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Amtsblatt2909 Donnerstag, 16. Juli 2009
Amtliches Publikationsorgan. Erscheint jeden Donnerstag Herausgegeben von der Staatskanzlei Obwalden, 6061 Sarnen Telefon 041 660 59 70, Fax 041 660 59 54, E-Mail: [email protected]
1193
Gesetzessammlung
Gebührenverordnung GDK: Publikation durch Verweisung 1194
Berufsfachschulvereinbarung: Änderung des Anhangs. Publikation durch Verweisung 1194
Departemente
Kantonstierarzt. Allgemeinverfügung. Sauerbrut und bösartige Faulbrut der Bienen 1194
Strassenverkehr. Ausdehnung Innerortsbereich Ewil, Sachseln 1199
Feuerwehrinspektorat. Sicherheits-Tipps für den 1. August 1200
Registrierte arbeitslose Personen 1202
Landwirtschaft. Sömmerungsbeiträge 2009 1202
Berufs- und Weiterbildung 1205
Plangenehmigungsgesuch. Projekt zb Zentralbahn AG 1209
Baugesuche und Sonderbewilligungen 1210
Gerichte 1211
Gemeinden 1211
Verschiedene
Handelsregister 1212
Zivilstandsnachrichten 1235
1194 Amtsblatt Nr. 29, 16.07.2009
Gesetzessammlung
Finanzdepartement
Kantonstierarzt der Urkantone. Allgemeinverfügung. Bösartige Sauerbrut der Bienen. Massnahmen im Sperrgebiet
betrifft das Gebiet Alpnach Dorf
Sachverhalt In einem Imkereibetrieb mit Bienenstand in Alpnach Dorf, Bäumlisbärg ist die Sauerbrut der Bienen festgestellt worden
Erwägungen Die gesetzlichen Grundlagen bei Sauerbrut-Vorfällen finden sich in Art. 273 ff der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401).
\\Xserve_win\xraid1\Amtsblatt\Amtsblatt Amtlich\09_E-Mail\or29.doc 14.07.2009 jf
Zu „Gesetzessammlung“
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantona- len Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK): Publikation durch Verweisung
In die elektronische Gesetzesdatenbank (www.ow.ch > Gesetzessammlung) wird gemäss Art. 11 Publikationsgesetz die durch den Vorstand der GDK am 14. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren vom 6. Juli 2006 (GDB 410.412) aufgenommen.
Sarnen, 13. Juli 2009 Staatskanzlei
\\Xserve_win\xraid1\Amtsblatt\Amtsblatt Amtlich\09_E-Mail\fa29.doc 14.07.2009 jf
Zu „Gesetzessammlung“
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungs- kosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinba- rung): Änderung des Anhangs. Publikation durch Verweisung
In die elektronische Gesetzesdatenbank (www.ow.ch > Gesetzessammlung) wird gemäss Art. 11 Publikationsgesetz die durch die Konferenz der Verein- barungskantone am 13. März 2008 beschlossene Änderung des Anhangs zur Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 2006 (GDB 416.71), in Kraft ab 1. August 2009, aufgenommen.
Sarnen, 15. Juli 2009 Staatskanzlei
Amtsblatt Nr. 29, 16.07.2009 1195
Bei der Sauerbrut handelt es sich um eine zu bekämpfende Bienenseuche, die sehr ansteckend ist. Sie wird von verschiedenen Bakterien (Melissococ cus pluton, Bacillus alvei, Bacillus laterosporus, u.a.) verursacht, geht immer von einer Infektionsquelle aus und kann unbekämpft zu grossen Völkerver- lusten führen. Sie ist für den Menschen ungefährlich. Es drängen sich jedoch tierseuchenpolizeiliche Massnahmen im befallenen Bienenstand und in der Umgebung von 1 km auf, die vom zuständigen Bieneninspektor ausgeführt und überwacht werden. Die Bienenhalter und Bienenhalterinnen sind zur Mithilfe verpflichtet. Im Sperrgebiet ist der Bienenverkehr eingeschränkt, Hygienemassnahmen gelten und alle Stände müssen betreffend Seuchen- anzeichen von den Bieneninspektoren kontrolliert werden.
Der Kantonstierarzt der Urkantone verfügt:
1. Im befallenen Stand wurde am 30.06.2009 die Bekämpfung der Sauer- brut angeordnet und ein Sperrgebiet festgelegt:
2. Das Sperrgebiet wird abgegrenzt durch das Gebiet Grunderberg und Schoried.
3. Im Sperrgebiet gilt: a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Wa-
ben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Des- infektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
c. Der Bieneninspektor führt unverzüglich eine Kontrolle sämtlicher Völ- ker des Sperrgebietes auf Sauerbrut der Bienen durch.
4. Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr vom Bieneninspektor stichprobenweise nachkontrolliert wer- den.
5. Die Bienenhalter und Bienenhalterinnen sind zur Mithilfe bei den Kont- rollen und den Probenahmen verpflichtet mitzuwirken und die nötigen Unterlagen (Bestandeskontrolle usw.) bereit zu halten.
6. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschie- bende Wirkung entzogen.
8. Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf: a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des
verseuchten Standes, sofern die Bienenkästen und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker (Teilsanierung), sofern weder die Nachkontrolle des befallenen
1196 Amtsblatt Nr. 29, 16.07.2009
Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
9. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verfügung zuwiderhandelt, wird nach Art. 47 des Tierseuchengesetzes (SR 916.40; TSG) bei den Straf- verfolgungsbehörden verzeigt. Danach wird mit Busse bis Fr. 20’000.– bestraft, wer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels einer an ihn gerichteten Verfügung vorsätzlich zuwiderhandelt. In schweren Fällen kann überdies auf eine Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten oder Geldstrafe erkannt werden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis Fr. 6’000.–.
10. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit deren Zustellung Ein- sprache beim Kantonstierarzt der Urkantone erhoben werden. Die Ein- sprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
Brunnen/Sarnen, 16. Juli 2009 Laboratorium der Urkantone Gesundheitsamt
Kantonstierarzt der Urkantone. Allgemeinverfügung. Bösartige Sauerbrut der Bienen. Massnahmen im Sperrgebiet
betrifft das Gebiet der Gemeinde Giswil
Sachverhalt
In einem Imkereibetrieb mit Bienenstand in Giswil ist die Sauerbrut der Bie nen festgestellt worden
Erwägungen Die gesetzlichen Grundlagen bei Sauerbrut-Vorfällen finden sich in Art. 273 ff der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401). Bei der Sauerbrut handelt es sich um eine zu bekämpfende Bienenseuche, die sehr ansteckend ist. Sie wird von verschiedenen Bakterien (Melissococ cus pluton, Bacillus alvei, Bacillus laterosporus, u.a.) verursacht, geht immer von einer Infektionsquelle aus und kann unbekämpft zu grossen Völkerver- lusten führen. Sie ist für den Menschen ungefährlich. Es drängen sich jedoch tierseuchenpolizeiliche Massnahmen im befallenen Bienenstand und in der Umgebung von 1 km auf, die vom zuständigen Bieneninspektor ausgeführt und überwacht werden. Die Bienenhalter und Bienenhalterinnen sind zur Mithilfe verpflichtet. Im Sperrgebiet ist der Bienenverkehr eingeschränkt, Hygienemassnahmen gelten und alle Stände müssen betreffend Seuchen- anzeichen von den Bieneninspektoren kontrolliert werden.
Amtsblatt Nr. 29, 16.07.2009 1197
Der Kantonstierarzt der Urkantone verfügt:
1. Im befallenen Stand wurde am 04.07.2009 die Bekämpfung der Sauer- brut angeordnet und ein Sperrgebiet festgelegt:
2. Das Sperrgebiet wird abgegrenzt durch das Gebiet rechter Teil des Grossteiler Berg und linker Teil des Kleinteiler Berg.
3. Im Sperrgebiet gilt:
a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Wa- ben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Des- infektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
c. Der Bieneninspektor führt unverzüglich eine Kontrolle sämtlicher Völ- ker des Sperrgebietes auf Sauerbrut der Bienen durch.
4. Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr vom Bieneninspektor stichprobenweise nachkontrolliert wer- den.
5. Die Bienenhalter und Bienenhalterinnen sind zur Mithilfe bei den Kont- rollen und den Probenahmen verpflichtet mitzuwirken und die nötigen Unterlagen (Bestandeskontrolle usw.) bereit zu halten.
6. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschie- bende Wirkung entzogen.
8. Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf: a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des
verseuchten Standes, sofern die Bienenkästen und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker (Teilsanierung), sofern weder die Nachkontrolle des befall