Betriebswirtschaftliches Kernwissen - WIRTSCHAFTSIMPULSE€¦ · INSOLVENZ Von einer Insolvenz...

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Betriebswirtschaftliches Kernwissen Wirtschaftsrecht Vortragender: Dr. Klaus Kaiser

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Betriebswirtschaftliches Kernwissen Wirtschaftsrecht Vortragender: Dr. Klaus Kaiser

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WIRTSCHAFTSRECHT

GESELLSCHAFTSRECHT • Rechtsformen (AG, GmbH, OG, KG, usw.); • Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist. KAUFVERTRAGSRECHT • Verträge mit Unternehmen; • Einhaltung von Verträgen. INSOLVENZRECHT • Was versteht man unter Insolvenz? • Insolvenz, Konkurs – Auswege aus der Krise.

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UNTERSCHIEDLICHE RECHTSFORMEN

• EINZELUNTERNEHMEN

• GESELLSCHAFTEN

– Personengesellschaften • GbR – Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

• OG – Offene Gesellschaft

• KG - Kommanditgesellschaft

– Kapitalgesellschaften • GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

• AG - Aktiengesellschaft

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UNTERSCHIEDLICHE RECHTSFORMEN – WARUM?

Die unterschiedlichen Rechtsformen sollen die individuellen Bedürfnisse der Gründer bzw. Unternehmer decken. Nachfolgende Punkte spielen meistens eine entscheidende Rolle:

• Höhe der Gründungskosten (z.B. Stammkapital);

• Gründe ich alleine oder mit Partnern;

• Sollen weitere Partner „einsteigen“ können?;

• Gewinnverteilung und/oder steuerliche Vor- bzw. Nachteile;

• Haftung der beteiligten Personen und/oder Organe;

• usw.

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EINZELUNTERNEHMEN

VORTEILE

• Gewinne müssen nicht geteilt werden;

• Man ist alleine entscheidungsfähig und flexibel;

• geringe Gründungskosten

• vereinfachte Buchführungspflicht (E/A)

NACHTEILE

• Persönliche und unbeschränkte Haftung (Privatvermögen);

• Hohe Abhängigkeit des Unternehmens vom Einzelunternehmer.

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PERSONEN- VS. KAPITALGESELLSCHAFTEN

• Bei Personengesellschaften stehen die Unternehmer (handelnden Personen) im Vordergrund. Schließen sich Privatpersonen zusammen, um gemeinsam aktiv im Unternehmen tätig zu sein/werden, dann bietet sich die Personengesellschaft als mögliche Rechtsform an;

• Im Falle von Kapitalgesellschaften, differenziert man zwischen Kapital und Funktionen (Organe);

• Die Übertragung von Anteilen ist im Falle von Kapitalgesellschaften leichter.

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PERSONENGESELLSCHAFTEN OFFENE GESELLSCHAFT (OG)

VORTEILE

• Am Gewinn beteiligt;

• Gesellschafter können mitentscheiden;

• Können in der Gesellschaft mitarbeiten;

• Erhöhte Kreditwürdigkeit des Unternehmens.

NACHTEILE

• persönliche,

• unbeschränkte,

• solidarische Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens.

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PERSONENGESELLSCHAFTEN KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)

KOMPLEMENTÄR

• Am Gewinn beteiligt;

• Alleine entscheidungs-berechtigt;

• Persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens.

KOMMANDITIST

• Am Gewinn beteiligt;

• Keine Mitsprache-, sondern lediglich Kontrollrechte;

• Haftung nur mit der Kapitaleinlage.

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DIE SOLIDARISCHE HAFTUNG

PERSÖNLICHE, UNBESCHRÄNKTE und SOLIDARISCHE Haftung bedeutet, dass Gläubiger etwaige Unternehmensschulden von z.B. nur einem Gesellschafter einfordern können.

Dabei haftet jeder einzelne Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft.

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ABÄNDERUNGEN MÖGLICH?

Mithilfe eines sogenannten GESELLSCHAFTSVERTRAGES können gesetzliche Regelungen für die OG bzw. KG abgeändert bzw. den Bedürfnissen angepasst werden.

z.B.:

• Einfluss im Unternehmen;

• Gewinn- und/oder Verlustverteilung;

• Individuelle Rechte von einzelnen Personen;

• usw..

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KAPITALGESELLSCHAFTEN GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)

VORTEILE

• Beschränkte Haftung der Gesellschafter;

• Gesellschaftsanteile können „leichter“ übertragen werden.

NACHTEILE

• Hoher Gründungsaufwand (Notarielle Beglaubigung);

• Nachweis des Stammkapitals bei Gründung;

• Banken sichern sich trotzdem zusätzlich ab;

• Doppelte Buchführung.

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ORGANE DER GMBH

GENERALVERSAMMLUNG – jährliches Treffen der Aktionäre

wählt bei großen GmbH‘s den

BEIRAT – kontrolliert den Vorstand

bestimmt die

GESCHÄFTSFÜHRUNG

Mit 50% plus 1 Aktie können Sie den Beirat wählen bzw. sich selbst in Geschäftsführung hieven.

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KAPITALGESELLSCHAFTEN AKTIENGESELLSCHAFT (AG)

VORTEILE • Beteiligung bereits mit

kleinen Beträgen (EUR 100) möglich;

• Recht auf Dividende; • Chance auf Kursgewinne; • „Relativ“ einfacher

Verkauf der Aktien möglich (zumindest bei börsennotierten AG‘s).

NACHTEILE • Aktien können an Wert

verlieren; • Risiko ohne

Mitentscheidungs-befugnis für Klei-aktionäre.

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ORGANE DER AG

HAUPTVERSAMMLUNG – jährliches Treffen der Aktionäre

wählt den

AUFSICHTSRAT – kontrolliert den Vorstand

bestimmt den

VORSTAND

Mit 50% plus 1 Aktie können Sie den Aufsichtsrat wählen bzw. sich selbst in den Vorstand hieven.

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DIE DIVIDENDE

Den Anteil am erwirtschafteten Jahresgewinn des Unternehmens – auf Basis der Aktien – bezeichnet man als DIVIDENDE.

Zudem profitieren Aktionäre auch am STEIGENDEN KURSWERT der gehaltenen Aktion. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken ist, dass Kurswerte auch fallen können!

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SONSTIGE RECHTSFORMEN STILLE GESELLSCHAFT

VORTEILE

• Am Unternehmens-gewinn beteiligt;

• Keine Haftung mit dem Privatvermögen.

NACHTEILE

• Keine Entscheidungs-möglichkeit;

• Riskante Anlageform.

Sonderform: Atypisch stille Gesellschaft (Mischung aus stiller Gesellschaft und Kommanditgesellschaft)

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SONSTIGE RECHTSFORMEN

• Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GbR) – Entstehen bereits via mündlichen Vertrag

– Zumeist projektbezogen

• GmbH & Co KG (der Star der 90er Jahre)

• Genossenschaft (gemeinsamer Einkauf, Verkauf, usw.)

• Verein (tolle Rechtsform, schnell gegründet, UNERWARTETE VERANTWORTUNG)

• Internationale Rechtsformen (ein paar Beispiele): – Limited

– SE

– S.A.

– S.r.l.

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KAUFVERTRAG

Elemente eines KV

• Vertragspartner;

• Vertragsgegenstand;

• Zahlungs-, Liefer-bedingungen;

• Sonstige Konditionen.

Rechtsverbindliche Unterschrift

• Firma, Firmenname;

• Anschrift;

• Vertretungsbefugte Person.

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FIRMA

• Der offizielle Name eines Unternehmens, unter dem es Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann;

• Der Firmenname kann bedingt frei gewählt werden;

• Firmenzusätze (e.U.; OG; KG; GmbH; AG; usw.).

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VERTRETUNGSBEFUGNIS 1/2

• Einzelunternehmer vertreten sich selbst;

• Bei der OG reicht die Unterschrift eines Gesellschafters, um Rechtsgültigkeit zu erlangen;

• Die KG wird durch den Komplementär (Vollhafter) vertreten;

• Die GmbH durch einen ernannten Geschäftsführer (gemeinsam oder alleine) bzw. durch geschäftsführende Gesellschafter;

• Die AG wird durch den Vorstand (alleine oder gemeinsam) vertreten.

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VERTRETUNGSBEFUGNIS 2/2

Vertraglich kann die Vertretungsbefugnis ERWEITERT oder BESCHRÄNKT werden.

z.B. kann man für gewisse Entscheidungen eine gemeinsame Entscheidungsbefugnis festsetzen.

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HANDLUNGSVOLLMACHT

Eine Handlungsvollmacht ermächtigt Mitarbeiter zu stark eingeschränkten und klar definierten Handlungen:

z.B.

• Bestellung von Ware;

• Kassatätigkeit; usw.

Handlungsvollmachten können schriftlich und/oder mündlich erteilt werden.

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PROKURA

Einzelnen Personen kann eine so umfassende Vollmacht erteilt werden, dass die lfd. Geschäfte durch diesen abgewickelt werden können. Eine so umfassende Vollmacht nennt man PROKURA.

• Ein Prokurist kann Waren kaufen und/oder verkaufen, Mitarbeiter einstellen und/oder entlassen, Kredite aufnehmen, usw.;

• Ein Prokurist darf nicht: Das Unternehmen verkaufen, Liegenschaften verkaufen oder mit Krediten belasten und anderen Mitarbeitern eine Prokura erteilen.

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FIRMENBUCH

• Exakte Firmenname und Rechtsform

• Firmenadresse

• Firmenbuchnummer

• Name der Gesellschafter inkl. Unternehmensanteil

• Vertretungsbefugte Personen

• Bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen ein Auszug aus der Bilanz bzw. GuV.

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SIND EINZELUNTERNEHMEN AUCH IM FIRMENBUCH EINGETRAGEN?

• Seit 2007 sind Einzelunternehmen, die eine gewisse Größe überschreiten, eintragungspflichtig;

• Weiters steht es allen Einzelunternehmen frei, sich eintragen zu lassen.

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HAUPTBUCH VS. URKUNDENSAMMLUNG

HAUPTBUCH

Enthält alle Firmenbuch-eintragungen wie Firmennamen, Adresse, Unternehmens-gegenstand, Vertretungsbefugnis, usw.

URKUNDENSAMMLUNG

Enthält alle Urkunden bzw. Verträge, die der Unternehmensgründung zugrunde liegen (Gesellschaftsvertrag, Satzung, usw.).

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INSOLVENZ

Von einer Insolvenz spricht man, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen lfd. finanziellen Verpflichtungen (z.B. Leasingraten, Kreditraten, usw.) nachzukommen:

Im Volksmund spricht man von „nicht flüssig“ sein (nicht liquid)!

Liquiditätsengpässe führen nicht zwangsläufig zu einer Insolvenz, sondern durch eine Zusammenarbeit mit Gläubigern und einer guten Portion Verhandlungsgeschick kann man eine Insolvenz abwenden.

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INSOLVENZURSACHEN

42% innerbetriebliche Fehler

15% Fahrlässigkeit

14% Kapitalmangel

18% Externe Auslöser

9% persönliches Verschulden

2% sonstige Ursachen

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WARNSIGNALE VON INNEN 1/4

FINANZEN

• Schrumpfende Liquidität

• Überziehung der Kreditlinien

• Unpünktliche Zahlungen

• Kredite können nicht mehr bedient werden

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WARNSIGNALE VON INNEN 2/4

MANAGEMENT

• Unklare Verantwortungsbereiche

• Entscheidungen werden immer wieder verschoben

• Ausgeprägte persönliche Differenzen

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WARNSIGNALE VON INNEN 3/4

PERSONAL

• Mitarbeiter sind nicht ausgelastet

• Sinkende Produktivität

• Hohe Fluktuation

• Hohe Fehlzeiten

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WARNSIGNALE VON INNEN 4/4

CONTROLLING

• Kennzahlen sind nicht aktuell oder überhaupt nicht verfügbar

• Vorhandene Informationen über die Finanzlage des Unternehmens sind nicht aussagekräftig strukturiert bzw. aufbereitet

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GRÜNDE UND WARNUNGEN VON AUßEN 1/2

KUNDEN

• Verlust von Stammkunden

• Hohe Außenstände und Forderungsausfälle

• Häufung von Kundenbeschwerden

MARKT, KONKURRENZ

• Wettbewerb, neue Konkurrenten

• Rückläufige Marktanteile

• Sinkende Umsätze

• Preisdruck

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GRÜNDE UND WARNUNGEN VON AUßEN 2/2

LIEFERANTEN

• Nachlässige Liefertreue

• Schlechtere Konditionen

• Lieferungen nur noch gegen Vorauskassa

FINANZGEBER

• Schlechtere Konditionen

• Vertrauensschwund

• Höhere Besicherungen

• Kürzung des Kreditrahmens

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AUßERGERICHTLICHE EINIGUNG

Im Zuge einer außergerichtlichen Einigung versucht man, mit den Gläubigern einen Zahlungsplan zu vereinbaren, vielleicht sogar Schuldenkürzungen, um so über die Liquiditätsengpässe zu kommen. Sollte das scheitern, dann bleibt im Regelfall nur die Möglichkeit, ein gerichtliches Insolvenzverfahren einzuleiten.

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SANIERUNGSVERFAHREN MIT EIGENVERWALTUNG

Ziel ist meistens, zumindest wenn die Chance auf eine Weiterführung besteht, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung einzuleiten. Das bedeutet, dass den Gläubigern ein Sanierungsplan vorgelegt wird. Dieser muss mindestens:

• Die Tilgung von 30% der Schulden;

• Innerhalb von 2 Jahren vorsehen.

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SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG

Wenn Quote für Verfahren mit Eigenverwaltung nicht erzielbar ist, aber Weiterführung möglich/sinnvoll scheint; Sanierungsverwalter übernimmt Geschäftsführung

• Quote mindestens 20% der Schulden;

• Innerhalb von 2 Jahren zu erwirtschaften.

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KONKURSVERFAHREN

Ein Konkursverfahren bedeutet in der Regel das Ende eines Unternehmens. Es wird ein Masseverwalter bestimmt, um das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmen zu liquidieren.

Die „Ausbeute“ wird entsprechend der Forderungen (Gläubiger) aufgeteilt.

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