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Tag der Arbeitssicherheit 2015 Aktuelle Regelungen zu Asbest 30.03.2015

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Tag der Arbeitssicherheit 2015

Aktuelle Regelungen zu Asbest

30.03.2015

Tag der Arbeitssicherheit 2015 30.03.2015 Seite 2

Asbesthaltige Produkte in Gebäuden:

Fest gebundene Asbestprodukte / Asbestzement

• Dacheindeckungen

• Fassadenverkleidungen

• Wasser- und Abwasserrohre

• Lüftungskanäle

• Fensterbänke

• Fußbodenbeläge (Flexplatten)

• asbesthaltige Magnesiaestriche

• Spritzasbest und asbesthaltiger Spritzputz

• asbesthaltige Leichtbauplatten

• Asbestpappen, Asbestmatten

• Brandschutzklappen, Brandschutztüren

• Dichtungsschnüre

• Nachtstromspeichergeräte

• Asbest in loser Form z.B. als Stopfmasse

Asbesthaltige Produkte in Gebäuden:

Schwach gebundene Asbestprodukte

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Tag der Arbeitssicherheit 2015

Asbesthaltige Produkte in Gebäuden

Asbesthaltige Putze und

Spachtelmassen

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Asbesthaltige Bodenbeläge

und Kleber

• Gefährdung der Nutzer eines Gebäudes

• Asbestrichtlinien der Länder - „Richtlinie für die Bewertung

und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in

Gebäuden“

• Gefährdungen der Beschäftigten

• EU-Chemikalienverordnung REACH

• Gefahrstoffverordnung

• Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest –

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“

Regelungen zu Asbest

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Gefährdungen der Nutzer –

Bauherrenaufgaben

„Bauliche Anlagen müssen so … beschaffen … sein,

dass durch …. chemische, physikalische oder biologische

Einflüsse, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen

entstehen“ (MBO, § 13 Satz 1)

Der Bauherr trägt Verantwortung gegenüber

den Nutzern und den am Bau Beteiligten

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Asbestrichtlinie

• Ermittlung der Dringlichkeit einer Sanierung

• Sanierungsmethoden für schwach

gebundene Asbestprodukte

• Entfernen,

• Beschichten,

• räumliche Trennung

• Asbestprodukte, die im Gebäude verbleiben,

sind zu kennzeichnen.

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Grundsatz

Arbeiten an asbesthaltigen Produkten sind verboten!

Ausnahme

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

(ASI-Arbeiten)

Aber: bei Sanierung und Instandhaltung

kein Einsatz von Arbeitsverfahren, die zu einem Abtrag der

Oberfläche führen – dazu zählen Abschleifen, Druckreinigen,

Abbürsten und Bohren

Gefahrstoffverordnung

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TRGS 519 - Begriffsbestimmungen

• Abbrucharbeiten

• vollständiges Abbrechen (Rückbau) baulicher Anlagen oder

Teilen davon und vollständiges Entfernen asbesthaltiger

Materialien, z.B. Estriche, Bodenbeläge, Kleber etc.

• Sanierungsarbeiten

• Beschichten und räumliche Trennung schwach gebundener

Asbestprodukte

• Instandhaltungsarbeiten

• Wartung, Inspektion und Instandsetzung

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Tag der Arbeitssicherheit 2015

1. Schritt: Informationsermittlung

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„Vor dem Beginn von ASI-Arbeiten oder Bauarbeiten muss der

Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen,

insbesondere vom Bauherrn, einholen, ob … Gefahrstoffe,

insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten sind.“

Aufgabe des Bauherrn, die ausführende Firma

bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen

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Asbesthaltige Bodenbeläge

und Kleber

Was ist erlaubt und was verboten?

- Abbruch / Entfernen

- Sanierung

- Instandhaltung

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2. Schritt: Gefährdungsbeurteilung

Exposition

100.000

Fasern/m³

10.000

Fasern/m³ Niedriges Risiko

Hohes Risiko

Mittleres Risiko

• Expositions-Risiko-Betrachtung

für krebserzeugende Stoffe

• stoffspezifische

Konzentrationswerte

• gestuftes Maßnahmenkonzept

zur Risikominderung

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niedriges Risiko

Grundmaßnahmen

Akzeptanzkonzentration

10.000 F/m³

Toleranzkonzentration

100.000 F/m³

Tätigkeiten mit

geringer

Exposition /

Emissionsarme

Verfahren

Tätigkeiten mit geringer Exposition

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• Instandhaltungsarbeiten an

Asbestzementprodukten, z.B.

Abwaschen und Beschichten bereits

beschichteter Fassadenplatten

• Ausbau und Transport einzelner

unbeschädigter Platten per Hand

• „Emissionsarme Verfahren“ –

z.B. Abtrag asbesthaltiger Kleber

(BGI 664 – Arbeitsverfahren BT 17

und BT 33)

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niedriges Risiko

Grundmaßnahmen

Bereich hohen Risikos

Gefahrenbereich

Bereich mittleren Risikos

Maßnahmenbereich

Akzeptanzkonzentration

10.000 F/m³

Toleranzkonzentration

100.000 F/m³

Tätigkeiten mit

geringer

Exposition /

Emissionsarme

Verfahren

(BGI 664)

Abbrucharbeiten an

Asbestzement-Produkten

im Freien

Arbeiten geringen Umfangs an

schwach gebundenen

Asbestprodukten

Abbruch- und

Sanierungsarbeiten an

schwach gebundenen

Asbestprodukten

TRGS 519 - Begriffsbestimmungen

• Arbeiten geringer Umfangs mit schwach gebundenem Asbest

• für die Arbeiten werden nicht mehr als 2 Beschäftigte

eingesetzt

• Gesamtarbeitsdauer (einschließlich Nebenarbeiten) beträgt

nicht mehr als 4 Personenstunden

• Faserkonzentration < 100.000 Fasern/m³

• bezogen auf das Gesamtobjekt

• Arbeiten geringer Umfangs an AZ-Produkten im Außenbereich

• Gesamtfläche < 100 m²

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3. Schritt: Festlegung der Schutzmaßnahmen

Anforderungen an die Betriebe

• Ausführung der Arbeiten durch qualifizierte Betriebe:

Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen

nur von Fachbetriebenen mit Zulassung durchgeführt werden

• Aufsicht der Tätigkeiten durch eine sachkundige Person

Neu: Fortbildungsverpflichtung für Sachkundige

• qualifiziertes, fachkundiges Personal:

Unterweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge

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niedriges Risiko

Grundmaßnahmen

Bereich hohen Risikos

Gefahrenbereich

Bereich mittleren Risikos

Maßnahmenbereich

Akzeptanzkonzentration

10.000 F/m³

Toleranzkonzentration

100.000 F/m³

Tätigkeiten mit

geringer

Exposition /

Emissionsarme

Verfahren

(BGI 664)

Abbrucharbeiten an

Asbestzement-Produkten

im Freien

Arbeiten geringen Umfangs an

schwach gebundenen

Asbestprodukten

Abbruch- und

Sanierungsarbeiten an

schwach gebundenen

Asbestprodukten

Sachkunde nach Anlage 4 Anlage 3

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Grundmaßnahmen

• Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche

• Bei Arbeiten in Innenräumen

• Öffnungen zu angrenzenden Räumen geschlossen halten,

Abschottung / lufttechnische Maßnahmen nicht erforderlich

• Arbeitsbereich mit Industriestaubsauger (Staubklasse H +

zusätzliche Anforderungen gemäß TRGS 519) reinigen und

feucht wischen

• Freimessung der Arbeitsbereiche – nicht erforderlich bei den

geprüften emissionsarmen Verfahren

• Hygienemaßnahmen: Waschgelegenheit

• Auf das Tragen von Atemschutz und Schutzanzügen

kann verzichtet werden.

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Maßnahmenbereich

• bruch- und staubarme Arbeitsmethoden

• Arbeiten in Innenräumen:

• Staubdichte Abschottung der Arbeitsbereiches

• Zugang über Personenschleuse (mind. Ein-Kammer-Schleuse)

• Lufttechnische Maßnahmen (mind. 8-facher Luftwechsel / Stunde)

• Waschgelegenheit / Dusche

• Einsatz von PSA: Schutzanzüge und

Atemschutzgeräte mit P2-Filter

TRGS 519 – Persönliche Schutzausrüstung

• Beim Tragen von Atemschutz und Schutzkleidung -

Tragezeitbegrenzungen nach BGR 190 beachten

• Atemschutz

• neue Zuordnung der Atemschutzgeräte zu den einzelnen

Faserkonzentrationen erfolgt

• Der Einsatz von partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP) auf

kurzzeitige Tätigkeiten beschränkt (max. 2 Std. pro Schicht)

• Schutzkleidung

• Einwegschutzanzüge nach jedem Verlassen des

Arbeitsbereiches zu entsorgen (bisher: spätestens

nach einer Schicht)

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Gefahrenbereich

• Staubdichte Abschottung der Arbeitsbereiches

• Lufttechnische Maßnahmen mit kontrollierter

Unterdruckhaltung

• Personenschleuse (4-Kammer-Schleuse)

• Materialschleuse (2-Kammer-Schleuse)

• Schutzanzüge und Atemschutzgeräte mit P3-Filter,

in Arbeitsbereichen > 300.000 Fasern/m³ -

gebläseunterstützte Vollmasken

• vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen: Freimessung

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30.03.2015 Tag der Arbeitssicherheit 2015 Seite 23

Baustelleneinrichtung

Quelle: bauSCHÜTZE

4-Kammer-

Personenschleuse mit

gerichteter Luftführung

Ausblick

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GefStoffV 2015 und dann

„Runderneuerung“ der TRGS 519

Tag der Arbeitssicherheit 2015

Was ist „Abbruch“, „Sanierung“ oder „Instandhaltung“?

• Definitionen in GefStoffV nicht vorhanden

• Asbest-RL:

Sanierung ist auch „Entfernen“ und „Beschichten“, aber:

- ist „Entfernen“ nicht auch „Abbruch“ ?

- ist „Beschichten“ nicht auch „Instandhaltung“ ?

Was ist erlaubt und was verboten ?

Welche Klarheit schafft dazu das Regelwerk ?

Tag der Arbeitssicherheit 2015

• Warum darf der Abbrecher „oberflächen-abtragende Verfahren“

anwenden, der Sanierer / Instandhalter aber nicht ?

• Was überhaupt ist ein „oberflächen-abtragendes Verfahren“ ?

Wird nur die Oberfläche, z.B. Beschichtung abgetragen,

oder sind das auch Verfahren, bei denen das ganze

Asbestprodukt entfernt wird?

• Ist Fräsen einer Straßenoberfläche erlaubt, wenn dabei eine als

Trennfuge eingebaute AZ-Platte erfasst wird ?

müsste dann nicht die ganze Fuge „ausgefräst“ werden,

damit es zum „Abbruch“ wird und dann doch erlaubt ist ?

Was ist erlaubt und was verboten?

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Fazit:

ASI-Begriff ist nicht geeignet zur rechtssicheren

Anknüpfung von Verboten und Beschränkungen !

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GefstoffV 2015 Absichten, Ideen !

Neuer Anhang II Nummer 2 „Asbest“

Ausnahmen von den Tätigkeitsverboten

nicht mehr bezogen auf

„Abbruch-, Sanierung, und Instandhaltung“

tätigkeitsbezogene Definitionen

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GefstoffV 2015 Absichten, Ideen !

Beispiele für Ausnahmen zum Tätigkeitsverbot:

Tätigkeiten, bei denen die hiervon betroffenen

asbesthaltigen Materialien vollständig entfernt werden,

tätigkeitsbezogene Definitionen

„Abbruch“

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Beispiele für Ausnahmen zum Tätigkeitsverbot:

tätigkeitsbezogene Definitionen

!

„Sanierung“, aber nur dann zulässig, wenn

Gefahrenabwehr nicht anders möglich ist!

Beschichtung / räumliche Abtrennung von asbesthaltigen

Bauteilen, wenn die Maßnahme zur Gefahrenabwehr

erforderlich ist und eine vollständige Entfernung der

Bauteile aus technischen oder baurechtlichen Gründen

nicht möglich ist

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GefstoffV 2015 Absichten, Ideen !

Ausnahmegenehmigung

für „verbotene Tätigkeiten“ !!

Schutz der Beschäftigten gewährleistet

spätere vollständige Entfernung der asbesthaltigen

Materialien nicht erheblich erschwert

vollständige Dokumentation der verbleibenden

asbesthaltigen Materialien

ursprüngliche Funktion noch erfüllt oder

Entfernen nicht möglich aus technischen oder

baurechtlichen Gründen

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Allgemeine Anforderungen

Arbeitgeberpflichten (u.a.):

Prüfung, ob bei Tätigkeit ein geringes, mittleres

oder hohes Risiko besteht.

Aufgabe der zukünftigen TRGS 519:

Zuordnung von Tätigkeiten mit Asbest zum

„Ampelmodell“ der TRGS 910 !

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