Amtsblatt - Lünen · Grünland darf nur gedüngt werden, wenn witterungsbedingt keine erheblichen...

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Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich bei der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen an der Informationsloge des Ratshauses, im Internet unter www.luenen.de/amtsblatt oder per E-Mail: [email protected] Auskunft Telefon: 02306 104-1260 Amtsblatt Nr. 05/2009 ausgegeben am: 17. Februar 2009 Nr. Gegenstand Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 23 2 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 31 3 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 34 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten und Ausnahmen nach dem Landes- Immissionsschutzgesetz NRW in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 42 5 Bebauungsplan Lünen Nr. 55 “Süggelstraße“, 1. Änderung 46 6 Außenbereichssatzung „An der Fähre“ 48 7 Außenbereichssatzung „Am Struckmannsberg“ 52 8 Bebauungsplan Lünen Nr. 30 „Im Berge“ 5. Änderung 56 9 Bebauungsplan Lünen Nr. 31 „Innenstadt Marktplatz“ 5. Änderung 58 10 Bebauungsplan Lünen Nr. 83 „Schulzentrum Brusenkamp / Wohnbauprojekt V“ 60

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  • Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich bei der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen an der Informationsloge des Ratshauses, im Internet unter www.luenen.de/amtsblatt oder per E-Mail: [email protected] Auskunft Telefon: 02306 104-1260

    Amtsblatt Nr. 05/2009 ausgegeben am: 17. Februar 2009 Nr. Gegenstand Seite 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die

    Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    23

    2 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus

    besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 31

    3 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an

    öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    34

    4 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von

    Sperrzeiten in Gaststätten und Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz NRW in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

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    5 Bebauungsplan Lünen Nr. 55 “Süggelstraße“, 1. Änderung 46 6 Außenbereichssatzung „An der Fähre“ 48 7 Außenbereichssatzung „Am Struckmannsberg“ 52 8 Bebauungsplan Lünen Nr. 30 „Im Berge“ 5. Änderung 56 9 Bebauungsplan Lünen Nr. 31 „Innenstadt Marktplatz“ 5. Änderung 58 10 Bebauungsplan Lünen Nr. 83 „Schulzentrum Brusenkamp /

    Wohnbauprojekt V“ 60

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    Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich bei der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen an der Informationsloge des Ratshauses, im Internet unter www.luenen.de/amtsblatt oder per E-Mail: [email protected] Auskunft Telefon: 02306 104-1260

    Amtsblatt Nr. 05/2009 ausgegeben am: 17. Februar 2009

    Nr. Gegenstand Seite 11 Bebauungsplan Lünen Nr. 157 „Im Berge Ost“ 62 12 Bebauungsplan Lünen Nr. 158 „Gewerbegebiet In den Telgen“ 1.

    Änderung 64

    13 Bebauungsplan Lünen Nr. 159 „Brunnenstraße“ 66 14 Bebauungsplan Lünen Nr. 168 Teil B „Westfalia“ 68 15 Bebauungsplan Lünen Nr. 172 „Cappenberger Straße / Kleiststraße“ 70 16 Bebauungsplan Lünen Nr. 173 „Saalfeld“ 72 17 Bebauungsplan Lünen Nr. 177 „Ehemaliger Jüdischer Friedhof“ 74 18 Bebauungsplan Lünen Nr. 179 „Bergstraße-West“ 76 19 Bebauungsplan Lünen Nr. 180 „Kupferstraße“ 78 20 Bebauungsplan Lünen Nr. 181 „Am Mahlbach“ 80 21 Bebauungsplan Lünen Nr. 196 „Einkaufszentrum Alstedder Straße“ 82

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    Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die Auf-rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau der Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) in der Fassung der Bekannt-machung vom 03. Mai 1980 (GV NW S. 528) in der zurzeit gültigen Fassung wird ge-mäß Beschluss des Rates der Stadt Lünen vom 12.02.2009 von der Stadt Lünen als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Lünen folgende Ordnungsbe-hördliche Verordnung erlassen:

    § 1 Begriffsbestimmungen

    (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält-nisse oder eine öffentlich rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr die-nenden Flächen (Verkehrsflächen).

    (2) Zu den Verkehrsflächen gehören

    a) Fahrbahnen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Unterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Park-, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltestellen, Buchten, Geh- und Radwege, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die mit der Be-nutzung und Einrichtung der Straße in Zusammenhang stehen (z.B. verkehrs-beruhigte Bereiche, Fußgängerzone), Treppen und Rampen vor der Straßen-front der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

    b) Begrünungen, Beete und Zierbrunnenanlagen im Straßenbereich

    (3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält-nisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

    a) Park- und Grünanlagen sowie sonstige Grünflächen, Waldungen, Uferwan-derwege, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe, Bäder, Kleingartenanla-gen, sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen, Friedhöfe

    b) Wasserbecken und Brunnen

    c) Seen und Teiche und alle sonstigen Wasserflächen und Gewässer sowie Bach- und Flussläufe nebst Böschungen und Ufern

    (4) Als Anlagen gelten auch:

    a) alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Fernsprech-, Wetterschutz-, Toiletten- und ähnliche Einrichtungen.

    b) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegens-tände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln und –säulen, Beleuchtungs-, Ver-sorgungs-, Katastrophenschutz-, Baustellen-, Kanalisations-, Entwässerungs- und andere Entsorgungseinrichtungen sowie Straßen- und Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen, Schaltkästen, Wartehallen.

    (5) Zu den Straßen und Anlagen gehört auch der sich darüber befindliche Luftraum.

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    § 2 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

    (1) Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der üblichen Weise ge-nutzt werden.

    (2) Park- und Grünanlagen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen mit Ausnah-me der Flächen, deren Betreten ausdrücklich oder nach ihrer Bestimmung erlaubt ist, dürfen von Unberechtigten außerhalb der Wege nicht betreten werden.

    (3) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen befindliche Ausstattungsgegenstände (z.B. Bänke, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte) dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.

    (4) Untersagt ist:

    a) auf Verkehrsflächen und in Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschnei-den, abzubrechen, umzuknicken, deren Bestand zu gefährden oder sonst wie zu verändern;

    b) auf Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellte Gegenstände und Einrich-tungen (wie z.B. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder) unbefugt zu entfernen, zu versetzen, zu be-schädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder zu bekleben;

    c) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

    d) jedes Verhalten, das andere Personen in der berechtigten Nutzung mehr als den Umständen nach behindern oder belästigen kann, z. B. durch den Genuss von Alkohol und Rauschmitteln, Trunkenheit, Betteln;

    e) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, Campingfahrzeuge oder Zelte aufzustellen oder zu benutzen;

    f) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen;

    g) gewerbliche Betätigungen in Anlagen, vor öffentlichen Gebäuden (wie z.B. vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen) oder im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben,

    h) die Anlagen zu befahren. Dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsar-beiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmit-teln wie Krankenfahrstühle, sofern Besucher der Anlagen nicht behindert werden.

    § 3 Verunreinigungsverbot

    (1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen oder Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:

    a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

    b) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer, das Ablassen und die Einlei-tung von Chemikalien, öl und benzinhaltigen oder sonstigen feuergefährli-

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    chen, bodenverunreinigenden, ätzenden oder übel riechenden Stoffen auf-Verkehrsflächen und Anlagen oder die Einleitung dieser Flüssigkeit in Stra-ßenkanäle:

    c) der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind;

    d) Verkehrsflächen oder Anlagen zu beschriften, zu bemalen, oder dieses zu ver-anlassen;

    e) das Anbringen, Aufstellen, Verteilen von Plakaten, Anschlägen, Plakatstän-dern, Handzetteln und anderen Werbemitteln jeder Art oder dieses zu veran-lassen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen, Wartehäuschen, Strom- und Ampelkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen, Abfall- und Recyc-ling-Behältern sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrich-tungen und Gegenständen.

    Dies gilt nicht für die von der Stadt genehmigte Nutzungen sowie für bauauf-sichtsrechtlich zugelassene Werbeanlagen.

    (2) Hat jemand Verkehrsflächen oder Anlagen – auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis – verunreinigt oder die Verunreinigung veranlasst, so muss er unver-züglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.

    § 4 Schutzvorkehrungen an Grundstücken

    (1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass an-grenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sa-chen benutzt werden können. Insbesondere darf Stacheldraht an Einfriedungen von Grundstücken zur Straße hin nur innenseitig angeschlagen werden, so dass eine Ver-letzung von Passanten ausgeschlossen ist. Außenseitig ist zusätzlich glatter Draht an-zubringen. Auf Einfriedungen an Straßen, die niedriger als 1,5 m sind, dürfen keine spitzen oder scharfen Gegenstände angebracht sein.

    (2) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Straße hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwegen und Radfahrwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. Ein-zäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßen- oder Wegkreuzungen, -einmündungen und –kurven sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie der Straßenverkehr nicht behindert wird.

    (3) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt oder Sachherr-schaft zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können.

    (4) Blumentöpfe und –kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.

    (5) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch ei-nen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.

    § 5 Abdeckungen

    Hydranten, Kontrollschächte, Grundwassermessbrunnen, Gasabsperrarmaturen, Ein-läufe von Straßenkanälen, Einstiege und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungs-leitungen sowie die dazu gehörenden Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt werden.

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    § 6 Fäkalien und Dung

    (1) Abortgruben, Kleinkläranlagen, Schlammfänge für Wirtschaftsabwasser sowie alle anderen Gruben oder Behälter, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, sind so rechtzeitig zu entleeren bzw. zu reinigen, dass die Wirkungswei-se der Anlage nicht beeinträchtigt wird oder Dritte durch den Betrieb dieser Anlage nicht belästigt werden.

    (2) Die vorstehend genannten Stoffe dürfen nur in dichten und geschlossenen Fahr-zeugaufbauten, Behältern u. ä. transportiert werden. Dieses gilt auch für Kadaver und sonstige ekelerregende Stoffe. Eine Verunreinigung des Transportweges muss ausgeschlossen sein.

    (3) Grundstücke in Wohngebieten und landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur gedüngt werden, wenn die Fäkalien noch am gleichen Tage untergepflügt oder un-tergegraben werden. Grünland darf nur gedüngt werden, wenn witterungsbedingt keine erheblichen Belästigungen zu erwarten sind.

    § 7 Tierhaltung

    (1) Das Umherführen und zur Schau stellen von Tieren zum Zwecke der Werbung, der Bettelei oder zum Sammeln von Spenden ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht gestattet.

    (2) Die Anleinpflicht von Hunden im Stadtgebiet richtet sich nach den Vorschriften des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW-) vom 18.12.2002, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.

    Im Seepark Lünen-Horstmar besteht ein generelles Aufenthaltsverbot für Hunde im Strand- und im Grillbereich. Dieser Bereich beginnt am „Apothekergarten“. Er ist im weiteren Verlauf durch folgende Wege begrenzt:

    • Im Osten durch den mit dem Grillbereich beginnenden schmalen Asphalt-weg, der in den in Richtung Norden verlaufenden Schwansbeller Weg mün-det und nachfolgend den Schwansbeller Weg bis zum Seekiosk. Der Seeki-oskbereich mit der dazugehörigen Holzterrasse incl. Zugang zum Kiosk ist hiervon ausgenommen.

    • Im Norden durch die vom Seekiosk bis zur Bastion/ Skulptur verlaufenden Promenade.

    • Im Südwesten durch eine gedachte Linie über den See von der Bastion/ Skulptur zum südlichen Grillbereich.

    Weiterhin besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde im Parkbereich. Dieser wird begrenzt durch die Preußenstraße und die Preußenhalde im Süden, durch die Seseke im Os-ten, durch den Datteln-Hamm-Kanal im Norden sowie durch die Eisenbahnlinie und die Ge-werbegrundstücke an der Scharnhorststraße im Westen.

    Die Bereiche sind im Lageplan dargestellt, der Bestandteil dieser Ordnungsbehördli- chen Verordnung ist.

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    (3) Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen mit Ausnahme von Blindenführhunden ist nicht gestattet.

    (4) Halter und Führer von Tieren, insbesondere Pferde und Hunde, haben die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen oder in Anlagen unver-züglich und schadlos zu beseitigen.

    (5) Wildlebende Tauben, Enten und Schwäne dürfen nicht gefüttert werden.

    § 8 Windvögel und Drachen

    (1) Das Auflassen von Windvögeln, Drachen und ähnlichen Geräten ist im Abstand von weniger als 100 m von Freileitungen untersagt.

    (2) Die Länge der verwendeten Auflassungsleinen darf 100 m nicht übersteigen.

    § 9 Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen

    (1) Schulhöfe, Kinderspiel- und Bolzplätze dienen dem Aufenthalt von Personen bis zum Alter von 15 Jahren, soweit durch Beschilderung des Betreibers keine andere Alters-grenze festgelegt ist.

    (2) Der Aufenthalt auf Schulhöfen- Kinderspiel- und Bolzplätzen ist tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20.00 Uhr erlaubt.

    (3) Der Konsum von Alkohol, Tabakwaren und anderen gesundheitsgefährdenden Stof-fen ist untersagt.

    § 10 Nummerierung von Gebäuden

    (1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die ihm zugeteilte Hausnummer anzubringen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

    (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzu-bringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Stra-ße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vor-handen, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Ein-gangstür zu befestigen, ggfls. separat anzubringen.

    (3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Über-gangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzu-streichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

    § 11 Abstellen, Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen

    (1) Das Abstellen nicht fahrbereiter oder nicht zum Straßenverkehr zugelassener Kraft-fahrzeuge und Anhänger auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist verboten.

    (2) Es ist untersagt, Fahrzeuge und Anhänger auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu waschen, zu spülen oder in sonstiger Form zu reinigen, zu warten oder mit Ausnah-me der sofortigen Pannenbeseitigung instand zu setzen.

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    § 12 Abfallbehälter

    Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen und ähnlichen Verkaufsstel-len Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetrei-benden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubrin-gen und rechtzeitig zu entleeren.

    Außerdem muss der Gewerbetreibende in einem Umkreis von 20 m von dem Ort, an dem er sein Gewerbe ausübt, alle Abfälle von Waren, die er verkauft, einsammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zuführen.

    § 13 Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater

    (1) Das Errichten und Aufstellen von Einrichtungen für den Betrieb von Skateboards, BMX-Räder und ähnlichen Gegenständen ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen verboten.

    (2) Die Benutzung von Skateboards, Inlineskatern und ähnlichen Gegenständen in Fuß-gängerzonen ist nicht erlaubt.

    § 14 Aufstellen von Veranstaltungszelten, Zirkus- und Schaustellergeschäften, Wohnwagen u. ä.

    Das Aufstellen von Veranstaltungszelten mit Zubehör, Ponyreitbahnen, Karussells, Schieß-, Schau- und Verkaufsständen und ähnliche Einrichtungen sowie hierzu gehö-rende Zugfahrzeuge, Wohn-, Pack- und Gerätewagen auf Privatgrundstücken ist nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde zulässig.

    § 15 Ausnahmen

    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die örtliche Ordnungsbehörde auf An-trag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Ausnah-men können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

    § 16 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 2,

    2. das Verunreinigungsverbot gemäß § 3,

    3. die Schutzvorkehrungen gemäß § 4,

    4. das Abdeckungsverbot gemäß § 5,

    5. die Vorschrift über Dung und Fäkalien gemäß § 6,

    6. die Tierhaltungspflicht gemäß § 7,

    7. das Auflassungsverbot von Windvögeln, Drachen u. ä. Geräten gemäß § 8,

    8. die Verbote hinsichtlich der Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen so-wie Schulhöfen gemäß § 9,

    9. die Hausnummerierungspflicht gemäß § 10,

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    10. das Abstell- und Instandsetzungsverbot oder das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen gemäß § 11,

    11. das Gebot über das Aufstellen und Anbringen von Abfallbehältern gemäß § 12,

    12. das Verbot über Skateboard- und BMX-Anlagen und die Nutzung von Ska-teboards, Inlineskatern und ähnlichen Gegenständen gemäß § 13,

    13. die Erlaubnispflicht für das Aufstellen von Veranstaltungszelten, Zirkus- und Schaustellergeschäften u. ä. gemäß § 15,

    der Verordnung verletzt.

    (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Stra-fen oder Geldbußen bedroht sind.

    § 17 Inkrafttreten

    Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen tritt am 01.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 01.10.1991 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 23.06.2008 außer Kraft.

    Bekanntmachungsanordnung:

    Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lünen über die Auf-rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) -in der zur Zeit gültigen Fassung- beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich verkündet worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 16. Februar 2009 Stadt Lünen Der Bürgermeister

    Hans Wilhelm Stodollick

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    Verordnung über das Offenhalten

    von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und Technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54), in der jeweils gültigen Fassung, wird für die Stadt Lünen verordnet:

    § 1

    (1) Im Bezirk des Stadtteils Lünen-Mitte und des Stadtteils Lünen-Altlünen dürfen alle Verkaufsstellen am Sonntag, 01.03.2009, am Sonntag, 03.05.2009 und am Sonntag, 08.11.2009, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.

    (2) Im Bezirk des Stadtteils Lünen-Brambauer dürfen am Sonntag, 26.04.2009 und am

    Sonntag, 06.09.2009, die Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

    (3) Im Bezirk des Stadtteils Lünen-Süd dürfen am Sonntag, 29.03.2009, am Sonntag,

    21.06.2009 und am Sonntag, 11.10.2009 die Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

    § 2

    (1) Der Stadtteil Lünen-Mitte ist wie folgt begrenzt:

    Im Westen durch die alte Trasse der Rühenbecke; im Norden durch das südliche Ufer der Lippe von der Einmündung der Rühenbecke bis zur Einmündung des Wevelsbaches, Wevelsbach (alte Stadtgrenze –verrohrt-) bis zur Grenzstraße/ Einmündung Wevelsbacher Weg; im Osten durch die Grenzstraße, östliches Ende der Thomas–Mann–Straße, Münsterstraße/ Einmündung Zwolle Allee, Zwolle Allee bis zum nördlichen Lippe-Ufer; im Süden durch den Datteln-Hamm-Kanal von der Dortmunder Straße bis zur Eisenbahnbrücke zwischen der Straße „Brückenkamp“ und der Kamener Straße.

    (2) Der Stadtteil Lünen-Altlünen ist wie folgt begrenzt:

    Im Westen durch die Lippe ab der Stadtgrenze Lünen/ Waltrop; im Norden durch die Stadtgrenze Lünen/ Selm; im Osten durch die Stadtgrenze Lünen/ Werne; im Süden durch die Lippe ab der Stadtgrenze Waltrop/Lünen bis zum Einfluss des Wevelsbaches (verrohrt), bis zur Grenzstraße/ Wevelsbacher Weg, Münsterstraße, westl. Seite der Zwolle Allee, ehem. Bergehalde, nördl. Lippeufer.

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    (3) Der Stadtteil Lünen-Brambauer ist wie folgt begrenzt:

    Im Süden und Westen durch die Stadtgrenze Dortmund /Lünen; im Norden durch die Stadtgrenze Waltrop /Lünen zwischen der Achenbachstraße und dem Datteln-Hamm-Kanal; im Osten durch den Datteln-Hamm-Kanal zwischen dem Stumm-Hafen und dem Stadthafen.

    (4) Der Stadtteil Lünen-Süd ist wie folgt begrenzt:

    Im Westen durch den Süggelbach ab der südl. Blücherstraße bis zur Bahnstraße; Leetzenpatt zwischen der Bahnstraße und der Straße „Auf der Leibzucht“, „Auf der Leibzucht“, Jägerstraße ab der Straße „Auf der Leibzucht“ bis zur Brücke der Bundesautobahn A 2; im Norden durch den Datteln-Hamm-Kanal von der südl. Blücherstraße bis zur Eisenbahnbrücke östlich des Preußen-Hafens; im Osten durch die Eisenbahnlinie Münster-Dortmund vom Datteln-Hamm-Kanal bis zur Brücke der Bundesautobahn A 2 östlich der Straße „Niersteheide“; im Süden durch die Bundesautobahn A 2 zwischen den Brücken Jägerstraße und „Niersteheide“. § 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der

    Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

    § 4

    Diese Verordnung tritt nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

    Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) -in der zur Zeit gültigen Fassung- beim Zustandekommen dieser

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    Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich verkündet worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 16. Februar 2009 Stadt Lünen Der Bürgermeister

    Hans Wilhelm Stodollick

  • 34

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    Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    Aufgrund der §§18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW 1995 S. 1028), berichtigt GV NRW 1996, S. 141, S. 216 und S. 335, GV NRW 2005, S. 306 u. 329, zuletzt geändert durch Art. 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW 2005, S. 306 und 329) und durch § 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13.03.2007 (GV NRW 2007 S.133) sowie des § 8 Abs.1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBI.I S. 854) und der §§ 7 und 41 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), alle in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Lünen in seiner Sitzung am 12.02.2009 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lünen beschlossen:

    § 1 Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Lünen.

    (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs.2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

    (3) Die Vorschriften der Wochenmarktordnung und der Satzung über Erhebung von Marktstandgeld bleiben unberührt.

    (4) Die auf städtischen Grundstücken stehenden und dort etwa zu errichtenden Plakatanschlagstellen, Litfasssäulen, Normaluhren u. ä. sind nicht Gegenstand dieser Satzung.

    § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

    Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Lünen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

    § 3 Straßenanliegergebrauch

    Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der ge-schlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist

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    und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).

    § 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung

    (1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

    a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen.

    b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hinein ragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante.

    c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorüber-gehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Straßenraum hinein ragen.

    d) Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.

    (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder unter-sagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.

    § 5 Sonstige Benutzung

    Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.

    § 6 Erlaubnisantrag

    (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Lünen zu stellen.

    (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

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    § 7 Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

    (2) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

    § 8 Gebühren

    (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

    (2) Das Recht der Stadt Lünen, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

    (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

    § 9 Gebührenschuldner

    (1) Gebührenschuldner sind:

    a) Der Antragsteller

    b) Der Erlaubnisnehmer

    c) Wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

    (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

    § 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

    (1) Die Gebührenpflicht entsteht

    a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

    b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

    (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

    § 11 Gebührenbefreiung

    (1) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die religiösen, kulturellen, karitativen, gemeinnützigen, amateursportlichen oder politischen Zwecken dienen.

    (2) Von der Erhebung einer Gebühr wird auch abgesehen bei Hinweisschildern für Gottesdienste, öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Industriegebiete, für Unfall- und nichtgewerbliche Kraftfahrzeugdienste, Campingplätze und Messen.

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    § 12 Gebührenerstattung

    (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

    (2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

    § 13 Ahndung von Verstößen

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus zu Sondernutzungen gebraucht (§ 2) oder gegen erteilte Bedingungen und Auflagen (§ 7 Abs. 1) verstößt. Die Ordnungs-widrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Verfahren und die Höhe der Geldbuße richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der zur Zeit gültigen Fassung.

    § 14 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 07.12.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2007 außer kraft.

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    Anlage zur Satzung der Stadt Lünen über Erlaubnisse und Gebühren für Sonder-nutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    Gebührentarif

    A. Allgemeine Bestimmungen

    1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für

    Zone I: Fußgängerzonen Lange Straße/Münsterstraße/Marktstraße, verkehrs-beruhigter Bereich Münsterstraße/Engelstraße bis zur Einmündung in die Kurt-Schumacher-Straße, Am Tobiaspark bis zur Einmündung der Engelstraße, Merschstraße, Gartenstraße bis zur Einmündung in die Graf-Adolf-Straße, Cappenberger Straße bis zur Einmündung in die Kurt-Schumacher-Straße, Ringstraße, Kirchstraße, Franz-Goormann-Straße, Stadttorstraße, Im Hagen, Goldstraße, Bäckerstraße, Mauerstraße, Roggenmarkt, Silberstraße, Kurze Straße, Am Christinentor, Neuberinstraße, Pfarrer-Bremer-Straße, Willy-Brandt-Platz

    Zone II: alle übrigen Flächen

    2. Bruchteile von Monaten werden, sofern keine Tagessätze aufgeführt sind, nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.

    3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,00 Euro.

    B. Gebühren

    Benutzungsgebühr Lfd. Nr. Art der Sondernutzung täglich monatlich jährlich

    1. Anbieten von Waren und Leistungen

    1.1 Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,17 0,11

    5,10 3,30

    40,80 26,40

    1.2 Ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.a. je angefangenen qm Zone I Zone II

    8,15 5,10

    1.3 Verkauf aus Fahrzeugen im Straßenverkauf je angefangen qm Zone II

    0,28

    8,45

    1.4 Ausstellungs- u. Plakatständer vor Ladenlokal je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,39 0,28

    11,80 8,45

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    Benutzungsgebühr Lfd. Nr. Art der Sondernutzung

    täglich monatlich jährlich 1.5 Werbe- u. Verkaufsstände aus

    besonderen Anlässen, wie z.B. Geschäftseröffnungen, Jubiläen usw. je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,39 0,28

    11,80 8,45

    1.6 Modeschmuck u. ä. je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,55 0,28

    1.7 Verkauf von Weihnachtsbäumen je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,22 0,17

    2. Anlagen und Einrichtungen

    2.1 Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. an der Stätte der Leistung je angefangenen qm Zone I Zone II

    12,40 9,00

    2.2 Masten (für Leitungen, Fahnen, usw.) je Stück Zone I Zone II

    0,17 0,11

    3. Lagerungen

    3.1 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,22 0,11

    6,75 4,20

    3.2 Materiallagerung, Aufstellung von Aufzügen für die Dauer von mehr als 24 Stunden je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,22 0,11

    3.3 Aufstellung von Containern bis 5 qm Zone I Zone II über 5 qm Zone I Zone II

    11,22 8,42

    14,03 11,22

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    Benutzungsgebühr Lfd. Nr. Art der Sondernutzung täglich monatlich jährlich

    4. Werbung und Information 4.1 Informationsstände

    je angefangenen qm Zone I Zone II

    0,22 0,17

    4.2 Gewerbliche Handzettelverteilung je angefangene 1000 Stück Zone I Zone II

    22,50 16,83

    4.3 Plakatierung je Stück a) Plakate bis zur Größe DIN A 0 b) darüber

    0,22 0,55

    4.4 Straßenüberspannungen pro Stück Zone I Zone II

    1,65 1,10

    5. Sonstige Sondernutzungen

    5.1 Sondernutzungen für a) Zeltfeste (Schützenfeste,

    Jubiläumsveranstaltungen u. ä.) b) Sonstige nichtgewerbliche

    Veranstaltungen

    42,20 16,60

    bis 56,20

    5.2 Gewerbliche Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht unter 1. -5.1 erfasst sind a) Trödelmärkte

    - Heinz-Hilpert-Theater-Parkplatz - Lindenplatz - Marktplatz Lünen-Süd - Marktplatz Lünen-Brambauer - Sonst. öffentliche Plätze

    b) Zirkusveranstaltungen u. ä. c) Sonstige gewerbliche

    Veranstaltungen

    1800,00 1800,00

    450,00 680,00

    450,00 bis

    1800,00 170,00

    bis 280,00 110,00

    bis 850,00

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    Bekanntmachungsanordnung:

    Vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) -in der zur Zeit gültigen Fassung- beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich verkündet worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 16. Februar 2009 Stadt Lünen Der Bürgermeister

    Hans Wilhelm Stodollick

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    Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten und Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz NRW in der Stadt Lünen vom 16.02.2009

    Aufgrund § 18 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBI I S. 3418) und §§ 4 und 5 der Verordnung zur Ausführung des Gast-stättengesetzes -Gaststättenverordnung- vom 28.01.1997 (GV NW S. 17) in der Fas-sung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststät-tengesetzes vom 03.07.2001 sowie der §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor Luft-verunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz ) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.03.1975, in der Fassung der Änderung vom 04.05.2004 (GV NW S. 229) in Verbindung mit §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ord-nungsbehördengesetz -OBG-) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 528) in der zur Zeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Lünen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Lünen vom 12.02.2009 für das Gebiet der Stadt Lünen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Fest-setzung von Sperrzeiten in Gaststätten und Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz NRW in der Stadt Lünen wie folgt erlassen:

    § 1 Sperrzeitregelung für Schank- und Speisewirtschaften

    (1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften in geschlossenen Räumen wird an folgenden Tagen eines jeden Jahres aufgehoben:

    a) vom 31. Dezember zum 01. Januar

    b) von Weiberfastnacht zum darauf folgenden Tag

    c) vom Karnevalssamstag zum Karnevalssonntag

    d) vom Karnevalssonntag zum Rosenmontag

    e) vom Rosenmontag zum Fastnachtsdienstag

    f) vom 30. April zum 01. Mai

    (2) Der Beginn der Sperrzeit für

    a) das Stadtfest Lünsche Mess

    b) das Brunnenfest

    c) das in der Innenstadt stattfindende Fest „Tanz in den Mai“

    d) das Oktoberfest in Lünen-Süd

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    wird für die Nacht von Freitag auf Samstag, für die Nacht von Samstag auf Sonntag sowie in den Nächten vor Feiertagen auf 01.30 Uhr, an anderen Veranstaltungstagen auf 23.00 Uhr und e) für die Schützenfeste in den einzelnen Ortsteilen

    für die Nacht von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag und vor Feiertagen auf 02.00 Uhr, an anderen Veranstaltungstagen auf 24.00 Uhr

    festgesetzt.

    (3) Die Sperrzeit für konzessionierte Biergärten (Außenausschank) wird auf 23.00 Uhr, an Freitagen, Samstagen und am Vortag von Feiertagen auf 24.00 Uhr festgesetzt.

    Soweit aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse von den genannten Betrieben Störungen der Nachtruhe der Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbar-grundstücke ausgeschaltet werden und dieses durch ein Lärmschutzgutachten nach-gewiesen wird, wird die Sperrzeit für diese Betriebe auf 02.00 Uhr festgesetzt.

    § 2 Schutz der Nachtruhe – Ausnahmen vom Verbot des § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

    (1) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar eines jeden Jahres wird das Ab-brennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) zu Vergnügungszwecken er-laubt. Die Vorschriften des Sprengstoffrechtes bleiben hiervon unberührt.

    (2) Zur Durchführung nachfolgender Veranstaltungen werden für die einzelnen Veran-staltungsbereiche allgemeine Ausnahmen von dem Verbot von Betätigungen, wel-che geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, zugelassen:

    a) Stadtfest Lünsche Mess

    b) Brunnenfest

    c) das in der Innenstadt stattfindende Fest „Tanz in den Mai“

    d) Oktoberfest in Lünen-Süd für die Nacht von Freitag auf Samstag, für die Nacht von Samstag auf Sonntag und in den Nächten vor Feiertagen jeweils bis 01.00 Uhr, an anderen Veranstaltungstagen bis 23.00 Uhr.

    (3) Anlässlich der Durchführung der Schützenfeste in den einzelnen Ortsteilen -im Rah-men der von den einzelnen Vereinen festgesetzten Zeitabstände- werden allgemei-ne Ausnahmen von dem Verbot von Betätigungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, zugelassen:

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    a) Innerhalb der Veranstaltungszelte für die Nacht von Freitag auf Samstag, für die Nacht von Samstag auf Sonntag und in den Nächten vor Feiertagen bis 02.00 Uhr, an anderen Veranstaltungstagen bis 24.00 Uhr.

    b) Außerhalb der Veranstaltungszelte für die Nacht von Freitag auf Samstag, für die Nacht von Samstag auf Sonntag und in den Nächten vor Feiertagen bis 24.00 Uhr, an anderen Veranstaltungstagen bis 23.00 Uhr.

    § 3 Benutzung von Tongeräten – Ausnahmen vom Verbot des § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

    Während der Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung werden allge-meine Ausnahmen hinsichtlich der Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Musikin-strumenten u. ä. zugelassen.

    Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtlich genehmigte Umzüge.

    § 4 Erteilung von Anordnungen

    Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, welche die vorgenannten Bestimmungen außer Kraft setzen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    a) gegen die Sperrzeitregelungen des § 1 Abs. 2 oder 3 verstößt,

    b) entgegen § 2 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Zeiten pyrotechnische Ge-genstände abbrennt,

    c) entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 über die vorgegebenen Zeiten hinaus Betätigun-gen durchführt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,

    d) entgegen § 3 Tongeräte benutzt. (2) Verstöße nach den genannten Vorschriften dieser Verordnung können mit der Fest-

    setzung einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetz) in der zur Zeit gültigen Fassung, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind, ge-ahndet werden.

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    § 6 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 01.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbe-hördliche Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten und Aus-nahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz NRW vom 14.04.2000 in der Fas-sung der 2. Änderungsverordnung vom 13.12.2005 außer Kraft.

    Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten und Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz NRW in der Stadt Lünen vom 16.02.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) -in der zur Zeit gültigen Fassung- beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich verkündet worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 16. Februar 2009 Stadt Lünen Der Bürgermeister

    Hans Wilhelm Stodollick

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    Öffentliche Bekanntmachung

    Betr.: Bebauungsplan Lünen Nr. 55 “Süggelstraße“, 1. Änderung

    Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 12.02.2009 den Bebauungsplan Lünen Nr. 55 “Süggelstraße“, 1. Änderung gemäß § 10 Absatz 1 und § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Hinweise A) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

    Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

    B) Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden

    • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

    • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

    Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

    wenn sie nicht innerhalb 1 Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lünen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

    C) Darüber hinaus wird gem. § 7 Abs. 6 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf 1 Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

    nicht durchgeführt, • die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht

    ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die

    verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

    Der Bebauungsplan kann mit seiner Begründung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Technischen Rathaus der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 5, Abt. Stadtplanung, 3. Obergeschoss, Zimmer 304 - 307, eingesehen werden.

    Lünen im Februar 2009 Der Bürgermeister In Vertretung

    Jürgen Evert Beigeordneter

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    Öffentliche Bekanntmachung

    Betr.: Außenbereichssatzung „An der Fähre“

    Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 12.2.2009 die Außenbereichssatzung „An der Fähre“ gemäß §§ 10 Abs. 3 i.V.m. 35 Abs.6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666) jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung beschlossen.

    Satzung der Stadt Lünen für einen bebauten Bereich im Außenbereich Außenbereichssatzung „An der Fähre“ Präambel Im Osten des Stadtgebietes, zwischen der Hammer Straße und der Lippe, sind bereits vor Jahrzehnten im Außenbereich Wohnhäuser errichtet worden. Auf diese Weise ist ein – gegenüber der umgebenden Landschaft –abgegrenzter Bereich entstanden, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Planbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Innerhalb des Geltungsbereiches ist zum Bestand von 10 Gebäuden die Möglichkeit zur Errichtung von weiteren Wohngebäuden erkennbar. Entlang der vorhandenen Erschließungsstraßen sollen daher 4 neue überbaubare Flächen geschaffen werden. Die Entwässerung im Trennsystem ist möglich. Von einer spürbaren Belästigung durch zusätzlichen KFZ- Verkehr ist nicht auszugehen. Das Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Beckinghausen, Flur 3 und 4. Der Geltungsbereich umfasst Grundstücke an den Straßen „Mühlenkamp“ und „An der Fähre“. Er wird begrenzt: im Norden durch die Nordgrenzen der Flurstücke 106, 52 und 51; im Osten durch die Ostgrenze der Flurstücke 106, 5, 11 und 216; im Süden durch die Südgrenzen der Flurstücke 216, 215, 151, 18, 17, 19, 20, 24 und 23; im Westen durch die Westgrenzen der Flurstücke 23, 22, 7 und 51. Die Begrenzung ist in der Planzeichnung festgelegt. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben die Wohnzwecken dienen zulässig, wenn sie den zeichnerischen und textlichen Festset-zungen entsprechen. Diesen Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennut-zungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 Festsetzungen 1. Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben, die Wohnzwecken dienen. 2. Zulässig sind 1- geschossige Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten. (ersetzt durch textliche Festset-zung Nr. 5)

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    3. Hecken und großkronige Laubbäume sind zu erhalten und zu schützen. Abgängige Sträucher und Bäume sind zu ersetzen. 4. Jedem Bauantrag für Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung ist ein landschaftspflegerischer Be-gleitplan beizufügen. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 29.3.2006 in Kraft. Hinweise:

    1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürli-chen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 0271/ 1261; Fax: 0271/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwer-ten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 (4) DSchG NW).

    2. Werden bei Bauarbeiten Boden- und Grundwasser-Beeinträchtigungen angetroffen und/ oder ge-ruchliche Auffälligkeiten festgestellt, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kreis Un-na, Fachbereich Natur und Umwelt, Aufgabenbereich Bodenschutz/ Altlasten zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Die Änderungen in roter Farbe erfolgten nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und sind Bestandteil des Satzungsbeschlusses. Festsetzungen 5. Zulässig sind 2-geschossige Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten.

    6. Im Bereich der vorhandenen Parkplatzfläche (Gemarkung Beckinghausen, Flur 4, Flurstücke 7 und 152) sind im Vorfeld der geplanten Wohnbebauung unter fachgutachterlicher Begleitung die Oberflä-chenversiegelung sowie die unterlagernden Auffüllmaterialien bis auf die gewachsenen natürlichen Bodenschichten vollständig auszukoffern und einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Die freigelegten natürlichen Bodenschichten sind durch einen anerkannten Fachgutachter oberflä-chennah repräsentativ zu beproben und zu analysieren. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Kreis Unna, Aufgabenbereich Bodenschutz / Altlasten vorzulegen. Die vorgenannten Maßnahmen sind in einem fachgutachterlichen Bericht zu dokumentieren. Der Bericht ist dem Kreis Unna vorzulegen. Der Beginn und die Beendigung der Maßnahmen sind dem Kreis Unna schriftlich anzuzeigen. Hinweise Das Satzungsgebiet ist durch Lärmemissionen durch die Hammer Straße vorbelastet.

    Bekanntmachungsanordnung Die Außenbereichssatzung „Am Struckmannsberg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie kann mit ihrer Begründung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Technischen Rat-haus der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 5, Abt. Stadtplanung, 3. Obergeschoss, Zimmer 304 - 307, eingesehen werden.

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    Hinweise A) Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden

    • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

    • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

    Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

    wenn sie nicht innerhalb 1 Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lünen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

    B) Darüber hinaus wird gem. § 7 Abs. 6 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fas-sung darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flä-chennutzungspläne nach Ablauf 1 Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht wer-den kann, es sei denn

    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

    nicht durchgeführt, • die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht

    ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die

    verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

    Lünen, 16.2.2009 Der Bürgermeister In Vertretung

    Jürgen Evert Beigeordneter

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    Öffentliche Bekanntmachung

    Betr.: Außenbereichssatzung „Am Struckmannsberg“

    Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 12.2.2009 die Außenbereichssatzung „Am Struck-mannsberg“ gemäß §§ 10 Abs. 3 i.V.m. 35 Abs.6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666) jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung beschlossen.

    Satzung der Stadt Lünen für einen bebauten Bereich im Außenbereich

    Außenbereichssatzung „Am Struckmannsberg“

    Präambel

    Im Norden des Stadtgebietes, zwischen der Grenze zur Stadt Selm und der Straße „Am Struckmanns-berg“ sind bereits vor Jahrzehnten im Außenbereich Wohnhäuser errichtet worden. Auf diese Weise ist ein – gegenüber der umgebenden Landschaft – abgegrenzter Bereich entstanden, der nicht über-wiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Planbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ darge-stellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Innerhalb des Geltungsbereiches ist zum Bestand von 15 Gebäuden die Möglichkeit zur Errichtung von ca. 6 weiteren Wohngebäuden erkennbar. Die Grundstücke sind erschlossen bzw. durch einen neuen Stichweg zu erschließen. Ein Mischwasserkanal zur Abwasserbeseitigung ist vorhanden. Von einer spürbaren Belästigung durch zusätzlichen KFZ- Verkehr ist nicht auszugehen. Das Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Altlünen, Flur 4, 5 und 14. Der Geltungsbereich umfasst Grundstücke an der Straße „Am Struckmannsberg“ 2- 38. Er wird begrenzt: im Norden durch die Nordgrenzen der Flurstücke 17,16, 39, 6, 7, 8, 9, 10, die Ostgrenze des Flurstücks 10, einer Linie entlang der Nordgrenzen der Flurstücke 41, 42 und 43 bis zur Westgrenze des Flurstücks 682, den Nordgrenzen der Flurstücke 682, 1260, 1261, 1081, 782, 642 und 641; im Osten durch die Ostgrenze des Flurstücks 641; im Süden durch die Nordseite der Straße „Am Struckmannsberg“ und die Südgrenze der Flurstücke 25 und 26; im Westen durch die Ostseite der Straße „Am Struckmannsberg“ und die Westseite des Flurstücks 26. Die Begrenzung ist in der Planzeichnung festgelegt. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben die Wohnzwecken dienen zulässig, wenn zeichnerischen und textlichen Festsetzungen entsprechen. Diesen Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennut-zungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 Festsetzungen 1. Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben, die Wohnzwecken dienen.

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    2. Zulässig sind 2- geschossige Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten. 3. Bauliche Anlagen wie Garagen, Gartenhäuser, etc. sind nur innerhalb der festgesetzten überbauba-ren Fläche zulässig. 4. Hecken und großkronige Laubbäume sind zu erhalten und zu schützen. Abgängige Sträucher und Bäume sind zu ersetzen. 5. Jedem Bauantrag für Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung ist ein landschaftspflegerischer Be-gleitplan beizufügen. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 29.9.2004 in Kraft. Hinweise: 1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürli-chen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 0271/ 1261; Fax: 0271/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwer-ten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 (4) DSchG NW).

    2. Werden bei Bauarbeiten Boden- und Grundwasser-Beeinträchtigungen angetroffen und/ oder ge-ruchliche Auffälligkeiten festgestellt, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kreis Un-na, Fachbereich Natur und Umwelt, Aufgabenbereich Bodenschutz/ Altlasten zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Die Änderungen in roter Farbe erfolgten nach der öffentlichen Auslegung (15.6.2004- 15.7.2004) und sind Bestandteil des Ratsbeschlusses vom 15.9.2004.

    Bekanntmachungsanordnung Die Außenbereichssatzung „Am Struckmannsberg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie kann mit ihrer Begründung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Technischen Rat-haus der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 5, Abt. Stadtplanung, 3. Obergeschoss, Zimmer 304 - 307, eingesehen werden. Hinweise A) Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden

    • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

    • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

    Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

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    wenn sie nicht innerhalb 1 Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lünen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

    B) Darüber hinaus wird gem. § 7 Abs. 6 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fas-sung darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flä-chennutzungspläne nach Ablauf 1 Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht wer-den kann, es sei denn

    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

    nicht durchgeführt, • die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht

    ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die

    verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

    Lünen, 16.2.2009 Der Bürgermeister In Vertretung

    Jürgen Evert Beigeordneter

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