ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION
Transcript of ALTERNATIVER TITEL FÜR DIE SW-DRUCKVERSION
JGS-Anlagen ‒
Anforderungen gemäß AwSV und
Bauproduktenrecht
Vortrag bei den Neuwieder Baustofftagen 2019
der MPVA Neuwied und des TÜV Rheinland am
13.02.2019
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VORTRAGSGLIEDERUNG
1. Über die SGD Nord
2. Anforderungen der AwSV an JGS-Anlagen
3. Anforderungen nach Bauordnungsrecht
4. Bauprodukte und Bauarten für JGS-Anlagen
5. Anforderungen der TRwS 792 (nur kurz angerissen)
6. Nützliche Links
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1. ÜBER DIE SGD NORD
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Die SGD Nord und ihre Aufgaben Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ist eine Obere
Landesbehörde des Landes Rheinland-Pfalz.
Als moderne Bündelungsbehörde vereint sie Gewerbeaufsicht, Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Raumordnung, Landesplanung, Naturschutz und Bauwesen sowie eine Servicestelle für Unternehmer und Existenzgründer unter einem Dach.
Die SGD Nord steht für Kompetenz und sorgt für eine zügige, rechtssichere Bearbeitung von Genehmigungsverfahren. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität von Rheinland-Pfalz als Wirtschaftsstandort und gesundem Lebensraum.
Die SGD Nord hat ihren Sitz in Koblenz und ist in Montabaur, Idar-Oberstein und Trier vertreten.
2. ANFORDERUNGEN DER AWSV AN
JGS-ANLAGEN
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ABKÜRZUNGEN
WHG = Wasserhaushaltsgesetz
AwSV = Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
JGS-Anlagen = Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft-anlagen (siehe§ 2 Absatz 13 AwSV)
awg = allgemein wassergefährdend
TRwS = Technische Regel wassergefährdender Stoffe
aaRdT = allgemein anerkannten Regeln der Technik
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WASSERRECHT
JGS-Anlagen sind nach§2 Absatz 13 AwSV Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
Wirtschaftsdünger (wie Gülle),
Jauche,
tierische Ausscheidungen nicht landwirtsch. Herkunft (auch mit Einstreu gemischt),
Silagesickersaft und
Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann.
Diese Stoffe gelten nach§3 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 AwSV als allgemein wassergefährdend (awg)
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WASSERRECHT
Nach § 62 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
den Besorgnisgrundsatz bzw. bestmöglichen Schutz der Gewässer einhalten (Absatz 1),
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Absatz 2)
und die Anforderungen der AwSV erfüllen.
Das gilt mit und ohne Eignungsfeststellung einer Anlage! Das Verwaltungsverfahren ist letztlich egal.
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JGS-ANLAGEN ‒ WAS GILT?
Für JGS-Anlagen gelten von Kapitel 3 der AwSV nur§16, §24 Absatz 1 und 2 und §51 Die übrigen Kapitel der AwSV schließen JGS-Anlagen nicht aus
Die konkreten Anforderungen an JGS-Anlagen enthält Anlage 7 AwSV
Die TRwS 792 „JGS-Anlagen“ (August 2018) konkretisiert die Anforderungen der AwSV
Die DIN 11622-2 und 11622-5 (September 2015) regeln Behälter bzw. Fahrsilos aus Beton
Sonstige Technische Bestimmungen nach Baurecht
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
(ANLAGE 7 ABSATZ 2)
Für Planung, Bauausführung und Betrieb von JGS-Anlagen gilt:
awg-Stoffe dürfen nicht austreten,
Undichtheiten der Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein,
austretende awg-Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt werden und
bei Betriebsstörungen angefallene verunreinigte Gemische sind ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen.
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Rückhaltung wird nicht gefordert!
Unterschied zum
Besorgnisgrundsatz!
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
(ANLAGE 7 NR. 2)
Das bedeutet: JGS-Anlagen müssen
flüssigkeitsundurchlässig,
standsicher und
gegen die zu erwartenden mechanischen, ther-mischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
(ANLAGE 7 NR. 2)
Für JGS-Anlagen dürfen nur Bauprodukte, Bauarten und Bausätze verwendet werden, für die
die baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise vorliegen, sofern bei diesen
die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.
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ANZEIGE-, FACHBETRIEBS-
UND PRÜFPFLICHTEN
Für Anlagen > 25 m³ Silagesickersaft
> 500 m³ Jauche/Gülle („sonstige JGS-Anlage“) und
> 1.000 m³ Festmist oder Silage
bestehen folgende Verpflichtungen:
Anzeigepflicht für Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung der JGS-Anlagen (Nr. 6.1)
Fachbetriebspflicht für Errichtung und Instandsetzung (Nr. 2.4)
Sachverständigenprüfung (einschließlich Rohrleitungen) vor Inbetriebnahme und auf Anordnung (Nr. 6.4).
Bei Erdbecken zudem alle 5 Jahre (im Wasserschutzgebiet alle 30 Monate).
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ABSTÄNDE (§51 AWSV)
JGS-Anlagen müssen folgende Mindestabstände einhalten:
50 m zu genutzten Quellen oder Trinkwasserbrunnen (auch private)
20 m zu oberirdischen Gewässern
Bei Unterschreitung ist nachzuweisen, dass der Gewässerschutz auf andere Weise gewährleistet ist.
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3. ANFORDERUNGEN NACH
BAUORDNUNGSRECHT
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ABKÜRZUNGEN
BRL = Bauregelliste (in RLP bislang noch gültig)
MVV TB = Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (wird künftig die BRL ersetzen )
DIBt = Deutsches Institut für Bautechnik
abZ = allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
abP = allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
aBG = allgemeine Bauartgenehmigung
vBG = vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
ZiE = Zustimmung im Einzelfall
ETA = Europäische Technische Bewertung © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 16
BAUORDNUNGSRECHT
ALLGEMEIN
Musterbauordnung (MBO)
Basis der Landesbauordnungen
Von der Bauministerkonferenz beschlossen zwecks Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts
Wird von den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt, insbesondere in Verfahrensfragen
Landesbauordnung RLP (LBauO)
Sie wird 2019 an die MBO angepasst
Diverse Landesverordnungen
BauuntPrüfVO, GarVO, FeuVO, VStättVO, ÜZVO …
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Ist kein Gesetz!
BAUORDNUNGSRECHT
ALLGEMEIN
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BAUORDNUNGSRECHT
Anforderungen an bauliche Anlagen
(§3 MBO):
Bauliche Anlagen dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden.
Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der EU-BauPVO sind zu berücksichtigen.
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BAUORDNUNGSRECHT
Anforderungen an Bauarten/Bauprodukte
(§§16a und 16b MBO):
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszeck tauglich sind.
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind.
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BAUORDNUNGSRECHT
Technische Baubestimmungen
(§85a MBO):
Die Konkretisierung der Anforderungen nach§3 MBO erfolgt durch Technische Baubestimmungen.
Die TB sind zu beachten.
Abweichungen sind bei gleichwertigen Lösungen grds. möglich, sofern nicht in den TB ausgeschlossen.
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WASSERRECHT +
BAUORDNUNGSRECHT
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Wie kommen denn nun die wasserrechtlichen
Anforderungen in das Baurecht?
Schnittstelle ist die
„Wasserbauprüfverordnung“ (WasBauPVO)
WASSERRECHT +
BAUORDNUNGSRECHT
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WASSERRECHT +
BAUORDNUNGSRECHT
Die Wasserbauprüfverordnung (WasBauPVO) basiert auf§ 85 Absatz 4a MBO.
Demnach kann mittels RVO vorgeschrieben werden, dass die Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten auch für Anforderungen aus anderen Rechtsvor-schriften (hier: Wasserrecht) anzuwenden sind.
Bei Bauprodukten/Bauarten für LAU-Anlagen dürfen also Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnach-weise (abZ, abP, aBG) sowie Ü-Zeichen gefordert werden.
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In der LBauO RLP war das bislang ähnlich geregelt!
Muster-WasBauPVO
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§ 1
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnach-weise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach §§ 16a Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 5 sowie §§ 17, 18, 19, 21 bis 25 MBO erforderlich:
1. Abwasserbehandlungsanlagen
a) …
2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c) Behälter,
d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f) Sicherheitseinrichtungen.
§ 2
§ 16b Abs. 2 MBO bleibt unberührt. § 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
WASSERRECHT +
BAUORDNUNGSRECHT
§ 85 Absatz 4a MBO hat eine Bedingung:
„… wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.“
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WASSERRECHT
Nach §63 Absatz 4 WHG gelten folgende Anlagenteile als geeignet:
1. Bauprodukte im Sinne der EU-BauPVO, wenn
a) Bauprodukte von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b) die erklärten Leistungen alle wesentliche Merkmale der hEN oder ETA umfassen, die dem Gewässerschutz dienen
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Ist für Bauprodukte, die in AwSV-Anlagen
angewandt werden, (nahezu) nicht relevant!
WASSERRECHT
Nach §63 Absatz 4 WHG gelten folgende Anlagenteile als geeignet:
2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nr. 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasser-rechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4. …
5. …
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Verwendbarkeitsnachweise bei LAU-Anlagen:
abZ für das Bauprodukt
aBG für die Bauart
abZ mit integrierter Bauartgenehmigung
WASSERRECHT
Anlage 7 Nr. 2.1 AwSV:
Für JGS-Anlagen dürfen nur Bauprodukte, Bauarten und Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
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Verwendbarkeitsnachweise bei JGS-Anlagen:
abZ für das Bauprodukt
aBG für die Bauart
abZ mit integrierter Bauartgenehmigung
WASSERRECHT +
BAUORDNUNGSRECHT
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MVV TB
Die MVV TB ist in vier Teile gegliedert
Teil A enthält TB zur Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke
Teil B enthält TB, die zusätzlich zu berücksichtigen sind
Teil C enthält TB für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung und für Bauarten
Teil D nennt Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
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MVV TB
Wasserrechtliche Anforderungen finden sich in der MVV TB vor allem unter:
A 1.2.8.6, A 1.2.8.9 und A 1.2.8.10
B 3.2.2.x
B 4.1.x
C 2.12.1.3 und C 2.12.1.9
C 2.15.x
C 3.8 und C 3.17
und andere
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Für JGS-Anlagen relevant:
A 1.2.8.6
B 4.1.1
C 2.12.1.3
C 2.12.1.9
MVV TB
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MVV TB
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Anlage B 4.1/1 (Auszug)
LAU-Anlagen sowie darin verwendete Bauprodukte und Bauarten müssen zusätzlich zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufgrund der wasserrechtlichen Anforderungen gegenüber wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien und deren Gemische) über die jeweilige Dauer der Chemi-kalienbeanspruchung beständig, flüssigkeitsundurchlässig bzw. dicht sein. Das gilt in gleichem Maße auch für Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen, deren Flüssigkeitsundurchlässigkeit bzw. Dichtheit wiederherge-stellt wurde. Im Besonderen gelten die Anforderungen auch für Schweiß- und Klebenähte von Abdichtungen und Bauteilen mit dichtender Funktion sowie für Verbindungen von Rohrleitungen.
…
Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:
unbeschichtete Bauteile: wcal ≤ 0,1 mm
ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen Abdichtungsmittels.
…
BAUPRODUKTE UND
BAUARTEN
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BAUPRODUKTE UND
BAUARTEN
Das nationale Baurecht kennt
Bauprodukte und
Bauarten.
Das EU-Bauproduktenrecht kennt
Bauprodukte und
Bausätze.
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BAUPRODUKTE
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind (§16b MBO).
MVV TB Teil C enthält Technische Bau-bestimmungen für nationale Bauprodukte.
Ein Verwendbarkeitsnachweis (abZ, abP oder ZiE*) ist erforderlich bei wesentlicher Abweichung von den TB sowie für nationale Bauprodukte, für die keine TB oder aaRdT existieren.
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* Die ZiE ist für Bauprodukte, die in AwSV-Anlagen verwendet werden, nicht relevant!
BAUPRODUKTE
„Geregelte“ Bauprodukte sind zum Beispiel
Tanks nach DIN 6608 oder 6616
Auffangwannen nach StawaR
FD- oder FDE-Beton nach BUmwS
Fugenbleche nach BUmwS
Abwasserrohre aus PVC-U für JGS nach DIN EN 1401-1
Betonschalungssteine nach DIN 11622-22
Selbsttätig schließende Zapfventile nach DIN EN 13012
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BAUPRODUKTE
„Nicht geregelte“ Bauprodukte sind zum Beispiel
Kunststofftanks zur Lagerung wS
Fugendichtstoffe für LAU- oder JGS-Anlagen
Fugenbänder für LAU-Anlagen
Beschichtungssysteme für LAU- oder JGS-Anlagen
Kunststoffdichtungsbahnen für L-Anlagen
Rückhaltesysteme (Havariebehälter) für LAU-Anlagen
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BAUARTEN
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen … die baurechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszeck tauglich sind (§16a MBO).
Ein Anwendbarkeitsnachweis (aBG oder vBG*) ist erforderlich bei wesentlicher Abweichung von den TB sowie für Bauarten, für die keine aaRdT existieren.
Bislang sind für AwSV-Anlagen keine Bauarten in MVV TB Teil C geregelt.
C 4 regelt Bauarten, die nur eines abP bedürfen. © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 40
* Die vBG ist für Bauarten, die in AwSV-Anlagen angewendet werden, nicht relevant!
BAUARTEN
„Nicht geregelte“ Bauarten sind zum Beispiel
Leckageerkennungssysteme für JGS- und Biogasanlagen
Walzasphaltdichtschichten für JGS- und Biogasanlagen
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4. BAUPRODUKTE UND BAUARTEN
FÜR JGS-ANLAGEN
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PLANUNGSPHASE
Zu klärende Fragen:
Was fordert das Wasserrecht?
Was fordert das Baurecht?
Welche TB oder aaRdT sind zu beachten?
Welche Bauprodukte sind geregelt?
Für welche Bauprodukte benötige ich eine abZ oder ein abP?
Für welche Bauarten benötige ich eine aBG?
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GÜLLEBEHÄLTER +
SICKERSAFTBEHÄLTER
AwSV und TRwS 792 beachten
Betonbehälter: DIN 11622-2 beachten
Behälter aus anderen Werkstoffen: abZ erf.
Unbeschichtete Fugenbleche: DIN 11622-2 beachten
Beschichtete Fugenbleche: abZ erf.
Fugenbänder: abZ erf.
Beschichtungen + Auskleidungen: abZ erf.
Befestigungsmittel + Schalungsanker: DIN 11622-2 beachten
Leckageerkennungssysteme: abZ mit aBG erf. © Februar 2019 Erich Jaeger Folie 44
FAHRSILOS
AwSV und TRwS 792 beachten
Betonbauteile: DIN 11622-5 beachten
Asphaltdichtschichten: abZ mit aBG erf.
Rinnen und Abläufe: abZ erf.
Unbeschichtete Fugenbleche: DIN 11622-5 beachten
Fugendichtstoffe: abZ erf. Wichtig: zulässige Kontaktmaterialien beachten!
Beschichtungen + Auskleidungen: abZ erf.
Schalungsanker: DIN 11622-5 beachten
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ROHRLEITUNGEN
AwSV und TRwS 792 beachten
Abwasserrohre aus PVC-U: MVV TB C 2.12.1.3
Abwasserrohre aus UP-GFK: MVV TB C 2.12.1.9
Andere Rohrwerkstoffe: abZ erf.
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5. ANFORDERUNGEN DER TRWS 792
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TRwS 792
Die TRwS 792 regelt:
Fassungsvermögen
Standort
Bau und Betrieb
Leckageerkennung
Pflichten
Sachverständigenprüfung
Bestehende Anlagen
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TRwS 792
Die TRwS 792 ist allgemein anerkannte Regel der Technik
Gleichwertige abweichende Lösungen sind im Einzelfall möglich
Baurechtliche Anforderungen sind gleich-rangig und zusätzlich einzuhalten
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5. NÜTZLICHE LINKS
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NÜTZLICHE LINKS
GeoPortal Wasser Karten und Daten rund um das Wasser
http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/391/
SGD Nord / SGD Süd Arbeitshilfen, Planungshinweise und Merkblätter zum Thema wassergefährdende Stoffe
https://sgdnord.rlp.de/index.php?id=7963
sowie
https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/wasserwirtschaft-abfallwirtschaft-bodenschutz/
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NÜTZLICHE LINKS
DIBt Infos über Technische Baubestimmungen, allg. bauaufsichtliche Zulassungen und mehr
https://www.dibt.de/de/
Ministerium der Finanzen RLP Infos über Baurecht und Bautechnik
https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/
Umwelt-Online (kostenpflichtig) Zugriff auf viele Gesetze und Regelwerke https://www.umwelt-online.de/
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier
Deworastraße 8
54290 Trier
Besuchen Sie uns im Internet: https://sgdnord.rlp.de/
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