mitgliedstaat, 2014-2020

Belgien NUTS-Regionen BIP63

Bevölkerung64

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete65)

BE32 Prov. Hainaut ##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Bulgarien NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

BG31 Severozapaden ##.## ##.##

BG32 Severen tsentralen ##.## ##.##

BG33 Severoiztochen ##.## ##.##

BG34 Yugoiztochen ##.## ##.##

BG41 Yugozapaden ##.## ##.##

A-Fördergebiete

BG42 Yuzhen tsentralen ##.## ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — 100.0

Tschechische Republik NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

CZ02 Střední Čechy ##.## ##.##

CZ03 Jihozápad ##.## ##.##

CZ04 Severozápad ##.## ##.##

CZ05 Severovýchod ##.## ##.##

CZ06 Jihovýchod ##.## ##.##

A-Fördergebiete

CZ07 Střední Morava ##.## ##.##

63 Pro-Kopf-BIP in KKS, Durchschnitt für 2008-2010 (EU-27 = 100 %). 64 Prozentualer Anteil der nationalen Bevölkerung (Bevölkerungsstand 2010). 65 Ehemalige A-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP unter 90 % des EU-27-Durchschnitts. [Hinweis:

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die prädefinierten C-Fördergebiete auf der Grundlage von Angaben zum Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2009 berücksichtigt (für den Schwellenwert von 90 % des EU-27- Durchschnitts) und auf der Grundlage von Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2009.]

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CZ08 Moravskoslezsko ##.## ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Dänemark NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Deutschland NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

DE41 Brandenburg - Nordost ##.## ##.##

DE80 Mecklenburg-Vorpommern

##.## ##.##

DED1 Chemnitz ##.## ##.##

DED2 Dresden ##.## ##.##

DEE0 Sachsen-Anhalt ##.## ##.##

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

DEG0 Thüringen ##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Estland NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

A-Fördergebiete EE00 Eesti ##.## 100.0

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — 100.0

Irland NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — ##.## ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Griechenland NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

GR11 Anatoliki Makedonia Thraki

##.## ##.##

GR12 Kentriki Makedonia ##.## ##.##

A-Fördergebiete

GR14 Thessalia ##.## ##.##

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GR21 Ipeiros ##.## ##.##

GR23 Dytiki Ellada ##.## ##.##

GR13 Dytiki Makedonia ##.## ##.##

GR22 Ionia Nisia ##.## ##.##

GR25 Peloponnisos ##.## ##.##

GR41 Voreio Aigaio ##.## ##.##

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

GR43 Kriti ##.## ##.##

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

GR243 Evrytania — ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Spanien NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

ES43 Extremadura ##.## ##.## A-Fördergebiete ES70 Canarias ##.## ##.##

ES42 Castilla-la Mancha ##.## ##.## Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete) ES61 Andalucia ##.## ##.##

ES242 Teruel — ##.## Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte) ES417 Soria — ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Frankreich NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

FR91 Guadeloupe ##.## ##.##

FR92 Martinique ##.## ##.##

FR93 Guyane ##.## ##.##

FR94 Réunion ##.## ##.##

Saint-Martin* : :

A-Fördergebiete

Mayotte* : :

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

*Saint-Martin und Mayotte sind Gebiete in äußerster Randlage, aber nicht in der NUTS-Systematik von 2006 aufgeführt, da ihr Verwaltungsstatus 2007 bzw. 2011 nach nationalem Recht geändert wurde.

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Italien NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

ITF3 Campania ##.## ##.##

ITF4 Puglia ##.## ##.##

ITF5 Basilicata ##.## ##.##

ITF6 Calabria ##.## ##.##

A-Fördergebiete

ITG1 Sicilia ##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Zypern NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Lettland NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

A-Fördergebiete LV00 Latvija ##.## 100.0

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — 100.0

Litauen NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

A-Fördergebiete LT00 Lietuva ##.## 100.0

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — 100.0

Luxemburg NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Ungarn NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

HU21 Közép-Dunántúl ##.## ##.##

HU22 Nyugat-Dunántúl ##.## ##.##

A-Fördergebiete

HU23 Dél-Dunántúl ##.## ##.##

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HU31 Észak-Magyarország ##.## ##.##

HU32 Észak-Alföld ##.## ##.##

HU33 Dél-Alföld ##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Malta NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete)

MT00 Malta ##.## 100.0

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — 100.0

Niederlande NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — 7.5

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — 7.5

Österreich NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Polen NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

PL11 Łódzkie ##.## ##.##

PL21 Małopolskie ##.## ##.##

PL22 Śląskie ##.## ##.##

PL31 Lubelskie ##.## ##.##

PL32 Podkarpackie ##.## ##.##

PL33 Świętokrzyskie ##.## ##.##

PL34 Podlaskie ##.## ##.##

PL41 Wielkopolskie ##.## ##.##

PL42 Zachodniopomorskie ##.## ##.##

PL43 Lubuskie ##.## ##.##

A-Fördergebiete

PL51 Dolnośląskie ##.## ##.##

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EN EN

PL52 Opolskie ##.## ##.##

PL61 Kujawsko-Pomorskie ##.## ##.##

PL62 Warmińsko-Mazurskie ##.## ##.##

PL63 Pomorskie ##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

— — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Portugal NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

PT11 Norte ##.## ##.##

PT16 Centro (PT) ##.## ##.##

PT18 Alentejo ##.## ##.##

PT20 Região Autónoma dos Açores

##.## ##.##

A-Fördergebiete

PT30 Região Autónoma da Madeira

##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Rumänien NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

RO11 Nord-Vest ##.## ##.##

RO12 Centru ##.## ##.##

RO21 Nord-Est ##.## ##.##

RO22 Sud-Est ##.## ##.##

RO31 Sud – Muntenia ##.## ##.##

RO41 Sud-Vest Oltenia ##.## ##.##

A-Fördergebiete

RO42 Vest ##.## ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Slowenien NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

A-Fördergebiete SI01 Vzhodna Slovenija ##.## ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung — — ##.##

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EN EN

insgesamt 2014-2020

Slowakei NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

SK02 Západné Slovensko ##.## ##.##

SK03 Stredné Slovensko ##.## ##.##

A-Fördergebiete

SK04 Východné Slovensko ##.## ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Finnland NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

FI131 Etelä-Savo — ##.##

FI133 Pohjois-Karjala — ##.##

FI134 Kainuu — ##.##

FI1A2 Pohjois-Pohjanmaa — ##.##

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

FI1A3 Lappi — ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Schweden NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

SE312 Dalarnas län — ##.##

SE321 Västernorrlands län — ##.##

SE322 Jämtlands län — ##.##

SE331 Västerbottens län — ##.##

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

SE332 Norrbottens län — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

Vereinigtes Königreich NUTS-Regionen BIP Bevölkerung

UKK30 Cornwall and the Isles of Scilly

##.## ##.## A-Fördergebiete

UKL1 West Wales and The Valleys

##.## ##.##

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

UKM61 Caithness & Sutherland and Ross & Cromarty

— ##.##

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EN EN

UKM63 Lochaber, Skye & Lochalsh, Arran & Cumbrae and Argyll & Bute

— ##.##

UKM64 Eilean Siar (Western Isles)

— ##.##

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete — — ##.##

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2014-2020

— — ##.##

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EN EN

Anhang II

Methode für die Zuweisung des Anteils der in nicht prädefinierten C-Fördergebieten ansässigen Bevölkerung auf die Mitgliedstaaten (C-Plafond)

Die Kommission berechnet für jeden betroffenen Mitgliedstaat den Anteil der in nicht prädefinierten C-Fördergebieten ansässigen Bevölkerung nach der nachstehend erläuterten Methode. 1. Die Kommission ermittelt für jeden betroffenen Mitgliedstaat jene NUTS-3-Regionen, die

nicht in einem der folgenden Gebiete liegt:

– beihilfefähige A-Fördergebiete, die in Anhang I aufgeführt sind; – ehemalige A-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP unter 90 % des EU-27-

Durchschnitts;

– Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte.

2. Aus der Gruppe der nach Punkt 1 ausgewiesenen NUTS-3-Regionen ermittelt die Kommission jene aus, die eines der folgenden Kriterien erfüllt:

– ein Pro-Kopf-BIP66 unter dem nationalen Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert, der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird,67 oder

– eine Arbeitslosenquote über dem nationalen Schwellwert für die Arbeitslosigkeit68 oder über 150 % des nationalen Durchschnitts, oder

– ein Pro-Kopf-BIP unter 90 % des EU-27-Durchschnitts oder

– eine Arbeitslosenquote von über 125 % des EU-27-Durchschnitts. 3. Der Anteil der in nicht prädefinierten C-Fördergebieten ansässigen Bevölkerung von

Mitgliedstaat i (Ai) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der EU-27-Bevölkerung):

Ai = pi / P × 100

pi bezeichnet die nach Punkt 2 ermittelte Bevölkerung69 der NUTS-3-Regionen in Mitgliedstaat i.

66 Alle Zahlen zum Pro-Kopf-BIP und zur Arbeitslosenquote, auf die in diesem Anhang Bezug genommen

wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. 2008-2010 für das Pro-Kopf-BIP und 2009-2011 für die Arbeitslosenzahlen. Wenn für keines dieser Jahre Daten auf NUTS-3-Ebene vorlagen, wurden Daten für die NUTS-2-Regionen, in denen die betreffenden NUTS-3-Regionen liegen, herangezogen.

67 Der nationale Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert für Mitgliedstaat i (TGi) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent des nationalen Pro-Kopf-BIP):

(TG)i = 85 × ((1 + 100 / gi) / 2) gi ist das Pro-Kopf-BIP von Mitgliedstaat i, ausgedrückt als prozentualer Anteil des EU-27-

Durchschnitts. 68 Der nationale Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit für Mitgliedstaat i (TUi) wird anhand der

folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der nationalen Arbeitslosenquote):

(TU)i = 115 × ((1 + 100 / ui) / 2) ui ist die Arbeitslosenquote von Mitgliedstaat i, ausgedrückt als prozentualer Anteil des EU-27-

Durchschnitts.

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EN EN

P ist die Bevölkerung, die entsprechend Punkt 2 insgesamt in den NUTS-3-Regionen der EU-27 ausgewiesen wurde.

69 Die Bevölkerungszahlen für die NUTS-3-Regionen wurden auf der Grundlage der von Eurostat für die

Berechnung des regionalen Pro-Kopf-BIP für 2010 verwendeten Daten ermittelt.

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EN EN

Anhang III

Angaben zu den Fördergebietskarten

1. Für jede der nachstehenden Gebietskategorien muss der Mitgliedstaat Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für eine Ausweisung in der Fördergebietskarte in Betracht gezogen werden:

– A-Fördergebiete

– ehemalige A-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP unter 90 % des EU-27-Durchschnitts

– Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte – nicht prädefinierte C-Fördergebiete nach Kriterium 1

– nicht prädefinierte C-Fördergebiete nach Kriterium 2

– nicht prädefinierte C-Fördergebiete nach Kriterium 3

– nicht prädefinierte C-Fördergebiete nach Kriterium 4

– nicht prädefinierte C-Fördergebiete nach Kriterium 5

2. Für jede dieser Gebietskategorien muss der Mitgliedstaat für jedes vorgeschlagene Gebiet die folgenden Angaben machen:

– Zuordnung des Gebiets (unter Verwendung des Codes für NUTS-2- oder NUTS-3-Regionen, des LAU-2- oder LAU-1-Codes für Gebiete, die ein angrenzendes Gebiet bilden, oder anderer offizieller Bezeichnungen für die betreffenden Verwaltungseinheiten)

– vorgeschlagene Beihilfeintensität für das Gebiet für den Zeitraum 2014-2020 bzw. im Falle früherer A-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP unter 90 % des EU-27-Durchschnitts für die Zeiträume 2014-2016 und 2017-2020 (falls zutreffend unter Angabe jeder Erhöhung der Beihilfeintensität im Sinne der Randnummern 158, 162 oder 163

– Gesamtwohnbevölkerung des Gebiets (siehe Randnummer 155)

3. Bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und den nicht festgelegten Gebieten, die auf der Grundlage der Kriterien 1 bis 5 ausgewiesen werden, muss der Mitgliedstaat einschlägige Beweise dafür vorlegen, dass alle der unter den Randnummern 147 sowie 153-155 genannten Kriterien erfüllt sind.

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EN EN

Anhang IV

Definition der Stahlindustrie

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Stahlindustrie“ sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a) Roheisen und Ferrolegierungen: Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen.

b) Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen); Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien.

c) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss.

d) Kaltfertiggestellte Erzeugnisse: Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen.

e) Röhren: sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm.

Definition der Kunstfaserindustrie

Für die Zwecke dieser Leitlinien umfasst der Begriff „Kunstfaserindustrie“:

a) Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

b) Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

c) jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

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EN EN

Anhang V

Beantragung einer regionalen Investitionsbeihilfe

- Angaben zum Beihilfeempfänger:

• Name, Hauptsitz, Haupttätigkeitsbereich (NACE-Code) • Erklärung, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt • Erklärung zu Beihilfen (sowohl De-minimis-Beihilfen als auch staatliche Beihilfen), die in den

vergangenen drei Jahren in demselben NUTS-3-Gebiet, in dem die die neue Investition getätigt werden soll, bereits für andere Vorhaben gewährt wurden. Angabe von Regionalbeihilfen, die von anderen Bewilligungsbehörden für dasselbe Vorhaben gewährt wurden oder werden sollen.

- Angaben zum Vorhaben/zur Tätigkeit:

• kurze Beschreibung des Investitionsvorhabens • kurze Beschreibung der zu erwartenden positiven Auswirkungen für das Gebiet (z. B. Anzahl

der Arbeitsplätze, die neu geschaffen werden oder erhalten bleiben, FuEuI-Tätigkeiten, Aus- und Weiterbildung, Clusterbildung)

• relevante Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EU oder beides) • voraussichtlicher Beginn und Abschluss des Vorhabens • Standort(e) des Vorhabens

- Angaben zur Finanzierung des Vorhabens • Investitionen und damit verbundene Kosten, Kosten-Nutzen-Analyse für angemeldete

Maßnahmen • insgesamt beihilfefähige Kosten • beantragte Beihilfe • Beihilfeintensität

- Angaben zum Beihilfebedarf und zu der erwarteten Auswirkung der Beihilfe

• kurze Ausführung zum Beihilfebedarf und zur Auswirkung der Beihilfe auf die Investitions- bzw. Standortentscheidung; alternativer Standort, wenn keine Beihilfe gewährt wird

• Erklärung, dass keine unwiderrufliche Vereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und Subunternehmern über die Durchführung des Vorhabens besteht