Besteuerung der Forstwirtschaft - TUM · 2014-06-23 · Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht...

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Technische Universität München Besteuerung der Forstwirtschaft Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre Prof. Dr. Martin Moog Klaus Wallner 2010 bearbeitet von Thomas Vales 2014 10./24. April 2014

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Technische Universität München

Besteuerung der Forstwirtschaft

Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre

Prof. Dr. Martin Moog

Klaus Wallner 2010

bearbeitet von

Thomas Vales 2014

10./24. April 2014

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Was sind Steuern?

Steuern sind Geldleistungen, die

• nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und

• von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinde)

• zur Erzielung von Einnahmen

• allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(§ 3 Absatz I Abgabenordnung)

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Prinzipien der Besteuerung

3

Prinzipien

Nettoprinzip Leistungs-fähigkeit

Gleich-mäßigkeit

Sozial-staatsprinzip

Gesetz-mäßigkeit

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Kritik an der Besteuerung

4

Kritik

Erzwungene Abgabe

Gerechtigkeit Ange-

messenheit Wirksamkeit

Durch-setzbarkeit

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Klassifizierung der Steuern

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Klassifizierung

Zweck der Steuer-

erhebung

Bemessungs-grundlage

Erhebungsart Juristische Einordnung

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Systematisierung der Steuern (Zweck)

6

Zwecke der Steuererhebung

Fiskalzweck Umverteilungs-

zweck Lenkungszweck

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Systematisierung der Steuern (Bemessungsgrundlage)

Bemessungs-grundlagen

Substanz-steuern

Grundsteuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

Verkehr-steuern

Umsatzsteuer

Grund-erwerbsteuer

Ertrags-steuern

Einkommen-steuer

Gewerbesteuer

Sonstige Steuern

Kfz-Steuer

7

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Systematisierung der Steuern (Erhebungsart)

8

Erhebungsarten

direkt

Einkommen-steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

Grundsteuer

Kfz-Steuer

Grunderwerb-steuer

Gewerbesteuer indirekt

Umsatzsteuer

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Die juristische Einordnung des Steuerrechts

Deutsches Recht

Öffentliches Recht

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatz-steuer

Kfz-Steuer

Privatrecht

9

Formelles

Steuerrecht Materielles

Steuerrecht

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Besteuerung der Forstwirtschaft

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Forst-wirtschaft

Einkommen-steuer

Gewerbe-steuer

Umsatz-steuer

Grundsteuer

Grunderwerb-steuer

Kfz-Steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Kfz-Steuer

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Kfz-Steuer

§1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (Tatbestand):

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

§ 3 Nr. 7a KraftStG (Ausnahme):

(…)

7. , Sonderfahrzeuge, … , solange sie

a) in ,

b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

c) …

verwendet werden.

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Die Gewerbesteuer

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Gewerbesteuer für Forstbetriebe

§ 2 Abs. 1 GewStG (Tatbestand):

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt , soweit er im betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein

zu verstehen.

§ 15 Abs. 2 EStG

(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb,

Ausnahme: Es handelt sich um eine (z.B. Erzeugerringe).

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Die Ausnahme von der Ausnahme (1/2)

§5 Abs. 1 Nr. 14 KStG

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

(…)

14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt

a) auf die land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,

b) auf Leistungen im Rahmen von land- und

forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die , (…)

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Die Ausnahme von der Ausnahme (2/2)

c) auf die der von den Mitgliedern land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder

d) auf die für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1

.

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Das Bewertungsgesetz

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Ausgangsfrage Bewertungsgesetz

Was Wofür Wie

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Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (1/2)

§ 1 Geltungsbereich (allgemeiner Teil)

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) ,

soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 17 Geltungsbereich (besonderer Teil)

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind anzuwenden.

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Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (2/2)

§ 18 Vermögensarten

1. (§§ 33 bis 67, § 31),

2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),

3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

§ 19 Feststellung von Einheitswerten

(1) (§§ 33, 48a und 51a), für

Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

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Das forstwirtschaftliche Vermögen § 33 Abs. I BewG

§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören der Land- und Forstwirtschaft

.

(2) …

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere

2. Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln

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Forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 Abs. II BewG)

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

22

Fo

rstw

irtschaftlic

he V

erm

ögenste

ile

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Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (1/2)

Abgrenzung zum Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb)

– Abhängig von der

– Unschädliche Tätigkeiten mit gewerblichen Charakter

(Sägewerk)

• Verwendung von Wirtschaftsgüter (max. 1/3 Gesamtumsatz oder 51.500 €)

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Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (2/2)

Abgrenzung zum Grundvermögen (Negativabgrenzung) - § 69 Abs. 1 – 4 BewG

– Ausweisung als

– Voraussichtliche Nutzung zu anderen Zwecken in absehbarer Zeit ( )

des Betriebsinhabers

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Die wirtschaftliche Einheit

§ 2 Wirtschaftliche Einheit

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist . Ihr . Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach

den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die

.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie gehören.

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Forstwirt. Vermögen und wirtschaftliche Einheit

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

26

Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

Wirtschaftliche

Einheit

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Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Definition (BFH 22.09.1992, BStBl 1993 II 200):

Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine , Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit

sind auf einander abgestimmt

.

§ 33 Abs. 1 BewG

(1) … der Land- und Forstwirtschaft ist die .

Abgrenzung zum Betrieb im EStG:

Das Vorliegen einer , da es keinen Tatbestand der Liebhaberei im BewG gibt.

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Forstwirtschaftlicher Betrieb

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

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Forst-

wirtschaftlicher

Betrieb

Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

Wirtschaftliche

Einheit

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Konzeption des Bewertungsgesetzes

1. Tatbestand Bewertung

2. Vermögens-arten

3. Land- und forst-

wirtschaftliches Vermögen

4. Wirtschaftliche

Einheit

5. Land- und forst-

wirtschaftlicher Betrieb

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Allgemeiner Bewertungsgrundsatz - Der gemeine Wert

§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei ist, ist, der zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den bestimmt,

. Dabei sind . Ungewöhnliche oder persönliche

Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

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Der Wert eines forstwirtschaftlichen Betriebs

§ 19 Feststellung von Einheitswerten

(1) werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für für

Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

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Komponenten des Einheitswertes (§ 48 BewG)

Wohnungs-wert

Wirtschafts-wert

Einheits-wert

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Der Wohnungswert

§ 47 Wohnungswert

Der wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die

(§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der

.

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Der Wirtschaftswert bei forstwirt. Nutzung

§ 46 Wirtschaftswert

den (§ 40 Abs. 1) und den (§ 41), aus den sowie aus den Werten der

nach den §§ 42 bis 44 wird der Wert für den . Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.

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Anwendung §§ 53, 54, 55 BewG

für forstwirtschaftliche Nutzung

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Besonderheit für die Forstwirtschaft

§ 36 Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der

.

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Der Ertragswert

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

(1) Der der Nutzungen wird ein (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch

auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren , so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln .

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Einheitswert

Wirtschafts-wert

Ertragswert

Vergleichswert Hochwald

Einzelertrags-werte

Nebenbetriebe

Abbauland Abschläge & Zuschläge

Gesonderte Bewertung

Mittel- und Niederwald

Geringstland

Keine Bewertung

Unland

Wohnungs-wert

Grundstück

Rohmiete

Vervielfältiger

Ermäßigungen & Erhöhungen

Komponenten Einheitswert

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Anwendung § 55 BewG (1/4)

§ 55 Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Das ist auf als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.

(2) Die des wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und .

(3) Normalwert ist der

Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und

Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964

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Normalwerte Fichte aus BewG§55Abs3/4 DV

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Anwendung § 55 BewG (2/4)

(4) Die ausgedrückt. Für jede Alters-

oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem

Die Prozentsätze werden für alle Bewertungsgebiete . Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres

höchstens 260 Prozent der Normalwerte.

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Anwendung § 55 BewG (3/4)

(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die des einzelnen Betriebs der

abgeleitet. Dabei werden die .

(6) Der der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse .

(7) sind mit anzusetzen.

(8) …

(9) Zur Berücksichtigung der sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte)

; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

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Weitere Vorschriften

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

(1) …

(2) Kann ein werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln .

§ 30 Abrundung

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden .

Der umgerechnete Betrag wird .

Steuer-Euroglättungsgesetz (StEurglG)

Umrechnungskurs von

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Einheitswert

Wirtschafts-wert

Ertragswert

Vergleichswert Hochwald

Einzelertrags-werte

Nebenbetriebe

Abbauland Abschläge & Zuschläge

Gesonderte Bewertung

Mittel- und Niederwald

Geringstland

Keine Bewertung

Unland

Wohnungs-wert

Grundstück

Rohmiete

Vervielfältiger

Ermäßigungen & Erhöhungen

Komponenten Einheitswert

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Beispiel für den Einheitswert (1/9)

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

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Einheitswert

Wirtschafts-wert

Ertragswert

Vergleichs-wert

Hochwald

Einzelertrags-werte

Nebenbetriebe

Abbauland Abschläge & Zuschläge

Gesonderte Bewertung

Mittel- und Niederwald

Geringstland

Keine Bewertung

Unland

Wohnungs-wert

Grundstück

Rohmiete

Vervielfältiger

Ermäßigungen & Erhöhungen

Beispiel für den Einheitswert (2/9)

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Beispiel für den Einheitswert (3/9)

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Beispiel für den Einheitswert (4/9)

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Beispiel für den Einheitswert (5/9)

Hochwald Normalwert in DM Gesamtfläche

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

1.369,- 205.350,-

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

2.188,- 437.600,-

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

1.779,- 444.750,-

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

1.880,- 470.000,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

1.211,- 423.850,-

Summe (1.200 ha) 1.981.550,-

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Beispiel für den Einheitswert (6/9)

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Beispiel für den Einheitswert (7/9)

Hochwald Gesamtfläche % §55 Abs. 4 BewG

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

205.350,- 15 30.802,50

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

437.600,- 84 367.584,-

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

444.750,- 165 733.837,50

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

470.000,- 26 122.200,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

423.850,- 168 712.068,-

Summe (1.200 ha) 1.981.550,- 1.966.492,-

50

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Beispiel für den Einheitswert (8/9)

Hochwald §55 Abs. 4 BewG §55 Abs. 9 BewG

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

30.802,50 18.481,50

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

367.584,- 220.550,40

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

733.837,50 440.302,50

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

122.200,- 73.320,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

712.068,- 427.240,80

Summe (1.200 ha) 1.938.770,- 1.179.895,20

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Beispiel für den Einheitswert (9/9)

Nutzung Abrundung DM Abrundung Euro

Hochwald (1.200 ha) 1.179.800,- 603.200,-

Niederwald (50 ha) 2.500,- 1.200,-

Summe (1.250 ha) 1.182.300,- 604.400,-

52

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Forstl. Vermögen in den Neuen Bundesländern

§ 125 Abs. 7 BewG:

Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar angesetzt: 1. Der Ersatzvergleichswert beträgt .

• Aufgrund Kollektivierung keine Verwendung von Einheitswerten möglich.

§ 126 Abs. 1 BewG:

Der sich nach § 125 ergebende ; …

• Für andere Steuern entspricht der Ersatzwirtschaftswert dem Einheitswert oder dem Wirtschaftswert

53

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Bewertung nach § 125 BewG

54

Nutzung Wert DM Wert Euro Abgerundet

Hochwald (1.200 ha) 150.000,- 76.576,32 76.500,-

Niederwald (50 ha) 6.250,- 3.190,68 3.100,-

Summe (1.250 ha) 156.250,- 79.767,- 79.600,-

Nutzung Wert pro DM/ha Wert Gesamtfläche/DM

Hochwald (1.200 ha) 125,- 150.000,-

Niederwald (50 ha) 125,- 6.250,-

Summe (1.250 ha) 156.250,-

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Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer

§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach . Dazu gehören

(zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind.

55

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Forstwirtschaftliches Vermögen (§ 140 Abs. 1 BewG)

Grund & Boden

stehende Betriebsmittel

Wohn- und Wirtschafts-

gebäude

Normaler Bestand

umlaufender Betriebsmittel

56

Fors

twirts

chaftlic

he V

erm

ögenste

ile

Immaterielle Vermögensgegenstände

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Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (1/2)

§142 Betriebswert

(1) Der wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, , 51a, , 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für (§ 42), das (§ 43), die gemeinschaftliche

Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden :

1. (…)

57

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Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (2/2)

2. forstwirtschaftliche Nutzung:

a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, , Baumartengruppe , Baumartengruppe , Baumartengruppe und

und

b) Baumartengruppe Jahren und

c) Baumartengruppe ;

d) Baumartengruppe ;

e) Baumartengruppe und ;

f) ;

58

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Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (1/3)

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

59

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Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (2/3)

Hochwald Wert je Ar in € Gesamtfläche in €

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

0,26 3.900,-

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

0,26 5.200,-

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

7,50 187.500,-

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

0,26 6.500,-

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

0,26 9.100,-

Summe (1.200 ha) 212.200,-

60

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Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (3/3)

Nutzung Ertragswert

Hochwald (1.200 ha) 212.200,-

Niederwald (50 ha) 1.300,-

Summe (1.250 ha) 213.500,-

61

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Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer (01.01.09)

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der und der Wertverhältnisse zum

festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die des land- und und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2

sind die unter Anwendung zu ermitteln.

62

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Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer (01.01.09)

§ 160 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst

1. den ,

2. die und

3. den .

63

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Der Wirtschaftsteil

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Land- und Forstwirtschaft . Bei der des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die

Dabei darf ein

(2) …

(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von nach dem Bewertungsstichtag , erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem

nach § 166.

64

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Der Wirtschaftswert (1/3)

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:

1. Die , zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,

2. die , zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,

3. die , zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,

4. die und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,

5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.

65

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Der Wirtschaftswert (2/3)

Die Ertragsklassen bestimmen sich für:

1. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

2. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

3. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,

4. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.

Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).

66

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Anlage 15

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Der Wirtschaftswert (3/3)

(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt .

(12) Der für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland

des Betriebs zum Bewertungsstichtag.

68

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Beispiel für Erbschaftssteuer

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

69

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Anlage 15

70

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Berechnung Wirtschaftswert (1/2)

71

Hochwald Reingewinn €/ha Wirtschaftswert

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

75,- 1.395,00

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

105,- 1.953,00

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

105,- 1.953,00

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

78,- 1.450,80

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

51,- 948,60

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Berechnung Wirtschaftswert (2/2)

72

Niederwald Reingewinn €/ha Wirtschaftswert

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

11,- 204,60

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Der Mindestwert (1/2)

§ 164 Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich

(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde

, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. …

(3) Der und der .

73

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Anlage 15

74

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Der Mindestwert (2/2)

(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. … Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 … und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.

(5) Der für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt .

(6)

Der , der sich hiernach ergibt, darf betragen.

75

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Anlage 15a

76

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Beispiel für Erbschaftssteuer

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

77

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Berechnung Mindestwert (1/4)

78

Hochwald Grund&Boden €/ha Kapitalisierter G&B €/ha

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

5,40 100,44

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

5,40 100,44

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

5,40 100,44 -

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

5,40 100,44

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

5,40 100,44

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Anlage 15a

79

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Berechnung Mindestwert (2/4)

80

Hochwald Nutzung €/ha Kap. N €/ha

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

35,90 667,74

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

112,50 2.092,50

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

158,60 2.949,96

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

32,30 600,78

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

34,60 643,56

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Berechnung Mindestwert (3/4)

81

Hochwald Kap. G&B €/ha Kap. N €/ha Gesamt €/ha

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II

98,18 667,74 768,18

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I

98,18 2.092,50 2.192,94

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50

98,18 2.949,96 3.050,40

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I

98,18 600,78 701,22

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II

98,18 643,56 744,00

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Berechnung Mindestwert (4/4)

82

Niederwald Grund&Boden €/ha Kapitalisierter G&B €/ha

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

5,40 100,44

Niederwald Nutzung €/ha Kap. N €/ha

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

0,- 0,-

Niederwald Kap. G&B €/ha Kap. N €/ha Gesamt €/ha

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

100,44 0,- 100,44

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Wirtschaftswert vs. Mindestwert (1/3)

83

Hochwald Wirts.-wert Mindestwert

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768,18

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953,00 2.192,94

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 1.953,00 3.050,40

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701,22

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00

Niederwald Wirts.-wert Mindestwert

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44

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Wirtschaftswert vs. Mindestwert (2/3)

84

Hochwald Wirts.-wert Mindestwert

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768,18

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953,00 2.192,94

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 1.953,00 3.050,40

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701,22

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00

Niederwald Wirts.-wert Mindestwert

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44

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Wirtschaftswert vs. Mindestwert (3/3)

85

Hochwald Wertansatz Gesamt €

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 209.250,00

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 2.192,94 438.588,00

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 3.050,40 762.600,00

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 362.700,00

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 332.010,00

Niederwald

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 10.230,-

Gesamtwald 2.115.378,00

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Vergleich der Werte

86

§§ § 55 § 125 § 142 § 162

Hochwald 603.200,00 76.500,- 212.200,- 2.105.148,00

Niederwald 1.200,00 3.100,- 1.300,- 10.230,00

Gesamt 604.400,00 79.600,- 213.500,- 2.115.378,00

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Die Grundsteuer & Grunderwerbsteuer

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

87

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Die Grundsteuer

§ 2 Abs. 1 GrStG (Tatbestand):

(1) ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1. die (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes).

• Steuerschuldner ist der Grundbesitzer

• das Heberecht steht den Gemeinden zu.

• Ausnahmen sind in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GrStG geregelt

z.B. Verwendung für Lehr- und Versuchszwecke (dauerhaft)

88

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Teilerlass bei Ertragsminderung (§ 33 Abs. 1 GrStG)

Voraussetzungen:

des um mindestens

Erlass,

• bei Erlass

Bei rein forstwirtschaftlicher Nutzung ist dabei die relevant. (Grund: lange Produktionszyklen)

• Steuerschuldner hat die

d.h. Naturereignisse (Dürre, Waldbrand, …)

• Einziehung nach wirtschaftlichen Verhältnissen

d.h. wenn das Betriebsergebnis negativ und die Entrichtung aus Vermögen oder durch Kredit nicht zumutbar ist

89

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Die Berechnung Grundsteuer (1/2)

• Grundsteuerbetrag = Einheitswert * *

• Grundsteuermesszahl für die Forstwirtschaft: (§ 14 GrStG)

• Der Hebesatz wird individuell von den Gemeinden festgelegt und unterscheidet sich meist für Flächen agrarischer Betriebe (Grundsteuer „A“) und bauliche Grundstücke (Grundsteuer „B“)

• Hebesatz in München

90

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Die Berechnung Grundsteuer (2/2)

• Grundsteuerbetrag = Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz

91

Grundsteuermessbetrag

Einheitswert 604.400,- €

Grundsteuermesszahl 6 ‰

Hebesatz 400%

Grundsteuerbetrag 14.505,60 €

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Die Grunderwerbsteuer

• Tatbestand (§ 1 GrEStG): Erwerbsvorgänge inländischer Grundstücke

• Steht den Bundesländern zu, wird aber an die Kommunen weitergereicht

• Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) und in der Regel mit dem Kaufpreis identisch

• Der Steuersatz beträgt (§ 11 Abs. 1 GrEStG)

• Im Beispiel: 213.500 € * 3,5% = 7.472,50 €

• Es bestehen verschiedene Ausnahmen:

• z.B. eine von (§ 3 Nr. 1)

92

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Die Erbschaft-/Schenkungssteuer

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Steuerpflichtiger Erwerb

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der ;

2. die ;

(…)

• Für die Bewertung Bezug auf BewG § 158 ff.

94

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Einteilung der Steuerklassen (1/2)

§ 15 Steuerklassen

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

:

1.

2.

3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

95

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Einteilung der Steuerklassen (2/2)

Steuerklasse II

1. die Eltern und Voreltern,

soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

2. die Geschwister,

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

4. die Stiefeltern,

5. die Schwiegerkinder,

6. die Schwiegereltern,

7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

96

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Bestimmung Steuersatz

§ 19 Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

97

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( §

10) bis einschließlich … Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III

75000 7 15 30

300000 11 20 30

600000 15 25 30

6000000 19 30 30

13000000 23 35 50

26000000 27 40 50

über 26000000 30 43 50

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Steuerbefreiungen (1/3)

§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Der Wert von Betriebsvermögen, und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs.

4 . (…) Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. (…)

(2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz,

Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro

Der für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

98

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Steuerbefreiungen (2/3)

(5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren

1. (…)

2. im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes … Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als

zu qualifizieren wäre.

99

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Steuerbefreiungen (3/3)

§ 13b Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2

(§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) (…)

(2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (…)

. Zum Verwaltungsvermögen gehören

1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn (…)

(4) Begünstigt sind .

100

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Steuerbefreiungen (3a/3)

Optionsverschonung

• (8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 nach folgender Maßgabe gewährt wird:

• 1. (…)

• 2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren; (…)

• 4. in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent.

101

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Beispiel Berechnung der Erbschaftsteuer

– Hochwald

– 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II)

– 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I)

– 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50)

– 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I)

– 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II)

– Niederwald

– 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss

Weniger als 10 Beschäftigte

Fortführung des Betriebs

102

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Wert lt. Bewertungsgesetz

103

Hochwald Wertansatz Gesamt €

150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 209.250,00

200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953,00 438.588,00

250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, 50 1.953,00 762.600,00

250 ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 362.700,00

350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 332.010,00

Niederwald

50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60- 10.230,00

Gesamtwald 2.115.378,00

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Ermittlung der Erbschaftsteuer (1/2)

Wert des Betriebsvermögens (Berechnung) 2.058.770,- €

Verschonungsabschlag 85 % (§ 13b Abs. 4 ErbStG)

(2.115.378,- * 0,85)

1.798.071,30

Nicht unter § 13b Abs. 4 (15%) (2.115.378,- - 1.798.071,30)

317.306,70

150.000,- € übersteigender Betrag (317.306,70 - 150.000) 167.306,70

davon 50% (167.306,70 * 0,5) 83.653,35

Anzusetzender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

(150.000 - 83.653,35)

66.346,65

Steuerpflichtiger Betrag Abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG)

(317.306,70 - 66.346,65)

250.960,05 250.900,00

104

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Ermittlung der Erbschaftsteuer (2/2)

Übertragung an Freibetrag Zu versteuern* Steuer-satz

Steuern**

Ehegatten 500.000,- € 0,- € 0,00

Kinder 400.000,- € 0,- € 0,00

Kinder der Kinder 200.000,- € 50.900,00 € 7% 3.563,00

Übrige Personen Steuerklasse I

100.000,- € 150.900,00 € 11% 16.599,00

Steuerklasse II 20.000,- € 230.900,00 € 20% 46.180,00

Steuerklasse III 20.000,- € 230.900,00 € 30% 69.270,00

105

* Bei Inanspruchnahme der Regelverschonunung (§ 13b Abs. 4 ErbStG).

** Vor Berücksichtigung des Härteausgleichs (§ 19 Abs. 3 ErbStG) und der Tarifbegrenzung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 19a ErbStG).

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Die Einkommensteuer

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

106

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Einkünfte Land- und Forstwirtschaft /(1/3)

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1. Landwirtschaft, , Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.

2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);

3. Einkünfte aus ;

4. Einkünfte von und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des

§ 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

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Einkünfte Land- und Forstwirtschaft /(2/3)

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen . 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;

2. der des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art

und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ;

3. die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

108

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Einkünfte Land- und Forstwirtschaft /(3/3)

(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von . Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

109

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Forstwirtschaft lt. EStG

der

ausgeübte

• Beteiligung am allgemeinen

der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur von Nutzhölzern und ihrer

• Auch die entspricht der

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Liebhaberei

Voraussetzungen

• §2 Abs. 1 EStG nur Tätigkeiten, die

auf Dauer

• Tatbestand eines

Auswirkungen

• Etwaige i.S. EStG

• Verluste sind

(Umfangreiche Rechtsprechung)

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Exkurs: Jagd

• Jagdausübung selbst stellt dar

• Gehört

• Für sich betrachtet kann die sein, auch dann nicht, wenn sie nur Verluste erwirtschaftet.

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Gewinnermittlung

Gewinn-ermittlungs-methoden

Betriebs-vermögens-

vergleich

Bilanzierung

(§4 Abs. 1 EStG)

Durchschnittsätze

(§ 13a Abs. 3-6 EStG)

Sonstige Fälle

Überschuss-rechnung

(§4 Abs. 3 EStG)

Schätzung

(§ 162 AO)

113

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Gewinnermittlungszeitraum

• Gewinn ist für zu ermitteln

• Das Wirtschaftsjahr allgemein (gemischte Betriebe) ist

• Das Wirtschaftsjahr bei reiner Forstwirtschaft ist auf den Zeitraum vom

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Gewinnermittlung – Bilanzierung

• Anwendung bzw. freiwilliger Buchführung

(notwendiges BV, gewillkürtes BV, …)

• In Bezug auf die gelten die gleichen Vorschriften wie für Gewerbetreibende

Von untergeordneter Bedeutung in der Praxis

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Gewinnermittlung – Durchschnittssätze (1/2)

• Warum? zur Erfassung von Gewinnen kleiner Landwirte.

• Vorteil: Es müssen geführt werden

Keine Gefahr der Höherbesteuerung

• Wie? An die Stelle des tritt eine mit gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten

• Nachteil: Durch die Annahme eines gleichbleibenden fixen Gewinns ergibt sich

116

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Gewinnermittlung – Durchschnittssätze (2/2)

• Voraussetzungen

– Selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung

– Tierbestände <= 50 VE

– Selbst bewirtschaftete Sondernutzungen Einheits-/Vergleichswert <

– Antrag nach §13a Abs. 2 nicht gestellt ( ).

• Auswirkungen

für Sondernutzung Forstwirtschaft

Für Forstunternehmen nicht von großer Bedeutung

117

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Gewinnermittlung – §4 Abs. 3 (1/2 )

der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

• Voraussetzungen Anwendung

– Voraussetzungen werden

• Regel Gewinnermittlung

– Bei Einnahmen € formlose Gewinnermittlung möglich

notwendig

für die Betriebseinnahmen und -ausgaben

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Gewinnermittlung – §4 Abs. 3 (2/2 )

• Besonderheiten Überschussermittlung bei Forstbetrieben (ab 01.10.2012: alle StPfl mit Holznutzungen) aus § 51 EStDV

– Betriebsausgaben können werden

der Einnahmen aus der Holznutzung

bei Verkauf auf den Stamm

– Für die Pauschalbestimmung muss ein werden

– Mit den Pauschbeträgen sind die einschließlich der Wiederaufforstung .

– Das (z.B. Wiederaufforstung) ist bei der Pauschalmethode

– Für

119

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Tatbestände, die das EStG betreffen (1/3 )

• Verpachtung und Betriebsüberlassung

– Der des Betriebes ob der Vorgang steuerlich als Betriebsaufgabe betrachtet wird. Auswirkung Besteuerung der

erfolgt mit Beginn des Pachtverhältnisses oder später.

– Voraussetzung Verpachtung des Betriebs als

• Nießbrauchsbestellung

– das und absolute , die (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen.

– Sehr umstrittenes Teilgebiet im Steuerrecht

120

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Tatbestände, die das EStG betreffen (2/3 )

• Vererbung

– Erbe tritt in verschiedene der Erblassers ein (z.B Fortführung Buchwerte)

– Wenn der ist tritt ein im Gegensatz zum Vermächtnis von

Betriebsvermögen.

• Unentgeltliche Betriebsübertragung

– Übergabe in , daher keine Veränderung in der steuerrechtlichen Behandlung

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Tatbestände, die das EStG betreffen (3/3 )

• Betriebsveräußerung

aus der Betriebsveräußerung zählen zu

– Eine ist jedoch aus steuerlicher Sicht wichtig (§ 34 Abs. 1 EStG)

• Altenteilsvereinbarungen

– Auch Leibgeding genannt, kann z.B. ein oder der (Reallast) sein.

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Der Veräußerungsgewinn

• Es werden erfasst

• Aufgabe bzw. Veräußerung ist , bei dem bisher werden.

• Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Betriebsvermögen

• Es kann auch ein auftreten

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (1/5)

Forstbetrieb

• Das EStG sieht den Wald nicht als die Summe einzelner Bäume sondern als

• Alle Wirtschaftsgüter, die zur Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung

Gewinnermittlung

• Bewertung von (Bilanzierung)

• Entnahme von (Bewertung, Pauschsatz)

von Wald (Betrieb, Teilbetrieb, Grundstücksfläche)

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (2/5)

Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (§34b EStG)

• Abgrenzbarkeit zwischen und schwierig

• Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 34b EStG

– Nutzungssatz muss für 10 Jahre festgelegt sein ( )

– Verschiedene während des Wirtschaftsjahres müssen werden

müssen dem werden

Quelle: Altehoefer/Bauer/Eisele/Fichtelmann/Walter – Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (5. Auflage)

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (3/5)

• Begünstigte Nutzungen sind außerordentliche Holznutzungen und Nutzungen infolge höherer Gewalt. Ausgeschlossen sind nachgeholte Nutzungen.

(privatwirtschaftlich, volkwirtschaftlich, staatswirtschaftlich)

(Eis-, Schnee-, Windbruch, Erbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, …)

• Begünstigter Personenkreis sind unabhängig von der Gewinnermittlungsart

Quelle: Altehoefer/Bauer/Eisele/Fichtelmann/Walter – Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (5. Auflage)

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (4/5)

• Verwendet Steuersätze:

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Besonderheiten der Forstwirtschaft (5/5)

Vergünstigungen nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz

• Zweck:

– Durch Naturereignisse verursachte durch zu beschränken

durch Naturereignisse für die Forstbetriebe zu machen

• Je nach Gewinnermittlung gelten verschiedene Vorgehensweisen

– § 4 Abs. 1 EStG -> Bildung einer

– § 4 Abs. 3 EStG & § 13a EStG -> der

, verkauft

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Die Umsatzsteuer

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Umsatzsteuer

Umsatzbesteuerung

Regelbesteuerung

Gewerbetreibende Freiberufler

Durchschnittssätzen

Land- und Forstwirte

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Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (1/2)

• Was wird besteuert? Die des Betriebs

• Tatbestandsvoraussetzung: , im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,

sowie

• Vorteil: , da Belegführung entfällt.

ebenfalls

• Zahllast maximal 8,3 %

131

Art des Umsatzes Vorsteuersatz Umsatzsteuersatz

Rund- Schicht- und Abfallholz 5,5% 5,5%

Schnittholz, Hobel-, Hack-, und Sägespäne

10,7% 10,7%

Kanthölzer, Bohlen, Bretter 10,7% 19,0%

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Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (2/2)

• Es besteht die

• Die werden (5,5 oder 10,7) festgesetzt.

: Sind die Vorsteuerbeträge geringer, als die USt auf die erbrachte Leistung, muss die Differenz nicht zurückbezahlt werden.

132

Umsatzsteuer 5,5 % & 10,7 % 19 %

Vorsteuerbetrag 500,- € 500,- €

Umsatzsteuerbetrag 1.000,- € 1.000,- €

Zahllast 0,- € 500,- €

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Die Abgabenordnung

Steuerrecht

Allgemeines Steuerrecht

Abgaben-ordnung

Bewertungs-gesetz

Besonderes Steuerrecht

Einkommen-steuer

Umsatzsteuer

Kfz-Steuer

Gewerbesteuer

Grund-/Grunderwerb-

steuer

Erbschaft-/Schenkung-

steuer

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Die Abgabenordnung

• Rückgrat des deutschen Steuerrechts

• Alle grundlegenden und allgemeinen Fragen des Steuerrechts werden geregelt

• Inhalt:

– Definition steuerlicher

(Verhältnis zwischen Staat und Steuerschuldner)

– Allgemeine (Fristen)

der Besteuerung (Rechte und Pflichten der Finanzbehörde & des Steuerpflichtigen)

(Stundung, Verjährung)

– R (Einspruchsverfahren)

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Literatur

• Gesetze im Internet: http://bundesrecht.juris.de/index.html

• Agatha/Eisele/Fichtelmann/Schmitz/Walter – Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft (7. Auflage)

• Bayerische Staatsministerium der Finanzen – Steuertipps für Land- und Forstwirte

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