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Ausblick auf das ADR 2019 Gefahrguttag Sachsen-Anhalt 2017 19. Oktober 2017 in Dessau www.bmvi.de

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Ausblick auf das ADR 2019

Gefahrguttag Sachsen-Anhalt 201719. Oktober 2017 in Dessau

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Stand

Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen die Ergebnisse der Sitzungen:• GT März 2016 - ECE/TRANS/WP.15/AC.1/142 + Add. 1 und 2• GT September 2016 - ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144 + Add. 1• GT März 2017 - ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146 + Add. 1• Ad Hoc Harmonisierungsarbeitsgruppe April 2017 -

ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/26 + Add. 1• GT September 2017 - ECE/TRANS/WP.15/AC.1/148

• WP. 15 Mai 2016 - ECE/TRANS/WP.15/233 • WP. 15 November 2016 - ECE/TRANS/WP.15/235 • WP. 15 Mai 2017 - ECE/TRANS/WP.15/237

Dokumente im Internet eingestellt unter: http://www.unece.org/trans/main/dgdb/ac1/ac1rep.html

Für die GT auch auf Deutsch unter: http://otif.org/de/?page_id=136

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Allgemeines

• Durchgängige Verwendung des Begriffs “Gefahr” statt “Risiko” wenn Gefahr resultierend aus intrinsischer Eigenschaft gemeint ist

• Neue Begriffsbestimmungen: • Umformte Flasche• Durchmesser von Tanks• Schutzauskleidung für Tanks• luftdicht verschlossene Tanks

• Anpassung der Übergangsvorschriften

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Allgemeines

• Schulungsnachweis Gefahrgutbeauftragter: Bei Erweiterung des Geltungsbereichs des Schulungsnachweises bleibt es bei der Geltungsdauer des ursprünglichen Schulungsnachweises

• Sicherung: Neue Bemerkung über Kennzeichnung zur Nachverfolgung gemäß anderen Vorschriften: Kennzeichnung für Explosivstoffe sollte möglichst Kennzeichnungsrichtlinie 2008/43/EG entsprechen

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Klassifizierung

• Neue Vorschriften für die Klassifizierung von Gegenständen mit Gefahrgut (außer mit den Klassen 1, 6.2 und 7)• UN 3363 wird in Gefahrgutliste aufgenommen = Gegenstände mit

Gefahrgut in begrenzten Mengen, Zuordnung gemäß SV 301 und Freistellung gemäß SV 672

• Sonstige Gegenstände sind nach den Vorschriften für das enthaltene Gefahrgut zu befördern oder nach den Vorschriften in 2.1.5 den neuen UN Nummern 3537 bis 3548 zuzuordnen. Wenn mehr als ein Stoff enthalten ist, bestimmt sich Nebengefahr nach Hauptgefahr der sonstigen Stoffe

• Freistellung von Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern (1.1.3.1 b) entfällt – Übergangsfrist bis Ende 2022

• Verpackungsanweisungen P 006 und LP 03• Kennzeichnung der Versandstücke/unverpackten Gefahrgüter mit

Gefahrzetteln und ggf. Orientierungspfeilen

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Klassifizierung

• Zulassung der Beförderung von hochenergetischen Proben zu PrüfzweckenProblem: im Screening Verfahren ist noch kein Ausschluss explosiver oder selbstentzündlicher Eigenschaften möglich, auch wenn diese Stoffe nicht der Klasse 1 zuzuordnen sind: Beförderung als UN 3224 oder UN 3223, Klasse 4.1, in speziellen Verpackungen nach PP 94 oder PP 95

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Klassifizierung

• Überführung der Sondervorschriften zur Abgrenzung der unterschiedlichen Einträge für Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in neuen Abschnitt im Handbuch Prüfungen und Kriterien. Neu: Limit für Ammoniumsulphat, orientiert sich an Industriepraxis (bis zu 5%), bisher nicht in SP 307 (a) und (b) enthalten; Folgeänderung in den nicht zur Beförderung zugelassenen Stoffen (2.2.51.2.1) und für Gefahrgutliste: UN 2071 Freistellung gemäß SV 193

• Ergänzung von Eintragungen im Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

• Klasse 6.2: Abweichende (strengere) Klassifizierung von tierischen Stoffen entfällt: Zukünftig sind tierische Stoffe mit Erregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen sind, als Kategorie B (UN 3373) zu klassifizieren

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Klassifizierung

• Klasse 8: Berücksichtigung alternativer Methoden zur Klassifizierung von Mischungen basierend auf GHS, aber nicht identisch mit GHS

• Übertragungsgrundsätze:Klassifzierung aufgrund von Testdaten vergleichbarer Mischungen

• Berechnungsmethode: Klassifizierung aufgrund von Daten aller Inhaltsstoffe ≥ 1%, ggf. auch Berücksichtigung unter < 1% sowie Berücksichtigung spezifischer Konzentrationswerte nach Gefahrgutliste

• 2.2.8.1.9 wird gestrichen – d.h. Akzeptanz einer Nichteinstufung nach VO 1272/2008 auch für den Transport entfällt

• Umweltgefährdende Stoffe: Bei Gemischen mit Bestandteilen. zu denen keine Informationen vorliegen. entfällt Zusatzhinweis auf Bestandteile mit unbekannter Gewässergefährdung – auch bisher keine Regelung, wo Zusatzhinweis zu verwenden ist

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Klassifizierung

• Lithiumbatterien:• Klassifizierung von Hybridbatterien (Lithiumbatterien mit primären

Lithiummetallzellen und wieder aufladbaren Lithiumionenzellen, Aufladung nicht extern, sondern nur durch die Lithiummetallzellen) als UN 3090 bzw. UN 3091 unter Voraussetzungen der SV 387

• Hersteller und nachfolgende Vertreiber müssen Zusammenfassung des Prüfberichts über 38.3 Prüfung zur Verfügung stellen, Mindestangaben sind im UN Handbuch Prüfungen und Kriterien geregelt

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Erläuterungen zur Gefahrgutliste

• Bei Stabilisierung polymerisationsfähiger Stoffe durch Temperaturkontrolle ist der richtige technische Namen um die Angabe “temperaturkontrolliert” zu ergänzen (sofern nicht bereits im PSN nach Gefahrgutliste enthalten)

• Klarstellung, dass bei verschiedenen Namen in Spalte 2 der Gefahrgutliste nur der einschlägige Name verwendet werden soll-Bsp: Beförderung eines Chemietestsatzes: „UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ“ (nicht „UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG“)

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Gefahrgutliste

Unter anderem: • SV 347 (Voraussetzung erfolgreiche Einzelversandstückprüfung ohne

Einschluss nach Prüfreihe 6 (d)) auch für UN 0349, 0367, 0384 und 0481

• SV 293 (Begriffsbestimmungen für Zündhölzer) wird auch UN 1945 (Wachszündhölzer) zugeordnet

• UN 3302 wegen polymerisationsfähiger Eigenschaft Ergänzung „stabilisiert“ im Namen und Zuordnung SV 386

• Für UN 3316 nur noch eine Zeile, Beförderungskategorie gemäß SV 671

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Gefahrgutliste

• BK 2 auch für UN 1363, 1386, 1398, 1435, 2071, 2216, 2793

• MP 24 auch für die 2011 in Unterklasse 1.4 Gruppe C eingeführte UN Nummer für Treibladungspulver – d.h. Treibladungspulver UN 0509 bei der Zusammenpackung wie Treibladungspulver UN 0161 zu behandeln

• Tunnelcodes für Verbrennungsmotoren/Maschinen mit Verbrennungsmotoren, sofern Beförderungsdokument erforderlich (>1000 l)

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Gefahrgutliste

Neue Einträge:

• UN 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR; Kl. 6.1, NG 4, VG I oder II

• UN 3536 LITHIUMBATTERIEN IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT; Kl. 9: erfasst Containersysteme zur Energiespeicherung mit in Schränken eingebauten Lithiumbatterien

• Neue Einträge für Gegenstände mit gefährlichen Gütern: UN 3537 bis UN 3548

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Sondervorschriften

• SV 188 • Regelung zur Verwendung von Umverpackungen bei

Beförderungen nach SV 188: wenn Lithiumbatteriekennzeichen nicht mehr sichtbar Kennzeichnung mit „UMVERPACKUNG“ und Wiederholung des Lithiumbatteriekennzeichens

• Neue Bemerkung, dass Versandstücke für den Luftverkehr sowohl Lithiumbatteriekennzeichen als auch neuen Gefahrzettel Nr. 9A aufweisen können (PI 965 oder 968, Abschnitt IB)

• Aussage bezüglich Begriff „Ausrüstung“ – nur etwas, das durch Lithiumbatterien mit Energie zum Betrieb versorgt wird, d.h. Ladegeräte, Powerbanks gelten für Zwecke der SV 188 als Batterien (auch entsprechende Anpassung von P 903)

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Sondervorschriften

• SV 251 zu UN 3316: Chemie-Testsätze bzw. Erste-Hilfe-Ausrüstungen dürfen auch gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, Gefahrgutliste nur noch eine Zeile, Beförderungskategorie gemäß SV 671

• Zusammenfassung der Inhalte der SV 240, 312, 380 und 385 in neuer SV 388 – regelt Klassifizierung als Fahrzeug (UN 3166 bzw. 3171) und Anforderungen an enthaltene Lithiumbatterien

• SV 308: Geänderte Vorgaben für die Stabilisierung von Fischmehl: Reduzierung der erforderlichen Menge Ethoxyquin und Regelungen zu alternativen Antioxidanzien

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Sondervorschriften

• SV 363 : P 005 muss eingehalten werden

• Neue SV 389 für Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut:

• Anforderung an Auslegung und Herstellung der Lithiumbatterien nach 2.2.9.1.7 müssen eingehalten sein (u.a. geprüfter Typ)

• Sicherer Einbau der Batterien und sonstiger für die Funktion notwendiger gefährlicher Güter (z.B. Feuerlöscher, Klimaanlagen)

• Kennzeichnung mit UN-Nummer und mit zwei Placards auf gegenüberliegenden Seiten

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Sondervorschriften

• Neue Sondervorschrift 392 für die Beförderung von Gasspeichersystemen für Kraftfahrzeuge: Beförderung mit Inhalt ohne Anwendung der Vorschriften über Druckgefäße

• Beförderung zum Zwecke Entsorgung, Recycling, Prüfung, Reparatur oder Wartung oder – bis zu max. 20 % gefüllt - vom Herstellungsort zum Montageort

• Gasspeichersysteme müssen anwendbaren Normen/Vorschriften für Kraftfahrzeugtanks entsprechen, beispielhafte Aufzählung der Normen

• Keine Beschädigungen, die Sicherheit beeinträchtigen, dicht• Verschluss der Ventile, Schutz der Ventile

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Sondervorschriften

• Neue SV 392 (Forts.)• Beförderung und Sicherung so, dass Beschädigung der Ventile

und der unter Druck stehenden Teile, Behinderung der Druckentlastungseinrichtungen und unbeabsichtigtes Entweichen von Gas verhindert wird

• Bei Beförderung in speziellen Handhabungsausrüstungen kann Kennzeichnung auf diesen Handhabungsausrüstungen angebracht werden

• Angabe zu Gesamtmenge im Beförderungspapier: Anzahl der Gasspeichersysteme und deren Nettomasse/ Fassungsraum + Betriebsdruck

• Ersetzt bisherige Regelung in Sondervorschrift 660, geänderte SV 660 regelt Anwendung für Tanks mit nicht entzündbaren Testgasenund wird einigen Gasen der Gruppen A und O zugeordnet

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Sondervorschriften

• SV 667: Beförderungsbedingungen für Lithiumbatterien in beschädigten Fahrzeugen gelten auch für beschädigte Batterien in Gegenständen gemäß UN 3537 – UN 3548

• SV 636 nur noch für Batteriesammlungen

• Neue SV 670 für die Sammlung von Elektroaltgeräten:• (a) Vollständige Freistellung für Geräte, die nur Stützbatterien

(keine Batterien als Hauptenergiequelle) enthalten, sofern diese durch das Gerät ausreichend geschützt sind, z.B. Knopfzellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten verwendet werden

• (b) Erleichterte Beförderung von EAG mit Batterien als Hauptenergiequelle bis zur Zwischenverarbeitungsstelle wie nach jetziger SV 636 mit zusätzlicher Verpackungsoption (in besonders ausgelegten Sammelcontainern)

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Sondervorschriften

• Bedingungen für die Freistellung nach SV 670 (b):• Verpackung gemäß P 909 mit Ausnahme der zusätzlichen

Vorschriften 1 und 2 oder• Verpackung in besonders ausgelegten Sammelbehältern, • Qualitätssicherungssystem zur Sicherstellung, dass

Gesamtmenge von Lithiumzellen/-batterien je CTU ≤ 333 kg und• Kennzeichnung „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ bzw.

„LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ am Versandstück oder am Fahrzeug/Container bei unverpackter Beförderung nach P 909 (3).

• → M 303 zur vorzeitigen Anwendbarkeit der neuen SV 670

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Verwendung von Verpackungen und flexiblen Schüttgutcontainern

• Bemerkung in Kapitel 4.1 und 7.3 : Verpackungen und flexible Schüttgutcontainer, die nach den Vorschriften des ADR gekennzeichnet (Zulassungskennzeichen) können nach ADR verwendet werden, auch wenn sie in einem Nicht-ADR Staat zugelassen worden sind – gilt auch für Druckgefäße, 4.1.1.17 wird gestrichen

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Verpackungen

• P 001 maximaler Fassungsraum für Kombinationsverpackungen 6HH1 (Kunststoffgefäß in Kunststofffass) wird von 120 l auf 250 l erhöht, entspricht damit max. Fassungsraum für Kunststofffass als Einzelverpackung

• Neue P 006 und LP 03 für Gegenstände mit Gefahrgut• Zugelassene Gefahrgutverpackung oder • Für starke, ausreichend robuste Gegenstände auch

Außenverpackung oder unverpackte Beförderung• Sicherer Einschluss des Gefahrguts im Gegenstand• So zu verpacken, dass Bewegung und unbeabsichtigtes Aktivieren

verhindert wird

• P520: Neue PP 94 und PP 95 für energetische Proben

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Verpackungen

• Redaktionelle Korrekturen in P 801, P 908, P 909, P 910, LP 904: „elektrisch nicht leitfähig“ statt „nicht leitfähig“

• P 902 und LP 902: Klarstellung, dass unverpackte Beförderung von Sicherheitseinrichtungen vom Herstellungsort zum Montageort (in speziellen Handhabungsausrüstungen) auch Beförderung zu Zwischenverarbeitungsstellen/-lagern einschließt; LP 902 Nennung der Verpackungscodes

• IBC 520: Berücksichtigung neuer Zusammensetzungen

• IBC 520 und T 23: die in IBC 520 und T 23 gelisteten Zusammensetzungen dürfen auch nach OP 8 (P 520) befördert werden

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Verpackungen

• Neue Verpackungsanweisung P 911 und LP 906 für defekte/beschädigte Batterien, die während der Beförderung gefährlich reagieren können (Batterien, die zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlicher Wärmeentwicklung oder zu einem Ausstoß giftiger/entzündbarer/ätzender Gase oder Dämpfe neigen)

• Bisher: Beförderung unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen

• Zukünftig: Beförderung nach P 911 oder LP 906 oder nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen

→ M 307

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Verpackungen

P911/LP 906 (Forts)• Verpackungen/Großverpackungen der VG I• Für den Fall, dass sich die Gefahren realisieren, muss die Verpackung

folgende zusätzliche Leistungsanforderungen erfüllen:• Temperatur an der äußeren Oberfläche des Versandstücks ≤ 100 °C,

kurzzeitige Temperaturspitzen ≤ 200 °C zulässig• Keine Flammenbildung außerhalb des Versandstücks• Keine Geschosswirkung außerhalb des Versandstücks• Bauliche Unversehrtheit des Versandstücks bleibt erhalten• Gasmanagementsystem

• Die zusätzlichen Leistungsanforderungen sind durch einen Test nach Spezifikation der zuständigen Behörde nachzuweisen, Überprüfungsbericht erforderlich

• Bei Verwendung von Trockeneis o. flüssigem Stickstoff ist 5.5.3 anzuwenden• Schutz vor Kurzschluss• Mögliche Kriterien für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Verpackung

(empfehlend)

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Verpackungen

• Klarstellung Anwendungsbereich von LP 903, LP 904 im Hinblick auf Ausrüstungen: Für einzelne Batterien oder für einzelne Ausrüstungen – d.h. auch für einzelne Ausrüstungen, wenn sie mehrere Batterien/Zellen enthalten

• Neue LP 905 für Kleinserien und Prototypen, die gemäß SV 310 nicht einem geprüften Typ entsprechen:

• VG II• größere Flexibilität hinsichtlich der Verwendung für

unterschiedliche Batterien/Ausrüstungen• zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu LP 904, • zusätzliche Verpackungsoptionen für Ausrüstungen→ M 306

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Verpackungen - Prüfvorschriften

• Für Kunststoffverpackungen und Kunststoff- und Kombinations-IBC ist die Temperatur des eingefüllten Wassers bei der Innendruckprüfung im Testbericht zu dokumentieren

• Klarstellung, dass es sich um typgleiche IBCs handeln muss, wenn beim Falltest für IBCs weitere Prüfmuster eingesetzt werden dürfen

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Kennzeichnung

• Klarstellung: Kennzeichnung „BERGUNG“ auch für Bergungsgroßverpackungen erforderlich

• Berücksichtigung von Maschinen und Geräten bei der Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen

• Die mit der geänderten Beschreibung der Gefahrzettel eingeführten Mindestdicke (2mm) der Linie innerhalb des Rands entfällt

• Bei kleinen Versandstücken dürfen die Gefahrzettel proportional verkleinert werden. Die mit der geänderten Beschreibung der Gefahrzettel eingeführten Mindestdicke (2mm) der Linie und dem Mindestabstand (5mm) zum Rand entfällt

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Kennzeichnung

• Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Gegenständen mit gefährlichen Gütern (UN 3537 – UN 3548) – verpackt und unverpackt

• Tabellarische Darstellung der Gefahrzettelmuster

• Ergänzung von Schüttgutcontainern in Kapitel 5.3, da nicht alle Schüttgutcontainer unter die Definition der Güterbeförderungseinheit fallen – Unklarheit tauchte im Rahmen der Einführung flexibler Schüttgutcontainer auf

• Großzettel und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe müssen witterungsbeständig sein und dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten

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Beförderungspapier:

• Bei Anwendung von 1.1.3.6 muss nicht nur die Gesamtmenge sondern auch der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie angegeben werden – redaktionelle Folgeänderungen in 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4

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Druckgefäße

• Klarstellung, dass Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Sicherheitseinrichtungen für nicht wiederbefüllbareDruckgefäße zusammen mit den Druckgefäßen durchzuführen ist

• Alternative Prüfungen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen nach 6.2.3.5.1

• Für umformte Flaschen gemäß neuer SV durch zerstörende Prüfungen und zusätzliche zerstörende Prüfungen an einer Stichprobe von Flaschen aus definierten Gruppen

• Allgemeiner Ansatz für sonstige Flaschen in neuen Absätzen 6.2.3.5.3 und 6.2.3.5.4

• Aktualisierung von Normen

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Tanks

• Neue TU 42 – Verwendungsverbot für Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung für Stoffe, die heftig mit Aluminiumlegierung reagieren (pH-Wert ≥ 5 und ≤ 8)

• Regelungen für die Beförderung von leeren ungereinigten Bromtanks zur Prüfung nach Überschreitung der einjährigen Prüffrist für die Bleiauskleidung (TP 10, TU 43) - bis zu 3 Monate

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Tanks

• Erneute Präzisierung der Anforderungen für die Prüfung von Schweißarbeiten, insbesondere im Hinblick auf Verbindung Tankböden mit zylindrischem Teil, QSP und Überprüfung Befähigung auch für Instandhaltungs- und Reparaturwerkstätten

• Sichtprüfungen für Schutzauskleidungen im Rahmen wiederkehrender Prüfungen

• Verbot von Füllstandanzeigern aus Glas• Verhinderung des Eintritts von Wasser in Sicherheitsventile• Austenitisch-ferritisch rostfreie Stähle auch für Tankkörper mit

Prüfdruck > 10 bar• Klarstellung, dass der Querschnitt von Tanks konstruktionsbedingte

Ausschnitte oder Ausbuchtungen enthalten darf• Aktualisierung von Normen

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Vorschriften für die Beförderung

Temperaturkontolle• Überarbeitung der Vorschriften zur Temperaturkontrolle: Besondere

Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe (Kl. 4.1) und organischePeroxide (Kl. 5.2) werden mit den besonderen Vorschriften für temperaturkontrollierte Stoffe (einschließlich polymerisierenderStoffe) zusammengefasst: Neuer Abschnitt 7.1.7 über Temperaturkontrolle, V8 und S4 verweisen auf den neuen Abschnitt 7.1.7, Folgeänderungen in CV20 und CV21 und 9.6.2

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Vorschriften für die Beförderung

Verwendung von Schüttgutcontainern• Bemerkung in Kapitel 7.3: Schüttgutbeförderung: Bei VC1 kann auch

BK1, bei VC2 kann auch BK2 verwendet werden, wenn die sonstigen Vorschriften von 7.3.3.2 eingehalten sind.

Be-/Entladen (Kapitel 7.5):• Verweis auf CTU Code für die Ladungssicherung• Bei den Vorschriften für Be-/Entladen Fahrzeugbesatzung statt nur

Fahrer

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Fahrzeuge

• Hinweis in Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge EX/III (Fahrzeug nach 9.7.9 für die Beförderung explosiver Stoffe in Tanks) – Übergangsfrist bis zur nächsten jährlichen Prüfung

• Anforderungen an Befestigungseinrichtungen auch für Fahrzeuge für Tankcontainer, MEGCs und ortsbewegliche Tanks

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Kontakt

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AnsprechpartnerGudula [email protected]. +49 (0) 228 300 2651