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| Juli 2014 | Herr Höntsch 1 Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

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Rechtsgrundlagen

L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang-

- am Standort -

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Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

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❙ Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen

- Aufgabenbegrenzung wiedergeben

- Praktische Anwendung des Wissens bei der

Technischen Hilfe im Einsatz

❙ Quellenangaben: Grundgesetz, SächsBRKG, BGB, StGB, StVO

❙ Dateiname: 140_0_Hö_Rechtsgrundlagen FF

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Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

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Gliederung

1. Allgemeine Grundlagen

2. Befugnisse der Feuerwehr

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

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1. Allgemeine Grundlagen

❙ Rechtsgrundlage unseres Handelns: SächsBRKG

❙ Weitere Vorschriften: StGB, BGB, StVO

❙ Grundgesetz der BRD Art. 1 – 19

❙ § 74 SächsBRKG (Einschränkung von Grundrechten)

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Pflichten der Feuerwehren § 16 SächsBRKG

❙ abwehrender Brandschutz

❙ Technische Hilfeleistung bei Katastrophen, im Rahmen des

Rettungsdienstes und bei Umweltgefahren

❙ vorbeugender Brandschutz

❙ Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen

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2. Befugnisse der Feuerwehr

❙ Begriff: sind speziell in den Brandschutzgesetzen der Länder gesetzlich

geregelte Ermächtigungen, die Eingriffe in grundrechtlich geschützte

Bereiche der Bürger gestatten.

❙ Rechtliche Grundlage: SächsBRKG §§ 55, 60, 74

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf:

„Freiheit der Person“ Art. 2 GG

„Unantastbarkeit der Wohnung“ Art. 13 GG

„Gewährleistung des Eigentums“ Art. 14 GG

eingeschränkt werden.

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Befugnis 1 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG)

„Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen zur

Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten“

Voraussetzung:

❙ „Gefahr im Verzug“

Ausnahme:

❙ „Exterritoriales Gebiet – Botschaften“

❙ bei Übungen – Genehmigung Eigentümer erforderlich

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Befugnis 2 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG)

„Inanspruchnahme von Sachen“

Voraussetzung

❙ „Gefahr im Verzug“

Bedingungen:

❙ „Sache muss notwendig sein.“

❙ „Sache muss geeignet sein.“

❙ „Feuerwehr verfügt nicht über diese Sache oder kann sie nicht

rechtzeitig beschaffen.“

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Befugnis 3 der Feuerwehr (§ 54 SächsBRKG)

„Heranziehen von Personen“

Voraussetzung:

❙ „Gefahr im Verzug“

❙ ist: „notwendig“

❙ ist: „zumutbar“

Personen sind:

mindestens 16 Jahre alt, aber

unter 18 Jahre nicht im Gefahrenbereich einzusetzen

körperlich und geistig geeignet und

nicht von anderen Pflichtaufgaben abzuhalten (Pflichtenkollision)

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Weitere Rechte

Platzverweis und Räumung (§ 58 SächsBRKG)

❙ Anweisungen die der Einstzleiter oder eine beauftragte Person trifft,

sind zu befolgen

❙ Ziel u. a. : Schaulustige und Medienvertreter aus dem Gefahren- bzw.

Einsatzbereich schicken

Hinweis:

Platzverweis ist in erster Linie eine Maßnahme

der Polizei (SächsPolG)

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Sonderrechte im Straßenverkehr (§ 35 StVO)

❙ Bedeutung für die Feuerwehr:

Verletzung von Bestimmungen der StVO möglich, wenn zur Erfüllung

hoheitlicher Aufgaben notwendig, z. B.:

Halten in Kurven – Einsatzstelle,

erhöhte Geschwindigkeit,

entgegengesetzt in Einbahnstraße einfahren

aber:

§ 35 Abs. 8 StVO:

„Gebührende Berücksichtigung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung“

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Blaues und gelbes Blinklicht

(Wegerecht - § 38 StVO)

„Recht auf den ersten Weg“

❙ Höchste Eile geboten (z. B. Leben u. Gesundheit v. Menschen)

Gegenüber dem § 35 StVO

ist das Wegerecht nur mit

beiden Signalarten zu nutzen

(Martinshorn und Blaulicht)

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Notwehrrecht (§227 BGB und § 32 StGB)

❙ Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen

gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem

anderen abzuwenden.

❙ Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig.

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rechtfertigender Notstand

defensiver Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigit oder zerstört, um eine durch sie drohende

Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich,

wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr

erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

z. B. Beseitigung von Pflanzungen, Einfriedungen, Entfernen von Gebäuden bzw.

Gebäudeteilen

rechtfertigender Notstand § 34 StGB

defensiver Notstand § 228 BGB

Pflichten der Grundstückseigentümer § 55 SächsBRKG

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten!

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3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(SächsPolG)

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Geeignete Mittel einsetzen

Die Feuerwehr trifft Maßnahmen, die geeignet sind,

Gefahren abzuwenden oder eine bereits eingetretene

Gefahr zu beseitigen.

Ö L

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Geringste Mittel einsetzen

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist

diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die

Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

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Verhältnismäßigkeit der Mittel

Durch eine Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt

werden, der erkennbar außer Verhältnis zum

beabsichtigten Erfolg steht.

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Eine Maßnahme ist nur solange zulässig,

bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser nicht erreicht werden kann.

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Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

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Beispiele für unser Handeln

❙ Absperren des Einsatzbereiches

❙ Regeln des Verkehrs an E-Stelle vorbei?

❙ Öffnen von Kfz-Türen/Kofferraum

❙ Nutzung eines fremden Feuerlöschers

❙ Baumfällung – Stamm wird Hebelarm

❙ LKW mit Kiesladung nutzen

❙ Nutzung Stromquellen von Dritten

❙ Versicherungsschutz für „Helfer“