Abrechnung Parodontologie und Prophylaxe in BEMA und GOZ von Parodontologie und... · Fortbildung...
Transcript of Abrechnung Parodontologie und Prophylaxe in BEMA und GOZ von Parodontologie und... · Fortbildung...
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Fortbildung
Organisation im Dentalwesen
Rechnungslegung
Abrechnung
Parodontologie und Prophylaxe
in BEMA und GOZ
Skriptum zum Vortrag
9. Frnkischer Zahnrztetag in Bamberg
12. Mai 2017
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Dieses Skriptum hat Modellcharakter. Es ist nicht mglich, stets in allen Behandlungsfllen alle hier beispielhaft zur bung verwendeten Positionen abzurechnen. Jede Behandlung,
Therapieplanung und Abrechnung ist von der jeweiligen Situation des Patienten abhngig. Aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den Ausfhrungen des GOZ-Textes und
den Kommentaren der BZK und des PKV-Verbandes kann keine Gewhr fr die Abrechnungsempfehlungen dieser stndig wandelnden Materie gegeben werden. In Zweifelsfragen
wenden Sie sich bitte an Ihre zustndige Kammer.
Dieses Arbeitshandbuch dient der Untersttzung whrend des Vortrages und der sicheren Umsetzung im Praxisalltag. Nachdruck, Weitergabe an Dritte, Kopien etc., auch
auszugsweise, ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Herausgebers erlaubt. Inhalt ohne Gewhr. Stand Mai 2017 FORdent by Kerstin Salhoff
AGENDA:
Rechtssichere Vereinbarungen nach dem
PRG u. Dokumentation
Prophylaxe bei GKV und PKV-Patient
PAR-Richtlinien/PAR-Antrag/Abrechnung
Zugriff-Leistungen aus der GO,
Kombinationsmglichkeiten mit der GOZ
Analogberechnung nach GOZ
Zustzliche berechenbare Leistungen-
Mglichkeiten der Abdingung
Parodontologische Begleitleistungen-
in Verbindung mit Chirurgie
Grnderin und Inhaberin des Unternehmens
Abrechnung, Seminare, Praxis und Labororganisation sowie Management, Entwicklung QM System
Betreuung von Praxen, Kliniken und Labore in allen Bereichen
Qualittsmanagement
Dozentin und Referentin fr Zahnrztekammern, zahnrztliche Bezirksverbnde und Arbeitskreise, Verlagshuser und Industriezweige sowie der Industrie
Autorinsowie Mitautorin mehrerer Bcher sowie Verffentlichen in dentalen Fachmagazinen, Redaktionsbeirat
Seit 1977 in der Dentalbranche aktiv
Seminarleitung und Autor des Skriptums: Kerstin Salhoff
Herzlich Willkommen
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Was erwartet der Patient von Ihrer spezialisierten Praxis?
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KZBV-Schnittstellenkommentar aus Mrz 2013, aktualisiert zum 01.06.2015:Der Leitfaden um gesetzlich Krankenversicherten vom zahnmedizinischen Fortschritt profitieren zu lassen, ohne ihre Ansprche im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu verlieren. Die in dieser aktuellen Publikation enthaltene Kommentierung der GOZ-Nrn. wurde mit der Bundeszahnrztekammer abgestimmt
und steht (nun) inhaltlich in bereinkunft mit der aktuellen GOZ-Kommentierung der BZK vom 2. Mrz 2015. Download: www.kzbv.de/schnittstellen/20150601.pdf
BZK-alles aktuell auf einen Klick-
hier knnen Sie sich anmelden!
berarbeitung des GOZ-Kommentars der BZK- aktuelle Version vom Mrz 2017
mit Vernderungen der Leistungsbeschreibungen, Erluterungen und Ergnzungen, spiegelt deutlich den Standpunkt der BZK zur Berechnung der einzelnen
Positionen und den Kombinationsmglichkeiten wider.
Download: www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/goz-kommentar.html:
Ergnzend zum Kommentar stehen online weitere Erluterungen und Berechnungsempfehlungen zur Verfgung:
1. Die Analogliste der BZK (Stand Januar 2017)
2. 21 Beschlsse des Beratungsforums fr Gebhrenordnungsfragen zur GOZ: 2013 gegrndet BZK,PKV-Verband, Beihilfe -Land u. Bund.
3. Ergnzende Kommentierung (DGMKG und DGZMK) als tabellarische Aufstellung zum Knochenmanagement. Berechnungsmglichkeiten nach Kriterien und
Therapievarianten unterteilt und zugeordnet. Grundlegend wird hier in den Bereichen selbststndige Leistung, Indikation, Materialauswahl und Region eine
bersichtliche Auflistung und die mglichen Abrechnungsvarianten empfohlen.
4. Registrieren Sie sich auf der Seite der BZK- so sind Sie immer auf dem aktuellen Stand! Bei nderungen erhalten Sie eine E-Mail!
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Patientenrechtestrkungsgesetz (PRG)
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Patientenrechtegesetz = PRG
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) trat nach Art. 5 PRG am 26.02.2013
in Kraft. Das Patientenrechtegesetz bndelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen
Punkten weiter.
Der Behandlungsvertrag wird ausdrcklich im Brgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten
und rzten, aber auch zu anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen, etc. zentral geregelt.
Patientinnen und Patienten mssen verstndlich und umfassend informiert werden, etwa ber erforderliche Untersuchungen,
Diagnosen und beabsichtigte Therapien.
Diese Informationspflicht besteht auch fr die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von
der Krankenkasse bernommen und wei dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung
entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen ber einen
Behandlungsfehler informieren.
Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklrung erfordert, dass grundstzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend ber eine
bevorstehende konkrete Behandlungsmanahme und ber die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklrt werden mssen. Damit sich
der Patient seine Entscheidung gut berlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persnliches Gesprch gefhrt werden.
Eine schriftliche Aufklrung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen
Verfassung nicht in der Lage sind, allein ber die Behandlungsmanahme zu entscheiden, werden knftig verstrkt mit in den
Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstnde der bevorstehenden
Behandlung zu erlutern sind.
Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollstndig
und sorgfltig zu fhren. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollstndig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden
vermutet, dass die nicht dokumentierte Manahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind knftig auch verpflichtet, zum Schutz
von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.
Karteikarten, etc. sind seit 01.04.2006 10 Jahre aufzubewahren.
Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingerumt, das nur unter strengen
Voraussetzungen und knftig nur mit einer Begrndung abgelehnt werden darf.
Merke: Aufbewahrungspflicht liegt bei der Person die die Aufnahmen angefertigt hat- Weitergabe nur in Kopien-
kostenpflichtig-nach Vorlage der Schweigepflichtentbindung des Patienten.
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Dokumentation unerlsslich zur : Therapiesicherung und Weiterbehandlung des Pat. durch ZA oder Vertreter.
Nachweis der durchgefhrten Beratung und Aufklrung.
Beweissicherung
Zur Sicherstellung einer korrekten, vollstndigen Liquidation und somit der Vermeidung von Honorarverlusten
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Was ist zu dokumentieren:
Behandlungsdokumentation
o Behandlungsdatum, ggf. Uhrzeit
o Name des Behandlers und der Person die dokumentiert hat
o Name des Betreuers des Patienten (ggf. auf Anamnesebogen ergnzen)
o Grund des Patientenbesuchs
o Anamnese (ggf. mit Besonderheiten)
o Befund/Diagnose und Therapie /Funktionsbefunde
o Zahn/Region-Art der Behandlung, Materialien, Medikamente, Medikation (ggfs. Angabe von rztlichen Hinweisen)
o Komplikationen und sonstige Abweichungen vom Standard (Schwierigkeiten und Besonderheiten)
o OP-Bericht, ggf. Narkoseprotokoll
o Rntgenaufnahmen und Vitalittsproben- Diagnose notieren!
o Verlaufsdaten
o berweisungsempfehlungen
o Wiedereinbestellungen, auch Terminabsagen oder Terminverschiebungen
o Hinweis darauf, wer die Dokumentation angefertigt hat
o Heil- und Kostenplne, ggf. Rckgabe von Edelmetall an Patienten
o berweisungen (Grund, Adressat, mitgelieferte Unterlagen, bei Rntgenbildern-Besttigung durch Patient)
o Ratenzahlung, Besondere Patienten nicht eingehaltene Termine, etc.Abrechnungsdokumentation
o Datum der erbrachten Leistung- Behandlungsdatum, Ablauf und Dauer der Behandlung
o Zahn/ Region
o Leistungsziffer
o Besonderheiten bei der Leistungserbringung (z.B. fr ggf. ntige Erhhung des Steigerungsfaktors ber 2,3fach)
o Laborziffern/Chairside-Leistungen
o bentigte Materialien
Aufklrungsdokumentation
o Datum des Gesprchs, Uhrzeit (Beginn und Ende)
o Teilnehmer
o Patientenaufklrung, auch fr Wunschbehandlungen
o Einwilligungserklrung des Patienten- bzw. ggf. Kostenbernahme des Zahlungspflichtigen
o Gesamtkosten der Behandlung (siehe HKP)
o Aufklrung/Beratungsgesprch /Wirtschaftliche Aufklrung!
o Grund und Inhalt der Aufklrung
o Fragen des Patienten
Im Streitfalle hat dies eine sogenannte
"Beweislastumkehr" zugunsten des Patienten zur
Folge nicht er, sondern der Zahnarzt muss dann
beweisen, dass die Behandlung ordnungsgem
durchgefhrt wurde - BGH, Urteil vom 03.02.1987, VI
ZR 56/86. Allein wegen einer mangelhaften
Dokumentation kann ein Honorarprozess verloren
gehen oder der Patient mit
Schadensersatzforderungen durchdringen.
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Diese Hinweise sollten auf keinem Heil- und Kostenplan fehlen:
Dieser Kostenvoranschlag (Heil- und Kostenplan) wird aufgrund der vorliegenden Befunde und der geplanten Behandlung erstellt. Nicht
vorhersehbare Umstnde bei der Behandlung sowie im Laufe der Behandlung zustzlich notwendige Leistungen werden gesondert
berechnet. Darber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.
Der jeweilige Steigerungssatz einzelner Leistungen kann erst nach deren Erbringung festgesetzt werden (Schwierigkeit, Zeitaufwand usw.)
Insofern ist auch die Angabe des Honorars nur ein Schtzwert.
Die berschreitung des 2,3 fachen Steigerungssatzes ist geschtzt. Eine Begrndung erfolgt auf der Rechnung.
Die geschtzten Laborkosten sind Grundlage und Bestandteil des Behandlungsvertrages. Die geschtzten Laborkosten werden nach
Arbeits- und Zeitaufwand, sowie der Schwierigkeit individuell kalkuliert. Die Berechnungsgrundlage ist GOZ 9. Aufgrund der weit
berdurchschnittlichen Qualitt und des damit verbundenen erhhten Zeitaufwandes weichen die Kosten, von dem in der gesetzlichen
Krankenversicherung geltenden Leistungsverzeichnis, oder versicherungsinterner Sachkostenlisten, ab.
Dieser Kostenvoranschlag enthlt auch fakultative Leistungen,
Die mit einem A versehenen Gebhrennummern sind gem GOZ 6 Abs. 1 analoge Leistungen, deren Erstattung ggf. unbercksichtigt
bleibt.
Mglicherweise ist eine vllige Erstattung durch Ihre Krankenkasse bzw. Beihilfestelle nicht gewhrleistet.
Ich habe den Heil- und Kostenplan zur Kenntnis genommen und willige hiermit in die Behandlung ein. Ich habe nach erfolgter Information
und Aufklrung keine weiteren Fragen und bin mit der Durchfhrung der geplanten Behandlungsmanahmen einverstanden. Ich verpflichte
mich die entstehenden Kosten, unabhngig von einer reduzierten Erstattung durch die Versicherung oder Beihilfestelle, in voller Hhe zu
bernehmen.
Unterschrift des Patienten/ Zahlungspflichtigen- ggf. gesetzlicher Vertreter und des Zahnarztes!
Tipp: Prfen Sie Ihre Vereinbarungen auf Aktualitt und Rechtssicherheit gem den PRG!
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Formulare immer vor der Behandlung unterschreiben lassen:
Aufklrung ber Therapiealternativen und Kosten
Vereinbarung einer Privatbehandlung = 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKVZ (GKV)
Ggf. abweichende Vereinbarung gem 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Honorarvereinbarung- ber Faktor 3,5fach)
Ggf. Verlangensleistungen gem 2 Abs. 3 GOZ
Ggf. Einverstndniserklrung zur OP
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Private KostenbernahmevereinbarungDer Zahnarzt kann mit dem gesetzlich versicherten Patienten eine private Behandlung nach der GOZ vereinbaren, wenn die Leistung nicht
Bestandteil der vertragszahnrztlichen Versorgung ist, z. B. weil sie
ausdrcklich ausgeschlossen wurde und kein Ausnahmefall vorliegt (z. B. 28 Abs. 2 SGB V: FAL, Erwachsenen-KFO,Implantologie),
nicht im BEMA-Leistungskatalog enthalten ist (z. B. elektrom. Lngenbestimmung, Phys)
ber das Ma der ausreichenden, zweckmigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht (z.B. PAR, Endo nicht RiiLi konform)
im Rahmen der vertragszahnrztlichen Versorgung nicht indiziert ist-Wahlleistung des Patienten- (z.B. entf. intakter Amalgamfllung).
12 Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
(1) Die Leistungen mssen ausreichend, zweckmig und wirtschaftlich sein; sie drfen das Ma des Notwendigen nicht berschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, knnen Versicherte nicht beanspruchen, drfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.Paragraph 12 Abs. 1 regelt die Leistungen, die zur Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden drfen. Auch wenn der Patient andere
Leistungen wnscht, so drfen diese nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn diese nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.
Solche Leistungen darf der Zahnarzt nur privat berechnen. Andernfalls verstt er gegen seine vertragszahnrztlichen Pflichten. Die Krankenkassen drfen
diese Leistungen nicht erstatten.
Darber hinaus besteht generell die Mglichkeit, auf Wunsch des Patienten und unabhngig von einer etwaigen Kostenerstattung durch Dritte, die
Behandlung auf Grundlage eines privaten Behandlungsvertrages nach den Bestimmungen der GOZ zu vereinbaren.
Private Kostenbernahmevereinbarungen gesetzlich Versicherter sind gem folgenden vertraglichen Bestimmungen mglich:
4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag Zahnrzte
Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergtung nur fordern:
d) wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten
behandelt zu werden.
Hierber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Vertragszahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Im brigen soll sich der
Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten
durchfhren zu lassen, schriftlich besttigen lassen.
7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnrzte
Darber hinaus darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergtung fr
Leistungen, die im BEMA enthalten sind, nur fordern, wenn der Versicherte vor
Beginn der Behandlung ausdrcklich wnscht, die Behandlung auf eigene Kosten
durchfhren zu lassen. Der Vertragszahnarzt soll sich den Wunsch des Versicherten,
die Behandlung auf eigene Kosten durchfhren zu lassen, schriftlich besttigen
lassen. Die gesetzlichen Mehrkostenregelungen bleiben unberhrt.
Zuzahlung zur Vertragsleistung: Mehrkosten
Abdingung z.B. bei:
Selbststndige Leistung
Oberflchenansthesie
Politur einer lteren Fllung
PZR
Selbststndige Leistungen im Rahmen einer
PAR- Behandlung
Auffllen von parodontalen Knochendefekten
Membrantechniken, GTR/GBR- Verfahren
Fullmouthdesinfektion
PAR-Regenerationstherapien (Schmelz-Matrix-
Proteine)
PAR mit Antibiotika-Begleittherapie
APDT
sowie zahlreiche Analogleistungen..
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Unzumutbarkeitsgrenze!
Ausnahmeflle, in denen die Gebhren des
2,3fachen Satzes zu 75% und mehr vom Einsatz
einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt
werden ist im Hinblick auf das Urteil des BGH
(Az. III ZR 264/03) eine gesonderte Berechnung
ggf. mglich. Von der allgemeinen
Abgeltungsregel sind diejenigen Kosten
ausgenommen, die im Gebhrenverzeichnis
ausdrcklich als gesondert berechenbar
ausgewiesen sind.
Berechnungsfhig sind insbesondere folgende Materialkosten:
Abformmaterial
Ansthetika (GOZ 0090,0100)
antibakterielle Materialien (GOZ 4025)
atraumatisches Nahtmaterial
einmal verwendbare Knochenkollektor- Schaber (GOZ 4110,9090)
Implantate, Implantatteile, Einmal-Implantatfrsen
Knochenersatzmaterial
Konfektionierte apikale Stiftsysteme
Konfektionierte Kronen (GOZ 2250)
Konfektionierte Provisorien Kronen (GOZ 2260,2270)
Materialien zur Frderung der Blutgerinnung
Materialien zur Frderung der Geweberegeneration
Materialien zum Verschluss von oberflchlichen Blutungen
Materialien zur Fixierung von Membranen (Abschnitt E)
Medikamententrger (GOZ1030)
Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung
nur einmal verwendbare Explantationsfrsen (Abschnitt K)
Verankerungselement (GOZ 2195) + ggf. zustzlich
3 GOZ (in Verbindung mit GOZ 4 Abs. 3)
GOZ- Beratungsforum: 11. Mit den Gebhren der GOZ sind grundstzlich gem 4
Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebhrenverzeichnis nichts anderes
bestimmt ist. Darber hinaus sind bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004
(Az.: III ZR 264/03) folgende Materialien zustzlich berechnungsfhig:
Oraquix im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080 ProRoot MTA im -Quelle:
BZK, Stand: 28.05.2014
Bei zweiphasigen (zweiteiligen) Implantatsystem:
Erste Phase= Implantat mit Abdeck-/Einheilschraube
Zweite Phase= Gingivaformer, bertragungsaufbau,
Transferkappe, Halteschrauben, Heilkappen, Laborimplantat,
Kronenaufbau, Brcken- und Stegaufbauten, Schrauben und
sonstige Sekundrteile z.B. fr horizontale Verschraubung
etc. je nach Implantatsystem verschieden. (Alle Aufbauteile
sind ab dem Freilegungszeitpunkt berechnungsfhig!
Materialkosten 10 GO nur in Verbindung mit erbrachten
Leistungen aus GO!
Einmal OP - Kleidung (Team und Patient) / Einmalabdecktcher, steril
- Patient + Team / Handschuhe /Khlbeutel
Kltekompresse/physiologische Kochsalz/- Ringerlsung,
Material fr Fotografie / zustzliche Medikamente /
Einmalinstrumente/Einmalskalpell mit Griff
Die MWST. fr das Implantat betrgt 7 %.
Alle Aufbauteile, Gingivaformer, Kronenaufbau, etc.
(Fixturen) unterliegen derzeit 19% MWST.
Weisen Sie auf einem Beleg die Anzahl, den Preis und
die Menge der Materialien, auf der Patientenrechnung
ohne Lagerhaltungskosten / -Zuschlge aus Rabatte
mssen weiter gegeben werden GOZ 10!
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Tipp: Materialpreise stets berprfen- ggf. ndern oder
ergnzen- keine Aufschlge! - Antikorruptionsgesetz
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299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen:(1) Wer als Angehriger eines Heilberufs, der fr die Berufsausbung oder die Fhrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, im Zusammenhang mit der Ausbung seines Berufs einen Vorteil fr sich oder Einen Dritten als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen
lsst oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-,Heil-oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zufhrung
von Patienten oder Untersuchungsmaterial
1. Einen anderen im inlndischen oder auslndischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
2. Seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhngigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafr fordert, sich versprechen lsst oder annimmt,
dass er bei dem Bezug von Arznei-,Heil-oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche
Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhngigkeit verletze. CAVE:
Das Mitte April im Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekmpfung der Korruption im Gesundheitswesen hat zu einer
berarbeitung der Musterberufsordnung der BZK fr Zahnrzte gefhrt. Grundstzlich kann knftig jede Kooperation und
Leistungsbeziehung im Gesundheitswesen als mglicher Korruptionstatbestand erfasst werden, darauf hatte auch die BZK bereits im
Vorfeld hingewiesen. Die Abgrenzung zuknftig verbotenen Tuns von erlaubten Kooperationsformen etc. wird, so die BZK, nicht mehr
einfach zu beantworten sein. Unter dieser Sicht wurde die Musterberufsordnung der BZK umfassend berarbeitet.
Im wesentlichen standen 2 Normen fr die Strafrechtnorm im Vordergrund:
1. Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt
Geschftsmodelle, in denen eine Gewinnbeteiligung oder andere Vergtungen unmittelbar von der Anzahl der berweisungen des Arztes
oder der dadurch erzielten Umstze abhngen, sind stets verboten.
2. Verbot von Vergnstigungen fr die Verordnung von z.B. in der Zahnheilkunde bestimmten Implantatsystem-Versorgungen.
Es mssen Sonderzuwendungen durch Rabatte zum Beispiel bei Bestellung von zehn Implantaten nur fnf bezahlen zu mssen an den
Patienten weitergegeben werden.
Antikorruptionsgesetz
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Beispiel: Ein Zahnarzt erhlt bei der Abnahme von zwanzig Implantaten eine kostenlose Reise fr 2 Personen als
Draufgabe. Diesen verdeckten Preisnachlass muss der Zahnarzt an seine Patienten weitergeben, da das Material
unmittelbar fr seine Patienten bestimmt ist. Unterlsst er die Weitergabe, macht er sich strafbar.
Derartige Vereinbarungen sind nur dann strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Zahnarzt smtliche
Rckvergtungen an seine Patienten weitergibt. Die Rechnung darf nur tatschlich entstandene Kosten enthalten.
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I. Materialkosten die nicht weiterberechnet werden drfen: Nur bei nicht gesondert abrechenbaren Materialkosten (Sprechstundenbedarf)spielt die
Frage, zu welchem Preis der Zahnarzt diese einkauft, keine Rolle. Wenn er fr diesen Bereich besondere Rabatte erhlt, darf er seine eigenen
wirtschaftlichen Interessen verfolgen und dadurch seine Betriebskosten mindern.
II. Materialkosten die dem Patienten in Rechnung gestellt werden: Vorsicht ist geboten wenn der ZA Vergnstigungen (z.B. Naturalrabatte) beim
Einkauf von gesondert abrechenbaren Materialien erhlt. Diese Materialien mssen dem Patienten zu Einkaufspreisen in Rechnung gestellt werden,
verdienen darf der ZA daran nichts. Rechtlich kritisch sind unter anderem verdeckte Rckvergtungen (Kick-back-Provisionen) oder geldwerte Vorteile
wie gesponserte Praxisveranstaltungen oder kostenfreie Kongresseinladungen. Ein Kick-back liegt vor, wenn zwischen Z und Herstellern bzw.
Lieferfirmen fr Medizinprodukte Rabatte, Boni oder sonstige Vergtungen ausgehandelt werden, also von Herstellern versprochen und von Z
angenommen werden dies wre eine Rckvergtung durch den Hersteller an den ZA.
Legierungen in der Zahntechnik: Bei den nach 10Abs.2 Nr.5GOZ zu Tagespreisen abzurechnenden Legierungen spielt der Einkaufspreis fr die
Bestimmung des Verkaufspreises keine Rolle, sondern es ist explizit der Tagespreis zum Zeitpunkt der Verarbeitung im Labor zu ermitteln. Sich aus
dem Zeitabstand zwischen der Verarbeitung im Labor und der Inrechnungstellung gegenber dem Zahlungspflichtigen eventuell ergebende Gewinne
oder Verluste verbleiben bei demjenigen, der die Legierung beschafft hat (vgl. Kommentar BEMA und GOZ, Liebold/Raff/Wissing, Stand November2015,10Rz.31).
Verkauf von Zahnpflegeprodukten u. .: Beim Verkauf von Produkten rund um Zahnpflege stellt sich die Frage der Preisgestaltung bislang nur unter
Wettbewerbsgesichtspunkten. Wenn eine Praxis hier hohe Preise durchsetzen kann, ist das ihr Gewinn. Allerdings fhrt der Verkauf dieser Produkte in
aller Regel zu gewerbesteuerpflichtigen Einknften.
Entgeltminderungen zwischen Zahntechniker und Zahnarzt: In der vertragszahnrztlichen Versorgung sehen Bundesmantel-/Ersatzkassenvertrag
vor, dass der Vertrags-ZA mit seiner Abrechnung/Unterschrift unter anderem besttigt, dass die abgerechneten Material- und Laborkosten der
gewerblichen Laboratorien tatschlich entstanden sind und dass er Rckvergtungen, wie Preisnachlsse, Rabatte, Umsatzbeteiligungen,
Bonifikationen und rckvergtungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten an die Krankenkasse weitergibt.
Auch im privatzahnrztlichen Bereich drfen dem Patienten gem 9 Abs.1 GOZ lediglich die tatschlich entstandenen Kosten fr zahntechnische
Leistungen des Fremd-bzw. Eigenlabors berechnet werden (Auslagenersatz). Insoweit darf der Zahnarzt als Auslagen nur den Preis in Rechnung
stellen, den er selbst bezahlt hat, d.h. den tatschlichen Einkaufspreis ohne kalkulatorische Zuschlge und unter Abzug von fr den Bezug erlangten
Vergnstigungen oder sonstigen Vorteilen.
Barzahlungsnachlass: Nach berwiegender Auffassung mssen Barzahlungsrabatte in branchenblicher Hhe, sogenannte Skonti, weiterhin nicht an
die Patienten weitergegeben werden. blich sind 23% bei Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Grund hierfr
ist, dass dem Zahnarzt durch die Vorfinanzierung des zahntechnischen Labors bzw. das entsprechende Inkasso ein eigener Zinsverlust bis zum
Zeitpunkt der Erstellung bzw. Flligkeit der gegenber dem Patienten erteilten Rechnung entsteht. Dieser Zinsverlust soll durch das Skonto
ausgeglichen werden, ein zustzlicher Gewinn des ZA entsteht nicht. Rckvergtungen, Preisnachlsse, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und
Bonifikationen des Lieferanten der Materialien mssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn sonst wrde der ZA mehr als den nach
GOZ vorgesehenen Auslagenersatz erhalten. Quelle: Kassenzahnrztliche Bundesvereinigung, KZBV
Kostenlose Einladungen zu Kongressreisen oder Fortbildungen durch Dentalfirmen knnen strafrechtlich relevant werden.
Kleinere Aufmerksamkeiten, bei denen davon ausgegangen werden kann,dass sie die Unabhngigkeit nicht beeinflussen,sollen zulssig sein (z.B.
geringfgige und allgemein bliche Werbegeschenke oder der kleinere Prsente von Patienten). Eine Geringwertigkeits-oder Bagatellgrenze ist
allerdings (noch) nicht festgelegt.
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Beispiel: Alginat Image Preis / Menge
Alginat Image 500 g
Refill ohne Leerdose,
Messbesteck
8,95
zzgl. 19 % MwSt. 1,70
Bruttopreis Alginat (inkl. MwSt.) 10,65
Preis pro Gramm (10,65 : 500
g) brutto
0,02
Menge pro Abformung 40 g ( 30g 40g)
Kosten pro Abformung 0,80 ?
Anmischgert ?
+ Becher und Verschleiteile
Quelle: dux dental
Berechnung von Verbrauchsmaterialien / Abdruckmaterial
Beispiel Alginat: Quelle: Praxismanagement Franziska Krau
Beispiel: Silikon Preis / Menge
Packung mit 300 ml, netto 192,00
zzgl. 19 % MwSt. 36,48
Bruttopreis Silikon (inkl. MwSt.) 228,48
Preis pro Milliliter (228,48 : 300ml)
brutto
0,76
Menge pro Abformung bei 35 ml (durchschnittlich?)
Kosten pro Abformung 26,66 +
Mischkanle 50 Stck-Packung, netto 44,85
Zzgl. 19% MwSt. 8,52
Preis fr 50 Stck, brutto 53,37
Preis pro Stck, brutto (:50) 1,07
Endpreis Abformung + Kanle 27,73
Tipp: im Hinblick auf das
Antikorruptionsgesetz, stehen die
abgebildeten Broschren bei BZK und
KZBV als pdf.-Datei zum Download bereit.
Cave:
Bei der Verwendung von
ASilikonen
(Gegenkieferabformung
z.B. Silginat) knnen
weitere Kosten fr
Mischkanlen in Ansatz
gebracht werden, da es
sich hier um
Einmalartikeln handelt.
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Verstndliche
Beschreibung der selbst.
erbrachten Leistung, die
nicht in die GOZ
aufgenommen wurde!
Auf die
Leistungsbeschreibung
der neuen GOZ Ziffer
achten- oft separate
Berechnung nicht
mglich- enthalten! (siehe
GOZ 4 Zielleistung!
GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung
2130a
Tipp: PC- Erfassung:
Krzel: cerv /Nr.:
2130a (weitere
b..)/Druck 2130a
Anwendung bakterienreduzierender Lacke -Cervitec entsprechend ( 6
Abs.1 GOZ-Der Hinweis auf 6 Abs. 1 ist lt. BZK sinnvoll-in 10 GOZ jedoch
nicht vorgeschrieben)
Polieren einer Restauration Originaltext darf sinnerhaltend gekrzt
Die Bundeszahnrztekammer hat in ihrer Kommentierung der Gebhrenordnung fr Zahnrzte bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebhrennummern verzichtet. Eine zahnrztliche Leistung, die
analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebhrennummer nicht sachgerecht wre. Die BZK hat sich deshalb darauf beschrnkt, diejenigen Leistungen
zu benennen, die einer analogen Berechnung zugnglich sind. Analoglisten bedingen grundstzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen
Gestaltungsspielrume des Zahnarztes ein. Quelle: BZK-Klartext vom 27.06.2012
Analogpositionen bitte so kalkulieren, dass diese bereits im 1,0-fachen Faktor wirtschaftlich und kostendeckend ist.
Zeit und Aufwand kalkulieren, entsprechende Leistung (vorrangig aus der GOZ) whlen.
Anlegen in der EDV: 1. Gewhlte GOZ-Nr. mit a versehen.
2. verstndliche Beschreibung der Leistung.
3. entsprechend
4. Der Originaltext der herangezogenen Leistung darf sinnvoll gekrzt werden.
Mit GKV Patient vor der Behandlung Vereinbarung nach 4 (5)BMV-Z oder 7 (7)EKVZ abzuschlieen.
Beratungsforum: Themenbereich Fotodokumentation
15. Im Rahmen einer zahnrztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschlielich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebhrennummern abgegolten
und drfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopdischen Auswertung dienen, sind analog
berechnungsfhig. Aus grundstzlichen Erwgungen empfiehlt die BZK keine konkrete Analoggebhr. Der PKV-Verband hlt als Analoggebhr die GOZ-Nr. 6000 fr
angemessen. Quelle: BZK, Stand: 28.05.2014
1) Selbststndige zahnrztliche Leistungen, die in das Gebhrenverzeichnis nicht
aufgenommen sind, knnen entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebhrenverzeichnisses dieser
Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebhrenverzeichnis dieser Verordnung
nicht enthalten ist, kann die selbststndige zahnrztliche Leistung entsprechend
einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Gebhrenverzeichnisses der
Gebhrenordnung fr rzte berechnet werden. Erst GOZ- wenn nicht
enthalten- GO aus den aufgefhrten Abschnitten und Nummern!
6 Abs. 1 und 2 GOZ
10 Abs. 4 GOZ
2) Die Vergtungen sind nach den Vorschriften der Gebhrenordnung fr rzte zu berechnen,
soweit die Leistung nicht als selbststndige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im
Gebhrenverzeichnis der Gebhrenordnung fr Zahnrzte enthalten ist und wenn die
Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des
Gebhrenverzeichnisses der Gebhrenordnung fr rzte aufgefhrt sind: 1. B I, B II, B III unter
den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis VI, 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II,
C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet
wird, 3. E V und E VI, 4. J, 5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den
Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrchen, L VI unter den
Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrchen, L V II, L IX, 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, 7.
N unter der Nummer 4852 sowie 8. O
(4) Wird eine Leistung nach 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung fr den Zahlungspflichtigen verstndlich zu beschreiben und mit dem Hinweis
entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Rechnungsformular gem. Anlage 2: Infolge der Neufassung von 10 Abs. 1 ist der Zahnarzt nunmehr nicht nur gehalten, in der Rechnung zumindest die Inhalte gem. 10 Abs. 2
aufzunehmen, sondern er muss dabei auch die formalen Vorgaben gem. der Anlage 2 zur GOZ beachten. Die ursprngliche Fassung des Formulars in der Anlage 2 zur GOZ ist
allerdings nicht gemeinsam mit dieser zum 01.01.2012, sondern erst zum 01.07.2012 in Kraft getreten. Dadurch sollte ausweislich der diesbezglichen Begrndung den Softwarehusern
ein ausreichender Zeitraum fr die erforderliche Anpassung der Abrechnungsprogramme erffnet werden. Allgemeine Zielsetzung der verbindlichen Fixierung eines Formularvordrucks in
der GOZ ist danach eine Minimierung des technischen Aufwandes, ohne dass dadurch zustzliche Belastungen fr die Zahnrzte entstehen sollen.
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GOZ 2012 Aktuelles Gebhrenverzeichnis fr zahnrztliche Leistungen
A. Allgemeine zahnrztliche Leistungen -Allgemeine Bestimmungen
3- einzige Leistung
-getrennte Sitzung
4
15
30
31
6190 GOZ
Notizen:
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Allgemeine zahnrztliche Leistungen
Beratungsforum 01/2016: Abschnittsbergreifende
Berechnung
18. Die Auflistung einer Gebhrennummer in einem
bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die
dieser Gebhrennummer zuzuordnende Leistung nur in
Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen
berechnungsfhig wre, das fachlich diesem
Gebhrenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.
1. Eine Beratungsgebhr nach der Nummer 1 des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen = 1
darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebhr fr eine Leistung nach diesem Gebhrenverzeichnis und
fr eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen berechnet werden.
Eine Beratungsgebhr nach der Nummer 3 = 3 des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen ist nur
berechnungsfhig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer
Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen. Andere weitere
Leistungen drfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt fr die
Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebhrenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfhig.
3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebhrenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach 4 Abs. 3 und
Auslagen fr zahntechnische Leistungen nach 9 dieser Gebhrenordnung.Die Beratungsgebhr nach Nummer 3 kann nur dann mit einer anderen Leistung in derselben Sitzung berechnet werden, wenn es
sich um eine Untersuchungsleistung nach den Nummern 0010 (GOZ) oder 5 oder 6 (GO) handelt. Im brigen
gelten die Abrechnungsbestimmungen zur GO 3 - Mindestdauer 10 Minuten - auf Grund der Generalvorschrift des 6 Absatz 2 GOZ
auch fr die Anwendung der GO 3 durch Zahnrzte.
Als Abformungsmaterial sind alle Materialien zu verstehen, die die Oberflchen von Hartsubstanzen oder von Weichgeweben im Mund
wiedergeben.
Die Hhe der Kosten ist vom Zahnarzt auf der Grundlage der Beschaffungskosten und aufgrund des Verbrauchs im individuellen
Einzelfall festzulegen.
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Quelle: BZK
BEMA
PKV GO
Quelle: BZK online- hier finden Sie alle Leistungsverzeichnisse
finden Sie auf der Seite der BZK!
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BEHANDLUNG VON FAMILIE UND VERWANDTEN -VERWANDTENKLAUSEL
Wird von einem Behandler ein Familienmitglied behandelt, ist mit einer Einschrnkung oder sogar der Erstattungsverweigerung der PKV- insbesondere auch von
der Beihilfestelle zu rechnen. Bis zu welchen Verwandtschaftsverhltnissen die Klausel reicht, ist bislang nicht Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen.
Erfahrungsgem betrifft dies Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder des Behandlers. Die Erstattungseinschrnkung bezieht sich auf das zahnrztliche
Honorar; die Sachkosten werden meist erstattet. In Gemeinschaftspraxen ist die Behandlung durch den nicht verwandten Partner mglich; hier gibt es
beihilferechtlich keine Bedenken (OVG Rheinland, 20. 11.1998, Az: 10A 13091/97;
Positive Urteile zum Ausfallhonorar: AG Neuklln, Urteil vom 07.10.2004, AZ 4 C 179/04
Am 07. Oktober 2004 hat das Amtsgericht Neuklln in Berlin entschieden, dass einer Zahnrztin fr nicht bzw. nicht rechtzeitig abgesagte Termine ein zuvor
vereinbartes Ausfallhonorar zusteht. // AG Wetzlar, Urteil vom 09.12.2004, AZ 32 C 1826/03
Das AG Wetzlar hat am 09.12.2004 entschieden, dass einem ZA ein Ausfallhonorar in Hhe von EUR 550,-- zusteht, weil ein Kassenpatient zu fest vereinbarten
Terminen nicht erschienen war, ohne vorher abzusagen. // OLG Stuttgart vom 17.04.2007 AZ: 1 U 154/06
Zu den Voraussetzungen eines Vergtungsanspruchs nach 615 BEB oder eines Schadenersatzanspruchs nach 252 BEB bei kurzfristiger Absage eines rztlichen
Behandlungstermins durch den Patienten. // AG Dsseldorf, Urteil vom 18.11.2013 , AZ: 52C 4822/13
Die Patientin hatte den ersten von drei Termin abgesagt, zwei weitere unentschuldigt nicht. Der Zahnarzt forderte 600, fr v ier Stunden Ausfallzeit, da er in der Zeit
keiner anderen Ttigkeit nachgehen konnte. Die Patientin musste 600, zuzgl. Zinsen bezahlen.
GO4 (PKV) angeblich nur bei besonderen Erschwernissen zulssig -Die Ziffer 4 ist dem ZA offen stehend: Erhebung der Fremdanamnese ber einen
Kranken und/ oder Unterweisung und Fhrung der Bezugsperson(en), im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, und im Behandlungsfall (30 Tage)
nur 1x berechnungsfhig; damit kann der Leistungsinhalt in einer oder auch in mehreren Behandlungssitzungen erfllt werden. Gerade die Fhrung und
Unterweisung von Bezugspersonen stellt eine Manahme dar, die ber einen gewissen Zeitraum hinweg kontinuierlich im Rahmen wiederholter Kontakte mit dem
Patienten und/oder den Bezugspersonen ggf. auch telefonisch erfolgt. Die GO- Nr. 4 wird in der Regel dann berechnet, wenn die Leistung definitiv
abgeschlossen ist. Leistungsbestandteile der 4 sind die Fremdanamnese und/oder die Unterweisung und Fhrung der Bezugsperson(en). Die Beschreibung
und/oder bedeutet, dass jeder Leistungsbestandteil fr sich alleine bereits die Berechenbarkeit auslst. Entscheidend ist, dass eine andere Person als der
Kranke befragt (Fremdanamnese) oder beraten (Unterweisung) wird, da der Kranke selbst dazu nicht fhig ist. Der Zeitaufwand hierfr ist im Gegensatz z. B. zur
3 nicht vorgeschrieben. Gelegentlich behauptet die PKV, die 4 sei nur bei besonderen Erschwernissen oder bei einem besonderen Aufwand im
Zusammenhang mit der Behandlung von (behinderten) Kindern angemessen. Hierzu ist festzustellen, dass die 4 keine besonders schwierige und aufwendige
Beratungsform darstellt. Besondere Erschwernisse oder ein besonderer Aufwand sind vielmehr nach 5 Abs. 2 GO mit dem Steigerungsfaktor zu
bercksichtigen. Lt. ZK Westfalen-Lippe enthlt die 4 keine Einschrnkung. Bei der Fremdanamnese wird nicht der Patient selbst befragt, sondern die
Bezugsperson. Dies kommt dann in Frage, wenn z.B. der Patient sich nicht verbal ausdrcken kann (mangelnde Sprachkenntnisse, Einschrnkungen der Sprache
durch Erkrankungen oder neurologische Defizite), der Patient unter einer retrograden Amnesie leidet oder nicht ber die kognitiven Fhigkeiten zur
Anamneseschilderung verfgt, wie das bei Kindern der Fall sein kann. So fhrt das LG Karlsruhe in einem Urteil vom 14. Mrz 2001 (Az.: 1 S 90/99) aus, dass
bei der Fremdanamnese eines Suglings oder Kleinkindes die Nr. 4 GO Anwendung finde, wenn bei komplexen Krankheitsbildern eine aufwendige
Fremdanamnese bei den Eltern des Patienten durchgefhrt werden msse, die vom Zeitaufwand her eine deutliche Abgrenzung zu den allgemeinen Beratungen
erlaube. Somit sei der Ansatz der Nr. 4 unter Bercksichtigung des medizinischen Sachverhalts "im Einzelfall" zu beurteilen. Die Grnde fr den gesonderten
Mehraufwand bei einer Erhebung der Fremdanamnese oder Instruktion einer Bezugsperson knnen sehr unterschiedlicher Natur und verschiedenen Charakters
sein. Hierbei existiert in der GO primr keinerlei prinzipielle Einschrnkung im Hinblick auf bestimmte Patientengruppen oder Definitionen bestimmter
Krankheitsflle. Durch diese nicht vorhandene Festlegung einerseits und den geforderten, das gewhnliche Ma bersteigenden Aufwand andererseits ergibt sich
ein Ermessensspielraum, der beim Ansatz der GO- Nr. 4 besonders verantwortungsvoll genutzt werden muss. Die Besonderheit des Erkrankungsfalles, die zur
Berechnung der GO- Nr. 4 fhrt, muss in jedem Fall nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert sein, wenn im Zweifelsfall bei Streitfragen eine
berzeugende Auskunft gegeben werden muss. Ein Ausschluss spezieller Patientengruppen a priori, wie von manchen Erstattungsstellen vorgenommen, ist
ebenso wenig mglich wie eine stereotype Abrechnung der GO- Nr. 4, sobald eine routinemige Befragung oder Therapieanweisung an Begleitpersonen
vorgenommen wird, wie dies mit den Eltern bei der zahnrztlichen oder kieferorthopdischen Behandlung von Kindern der Fall ist.
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GO 34 BERATUNG bei lebensbedrohlichen, lebensverndernden Erkrankungen
- Keine Beratung nach GO-Nr. 34 fr eine voroperative Aufklrung bei chronischer Parodontitis-Urteil vom 21.10.2016
Fr die Abrechnung sehr ausfhrlicher Aufklrungs- und Beratungsgesprche stehen Zahnrzten keine adquaten Gebhrenpositionen zur Verfgung, sodass
gelegentlich auf den Ansatz der Geb.Nr. 34 GO zurckgegriffen wird. Doch wann liegt eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverndernde Erkrankung tatschlich vor?
Das Verwaltungsgericht (VG) Kln hat mit Urteil vom 21.10.2016 (Az.: 19 K 4392/15) entschieden, dass der behandelnde Zahnarzt die GO-Nr. 34 im
Zusammenhang mit einer voroperativen Aufklrung bei diagnostizierter chronische Parodontitis zu Unrecht angesetzt hat.
Zur Begrndung ihrer Klage hatte die Patientin (Klgerin) unter Vorlage einer Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes vorgetragen, dass der Zahnarzt zur
Abrechnung der Leistung Ziff. 34 GO berechtigt gewesen sei. Die vom beklagten Land stattdessen angesetzte Ziff. 1 GO sei nicht angemessen fr das vom
behandelnden Arzt ausfhrlich durchgefhrte Aufklrungsgesprch vor dem operativen Eingriff.
Das Verwaltungsgericht sah dies anders und stellte in seinen Urteilsgrnden fest:
Die Gebhr nach Ziffer 34 GO kann in Rechnung gestellt werden nach der Errterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf
die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverndernden oder
lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschlielich Planung eines operativen Eingriffs und Abwgung seiner Konsequenzen und Risiken -
einschlielich Beratung gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.
Wann ist eine Erkrankung lebensbedrohend/lebensverndernd?
Wie sich aus der gemeinsamen Auffhrung einer nachhaltig lebensverndernden oder lebensbedrohenden Erkrankung in Ziffer 34 GO ergibt, muss die nach
Ziff. 34 GO abrechenbare Beratungsleistung im Zusammenhang mit einer gravierenden Erkrankung wie z. B. Karzinom, Leukmie, Morbus Hodgkin, Aids,
Hypertonie, schwere Unfallverletzungen, schwere Lungenentzndung, rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma bronchiale erbracht werden,
vgl. Brck, Kommentar zur GO, 3. Aufl., Stand Januar 1996, GO 34, Rdnrn. 1 und 3.
GO-Nr. 34 fr eine voroperative Aufklrung bei chronischer Parodontitis berechenbar?
Die vom Zahnarzt diagnostizierte chronische Parodontitis ist keine gravierende Erkrankung im Sinne der Ziff. 34 GO. Allein die Tatsache, dass die
Beratungsleistung des Zahnarztes eine Aufklrung vor einem operativen Eingriff umfasste, rechtfertigt nicht den Ansatz der GO 34. Wie sich aus dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist auch eine voroperative Aufklrung nur dann nach GO 34 abrechenbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer
gravierenden Erkrankung des Patienten erfolgt.Quelle: Angelika Enderle, erstellt am 08.03.2017, zuletzt aktualisiert am 08.03.2017 Juradent-ID: 3704
AG Aurich: Berechnung der 3 bei getrennten Handlungsabschnitten durch ZA und ZMA-Urteil vom 20.10.16
Neben der Beratungsleistung 3 drfen nach der im GOZ-Teil A verankerten Allgemeinen Bestimmungen nur die zahnrztliche Untersuchungsleistung 0010
GOZ bzw. die rztlichen Untersuchungspositionen 5 oder 6 berechnet werden. Andere, weitere Leistungen, wie z. B. Rntgen oder eine Zahnsteinentfernung
drfen in derselben Sitzung nicht berechnet werden. Fr die Konstellation, dass innerhalb desselben Arzt-Patientenkontaktes vom Zahnarzt eine eingehende
Beratung nach Nr. 3 und eine Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 und von der Praxismitarbeiterin im Anschluss daran eine Zahnsteinentfernung nach den
GOZ-Nrn. 4050 und 4055 durchfhrt wurden, stellt das Amtsgericht (AG) Aurich mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 12 C 711/15) fest, dass die Geltendmachung
der Beratungsgebhr nicht zu beanstanden ist. Wrtlich fhrt das Gericht aus: Aufgrund der durchgefhrten Beweisaufnahme steht zur sicheren berzeugung
des Gerichtes fest, dass der Klger eine eingehende, das gewhnliche Ma bersteigende Beratung im Sinne der oben nher bezeichneten Gebhrenordnung
durchfhrte. Der Anspruch auf eine solche Gebhr aus dem zahnrztlichen Behandlungsvertrag ist ausgelst, wenn die Beratung ber einen Zeitraum von mehr
als 10 Minuten hinausgeht. Des Weiteren weist das Gericht auf eine Verlautbarung der Zahnrztekammer Mecklenburg-Vorpommern hin, wonach neben der 3
nicht noch eine Zahnsteinentfernung berechnet werden kann (dens 4/2016 Seite 19). Zur zugrundeliegenden Konstellation stellt es jedoch klar: Es fanden auch
2 gebhrenrechtlich relevante Handlungsabschnitte statt, nmlich der in dem Beratungsraum und ein weiterer im Behandlungszimmer. Daher ist die
Geltendmachung der Beratungsgebhr nicht zu beanstanden, obwohl wenig spter die eigentlichen Behandlungsmanahmen durchgefhrt wurden.Quelle: Angelika Enderle, erstellt am 24.01.2017, zuletzt aktualisiert am 24.01.2017,Juradent-ID: 3682
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GOZ-
Nr.
Leistungstext Punkte Tipp/Notizen
0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen einschlielich
Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
+ ggf.CMD-Screening zur berprfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulrer
Dysfunktionen GOZ 6 Abs. 1
100 neben
Ber.,R,1000,4000,4005 und
8000, 9000
0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls
Auswertung von Modellen
200 auch fr medizinisch nicht
notwendige
Leistungen (nach 2 Abs. 3)
0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopdischer Behandlung oder bei
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Manahmen nach Befundaufnahme und
Ausarbeitung einer Behandlungsplanung. Sind FAL/FTL und/oder kieferorthopdische Leistungen als auch
Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GO Gegenstand eines HKPs, so ist die Nummer
0040 zu berechnen. Therapie-und Kostenplan je Behandlungsalternative ohne KFO/oder FAL zustzlich
nach GOZ 0030-BZK 02.03.15
250 fr HKP ZE+FAL
Separate HKP`s weiter
mglich -0030 und 0040 sind
nicht nebeneinander mglich
0050 Abformung eines Kiefers fr ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschlielich Auswertung zur
Diagnose oder Planung120 auch bei Rep. und
festsitzendem ZE, auch
Teilabformung
0060 Abformung beider Kiefer fr Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschlielich Auswertung zur
Diagnose oder Planung. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie-ggf. auch mehrfach-
berechnungsfhig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient.- BZK 10 /15
260 ggf. 0080, 5170, ggf.
Bissschablone+ 9
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung
zu begrnden.
+Abdruckdesinfektion
- 9
0065 Optisch-elektronische Abformung einschlielich vorbereitender Manahmen, einfache digitale
Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhlfte oder Frontzahnbereich
Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebhren-
verzeichnis fr dieselbe Kieferhlfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfhig
80 bis zu 4x .Kontaktpunkt,
Gegenkiefer,0050/0060 ggf.
0080,6010,8010,PC-gesttzte
Auswertung analog!
0070 Vitalittsprfung eines Zahnes oder mehrerer Zhne einschlielich Vergleichstest, je Sitzung 50 Anzahl Zhne,verschiedene
Methoden-Faktor steigern
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Allgemeine Vorleistungen
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GOZ-
Nr.
Leistungstext Punkte Tipp/ Notizen
0080 Intraorale Oberflchenansthesie, je Kieferhlfte oder Frontzahnbereich
GKV-Vereinbarungsfhig da eigenstndige Leistung
30 + Material fr Oraquix
Bei subgingivaler Applikation
Faktor steigern
0090 Intraorale Infiltrationsansthesie 60 nur 1x-sonst begrnden
0100 Intraorale Leitungsansthesie
Wird die Leistung nach Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu
begrnden.
Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Ansthetika
gesondert berechnungsfhig.Bei entsprechender Indikation ist die intraorale Leitungsansthesie auch des Nervus buccalis, Nervus mentalis, Nervus lingualis, Nervus infraorbitalis, am Tuber maxillare, Canalis incisivus oder Foramenpalatinum majus als L1 berechenbar.
70 +Materialkosten fr
Ansthetikum.
Je Anzahl der zu
ansthesierenden Nerven
und/oder bei lang
andauernden Eingriffen
mehrfach berechenbar
0110 fr die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern, 2195,
2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100,
4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebhrensatz berechnungsfhig.
400 Die Lupenbrille ist nicht als
OP-Mikroskop anzusehen!
Schwierigkeiten bei
Mikroskopanwendung ber
den Steigerungsfaktor
geltend machen=5.
0120 Zuschlag fr die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach dem Nummern 2410, 3070, 3080,
3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 betrgt 100 v.H. des einfachen Gebhrensatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfhig.
GKV-neben einer Sachleistung nicht mglich!- Nur als selbststndige Zusatzleistung analog 6
Abs. 1 vereinbarungsfhig.
Zuschlge sind nur fr die in
der GOZ aufgezhlten
Positionen mglich! Keine
analoge Berechnung bei
anderen als bezeichneten
Leistungen kommt nicht in
Betracht.
Beratungsforum: 1. Berechnungsfhigkeit des Operationsmikroskops
Der Zuschlag fr die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur fr die in der GOZ-Nr. 0110 abschlieend aufgezhlten
Gebhrenpositionen berechnungsfhig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen fr
die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in
Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfhige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand
den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.
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Allgemeine Bestimmungen Injektionen, Mikroskop, Laser
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Katalog selbststndiger zahnrztlicher
gem 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen,
Abschnitt A- K Quelle: BZK 01/17
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BERECHNUNG DER GOZ-NR. 0090 NEBEN DER NR. 0100
Angeblich ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 0090 neben der Nr. 0100 nicht mglich, da die Ansthesie das Gebiet (Zahn und Schleimhaut)
gleichzeitig erfasse. Beide Injektionstechniken, die fr unterschiedliche Nervversorgungen durchgefhrt werden, sind gebhrenrechtlich
berechenbar, wenn sie aus zahnmedizinisch-fachlichen Grnden erforderlich sind.
BZK Die intraorale Leitungsansthesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsansthesie zusammen berechnet werden, z. B.
zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite.
Zahnrztekammer Niedersachsen Die Nebeneinanderberechnung z.B. zur Ausschaltung von Nervanastomosen ist mglich, sollte jedoch in
der Rechnung erlutert werden. Die Leistungslegende der GOZ enthlt keine Berechnungseinschrnkung.
Nach der Gebhrenordnung ist jede einzelne Injektion abrechenbar: Es besteht keine Berechnungseinschrnkung in der Leistungslegende
der GOZ, aus der hervorgeht, dass in dem Bereich zweier nebeneinander liegender Zhne die Abrechnung nur einmal erfolgen darf.
Insbesondere bei lang andauernden Behandlungen und nachlassender Ansthesiewirkung knne, so der Sachverstndige, erneut, sogar an
demselben Zahn, Ansthesie eingesetzt und auch abgerechnet werden, Urteil LG Hagen,07.05.2013 (Az.: 4 O 358/10)
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IP -Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnrzte und Krankenkassen ber Manahmen zur Verhtung von
Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) -A. Allgemeines1. Diese Richtlinien legen gem. 22 Abs. 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnrztlichen Manahmen zur Verhtung von Zahnerkrankungen
(zahnmedizinische Individualprophylaxe) bei Versicherten fest, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die zahnmedizinische Individualprophylaxe soll der Vorbeugung gegen Karies und Parodontal-Erkrankungen dienen und die Manahmen der
Gruppenprophylaxe sinnvoll ergnzen und fortfhren. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf. Neuerkrankungen
oder ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern.
Mit dem Individualprophylaxe-Programm sollen insbesondere die Versicherten betreut werden, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden.
3. Der Erfolg der Individualprophylaxe ist in jeder Phase abhngig von der Mitarbeit des Patienten. Die Frderung dieser Mitarbeit steht daher im
Vordergrund der Prophylaxemanahmen. Der dafr notwendigen Motivation kommt besondere Bedeutung zu. Ggf. kann sie mehrfach erforderlich sein.
4. Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, ist eine kontinuierliche Durchfhrung der
Zahnprophylaxemanahmen erforderlich.
5. Die Individualprophylaxe beginnt mit der Erstellung des Mundhygienestatus, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten vorangegangen sein soll. Erforderlichenfalls folgt die Motivationsphase. Eine ggf. notwendige Intensivmotivation mit der Aufklrung
ber Krankheitsursachen und ggf. Remotivationen sollen zeitnah mglichst innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.
6. Die Prophylaxemanahmen sollen insbesondere den Versicherten mit hohem Kariesrisiko helfen, die Mundgesundheit zu verbessern. Ein hohes
Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte des Karies-Indexes DMF-T / DMF-S angezeigt: -Alter bis
7 Jahre dmf/DMF (t/T) > 5 oder D(T) > 0
8 - 9 Jahre dmf/DMF (t/T) > 7 oder D(T) > 2
10 - 12 Jahre DMF (S) an Approximal/Glattflchen > 0
13 - 15 Jahre D (S) an Approximal/Glattflchen > 0
und / oder mehr als 2 karise Lsionen
Dies gilt auch fr Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Karies-Index DMF-T / DMF-S:
Bleibende Zhne/ Milchzhne D d (decayed) = karis M m (missing) = fehlend wegen Karies F f (filled) = gefllt wegen Karies
T t (teeths) = Zhne S s (surfaces) = Zahnflchen
Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemanahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen. Bei
Versicherten, die kein hohes Kariesrisiko aufweisen, sind die Prophylaxemanahmen in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschrnken.
7. Die Individualprophylaxemanahmen werden nach Magabe des Zahnheilkundegesetzes und der geltenden Ausbildungs- und
Fortbildungsbestimmungen durchgefhrt.
BEMA
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KZVB-Hinweise:
1. Fissurenversiegelungen an anderen als o.g. Zhnen (6+7) bzw. bei einem nicht anspruchsberechtigtem Personenkreis sind privat mit dem Patienten
zu vereinbaren und abzurechnen (nicht nach IP5).
2. Ist bei einem Molaren eine karise Fissur zu fllen und fr die zweite kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. die Nr. 13 neben der
Nr. IP5 abgerechnet werden.
3. Das Entfernen von subgingivalen Belgen oder Verfrbungen ist keine vertragszahnrztliche Leistung.
4. Die Nr. IP5 ist am selben Zahn im Rahmen eines Behandlungsfalles nur einmal abrechenbar.
5. IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopden berechenbar. Mit dem berweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe
durchfhrt und abrechnet.
Versiegelung als Privatleistung
Ausschlielich kariesfreie Fissuren und Grbchen an den Zhnen 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 stellt bei Personen ab
dem 7. Lebensjahr bis einschlielich vollendetem 18. Lebensjahr eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar -
Ausnahme: Zhne 16, 26, 36, 46 bei vorzeitigem Durchbruch schon vor dem 7. Lebensjahr
Als Privatleistung gilt z. B.
die Fissurenversiegelung an allen anderen bleibenden Zhnen und an allen Milchzhnen
die Glattflchenversiegelung
die Bracketumfeldversiegelung
die Versiegelung aller Zhne bei Patienten, die nicht dem berechtigten Personenkreis (7.-18. Lebensjahr) angehren
Zahn GOZ Leistungsbeschreibung Xx
0030 Schrift. Heil- und Kostenplan 1
44,34,35,45 2000 Fissurenversiegelung 4
44,34,35,45 4050 Entfernung harter u. weicher Belge, einwurzelig,mehrwurzelig=4050 4
1020 Fluoridierung 1
2130 Politur vorhandener Fllung?
2040 Kofferdamm? (2030-bmf nur beim fllen und prp.!)
6/1 Spezielle Protektoren, Versiegelung bei Schmelzerosionen oder
Schmelzfehlbildungen- siehe Analogliste
Entfernung weicher Belge 16, 15, 14=
GOZ-Nr. 4050/4055
Versiegelung kariesfreier Fissuren Zhne
16, 15, 14
Glattflchenversiegelung Zhne 16, 15
5 x GOZ-Nr. 2000=
3x an 16, 15, 14
Fissurenversiegelung
+ je 1 an 16, 15
Glattflchenversiegelung
Erweiterte Fissurenversiegelung = GOZ 2060 +2030.
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1. Diese Richtlinien legen gem. 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V Voraussetzungen, Art und Umfang
der zahnrztlichen Manahmen zur Frherkennung und Verhtung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten bei Versicherten fest, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (Frherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten).
2. Die zahnrztlichen Kinder-Frherkennungsuntersuchungen sollen der Erkennung von
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und der Vorbeugung von Karies und Gingivitis dienen.
Weiterhin sollen durch sie Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass eine
Behandlung frhzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird.
3. Mit den Frherkennungsuntersuchungen (siehe Nummer 6) sollen insbesondere die Kinder
betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Manahmen
durchfhren. Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen
und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind (siehe Nummern 6
und 7).
4. Die zahnrztlichen Kinder-Frherkennungsuntersuchungen sind auf die rztlichen Kinder-
Frherkennungsuntersuchungen, die in den Richtlinien des Bundesausschusses der rzte
und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. Die
Frherkennungsuntersuchungen und die unter Nummer 7 genannten Manahmen sollen die
Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergnzen. Der Zahnarzt
klrt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Manahmen das Kind im Rahmen der
Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. Er hat die eigenen Ttigkeiten darauf abzustimmen.
5. Die zahnrztlichen Kinder-Frherkennungsuntersuchungen umfassen die Inspektion der
Mundhhle, die Einschtzung des Kariesrisikos beim Kind, die Ernhrungs- und
Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim
Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getrnke sowie verbesserte
Mundhygiene, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhrtung
(fluoridiertes Speisesalz, Zahnpasta u..), und ggf. die Abgabe oder Verordnung von
Fluoridtabletten.
6. Es werden drei zahnrztliche Kinder-Frherkennungsuntersuchungen durchgefhrt. Die
erste Untersuchung findet grundstzlich im dritten Lebensjahr statt. Die beiden weiteren
Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt. Der Abstand zwischen
den Untersuchungen betrgt mindestens 12 Monate.
7. Ab dem 30. Lebensmonat ist bei Kindern mit hohem Kariesrisiko ergnzend zu den oben
genannten Manahmen die Anwendung von Fluoridlack zur Kariesvorbeugung angezeigt. Ein
hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte fr karise, wegen Karies entfernte und
gefllte Zhne angezeigt:- Alter bis
3 Jahre dmf-t > 0
4 Jahre dmf-t > 2
5 Jahre dmf-t > 4
6 Jahre dmf-t > 5
Fr diese Kinder sollen die lokalen Fluoridanwendungen in regelmigen Abstnden zweimal
je Kalenderhalbjahr vorgenommen werden. Diese Manahmen sind auf die
Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.
8. Soweit karise Defekte festgestellt werden, sind diese vorrangig zu sanieren.
FU -Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. 91 Abs. 6 SGB V in der Besetzung fr die vertragszahnrztliche Versorgung
ber die Frherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnrztliche Frherkennung gem 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
Quelle: Rote Abrechnungsmappe-Online Version Juli 2016 als PDF-Datei-
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B. Prophylaktische Leistungen - Allgemeine Bestimmungen
GOZ
BEMA
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (lndividualprophylaxe) berechnungsfhig; bei Gruppenunterweisung
(Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfhig.
NR Leistungstext Punkte Tipp/ Notizen
1000
IP1/IP2
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale
Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
200 GO Zugriff, Speicheltest
analog, 4005
1010 Kontrolle des bungserfolges einschlielich weiterer Unterweisung, max. 3x pro Jahr z.B. 28.02.16-Folgejahr
01.03.17-Beginn neuer Jahreszeitraum. Dauer mindestens 15 Minuten
100
1020
IP4
Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder
Gel, je Sitzung
50 ggf. +Versiegelung,
Zahnsteinentf.,etc.
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb
eines Jahres dreimal berechnungsfhig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfrben
der Zhne, die praktische Unterweisung mit individuellen bungen und die Motivierung des Patienten. Im
Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000
und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebhrenordnung fr rzte nur dann
berechnungsfhig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begrndet wird.
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres hchstens viermal berechnungsfhig. GKV- in der
Regel nach 30.Lebensmonat und Vollendung 18.Lebensjahr in der Regel nicht vereinbarungsfhig.
Kariesinfiltrationsbe-handlung
analog 6/1
Jahreszeitraum siehe 1010.
Mehr als 4x pro Jahr
begrnden!
Prophylaxe
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1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen -Behandlung mit einer individuell
gefertigten Schiene als Medikamententrger, je Kiefer
1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententrger (z.B. Tiefziehschiene) ist
gesondert berechnungsfhig. 2. Mit der Gebhr sind die Kosten fr das verwendete Medikament abgegolten. 3. Die
Anwendung eines konfektionierten Lffels als Medikamententrger erfllt nicht den Leistungsinhalt der Leistung
nach Nummer 1030. 4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententrger fr
Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in
der Rechnung zu begrnden. GKV- vereinbarungsfhig.
90 1x je Kiefer +Herstellen der
Schablonen - 9,
ggf. Pla-Modelle,
Belagsentfernung, etc.
1040 Professionelle Zahnreinigung
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Belge auf Zahn- und Wurzeloberflchen
einschlielich Reinigung der Zahnzwischenrume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflchenpolitur und geeignete
Fluoridierungsmanahmen, je Zahn oder Implantat oder Brckenglied
Die Leistung nach Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075,
4090 und 4100 nicht berechnungsfhig. GKV- nicht neben BEMA 107 fr dieselbe Sitzung vereinbarungsfhig.-
Dokumentation!
28 Fr delegierte PZR Faktor
nach ZAW+SCHW.-Ggf.
+4030,2130,2320,4020,
4025,1000,1010,2000,
2010,analog 6/1 -z.B.
Subging. Reinigung, FMD
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Zahn GOZ Leistungsbeschreibung Xx
0030 Schriftl. Heil- und Kostenplan 1
1000 Erstellen eines Mundhygienestatus 1
1010 Kontrolle des bungserfolges, Hygiene-Kontrolle 1
1020 Fluoridierung, Manahmen zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz 1
6/1 ggf. Kariesrisikotest analog GOZ 6/1, ggf. weitere-siehe Analogliste
2/3 Entfernung von Raucherbelag und Kaffee/Tee-Verfrbungen (z.B. nur Airflow?)-keine
Erstattung!- Wunschleistung- 2 Abs. 3! Ust.-Pflicht
Vereinbarung einer privatzahnrztlichen Behandlung auerhalb der vertraglichen Regelungen der GKV
gem. 4 Abs. 5 d Bundesmantelvertrag Zahnrzte bzw. gem. 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnrzte
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Die Airflow-Behandlung
Der Einsatz von Airflow lst keine eigenstndige Gebhrenposition aus, da es sich um eine
methodenspezifische Art der
Entfernung harter und weicher
Belge handelt.
Was kostest eine PZR?
Wie die neue Auswertung im Jahr 2016 durchgefhrten Umfrage deutlich zeigt, ist eine professionelle Zahnreinigung im Westen
Deutschlands wesentlich teurer als im Osten. Fr dieses Ergebnis analysierte Michael Mitterer, Betreiber der Plattform kosten-beim-
zahnarzt.de, mehr als 1.200 Datenstze.
PZR Kosten 2015- Durchschnittlich:
Bundeslnder West 2015: 82,49 - z.B. Bremen 72,50, Bayern 85,91, Hamburg 89,29, Niedersachsen 74,76, Berlin 94,04
Bundeslnder Ost 2015: 74,11- z.B. Thringen 67,63, Sachsen 78,82, Mecklenburg-Vorpommern 80,36
Bei der professionellen Zahnreinigung handelt es sich um eine Privatleistung der Zahnrzte, die von qualifiziertem Personal
durchgefhrt wird. Entsprechend ist diese Leistung auch nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten. Das heit, die Kosten fr die
PZR muss der Patient selbst tragen. Diese sind unterschiedlich, wobei der Zahnarzt an die GOZ gebunden ist. Der Preis fr die PZR
variiert, da es auf die Anzahl der Zhne ankommt. Der Aufwand bestimmt den Preis welcher durch den Zeitaufwand (ca.30 bis 60
Minuten) und der Art der PZR ( z.B. Einsatz von bestimmten Gerten und teuren Materialien unterschiedlich ist. Entsprechend dem
Zeitaufwand, der behandelten Zhne und auch der verwendeten Gerte kann der Preis fr eine Zahnreinigung bei 40 bis 280 Euro
liegen. Quelle: Die gesamte Studie erhalten Sie unter kosten-beim-zahnarzt.de
http://www.salhoff.de/http://www.kosten-beim-zahnarzt.de/http://www.kosten-beim-zahnarzt.de/ -
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*Bei einer Einwilligung von Eltern fr
ihr Kind gilt: Grundstzlich ist die
Einwilligung von beiden
Elternteilen einzuholen. Unterschreibt
ein Elternteil allein, erklrt dieser
durch seine Unterschrift
zugleich, dass ihm das Sorgerecht
allein zusteht oder dass er vom
anderen Elternteil bevollmchtigt
wurde, fr diesen die Erklrung
abzugeben.
Ein Exemplar dieser Vereinbarung erhlt der Patient.
Muster:
Aufklrung und Einwilligung
nach dem PRG
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Quelle: www.bema-goz.de Asgard Verlag-Auszug DIE Entscheidungshilfe- ausgewhlte Positionen aus BEMA und GOZ im Vergleich
Meine Empfehlung 8 die sich lohnen!
Viele BEMA-Positionen liegen bei
Anwendung des 2,3fachen GOZ-Satzes
noch unter BEMA-Niveau!
Der Spruch: BEMA denken heit Geld
verschenken, trifft also nicht immer zu!
http://www.salhoff.de/http://www.bema-goz.de,asgard/ -
Zahn GOZ Leistungsbeschreibung Xx Faktor
0030 Schrift. Heil- und Kostenplan 1 2,3
1000 Mundhygienestatus- oder 4000? 1 2,3
14-17, 24-27 1040 Prof. Zahnreinigung je Zahn- oder 4055/4075* 8 3,5
13-23 1040 Prof. Zahnreinigung- oder 4050/4070* 6 2,5
4020 Mundbehandlung 1 2,3
17-27 4025 *Antibakterielle med. Lokalapplikation + Materialkosten 2 3,4
17 2130 Politur der beiden Fllungen (mo+od) 2 1,3
4030 Beseitigen scharfer Zahnkanten 4 2,3
2010 Behandlung berempfindlicher Zahnflchen
6/1 Full-mouth-Desinfektion-oder Zungenreinigung
6/1 Subgingivale Reinigung entsprechend 2130
17 6/1 Taschensterilisation mittels Laser oder Ozon
je nach Behandlungsfall erweiterungsfhig
Honorar ca. * Begrndung wenn keine Ansthesie!!
Materialkosten gem. 3 und 4 GOZ ca.
Gesamtkosten ca.
Vor PA-Plan ber GKV -
ohne private
Vorbehandlung ist die
Motivation und Mitarbeit
des Patienten nicht zu
prfen! Sondiertiefe
4-5mm,siehe PA-RilLi
Vereinbarung einer privatzahnrztlichen Behandlung auerhalb der vertraglichen Regelungen der GKV gem. 4 Abs. 5 d Bundesmantelvertrag Zahnrzte
bzw. gem. 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnrzte
Zwischen Patient/-in bzw. Zahlungspflichtige/-r und Zahnrztin/Zahnarzt fr Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
Die nachstehend aufgefhrten PZR- Leistungen
( ) sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten.
( ) gehen ber das Ma der ausreichenden, zweckmigen und wirtschaftlichen Leistung
hinaus ( 12 SGB V = Wirtschaftlichkeitsgebot)
( x ) entsprechen nicht den Richtlinien der vertragszahnrztlichen Behandlung
Oder : Die unterzeichnenden Vertragspartner vereinbaren eine privatzahnrztliche Behandlung nach der Gebhrenordnung fr Zahnrzte (GOZ) auf der Grundlage des beigefgten
Heil- und Kostenplans Nr. xxx vom..
GOZ 0080
+Mat.
mglich
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Cave *4025: 1. Das Medikament
muss definitiv antibakteriell (z.B.
Perio Chip, meist CHX-Gel)- nicht
antiphlogistisch sein. 2. Das
Medikament wird subgingival
appliziert. 3. Applikation am Zahn-
an Implantat analog 6/1 GOZ!
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Die professionelle Zahnreinigung Die Entfernung von harten Belgen, dem Zahnstein,
knnen Patienten der GKV je Kalenderjahr einmal
vornehmen lassen. Alle weiteren Manahmen sind reine
private Leistungen und mssen gem GOZ vereinbart
werden. Viele Patienten greifen bereits auf die private
Leistung, GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung,
zurck und nehmen die BEMA 107 nicht mehr in
Anspruch. Inzwischen erstatten die Krankenkassen mit
unterschiedlichen Systemen die PZR.
Anders als bei der Erfassung des PSI ist bei der
Entfernung von harten Belgen das Kalenderjahr vom
01.01. 31.12. ausschlaggebend. In der Berechnung
dieser Leistung ist somit viel Planung, Aufklrung und die
Erstellung von speziellen Programmen fr Patienten der
GKV vonnten. Viele Patienten greifen bereits auf die
private Leistung, GOZ 1040 Professionelle
Zahnreinigung, zurck und nehmen die BEMA 107/ Zst.
nicht mehr in Anspruch.
Die private GOZ 1040 darf nicht in gleicher Sitzung mit
der BEMA 107 verrechnet oder erbracht werden. Die
KZBV sieht hier eine berschneidung von
Leistungsinhalten, die Sie in der ZA-Praxis beachten
mssen.
Keine pauschale Berechnung- auch nicht fr den
zweiten Zahnstein im Jahr!
Es muss zwischen GOZ 1040, 4050 oder 4055 und
der BEMA 107-Zst ein Abstand vorliegen.
1. Einfache PZR ohne
Prophylaxemanahmen
1040 je Zahn / Brckenglied oder Implantat
4020- ggf. 2010
2. Entfernung von Zahnstein, keine PZR 4050/4055/4020
3. PZR mit Indices
1040
4030
1000 / 1010
4005
4020
4025 + antibakterielles/antibiotisches Material
4. PZR mit Prophylaxe, umfassendes
Programm
1000/ 1010
4000
4005
1040
2130
4030
4020
4025 +antibakterielles/antibiotisches Material
2000
6190
5. Umfassende Prophylaxe in mehreren Sitzungen
1. Sitzung:
1000
4000
4005
1040
2130
4030
4020
4025 +
2000
6190
APDT/ Laseranwendung
2. Sitzung:
4020
4025 + Material
(4060), keine Leistungsberschneidung
BEMA 107 bei wiederholter Entfernung harter
Belge in der Folgesitzung mglich, - nicht bei
PZR-Ktr.
4005
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Neben der PZR nach der Geb.-Nr. 1040 GOZ ist die Geb.-Nr. 1020
GOZ nicht berechnungsfhig.
Die Geb.-Nr. 2010 GOZ verfolgt jedoch mit der Behandlung
berempfindlicher Zahnflchen ein anderes Behandlungsziel und
kann neben der Geb.-Nr. 1040 GOZ, d.h. zahn- und
sitzungsgleich, berechnet werden. Das gilt unabhngig davon, ob
zur Leistungserbringung der Geb.-Nr. 2010 GOZ ein
Fluoridprparat oder ein anderes Material / Verfahren Anwendung
findet.
Die Geb.-Nr. 2010 GOZ ist je Kiefer, in einer Sitzung also
hchstens zweimal berechnungsfhig.
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Katalog selbststndiger zahnrztlicher
gem 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen,
Abschnitt A- K Quelle: BZK 03/17
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BEMA
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Regelmige Voraussetzung fr die durchzufhrende Parodontitistherapie ist das Fehlen von
Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen
Mundhygiene.
Mitwirkung des Patienten: Der Zahnarzt hat den Patienten in allen Therapiephasen ber die
Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung zu informieren. Die Mitwirkung besteht darin, dass sich
der Patient nach seinen individuellen Mglichkeiten aktiv bemht, exogene und endogene
Risikofaktoren zu reduzieren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und
eventuell eingesetzte Therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden.
KZVB-Hinweise:
1. In den Richtlinien ist eine behandlungsbedrftige Parodontopathie beschrieben, wenn der
PSI-Code 3 oder 4 festgestellt wurde oder eine Parodontitis vorliegt, mit Taschentiefen von 3,5
und mehr mm. Sollten Taschentiefen grer als 3,5 mm auch ohne Infektionszeichen
vorliegen, so besteht richtliniengem ein Anspruch des Patienten auf eine
Parodontalbehandlung.
2. Die systematische Behandlung von Parodontopathien stellt keine GKV-Leistung dar, wenn
ein PSI-Code 1 oder 2 oder eine Sondiertiefe von
-
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Anlage zu den Behandlungs-Richtlinien: Parodontaler Screening-Index (PSI) BEMA 04 PSIDer PSI bietet einen orientierenden berblick ber das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf. Er ist auch
geeignet, Erkrankungsrezidive aufzudecken.
Die Messung des PSI erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Parodontien der Indexzhne 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei
deren Fehlen ersatzweise an den daneben stehenden Zhnen. Bei Erwachsenen erfolgt die Messung an allen vorhandenen Zhnen mit Ausnahme der
Weisheitszhne. Die Befundung wird mittels einer Mess-Sonde mit halbkugelfrmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm)
durchgefhrt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt.
Aufgezeichnet wird der hchste Wert pro Sextant:
Code 0 = Entzndungsfrei, kein Zahnstein oder berstehende Fllungs- oder Kronenrnder
Code 1 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren
Code 2 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren, supra- oder subgingivale Plaque und Zahnstein und/oder berstehende Fllungs- oder Kronenrnder
Code 3 = Sondiertiefe 3,5 bis 5,5 mm (schwarzes Band teilweise sichtbar)
Code 4 = Sondiertiefe 6 mm oder mehr (schwarzes Band nicht mehr sichtbar)
Falls beim Sondieren von Taschen sich purulentes Exsudat entleert, ist dies der Blutung gleichzustellen.
Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird fr den Sextanten die Messung beendet und fr den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen.
Ist ein Sextant zahnlos, wird ein x eingetragen. Wird eine Furkationsbeteiligung festgestellt, wird der Sextant mit einem * versehen und eine Einordnung in den
nchsthheren als den per Messung festgestellten Code vorgenommen.
VI. Sonstige Behandlungsmanahmen
1. Zur vertragszahnrztlichen Versorgung gehren das Entfernen von harten verkalkten Belgen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut.
Sextant Kieferabschnitt
S1 Backenzhne oben rechts
S2 Frontzahnbereich oben
S3 Backenzhne oben links
S4 Backenzhne unten links
S5 Frontzahnbereich unten
S6 Backenzhne unten rechts
I. Erwachsene
Zur Erhebung des PSI wird jeder Kiefer in drei Abschnitte unterteilt: in beide SZ-Bereiche und das FZ-Gebiet.
Fr das gesamte Gebiss ergeben sich somit sechs Abschnitte, die sogenannten Sextanten:
An jedem Zahn wird durch vorsichtiges Sondieren an bis zu sechs Stellen mit einer WHO-Sonde (Sonde der World Health
Organization: an der Spitze abgerundet und mit spezieller Skala versehen) die Sondierungstiefe der Zahnfleischtasche
ermittelt und durch behutsames Streichen im Gingivalsulcus (zirkulr um den Zahn verlaufende Vertiefung zwischen Zahn
und Zahnfleisch) die Blutungsneigung erhoben.
Pro Sextant wird jeweils nur der schlechteste Wert in ein spezielles Befundschema eingetragen:
II: Kinder
Bereits im Kindesalter kann es zum Auftreten einer Parodontalerkrankung (Erkrankung des Zahnhalteapparats) kommen.
Da diese frhe Form der Parodontitis an den ersten Molaren (erste hintere Backenzhne, Sechs-Jahr-Molaren) und an den
Incisivi (Schneidezhne) beginnt, wird bei Kindern die Messung auf die Zhne 11, 31 und die Sechs-Jahr-Molaren
begrenzt.
Nach dem Verfahren
Nach Erhebung des PSI werden bei entsprechendem Befund weiterfhrende Therapiemanahmen eingeleitet.
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FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 35
Rntgen
Quelle: BZK
CAVE: Keine PAR-Behandlung ohne aktuelle Rntgenaufnahmen!
1. Berichtigungsantrge zu PAR-Behandlungen ohne
Rntgendiagnostik
Vermehrt erhalten wir Berichtigungsantrge - insbesondere von der
DAK-Gesundheit - bei denen beanstandet wird, dass PAR-
Behandlungen ohne eine vorhergehende Rntgendiagnostik
abgerechnet wurden.
Gem der Richtlinie Abschnitt B.V.2 zur Parodontitis-Behandlung sind
zur Anamnese und Diagnostik Rntgenaufnahmen erforderlich. Diese
sollten in der Regel zum Zeitpunkt der Diagnostik nicht lter als sechs
Monate sein. Ist dies nicht der Fall, geht die Krankenkasse davon aus,
dass die Parodontitis Behandlung nicht entsprechend den Richtlinien
durchgefhrt wurde und somit die Behandlung nicht vertragsgerecht
erfolgte. Wir bitten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um strikte Beachtung der zugrundeliegenden
Richtlinien, um Rckbelastungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen fr Sie zu
vermeiden. Nur bei Einhal