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Lernfeld 10Lernfeld 10ParodontologieParodontologie

Röntgen 4Röntgen 4RöntgenverordnungRöntgenverordnung

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Allgemeines:

Die Röntgenverordnung dient dem Schutz der Patienten und des Personals.

Besonders strahlenempfindliche Zellen mit einer hohen Teilungsrate sollen durch die Rö-Verordnung geschützt werden. Die sind insbesondere:

•Zellen der Fortpflanzungsorgane

•embryonale Zellen

•Knochenmarkszellen

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Auch Tumorzellen (Krebs-) sind strahlenempfindlich(sie haben eine sehr hohe Teilungsrate !!)

– die sollen allerdings nicht geschützt werden, sondern sie sollen durch eine Strahlentherapie zerstört werden.

(Ionisierung der Moleküle in den Zellen = Zerstörung)

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Zur Bestimmung der Belastung der Zellen werden Begriffe folgende Begriffe verwendet:

1. Energiedosis (Einheit: Gray = Gy)

2. Ionendosis (Einheit: Coulomb pro Kilogramm Luft = Coulomb/kg)

3. Äquivalentdosis (Einheit: Sievert = Sv, bzw. mSv = Millisievert)

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zu 1) Energiedosis ist die Energie, die von ionisierender Strahlung auf Materie übertragen und resorbiert (aufgenommen) wird.

zu 2) Die Ionendosis ist die Menge an elektrischer Ladung, die pro Kilogramm Luft Ionen (+ oder -), erzeugt hat. (Oder anders definiert: Maß für die elektrische Ladung, der durch ionisierende Strahlung (Rö-) in Luft erzeugten Ionen)

zu 3) Äquivalentdosis ist definiert als die vom Körper aufgenommene Energiedosis (Gy) durch ionisierende Strahlung multipliziert mit einen Strahlungsgewichtungsfaktor (Bewertungsfaktor für die biologische Wirksamkeit der jeweiligen Strahlungsart)

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Merke: Die natürliche Hintergrundstrahlung führt zu einer Strahlenbelastung von ca. 1 mSv (MilliSievert).

Bereiche, in denen Personen mehr als 6 mSv /Jahr ausgesetzt sind, sind als Kontrollbereiche abzugrenzen!!

Der Grenzwert für beruflich strahlenausgesetzten Personen beträgt 20mSv pro Jahr.

Eine Einzeldosis von mehr als 6 Sv (Z.B. Tschernobyl) führt zum Tode.

Bereiche, in denen Personen mit mehr als 1 mSv pro mehr als 1 mSv pro JahrJahr erhalten können, nennt man den betrieblichen betrieblichen Überwachungsbereich.Überwachungsbereich.

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Personen, die sich oft im Kontrollbereich aufhalten (Röntgenassistenten/innenmit mehr als 6 mSv) müssen sog.

Dosimeter (Strahlenmessgeräte)

tragen, auf denen die jährliche Strahlenbelastungen gespeichert werden, sie müssen 1x jährlich zur medizinischen Untersuchung1x jährlich zur medizinischen Untersuchung.

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Für Dentalröntgengeräte umfasst der

Kontrollbereich eine Zone von 1,50 Meter Kontrollbereich eine Zone von 1,50 Meter

um die Strahlenquelle !

(Kennzeichnung durch entsprechende Schilder "RÖNTGEN - KEIN ZUTRITT"RÖNTGEN - KEIN ZUTRITT")

Halten sich Personen in diesem Kontrollbereich während der Röntgenaufnahme auf, haben sie Schutzkleidung (Bleischürze) zu tragen.

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Das Röntgengerät soll daher aus einer Entfernung

von mindestens 1,50 Meter1,50 Meter

hinter dem Strahlentubus (beim OPG nicht möglich) ausgelöst werden.

Deswegen sollen um den Kontrollbereich entsprechende Strahlenschutzschilde und ~wände (Bleifolien) installiert werden.

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Sollten keine solchen Schutzmaßnahmen vorhanden sein und Personal und Zahnarzt halten sich im betrieblichen Überwachungsbereich auf,

müssen Schutzkleidung und DosimeterSchutzkleidung und Dosimeter

getragen werden!

Personal unter 18 Jahren und Auszubildendeunter 18 Jahren und Auszubildende dürfen nicht im Kontrollbereich eingesetzt werden !

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Die Röntgenverordnung (RöV) + rechtlicher Die Röntgenverordnung (RöV) + rechtlicher Rahmen für ZFAs:Rahmen für ZFAs:

Der Text der Röntgenverordnung ist die gesetzliche Grundlage zum Betrieb von Röntgenanlage.

Der Text der RöV muss in jeder Zahnarztpraxis mit einer Röntgeneinrichtung zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden.

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Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen Röntgenuntersuchungen nur durchführen,Röntgenuntersuchungen nur durchführen, wenn sie:

•unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Zahnarztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen,

•und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen

•und diese Kenntnisse alle 5 Jahrealle 5 Jahre aktualisiert haben.

Die erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz werden mit der Abschlussprüfung als ZFA erworben.

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Weiterhin sind

schriftliche Arbeitsanweisungen

und deutschsprachige Gebrauchsanweisungen und

sachgerechte Handhabungsanweisungen

der Röntgenanlagen bereitzuhalten.

Über eine Einweisung Einweisung in die Rö-Anlage ist eine Aufzeichnung anzufertigen und jährlich jährlich zu wiederholen.

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Anwendungsgrundsätze bei Röntgenstrahlung:Anwendungsgrundsätze bei Röntgenstrahlung: •Röntgenstrahlen dürfen beim Menschen in Ausübung der Medizin/Zahnmedizin nur angewendet werden, wenn ein Arzt/Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.

•Dazu muss der gesundheitliche NutzenNutzen gegenüber dem StrahlenrisikoStrahlenrisiko überwiegen.

•Um eine unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden, sind die Patienten über frühere Anwendungen von Rö-Strahlen zu befragen und die AUSSAGE AUSSAGE AUFZUZEICHNEN.AUFZUZEICHNEN.

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•Gebärfähige Frauen sind zu befragen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte und die AUSSAGE IST AUFZUZEICHNENAUSSAGE IST AUFZUZEICHNEN.

•Die durch eine Rö-Untersuchung bedingte Strahlenbelastung ist so weit einzuschränken, wie diese mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist.

•Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwendung von Rö-Strahlen nicht getroffen werden sollen, sind vor einer Strahlenbelastung durch Bleischürzen oder Schutzschilde so weit wie möglich zu schützen.

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•Ist bei Frauen trotz

bestehender oder möglicher Schwangerschaft

die Anwendung von Rö-Strahlung geboten,

sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenbelastung der Schwangeren

und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen.

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Aufzeichnungen bei Röntgenuntersuchungen:Aufzeichnungen bei Röntgenuntersuchungen:

Über jede Anwendung von Rö-Strahlung am Menschen sind Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

•Angaben des Patienten über frühere Anwendungen von Rö-Strahlen, die für die vorgesehene Rö-Aufnahme von Bedeutung sind,

•bei Frauen im gebärfähigem Alter die Angabe, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte

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Zeitpunkt und Art der Rö-Untersuchung

untersuchte Zahnregion

Angabe zur rechtfertigenden Indikation

der erhobene Befund

Strahlenbelastung des Patienten oder die erforderlichen Daten und Angaben zur Ermittlung der Strahlenbelastung (kV-Angabe ausreichend).

Bei Rö-Untersuchung sind entsprechende Angaben in Röntgenpässe einzutragen und dem Patienten auszuhändigen.

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Rö-Bilder und die zugehörigen Aufzeichnungen sind 10 Jahre lang10 Jahre lang aufzubewahren.

•Die Aufzeichnungen von Rö-Untersuchungen von Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zur Vollendung des 28. Vollendung des 28. LebensjahresLebensjahres aufzubewahren.

Rö-Bilder und die Aufzeichnungen können auf Bildträgern und Datenträgern archiviert werden.

•Rö-Aufnahmen und Aufzeichnungen sind nur anderen Ärzten und Zahnärzten auf ihr Verlangen vorübergehend zu überlassen. (Rö-Bilder sind Eigentum der Praxis!!)

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Qualitätssicherung:

Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung ist eine

Abnahmeprüfung Abnahmeprüfung durch den Hersteller

oder Lieferanten durchzuführen.

Dabei werden Aufnahmen von Prüfkörpern Prüfkörpern ('Phantome' aus Kunststoff) angefertigt,

die als Vergleichsfilme für spätere spätere KonstanzprüfungenKonstanzprüfungen dienen.

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Die Aufzeichnungen der Abnahmeprüfung

mit den Aufnahmen der Prüfkörper sind

für die Dauer des Betriebes der Anlage,

mindestens jedoch bis 2 Jahrebis 2 Jahre

nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung (TÜV) aufzubewahren.

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•in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch

monatlich, monatlich,

ist eine KonstanzprüfungKonstanzprüfung durchzuführen,

um festzustellen, ob die Bildqualität und die Höhe der Strahlenbelastung

noch den Angaben der AbnahmeprüfungAbnahmeprüfung entsprechen.

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Bei der Filmverarbeitung ist

die Konstanzprüfung mindestens

wöchentlichwöchentlich

durchzuführen.

•Das Ergebnis der Konstanzprüfung ist

2 Jahre2 Jahre lang aufzubewahren

und auf Verlangen der zuständigen Zahnärztlichen Stelle vorzulegen.

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