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Nr. 2014-13 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences 2014-13 Veröffentlicht am 10.09.2014 Nr. 13/S.237 Tag Inhalt Seite 10.09.2014 Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Ba- chelor-Studiengang International Business des Fachbereichs Wirtschaft an der Hochschule Trier 238-239 10.09.2014 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier (Standort Trier) 239-248

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Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 237

p u b l i c u s Amtliches Veroumlffentlichungsorgan

der Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences

2014-13 Veroumlffentlicht am 10092014 Nr 13S237

Tag Inhalt Seite 10092014

Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Ba-chelor-Studiengang International Business des Fachbereichs Wirtschaft an der Hochschule Trier

238-239

10092014

Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier (Standort Trier)

239-248

Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 238

Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Bachelor-Studiengang International Business des Fachbereichs

Wirtschaft an der Hochschule Trier vom 05092014

Auf Grund des sect 7 Abs 2 Nr 2 und des sect 86 Abs 2 Nr 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19112010 (GVBl S 463) zuletzt geaumlndert durch Art 15 des Gesetzes vom 18062013 (GVBl S 157) hat der Fachbereichs-rat des Fachbereichs Wirtschaft an der Hochschu-le Trier am 23042014 die folgende Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Ba-chelor-Studiengang International Business vom 23092010 beschlossen Sie wurde vom Praumlsi-denten der Hochschule Trier am 03092014 ge-nehmigt Sie wird hiermit bekannt gemacht sect 1 Ersetzen der bisherigen Regelungen des sect 7 sect 7 der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Bachelor-Studiengang International Business des Fachbe-reichs Wirtschaft an der Fachhochschule Trier vom 23092010 veroumlffentlicht am 29092010 im Publicus Nr 16 S 172 dem amtlichen Veroumlffentli-chungsorgan der Hochschule Trier zuletzt geaumln-dert durch Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Bachelor-Studiengang Internatio-nal Business des Fachbereichs Wirtschaft an der Hochschule Trier vom 14052014 veroumlffentlicht am 15052014 im Publicus Nr 8 S 160 wird hiermit ersetzt durch folgende Regelungen sect 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zum Studium erfordert unbe-schadet der Bestimmungen der geltenden Ein-schreibeordnung 1 die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen

gemaumlszlig sect 65 HochSchG zum Studium an der Hochschule Trier

2 eine praktische Vorbildung gemaumlszlig sect 65 Abs 4

HochSchG und sect 3 Abs 4 dieser Ordnung und 3 gute Kenntnisse in der gewaumlhlten Sprache a) Der Nachweis der Sprachkenntnisse in Eng-lisch erfolgt durch

Abiturzeugnis (Leistungskurs mit mindestens 10 von 15 Punkten im Durchschnitt der letzten zwei Schuljahre) oder

Abiturzeugnis (Grundkurs mit mindestens 10 von 15 Punkten im Durchschnitt der letzten zwei Schuljahre) plus mindestens 3 Monate Auslandsaufenthalt in einem englischsprachi-gen Land oder

TOEFL (mindestens 80120 Punkte internet based) oder

mindestens einjaumlhrigen Besuch an einer eng-lischsprachigen Schule oder

bilinguales Abitur oder

Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmen fuumlr Sprachen (GeR) oder

Ausbildung an einer Sprachenschule zumzur Fremdsprachenkorrespondentenin o auml oder

sonstige Unterlagen aus denen die guten Sprachkenntnisse eindeutig hervorgehen

b) Der Nachweis der Sprachkenntnisse in Franzouml-sisch und Spanisch erfolgt durch

Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt von mindestens 10 von 15 Punkten in den letzten beiden Schuljahren er-reicht worden sein) oder

mindestens einjaumlhriger Besuch an einer fran-zoumlsisch- bzw spanischsprachigen Schule oder

bilinguales Abitur oder

Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmen fuumlr Sprachen (GeR) oder

Ausbildung an einer Sprachenschule zumzur Fremdsprachenkorrespondentenin o auml oder

sonstige Unterlagen aus denen die guten Sprachkenntnisse eindeutig hervorgehen

(2) Der Meldung bzw dem Antrag beim Hoch-schulpruumlfungsamt haben die Studierenden beizu-fuumlgen 1 eine Erklaumlrung der Studierenden ob sie eine Bachelor-Abschlusspruumlfung oder eine vergleich-bare Pruumlfung im Bachelor-Studiengang Internatio-nal Business oder einem verwandten Studiengang endguumlltig nicht bestanden haben oder ob sie sich im Studiengang International Business an einer anderen Hochschule in einem Pruumlfungsverfahren befinden und 2 eine Erklaumlrung der Studierenden ob und gege-benenfalls wie oft sowie in welchen Modulen oder Pruumlfungsgebieten sie bereits Pruumlfungsleistungen in demselben Studiengang oder in anderen Studi-engaumlngen an einer Hochschule in der Bundesre-publik Deutschland nicht bestanden haben (3) Der Pruumlfungsausschuss legt die Pruumlfungster-mine fest und bestimmt bis zu welcher Frist der Antrag auf Zulassung spaumltestens vorliegen muss (4) Uumlber die Zulassung entscheidet der Pruumlfungs-ausschuss Die Zulassung ist zu versagen wenn

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die Studierenden die Abschlusspruumlfung im Studi-engang Betriebswirtschaft oder International Bu-siness oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land endguumlltig nicht bestanden haben oder wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem Pruumlfungsverfahren befinden oder wenn Studie-rende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gem sect 17 Abs 1 keine Moumlglichkeit mehr zur Er-bringung von Pruumlfungsleistungen haben die fuumlr das Bestehen der Bachelorpruumlfung erforderlich sind sect 2 Inkrafttreten Diese Aumlnderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veroumlffentlichung im amtlichen Veroumlffentlichungs-organ der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Trier den 05092014 gez Prof Dr Udo Burchard Dekan des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Trier

Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier (Standort Trier)

vom 05082014 Aufgrund des sect 110 Abs 2 Hochschulgesetzes vom 19 November 2010 (GVBl S 463) hat die Studierendenschaft der Hochschule Trier Stand-ort Trier am 03072014 die folgende Finanzord-nung beschlossen Diese Finanzordnung hat der Praumlsident der Hochschule Trier mit Schreiben vom 23072014 gemaumlszlig sect 111 Abs 2 des Hochschul-gesetzes genehmigt Sie wird hiermit bekannt gemacht INHALTSVERZEICHNIS Allgemeines sect 1 Rechtscharakter und Rechtsgrundlage sect 2 Zweck der Finanzordnung Haushaltsplan sect 3 Haushaltsjahr sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes sect 5 Veranschlagung der Einnahmen sect 6 Veranschlagung der Ausgaben sect 7 Personalausgaben und Stellen sect 8 Nachtrag Uumlberschuss Fehlbetrag sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung

des Haushaltsplans Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaftung

von Ausgaben sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sect 13 Ermaumlchtigung

sect 14 Ruumlcklagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung sect 16 Zahlungsanordnungen Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr sect 18 Buchfuumlhrung sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung sect 21 Kassenpruumlfung sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und

Entlastung Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften sect 25 Rechenschaftsbericht Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung sect 28 Inkrafttreten Allgemeines sect 1 Rechtscharakter und Rechtsgrundlage (1) Die Finanzordnung regelt das Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen der Studierenden-schaft der Hochschule Trier Standort Trier Sie gilt fuumlr alle finanziellen Aufgaben und umfasst alle Einnahmen und Ausgaben einschlieszliglich der Fachschaften (2) Soweit in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist sind die sectsect 1 bis 87 der Landes-haushaltsordnung fuumlr Rheinland-Pfalz (LHO) vom 20 Dezember 1971 (GVBI 1972 S 2) entspre-chend anzuwenden (3) Die Finanzordnung beruht auf den gesetzli-chen Vorgaben des Hochschulgesetzes Rhein-land-Pfalz sowie der Satzung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier Standort Trier sect 2 Zweck der Finanzordnung Die Finanzordnung dient den Organen und Ver-antwortungstraumlgerinnen der verfassten Studie-rendenschaft als Rechtsgrundlage und Leitfaden der vermoumlgens- und finanzrelevanten Erfuumlllung ihrer Aufgaben Haushaltsplan Der Haushaltsplan ist die Grundlage fuumlr die Haus-halts- und Wirtschaftsfuumlhrung der Studierenden-schaft Er ermaumlchtigt den Allgemeinen Studieren-

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denausschuss Ausgaben zu leisten und Verpflich-tungen einzugehen Durch den Haushaltsplan werden Anspruumlche weder begruumlndet noch aufge-hoben sect 3 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt zum 01 Januar und endet am 31 Dezember desselben Jahres sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes (1) Alle voraussichtlich zu erwartenden Einnah-men und die voraussichtlich zu leistenden Ausga-ben sind im Haushaltsplan aufzufuumlhren (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Aus-gaben auszugleichen die Veranschlagung von Fehlbetraumlgen ist unzulaumlssig (3) Einnahmen duumlrfen nicht fuumlr bestimmte Ausga-ben gebunden werden Ausnahmen im Einzelfall beschlieszligt das Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder der Beschluss ist im Haushaltsplan an entsprechen-der Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (4) Neben den Einnahme- und Ausgabeansaumltzen des Haushaltsjahres fuumlr das der Haushaltsplan gilt sind sowohl der Ansatz des vorangegangenen Haushaltsjahres als auch das Ergebnis der vo-rangegangenen Jahresabschlusspruumlfung in den Haushaltsplan aufzunehmen (5) Die Einnahmen und Ausgaben der Fach-schaftsraumlte sind ebenfalls im Haushaltsplan ent-sprechend abzubilden sect 5 Veranschlagung der Einnahmen (1) Die zu erwartenden Einnahmen sind in voller Houmlhe und getrennt nach ihrer Entstehungsart zu veranschlagen Sie sind auf volle 10- Euro aufge-rundet auszubringen (2) Mindestens sind gesondert darzustellen Ein-nahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft aus gesetzlich zulaumlssiger wirtschaftlicher Betaumlti-gung (soweit bei der Erstellung des Haushaltspla-nes absehbar) aus Zuweisungen Dritter aus Dar-lehensruumlckfluumlssen und aus Entnahmen aus der Ruumlcklage (3) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden dass Mehr- oder Mindereinnahmen die in sachlichem Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben ste-hen die betreffenden Ausgabenansaumltze entspre-chend erhoumlhen bzw vermindern

sect 6 Veranschlagung der Ausgaben (1) Alle zu erwartenden Ausgaben sind gesondert nach ihrer Zweckbestimmung vollstaumlndig zu ver-anschlagen (2) Es duumlrfen nur Ausgaben veranschlagt werden die bei sparsamer und wirtschaftlicher Verwaltung zur Erfuumlllung der Aufgaben der Studierenden-schaft notwendig sind Die Ausgaben muumlssen den Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Hochschulgesetz und den studentischen Belan-gen entsprechen Die Veranschlagung von Aus-gaben fuumlr Zwecke die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft gehoumlren ist unzulaumlssig (3) Im Haushaltsplan sind die Ausgaben in die Kapitel Personalausgaben sachliche Verwal-tungsausgaben Zuwendungen an Dritte auszliger-halb der Studierendenschaft Ausgaben fuumlr wirt-schaftliche Betaumltigung (soweit bei der Erstellung des Haushaltsplanes absehbar) und Finanzaus-gaben einschlieszliglich Zufuumlhrung zu den Ruumlcklagen und Zahlungen an die Fachschaften zu gliedern und nach den einzelnen Zweckbestimmungen gesondert auszuweisen (4) Die Ausgaben duumlrfen anders als in Abs 3 ge-gliedert dargestellt werden insofern es dem Zweck der Klarheit und Ordnungsmaumlszligigkeit dient Das Studentenparlament ist uumlber eine abwei-chende Gliederung in Kenntnis zu setzen (5) Die Ansaumltze fuumlr Ausgaben sind mit einem Be-trag auf volle 10- Euro aufgerundet auszubringen Sie sind in ihrer voraussichtlicher Houmlhe zu errech-nen oder - soweit dies nicht aufgrund von Unter-lagen moumlglich ist - sorgfaumlltig zu schaumltzen Schaumlt-zungen sind im Haushaltsplan an entsprechender Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (6) Der Haushaltsplan kann fuumlr die Arbeit der Fachschaften gesonderte Pauschalmittel ausbrin-gen (7) Ausgabetitel koumlnnen im Haushaltsplan fuumlr gegenseitig oder einseitig deckungsfaumlhig erklaumlrt werden wenn ein verwaltungsmaumlszligiger oder sach-licher Zusammenhang besteht sect 7 Personalausgaben und Stellen (1) Beschaumlftigt die Studierendenschaft Bedienste-te so ist in den Erlaumluterungen zu dem Ansatz der dafuumlr erforderlichen Personalausgaben eine Stel-lenuumlbersicht auszubringen die zugleich die Ver-guumltungsgruppe und den Beschaumlftigungszweck angibt (2) Bei den Ausgabenansaumltzen fuumlr die stunden-weise Beschaumlftigung von Aushilfskraumlften sind im

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Haushaltsplan die zu zahlenden Regelsaumltze pro Stunde die das Studierendenparlament be-schlieszligt auszuweisen (3) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses sowie die Mitglieder des Studieren-denparlaments sind ehrenamtlich taumltig lediglich Reisekosten und auszligergewoumlhnliche Spesen koumln-nen gesondert abgegolten werden Die Zahlung von auszligergewoumlhnlichen Spesen bedarf fuumlr jeden Einzelfall eines AStA - Mehrheitsbeschlusses Reisekosten duumlrfen maximal nach Landesreise-kostengesetzes (LRKG) abgegolten werden (4) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschaumldigung in der Houmlhe des max steuerfreien Betrages nach sect 3 Nr 26 EStG (5) Das Recht auf Aufwandsentschaumldigung ein-zelner Mitglieder kann durch das Studierenden-parlament aufgehoben werden (6) Die Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten eine pauschale monatliche Aufwands-entschaumldigung in der Houmlhe von 100euro solange dieser Betrag unter dem max steuerfreien Betra-ges nach sect 3 Nr 26 EStG sect 8 Nachttrag Uumlberschuss Fehlbetrag (1) Entstehen waumlhrend der Ausfuumlhrung des Haus-haltsplanes Beduumlrfnisse die eine wesentliche Aumlnderung erforderlich machen so ist ein Nach-tragshaushalt aufzustellen Die sectsect 4 - 6 sind zu beachten (2) Ein voraussichtlicher Uumlberschuss des ablau-fenden Haushaltsjahres ist im nachfolgenden Haushaltsplan als Einnahme zu veranschlagen (3) Ergibt sich waumlhrend der Ausfuumlhrung eines Haushaltsplanes ein voraussichtlicher Fehlbetrag so ist er im nachfolgenden Haushaltsplan als Ausgabe zu veranschlagen sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung des Haushaltsplanes (1) Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin hat in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsau-schuss fuumlr das Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Win-tersemesters von den zustaumlndigen Finanzbeauf-tragten des Allgemeinen Studierendenausschus-ses erstellt und im ersten Monat des Winterse-mesters an das Studierendenparlament uumlberge-ben Das Studierendenparlament ist verpflichtet den Haushaltplan ggf nach Aumlnderung bis spauml-testens 15 Januar zu genehmigen Der geneh-

migte Haushaltsplan ist bis spaumltestens 31 Januar beim Praumlsidenten der Hochschule Trier abzuge-ben (3) Der Haushaltsplan ist durch den Praumlsidenten bzw die Praumlsidentin der Hochschule genehmigen zu lassen und wird hiernach zwei Wochen durch Aushang fuumlr die Studierendenschaft offengelegt Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin (1) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Aus-gaben erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Eine geordnete und jederzeit uumlber-sichtliche Bewirtschaftung einschlieszliglich einer sachlich korrekt und zeitnah gefuumlhrten Buchhal-tung sind sicherzustellen Diese hat spaumltestens zum 5 des Folgemonats beim Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin vorliegen Einzelne Be-wirtschaftungsbefugnisse koumlnnen schriftlich mit Genehmigung des Studierendenparlamentes zeit-lich begrenzt einem anderen Mitglied undoder einerm Angestellten des Allgemeinen Studieren-denausschusses uumlbertragen werden (2) Haumllt der Finanzreferent oder die Finanzrefe-rentin Beschluumlsse des Allgemeinen Studierenden-ausschusses oder des Studierendenparlaments fuumlr rechtswidrig insbesondere wenn sie nach seiner bzw ihrer Auffassung die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Studierendenschaft ge-faumlhrden so hat er oder sie diese formell zu bean-standen In diesem Falle muss das Studierenden-parlament unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin erneut uumlber die Angelegenheit beraten Erforderlichen-falls ist zu dieser Beratung ein Bericht uumlber die aktuelle Finanzlage der Studierendenschaft zu erstatten (3) Vetorecht des Finanzreferenten Kann nach dem in Abs 2 dargelegten Verfahren keine Eini-gung erzielt werden so kann der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin von seinem oder ihrem Vetorecht Gebrauch machen Er bzw Sie muss sein oder ihr Veto schriftlich dem naumlchst houmlheren Gremium erklaumlren Dieses Gremium (Studieren-denparlament Vollversammlung) kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss das Veto aufheben (4) Fachschaften und Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses die Mittel des Haus-halts fuumlr einen bestimmten Zweck oder eine be-stimmte Maszlignahme erhalten haben muumlssen spauml-testens einer Woche nach Abschluss der Maszlig-nahme eine detaillierte Abrechnung vorlegen Erstreckt sich die Maszlignahme uumlber einen laumlngeren Zeitraum mind jedoch einen Monat ist dem

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uumlbergeordneten Gremium regelmaumlszligig ein Zwi-schenergebnis mitzuteilen sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaf-tung von Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaumlndig zu erheben (2) Ausgaben duumlrfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind Die Aus-gabemittel sind so zu bewirtschaften dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen (3) Deckungsfaumlhige Ausgaben duumlrfen solange sie verfuumlgbar sind nach Maszliggabe des Deckungs-vermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-wendet werden sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben (1) Ein Mittelbedarf der uumlber den Ansatz eines Titels einschlieszliglich der Verstaumlrkung durch de-ckungspflichtige Ausgaben und durch zweckge-bundene Einnahmen hinausgeht (uumlberplanmaumlszligige Ausgabe) oder der unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes faumlllt (auszligerplanmaumlszligige Aus-gabe) und der den Betrag von 250- Euro uumlber-steigt bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin Uumlber- und auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sollen in erster Linie durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Haushaltsplan im Uumlbrigen durch Entnahme aus den Ruumlcklagen ausgeglichen werden oder sind durch einen Nachtragshaushaltsplan (sect 8) bereitzustellen Ist ein solcher aus zeitlichen Gruumlnden nicht mehr erstellbar und die Ausgabe unvorhersehbar und unabweisbar so darf sie erst nach einem Beschluss des Studierendenparla-ments mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder geleistet werden Die Mehrausgaben duumlrfen auf jeden Titel 10 des Ansatzes oder insgesamt 10 der Gesamthaushaltssumme nicht uumlberschreiten (2) Fuumlr unabweisbare und unvorhersehbare Aus-gaben die zur sparsamen Fortfuumlhrung der laufen-den Verwaltung geleistet werden muumlssen kann das Studierendenparlament im Beschluss zum Haushaltsplan ein Ausnahmebewilligungsrecht des Allgemeinen Studierendenausschusses fest-setzen sofern die Mehrausgaben durch verfuumlgba-re Mittel an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden koumlnnen Eine solche Ausnah-mebewilligung des Allgemeinen Studierendenaus-schusses ist dem Studierendenparlament so rasch wie moumlglich mitzuteilen

sect 13 Ermaumlchtigung (1) Mit Ausnahme des Zweckes der Kassenver-staumlrkung duumlrfen Kredite nicht aufgenommen wer-den (2) Kassenverstaumlrkungskredite duumlrfen nur aufge-nommen werden wenn die Ermaumlchtigung hierzu und der Houmlchstbetrag im Beschluss uumlber die Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt ist Der Houmlchstbetrag darf vom Studierendenparla-ment nur bis zur Houmlhe von einem Zwoumllftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft festgelegt wer-den Das Studierendenparlament kann eine nied-rigere Houmlchstgrenze festlegen (3) Buumlrgschaften duumlrfen nicht uumlbernommen wer-den (4) Vertraumlge insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen die uumlber ein Haushaltsjahr hinaus-reichen beduumlrfen der Zustimmung des Studieren-denparlaments (5) Ausgegebene Vorschuumlsse und Darlehen sind als Ausgaben Darlehensruumlckzahlungen als Ein-nahmen bei den jeweiligen Titeln zu buchen Als Verwahrung sind lediglich zu Unrecht gezahlte Betraumlge zu behandeln und abzuwickeln sect 14 Ruumlcklagen (1) Die Studierendenschaft kann Ruumlcklagen nur nach den Vorschriften der Abs 2 - 4 bilden (2) Zur Gewaumlhrleistung einer ordnungsgemaumlszligen Kassenwirtschaft muss die Studierendenschaft eine Kassenverstaumlrkungsruumlcklage bilden Sie betraumlgt mindestens 13 der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden (3) Erneuerungsruumlcklagen koumlnnen fuumlr die Vermouml-gensgegenstaumlnde von groumlszligerem Wert die nach Alter Gebrauchszustand oder aus sonstigen Gruumlnden ersetzt werden muumlssen gebildet wer-den (4) Uumlberschuumlsse sind in eine freie Ruumlcklage ein-zustellen sie darf 13 der im Haushaltsplan ver-anschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Stu-dierendenschaft nicht uumlbersteigen (5) Der Gesamtbetrag aller Ruumlcklagen nach Abs 2 - 4 darf 23 der im Haushaltsplan veranschlag-ten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden-schaft nicht uumlbersteigen (6) Zufuumlhrungen zu den Ruumlcklagen und Entnah-men daraus sind im Haushaltsplan zu veran-schlagen Die Ruumlcklagen und ihr Stand sind in

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

Page 2: Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s · 2014-09-10 · Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt

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Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Bachelor-Studiengang International Business des Fachbereichs

Wirtschaft an der Hochschule Trier vom 05092014

Auf Grund des sect 7 Abs 2 Nr 2 und des sect 86 Abs 2 Nr 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19112010 (GVBl S 463) zuletzt geaumlndert durch Art 15 des Gesetzes vom 18062013 (GVBl S 157) hat der Fachbereichs-rat des Fachbereichs Wirtschaft an der Hochschu-le Trier am 23042014 die folgende Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Ba-chelor-Studiengang International Business vom 23092010 beschlossen Sie wurde vom Praumlsi-denten der Hochschule Trier am 03092014 ge-nehmigt Sie wird hiermit bekannt gemacht sect 1 Ersetzen der bisherigen Regelungen des sect 7 sect 7 der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Bachelor-Studiengang International Business des Fachbe-reichs Wirtschaft an der Fachhochschule Trier vom 23092010 veroumlffentlicht am 29092010 im Publicus Nr 16 S 172 dem amtlichen Veroumlffentli-chungsorgan der Hochschule Trier zuletzt geaumln-dert durch Ordnung zur Aumlnderung der Ordnung fuumlr die Pruumlfung im Bachelor-Studiengang Internatio-nal Business des Fachbereichs Wirtschaft an der Hochschule Trier vom 14052014 veroumlffentlicht am 15052014 im Publicus Nr 8 S 160 wird hiermit ersetzt durch folgende Regelungen sect 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zum Studium erfordert unbe-schadet der Bestimmungen der geltenden Ein-schreibeordnung 1 die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen

gemaumlszlig sect 65 HochSchG zum Studium an der Hochschule Trier

2 eine praktische Vorbildung gemaumlszlig sect 65 Abs 4

HochSchG und sect 3 Abs 4 dieser Ordnung und 3 gute Kenntnisse in der gewaumlhlten Sprache a) Der Nachweis der Sprachkenntnisse in Eng-lisch erfolgt durch

Abiturzeugnis (Leistungskurs mit mindestens 10 von 15 Punkten im Durchschnitt der letzten zwei Schuljahre) oder

Abiturzeugnis (Grundkurs mit mindestens 10 von 15 Punkten im Durchschnitt der letzten zwei Schuljahre) plus mindestens 3 Monate Auslandsaufenthalt in einem englischsprachi-gen Land oder

TOEFL (mindestens 80120 Punkte internet based) oder

mindestens einjaumlhrigen Besuch an einer eng-lischsprachigen Schule oder

bilinguales Abitur oder

Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmen fuumlr Sprachen (GeR) oder

Ausbildung an einer Sprachenschule zumzur Fremdsprachenkorrespondentenin o auml oder

sonstige Unterlagen aus denen die guten Sprachkenntnisse eindeutig hervorgehen

b) Der Nachweis der Sprachkenntnisse in Franzouml-sisch und Spanisch erfolgt durch

Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt von mindestens 10 von 15 Punkten in den letzten beiden Schuljahren er-reicht worden sein) oder

mindestens einjaumlhriger Besuch an einer fran-zoumlsisch- bzw spanischsprachigen Schule oder

bilinguales Abitur oder

Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmen fuumlr Sprachen (GeR) oder

Ausbildung an einer Sprachenschule zumzur Fremdsprachenkorrespondentenin o auml oder

sonstige Unterlagen aus denen die guten Sprachkenntnisse eindeutig hervorgehen

(2) Der Meldung bzw dem Antrag beim Hoch-schulpruumlfungsamt haben die Studierenden beizu-fuumlgen 1 eine Erklaumlrung der Studierenden ob sie eine Bachelor-Abschlusspruumlfung oder eine vergleich-bare Pruumlfung im Bachelor-Studiengang Internatio-nal Business oder einem verwandten Studiengang endguumlltig nicht bestanden haben oder ob sie sich im Studiengang International Business an einer anderen Hochschule in einem Pruumlfungsverfahren befinden und 2 eine Erklaumlrung der Studierenden ob und gege-benenfalls wie oft sowie in welchen Modulen oder Pruumlfungsgebieten sie bereits Pruumlfungsleistungen in demselben Studiengang oder in anderen Studi-engaumlngen an einer Hochschule in der Bundesre-publik Deutschland nicht bestanden haben (3) Der Pruumlfungsausschuss legt die Pruumlfungster-mine fest und bestimmt bis zu welcher Frist der Antrag auf Zulassung spaumltestens vorliegen muss (4) Uumlber die Zulassung entscheidet der Pruumlfungs-ausschuss Die Zulassung ist zu versagen wenn

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die Studierenden die Abschlusspruumlfung im Studi-engang Betriebswirtschaft oder International Bu-siness oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land endguumlltig nicht bestanden haben oder wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem Pruumlfungsverfahren befinden oder wenn Studie-rende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gem sect 17 Abs 1 keine Moumlglichkeit mehr zur Er-bringung von Pruumlfungsleistungen haben die fuumlr das Bestehen der Bachelorpruumlfung erforderlich sind sect 2 Inkrafttreten Diese Aumlnderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veroumlffentlichung im amtlichen Veroumlffentlichungs-organ der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Trier den 05092014 gez Prof Dr Udo Burchard Dekan des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Trier

Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier (Standort Trier)

vom 05082014 Aufgrund des sect 110 Abs 2 Hochschulgesetzes vom 19 November 2010 (GVBl S 463) hat die Studierendenschaft der Hochschule Trier Stand-ort Trier am 03072014 die folgende Finanzord-nung beschlossen Diese Finanzordnung hat der Praumlsident der Hochschule Trier mit Schreiben vom 23072014 gemaumlszlig sect 111 Abs 2 des Hochschul-gesetzes genehmigt Sie wird hiermit bekannt gemacht INHALTSVERZEICHNIS Allgemeines sect 1 Rechtscharakter und Rechtsgrundlage sect 2 Zweck der Finanzordnung Haushaltsplan sect 3 Haushaltsjahr sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes sect 5 Veranschlagung der Einnahmen sect 6 Veranschlagung der Ausgaben sect 7 Personalausgaben und Stellen sect 8 Nachtrag Uumlberschuss Fehlbetrag sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung

des Haushaltsplans Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaftung

von Ausgaben sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sect 13 Ermaumlchtigung

sect 14 Ruumlcklagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung sect 16 Zahlungsanordnungen Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr sect 18 Buchfuumlhrung sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung sect 21 Kassenpruumlfung sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und

Entlastung Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften sect 25 Rechenschaftsbericht Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung sect 28 Inkrafttreten Allgemeines sect 1 Rechtscharakter und Rechtsgrundlage (1) Die Finanzordnung regelt das Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen der Studierenden-schaft der Hochschule Trier Standort Trier Sie gilt fuumlr alle finanziellen Aufgaben und umfasst alle Einnahmen und Ausgaben einschlieszliglich der Fachschaften (2) Soweit in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist sind die sectsect 1 bis 87 der Landes-haushaltsordnung fuumlr Rheinland-Pfalz (LHO) vom 20 Dezember 1971 (GVBI 1972 S 2) entspre-chend anzuwenden (3) Die Finanzordnung beruht auf den gesetzli-chen Vorgaben des Hochschulgesetzes Rhein-land-Pfalz sowie der Satzung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier Standort Trier sect 2 Zweck der Finanzordnung Die Finanzordnung dient den Organen und Ver-antwortungstraumlgerinnen der verfassten Studie-rendenschaft als Rechtsgrundlage und Leitfaden der vermoumlgens- und finanzrelevanten Erfuumlllung ihrer Aufgaben Haushaltsplan Der Haushaltsplan ist die Grundlage fuumlr die Haus-halts- und Wirtschaftsfuumlhrung der Studierenden-schaft Er ermaumlchtigt den Allgemeinen Studieren-

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denausschuss Ausgaben zu leisten und Verpflich-tungen einzugehen Durch den Haushaltsplan werden Anspruumlche weder begruumlndet noch aufge-hoben sect 3 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt zum 01 Januar und endet am 31 Dezember desselben Jahres sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes (1) Alle voraussichtlich zu erwartenden Einnah-men und die voraussichtlich zu leistenden Ausga-ben sind im Haushaltsplan aufzufuumlhren (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Aus-gaben auszugleichen die Veranschlagung von Fehlbetraumlgen ist unzulaumlssig (3) Einnahmen duumlrfen nicht fuumlr bestimmte Ausga-ben gebunden werden Ausnahmen im Einzelfall beschlieszligt das Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder der Beschluss ist im Haushaltsplan an entsprechen-der Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (4) Neben den Einnahme- und Ausgabeansaumltzen des Haushaltsjahres fuumlr das der Haushaltsplan gilt sind sowohl der Ansatz des vorangegangenen Haushaltsjahres als auch das Ergebnis der vo-rangegangenen Jahresabschlusspruumlfung in den Haushaltsplan aufzunehmen (5) Die Einnahmen und Ausgaben der Fach-schaftsraumlte sind ebenfalls im Haushaltsplan ent-sprechend abzubilden sect 5 Veranschlagung der Einnahmen (1) Die zu erwartenden Einnahmen sind in voller Houmlhe und getrennt nach ihrer Entstehungsart zu veranschlagen Sie sind auf volle 10- Euro aufge-rundet auszubringen (2) Mindestens sind gesondert darzustellen Ein-nahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft aus gesetzlich zulaumlssiger wirtschaftlicher Betaumlti-gung (soweit bei der Erstellung des Haushaltspla-nes absehbar) aus Zuweisungen Dritter aus Dar-lehensruumlckfluumlssen und aus Entnahmen aus der Ruumlcklage (3) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden dass Mehr- oder Mindereinnahmen die in sachlichem Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben ste-hen die betreffenden Ausgabenansaumltze entspre-chend erhoumlhen bzw vermindern

sect 6 Veranschlagung der Ausgaben (1) Alle zu erwartenden Ausgaben sind gesondert nach ihrer Zweckbestimmung vollstaumlndig zu ver-anschlagen (2) Es duumlrfen nur Ausgaben veranschlagt werden die bei sparsamer und wirtschaftlicher Verwaltung zur Erfuumlllung der Aufgaben der Studierenden-schaft notwendig sind Die Ausgaben muumlssen den Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Hochschulgesetz und den studentischen Belan-gen entsprechen Die Veranschlagung von Aus-gaben fuumlr Zwecke die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft gehoumlren ist unzulaumlssig (3) Im Haushaltsplan sind die Ausgaben in die Kapitel Personalausgaben sachliche Verwal-tungsausgaben Zuwendungen an Dritte auszliger-halb der Studierendenschaft Ausgaben fuumlr wirt-schaftliche Betaumltigung (soweit bei der Erstellung des Haushaltsplanes absehbar) und Finanzaus-gaben einschlieszliglich Zufuumlhrung zu den Ruumlcklagen und Zahlungen an die Fachschaften zu gliedern und nach den einzelnen Zweckbestimmungen gesondert auszuweisen (4) Die Ausgaben duumlrfen anders als in Abs 3 ge-gliedert dargestellt werden insofern es dem Zweck der Klarheit und Ordnungsmaumlszligigkeit dient Das Studentenparlament ist uumlber eine abwei-chende Gliederung in Kenntnis zu setzen (5) Die Ansaumltze fuumlr Ausgaben sind mit einem Be-trag auf volle 10- Euro aufgerundet auszubringen Sie sind in ihrer voraussichtlicher Houmlhe zu errech-nen oder - soweit dies nicht aufgrund von Unter-lagen moumlglich ist - sorgfaumlltig zu schaumltzen Schaumlt-zungen sind im Haushaltsplan an entsprechender Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (6) Der Haushaltsplan kann fuumlr die Arbeit der Fachschaften gesonderte Pauschalmittel ausbrin-gen (7) Ausgabetitel koumlnnen im Haushaltsplan fuumlr gegenseitig oder einseitig deckungsfaumlhig erklaumlrt werden wenn ein verwaltungsmaumlszligiger oder sach-licher Zusammenhang besteht sect 7 Personalausgaben und Stellen (1) Beschaumlftigt die Studierendenschaft Bedienste-te so ist in den Erlaumluterungen zu dem Ansatz der dafuumlr erforderlichen Personalausgaben eine Stel-lenuumlbersicht auszubringen die zugleich die Ver-guumltungsgruppe und den Beschaumlftigungszweck angibt (2) Bei den Ausgabenansaumltzen fuumlr die stunden-weise Beschaumlftigung von Aushilfskraumlften sind im

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Haushaltsplan die zu zahlenden Regelsaumltze pro Stunde die das Studierendenparlament be-schlieszligt auszuweisen (3) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses sowie die Mitglieder des Studieren-denparlaments sind ehrenamtlich taumltig lediglich Reisekosten und auszligergewoumlhnliche Spesen koumln-nen gesondert abgegolten werden Die Zahlung von auszligergewoumlhnlichen Spesen bedarf fuumlr jeden Einzelfall eines AStA - Mehrheitsbeschlusses Reisekosten duumlrfen maximal nach Landesreise-kostengesetzes (LRKG) abgegolten werden (4) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschaumldigung in der Houmlhe des max steuerfreien Betrages nach sect 3 Nr 26 EStG (5) Das Recht auf Aufwandsentschaumldigung ein-zelner Mitglieder kann durch das Studierenden-parlament aufgehoben werden (6) Die Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten eine pauschale monatliche Aufwands-entschaumldigung in der Houmlhe von 100euro solange dieser Betrag unter dem max steuerfreien Betra-ges nach sect 3 Nr 26 EStG sect 8 Nachttrag Uumlberschuss Fehlbetrag (1) Entstehen waumlhrend der Ausfuumlhrung des Haus-haltsplanes Beduumlrfnisse die eine wesentliche Aumlnderung erforderlich machen so ist ein Nach-tragshaushalt aufzustellen Die sectsect 4 - 6 sind zu beachten (2) Ein voraussichtlicher Uumlberschuss des ablau-fenden Haushaltsjahres ist im nachfolgenden Haushaltsplan als Einnahme zu veranschlagen (3) Ergibt sich waumlhrend der Ausfuumlhrung eines Haushaltsplanes ein voraussichtlicher Fehlbetrag so ist er im nachfolgenden Haushaltsplan als Ausgabe zu veranschlagen sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung des Haushaltsplanes (1) Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin hat in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsau-schuss fuumlr das Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Win-tersemesters von den zustaumlndigen Finanzbeauf-tragten des Allgemeinen Studierendenausschus-ses erstellt und im ersten Monat des Winterse-mesters an das Studierendenparlament uumlberge-ben Das Studierendenparlament ist verpflichtet den Haushaltplan ggf nach Aumlnderung bis spauml-testens 15 Januar zu genehmigen Der geneh-

migte Haushaltsplan ist bis spaumltestens 31 Januar beim Praumlsidenten der Hochschule Trier abzuge-ben (3) Der Haushaltsplan ist durch den Praumlsidenten bzw die Praumlsidentin der Hochschule genehmigen zu lassen und wird hiernach zwei Wochen durch Aushang fuumlr die Studierendenschaft offengelegt Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin (1) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Aus-gaben erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Eine geordnete und jederzeit uumlber-sichtliche Bewirtschaftung einschlieszliglich einer sachlich korrekt und zeitnah gefuumlhrten Buchhal-tung sind sicherzustellen Diese hat spaumltestens zum 5 des Folgemonats beim Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin vorliegen Einzelne Be-wirtschaftungsbefugnisse koumlnnen schriftlich mit Genehmigung des Studierendenparlamentes zeit-lich begrenzt einem anderen Mitglied undoder einerm Angestellten des Allgemeinen Studieren-denausschusses uumlbertragen werden (2) Haumllt der Finanzreferent oder die Finanzrefe-rentin Beschluumlsse des Allgemeinen Studierenden-ausschusses oder des Studierendenparlaments fuumlr rechtswidrig insbesondere wenn sie nach seiner bzw ihrer Auffassung die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Studierendenschaft ge-faumlhrden so hat er oder sie diese formell zu bean-standen In diesem Falle muss das Studierenden-parlament unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin erneut uumlber die Angelegenheit beraten Erforderlichen-falls ist zu dieser Beratung ein Bericht uumlber die aktuelle Finanzlage der Studierendenschaft zu erstatten (3) Vetorecht des Finanzreferenten Kann nach dem in Abs 2 dargelegten Verfahren keine Eini-gung erzielt werden so kann der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin von seinem oder ihrem Vetorecht Gebrauch machen Er bzw Sie muss sein oder ihr Veto schriftlich dem naumlchst houmlheren Gremium erklaumlren Dieses Gremium (Studieren-denparlament Vollversammlung) kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss das Veto aufheben (4) Fachschaften und Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses die Mittel des Haus-halts fuumlr einen bestimmten Zweck oder eine be-stimmte Maszlignahme erhalten haben muumlssen spauml-testens einer Woche nach Abschluss der Maszlig-nahme eine detaillierte Abrechnung vorlegen Erstreckt sich die Maszlignahme uumlber einen laumlngeren Zeitraum mind jedoch einen Monat ist dem

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uumlbergeordneten Gremium regelmaumlszligig ein Zwi-schenergebnis mitzuteilen sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaf-tung von Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaumlndig zu erheben (2) Ausgaben duumlrfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind Die Aus-gabemittel sind so zu bewirtschaften dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen (3) Deckungsfaumlhige Ausgaben duumlrfen solange sie verfuumlgbar sind nach Maszliggabe des Deckungs-vermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-wendet werden sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben (1) Ein Mittelbedarf der uumlber den Ansatz eines Titels einschlieszliglich der Verstaumlrkung durch de-ckungspflichtige Ausgaben und durch zweckge-bundene Einnahmen hinausgeht (uumlberplanmaumlszligige Ausgabe) oder der unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes faumlllt (auszligerplanmaumlszligige Aus-gabe) und der den Betrag von 250- Euro uumlber-steigt bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin Uumlber- und auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sollen in erster Linie durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Haushaltsplan im Uumlbrigen durch Entnahme aus den Ruumlcklagen ausgeglichen werden oder sind durch einen Nachtragshaushaltsplan (sect 8) bereitzustellen Ist ein solcher aus zeitlichen Gruumlnden nicht mehr erstellbar und die Ausgabe unvorhersehbar und unabweisbar so darf sie erst nach einem Beschluss des Studierendenparla-ments mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder geleistet werden Die Mehrausgaben duumlrfen auf jeden Titel 10 des Ansatzes oder insgesamt 10 der Gesamthaushaltssumme nicht uumlberschreiten (2) Fuumlr unabweisbare und unvorhersehbare Aus-gaben die zur sparsamen Fortfuumlhrung der laufen-den Verwaltung geleistet werden muumlssen kann das Studierendenparlament im Beschluss zum Haushaltsplan ein Ausnahmebewilligungsrecht des Allgemeinen Studierendenausschusses fest-setzen sofern die Mehrausgaben durch verfuumlgba-re Mittel an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden koumlnnen Eine solche Ausnah-mebewilligung des Allgemeinen Studierendenaus-schusses ist dem Studierendenparlament so rasch wie moumlglich mitzuteilen

sect 13 Ermaumlchtigung (1) Mit Ausnahme des Zweckes der Kassenver-staumlrkung duumlrfen Kredite nicht aufgenommen wer-den (2) Kassenverstaumlrkungskredite duumlrfen nur aufge-nommen werden wenn die Ermaumlchtigung hierzu und der Houmlchstbetrag im Beschluss uumlber die Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt ist Der Houmlchstbetrag darf vom Studierendenparla-ment nur bis zur Houmlhe von einem Zwoumllftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft festgelegt wer-den Das Studierendenparlament kann eine nied-rigere Houmlchstgrenze festlegen (3) Buumlrgschaften duumlrfen nicht uumlbernommen wer-den (4) Vertraumlge insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen die uumlber ein Haushaltsjahr hinaus-reichen beduumlrfen der Zustimmung des Studieren-denparlaments (5) Ausgegebene Vorschuumlsse und Darlehen sind als Ausgaben Darlehensruumlckzahlungen als Ein-nahmen bei den jeweiligen Titeln zu buchen Als Verwahrung sind lediglich zu Unrecht gezahlte Betraumlge zu behandeln und abzuwickeln sect 14 Ruumlcklagen (1) Die Studierendenschaft kann Ruumlcklagen nur nach den Vorschriften der Abs 2 - 4 bilden (2) Zur Gewaumlhrleistung einer ordnungsgemaumlszligen Kassenwirtschaft muss die Studierendenschaft eine Kassenverstaumlrkungsruumlcklage bilden Sie betraumlgt mindestens 13 der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden (3) Erneuerungsruumlcklagen koumlnnen fuumlr die Vermouml-gensgegenstaumlnde von groumlszligerem Wert die nach Alter Gebrauchszustand oder aus sonstigen Gruumlnden ersetzt werden muumlssen gebildet wer-den (4) Uumlberschuumlsse sind in eine freie Ruumlcklage ein-zustellen sie darf 13 der im Haushaltsplan ver-anschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Stu-dierendenschaft nicht uumlbersteigen (5) Der Gesamtbetrag aller Ruumlcklagen nach Abs 2 - 4 darf 23 der im Haushaltsplan veranschlag-ten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden-schaft nicht uumlbersteigen (6) Zufuumlhrungen zu den Ruumlcklagen und Entnah-men daraus sind im Haushaltsplan zu veran-schlagen Die Ruumlcklagen und ihr Stand sind in

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

Page 3: Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s · 2014-09-10 · Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt

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die Studierenden die Abschlusspruumlfung im Studi-engang Betriebswirtschaft oder International Bu-siness oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land endguumlltig nicht bestanden haben oder wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem Pruumlfungsverfahren befinden oder wenn Studie-rende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gem sect 17 Abs 1 keine Moumlglichkeit mehr zur Er-bringung von Pruumlfungsleistungen haben die fuumlr das Bestehen der Bachelorpruumlfung erforderlich sind sect 2 Inkrafttreten Diese Aumlnderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veroumlffentlichung im amtlichen Veroumlffentlichungs-organ der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Trier den 05092014 gez Prof Dr Udo Burchard Dekan des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Trier

Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier (Standort Trier)

vom 05082014 Aufgrund des sect 110 Abs 2 Hochschulgesetzes vom 19 November 2010 (GVBl S 463) hat die Studierendenschaft der Hochschule Trier Stand-ort Trier am 03072014 die folgende Finanzord-nung beschlossen Diese Finanzordnung hat der Praumlsident der Hochschule Trier mit Schreiben vom 23072014 gemaumlszlig sect 111 Abs 2 des Hochschul-gesetzes genehmigt Sie wird hiermit bekannt gemacht INHALTSVERZEICHNIS Allgemeines sect 1 Rechtscharakter und Rechtsgrundlage sect 2 Zweck der Finanzordnung Haushaltsplan sect 3 Haushaltsjahr sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes sect 5 Veranschlagung der Einnahmen sect 6 Veranschlagung der Ausgaben sect 7 Personalausgaben und Stellen sect 8 Nachtrag Uumlberschuss Fehlbetrag sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung

des Haushaltsplans Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaftung

von Ausgaben sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sect 13 Ermaumlchtigung

sect 14 Ruumlcklagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung sect 16 Zahlungsanordnungen Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr sect 18 Buchfuumlhrung sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung sect 21 Kassenpruumlfung sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und

Entlastung Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften sect 25 Rechenschaftsbericht Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung sect 28 Inkrafttreten Allgemeines sect 1 Rechtscharakter und Rechtsgrundlage (1) Die Finanzordnung regelt das Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen der Studierenden-schaft der Hochschule Trier Standort Trier Sie gilt fuumlr alle finanziellen Aufgaben und umfasst alle Einnahmen und Ausgaben einschlieszliglich der Fachschaften (2) Soweit in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist sind die sectsect 1 bis 87 der Landes-haushaltsordnung fuumlr Rheinland-Pfalz (LHO) vom 20 Dezember 1971 (GVBI 1972 S 2) entspre-chend anzuwenden (3) Die Finanzordnung beruht auf den gesetzli-chen Vorgaben des Hochschulgesetzes Rhein-land-Pfalz sowie der Satzung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier Standort Trier sect 2 Zweck der Finanzordnung Die Finanzordnung dient den Organen und Ver-antwortungstraumlgerinnen der verfassten Studie-rendenschaft als Rechtsgrundlage und Leitfaden der vermoumlgens- und finanzrelevanten Erfuumlllung ihrer Aufgaben Haushaltsplan Der Haushaltsplan ist die Grundlage fuumlr die Haus-halts- und Wirtschaftsfuumlhrung der Studierenden-schaft Er ermaumlchtigt den Allgemeinen Studieren-

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denausschuss Ausgaben zu leisten und Verpflich-tungen einzugehen Durch den Haushaltsplan werden Anspruumlche weder begruumlndet noch aufge-hoben sect 3 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt zum 01 Januar und endet am 31 Dezember desselben Jahres sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes (1) Alle voraussichtlich zu erwartenden Einnah-men und die voraussichtlich zu leistenden Ausga-ben sind im Haushaltsplan aufzufuumlhren (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Aus-gaben auszugleichen die Veranschlagung von Fehlbetraumlgen ist unzulaumlssig (3) Einnahmen duumlrfen nicht fuumlr bestimmte Ausga-ben gebunden werden Ausnahmen im Einzelfall beschlieszligt das Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder der Beschluss ist im Haushaltsplan an entsprechen-der Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (4) Neben den Einnahme- und Ausgabeansaumltzen des Haushaltsjahres fuumlr das der Haushaltsplan gilt sind sowohl der Ansatz des vorangegangenen Haushaltsjahres als auch das Ergebnis der vo-rangegangenen Jahresabschlusspruumlfung in den Haushaltsplan aufzunehmen (5) Die Einnahmen und Ausgaben der Fach-schaftsraumlte sind ebenfalls im Haushaltsplan ent-sprechend abzubilden sect 5 Veranschlagung der Einnahmen (1) Die zu erwartenden Einnahmen sind in voller Houmlhe und getrennt nach ihrer Entstehungsart zu veranschlagen Sie sind auf volle 10- Euro aufge-rundet auszubringen (2) Mindestens sind gesondert darzustellen Ein-nahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft aus gesetzlich zulaumlssiger wirtschaftlicher Betaumlti-gung (soweit bei der Erstellung des Haushaltspla-nes absehbar) aus Zuweisungen Dritter aus Dar-lehensruumlckfluumlssen und aus Entnahmen aus der Ruumlcklage (3) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden dass Mehr- oder Mindereinnahmen die in sachlichem Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben ste-hen die betreffenden Ausgabenansaumltze entspre-chend erhoumlhen bzw vermindern

sect 6 Veranschlagung der Ausgaben (1) Alle zu erwartenden Ausgaben sind gesondert nach ihrer Zweckbestimmung vollstaumlndig zu ver-anschlagen (2) Es duumlrfen nur Ausgaben veranschlagt werden die bei sparsamer und wirtschaftlicher Verwaltung zur Erfuumlllung der Aufgaben der Studierenden-schaft notwendig sind Die Ausgaben muumlssen den Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Hochschulgesetz und den studentischen Belan-gen entsprechen Die Veranschlagung von Aus-gaben fuumlr Zwecke die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft gehoumlren ist unzulaumlssig (3) Im Haushaltsplan sind die Ausgaben in die Kapitel Personalausgaben sachliche Verwal-tungsausgaben Zuwendungen an Dritte auszliger-halb der Studierendenschaft Ausgaben fuumlr wirt-schaftliche Betaumltigung (soweit bei der Erstellung des Haushaltsplanes absehbar) und Finanzaus-gaben einschlieszliglich Zufuumlhrung zu den Ruumlcklagen und Zahlungen an die Fachschaften zu gliedern und nach den einzelnen Zweckbestimmungen gesondert auszuweisen (4) Die Ausgaben duumlrfen anders als in Abs 3 ge-gliedert dargestellt werden insofern es dem Zweck der Klarheit und Ordnungsmaumlszligigkeit dient Das Studentenparlament ist uumlber eine abwei-chende Gliederung in Kenntnis zu setzen (5) Die Ansaumltze fuumlr Ausgaben sind mit einem Be-trag auf volle 10- Euro aufgerundet auszubringen Sie sind in ihrer voraussichtlicher Houmlhe zu errech-nen oder - soweit dies nicht aufgrund von Unter-lagen moumlglich ist - sorgfaumlltig zu schaumltzen Schaumlt-zungen sind im Haushaltsplan an entsprechender Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (6) Der Haushaltsplan kann fuumlr die Arbeit der Fachschaften gesonderte Pauschalmittel ausbrin-gen (7) Ausgabetitel koumlnnen im Haushaltsplan fuumlr gegenseitig oder einseitig deckungsfaumlhig erklaumlrt werden wenn ein verwaltungsmaumlszligiger oder sach-licher Zusammenhang besteht sect 7 Personalausgaben und Stellen (1) Beschaumlftigt die Studierendenschaft Bedienste-te so ist in den Erlaumluterungen zu dem Ansatz der dafuumlr erforderlichen Personalausgaben eine Stel-lenuumlbersicht auszubringen die zugleich die Ver-guumltungsgruppe und den Beschaumlftigungszweck angibt (2) Bei den Ausgabenansaumltzen fuumlr die stunden-weise Beschaumlftigung von Aushilfskraumlften sind im

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Haushaltsplan die zu zahlenden Regelsaumltze pro Stunde die das Studierendenparlament be-schlieszligt auszuweisen (3) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses sowie die Mitglieder des Studieren-denparlaments sind ehrenamtlich taumltig lediglich Reisekosten und auszligergewoumlhnliche Spesen koumln-nen gesondert abgegolten werden Die Zahlung von auszligergewoumlhnlichen Spesen bedarf fuumlr jeden Einzelfall eines AStA - Mehrheitsbeschlusses Reisekosten duumlrfen maximal nach Landesreise-kostengesetzes (LRKG) abgegolten werden (4) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschaumldigung in der Houmlhe des max steuerfreien Betrages nach sect 3 Nr 26 EStG (5) Das Recht auf Aufwandsentschaumldigung ein-zelner Mitglieder kann durch das Studierenden-parlament aufgehoben werden (6) Die Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten eine pauschale monatliche Aufwands-entschaumldigung in der Houmlhe von 100euro solange dieser Betrag unter dem max steuerfreien Betra-ges nach sect 3 Nr 26 EStG sect 8 Nachttrag Uumlberschuss Fehlbetrag (1) Entstehen waumlhrend der Ausfuumlhrung des Haus-haltsplanes Beduumlrfnisse die eine wesentliche Aumlnderung erforderlich machen so ist ein Nach-tragshaushalt aufzustellen Die sectsect 4 - 6 sind zu beachten (2) Ein voraussichtlicher Uumlberschuss des ablau-fenden Haushaltsjahres ist im nachfolgenden Haushaltsplan als Einnahme zu veranschlagen (3) Ergibt sich waumlhrend der Ausfuumlhrung eines Haushaltsplanes ein voraussichtlicher Fehlbetrag so ist er im nachfolgenden Haushaltsplan als Ausgabe zu veranschlagen sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung des Haushaltsplanes (1) Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin hat in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsau-schuss fuumlr das Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Win-tersemesters von den zustaumlndigen Finanzbeauf-tragten des Allgemeinen Studierendenausschus-ses erstellt und im ersten Monat des Winterse-mesters an das Studierendenparlament uumlberge-ben Das Studierendenparlament ist verpflichtet den Haushaltplan ggf nach Aumlnderung bis spauml-testens 15 Januar zu genehmigen Der geneh-

migte Haushaltsplan ist bis spaumltestens 31 Januar beim Praumlsidenten der Hochschule Trier abzuge-ben (3) Der Haushaltsplan ist durch den Praumlsidenten bzw die Praumlsidentin der Hochschule genehmigen zu lassen und wird hiernach zwei Wochen durch Aushang fuumlr die Studierendenschaft offengelegt Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin (1) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Aus-gaben erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Eine geordnete und jederzeit uumlber-sichtliche Bewirtschaftung einschlieszliglich einer sachlich korrekt und zeitnah gefuumlhrten Buchhal-tung sind sicherzustellen Diese hat spaumltestens zum 5 des Folgemonats beim Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin vorliegen Einzelne Be-wirtschaftungsbefugnisse koumlnnen schriftlich mit Genehmigung des Studierendenparlamentes zeit-lich begrenzt einem anderen Mitglied undoder einerm Angestellten des Allgemeinen Studieren-denausschusses uumlbertragen werden (2) Haumllt der Finanzreferent oder die Finanzrefe-rentin Beschluumlsse des Allgemeinen Studierenden-ausschusses oder des Studierendenparlaments fuumlr rechtswidrig insbesondere wenn sie nach seiner bzw ihrer Auffassung die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Studierendenschaft ge-faumlhrden so hat er oder sie diese formell zu bean-standen In diesem Falle muss das Studierenden-parlament unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin erneut uumlber die Angelegenheit beraten Erforderlichen-falls ist zu dieser Beratung ein Bericht uumlber die aktuelle Finanzlage der Studierendenschaft zu erstatten (3) Vetorecht des Finanzreferenten Kann nach dem in Abs 2 dargelegten Verfahren keine Eini-gung erzielt werden so kann der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin von seinem oder ihrem Vetorecht Gebrauch machen Er bzw Sie muss sein oder ihr Veto schriftlich dem naumlchst houmlheren Gremium erklaumlren Dieses Gremium (Studieren-denparlament Vollversammlung) kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss das Veto aufheben (4) Fachschaften und Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses die Mittel des Haus-halts fuumlr einen bestimmten Zweck oder eine be-stimmte Maszlignahme erhalten haben muumlssen spauml-testens einer Woche nach Abschluss der Maszlig-nahme eine detaillierte Abrechnung vorlegen Erstreckt sich die Maszlignahme uumlber einen laumlngeren Zeitraum mind jedoch einen Monat ist dem

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uumlbergeordneten Gremium regelmaumlszligig ein Zwi-schenergebnis mitzuteilen sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaf-tung von Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaumlndig zu erheben (2) Ausgaben duumlrfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind Die Aus-gabemittel sind so zu bewirtschaften dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen (3) Deckungsfaumlhige Ausgaben duumlrfen solange sie verfuumlgbar sind nach Maszliggabe des Deckungs-vermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-wendet werden sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben (1) Ein Mittelbedarf der uumlber den Ansatz eines Titels einschlieszliglich der Verstaumlrkung durch de-ckungspflichtige Ausgaben und durch zweckge-bundene Einnahmen hinausgeht (uumlberplanmaumlszligige Ausgabe) oder der unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes faumlllt (auszligerplanmaumlszligige Aus-gabe) und der den Betrag von 250- Euro uumlber-steigt bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin Uumlber- und auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sollen in erster Linie durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Haushaltsplan im Uumlbrigen durch Entnahme aus den Ruumlcklagen ausgeglichen werden oder sind durch einen Nachtragshaushaltsplan (sect 8) bereitzustellen Ist ein solcher aus zeitlichen Gruumlnden nicht mehr erstellbar und die Ausgabe unvorhersehbar und unabweisbar so darf sie erst nach einem Beschluss des Studierendenparla-ments mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder geleistet werden Die Mehrausgaben duumlrfen auf jeden Titel 10 des Ansatzes oder insgesamt 10 der Gesamthaushaltssumme nicht uumlberschreiten (2) Fuumlr unabweisbare und unvorhersehbare Aus-gaben die zur sparsamen Fortfuumlhrung der laufen-den Verwaltung geleistet werden muumlssen kann das Studierendenparlament im Beschluss zum Haushaltsplan ein Ausnahmebewilligungsrecht des Allgemeinen Studierendenausschusses fest-setzen sofern die Mehrausgaben durch verfuumlgba-re Mittel an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden koumlnnen Eine solche Ausnah-mebewilligung des Allgemeinen Studierendenaus-schusses ist dem Studierendenparlament so rasch wie moumlglich mitzuteilen

sect 13 Ermaumlchtigung (1) Mit Ausnahme des Zweckes der Kassenver-staumlrkung duumlrfen Kredite nicht aufgenommen wer-den (2) Kassenverstaumlrkungskredite duumlrfen nur aufge-nommen werden wenn die Ermaumlchtigung hierzu und der Houmlchstbetrag im Beschluss uumlber die Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt ist Der Houmlchstbetrag darf vom Studierendenparla-ment nur bis zur Houmlhe von einem Zwoumllftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft festgelegt wer-den Das Studierendenparlament kann eine nied-rigere Houmlchstgrenze festlegen (3) Buumlrgschaften duumlrfen nicht uumlbernommen wer-den (4) Vertraumlge insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen die uumlber ein Haushaltsjahr hinaus-reichen beduumlrfen der Zustimmung des Studieren-denparlaments (5) Ausgegebene Vorschuumlsse und Darlehen sind als Ausgaben Darlehensruumlckzahlungen als Ein-nahmen bei den jeweiligen Titeln zu buchen Als Verwahrung sind lediglich zu Unrecht gezahlte Betraumlge zu behandeln und abzuwickeln sect 14 Ruumlcklagen (1) Die Studierendenschaft kann Ruumlcklagen nur nach den Vorschriften der Abs 2 - 4 bilden (2) Zur Gewaumlhrleistung einer ordnungsgemaumlszligen Kassenwirtschaft muss die Studierendenschaft eine Kassenverstaumlrkungsruumlcklage bilden Sie betraumlgt mindestens 13 der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden (3) Erneuerungsruumlcklagen koumlnnen fuumlr die Vermouml-gensgegenstaumlnde von groumlszligerem Wert die nach Alter Gebrauchszustand oder aus sonstigen Gruumlnden ersetzt werden muumlssen gebildet wer-den (4) Uumlberschuumlsse sind in eine freie Ruumlcklage ein-zustellen sie darf 13 der im Haushaltsplan ver-anschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Stu-dierendenschaft nicht uumlbersteigen (5) Der Gesamtbetrag aller Ruumlcklagen nach Abs 2 - 4 darf 23 der im Haushaltsplan veranschlag-ten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden-schaft nicht uumlbersteigen (6) Zufuumlhrungen zu den Ruumlcklagen und Entnah-men daraus sind im Haushaltsplan zu veran-schlagen Die Ruumlcklagen und ihr Stand sind in

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

Page 4: Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s · 2014-09-10 · Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt

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denausschuss Ausgaben zu leisten und Verpflich-tungen einzugehen Durch den Haushaltsplan werden Anspruumlche weder begruumlndet noch aufge-hoben sect 3 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt zum 01 Januar und endet am 31 Dezember desselben Jahres sect 4 Aufstellung des Haushaltsplanes (1) Alle voraussichtlich zu erwartenden Einnah-men und die voraussichtlich zu leistenden Ausga-ben sind im Haushaltsplan aufzufuumlhren (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Aus-gaben auszugleichen die Veranschlagung von Fehlbetraumlgen ist unzulaumlssig (3) Einnahmen duumlrfen nicht fuumlr bestimmte Ausga-ben gebunden werden Ausnahmen im Einzelfall beschlieszligt das Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder der Beschluss ist im Haushaltsplan an entsprechen-der Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (4) Neben den Einnahme- und Ausgabeansaumltzen des Haushaltsjahres fuumlr das der Haushaltsplan gilt sind sowohl der Ansatz des vorangegangenen Haushaltsjahres als auch das Ergebnis der vo-rangegangenen Jahresabschlusspruumlfung in den Haushaltsplan aufzunehmen (5) Die Einnahmen und Ausgaben der Fach-schaftsraumlte sind ebenfalls im Haushaltsplan ent-sprechend abzubilden sect 5 Veranschlagung der Einnahmen (1) Die zu erwartenden Einnahmen sind in voller Houmlhe und getrennt nach ihrer Entstehungsart zu veranschlagen Sie sind auf volle 10- Euro aufge-rundet auszubringen (2) Mindestens sind gesondert darzustellen Ein-nahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft aus gesetzlich zulaumlssiger wirtschaftlicher Betaumlti-gung (soweit bei der Erstellung des Haushaltspla-nes absehbar) aus Zuweisungen Dritter aus Dar-lehensruumlckfluumlssen und aus Entnahmen aus der Ruumlcklage (3) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden dass Mehr- oder Mindereinnahmen die in sachlichem Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben ste-hen die betreffenden Ausgabenansaumltze entspre-chend erhoumlhen bzw vermindern

sect 6 Veranschlagung der Ausgaben (1) Alle zu erwartenden Ausgaben sind gesondert nach ihrer Zweckbestimmung vollstaumlndig zu ver-anschlagen (2) Es duumlrfen nur Ausgaben veranschlagt werden die bei sparsamer und wirtschaftlicher Verwaltung zur Erfuumlllung der Aufgaben der Studierenden-schaft notwendig sind Die Ausgaben muumlssen den Aufgaben der Studierendenschaft nach dem Hochschulgesetz und den studentischen Belan-gen entsprechen Die Veranschlagung von Aus-gaben fuumlr Zwecke die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft gehoumlren ist unzulaumlssig (3) Im Haushaltsplan sind die Ausgaben in die Kapitel Personalausgaben sachliche Verwal-tungsausgaben Zuwendungen an Dritte auszliger-halb der Studierendenschaft Ausgaben fuumlr wirt-schaftliche Betaumltigung (soweit bei der Erstellung des Haushaltsplanes absehbar) und Finanzaus-gaben einschlieszliglich Zufuumlhrung zu den Ruumlcklagen und Zahlungen an die Fachschaften zu gliedern und nach den einzelnen Zweckbestimmungen gesondert auszuweisen (4) Die Ausgaben duumlrfen anders als in Abs 3 ge-gliedert dargestellt werden insofern es dem Zweck der Klarheit und Ordnungsmaumlszligigkeit dient Das Studentenparlament ist uumlber eine abwei-chende Gliederung in Kenntnis zu setzen (5) Die Ansaumltze fuumlr Ausgaben sind mit einem Be-trag auf volle 10- Euro aufgerundet auszubringen Sie sind in ihrer voraussichtlicher Houmlhe zu errech-nen oder - soweit dies nicht aufgrund von Unter-lagen moumlglich ist - sorgfaumlltig zu schaumltzen Schaumlt-zungen sind im Haushaltsplan an entsprechender Stelle in den Erlaumluterungen zu vermerken (6) Der Haushaltsplan kann fuumlr die Arbeit der Fachschaften gesonderte Pauschalmittel ausbrin-gen (7) Ausgabetitel koumlnnen im Haushaltsplan fuumlr gegenseitig oder einseitig deckungsfaumlhig erklaumlrt werden wenn ein verwaltungsmaumlszligiger oder sach-licher Zusammenhang besteht sect 7 Personalausgaben und Stellen (1) Beschaumlftigt die Studierendenschaft Bedienste-te so ist in den Erlaumluterungen zu dem Ansatz der dafuumlr erforderlichen Personalausgaben eine Stel-lenuumlbersicht auszubringen die zugleich die Ver-guumltungsgruppe und den Beschaumlftigungszweck angibt (2) Bei den Ausgabenansaumltzen fuumlr die stunden-weise Beschaumlftigung von Aushilfskraumlften sind im

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Haushaltsplan die zu zahlenden Regelsaumltze pro Stunde die das Studierendenparlament be-schlieszligt auszuweisen (3) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses sowie die Mitglieder des Studieren-denparlaments sind ehrenamtlich taumltig lediglich Reisekosten und auszligergewoumlhnliche Spesen koumln-nen gesondert abgegolten werden Die Zahlung von auszligergewoumlhnlichen Spesen bedarf fuumlr jeden Einzelfall eines AStA - Mehrheitsbeschlusses Reisekosten duumlrfen maximal nach Landesreise-kostengesetzes (LRKG) abgegolten werden (4) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschaumldigung in der Houmlhe des max steuerfreien Betrages nach sect 3 Nr 26 EStG (5) Das Recht auf Aufwandsentschaumldigung ein-zelner Mitglieder kann durch das Studierenden-parlament aufgehoben werden (6) Die Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten eine pauschale monatliche Aufwands-entschaumldigung in der Houmlhe von 100euro solange dieser Betrag unter dem max steuerfreien Betra-ges nach sect 3 Nr 26 EStG sect 8 Nachttrag Uumlberschuss Fehlbetrag (1) Entstehen waumlhrend der Ausfuumlhrung des Haus-haltsplanes Beduumlrfnisse die eine wesentliche Aumlnderung erforderlich machen so ist ein Nach-tragshaushalt aufzustellen Die sectsect 4 - 6 sind zu beachten (2) Ein voraussichtlicher Uumlberschuss des ablau-fenden Haushaltsjahres ist im nachfolgenden Haushaltsplan als Einnahme zu veranschlagen (3) Ergibt sich waumlhrend der Ausfuumlhrung eines Haushaltsplanes ein voraussichtlicher Fehlbetrag so ist er im nachfolgenden Haushaltsplan als Ausgabe zu veranschlagen sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung des Haushaltsplanes (1) Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin hat in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsau-schuss fuumlr das Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Win-tersemesters von den zustaumlndigen Finanzbeauf-tragten des Allgemeinen Studierendenausschus-ses erstellt und im ersten Monat des Winterse-mesters an das Studierendenparlament uumlberge-ben Das Studierendenparlament ist verpflichtet den Haushaltplan ggf nach Aumlnderung bis spauml-testens 15 Januar zu genehmigen Der geneh-

migte Haushaltsplan ist bis spaumltestens 31 Januar beim Praumlsidenten der Hochschule Trier abzuge-ben (3) Der Haushaltsplan ist durch den Praumlsidenten bzw die Praumlsidentin der Hochschule genehmigen zu lassen und wird hiernach zwei Wochen durch Aushang fuumlr die Studierendenschaft offengelegt Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin (1) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Aus-gaben erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Eine geordnete und jederzeit uumlber-sichtliche Bewirtschaftung einschlieszliglich einer sachlich korrekt und zeitnah gefuumlhrten Buchhal-tung sind sicherzustellen Diese hat spaumltestens zum 5 des Folgemonats beim Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin vorliegen Einzelne Be-wirtschaftungsbefugnisse koumlnnen schriftlich mit Genehmigung des Studierendenparlamentes zeit-lich begrenzt einem anderen Mitglied undoder einerm Angestellten des Allgemeinen Studieren-denausschusses uumlbertragen werden (2) Haumllt der Finanzreferent oder die Finanzrefe-rentin Beschluumlsse des Allgemeinen Studierenden-ausschusses oder des Studierendenparlaments fuumlr rechtswidrig insbesondere wenn sie nach seiner bzw ihrer Auffassung die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Studierendenschaft ge-faumlhrden so hat er oder sie diese formell zu bean-standen In diesem Falle muss das Studierenden-parlament unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin erneut uumlber die Angelegenheit beraten Erforderlichen-falls ist zu dieser Beratung ein Bericht uumlber die aktuelle Finanzlage der Studierendenschaft zu erstatten (3) Vetorecht des Finanzreferenten Kann nach dem in Abs 2 dargelegten Verfahren keine Eini-gung erzielt werden so kann der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin von seinem oder ihrem Vetorecht Gebrauch machen Er bzw Sie muss sein oder ihr Veto schriftlich dem naumlchst houmlheren Gremium erklaumlren Dieses Gremium (Studieren-denparlament Vollversammlung) kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss das Veto aufheben (4) Fachschaften und Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses die Mittel des Haus-halts fuumlr einen bestimmten Zweck oder eine be-stimmte Maszlignahme erhalten haben muumlssen spauml-testens einer Woche nach Abschluss der Maszlig-nahme eine detaillierte Abrechnung vorlegen Erstreckt sich die Maszlignahme uumlber einen laumlngeren Zeitraum mind jedoch einen Monat ist dem

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uumlbergeordneten Gremium regelmaumlszligig ein Zwi-schenergebnis mitzuteilen sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaf-tung von Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaumlndig zu erheben (2) Ausgaben duumlrfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind Die Aus-gabemittel sind so zu bewirtschaften dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen (3) Deckungsfaumlhige Ausgaben duumlrfen solange sie verfuumlgbar sind nach Maszliggabe des Deckungs-vermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-wendet werden sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben (1) Ein Mittelbedarf der uumlber den Ansatz eines Titels einschlieszliglich der Verstaumlrkung durch de-ckungspflichtige Ausgaben und durch zweckge-bundene Einnahmen hinausgeht (uumlberplanmaumlszligige Ausgabe) oder der unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes faumlllt (auszligerplanmaumlszligige Aus-gabe) und der den Betrag von 250- Euro uumlber-steigt bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin Uumlber- und auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sollen in erster Linie durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Haushaltsplan im Uumlbrigen durch Entnahme aus den Ruumlcklagen ausgeglichen werden oder sind durch einen Nachtragshaushaltsplan (sect 8) bereitzustellen Ist ein solcher aus zeitlichen Gruumlnden nicht mehr erstellbar und die Ausgabe unvorhersehbar und unabweisbar so darf sie erst nach einem Beschluss des Studierendenparla-ments mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder geleistet werden Die Mehrausgaben duumlrfen auf jeden Titel 10 des Ansatzes oder insgesamt 10 der Gesamthaushaltssumme nicht uumlberschreiten (2) Fuumlr unabweisbare und unvorhersehbare Aus-gaben die zur sparsamen Fortfuumlhrung der laufen-den Verwaltung geleistet werden muumlssen kann das Studierendenparlament im Beschluss zum Haushaltsplan ein Ausnahmebewilligungsrecht des Allgemeinen Studierendenausschusses fest-setzen sofern die Mehrausgaben durch verfuumlgba-re Mittel an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden koumlnnen Eine solche Ausnah-mebewilligung des Allgemeinen Studierendenaus-schusses ist dem Studierendenparlament so rasch wie moumlglich mitzuteilen

sect 13 Ermaumlchtigung (1) Mit Ausnahme des Zweckes der Kassenver-staumlrkung duumlrfen Kredite nicht aufgenommen wer-den (2) Kassenverstaumlrkungskredite duumlrfen nur aufge-nommen werden wenn die Ermaumlchtigung hierzu und der Houmlchstbetrag im Beschluss uumlber die Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt ist Der Houmlchstbetrag darf vom Studierendenparla-ment nur bis zur Houmlhe von einem Zwoumllftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft festgelegt wer-den Das Studierendenparlament kann eine nied-rigere Houmlchstgrenze festlegen (3) Buumlrgschaften duumlrfen nicht uumlbernommen wer-den (4) Vertraumlge insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen die uumlber ein Haushaltsjahr hinaus-reichen beduumlrfen der Zustimmung des Studieren-denparlaments (5) Ausgegebene Vorschuumlsse und Darlehen sind als Ausgaben Darlehensruumlckzahlungen als Ein-nahmen bei den jeweiligen Titeln zu buchen Als Verwahrung sind lediglich zu Unrecht gezahlte Betraumlge zu behandeln und abzuwickeln sect 14 Ruumlcklagen (1) Die Studierendenschaft kann Ruumlcklagen nur nach den Vorschriften der Abs 2 - 4 bilden (2) Zur Gewaumlhrleistung einer ordnungsgemaumlszligen Kassenwirtschaft muss die Studierendenschaft eine Kassenverstaumlrkungsruumlcklage bilden Sie betraumlgt mindestens 13 der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden (3) Erneuerungsruumlcklagen koumlnnen fuumlr die Vermouml-gensgegenstaumlnde von groumlszligerem Wert die nach Alter Gebrauchszustand oder aus sonstigen Gruumlnden ersetzt werden muumlssen gebildet wer-den (4) Uumlberschuumlsse sind in eine freie Ruumlcklage ein-zustellen sie darf 13 der im Haushaltsplan ver-anschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Stu-dierendenschaft nicht uumlbersteigen (5) Der Gesamtbetrag aller Ruumlcklagen nach Abs 2 - 4 darf 23 der im Haushaltsplan veranschlag-ten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden-schaft nicht uumlbersteigen (6) Zufuumlhrungen zu den Ruumlcklagen und Entnah-men daraus sind im Haushaltsplan zu veran-schlagen Die Ruumlcklagen und ihr Stand sind in

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

Page 5: Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s · 2014-09-10 · Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt

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Haushaltsplan die zu zahlenden Regelsaumltze pro Stunde die das Studierendenparlament be-schlieszligt auszuweisen (3) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses sowie die Mitglieder des Studieren-denparlaments sind ehrenamtlich taumltig lediglich Reisekosten und auszligergewoumlhnliche Spesen koumln-nen gesondert abgegolten werden Die Zahlung von auszligergewoumlhnlichen Spesen bedarf fuumlr jeden Einzelfall eines AStA - Mehrheitsbeschlusses Reisekosten duumlrfen maximal nach Landesreise-kostengesetzes (LRKG) abgegolten werden (4) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierenden-ausschusses erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschaumldigung in der Houmlhe des max steuerfreien Betrages nach sect 3 Nr 26 EStG (5) Das Recht auf Aufwandsentschaumldigung ein-zelner Mitglieder kann durch das Studierenden-parlament aufgehoben werden (6) Die Mitglieder des Studierendenparlaments erhalten eine pauschale monatliche Aufwands-entschaumldigung in der Houmlhe von 100euro solange dieser Betrag unter dem max steuerfreien Betra-ges nach sect 3 Nr 26 EStG sect 8 Nachttrag Uumlberschuss Fehlbetrag (1) Entstehen waumlhrend der Ausfuumlhrung des Haus-haltsplanes Beduumlrfnisse die eine wesentliche Aumlnderung erforderlich machen so ist ein Nach-tragshaushalt aufzustellen Die sectsect 4 - 6 sind zu beachten (2) Ein voraussichtlicher Uumlberschuss des ablau-fenden Haushaltsjahres ist im nachfolgenden Haushaltsplan als Einnahme zu veranschlagen (3) Ergibt sich waumlhrend der Ausfuumlhrung eines Haushaltsplanes ein voraussichtlicher Fehlbetrag so ist er im nachfolgenden Haushaltsplan als Ausgabe zu veranschlagen sect 9 Zeitrahmen fuumlr die Aufstellung und Lesung des Haushaltsplanes (1) Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin hat in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsau-schuss fuumlr das Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Win-tersemesters von den zustaumlndigen Finanzbeauf-tragten des Allgemeinen Studierendenausschus-ses erstellt und im ersten Monat des Winterse-mesters an das Studierendenparlament uumlberge-ben Das Studierendenparlament ist verpflichtet den Haushaltplan ggf nach Aumlnderung bis spauml-testens 15 Januar zu genehmigen Der geneh-

migte Haushaltsplan ist bis spaumltestens 31 Januar beim Praumlsidenten der Hochschule Trier abzuge-ben (3) Der Haushaltsplan ist durch den Praumlsidenten bzw die Praumlsidentin der Hochschule genehmigen zu lassen und wird hiernach zwei Wochen durch Aushang fuumlr die Studierendenschaft offengelegt Ausfuumlhrung des Haushaltsplanes sect 10 Finanzreferentin (1) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Aus-gaben erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Eine geordnete und jederzeit uumlber-sichtliche Bewirtschaftung einschlieszliglich einer sachlich korrekt und zeitnah gefuumlhrten Buchhal-tung sind sicherzustellen Diese hat spaumltestens zum 5 des Folgemonats beim Finanzreferenten bzw die Finanzreferentin vorliegen Einzelne Be-wirtschaftungsbefugnisse koumlnnen schriftlich mit Genehmigung des Studierendenparlamentes zeit-lich begrenzt einem anderen Mitglied undoder einerm Angestellten des Allgemeinen Studieren-denausschusses uumlbertragen werden (2) Haumllt der Finanzreferent oder die Finanzrefe-rentin Beschluumlsse des Allgemeinen Studierenden-ausschusses oder des Studierendenparlaments fuumlr rechtswidrig insbesondere wenn sie nach seiner bzw ihrer Auffassung die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Studierendenschaft ge-faumlhrden so hat er oder sie diese formell zu bean-standen In diesem Falle muss das Studierenden-parlament unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin erneut uumlber die Angelegenheit beraten Erforderlichen-falls ist zu dieser Beratung ein Bericht uumlber die aktuelle Finanzlage der Studierendenschaft zu erstatten (3) Vetorecht des Finanzreferenten Kann nach dem in Abs 2 dargelegten Verfahren keine Eini-gung erzielt werden so kann der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin von seinem oder ihrem Vetorecht Gebrauch machen Er bzw Sie muss sein oder ihr Veto schriftlich dem naumlchst houmlheren Gremium erklaumlren Dieses Gremium (Studieren-denparlament Vollversammlung) kann durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss das Veto aufheben (4) Fachschaften und Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses die Mittel des Haus-halts fuumlr einen bestimmten Zweck oder eine be-stimmte Maszlignahme erhalten haben muumlssen spauml-testens einer Woche nach Abschluss der Maszlig-nahme eine detaillierte Abrechnung vorlegen Erstreckt sich die Maszlignahme uumlber einen laumlngeren Zeitraum mind jedoch einen Monat ist dem

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uumlbergeordneten Gremium regelmaumlszligig ein Zwi-schenergebnis mitzuteilen sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaf-tung von Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaumlndig zu erheben (2) Ausgaben duumlrfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind Die Aus-gabemittel sind so zu bewirtschaften dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen (3) Deckungsfaumlhige Ausgaben duumlrfen solange sie verfuumlgbar sind nach Maszliggabe des Deckungs-vermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-wendet werden sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben (1) Ein Mittelbedarf der uumlber den Ansatz eines Titels einschlieszliglich der Verstaumlrkung durch de-ckungspflichtige Ausgaben und durch zweckge-bundene Einnahmen hinausgeht (uumlberplanmaumlszligige Ausgabe) oder der unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes faumlllt (auszligerplanmaumlszligige Aus-gabe) und der den Betrag von 250- Euro uumlber-steigt bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin Uumlber- und auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sollen in erster Linie durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Haushaltsplan im Uumlbrigen durch Entnahme aus den Ruumlcklagen ausgeglichen werden oder sind durch einen Nachtragshaushaltsplan (sect 8) bereitzustellen Ist ein solcher aus zeitlichen Gruumlnden nicht mehr erstellbar und die Ausgabe unvorhersehbar und unabweisbar so darf sie erst nach einem Beschluss des Studierendenparla-ments mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder geleistet werden Die Mehrausgaben duumlrfen auf jeden Titel 10 des Ansatzes oder insgesamt 10 der Gesamthaushaltssumme nicht uumlberschreiten (2) Fuumlr unabweisbare und unvorhersehbare Aus-gaben die zur sparsamen Fortfuumlhrung der laufen-den Verwaltung geleistet werden muumlssen kann das Studierendenparlament im Beschluss zum Haushaltsplan ein Ausnahmebewilligungsrecht des Allgemeinen Studierendenausschusses fest-setzen sofern die Mehrausgaben durch verfuumlgba-re Mittel an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden koumlnnen Eine solche Ausnah-mebewilligung des Allgemeinen Studierendenaus-schusses ist dem Studierendenparlament so rasch wie moumlglich mitzuteilen

sect 13 Ermaumlchtigung (1) Mit Ausnahme des Zweckes der Kassenver-staumlrkung duumlrfen Kredite nicht aufgenommen wer-den (2) Kassenverstaumlrkungskredite duumlrfen nur aufge-nommen werden wenn die Ermaumlchtigung hierzu und der Houmlchstbetrag im Beschluss uumlber die Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt ist Der Houmlchstbetrag darf vom Studierendenparla-ment nur bis zur Houmlhe von einem Zwoumllftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft festgelegt wer-den Das Studierendenparlament kann eine nied-rigere Houmlchstgrenze festlegen (3) Buumlrgschaften duumlrfen nicht uumlbernommen wer-den (4) Vertraumlge insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen die uumlber ein Haushaltsjahr hinaus-reichen beduumlrfen der Zustimmung des Studieren-denparlaments (5) Ausgegebene Vorschuumlsse und Darlehen sind als Ausgaben Darlehensruumlckzahlungen als Ein-nahmen bei den jeweiligen Titeln zu buchen Als Verwahrung sind lediglich zu Unrecht gezahlte Betraumlge zu behandeln und abzuwickeln sect 14 Ruumlcklagen (1) Die Studierendenschaft kann Ruumlcklagen nur nach den Vorschriften der Abs 2 - 4 bilden (2) Zur Gewaumlhrleistung einer ordnungsgemaumlszligen Kassenwirtschaft muss die Studierendenschaft eine Kassenverstaumlrkungsruumlcklage bilden Sie betraumlgt mindestens 13 der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden (3) Erneuerungsruumlcklagen koumlnnen fuumlr die Vermouml-gensgegenstaumlnde von groumlszligerem Wert die nach Alter Gebrauchszustand oder aus sonstigen Gruumlnden ersetzt werden muumlssen gebildet wer-den (4) Uumlberschuumlsse sind in eine freie Ruumlcklage ein-zustellen sie darf 13 der im Haushaltsplan ver-anschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Stu-dierendenschaft nicht uumlbersteigen (5) Der Gesamtbetrag aller Ruumlcklagen nach Abs 2 - 4 darf 23 der im Haushaltsplan veranschlag-ten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden-schaft nicht uumlbersteigen (6) Zufuumlhrungen zu den Ruumlcklagen und Entnah-men daraus sind im Haushaltsplan zu veran-schlagen Die Ruumlcklagen und ihr Stand sind in

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

Page 6: Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s · 2014-09-10 · Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt

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uumlbergeordneten Gremium regelmaumlszligig ein Zwi-schenergebnis mitzuteilen sect 11 Erhebung der Einnahmen Bewirtschaf-tung von Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaumlndig zu erheben (2) Ausgaben duumlrfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind Die Aus-gabemittel sind so zu bewirtschaften dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen (3) Deckungsfaumlhige Ausgaben duumlrfen solange sie verfuumlgbar sind nach Maszliggabe des Deckungs-vermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-wendet werden sect 12 Uumlber- und Auszligerplanmaumlszligige Ausgaben (1) Ein Mittelbedarf der uumlber den Ansatz eines Titels einschlieszliglich der Verstaumlrkung durch de-ckungspflichtige Ausgaben und durch zweckge-bundene Einnahmen hinausgeht (uumlberplanmaumlszligige Ausgabe) oder der unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes faumlllt (auszligerplanmaumlszligige Aus-gabe) und der den Betrag von 250- Euro uumlber-steigt bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin Uumlber- und auszligerplanmaumlszligige Ausgaben sollen in erster Linie durch Einsparungen bei anderen Ausgaben im Haushaltsplan im Uumlbrigen durch Entnahme aus den Ruumlcklagen ausgeglichen werden oder sind durch einen Nachtragshaushaltsplan (sect 8) bereitzustellen Ist ein solcher aus zeitlichen Gruumlnden nicht mehr erstellbar und die Ausgabe unvorhersehbar und unabweisbar so darf sie erst nach einem Beschluss des Studierendenparla-ments mit der Mehrheit seiner satzungsmaumlszligigen Mitglieder geleistet werden Die Mehrausgaben duumlrfen auf jeden Titel 10 des Ansatzes oder insgesamt 10 der Gesamthaushaltssumme nicht uumlberschreiten (2) Fuumlr unabweisbare und unvorhersehbare Aus-gaben die zur sparsamen Fortfuumlhrung der laufen-den Verwaltung geleistet werden muumlssen kann das Studierendenparlament im Beschluss zum Haushaltsplan ein Ausnahmebewilligungsrecht des Allgemeinen Studierendenausschusses fest-setzen sofern die Mehrausgaben durch verfuumlgba-re Mittel an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden koumlnnen Eine solche Ausnah-mebewilligung des Allgemeinen Studierendenaus-schusses ist dem Studierendenparlament so rasch wie moumlglich mitzuteilen

sect 13 Ermaumlchtigung (1) Mit Ausnahme des Zweckes der Kassenver-staumlrkung duumlrfen Kredite nicht aufgenommen wer-den (2) Kassenverstaumlrkungskredite duumlrfen nur aufge-nommen werden wenn die Ermaumlchtigung hierzu und der Houmlchstbetrag im Beschluss uumlber die Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt ist Der Houmlchstbetrag darf vom Studierendenparla-ment nur bis zur Houmlhe von einem Zwoumllftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierendenschaft festgelegt wer-den Das Studierendenparlament kann eine nied-rigere Houmlchstgrenze festlegen (3) Buumlrgschaften duumlrfen nicht uumlbernommen wer-den (4) Vertraumlge insbesondere solche mit finanziellen Auswirkungen die uumlber ein Haushaltsjahr hinaus-reichen beduumlrfen der Zustimmung des Studieren-denparlaments (5) Ausgegebene Vorschuumlsse und Darlehen sind als Ausgaben Darlehensruumlckzahlungen als Ein-nahmen bei den jeweiligen Titeln zu buchen Als Verwahrung sind lediglich zu Unrecht gezahlte Betraumlge zu behandeln und abzuwickeln sect 14 Ruumlcklagen (1) Die Studierendenschaft kann Ruumlcklagen nur nach den Vorschriften der Abs 2 - 4 bilden (2) Zur Gewaumlhrleistung einer ordnungsgemaumlszligen Kassenwirtschaft muss die Studierendenschaft eine Kassenverstaumlrkungsruumlcklage bilden Sie betraumlgt mindestens 13 der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden (3) Erneuerungsruumlcklagen koumlnnen fuumlr die Vermouml-gensgegenstaumlnde von groumlszligerem Wert die nach Alter Gebrauchszustand oder aus sonstigen Gruumlnden ersetzt werden muumlssen gebildet wer-den (4) Uumlberschuumlsse sind in eine freie Ruumlcklage ein-zustellen sie darf 13 der im Haushaltsplan ver-anschlagten Einnahmen aus Beitraumlgen der Stu-dierendenschaft nicht uumlbersteigen (5) Der Gesamtbetrag aller Ruumlcklagen nach Abs 2 - 4 darf 23 der im Haushaltsplan veranschlag-ten Einnahmen aus Beitraumlgen der Studierenden-schaft nicht uumlbersteigen (6) Zufuumlhrungen zu den Ruumlcklagen und Entnah-men daraus sind im Haushaltsplan zu veran-schlagen Die Ruumlcklagen und ihr Stand sind in

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

Page 7: Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 237 p u b l i c u s · 2014-09-10 · Abiturzeugnis (die Sprache muss mindestens vier Jahre belegt worden sein und es muss ein Notendurchschnitt

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einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermoumlgens-uumlbersicht) auszuweisen einschlieszliglich der Bewe-gung durch Entnahmen und Zufuumlhrungen (7) Zinsen aus Ruumlcklagen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen sect 15 Vorlaumlufige Haushaltsfuumlhrung (1) Tritt ein Haushaltsplan erst nach Beginn des Haushaltsjahres in Kraft so ist bis dahin nach den Grundsaumltzen der vorlaumlufigen Haushaltsfuumlhrung zu verfahren Maszliggebend ist der Haushaltsplan des Vorjahres von dem fuumlr jeden Monat der vorlaumlufi-gen Haushaltsfuumlhrung ein Zwoumllftel des Ansatzes in Anspruch genommen werden darf Ausgenom-men sind rechtliche und unabweisbare Verpflich-tungen sowie Gehaumllter und Aufwandsentschaumldi-gungen sect 2 ist hierbei zu beachten (2) Sieht der Haushaltsentwurf des Haushaltspla-nes niedrigere Ansaumltze gegenuumlber den Ansaumltzen des Vorjahres vor so ist bei der vorlaumlufigen Haus-haltsfuumlhrung von den niedrigeren Ansaumltzen des Entwurfes auszugehen (3) Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans duumlr-fen neue Posten ebenfalls nur zu einem Zwoumllftel des veranschlagten Ansatzes im zukuumlnftigen Haushaltsplan in Anspruch genommen werden sect 16 Zahlungsanordnungen (1) Zahlungsanordnungen sind nach dem 4-Augen-Prinzip durchzufuumlhren Demnach werden alle Buchungen und Zahlungen vom von demder Finanzreferentin und einem weiteren AStA Mit-glied oder einereinem weisungsbefugten Ange-stellten gegengezeichnet Zudem wird das Datum die Buchungsnummer und das entsprechende Buchungskonto festgehalten (2) Die Zahlungsanordnung muss zusammen mit den ihr beigefuumlgten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begruumlnden und eine Pruumlfung ohne Ruumlckfragen ermoumlglichen Betraumlge uumlber 500- euro beduumlrfen der Einwilligung desder Finanzreferen-tenin bzw dessen Vertreterin (3) Einmalige Ausgaben uumlber 1000- euro beduumlrfen der Einwilligung durch das Studierendenparla-ment Zahlungen Buchfuumlhrung Rechnungslegung sect 17 Kassenfuumlhrung und Zahlungsverkehr (1) Die Kassen- und Bankvollmacht liegt grund-saumltzlich beim Finanzreferentenbei der Finanzrefe-rentin und dem Koordinierenden Mitglied Die Vollmacht darf nach Zustimmung des Studieren-

denparlaments auf Personal des Allgemeinen Studierendenausschusses ausgedehnt werden (2) Der Zahlungsverkehr wird in bar uumlber eine Handkasse undoder uumlber Konten bei Kreditinsti-tuten abgewickelt Jeder Fachschaftrat hat das Recht auf ein eigenes Bankkonto welches jedoch als Unterkonto des AStA Bankkontos gefuumlhrt wer-den muss (3) Hierzu sind Finanzreferentin Koordinierendes Mitglied undoder entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierenden Ausschusses zu be-vollmaumlchtigen (4) Das Bargeld in der Handkasse soll den Betrag von 250- Euro nicht uumlberschreiten Den Fach-schaftsraumlten duumlrfen unter Angabe von Gruumlnden auch houmlhere Bargeldbestaumlnde genehmigt werden Der Antrag ist beim Allgemeinen Studierenden Ausschuss zu stellen und von diesem zu geneh-migen (5) Uumlber jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erstellen soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form gesichert ist Uumlber jede Barauszahlung ist vom Empfaumlnger eine Quittung zu verlangen (6) Die Einzahlungs- und Auszahlungsquittungen der Amtskasse sind chronologisch zu ordnen fortlaufend zu nummerieren und gemaumlszlig der ge-setzlichen Vorlagen zu verwahren (7) Bei Einnahmen die nach Entscheidung des Finanzreferenten bzw der Finanzreferentin lis-tenmaumlszligig erfasst werden tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers oder Empfaumlngers in der Liste als Zahlungsbestaumlti-gung (8) Zahlungen annehmen kann nach Vereinba-rung mit dem Finanzreferenten bzw der Finanzre-ferentin oder dem Koordinierenden Mitglied jedes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschus-ses bzw alle anderen mit dieser Aufgabe betreu-ten Personen (9) Uumlber saumlmtliche Konten der Studierendenschaft duumlrfen der Finanzreferent und dessen Stellvertre-ter sowie das Koordinierende Mitglied des Allge-meinen Studierendenausschusses verfuumlgen Die Verfuumlgung kann nach Genehmigung des Studie-rendenparlamentes auch auf entsprechendes Personal des Allgemeinen Studierendenaus-schusses erweitert werden Uumlber die Unterkonten der Fachschaften duumlrfen die Kassenwarte und deren Stellvertreter der jeweiligen Fachschaftsraumlte verfuumlgen unter Beachtung der sect23 Abs 5 - 7 (10) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu bele-gen Die Rechnungsbelege sind nach Titeln ge-

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

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trennt chronologisch zu ordnen fortlaufen zu nummerieren und sorgfaumlltig aufzubewahren Be-lege Kassenbuumlcher Kontoauszuumlge und Quittun-gen sind nach Abschluss des Haushaltsjahres gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen geordnet und sicher aufzubewahren (11) Der Kassen-Sollbestand und der Kassen-Istbestand der Handkasse und die Buchungen des unbaren Zahlungsverkehres sind mindestens einmal woumlchentlich zu ermitteln Die Ermittlung erfolgt durch den Finanzreferenten bzw die Fi-nanzreferentin Der Kassen-Sollbestand ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen unter Beruumlcksichtigung des vorherigen Kassen-Sollbestandes Dabei ist nachzuweisen wie sich der Kassenbestand aus Bargeld und Guthaben auf den Konten zusammensetzt Zur Ermittlung des Kassen-Istbestandes sind der Barbestand der Handkasse die dort vorhandenen angezahlten Belege und die Kontenbestaumlnde zusammenzufuumlh-ren Der Kassen-Istbestand ist mit dem Kassen-Sollbestand zu vergleichen Besteht keine Uumlber-einstimmung ist der Unterschiedsbetrag als Kas-senfehlbetrag oder Kassenuumlberschuss auszuwei-sen Maszlignahmen zur Aufklaumlrung sind unverzuumlg-lich einzuleiten Das Uumlbergeordnete Gremium ist daruumlber unverzuumlglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (12) Bei Selbstbewirtschaftung ist ein Fach-schaftsrat verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihn gefuumlhrten Kas-senbuches beim Finanzreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses einzureichen (13) Wird ein Kassenbuch eines Fachschaftsrates spaumlter als in Abs 12 abgegeben so duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobe-wegungen sect 18 Buchfuumlhrung (1) Uumlber die Zahlungen ist sowohl nach der Zeit-folge als auch nach der im Haushaltsplan vorge-sehenen Ordnung nach Titeln Buch zu fuumlhren Die nach sect 16 Abs 2 angenommenen Betraumlge die einem Titel noch nicht zugeordnet werden koumln-nen sowie Kassenverstaumlrkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen Die Zahlungen sind fuumlr das Haushaltsjahr zu buchen in dem sie ein-gegangen oder geleistet worden sind (2) Die Zahlungsanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu nummerieren in der Rei-henfolge der Buchungen zu ordnen und geschlos-sen gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen aufzube-wahren

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Ge-samtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbe-trag der Ausgaben zuruumlck so ist in der Rechnung der Fehlbetrag festzustellen Er ist im naumlchsten Haushaltsjahr als Ausgabe auszuweisen Entsteht ein Uumlberschuss so ist er ebenfalls im Rech-nungsabschluss festzustellen und im naumlchsten Haushaltsjahr als Einnahme nachzuweisen sect 19 RechnungsergebnisJahresabschluss Bis zum 10 Januar des neuen Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin die Jahresrechnung auf Sie besteht aus einer Gegenuumlberstellung der Ist Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der Ordnung der im Haushaltsplan vorgesehenen Kapitel sowie dem sich daraus ergebenden kassenmaumlszligigen Ergebnis Kassen- und Rechnungspruumlfung sect 20 Rechnungspruumlfung (1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Finanzreferenten oder der Finanzreferentin unterliegt der Pruumlfung durch die Rechnungspruumlfer oder Rechnungspruumlfe-rinnen des Rechnungspruumlfungsausschusses des Studierendenparlamentes Sie werden vom Stu-dierendenparlament aus dessen Mitte fuumlr die Le-gislaturperiode gewaumlhlt und sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Finanzausschuss des Studieren-denparlamentes Sie duumlrfen nicht dem Allgemei-nen Studierendenausschuss angehoumlren und auch nicht mit der Anordnung oder Ausfuumlhrung von Zahlungen betraut sein Der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin ist verpflichtet den Rech-nungspruumlfern bzw Rechnungspruumlferinnen regel-maumlszligig Gelegenheit zur Uumlberpruumlfung der Einzel-heiten der Kassenfuumlhrung einschlieszliglich des Mo-natsabschlusses zu geben Uumlber die erfolgte Uumlberpruumlfung ist dem Allgemeinen Studierenden-ausschuss und dem Studierendenparlament ein schriftlicher Bericht (Abs 3 Satz 2 gilt entspre-chend) vorzulegen (2) Unverzuumlglich nach Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung ist eine weitere Pruumlfung als Jahresabschlusspruumlfung durchzufuumlhren Absatz 1 gilt entsprechend Durch die Jahresabschlusspruuml-fung soll festgestellt werden ob das Rechnungs-ergebnis richtig aufgestellt worden ist (3) Uumlberdies bleibt die Uumlberpruumlfung der Haus-halts- und Kassenfuumlhrung durch den Rechnungs-hof unbeschadet sect 21 Kassenpruumlfung Mindestens einmal im Jahr wird durch das uumlber-geordnete Gremium bzw dem Ausschuss fuumlr Fi-nanzen des Studierendenparlamentes eine un-

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

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(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

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vermutete Kassenpruumlfung durchgefuumlhrt Sie soll feststellen ob insgesamt der Kassenbestand mit dem Kassen-Sollbestand uumlbereinstimmt (Kassen-bestandsaufnahme) Buchungen nach der Zeitfol-ge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung uumlbereinstimmen die er-forderlichen Zahlungsanordnungen und die sie begruumlndenden Belege vorhanden sind die Vor-drucke fuumlr Schecks und Quittungsbloumlcke vollstaumln-dig vorhanden sind und ob wirtschaftlich sparsam verfahren wurde Uumlber die unvermutete Kassen-pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist sect 22 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung (1) Der Revisionsausschuss legt den gepruumlften Jahresabschluss mit einem Bericht nach sect 20 Abs 1 dem Studierendenparlament vor Das Stu-dierendenparlament beschlieszligt uumlber die Entlas-tung des Allgemeinen Studierendenausschusses Zuweisungen fuumlr die Fachschaften sect 23 Fachschaftsgeld (1) Finanzielle Mittel fuumlr die Arbeit der Fachschaf-ten (im Weiteren als Fachschaftsgeld bezeichnet) sofern diese nach Maszliggabe der Satzung der Studierendenschaft nach sectsect 23 - 25 vertreten sind koumlnnen diesen entweder als Uumlbertragung einer Ausgabeermaumlchtigung oder als Selbstbe-wirtschaftungsmittel zugewiesen werden Im Falle der Ausgabeermaumlchtigung erstellt die Fachschaft die Auszahlungsanordnung die uumlbrige kassen-maumlszligige Abwicklung ist Sache des Finanzreferats (2) Wird das Fachschaftsgeld als Selbstbewirt-schaftungsmittel zugewiesen so gelten die Best-immungen nach sect 24 dieser Finanzordnung (3) Eine Zuweisung der Fachschaftsgelder als Selbstbewirtschaftungsmittel durch den AStA kann nur unter folgenden Bedingungen erteilt werden a Vorlage einer aktuell guumlltigen Satzung der Fachschaft b Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Personal-ausweis) Kontaktdaten und Matrikelnummer (Nachweis guumlltiger Semesterausweis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fach-schaftsrates (Nachweis Protokoll der Vollver-sammlung mit Abstimmungsergebnis) c Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin wer-den vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gege-ben d Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ordnungs-maumlszligigen Mittelverwendung der Studierendengel-der durch die Vertreter des Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwiderhandlung

(4) Der Fachschaftsrat erhaumllt das Fachschaftsgeld nach Antragstellung (Abgabe Rechenschaftsbe-richt) beim Allgemeinen Studierendenausschuss Naumlheres zur Antragstellung regelt sect 25 dieser Finanzordnung (5) Die Houmlhe der Fachschaftsgelder richtet sich nach der Anzahl der in diesem Fachbereich in dem Semester der Antragstellung eingeschriebe-nen Studierenden Fuumlr jeden eingeschriebenen Studierenden erhaumllt der Fachschaftsrat 20 Pro-zent des Beitrages der Studierendenschaft (siehe Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Trier) abzuumlglich der derzeitigen liqui-den Mittel des Fachschaftsrates Hat eine Fach-schaft Ruumlcklagen die das Fachschaftsgeld pro Semester und die Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 Prozent uumlbersteigen so wird kein Fach-schaftsgeld ausbezahlt Die Anspruumlche auf Fach-schaftsgeld verfallen und koumlnnen nicht auf das naumlchste Semester uumlbertragen werden (6) Die Fachschaften sind an die ordnungsgemauml-szlige Mittelverwendung nach LHO und dieser Fi-nanzordnung gebunden (7) Auf Antrag kann das Studierendenparlament einzelnen Fachschaften den Zugriff auf das Fach-schaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagen Weiterhin bleibt den Fach-schaften die Moumlglichkeit beim Allgemeinen Stu-dierendenausschuss einen Antrag zu stellen um eventuell anfallende Kosten zu decken Falls es in dieser Instanz zu keiner Einigung kommt wird der Antrag an das naumlchsthoumlhere Gremium weiterge-reicht (8) Einer Fachschaft wird der Zugriff auf das Fachschaftsgeld und das Recht auf Ausuumlbung ihrer Geschaumlfte untersagt solange der amtieren-de Kassenwart keinen Nachweis uumlber geeignetes Fachwissen im Rechnungswesen einreichen kann Der Allgemeine Studierendenausschuss ist fuumlr das Angebot einer semesterweisen Schulung verantwortlich sect 24 Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften (1) Insofern im Folgenden nicht eindeutig be-stimmt gilt fuumlr die Buch-Kassenfuumlhrung der Fachschaften die Finanzordnung der Studieren-denschaft (2) Der Fachschaftsrat ist verpflichtet bis zum 05 des laufenden Monats eine Kopie des von ihm gefuumlhrten Kassenbuches sowie alle dazugehoumlri-gen Originalbelege beim Finanzreferent des All-gemeinen Studierendenausschusses einzu-reichen Hierzu gehoumlren auch die Ist- und Sollbe-traumlge

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(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 247

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 248

Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

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Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 246

(3) Bei verspaumlteter Abgabe als in Abs 2 angege-ben duumlrfen ab dem 05 des laufenden Monats keine weiteren Ein- und Auszahlungen uumlber die Bargeldkasse gefuumlhrt werden Das gleiche gilt fuumlr Bankkontobewegungen (4) Der Fachschaftsrat behaumllt von jedem Original-beleg eine Kopie in seinen Unterlagen Die Unter-algen sind gemaumlszlig der gesetzlichen Vorlagen ord-nungsgemaumlszlig und sicher aufzubewahren (5) Rechnungen die an die Fachschaft ausgestellt werden muumlssen wie folgt adressiert sein Studierendenschaft der Hochschule Trier vertreten durch den AStA (Name des Fachschaftsrates) Schneidershof 54293 Trier (6) Die Buchfuumlhrung ausgenommen der Kassen-fuumlhrung der Fachschaftsraumlte uumlbernimmt derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses Das gleiche gilt fuumlr die Umsatzsteu-ervoranmeldung (7) Der Allgemeine Studierendenausschuss tritt fuumlr die zu leistende Umsatzsteuer der Fach-schaftsraumlte in Vorleistung Die Fachschaftsraumlte uumlberweisen nach Anweisung durch den Allgemei-nen Studierendenausschuss einmal pro Quartal die ausstehende Umsatzsteuer auf das Bankkon-to des Allgemeinen Studierenden Ausschusses Insofern der Fachschaftsrat nicht uumlber die noumltigen liquiden Mittel zur Begleichung der Steuerschuld beim Allgemeinen Studierendenausschuss ver-fuumlgt wird der Fehlbetrag bis zur vollstaumlndigen Tilgung vom zukuumlnftigen Fachschaftsgeld einbe-halten (8) Ist eine Fachschaft wirtschaftlich Taumltig muss eine kaufmaumlnnische Buchfuumlhrung gewaumlhrleistet sein Hierzu zaumlhlt besonders der Nachweis saumlmt-licher An- und Verkaumlufe sowie das fuumlhren von woumlchentlichen Soll- und Istbestaumlnden (9) Saumlmtliche Unterlagen aus sect24 Abs 8 sind mit den in sect24 Abs 2 genannten Unterlagen fristge-recht einzureichen (10) Das fuumlhren von offenen Kassen ist untersagt Eine wirtschaftlich taumltige Fachschaft ist dazu ver-pflichtet vertrauenswuumlrdiges Personal einzuset-zen dass fuumlr Soll- und Istbestaumlnde verantwortlich ist sect 25 Rechenschaftsbericht (1) Zur Beantragung der Fachschaftsgelder ist beim Referent fuumlr Fachschaftskoordination des Allgemeinen Studierendenausschusses ein Re-

chenschaftsbericht fuumlr das vergangene Semester abzugeben (2) Antraumlge koumlnnen nur im und fuumlr das laufende Semester gestellt werden Nachzahlungen fuumlr versaumlumte Antragstellungen sind maximal ein Semester ruumlckwirkend und nur mit entsprechen-der Begruumlndung zulaumlssig (3) Der Rechenschaftsbericht ist nur vollstaumlndig insofern folgende Unterlagen enthalten sind

Protokoll der letzten Vollversammlung

Teilnehmerliste der letzten Vollversamm-lung

Kontaktliste (Anschrift Telefon Mailadres-se) aller Mitglieder des Fachschaftsrates

Name Anschrift (Nachweis guumlltiger Per-sonalausweis) Kontaktdaten und Matrikel-nummer (Nachweis guumlltiger Semesteraus-weis) von zwei ordnungsgemaumlszlig gewaumlhlten Finanzbeauftragten (Kassenwart) aus den Mitgliedern des Fachschaftsrates (Nach-weis Protokoll der Vollversammlung mit Abstimmungsergebnis)

Teilnahme an einer Schulung zur Kassen- und Belegfuumlhrung Die Schulung und der Termin werden vom AStA durchgefuumlhrt und bekannt gegeben

Eine Eidesstaatliche Erklaumlrung zur ord-nungsmaumlszligigen Mittelverwendung der Stu-dierendengelder durch die Vertreter der Fachschaft und deren Haftbarkeit bei Zuwi-derhandlung

Finanzplan fuumlr die geplanten Ein-Ausgaben des kommenden Semesters

(4) Der vollstaumlndige Rechenschaftsbericht muss vom AStA gepruumlft und genehmigt werden Zudem ist bei der Selbstverwaltung von Mitteln in der Vergangenheit die Ordnungsmaumlszligigkeit und Voll-staumlndigkeit durch den AStA zu pruumlfen Erst nach eingehender Pruumlfung und Genehmigung kann das Fachschaftsgeld ausbezahlt werden Andernfalls wird das Fachschaftsgeld bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung der Unstimmigkeiten einbehalten Bei gravierenden Maumlngeln kann der AStA der Fach-schaft alle weiteren wirtschaftlichen und studenti-schen Aktivitaumlten bis zur vollstaumlndigen Klaumlrung mit sofortiger Wirkung untersagen Steuer sect 26 Abgabe Steuererklaumlrung (1) Fuumlr die ordnungsgemaumlszlige und fristgerechte Abgabe der Steuererklaumlrung fuumlr die gesamte Stu-dierendenschaft und ihre Untergremien ist derdie Finanzreferentin des Allgemeinen Studierenden-ausschusses verantwortlich

Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 247

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

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Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

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Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 247

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss darf fuumlr die Steuererklaumlrung einen Steuerberater ge-gen Entgelt beauftragen Haftung und Inkraftreten sect 27 Haftung (1) Die Vertreter der Gremien der Studierenden-schaft haften fuumlr Schaumlden die bei Ausfuumlhrung ihrer Taumltigkeit entstehen (zum Beispiel bei Verletzung der Richtlinien dieser Finanzordnung) bei Vorsatz oder grober Fahrlaumlssigkeit (2) Wenn Fehler festgestellt werden ist sofort das Koordinierende Mitglied der Finanzreferent bzw die Finanzreferentin des Allgemeinen Studieren-denausschusses und der Finanzpruumlfungsaus-schuss des Studierendenparlamentes zu benach-richtigen (3) Werden von einem Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses eines Fachschaftsra-tes oder des Studierendenparlaments falsche Quittungen vorgelegt und irrtuumlmlich bezahlt oder erweist sich die Tatsache und Notwendigkeit als hinfaumlllig so ist dem Koordinierenden Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses davon umgehend schriftlich Mitteilung zu machen (4) Ist eine betruumlgerische Absicht zu vermuten so hat das Koordinierende Mitglied eine auszligerordent-liche Sitzung des Studierendenparlamentes ein-zuberufen in der uumlber das weitere Vorgehen zu entscheiden ist (5) Ist aus dem Grund unzureichender oder feh-lender Finanzunterlagen der Finanzbeauftragten eines Fachschaftsrates die Steueranmeldung nicht moumlglich oder nur unvollstaumlndig abzugeben so werden die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen an den Vorstand des entsprechenden Fachschaftsrates und seinen Finanzbeauftragten uumlbertragen sect 28 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Be-kanntgabe im amtlichen Veroumlffentlichungsorgan der Hochschule Trier bdquopublicusldquo in Kraft Gleichzei-tig tritt die alte Finanzordnung der Studierenden-schaft der Hochschule Trier vom 04072002 au-szliger Kraft Trier 05082014 gez Jonas Schoumln Der Praumlsident des Studierendenparlamentes der Hochschule Trier Standort Trier

Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 248

Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte

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Nr 2014-13 publicus ndash Amtliches Veroumlffentlichungsorgan der HS Trier S 248

Anlage

Rechnungsbeispiel zu sect23 Abs 5

Fuumlr SoSe 2014

Semesterbeitrag pro Student 1000 Euro

Fachschafts Anteil pro Student 200 Euro (20 von 1000 Euro)

Fachschaftsgeld der Fachschaft XY mit 1000 Studis pro Semester 200000 Euro (1000 200 Euro)

Der Fachschaft XY steht also prinzipiell 2000 Euro fuumlr das SoSe 2014 zu

Nun hat die Fachschaft XY jedoch noch 1000 Euro Ruumlcklagen auf seinem Bankkonto und in der Kasse zur Verfuumlgung

Zulaumlssige Kassenverstaumlrkungsruumlcklage von 30 60000 Euro (200000 Euro 30)

Uumlberschuss uumlber Kassenverstaumlrkungsruumlcklage 40000 Euro (100000 Euro ndash 60000 Euro)

Auszuzahlendes Fachschaftsgeld 160000 Euro (200000 Euro ndash40000 Euro)

Fuumlr dieses Beispiel wuumlrde also gelten dass ab einem Ruumlcklagenbetrag von 260000 Euro an die Fachschaft XY kein Fachschaftsgeld ausbezahlt werden koumlnnte