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Berücksichtigung der ArbeitssicherheitBerücksichtigung der Arbeitssicherheit

bei Seilbahnen und Schleppaufzügenbei Seilbahnen und Schleppaufzügen

des Personenverkehrsdes Personenverkehrs

in den Europäischen Normenin den Europäischen Normen

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prEN 12929-1 Allgemeine BestimmungenprEN 12929-1 Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine AnforderungenAllgemeine Anforderungen keine Gefährdung der Beschäftigten beim Betrieb und

der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

erforderliche Instandhaltungsarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken

leichte Zugänglichkeit von Anlagenteilen, die

regelmäßig instandgehalten werden müssen

MontageanleitungMontageanleitung Erstellen einer Montageanleitung durch den

Hersteller für den Aufbau der Anlage

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BetriebsanleitungBetriebsanleitung

Erstellen einer Betriebsanleitung durch den Hersteller für den Betrieb der Anlage:

Technische Daten

Ingangsetzen der Anlage

Stillsetzen der Anlage

Überwachung der Sicherheitseinrichtungen

Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung)

Beseitigung von Störungen

Einsatz des Hilfs- und Notantriebs

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GefahrstellenGefahrstellen

Vermeiden durch sicherheitsgerechtes Gestalten,

durch Einhalten von Mindestabständen nach EN 349 wenn nicht möglich: trennende Schutzeinrichtungen nach EN 292, z.B. mit

Verkleidungen

Verdeckungen

Umzäunungen

Umwehrungen

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Im Arbeits- und Verkehrsbereich, Arbeitsplätze auf Flurebenen, z.B.

Steuerstände

Ein- und Ausstiegsstellen für Fahrgäste

Verkehrswege für Beschäftigte

hochgelegene Instandhaltungsplätze, Plätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden

können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an maschinellen Einrichtungen

elektrischen Einrichtungen

Fahrzeugen durchgeführt werden

gilt nicht für Seilauflaufstellen

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prEN 1908 SpanneinrichtungenprEN 1908 Spanneinrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten müssen

im Bereich von Spanneinrichtungen sichere Zugänge, z.B. Treppen, Steigleitern

Standflächen

vorhanden sein

Einrichtungen gegen Absturz bei Steigleitern mit Absturzhöhen über 10 m Höhe

Ruhebühnen in Abständen von höchstens 15 m bei Steigleitern mit mehr als 80° zur Waagerechten

Beleuchtung in Spanngewichtsräumen

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WI 242023, WI 242024 FahrzeugeWI 242023, WI 242024 Fahrzeuge

An oder auf Fahrzeugen, von denen aus Arbeiten an der Anlage durchgeführt werden, müssen Standplätze vorhanden sein, mit

einer sicheren Standfläche

einem Geländer

einer Ablage für Werkzeuge an Arbeitsgehängen

Lichte Höhe von mindestens 2,0m zwischen Standflächen und Teilen der Anlage oder Sitzfläche

Ergonomisch günstige Arbeitshaltung

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Öffnungen im Kabinendach mindestens 0,6 m im Durchmesser oder

0,6 m Kantenlänge bei rechteckiger Form

Verhindern des unbeabsichtigten Zufallens des Lukendeckels

Erforderliche Einrichtungen bei einem Transport von Lasten

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prEN 13243 Elektrische EinrichtungenprEN 13243 Elektrische Einrichtungen Abschließbarer Hauptschalter in der elektrischen Zuleitung

für das Freischalten der Seilbahnanlage,

Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen in den Stationen,

abschließbarer Hauptschalter

Schlüsselschalter im Steuerstromkreis

Not-Befehlseinrichtungen in den Umlenkstationen, die nach dem Betätigen in der Aus-Stellung verbleiben

Verständigungseinrichtungen Fernsprecher

Funksprechgeräte

in den Stationen

in Fahrzeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden

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prEN 13107 BauwerkeprEN 13107 Bauwerke

Sicherheitsabstände seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer

Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung in den Stationen

gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den Sicherheitsabstand hineinragen müssen,

Bahnsteige

Stützen in Abstellanlagen

diese Gefahrstellen müssen erkennbar sein

durch Anstrich

durch Beleuchtung

Sicherheitsabstand von 0,12 m bei Standflächen neben Fahrzeugen, bis zu einer Tiefe von mindestens 0,15 m von deren Außenkante an der Längsseite

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Sicherheitsabstand von 2,5 m über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Fahrzeugen

Arbeitspodeste ortsfeste Arbeitspodeste an Stützen und in Stationen

Anordnung und Dimensionierung derart, dass Arbeiten in einer ergonomisch günstigen Haltung durchgeführt werden können,

sichere Standfläche

Geländer mindestens an der der Arbeitsstelle gegenüberliegenden Seite und an den Stirnseiten

Geländer 1,0 m hoch mit Handlauf, Knieleiste, Fußleiste

Berücksichtigung von Bergungen

Breite mindestens 0,5 m, bei Schleppliften mindestens 0,35 m

Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

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Neigung der Arbeitspodeste in Längsrichtung maximal 10%

bei stufenförmiger Anordnung der Arbeitspodeste horizontaler Abstand zwischen den einzelnen Podestelementen nicht mehr als 0,05 m, vertikaler Abstand nicht mehr als 0,3 m

Zugänge zu Arbeitspodesten Sichere Erreichbarkeit über

Treppen

Steigleitern

Laufstege

Überstieghilfen

Steigschutzeinrichtungen an Steigleitern bei Absturzhöhen von mehr als 10 m

Ruhebühnen an Steigleitern mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten in Abständen von höchstens 15 m

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Bei Stützen mit einer Höhe von weniger als 4 m sind eingehängte Leitern zulässig

Laufstege auf Umlenkstationen Mindestbreite 0,5 m

Geländer an einer Seite

Einrichtungen zum Abheben von Seilen fest angebrachte Einrichtungen als

Seilabhebeböcke

Anschlagösen

bei Schleppliften sind lösbare, gegen Kippen gesicherte Abhebeeinrichtungen zulässig

Laufschienen für Fahrzeuge mechanische Endbegrenzungen bei Laufschienenenden in

Abstellanlagen

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Schutz gegen Absturz an Stationen

Fangnetze an Ein- und Ausfahrten von Stationen bei Absturzhöhen von mehr als 2 m

Hilfsmittel zum Heben von Lasten

zum Abnehmen, Anbringen, Versetzen von Fahrzeugen

für den Transport von Belastungsgewichten

Einrichtungen zum Abheben von Antriebselementen

Einrichtungen zur Montage und Demontage von Antriebselementen, z.B. Motor, Getriebe

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prEN 1709 prEN 1709 Erprobung, Instandhaltung, BetriebskontrollenErprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen

Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme

nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme

Prüfungen durch eine unabhängige Person mit anerkannter Qualifikation

Prüfungen nach Bedarf, mindestens einmal jährlich durch eine qualifizierte Person auf arbeitssicheren Zustand

Dokumentation der Prüfergebnisse

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prEN 1909 Räumung und BergungprEN 1909 Räumung und Bergung

Ergonomische und sichere Gestaltung von Bergungsgeräten

Entgleisungsschutz bei Seilfahrgeräten

Überstiegmöglichkeiten vom Seilfahrgerät auf das Fahrzeug

Brems- oder Rückhalteeinrichtung zur Sicherung der Fahrbewegung

Anschlagpunkt für den Auffanggurt des Beschäftigten

Notwendigkeit des Umhängens von der Berg- auf die Talseite

Abseilgeräte müssen EN 341 entsprechen

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prEN 12397 BetriebprEN 12397 Betrieb

Betriebsanweisung Betriebsanweisung in verständlicher

Form und Sprache durch den Betreiber

den Beschäftigten bekannt zugeben für den Betrieb und die Instandhaltung

Berücksichtigung des Arbeitsschutzes die Aufgaben der mit dem Fahrbetrieb Beschäftigten

die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

das Beseitigen von Störungen

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die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen

die Bedingungen, unter denen die Beschäftigten auf oder in Fahrzeugen mitfahren

das Verhalten bei besonderen Witterungsbedingungen

Zusätzlich bei Seilschwebebahnen den Transport von Lasten

den Einsatz von Geräten zum Retten von Beschäftigten

Ingangsetzen Ingangsetzen der Anlage erst, wenn sicher ist, dass

andere Beschäftigte nicht gefährdet sind Verständigung durch Funk

keine Zeitvereinbarung

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Instandhaltungsarbeiten an Anlagen

während des Betriebes nur dann, wenn Beschäftigte durch Bewegungen von Teilen der Anlage nicht gefährdet werden

Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen bei Arbeiten an stillstehender Anlage

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Mitfahren von Beschäftigten

ständiges Besetzen von Steuerständen, wenn Instandhaltungsarbeiten von Fahrzeugen aus durchgeführt werden

während der Mitfahrt müssen sich Beschäftigte

über ein Funksprechgerät mit dem Steuerpersonal verständigen

einen sicheren Stand verschaffen

durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sichern

Umfahren von Seilscheiben nur, wenn dies zugelassen ist

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Verständigung der Beschäftigten untereinander bei der Instandhaltung und dem Betrieb der Anlagen

Körperliche und geistige Eignung der Beschäftigten

Transport von Lasten

Anordnen und sichern der Lasten, dass niemand gefährdet wird

Prüfen der sicheren Durchführbarkeit des Transportes, wenn die Lasten über den Fahrbereich hinausragen

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