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Bilddatei:
Tarmow_Gewerbepark_Übersichtsplan.png
N
Bebauungsplan der Gemeinde Tarmow "Gewerbepark Ländchen Bellin" - 1. Entwicklungsabschnitt
Teil A - Planzeichnung
Maßstab 1:1.000
0 5 10 20 30 40 50
Teil B - Rechtsgrundlagen, Hinweise, Textliche Festsetzungen und Verfahrensvermerke
HANS WEIGELT PLANUNG & SERVICE
VOGELWEIDE 10 06188 LANDSBERG
FON: (034602) 23795 FAX: (034602) 40054
E-MAIL: [email protected]
2016 aus der originalen Planvorlage
Verwendetes CAD-Programm: AutoCAD 2016
Arbeitsweise: Manuelle Übertragung aus der Planunterlage
Plangrundlage: Gewerbegebiet Fehrbellin.dxf
Digitalisierung/Vektorisierung
Nicht rechtsverbindliche Übertragung aus der Planvorlage. Rechtsgültigkeit besitzt ausschließlich die
originale Planfassung in Papierform
Hinweis zur digitalisierten/vektorisierten Plandatei
Übersichtslageplan
(ohne Maßstab)
Gemeinde Tarmow
Bebauungsplan Gewerbepark
"Ländchen - Bellin"
1. Entwicklungsabschnitt
Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft
Dr.-Ing. H. Thünker - Dr.- Ing. B. Heckenbücker - VBI
5309 Meckenheim ● Neuer Markt 38 ● 02225/2013
Bearbeitung:
Dr.-Ing. B. Heckenbücker
Dipl.-Ing. K. Berger
WestGkA - Management-Gesellschaft für kommunale Anlagen mbH
Düsseldorf
Stand: Mai 1993 Maßstab 1 : 1.000
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Plangebiet:Gewerbepark"Ländchen - Bellin"
0,8495°
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A
B
GEOMETRISCHE FESTLEGUNG
Koordinaten der Festpunkte im Gauß-Krüger System
(Angaben geometrisch von der Originalzeichnung übertragen,
daher nicht verbindlich)
Rechtswert Hochwert
1 53457,03 53269,06
2 53570,76 53266,63
3 53500,63 53244,58
4 53558,06 53243,94
5 53544,59 53219,91
6 53630,08 53168,85
7 53672,14 53141,82
8 53492,00 53130,00
9 53509,29 53060,07
10 53525,51 53052,39
11 53510,57 53040,12
12 53535,68 53033,58
13 53513,75 53016,40
14 53536,61 52994,21
15 53525,20 52987,60
16 53516,50 52987,01
17 53546,96 52984,29
18 53573,14 52980,31
19 52824,98 52841,78
20 53506,91 52810,96
21 53403,36 52800,12
22 53464,50 52756,56
23 53492,70 52730,46
24 53576,71 52699,90
25 53520,32 52693,47
26 53072,98 52682,03
27 53397,16 52670,20
29 53502,67 52643,00
30 53181,87 52631,01
32 53167,69 52609,92
33 53190,10 52607,92
34 53165,46 52585,02
35 53183,89 52583,38
36 53187,87 52583,02
38 53231,61 52579,85
39 53169,00 52579,68
40 53252,91 52567,24
41 53179,55 52553,64
42 53537,95 52538,92
43 53413,23 52529,33
44 53172,00 52520,50
45 53630,00 52482,00
46 53265,02 52461,04
47 53355,10 52403,55
48 53369,69 52397,08
49 53073,00 52392,50
50 53348,08 52390,89
51 53231,76 52388,76
52 53216,50 52364,00
53 53380,72 52358,43
54 53362,88 52353,52
55 53359,03 52352,43
56 53378,32 52352,26
57 53165,26 52349,38
58 53370,29 52334,84
59 53391,50 52276,00
GE
0,8 2,0
O
Hmax=12,00 m
GE*
GI
0,8 2,0
O
Hmax=15,00 m
GI*
GE*
GE*
GI
0,8 2,0
O
Hmax=15,00 m
GI*
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GI
0,8 2,0
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Hmax=15,00 m
GI
0,8 2,0
O
Hmax=20,00 m
GI*
GI
0,8 2,0
O
Hmax=15,00 m
GE
0,8 2,0
O
Hmax=15,00 m
GI
0,8 2,0
O
Hmax=20,00 m
GI*
26,16
5,00
5,00
5,00 R18,5
6,00
27,00
6,00
19,09
5,00
6,00
13,006,00
2,75
2,75
6,00
20,00
20,00
5,00
20,00
20,00
20,0
0
20,00
6,00
25,00
3,00
R5
2,50
5,00
5,00
5,005,00
5,00
15,00
2,503,00
5,003,00
25,005,00
2,50
5,00
25,00
5,00
5,0020,005,00
150°
5,00
3,002,50
5,00
5,00
5,00
6,0020,00
6,00
20,00
30,00
6,00
6,00
12,506,00
20,00
20,00
5,00
5,0020,00
5,00
20,005,00
20,00
12,50 6,00
50,0030,00
6,00 20,00
60,00
40,00
20,00
P
12,506,0020,00
20,00
20,00
5,00
5,00
6,00
7,50
6,00
60,00
5,00
20,00
R20
R345
5,00
20,00
20,00
6,00
13,00
6,00
20,00
20,00 6,00
6,0020,00
5,00
26,00
2,503,00
5,00
1,00 4,2
5
3,25
Ri=
66,5
Ri=
70,0
R
=
2
0
,0
R
=
∞
6,00
4,50
Ri=
250
P
20,00
R
=∞
6,0012,50 6,00
4,258,25
R
=
∞
R
=
∞
R
i
=
6
9
R
=
7
0
12,506,00
20,00
P
8,254,25
R
=
∞
R
i=
1
4
5
R=20,0
20,00
30,00
P
R
=
1
5
0
8,504,50
R
=
∞
P
8,254,25
26,00
P
R=∞
R
i
=
4
8
,
5
R
=
4
0
R18,50
4,25 3,2
5
R
=
2
0
R=20
30,00
30,00
18,00
R
=
∞
P
8,504,50
R
=
1
5
0
Ri=
20
R
i
=
4
4
R
=
4
0
R
=
∞
R=
160,5
6,004,508,50
R
=
1
5
0
R
=
9
9
R
=
3
4
5
8,50
6,00
R18,00
R20,00
9,00
9,50
20,00
30,00
55,00
20,00
30,00
55,00
R
=
∞
R20
Zeichenerklärung zum Teil A - Festsetzungen
öffentliche Grünfläche
Straßenbegrenzungslinie, auch gegenüber
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
1. Art der baulichen Nutzung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 1 (2) sowie §§ 2 bis 11 BauNVO
Gewerbegebiet; siehe Textteil I, 1.1
GE
Baugrenze
4. Verkehrsflächen
§ 9 (1) Nr. 11 BauGB
Öffentliche Verkehrsfläche
2. Maß der baulichen Nutzung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 u. 17 BauNVO
3. Bauweise, Baulinie, Baugrenze
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB und §§ 22 u. 23 BauNVO
Geschoßflächenzahl
5. Grünflächen
§ 9 (1) Nr. 15 BauGB
Flächen zum Anpflanzen von Bäume, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;
siehe Textteil I, 14.1
7. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20, 25a und 25b BauGB)
T T T T T T T T T
T T T T T T T T T
TT T
T
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft (A) bis (G); siehe Textteil I, 11
überbaubare Grundstücksfläche
Industriegebiet; siehe Textteil I, 1.2
GI
überbaubare Grundstücksfläche
2,0
Grundflächenzahl
0,8
max. Traufhöhe
Tmax=15,00
offene Bauweise
O
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Fuß- und Radweg
F/R
Begrenzung sonstiger Verkehrsflächen
P
öffentlicher Park- oder Grünstreifen
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten; siehe Textteil I, 7
nicht überbaubare Grundstücksfläche
Flächen mit Bindung für Bepflanzung und den Erhalt von Bäume, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für die Allgemeinheit (hier: Kabeltrasse) zu
belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB); siehe Textteil I, 9.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
Sichtdreiecke, Sichthindernisse und Bewuchs ≤ 0,60 m zulässig
GFL
Die Rechtsgrundlagen dieses Planes und seines Verfahrens sind:
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. 1 S. 2253),
geändert durch EVertr. vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 885, 1122).
2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch EVertr. vom
31.08.1990 (BGBl. II S. 885/1124).
3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990, Anlageband zum BGBl. I, Nr. 3 v.
22.01.1991.
4. Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBL. 1 Nr. 50, S. 929) i.V. mit VVBauO vom 22.10.1990.
INHALT BauGB
§ 9 (1) 1, 2, 3. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24,
25a, 25b, 26
§ 9 (2), (3), (5), (6), (7) und (8)
§ 9 (4) in Verbindung mit der BauO
Hinweise:
Die Errichtung, Änderung oder veränderte Nutzungen von baulichen Anlagen bis 100 m
neben der Bundesautobahn sind gem. § 9 Bundesfernstraßengesetz zustimmungspflichtig.
Betriebe, die wassergefährdende Stoffe verwenden, müssen bauliche oder sonstige
Vorkehrungen treffen, die das Eindringen der Stoffe in den Boden, in die Vorflutgräben
oder in die Kanalisation verhindern.
Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen nutzbare Abwärme entsteht, soll dieses
Wärmepotential in die Wärmebedarfsdeckung einbezogen werden. Wärmedämmende
Maßnahmen entsprechend der Verordnung sind mit dem Bauantrag nachzuweisen.
Sonstige Planzeichen (ohne Normcharakter) aus der originalen Planvorlage
Freileitungsmast
Laterne
Verkehrszeichen
Hinweisschild
Betonpfahl
Brunnen
DP-Stein
Schachtabdeckung
Hydrant
Gully
Laubbaum
Höhe über HN (Höhenangabe in m
über HM, Kronstädter Pegel)
......
Gitterpunkt (Schnittpunkt der 100 m
Gitterlinie im Koordinatensystem des
Staatlichen Trigonometrischen Netzes
(Gauß-Krüger-Koordinaten, Bezugsellipsoid:
Krassoski)
OK
UK
Zaun
Böschung
Leitplanke
Hecke
Vegetationsgrenze
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
geplante Teilungsgrenze
Mischwald
Laubwald
Nadelwald
Strauchwerk
G
Grasfläche
Unland
U
Hinweise zur Vermessung
Die Planunterlage wurde nach amtlichen Unterlagen und eigenen örtlichen Messungen von Oktober
bis Dezember 1991 hergestellt.
Die dargestellte Katastersituation entspricht dem Stand September 1991.
Die Umringsgrenzen des Gewerbeareals wurden in der Örtlichkeit untersucht, sind jedoch im Sinne
des anhängigen Grenzuntersuchungsverfahrens noch nicht wiederhergestellt bzw. festgestellt. Die
Lage der innerhalb des geplanten Gewerbeareals dargestellten Grenzen wurde unter Zugrundelegung
des vorliegenden, inhomogenen Flurkartenmaterials überwiegend graphisch ermittelt und weist daher
eine eingeschränkte Genauigkeit auf.
Es wird bescheinigt, daß diese Planunterlage den Erfordernissen des § 1 Planzeichenverordnung
entspricht.
Berlin-Neukölln, den 12. Januar 1992, ergänzt am 8. April 1992
Dipl.-Ing. Holger Jürgens
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Schillerpromenade 10, 1000 Berlin 44
Telefon : 622 22 66, Telefax : 622 22 11
Textliche Festsetzungen
I Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1. Gewerbegebiet „GE“ (§ 8 BauNVO)
Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO sind entsprechend § 1 (9) BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig.
Betriebssportanlagen sind grundsätzlich zulässig.
Die Ausnahmen gemäß § 8 (3) Nr. 3 BauNVO sind gemäß § 1 (6) BauNVO nicht zulässig.
Einzelhandelsverkauf im Rahmen des Gewerbes ist als Ausnahme zulässig. Ansonsten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Nur in den mit GE* gekennzeichneten Bereichen sind Verwaltungsgebäude und betriebszugehörige
Wohnungen gemäß § 8 (3) BauNVO zulässig.
Frei stehende Wohnhäuser sind grundsätzlich unzulässig.
1.2. Industriegebiet „GI“ (§ 9 BauNVO)
Die Ausnahmen gemäß § 9 (3) Nr. 2 BauNVO sind gemäß § 1 (6) BauNVO grundsätzlich zulässig.
Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.
Nur in den mit GI* gekennzeichneten Bereichen sind Verwaltungsgebäude und betriebszugehörige
Wohnungen gemäß § 9 (3) BauNVO zulässig.
Frei stehende Wohnhäuser sind grundsätzlich unzulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Gewerbe und Industriegebiete:
Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 16 BauNVO in den GE- und GI-Gebieten durch die
max. zulässige Höhe in Verbindung mit der Grund- und der Geschoßflächenzahl nach § 17 BauNVO
festgelegt.
Die Höhe der baulichen Anlagen ist gemäß § 18 BauNVO als zulässige Traufhöhe (Schnittlinie von
Außenwand und Dachhaut, bei Flachdächern Oberkante Attika) über dem Gelände festgesetzt.
Ausnahmsweise kann für Sonderbauwerke und -bauteile aufgrund deren besonderer
Zweckbestimmung (z. B. Abgas- und Abluftanlagen, Aufzüge etc.) sowie für Bauwerke aufgrund
besonderer betrieblicher Anforderungen (Silos etc.) eine Überschreitung der festgesetzten
Höchstwerte zugelassen werden.
3. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Es ist die offene Bauweise gemäß § 22 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 22 (4) BauNVO wird
festgesetzt, daß in Abweichung von § 22 (2) BauNVO die Länge der Gebäude 50,0 m überschreiten
darf.
4. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.
Zum Nachbargrundstück ist grundsätzlich ein Abstand von mind. 5 m einzuhalten. Gemäß § 23 (2)
und (3) BauNVO können Auskragungen (Überdachungen, Rampen u.a.) bis zu 1,50 m
ausnahmsweise die im Plan festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Dies gilt auch bei der
Anordnung von Stellplätzen.
5. Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind in den GE und GI-Gebieten bis auf Einrichtungen und
Anlagen für die Tierhaltung zulässig.
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
Garagen und Stellplätze dürfen nur über die Grundstückszufahrt (I. 7.) anfahrbar sein;
Einzelzufahrten von der Verkehrsfläche aus sind unzulässig. Im Gewerbe- und Industriegebiet
müssen Tiefgaragen im Bereich der nicht überbauten Grundstücksflächen eine mindestens 0,60 m
dicke Erddeckung erhalten, deren Aufbau eine dauerhafte Begrünung ermöglicht.
6. Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 22 BauGB) in Verbindung mit § 83 der Bauordnung vom
20. Juli 1990
6.1. Die Stellplätze für Belegschaftsmitglieder, Inhaber und Besucher sind auf dem Betriebsgrundstück
nachzuweisen.
6.2. Für den Nachweis der Stellplätze für Inhaber und Belegschaftsmitglieder gilt:
je 10 Belegschaftsmitglieder sind nachzuweisen
- 7 Stellplätze für PKW,
- 1 Stellplatz für Motorrad oder Moped,
- 2 Stellplätze für Fahrräder
Für die Besucherstellplätze gilt die Bauordnung.
6.3. Für betriebseigene Fahrzeuge muss eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen oder Garagen auf
eigenem Grundstück geschaffen werden. Bei der Bemessung ist der betriebliche Fuhrpark
maßgebend.
6.4. Für die Bepflanzung gelten die Festsetzungen unter I, 14.2
7. Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Anschluß der Grundstücke
an die Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Die im Plan mit F/R bezeichneten Verkehrsflächen dürfen nicht mit KFZ einschließlich Motorrädern
befahren werden, d. h. diese Verkehrsflächen können nicht für Zu- und Abfahrten zu oder von
gewerblichen Grundstücken herangezogen werden. Dies gilt nicht für Versorgungs-, Wartungs- und
Rettungsfahrzeuge.
Bis 25 m Straßenfront ist nur eine Zufahrt mit max. 12,0 m Breite zulässig. Bei größerer Straßenfront
dürfen maximal pro Betrieb nur zwei Zufahrten an einer Verkehrsanlage mit je max. 12,0 m Breite
angelegt werden; die Einzelzufahrt darf max. 20 m breit sein.
Ausnahmen von Anzahl und Breite sind in durch Betriebserfordernisse begründeten Fällen zulässig.
Die festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sind zu beachten.
8. Versorgungsflächen (§ 9 (1) Nr. 12 BauGB)
Nebenanlagen sind gemäß § 14 (2) BauNVO grundsätzlich überall in Bau- und Grünflächen zulässig.
Für den Umfang und die Bepflanzung gelten die Festsetzungen unter I. 10.2.
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB
Es wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Kanaltrasse zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt.
Der Schutzstreifen der Entsorgungstrasse ist zu beachten und darf nicht überbaut werden.
10. Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) in Verbindung mit Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
10.1. Die Flächen, auf denen Bepflanzungen festgesetzt sind sind von jeglichen Nutzungen und
Beeinträchtigungen freizuhalten und zu schützen.
10.2. Versorgungsflächen und -einrichtungen, die Grünflächen beanspruchen, sind nur im notwendigen,
betrieblichen Umfang unter Schonung von Vegetationsflächen und -beständen zulässig.
Sie sind entsprechend den Vorschriften unter I, 11. und I, 14. zu umpflanzen.
11. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft
(§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
11.1. Böschungen sind zur Vermeidung von Bodenerosionen flächendeckend zu bepflanzen.
11.2. Jegliche Düngungen und Spritzungen sind nicht zulässig.
Bei Bewirtschaftung der Fläche (A) als Obstplantage sind auf ihr ordnungsgemäße
Wirtschaftsformen zulässig.
11.3. Koniferen sind bis auf Taxus baccata und Pinus silvestris nicht zulässig.
11.4. Die Straßenbäume sind durch bauliche Anlagen (z. B. Hochbord, Rammschutz) vor mechanischen
Schädigungen zu schützen.
11.5. Gehölzpflanzungen auf Grünflächen sind der Sukzession zu überlassen.
Die Möglichkeit des Rückschnitts entlang von Verkehrs- und Privatflächen bleibt im notwendigen
Umfang hiervon unberührt. Der Rückschnitt ist dann nur im Winterhalbjahr bis zum 1. März
zulässig.
11.6. Obstbäume sind spätestens alle 3 Jahre zu pflegen.
11.7. Alle Wiesen sind als Extensivwiesen anzulegen und auf Dauer zu unterhalten.
Extensivwiesen sind ohne Düngung und mit einer einmaligen Mahd nicht vor dem 1. August oder
mit einer zweimaligen Mahd nicht vor dem 1. Juli bzw. 1. September bei einer Schnitthöhe nicht
unter 5 cm zu bewirtschaften.
Rasenflächen sind auf öffentlichen Grünflächen nicht zulässig.
11.8. In Hecken und Gehölzgruppen auf öffentlichen Grünflächen sind punktuell Kleinbiotope. z. B.
Steinhaufen aus Lesesteinen. Totholz, wechselfeuchte Mulden anzulegen und der natürlichen
Entwicklung ohne Pflege zu überlassen.
11.9. Innerhalb der Maßnahmenfläche (A) sind die vorhandenen Obst- und Laubbäume zu erhalten und
durch Schnittmaßnahmen fachgerecht zu bewirtschaften bzw. zu pflegen.
Bei natürlichem Abgang von Obstbäumen sind diese durch hochstämmige Obstbäume alter, lokaler
Obstarten zu ersetzen.
Insgesamt ist ein flächendeckender Obstbaumbestand auf Dauer sicherzustellen.
Als bodennahe Vegetation ist eine Extensivwiese gemäß I 1.7 festgesetzt.
11.10. Innerhalb der Maßnahmenfläche (B) ist das Brombeergebüsch zu erhalten und der natürlichen
Sukzession zu überlassen.
11.11.Die Maßnahmefläche (C) ist flächendeckend mit Gehölzen der Pflanzenliste unter I 14.1. zu
bepflanzen.
Pro 100 m² sind mindestens 1 Baum und 100 Sträucher sowie Kletterpflanzen zu pflanzen.
11.12. Innerhalb der Maßnahmenflächen (D) sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und ergänzende
Pflanzungen anzulegen.
Innerhalb des Gehölzbestandes sind ergänzend Bäume und Sträucher der Pflanzenliste unter I 14.1.
zu pflanzen.
Außerhalb des Gehölzbestandes sind Extensivwiesen gemäß I 11.7., Obstbäume alter, lokaler
Obstsorten und Gehölze der Pflanzenliste unter I 14.1. kleinflächig wechselnd anzulegen bzw. zu
pflanzen.
11.13. Innerhalb der Maßnahmenflächen (E) sind Extensivwiesen gemäß I 11.7., Obstbäume alter lokaler
Obstsorten und Bäume, Sträucher sowie Kletterpflanzen der Pflanzenliste unter I 14.1. anzulegen.
11.14.Die Maßnahmenflächen (F) sind als Extensivwiesenflächen mit Einzelgehölzen, Gehölzgruppen und
frei wachsenden Hecken aus Arten der Pflanzenliste unter 14.1. sowie mit Obstbäumen alter,
lokaler Obstsorten anzulegen. Entlang von Hecken und Gehölzgruppen sind Wildkrautstreifen in
Breiten von 1,50 m bis 5,00 m zu ermöglichen, wobei hier eine einmalige Mahd nur alle 3 bis 5
Jahre bei einem Schnittzeitpunkt nicht vor dem 1. August und bei einer Schnitthöhe nicht unter
5 cm durchgeführt werden darf.
11.15. Innerhalb der Maßnahmenfläche (G) sind die Wald-, Saumgehölz- und Krautbestände zu erhalten.
Entlang der Waldränder sind Wildkrautstreifen gemäß I 11.14. zu ermöglichen. Gegebenenfalls sind
Nachpflanzungen entlang der Gehölzbestände durchzuführen mit Arten aus der Pflanzenliste unter
I 14.1.
11.16.Das Dachflächenwasser ist vorzugsweise auf dem Grundstück zu versickern. Ansonsten hat die
Dachflächenentwässerung über ein Grabensystem mit Retentionsräumen bzw. Teichen zu erfolgen.
Entwässerungsleitungen für Dachflächenwasser sind nur für Kreuzungen mit Lager- und
Verkehrsflächen zulässig.
Die Kreuzungen von Gräben mit Verkehrsflächen sind so zu gestalten, daß Amphibienwanderungen
ohne Beeinträchtigungen stattfinden können, z. B. durch ausreichende Dimensionierung von
Rohren, Schaffung daran benachbarter Rastplätze (Röhrichte, nicht überstaute Niveaus) und
gegebenenfalls Krötenzaunanlagen.
Vorhandene Drainageleitungen sind zu entfernen und durch offene Gräben zu ersetzen.
11.17.Die Gräben und Retentionsräume bzw. Teiche sind so auszugestalten, daß sie sowohl
wasserbauliche als auch ökologische Belange berücksichtigen, z. B. durch die Arten der Sohlen-und
Uferausbildung, durch Höhendifferenzierungen der Aufstautiefen, der Sohlensenken und der
Flachwasserbereiche sowie durch die Bepflanzungen.
11.18.Die Gräben und Retentionsräume bzw. Teiche sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen zulässig.
In Bereichen mit Vegetationsbeständen sind diese so weit wie möglich zu erhalten.
11.19. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind kombinierte Fuß- und Radwege in einer maximalen
Breite von 2,50 m zulässig. Die Entwässerung ist durch die offenen, seitlich verlaufenden Gräben
oder durch offene, seitlich verlaufende Geländerinnen durchzuführen, d. h. die Abführung des
Niederschlagswassers aus Fuß- und Radwegen in das Kanalsystem ist nicht zulässig.
11.20.Für die befestigten Teile der Grundstücksfreiflächen sind vollständig bodenversiegelnde
Ausführungen unzulässig.
Ausnahmsweise können die Hofteilflächen aus Umweltschutzgründen (Boden, Grundwasser) auch
versiegelnde Befestigungen (Asphalt/Beton) verwendet werden.
12. Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht verwendet werden
dürfen (§ 9 (1) Nr. 23 BauGB)
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird festgesetzt:
Die Verwendung von Brennstoffen aller Art ist zur Beheizung oder zum Betrieb zugelassen. Es muß
nachgewiesen werden, daß durch die Beschaffenheit der Feuerungsanlage die Abgase zu keiner
höheren Verunreinigung der Luft beitragen als die Abgase von vergleichbaren
Gasfeuerungsanlagen.
13. Bauliche und sonstige technischen Vorkehrungen zur Verhinderung oder Minderung von
Umwelteinwirkungen Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Industriegebiet:
Im Industriegebiet sind an baulichen oder sonstigen Anlagen sowie auf den genutzten Freiflächen
derartige bauliche oder technische Vorkehrungen zu treffen, daß die Gesamtschallleistung den
Schallleistungspegel Lw nicht übersteigt, der sich aufgrund des flächenbezogenen
Schallleistungspegels
Lw“ = 65 dB(A)/m² tagsüber,
Lw“ = 55 dB(A)/m² nachts
nach Formel 3, DIN 18005 ergibt.
Gewerbegebiet:
Im Gewerbegebiet sind an baulichen oder sonstigen Anlagen sowie auf den genutzten Freiflächen
derartige bauliche oder technische Vorkehrungen zu treffen, daß die Gesamtschallleistung den
Schallleistungspegel Lw nicht übersteigt, der sich aufgrund des flächenbezogenen
Schallleistungspegels
Lw“ = 60 dB(A)/m² tagsüber,
Lw“ = 50 dB(A)/m² nachts
nach Formel 3, DIN 18005 ergibt.
Die Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, R. w. Erl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 21.03.1990 ist bzgl. anderer Immissionen als der Lärmimmission Bestandteil des
Bebauungsplanes und entsprechend Nr. 2 u. 3 des Erlasses anzuwenden.
14. Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 (1) Nr. 25a und 25b BauGB)
14.1. Grundstücksflächen:
Entlang aller Grundstücksgrenzen mit Ausnahme zu öffentlichen Grünflächen sind frei wachsende
Hecken aus Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 1,50 m aus Arten der nachstehenden Liste
oder aus anderen heimischen Gehölzen anzupflanzen. Sie sind als geschlossene Kulisse mit Bäumen
und Sträuchern anzulegen, die nur durch die Zufahrten gemäß I, 7. und durch Fußwege bis 3,00 m
unterbrochen werden können.
Die Kiefer ist ausschließlich als Einzelgehölz, d. h. nicht in Gruppen, zulässig.
Pflanzliste BÄUME:
Acer campestre Feld-Ahorn
Alnus glutinosa Schwarz-Erle
Betula pendula Sand-Birke
Carpinus betulus Hainbuche
Fagus silvatica Buche
Fraxinus excelsior Esche
Pinus silvestris Wald-Kiefer
Populus tremula Zitter-Pappel
Prunus avium Vogel-Kirsche
Quercus robur Stiel-Eiche
Salix alba Silber-Weide
Sorbus aucuparia Eberesche
Tilia cordata Winterlinde
Obstbäume-Hochstamm alte Lokalsorten
STRÄUCHER UND KLETTERPFLANZEN*:
Acer campestre Feld-Ahorn
Clematis vitalba Waldrebe
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Cornus mas Kornelkirsche
Corylus avellana Hasel
Crataegus monogyna Weißdorn
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen
*Hedera helix Efeu
Ligustrum vulgare Liguster
Lonicera xylosteum Heckenkirsche
Prunus padus Trauben-Kirsche
Prunus spinosa Schlehe
Rhamnus frangula Faulbaum
Rosa canina Hundsrose
Salix caprea Sal-Weide
Salix purpurea Purpurweide
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Taxus baccata Eibe
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball
14.2. Stellplätze bzw. Gemeinschaftsstellplätze sind mit Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
14.3. Entlang der Erschließungsstraßen sind Bäume in Abständen von 8-10 m einreihig oder als Allee zu
pflanzen.
In Pflanzinseln innerhalb von Verkehrsflächen sind Einzelbäume und flächendeckend
Bodendeckerstauden anzupflanzen. Die zulässige Baumart ist aus der folgenden Baumliste
ersichtlich, dabei sind nur hochstämmige Bäume mit einer Mindesthöhe von 3,5 m bzw. einem
Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe, zulässig.
Baumliste:
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Corylus colurna Baum-Hasel
Aesculus hippocastaneum Kastanie
Prunus avium Vogel-Kirsche
Quercus robur Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia Vogelbeere
Tilia cordata Winter-Linde
14.4. Im Bereich von 10 m links und rechts der Zufahrten sind Ziergehölze über die Arten der Liste unter
I, 14.1. hinaus zulässig.
Die Festsetzungen unter I, 11.3. gelten unverändert.
14.5. Alle Vegetationsbestände sowie alle neu gepflanzten Bäume und Sträucher innerhalb der
Grünflächen bzw. Maßnahmenflächen (§ 9 (1) Nr. 15 u. Nr. 20 BauGB) sind auf Dauer zu erhalten,
zu schützen und erforderlichenfalls artgleich zu ersetzen. Dies schließt die Bodenvegetation und die
ergänzenden Kleinbiotope wie Lesesteinhaufen, Totholz usw. mit ein.
Sie sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
nach § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 83 der Bauordnung vom 20. Juli 1990 und VVBauO
vom 22.10.1990
1. Vorschriften über äußere Gestaltung und besondere Anforderungen an baulichen Anlagen.
sowie an Werbeanlagen
1.1. Dachform und Dachneigung:
Zulässig sind Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer unter 5° Dachneigung, geneigte Dächer
bis 25° und Sheddächer mit mehr als 25° Dachneigung sowie begrünte Flachdächer, die
dauernd gärtnerisch zu unterhalten sind.
Bei Gebäuden für Verwaltung und Betriebswohnungen sind geneigte Dächer bis 40° zulässig.
Sonnenkollektoren sind zulässig. Sie müssen blendfrei sein.
Für geneigte Dächer sind als Dachdeckung Betondachsteine, Dachpfannen und Falzbleche
zulässig; eine schwarze, anthrazitfarbene und rotbraun bis dunkelbraune Farbgebung ist zulässig.
Grelle, leuchtende oder spiegelnde Farbgebung ist unzulässig.
1.2. Die Fassaden sind vertikal durch Materialienwechsel und/oder Fassadentektonik bzw. Farbgebung
deutlich zu gliedern.
1.3. Werbeanlagen:
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen die zulässige Traufhöhe
bis zu 2,0 m überschreiten. Leuchtschilder sowie Lichtwerbung mit wechselndem, bewegtem
oder laufendem Licht sind unzulässig.
2. Vorschriften über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
Im Gewerbegebiet sind entlang der Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu öffentlichen
Grünflächen folgende Einfriedigungen auch in Kombination zulässig:
- Zäune bis zu einer Höhe von 2,0 m und
- lebende, frei wachsende Hecken.
Entlang der übrigen Grenzen sind Zäune bis zu einer Höhe von 2,0 m oder lebende, frei
wachsende Hecken zulässig.
Ausnahmsweise können aus Immissionsschutz- und Sichtschutzgründen auch Mauern bis zu
einer Höhe von 2,0 m zugelassen werden.
3. Vorschriften über die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen
Für die Befestigung der Stellplätze, Zufahrten, Wege- und Hofflächen sind ausschließlich
wassergebundene Decken, Pflasterungen aus Naturstein, Pflasterklinker und Betonsteinpflaster
mit hohem Fugenanteil sowie Betonrasensteine zulässig.
Mülltonnen/Mülltonnenplätze/Lagerplätze/Abfallplätze sind mit einem festen Sichtschutz und
zusätzlicher Bepflanzung zu umgeben.
Verfahrensvermerke
1. Aufstellung:
Dieser Plan wurde gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde
Tarmow vom 11.12.91 aufgestellt.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
Der Beschluß wurde am 12.12.91 ortsüblich bekannt gemacht
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
2. Bürgerbeteiligung:
Die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB hat am 20.05.92 stattgefunden.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
3. Offenlagebeschluß:
Dieser Plan wurde als Entwurf am 04.06.92 gemäß § 3 (2) BauGB von der Gemeindevertretung der
Gemeinde Tarmow zur öffentlichen Auslegung beschlossen.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
Offenlagebeschluß:
(2. Offenlage)
3.1 Dieser Plan wurde als Entwurf am 25.03.93 gemäß § 3 (2) BauGB von der Gemeindevertretung der
Gemeinde Tarmow zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
4. Offenlage:
Dieser Plan und seine Begründung haben gemäß § 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit
vom 22.06.92 bis 23.07.92 einschließlich öffentlich ausgelegen.
Ort und Dauer der Auslegung wurden am 09.06.92 ortsüblich bekannt gemacht.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
4.1 Offenlage:
(2. Offenlage)
Dieser Plan und seine Begründung haben gemäß § 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit
vom 13.04.93 bis 14.05.93 einschließlich öffentlich ausgelegen.
Ort und Dauer der Auslegung wurden am 05.04.93 ortsüblich bekannt gemacht.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
5. Planbeschluß:
Dieser Plan wurde gemäß § 10 BauGB am 27.05.93 von der Gemeindevertretung der Gemeinde
Tarmow als Satzung beschlossen.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
6. Beteiligung:
Die für Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle ist gemäß § 246a Abs. 1, Satz 1, Nr. 1
BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 BauZVO beteiligt worden.
Tarmow, den 07.06.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
7. Genehmigung:
Dieser Plan mit seiner Begründung wurde gemäß § 246a (1) Nr. 4 BauGB durch Verfügung des
Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21.07.93
(A.Z. ……………….. ) genehmigt.
Tarmow, den 27.07.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
8. Bekanntmachung:
Die Genehmigung dieses Planes wurde gemäß § 12 BauGB am 22.07.93 mit Angabe der Zeit und des
Ortes, wo dieser Plan eingesehen werden kann, durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt.
Tarmow, den 27.07.93 ………………..……..…
Gemeinde Tarmow
Bürgermeister
Siegel
9. Katastervermerk:
Die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke stimmen mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
überein.
Neuruppin, den 10.06.93 ………………..……..…
Katasteramt Neuruppin
Siegel
52 500
52
9
00
C
P
E
B
u
n
d
e
s
a
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b
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2
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