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P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2353 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 7. Dezember 1984 200. Stück 482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984 (NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66. BR: AB 2879 S. 452.) 483. Bundesgesetz: Wohnhaussanierungsgesetz — WSG (NR: GP XVI RV 245 AB 404 S. 60. Einspr. d. BR: 445 AB 479 S. 66. BR: AB 2880 S. 452.) 482. Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Woh- nungen sowie zur Änderung des Wohnungsge- meinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungs- gesetz 1984 — WFG 1984) Der Nationalrat hat beschlossen: I. HAUPTSTÜCK Aufgaben und Gegenstand § 1. (1) Die Länder haben auf Grund dieses Bun- desgesetzes den Wohnbau zu fördern; geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen (§21) in Benützung genommen werden. (2) Die Förderung umfaßt die Errichtung von Wohnungen sowie von Wohnheimen durch Neu- bau, Zubau, Einbau oder Umbau, weiters unter den Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 den Ersterwerb von Wohnungen, die von juristischen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 zur Übertragung in das Eigentum (Wohnungseigentum) errichtet werden oder wurden. (3) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärzt- lichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohn- bevölkerung mit Bedarfsgegenständen oder Dienst- leistungen des täglichen Lebens erforderlich sind, wobei sich bei geförderten Wohnhausanlagen mit mehr als zweihundert Wohnungen die Förderung auch auf Geschäftsräume außerhalb eines geförder- ten Gebäudes erstrecken kann. Auf solche Geschäftsräume darf höchstens ein Viertel, bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder bei Wohnhausanlagen mit mehr als zweihundert Woh- nungen höchstens ein Fünftel der Gesamtnutzflä- che entfallen. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten: 1. als Eigenheime in offener oder geschlossener Bauweise errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist, und die nicht in verdichteter Flachbau- weise errichtet werden; 2. als in verdichteter Flachbauweise errichtete Gebäude solche Gebäude mit höchstens drei Geschossen, die als Teile einer Gesamtan- lage geplant, eingereicht und errichtet wer- den und deren Grundstückbedarf einschließ- lich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m 2 nicht übersteigt; 3. als Wohnung eine zur ganzjährigen Benüt- zung geeignete, baulich in sich abgeschlos- sene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochni- sche), Vorraum, Klosett und Badegelegen- heit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m 2 und nicht mehr als 130 m 2 , bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m 2 beträgt; bei bäuerlichen Wohnhäusern entfällt das Erfor- dernis der baulichen Abgeschlossenheit; 4. als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die das Förderungsdarlehen (§ 22) noch nicht vollständig zurückgezahlt ist oder noch Zuschüsse (§31) geleistet werden oder die Bürgschaft (§ 37) noch nicht erloschen ist; gleiches gilt für Eigenheime; 5. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die für die Verwaltung und für die Unterbringung des Personals erforderlichen Räume und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Kranken- räume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält; 6. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauko- 30 288

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P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2353

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1984 Ausgegeben am 7. Dezember 1984 200. Stück

482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984(NR: GP XVI RV 246 AB 403 S. 60. Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66. BR: AB 2879S. 452.)

483. Bundesgesetz: Wohnhaussanierungsgesetz — WSG(NR: GP XVI RV 245 AB 404 S. 60. Einspr. d. BR: 445 AB 479 S. 66. BR: AB 2880S. 452.)

4 8 2 . Bundesgesetz vom 27. November 1984über die Förderung der Errichtung von Woh-nungen sowie zur Änderung des Wohnungsge-meinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungs-

gesetz 1984 — WFG 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Aufgaben und Gegenstand

§ 1. (1) Die Länder haben auf Grund dieses Bun-desgesetzes den Wohnbau zu fördern; geförderteWohnungen dürfen nur von begünstigten Personen(§21) in Benützung genommen werden.

(2) Die Förderung umfaßt die Errichtung vonWohnungen sowie von Wohnheimen durch Neu-bau, Zubau, Einbau oder Umbau, weiters unter denVoraussetzungen nach § 41 Abs. 3 den Ersterwerbvon Wohnungen, die von juristischen Personengemäß § 19 Abs. 1 Z 6 zur Übertragung in dasEigentum (Wohnungseigentum) errichtet werdenoder wurden.

(3) Die Förderung kann auch Geschäftsräume ingeförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärzt-lichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohn-bevölkerung mit Bedarfsgegenständen oder Dienst-leistungen des täglichen Lebens erforderlich sind,wobei sich bei geförderten Wohnhausanlagen mitmehr als zweihundert Wohnungen die Förderungauch auf Geschäftsräume außerhalb eines geförder-ten Gebäudes erstrecken kann. Auf solcheGeschäftsräume darf höchstens ein Viertel, beiGebäuden mit mehr als vier Geschossen oder beiWohnhausanlagen mit mehr als zweihundert Woh-nungen höchstens ein Fünftel der Gesamtnutzflä-che entfallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1. als Eigenheime in offener oder geschlossener

Bauweise errichtete Gebäude mit höchstens

zwei Wohnungen, von denen eine zurBenützung durch den Eigentümer bestimmtist, und die nicht in verdichteter Flachbau-weise errichtet werden;

2. als in verdichteter Flachbauweise errichteteGebäude solche Gebäude mit höchstens dreiGeschossen, die als Teile einer Gesamtan-lage geplant, eingereicht und errichtet wer-den und deren Grundstückbedarf einschließ-lich der verbauten Fläche im Durchschnittfür jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m2

nicht übersteigt;3. als Wohnung eine zur ganzjährigen Benüt-

zung geeignete, baulich in sich abgeschlos-sene, normal ausgestattete Wohnung, diemindestens aus Zimmer, Küche (Kochni-sche), Vorraum, Klosett und Badegelegen-heit (Baderaum oder Badenische) bestehtund deren Nutzfläche nicht weniger als30 m2 und nicht mehr als 130 m2, bei mehrals fünf im gemeinsamen Haushalt lebendenPersonen nicht mehr als 150 m2 beträgt; beibäuerlichen Wohnhäusern entfällt das Erfor-dernis der baulichen Abgeschlossenheit;

4. als geförderte Wohnung eine Wohnung, fürdie das Förderungsdarlehen (§ 22) nochnicht vollständig zurückgezahlt ist odernoch Zuschüsse (§31) geleistet werden oderdie Bürgschaft (§ 37) noch nicht erloschenist; gleiches gilt für Eigenheime;

5. als Wohnheim ein zur Befriedigung desregelmäßigen Wohnbedürfnisses seinerBewohner bestimmtes Heim in normalerAusstattung, das neben den Wohn- oderSchlafräumen auch die für die Verwaltungund für die Unterbringung des Personalserforderlichen Räume und allenfalls auchgemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts-und zur vorübergehenden Unterbringungvon Heimbewohnern bestimmte Kranken-räume sowie allenfalls gemeinsame sanitäreAnlagen enthält;

6. als normale Ausstattung eine Ausstattung,die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauko-

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stenaufwandes unter Bedachtnahme auf dieBetriebs- und Instandhaltungskosten Und beieinwandfreier Ausführung nach dem jeweili-gen Stand der Technik, insbesondere hin-sichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-und Abgasschutzes sowie der Anschlußmög-lichkeit an Fernwärme in hiefür in Betrachtkommenden Gebieten, den zeitgemäßenWohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßtjedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkei-ten für Sanitäreinrichtungen und Haushalts-geräte, muß jedoch nicht die Oberflächen-endausführung im Inneren der Wohnungumfassen;

7. als Nutzfläche die gesamte Bodenflächeeiner Wohnung oder eines Geschäftsraumesabzüglich der Wandstärken und der im Ver-lauf der Wände befindlichen Durchbrechun-gen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbo-denräume, soweit sie ihrer Ausstattung nachnicht für Wohn- oder Geschäftszweckegeeignet sind, Treppen, offene Balkone, Ter-rassen sowie für landwirtschaftliche odergewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatteteRäume innerhalb einer Wohnung sind beiBerechnung der Nutzfläche nicht zu berück-sichtigen;

8. als Baukosten einer Wohnung (einesGeschäftsraumes) der Anteil an den Gesamt-baukosten (§ 6), der nach dem bei der End-abrechnung angewendeten Berechnungs-schlüssel (§ 45 Abs. 2) auf die Wohnung(den Geschäftsraum) entfällt;

9. als nahestehende Personen der Ehegatte,Verwandte in gerader Linie einschließlichder Wahlkinder, Verwandte im zweitenGrad der Seitenlinie und Verschwägerte ingerader Linie und eine Person, die mit demEigentümer in einer in wirtschaftlicher Hin-sicht gleich einer Ehe eingerichteten Haus-haltsgemeinschaft lebt;

10. als Einkommen das Einkommen gemäß §2Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkom-mensermittlung abgezogenen Beträge gemäßden §§11 und 18 Abs. 1 Z 4 und 8 EStG1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäߧ 3 Z 14 und 14 a EStG 1972 und vermindertum die bei der Einkommensteuerfestsetzungberücksichtigten außergewöhnlichen Bela-stungen gemäß den §§ 34 und 106 EStG1972 und um die Einkommensteuer;

11. als Familieneinkommen die Summe der Ein-kommen des Förderungswerbers oder Mie-ters und der mit ihm im gemeinsamen Haus-halt lebenden Personen mit Ausnahme vonim Haushalt beschäftigten Arbeitnehmernund angestelltem Pflegepersonal;

12. als Mietvertrag auch der genossenschaftlicheNutzungsvertrag, als Mietwohnung auch dieauf Grund eines solchen Vertrages benützte

Wohnung, als Mieter auch der auf Grundeines solchen Vertrages Nutzungsberech-tigte und als Mietzins auch das auf Grundeines solchen Vertrages zu bezahlende Nut-zungsentgelt.

§ 3. Die Länder haben die normale Ausstattunggemäß § 2 Z 6 durch Verordnung festzusetzen.Dabei ist vorzusehen, daß ein im Verhältnis zurVereinbarung über die Einsparung von Energie,BGBl. Nr. 351/1980, um mindestens 5 vH verbes-serter Wärmeschutz des gesamten Gebäudeserreicht wird.

§ 4. (1) Die Länder haben die für die Errichtungvon Gebäuden angemessenen Gesamtbaukosten jeQuadratmeter Nutzfläche einschließlich sämtlicherWandstärken unter Bedachtnahme auf § 6 durchVerordnung festzusetzen.

(2) Die angemessenen Gesamtbaukosten sind sozu bemessen, daß die Kosten des gemäß § 3 festzu-setzenden verbesserten Wärmeschutzes gedecktsind.

(3) Eine Erhöhung der angemessenen Gesamt-baukosten ist jedenfalls für den Fall vorzusehen,daß sie

1. durch die Vornahme von Bauarbeiten wäh-rend der Monate November bis März,

2. durch die Errichtung von Anlagen zur Nut-zung sich erneuernder Energieträger oder zurbesonders wirtschaftlichen Nutzung vonEnergie,

3. durch behindertengerechte Maßnahmen,4. durch unvorhersehbare Erschwernisse bei der

Bauführung oder5. durch nachweisliche allgemeine Baukosten-

steigerungen während einer angemessenenBauzeit

ansteigen. Mehrkosten nach Z 1 bis 3 können ineinem Prozentsatz der angemessenen Gesamtbau-kosten generell berücksichtigt werden; andere dieWinterbautätigkeit fördernde Maßnahmen sind indie Mehrkosten nach Z 1 einzurechnen.

(4) Für den Umbau von Gebäuden, deren Erhal-tung nach landesgesetzlichen Bestimmungen zurWahrung des Orts- oder Stadtbildes oder nachdem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,vorgeschrieben ist, oder für die künstlerische-Aus-gestaltung kann eine Erhöhung der angemessenenGesamtbaukosten in einem Prozentsatz festgesetztwerden.

§ 5. Der Landeshauptmann hat durch Verord-nung Bestimmungen über die Vergabe von Leistun-gen im Zusammenhang mit der Errichtung vonGebäuden, soweit es sich nicht um von natürlichenPersonen errichtete Eigenheime handelt, zu erlas-sen. Dabei sind unter Bedachtnahme auf dieGrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitund Zweckmäßigkeit die Art der Vergabe, die Aus-schreibung, die Anwendung standardisierter Lei-

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stungsbeschreibungen, die Form und Behandlungder Angebote sowie die für die Erteilung desZuschlages maßgebenden Gesichtspunkte zuregeln.

Gesamtbaukosten

§ 6. (1) Gesamtbaukosten sind:1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen

und Wohnheimen unter Einbeziehung vonHausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unterAusschluß von für landwirtschaftliche odergewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattetenRäumen, sowie die Kosten der Errichtungvon Geschäftsräumen (§ 1 Abs. 3),

2. die Kosten der Errichtung von der gemeinsa-men Benützung der Bewohner dienendenGebäudeteilen und Anlagen,

3. die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen(Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahr-zeuge, sofern sie auf Grund behördlicherVorschreibungen herzustellen sind,

4. die Kosten der Errichtung von dem Zivil-schutz dienenden Anlagen, sofern besonderegesetzliche Vorschriften für solche Anlagenbestehen und diesen Vorschriften entsprochenwird,

5. die Kosten der Herstellung des Gehsteiges,6. die Anschlußgebühren und7. die Aufschließungskosten innerhalb der Bau-

grundstücke.

(2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch dieUmsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§12Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223) abgezo-gen werden kann.

(3) Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungenumfaßt die Förderung nur die Kosten gemäß Abs. 1und 2, die anteilig auf die vom Eigentümer gemäߧ 2 Z 1 zu benützende Wohnung entfallen. Diesgilt nicht, wenn die erweisliche oder aus denUmständen hervorgehende Absicht besteht, daß diezweite Wohnung von dem Förderungswerber nahe-stehenden begünstigten Personen mit Ausnahmedes Ehegatten benützt werden soll.

Aufbringung der Förderungsmittel

§ 7. (1) Die Mittel werden aufgebracht1. durch Leistungen des Bundes,2. durch Leistungen der Länder,3. durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbe-

träge) aus Förderungsmaßnahmen nacha) dem Bundesgesetz betreffend Ausgestal-

tung des Staatlichen Wohnungsfürsorge-fonds zu einem Bundes-Wohn- und Sied-lungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, soweitnicht § 11 Abs. 1 Z 2 Startwohnungsge-setz, BGBl. Nr. 264/1982, anderesbestimmt und soweit sie nicht zur Erfül-lung der jeweils fällig werdenden Ver-

pflichtungen des Fonds und zur Deckungder Kosten seiner Abwicklung benötigtwerden,

b) dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,BGBl. Nr. 130/1948, soweit nicht § 33Stadterneuerungsgesetz in der Fassungdes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984anderes bestimmt und soweit sie nicht zurErfüllung der jeweils fällig werdendenVerpflichtungen des Fonds und zur Dek-kung der Kosten seiner Abwicklung benö-tigt werden,

c) dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,BGBl. Nr. 153,

d) dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,BGBl. Nr. 280/1967, und

e) diesem Bundesgesetz,4. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Rückflüsse gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sindden Ländern unter sinngemäßer Anwendung des§ 9 Abs. 2 und 3 zu überweisen.

Leistungen des Bundes

§ 8. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen:1. in Zuwendungen nach Maßgabe der für diese

Zwecke gemäß dem jeweiligen Bundesfinanz-gesetz verfügbaren Ausgabenbeträge;

2. in der Zuwendung des für Zwecke der Wohn-bauförderung bestimmten Anteiles gemäßArt: I § 2 des Bundesgesetzes über die Zuwei-sung von Anteilen an der Einkommensteuerund Körperschaftsteuer für Zwecke derWohnbauförderung und des Familienlasten-ausgleiches, BGBl. Nr. 443/1972;

3. in der Zuwendung der Eingänge aus demWohnbauförderungsbeitrag gemäß dem Bun-desgesetz BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geän-dert durch das Bundesgesetz BGBl-Nr. 285/1963.

(2) Die nach Abs. 1 für Zwecke des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnbauför-derung bestimmten Mittel fließen dem Bund zuund sind von diesem den Ländern gemäß § 9 zuzu-teilen.

Zuteilung der Bundesmittel

§ 9. (1) Die Bundesmittel (§ 8) sind unterBedachtnahme auf die gemäß § 10 k Wasserbauten-förderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, und diegemäß § 12 abzuziehenden Beträge den einzelnenLändern nach Hundertsätzen als zweckgebundeneZuschüsse zuzuteilen.

(2) Der jährliche Hundertsatz ergibt sich aus fol-genden Berechnungsgrundlagen:

1. 50 vH der Summe, die sich aus der Volkszahlgemäß der entsprechenden Bestimmung desjeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes,vermehrt um 50 vH des Bevölkerungszuwach-ses ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die

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Differenz von dem vom Österreichischen Sta-tistischen Zentralamt festgestellten Ergebnisder letzten Volkszählung gegenüber derunmittelbar vorangegangenen;

2. 35 vH nach dem jeweils für die Endabrech-nung der Ertragsanteile an den gemeinschaft-lichen Bundesabgaben für die Zuteilung derMittel des zweitvorangegangeneri Jahresmaßgeblichen abgestuften Bevölkerungs-schlüssel gemäß der entsprechenden Bestim-mung des jeweils geltenden Finanzausgleichs-gesetzes;

3. 15 vH nach dem länderweisen Aufkommenan veranlagter Einkommensteuer und anLohnsteuer unter Zugrundelegung der End-abrechnung der Ertragsanteile an den gemein-schaftlichen Bundesabgaben des für dieBerechnung der Länderanteile zweitvorange-gangenen Jahres.

(3) Die Bundesmittel sind vierteljährlich im demQuartalsende folgenden Monat auf die von denLändern dem Bundesministerium für Finanzenbekanntzugebenden gesonderten Konten (§ 10Abs. 3) abzuführen.

(4) Bundesmittel dürfen nur Ländern zugeteiltwerden, in denen Bauführungen, die nach diesemBundesgesetz gefördert werden, eine mindestenszwanzigjährige Grundsteuerbefreiung genießen.

Leistungen der Länder und Gemeinden

§ 10. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel nurdann zur Förderung verwenden, wenn sie aus Lan-desmitteln Beträge bereitstellen und für die Förde-rung nach diesem Bundesgesetz verwenden. DerAnteil der Länder beträgt für jedes Kalenderjahrmindestens ein Sechstel der Bundesmittel gemäߧ8 Abs. 1 Z 2; nach §23 Abs. 5 zur Verfügunggestellte Mittel beiben außer Betracht.

(2) Die Länder haben die ihnen gemäß § 7 Abs. 2und § 9 in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren,gerechnet ab 1. Jänner 1985, zugeteilten Bundes-mittel innerhalb dieses Zeitraumes gesetzesgemäßzu verwenden; eine solche Verwendung liegt auchvor, wenn Mittel gemäß § 4 Z 6 Wohnhaussanie-rungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, verwendet wer-den. Hat ein Land in einem Jahr Landesmittel ineinem das gesetzliche Mindestausmaß übersteigen-den Betrag für Förderungsmaßnahmen nach die-sem Bundesgesetz bereitgestellt, so kann es inner-halb von sechs Monaten nach Bereitstellung derzusätzlichen Landesmittel die Anrechnung desMehrbetrages auf seine gesetzliche Mindestleistungfür die nächstfolgenden Jahre, höchstens jedoch füreinen Zeitraum von fünf Jahren, beim Bundesmini-ster für Bauten und Technik verlangen. Dabei blei-ben gemäß § 23 Abs. 5 zur Verfügung gestellte Mit-tel außer Betracht.

(3) Das Land hat die Förderungsmittel (§ 7) aufeinem gesonderten Konto zu führen und für best-mögliche Verzinsung zu sorgen.

(4) Wenn ein Land die Verpflichtung gemäßAbs. 1 oder 3 oder sonstige Bestimmungen diesesBundesgesetzes trotz einer zur Abstellung derMängel gewährten Frist nicht einhält und dadurchder Förderungszweck wesentlich gefährdet wird,hat der Bundesminister für Finanzen die Zahlungder Bundesmittel auf Antrag des Bundesministersfür Bauten und Technik im entsprechenden Aus-maß einzustellen.

(5) Gemeinden sollen die Errichtung gefördeterWohnungen insbesondere dadurch unterstützen,daß sie Baugrundstücke preisgünstig an Förde-rungswerber verkaufen oder das Baurecht an Bau-grundstücken gegen Entrichtung eines niedrigenBauzinses einräumen oder zu den Aufschließungs-kosten oder Anliegerleistungen beitragen. DieseAngelegenheiten der Gemeinde sind solche deseigenen Wirkungsbereiches.

Wohnbauprogramm

§ 11. Die Länder haben unter Bedachtnahme aufdie Ziele des Österreichischen Raumordnungskon-zeptes für jeweils fünf Jahre Wohnbauprogrammemit Finanzierungsplänen zu erstellen und darin diebeabsichtigte Förderungstätigkeit in zeitlicher undräumlicher Gliederung unter besonderer Berück-sichtigung von Ballungsräumen und Entwicklungs-gebieten auszuweisen. Insbesondere ist auf den sichaus regionalen wirtschaftlichen und arbeitsmarkt-politischen Erfordernissen sowie der wirtschaftli-chen Entwicklung ergebenden WohnungsbedarfBedacht zu nehmen.

Wohnbauforschung

§ 12. (1) Von den Bundesmitteln gemäß § 8 sindbeim Bundesministerium für Bauten und Technik0,5 vH für Zwecke der Wohnbauforschung zu bin-den. Dieser Betrag bildet zusammen mit den Rück-flüssen aus für Zwecke der Wohnbauforschunggewährten Mitteln die Wohnbauforschungsmitteldes Bundesministeriums für Bauten und Technik.

(2) Die Wohnbauforschungsmittel können aufGrund von Förderungsansuchen oder von For-schungsaufträgen an natürliche und juristische Per-sonen vergeben und auch für Zwecke der Doku-mentation und Information für den Bereich desWohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwen-det werden. Nicht verwendete Wohnbaufor-schungsmittel sind zum Ende eines jeden Jahresnach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Zutei-lungsschlüssel als zweckgebundene Zuschüsse andie Länder abzuführen.

(3) Die Wohnbauforschungsmittel sind nacheinem Forschungsprogramm zu vergeben, das vomBundesminister für Bauten und Technik zu erstel-len und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei derVergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förde-rungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffendenForschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die

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Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweisder Kosten oder pauschaliert vergeben werden.

(4) Der Förderungsempfänger hat die Ergebnissedes Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es seidenn, das Bundesministerium für Bauten und Tech-nik behält sich die Auswertung der Forschungser-gebnisse vor.

(5) Zur fachlichen Beurteilung der Förderungs-ansuchen können Sachverständige herangezogenwerden.

(6) Zur wissenschaftlichen Betreuung von For-schungsvorhaben können Projektbegleiter bestelltwerden.

§ 13. (1) Eine Förderung ist nur dann zulässig,wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungs-mitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht imnotwendigen Umfang durchgeführt werdenkönnte. Die Förderung kann in der Gewährungvon Darlehen oder von nicht-rückzahlbarenZuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. EinFörderungsbeitrag darf nur dann und insoweitgewährt werden, als das Förderungsziel nicht durchein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehenist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird imZusammenhang mit dem Forschungsvorhaben einGebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einver-leibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. § 24zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für dieDauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf derLiegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunstender Republik Österreich (Bundesministerium fürBauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirktgegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfol-ger.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise ineinen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solcheUmwandlung erreicht werden kann oder ohne Ver-schulden des Förderungsempfängers nicht erreichtwerden konnte.

(3) Bei Forschungsvorhaben von unmittelbaremwirtschaftlichen Nutzen für den Förderungsemp-fänger hat dieser einen angemessenen Kostenbei-trag zu leisten.

§ 14. Die Gewährung von Darlehen oder Förde-rungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängiggemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß— vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicherAnsprüche des Bundes — ein Förderungsbeitrag zuersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vor-zeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag derZuzählung an mit 3 vH über dem jeweils geltendenZinsfuß für Eskontierungen der OesterreichischenNationalbank pro Jahr zu verzinsen sind, wenn

1. die Förderung durch falsche oder unvollstän-dige Angaben erschlichen wurde,

2. das Forschungsvorhaben nicht fristgerechtbegonnen oder beendet oder die Frist zur

Veröffentlichung nicht eingehalten wurde, essei denn, die Fristen wurden bei Vorliegentriftiger Gründe erstreckt, oder

3. die Förderungsmittel widmungswidrig ver-wendet, den Erfolg des Vorhabens sicherndeAuflagen oder Bedingungen aus Verschuldendes Förderungsempfängers nicht eingehaltenoder vorgesehene Berichte nicht erstattet oderNachweise nicht beigebracht wurden.

§ 15. (1) Forschungsgeräte, die ausschließlich ausFörderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vomFörderungsempfänger nach Abschluß seines For-schungsvorhabens für weitere aus Wohnbaufor-schungsmitteln geförderte Forschungsvorhabenkostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesmi-nisterium für Bauten und Technik kann diese Ver-pflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfennur mit Zustimmung dieses Bundesministeriumsveräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist beiden Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.

(2) Aus dem Verkauf von Druckwerken, indenen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden,darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzie-len.

Grundsätze für die Gewährung einer Förderung

§ 16. Bei der Gewährung einer Förderung sindfolgende Grundsätze zu beachten:

1. die Angemessenheit der Preise für die Bau-grundstücke,

2. die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungsko-sten,

3. die Erschließung der Bauvorhaben mit Ver-kehrseinrichtungen und die Ausstattung mitVersorgungseinrichtungen sowie

4. die Gestaltung der Bauvorhaben entsprechendden Anforderungen an zeitgemäße Wohnbe-dürfnisse, insbesondere hinsichtlich des Lärm-schutzes.

§ 17. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabensmuß für den Fall der Gewährung einer Förderunggesichert sein.

(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens dieAufnahme eines Hypothekardarlehens erforderlich,so darf eine Förderung nur gewährt werden, wennes sich entweder um ein Bausparkassendarlehenoder ein solches Hypothekardarlehen handelt, beidem

1. die Laufzeit mindestens 20 Jahre beträgt;2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher

Vorschreibung dekursiv und netto erfolgt;3. die effektiven Kosten des Darlehens — ausge-

nommen öffentliche Abgaben und Aufwen-dungen des Darlehensnehmers für zur Siche-rung des Darlehens abgeschlossene Versiche-rungen — jährlich höchstens 1,5 vH über derim Zeitpunkt der Zusicherung bestehendenNominalverzinsung der letzten vor der Zusi-cherung im Inland zur öffentlichen Zeich-

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nung aufgelegten Bundesanleihetranche miteiner Laufzeit von mindestens acht Jahren lie-gen, wobei bei mehreren Bundesanleihetran-chen diejenige mit der niedrigsten Nominal-verzinsung maßgebend ist;

4. eine Änderung des jährlichen Zinsfußes nichtoder in der Weise vereinbart ist, daß eineErhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhö-hung der Nominalverzinsung gemäß Z 3erfolgt und bei Herabsetzung dieser Nominal-verzinsung auch der jährliche Zinsfuß ent-sprechend gesenkt wird;

5. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung entspre-chend der 1.KWG-DVO, BGBl.Nr. 79/1979, berechnet und dem Darlehens-nehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht wer-den;

6. für den Fall einer Umschuldung eine konto-korrentmäßige Abrechnung vereinbart ist.

(3) Soll ein Gebäude mit mindestens zwei Woh-nungen mit einer zentralen Wärmeversorgungsan-lage beheizt werden, ist eine Förderung nur zuläs-sig, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen(Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder derAnteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benüt-zers festgestellt werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten —unbeschadet § 31 Abs. 2 — nicht für Eigenheime.

Art der Förderung

§ 18. (1) Die Förderung kann bestehen1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen

(§22),2. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdar-

lehen (§ 30),3. in der Gewährung von Annuitäten- und Zin-

senzuschüssen (§ 31),4. in der Gewährung der Wohnbeihilfe (§§ 32

ff.),5. in der Übernahme der Bürgschaft (§ 37).

(2) Der Förderungswerber hat im Falle derGewährung eines Förderungsdarlehens oder einesZuschusses oder der Übernahme einer Bürgschaftsein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Bau-recht an der zu verbauenden Liegenschaft nachzu-weisen.

Förderungswerber

§ 19. (1) Förderungsdarlehen und Zuschüssedürfen nur gewährt werden:

1. österreichischen Staatsbürgern zur Errichtungvona) Eigenheimen sowie Wohnungen (Ge-

schäftsräumen) im Wohnungseigentum,b) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-

lassung in Miete; das Erfordernis derösterreichischen Staatsbürgerschaft ent-fällt bei Errichtung durch Zu- oder Ein-bau oder durch Umbau;

2. österreichischen Staatsbürgern, die sich alskünftige Bewohner zu Vereinen oder sonsti-gen Gemeinschaften zusammengeschlossenhaben, zur Errichtung von Gebäuden in ver-dichteter Flachbauweise;

3. österreichischen Staatsbürgern zum Erster-werb (§ 1 Abs. 2) vona) Eigenheimen oder Wohnungen in Gebäu-

den in verdichteter Flachbauweise,b) Eigentumswohnungen;

4. Gemeinden zur Errichtung vona) Eigenheimen oder Gebäuden in verdichte-

ter Flachbauweise zur Übertragung in dasEigentum,

b) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-tragung in das Wohnungseigentum,

c) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-lassung in Miete oder, sofern sie an ihreDienstnehmer überlassen werden, auch insonstiger Nutzung,

d) Wohnheimen;5. gemeinnützigen Bauvereinigungen mit dem

Sitz im Inland zur Errichtung vona) Eigenheimen oder Gebäuden in verdichte-

ter Flachbauweise zur Übertragung in dasEigentum,

b) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-tragung in das Wohnungseigentum,

c) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-lassung in Miete,

d) Wohnheimen;6. anderen als den in Z 5 genannten juristischen

Personen mit dem Sitz im Inland zur Errich-tung vona) Eigenheimen oder Gebäuden in verdichte-

ter Flachbauweise zur Übertragung in dasEigentum,

b) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-tragung in das Wohnungseigentum,

c) Wohnungen zur Überlassung an ihreDienstnehmer in Miete;

7. Organisationen mit dem Sitz im Inland, dienach ihrer Satzung und tatsächlichenGeschäftsführung der Wohnversorgung vonDienstnehmern dienen, die aus beruflichenGründen in einer anderen als ihrer bisherigenWohngemeinde eine Wohnung benötigen, diesie zur Befriedigung ihres dringenden Wohn-bedürfnisses regelmäßig zu verwenden beab-sichtigen, zur Errichtung vona) Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Über-

lassung in Miete,b) Wohnheimen;

8. Körperschaften, Personenvereinigungen undVermögensmassen, die nach Satzung, Stiftungoder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächli-chen Geschäftsführung ausschließlich undunmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen odermildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Z 6Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.Nr. 156), zur Errichtung von Wohnheimen.

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(2) Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischenStaatsbürgern gewährt werden.

(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichge-stellt

1. Ausländer, die die österreichische Staatsbür-gerschaft nach dem 6. März 1933 verlorenhaben, aus politischen, rassischen oder religiö-sen Gründen aus Österreich auswandernmußten, wieder nach Österreich zurückge-kehrt sind und beabsichtigen, sich für ständigin Österreich niederzulassen;

2. Personen, deren Flüchtlingseigenschaftgemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 126/1968 inder Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 796/1974 festgestellt ist und die zum Auf-enthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

(4) Eine Förderung darf einer gemeinnützigenBauvereinigung so lange nicht gewährt werden, alsvon der Landesregierung als Anerkennungsbehördenach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,BGBl. Nr. 139/1979, festgestellte Mängel, fürderen Behebung durch Bescheid eine Frist gesetztwurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnüt-zige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Woh-nungsgemeinnützigkeitsgesetz) sowie Förderungs-werber, denen die Gemeinnützigkeit entzogenwurde, von der Förderung ausgeschlossen.

Begünstigte Personen

§ 20. (1) Natürlichen Personen darf eine Förde-rung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls im Zeit-punkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigtePersonen sind. Diese Bestimmung gilt nicht für dieErrichtung von Geschäftsräumen.

(2) Geförderte Eigenheime sowie geförderteWohnungen dürfen nur in das Eigentum (Woh-nungseigentum) begünstigter Personen, die dieösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen oderösterreichischen Staatsbürgern gemäß § 19 Abs. 3gleichgestellt sind, übertragen werden.

(3) Geförderte Wohnungen, auch solche inEigenheimen, dürfen nur an begünstigte Personenvermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigun-gen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungenüberdies natürlichen oder juristischen Personen zurWeitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofernes sich bei diesen um begünstigte Personen handelt.Ist der Mieter eine Gebietskörperschaft, gilt dieBeschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmernicht.

§ 21. (1) Begünstigt ist eine Person,1. welche die erweisliche oder aus den Umstän-

den hervorgehende Absicht hat, ausschließlichdie geförderte Wohnung zur Befriedigungihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmä-ßig zu verwenden und

2. deren jährliches Einkommen (Familienein-kommen) das höchstzulässige Jahreseinkom-men gemäß Abs. 2 nicht übersteigt.

(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommenbeträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person 273000 S,zwei Personen 409500 S,drei Personen 464100 S,vier Personen 518700 S,mehr als vier Personen 546000 S.

Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich ent-sprechend den Änderungen des vom Österreichi-schen Statistischen Zentralamt monatlich verlaut-barten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines anseine Stelle getretenen Index, sobald die Änderungdieses Index seit der letzten Festsetzung 10 vHüberschreitet. Der Bundesminister für Bauten undTechnik hat die sich hieraus ergebenden Änderun-gen der Beträge im Bundesgesetzblatt kundzuma-chen.

(3) Wer eine geförderte Wohnung nicht alsDienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, istverpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befrie-digung seines dringenden Wohnbedürfnisses regel-mäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Mona-ten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzu-geben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Lan-des nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung ausberuflichen Gründen für sich selbst dringend benö-tigt oder wenn Verwandte in gerader Linie dieWohnung zur Befriedigung ihres dringendenWohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eineAbtretung des Mietrechtes an diese Personengemäß § 12 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,nicht in Betracht kommt.

Förderungsdarlehen

§ 22. (1) Förderungsdarlehen können1. in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten,

der bei Mietwohnungen mindestens 50 vH zubetragen hat, oder

2. in einem unter den angemessenen Gesamtbau-kosten liegenden Fixbetrag je QuadratmeterNutzfläche

gewährt werden. Werden Förderungsdarlehengemäß Z 1 gewährt und liegen die Gesamtbauko-sten unter den angemessenen Gesamtbaukosten, sosind letztere der Bemessung des Förderungsdarle-hens zugrunde zu legen.

(2) Für die Errichtung von Eigenheimen ist dasFörderungsdarlehen in einem Pauschalbetrag oderin einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche zugewähren.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgennach Maßgabe des Baufortschritts flüssig zumachen.

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§ 23. (1) Die Länder können das Ausmaß derFörderungsdarlehen und die sich aus den Tilgungs-plänen ergebenden Darlehensbedingungen nachder Rechtsform der zu errichtenden Wohnungen(Geschäftsräume) unterschiedlich festsetzen.Jedoch darf bei Mietwohnungen das Darlehensaus-maß nicht geringer und dürfen die Darlehensbedin-gungen für den Darlehensnehmer nicht ungünsti-ger sein als bei Wohnungen in anderer Rechtsform.Die Länder können überdies das Ausmaß der För-derungsdarlehen vom Familieneinkommen, von derAnzahl der im gemeinsamen Haushalt lebendenPersonen und von dem danach angemessenen Aus-maß der Nutzfläche (§ 33 Abs. 3 zweiter Satz)abhängig machen.

(2) Den Tilgungsplänen ist eine Darlehenslauf-zeit zwischen 25 und 50 Jahren, eine jährliche Ver-zinsung, die 6 vH beziehungsweise einen etwaigenhöheren Eckzinssatz gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwe-sengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, nicht übersteigt,sowie eine Anhebung der Annuitäten in bestimmtenZeitabschnitten zugrunde zu legen.

(3) Die Länder können die Tilgungspläne soerstellen, daß die Tilgung oder die Tilgung undVerzinsung der Förderungsdarlehen auf die Dauervon höchstens fünf Jahren, gerechnet von derZuzählung, ausgesetzt wird.

(4) Die Länder haben in den Darlehensverträgenvorzusehen, daß die Tilgungspläne im Falle wesent-licher Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-nisse entsprechend geändert werden können. Dabeidarf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht weniger als25 Jahre betragen und ein jährlicher Zinsfuß von6 vH beziehungsweise ein etwaiger höherer Eck-zinssatz gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwesengesetznicht überschritten werden.

(5) Die näheren Bestimmungen zu § 22 und zuden vorstehenden Absätzen treffen die Länderdurch Verordnung. In den durch Verordnung fest-gesetzten Hundertsatz oder Fixbetrag gemäß § 22können auch Darlehen aus Haushaltsmitteln derLänder oder aus Landesfonds eingerechnet werden.

§ 24. Die Förderungsdarlehen sind durch Einver-leibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. BeiWohnungseigentum ist. für den auf die Baukostender Wohnung verhältnismäßig entfallenden Teildes Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf deneinzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zurSicherung eines Förderungsdarlehens einverleibtenPfandrecht andere Pfandrechte im Range vorange-hen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberech-tigte) im Grundbuch zugunsten des Landes dieVerpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfand-rechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegendenForderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.

Kündigung des Förderungsdarlehens

§ 25. (1) Das Land hat im Darlehensvertrag vor-zusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhal-

tung einer Kündigungsfrist von mindestens sechsMonaten gekündigt wird, wenn der Schuldner

1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährungeiner angemessenen Frist ohne Vorliegen trif-tiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungenaus den Verträgen über das Förderungsdarle-hen oder über sonstige zur Finanzierung desBauvorhabens aufgenommene Darlehen nichtnachkommt oder

2. seine Verpflichtungen gemäß § 24 oderBedingungen (Auflagen) der Zusicherungnicht erfüllt oder

3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungs-gemäß verwendet oder

4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung desGebäudes unterläßt oder

. 5. ohne Zustimmung des Landes Wohnungenzur Gänze oder zum Teil in Räume andererArt umwandelt, sonst widmungswidrig ver-wendet, vereinigt oder trennt oder amGebäude erhebliche wertvermindernde Ände-rungen vornimmt oder zuläßt oder

6. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brand-schaden versichert hält.

(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z 1 kannabgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdigeInteressen von Wohnungsinhabern oder künftigenWohnungsinhabern gefährdet würden.

§ 26. (1) Das Land hat im Darlehensvertrag fer-ner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von mindestenssechs Monaten gekündigt wird, wenn

1. die zur Benützung durch den (künftigen) Ei-gentümer bestimmte Wohnung weder vondiesem noch von den ihm nahestehenden Per-sonen oder von seinen Dienstnehmern zurBefriedigung ihres dringenden Wohnbedürf-nisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn,der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit,zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder auszwingenden beruflichen Gründen vorüberge-hend abwesend; beläßt der Eigentümer nachBeendigung des Dienstverhältnisses einenehemaligen Dienstnehmer oder dessen Hin-terbliebene in der Wohnung, weil die Räu-mung eine soziale Härte bedeuten würde, istdas Darlehen nicht zu kündigen;

2. Geschäftsräume im Wohnungseigentumweder vom Eigentümer oder von ihm naheste-henden Personen noch vom Pächter des inden Geschäftsräumen betriebenen Unterneh-mens regelmäßig zu geschäftlichen Zweckenim Sinne des § 1 Abs. 3 verwendet werden;

3. der Förderungswerber die Bedingung des § 41Abs. 2 zweiter Satz nicht erfüllt;

4. der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oderein Mieter seine Rechte an der bisher von ihmzur Befriedigung seines dringenden Wohnbe-dürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnungentgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 3

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nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann dieKündigung nur ausgesprochen werden, wennsie dem Förderungswerber schriftlich ange-droht wurde und innerhalb von sechs Mona-ten ab Androhung weder der Mieter dasRecht an der bisherigen Wohnung aufgege-ben hat noch der Förderungswerber das Miet-verhältnis aufgekündigt hat (§ 28);

5. der Förderungswerber nicht innerhalb vonsechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzli-chen und vertraglichen Voraussetzungen diezur Einverleibung des Eigentums erforderli-chen Anträge stellt und die hiefür notwendi-gen Urkunden errichtet;

6. Wohnungen oder Geschäftsräume nichtinnerhalb von sechs Monaten nach Erteilungder baubehördlichen Benützungsbewilligungoder nach Räumung durch den Vorbenützerin Benützung genommen werden; bei Vorlie-gen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung derFrist möglich;

7. der Förderungswerber nach diesem Bundesge-setz geförderte Wohn- oder Geschäftsräumezu einem höheren als dem gesetzlich zulässi-gen Mietzins vermietet oder Handlungen zurUmgehung von Mietzinsbestimmungen setztoder zuläßt.

(2) Bei Wohnungen oder Geschäftsräumen, dienicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündi-gung nur für den Teil des Förderungsdarlehensauszusprechen, der dem Verhältnis der Nutzflächeder Wohnung oder des Geschäftsraumes zur Nutz-fläche aller geförderten Wohnungen undGeschäftsräume des Gebäudes entspricht.

(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs. 1oder gemäß § 25 hat das Land im Darlehensvertragvorzusehen, daß die zugezählten Darlehensbeträgevom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 3 vHüber dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontie-rungen der Oesterreichischen Nationalbank proJahr zu verzinsen sind.

§ 27. Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündi-gung fällig gestellt werden, wenn über das Vermö-gen des Darlehensschuldners der Konkurs oder dasAusgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwür-dige Interessen von Wohnungsinhabern oder künf-tigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellungnicht gefährdet werden.

Kündigung des Mietvertrages

§ 28. Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich der geför-derten Wohnung vor, wenn der Mieter entgegen§ 21 Abs. 3 seine Rechte an der von ihm zur Befrie-digung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisherregelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgege-ben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn derMieter vor Schluß der der Entscheidung desGerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehen-

den Verhandlung seine Rechte an der bisherigenWohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Ver-mieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohnediese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffenhätte.

Eigenmittel

§ 29. (1) Der Förderungswerber hat Eigenmittelaufzubringen.

(2) Das Ausmaß der Eigenmittel hat1. bei Gebäuden mit Mietwohnungen höchstens

5 vH der Gesamtbaukosten,2. bei sonstigen Gebäuden einschließlich solcher

mit Wohnungen mit Kaufanwartschaft 10 vHder Gesamtbaukosten zu betragen.

(3) Auf Verlangen eines Wohnungseigentumsbe-werbers ist eine höhere Eigenmittelleistung zuzu-lassen; sie ist bei der Berechnung der auf dieseWohnung (Geschäftsräume) entfallenden Annuitä-ten für Kapitalmarktdarlehen betragsmindernd zuberücksichtigen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den vorste-henden Absätzen treffen die Länder durch Verord-nung.

Eigenmittelersatzdarlehen

§ 30. (1) Das Land kann dem zur Leistung vonEigenmitteln Verpflichteten bis zur Höhe der auf-zubringenden Eigenmittel ein Darlehen (Eigenmit-telersatzdarlehen) gewähren, falls ihm die Aufbrin-gung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellenLeistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Fami-lieneinkommen und der Anzahl der im gemeinsa-men Haushalt lebenden Personen, nicht oder nurzum Teil zumutbar ist. Bei der Bemessung desEigenmittelersatzdarlehens ist auch auf das nachder Personenanzahl angemessene Ausmaß derNutzfläche (§ 33 Abs. 3 zweiter Satz) Bedacht zunehmen, wobei für Familien, deren sämtliche Mit-glieder im Zeitpunkt der Antragstellung das35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einegrößere Nutzfläche berücksichtigt werden kann.Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als 10000 Sbetragen würden, sind nicht zu gewähren.

(2) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehenshat mindestens zehn Jahre zu betragen und darf20 Jahre nicht überschreiten; im übrigen gilt §23Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Die Zuzählung des Eigen-mittelersatzdarlehens an den Empfänger des Förde-rungsdarlehens ist zulässig.

(3) Für die Kündigung des Eigenmittelersatzdar-lehens gelten §25 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 26Abs. 1 Z 1, 4 und 6 sinngemäß.

(4) Das Land hat im Darlehensvertrag vorzuse-hen, daß das Eigenmittelersatzdarlehen ohne Kün-digung fällig gestellt wird,

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1. wenn der Empfänger des Eigenmittelersatz-darlehens sein Recht an der geförderten Woh-nung verliert oder

2. wenn das Eigenmittelersatzdarlehen zuUnrecht empfangen wurde oder

3. wenn der Empfänger des Eigenmittelersatz-darlehens das Förderungsdarlehen zurückge-zahlt hat.

(5) Im Falle der Kündigung nach Abs. 3 und derFälligstellung nach Abs. 4 Z 2 gilt § 26 Abs. 3.

(6) Die näheren Bestimmungen zu den vorste-henden Absätzen treffen die Länder durch Verord-nung, wobei auf die Rechtsform der NutzungBedacht genommen werden kann. In dieser Ver-ordnung ist auch zu bestimmen, ob und inwieweiteinem nachfolgenden Wohnungsinhaber ein Eigen-mittelersatzdarlehen gebührt.

Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

§ 31. (1) Die Länder können für die Rückzah-lung von Hypothekardarlehen (§17 Abs. 2), dieneben einem Förderungsdarlehen oder für sichallein aufgenommen werden, Annuitäten- oderZinsenzuschüsse leisten, die nach den ersten dreiJahren laufend verringert werden können.

(2) Für Eigenheime dürfen Zuschüsse nurgewähn werden, wenn kein Förderungsdarlehenzuerkannt wird.

(3) Die Gewährung der Zuschüsse, ihre Höhe,ihre Laufzeit sowie die allfällige Vereinbarungihrer späteren Rückzahlung können von derRechtsform der Nutzung, dem Familieneinkom-men, der Anzahl der im gemeinsamen Haushaltlebenden Personen und dem danach angemessenenAusmaß der Nutzfläche (§ 33 Abs. 3 zweiter Satz)abhängig gemacht werden.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den vorste-henden Absätzen treffen die Länder durch Verord-nung.

(5) Die Zuschüsse sind einzustellen und vomEintritt des Einstellungsgrundes an unter sinngemä-ßer Anwendung des § 26 Abs. 3 zurückzufordern,wenn

1. das Förderungsdarlehen gekündigt wurdeoder

2. das Hypothekardarlehen oder die Wohnun-gen nicht bestimmungsgemäß verwendet oderVerpflichtungen nach diesem Bundesgesetznicht eingehalten werden oder

3. das Eigentum (Wohnungseigentum) amgeförderten Objekt oder das Baurecht ohneZustimmung des Landes durch Rechtsge-schäft unter Lebenden übertragen wurde.

(6) Die Zuschüsse sind einzustellen, wenn dasFörderungsdarlehen zurückgezahlt wurde.

Wohnbeihilfe

§ 32. (1) Wird der Mieter einer gefördertenWohnung durch den Wohnungsaufwand unzumut-bar belastet, hat ihm das Land auf Antrag mitBescheid Wohnbeihilfe zu gewähren.

(2) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zuentrichtenden Mietzinses, welcher

1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehengemäß den §§ 17 und 22,

2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermie-ters gemäß § 46 Abs. 1 Z 2,

3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermie-ters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 Wohnungsgemein-nützigkeitsgesetz,

4. der Deckung der Kosten der Erhaltunggemäß § 46 Abs. 1 Z 4 oder gemäß, § 14 Abs. 1Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sowie

5. der Rückzahlung von Zuschüssen gemäß § 31dient.

(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich umanderweitige Zuschüsse, die zur Minderung derWohnungsaufwandbelastung gewährt werden.

§ 33. (1) Die zumutbare Wohnungsaufwandbela-stung ist in einem Hundertsatz des Familienein-kommens festzusetzen, wobei die Zahl der imgemeinsamen Haushalt lebenden Personen ange-messen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatzdarf 25 vH des Familieneinkommens nicht überstei-gen.

(2) Für Familien, deren sämtliche Mitglieder imZeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben oder bei denen einFamilienmitglied eine Minderung der Erwerbsfä-higkeit von mindestens 55 vH im Sinne von § 106Einkommensteuergesetz 1972 aufweist, sowie fürFamilien mit mindestens drei Kindern, 'für dieFamilienbeihilfe bezogen wird, oder für Familienmit einem behinderten Kind im Sinne des Familien-lastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, istder Hundertsatz niedriger als für sonstige Antrag-steller festzusetzen.

(3) Die Wohnbeihilfe darf nur für jenen Teil derNutzfläche gewährt werden, der die nach der Zahlder im gemeinsamen Haushalt lebenden Personenangemessene Nutzfläche nicht übersteigt. Diesebeträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person50 m2 und erhöht sich für jede weitere Person umhöchstens 20 m2.

§ 34. (1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höch-stens auf ein Jahr gewährt werden. Die Zuzählungder Wohnbeihilfe an den Empfänger des Förde-rungsdarlehens oder von Zuschüssen gemäß § 31 istzulässig.

(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen,die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfeoder den Verlust des Anspruches zur Folge haben

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können, innerhalb eines Monates nach derenBekanntwerden anzuzeigen.

(3) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt beiWegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbe-sondere aber wenn

1. der Mietvertrag aufgelöst wird,2. das Förderungsdarlehen vollständig zurück-

gezahlt ist,3. keine Zuschüsse mehr geleistet werden und

bei deren vereinbarter Rückzahlung auchdiese abgeschlossen ist oder

4. Wohnungen entgegen den Bestimmungen die-ses Bundesgesetzes benützt werden.

(4) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangenwurde, ist zurückzuzahlen, wobei die zu erstatten-den Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltendenZinsfuß für Eskontierungen der OesterreichischenNationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

§ 35. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 32bis 34 treffen die Länder durch Verordnung.

§ 36. (1) Das Land kann auf Antrag mit BescheidWohnbeihilfe zum Wohnungsaufwand für Eigen-heime, für zum Eigentumserwerb bestimmte, in ver-dichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen, fürEigentumswohnungen und für Wohnungen mitKaufanwartschaft bis zum Ausmaß der Wohnbei-hilfe gemäß § 32 gewähren. Als Wohnungsaufwandgelten neben allfälligen Rückzahlungsraten fürgewährte Zuschüsse die für die Rückzahlung derzur Errichtung des Objektes aufgenommenen Dar-lehen erforderlichen Beträge, wobei das Land anre-chenbare Obergrenzen festsetzen kann. Weiterskann das Land zum Wohnungsaufwand fürDienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nichtauf Grund eines Mietvertrages benützt werden, aufAntrag mit Bescheid Wohnbeihilfe gewähren; hie-bei ist für den zugrunde zu legenden Wohnungs-aufwand § 32 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Land hat zum Wohnungsaufwand fürEigenheime und die in Abs. 1 genannten Wohnun-gen auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zugewähren, sofern der Antragsteller infolge einernach Zusicherung der Förderung eingetretenenwesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftli-chen Verhältnisse durch den Wohnungsaufwandunzumutbar belastet wird.

(3) Für die Gewährung von Wohnbeihilfe gemäßAbs. 1 und 2 gelten § 32 Abs. 3 sowie die §§ 33 und34 sinngemäß. Die näheren Bestimmungen treffendie Länder durch Verordnung.

Bürgschaftsübernahme

§ 37. (1) Das Land kann die Bürgschaft gemäߧ 1346 ABGB für ein zur Finanzierung eines Bau-vorhabens erforderliches Hypothekardarlehenübernehmen, wenn der Zinsfuß des zu verbürgen-den Darlehens die in § 17 Abs. 2 festgelegte Ober-

grenze nicht übersteigt und der Schuldner die Ver-pflichtung übernimmt, im Rang vorangehendePfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde lie-genden Forderungen vorbehaltlos löschen zu las-sen.

(2) Wird für die Inanspruchnahme des Landesaus der Übernahme von Bürgschaften eine Haf-tungsrücklage gebildet, so sind hiefür die Bestim-mungen des § 10 Abs. 3 anzuwenden.

Ansuchen und Anträge

§ 38. (1) Ansuchen auf Gewährung von Darlehengemäß den §§ 22 und 30, von Zuschüssen öder aufÜbernahme von Bürgschaften sowie Anträge aufGewährung von Wohnbeihilfe sind an die Landes-regierung zu richten.

(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung undÜberprüfung des Bauvorhabens erforderlichenUnterlagen, insbesondere Baubewilligungen,Grundbuchsauszüge oder -abschriften, baubehörd-lich genehmigte Bau- und Lagepläne, Baubeschrei-bungen, Kostenberechnungen und Finanzierungs-pläne anzuschließen. Überdies ist eine Erklärungdes Förderungswerbers darüber vorzulegen, daß erim Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffen-den Baugrundstücke keine Verpflichtungen über-nommen hat, bei Planung oder Ausführung des zufördernden Gebäudes oder bei dieses Gebäudebetreffenden Rechtsgeschäften die Leistungen einerbestimmten Person in Anspruch zu nehmen. Förde-rungswerber gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2und 3 haben außerdem nachzuweisen, daß siebegünstigte Personen (§ 21) sind.

(3) Vor Zusicherung hat der Förderungswerberanzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume)in Miete oder im Wohnungseigentum vergebenwerden sollen; in letzterem Fall ist die Anmerkungder vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 24 aAbs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.Nr. 417, durch Vorlage eines entsprechendenGrundbuchsauszuges (Grundbuchsabschrift) nach-zuweisen. Vor Zusicherung ist überdies eine Heiz-lastberechnung vorzulegen, wobei bei Bemessungder Heizanlage ein optimaler Betriebswirkungsgradanzustreben ist.

(4) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbei-hilfe sind der Nachweis des Einkommens (Fami-lieneinkommens) sowie Erklärungen über dieAnzahl der im gemeinsamen Haushalt lebendenPersonen, die Nutzfläche der Wohnung und. dar-über anzuschließen, daß die Wohnung vomAntragsteller zur Befriedigung seines dringendenWohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird.

Nachweis des Einkommens

§ 39. (1) Das Einkommen ist nachzuweisen:1. bei Personen, die zur Einkommensteuer ver-

anlagt werden, durch Vorlage des Einkorn-

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mensteuerbescheides für das letzte veranlagteKalenderjahr;

2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-steuer veranlagt werden, durch Vorlage einerLohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzet-tels für das vorangegangene Kalenderjahr;dabei ist eine Erklärung über allfällige Ein-künfte im Ausland abzugeben.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens könnenweitere Nachweise oder Erklärungen beigebrachtoder verlangt werden. Insbesondere kann in Fällennach Abs. 1 Z 1 die Vorlage der Einkommensteuer-bescheide für die letzten drei veranlagten Kalender-jahre verlangt, in Fällen nach Abs. 1 Z 2 vom Ein-kommen der letzten drei Monate ausgegangen wer-den, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Ein-kommensverhältnisse notwendig erscheint.

Erledigung der Ansuchen

§ 40. Sofern ein Wohnbauförderungsbeirat ein-gerichtet ist, ist dieser vor Erledigung der Ansuchenauf Gewährung einer Förderung anzuhören. BeiErledigung der Ansuchen ist auf das Wohnbaupro-gramm Bedacht zu nehmen. Die erledigten Ansu-chen sind mit dem "Beifügen, ob ihnen entsprochenwurde oder nicht, mindestens zweimal jährlich zuveröffentlichen.

Zusicherung

§ 41. (1) Im Falle der Erledigung im Sinne desAnsuchens ist dem Förderungswerber eine schriftli-che Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung,die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, kön-nen Bedingungen und Auflagen vorgesehen wer-den, die der Sicherung der Einhaltung der Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes und des diesemzugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.Bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit ist der Anschlußan vorhandene Fernwärme vorzuschreiben. Sollenzentrale Wärmeversorgungsanlagen, welche mehrals zwei Wohnungen versorgen, vom Förderungs-werber betrieben werden, ist dieser zu verpflichten,die Wartung der Anlage vertraglich oder durcheigene Dienstnehmer sicherzustellen. Handelt essich nicht um ein von einer natürlichen Personerrichtetes Eigenheim, ist der Förderungswerberüberdies zu verpflichten, für die zur Errichtung desGebäudes erforderlichen Fremdmittel ein gesonder-tes Konto zu eröffnen und sämtliche Zahlungenüber dieses Konto abzuwickeln.

(2) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzu-nehmen, daß der Förderungswerber die Verpflich-tung gemäß § 21 Abs. 3 übernimmt. Ist die geför-derte Wohnung nicht zur Verwendung durch denFörderungswerber bestimmt, hat die Zusicherungdie Bedingung zu enthalten, daß der Förderungs-werber Wohnungen nur solchen Bewerbern in dasEigentum (Wohnungseigentum) überträgt oder inMiete überläßt, die schriftlich erklären, die Ver-pflichtung gemäß § 21 Abs. 3 zu erfüllen.

(3) Die Zusicherung einer Förderung zumErsterwerb von Wohnungen (§ 1 Abs. 2) ist davonabhängig, daß

1. die Voraussetzungen für eine Förderung derErrichtung der Wohnungen gegeben sind,

2. das Land schriftlich seine Zustimmung zudem Bauvorhaben gegeben hat und

3. die baubehördliche Benützungsbewilligung imZeitpunkt der Einbringung des Ansuchenshöchstens drei Jahre zurückliegt.

Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschrän-kung

§ 42. (1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgenoder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufenwerden, wenn der Förderungswerber nicht alle fürdie Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen(Bedingungen) erfüllt.

(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusi-cherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durchAbtretung, Anweisung oder Verpfändung noch aufirgendeine andere Weise unter Lebenden verfügtwerden. Dieser Anspruch kann auch nicht vonDritten in Exekution gezogen werden.

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung vonDaten

§ 43. Die Landesregierungen sind berechtigt, inWahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bun-desgesetz nachstehend angeführte Daten zumZweck der Feststellung der Förderungswürdigkeitund der Sicherung von Förderungsdarlehen zuermitteln und automationsunterstützt zu verarbei-ten:

1. Name oder Bezeichnung,2. Geburtsdatum,3. Anschrift,4. Anschrift aufzugebender Wohnungen,5. Einkommen,6. familienrechtliche Merkmale,7. Leistungen für den Wohnungsaufwand,8. Wohnungsmerkmale.

Die in Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zugevon Anfragen zur Feststellung der Förderungswür-digkeit auch anderen Landesregierungen, Gemein-den und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehör-den sowie Sozialversicherungsträgern übermitteltwerden.

Bauführung

§ 44. (1) Mit der Bauführung darf vor Annahmeder Zusicherung der Förderung nicht begonnenwerden.

(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeiti-gen Baubeginn kann dann erteilt werden, wenn essich um die Errichtung eines Eigenheimes handeltund der Förderungswerber eine natürliche Personist, alle Voraussetzungen für die aufrechte Erledi-

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gung des Ansuchens gegeben sind und der Förde-rungswerber sich schriftlich mit der Überwachungder Bauführung durch das Land einverstandenerklärt hat. Aus der Zustimmung zum vorzeitigenBaubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nichtabgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmunghinzuweisen.

(3) Die Bauführung hat gemäß den der Zusiche-rung oder der Zustimmung (Abs. 2) zugrunde lie-genden Unterlagen zu erfolgen. Wird durch Tafelnauf die Verwendung von Wohnbauförderungsmit-teln hingewiesen, so ist in der Aufschrift zum Aus-druck zu bringen, daß das Gebäude unter Verwen-dung von zweckgebundenen Bundeszuschüssengefördert wurde.

(4) Das Land hat während der Bauzeit diezweckmäßige und sparsame Verwendung der Mit-tel und die Einhaltung der bedungenen Bauausfüh-rung, insbesondere im Hinblick auf den Schall-,Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutz, zu über-wachen und — soweit es sich nicht um die Errich-tung von Eigenheimen durch natürliche Personenhandelt — hiefür ein geeignetes Aufsichtsorgan zubestellen; dabei kann sich das Land auch eines pri-vaten Sachverständigen bedienen, der nach demZufallsprinzip auszuwählen ist. Nach Abschluß derBauarbeiten hat das Land die bestimmungsgemäßeVerwendung und ordnungsgemäße Erhaltung dergeförderten Gebäude auf die gesamte Dauer derFörderungsmaßnahmen zu überwachen.

Endabrechnung

§ 45. (1) Nach Abschluß der Bauführung hat derFörderungswerber ohne Verzug, längstens jedochzwölf Monate nach Rechtskraft der baubehördli-chen Benützungsbewilligung, die Endabrechnungder Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, wid-rigenfalls die Gesamtbaukosten durch einen befug-ten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswer-bers ermittelt und der Endabrechnung zugrundegelegt werden können. Die von der Landesregie-rung nach Prüfung anerkannten Gesamtbaukostensind der Förderung zugrunde zu legen.

(2) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnenWohnungen (Geschäftsräume) entfallenden Bauko-sten sowie deren Berechnung zu enthalten.

(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen kanndie Verpflichtung zur Vorlage einer Endabrech-nung entfallen. Die näheren Bestimmungen trifftdas Land durch Verordnung, wobei festzulegen ist,in welcher Weise der Nachweis über die widmungs-gemäße Verwendung der Förderungsmittel zu er-bringen ist und für welchen Zeitraum die Belegeüber die Baukosten aufzubewahren sind.

Mietzinsbildung

§ 46. (1) Für geförderte Wohnungen (Geschäfts-räume) setzt sich der Hauptmietzins wie folgtzusammen:

1. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegungder Endabrechnung zur Tilgung und Verzin-sung der auf den Mietgegenstand entfallen-den Darlehen abzüglich eines Zuschusses,jedoch zuzüglich etwaiger Rückzahlungsra-ten für gewährte Zuschüsse, erforderlich ist;

2. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegungder Endabrechnung zur Abstattung der aufden Mietgegenstand entfallenden Eigenmitteldes Vermieters erforderlich ist, wobei demBetrag ein Abstattungszeitraum von zwanzigJahren und eine jährliche Verzinsung vonhöchstens 1 vH über dem Eckzinssatz gemäߧ 20 Abs. 2 Kreditwesengesetz zugrunde zulegen ist;

3. aus einem Anteil der Grundkosten, wobeijährlich bis zu 6 vH des zum Zeitpunkt desBaubeginns geltenden Einheitswertes zu-grunde zu legen sind, im Falle der Einräu-mung eines Baurechtes, dem Bauzins;

4. aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltungdes Gebäudes unter Einrechnung der Miet-zinseinnahmen gemäß Abs. 4 jeweils erforder-lichen Betrag zur Bildung einer Rückstellung.Der Bundesminister für Bauten und Technikhat die zur ordnungsgemäßen Erhaltungerforderlichen Beträge durch Verordnungfestzusetzen, wobei auf die sich aus dem Bau-alter ergebenden durchschnittlichen Erhal-tungskosten je Quadratmeter NutzflächeBedacht zu nehmen ist.

(2) Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die ent-sprechenden Beträge für Wohnungen (Geschäfts-räume), die ohne Förderung errichtet wurden, dür-fen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabenabgesetzt werden.

(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungs-darlehens sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgenund Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, kön-nen die bisher gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geleistetenBeträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zurverstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehenverwendet werden.

(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze(Garagen) und Abstellplätze darf das ortsüblicheAusmaß nicht überschreiten; er ist der Rückstellunggemäß Abs. 1 Z 4 zuzuführen.

§ 47. Bei Vermietung einer geförderten Woh-nung (eines Geschäftsraumes) hat das Land auf dieDauer der Förderungsmaßnahmen die Mietzinsbil-dung zu überwachen.

§ 48. Für geförderte Wohnungen (Geschäfts-räume), welche von einer gemeinnützigen Bau-oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden,gelten die §§ 46 und 47 nicht.

Eigentumsbeschränkungen

§ 49. (1) Das Grundbuchgericht hat auf Antragdes Eigentümers ob der zu verbauenden Liegen-

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schaft ein Belastungsverbot zugunsten des Landeseinzuverleiben. Die Eintragung ist vom Förde-rungswerber vor Einbringung eines Ansuchens aufGewährung einer Förderung zu erwirken unddurch Vorlage eines Grundbuchsauszuges (Grund-buchsabschrift) nachzuweisen, es sei denn, es han-delt sich um die Errichtung von Gebäuden durchGemeinden oder von Eigenheimen durch natürli-che Personen.

(2) Das Land hat einer Belastung zuzustimmen,wenn diese zur Finanzierung des zu förderndenBauvorhabens notwendig ist. Das Land hat die Ein-willigung zur Löschung des Belastungsverbotes zuerteilen, wenn

1. kein Ansuchen auf Gewährung einer Förde-rung gestellt oder das Ansuchen zurückgezo-gen oder abschlägig erledigt wurde oder

2. die Baukosten auf Grund der Endabrechnunggemäß § 45 festgestellt sind.

(3) Wurde eine Förderung zugesichert, so ist aufder Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugun-sten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegenDritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, sokann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaftdurch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mitschriftlicher Zustimmung des Landes übertragenwerden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu ertei-len, wenn es sich beim Erwerber um eine begün-stigte Person handelt, die die österreichische Staats-bürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleich-gestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf esnicht, wenn

1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zwei-ter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) anden Ehegatten, der die österreichische Staats-bürgerschaft besitzt oder österreichischenStaatsbürgern gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestelltist,

2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) beider Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermö-gens und ehelicher Ersparnisse bei der Schei-dung, Aufhebung oder Nichtigerklärung derEhe an den früheren Ehegatten

übertragen wird.

(5) Das Land kann die schriftliche Zustimmunggemäß Abs. 4 davon abhängig machen, daß dasaushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teil-weise zurückgezahlt wurde oder daß sich derErwerber verpflichtet, das aushaftende Förderungs-darlehen nach einem geänderten Tilgungsplanzurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen trifftdas Land durch Verordnung.

(6) Nach Ablauf von acht Jahren nach seinerEinverleibung hat das Land die Einwilligung zurLöschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen,wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahltwurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oderdie Bürgschaft erloschen ist. Bei Eigenheimen

sowie bei solchen Wohnungen im Eigentum oderWohnungseigentum, für die das Förderungsdarle-hen das gemäß § 22 Abs. 2 für Eigenheimegewährte Ausmaß nicht übersteigt, kann das Landdie Einwilligung zur Löschung des Veräußerungs-verbotes bereits dann erteilen, wenn das Förde-rungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keineZuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürg-schaft erloschen ist. Für die vorzeitige Rückzah-lung des Förderungsdarlehens kann das Landdurch Verordnung einen Nachlaß bis zu 25 vH derDarlehensrestschuld vorsehen, sofern nicht einGrund für die Kündigung des Förderungsdarlehensgemäß den §§ 25 oder 26 vorliegt. Dieser Nachlaßvermindert sich um Beträge, die der Darlehens-schuldner in den letzten sieben Jahren vor Darle-hensrückzahlung an Wohnbeihilfe empfangen hat.

Rückzahlung

§ 50. Hat ein Wohnungseigentümer den auf sei-nen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteil-betrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftungfür das Förderungsdarlehen zu befreien; das Landhat in die Einverleibung der Löschung des Pfand-rechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

Wohnbauförderungsbeirat

§ 51. Ist ein Wohnbauförderungsbeirat einge-richtet, so ist er vor Erlassung einer Verordnunggemäß den §§ 3 bis 5, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49und 54 anzuhören.

Kontrollrechte des Bundes

§ 52. (1) Die Länder haben dem Bundesministerfür Bauten und Technik über die Verwendung derFörderungsmittel und über ihre sonstige Tätigkeitnach diesem Bundesgesetz längstens bis 31. Märzeinen Jahresbericht über das vorangegangene Jahrzu erstatten, dem eine Aufstellung der Förderungs-maßnahmen anzuschließen ist. Hierüber hat derBundesminister für Bauten und Technik den Bun-desminister für Finanzen zu informieren.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technikist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltungder Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwa-chen. Die Länder sind verpflichtet, diesen OrganenEinsicht in Geschäftsstücke, sonstige Unterlagenund Belege zu gewähren, Auskünfte zu erteilen unddie Besichtigung geförderter Gebäude zu ermögli-chen.

Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmit-telbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte,die Beglaubigung der Unterschriften auf den zurpfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehengemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden unddie nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierungeines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bau-

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Vorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens-und Kreditverträge sind von den Stempel- undRechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nachdiesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kredit-verträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vor-gesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mitFonds von Gebietskörperschaften, die mit eigenerRechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mitgemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossenwerden, von den Stempel- und Rechtsgebührenbefreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesenwird.

(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unter-schriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstel-lung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errich-teten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben unddie grundbücherlichen Eintragungen zur pfand-rechtlichen Sicherstellung von Darlehen, die zurFinanzierung der nach diesem Bundesgesetz geför-derten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von denGerichtsgebühren befreit.

(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt auchfür die Errichtung von Wohnungen sowie vonWohnheimen und Geschäftsräumen, die den Vor-aussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 entsprechen,

' wenn sie auf Grund von Landesgesetzen durch dieLänder oder durch Fonds, deren Abgang die Län-der zu decken haben, gefördert wird.

(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt fer-ner für das Bausparkassendarlehen, das eine öster-reichische Bausparkasse einem Bausparer, derösterreichischer Staatsbürger ist oder gemäß § 19Abs. 3 gleichgestellt ist, zur Errichtung einer zurBefriedigung des dringenden Wohnbedürfnissesdes Bausparers oder der ihm nahestehenden Perso-nen bestimmten Wohnung in normaler Ausstattunggewährt.

II. HAUPTSTÜCK

Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen

§ 54. Die Länder können durch Verordnung fürdie auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes1954 und des Wohnbauförderungsgesetzes 1968gewährten Darlehen, allenfalls schrittweise undunter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusi-cherung, die Rückzahlungsbedingungen neu festle-gen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nichtweniger als 25 Jahre betragen und ein jährlicherZinsfuß von 6 vH beziehungsweise ein etwaigerhöherer Eckzinssatz gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwe-sengesetz nicht überschritten werden.

III. HAUPTSTÜCK

Wohnbeihilfe zum Wohnungsaufwand für sonstigegeförderte Wohnungen

§ 55. Zum Wohnungsaufwand für Miet- undGenossenschaftswohnungen, deren Errichtung

unter Zuhilfenahme von Darlehen nach dem Bun-desgesetz betreffend Ausgestaltung des StaatlichenWohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn-und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus-Wieder-aufbaugesetz oder dem Wohnbauförderungsgesetz1954 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1968oder dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982,BGBl. Nr. 165, oder dem Bundes-Sonderwohnbau-gesetz 1983, BGBl. Nr. 661, oder sonst unter über-wiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln geför-dert wurde, hat das Land in sinngemäßer Anwen-dung der Bestimmungen dieses BundesgesetzesWohnbeihilfe zu gewähren. Bei Eigenheimen,Eigentumswohnungen und zum Eigentumserwerbbestimmten Wohnungen sowie bei Dienst-, Natu-ral- und Werkswohnungen, die nicht auf Grundeines Mietvertrages benützt werden, gilt § 36.

IV. HAUPTSTÜCK

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

§ 56. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975,BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. Nr. 654/1982, wird wie folgt geän-dert:

1. §6 hat einschließlich seiner Überschrift zulauten:

„Nutzfläche

§ 6. (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenflä-che einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlich-keit abzüglich der Wandstärken und der im Ver-lauf der Wände befindlichen Durchbrechungen(Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume,soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn-oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Trep-pen, offene Balkone und Terrassen sind bei derBerechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichti-gen; das gleiche gilt für die im § 1 Abs. 2 sonstgenannten Teile der Liegenschaft, die mit einerWohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit imWohnungseigentum stehen.

(2) Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlichgenehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn,daß eine Abweichung vom behördlich genehmigtenBauplan erwiesen wird; in diesem Fall ist die Nutz-fläche nach dem Naturmaß zu berechnen.

(3) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligungnach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist dieNutzfläche auf Grund des behördlich genehmigtenBauplans zu berechnen, es sei denn, daß dies nichtmöglich ist oder eine Abweichung vom behördlichgenehmigten Bauplan um mehr als 2 vH erwiesenwird; in diesen Fällen ist die Nutzfläche nach demNaturmaß zu berechnen.

(4) Die Nutzfläche ist in Quadratmetern auszu-drücken."

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2. § 24 a Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:„1. Ein Veräußerungsverbot gemäß §22 Wohn-

bauförderungsgesetz 1968 oder § 49 Wohn-bauförderungsgesetz 1984;"

V. HAUPTSTÜCK

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

§ 57. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. Nr.-520/1981 wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 1 ist folgender Satz anzufügen:„der Errichtung ist die Sanierung größeren Umfan-ges durch die gleichzeitige Vornahme von Erhal-tungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des§ 11 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl.Nr. 483/1984, gleichzusetzen, sofern nachAbschluß der Sanierung die allgemeinen Teile derBaulichkeit und mindestens zwei Drittel der Woh-nungen den Erfordernissen gemäß Z 2 entspre-chen;".

2. § 2 Z 2 und 3 haben zu lauten:

„2. als normale Ausstattung eine Ausstattung, diebei größter Wirtschaftlichkeit des Baukosten-aufwandes unter Bedachtnahme auf dieBetriebs- und Instandhaltungskosten und beieinwandfreier Ausführung nach dem jeweili-gen Stand der Technik, insbesondere hinsicht-lich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- undAbgasschutzes sowie der Anschlußmöglich-keit an Fernwärme in hiefür in Betracht kom-menden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbe-dürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfallsausreichende Anschlußmöglichkeiten fürSanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte,muß jedoch nicht die Oberflächenendausfüh-rung im Inneren der Wohnung umfassen;

3. als Heim ein solches der in § 2 Z 5 Wohnbau-förderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,bezeichneten Art."

3. Dem § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:„Die Bauvereinigung kann sich ferner mit Sanie-rungen größeren Umfanges befassen."

4. § 7 Abs. 3 Z 5 hat zu lauten:„5. die Übernahme von Sanierungsaufgaben nach

dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.Nr. 483/1984, und von Assanierungen undAufgaben nach dem Stadterneuerungsgesetz,BGBl. Nr. 287/1974;".

5. § 13 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Bundesminister für Bauten und Technikkann durch Verordnung Richtlinien erlassen, wel-che auf der Grundlage der vorstehenden Absätzeund unter Beachtung der §§14 und 15 nähereBestimmungen für die Berechnung des Entgelts(Preis) zu enthalten haben. Dabei ist auch vondurchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemein-nütziger Bauvereinigungen auszugehen. Eine Rege-

lung des Betrages gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 kann mitrückwirkender Kraft ausgestattet werden. VorErlassung der Verordnung ist auch jeder gemäß § 5Abs. 1 anerkannte Revisionsverband anzuhören."

6. § 14 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Reicht die Rückstellung zur ordnungsmäßi-gen Erhaltung auch unter Einrechnung der Einnah-men aus der Vermietung oder Überlassung vonDach- oder Fassadenflächen zu Werbezweckenund unter Berücksichtigung des Erhaltungsbeitra-ges nach § 14 d zur ordnungsmäßigen Erhaltungder Baulichkeit oder von Baulichkeiten, soferndiese hinsichtlich der Berechnung des Entgelts einewirtschaftliche Einheit bilden, nicht aus, so kanndie Bauvereinigung bei Gericht zur Deckung desFehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nachAbs. 1 Z 5 begehren. Das Gericht hat darüber zuentscheiden, von wann an und in welchem Umfangdieser Betrag erhöht wird und, unter Bedacht-nahme auf die wirtschaftliche Lage der Mieter undsonstigen Nutzungsberechtigten, auf welche Zeitder erhöhte Betrag zu entrichten ist; der Zeitraumdarf aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der erhöhteBetrag ist für alle Mieter oder sonstigen Nutzungs-berechtigten im gleichen Verhältnis zum bisherGeleisteten festzusetzen. Wurde zur Deckung desFehlbetrags eigenes oder fremdes Kapital verwen-det, so sind Verzinsung, Tilgung und Geldbeschaf-fungskosten anzurechnen. Schriftliche Vereinba-rungen mit allen Mietern oder sonstigen Nutzungs-berechtigten über die Erhöhung des Betrages nachAbs. 1 Z 5 sind zulässig. Arbeiten, die kraft einesöffentlich-rechtlichen. Auftrags vorzunehmen sindoder die der Behebung von der Sicherheit von Per-sonen oder Sachen gefährdenden Baugebrechendienen, sowie die zur Aufrechterhaltung des Betrie-bes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtlei-tungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlichder zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanali-sations- und sanitären Anlagen erforderlichenArbeiten sind vorweg durchzuführen."

7. Nach § 14 c ist folgender § 14 d samt Über-schrift einzufügen:

„Erhaltungsbeitrag

§ 14 d. (1) Die Bauvereinigung kann im Interesseeiner rechtzeitigen und vorausschauenden Sicher-stellung der Finanzierung der Kosten der jeweilserkennbaren und in absehbarer Zeit notwendigwerdenden Erhaltungsarbeiten die Entrichtungeines Erhaltungsbeitrages neben dem bisherigenEntgelt oder erhöhten Entgelt verlangen, sofernder Miet- oder Nutzungsgegenstand in einemGebäude gelegen ist, für das die Baubehörde denAbbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat unddessen Baubewilligung im Zeitpunkt des erstmali-gen Einhebens des Erhaltungsbeitrages mindestenszehn Jahre zurückliegt. Bei Verwendung eigenenoder fremden Kapitals gelten Verzinsung und

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Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs-arbeiten.

(2) Der Erhaltungsbeitrag darf je Quadratmeterder Nutzfläche und Monat, sofern die Baubewilli-gung mindestens 20 Jahre zurückliegt, die Hälfte,ansonsten ein Drittel des nach § 16 Abs. 2 Z 2 undAbs. 4 des Mietrechtsgesetzes errechneten Betragesnicht übersteigen.

(3) Die Bauvereinigung muß dieses Verlangendem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigtenspätestens einen Monat vor dem Entgeltstermin, zudem die Entrichtung des Erhaltungsbeitrages gefor-dert wird, schriftlich mit der Verpflichtungbekanntgeben, daß der so geforderte Erhaltungs-beitrag innerhalb von fünf Jahren ab der jeweiligenEntrichtung zur Finanzierung von Erhaltungsarbei-ten, deren Kosten durch die Rückstellung gemäߧ 14 Abs. 1 Z 5 nicht gedeckt sind, verwendet undhierüber jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahreseine gesonderte Abrechnung (§ 19 Abs. 1) gelegtwird.

(4) Verwendet die Bauvereinigung die von denMietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ent-richteten Erhaltungsbeiträge nicht innerhalb einerFrist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierungeiner Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch dieRückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 nicht gedecktsind, so hat die Bauvereinigung die von den Mie-tern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrich-teten Erhaltungsbeiträge zuzüglich einer angemes-senen Verzinsung unverzüglich zurückzuerstatten.

(5) Im übrigen gelten für die Erhaltungsbeiträgedie sonstigen Bestimmungen über das Entgelt."

8. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern aus-zudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einesMiet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandesabzüglich der Wandstärken und der im Verlauf derWände befindlichen Durchbrechungen (Ausneh-mungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sieihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oderGeschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen,offene Balkone und Terrassen sind bei der Berech-nung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. DieNutzfläche ist auf Grund des behördlich genehmig-ten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß diesnicht möglich ist oder eine Abweichung vombehördlich genehmigten Bauplan um mehr als 2 vHerwiesen wird; in diesen Fällen ist die Nutzflächenach dem Naturmaß zu berechnen."

9. § 17 Abs. 4 vierter Satz und ein hinzuzufügen-der fünfter Satz haben zu lauten:„Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrageshaben Beträge, für die ein Eigenmittelersatzdarle-hen gemäß §11 Wohnbauförderungsgesetz 1968oder § 30 Wohnbauförderungsgesetz 1984 gewährtwurde, außer Betracht zu bleiben. Dem

Eigenmittelersatzdarlehen sind andere Finanzie-rungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbrin-gung der neben dem Entgelt zu leistenden Beiträgegleichzuhalten."

10. § 19 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:„Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereini-

gung hat die Interessen aller Mieter oder sonstigenNutzungsberechtigten zu wahren sowie spätestenszum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Mieter odersonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrech-nung über die Entgeltbestandteile nach § 14 Abs. 1Z 5 einschließlich der Einnahmen aus der Vermie-tung oder Überlassung von Dach- oder Fassaden-flächen zu Werbezwecken, nach § 14 Abs. 1 Z 7und über den neben dem Entgelt eingehobenenErhaltungsbeitrag nach § 14 d für das vorausgegan-gene Kalenderjahr zu legen und in geeigneterWeise Einsicht in die Belege zu gewähren."

11. Im § 22 Abs. 1 ist der Punkt nach Z 6 durcheinen Strichpunkt zu ersetzen und folgende neueZ 7 anzufügen:

„7. Entscheidung über die Angemessenheit desErhaltungsbeitrages und seine Rückzahlung(§ 14 d ) "

12. Nach § 28 Abs. 7 ist ein neuer Abs. 8 einzufü-gen; Abs. 8 ist als Abs. 9 zu bezeichnen; der neueAbs. 8 hat zu lauten:

„(8) Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzu-schließen, der in übersichtlicher Form folgendeAngaben über die geprüfte Bauvereinigung enthält:

1. den letzten geprüften Jahresabschluß mit demBestätigungs- oder Prüfungsvermerk und demGebarungsvermerk,

2. gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Ein-schränkung oder Versagung des Bestäti-gungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder desGebarungsvermerkes geführt haben,

3. die Namen der Mitglieder des Vorstandesbzw. der Geschäftsführer und die Namen derMitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunktder Prüfung,

4. die Zahl der verwalteten Wohnungen zumBilanzstichtag,

5. die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich diePrüfung bezieht, und in den beiden diesemvorangegangenen Jahren fertiggestelltenWohnungen."

13. Dem § 29 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

„(6) In die Auszüge gemäß § 28 Abs. 8 ist wäh-rend der gewöhnlichen Dienststunden des Amtesder Landesregierung jedermann auf Verlangen dieEinsichtnahme und auf seine Kosten die Herstel-lung von Abschriften zu gestatten; das gleiche giltfür eine allfällige Stellungnahme der Bauvereini-gung zu einer Einschränkung oder Versagung desBestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder desGebarungsvermerkes."

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14. § 30 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintra-gungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einerLiegenschaft (Liegenschaftsanteil), die österreichi-sche Staatsbürger oder diesen gemäß § 19 Abs. 3Wohnbauförderungsgesetz 1984 Gleichgestelltevon einer als gemeinnützig anerkannten Bauverei-nigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihresdringenden Wohnbedürfnisses oder des dringendenWohnbedürfnisses von ihnen nahestehenden Perso-nen im Sinne des § 2 Z 9 Wohnbauförderungsge-setz 1984 erworben haben, sind von den Gerichts-gebühren befreit."

15. Im Art. IV Abs. 2 Z 1 ist § 14d einzufügen.

VI. HAUPTSTÜCK

Änderung des Mietrechtsgesetzes

§ 58. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 135/1983 wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 und ein anzufügender Abs. 3 habenzu lauten:

„(2) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern aus-zudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einerWohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandesabzüglich der Wandstärken und der im Verlauf derWände befindlichen Durchbrechungen (Ausneh-mungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sieihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oderGeschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen,offene Balkone und Terrassen sind bei der Berech-nung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zuberechnen. Bei Gebäuden, für die die Baubewilli-gung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist siejedoch auf Grund des behördlich genehmigtenBauplans zu berechnen, es sei denn, daß dies nichtmöglich ist oder eine Abweichung vom behördlichgenehmigten Bauplan um mehr als 2 vH erwiesenwird."

VII. HAUPTSTÜCK

Änderung des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes

1983

§ 59. (1) Das Bundes-Sonderwohnbaugesetz1982, BGBl. Nr. 165, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 3 hat zu lauten:„3. das Land Zuschüsse in gleicher Höhe wie der

Bund gewährt, die nicht aus Mitteln nach demWohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt wer-den dürfen;"

(2) Das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,BGBl. Nr. 661, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 5 hat zu lauten:„5. das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984gedeckt werden dürfen, in mindestens glei-cher Höhe wie der Bund gewährt oder nach-weist, daß die Gemeinde die Leistung dieserZuschüsse, einschließlich ihrer allfälligenÄnderung gemäß Z 6, ganz oder teilweiseübernommen hat;"

VIII. HAUPTSTÜCK

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen undAußerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner1985 in Kraft.

(2) Die Länder haben die gemäß den §§ 3, 4, 23,29 und 35 dieses Bundesgesetzes zu erlassendenVerordnungen spätestens mit 1. April 1985 in Kraftzu setzen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestritt das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in derFassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972,443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/1978, 139/1979, 565/1979, 560/1980,520/1981, 264/1982 und 320/1982 außer Kraft.

(4) § 31 a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch dieWohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967,BGBl. Nr. 54, § 15 a Abs. 7 des Bundesgesetzesbetreffend Ausgestaltung des Staatlichen Woh-nungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- undSiedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, in der Fas-sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1967 sowie§ 26 Abs. 2 erster Satz Wohnbauförderungsgesetz1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. Nr. 4/1967 sind mit der Maßgabeanzuwenden, daß es der Zustimmung nicht bedarf,wenn

1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zwei-ter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) anden Ehegatten, der die österreichische Staats-bürgerschaft besitzt oder österreichischenStaatsbürgern gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestelltist,

2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) beider Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermö-gens und ehelicher Ersparnisse bei der Schei-dung, Aufhebung oder Nichtigerklärung derEhe an den früheren Ehegatten

übertragen wird.

(5) Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-Wie-deraufbaufonds errichtete Eigentumswohnungoder ein solches Geschäftslokal durch Rechtsge-schäft unter Lebenden übertragen, so hat derErwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer ingerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist,bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen 50 vHbei auf 75 Jahre gewährten Fondsdarlehen 30 vH

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und bei auf 50 Jahre gewährten Fondsdarlehen20 vH der noch offenen Darlehensschuld zurück-zuzahlen. Ferner erhöhen sich bisher vorgeschrie-bene Tilgungsraten von 1 vH auf 5 vH und von11/3 vH auf 4 vH. Bei Übertragung einer aus Mit-teln des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errich-teten Kleinwohnung im Wohnungseigentum durchRechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Weiterver-äußerung eines aus solchen Mitteln errichteten undbereits übertragenen Siedlungshauses (Eigenhau-ses) hat der Erwerber 40 vH der noch offenen Dar-lehensschuld zurückzuzahlen, sofern er nicht mitdem Veräußerer in gerader Linie verwandt oderdessen Ehegatte ist. Im Falle des Tausches entfälltdie Leistung der außerordentlichen Tilgungsbe-träge.

(6) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdendenVerpflichtungen des Bundes-Wohn- und Sied-lungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- undStadterneuerungsfonds sowie zur Deckung derKosten der Abwicklung dieser Fonds ist zunächstihr Vermögen, soweit es in Bargeld, Einlagen,Wertpapieren und Geschäftsanteilen besteht, her-anzuziehen. Reichen diese Mittel zur Abdeckungder Verpflichtungen und Kosten der Abwicklungder beiden Fonds nicht aus, so sind die Rückflüsseaus gewährten Fondshilfemaßnahmen, soweit sienicht gesetzlich anderweitig gebunden sind, heran-zuziehen. Insofern auch diese nicht ausreichen, hatder Bundesminister für Finanzen die benötigtenMittel von den Eingängen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2und 3 vor Zuteilung an die Länder abzuziehen undden Fonds zur Verfügung zu stellen. Der Bundes-minister für Bauten und Technik hat dem Bundes-minister für Finanzen bis spätestens 1. Juli dieHöhe der im folgenden Kalenderjahr fälligen Ver-pflichtungen, soweit sie aus Bundesmitteln zu dek-ken sein werden, bekanntzugeben.

(7) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds undder Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneue-rungsfonds werden ermächtigt, Anleihen, Darlehenund sonstige Kredite aufzunehmen, sofern derBund die Haftung übernimmt. Für die sich darausergebenden Verbindlichkeiten einschließlich desZinsen- und Tilgungsdienstes haften die beidenFonds jeweils mit ihrem gesamten Vermögen.

(8) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftlicheZusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförde-rungsgesetz 1968 vor dem Inkrafttreten dieses Bun-desgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften desWohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzu-wenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch stattdes § 32 Abs. 3 Z 4 der § 46 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 undAbs. 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(9) § 38 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwen-den, wenn die Verpflichtung vor dem 1. Jänner1985 übernommen worden ist.

(10) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 6 über dieGewährung eines Nachlasses für eine vorzeitige

Rückzahlung gelten sinngemäß auch bei Darlehen,die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes1954 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1968gewährt wurden.

(11) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf diedurch Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwie-sen wird, tritt an deren Stelle die entsprechendeBestimmung dieses Bundesgesetzes.

IX. HAUPTSTÜCK

Vollziehung

§ 61. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes sind betraut:

1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlichdes § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 2 zweiter Satz,des § 53 Abs. 1 und 2 und des § 60 Abs. 6 drit-ter Satz;

2. der Bundesminister für Finanzen im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Bautenund Technik hinsichtlich der §§ 8 und 9, des§ 10 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1;

3. der Bundesminister für Bauten und Technikhinsichtlich des § 12 Abs. 2 erster Satz undAbs. 3 bis 6, des § 13 Abs. 1 erster bis viertersowie sechster Satz, soweit er sich auf § 24dritter Satz bezieht, Abs. 2 und 3, der §§14und 15 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 letzter Satz, des§ 46 Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 52 Abs. 2erster Satz und des § 60 Abs. 5 und 6 erster,zweiter und letzter Satz;

4. der Bundesminister für Bauten und Technikim Einvernehmen mit dem Bundesminister fürFinanzen hinsichtlich des § 60 Abs. 7;

5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des§ 5, des § 13 Abs. 1 fünfter Satz, sechster Satz,soweit er sich auf § 24 zweiter Satz bezieht,sowie siebenter und achter Satz, des § 24erster und zweiter Satz, des § 28, des § 42, des§ 46 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 letzterSatz, des § 48, des § 49 Abs. 1 erster Satz,Abs. 3 und Abs. 4 erster und letzter Satz, des§ 56, des § 58 und des § 60 Abs. 4 und 8 zwei-ter Satz;

6. der Bundesminister für Justiz im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Finanzenhinsichtlich des § 53 Abs. 3 bis 5 und

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ein-schließlich der Erlassung von Verordnungengemäß den §§ 3, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45,49 und 54 die Landesregierungen.

(2) Die Vollziehung des § 57 richtet sich nachArt. IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

KirchschlägerSinowatz

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4 8 3 . Bundesgesetz vom 27. November 1984über die Förderung der Verbesserung undErhaltung von Wohnhäusern, Wohnungen undWohnheimen sowie zur Änderung des Stadter-neuerungsgesetzes und des Startwohnungsge-setzes (Wohnhaussanierungsgesetz — WSG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. H a u p t s t ü c k

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand des Gesetzes

§ 1. Die Länder haben auf Grund dieses Bundes-gesetzes die Sanierung von Wohnhäusern, Woh-nungen und Wohnheimen zu fördern.

Ausschluß von der Förderung

§ 2. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Bundes-gesetzes sind ausgenommen:

1. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte imEigentum des Bundes oder eines Landes ste-hen, es sei denn, die Förderung wird voneinem Wohnungsinhaber (§9 Abs. 1) bean-tragt;

2. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benüt-zung eines fremden Staates, einer internatio-nalen Organisation, eines Diplomaten, einesKonsuls oder einer sonstigen mit diplomati-schen Vorrechten und Immunitäten ausgestat-teten Person stehen, sofern diese Gebäude zurUnterbringung von diplomatischen Vertretun-gen oder zu Wohnzwecken von als exterrito-rial anerkannten Personen verwendet werden;

3. Gebäude und Wohnungen, die nach Beendi-gung der Sanierungsmaßnahmen (§ 11) nichtzur Befriedigung des dringenden Wohnbe-dürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig ver-wendet werden sollen.

(2) Gebäude und Wohnungen, die in einemAssanierungsgebiet gemäß § 1 Stadterneuerungsge-setz, BGBl. Nr. 287/1974, gelegen und in ein Assa-nierungsvorhaben einbezogen sind, dürfen nurdann gefördert werden, wenn die Sanierungsarbei-ten mit dem Assanierungsvorhaben im Einklangstehen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1. als Wohnhaus ein Gebäude, dessen Gesamt-

nutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwek-ken dient und in dem mindestens die Hälfteder Wohnungen der Voraussetzung gemäßZ 2 entspricht;

2. als Wohnung eine solche mit einer Nutzflächevon höchstens 150 m2;

3. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regel-mäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner

bestimmtes Heim, das neben den Wohn- oderSchlafräumen auch die für die Verwaltungund für die Unterbringung des Personalserforderlichen Räume und allenfalls auchgemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts-und zur vorübergehenden Unterbringung vonHeimbewohnern bestimmte Krankenräumesowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagenenthält;

4. als normale Ausstattung eine Ausstattung, diebei größter Wirtschaftlichkeit des Baukosten-aufwands unter Bedachtnahme auf dieBetriebs- und Instandhaltungskosten und beieinwandfreier Ausführung nach dem jeweili-gen Stand der Technik, insbesondere hinsicht-lich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- undAbgasschutzes, den zeitgemäßen Wohnbe-dürfnissen entspricht;

5. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einerWohnung oder eines Geschäftsraumes abzüg-lich der Wandstärken und der im Verlauf derWände befindlichen Durchbrechungen (Aus-nehmungen); Keller- und Dachbodenräume,soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht fürWohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,sowie Treppen, offene Balkone und Terrassensind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zuberücksichtigen;

6. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkom-mensermittlung abgezogenen Beträge gemäßden §§ 11 und 18 Abs. 1 Z 4 und 8 EStG 1972und die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3Z 14 und 14 a EStG 1972 und vermindert umdie bei der Einkommensteuerfestsetzungberücksichtigten außergewöhnlichen Bela-stungen gemäß den §§ 34 und 106 EStG 1972und um die Einkommensteuer;

7. als Familieneinkommen die Summe der Ein-kommen des Förderungswerbers und der mitihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Per-sonen mit Ausnahme von im Haushaltbeschäftigten Arbeitnehmern und angestell-tem Pflegepersonal;

8. als Mietvertrag auch der genossenschaftlicheNutzungsvertrag, als Mietwohnung auch dieauf Grund eines solchen Vertrages benützteWohnung, als Mieter auch der auf Grundeines solchen Vertrages Nutzungsberechtigteund als Mietzins auch das auf Grund einessolchen Vertrages zu bezahlende Nutzungs-entgelt.

Förderungsmittel

§ 4. Die Förderungsmittel werden aufgebracht:1. durch Leistungen des Bundes (§§ 5 und 6),2. durch Leistungen der Länder (§ 8 Abs. 1),3. auf Grund des Kapitalversicherungs-Förde-

rungsgesetzes oder sonstiger Förderungsmaß-nahmen (§ 7 Abs. 1),

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4. durch Rückflüsse nach diesem Bundesgesetz,5. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln (§ 8

Abs. 3) und6. durch Widmung von den Ländern gemäß § 7

Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.Nr. 482, zur Verfügung stehenden Förde-rungsmitteln für Zwecke dieses Bundesgeset-zes.

Leistungen des Bundes

§ 5. (1) Der Bund leistet aus Haushaltsmittelnunbeschadet der §§ 6 und 7 im Jahr 1985 120 Mil-lionen Schilling, im Jahr 1986 130 Millionen Schil-ling, im Jahr 1987 140 Millionen Schilling, im Jahr1988 150 Millionen Schilling, im Jahr 1989160 Millionen Schilling und ab dem Jahr 1990170 Millionen Schilling jährlich.

(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind den Ländern bisEnde Feber jedes Jahres als zweckgebundeneZuschüsse nach folgenden Hundertsätzen zuzutei-len:

Burgenland 2,37Kärnten 5,74Niederösterreich 14,30Oberösterreich 13,98Salzburg 5,27Steiermark 13,34Tirol 6,58Vorarlberg . 3,79Wien 34,63

§ 6. (1) Für die Förderung der Herstellung desAnschlusses bestehender oder geplanter Zentralhei-zungsanlagen an Fernwärme (§ 11 Z 2) bringt der.Bund jährlich Haushaltsmittel in Höhe von 20 Mil-lionen Schilling auf.

(2) Für die Zuteilung und Überweisung der Mit-tel nach Abs. 1 an die Länder gilt § 5 Abs. 2. Kön-nen Mittel nach Abs. 1 mangels ausreichenderAnsuchen auch im folgenden Kalenderjahr nichtausgeschöpft werden, so sind die verbliebenen Mit-tel zuzüglich des entsprechenden vom Land gemäߧ 8 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Betrages imübernächsten Kalenderjahr zur Förderung energie-sparender Maßnahmen gemäß § 11 Z 4 und 5 zuverwenden.

§ 7. (1) Das auf Grund des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 163/1982, oder aufGrund sonstiger Förderungsmaßnahmen aufge-brachte Kapital dient

1. den Ländern zur Förderung von Sanierungs-maßnahmen gemäß § 11 sowie

2. dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadter-neuerungsfonds (BGBl. Nr. 130/1948 und164/1982) zur Förderung von Maßnahmengemäß § 33 Stadterneuerungsgesetz in derFassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Kapital gemäß Abs. 1 Z 1 steht den Län-dern in der Höhe von mindestens 750 Millionen

Schilling jährlich als Darlehen zur Verfügung undwird nach ihrem Anteil an Wohnungen, die sich invor 1945 errichteten Wohnhäusern mit mehr alszwei Wohnungen befinden und die über keineWasserentnahmestelle oder kein Klosett im Innerenverfügen, aufgeteilt. Der Ermittlung sind die jüng-sten auf einer Vollerhebung des ÖsterreichischenStatistischen Zentralamtes beruhenden Daten überdie Ausstattung der Wohnungen zugrunde zulegen.

(3) Die Aufteilung des Kapitals ist vom Bundes-minister für Bauten und Technik im Einvernehmenmit dem Bundesminister für Finanzen bis EndeFeber jedes Jahres vorzunehmen. Soweit ein Landin einem Kalenderjahr Kapital nicht beansprucht,wird dieses im darauffolgenden Jahr gemäß Abs. 2neu verteilt.

Leistungen der Länder

§ 8. (1) Die Überweisung der Bundesmittelgemäß § 5 setzt voraus, daß das Land im Kalender-jahr mindestens einen gleich hohen Betrag zur Ver-fügung stellt. Die Überweisung der Bundesmittelgemäß § 6 setzt voraus, daß das Land im Kalender-jahr mindestens einen Betrag in halber Höhe derBundesmittel zur Verfügung stellt.

(2) Wenn ein Land seine Verpflichtungen nachdiesem Bundesgesetz trotz einer zur Abstellung derMängel gewährten Frist nicht einhält und dadurchder Förderungszweck wesentlich gefährdet wird,hat der zuständige Bundesminister die Zahlung derBundesmittel im entsprechenden Ausmaß einzustel-len.

(3) Das Land hat die Förderungsmittel (§ 4) aufeinem gesonderten Konto zu führen und für best-mögliche Verzinsung zu sorgen.

II. ABSCHNITT

FÖRDERUNG

Förderungswerber

§ 9. (1) Eine Förderung darf nur dem Eigentü-mer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder demnach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz, BGBl.Nr. 520/1981, oder § 14 c Abs. 2 Wohnungsge-meinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßnahmeninnerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsin-haber — Mieter, Wohnungseigentümer oderEigentümer (Miteigentümer), der eine in seinemHaus gelegene Wohnung selbst benützt — gewährtwerden.

(2) Dem Wohnungsinhaber darf zur Sanierungseiner Wohnung eine Förderung nur gewährt wer-den, wenn das jährliche Einkommen (Familienein-kommen) das höchstzulässige Jahreseinkommengemäß Abs. 3 nicht übersteigt.

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(3) Das höchstzulässige Jahreseinkommenbeträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person 273000 S,zwei Personen 409500 S,drei Personen 464100 S,vier Personen 518700 S,mehr als vier Personen 546000 S.

Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich ent-sprechend den Änderungen des vom Österreichi-schen Statistischen Zentralamt monatlich verlaut-barten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines anseine Stelle getretenen Index, sobald die Änderungdieses Index seit der letzten Festsetzung 10 vHüberschreitet. Der Bundesminister für Bauten undTechnik hat die sich hieraus ergebenden Änderun-gen der Beträge im Bundesgesetzblatt kundzuma-chen.

Förderungswürdige Objekte

§ 10. Die Förderungsmittel können verwendetwerden:

1. für Sanierungsmaßnahmen an Wohnhäusernund Wohnheimen,a) deren Baubewilligung im Zeitpunkt der

Antragstellung mindestens 20 Jahre zu-rückliegt, es sei denn, daß es sich um denAnschluß an Fernwärme gemäß § 11 Z 2handelt,

b) deren Bestand mit den Flächenwidmungs-und Bebauungsplänen vereinbar oder, imöffentlichen Interesse gelegen ist und

c) bei denen die Durchführung von Sanie-rungsmaßnahmen im Hinblick auf den all-gemeinen Bauzustand des Hauses, seinevoraussichtliche Restnutzungsdauer, diemit der Sanierung verbundene Verbesse-rung der Bausubstanz, die Kosten derSanierung im Vergleich zu entsprechen-den Neubaukosten und die zu erwartendeHöhe der Mietzinse im Vergleich zu ent-sprechenden ortsüblichen Mietzinsen wirt-schaftlich vertretbar erscheint;

2. für Sanierungsmaßnahmen zur Schaffung vonWohnungen in sonstigen Gebäuden, die dieBedingungen gemäß Z 1 erfüllen;

3. für Sanierungsmaßnahmen innerhalb vonWohnungen in Gebäuden, die die Bedingun-gen gemäß Z 1 erfüllen.

Sanierungsmaßnahmen

§ 11. Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhal-tungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes undVerbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmensind insbesondere:

1. die Errichtung oder Umgestaltung von dergemeinsamen Benützung der Bewohner die-nenden Räumen oder Anlagen, wie Wasser-leitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- undSanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit

oder ohne Anschluß an Fernwärme, Perso-nenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,

2. die Herstellung des Anschlusses bestehenderoder geplanter Zentralheizungsanlagen anFernwärme,

3. die Errichtung oder Umgestaltung von Was-serleitungen, Stromleitungen, Gasleitungensowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen inWohnungen,

4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oderWärmeschutzes, wie die Verbesserung derSchall- oder Wärmedämmung von Fenstern,Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kel-lerdecken, Decken über Durchfahrten oderobersten Geschoßdecken,

5. Maßnahmen zur Verminderung des Ener-gieverlustes oder des Energieverbrauchesvon Zentral(Etagen)heizungen oder Warm-wasserbereitungsanlagen,

6. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtig-keitsschutzes,

7. die Vereinigung von Wohnungen oder vonsonstigen Räumen zu Wohnungen,

8. die Teilung von Wohnungen, unabhängigvon ihrem Nutzflächenausmaß, oder vonsonstigen Räumen,

9. die Änderung der Grundrißgestaltung,innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Ver-bindung mit anderen geförderten Arbeiten,

10. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissenvon behinderten oder alten Menschen die-nen,

11. die Errichtung oder Umgestaltung vonSchutzräumen vom Typ Grundschutz.

§ 12. (1) Bei der Förderung ist ein möglichsthoher Anteil von Verbesserungsarbeiten am gesam-ten Förderungsvolumen mit dem Ziel einer Verbes-serung der Bausubstanz anzustreben.

(2) Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechts-gesetzes dürfen nur insoweit gefördert werden, alsihre Kosten in der Mietzinsreserve gemäß § 20Mietrechtsgesetz, der Rückstellung gemäß § 14Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oderder Rücklage gemäß § 16 Wohnungseigentumsge-setz 1975 keine Deckung finden.

§ 13. Wird ein Wohnhaus mit mehr als zweiWohnungen mit erheblichem Kostenaufwandsaniert, ist bei Gewährung der Förderung sicherzu-stellen, daß es nach Durchführung der Arbeitenentsprechend den gegebenen Möglichkeiten einenzeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesonderehinsichtlich der Stromversorgung, Wasserversor-gung und Abwasserbeseitigung, aufweist. DieErrichtung oder Umgestaltung von Zentralhei-zungsanlagen gemäß § 11 Z 1 in Wohnhäusern mitmehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert wer-den, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen(Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder derAnteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benüt-zers festgestellt werden kann.

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§ 14. Eine Förderung gemäß § 11 Z 11 ist davonabhängig zu machen, daß der Schutzraum

1. entsprechend den gesetzlichen Vorschriftenausgeführt wird,

2. für die gemeinsame Benützung der Bewohnerdes Wohnhauses bestimmt ist und

3. seine Größe in einem angemessenen Verhält-nis zur Zahl dieser Bewohner steht.

Art der Förderung

§ 15. (1) Die Förderung kann bestehen:1. in der Gewährung von Darlehen (§ 16),2. in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen

und Zinsenzuschüssen (§ 21),3. in der Übernahme der Bürgschaft (§ 24),4. in der Gewährung von Wohnbeihilfe (§ 25).

(2) Wohnbeihilfe kann nur im Zusammenhangmit einer anderen Förderung gemäß Abs. 1 gewährtwerden.

Förderungsdarlehen

§ 16. (1) Die Länder können das Ausmaß derFörderungsdarlehen nach Art und Umfang derSanierung bis zur vollen Höhe der Kosten festset-zen.

(2) Den Tilgungsplänen ist eine Darlehenslauf-zeit zwischen 10 und 50 Jahren, eine jährliche Ver-zinsung von höchstens 6 vH beziehungsweise biszum Ausmaß eines etwaigen höheren Eckzinssatzesgemäß § 20 Abs. 2 Kreditwesengesetz sowie eineAnhebung der Annuitäten in bestimmten Zeitab-schnitten zugrunde zu legen.

(3) Die Länder haben in den Darlehensverträgenvorzusehen, daß die Tilgungspläne im Falle wesent-licher Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-nisse entsprechend geändert werden können. Dabeidarf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht weniger als10 Jahre betragen und ein jährlicher Zinsfuß von6 vH beziehungsweise ein etwaiger höherer Eck-zinssatz gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwesengesetznicht überschritten werden.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den vorste-henden Absätzen treffen die Länder durch Verord-nung. Dabei ist vorzusehen, daß ein in der vollenHöhe der Sanierungskosten beantragtes Förde-rungsdarlehen in dieser Höhe gewährt wird, wennes sich um die Beseitigung der mangelhaften Aus-stattung von Wohnungen handelt, die über keineWasserentnahmestelle oder kein Klosett im Innerenverfügen.

Sicherstellung des Förderungsdarlehens

§ 17. Das Förderungsdarlehen ist durch Einver-leibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Soferndiesem Pfandrecht andere Pfandrechte im Rangevorausgehen, hat der Liegenschaftseigentümer(Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten desLandes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese

Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde lie-genden Forderungen vorbehaltlos löschen zu las-sen.

Kündigung des Förderungsdarlehens

§ 18. (1) Das Land hat im Darlehensvertrag vor-zusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einerKündigungsfrist von mindestens sechs Monatengekündigt wird, wenn der Schuldner

1. eine der in §23 angeführten Handlungensetzt,

2. seine Verpflichtungen gemäß § 17 oderBedingungen (Auflagen) der Zusicherungnicht erfüllt,

3. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährungeiner angemessenen Frist seinen Zahlungsver-pflichtungen aus dem Darlehensvertrag nichtnachkommt,

4. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brand-schaden versichert hält oder am Gebäudeerhebliche wertvermindernde Änderungenvornimmt oder zuläßt,

5. es trotz Aufforderung unterläßt, für eineregelmäßige Verwendung der Wohnungen zuWohnzwecken zu sorgen.

(2) Für den Fall einer Kündigung hat das Landim Darlehensvertrag vorzusehen, daß die zugezähl-ten Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungs-grundes an mit 3 vH über dem jeweils geltendenZinsfuß für Eskontierungen der OesterreichischenNationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

(3) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z 3 kannabgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdigeInteressen von Wohnungsinhabern oder künftigenWohnungsinhabern gefährdet würden. "

Fälligstellung des Förderungsdarlehens

§ 19. Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündi-gung fällig gestellt werden, wenn über das Vermö-gen des Darlehensschuldners der Konkurs oder dasAusgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwür-dige Interessen von Wohnungsinhabern oder künf-tigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellungnicht gefährdet werden.

Rückzahlung

§ 20. Hat ein Wohnungseigentümer den auf sei-nen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteil-betrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftungfür das Förderungsdarlehen zu befreien; das Landhat in die Einverleibung der Löschung des Pfand-rechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.

Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

§ 21. (1) Die Länder können für die Rückzah-lung von Darlehen, die neben einem Förderungs-darlehen oder für sich allein bei Kreditunterneh-mungen oder Bausparkassen zur Finanzierung von

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Sanierungsmaßnahmen (§ 11) aufgenommen wer-den, Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten, dienach den ersten drei Jahren laufend verringert wer-den können.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewäh-rung der Zuschüsse treffen die Länder durch Ver-ordnung.

§ 22. (1) Eine Förderung gemäß § 21 darf nurgewährt werden, wenn es sich entweder um einBausparkassendarlehen oder ein solches Darlehenhandelt, bei dem

1. die Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt;2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher

Vorschreibung dekursiv und netto erfolgt;3. die effektiven Kosten des Darlehens — ausge-

nommen öffentliche Abgaben und Aufwen-dungen des Darlehensnehmers für zur Siche-rung des Darlehens abgeschlossene Versiche-rungen — jährlich höchstens 1,5 vH über derim Zeitpunkt der Zusicherung bestehendenNominalverzinsung der letzten vor der Zusi-cherung im Inland zur öffentlichen Zeich-nung aufgelegten Bundesanleihetranche miteiner Laufzeit von mindestens acht Jahren lie-gen, wobei bei mehreren Bundesanleihetran-chen diejenige mit der niedrigsten Nominal-verzinsung maßgebend ist;

4. eine Änderung des jährlichen Zinsfußes nichtoder in der Weise vereinbart ist, daß eineErhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhö-hung der Nominalverzinsung gemäß Z 3erfolgt und bei Herabsetzung dieser Nominal-verzinsung auch der jährliche Zinsfuß ent-sprechend gesenkt wird;

5. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung entspre-chend der 1. KWG-DVO, BGBl. Nr. 79/1979, berechnet und dem Darlehensnehmerschriftlich zur Kenntnis gebracht werden;

6. für den Fall einer Umschuldung eine konto-korrentmäßige Abrechnung vereinbart ist.

(2) Zuschüsse dürfen nur flüssiggemacht werden,solange der Förderungswerber seinen Zahlungsver-pflichtungen nachkommt.

Einstellung der Zuschüsse

§ 23. Die Zuschüsse sind einzustellen und bereitszugezählte Zuschüsse zurückzufordern, wenn dasDarlehen gemäß § 21 oder das Förderungsdarlehengekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber

1. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung desGebäudes unterläßt,

2. ohne Zustimmung des Landes eine Wohnungzur Gänze oder zum Teil in Räume andererArt umwandelt oder sonst widmungswidrigverwendet oder dies zuläßt,

3. Bedingungen oder Auflägen der Zusicherungnicht erfüllt.

Bürgschaft

§ 24. (1) Das Land kann die Bürgschaft überneh-men, wenn das zu verbürgende Darlehen den Vor-aussetzungen nach § 22 Abs. 1 entspricht.

(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbe-trag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, Ver-zugs- und Zinseszinsen, jedoch nur auf nicht längerals drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachungdes Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegendeRückstände, und auf die mit der gerichtlichenDurchsetzung der Darlehensforderung verbunde-nen Kosten zu erstrecken.

(3) Wird für die Inanspruchnahme des Landesaus der Bürgschaft eine Haftungsrücklage gebildet,so ist hiefür § 8 Abs. 3 anzuwenden.

Wohnbeihilfe

§ 25. (1) Bei Mietwohnungen haben die Länderzur Vermeidung einer unzumutbaren Wohnungs-aufwandbelastung auf Antrag des Mieters mitBescheid Wohnbeihilfe zu gewähren. Als •Woh-nungsaufwand gilt der zur Deckung der Sanie-rungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. dererhöhte Betrag zur Bildung einer Rückstellunggemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetz zuzüglich der Entgeltsbestandteilegemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 Wohnungsgemeinnüt-zigkeitsgesetz, jeweils vermehrt um einen allfälligenErhaltungsbeitrag. Die Wohnbeihilfe darf jenenBetrag nicht übersteigen, der durch die Sanierungs-kosten bedingt ist, und darf nur dann gewährt wer-den, wenn der Mieter die Wohnung zur Befriedi-gung seines dringenden Wohnbedürfnisses regel-mäßig verwendet.

(2) Wohnbeihilfe darf nur österreichischenStaatsbürgern oder Gleichgestellten gewährt wer-den. Gleichgestellt sind:

1. Ausländer, die die österreichische Staatsbür-gerschaft nach dem 6. März 1933 verlorenhaben, aus politischen, rassischen oder religiö-sen Gründen aus Österreich auswandernmußten, wieder nach Österreich zurückge-kehrt sind und beabsichtigen, sich für ständigin Österreich niederzulassen;

2. Personen, deren Flüchtlingseigenschaftgemäß dem Bundesgesetz BGBl.Nr. 126/1968 in der Fassung des Bundesge-setzes BGBl. Nr. 796/1974 festgestellt ist unddie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berech-tigt sind.

(3) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren,als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäߧ 106 a Einkommensteuergesetz 1972 besteht.

§ 26. (1) Der der Bemessung zugrunde zulegende Wohnungsaufwand vermindert sich umanderweitige Zuschüsse, die zur Minderung derWohnungsaufwandbelastung gewährt werden.

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(2) Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastungist in einem Hundertsatz des Familieneinkommensfestzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamenHaushalt lebenden Personen und die danachangemessene Wohnungsgröße entsprechend zuberücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 vHdes Familieneinkommens nicht übersteigen.

(3) Für Familien, deren sämtliche Mitglieder imZeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben oder bei denen einFamilienmitglied eine Minderung der Erwerbsfä-higkeit von mindestens 55 vH im Sinne von § 106Einkommensteuergesetz 1972 aufweist, sowie fürFamilien mit mindestens drei Kindern, für dieFamilienbeihilfe bezogen wird, sowie für Familienmit einem behinderten Kind im Sinne des Familien-lastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, istder Hundertsatz niedriger als für sonstige Antrag-steller festzusetzen.

§ 27. (1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höch-stens auf ein Jahr gewährt werden. Die Zuzählungder Wohnbeihilfe an Empfänger von Förderungs-darlehen oder von Zuschüssen gemäß § 21 istzulässig.

(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen,die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfeoder den Verlust des Anspruches zur Folge habenkönnen, innerhalb eines Monats nach derenBekanntwerden anzuzeigen.

(3) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt beiWegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbe-sondere wenn

1. der Mietvertrag aufgelöst oder2. die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung

des dringenden Wohnbedürfnisses des Mie-ters regelmäßig verwendet wird.

(4) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangenwurde, ist zurückzuzahlen, wobei die zu erstatten-den Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltendenZinsfuß für Eskontierungen der OesterreichischenNationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

§ 28. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 25bis 27 treffen die Länder durch Verordnung, wobeidarauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Antragstel-ler die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3jedenfalls erfüllen.

§ 29. (1) Bei Eigenheimen, Eigentumswohnun-gen und zum Eigentumserwerb bestimmten Woh-nungen sowie bei Dienst-, Natural- und Werks-wohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertra-ges benützt werden, kann das Land auf Antrag mitBescheid Wohnbeihilfe bis zu dem für Mietwoh-nungen vorgesehenen Ausmaß gewähren.

(2) Das Land hat zum Wohnungsaufwand fürEigenheime und die im Abs. 1 genannten Wohnun-gen auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zugewähren, sofern der Antragsteller infolge einer

nach Zusicherung der Förderung eingetretenenwesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftli-chen Verhältnisse durch den Wohnungsaufwandunzumutbar belastet wird.

(3) Für die Gewährung von Wohnbeihilfe gemäßAbs. 1 und 2 gelten die §§ 25 bis 27 sinngemäß. Dienäheren Bestimmungen treffen die Länder durchVerordnung, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist,daß die Antragsteller die Voraussetzungen nach § 9Abs. 2 und 3 jedenfalls erfüllen.

III. ABSCHNITT

VERFAHREN

Ansuchen und Anträge

§ 30. (1) Ansuchen und Anträge auf Gewährungeiner Förderung nach diesem Bundesgesetz sind andie nach der Lage des Gebäudes zuständige Lan-desregierung zu richten.

(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung desVorhabens erforderlichen Unterlagen, wie Baube-willigungen, Grundbuchsauszüge oder -abschrif-ten, baubehördlich genehmigte Bau- und Lage-pläne, Baubeschreibungen, Kostenberechnungenund Finanzierungspläne, anzuschließen. Woh-nungsinhaber (§ 9 Abs. 1), die um eine Förderungansuchen, haben außerdem nachzuweisen, daß siedie Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 erfül-len.

(3) Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbei-hilfe sind der Nachweis des Einkommens (Fami-lieneinkommens) sowie Erklärungen über dieAnzahl der im gemeinsamen Haushalt lebendenPersonen, die Nutzfläche der Wohnung und dar-über anzuschließen, daß die Wohnung vomAntragsteller zur Befriedigung seines dringendenWohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird.

(4) Bei Maßnahmen zur Gewährleistung eineswirtschaftlichen Energieverbrauches sind derenKosten der zu erwartenden Einsparung an Energie-kosten gegenüberzustellen; hiebei sind die Kostenfür Maßnahmen an Heizungsanlagen und jene fürMaßnahmen zur Verbesserung der Wärmedäm-mung getrennt anzuführen.

(5) Mieter haben überdies das Bestehen desMietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieterszur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen.

Nachweis des Einkommens

§ 31. (1) Das Einkommen ist nachzuweisen:1. bei Personen, die zur Einkommensteuer ver-

anlagt werden, durch Vorlage des Einkom-mensteuerbescheides für das letzte veranlagteKalenderjahr;

2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-steuer veranlagt werden, durch Vorlage einer

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Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzet-tels für das vorangegangene Kalenderjahr;dabei ist eine Erklärung über allfällige Ein-künfte im Ausland abzugeben.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens könnenweitere Nachweise oder Erklärungen beigebrachtoder verlangt werden. Insbesondere kann in Fällennach Abs. 1 Z 1 die Vorlage der Einkommensteuer-bescheide für die letzten drei veranlagten Kalender-jahre verlangt, in Fällen nach Abs. 1 Z 2 vom Ein-kommen der letzten drei Monate ausgegangen wer-den, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Ein-kommensverhältnisse notwendig erscheint.

Erledigung der Ansuchen und Anträge

§ 32. (1) Ansuchen und Anträge auf Gewährungeiner Förderung gelten erst dann als eingebracht,wenn die erforderlichen Unterlagen (§§ 30 und 31)angeschlossen sind.

(2) Vor Erledigung der Ansuchen sind derWohnbauförderungsbeirat, sofern ein solcher ein-gerichtet ist, und die Gemeinde, in deren Bereichdas Wohnhaus gelegen ist, anzuhören.

(3) Vorweg zu erledigen sind Ansuchen, die zumGegenstand haben:

1. Anschluß an Fernwärme gemäß § 11 Z 2,2. energiesparende Maßnahmen gemäß § 11 Z 4

und 5,3. Arbeiten zur Beseitigung der mangelhaften

Ausstattung von Wohnungen, die über keineWasserentnahmestelle oder kein Klosett imInneren verfügen.

(4) Die Ablehnung eines Ansuchens ist zubegründen.

Zusicherung

§ 33. (1) Im Falle der Erledigung im Sinne desAnsuchens ist die Förderung dem Förderungswer-ber schriftlich zuzusichern.

(2) In der Zusicherung sind die Überwachungder Bauführung durch das Land (§ 36) sowieangemessene Fristen für die Fertigstellung vorzuse-hen. Bei der Förderung von Heizungsanlagengemäß § 11 Z 1 oder 3 ist überdies durch Auf-nahme einer Bedingung sicherzustellen, daß beiMöglichwerden einer Versorgung durch Fern-wärme die geförderte Anlage an diese angeschlos-sen wird, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Die Förderung von Sanierungsmaßnahmenkann in der Zusicherung davon abhängig gemachtwerden, daß gleichzeitig Maßnahmen vorgenom-men werden, die einen wirtschaftlichen Energiever-brauch, eine Verminderung des Energieverlustesoder eine Senkung des Wärmebedarfes gewährlei-sten. Weiters können Bedingungen und Auflagenaufgenommen werden, die der Sicherung der Ein-haltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des diesem zugrunde liegenden Förderungs-zweckes dienen.

(4) In der Zusicherung von Förderungsdarlehensind die Kündigungsgründe gemäß §18, in derZusicherung von Zuschüssen die Gründe für derenEinstellung gemäß § 23 anzuführen.

Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschrän-kung

§ 34. (1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgenoder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufenwerden, wenn der Förderungswerber nicht alle fürdie Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen(Bedingungen) erfüllt.

(2) Über den Anspruch aus der Zusicherung oderauf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung,Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeineandere Weise unter Lebenden verfügt werden. Die-ser Anspruch kann auch nicht von Dritten inExekution gezogen werden.

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung vonDaten

§ 35. Die Landesregierungen sind berechtigt, inWahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bun-desgesetz nachstehend angeführte Daten zumZwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeitund der Sicherung von Förderungsdarlehen zuermitteln und automationsunterstützt zu verarbei-ten:

1. Name oder Bezeichnung,2. Geburtsdatum,3. Anschrift,4. Anschrift aufzugebender Wohnungen,5. Einkommen,6. familienrechtliche Merkmale,7. Leistungen für den Wohnungsaufwand,8. Wohnungsmerkmale.

Die in Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zugevon Anfragen zur Feststellung der Förderungswür-digkeit auch anderen Landesregierungen, Gemein-den und sonstigen Meldebehörden, Finanzbehör-den sowie Sozialversicherungsträgern übermitteltwerden:

Bauführung

§ 36. (1) Die geförderten Anlagen, Einrichtun-gen und sonstigen Maßnahmen sind in normalerAusstattung auszuführen.

(2) Mit der Bauführung darf vor Annahme derZusicherung nur mit schriftlicher Zustimmung desLandes begonnen werden. Diese darf nur erteiltwerden, wenn alle Voraussetzungen für die auf-rechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind undder Förderungswerber sich schriftlich mit der Über-wachung der Bauführung durch das Land einver-standen erklärt hat. Aus der Zustimmung zum vor-zeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förde-

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rung nicht abgeleitet werden; darauf ist in derZustimmung hinzuweisen.

(3) Die Bauführung hat gemäß den der Zusiche-rung oder der Zustimmung (Abs. 2) zugrunde lie-genden Unterlagen zu erfolgen. Die Arbeiten sollenwährend der Monate November bis März vorge-nommen werden, soweit dies wirtschaftlich vertret-bar sowie technisch und rechtlich durchführbar ist.Wird durch Tafeln auf die Verwendung von Mit-teln nach diesem Bundesgesetz hingewiesen, so istin der Aufschrift zum Ausdruck zu bringen, daßdas Gebäude unter Verwendung von zweckgebun-denen Bundeszuschüssen gefördert wird.

(4) Das Land hat die Einhaltung der bedungenenBauausführung zu überwachen und während derDauer der Förderung in angemessenen Zeitabstän-den zu prüfen, ob Kündigungsgründe gemäß § 18oder Gründe für die Einstellung von Zuschüssengemäß § 23 vorliegen.

Endabrechnung

§ 37. Der Förderungswerber hat binnen sechsMonaten nach Abschluß der Bauführung der Lan-desregierung die Endabrechnung vorzulegen, wid-rigenfalls die Gesamtbaukosten durch einen befug-ten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswer-bers festgestellt und der Endabrechnung zugrundegelegt werden können.

IV. ABSCHNITT

MIETZINS, KONTROLLE, GEBÜHREN-BEFREIUNG

Mietzinsbildung

§ 38. (1) Vereinbarungen über die Erhöhung desHauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rück-stellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG) zur Dek-kung der auf den Mietgegenstand entfallendenKosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 11sind zulässig.

(2) An Vereinbarungen über die Höhe desHauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rück-stellung) zur Deckung der Kosten

1. der Errichtung oder Umgestaltung von Was-serleitungen, Stromleitungen und Gasleitun-gen,

2. der Errichtung oder Umgestaltung von Sani-tär- und Zentralheizungsanlagen oder

3. von Arbeiten gemäß § 11 Z 2, 4, 5 und 6sind, soweit es sich um Maßnahmen an allgemeinenTeilen des Hauses handelt, alle Mieter des Hausesgebunden, wenn der Vereinbarung mindestens dreiViertel der Mieter des Hauses — berechnet nachder Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung ver-mieteten Mietgegenstände — zustimmen und eineBelastung aller Mieter des Hauses entsprechendder Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses vor-genommen wird.

(3) Besteht das Haus im Sinne des § 17 Miet-rechtsgesetz aus mehreren, im wesentlichen selb-ständigen Trakten (Stiegenhäusern), so darf dieSanierungsmaßnahme für einzelne Trakte (Stiegen-häuser) gesondert erfolgen und kann die Vereinba-rung im Sinne der Abs. 1 und 2 von den Mieterngetroffen werden, deren Mietgegenstände in demTrakt (Stiegenhaus) gelegen sind, auf welchen sichdie Sanierungsmaßnahme bezieht. In diesem Fallsind die Aufwendungen für Sanierungsmaßnah-men, die einen oder mehrere Trakte (Stiegenhäu-ser) betreffen, in Massen aufzuteilen, die dem Ver-hältnis der Trakte (Stiegenhäuser) untereinanderentsprechen, und sind Erhaltungsarbeiten aus derMietzinsreserve nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 indiesem Verhältnis zu decken.

§ 39. Eine Erhöhung der Hauptmietzinse(Beträge zur Bildung einer Rückstellung) gemäߧ 38 darf unter Berücksichtigung der Mietzinsre-serve (Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5. WGG)das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaßnicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat dasGericht zu entscheiden, ob eine Erhöhung derHauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rück-stellung) dieser Vorschrift entspricht. Die Bestim-mungen des Mietrechtsgesetzes und des Woh-nungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfah-ren außer Streitsachen finden Anwendung.

Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

§ 40. Im Falle einer Förderung nach diesem Bun-desgesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4und des § 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch aufObjekte Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.

Kontrollrechte des Bundes

§ 41. (1) Die Länder haben dem Bundesministerfür Bauten und Technik über die Verwendung derFörderungsmittel und über ihre sonstige Tätigkeitnach diesem Bundesgesetz längstens bis 31. Märzeinen Jahresbericht über das vorangegangene Jahrzu erstatten, dem eine Aufstellung der Förderungs-maßnahmen einschließlich von Daten über ihreenergiewirtschaftlichen Auswirkungen anzuschlie-ßen ist. Hierüber hat der Bundesminister für Bau-ten und Technik den Bundesminister für Finanzenzu informieren.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technikist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltungder Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwa-chen. Die Länder sind verpflichtet, diesen OrganenEinsicht in Geschäftsstücke, sonstige Unterlagenund Belege zu gewähren, Auskünfte zu erteilen unddie Besichtigung geförderter Gebäude oder Woh-nungen zu ermöglichen.

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Gebührenbefreiung

§ 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmit-telbar veranlaßten Schriften und die nach demFinanzierungsplan zur Finanzierung einer nach die-sem Bundesgesetz geförderten Bauführung erfor-derlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel-und Rechtsgebühren befreit.

(2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zin-senzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden indiesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebüh-renbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.

(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unter-schrift des Förderungswerbers auf den zur pfand-rechtlichen Sicherstellung eines Darlehens gemäߧ 16 errichteten Urkunden, die gerichtlichen Einga-ben und die grundbücherlichen Eintragungen zurpfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekar-darlehen, die zur Finanzierung der nach diesemBundesgesetz geförderten Bauführungen aufge-nommen werden, sind von den Gerichtsgebührenbefreit.

II. H a u p t s t ü c k

§ 43. Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl.Nr. 287/1974, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 32 ist ein neuer Abschnitt IV einzufü-gen; der bisherige Abschnitt IV ist als Abschnitt V,die bisherigen §§ 33 bis 35 sind als §§ 37 bis 39 zubezeichnen. Der neue Abschnitt IV hat zu lauten:

„ABSCHNITT IV

FÖRDERUNG

Mittel und Maßnahmen

§ 33. (1) Von dem gemäß § 7 Wohnhaussanie-rungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachtenKapital ist der gemäß Abs. 2 festgelegte Teil demWohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungs-fonds (BGBl. Nr. 130/1948 und 164/1982) für dieGewährung zinsengünstiger Darlehen oder nicht-rückzahlbarer Beiträge zur Finanzierung von Stadt-erneuerungsmaßnahmen von Gemeinden im engenZusammenhang mit dem Wohnbereich zur Verfü-gung zu stellen. Für die Gewährung solcher Darle-hen und Beiträge sind weiters die Zinsenerträgnissegemäß Abs. 3 heranzuziehen. Soweit diese Zinsen-erträgnisse nicht für Zwecke der Stadterneuerungbenötigt werden, sind sie dem Bundes-, Wohn- undSiedlungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nachdem Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuüberweisen.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technikhat durch Verordnung jene Maßnahmen gemäßAbs. 1 festzulegen, für deren Finanzierung eineFörderung nach diesem Abschnitt gewährt werdendarf. Dabei ist insbesondere auf MaßnahmenBedacht zu nehmen, die der Vorbereitung von

Erneuerungsvorhaben dienen. Der Bundesministerfür Bauten und Technik legt ferner im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Finanzen durchVerordnung fest, welcher Teil bis zu einemHöchstausmaß von 25 vH des gemäß § 7 Wohn-haussanierungsgesetz aufgebrachten Kapitals fürZwecke der Stadterneuerung gemäß Abs. 1 zurVerfügung steht.

(3) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbäugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, ge-währt wurden, sind zu verzinsen. Die näherenBestimmungen über die Höhe des Zinssatzes, die6 vH nicht überschreiten darf, den Zeitpunkt desBeginnes und die Art der Verzinsung sowie dieEntrichtung von Verzugszinsen trifft der Bundes-minister für Bauten und Technik durch Verord-nung. Die sich daraus ergebende Erhöhung derDarlehensrückzahlung kann den Mietern ange-rechnet werden.

§ 34. Die Länder können für Darlehen gemäߧ 33 einen Annuitätenzuschuß leisten. Hievon hatdas Land den Fonds zu verständigen.

Verfahren

§ 35. (1) Anträge auf Gewährung von Darlehenoder nicht-rückzahlbaren Beiträgen sind von derGemeinde beim Wohnhaus-Wiederaufbau- undStadterneuerungsfonds einzubringen. Den Anträ-gen sind die Unterlagen über die -beabsichtigtenMaßnahmen und deren voraussichtliche Kosten'anzuschließen. Bei Erledigung im Sinne des Antra-ges hat der Fonds die Gewährung des Darlehensoder Beitrages schriftlich zuzusichern.

(2) Bei widmungswidriger Verwendung hat derWohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungs-fonds das Darlehen zu kündigen oder den Beitragzurückzufordern, wobei empfangene Beträge abdem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwen-dung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfußfür Eskontierungen der Oesterreichischen Natio-nalbank pro Jahr zu verzinsen sind, und im Falleeines Darlehens das Land davon zu verständigen.

Prüfung durch Organe des Bundes

§ 36. Der Bundesminister für Bauten und Tech-nik hat durch seine Organe die Einhaltung derVorschriften dieses Abschnittes zu überwachen,wobei die Gemeinden zu verpflichten sind, denOrganen des Bundesministers für Bauten undTechnik und des Bundesministers für Finanzen aufVerlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke,sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zugewähren und die erforderlichen Auskünfte zuerteilen."

2. Art. III § 2 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:„1. ist hinsichtlich des Art. I §9 Abs. 1 und des

§ 39 die Bundesregierung"

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3. In Axt. III § 2 Abs. 1 Z 2 haben anstelle derWorte „und des § 34" die Worte „und des § 38" zutreten.

4. Art. III § 2 Abs. 1 Z 3 und die anzufügendenZ 4 bis 6 haben zu lauten:

„3. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 ersterSatz und Abs. 2 letzter Satz der Bundesmini-ster für Bauten und Technik im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Finanzen

4. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 zweiterund dritter Satz, Abs. 2 erster und zweiterSatz und Abs. 3 erster und zweiter Satz sowieder §§ 35 und 36 der Bundesminister für Bau-ten und Technik

5. ist hinsichtlich des An. I § 33 Abs. 3 letzterSatz der Bundesminister für Justiz

6. sind hinsichtlich der in den Z 1 bis 5 nichtangeführten Bestimmungen des Art. I dieLandesregierungen".

III. H a u p t s t ü c k

§ 44. Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wohnungen in Gebäuden, deren Baubewil-ligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens20 Jahre zurückliegt, können vom Verfügungsbe-rechtigten dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds(BGBl. Nr. 252/1921)-, im folgenden Fondsgenannt, bzw. der Gemeinde (§12 Abs. 1) als Start-wohnungen gemeldet werden, wenn ihre Nutz-fläche mindestens 30 m2 und höchstens 90 m2 be-trägt und sie sich in brauchbarem Zustand befin-den."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Mietverträge über Startwohnungen sind bin-nen drei Monaten nach Ausstellung der Bestäti-gung gemäß § 2 Abs. 3 schriftlich abzuschließen.Ihre ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauerdarf fünf Jahre nicht übersteigen. Mit Ablauf derVertragsdauer erlöschen diese Mietverträge ohneKündigung."

3. Im § 8 Abs. 1 ist der Punkt nach der Z 2 durcheinen Strichpunkt zu ersetzen; folgende Z 3' istanzufügen:

„3. zur Sanierung von Gebäuden, sofern minde-stens die Hälfte der Gesamtnutzfläche Start-wohnungszwecken dient."

4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Auf-gaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebrachtdurch

1. Leistungen des Bundes,2. Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhe-

bung des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über1 vH erzielt werden,

3. Zinsenerträgnisse nach Maßgabe des § 33Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974,

4. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Kre-diten,

5. Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) ausFörderungsmaßnahmen nach diesem Bundes-gesetz,

6. sonstige Zuwendungen und Einkünfte,7. Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1

bis 6)."

IV. H a u p t s t ü c k

§ 45. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten:„2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen,

wenn hiefür Darlehen oder Zuschüsse aufGrund des Wohnhaussanierungsgesetzes,BGBl. Nr. 483/1984, oder Darlehen aufGrund des Startwohnungsgesetzes, BGBl.Nr. 264/1982, gewährt werden,"

2. § 106 a Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:„2. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung

eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach§§18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 520/1981, oder nach §14 Abs. 2 desWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.Nr. 139/1979, ein erhöhter Hauptmietzinszur Deckung eines erhöhten Erhaltungsauf-wandes oder auf Grund eines Begehrens desVermieters nach § 45 des Mietrechtsgesetzesoder nach § 14 d des Wohnungsgemeinnüt-zigkeitsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag einge-hoben wird und sich hiedurch der vomHauptmieter zu entrichtende Hauptmietzinseinschließlich des Erhaltungsbeitrages aufmehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzflä-che erhöht,".

V. H a u p t s t ü c k

§ 46. Das Bundesgesetz über die Änderung miet-rechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihil-fen, BGBl. Nr. 409/1974, in der Fassung des Art. IIdes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1975 wird wiefolgt geändert:

Art. IV Z 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:„a) mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche

Wohnzwecken dient,".

VI. H a u p t s t ü c k

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs-bestimmungen

§47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner1985 in Kraft.

(2) Die Länder haben die gemäß den §§ 16, 21und 28 dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ver-ordnungen spätestens mit 1. April 1985 in Kraft zusetzen.

Page 30: BGBl. 1984/482 - ris.bka.gv.at · PDF file200. Stück - Ausgegeben am 7. Dezember 1984 - Nr. 482 2355 stungsbeschreibungen, die Form und Behandlung der Angebote sowie die für die

2382 200. Stück — Ausgegeben am 7. Dezember 1984 — Nr. 483

(3) Die vom Bundesminister für Bauten undTechnik gemäß § 33 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetzin der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassendeVerordnung ist mit demselben Zeitpunkt in Kraftzu setzen.

§ 48. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesge-setzes treten außer Kraft:

1. das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesge-setze BGBl. Nr. 337/1971, 268/1972,369/1973, 447/1974, 367/1975, 337/1978,315/1981 und 641/1982;

2. das Bundesgesetz zur Förderung der Erhal-tung und Verbesserung von Wohnhäusernsowie der Stadterneuerung, BGBl.Nr. 164/1982.

(2) Auf Verbesserungsvorhaben, für die dieBegehren auf Gewährung einer Förderung gemäߧ 9 Wohnungsverbesserungsgesetz vor dem Inkraft-treten dieses Bundesgesetzes eingebracht wurden,sind die Vorschriften des Wohnungsverbesserungs-gesetzes weiterhin anzuwenden; hinsichtlich derGewährung von Wohnbeihilfe sind jedoch dieBestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Auf Vorhaben, für die eine Darlehenszusageauf Grund des Bundesgesetzes zur Förderung derErhaltung und Verbesserung von Wohnhäusernsowie der Stadterneuerung vor dem Inkrafttretendieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sind die Vor-schriften des zuerst genannten Bundesgesetzes wei-terhin anzuwenden.

(4) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf einedurch Abs. 1 aufgehobene Rechtsvorschrift verwie-sen wird, tritt an deren Stelle die entsprechendeBestimmung dieses Bundesgesetzes.

VII. H a u p t s t ü c k

Vollziehung

§ 49. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes sind betraut:

1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlichdes § 5, des § 6 Abs. 1 und 2 erster Satz, des§ 8 Abs. 1, des § 42 Abs. 1 und 2, des § 45 unddes § 46;

2. der Bundesminister für Finanzen im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Bautenund Technik hinsichtlich des § 8 Abs. 2, so-weit es sich um Mittel gemäß den §§ 5 und 6handelt;

3. der Bundesminister für Bauten und Technikhinsichtlich des § 41 Abs. 1 zweiter Satz undAbs. 2 erster Satz;

4. der Bundesminister für Bauten und Technikim Einvernehmen mit dem Bundesminister fürFinanzen hinsichtlich des § 7 und — soweit essich um Mittel gemäß § 7 handelt — des § 8Abs. 2;

5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des§ 17 erster Satz, des § 34 Abs". 2 und der §§ 38bis 40;

6. der Bundesminister für Justiz im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Finanzenhinsichtlich des § 42 Abs. 3;

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ein-schließlich der Erlassung von Verordnungengemäß den §§ 16, 21, 28 und 29 unterBedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierun-gen.

(2) Die Vollziehung des § 43 richtet sich nachArt. III § 2 Stadterneuerungsgesetz in der Fassungdes II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, die des§ 44 nach § 16 Startwohnungsgesetz.

KirchschlägerSinowatz