Allgemeine Mietbedingunen BEUS von riese electronic Stand 10.09.2013.pdf

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1Umsatzsteuer ID Nr. / VAT Reg.No. DE144270661 Banken / Banks Mitgliedschaften / Memberships riese electronic gmbh WEEE-Reg.-Nr. DE 73186075 Kreissparkasse FDS 410 700 (BLZ 642 510 60) WVIB, ZVEI, FED, etc. hat zwei Geschäftsbereiche Gerichtsstand / Local Court: Horb a. N./Germany BW Bank, Commerzbank, Postbank - electronic manufacturing Geschäftsführer / Managing Director Handelsregister/ Trade Register Zulassungen / Permissions service Oliver Riese Stuttgart HRB 44 0133 ISO 9001, TS, IPC 610, TÜV, UL, etc. - automation & safety H:\user\Vertrieb-automation+safety\010 BEUS Messgerät\07_BEUS Vertriebs-Ausarbeitungen\Mietbedingungen\Allgemeine Mietbedingunen BEUS von riese electronic Stand 10.09.2013.doc riese electronic gmbh, Junghansstr.16, 72160 Horb a.N. AGB Allgemeine Mietbedingungen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für BEUS Beton – Ultraschall-Messystem - Stand 10.09.2013 - I. Dauer des Mietverhältnisses 1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Übergabe des Mietobjektes. 2. Der Übergabepunkt seitens riese electronic gmbh ist immer „ab Werk“ des jeweiligen riese electronic gmbh Standortes in Deutschland. Entweder kann der Mieter das Mietobjekt zu den bekannten Öffnungszeiten Mo-Do. 08-16.30 Uhr, Freitags 08-14.00 Uhr abholen (bzw. zurückbringen), oder bei Zusendung ist der Übergabe-punkt die Übergabe an den Spediteur/Packetdienstleister. 3. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Woche (7 Kalendertage). Für alle anderen Mietobjekte wird der Miet- vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 4. Das Mietverhältnis endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wird (z.B. persönlich an einem der riese electronic gmbh Standorte in Deutschland bzw. Anlieferung durch einen Spediteur/Packetdienstleister), frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 5. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen und den Mietgegenstand während der normalen Geschäftszeit des Ver- mieters diesem zur Verfügung zu stellen. II. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld 1. Der Gesamtmietpreis ergibt sich, soweit keine monatliche oder wöchentliche Miete vereinbart ist, mindestens aus der Anzahl der angebrochenen Wochen mal vereinbarten Wochenpreises. 2. Der Tag der Übergabe sowie der Tag der Rückgabe ist Bestandteil der Gesamtmietzeit. 3. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen. 4. Kosten für Transport sind im Mietpreis nicht enthalten und sind vom Mieter zusätzlich zu vergüten. Der Mieter hat bei Versendung dafür Sorge zu Tragen, dass an der von Ihm angegebenen Abliefer- adresse das Mietobjekt von einer geeigneten und befugten Person angenommen wird, sowie das Miet- objekt fachgerecht angenommen und bis zur ordnungsgemäßen Verwendung sicher und trocken einge- lagert wird. Verlust oder Beschädigungen trägt der Vermieter. riese electronic gmbh automation & safety Junghansstr.16 72160 Horb a.N. Tel: +49 (0)7451/5501 - 10 Fax: +49 (0)7451/5501 - 70 E-mail: [email protected] www.beus-controls.com

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1Umsatzsteuer ID Nr. / VAT Reg.No. DE144270661 Banken / Banks Mitgliedschaften / Memberships r iese electronic gmbh WEEE-Reg.-Nr. DE 73186075 Kreissparkasse FDS 410 700 (BLZ 642 510 60) WVIB, ZVEI, FED, etc. hat zwei Geschäftsbereiche Gerichtsstand / Local Court: Horb a. N./Germany BW Bank, Commerzbank, Postbank - electronic manufacturing Geschäftsführer / Managing Director Handelsregiste r/ Trade Register Zulassungen / Permissions service Oliver Riese Stuttgart HRB 44 0133 ISO 9001, TS, IPC 610, TÜV, UL, etc. - automation & safety H:\user\Vertrieb-automation+safety\010 BEUS Messgerät\07_BEUS Vertriebs-Ausarbeitungen\Mietbedingungen\Allgemeine Mietbedingunen BEUS von riese electronic Stand 10.09.2013.doc

riese electronic gmbh, Junghansstr.16, 72160 Horb a.N.

AGB

Allgemeine Mietbedingungen

Geschäftsbedingungen des Mietvertrages

fur BEUS Beton – Ultraschall-Messystem

- Stand 10.09.2013 -

I. Dauer des Mietverhältnisses

1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Übergabe des Mietobjektes.

2. Der Übergabepunkt seitens riese electronic gmbh ist immer „ab Werk“ des jeweiligen riese electronic gmbh Standortes in Deutschland. Entweder kann der Mieter das Mietobjekt zu den bekannten Öffnungszeiten Mo-Do. 08-16.30 Uhr, Freitags 08-14.00 Uhr abholen (bzw. zurückbringen), oder bei Zusendung ist der Übergabe-punkt die Übergabe an den Spediteur/Packetdienstleister.

3. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Woche (7 Kalendertage). Fu r alle anderen Mietobjekte wird der Miet-vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

4. Das Mietverhältnis endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zuru ckgegeben wird (z.B. persönlich an einem der riese electronic gmbh Standorte in Deutschland bzw. Anlieferung durch einen Spediteur/Packetdienstleister), fruhestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

5. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Ru cklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen und den Mietgegenstand während der normalen Geschäftszeit des Ver-mieters diesem zur Verfugung zu stellen.

II. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Gesamtmietpreis ergibt sich, soweit keine monatliche oder wöchentliche Miete vereinbart ist, mindestens aus der Anzahl der angebrochenen Wochen mal vereinbarten Wochenpreises.

2. Der Tag der Übergabe sowie der Tag der Rückgabe ist Bestandteil der Gesamtmietzeit.

3. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

4. Kosten für Transport sind im Mietpreis nicht enthalten und sind vom Mieter zusätzlich zu vergüten.

Der Mieter hat bei Versendung dafür Sorge zu Tragen, dass an der von Ihm angegebenen Abliefer-adresse das Mietobjekt von einer geeigneten und befugten Person angenommen wird, sowie das Miet-objekt fachgerecht angenommen und bis zur ordnungsgemäßen Verwendung sicher und trocken einge-lagert wird. Verlust oder Beschädigungen trägt der Vermieter.

riese electronic gmbh automation & safety Junghansstr.16 72160 Horb a.N. Tel: +49 (0)7451/5501 - 10 Fax: +49 (0)7451/5501 - 70 E-mail: [email protected] www.beus-controls.com

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2Umsatzsteuer ID Nr. / VAT Reg.No. DE144270661 Banken / Banks Mitgliedschaften / Memberships r iese electronic gmbh WEEE-Reg.-Nr. DE 73186075 Kreissparkasse FDS 410 700 (BLZ 642 510 60) WVIB, ZVEI, FED, etc. hat zwei Geschäftsbereiche Gerichtsstand / Local Court: Horb a. N./Germany BW Bank, Commerzbank, Postbank - electronic manufacturing Geschäftsführer / Managing Director Handelsregiste r/ Trade Register Zulassungen / Permissions service Oliver Riese Stuttgart HRB 44 0133 ISO 9001, TS, IPC 610, TÜV, UL, etc. - automation & safety H:\user\Vertrieb-automation+safety\010 BEUS Messgerät\07_BEUS Vertriebs-Ausarbeitungen\Mietbedingungen\Allgemeine Mietbedingunen BEUS von riese electronic Stand 10.09.2013.doc

5. Für die Dauer der Mietzeit wird empfohlen, den Mietegegenstand vom Mieter selbst durch eine ge-eignete Versicherung (z.B. Maschinenbruchversicherung z.B. nach den Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung), zu versichern. Ist das Mietobjekt, nach dem Einsatz kaputt, trägt der Mieter die Kosten zu Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

6. Soweit die Parteien einen Mietdauer, die jeweils über 4 Kalenderwochen liegt, vereinbart haben oder faktisch erreichen, kann für die zurückliegende Zeit sofort einen Teilabschlagsrechnung erstellt werden, die spätestens 5 Kalendertag nach Rechungsstellungsdatum der Mietrechnung, ohne Abzüge, zu be-zahlen ist.

7. Ansonsten erfolgt die Endabrechnung des Mietpreises bei Rückgabe des Mietobjektes. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jeweils zum Monatsende Zwischenabrechnungen fur den betreffenden Monat zu erstellen. Der Mieter hat die Pflicht, diese Zwischenabrechnung bis spätestens 5 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Die Zahlungen des Mieters auf diese Zwischenabrechnung werden auf die Endabrechnung angerechnet. Der sich aus der Endabrechnung ergebende Zahlungsbetrag ist bei Rückgabe des Mietobjektes ohne Abzüge spätestens 5 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

8. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankundigung ohne Anru-fung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

09. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

10. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsverbot des Mieters bestehen nur bei vom Ver-mieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

III. Unterhaltspflicht und sonstige Pflichten des M ieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, unter Beachtung der Betriebsanleitung des Mietobjektes bestimmungs-gemäß und fachgerecht einzusetzen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzufu hren.

3. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon zu benachrichtigen.

5. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

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3Umsatzsteuer ID Nr. / VAT Reg.No. DE144270661 Banken / Banks Mitgliedschaften / Memberships r iese electronic gmbh WEEE-Reg.-Nr. DE 73186075 Kreissparkasse FDS 410 700 (BLZ 642 510 60) WVIB, ZVEI, FED, etc. hat zwei Geschäftsbereiche Gerichtsstand / Local Court: Horb a. N./Germany BW Bank, Commerzbank, Postbank - electronic manufacturing Geschäftsführer / Managing Director Handelsregiste r/ Trade Register Zulassungen / Permissions service Oliver Riese Stuttgart HRB 44 0133 ISO 9001, TS, IPC 610, TÜV, UL, etc. - automation & safety H:\user\Vertrieb-automation+safety\010 BEUS Messgerät\07_BEUS Vertriebs-Ausarbeitungen\Mietbedingungen\Allgemeine Mietbedingunen BEUS von riese electronic Stand 10.09.2013.doc

6. Der Mieter hat bei Versendung dafür Sorge zu Tragen, dass an der von Ihm angegebenen Abliefer-adresse das Mietobjekt von einer geeigneten und befugten Person angenommen wird, sowie das Mietobjekt fachgerecht angenommen und bis zur ordnungsgemäßen Verwendung sicher und trocken eingelagert wird.

IV. Verletzung der Unterhaltspflicht und sonstigen Pflichten des Mieters

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in III. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des anfallenden Reparaturbetrages, um das Mietobjekt wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erfor-derlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Bestimmungen zu III. 1–6, so ist er verpflichtet, dem Ver-mieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

V. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängel bei Überga be des Mietgegenstandes

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in mangelfreiem, betriebsbereiten Zustand dem Mieter zu über-geben. (Incl. dem vollständigen Zubehör und einer Reinigung von Betonresten).

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beein-trächtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung durch den Mieter schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Mieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in solchen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

VI. Haftung und Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters, der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu

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4Umsatzsteuer ID Nr. / VAT Reg.No. DE144270661 Banken / Banks Mitgliedschaften / Memberships r iese electronic gmbh WEEE-Reg.-Nr. DE 73186075 Kreissparkasse FDS 410 700 (BLZ 642 510 60) WVIB, ZVEI, FED, etc. hat zwei Geschäftsbereiche Gerichtsstand / Local Court: Horb a. N./Germany BW Bank, Commerzbank, Postbank - electronic manufacturing Geschäftsführer / Managing Director Handelsregiste r/ Trade Register Zulassungen / Permissions service Oliver Riese Stuttgart HRB 44 0133 ISO 9001, TS, IPC 610, TÜV, UL, etc. - automation & safety H:\user\Vertrieb-automation+safety\010 BEUS Messgerät\07_BEUS Vertriebs-Ausarbeitungen\Mietbedingungen\Allgemeine Mietbedingunen BEUS von riese electronic Stand 10.09.2013.doc

verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet.

VII. Kündigung

1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 1 Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag. Der zu entrichtende Mietpreis richtet sich nach II. 1 (s.oben).

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,

a) im Falle von II, 8.;

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwu rdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) wenn der Mieter seinen Sorgfaltspflichten, was den Mietgegenstand betrifft, nicht nachkommt.

3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen langfristig nicht möglich ist.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Als Rückgabeprotokoll/Übernahmebestätigung gilt der normale Lieferschein. Diese sind Bestandteile des vorstehenden Mietvertrages.

2. Abweichende Vereinbarung oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag bedürfen der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der u brigen Regelungen hiervon nicht berührt.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Firmensitz des Vermieters am Standort Horb am Neckar bzw. das dafür zuständige Gericht.