Arbeitszeit für Jugendliche

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Hotline 0662-8687-94 EIN RATGEBER VON ARBEITSZEIT FÜR JUGENDLICHE Wichtige Regelungen

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In dieser Broschüre erfährst du, wie lange du arbeiten darfst, welche Regeln in der Berufschule gelten oder ob du Überstunden leisten darfst.

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Hotline 0662-8687-94

EIN RATGEBER VON

ARBEITSZEITFÜR JUGENDLICHEWichtige Regelungen

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Liebe Leserin, lieberLeser!

Du stehst vor dem Einstieg ins Berufsleben. Dieser Schritt ist nicht immer einfach. Es gel-ten neue Regeln. Aber eines steht fest: Du hast Rechte und Pfl ichten, die eingehalten wer-den müssen.

Zum Beispiel gibt es bei den erlaubten Arbeitszeiten spezi-elle Vorgaben, die Jugendliche schützen. In diesem Folder erhältst du alle Infos darüber: Wie lange du arbeiten darfst.

Welche Regeln in der Berufsschule gelten. Ob du am Wochenende arbeiten oder Überstunden leisten darfst …

Wenn für dich Fragen offen bleiben, stehen dir die Expertinnen und Experten der AK Salzburg kostenlos, unkompliziert und natürlich vertrau-lich zur Verfügung. Denn als Lehrling und junger Arbeit-nehmer oder junge Arbeitnehmerin bist du auto-matisch Mitglied der Arbeiterkammer. Wir sind deine starke Vertretung.

AK-PräsidentSiegfried Pichler

Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg; Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Jürgen Fischer; Layout: Ursula Brandecker; alle Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg · Autor: AK Stmk; Druck: Geschützte Werkstätten - Integrative Betriebe Salzburg GmbH · Titelfoto: Foto-lia · www.ak-salzburg.at · Stand: Kern AK Stmk 01/2014, Umschlag AK Salzburg aktualisiert 05/2014

AK-Präsident

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Wer gilt als Jugendliche/Jugendlicher?Alle Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Ausführungen in dieser Broschüre gelten nur für Jugend-liche. Für ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, die bereits 18 Jahre alt sind, gilt das Arbeitszeitgesetz. Die entspre-chenden Regelungen sind in der Broschüre Arbeits- und Ruhezeit enthalten.

Wie lange darfst du arbeiten?Die Normalarbeitszeit für Jugendliche darf grundsätzlich

n 8 Stunden täglich und

n 40 Stunden wöchentlich

nicht überschreiten.

Darfst du ausnahmsweise länger arbeiten?

Die tägliche Arbeitszeit darf im Zusammenhang mit einer verlängerten Wochenfreizeit neun Stunden täglich nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit muss durch den Kollektivvertrag erlaubt sein. In diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 9 und die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und muss in-nerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wer-den, dass sie in der wöchentlichen Durchrechnung 40 Stunden nicht übersteigt.

Beispiel: 1. Woche AZ 43 Stunden; 2. Woche AZ 37 Stunden, Durchrechnung auf 8 Wochen = 40 Stunden im wöchentlichen Schnitt.

Welche Regelungen gelten für Lehrlinge in der Berufsschule?Zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht ist den Lehrlingen die erforderliche Zeit freizugeben. Für die Un-terrichtszeit ist die Lehrlingsentschädigung weiterzuzah-len.

Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen, jedoch ohne Mittagspause) ist auf die Dauer der wöchentlichen Ar-beitszeit anzurechnen.

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Musst du während des Berufsschulbesuchs arbeiten?

Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindes-tens acht Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.

Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige Berufsschu-le, darf er/sie während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges nicht im Betrieb beschäftigt werden.

Entfallen ganze Schultage oder Wochen aufgrund von Semesterferien oder schulautonomen Tagen, besteht für den Lehrling die Verpflichtung, im Betrieb zu arbeiten.

Eine Beschäftigung ist nur insoweit zulässig, als die Un-terrichtszeit und die notwendige Wegzeit zwischen Be-trieb und Schule sowie die im Betrieb zu verbringende Zeit die tägliche Arbeitszeitgrenze nicht überschreiten.

Sind Vor- und Abschlussarbeiten zulässig?Wenn sie durch eine frühere Beendigung bzw. einen spä-teren Beginn der Arbeitszeit in derselben, spätestens in der darauffolgenden Woche abgegolten werden, sind Vor- und Abschlussarbeiten zulässig (z. B. KundInnen zu Ende bedienen).

Was sind Mehrarbeitsstunden?Grundsätzlich beträgt die Arbeitszeit in Österreich 40 Stunden wöchentlich.

Manche Kollektivverträge sehen aber kürzere Arbeits-zeiten vor (z. B. Handel 38,5 Wochenstunden). Die Zeit bis zur 40. Stunde ist dann Mehrarbeit und darf auch von Jugendlichen geleistet werden. Diese Mehrarbeitsstun-den sind aber extra zu entlohnen.

Der Kollektivvertrag kann für Mehrarbeitsstunden Zu-schläge vorsehen.

Was sind Überstunden?Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (bei Durchrechnung 45 Stunden) überschritten, liegen Über-stunden vor.

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Darfst du Überstunden leisten?

Überstunden sind für Jugendliche grundsätzlich verbo-ten.

Es gibt nur zwei Ausnahmen:

n Bei zwingenden betrieblichen Gründen darf die täg-liche Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre für die Leistung von Vor- oder Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde ausgedehnt werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf um höchstens 3 Stunden überschritten werden, die tägliche Arbeits-zeit darf 9,5 Stunden nicht überschreiten.

Diese Verlängerung der Arbeitszeit darf nur erfolgen bei:

Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, die nicht während des Betriebsablaufes getätigt werden kön-nen;

Arbeiten, die für die Wiederaufnahme oder Aufrecht-erhaltung des vollen Betriebes unentbehrlich sind;

Arbeiten zur abschließenden KundInnenbedienung, einschließlich der damit zusammenhängenden not-wendigen Aufräumungsarbeiten.

n Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand so-fort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung ste-hen, dürfen Jugendliche über 16 Jahre herangezogen werden, wenn das Arbeitsinspektorat unverzüglich informiert wird.

In beiden Fällen sind die Überstunden durch Zeitaus-gleich abzugelten.

Wie sind Überstunden zu bezahlen?

Werden Überstunden trotz Verbotes geleistet, sind diese mit einem Zuschlag von 50 Prozent gesondert zu bezah-len. Manche Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge für bestimmte Überstunden vor.

Für Personen/Lehrlinge, die bereits 18 Jahre alt sind, gelten bezüglich der Arbeitszeiten das Arbeitszeitge-setz und das Arbeitsruhegesetz. Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung ist für über 18-jährige Lehrlinge das niedrigste im Betrieb bezahlte Entgelt für Facharbei-terInnen oder Angestellte heranzuziehen.

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n Jugendliche über 16 Jahre in Schichtbetrieben. Sie dürfen im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäf-tigt werden. Ab 5 Uhr dürfen sie beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumut-bare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gege-ben ist.

n BäckerInnen-Lehrlinge ab dem vollendeten 15. Le-bensjahr in Backwaren-Erzeugungsbetrieben. Sie dürfen ab 4 Uhr früh zu Arbeiten, die der Berufsaus-bildung dienen, herangezogen werden.

Eine erlaubte regelmäßige Beschäftigung Jugendlicher während der Nachtzeit darf nur dann stattfinden, wenn vor Aufnahme der Arbeiten und danach in jährlichen Ab-ständen ärztliche Untersuchungen (Jugendlichenuntersu-chungen durch die GKK oder ähnliche Untersuchungen) durchgeführt werden.

Darfst du an Sonn- und Feiertagen arbeiten?An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Ju-gendliche nicht beschäftigt werden.

Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Chris-ti Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. Au-gust (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Emp-fängnis), 25. Dezember (Christtag), 26. Dezember (Ste-phanstag).

Der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

Dieses Verbot gilt nicht:

n im Gastgewerbe,

n in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen,

n bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,

n bei Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.

Feiertagsarbeit ist extra zu bezahlen.

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Werden Jugendliche erlaubterweise zu Arbeitsleistungen am Sonntag herangezogen, so ist der darauffolgende Sonntag arbeitsfrei zu halten.

Im Gastgewerbe kann die Beschäftigung an aufeinan-derfolgenden Sonntagen innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr durch das Ar-beitsinspektorat zugelassen werden.

Wie lange hast du am Wochenende frei?Grundsätzlich haben Jugendliche Anspruch auf eine un-unterbrochene Wochenfreizeit von zwei Kalendertagen inklusive Sonntag. Die Wochenendruhe hat am Samstag spätestens um 13 Uhr (bei Vor- und Abschlussarbeiten um 15 Uhr) zu beginnen. Wird der/die Jugendliche am Samstag beschäftigt, so hat der darauffolgende Montag arbeitsfrei zu bleiben.

Es gibt dazu Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel Tei-lung der Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen, Durchrechnung der Wochenfreizeit, Sonderregelungen für den Handel, wo Lehrlinge unter bestimmten Bedin-gungen auch am Samstagnachmittag beschäftigt wer-den dürfen. Kollektivverträge können für Lehrlinge wei-tere Ausnahmen zulassen (BäckerInnen, FleischerInnen, KonditorInnen und Molkereien).

Da im Gastgewerbe am Sonntag gearbeitet werden darf, müssen 2 zusammenhängende Kalendertage freige-geben oder Freizeit im Ausmaß von 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, plus ein betrieblicher Sperrtag in der nächsten Arbeitswoche gewährt werden.

Darfst du Akkordarbeit leisten?Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge dürfen nicht mit Akkordarbeiten oder sonstigen leistungsbezogenen Prämienarbeiten be-schäftigt werden.

Wer schreibt deine Arbeitszeit mit?

Dein/e ArbeitgeberIn ist verpflichtet, Arbeitszeitaufzeich-nungen zu führen.

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Checklisten Ich weiß, wie lange ich arbeiten darf.

n Ich kenne meine wöchentliche Arbeitszeit.

n Ich schreibe meine Arbeitszeiten genau mit.

n Ich kontrolliere meine monatliche Abrechnung.

n Ich weiß, wie lange ich Entgelt nachfordern kann.

n Ich weiß, was eine Verzichtserklärung ist.

n Ich weiß, wer mir bei Problemen helfen kann.

Jugend

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Wir wollen, dass uns die Zukunft gehört.

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