Brandschutztechnische Auslegungen zur HBauO (-BTA-)€¦ · (Amtlicher Anzeiger 1986 Seite 2413 und...

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FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau Bauprüfdienst (BPD): 7/2000 BRANDSCHUTZTECHNISCHE AUSLEGUNGEN (BTA) Brandschutztechnische Auslegungen zur HBauO (-BTA-) Vorbemerkung Die nachfolgende Zusammenstellung beinhaltet die brandschutztechnischen Auslegungen zur Hamburgischen Bauordnung. Dieser Bauprüfdienst ersetzt die Brandschutztechnischen Auslegungen (-BTA-) BPD 5/1993. Aufgehoben werden - Die Technische Baubestimmung Brandschutztechnische Richtlinien (-BTR-) vom 24. November 1986, zuletzt geändert am 05. Dezember 1994 (Amtlicher Anzeiger 1986 Seite 2413 und 1994 Seite 2733), - der Bauprüfdienst 10/1991 über Empfangszonen im Bereich allgemein zugänglicher Flure, - der Bauprüfdienst 5/1993 Brandschutztechnischen Auslegungen (-BTA-) - der Bauprüfdienst 9/1993 über geneigte Fenster als Rettungswege, - der Bauprüfdienst 12/1983 über Dacheindeckungen bei giebelständigen Reihenhäu- sern. Die brandschutztechnischen Auslegungen zu § 28 HBauO sind Inhalt des Bauprüfdienstes 5/1992 (BPD Hochhäuser). UNGÜLTIG

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F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau

B a u p r ü f d i e n s t (BPD): 7/2000

BRANDSCHUTZTECHNISCHE AUSLEGUNGEN (BTA) Brandschutztechnische Auslegungen zur HBauO (-BTA-) Vorbemerkung Die nachfolgende Zusammenstellung beinhaltet die brandschutztechnischen Auslegungen zur Hamburgischen Bauordnung. Dieser Bauprüfdienst ersetzt die Brandschutztechnischen Auslegungen (-BTA-) BPD 5/1993. Aufgehoben werden - Die Technische Baubestimmung Brandschutztechnische Richtlinien (-BTR-)

vom 24. November 1986, zuletzt geändert am 05. Dezember 1994 (Amtlicher Anzeiger 1986 Seite 2413 und 1994 Seite 2733),

- der Bauprüfdienst 10/1991 über Empfangszonen im Bereich allgemein

zugänglicher Flure, - der Bauprüfdienst 5/1993 Brandschutztechnischen Auslegungen (-BTA-) - der Bauprüfdienst 9/1993 über geneigte Fenster als Rettungswege, - der Bauprüfdienst 12/1983 über Dacheindeckungen bei giebelständigen Reihenhäu-

sern. Die brandschutztechnischen Auslegungen zu § 28 HBauO sind Inhalt des Bauprüfdienstes 5/1992 (BPD Hochhäuser).

UNGÜLTIG

B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 2 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 Inhaltsverzeichnis Zu § Absatz ( ) Inhalt Seite § 2 (2) Gebäude 4 § 2 (10) Gebäudeabschlusswände 4 § 5 (1) Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück 5 §24 (1), Sätze 3 und 4 Nicht brennend abtropfende Deckenverkleidungen 5 §24 (1), letzter Satz Fußbodenbeläge in Rettungswegen 5 §24 (2) Anforderungen an belastete Wände, Pfeiler, Stützen 6 §24 (4), Sätze 1 und 2 Brandwände (Anmerkungen) 6 §24 (4), Satz 3 Versetzte innere Brandwände 6 §24 (5) Brandwände im Eckbereich von Gebäuden 7 §24 (6), Satz 2 Standsicherheit der Brandwand im Brandfall 8 §24 (7) Erker, Balkone und vergleichbare Vorbauten neben Brand-

wänden 8

§24 (10), Satz 3 Geneigte Dachflächenfenster als Rettungsweg 9 §24 (10), Satz 4 Sicherheitstreppenraum 10 §24 (13), Satz 2 Leitungsanlagen in Rettungswegen 12 §24 (1), Satz 2 Tragende Wände im Dachraum 12 §25 (2), Satz 1 Gebäudeabschlusswände bei aneinandergereihten Gebäuden 12 §25 (2), Satz 4 Gebäudeabschlusswände gegenüber untergeordneten Ge-

bäuden 13

§25 (3), Satz 2 Brandausbreitung auf andere Gebäude 13 §26 (1), Satz 1 Balkone 15 §26 (2), Satz 2 Gebäudeabschlusswände zwischen Gebäuden ohne Woh-

nungen auf einem Grundstück 15

§26 (2), Satz 5 Gebäudeabschlusswände von untergeordneten Gebäuden 15 §26 (2), Satz 5 Gebäudeabschlusswände gegenüber untergeordneten Ge-

bäuden 17

§26 (3), Satz 2 Brandausbreitung auf andere Gebäude 17 §26 (5), Satz 2 Größere Brandwandabstände 17 §26 (7) Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen

(Brandausstrahlungsbereich) 17

§26 (8) Einbauten in Treppenräumen 18 §26 (11), Satz 2 Oberste Decken und Dachschrägen in Dachräumen 18 §26 (11), Satz 7 Decken in feuerhemmender Ausführung 18 §27 (1), Satz 1 Balkone 18 §27 (2), Satz 3 Gebäudeabschlusswände im Dachbereich 19 §27 (3) Nichttragende Außenwände (Glasfassaden) 21

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B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 3 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 Zu § Absatz ( ) Inhalt Seite §27 (4) Außenwandverkleidungen im Bereich von Gebäudeab-

schlusswänden 21

§27 (5), Satz 2 Größere Brandwandabstände 22 §27 (7) Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen

(Brandausstrahlungsbereich) 22

§27 (10), Satz 2 Oberste Decken und Dachschrägen in Dachräumen 23 §27 (11) Einbauten in Rettungswegen 24 §29 (1), Satz 2 Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden, Brandwänden und

Wänden anstelle von Brandwänden 25

§29 (2), Satz 3 Gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen (Woh-nungseingangstüren)

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§29 (3), Satz 2 Öffnungen in der Dachfläche über Rettungswegen 27 §29 (3), Satz 3 Öffnungen in Geschossdecken bei gewerblicher Nutzung 27 §29 (4), Satz 3 Dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Tü-

ren 27

§30 (1), Satz 1 Harte Bedachung 27 §30 (1), Sätze 1 und 3 Geringe Teilflächen von Dächern und Vordächer geringer

Größe 28

§30 (2) Weiche Bedachung 29 §30 (5) Brandschutz bei Dachaufbauten u.ä. 29 §30 (6), Satz 1 Dächer vor höheren Wänden mit Fenstern 30 §30 (6), Satz 3 Nr.1 Dächer von Vorbauten und Erkern 30 §32 (1), Satz 3 Treppen ohne eigenen Treppenraum 30 §32 (2), Satz 3 Innenliegender Treppenraum in Gebäuden geringer und mitt-

lerer Höhe 30

§32 (5), Satz 2 Lüftungsöffnungen im Dachgeschoss 33 §37 (1), Satz 1 Leitungen durch Bauteile 33 §37 (2), Satz 1 Brandsicherheit von Lüftungsanlagen 33 §37 (3), Satz 2 Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen 33 §37 (7), Satz 2 Installationsschächte und Kanäle aus brennbaren Baustoffen 36

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B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 4 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 § 2 Absatz 3 ” Gebäude ”

Innerhalb einer Gebäudezeile werden die jeweils von dem notwendigen Treppenraum erschlossenen Gebäudeabschnitte im Hinblick auf die Anforderungen des Brand-schutzes als selbständig benutzbare bauliche Anlagen angesehen. Sie sind jeweils durch Gebäudeabschlusswände (in der Regel als gemeinsam genutzte Bauteile) voneinander zu trennen.

§ 2 Absatz 10 ”Gebäudeabschlusswände”

Bei Gebäuden, die versetzt zueinander angeordnet sind und sich in einem Abstand von weniger als 5 m gegenüberliegen, sind nur die Bereiche der einander gegenüber-liegenden Wände ”Gebäudeabschlusswände”, die einen Brandüberschlag zu verhin-dern haben. Dabei ist davon auszugehen, dass jeweils ein Gebäude brennt und der Brand in den 5 m-Brandausstrahlungsbereich unter einem Winkel bis 120° ausstrahlt. UNGÜLT

IG

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§ 5 Absatz 1 ” Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück”

Anforderungen an Feuerwehrflächen sind im Bauprüfdienst (aktualisierte Fassung .............) festgelegt.

§ 24 Absatz 1 Sätze 3 und 4 ”nicht brennend abtropfende Deckenverkleidungen”

”nicht brennend abtropfende Deckenverkleidungen” sind in DIN 4102 Teil 1 definiert. Zulassungen und Prüfzeugnisse geben über die Eignung Auskunft.

§ 24 Absatz 1 letzter Satz ”Fußbodenbeläge in Rettungswegen”

Fußbodenbeläge aus nichtbrennbaren Baustoffen sind vorzusehen in innenliegenden Treppenräumen von Gebäuden mittlerer Höhe sowie in Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen.

Fußbodenbeläge aus schwerentflammbaren Baustoffen sind zulässig in außenlie-genden Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren von Gebäuden mittlerer Höhe, wenn sie unmittelbar auf nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) aufliegen. Diese Anforderung gilt entsprechend für Treppenstoßkanten, Gleitschutzprofile und Befestigungsleisten. Beläge auf Setzstufen müssen zur Vermeidung einer Brandwei-terleitung nichtbrennbar sein.

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B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 6 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 § 24 Absatz 2 ”Anforderungen an belastete Wände, Pfeiler und Stützen”

Es bestehen keine Bedenken, bei Balkonen - ausgenommen offene Gänge als not-wendige Flure - von den Anforderungen gem. § 26, Absatz 1 und § 27, Absatz 1 HBauO zu befreien (siehe hierzu § 26 und § 27 -Balkone-).

§ 24 Absatz 4, Sätze 1 und 2 ”Brandwände”

Anmerkung : Brandwände dienen dem Nachbarschutz und zur Unterteilung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Brandabschnitte mit einer jeweils maximalen Ausdehnung von 40 m. Mit ihnen soll ein Übergreifen des Brandes in benachbarte Abschnitte auch nach 90 Minuten Normbranddauer mit ausreichender Sicherheit verhindert werden. Sie müssen bei feuerbeständigem Dach mindestens an dieses anschließen. Ansonsten müssen Brandwände mit einem ausreichenden Überstand über die Dachfläche hin-aus ausgeführt werden, oder es muss mit gleichwertigen baulichen Maßnahmen eine Ausbreitung des Brandes über die Dachfläche verhindert werden. Bei einem Einsturz benachbarter Bauwerke oder Bauteile bzw. bei Abbruch und Neubau eines angren-zenden Gebäudes muss die Brandwand die bestehenden Brandabschnitte nachweis-lich absichern. Brandwände müssen dem Stoßversuch nach DIN 4102 Teil 3 wider-stehen.Bei nicht geregelten Bauarten (d.h. bei Abweichungen von den Regelausfüh-rungen nach DIN 4102 Teil 4) ist nach Bauregelliste A Teil 3, lfd. Nr. 1 als Anwend-barkeitsnachweis ein ”Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis” erforderlich .

§ 24 Absatz 4 Satz 3 ”Versetzte innere Brandwände”

Eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte wird verhindert, wenn die Außen-wandöffnungen in verschiedenen, durch die Brandwand zu trennenden Brandab-schnitten so angeordnet werden, dass ein Brandüberschlagsweg von 5 m entsteht oder wenn eine mindestens 1,50 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte (F 90-AB) hergestellt wird. Die Kraglänge der Deckenplatte darf auf 1,00 m verringert werden, wenn an ihrer Vorderkante eine 1,00 m hohe feuerbeständige Brüstung (F 90-AB) vorgesehen wird. UNGÜLT

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Die geschosshohen Brandwände dürfen sich im Brandfall nicht soweit verformen können, dass der Raumabschluss verloren geht.

§ 24 Absatz 5 ”Brandwände im Eckbereich von Gebäuden”

Die nachfolgend dargestellten Anordnungen 1) bis 3) der Brandwand verhindern den Feuerüberschlag im Gebäudeeckbereich gleichwertig.

UNGÜLTIG

B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 8 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 § 24 Absatz 6 Satz 2 ” Standsicherheit der Brandwand im Brandfall ”

Die Standsicherheit der Brandwand ist im Brandfall nicht gefährdet, wenn

- einseitig eingreifende ungeschützte Stahlkonstruktionen frei drehbar (nicht einge-spannt) so aufgelagert werden, dass auch bei ihrer Verformung im Brandfall die Funktion der Brandwand (§ 24 Absatz 4 Satz 2 HBauO) erhalten bleibt oder

- in die Brandwand eingreifende Konstruktionen (z.B. Stahlträger) einschließlich ihrer

Unterstützungen und ihrer im Brandfalle bedeutsamen Aussteifungen und Verbände feuerbeständig (F 90-AB) ausgebildet werden.

§ 24 Absatz 7 ”Erker, Balkone und vergleichbare Vorbauten neben Brandwänden”

Eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte im Bereich von Wänden zum Abschluss von Gebäuden, von Brandwänden und von Wänden, die an-stelle von Brandwänden zugelassen werden, wird verhindert, wenn

- diese Wände bis zur Vorderkante der vortretenden Gebäudeteile vorgezogen wer-

den (zwischen Balkonen genügt eine feuerhemmende Wand) oder

- die Gebäudeteile außerhalb des Winkels von 120° von der Brandwand oder der

Wand anstelle einer Brandwand liegen.

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B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 9 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 § 24 Absatz 10 Satz 3 ” Geneigte Dachflächenfenster als Rettungsweg”

Geneigte Dachflächenfenster sind als 2.Rettungswege möglich, wenn die dargestell-ten geometrischen Bedingungen eingehalten werden :

Das Fenster muss so angeordnet sein, dass eine Anleitermöglichkeit für die Feuer-wehr mit Kraftfahrdrehleitern oder tragbaren Leitern besteht, d. h. das Fenster darf von der Traufkante höchstens 1 m zurückliegen.

2. Die Brüstungshöhe darf 1,20 m nicht überschreiten. 3. Die Mindestfenstergröße muss 0,90 * 1,20 m im Lichten betragen.

4. Die Beschläge des Fensters müssen so beschaffen sein, dass sich das Fenster in vollem Umfang öffnen lässt. Schwingfenster sind nicht zulässig.

Abweichende Fenster für den 2. Rettungsweg bedürfen einer Prüfung im Ein-zelfall.

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Erleichterungen bei Gebäuden geringer Höhe :

Kann die Forderung gemäß Nr.1 bei Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 25 HBauO) und einer Dachneigung von höchstens 35° nicht er-füllt werden,

so gilt neben den Forderungen nach Nr. 2. bis 4. folgendes :

5. Vor dem Fenster dürfen höchstens zwei Austritte von mindestens 0,9 m Länge

und 0,4 m Breite angeordnet werden, wobei der unterste Austritt höchstens 1 m von der Traufkante entfernt sein darf. Die Austritte müssen nichtbrennbar und durchbrochen sein. Die Flächen müssen sich in der lotrechten Projektion berühren. Insgesamt darf das Fenster von der Traufkante nicht mehr als 2 m entfernt sein.

§ 24 Absatz 10 Satz 4 ”Sicherheitstreppenraum”

Ein Sicherheitstreppenraum ist ein Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht ein-dringen kann. Er ist nur über Gänge, die an mindestens einer Längsseite offen sind, mit den Geschossen des Gebäudes verbunden. Die ”offenen Gänge” dürfen nicht in Gebäudenischen oder Gebäudewinkeln liegen. Rauch muss ungehindert ins Freie entweichen können.

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( weitere Ausführungsbeispiele s. Bauprüfdienst 5/1992 -Hochhäuser-)

1. Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen für Türen und Fens-ter nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben. Die Türen müssen Rauch-schutztüren aus nichtbrennbaren Baustoffen sein und in Fluchtrichtung aufschla-gen. Fenster zu den offenen Gängen hin sollten aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Sicherheitsverglasung oder mit Draht-/Drahtspiegelglas bestehen. Sofern die Fenster von innen gereinigt werden müssen, ist eine Öffnungsmöglichkeit zu-lässig.

2. Die geometrischen Verhältnisse des offenen Ganges und die Türen zum Sicher-

heitstreppenraum müssen Krankentransporte ermöglichen. Dies ist in der Regel bei einer Breite des offenen Ganges von mindestens 1,10 m und bei Türöffnungs-breiten von mindestens 1,00 m gewährleistet. Die Brüstungen des offenen Ganges müssen feuerbeständig (F 90-A) und geschlossen sein. Die Kragplatte des offenen Ganges muss ebenfalls feuerbeständig (F 90-A) sein.

3. Die Wände des offenen Ganges sind feuerbeständig (F 90-AB) herzustellen. Sie

dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Be-lichtung des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenstern keine Öffnungen haben. Die Tür zum Sicherheitstreppenraum muss bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,5 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von der Tür zum Innenflur entfernt sein.

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4. Leitungen dürfen im Sicherheitstreppenraum nur angeordnet werden, wenn sie der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen.

§ 24 Absatz 13 Satz 2 ”Leitungsanlagen in Rettungswegen”

Durch Leitungsanlagen in Rettungswegen können Brandgefahren nicht entstehen, wenn - die Leitungsanlagen für Lüftung oder Warmluftheizung den diesbezüglichen Festle-

gungen der Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsan-lagen und

- die sonstigen Leitungsanlagen den diesbezüglichen Festlegungen der Richtlinie

über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen entsprechen.

Die genannten Richtlinien sind als Technische Baubestimmungen eingeführt (s. lfd. Nr. 3.6 und 3.7 der ”Liste der Technischen Baubestimmungen”).

§ 25 Absatz 1 Satz 2 ”tragende Wände im Dachraum”

Tragende Wände von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen brauchen ebenfalls nicht feuerhemmend ausgebildet zu werden, wenn sich darüber kein weite-res Geschoss befindet.

§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ”Gebäudeabschlusswände bei aneinander-

gereihten Gebäuden”

Es bestehen wegen des Brandschutzes keine Bedenken gegen eine von innen feuer-hemmende Gebäudeabschlusswand mit hölzernen Wandstielen, wenn

- die Wand von außen (Gebäudefuge) für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minu-

ten ausgeführt wird und

- die äußere Beplankung und die Dämmstoffe der Gebäudeabschlusswände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

- die Gebäudeabschlusswände bis zur Außenfläche der Außenwand durchgeführt

und ihre Stirnflächen ebenfalls mit nichtbrennbaren Baustoffen verkleidet sind und

- eine durchgehende Gebäudefuge vorhanden ist und

- die aussteifenden Bauteile feuerhemmend sind.

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§ 25 Absatz 2 Satz 4 (letzter Satz) ”Gebäudeabschlusswände gegenüber unterge-

ordneten Gebäuden”

Hinsichtlich des Brandschutzes bestehen keine Bedenken, als Ausnahme auf Anfor-derungen an Gebäudeabschlusswände gegenüber untergeordneten Gebäuden ge-ringer Größe (z.B. Kellerersatzräume von ca. 10 m2 ) zu verzichten, wenn deren Wände und Dächer mindestens feuerhemmend (F 30-B) für einen Brand von innen nach außen ausgebildet sind.

(Hinweis : Die baulichen Anforderungen an die Gebäudeabschlusswände von geschlossenen und offenen Kleingaragen sowie von überdachten Stellplätzen gem. § 4 Absatz 10 GarVO sind im Bauprüfdienst 6/1998 geregelt.)

§ 25 Absatz 3 Satz 2 ”Brandausbreitung auf andere Gebäude”

Im Bereich der Gebäudeabschlusswände sind Oberflächenverkleidungen aus brenn-baren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe zu ersetzen. Geeignete konstrukti-ve Maßnahmen sind insbesondere 1. Bei einer Verkleidung der Außenwand mit normalentflammbaren Baustoffen (Klas-

se B2) ist im Bereich der Gebäudeabschlusswand ein Streifen von mindestens 1 m Breite aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) vorzusehen.

2..Bei einer Verkleidung der Außenwand mit schwerentflammbaren Baustoffen (Klas-

se B1) genügt eine Unterbrechung der Verkleidung jeweils in der Dicke der Ge-bäudeabschlusswand, oder

3. ein etwa 40 cm vor der Außenwandverkleidung vorstehender Teil der Gebäudeab-

schlusswand, der allenfalls nichtbrennbar verkleidet ist, oder

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4. ein Versatz der Außenwand im Bereich der Gebäudeabschlusswand von mindes-tens 1 m , die im Versatzbereich allenfalls nichtbrennbar verkleidet ist.

Bei Wärmedämmverbundsystemen aus schwerentflammbaren Baustoffen kann im Bereich der Gebäudeabschlusswand auf einen Streifen aus nichtbrennbaren Baustof-fen verzichtet werden, wenn die Wandöffnungen von der Gebäudeabschlusswand ei-nen Abstand von mindestens 1,25 m aufweisen und die Dämmstoffdicke 10 cm nicht überschreitet. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Befreiung erteilt werden kann. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen zur Verwendung einer allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung. Darin enthaltene Bestimmungen zum Brandschutz sind zu be-achten. Hiernach müssen bei dickeren Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Hartschaum (PS) (10 cm < d ≤ 20 cm) bei jeder Öffnung ”Brandbarrieren” aus Mineralfaser-Dämmstreifen (DIN 4102-A) vollflächig angeklebt werden, um die Klassifikation DIN 4102-B1 zu erreichen. Normalentflammbare Zubehörteile von Wärmedämmverbund-systemen dürfen als untergeordnete Systembauteile zur Anwendung kommen.(s. auch DIBt Jahresbericht 1997, Seite 45)

UNGÜLTIG

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§ 26 Absatz 1 Satz 1 ”Balkone”

Bei Balkonsträngen und bei Einzelbalkonen dürfen tragende und aussteifende Teile einschließlich der geschlossenflächigen Balkonplatten und der Brüstungen sowie de-ren Verkleidungen aus Holz, aus Holzwerkstoffen oder aus mindestens schwerent-flammbaren Baustoffen bestehen. Eine Befreiung von der Anforderung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 ist erforderlich. Stützen und Platten von Rettungsbalkonen, die als 2.Rettungsweg notwendig sind, müssen einschließlich ihrer aussteifenden Bauteile feuerhemmend (F 30-A) ausgebil-det werden. Für die Brüstungen der Rettungsbalkone genügen nichtbrennbare Bau-stoffe.

§ 26 Absatz 2 Satz 2 ”Gebäudeabschlusswände zwischen Gebäuden ohne Woh-

nungen auf einem Grundstück (Kleingaragen und Carports)

Die baulichen Anforderungen an die Gebäudeabschlusswände von geschlossenen und offenen Kleingaragen sowie von überdachten Stellplätzen gem. § 4 Absatz 10 GarVO sind im Bauprüfdienst 6/1998 geregelt.

§ 26 Absatz 2 Satz 5 ”Gebäudeabschlusswände von untergeordneten Gebäuden” (keine Kleingaragen)

Bei untergeordneten Gebäuden geringer Größe (z.B. Kellerersatzräume von ca. 10 m2 Grundfläche) bestehen unter der Voraussetzung, dass keine untergeordneten Gebäude über mehr als zwei Grundstücke aneinandergrenzen, keine Bedenken, als Ausnahme 1. beim Abstand von mindestens 5 m zu anders genutzten Gebäuden auf die Ge-

bäudeabschlusswand (Grundstücksgrenze) zu verzichten,

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2. beim Abstand von weniger als 5 m zu anders genutzten Gebäuden

- eine gemeinsame feuerbeständige Gebäudeabschlusswand (Grundstücksgren-ze) (F 90-AB) unter Verzicht auf eine Baulast nach § 79 HBauO zu errichten und

- auf die Gebäudeabschlussswand zu den anders genutzten Gebäuden zu verzich-

ten, wenn die Wände und Dächer der untergeordneten Gebäude mindestens feuerhemmend (F 30-B) für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen ausgebildet werden.

Bei untergeordneten Gebäuden geringer Größe (z.B. Kellerersatzräume von ca. 10 m2 Grundfläche) auf Reihenhausgrundstücken bestehen unter der Voraussetzung gleicher Anordnung der untergeordneten Gebäude auf den Grundstücken keine Be-denken, als Ausnahme

1. beim Abstand von mindestens 2.5 m zum Wohnhaus keine Anforderungen an die

Gebäudeabschlusswände zu stellen 2. beim Abstand von weniger als 2.5 m zum Wohnhaus eine feuerhemmende Aus-

führung (F 30-B) der Decken und Wände von innen nach außen

zuzulassen.

UNGÜLTIG

B a u b e h ö r de BAUPRÜFDIENST 7/2000 Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 17 BACom-Nr.: 02.0002.60770.0700 - - .00 - .00 § 26 Absatz 2 Satz 5 ”Gebäudeabschlusswände gegenüber untergeordneten Ge-

bäuden”

Hinsichtlich des Brandschutzes bestehen gegen die Ausnahmeerteilung keine Be-denken, auf Anforderungen an Gebäudeabschlusswände gegenüber untergeordneten Gebäuden geringer Größe (z.B. Kellerersatzräume von ca. 10 m2 ) zu verzichten, wenn deren Wände und Dächer mindestens feuerhemmend (F 30-B) für einen Brand von innen nach außen ausgebildet sind.

§ 26 Absatz 3 Satz 2 ”Brandausbreitung auf andere Gebäude”

Siehe hierzu die Auslegungen zu § 25 Absatz 3 Satz 2. § 26 Absatz 5 Satz 2 ”Größere Brandwandabstände”

Bei ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung bestehen gegen größere Abstände von Brandwänden als 40 m keine Bedenken, wenn auf den jeweiligen Ein-zelfall abgestimmt durch besondere Maßnahmen die gleiche Sicherheit erreicht wird :

Das könnte u.a. erreicht werden durch

- feuerbeständige Trennwände (F 90-AB) zur Unterteilung des Brandabschnittes - Sprinkler- oder Sprühwasserlöschanlagen - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen - Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe - Begrenzung der Brandlast für die Nutzung ferner - die Einrichtung einer anerkannten Werkfeuerwehr. In die Bewertung sind auch die nicht zugänglichen Räume über Unterdecken und in Doppelböden einzubeziehen.

§ 26 Absatz 7 ”Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen” Entsprechend § 17 Absatz 1 HBauO müssen Treppenraumaußenwände, die in einem Brandausstrahlungsbereich von 120° liegen, mindestens feuerbeständig sein. Außerhalb des Brandausstrahlungsbereiches müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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§ 26 Absatz 8 ”Einbauten in Treppenräumen”

Fensterrahmen, Türen und Türrahmen, sowie Handläufe von Geländern gelten nicht als Einbauten; sie dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

§ 26 Absatz 11 Satz 2 ”Oberste Decken und Dachschrägen in Dachräumen”

Die Anforderung ”von unten mindestens feuerhemmend” gilt auch für die Abseiten. Die Unterstützungen der Decken müssen entsprechend § 24, Absatz 3 HBauO min-destens feuerhemmend (F 30-B) ausgebildet werden.

§ 26 Absatz 11, Satz 7 ”Decken in feuerhemmender Ausführung”

Die feuerhemmende Ausführung (F30-B/A) genügt in Gebäuden nach Absatz 1,Satz 3 auch für Decken und Dachschrägen der Treppenräume.

§ 27 Absatz 1 Satz 1 ”Balkone”

Bei Balkonsträngen und bei Einzelbalkonen dürfen tragende und aussteifende Teile einschließlich der geschlossenflächigen Balkonplatten und der Brüstungen sowie de-ren Verkleidungen aus Holz, aus Holzwerkstoffen oder aus mindestens schwerent-flammbaren Baustoffen bestehen. Für diese Abweichung ist eine Befreiung erforderlich. Stützen und Platten von Rettungsbalkonen, die als 2.Rettungsweg notwendig sind, müssen einschließlich ihrer aussteifenden Bauteile feuerbeständig (F 90-A) ausgebil-det werden. Für die Brüstungen der Rettungsbalkone genügen nichtbrennbare Bau-stoffe.

UNGÜLTIG

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Brennbare Bauteile der Dachkonstruktion müssen über dem Kragteil in einer Breite von mindestens 24 cm unterbrochen sein (z.B. durch ein Mörtelbett)

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3 Gebäudeabschlusswand mit oberseitig feuergeschützen angrenzenden Sparren-feldern bei geneigten Dächern mit Pfannendeckung als Alternativkonstruktion im Wege einer Befreiung von § 27, Absatz 2 HBauO

Bei der nachfolgend dargestellten Konstruktion beginnt der Schutz vor einer Brandübertragung zum Nachbargebäude mittels einer oberseitigen Schutzabde-ckung der Sparren, die dem Feuer mindestens 90 Minuten widersteht (z.B. 2 La-gen Kalzium-Silikat-Platten mit einer Dicke von jeweils 8 mm). Die oberseitige Schutzabdeckung muss neben der Brandwand eine Breite von mindestens 1,25 m aufweisen. Über ihr dürfen keine brennbaren Teile des Daches hinweggeführt werden. Benachbarte Schutzabdeckungen und nichtbrennbare Profile müssen im Hinblick auf die Verformungen im Brandfall über der Brandwand getrennt werden. Maßnahmen für eine Erhöhung des Brandschutzes der Pfetten der geneigten Dä-cher sind nicht erforderlich. Gebäudeabschlusswand innerhalb der Neubauzeile : Das nachfolgende Beispiel zeigt die Ausbildung einer Gebäudeabschlusswand zwischen zwei selbständig nutzbaren Gebäuden einer Gebäudezeile, wobei zu beiden Seiten gleichzeitig neu gebaut wird.

4. Gebäudeabschlusswände ohne Maßnahmen nach § 27, Absatz 2, Satz 3 Innerhalb einer Gebäudezeile müssen Gebäudeabschlusswände zwischen den von den Treppenräumen erschlossenen Gebäudeabschnitten nicht über Dach geführt o-der mit in Dachebene auskragenden feuerbeständigen Platten abgeschlossen wer-den, wenn durch andere Maßnahmen die Ausbreitung von Feuer und Rauch über die Dachkonstruktion bzw. den Dachhohlraum in den benachbarten

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Brandabschnitt verhindert wird. Als eine wirkungsvolle Maßnahme gilt die vollflächige und dichtschließende untersei-tige Beplankung der hölzernen Dachkonstruktion (Sparren bzw. Dachbalken) mit mindestens zwei Lagen Feuerschutzplatten und Verwendung von nichtbrennbaren Dämmstoffen (mind. F 60-B/A). Für die Abweichung von § 27, Absatz 2, Satz 3 ist eine Befreiung erforderlich.

§ 27 Absatz 3 ” Nichttragende Außenwände - Glasfassaden ”

Für die Anordnung von Glasfassaden ist eine Befreiung von § 27, Absatz 3 HBauO erforderlich. Es bestehen keine Bedenken, Büro- und Verwaltungsgebäude mit einfa-chen Glasfassaden zu versehen, wenn die Konstruktion für den Brandfall die nachfol-gend aufgeführten Bedingungen erfüllt :

1. Die Fassade muss bei Ausfall der Hauptverankerung für die Vertikallast ge-

schossweise abgefangen werden (z.B. über die für die Horizontallasten vorgese-hene Verankerungen mit Langlochschraubverbindungen), um einen kompletten Absturz auszuschließen.

2. Der Anschluss der Decken an die Fassade muss rauchdicht und mit nichtbrennba-

ren Baustoffen (Schmelzpunkt ≥ 1000° C) ausgebildet werden. Vor dem Versagen der Fassade darf Feuer und Rauch den Anschlussbereich der Decke nicht durch-dringen.

Hinweis: Gebäude mit Doppelfassaden ( Primär- und Sekundärfassade mit Fassadenzwi-schenraum) bedürfen besonderer brandschutztechnischer Untersuchungen.

§ 27 Absatz 4 ”Außenwandverkleidungen im Bereich von Gebäudeabschlusswän-

den”

Bei Wärmedämmverbundsystemen aus schwerentflammbaren Baustoffen kann im Bereich der Gebäudeabschlusswand auf einen Streifen aus nichtbrennbaren Baustof-fen verzichtet werden, wenn die Wandöffnungen von der Gebäudeabschlusswand ei-nen Abstand von mindestens 1,25 m aufweisen und die Dämmstoffdicke 10 cm nicht überschreitet. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Befreiung erteilt werden kann.

Wärmedämmverbundsysteme bedürfen zur Verwendung einer allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung. Darin enthaltene Bestimmungen zum Brandschutz sind zu be-achten. Hiernach müssen bei dickeren Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Hartschaum (PS) (10 cm < d ≤ 20 cm) bei jeder Öffnung ”Brandbarrieren” aus Mineralfaser-Dämmstreifen (DIN 4102-A) vollflächig angeklebt werden, um die Klassifikation DIN 4102-B1 zu erreichen. Normalentflammbare Zubehörteile von Wärmedämmverbund-systemen dürfen als untergeordnete Systembauteile zur Anwendung kommen. (s. auch DIBt Jahresbericht 1997, Seite 45)

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§ 27 Absatz 5 Satz 2 ”Größere Brandwandabstände”

Bei ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung bestehen gegen größere Abstände von Brandwänden als 40 m keine Bedenken, wenn auf den jeweiligen Ein-zelfall abgestimmt durch besondere Maßnahmen die gleiche Sicherheit erreicht wird. Das könnte u.a. erreicht werden durch : - feuerbeständige Trennwände (F 90-AB) zur Unterteilung des Brandabschnittes, - Sprinkler- oder Sprühwasserlöschanlagen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, - Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe, - Begrenzung der Brandlast für die Nutzung, ferner - die Einrichtung einer anerkannten Werksfeuerwehr.

In die Bewertung sind auch die nicht zugänglichen Räume über Unterdecken und in Doppelböden einzubeziehen. Im Übrigen ist zu prüfen, ob nicht § 51 HBauO anwendbar ist.

§ 27 Absatz 7 ”Treppenraumaußenwände bei versetzten Gebäudeteilen” Entsprechend § 17 Absatz 1 HBauO müssen Treppenraumaußenwände, die in einem Brandausstrahlungsbereich von 120° liegen, mindestens feuerbeständig sein. Außerhalb des Brandausstrahlungsbereiches müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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§ 27 Absatz 10 Satz 2 ”Oberste Decken und Dachschrägen in Dachräumen”

Die Anforderung ”von unten mindestens feuerhemmend” gilt sinngemäß für die Absei-tenwand (s. Bild). Die Unterstützungen der Decken müssen entsprechend § 24, Abs. 3 HBauO mindes-tens feuerhemmend (F 30-B) ausgebildet werden.

Die Decken im Dachraum sind im Hinblick auf § 17 (1) HBauO feuerbeständig auszu-bilden, wenn darauf fremde Nutzungseinheiten vorgesehen sind. Die Unterstützungen dieser Decken müssen dann gem. § 24, Absatz 3 feuerbestän-dig ausgebildet werden.

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§ 27 Absatz 11 ”Einbauten in Rettungswegen”

Fensterrahmen, Türen und Türrahmen und Handläufe von Geländern gelten nicht als Einbauten; sie dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Empfangsräume innerhalb von Nutzungseinheiten gewerblich oder ähnlich genutzter Gebäude ( Anforderungen aufgrund § 51 HBauO)

a) Bei Nutzungseinheiten mit einer Flurlänge bis zu 10 m ( z.B. Zahnarzt praxis) dür-

fen Empfangsbereiche in offener Verbindung zum Flur stehen. b) Bei größeren Flurlängen ist ein Empfangsraum mit Büroausstattung durch rauch-

dichte und mindestens feuerhemmende Verglasungen(G 30) und mit einer Tür ab-zutrennen;

oder es ist eine Frühwarnanlage mit automatischen Rauchmeldern im offenen Emp-fangsbereich und akustischer (ggf. optischer) Alarmierung in allen Räumen der be-troffenen Nutzungseinheit einzubauen. Der offene Empfangsbereich darf dann - ge-messen in

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Fluchtrichtung - nicht länger als 10 m sein. Der zweite Rettungsweg darf nicht durch eine offene Empfangszone führen. Pförtnerlogen in gewerblich genutzten Gebäuden (Anforderungen aufgrund § 51 HBauO) Wird im Eingangsbereich gewerblich genutzter Gebäude eine Pförtnerloge angeord-net, ist diese gegen den ersten Rettungsweg rauchdicht abzuschließen. Eine Sprechöffnung muss klein und verschließbar sein.

§ 29 Absatz 1 Satz 2 ”Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden, Brandwänden und

Wänden anstelle von Brandwänden” Der Brandschutz ist gesichert, und die Ausnahme kann zugelassen werden, wenn die durch

Brandwände hindurchgeführten Flure

a) bei Büro- und Verwaltungsgebäuden

- mit rauchdichten feuerhemmenden Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verse-hen sind;

- angrenzende Flurwände und Decken mindestens in einem Abstand von 2,50 m vor der Öffnung feuerbeständig (F 90-AB) und ohne Öffnungen hergestellt sind und - die Verkleidungen in dem v. g. Bereich aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-hen.

b) oder generell

- zwei feuerhemmende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen in einem lichten Abstand von ca. 3,0 m angeordnet sind und der

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zwischen ihnen liegende kleine Raum (Schleuse) feuerbeständige Wände und De-cken (F 90-AB) , im übrigen ohne Öffnungen , sowie nichtbrennbare Verkleidungen und Fußbodenbeläge (Klasse A) erhält.

§ 29 Absatz 2 Satz 3 ”Gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen (Woh-

nungseingangstüren) ”

Als dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Türen gelten Türen aus Spanplatten nach der Normenreihe DIN 68762 bis 68764 mit Deckplatten aus min-destens 3 mm dicken Holzwerkstoffplatten und einem umlaufenden Massivholzrah-men. Das Türblatt muss mindestens 39 mm dick sein, wobei die Überdeckung etwai-ger Röhren in den Spanplattenmindestens 7 mm betragen muss.

Die Türen sollen in Türfalze nach DIN 68706 Teil 1 (mindestens 13 x 25,5 mm) schlagen. Die Türen sollen überfälzt und die Falze mit einem Dichtungsprofil verse-hen sein. Bis zu 0,1 m2 große Glasfüllungen aus Brandschutzgläsern, die im System von G 30-Verglasungen geprüft sind, können eingebaut werden. Die Zargen können wahlweise aus Holz oder Stahl hergestellt werden.

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§ 29 Absatz 3 Satz 2 ”Öffnungen in der Dachfläche über Rettungswegen”

Die Bauteile zum Verschluss der Öffnung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 29 Absatz 3 Satz 3 ”Öffnungen in Geschossdecken bei gewerblicher Nutzung”

Es bestehen gegen die Zulassung einer Ausnahme keine Bedenken, im gewerblichen Bereich Deckenöffnungenunverschlossen auszuführen, wenn äquivalente Brand-schutzmaßnahmengetroffen werden (z.B. Sprinklerung der Geschossflächen bei De-ckenöffnungen für Rolltreppen).

§ 29 Absatz 4 Satz 3 ”Dichte und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Tü-

ren”

siehe Auslegung zu § 29 Absatz 2 Satz 3 § 30 Absatz 1 Satz 1 ”harte Bedachung”

Die Anforderung ”harte Bedachung” gilt nur dann als erfüllt, wenn entweder

- Bedachungen gem. DIN 4102 Teil 4, Abschnitt 8.7 angeordnet werden,

- oder für die Bedachung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis über eine Prüfung nach DIN 4102 Teil 7 vorliegt,

- oder im Ausnahmefall eine Zustimmung der obersten Bauaufsichts-

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behörde im Einzelfall vorliegt.

Ansonsten gelten Bedachungen als ”weiche Bedachungen”.

(Hinweis : Die Begriffe der ”Feuerwiderstandsklasse ” eines Daches und der ”harten

Bedachung” sind nicht aneinander gekoppelt. So muss ein feuerwider-standsfähiges Dach (z.B. F 30.B) bei Fehlen entsprechender Anforde-rungskriterien als ”weiche Bedachung” eingestuft werden.).

§ 30 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 ”Geringe Teilflächen von Dächern und Vordächer

geringer Größe”

1. Bei Dächern können Teilflächen bis zu 20 % als gering angesehen werden. Transparente Teilflächen (Lichtbänder, Lichtkuppeln u.ä.) müssen

- zu Gebäudeabschlusswänden nach § 2 Absatz 10 HBauO, zu Brandwänden

und zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, mindestens 1,25 m Abstand haben, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Höhe der Lichtöffnung geführt werden.

- zu angrenzenden Wänden von vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden

oder Gebäudeteilen mit Fenstern mindestens 5 m Abstand haben (s. § 30, Ab-satz 6 HBauO).

- Die Teilflächen dürfen nur aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen

(Klasse B1) bestehen. Über Rettungswegen dürfen diese nicht brennend abtrop-fen.

2. Vordächer können als von ”geringer Größe” eingeordnet werden, wenn sie folgen-

de Grenzen nicht überschreiten:

- Eine Bautiefe von 1,5 m sowie eine Länge von 5 m sind einzuhalten, (dies be-trifft nicht Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.) und

- Im Bereich von Gebäudeabschlusswänden, von Brandwänden und von Wänden,

die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, muss das Vordach außerhalb des Brandabstrahlungswinkels von 120° liegen.

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Vordach geringer Größe

§ 30 Absatz 2 ”weiche Bedachung”

Die festgelegten Abstände gelten, wenn ein Gebäude mit weicher Bedachung neben Gebäuden mit harter Bedachung errichtet werden sollen. Die großen Abstände sollen verhindern, dass bei einem Brand des Gebäudes mit harter Bedachung das Gebäude mit weicher Bedachung über Funkenflug in Brand gerät. Die Anforderung dient somit nicht nur dem Nachbarschutz, sondern vorrangig dem Einsatz des neu zu errichten-den Gebäudes mit weicher Bedachung.

Diese Abstandsregeln dürfen jedoch nicht angewendet werden, wenn neben Gebäu-den mit weicher Bedachung Gebäude mit harter Bedachung errichtet werden sollen. Gebäude mit harter Bedachung sind in der Lage, einem Brand in der Nachbarschaft hinreichend zu widerstehen. Die Prüfung harter Bedachung erfolgt nach DIN 4102 Teil 7, indem auf ein Probedach ein mit Holzwolle gefülltes Drahtgestell entzündet wird. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Anforderungen an das bestehende Gebäude gestellt werden müssen (z.B. die Umdeckung des bestehenden Gebäudes). Eine Umdeckung kommt in Frage, wenn die neue Bebauung ein derart großes Brandrisiko darstellt, dass mit einem Brand jederzeit zu rechnen wäre.

§ 30 Absatz 5 ”Brandschutz bei Dachaufbauten u. ä.”

Zur Verhinderung einer Brandausbreitung müssen von Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein :

- Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30

cm über Dach geführt werden.

- Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt werden.

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Dachflächen mit brennbarer Bedachung (einschließlich der Dämmschichten) müssen in dem 5 m-Brandabstrahlungsbereich mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. mit einer Grobkiesauflage 16/32) oder mit mind. 3cm dicken Betonplatten geschützt werden.

§ 30 Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 ”Dächer von Vorbauten und Erkern”

§ 32 Absatz 1 Satz 3 ”Treppen ohne eigenen Treppenraum”

Außerhalb des Gebäudes angeordnete Treppen sind als Zugänge bis zum 1. Ober-geschoss möglich, wenn unterhalb der Treppen die Außenwände bis zu einem seitli-chen Abstand von mindestens 1,0 m keine Öffnungen haben.

§ 32 Absatz 2 Satz 3 ”Innenliegender Treppenraum in Gebäuden geringer und mitt-

lerer Höhe”

Eine gefahrlose Benutzung innenliegender Treppenräume ist gewährleistet, wenn keine Gefährdungen durch Rauch entstehen können. Daher sind bei Gebäuden ge-ringer und mittlerer Höhe die nachfolgend genannten Anforderungen zu erfüllen:

1. Gebäude geringer Höhe

An oberster Stelle des Treppenraumes sind Rauchabzugsöffnungen von der Grö-ße von 5% der Grundfläche des Treppenraumes - mindestens jedoch 1 m2 - vor-zusehen, die vom Erdgeschoss aus und vom obersten Treppenabsatz aus zu öff-nen sein müssen (siehe § 32 Absatz 6 HBauO).

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2. Gebäude mittlerer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Aufenthaltsrau-mes nicht höher als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt und die nicht mehr als zwei Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe je Geschoss haben

An oberster Stelle des Treppenraumes sind Rauchabzugsöffnungen von der Grö-ße von 5% der Grundfläche des Treppenraumes mindestens jedoch 1 m2 - vorzu-sehen, die vom Erdgeschoss aus und vom obersten Treppenabsatz aus zu öffnen sein müssen. (siehe § 32 Absatz 6 HBauO). Bei Gebäuden mit fünf Geschossen muss die Rauchabzugseinrichtung auch vom dritten Geschoss aus zu öffnen sein.

Der Treppenraum muss im Eingangsgeschoss eine Zuluftöffnung haben, die min-destens die Größe der Rauchabzugsöffnung aufweist. Dies kann die Gebäude-eingangstür sein, die entsprechend groß zu bemessen ist und eine Feststellein-richtung erhalten muss.

Die Eingangstüren zu den Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten müssen mit einer Freilauf-Selbstschließanlage ausgerüstet sein, die über einen Rauchmel-der nahe der Eingangstür innerhalb der Wohnung oder Nutzungseinheit ausgelöst wird.

Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je Geschoss gelten die unter 3. festgelegten Anforderungen zur Rauchfreihaltung des Treppenraumes.

3. Gebäude mittlerer Höhe, ausgenommen Gebäude nach Nr. 2

Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über Vorräume (Schleusen) zu-gänglich sein. Die Vorräume sollen eine Grundfläche von mindestens 3 m2 , eine Breite von 1 m und eine Länge von 3 m haben. Sie dürfen weitere Öffnungen nur zu Fluren, Aufzügen und Sanitärräumen haben. Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind nicht zulässig.

Die Wände der Vorräume und gegebenenfalls der angeschlossenen Sanitärräume müssen feuerbeständig sein. Die Türen der Vorräume zu den Geschossen müs-sen selbstschließend und feuerhemmend (feuerhemmende Brandschutztüren), zum Treppenraum mindestens rauchdicht und selbstschließend (Rauchschutztü-ren) ausgebildet sein.

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Der Treppenraum muss ein eigenes Druckbelüftungssystem als Entrauchungsanlage erhalten, das den Treppenraum mit einem Volumenstrom von mindestens 10.000 m3 / h (bei geschlossenen Treppenraumtüren) durchspült. Der im Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende Überdruck gegenüber dem Vorraum muss mindestens 10 Pa betragen und darf 50 Pa nicht überschreiten. Die Anlage muss über Rauchmelder, die in allen Vorräumen anzubringen sind, automatisch in Betrieb gesetzt werden.

Die Zuluftleitung muss eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten ha-ben (z.B. Feuerwiderstandsklasse L 90 nach DIN 4102 Teil 6). In der Zuluftleitung sind Absperrvorrichtungen gegen Brand- oder Rauchübertragung (Brandschutz- o-der Rauchschutzklappen) unzulässig. Im übrigen müssen die Leitungen den Richtli-nien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen entsprechen.

Die Hausanschlusseinrichtung und der Hauptverteiler der Stromversorgung des Ge-bäudes müssen sich in Räumen befinden, die gegenüber anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind. Türen zu anderen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein (feuerhemmende Brandschutztüren -T 30). Für die Funktionstüchtigkeit der für die Entrauchungsanlage erforderlichen elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall gilt im übrigen Abschnitt 4 der Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen. Für die Funktionsfähigkeit der für die Entrauchungsanlage erforderlichen elektrischen Lei-tungsanlagen im Brandfall gelten im übrigen die diesbezüglichen Festlegungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen.

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Hinweis : Über die o.g. Anforderungen hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde für Ge-bäude nach § 51 HBauO eine Sicherheitsstromversorgung für die Entrau-chungsanlage fordern.

§ 32 Absatz 5 Satz 2 ” Lüftungsöffnungen im Dachgeschoss ”

Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, benötigen aufgrund § 17 HBauO zur Vermeidung einer Rauchsackbildung auch im Dachgeschoss ein Fenster von mindes-tens 0,5 m2, das vom obersten oder mittleren Podest aus geöffnet werden kann, wenn sich im Dachgeschoss Aufenthaltsräume befinden.

§ 37 Absatz 1 Satz 1 ”Leitungen durch Bauteile”

Feuer und Rauch können nicht übertragen werden, wenn die Durchführung von - Leitungen für Lüftung und Warmluftheizung den diesbezüglichen Festlegungen der

Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen und

- sonstige Leitungen den diesbezüglichen Festlegungen der Richtlinie über brand-schutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

entspricht. Die genannten Richtlinien sind als Technische Baubestimmungen einge-führt ( s. lfd. Nr. 3.6 und 3.7 der ”Liste der Technischen Baubestimmungen”).

§ 37 Absatz 2 Satz 1 ”Brandsicherheit von Lüftungsanlagen”

Lüftungsanlagen sind brandsicher, wenn sie den Richtlinien über brandschutztechni-sche Anforderungen an Lüftungsanlagen entsprechen. Diese Richtlinien sind als Technische Baubestimmungen eingeführt (s. lfd. Nr. 3.6 der ”Liste der Technischen Baubestimmungen”).

§ 37 Absatz 3 Satz 2 ”Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen”

1. Lüftungsrohre, -formstücke, -schächte und -kanäle

Brennbare Baustoffe für Lüftungsleitungen sind nicht zulässig

- in Treppenräumen für notwendige Treppen,

- bei der Gefahr der Ablagerung brennbarer Stoffe in der Leitung (z.B. Abluftleitun-gen für gewerbliche Küchen)

- bei Luftförderung mit Temperaturen von mehr als 85° C.

In allgemein zugänglichen Fluren dürfen Lüftungsleitungen aus schwer entflamm-baren Baustoffen verwendet werden, sofern sie eine Feuerwiderstandsdauer von mindesten 30 Minuten aufweisen.

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Im übrigen bestehen keine Bedenken, Lüftungsleitungen aus schwerentflammba-ren Baustoffen (Klasse B 1 nach DIN 4102) zu verwenden, wenn sie

- nicht durch Wände oder Decken hindurchgeführt werden, für die mindestens eine

feuerhemmende Bauart erforderlich ist oder

- eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aufweisen oder

- mit Absperrvorrichtungen am Durchtritt durch Wände und Decken, für die eine mindestens feuerhemmende Bauart erforderlich ist, versehen werden. Die Ab-sperrvorrichtungen müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse K 30 nach DIN 4102 zuzuordnen sein.

2. Dichtmittel für Lüftungsleitungen

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung geringer Mengen schwer- oder normalentflammbarer Baustoffe (Klassen B 1 oder B 2)nach DIN 4102) zum Abdichten der Verbindungen in Bauteilen und von Bauteilen für Lüftungsleitungen.

3. Äußere Beschichtungen, Verkleidungen sowie Dämmschichten von Lüftungsleitun-gen

Für äußere Verkleidungen, Dämmschichten, Dampfsperren, Folien und ähnliche Beschichtungen für Lüftungsleitungen gilt vorstehender Abschnitt 1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe können für Dampfsperren, Folien und ähnliche Beschichtungen mit einer Dicke bis zu 0,5 mm Baustoffe zugelassen werden, die mindestens normalentflammbar sind (vgl. § 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2 HBauO).Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und ähn-liche Beschichtungen mit einer Dicke von insgesamt bis zu 0,5 mm dürfen durch Wände und Decken, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart er-forderlich ist, hindurchgeführt werden.

4. Untergeordnete Bauteile

Es bestehen keine Bedenken, wenn für Bedienungsgriffe, Dichtungen, Lager, Messeinrichtungen, Isolationen elektrischer und pneumatischer Betriebsmittel so-wie für hinsichtlich des Brandschutzes unwesentliche Bauteile der Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung der Lüftungsanlage brennbare Baustoffe verwendet werden. Dies gilt auch für elektrische und pneu-matische Leitungen, soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüftungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind.

Lufteinlässe und Luftauslässe von Lüftungsleitungen dürfen aus normalentflamm-baren Baustoffen (Klasse B 2 nach DIN 4102) bestehen.

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5. Abluftleitungen von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen

Gegen die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe für Abluftleitungen, die sich innerhalb von Wohnungsküchen befinden, bestehen keine Bedenken. An-schließende Abluftleitungen außerhalb der Wohnungsküchen einschließlich der Trennwand- und Deckendurchführungen müssen jedoch aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

6. Lüftungsleitungsabschnitte auf Flachdächern

Es bestehen keine Bedenken, wenn für Lüftungsleitungsabschnitte auf Flachdä-chern, die im Brandfall von Brandgas durchströmt werden, anstelle von feuerwi-derstandsfähigen Leitungsbauteilen Bauteile aus schwerentflammbaren Baustof-fen verwendet werden. Die Bauteile der Leitungsabschnitte müssen gegen Herab-fallen auch im Hinblick auf den Brandfall gesichert sein. Der Abstand zu anderen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen muss in der Höhe mindestens 1,0 m und in der Horizontalen mindestens 1,5 m betragen, sofern diese dort nicht durch eine Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. eine mindestens 5 cm dicke Grob-kiesauflage 16/32 oder mindestens 3 cm dicke Betonplatten) gegen Entflammen geschützt sind.

7. Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider

Gegen die Verwendung brennbarer Baustoffe (Klasse B 1 oder B 2 nach DIN 4102) für Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider in Einrichtun-gen zur Luftaufbereitung bestehen keine Bedenken, wenn durch ein im Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter oder eine nachgeschaltete Luftaufberei-tungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt ist, dass brennen-de Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden können.

8. Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen

Gegen die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe für Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen bestehen keine Bedenken, wenn sie nach Maßgaben der fol-genden Anforderungen angeordnet sind :

- Die Lüftungszentrale muss im obersten Geschoss liegen. - Die Lüftungszentrale darf keine zu öffnenden Fenster, sondern nur feststehende

Verglasungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 90 nach DIN 4102 Teil 5 haben.

- Die Lüftungszentrale muss im Dach eine selbsttätig öffnende, durch Rauchmel-

der in der Lüftungszentrale auslösende Rauchabzugseinrichtung haben. Deren offener Querschnitt muss mindestens dem 1,5-fachen des lichten Querschnitts der größten in die Lüftungszentrale eingeführten Abluftleitung entsprechen.

- Die Lüftungsleitungen müssen durch das Dach der Lüftungszentrale

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ins Freie geführt sein.

- In der Lüftungszentrale müssen Bauteile von Lüftungsleitungen aus schwerent-flammbaren Baustoffen gegenüber entsprechenden Bauteilen anderer Lüftungs-leitungen gegen Entflammen geschützt sein, und zwar durch genügenden Ab-stand der entsprechenden Bauteile beider Leitungen oder durch einen dazwi-schenliegenden mindestens 2 cm dicken Strahlungsschutz aus mineralischen nichtbrennbaren Baustoffen oder durch andere mindestens gleich gut schützen-de Bauteile.

§ 37 Absatz 7 Satz 2 ”Installationsschächte und Kanäle aus brennbaren Baustoffen”

Es bestehen keine Bedenken, wenn Installationsschächte und -kanäle aus brennba-ren Baustoffen bestehen und nachfolgende Bedingungen erfüllt werden :

- Die Verlegung erfolgt nicht in Rettungswegen. - Schächte und Kanäle werden nicht durch Brandwände oder feuerbeständige oder

feuerhemmende Bauteile geführt, oder

- Schächte und Kanäle erhalten in den Wand- und Deckendurchführungen Abschot-tungen, die je nach der Leitungsart innerhalb der Installationsschächte und -kanäle einen ausreichenden Brandschutz im Sinne von § 37 Absatz 2 HBauO gewährleis-ten.

Verkleidungen und Dämmschichten von Installationsschächten und -kanälen dürfen außer in Rettungswegen aus schwerentflammbaren Baustoffen (Klasse B 1 nach DIN 4102) bestehen. Derartige Verkleidungen dürfen jedoch nicht durch die Wände und Decken geführt werden.

UNGÜLTIG