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BEBAUUNGSPLAN NR. 0537 „GREETSIELER GRACHTEN II“ Begründung - Entwurf INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER Thalen Consult GmbH Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg T 04452 916-0 I F 04452 916-101 E-Mail [email protected] I www.thalen.de PROJ.NR. 10124 I 23.05.2018 Gemeinde Krummhörn

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INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER

Thalen Consult GmbH

Urwaldstraße 39 I 26340 Neuenburg

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PROJ.NR. 10124 I 23.05.2018

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Anlass und Ziele der Planung ................................................................................................ 7

2. Grundlagen der Planaufstellung ............................................................................................ 7

2.1. Aufstellungsbeschluss .................................................................................................. 7

2.2. Rechtsgrundlagen ......................................................................................................... 7

2.3. Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................ 8

3. Planerische Vorgaben ............................................................................................................. 8

3.1. Landesplanung und Raumordnung ............................................................................. 8

3.2. Parallele Flächennutzungsplanänderung ................................................................... 10

3.3. Landschaftsplanung.................................................................................................... 11

3.4. Rechtswirksame Bebauungspläne.............................................................................. 11

4. Bestand ................................................................................................................................. 12

5. Städtebauliches Konzept ...................................................................................................... 12

6. Inhalt des Bebauungsplans .................................................................................................. 16

6.1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................................... 16

6.1.1. Sondergebiet „Ferienhausgebiet“ (SO 1) .................................................................. 16

6.1.2. Sondergebiet „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“ (SO 2) ......................................................................................... 16

6.1.3. Sondergebiet SO 3 „Hotel“ ........................................................................................ 18

6.1.4. Sondergebiet „Ferienwohnungen – Wohnen“ ........................................................... 19

6.2. Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................... 20

6.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ........................................................ 21

6.4. Flächen die von der Bebauung frei zu halten sind .................................................... 22

6.5. Flächen für die Abfallentsorgung ............................................................................... 23

6.6. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt ............................................................................... 23

6.7. Fläche zur Rückhaltung des Oberflächenwassers ..................................................... 23

6.8. Öffentliche Grünflächen ............................................................................................. 23

6.9. Wasserflächen ............................................................................................................. 24

6.10. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................................................................. 24

6.11. Flächen zum Anpflanzen von Bepflanzungen ........................................................... 24

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6.12. Erhaltung von Bäumen und Sträuchern .................................................................... 25

6.13. Mit Geh, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen .................................... 25

7. Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................... 25

8. Gestaltung des Gewässers und Oberflächenentwässerung ............................................... 26

9. Ver- und Entsorgung ............................................................................................................. 27

9.1. Leitungen..................................................................................................................... 27

9.2. Abfallwirtschaft ........................................................................................................... 27

10. FFH-Vorprüfung .................................................................................................................... 27

10.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 27

10.2. Prüfungsrelevante Natura 2000-Gebiete .................................................................... 27

10.2.1. Vogelschutzgebiet V04 „Krummhörn“....................................................................... 27

10.2.2. Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer .......................................................... 29

10.3. Prüfung der Verträglichkeit ......................................................................................... 30

11. Artenschutzrechtliche Vorprüfung ....................................................................................... 31

11.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 31

11.2. Prüfungsrelevante Arten ............................................................................................. 32

11.3. Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße ........................................ 32

12. Eingriffsregelung ................................................................................................................... 32

12.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung .................................................... 32

12.2. Eingriffsbilanzierung ................................................................................................... 33

12.3. Kompensationsmaßnahmen ...................................................................................... 36

12.3.1. Lage und Abgrenzung der Kompensationsfläche...................................................... 36

12.3.2. Ziel der Kompensationsmaßnahmen ........................................................................ 36

12.3.3. Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ....................................................... 37

13. Umweltbericht ...................................................................................................................... 37

13.1. Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................... 37

13.2. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen .......... 38

13.2.1. Fachgesetze ................................................................................................................. 38

13.2.2. Planerische Vorgaben ................................................................................................. 38

13.3. Naturräumliche Lage und Nutzungen des Plangebietes .......................................... 39

13.4. Beschreibung der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswirkungen .............. 39

13.4.1. Klima/Luft/Lärm ......................................................................................................... 39

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13.4.2. Boden .......................................................................................................................... 41

13.4.3. Grundwasser und Oberflächenwasser ....................................................................... 42

13.4.4. Arten und Lebensgemeinschaften ............................................................................. 44

13.4.5. Landschaftsbild ........................................................................................................... 45

13.4.6. Mensch ........................................................................................................................ 46

13.4.7. Sach- und Kulturgüter ................................................................................................. 47

13.4.8. Wechselwirkungen ...................................................................................................... 47

13.5. Gefährdungslage infolge von Unfällen und Katastrophen ........................................ 48

13.6. Kumulative Effekte ...................................................................................................... 48

13.7. Entwicklungsprognosen des Umweltzustands .......................................................... 48

13.8. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................ 48

13.9. Maßnahmen zum Monitoring .................................................................................... 49

13.10. Zusätzliche Angaben zum Umweltbericht ................................................................. 49

13.11. Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................ 49

14. Auswirkungen der Planung .................................................................................................. 49

15. Flächenbilanz ........................................................................................................................ 50

16. Nachrichtliche Übernahmen ................................................................................................ 50

16.1. Räumuferstreifen ........................................................................................................ 50

16.2. Gewässerrandstreifen ................................................................................................. 51

16.3. Gewässer ..................................................................................................................... 51

17. Hinweise ............................................................................................................................... 51

17.1. Baunutzungsverordnung ............................................................................................ 51

17.2. Bodenfunde ................................................................................................................. 51

17.3. Schädliche Bodenveränderungen/Altlasten............................................................... 51

17.4. Bodenschutz ............................................................................................................... 52

17.5. Verwendung überschüssigen Bodens ........................................................................ 52

17.6. Kampfmittel ................................................................................................................ 52

17.7. Oberflächenentwässerung und Maßnahmen an Gewässern .................................... 52

17.8. Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung ............................................................... 52

17.9. Tatsächliche Lage der Leitungen ................................................................................ 52

17.10. Hinweise für die Erschließung ................................................................................... 53

17.11. Einsichtnahme in technische Vorschriften ................................................................ 53

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18. Verfahrensvermerke .............................................................................................................. 53

19. Zusammenfassende Erklärung ............................................................................................ 53

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1. Anlass und Ziele der Planung

Im Ortsteil Greetsiel der Gemeinde Krummhörn besteht zurzeit eine starke Nach-frage nach Bauland für das dauerhafte Wohnen. Zudem soll auch das Angebot für die Unterbringung von Feriengästen weiterentwickelt werden, da der Fremdenver-kehr für die lokale und regionale Wirtschaft eine hohe Bedeutung hat. Die Verwal-tung der Gemeinde Krummhörn erkennt hier Handlungsbedarf und möchte eine Fläche am südwestlichen Rand der Ortslage zu Bauland zu entwickeln.

Der Ortsteil Greetsiel ist ein beliebter Ferienort für Nordseeurlauber. Bei der Pla-nung der Siedlungsentwicklung besteht daher die Herausforderung, bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen sowohl für qualitativ hochwertiges Wohnen für die Bürger Greetsiels als auch für attraktive Angebote zur Unterbringung von Ferien-gästen.

Diese beiden Nutzungsinteressen miteinander in Einklang zu bringen, ist die we-sentliche Herausforderung für die vorliegende Planung. Das Bauplanungsrecht gibt hierfür einen verbindlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die konkrete Ausge-staltung der Siedlungsentwicklung bewegen muss. Auch das Orts- und Land-schaftsbild ist mit Rücksicht auf den Tourismus zu beachten.

Ziel der Planung sind Aufstellung und Beschluss eines Bebauungsplans (B-Plan) zur Entwicklung von Bauland gemäß der o. g. Zielsetzungen der Gemeinde Krummhörn.

Die technische Fachplanung gewährleistet die Standsicherheit der zu errichtenden Gebäude und den Schutz des Grundwassers.

2. Grundlagen der Planaufstellung

2.1. Aufstellungsbeschluss

Auf Grundlage des § 1 Abs. 3 des BauGB in Verbindung mit § 58 des Niedersächsi-sches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Krummhörn in seiner Sitzung am … die Aufstellung des B-Planes Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am … ortsüblich bekannt gemacht.

2.2. Rechtsgrundlagen

Der vorliegende Bebauungsplan basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

a) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG),

b) Baugesetzbuch (BauGB),

c) Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Verordnung über die bauliche Nut-zung der Grundstücke,

d) Planzeichenverordnung (PlanzV) – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes,

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e) Niedersächsische Bauordnung (NBauO),

f) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege,

g) Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAG BNatSchG),

h) Wasserhaushaltsgesetz (WHG),

i) Niedersächsisches Wassergesetz (NWG),

j) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

k) (Niedersächsisches) Landesraumordnungsprogramm (LROP),

l) Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Aurich,

Jeweils in der zurzeit gültigen Fassung.

2.3. Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vorliegenden B-Plans liegt im Ortsteil Greetsiel der Ge-meinde Krummhörn zwischen dem südwestlichen Rand der Ortslage und der K 233. Er ist 15,18 ha groß und umfasst vollständig die Flurstücke (FS) 37/13, 105/46, 104/45, 103/30, 31/6, 61/19, 37/15, 61/18, 37/12, 37/9, 32/2, 32/1, 61/11, 61/10, 31/5, 31/3, 61/13 sowie teilweise FS 61/15 in Flur 11 der Gemarkung Greet-siel. Er wird begrenzt von den Flurstücken in derselben Flur:

im Norden FS 45/3

im Osten FS 28/12, 31/4, 61/15, 31/2 und 71/14

im Süden FS 71/16, 37/14 und 71/15

im Westen FS 37/5, 37/11 und 37/2

Die Lage des Geltungsbereiches ist in der Übersichtskarte auf dem Deckblatt der vorliegenden Begründung dargestellt; die genaue Abgrenzung ist der Planzeich-nung des B-Plans zu entnehmen.

3. Planerische Vorgaben

3.1. Landesplanung und Raumordnung

Aus dem gültigen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) des Landes Nieder-sachsen aus dem Jahr 2017 ergeben sich für den vorliegenden B-Plan keine unmit-telbaren Maßgaben. Die Umgebung Greetsiels ist als Vorranggebiet für Natura 2000-Gebiete dargestellt, die zugleich Vorranggebiete für den Biotopverbund sind (grüne Flächenfarbe mit Punktsignatur; die dunkelgrüne Punktreihe markiert die Grenze des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer).

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Abb.: Darstellungen des LROP in der Region des Plangebiets (rot umkreist)

Das rechtswirksame Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Aurich hat am 20. 07. 2006 die Gültigkeit verloren.

Seit der Bekanntmachung der Planungsabsichten im Januar 2009 befindet sich der Landkreis Aurich in der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogram-mes, welches als Entwurf vom 06.07.2015 bis zum 04.09.2015 auslag.

Der Entwurf entfaltet in seiner jetzigen Form die Bindungswirkung von sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. Die Inhalte sind bereits jetzt bei raumbedeutsa-men Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Der Entwurf des RROP enthält im Bereich des Plangebiets die Darstellungen:

Vorranggebiet Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung

Standort besondere Entwicklungsaufgabe Tourismus

Vorranggebiet Rohrfernleitung

Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (K 233)

südlich der K 233 Vorranggebiet für Natura 2000-Gebiete und für Natur und Landschaft sowie Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktion

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Abb.: Darstellungen des RROP für das Plangebiet und seine Umgebung

Die vorhandene Rohrfernleitung ist funktionslos und soll zurückgebaut werden. Daher sind hier keine der vorliegenden Planung entgegenstehenden Belange der Raumordnung gegeben.

3.2. Parallele Flächennutzungsplanänderung

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Krummhörn vom Sep-tember 2013 stellt für das Plangebiet Lagerstätten des tieferen Untergrundes (Erd-gas) sowie eine Erdgasleitung dar. Letztere Darstellung ist jedoch irrelevant, da die Erdgasleitung außer Funktion ist (s. o.). In der wirksamen Darstellung grenzen an das Plangebiet:

östlich Wasserfläche und Wohnbauflächen

nördlich Hauptverkehrsstraße, daran anschließend Wohnbauflächen

südwestlich eine Richtfunktrasse mit beidseitig 100 m Bauhöhenbeschränkung sowie Hauptverkehrsstraße (K 233)

südlich Wasserflächen

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Abb.: Darstellungen des FNP mit Abgrenzung des Geltungsbereichs (rot umrandet)

Da sich der vorliegende B-Plan nicht aus dem wirksamen FNP entwickeln lässt, wird der FNP im Parallelverfahren gemäß § 8 BauGB geändert. Nach der 32. Ände-rung wird der FNP für den Geltungsbereich 4 Sondergebiete, eine Wasserfläche, ei-ne Fläche für die Regelung des Wasserabflusses (Regenrückhaltebecken) sowie Flä-chen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft darstellen.

Nach Abschluss des Änderungsverfahrens zum FNP, d. h. ab Wirksamwerden nach Genehmigung und Bekanntmachung, gilt der Bebauungsplan als aus dem FNP entwickelt. Damit kann er nach dem entsprechenden Satzungsbeschluss bekannt gemacht und rechtskräftig werden.

3.3. Landschaftsplanung

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Aurich liegt als Entwurf von 1996 vor. Als Entwicklungsziele und -maßnahmen für das Plangebiet und seine nähere Um-gebung werden der Erhalt der alten, kulturhistorischen Offenlandschaft und land-schaftspflegerische Maßnahmen zur Eingliederung von Ortsteilen bzw. Abgrenzung zur freien Landschaft genannt.

Ein Landschaftsplan der Gemeinde Krummhörn liegt nicht vor.

3.4. Rechtswirksame Bebauungspläne

Das Plangebiet selbst ist nicht von der verbindlichen Bauleitplanung erfasst. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich die Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer B-Pläne:

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nördlich der Kleinbahnstraße: Nr. 0526 (Allgemeines Wohngebiet) und Nr. 0521 (Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet)

zwischen der Kleinbahnstraße und dem Neuen Greetsieler Sieltief: Nr. 0534 (Allgemeines Wohngebiet, Flächen für den Gemeinbedarf und öffentliche Grün-fläche)

südlich des Neuen Greetsieler Sieltiefs: Nr. 0535 (Allgemeines Wohngebiet) und Nr. 0536 (Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet)

4. Bestand

Der Geltungsbereich liegt am südwestlichen Rand der Ortslage. In östlicher Nach-barschaft liegt durch einen Graben getrennt ein Wohngebiet. Im Norden und Osten wird das Gebiet durch die Kleinbahnstraße begrenzt. An dieser Straße liegt nördlich benachbart ein weiteres Wohngebiet. Im Südwesten verläuft die Kreisstraße 233.

Westlich des Plangebietes liegen ausgedehnte landwirtschaftliche Flächen sowie die Ortslage Neu Hauen, die nordwestlich an die Kreuzung Hafenstraße/Kleinbahn-straße angrenzt.

Im Südosten des Plangebiets liegt am Ufer des Neuen Greetsieler Sielstiefs ein Ho-tel, das auf dem Gelände eines bäuerlichen Landgutes unter Erhaltung und Moder-nisierung von historischen Gebäuden errichtet wurde. Der Großteil des Plangebiets wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und weist keinen Gebäudebestand auf. Im südlichen Teil dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden sich nahe des Neu-en Greetsieler Sieltiefs die Überreste der baulichen Anlagen einer ehemals dort an-sässigen Ziegelei.

5. Städtebauliches Konzept

Die geplante Bebauung schließt lückenlos an den vorhandenen Bestand an. Der künftige Rand der Ortslage beschreibt einen Bogen zwischen der Siedlung an der Kleinbahnstraße im Norden und der am Pilsumer Weg im Süden. Dieser Bogen ergibt sich zum einen aus dem Abstand zur Kreisstraße 233, zu der die geplante Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält, um den Einsatz von Schall-schutzmaßnahmen vermeiden zu können. Zum anderen entsteht hierdurch ein harmonisches Ortsbild, das von einer kompakten Siedlungsstruktur gekennzeich-net ist. Die für das Landschaftsbild und damit auch für den Erholungstourismus wichtigen Sichtachsen bleiben erhalten. Damit erfüllt das städtebauliche Konzept auch die Kriterien der städtebaulichen Konzeption der parallel durchgeführten 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Krummhörn (siehe Kap. 5 der Begründung hierzu).

Die vorliegende Planung orientiert sich am östlich benachbarten B-Plan Nr. 0534 „An den Greetsieler Grachten“. Diesem wurde beim Entwurf das Bild eines Sielor-tes mit den dafür typischen Wasserflächen zugrunde gelegt. Die Idee hierfür ist von der langen Tradition der Nutzung der Grachten als Verkehrsadern in der Krumm-hörn inspiriert. Die Entwässerungsgräben dienten auch als Verbindung von Höfen mit den größeren Wasserläufen, in der Region Tiefs genannt. Dieses Netz von

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Wasserwegen trug in vergangenen Zeiten die Hauptlast des Verkehrs; heute wird es u. a. vom Bootstourismus genutzt.

Die regionaltypische Siedlungsbild ist von freistehenden Einzelhäusern geprägt. Dies wird im Konzept für die vorliegende Planung aufgegriffen und im B-Plan mit entsprechenden Festsetzungen berücksichtigt.

Der städtebauliche Entwurf für den B-Plan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ sieht eine zentrale Wasserfläche vor, die unmittelbar mit dem Neuen Greetsieler Sieltief verbunden ist. Diese teilt das Plangebiet in einen westlichen und einen östlichen Teil. Ersterer erhält dadurch eine halbinselförmige Gestalt; durch die abzweigenden Grachten liegt der größte Teil der Grundstücke direkt am Wasser. Letzterer berührt an seinem westlichen Rand direkt die zentrale Wasserfläche; auch hier erhöhen ab-zweigende Grachten die Zahl der Grundstücke mit direktem Zugang zum Wasser, wenn auch in geringerem Umfang.

Das Wohnen am Wasser hat eine besondere Qualität. Damit bietet sich die Mög-lichkeit, hochwertige Feriendomizile zu errichten, die Greetsiels Attraktivität als Ur-laubsdestination steigern, was wiederum die lokale Wirtschaft stärkt. Daher sind in der vorliegenden Planung die Grundstücke, auf denen Ferienhäuser entstehen sol-len, für die Lage unmittelbar an den Wasserflächen (inklusive Zugang zum Wasser über Stege) vorgesehen. Der Katalog der BauNVO enthält für diese Art der Nutzung in § 10 die Kategorie „Sondergebiete, die der Erholung dienen“; aus dieser Katego-rie wird für die vorliegende Planung die Gebietsausweisung „Ferienhausgebiet“ ge-wählt.

Im Bereich der abzweigenden Grachten sollen, wenn überhaupt, nur wenige größe-re Gebäude entstehen. Daher ist zum Großteil eine kleinteilige Parzellierung vorge-sehen, so dass je Ferienhaus nur eine Ferienwohnung untergebracht wird. Dies ist sowohl nach Kriterien des Städtebaus als auch der Aufenthaltsqualität geboten. Hieraus ergibt sich vorbehaltlich des tatsächlichen Zuschnitts der Grundstücke und deren möglicher Ausnutzung eine zu erwartende Zahl von etwa 31 Ferienhäusern mit je einer Wohnung.

Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und zur Freizeitgestaltung haben im Fe-rienhausgebiet nur sehr begrenzt Raum. Diese erhalten im übrigen Teil des Plange-biets Unterbringungsmöglichkeiten in unterschiedlichem Maße (siehe auch Kap. 6.1).

Die Grundstücke im östlichen Teil des Plangebiets sind v. a. für private Bauherren interessant, die ihren Lebensmittelpunkt in Greetsiel haben. Da das Baugebiet hier unmittelbar an den Rand der Ortslage anschließt, sind gute Voraussetzungen für die Integration der zukünftigen Hausbesitzer in die bereits ansässige Nachbar-schaft Greetsiels gegeben. Diesem Personenkreis soll neben der Schaffung von ei-genem Wohnraum zudem ermöglicht werden, am Tourismus in der Region durch die Vermietung von Ferienwohnungen zu partizipieren. Allerdings soll dies den Charakter des Baugebiets nicht überwiegend prägen. Diese beschriebene Kombina-tion von Dauerwohnen und Gästebeherbergung ist baurechtlich in einem Sonder-gebiet gemäß § 11 BauNVO möglich, das im B-Plan entsprechend als „Dauerwoh-nen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“ bezeichnet

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wird. Entlang der Kleinbahnstraße ist die Ansiedlung von Gastronomiebetrieben wün-schenswert, auch Beherbergungsbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebe-triebe können hier angesiedelt werden, ohne die gewünschte Prägung zu stören. Al-lerdings sollen auch und gerade im Zusammenhang mit gewerblicher Nutzung dauerhafte Wohnsitze entstehen. Um dies zu ermöglichen, wird das Sondergebiet entsprechend unterteilt.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht in jedem Wohngebäude auch eine Ferienwohnung eingerichtet wird und ein Teil des zur Verfügung stehenden Raumes für die Ansiedlung von Gastronomie vorgesehen ist, ergibt sich für das Sondergebiet „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewer-bebetrieben“ eine Zahl von insgesamt mindestens 45 Wohneinheiten und etwa 12 Ferienwohnungen.

Der Betrieb des Hotels, das im Südosten des Plangebiets liegt, soll weiterhin ge-währleistet sein. Darüber hinaus soll dem Betreiber des Hotels die Möglichkeit ge-geben werden, auf diesem Grundstück ebenfalls Ferienhäuser bzw. ähnliche Ein-richtungen zur Erweiterung des Betriebs zu errichten, allerdings mit der Option auf verschiedene Nutzungen und Nutzungsänderungen. Dies erfolgt durch Einbezug der hierfür vorgesehenen Flächen in das Sondergebiet „Ferienwohnungen - Woh-nen“ (s. u.). Der Hotelbetrieb wird durch Ausweisung eines Sonstigen Sonderge-biets mit der Zweckbestimmung „Hotel“ bauplanungsrechtlich gesichert. Im Zuge der Erschließung der neuen Baugebiete soll auch die Erreichbarkeit des Hotelge-ländes verbessert werden, da die vorhandene Zuwegung recht schmal ausgeführt ist. Diese Situation ist insbesondere problematisch für den schnellstmöglichen Ein-satz von Löschfahrzeugen im Falle eines Brandes.

Während die bisher beschriebenen Nutzungen im B-Plan sehr detailliert geregelt werden, soll für die verbleibenden Flächen am neu entstehenden Ortsrand sowie am Hauptarm des neu anzulegenden Gewässers ein hohes Maß an Flexibilität ein-geräumt werden. Dies ist dadurch begründet, dass die Interessenlagen in Bezug auf Grundstücke dieser Qualität vielfältig sind und sich im Lauf der Zeit häufig ändern. So kann beispielsweise eine Ferienwohnung oder ein Zweitwohnsitz später in einen Hauptwohnsitz überführt werden, beispielsweise für den Ruhestand. Dies lässt sich jedoch nicht prognostizieren. Daher wird ein Sondergebiet „Ferienwohnungen - Wohnen“ konzipiert. Dieses kann dem tatsächlichen Nutzungsinteresse in einem breiten Spektrum entsprechen, ohne dass Änderungen des B-Plans dafür notwen-dig werden. Die vorhandene Fläche dieses Sondergebiets bietet (jeweils als Maxi-mum) Raum für bis zu 46 Ferienwohnungen oder 30 Wohneinheiten.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Kleinbahnstraße aus über Erschlie-ßungsstraßen mit Wendemöglichkeiten, so dass die Erreichbarkeit für die Fahrzeu-ge zur Abfallentsorgung gegeben ist.

Die Oberflächenentwässerung erfolgt über ein Regenwasserkanalsystem, das anfal-lenden Niederschlag in ein Regenrückhaltebecken auf der Fläche zwischen geplan-ter Bebauung und der K 233 leitet. Dieses entwässert gedrosselt ins Neue Greetsie-

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ler Sieltief, was den Vorgaben des zuständigen Entwässerungsverbandes ent-spricht.

Die Bauleitplanung berücksichtigt die besonderen Anforderungen des Bauens am Wasser und trifft hierfür erforderliche Festsetzungen. Die technischen Fachplanun-gen gewährleisten den Schutz der Grundwasserdeckschichten und die Standsicher-heit der am Wasser zu errichtenden Gebäude bei bzw. nach der Anlage des Gewäs-sers (s. Pkt. 8).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vorliegende städtebauliche Konzept den o. g. Zielen der Gemeinde Krummhörn voll entspricht. Es wird sowohl zusätzli-cher Wohnraum für die Bürger der Gemeinde im Ortsteil Greetsiel geschaffen als auch der lokalen und regionsweiten wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenver-kehrs durch die Einrichtung von Ferienwohnungen sowie Läden und Gastronomie-betrieben Rechnung getragen. Dabei wird die Zulässigkeit der Nutzungen bereits in der Bauleitplanung so differenziert, dass Konflikte vermieden werden können.

Abb.: Städtebauliches Konzept für das Plangebiet, Stand Vorentwurf (nicht maßstäb-lich)

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6. Inhalt des Bebauungsplans

6.1. Art der baulichen Nutzung

Die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind aus dem städ-tebaulichen Konzept abgeleitet, das in Kap. 5 ausführlich erläutert wird. Das Sondergebiet „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Ge-werbebetrieben“ ist in sich unterteilt (SO 2.1 und SO 2.2).

6.1.1. Sondergebiet „Ferienhausgebiet“ (SO 1)

Die Gebietsausweisung erfolgt durch die textliche Festsetzung:

Das festgesetzte Sondergebiet SO 1 „Ferienhausgebiet“ gemäß § 10 BauNVO dient zu Zwecken der Erholung dem touristisch genutzten, ferienmäßigen Wohnen und den da-zugehörigen Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und zur Freizeitge-staltung, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören.

Die Anzahl der Ferienwohnungen wird über eine Bindung in Relation zur Grund-stücksfläche gesteuert:

Je voller 250 m² Grundstücksfläche ist die Errichtung maximal einer Ferienwohnung zu-lässig.

Im Sondergebiet sollen nicht nur Ferienhäuser, sondern auch ergänzende Nutzun-gen und Angebote untergebracht werden. Allgemein zulässig sind:

a) Ferienhäuser, die aufgrund ihrer Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung dazu geeignet und bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen,

b) Anlagen für die Verwaltung der Ferienhäuser,

c) Anlagen für sportliche Zwecke sowie sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung,

d) Räume nach § 13 BauNVO für die der Gesundheit dienenden Berufe und

e) Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf

Das Sondergebiet ist auf eine kleinteilige Parzellierung ausgerichtet, da auf den zur Verfügung stehenden Bauflächen die Errichtung von kleinen Ferienhäusern mit je einer Ferienwohnung städtebaulich zweckmäßig ist. Zudem werden hierdurch grö-ßere Gebäude im zentralen Bereich am Gewässer und an den hier abzweigenden Grachten vermieden, was der angestrebten Typik eines Sielortes entspricht. Ergän-zend zu den zeichnerischen Festsetzungen wird daher folgende textliche Festset-zung getroffen:

Je Ferienhaus ist maximal eine Ferienwohnung zulässig.

6.1.2. Sondergebiet „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewer-bebetrieben“ (SO 2)

Dieses Sondergebiet soll die Entwicklung von Bauland für Bürger der Gemeinde Krummhörn ermöglichen und diesen die Möglichkeit eröffnen, durch die Vermie-tung von Ferienwohnungen am Tourismus in der Region zu partizipieren. Aller-

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dings soll die Gästebeherbergung weder den Charakter des Baugebiets überwie-gend prägen noch zur Hauptnutzung eines Wohngebäudes werden. Daher wird die Zahl und Größe der möglichen Ferienwohnungen durch die unten aufgeführten Festsetzungen begrenzt.

Die Gebietsausweisung erfolgt durch die textliche Festsetzung:

Das festgesetzte unterteilte Sondergebiet SO 2 dient überwiegend dem Wohnen sowie der Gästebeherbergung und der Unterbringung sonstiger nicht störender Gewerbebetrie-be.

Im gesamten Sondergebiet sind allgemein zulässig:

a) Gebäude mit Wohnungen für Personen mit Lebensmittelpunkt in Greetsiel. Eine Dauerwohnung im Sinne dieser Festsetzung ist die Wohnung, die durch Dauerhaf-tigkeit des Aufenthalts und die Eigengestaltung der Haushaltsführung gekennzeich-net ist und die durch den Inhaber der Wohnung (Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte) als vorwiegend benutzte Wohnung genutzt wird und in der der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vorgehalten wird. Sollte der Inhaber der Wohnung mehrere Wohnungen vorhalten, so ist die Dauerwohnung im Sinne dieser Festsetzung die Hauptwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes.

b) Unterkünfte zur Gästebeherbergung wie Ferienwohnungen und/oder Ferienappar-tements sowie Fremdenzimmer nur im räumlichen Zusammenhang mit einer dau-erhaften Wohnnutzung in Gebäuden im Sinne von a). Als räumlicher Zusammen-hang wird vorausgesetzt, dass die Gebäude mit Wohnungen und die Unterkünfte zur Gästebeherbergung im selben Gebäude und/oder auf demselben Baugrundstück errichtet werden. Unterkünfte zur Gästebeherbergung im Sinne dieser Festsetzung sind Unterkünfte für einen ständig wechselnden Personenkreis zum zeitlich befriste-ten Aufenthalt mit Ausrichtung zur Selbstversorgung.

c) Garagen und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Be-darf.

Das Teilsondergebiet SO 2.1 grenzt südlich an die Kleinbahnstraße an. Die An-siedlung von Gastronomie und anderen gewerblichen Nutzungen im Zusammen-hang mit dem Baugebiet ist hier aufgrund der verkehrsgünstigen Lage zweckmäßig. Da sich direkt gegenüberliegend bereits Wohnbebauung befindet, soll rund ums Jahr eine gewisse Belebtheit in diesem Teil Greetsiels gegeben sein und die Entste-hung von „Jalousiensiedlungen“ unbedingt vermieden werden. Daher wird die ge-werbliche Nutzung an den dauerhaften Wohnsitz gebunden. Die textliche Festset-zung hierzu lautet wie folgt:

d) Im Sondergebiet SO 2.1 sind nur im räumlichen Zusammenhang mit einer dauer-haften Wohnnutzung in Gebäuden im Sinne von a) allgemein zulässig:

1) Gebäude und Räume nach § 13 BauNVO für die Berufsausübung freiberufliche tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,

2)Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe

3) Betriebe des Beherbergungsgewerbes und

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4) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

Die gewerblichen Nutzungen im SO 2.1 entlang der Kleinbahnstraße können durch die Angebote weiterer Betriebe innerhalb des SO 2.2 ergänzt werden. Damit der Charakter eines Wohngebiets gewahrt bleibt, werden diese Nutzungen hier nur ausnahmsweise zugelassen und ihr Umfang auf die Anforderungen des lokalen Be-darfs begrenzt. Aus demselben Grund sollen sich hier auch keine Betriebe des Be-herbergungsgewerbes ansiedeln. Die entsprechende textliche Festsetzung lautet wie folgt:

Im Sondergebiet SO 2.2 können nur im räumlichen Zusammenhang mit einer dauer-haften Wohnnutzung in Gebäuden nach der obigen textlichen Festsetzung a) aus-nahmsweise zugelassen werden:

a) Räume nach § 13 BauNVO für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben und

b) Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs für das Gebiet dienen.

Da wie bereits erwähnt das Dauerwohnen die prägende Nutzung im Sondergebiet SO 2.2 sein soll, wird die Zahl und Größe der Ferienwohnungen durch textliche Festsetzungen begrenzt:

Im Sondergebiet SO 2.2 ist je errichteter Dauerwohnung im Sinne der textlichen Fest-setzung 2.2 a) maximal eine Unterkunft zur Gästebeherbergung im Sinne der textlichen Festsetzung 2.2 b) zulässig.

Im Sondergebiet SO 2.2 dürfen die Geschossflächen der zulässigen Unterkünfte zur Gäs-tebeherbergung im Sinne der textlichen Festsetzung 2.2 b) 40 % der errichteten Ge-samtgeschossfläche auf dem Baugrundstück nicht überschreiten. Dabei sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschosse einschließlich Treppen-räume und Umfassungswände ganz mitzurechnen. Flächen von Nebenanlagen bleiben unberücksichtigt.

6.1.3. Sondergebiet SO 3 „Hotel“

Dieses Sondergebiet bezieht das vorhandene Hotel in die vorliegende Planung ein. Der Betrieb des Hotels soll auch nach dem Statuswechsel des Standorts vom Au-ßen- in den Innenbereich dauerhaft gesichert sein. Hierfür werden die folgenden textlichen Festsetzungen getroffen:

Das festgesetzte Sondergebiet SO 3 gemäß § 11 BauNVO dient der Unterbringung von Beherbergungsbetrieben und gastronomischen Einrichtungen sowie untergeordneten und ergänzenden Nutzungen, die im funktionalen Zusammenhang mit dem Beherbergungs-betrieb stehen.

Zulässig sind:

a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit den dazugehörigen betriebsbezogenen Ne-beneinrichtungen (z. B. Hotelverwaltung)

b) Gaststätten und Restaurantbetriebe mit Außengastronomie

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c) Räume für Konferenz-, Tagungs- und Seminarbetrieb

d) Anlagen und Einrichtungen für sportliche und gesundheitliche Zwecke

e) Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder Personen, die im Beherbergungs-gewerbe tätig sind

f) Stellplätze für den durch die Zweckbestimmung verursachten Bedarf

6.1.4. Sondergebiet „Ferienwohnungen – Wohnen“

Für dieses Sondergebiet wird das Nebeneinander von Ferienwohnen und sonstigen Wohnformen klar benannt. So wird von Anfang an klargestellt, dass die Bedingun-gen der streng nach dem Katalog der BauNVO definierten Gebietsfestsetzungen nicht zu erwarten sind und vonseiten der Nutzer eigenständig Kompromisse zu finden sind. Die Gebietsfestsetzung lautet wie folgt:

Das festgesetzte Sondergebiet SO 4 gemäß § 11 BauNVO dient zu Zwecken der Er-holung dem touristisch genutzten, ferienmäßigen Wohnen und dem sonstigen Wohnen.

Das Sondergebiet SO 4 ist neben einer gemischten Wohnnutzung insbesondere zur Unterbringung von Angeboten zur Freizeitgestaltung vorgesehen. Allgemein zuläs-sig sind:

a) Ferienwohnungen, die aufgrund ihrer Größe, Ausstattung, Erschließung und Versor-gung dazu geeignet und bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wech-selnden Personenkreis zur Erholung zu dienen,

b) sonstige Wohnungen

c) Anlagen für die Verwaltung von Ferienhäusern und -wohnungen,

d) Anlagen für sportliche Zwecke sowie sonstige Einrichtungen zur Freizeitgestaltung,

e) Räume nach § 13 BauNVO für die der Gesundheit dienenden Berufe und

f) Garagen und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf.

Da im vorliegenden B-Plan bereits hinreichend Möglichkeiten für die Einrichtung von Beherbergungsbetrieben eröffnet werden, soll über eine weitere Ansiedlung im Einzelfall entschieden werden. Auch im Hinblick auf die Versorgungsstrukturen in-nerhalb des Plangebiets kommt dem Sondergebiet SO 4 nur eine ergänzende Funk-tion zu. Daher werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie folgt festge-setzt:

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

a) Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs des Gebietes dienen

b) Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke und

c) Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

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6.2. Maß der baulichen Nutzung

Das zulässige Maß der Versiegelung soll einerseits eine Bodennutzung entspre-chend der Gebietsausweisung ermöglichen, andererseits soll mit der Ressource Boden aber auch sparsam umgegangen werden. Um Dauerwohnen mit Gästebe-herbergung bzw. sonstigen nicht störenden gewerblichen Nutzungen (in SO 2.1) auf einem Grundstück sinnvoll kombinieren zu können, ist mehr nutzbare Fläche je Grundstück erforderlich als für Ferienhäuser mit nur einer Wohnung. Daher wird für das Sondergebiet SO 1 „Ferienhausgebiet“ eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und für das Sondergebiete SO 2 „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“ eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Das bestehende Hotel soll in seinem Bestand erhalten werden, Erweiterungsmöglichkeiten sind nur in geringem Umfang vorgesehen. Daher wird auch für das Sonstige Sondergebiet SO 3 „Hotel“ wie zuvor begründet eine GRZ von 0,3 festgesetzt.

In der Sondergebieten SO 1 „Ferienhausgebiet“ und SO 4 „Ferienwohnungen – Wohnen“ wird die Errichtung von Nebenanlagen begrenzt, um die angestrebte kleinteilige Siedlungsstruktur zu unterstützen und durch mehr Raum für Freianla-gen ein ansprechendes Erscheinungsbild des Ferienhausgebietes zu gewährleisten.

Da über den Bestand der umgebenden Baugebiete aufragende Gebäude nicht in das Siedlungsbild passen, werden First- und Traufhöhe der Gebäude in allen Son-dergebieten auf 9,00 m bzw. 7,00 m begrenzt. Hiervon ausgenommen ist das be-stehende Hotelgebäude, das erhalten bleiben soll. Im Sonstigen Sondergebiet SO 3 „Hotel“ wird die zulässige Firsthöhe daher auf 12,00 m festgesetzt, die Traufhöhe analog zu den benachbarten Baugebieten ebenfalls auf 7,00 m.

Zur Gewährleistung der Oberflächenentwässerung der Baugrundstücke über die er-forderliche Rückhalteeinrichtung wird die Mindesthöhenlage des Erdgeschossfuß-bodens über der Straßenhöhe festgesetzt. Die maximale Fußbodenhöhe wird be-grenzt, um eine uneinheitliche Auffüllung der einzelnen Grundstücke zu verhin-dern. Dies dient sowohl zur Wahrung des Erscheinungsbildes als auch zur Vermei-dung von Abbrüchen von Oberboden in das neu anzulegende Gewässer.

Ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen werden folgende textliche Festset-zungen getroffen:

Bezugsebene für die Höhe baulicher Anlagen ist die festgesetzte Oberkante der angren-zenden Erschließungsstraße (Oberkante Fahrbahndecke). Bei Gebäuden, die nicht an eine Erschließungsstraße angrenzen, gilt die Zufahrt im Sinne des § 5 (2) NBauO als Er-schließungsstraße im Sinne dieser Festsetzung.

Die Höhe des Erdgeschossfußbodens muss mindestens auf der v. g. Bezugshöhe liegen und darf maximal 0,35 m über dieser liegen.

Überschreitungen der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen durch notwendige unterge-ordnete Bauteile wie Schornsteine können zugelassen werden.

In den Sondergebieten SO 1 und SO 4 ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflä-che gem. § 19 (4) BauNVO nur bis zu 33 vom Hundert der festgesetzten Grundflächen-zahl zulässig (= maximaler Versiegelungsgrad 40 % der Baugrundstücksfläche).

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6.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

Um das regionaltypische Siedlungsbild zu gewährleisten, das von einer Bebauung vorwiegend mit freistehenden Einzelhäusern gekennzeichnet ist, wird eine abwei-chende Bauweise mit entsprechend definierten zulässigen Gebäudelängen festge-setzt.

Für das Sondergebiet SO 1 „Ferienhausgebiet“ und das Sondergebiet SO 2.2 „Dau-erwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“ und Sondergebiet SO 4 „Ferienwohungen - Wohnen“ ist die festgesetzte abweichende Bauweise an der geplanten kleinteiligen Struktur orientiert:

In der abweichenden Bauweise a1 sind Gebäude zulässig wie in der offenen Bauweise, wobei die Länge der Gebäude bei Einzelhäusern 12 m und bei Doppelhäusern 16 m nicht überschreiten darf.

Im Sonstigen Sondergebiet SO 3 „Hotel“ werden größere Gebäude zugelassen, da dies für den Erhalt des Hotelgebäudes erforderlich ist:

In der abweichenden Bauweise a2 sind Gebäude zulässig wie in der offenen Bauweise, je-doch sind Gebäudelängen über 50 m zulässig.

Die Einrichtung von Gastronomie- und anderen Gewerbebetrieben erfordert groß-zügigere Kubaturen. Da diese Nutzungen im Sondergebiet SO 2.1 allgemein zuläs-sig sind, wird hierfür die abweichende Bauweise entsprechend definiert:

In der abweichenden Bauweise a3 sind Gebäude zulässig wie in der offenen Bauweise, wobei die Länge der Gebäude bei Einzelhäusern 18 m und bei Doppelhäusern 20 m nicht überschreiten darf.

Garagen und Nebenanlagen werden nicht auf die zulässige Gebäudelänge ange-rechnet, um eine flexible Gebäudeanordnung zu ermöglichen.

Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen wird weitgehend von den Abständen zur Erschließungsstraße und den Gewässern vorgegeben. Gegenüber den Verkehrsflächen wird ein Abstand von 5,00 m eingehalten, an Stichstraßen nur der Mindestabstand von 3,00 m. Im Sonstigen Sondergebiet SO 3 „Hotel“ ist die überbaubare Grundstücksfläche in erster Linie auf Bestandsicherung ausgerichtet, Erweiterungen sollen nur in geringem Umfang möglich sein. Allerdings wird der Bauteppich entlang der Nutzungsgrenzen nicht unterbrochen; dies ermöglicht op-tisch fließende Übergänge der späteren baulichen Nutzungen, was für das Erschei-nungsbild des Hotelgeländes von großer Bedeutung ist. Zur Sicherung gegen Böschungsbruch sind Nutzungen wie Straßen, Parkplätze und Gebäude nur mit einem Mindestabstand zur Böschungsoberkante der neu angeleg-ten Gewässerflächen zulässig. Dieser beträgt 6,00 m, an bestehenden Gewässern 5,00 m. Gemäß vorliegendem Baugrundgutachten1 ist eine Flächengründung nur in mindestens 10,00 m Abstand vom neu anzulegenden Erholungsgewässer möglich; da in den Baugebieten der Raum hierfür kaum zur Verfügung steht, ist für die

1 Grundbaulabor Bremen (2017): B-Plan 0537, Greetsieler Grachten II, 26736 Greetsiel. Geotechnischer Be-

richt Nr. 2. Baugrundbeurteilung. – Bremen, 06.03.2017

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Mehrzahl der zu errichtenden Gebäude eine Tiefgründung vorzusehen. Ebenfalls im Interesse einer flexiblen und zweckmäßigen Gebäudeanordnung wer-den geringe Überschreitungen der Baugrenzen zu den Verkehrsflächen zugelassen.

Zur Wahrung eines unverbauten Vorgartenbereiches als öffentlich einsehbaren Be-reich der Grundstücke soll die Errichtung von Garagen oder anderen Nebengebäu-den zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze je-doch unterbleiben.

Ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen werden daher folgende textliche Festsetzungen getroffen:

Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind auf die Gebäudelänge der abweichenden Bauweise nicht anzurechnen.

Eine ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen gem. § 23 (3) BauN-VO ist je Gebäude einmal für untergeordnete Bauteile auf einer Länge von maximal 3,00 m und einer Tiefe von max. 1,00 m an den Seiten zu den örtlichen Verkehrsflächen hin zulässig.

Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind zwischen der Straßenbegrenzung und der festgesetzten straßenseitigen Baugrenze nicht zulässig.

6.4. Flächen die von der Bebauung frei zu halten sind

Für die Unterhaltung des neu anzulegenden Gewässers sind Räumuferstreifen von ausreichender Breite erforderlich. Diese liegen damit notwendigerweise auf den Flächen der Grundstücke am Wasser. Daher muss hier die Nutzung der Grundstü-cke eingeschränkt werden, insbesondere die Errichtung von Gebäuden muss unter-bleiben. Für den Zugang zum Wasser soll jedoch die Anlage von Stegen in ange-messener Dimensionierung ermöglicht werden. Die übliche Breite von Räumufer-streifen beträgt mindestens 5,00 m, die in der vorliegenden Planung für bestehende Gewässer übernommen werden. Da der erforderliche Abstand der Bebauung von der Böschungsoberkante des neu anzulegenden Erholungsgewässers lediglich 1,00 m größer ist, werden die Räumuferstreifen hier auf 6,00 m Breite festgesetzt.

Ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen werden folgende textliche Festset-zungen getroffen:

Innerhalb der festgesetzten Flächen sind Garagen nach § 12 BauNVO und Nebenanla-gen nach § 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, unzulässig.

Die festgesetzten Flächen sind als Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechtes herzu-stellen, dauerhaft zu erhalten und von jeglicher Bebauung und sonstigen Hindernissen (z. B. Umzäunung, Lagerflächen, Gehölzen) freizuhalten. Wasserwirtschaftliche Anlagen und Maßnahmen zur Unterhaltung der angrenzenden Gewässer sind zulässig.

Auf den festgesetzten Flächen ist die Anlage von je einem Steg pro Baugrundstück in ei-ner max. Breite von 2,00 m zulässig.

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6.5. Flächen für die Abfallentsorgung

Der westliche Teil der geplanten Baugebiete soll wie bereits erwähnt über die Glie-derung durch Grachten einen besonderen Charakter erhalten. Dies bringt es jedoch mit sich, dass der zur Verfügung stehende Raum am Ende der Stichstraßen nicht für eine Wendeanlage ausreicht, dessen Radius einem Abfallsammelfahrzeug das Wenden ermöglicht. Eine solche Wendeanlage ist nur für das Ende der Haupter-schließung vorgesehen. Daher werden Sammelplätze für Müllbehälter festgesetzt. Diese befinden sich in zumutbarer Entfernung von denjenigen Wohnungen, die vom Abfallsammelfahrzeug nicht direkt erreicht werden können. Damit ist die ord-nungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet.

6.6. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt

Entlang der „Kleinbahnstraße“ verläuft ein Fuß- und Radweg. Dieser soll so wenig wie möglich vom Kraftverkehr gequert werden. Daher wird für die Grundstücke an der „Kleinbahnstraße“ keine direkte Zufahrt vorgesehen. Der rechtliche Ausschluss dieser Direktzufahrt erfolgt durch die Festsetzung eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt entlang der Grenze des Geltungsbereichs zur „Kleinbahnstraße“.

6.7. Fläche zur Rückhaltung des Oberflächenwassers

Die Ableitung des Oberflächenwassers und dessen kontrollierte Einleitung in die vorhandene Vorflut erfordert die Anlage und Unterhaltung eines Regenrückhaltebe-ckens. Dieses soll sich optisch in das Landschaftsbild der angrenzenden Flächen einfügen, das von ausgedehntem Grünland geprägt ist. Zudem soll der Eintrag von Schnittgut in die Gewässer so weit wie möglich vermieden werden. Ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen wird daher folgende textliche Festsetzung getrof-fen:

Die nicht als Graben oder Regenrückhaltegewässer genutzten Flächen sind als extensiv gepflegte Grünfläche anzulegen. Die Entfernung von Gehölzen ist von Oktober bis Feb-ruar zulässig. Wasserwirtschaftlich notwendige Maßnahmen sind allgemein zulässig.

6.8. Öffentliche Grünflächen

Im westlichen Teil des Plangebiets wird die Wendeanlage nicht unmittelbar an der Gewässerkante angeordnet, um hier eine hohe Belastung durch das häufige Befah-ren mit Abfallsammelfahrzeugen und das damit einhergehende Risiko von Bö-schungsabbrüchen zu vermeiden. Hierdurch entsteht eine Fläche, die sich nicht sinnvoll in die Parzellierung der Grundstücke einbeziehen lässt. Sie wird daher als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Ein Zugang zum Gewässer über eine Steganlage oder eine Anlegestelle ist jedoch nicht vorgesehen. Aus diesem Grund unterbleiben diesbezügliche Festsetzungen (im Unterschied dazu vgl. Kap. 6.4 und Kap. 6.9).

Im Süden des Plangebiets befindet sich westlich angrenzend an das Hotelgelände und südlich angrenzend an die neu ausgewiesenen Sondergebiete eine Fläche, die für die Unterhaltung des Neuen Greetsieler Sieltiefs durch den I. Entwässerungs-verband Emden von Bedeutung ist. Da sie sich nicht konfliktfrei in die geplanten Sondergebiete integrieren lässt, wird sie ebenfalls als öffentliche Grünfläche ausge-

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

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wiesen, für die kein Zugang zum Erholungsgewässer vorgesehen ist. Da für die Be-pflanzung dieser Fläche die Vorgaben des WHG und der Satzung des I. Entwässe-rungsverbandes Emden gelten (vgl. nachrichtliche Übernahmen 16.1 und 16.2), er-folgen keine Festsetzungen hierzu.

6.9. Wasserflächen

Das neu anzulegende Gewässer soll für den Bootsverkehr nutzbar sein. Für die Grundstücke mit Zugang zum Wasser soll daher die Anlage von Stegen in ange-messener Dimensionierung zugelassen werden. Hierbei ist zu beachten, dass Steg-anlagen und Ufersicherungen gemäß § 57 NWG zu genehmigen und vom Entwäs-serungsverband zu gestatten sind (vgl. Nachrichtliche Übernahme Nr. 1).

Ergänzend zu den zeichnerischen Festsetzungen wird folgende textliche Festset-zung getroffen:

Die gekennzeichnete Fläche wird als Erholungsgewässer festgesetzt. Je anliegendem Baugrundstück ist die Errichtung einer Steganlage in einer max. Breite von 2,00 m und einer max. Tiefe von 0,50 m von der errichteten Uferbefestigung in das Gewässer hinein zulässig.

6.10. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Na-tur und Landschaft

Die Fläche westlich der neu festzusetzenden Baugebiete ist für die Durchführung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Diese werden in der Abhandlung der Eingriffsregelung entwickelt und ausführlich beschrieben (siehe 0). Entlang der angrenzenden Gewässer soll das Betreten der Fläche für wasserwirt-schaftlich notwendige Maßnahmen gewährleistet sein; dies wird in der textlichen Festsetzung berücksichtigt, die wie folgt lautet:

Auf den festgesetzten Flächen sind Kleingewässer in einer Größe von insgesamt mindes-tens 3.500 m² anzulegen. Die Fläche ist in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der natürlichen Sukzession zu überlassen oder extensiv zu pflegen. Die Entfernung von Gehölzen ist von Oktober bis Februar zulässig. Wasserwirtschaftlich notwendige Maßnahmen sind allgemein zulässig.

Das als Aushub anfallende Bodenmaterial wird auf der Kompensationsfläche ver-teilt, um die Entstehung von Abfall zu vermeiden. Da es ein geringes Versaue-rungspotential aufweist, wird es hier überwacht und ggf. gegen die Versauerung behandelt (vgl. Kap.13.4.2). Das Verbringen von Bodenmaterial soll unbedingt un-terbleiben. Daher wird eine entsprechende textliche Festsetzung getroffen:

Boden von den Baugrundstücken darf nicht verbracht werden.

6.11. Flächen zum Anpflanzen von Bepflanzungen

Die Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche, die nördlich an die Wendeanlage an-grenzt, ist genauer zu regeln, da Gehölze die Unterhaltung des Erholungsgewässers beinträchtigen und an dieser Stelle nicht in Siedlungsbild passen würden. Insofern wird folgende textliche Festsetzung getroffen:

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

25/54 Projekt-Nr. 10124

Die gekennzeichnete Fläche ist als Scherrasen oder Rabatte ohne Gehölze anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

6.12. Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

Die Zuwegung zum Hotel an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs wird von einer Gehölzreihe begleitet, die sich bis zur nördlichen Böschung des vorhandenen Grabens fortsetzt. Da das Hotelgelände hierdurch eine grüne Einfassung erhält, die auch für eine landschaftlich attraktive Abgrenzung zu den benachbarten Baugebie-ten sorgt, wird sie zeichnerisch zur Erhaltung festgesetzt.

Ergänzend zur zeichnerischen Festsetzung wird folgende textliche Festsetzung ge-troffen:

Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

6.13. Mit Geh, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Bei der Parzellierung der Flächen östlich des Hauptarms der Wasserfläche können Hinterliegergrundstücke entstehen. Im Ihre Erschließung zu sichern, wird ein ent-sprechendes Rechts gesichert:

Die gekennzeichneten Flächen sind mit einem ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu-gunsten der zu erschließenden Grundstücke zu belasten.

7. Örtliche Bauvorschriften

Der Vorgartenbereich im gesamten Baugebiet soll offen einsehbar bleiben. Aus die-sem Grund wurde die Errichtung von Gebäuden an dieser Stelle bereits über eine entsprechende Festsetzung ausgeschlossen. Es sollen aus demselben Grund aber auch keine Mauern oder andere rein bauliche Einfriedungen entstehen. Angestrebt ist im Interesse einer Begrünung der straßenseitigen Grundstücksteile die Anpflan-zung von niedrigen Hecken. Hierfür wird eine örtliche Bauvorschrift formuliert:

Einfriedungen auf den Flächen zwischen der Straßenbegrenzung und der festgesetzten straßenseitigen Baugrenze dürfen ein Maß von 1,10 m nicht überschreiten und sind als Hecke auszuführen. Eine Kombination aus Zaun und straßenseitig dazu gepflanzter He-cke ist zulässig.

Entlang der Kleinbahnstraße ist bei der Gestaltung der Gebäude besonders zu be-achten, dass sie sich in das Ortsbild einfügen müssen, da sich vorhandene Bebau-ung auf der gegenüberliegenden Seite befindet. Zu diesem Zweck werden örtliche Bauvorschriften erlassen, die nur für das Sondergebiet SO 2.1 „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“ gelten:

a) Dachaufbauten

Die Gesamtlänge der Dachaufbauten (Dachgauben) darf 1/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. Der Giebelwandabstand zu den Dachaufbauten (Außenseite der Außenwände) und der Abstand des Dachaustrittes zum First bzw. Walmgrad - in Dach-

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neigung gemessen - darf das Maß von 1,00 m an keiner Stelle unterschreiten. Die Traufe ist auch im Bereich von Dachaufbauten durchgehend zu führen.

b) Dachform

Dächer der Hauptgebäude, müssen eine Neigung von mindestens 20° aufweisen. An-bauten, Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO kön-nen auch mit einem Flachdach oder einem Dach mit einer Neigung unter 20° ausge-führt werden.

c) Dacheindeckungen

Die Dacheindeckungen von geneigten Dachflächen sind mit roten bis rotbraunen, ungla-sierten Eindeckungen oder mit Reet vorzunehmen. Als rot bis rotbraun gelten die Farben entsprechend Farbregister RAL 2002 bis 2004 und 8001 bis 8004.

d) Außenwände

Die Außenwände der Gebäude sind als Sichtmauerwerk auszuführen. Es dürfen nur un-glasierte Materialien in den (rötlichen) RAL-Farben Nr. 2001 bis 2004, 2008, 3000, 3002, 3013 und 3016 verwendet werden. Bis zu einem Anteil von 50 % der jeweiligen Fassade sind helle Flächen in den RAL-Farben Nr. 1000 bis 1002 und 1013 bis 1015 zu-lässig. Garagen gemäß § 12 BauNVO, überdachte Stellplätze (Carports) und Nebenge-bäude gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO dürfen auch andere Farben erhalten.

8. Gestaltung des Gewässers und Oberflächenentwässerung

Zielsetzung der Gestaltung des Gewässers ist die Schaffung einer großen zentralen Wasserfläche, die mit der Bebauung insbesondere im Bereich der Ferienhäuser eng verzahnt ist. Kleinere, in die Bebauung hineinreichende Teile des Gewässers (die Grachten) sind so dimensioniert, dass ein ausreichender Wasseraustausch gewähr-leistet ist, der für eine allzeit gute Wasserqualität sorgt. Zur Sicherung einer langfristig offenen Wasserfläche mit gleichbleibendem Wasser-stand und zur Sicherung einer guten Wasserqualität ist u. a. zu berücksichtigen:

qualitative Sicherung des zulaufenden Oberflächenwassers durch naturnahe Ge-staltung der angrenzenden Fläche mit dauernder Vegetationsbedeckung sowie geringer Nährstoffzufuhr;

regelmäßige Unterhaltung des Gewässers zur Verhinderung von Ansammlung von Treibseln in den kanalartigen Bereichen (Grachten);

Sicherung des Wasserzulaufs in niederschlagsarmen Perioden durch eine Zu-wässerung aus dem Neuen Greetsieler Sieltief.

Der vorgesehene Schlammfang verhindert einen Schlamm- und Feinstoffeintrag aus dem neu anzulegenden Gewässer in das Neue Greetsieler Sieltief.

Die Oberflächenentwässerung sammelt das abzuleitende Wasser und führt es an der Kleinbahnstraße entlang in ein Regenrückhaltebecken unmittelbar westlich der Bebauung. Dieses entwässert gedrosselt ins Neue Greetsieler Sieltief. Die gedros-selte Einleitung minimiert den Eingriff in den Oberflächenwasserhaushalt und be-grenzt somit die hydraulische Kapazität der vorhandenen Vorflut nicht zusätzlich.

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Die bestehende Entwässerung der westlich benachbarten Flächen wird über ein Pumpwerk aufrechterhalten (vgl. hierzu auch Nachrichtliche Übernahme des Gra-bens unter 16.3).

Der für die genannten Maßnahmen erforderliche wasserrechtliche Genehmigungs-antrag wird parallel zur Aufstellung des vorliegenden B-Plans gestellt.

9. Ver- und Entsorgung

9.1. Leitungen

Für die Ver- und Entsorgung erforderliche Hauptleitungen sind entlang der Klein-bahnstraße bereits vorhanden. An diesen Bestand kann angeschlossen werden. Damit ist die Erschließung gesichert bzw. im Fall des Hotels bereits vorhanden. Die Hausanschlüsse des Hotels sollen im Zuge der Ausführung der Baumaßnahmen aufgehoben und neu verlegt werden.

9.2. Abfallwirtschaft

Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet/entsorgt der Landkreis Au-rich die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vor-schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung. Die Ei-gentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grundstücke sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).

10. FFH-Vorprüfung

10.1. Rechtliche Grundlagen

Zum Europäischen ökologischen Netz Natura 2000 zählen FFH-Gebiete sowie EU-Vogelschutzgebiete. Gemäß § 34 BNatSchG müssen auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete durchzuführende Projekte verträglich mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes sein. Hierzu soll eine Vorprüfung stattfinden, in der festgestellt wird, ob eine Nichtverträglichkeit vorliegen kann.

10.2. Prüfungsrelevante Natura 2000-Gebiete

In der näheren Umgebung des Plangebiets, z. T. direkt benachbart, liegen insge-samt drei Natura 2000-Gebiete: das EU-Vogelschutzgebiet V04 „Krummhörn“ so-wie der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, auf dessen Fläche auch das Vogelschutzgebiet V01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küs-tenmeer“ und in den Zonen I und II das FFH-Gebiet 001 „Niedersächsisches Wat-tenmeer“ liegen.

10.2.1. Vogelschutzgebiet V04 „Krummhörn“

Dieses Vogelschutzgebiet ist 5.776 ha groß. Wertbestimmende Vogelarten für die-ses Gebiet sind Weißsterniges Blaukehlchen und Rohrweihe als Brutvögel sowie

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Goldregenpfeifer, Löffler und Nonengans als Gastvögel. Wertbestimmende Zugvo-gelarten sind Kiebitz, Rotschenkel, Schilfrohrsänger und Uferschnepfe als Brutvögel sowie Alpenstrandläufer, Blässgans, Graugans, Großer Brachvogel, Pfeifente, Rin-gelgans, Spießente und Sturmmöwe als Gastvögel. 2 Das Vogelschutzgebiet V04 „Krummhörn“ setzt sich aus Flächen des LSG „Krummhörn“ und des NSG „Leyhörn“ zusammen.

Das LSG „Krummhörn“ ist 5.196 ha groß und liegt binnendeichs an den National-park Niedersächsisches Wattenmeer angrenzend in unmittelbarer Nähe zum Hauptdeich zwischen Emden und Greetsiel. In dieser Marschlandschaft wird der Großteil der Flächen als Grünland und Ackerland genutzt.

Das Gebiet ist ein wichtiges Rast- und Überwinterungsgebiet für nordische Gänse, Enten und Limikolen. Es sind bedeutende Bestände von Weißwangen-, Bläss- und Graugans vorhanden, die in der Leybucht und im Dollart ihre Schlafplätze haben und im LSG nach Nahrung suchen. Zudem ist das Gebiet Hochwasserrastplatz und Nahrungsbiotop für Limikolen des angrenzenden Wattenmeeres (z. B. Alpenstrand-läufer, Großer Brachvogel, Goldregenpfeifer).

Für den Artenschutz maßgebliche Brutvögel sind v. a. Wiesenvogelarten, die stel-lenweise noch hohe Brutdichten erreichen. Blaukehlchen und Schilfrohrsänger sind die wichtigsten Brutvögel der Röhrichte; beide Arten haben hier ein Schwerpunkt-vorkommen in Niedersachsen.

Allgemeiner Schutzzweck für das LSG ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebie-tes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebens-gemeinschaften sowie als naturgeprägte Kulturlandschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit.3

Das NSG „Leyhörn“ ist 646 ha groß und besteht zum Großteil aus der gleichnami-gen Halbinsel, die im Zuge von Küstenschutzmaßnahmen entstanden ist. Seine Bedeutung für den Artenschutz liegt in seiner Eigenschaft als hochwasserfreies, küstennahes Brut- und Rastgebiet mit vielgestaltigen Biotopstrukturen. Neben dem Fahrwasser von Greetsiel zum Leysiel und dem eigentlichen Speicherbecken sind ausgedehnte Röhrichte, Hochstaudenfluren und Grünlandbereiche unterschiedli-cher Nutzungsintensität prägend. An der Kleientnahmestelle bei Hauen ist ein reich strukturiertes Wasser- und Röhrichtmosaik entstanden.

Schutzzwecke des NSG sind die langfristige Sicherung und Entwicklung der Ge-wässer, der Röhricht- und Verlandungszonen sowie der Grünland- und Sukzessi-

2 Vgl. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (2014):

Wertbestimmende Vogelarten der EU-Vogelschutzgebiete in Niedersachsen. - http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/25501/Wertbestimmende_Vogelarten_der_EU-Vogelschutzgebiete_Niedersachsens_Korrigierte_Fassung_Stand_01_Juni_2009_.pdf am 15.11.2016

3 Vgl. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (2015): Landschaftsschutzgebiet „Krummhörn“. - http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/schutzgebiete_zur_umsetzung_von_natura_2000/landschaftsschutzgebiet-krummhoern-122947.html am 15.11.2016

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onsflächen insbesondere als Brut-, Rast-, Nahrungs- und Hochwasserrückzugsge-biet für die hier vorkommenden Tierarten und ihre Lebensgemeinschaften.4

Die Mindestentfernungen der Flächen des Vogelschutzgebietes V04 „Krumm-hörn“ betragen ca. 850 m nach Nordwesten, ca. 1 km nach Norden und ca. 30 m nach Süden.

10.2.2. Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer besteht seit 1986. Er basierte zu-nächst auf einer Verordnung, die 1999 durch ein Gesetz ersetzt wurde. Dieses wur-de 2001 und 2010 novelliert. Aktuell beträgt die Gesamtfläche ca. 345.800 ha.

Der Nationalpark ist in Zonen unterschiedlicher Schutzintensität eingeteilt: Zone I (Ruhezone) ist am strengsten geschützt und umfasst etwa zwei Drittel der Gesamt-fläche, Zone II (Zwischenzone) darf mit Einschränkungen ganzjährig betreten wer-den und umfasst etwa ein Drittel der Gesamtfläche, Zone III (Erholungszone) ist für die Erholungsnutzung vorgesehen und umfasst etwa 0,5 % der Gesamtfläche.

In der Umgebung des Plangebiets befinden sich mehrere Ruhezonen:

Zone I/4 „Leybucht“ ca. 1,7 km nördlich (bedeutendes Brut-, Rast- und Nah-rungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristi-scher Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken, Watt, Deichvorland)

Zone I/3 „Greetsieler Nacken“ ca. 2,8 km westlich (bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakte-ristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Watt, Sandbänken, Deichvorland)

Zone I/2 „Rysumer Nacken“ ca. 4,3 km südwestlich (bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum cha-rakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Öko-system mit u. a. Watt, Sand- und Schillbänken, Deichvorland)

Der Nationalpark schützt und entwickelt die vorhandenen Biotope und regelt die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb seiner Grenzen.

Das Vogelschutzgebiet V01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ ist 354.882 ha groß. Es umfasst den Küstenbereich der Nordsee mit Salzwiesen, Wattflächen, Sandbänken, flachen Meeresbuchten und Düneninseln sowie Teile des Emsästuars mit Brackwasserwatt und einen Teil des Dollarts; zu-dem in die offene See angrenzende Wasserflächen von 10-12 m Tiefe in der 12-Seemeilen-Zone.

Aufgrund seiner großen Ausdehnung, seiner Vielfalt an Biotopen und seiner Lage an den Hauptzugrouten einer Vielzahl von Zugvogelarten ist der Katalog der wert-

4 Vgl. NLWKN (2012): Naturschutzgebiet „Leyhörn“ -

http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/schutzgebiete/einzelnen_naturschutzgebiete/naturschutzgebiet-leyhoern-41186.html am 15.11.2016

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bestimmenden Vogelarten sehr umfangreich und schließt eine Reihe spezialisierter und seltener Arten ein.

Das FFH-Gebiet 001 „Niedersächsisches Wattenmeer“ ist 276.956 ha groß. Es um-fasst den Küstenbereich der Nordsee mit Salzwiesen, Wattflächen, Sandbänken, flachen Meeresbuchten und Düneninseln, zudem das flugsandüberlagerte Geest-kliff mit Küstenheiden, Grasfluren und Dünenwäldern sowie Teile des Emsästuars mit Brackwasserwatt. Durch seine Größe und die Vielfalt an Biotopen ist das Wat-tenmeer für eine große Zahl von Tierarten ein wichtiger Lebensraum, viele kommen ausschließlich hier vor. Repräsentativ seien hier Kegelrobbe, Seehund und Schweinswal genannt.

10.3. Prüfung der Verträglichkeit

Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes 001 „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ ist nicht zu befürchten. Es findet keine direkter Eingriff in das Schutz-gebiet statt. Auch negative Einwirkungen auf das Wattenmeer und die hier vorhan-denen Lebensräume wie stoffliche Beeinträchtigungen, Verlärmung, Lichtimmissi-onen usw. sind nicht zu erwarten.

Für die Vogelschutzgebiete „Krummhörn“ und „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ gilt dies ebenfalls. Allerdings ist zu prüfen, ob die wertbestimmenden Arten durch die Planung eine erhebliche Beeinträchtigung er-fahren können. Diese liegt in der Regel dann vor, „wenn aufgrund der projekt- oder planbedingten Wirkungen

die Lebensraumfläche oder Bestandsgröße dieser Art, die in dem europäischen Vogelschutzgebiet aktuell besteht oder entsprechend den Erhaltungszielen ggf. wiederherzustellen bzw. zu entwickeln ist, abnimmt oder in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird

oder

unter Berücksichtigung der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des Habitats, dem sie angehört, nicht mehr bildet oder langfristig nicht mehr bilden würde.“5

Im Plangebiet sind keine für die Vogelschutzgebiete wertgebenden Brutvögel oder nennenswerte Ansammlungen von Rastvögeln beobachtet worden (vgl. 13.4.4). Es hat also keine besondere Bedeutung als Rast-, Brut- oder Nahrungsbiotop für die relevanten Arten. Ein funktionaler Zusammenhang mit den beiden Vogelschutzge-bieten ist somit nicht festzustellen. Zudem sind die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Flächen des Vogelschutzgebiets „Krummhörn“ durch die K 233 von die-sem getrennt, die durch die von ihr ausgehende Störwirkung abgrenzend wirkt. Durch die Planung werden auch keine hoch aufragenden vertikalen Elemente ge-schaffen, die optisch in das Vogelschutzgebiet hineinwirken oder den Vogelzug be-

5 Lambrecht, H.; Trautner, J. (2007): Endbericht zum Teil Fachkonvention, Schlusstand, FuE Vorhaben im

Rahmen des Umweltforschungsplanes des BMU im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - Hannover, Filderstadt

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hindern könnten; zudem ist die Fläche des Plangebiets, die dem Bereich mit vorläu-figer regionaler Bedeutung für die Weißwangengans (vgl. 13.4.4) direkt gegenüber-liegt, für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen und wird daher dauerhaft weder bebaut noch für potenziell störende Nutzungen in Anspruch genommen.

Insgesamt sind von der Umsetzung der Planung keine Beeinträchtigungen von Na-tura 2000-Gebieten zu erwarten.

11. Artenschutzrechtliche Vorprüfung

11.1. Rechtliche Grundlagen

Das BNatSchG definiert in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 besonders und streng ge-schützte Tier- und Pflanzenarten. Für diese gelten besondere Schädigungs- und Störungsverbote.

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es hinsichtlich der besonders geschützten Tiere und Pflanzen verboten:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelar-ten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Diese Verbote werden allerdings für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und Bebauungspläne modifiziert.

Für Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie enthalten sind und für europäische Vogelarten liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nur vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden. Um dies zu vermeiden, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durch-führung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.

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11.2. Prüfungsrelevante Arten

Bei der Überprüfung der Artenschutzbestimmungen wird von den Arten ausgegan-gen, deren Vorkommen durch vorliegende Kartierungen und Planunterlagen, Aus-kunft der Unteren Naturschutzbehörde oder durch Hinweise im Zuge des Bauleit-planverfahrens für das Plangebiet und dessen weitere Umgebung nachgewiesen wurden bzw. vorkommen könnten. Die vorliegenden Kenntnisse wurden anhand der Angaben aus Anhang 4 der FFH-Richtlinie überprüft.

Im Plangebiet wurde das Vorkommen europäischer Vogelarten im Rahmen einer Kartierung nachgewiesen. Diese können die vorhandenen Gehölzstrukturen als auch die Schilfröhrichtbestände zur Brut nutzen. Wiesenbrüter konnten nicht nach-gewiesen werden und sind bedingt durch die intensive Nutzung des Grünlands auch nicht zu erwarten.

Der Luftraum über dem Grünland kann von Fledermäusen zur Nahrungssuche ge-nutzt werden.

11.3. Überprüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße

Um Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG zu vermeiden, dürfen Ein-griffe in die Gehölzstrukturen und Schilfröhrichtbestände nur in der Zeit von Okto-ber bis Februar, also außerhalb der Vogelbrutzeit, vorgenommen werden.

Unter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind nur räumlich abgrenzbare und regelmäßig genutzte Strukturen (z. B. Eisvogel-höhlen, alte regelmäßig aufgesuchte Spechthöhlen oder Fledermausquartiere). Bäume mit Höhlungen o. ä. sind im Plangebiet allerdings nicht vorhanden, wes-wegen hier keine artenschutzrechtlichen Verstöße möglich sind.

Hinsichtlich der Fledermäuse liegen ebenfalls keine potenziellen Verbotstatbestän-de vor, da diese keine Quartiere im Planungsraum besitzen.

Von den Baugebieten selbst gehen nach Errichtung der Bebauung keine Wirkungen aus, die artenschutzrechtliche Verstöße zur Folge haben können.

12. Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung dient dazu, negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) so weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu mini-mieren und den Ausgleich nicht vermeidbarer Eingriffe durch Maßnahmen des Na-turschutzes herbeizuführen. Hierzu werden die Eingriffe anhand der vorliegenden Planinhalte und aktueller Daten über das betreffende Gebiet quantitativ erfasst und qualitativ bewertet. Die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich und ihr Ausmaß werden beschrieben und festgelegt. Eine ausführliche Diskussion der Belange von Natur und Landschaft erfolgt im Umweltbericht.

12.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung

Für die Ausführung der Baumaßnahmen dürfen nur ordnungsgemäß gewartete und zugelassene Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden.

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

33/54 Projekt-Nr. 10124

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch eine geordnete Bauaus-führung minimiert werden. Unnötige bzw. unnötig starke Bodenverdichtungen durch Baufahrzeuge und -materialien sind zu vermeiden und Teilbereiche, die nur während der Bauphase benötigt werden, mit Baggermatten zu schützen. Die Bo-denversiegelung sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Mutterboden-auflage ist ordnungsgemäß abzuschieben und falls erforderlich sachgerecht zu la-gern. Es ist zu prüfen, ob ein Wiedereinbau möglich ist.

Vorschriften zum Lärmschutz sind einzuhalten.

Sofern wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen, ist auf den sachgerechten Umgang mit diesen zu achten.

Die nicht zur Beseitigung vorgesehenen Gehölze sind bei der Ausführung der Bau-maßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dennoch beschädigte Äste und Zweige sind fachgerecht zurückzuschneiden.

12.2. Eingriffsbilanzierung

Die Bilanzierung des Eingriffs erfolgt nach dem sog. Breuer-Modell. Dieses wurde von Wilhelm Breuer entwickelt und 1994 erstmals publiziert.6 Im Jahr 2006 wurde eine Aktualisierung dieses Modells vorgenommen, um den aktuellen Anforderun-gen zu entsprechen.7 Die Vorgehensweise gemäß diesem Modell wird im Folgen-den erläutert und auf die vorliegende Planung angewendet.

Es gelten die allgemeinen Kompensationsgrundsätze für Biotoptypen sowie Arten- und Lebensgemeinschaften gemäß der Veröffentlichung des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus dem Jahr 2002.8

Die Kartierung der Biotoptypen erfolgt anhand des Kartierschlüssels von Olaf von Drachenfels.9

Die Biotoptypen werden nach der Bewertungsskala gemäß Bierhals et. al. 2004 be-wertet.10 Diese umfasst 5 Wertstufen, die aus ökologischem Wert und Regenerati-onsfähigkeit abgeleitet werden:

Wertstufe V: von besonderer Bedeutung (gute Ausprägungen naturnaher und halbnatürlicher Biotoptypen)

6 Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (NLÖ) (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung

der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 14(1), S. 1-60 7 Breuer, W. (2006): Aktualisierung „Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in

der Bauleitplanung“. - Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 26(1), S. 53 8 ML (Niedersächsischer Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) (2002): Leitlinie Naturschutz

und Landschaftspflege im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. - Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 22(2), S. 57-136

9 Drachenfels, O. v. (2016): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichti-gung der gesetzliche geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand Juli 2016. - Hannover

10 Bierhals, E., Drachenfels, O. v., Rasper, M. (2004): Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen. - Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 24(4), S. 231-240

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

34/54 Projekt-Nr. 10124

Wertstufe IV: von besonderer bis allgemeiner Bedeutung

Wertstufe III: von allgemeiner Bedeutung

Wertstufe II: von allgemeiner bis geringer Bedeutung

Wertstufe I: von geringer Bedeutung (v.a. intensiv genutzte, artenarme Biotope)

Diese Einstufung wurde durch Olaf von Drachenfels im Zuge der Überarbeitung des o. g. Kartierschlüssels weiterentwickelt und differenziert.11 Bei der Bewertung der Biotoptypen findet die jeweils aktuelle Fassung Anwendung.12

Für die Quantifizierung des Kompensationsbedarfs und die Entwicklung von Kom-pensationsmaßnahmen gilt Folgendes:

Die Beseitigung von Biotoptypen der Wertstufen I und II ist nicht kompensati-onspflichtig.

Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Biotoptypen der Wertstu-fe III sind Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe I oder II möglichst zum be-troffenen Biotoptyp in möglichst naturnäherer Ausprägung im Verhältnis 1 : 1 zu entwickeln.

Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Biotoptypen der Wertstu-fe IV oder V sind Flächen mit Biotoptypen der Wertstufe I oder II möglichst zum betroffenen Biotoptyp in möglichst naturnäherer Ausprägung im Verhältnis 1 : 1 zu entwickeln. Bei mittelfristig nicht wiederherstellbaren Biotoptypen erhöht sich das Verhältnis auf 1:2 bis 1:3.

Bei Beeinträchtigung von gefährdeten Tieren oder Pflanzen hat ein zusätzlicher Ausgleich des zerstörten oder erheblich beeinträchtigen Lebensraumes im Ver-hältnis 1 : 1 zu erfolgen.

Die Kompensationsmaßnahmen für die Oberflächenversiegelung sind an der Bedeutung der betroffenen Böden ausgerichtet. Böden mit besonderer Bedeu-tung sind:13

– Böden mit besonderen Standorteigenschaften/Extremstandorte (u. a. sehr nährstoffarme Böden, sehr nasse Böden, sehr trockene Böden),

– Naturnahe Böden (z. B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte Hoch- und Niedermoorböden)

– Böden mit naturhistorischer Bedeutung (z. B. Plaggenesche - sofern selten, Wölbäcker)

– Böden mit naturhistorischer und geowissenschaftlicher Bedeutung,

11 Drachenfels, O. v. (2012): Einstufung der Biotoptypen in Niedersachsen. - Informationsdienst Naturschutz

Niedersachsen 32(1) 12 Kapitel 2 aus Drachenfels 2012, korrigierte Fassung 25.08.2015, herunterzuladen unter:

http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/70390 13 NLÖ (2001): Hinweise zur Ausarbeitung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes. – Informati-

onsdienst Naturschutz Niedersachsen 21(3), S. 121-192; zitiert nach Breuer 2006

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

35/54 Projekt-Nr. 10124

– Sonstige seltene Böden (landesweit oder in Naturraum/Bodengroßlandschaft mit einem Anteil unter 1 % als Orientierungswert)

Das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche beträgt 1:1 bei Böden mit besonderer Bedeutung und 1:0,5 bei den übrigen Böden un-abhängig von der Art der Versiegelung.

Die Kompensation für Versiegelung sollte vorrangig durch Entsiegelung und Entwicklung naturnaher Biotope erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, sollen auf Flächen, die zum Zeitpunkt der Planung geringere Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege besitzen, naturnahe Biotope der Wertstufen IV bis V ent-wickelt oder Ruderalisierungen bzw. Brachen zugelassen werden.

Die Kompensation für die Beeinträchtigung von Biotoptypen sowie Arten und Lebensgemeinschaften und für die Versiegelung des Bodens ist nicht in dersel-ben Maßnahme kombinierbar. Hinsichtlich der restlichen Schutzgüter können Kompensationsmaßnahmen jedoch eine mehrfache Funktion erfüllen.

Da der im Plangebiet vorliegende Boden nicht von besonderer Bedeutung ist (vgl. obige Aufzählung), beträgt das Kompensationsverhältnis 1 : 0,5. Gemäß vorliegen-der Planung ist folgende Versiegelung zulässig xx:

Nutzung/Versiegelung Fläche (ha)

Gebäude u. Nebenanlagen Sondergebiet SO 1 0,63

Gebäude u. Nebenanlagen Sondergebiet SO 2 1,56

Gebäude u. Nebenanlagen Sondergebiet SO 3 0,32

Gebäude u. Nebenanlagen Sondergebiet SO 4 0,95

Öffentliche Verkehrsfläche 0,92

Summe 4,38

Kompensationsbedarf (Verhältnis 1 : 0,5) 2,19

Kompensationsbedarf für den Eingriff in Biotoptypen entsteht nur hinsichtlich der halbruderalen Gras- und Staudenfluren feuchter Standorte, die entlang der Gräben vorhanden sind. Diesen wird die Wertstufe III zugeordnet. Damit ist ihre Beseiti-gung im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. Im Zuge der Ausführung der Planung ist mit der Beseitigung von rund 3.500 m² Gras- und Staudenfluren zu rechnen, die mit dem Aus- und Umbau bzw. Aufhebung der Gräben einhergeht.

Die aufgehobenen Grabenabschnitte sind auch aus Gründen des allgemeinen Ar-tenschutzes (Seefroschbiotop) auszugleichen, was in Kombination mit den Maß-nahmen zur Kompensation der Eingriffe in Boden und Biotope erfolgt.

Insgesamt ergibt sich für die Kompensation damit folgender Flächenbedarf:

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

36/54 Projekt-Nr. 10124

Kompensationsbedarf für: Fläche (ha)

Bodenversiegelung 2,19

Beseitigung von Biotopen 0,35

Gesamt 2,54

12.3. Kompensationsmaßnahmen

12.3.1. Lage und Abgrenzung der Kompensationsfläche

Die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Fläche liegt im Westen des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans und er-streckt sich von der Kleinbahnstraße im Norden bis ans Neue Greetsieler Sieltief im Süden und von der K 233 im Westen bis zum Ufer des neu anzulegenden Erho-lungsgewässers im Osten.

Die Fläche, die für das Regenrückhaltebecken und seine Zuwegungen vorgesehen ist, wird nicht zur Fläche für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen gezählt. Entlang des Neuen Greetsieler Sieltiefs wird der Räumuferstreifen von 10,00 m Breite in Abzug gebracht. Entlang der Kleinbahnstraße, der K 233 und des neu anzulegenden Erholungsgewässers wird ein Streifen von 5,00 m Breite zur Ge-währleistung der Unterhaltung der straßenbegleitenden Gräben bzw. des Erho-lungsgewässers vorgesehen, der ebenfalls von der anzurechnenden Kompensati-onsfläche abgezogen wird. Damit verbleibt für die Durchführung von Kompensati-onsmaßnahmen eine Fläche von rund 3,64 ha.

12.3.2. Ziel der Kompensationsmaßnahmen

Zielsetzung der geplanten Maßnahmen ist die Entwicklung einer Sukzessionsfläche auf einem frischen bis feuchten Standort mit wechselfeuchten bis feuchten Berei-chen. Langfristig sollen sich auf dem Großteil der Fläche Röhricht- und Seggenbe-stände sowie weitere hydrophile Arten und Lebensgemeinschaften ansiedeln; zu-dem soll insbesondere Lebensraum für feuchteliebende Vegetationsgesellschaften mit Flutrasenelementen entstehen. Biotope mit einem je nach Jahreszeit und Witte-rung wechselnden Wasserstand sind selten geworden und daher von besonderem Wert.

Im Hinblick auf die Fauna wird mit der Entwicklung dieser Biotopstrukturen die An-siedlung von Wirbellosen (z. B. Libellen) sowie Amphibien und verschiedenen Vo-gelarten (insbesondere Röhrichtbrüter) angestrebt. Auch bestimmte Säugetierarten profitieren; so finden z. B. Fledermäuse im Luftraum über der entwickelten Kom-pensationsfläche absehbar mehr Nahrung als über Intensivgrünland.

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37/54 Projekt-Nr. 10124

12.3.3. Durchführung der Kompensationsmaßnahmen

Vor Beginn der eigentlichen Kompensationsmaßnahmen wird der in der im Rah-men der Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub auf der Fläche verteilt. In den Randbereichen ist besonders auf die Gestaltung der Übergänge zu den vorhande-nen und neu zu schaffenden Gewässerböschungen zu achten, damit die ordnungs-gemäße Unterhaltung gewährleistet ist. Die Oberfläche ist ungleichmäßig zu ge-stalten.

Zum Ausgleich der Eingriffe in die Gräben und die sie begleitende Vegetation wer-den Gewässer mit einer Fläche von insgesamt 3.500 m² angelegt.

Nach Ausführung der genannten Maßnahmen ist die Kompensationsfläche in Ab-stimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der natürlichen Suk-zession zu überlassen oder extensiv zu pflegen. Die Entfernung von Gehölzen ist zulässig; zur Schonung der Avifauna darf dies nur in der Zeit von Oktober bis Feb-ruar, also außerhalb der Vogelbrutzeit, durchgeführt werden.

Das abgelagerte Bodenmaterial ist aufgrund seines Versauerungspotenzials laufend zu überwachen. Nötigenfalls ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ei-ne Kalkung vorzunehmen.

Mit der Durchführung der hier genannten Maßnahmen sind die Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig kompensiert.

Die für die genannten Maßnahmen erforderlichen Genehmigungen werden ent-sprechend geltendem Recht gesondert beantragt.

13. Umweltbericht

13.1. Kurzdarstellung der Planung

Die Gemeinde Krummhörn möchte im Ortsteil Greetsiel Baugebiete ausweisen, um sowohl der aktuell starken Nachfrage nach Bauland für das dauerhafte Wohnen zu begegnen als auch zur Weiterentwicklung des Angebots für die Unterbringung von Feriengästen beizutragen.

Hierzu soll eine Fläche am südwestlichen Rand der Ortslage dienen. Das städte-bauliche Konzept sieht die Anlage von Wasserflächen vor, die vielen Grundstücken einen direkten Zugang zum Wasser ermöglicht. Für die Oberflächenentwässerung wird zwischen der K 233 und der geplanten Bebauung ein Regenrückhaltebecken angelegt, das ins Neue Greetsieler Sieltief entwässert. Auf der verbleibenden Fläche werden Kompensationsmaßnahmen durchgeführt.

Die biologische Bestandserfassung für die vorliegende Planung wurde in Abstim-mung mit dem Landkreis Aurich von einem Fachgutachter im Zeitraum von Anfang Februar 2016 bis Mitte Februar 2017 mit rund 50 Begehungen durchgeführt.14

14 „Biologische Bestanderfassung Bebauungsplan 0537 „Greetsieler Grachten II“, Gemeinde Krummhörn.“,

Roßkamp, T. (2017), Huntlosen

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13.2. Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

13.2.1. Fachgesetze

Für das anstehende Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu beachten.

Schutzgebiete oder -objekte nach dem Naturschutzrecht, dem Denkmalschutzrecht oder dem Wasserrecht sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht bekannt.

Hinsichtlich des Grundwassers und der Oberflächengewässer ist das Wasserhaus-haltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) zu beachten.

Das Wasserhaushaltsgesetz gibt in § 27 vor, dass oberirdische Gewässer so zu be-wirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Zustandes bzw. Potenzials und ihres chemischen Zustandes vermieden wird und ein guter ökologi-scher Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zu-stand erhalten oder erreicht werden.

Das Neue Greetsieler Sieltief, das südlich angrenzend an den Geltungsbereich ver-läuft, ist ein Gewässer II. Ordnung. Die Unterhaltung dieses Gewässers obliegt dem I. Entwässerungsverband Emden.

Das im Zuge der Ausführung der vorliegenden Planung anzulegende Gewässer wird nach Erstellung ein Gewässer III. Ordnung. Die Unterhaltung dieses Gewäs-sers obliegt den jeweiligen Anliegern.

13.2.2. Planerische Vorgaben

Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) stellt die Umgebung Greetsiels als kombiniertes Vorranggebiet für Natura 2000-Gebiete sowie den Biotopverbund dar.

Der Entwurf für das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Aurich stellt ganz Greetsiel als Vorranggebiet für Erholung mit starker Inanspruch-nahme durch die Bevölkerung und Standort mit der besonderen Entwicklungsauf-gabe Tourismus dar. Südlich des Plangebiets ist die K 233 als Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße dargestellt. Jenseits dieser Straße sowie westlich, nördlich und nordöstlich Greetsiels sind umfangreiche Flächen als Vorranggebiet für Natura 2000-Gebiete und für Natur und Landschaft dargestellt. Westlich von Greetsiel und südlich der K 233 sind diese Darstellungen mit einem Vorbehaltsgebiet für Land-wirtschaft auf Grund besonderer Funktion kombiniert.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Krummhörn vom September 2013 stellt für das Plangebiet Lagerstätten des tieferen Untergrundes (Erdgas) so-wie eine Erdgasleitung dar.

Das niedersächsische Landschaftsprogramm trifft für das Plangebiet keine spezifi-schen Aussagen. Im Zielkonzept wird als vorrangig für die naturräumliche Region der Watten und Marschen angegeben: Schutz von Küstenwatt einschließlich Rinnen,

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Sandbänken und -stränden, Salzwiesen, Küstendünen, Sümpfen der nassen Dünen-täler, Flusswatt mit Röhrichtzonen, Sandbänken, Inseln sowie Weichholzauen bzw. von naturnahen Gewässern (v. a. Flussläufe), spezifisch ausgeprägten Hochmoo-ren und Moorheiden, Bruch- und Auewäldern, Sümpfen sowie feuchten Grünland-flächen mit botanischer und/oder zoologischer Bedeutung (hervorgehoben werden die nährstoffarmen Feuchtwiesen und Seggenrieder im Bereich des Fehntjer Tiefs).

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Aurich liegt als Entwurf von 1996 vor. Für Arten- und Lebensgemeinschaften wichtige Bereiche sind für das Plangebiet nicht dargestellt. Die Ortslage Greetsiel ist als wichtiges Landschaftselement (War-fendorf) dargestellt. Als Entwicklungsziele und -maßnahmen für das Plangebiet und seine nähere Umgebung werden der Erhalt der alten, kulturhistorischen Offenland-schaft und landschaftspflegerische Maßnahmen zur Eingliederung von Ortsteilen bzw. Abgrenzung zur freien Landschaft genannt.

Ein Landschaftsplan der Gemeinde Krummhörn liegt nicht vor.

Der vorliegenden Planung stehen die aufgeführten umweltbezogenen Zielsetzun-gen der übergeordneten Planungsebenen nicht entgegen.

13.3. Naturräumliche Lage und Nutzungen des Plangebietes

Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Region der Watten und Marschen der Nordseeküste und hier in der Landschaftseinheit der Krummhörner Marsch. Als potenziell natürliche Vegetation würde sich langfristig ein Komplex aus Salzwiesen, Salzröhrichten und Weiden-Erlen-Auenwäldern entwickeln.15

Das Plangebiet wird fast vollständig als Intensivgrünland genutzt, im Südosten liegt am Ufer des Neuen Greetsieler Sieltiefs ein Hotel. In nördlicher und östlicher Nachbarschaft befindet sich zusammenhängende Siedlungsbebauung. Südwestlich grenzt die K 233 an, jenseits von dieser befinden sich weitere Grünlandflächen. In westlicher Nachbarschaft zur Wohnbebauung an der Kleinbahnstraße liegen nahe der nordwestlichen Grenze des Geltungsbereichs ebenfalls Grünlandflächen.

13.4. Beschreibung der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswirkungen

13.4.1. Klima/Luft/Lärm

Beschreibung

Das Klima im Plangebiet ist das einer feuchtgemäßigten Klimazone, das stark durch die Nähe zur Nordsee beeinflusst wird. Die vorrangig westlichen Winde be-wirken eine ständige Bewegung der Luftmassen und einen Wärmeaustausch zwi-schen Meer und Festland. Neben den typischen aus westlichen Richtungen heran-geführten Tiefausläufern gibt es auch Hochdruckgebiete mit Winden aus östlicher Richtung. Bei den Hochdruckwetterlagen kommen örtliche Modifikationen des

15 Vgl. Landkreis Aurich (1996): Landschaftsrahmenplan Landkreis Aurich. Entwurf. - Amt für Planung und Na-

turschutz, Aurich; S. 80 u. 5

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Großklimas stärker zur Geltung. Der geringste Luftaustausch liegt bei winterlichen Hochdrucklagen vor.

Die vorherrschenden Windverhältnisse tragen zu einem Ausgleich der Temperatu-ren zwischen Sommer- und Wintermonaten bei, so dass Extremtemperaturen zu al-len Jahreszeiten selten sind. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 9°C. Der mittlere Jahresniederschlag ist mit 784 mm recht hoch.16

Das Lokalklima ist von der Grünlandnutzung des Plangebiets selbst als auch in der unmittelbaren und weiteren Umgebung im Westen und Süden Greetsiels geprägt. Daher wären die Voraussetzungen für die Bildung von Kaltluft grundsätzlich gege-ben, allerdings werden kleinräumige Temperaturunterschiede durch die starke Luftbewegung schnell nivelliert.

Hinsichtlich der Luft ist für das Plangebiet und seine weitere Umgebung von hoher Qualität auszugehen. Lediglich in unmittelbarer Nähe der Straßen kommt es je nach Menge des Kraftverkehrs in unterschiedlichem Maß zu Abgasimmissionen. Diese liegen aber nur sehr kleinräumig und kurzfristig vor, da sie durch die starke Luftbewegung bald verteilt und so verdünnt werden. Zudem hält die vorgesehene Wohnbebauung zur K 233 als am stärksten befahrener Straße einen deutlichen Ab-stand ein. Als erhebliche Vorbelastung sind sie Abgasimmissionen des Kraftver-kehrs daher nicht anzusehen. Mit Geruchsimmissionen, die von den landwirt-schaftlich genutzten Flächen ausgehen, ist zu rechnen, jedoch ist ihr übliches aus-maß ebenfalls keine erhebliche Vorbelastung der Luftqualität im Plangebiet.

Eine erhebliche Vorbelastung durch Lärm ist im Plangebiet durch die K 233 in ge-wissem Maße gegeben. Straßen von überregionaler Bedeutung sind in unmittelba-rer Nähe jedoch nicht vorhanden. Andere potenzielle Lärmquellen gibt es weder im Plangebiet noch in der näheren Umgebung.

Bewertung

Die geplante Nutzung wird keine Auswirkungen auf das großräumige Klima entfal-ten. Nach der Flächenversiegelung und der Anlage der Gewässer ändert sich das Lokalklima, insbesondere was die Verdunstungsverhältnisse und die Luftzirkulation angeht. In der Nähe der Gebäude und versiegelten Flächen wird mehr Wärme ge-speichert und wieder abgestrahlt, im Bereich der Wasserflächen entsteht durch die Verdunstung eine relativ hohe Luftfeuchtigkeit.

Die vorliegende Planung ist wegen der Kleinräumigkeit der Auswirkungen vor dem Hintergrund des Klimawandels zu vernachlässigen. Mögliche Auswirkungen des Klimawandels auf die Planung bzw. ihre Umsetzung werden im Zusammenhang mit dem Schutzgut Wasser diskutiert (siehe 13.4.3).

Während der Ausführung der Baumaßnahmen kommt es zu einer gesteigerten Be-lastung der Luft durch Abgase von Baumaschinen und -fahrzeugen. Nach der Bau-phase ist von einer Luftbelastung durch den Anliegerverkehr auszugehen. Diese

16 Vgl. NIBIS®-Kartenserver (2014): Klima. Beobachtungsdaten Jahr. - Landesamt für Bergbau, Energie und

Geologie (LBEG), Hannover.

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wird jedoch kein erhebliches Maß erreichen und durch die Einflüsse des Klimas bald nach ihrer Entstehung verdünnt und verfrachtet. Auf die landwirtschaftlich be-dingten Immissionen hat die Planung keinen Einfluss.

Die durch Lärm verursachte Belastung verhält sich analog zur Luftbelastung. Sie wird während der Bauphase am größten sein und danach auf ein geringes Maß zu-rückgehen. Zur K 233 wird von der geplanten Bebauung ein ausreichender Abstand eingehalten, so dass Maßnahmen zum Schallschutz nicht erforderlich werden.

Durch die Ausführung der vorliegenden Planung sind weder für die in der Nachbar-schaft des Plangebiets bereits ansässigen noch für die zukünftigen Anwohner im Plangebiet erhebliche Beeinträchtigungen abzusehen.

13.4.2. Boden

Im Plangebiet liegt Kalkmarsch vor, ein vergleichsweise junger Boden, der für die Küstengebiete der Nordsee typisch ist. Dieser Bodentyp hat eine hohe Bedeutung für die Landwirtschaft aufgrund seines hohen Ertragspotenzials. Das Niedersächsi-sche Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat große Teile der Marschen Greetsiels und seiner Umgebung in die Suchräume für schutzwürdige Böden aufgrund hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit aufgenommen.17

Hinsichtlich sulfatsaurer Böden empfiehlt das LBEG im Tiefenbereich von 0-2 m vor Beginn der Erdarbeiten eine Erkundung, da es sich um einen feuchten Grün-landstandort handelt. Im Tiefenbereich unter 2 m sind sulfatsaure Böden aufgrund der Genese des Bodens potenziell vorhanden; hierfür wird ebenfalls eine Erkun-dung empfohlen.18

Im Rahmen der vorliegenden Planung wurden die empfohlenen Untersuchungen von einem Fachbetrieb durchgeführt.19 Die Flächenkartierung des Kalkgehaltes ergab für die oberen Bodenschichten bis in die Tiefe von 2 m kein Versauerungspo-tential. In der Tiefenlage 1,5 - 2,0 m ist lokal mit einem leichten Versauerungspo-tential zu rechnen. Im Tiefenabschnitt > 2 m besteht keine Versauerungsgefahr.20

Am Nordrand der Kleinbahnstraße, unmittelbar östlich der Kreuzung mit der Ha-fenstraße ist eine Altlast unter der Bezeichnung Greetsiel/Neu Hauen (Standort-nummer 4520144023) verzeichnet.21

Die Überreste der Gebäude der ehemals am Ufer des Neuen Greetsieler Sieltiefs ansässigen Ziegelei sind der Vollständigkeit halber zu erwähnen, eine Belastung des Bodens geht von ihnen jedoch nicht aus.

17 Vgl. NIBIS®-Kartenserver (2014): Bodenübersichtskarte 1:50 000. - Landesamt für Bergbau, Energie und

Geologie (LBEG), Hannover. Vgl. ebenda: Suchräume für schutzwürdige Böden 1:50 000.

18 Vgl. ebenda: Sulfatsaure Böden Tiefenbereich 0-2 m. Vgl. ebenda: Sulfatsaure Böden Tiefenbereich unter 2 m.

19 Grundbaulabor Bremen (2017): B-Plan 0537, Greetsieler Grachten II, 26736 Greetsiel. Geotechnischer Be-richt Nr. 2. Baugrundbeurteilung. – Bremen, 06.03.2017; Anhang

20 Vgl. ebenda 21 NIBIS®-Kartenserver (2014): Altlasten. - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover.

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

42/54 Projekt-Nr. 10124

Bewertung

Die Errichtung von Gebäuden, Nebenanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen bringt die vollständige Versiegelung des Bodens an den betreffenden Stellen mit sich. Hier verliert der Boden sämtliche Funktionen im Naturhaushalt und bietet kaum noch Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

Diese Beeinträchtigung des Bodens wird durch Kompensationsmaßnahmen aus-geglichen.

Ein weiterer Eingriff in den gewachsenen Boden erfolgt durch die Anlage der Ge-wässer. Hierbei findet ein Abtrag des Oberbodens statt. In Folge dieser Arbeiten kommt es zu Veränderungen hinsichtlich der ökologischen Bodenfunktionen als Puffer, Filter, Wasserspeicher und Lebensraum. Ein standortgerechter subhydri-scher Boden entwickelt sich erst im Lauf der Zeit.

Vorübergehende Beeinträchtigungen des Bodens, z. B. durch Aufgraben oder Be-fahren mit Fahrzeugen sind wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht als erheblich anzusehen, sofern während der Ausführung der Baumaßnahmen fachgerecht mit dem Boden umgegangen wird (siehe 0).

Der ordnungsgemäße Abtransport und ggf. die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden überschüssigen Bodens wird im Rahmen der Ausführung der Planung sichergestellt (siehe 17.5). Gemäß den Hinweisen des Gutachtens wird das anfal-lende Aushubmaterial nur in kompakte Erdbauwerke mit geringer Oberfläche ein-gebaut (z. B. Lärm- und Sichtschutzwälle o. ä.), die möglichst in geologisch ähnli-chen Gebieten liegen, da hier die Möglichkeit einer Bindung evtl. doch freigesetzter Oxidationsprodukte besteht. Nach dem Einbau wird das Aushubmaterial überwacht und nötigenfalls gekalkt.22

13.4.3. Grundwasser und Oberflächenwasser

Das Grundwasser steht im Plangebiet mit mittleren Hoch- und Tiefständen zwi-schen 6 dm u. GOF (unter Geländeoberfläche) und 14 dm u. GOF mäßig hoch an. Die Grundwasserneubildungsrate ist mit 51-100 mm/a niedrig. Das Schutzpotenzi-al der Grundwasserüberdeckung wird als hoch angegeben. Durch die Nähe zur Nordsee ist das Grundwasser vollständig versalzt und eignet sich daher nicht zur Trinkwassergewinnung.23 Es ist ein gespannter Grundwasserhorizont vorhanden, der auch über das Geländeniveau ansteigt (artesisch gespanntes Grundwasser). 24

Im Plangebiet sowie an seinen Grenzen befinden sich mehrere Gewässer, die eine wesentliche Rolle für den lokalen Haushalt des Oberflächenwassers spielen. An der

22 Vgl. Grundbaulabor Bremen (2017), a. a. O. 23 Vgl. NIBIS®-Kartenserver (2014): Bodenübersichtskarte 1:50 000. - Landesamt für Bergbau, Energie und

Geologie (LBEG), Hannover. Vgl. ebenda: Grundwasserneubildung nach Methode mGROWA 1:200 000.

Vgl. ebenda: Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung 1:200 000. Vgl. ebenda: Versalzung des Grundwassers 1:200 000.

24 Grundbaulabor Bremen (2017): B-Plan 0537, Greetsieler Grachten II, 26736 Greetsiel. Geotechnischer Be-richt Nr. 2. Baugrundbeurteilung. – Bremen, 06.03.2017; S. 10

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

43/54 Projekt-Nr. 10124

südlichen Grenze des Geltungsbereichs verläuft das Neue Greetsieler Sieltief, das in diesem Teil seines Laufs als künstliches Marschgewässer mit unbefriedigendem ökologischem Potenzial und nicht gutem chemischem Zustand eingestuft ist25; es entwässert über das Siel am Greetsieler Hafen in die Nordsee. Die Wasserflächen des östlich benachbarten Wohngebiets stehen in direkter Verbindung mit dem Neuen Greetsieler Sieltief und dürften daher eine vergleichbare Wasserqualität auf-weisen. Die straßenbegleitenden Gräben, die parallel zur Kleinbahnstraße, zur Ha-fenstraße und zur K 233 verlaufen, fassen den Großteil des Plangebiets ein. Im Plangebiet selbst sind zwei Gräben vorhanden. Ein Graben verläuft in Nord-Süd-Richtung im rechten Winkel zur Kleinbahnstraße und zeichnet damit die westliche Grenze der Ortslage nach; der andere verläuft in Ost-West-Richtung, beginnend an der Nordgrenze des Grundstücks auf dem sich das Hotel befindet, nach Westen, unter der K 233 hindurch und ist in etwa 400 m Entfernung zum Plangebiet mit dem Hauener Tief verbunden, das ins Pilsumer Tief mündet und dieses schließlich ins Neue Greetsieler Sieltief. Eine offizielle ökologische und hydrologische Bewer-tung der Gräben hat nicht stattgefunden. Es ist anzunehmen, dass die Wasserquali-tät von den angrenzenden landwirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzungen be-einflusst ist. Ihr Wasserstand ist abhängig von den Niederschlagsverhältnissen und dem Einfluss der mit ihnen in Verbindung stehenden größeren Gewässer.

Bewertung

Das Grundwasser steht unter dem direkten Einfluss der Bodenverhältnisse. Wo ei-ne vollständige Versiegelung vorgenommen wird, verliert der Boden seine Funktion für Bildungs- und Regulationsprozesse, die das Grundwasser betreffen. Hier ist an erster Stelle die verhinderte bzw. verringerte Versickerung zu nennen, die die Grundwasserneubildung beeinträchtigt.

Aufgrund dieses engen Zusammenhangs wird die Beeinträchtigung des Grundwas-sers durch die Kompensationsmaßnahmen für die Bodenversiegelung mit ausge-glichen.

Bei ordnungsgemäßer Bauausführung und Einhaltung der Vorgaben der techni-schen Fachplanung zur Anlage des Gewässers ist die Gefahr der Grundwasserver-schmutzung oder der Verletzung der Grundwasserdeckschichten (hydraulische Grundbrüche) minimal.

Neben dem Grundwasserhaushalt wird auch in den des Oberflächenwassers einge-griffen. Durch gewässerbauliche Maßnahmen im Plangebiet werden die vorhande-nen Gäben z. T. stark verändert und ein größeres Gewässer neu angelegt.

Durch die Versiegelung kommt es auch zu einem Eingriff in den Oberflächenwas-serhaushalt. Große Teile des anfallenden Niederschlagswassers versickern nun nicht mehr auf der Fläche und erreichen von dort aus die Gräben, sondern werden schnell von den Oberflächen ab- und dem Regenrückhaltebecken zugeführt. Da dieses Wasser die vorhandene Vorflut nur über eine Drosselung erreicht, ist ein ge-

25 Vgl. Umweltkarten Niedersachsen (2016): Wasserrahmenrichtlinie. Oberflächengewässer. - Niedersächsi-

sches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Hannover.

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44/54 Projekt-Nr. 10124

regelter Wasserhaushalt gewährleistet. Bei der Erarbeitung des Entwässerungskon-zeptes wurde ausreichend Kapazität für Starkregenereignisse einkalkuliert, die im Zuge des Klimawandels möglicherweise häufiger auftreten werden als bisher.

Eine Verschlechterung der Wasserqualität im Vergleich zum gegenwärtigen Zu-stand ist durch die beschriebenen Maßnahmen ebenfalls nicht zu erwarten. Auch die Herstellung des neuen Gewässers wird absehbar keine gravierenden Beein-trächtigungen nach sich ziehen.

13.4.4. Arten und Lebensgemeinschaften

Beschreibung

Das Plangebiet ist von artenarmer Grünlandvegetation geprägt, die von verschie-denen Süßgräsern (Poaceae spp.) dominiert ist. An Störstellen mit hohem Nährstof-feintrag finden sich kleinflächig artenarme Brennnesselfluren. Entlang der Gewäs-ser im Plangebiet haben sich halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter Stand-orte entwickelt, deren Vegetationsbestand von Schilf (Phragmites australis) und Zot-tigem Weidenröschen (Epilobium hirsutum) geprägt ist. Vor allem an den straßen-begleitenden Gräben sind in diese krautigen Fluren Einzelgehölze eingestreut, z. B. Aschweide (Salix cinerea), Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna) und Schwarzerle (Alnus glutinosa). Die Gräben selbst sind praktisch frei von Vegetati-on.26

Bedingt durch die intensive Nutzung hat das Plangebiet keine besondere Bedeu-tung für die Fauna. In den beiden Gräben, die das Plangebiet durchziehen, leben Seefrösche (Pelophylax ridibundus).27 Als Brutvögel wurden ausschließlich anpas-sungsfähige, häufig vorkommende Arten vorgefunden, weswegen das Plangebiet als Brutvogellebensraum von lediglich allgemeiner Bedeutung bewertet wurde. In-nerhalb des Plangebiets wurden kaum nennenswerte Ansammlungen von Rastvö-geln festgestellt. Diese konnten im Rahmen der Kartierung v. a. westlich der Hafen-straße und südlich der K 233 beobachtet werden. Da sich der Kartierungszeitraum lediglich über ein Jahr erstreckt, ist die Bewertung noch als vorläufig zu bezeichnen; die genannten Flächen, die nahe am Plangebiet liegen, erreichen hierbei eine regio-nale Bedeutung für die Weißwangengans (Branta leucopsis).28

Das Hotelgelände ist entlang der Zufahrt und des nördlich angrenzenden Grabens mit Gehölzreihen bestanden. Im Südwesten und am Greetsieler Sieltief befinden sich weitere Gehölzbestände. Die übrigen unversiegelten Flächen sind mit Scherra-sen bestanden; innerhalb dieser befinden sich noch kleinere, künstlich angelegte Stillgewässer.

Greetsiel ist südlich, westlich und nördlich von mehreren Schutzgebieten umgeben, die zum EU-Vogelschutzgebiet V04 „Krummhörn“ gehören. Dieses schließt Flächen ein, die als für Brutvögel wertvolle Bereiche gekennzeichnet sind. Diese über-

26 Vgl. Roßkamp (2017): S. 9 27 Vgl. Roßkamp (2017): S. 8 28 Vgl. Roßkamp (2017): S. 6-8

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45/54 Projekt-Nr. 10124

schneiden sich innerhalb der ausgewiesenen Schutzgebiete mit wertvollen Berei-chen für Gastvögel. Die Gesamtflächen beider Kategorien reichen über die Grenzen der ausgewiesenen Schutzgebiete hinaus.29

Etwa 1,5 km nordwestlich des Plangebiets liegt das Naturschutzgebiet (NSG) „Leyhörn“, das die Halbinsel Leyhörn bis zur Kleientnahmestelle bei der Ortslage Hauen und den Deich am Leyhörner Sieltief umfasst. Letztgenannter Teil des NSG reicht weit nach Osten und liegt etwa 1,5 km nördlich des Plangebiets.

Bewertung

Da Intensivgrünland die Fläche des Plangebiets fast ausschließlich einnimmt, wird in erster Linie dieser Biotoptyp von den zu erwartenden Eingriffen betroffen sein. Die Biotopstrukturen entlang der Grenzen des Geltungsbereichs des vorliegenden B-Plans bleiben zum Großteil erhalten. In die vorhandenen Gehölzstrukturen wird voraussichtlich nur in sehr geringem Maße eingegriffen; hiervon sind einige Sträu-cher an den Böschungen des querenden Grabens betroffen. Die Gehölzbestände auf dem Hotelgelände bleiben erhalten, eine Bebauung wird in Zukunft nur auf Scherrasenflächen zugelassen.

Kompensationsbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Bodenversiegelung, die mit der Beseitigung des Grünlands einhergeht sowie der Beseitigung bzw. des Um-baus der Gräben. Die Kompensation für diese Eingriffe findet in direkter Nachbar-schaft zur geplanten Bebauung statt und wird im Rahmen der Eingriffsregelung ausführlich beschrieben (s. Pkt. 12).

13.4.5. Landschaftsbild

Beschreibung

Die Umgebung Greetsiels entspricht dem typischen Bild einer Marschlandschaft. Die Landschaft ist stark anthropogen geformt, offen und gehölzarm. Lediglich in-nerhalb der Siedlungen und besonders an deren Rand finden sich umfangreichere Anpflanzungen. Die landwirtschaftlich als Grünland oder Ackerland genutzten Flä-chen durchzieht ein dichtes Netz von Gräben, die der Entwässerung dienen und in die so genannten Tiefs entwässern. In etwa 750 m östlicher Entfernung vom Plan-gebiet befindet sich der historisch wertvolle Greetsieler Hafen. Dieser ist über das Leyhörner Sieltief mit der Nordsee verbunden. Etwa 2 km westlich des Plangebiets liegt der die Landschaft weithin prägende Seedeich. Von hier ist der Pilsumer Leuchtturm gut zu sehen. In Richtung außendeichs geht der Blick von hier aus auf die Nordsee bzw. das Wattenmeer und in Richtung binnendeichs auf die Kleient-nahmestelle bei Hauen, die sich zu einer komplizierten Struktur von Kleingewäs-sern entwickelt hat.

Die traditionellen Siedlungsstrukturen sind weitgehend erhalten geblieben. Hierbei handelt es sich um bebaute und unbebaute Warfen sowie Warfendörfer. Diese kon-zentrieren die Bebauung punktuell, so dass keine Siedlungsstreulagen existieren.

29 Vgl. Umweltkarten Niedersachsen (2016): Natur und Landschaft - Für Brut- und Gastvögel wertvolle Berei-

che. - Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Hannover.

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46/54 Projekt-Nr. 10124

Die Landschaft wird nur in geringem Maße von größeren Straßen zerschnitten, Au-tobahnen gibt es in der Landschaft nicht; die B 210 ist etwa 13 km südöstlich von Greetsiel entfernt. Hoch aufragende Vertikalstrukturen sind in Gestalt von Wind-kraftanlagen nur vereinzelt vorhanden. Die Windparks westlich von Pilsum und an der Leybucht sind vom Plangebiet aus nicht zu sehen.

In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Krummhörn, das den größten Teil der unmittelbar binnendeichs gelegenen Flächen und zwei weiter im Hinterland gelegene Bereiche umfasst. Einer dieser Be-reiche befindet sich südlich des Plangebiets jenseits der K 233 und erstreckt sich von dort auf einer Länge von bis zu fast 3 km und einer Breite von 2 km. Ein kleiner Teil des genannten Landschaftsschutzgebietes liegt als „Exklave“ etwa 850 m nordwestlich des Plangebiets zwischen der Ortslage Hauen und der Deichlinie.

Bewertung

Im Zuge der geplanten Bebauung werden keine hoch aufragenden Gebäude errich-tet, die aus dem optischen Zusammenhang von Orts- und Landschaftsbild hervor-stechen. Das vorgesehene Baugebiet schließt lückenlos an den vorhandenen Be-stand an und reicht nicht darüber hinaus. Die Grenze der Bebauung verläuft paral-lel zur K 233 und rundet damit das kompakte Ortsbild Greetsiels im wahrsten Sinne des Wortes ab. Die für das Erleben des Landschaftsbildes wichtigen Sichtachsen nach Norden in Richtung Deich und vom Ortsrand aus nach Süden in die Marsch-landschaft bleiben erhalten.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch die Planung nicht gegeben.

13.4.6. Mensch

Beschreibung

Die Attraktivität Greetsiels als Wohnort beruht auf dem Flair eines Sielortes mit his-torischem Hafenbereich in Kombination mit ruhigem Wohnen.

Das Naherholungspotenzial Greetsiels und seiner Umgebung ist maßgeblich durch Natur und Landschaft bestimmt. Auch der für die regionale Wirtschaft wichtige Fremdenverkehr basiert zum Großteil auf der Zielsetzung ruhiger Erholung in an-sprechender Landschaft. Die beliebtesten Aktivitäten finden im Freien statt, wie z. B. Radwanderungen. Zudem ist besonders zur Zeit des Vogelzuges auch der Natur-tourismus von Bedeutung. Aber auch der Wassersport spielt eine Rolle; Greetsiel verfügt über einen Yacht- bzw. Sportboothafen.

Bewertung der Umweltauswirkungen

Wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, wird das geplante Baugebiet der Einwir-kung von Störfaktoren nur in geringem Maße ausgesetzt sein und selbst keine Stö-rungen verursachen.

Der Ausbau des Bestands an Ferienwohnungen und -häusern wird sich aller Wahr-scheinlichkeit nach positiv auf den Fremdenverkehr und damit auf die lokale Wirt-

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schaft auswirken. Die Naherholungs- und sonstigen Freizeitnutzungen werden von der Planung nicht negativ beeinflusst.

13.4.7. Sach- und Kulturgüter

Beim Hauptgebäude des Hotels handelt es sich um einen historisch wertvollen Ge-bäudebestand; jedoch steht es nicht unter Denkmalschutz. Allerdings ergeben sich durch die Umsetzung der vorliegenden Planung auch keine Beeinträchtigungen im Sinne der Denkmalpflege. Weitere Güter von gesellschaftlicher, architektonischer oder archäologischer Bedeutung sind im Plangebiet nicht bekannt. Auf dieses Schutzgut ist bei der Ausführung der Erdarbeiten jedoch Rücksicht zu nehmen (siehe 17.2).

13.4.8. Wechselwirkungen

Die Beeinträchtigung von Schutzgütern ist nicht nur durch direkte Einwirkung mög-lich, sondern auch indirekt durch die Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern. Dieser Sachverhalt wird in der folgenden Tabelle übersichtlich dargestellt.

Direkt be-troffenes Schutzgut

Direkte Umweltauswir-kung

Durch Wechselwirkungen betroffenes Schutzgut

Klima/ Luft/Lärm

Veränderung des Lokal-klimas durch Versiege-lung, Bebauung und Ge-wässerbau; mehr Lärm- und Schadstoffimmissio-nen

Arten und Lebensgemeinschaften; Mensch

Boden Versiegelung; Abtrag des Oberbodens; Veränderung der Bodenstruktur

Klima; Grundwasser; Oberflächenge-wässer; Arten und Lebensgemein-schaften; Landschaftsbild

Grundwasser Reduzierung der Grund-wasserneubildungsrate

Boden; Oberflächengewässer; Arten und Lebensgemeinschaften

Oberflächen-gewässer

Veränderung des Wasser-haushalts

Boden; Grundwasser; Arten und Le-bensgemeinschaften

Arten und Le-bensgemein-schaften

Verlust von Lebensräumen v. a. für Arten des Grün-landbiotops

Landschaftsbild; Mensch

Landschafts-bild

Veränderung des Land-schaftsbildes

Arten und Lebensgemeinschaften; Mensch

Mensch Lärm- und Abgasimmissi-onen; Veränderung des Landschaftsbildes

__

Sach/Kulturgut __ __

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13.5. Gefährdungslage infolge von Unfällen und Katastrophen

Die Umsetzung der vorliegenden Planung birgt keine Gefahr von Unfällen, die er-hebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Die Auswirkungen eines katastrophalen Ereignisses gleich welcher Art auf das ge-plante Vorhaben zeitigen keine umweltgefährdenden Folgewirkungen, da z. B. im Fall der Zerstörung von Gebäuden keine Gefahr der Freisetzung von Giftstoffen, ei-ner größeren Explosion o. ä. besteht.

13.6. Kumulative Effekte

Durch die Erweiterung der bebauten Flächen ergibt sich eine kumulierende Wir-kung des Vorhabens mit den angrenzenden bereits vorhandenen Siedlungsstruktu-ren insbesondere den Verbrauch von Freiflächen betreffend. Diese Auswirkungen sind jedoch auf die zukünftige Ortslage begrenzt und entfalten auch kumuliert kei-ne Auswirkungen, die weit ins Umland hineinreichen.

13.7. Entwicklungsprognosen des Umweltzustands

Prognose für Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Großteil der Fläche im Geltungsbe-reich voraussichtlich weiter als Intensivgrünland genutzt werden. Eine ökologische Aufwertung wäre durch die Extensivierung der Nutzung potenziell möglich. Hierfür ist aber ohne eine Planung wie die vorliegende kein Anlass erkennbar, da es in der unmittelbaren Umgebung bereits umfangreiche Schutzgebiete gibt, denen die Be-mühungen um den Naturschutz in der Region eher zugutekommen werden als Flä-chen, die direkt an die Siedlungsbebauung angrenzen.

Prognose für Durchführung der Planung

Die Realisierung der Planung entfaltet Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter, die z. T. unvermeidbar sind. Allerdings ist der ökologische Wert des Plangebiets im ge-genwärtigen Zustand gering. Für bestimmte Tiere und Pflanzen entstehen durch die Anlage der Wasserflächen neue Lebensräume. Zudem werden im Rahmen der Kompensation innerhalb des Geltungsbereiches an Ort und Stelle Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung durchgeführt, die sonst höchstwahrscheinlich unterblie-ben wären. Hierdurch entsteht eine Pufferzone zwischen Siedlungsbebauung und der Grenze des unmittelbar benachbarten Schutzgebiets, die dauerhaft von poten-ziell beeinträchtigenden Nutzungen freigehalten wird.

13.8. Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Lage und Dimensionierung des Plangebiets wurden aus der parallelen Änderung des FNP abgeleitet. Daher wird auf die Erörterung dieser Aspekte in der Begrün-dung zur 32. Änderung des FNP der Gemeinde Krummhörn verwiesen.

Im Vorfeld der Planerstellung wurden einige städtebauliche Varianten hinsichtlich ihrer Eignung auf die Erreichung der Ziele des vorliegenden B-Planes untersucht. Dabei schieden unter anderem Varianten mit einem höherem Anteil von „Hinterlie-gergrundstücken“, breiteren Verkehrsflächen, höherem Anteil von Wassergrundstü-

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cken, Grundstücken mit direkter Erschließung von der „Kleinbahnstraße“ und mit einer anderen anteiligen Gewichtung zwischen Wohn- und Ferienhausgrundstücken aus. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zwischen diesen Varianten jedoch nur geringe Unterschiede, da sie alle direkt an die bestehende Siedlungsbebauung anschließen, das typische Landschafts- und Ortsbild wahren und keine Störungen entfalten, die in die Marschlandbiotope in der Umgebung Greetsiels hinein aus-strahlen und die hier gelegenen Schutzgebiete beeinträchtigen könnten.

13.9. Maßnahmen zum Monitoring

Die Gemeinde überprüft die Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung auf deren Einhaltung. Auch die Überwachung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und die Umsetzung der geplanten Kompensationsmaßnahmen liegen in der Zu-ständigkeit der Gemeinde.

13.10. Zusätzliche Angaben zum Umweltbericht

Bei der Zusammenstellung aller notwendigen Informationen für die Erstellung des Umweltberichts sind keine nennenswerten Schwierigkeiten aufgetreten.

13.11. Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die Gemeinde Krummhörn möchte im Ortsteil Greetsiel Baugebiete ausweisen, um sowohl der aktuell starken Nachfrage nach Bauland für das dauerhafte Wohnen zu begegnen als auch zur Weiterentwicklung des Angebots für die Unterbringung von Feriengästen beizutragen. Die betreffende Fläche befindet sich am südwestlichen Rand der Ortslage Greetsiel und wird gegenwärtig als Intensivgrünland genutzt.

Die Planung sieht die Errichtung von Ferienhäusern sowie von Dauerwohnungen vor. Es wird eine zentrale Wasserfläche angelegt, die über abzweigende Grachten mit der Bebauung v. a. im westlichen Bereich eng verzahnt ist. Für die Ableitung des Niederschlagswassers wird westlich der geplanten Bebauung ein Regenrückhal-tebecken angelegt, das gedrosselt ins Neue Greetsieler Sieltief entwässert.

Die Umsetzung der Planung bringt die Beseitigung des Grünlandes mit sich und führt zur Neuversiegelung von Oberflächen. Diese Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden durch Kompensationsmaßnahmen auf der Fläche zwischen der geplanten Bebauung und der K 233 ausgeglichen.

14. Auswirkungen der Planung

Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sind im Umweltbericht beschrieben. Die Eingriffsbilanzierung mit Festsetzung der notwendigen Kompen-sationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Eingriffsregelung (siehe Pkt.12).

Sonstige wesentliche Auswirkungen der Planung - etwa auf die Nachbarschaft, die Verkehrsbelastung oder die sonstige Infrastruktur - sind nicht zu erwarten.

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15. Flächenbilanz

Das gesamte Plangebiet umfasst 15,18 ha, die sich wie folgt aufteilen:

Sondergebiet SO 1 „Ferienhausgebiet“ 15.850 m²

Sondergebiet SO 2.1 „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“

6.372 m²

Sondergebiet SO 2.2 „Dauerwohnen mit Gästebeherbergung und nicht störenden Gewerbebetrieben“

19.585 m²

Sondergebiet SO 3 „Hotel“ 7.158 m²

Sondergebiet SO 4 „Ferienwohnungen - Wohnen“ 23.758 m²

Öffentliche Verkehrsfläche 9.197 m²

Öffentliche Grünfläche 696 m²

Fläche für die Regenrückhaltung 12.128 m²

Wasserfläche 14.464 m²

Fläche zur Pflege von Natur und Landschaft 42.600 m²

Gesamt 151.764 m²

16. Nachrichtliche Übernahmen

16.1. Räumuferstreifen

Im 10,0 m breiten Streifen (gemessen von der Böschungsoberkante) am Neuen Greetsieler Sieltief gelten die Bestimmungen der Satzung des I. Entwässerungsver-bandes Emden.

Entlang des Neuen Greetsieler Sieltiefs ist ein Räumstreifen von mindestens 5,0 m von einer Bepflanzung mit Hecken, Büschen, Sträuchern und Anbaukulturen frei-zuhalten. Bäume dürfen nicht näher als 10,0 m vor der oberen Böschungskante ge-pflanzt werden bzw. an diese heranwachsen. Gebäude und sonstige Anlagen, z.B. Masten, Aufschüttungen, Aufgrabungen usw. dürfen nicht näher als 10,0 m von der oberen Böschungskante errichtet werden. Leitungen dürfen in diesem Gewässer nur mit Zustimmung des Verbandes und nur in solcher Tiefe verlegt werden, dass Baggerungen nicht behindert werden. Ausnahmen von den wirksamen Beschrän-kungen des Grundeigentums kann der Verband in begründeten Fällen zulassen. Steganlagen und Ufersicherungen sind gemäß § 57 NWG zu genehmigen und vom Entwässerungsverband zu gestatten.

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Gemeinde Krummhörn

Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

51/54 Projekt-Nr. 10124

Die Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, innerhalb des nachrichtlich übernommenen Räumuferstreifens entlang des Neuen Greetsieler Sieltiefs entspre-chend der Satzung des I. Entwässerungsverbandes Emden Baggerungen (Befah-rung, Säuberung, Ausgrabung) und die Ablagerung des dabei anfallenden Aushu-bes zu dulden.

16.2. Gewässerrandstreifen

Im 5,0 m breiten Gewässerrandstreifen (gemessen von der Böschungsoberkante) entlang des Neuen Greetsieler Sieltiefs gelten die Bestimmungen des § 38 des WHG i. V. m. § 58 NWG. Ggf. erlassene Anordnungen der Wasserbehörde hinsicht-lich Bepflanzung und Pflege sowie zur Verwendung von Dünger und Pflanzen-schutzmitteln sind zu beachten.

16.3. Gewässer

Das nachrichtlich übernommene Gewässer III. Ordnung dient der Entwässerung der südlich angrenzenden Flächen und ist im Bestand als Verrohrung und offener Graben dauerhaft zu erhalten.

17. Hinweise

17.1. Baunutzungsverordnung

Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 1 S. 3786).

17.2. Bodenfunde

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Bodendenkmale bekannt.

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Boden-funde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schla-cken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich oder dem Niedersächsischen Lan-desamt für Denkmalpflege - Referat Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441/799-2120 unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

17.3. Schädliche Bodenveränderungen/Altlasten

Im Geltungsbereich sind weder gefahrenverdächtige, kontaminierte Betriebs-flächen bekannt noch Altablagerungen gemäß Altlastenprogramm des Landes Nie-dersachsen erfasst. Hinweise auf Altablagerungen liegen nicht vor. Sollten bei Bau- oder Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ge-

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Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ - Begründung (Entwurf)

52/54 Projekt-Nr. 10124

funden werden, ist unverzüglich der Landkreis Aurich, untere Bodenschutzbehörde zu informieren.

17.4. Bodenschutz

Die durch Bau- oder Erschließungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im unversiegel-ten Bereich ist nach Beendigung der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zu-stand der Bodenstruktur zu versetzen. Sofern es im Rahmen der Bautätigkeiten zu Kontaminationen des Bodens kommt, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Aurich unverzüglich zu informieren.

17.5. Verwendung überschüssigen Bodens

Das Vorkommen von Böden, deren Wiederverwertung oder Ablagerung besonderen Anforderungen unterliegen, kann nicht ausgeschlossen werden. Die anfallenden Böden müssen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der aktuellen techni-schen Standards behandelt werden.

Es können sulfatsaure oder potentiell sulfatsaure Böden vorliegen. Es sind ggf. Maßnahmen wie Vermengungen oder Aufkalkungen vorzunehmen. Die Böden dür-fen nicht vom Baugrundstück verbracht werden.

17.6. Kampfmittel

Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend das Landesamt für Geoinformationen und Lan-desvermessung Niedersachsen (LGLN) – Kampfmittelbeseitigungsdienst – in Hannover oder das Ordnungsamt der Gemeinde zu benachrichtigen.

17.7. Oberflächenentwässerung und Maßnahmen an Gewässern

Die Einleitung von Oberflächenwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Für Umbaumaßnahmen an Gewässern sind wasserrechtliche Genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. v. m. § 108 Nds. Wassergesetzes (NWG) erforderlich. Das gleiche gilt für Verrohrungen (Überfahrten/Über-wegungen). Hierfür sind Genehmigungen nach § 36 des WHG i. V. m. § 57 NWG einzuholen.

17.8. Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung

Das neu anzulegende Gewässer wird nach Erstellung ein Gewässer III. Ordnung. Die Unterhaltung entsprechend der textlichen Festsetzung 6.9 obliegt den Anlie-gern.

17.9. Tatsächliche Lage der Leitungen

Die tatsächliche Lage der Leitungen kann von der im Plan gekennzeichneten Lage abweichen. Daher ist vor Beginn von Bodenbewegungen, Bauarbeiten und/oder Bohrungen in der Nähe der Leitung vom Leitungsträger die genaue Lage des Lei-tungsverlaufs in der Örtlichkeit feststellen zu lassen.

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53/54 Projekt-Nr. 10124

17.10. Hinweise für die Erschließung

(Wird nach frühzeitiger Beteiligung ergänzt)

17.11. Einsichtnahme in technische Vorschriften

Die den Festsetzungen der Bauleitplanung zugrunde liegenden Vorschriften (Ge-setze, Verordnungen, Erlasse, DIN- und ISO-Vorschriften) können bei der Verwal-tung der Gemeinde Krummhörn (Rathaus, Rathausstraße 2, 26736 Krummhörn OT Pewsum) eingesehen werden.

18. Verfahrensvermerke

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Krummhörn hat in seiner Sitzung am ….. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ beschlos-sen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-mäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden in der Zeit vom ….. bis ….. durchgeführt.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Krummhörn hat am ……… die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0537 beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0537 hat mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom … bis … öffentlich ausgelegen.

Nach Prüfung der Stellungnahmen hat der Rat der Gemeinde Krummhörn in seiner Sitzung am …. den Bebauungsplan Nr. 0537 „Greetsieler Grachten II“ beschlos-sen.

19. Zusammenfassende Erklärung

(Diese Erklärung wird nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens ergänzt.)

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Aufgestellt:

Thalen Consult GmbH

Neuenburg, den 23.05.2018

i.A. Dipl.-Ing. Rolf Bottenbruch Dipl.-Umweltwiss. Constantin Block

S:\Krummhörn\10124_P_Greetsieler_Grachten_II\05_B-Plan\02_Entwurf\Begruendung\2018_05_23_10124_B-Plan_begr_E.docx