Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 MarkenG) · Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall...

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Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 MarkenG) Markenrecht

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Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

Prof. Dr. Michael Hassemer

Ausschließlichkeitsrecht

(§ 14 MarkenG)

Markenrecht

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, § 14

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im

geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu

benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des

Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die

Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das

Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,

dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren

oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die

Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte

Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder

die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in

unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (…)

§ 14

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

„… im geschäftlichen Verkehr“

Markenrechte sind gewerbliche Schutzrechte: Nur die Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“ kann verboten werden; private Nutzungen bleiben vom Markenrecht ausgeklammert.

Damit ist z. B. der Besitz und das Tragen von Pirateriekleidung/-schmuck/-accessoires markenrechtlich unerheblich

Die gewerblichen Schutzrechte lassen Privatpersonen „in Ruhe“ – also auch das Patentrecht und der Designschutz. (Anders nur das Urheberrecht.

§ 14

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Ausschließlichkeitsrecht, § 14

Identität von Zeichen und Produkt, Nr. 1

Unkompliziert:

„Glatte“ Markenpiraterie: Gefälschte Produkte, beispielsweise Luxusware

Nr. 1: Identität

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Ausschließlichkeitsrecht, § 14

Verwechslungsgefahr innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs, Nr. 2

schon etwas komplizierter

Voraussetzungen:

a) Beide Produkte befinden sich innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs und

b) Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Zeichen

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Ausschließlichkeitsrecht, § 14

a. Warenähnlichkeitsbereich

Weisen Waren oder Dienstleistungen derartige Berührungspunkte auf, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten,

die Produkte stammten vom gleichen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Herkunftsfunktion),

so kann von Warenähnlichkeit ausgegangen werden.

in der Regel: „Branche“

Indizwirkung: Vertriebsort/-art

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Warenähnlichkeitsbereich

Parfum und Seife

Fahrräder und Fahrradbekleidung

Personalberatung und Marktforschung/-analyse.

Nicht ähnlich hingegen: Lederwaren und Parfum

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Verwechslungsgefahr

b. Verwechslungsgefahr

wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beiden Produkte stammten aus demselben (oder wirtschaftlich verbundenen) Unternehmen

wiederum Herkunftsfunktion

Je höher die Kennzeichnungskraft eines Zeichens, desto weiter sein Schutzbereich

Kennzeichnungskraft: Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden.

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Verwechslungsgefahr

Verwechslungsfähig: Gesamteindruck der Zeichen (einschließlich Klang, optische Darstellung, Sinnzusammenhang etc.) – immer Einzelfallentscheidungen:

„Nivea“ und „Nievina“

„Biovital“ und „Biophytal“

„Zentis“, „Säntis“

Nicht verwechselbar hingegen:

„SUPERillu“ gegen „illu der Frau“

„Schneeweiße“ und „SEEWEISSE“ im Bereich Biere und Biermischgetränke (BPatG, 27.11.2009).

(Denn „Schnee“ und „See“ klingen zwar irgendwie ähnlich, sind aber zwei verschiedene Dinge …)

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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§ 14

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Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Verwechslungsgefahr und Parodie

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Verwechslungsgefahr und Parodie

Ähnlich auch schon im Jahr 1972 „Mordoro“

Im Fall Storch Heinar unterlag die Markeninhaberin Thor Steinar: Das von ihr angestrebte Verbot scheitere daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als

satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde,

auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.

(LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010)

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Karlsruhe (dpa) - In einer Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Markenschutz hat der Bundesgerichtshof die Eigentumsrechte von etablierten Markeninhabern gestärkt.

Der I. Zivilsenat des Gerichts bestätigte in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2013, wonach ein Designer eine Parodie des Sportartikelherstellers Puma nicht als eigene Marke sichern darf.

Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit. Horn müsse daher seine Pudel-Marke löschen.

Der Wert der Marke Puma wird auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt.

Springender Pudel, BGH, April 2015

Nr. 3: bekannte Marken

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Nr. 3: bekannte Marken

Verwechslungsgefahr

OLG Hamburg, 9. August 2010:

Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke „IPOD“ und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff „eiPott“ für

Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die

Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke „IPOD“ unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor.

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

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§ 14

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Nr. 1: Identität

Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

§ 14 II Nr. 3: Schutz bekannter Marken außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs

Schutz über Branchengrenzen

(= Ausnahme vom Spezialiätsprinzip)

Also keine Frage der Verwechslungsgefahr, keine Frage der Herkunftsfunktion

Nur für bekannte Marken

Schutz gegen

Verwässerung (berühmte Marken mit besonderem Wert)

Rufausbeutung (eher wettbewerbsrechtlich)

Nr. 3: bekannte Marken

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§ 14

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Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

OLG München, Urteil vom 17.06.2010

Nr. 3: bekannte Marken

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§ 14

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Nr. 2: Verwechs-lungsgefahr

Nr. 3: bekannte Marken

Nr. 3: bekannte Marken