Automatischer Informationsaustausch (AIA) mit …die Nachbesteuerung ohne Busse, es werden jedoch...

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Ganz nach dem Motto «steter Trop- fen höhlt den Stein » dürfte der AIA auf den 1. Januar 2018 Tatsache werden. Derzeit läuft das Vernehm- lassungsverfahren zur Verordnung über den AIA. Die EU-Finanzminis- ter haben dem Abkommen mit Bern zum AIA zugestimmt. Die Datenflut wird enorm sein, brisant sind die Rückwirkungsklauseln. Das inländi- sche Bankgeheimnis in der Schweiz ist vom AIA nicht betroffen. Worum geht es? Mit Hilfe des neuen globalen Stan- dards für den automatischen In- formationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinter- ziehung verhindert werden. Bisher haben sich fast 100 Staaten, dar- unter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards be- kannt, auch die Schweiz. Beim AIA werden die Informationen über Kontoinhaber und Konto bzw. Wertschriftendepot von den Banken an die nationalen Steuerbehörden geliefert. Diese tauschen die Infor- mationen dann mit den Steuerbe- hörden der anderen teilnehmenden Länder aus. Die Verantwortung für die Erhebung der Steuern liegt somit vollständig bei den teilnehmenden Steuerbehörden. Das inländische Bankgeheimnis wird durch die Umsetzung des neuen glo- balen Standards (vorerst) nicht tan- giert. Schon seit 2014 in Kraft ist das Fatca-Gesetz, mit dem sich u.a. die Schweiz von den USA den AIA auf- zwingen liess. Rückwirkungsklausel Brisant sind die Rückwirkungsklau- seln, abhängig vom Zeitpunkt der In- kraftsetzung der massgebenden Dop- pelbesteuerungsabkommen (DBA). Erhält ein Staat künftig AIA-Daten und reichen diese für eine Neuveran- lagung nicht aus, kann er im Rahmen der regulären Steueramtshilfe beim Partnerland ein Gesuch um zusätzli- che Informationen stellen, und zwar je nach Inkraftsetzung des DBA für Vorfälle, die bis sieben Jahre zurück- reichen. In den neuen DBA’s wurde der «Informationsaustausch» durch die Schweiz dem OECD-Standard von Art. 26 angepasst. Deshalb können hier bei Erkenntnissen aus dem AIA die Amtshilfe eingesetzt und rückwir- kend Daten eingeholt werden. Fazit Seit 1. Januar 2010 gibt es beim Bund und in den Kantonen die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. In Erbfällen erfolgt die Nachbesteue- rung des Einkommens und Vermö- gens für die vergangenen drei Jahre, in allen anderen Fällen für die letzten zehn Jahre. In beiden Fällen erfolgt die Nachbesteuerung ohne Busse, es werden jedoch Verzugszinsen fällig. Es dürfte auch Inländer mit unver- steuerten Auslandkonti geben. Wir empfehlen für diesen Fall, von der Möglichkeit der straflosen Selbstan- zeige Gebrauch zu machen. Übersicht über Zinssätze Steuern 2016 Trotz immer tieferen Zinssätzen kann sich eine frühzeitige Einzahlung der Steuern lohnen. Die Ausnahme bil- det der Kanton Zug, der weder einen Vergütungszins gewährt noch einen Verzugszins erhebt. Die folgende Ta- belle gibt einen Überblick über die Zinssätze. Automatischer Informationsaustausch (AIA) mit ungeahnter Rückwirkungsklausel Information für Kunden und Geschäftspartner 2 / 2016 positiver Ausgleichszins + Verzugszins - Kanton LU 0.30% 5.00% Kanton NW 0.50% 4.00% Kanton OW 0.50% 5.00% Kanton SZ 1.00% 3.50% Kanton UR 0.50% 4.00% Kanton ZG 0.00% 0.00% Kanton ZH 0.50% 4.50% DBST 3.00% 3.00%

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Ganz nach dem Motto «steter Trop-fen höhlt den Stein » dürfte der AIA auf den 1. Januar 2018 Tatsache werden. Derzeit läuft das Vernehm-lassungsverfahren zur Verordnung über den AIA. Die EU-Finanzminis-ter haben dem Abkommen mit Bern zum AIA zugestimmt. Die Datenflut wird enorm sein, brisant sind die Rückwirkungsklauseln. Das inländi-sche Bankgeheimnis in der Schweiz ist vom AIA nicht betroffen.

Worum geht es?Mit Hilfe des neuen globalen Stan-dards für den automatischen In-formationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinter-ziehung verhindert werden. Bisher haben sich fast 100 Staaten, dar-unter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards be-kannt, auch die Schweiz.

Beim AIA werden die Informationen über Kontoinhaber und Konto bzw. Wertschriftendepot von den Banken an die nationalen Steuerbehörden

geliefert. Diese tauschen die Infor-mationen dann mit den Steuerbe-hörden der anderen teilnehmenden Länder aus. Die Verantwortung für die Erhebung der Steuern liegt somit vollständig bei den teilnehmenden Steuerbehörden.

Das inländische Bankgeheimnis wird durch die Umsetzung des neuen glo-balen Standards (vorerst) nicht tan-giert.

Schon seit 2014 in Kraft ist das Fatca-Gesetz, mit dem sich u.a. die Schweiz von den USA den AIA auf-zwingen liess.

RückwirkungsklauselBrisant sind die Rückwirkungsklau-seln, abhängig vom Zeitpunkt der In-kraftsetzung der massgebenden Dop-pelbesteuerungsabkommen (DBA). Erhält ein Staat künftig AIA-Daten und reichen diese für eine Neuveran-lagung nicht aus, kann er im Rahmen der regulären Steueramtshilfe beim Partnerland ein Gesuch um zusätzli-

che Informationen stellen, und zwar je nach Inkraftsetzung des DBA für Vorfälle, die bis sieben Jahre zurück-reichen. In den neuen DBA’s wurde der «Informationsaustausch» durch die Schweiz dem OECD-Standard von Art. 26 angepasst. Deshalb können hier bei Erkenntnissen aus dem AIA die Amtshilfe eingesetzt und rückwir-kend Daten eingeholt werden.

FazitSeit 1. Januar 2010 gibt es beim Bund und in den Kantonen die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. In Erbfällen erfolgt die Nachbesteue-rung des Einkommens und Vermö-gens für die vergangenen drei Jahre, in allen anderen Fällen für die letzten zehn Jahre. In beiden Fällen erfolgt die Nachbesteuerung ohne Busse, es werden jedoch Verzugszinsen fällig.

Es dürfte auch Inländer mit unver-steuerten Auslandkonti geben. Wir empfehlen für diesen Fall, von der Möglichkeit der straflosen Selbstan-zeige Gebrauch zu machen.

Übersicht über Zinssätze Steuern 2016

Trotz immer tieferen Zinssätzen kann sich eine frühzeitige Einzahlung der Steuern lohnen. Die Ausnahme bil-det der Kanton Zug, der weder einen Vergütungszins gewährt noch einen Verzugszins erhebt. Die folgende Ta-belle gibt einen Überblick über die Zinssätze.

Automatischer Informationsaustausch (AIA) mit ungeahnter Rückwirkungsklausel

I n f o r m a t i o n f ü r K u n d e n u n d G e s c h ä f t s p a r t n e r

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positiver Ausgleichszins +

Verzugszins -

Kanton LU 0.30% 5.00%

Kanton NW 0.50% 4.00%

Kanton OW 0.50% 5.00%

Kanton SZ 1.00% 3.50%

Kanton UR 0.50% 4.00%

Kanton ZG 0.00% 0.00%

Kanton ZH 0.50% 4.50%

DBST 3.00% 3.00%

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Elmar Beckmann, dipl. Wirtschaftsprüfer

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FAZIT: Information für Kunden und Geschäftspartner

Herausgeber: Elmar Beckmann Wirtschaftsberatung AGRedaktion: Elmar BeckmannHinweis: Das vorliegende Fazit gibt aktuelle Ent-wicklungen aus unseren Fachgebieten wie-der. Es ersetzt keinenfalls eine Beratung.

I M P R E S S U M

«In der Theorie gibt es keinen Unterschied DENKANSTOSSEin Text ist nicht dann vollkommen, wenn man nichts mehr hinzufügen, sondern nichts mehr weglassen kann.

Antoine des Saint Exupéry (1900 – 1944)

Am 1. Januar 2016 wurden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht einge-führt. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definier-ten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfas-sungspflicht zu vereinbaren.

Die Verordnung sieht zwei Varianten vor, wobei die erste einen Gesamtar-beitsvertrag (GAV) voraussetzt.

Variante 1:Gemäss Art. 73a ArGV 1 ist es mög-lich, auf der Grundlage eines GAV und mit schriftlicher Zustimmung des Ar-beitnehmenden von der Erfassung der Arbeitszeit gänzlich abzusehen. Diese Bestimmung richtet sich ausschliess-lich an Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120‘000 und grosser Autonomie bei ihrer Arbeit.

Variante 2:Mit Art. 73b ArGV 1 besteht für Ar-beitnehmende mit grosser Arbeits-zeitautonomie die Möglichkeit einer stark vereinfachten Arbeitszeiterfas-sung. Dafür braucht es keinen GAV,

sondern nur eine kollektive Verein-barung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bzw. der Mehrheit der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Auf der Grundlage einer in-dividuellen Vereinbarung mit dem je-weiligen Arbeitnehmer kann in Betrie-ben mit weniger als 50 Angestellten die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ebenfalls eingeführt werden.

FazitPolitik und Sozialpartner haben auf-grund der umfangreichen Kritik an der Arbeitszeiterfassungspflicht bereits seit längerem versucht, einen Konsens über Erleichterungen zu finden. Der ge-fundene Kompromiss ist am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt worden, bringt gewisse Erleichterungen und schafft Rechtssicherheit. Die administrativen Hürden bleiben dennoch hoch.

Arbeitszeiterfassung

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiter-fassung (Art. 46 ArG)

1 Die Sozialpartner können in einem Ge-samtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c – e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autono-mie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehr-heitlich selber festsetzen können;

b. über ein Bruttojahreseinkommen, ein-schliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen, wobei sich dieser Betrag bei Teilzeitanstellung anteilsmässig redu-ziert; und

c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung ver-zichten.

2 Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst.

3 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber kann die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c jährlich widerrufen.

4 Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehme-rorganisationen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesund-heitsschutz und die Einhaltung der gesetz-lich festgeschriebenen Ruhezeiten;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

5 Der Arbeitgeber hat den Gesamtarbeits-vertrag und die individuellen Verzichtsver-einbarungen sowie ein Verzeichnis der Ar-beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, mit der Angabe ihrer Bruttojahreseinkom-men den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung(Art. 46 ArG)

1 Die Arbeitnehmervertretung einer Bran-che oder eines Betriebs oder, wo eine solche

nicht besteht, die Mehrheit der Arbeitneh-mer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, einzig die ge-leistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeits-einsätze zu dokumentieren.

2 Die Vereinbarung muss Folgendes festle-gen:

a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;

b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmun-gen;

c. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.

3 In Betrieben mit weniger als 50 Arbeit-nehmern und Arbeitnehmerinnen kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Absatz 1 auch individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung ist auf die gel-tenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmun-gen hinzuweisen. Zusätzlich muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden.

4 Den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vor-liegens einer Vereinbarung die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.