Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 MarkenG) · Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall...
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Transcript of Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 MarkenG) · Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall...
Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Prof. Dr. Michael Hassemer
Ausschließlichkeitsrecht
(§ 14 MarkenG)
Markenrecht
§ 14
Geistiges Eigentum 10 | Winter 2015/16 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 2
Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, § 14
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die
Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte
Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder
die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (…)
§ 14
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
„… im geschäftlichen Verkehr“
Markenrechte sind gewerbliche Schutzrechte: Nur die Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“ kann verboten werden; private Nutzungen bleiben vom Markenrecht ausgeklammert.
Damit ist z. B. der Besitz und das Tragen von Pirateriekleidung/-schmuck/-accessoires markenrechtlich unerheblich
Die gewerblichen Schutzrechte lassen Privatpersonen „in Ruhe“ – also auch das Patentrecht und der Designschutz. (Anders nur das Urheberrecht.
§ 14
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Ausschließlichkeitsrecht, § 14
Identität von Zeichen und Produkt, Nr. 1
Unkompliziert:
„Glatte“ Markenpiraterie: Gefälschte Produkte, beispielsweise Luxusware
Nr. 1: Identität
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Ausschließlichkeitsrecht, § 14
Verwechslungsgefahr innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs, Nr. 2
schon etwas komplizierter
Voraussetzungen:
a) Beide Produkte befinden sich innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs und
b) Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Zeichen
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Ausschließlichkeitsrecht, § 14
a. Warenähnlichkeitsbereich
Weisen Waren oder Dienstleistungen derartige Berührungspunkte auf, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten,
die Produkte stammten vom gleichen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Herkunftsfunktion),
so kann von Warenähnlichkeit ausgegangen werden.
in der Regel: „Branche“
Indizwirkung: Vertriebsort/-art
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Warenähnlichkeitsbereich
Parfum und Seife
Fahrräder und Fahrradbekleidung
Personalberatung und Marktforschung/-analyse.
Nicht ähnlich hingegen: Lederwaren und Parfum
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr
b. Verwechslungsgefahr
wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beiden Produkte stammten aus demselben (oder wirtschaftlich verbundenen) Unternehmen
wiederum Herkunftsfunktion
Je höher die Kennzeichnungskraft eines Zeichens, desto weiter sein Schutzbereich
Kennzeichnungskraft: Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden.
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr
Verwechslungsfähig: Gesamteindruck der Zeichen (einschließlich Klang, optische Darstellung, Sinnzusammenhang etc.) – immer Einzelfallentscheidungen:
„Nivea“ und „Nievina“
„Biovital“ und „Biophytal“
„Zentis“, „Säntis“
Nicht verwechselbar hingegen:
„SUPERillu“ gegen „illu der Frau“
„Schneeweiße“ und „SEEWEISSE“ im Bereich Biere und Biermischgetränke (BPatG, 27.11.2009).
(Denn „Schnee“ und „See“ klingen zwar irgendwie ähnlich, sind aber zwei verschiedene Dinge …)
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr und Parodie
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr und Parodie
Ähnlich auch schon im Jahr 1972 „Mordoro“
Im Fall Storch Heinar unterlag die Markeninhaberin Thor Steinar: Das von ihr angestrebte Verbot scheitere daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als
satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde,
auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.
(LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010)
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Karlsruhe (dpa) - In einer Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Markenschutz hat der Bundesgerichtshof die Eigentumsrechte von etablierten Markeninhabern gestärkt.
Der I. Zivilsenat des Gerichts bestätigte in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2013, wonach ein Designer eine Parodie des Sportartikelherstellers Puma nicht als eigene Marke sichern darf.
Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit. Horn müsse daher seine Pudel-Marke löschen.
Der Wert der Marke Puma wird auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt.
Springender Pudel, BGH, April 2015
Nr. 3: bekannte Marken
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Verwechslungsgefahr
OLG Hamburg, 9. August 2010:
Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke „IPOD“ und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff „eiPott“ für
Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die
Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke „IPOD“ unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor.
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
§ 14 II Nr. 3: Schutz bekannter Marken außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs
Schutz über Branchengrenzen
(= Ausnahme vom Spezialiätsprinzip)
Also keine Frage der Verwechslungsgefahr, keine Frage der Herkunftsfunktion
Nur für bekannte Marken
Schutz gegen
Verwässerung (berühmte Marken mit besonderem Wert)
Rufausbeutung (eher wettbewerbsrechtlich)
Nr. 3: bekannte Marken
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
OLG München, Urteil vom 17.06.2010
Nr. 3: bekannte Marken
§ 14
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Nr. 1: Identität
Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr
Nr. 3: bekannte Marken
Nr. 3: bekannte Marken