22436 685 Mueller Aufenthaltserlaubnis O

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 I. Einleitung Die öffentlich-rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung auslän discher Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus einem Zusammenspiel zweier verschiedenen Rechtsmate rien, und zwar des Ausländerrechts und des Arbeitserlaubnisrechts. Das Ausländerrecht regelt allgemein das Recht zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder ihnen gleichgestellt sind. Das Arbeitserlaubnisrecht betrifft dagegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Personen in der Bun desrepublik Deutschland einer abhängigen) Erwerbstätigkeit nach gehen dürfen. Beide Regelungskomplexe greifen ineinander. Die wesentlichen einschlägigen Rechtsgrundlagen sind für das Aus länderrecht - das Ausländergesetz AuslG) - die Verordnung zur Durchführung des AuslG DVAuslG) - die Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Arbeitsaufenthalte verordnung - AAV) für das Arbeitserlaubnisrecht - das Arbeitsförderungsgesetz AFG) - die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer Arbeitserlaubnisverordnung - AEVO) - die Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer Anwerbestoppausnahme-Verordnung - AnwstAusnVO) vgl. i.ü. Anlage I)

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    I. Einleitung

    Die ffentlich-rechtlichen Grundlagen fr die Beschftigung ausln-discher Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus einem Zusammenspiel zweier verschiedenen Rechtsmate-rien, und zwar des Auslnderrechts und des Arbeitserlaubnisrechts. Das Auslnderrecht regelt allgemein das Recht zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fr Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder ihnen gleichgestellt sind. Das Arbeitserlaubnisrecht betrifft dagegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Personen in der Bun-desrepublik Deutschland einer (abhngigen) Erwerbsttigkeit nach-gehen drfen. Beide Regelungskomplexe greifen ineinander. Die wesentlichen einschlgigen Rechtsgrundlagen sind fr das Aus-lnderrecht

    - das Auslndergesetz (AuslG) - die Verordnung zur Durchfhrung des AuslG (DVAuslG) - die Verordnung ber Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausbung

    einer unselbstndigen Erwerbsttigkeit ( Arbeitsaufenthalte-verordnung - AAV)

    fr das Arbeitserlaubnisrecht

    - das Arbeitsfrderungsgesetz (AFG) - die Verordnung ber die Arbeitserlaubnis fr nichtdeutsche

    Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung - AEVO) - die Verordnung ber Ausnahmeregelungen fr die Erteilung

    einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende auslndische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahme-Verordnung -AnwstAusnVO)

    (vgl. i.. Anlage I)

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    II. Voraussetzungen zur Arbeitsaufnahme von Auslndern in der Bundesrepublik Deutschland

    Will ein auslndischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik eine Beschf-tigung ausben, mssen sowohl die aufenthaltsrechtlichen als auch die ar-beitserlaubnisrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Er bentigt grund-stzlich

    eine Aufenthaltsgenehmigung einen Pass oder Passersatz eine Arbeitserlaubnis.

    1. Aufenthaltsgenehmigung

    a) Erfordernis des erlaubten Aufenthalts

    3 Abs. 1 Satz 1 AuslG bestimmt, dass Auslnder fr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung bedrfen. Das AuslG kennt insgesamt vier Arten der Aufenthaltsge-nehmigung. Es handelt sich um

    - die Aufenthaltserlaubnis fr einen Aufenthalt ohne Zweckbin-dung ( 15 AuslG) bzw. zum Zwecke des Familiennachzugs ( 17 AuslG)

    - die Aufenthaltsberechtigung ( 27 AuslG) fr einen zeitlich und rumlich unbeschrnkten Daueraufenthalt

    - die Aufenthaltsbewilligung ( 28 AuslG) fr einen bestimmten, seiner Natur nach nur vorbergehenden Zweck

    - die Aufenthaltsbefugnis ( 30 AuslG) fr einen Aufenthalt u.a. aus humanitren oder vlkerrechtlichen Grnden.

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    Die Aufenthaltserlaubnis wird einem Auslnder zur Gestattung des Aufenthalts ohne Bindung an einen bestimmten Zweck erteilt. Sie gewhrt ein allgemeines Aufenthaltsrecht und ist von ihrer Ausge-staltung her offen fr eine Verfestigung zum Daueraufenthaltsrecht.

    Die Aufenthaltsberechtigung gewhrt ein zeitlich und rumlich un-beschrnktes Aufenthaltsrecht. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Unter den Voraussetzungen des 27 Auslndergesetz besteht auf ihre Erteilung ein Rechtsanspruch.

    Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn einem Auslnder der Aufenthalt nur fr einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorbergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt werden soll. Sie wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet und ist fr lngstens 2 Jahre erteilt. Sie kann fr jeweils hchstens 2 Jahre verlngert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Gedacht ist etwa an die Aufenthaltsbewilligung fr Studenten, Auszubildende und Werkvertrags- oder Saisonarbeitnehmer.

    Die Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, wenn einem Auslnder aus vlkerrechtlichen oder dringenden humanitren Grnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gewhrt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr bestimmte Versagungsgrnde entgegenstehen.

    Zu differenzieren ist zwischen dem Anspruch auf eine Aufenthalts-genehmigung und der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fllen.

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    aa) Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung

    Auf Antrag ist gem 6 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsge-nehmigung zu erteilen, wenn es sich handelt

    - um einen wiederkehrberechtigten Auslnder im Sinne des 16 Abs. 1 und 5 AuslG,

    - um einen nachziehenden Ehegatten im Sinne des 18 Abs. 1 AuslG,

    - um nachziehende bzw. im Bundesgebiet geborene Kinder im Sinne der 20 Abs. 1, Abs.2, 21 Abs.l Satz 1, 28 Abs.l Satz 1 AuslG,

    - um Auslnder, die die Voraussetzungen fr eine Aufenthalts-berechtigung im Sinne des 27 Abs. 2 AuslG erfllen,

    - um Auslnder, die die Voraussetzungen fr eine Aufenthalts-befugnis im Sinne des 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfllen.

    Gem 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf die Erteilung der Aufent-haltsgenehmigung nur dann versagt werden, wenn dies wieder-um ausdrcklich gesetzlich bestimmt ist.

    bb) Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fllen

    Ist ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi-gung gem. 6 Abs.l AuslG nicht gegeben, so kann einem Aus-lnder, der in das Bundesgebiet einreisen oder sich hier aufhal-ten will, auf Antrag im Ermessenswege eine Aufenthaltsgeneh-migung gem 7 Abs. 1 AuslG unter der Voraussetzung, da die dort aufgefhrten Versagunsgrnde nicht vorliegen, erteilt werden. Fr den Aufenthalt zur Aufnahme einer unselbstndi-gen Ttigkeit lnger als drei Monate wird die Aufenthaltsge-nehmigung gem. 10 Abs. 1, 2 AuslG nur nach Massgabe der

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    Arbeitenthalteverordnung (AAV) erteilt. Diese Regelung gilt grundstzlich jedoch nur zur Arbeitsaufnahme bei erstmaliger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Gem. 1 AAV kann die Aufenthaltsgenehmigung nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis und eine sonstige er-forderliche Berufsausbungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt wird fr die Aus- und Weiterbildung ( 2 AAV), fr Werkvertragsarbeitnehmer ( 3 AAV), fr zeitlich begrenzte Aufenthalte ( 4 AAV), fr sonstige Beschftigungen ( 5 AAV), fr arbeitserlaubnisfreie Beschftigungen ( 6 AAV) so-wie fr sonstige Ausnahmen ( 7-11 AAV).

    Gem. 2 Abs. 2 AAV kann u.a. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von maximal einem Jahr verlngert werden fr Einzuarbeitende auslndische Ar-beitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Bundesgebiet fr eine Beschftigung im Ausland (Nr. 1), fr Fachkrfte zur Ein-arbeitung oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf der Grundlage eines bilateralen Vertrags gegrndeten deutsch-aus-lndischen Gemeinschaftsunternehmen beschftigt werden (Nr. 2), fr beruflich zu qualifizierende Auslnder, die im Rahmen bzw. zur Abwicklung von Exportlieferungs- oder Lizenzvertr-gen ttig werden (Nr. 3).

    Gem. 2 Abs. 3 AAV kann u.a. eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von maximal 18 Monaten verlngert werden fr vorbergehend zur Einfhrung in die Geschftspraxis oder Arbeitsweise eines deutschen Ge-

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    Schftspartners bei diesem beschftigte Auslnder (Nr. 2). Deutsche Geschftspartner i.S. dieser Vorschrift sind smtliche im Inland ansssige und rechtmssig einer selbstndigen Er-werbsttigkeit nachgehende Geschftsleute und Unternehmen. Hierzu gehren auch solche, die eine auslndische Staatsange-hrigkeit besitzen bzw. im Eigentum von Auslndern stehen.

    Gem. 5 AAV kann u.a. leitenden Angestellten und Spe-zialisten eines im Bundesgebiet ansssigen Unternehmens, des-sen Hauptsitz sich im Herkunftsland der Arbeitnehmer befin-det, (Nr. 3) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    Gem. 6 Abs. 1 Satz 1 AAV kann einem Auslnder eine Auf-enthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn er eine unselbstndi-ge Erwerbsttigkeit ausben will, fr die er keiner Arbeitser-laubnis gem 9 AEVO bedarf. Zu beachten ist, dass einige der von 9 AEVO begnstigten Arbeitnehmergruppen von vorneherein durch Bestimmungen der Durchfhrungsverord-nung zum Auslndergesetz vom Erfordernis einer Aufenthalts-genehmigung ganz oder teilweise befreit sind (siehe unten b). Da es sich in diesen Fllen bei der beabsichtigten Arbeitsauf-nahme nicht um die Aufnahme einer Erwerbsttigkeit im Sinne des 12 DVAuslG handelt, scheidet eine Anwendung der Ar-beitsaufenthalteverordnung zum einen bereits aus diesem Grun-de aus, zum anderen, weil jene Beschftigungen die 3-Monats-Frist des 1 AAV nicht erreichen. 6 Abs. 1 Satz 1 AAV ist daher in erster Linie einschlgig fr gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, vertretungs- bzw. geschftsfhrungsbefugte Gesellschafter einer OHG oder einer anderen Personengesamt-heit, Personen, deren Beschftigung primr caritativen und reli-gisen Zwecken dient sowie fr leitende Angestellte, denen

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    Generalvollmacht oder Prokura erteilt worden ist, ferner fr Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne des 9 Nr. 6 AEVO und schlielich fr Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter im Sinne des 9 Nr. 9 AEVO.

    Gem. 9 AAV kann abweichend von den einzelnen Fallgrup-pen der 2-8 AAV auslndischen Arbeitnehmern aus einer Reihe von Staaten, zu denen die Schweiz ebenfalls zhlt, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

    b) Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung ge-m 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Verbindung mit 1 ff DVAuslG

    1 Abs. 1 DV-Auslndergesetz bestimmt, da Staatsangehrige der in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgefhrten Staaten, zu de-nen die Schweiz gehrt, fr Aufenthalte bis zur Dauer von 3 Mona-ten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedrfen, sofern sie einen Pass im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG besitzen und keine Er-werbsttigkeit ausben wollen. Nach der Legaldefinition des 12 Abs. 1 DVAuslG ist Erwerbsttigkeit jede selbstndige und unselb-stndige Ttigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder fr die Entgelt vereinbart oder blich ist oder fr die eine Arbeits-oder sonstige Berufsausbungserlaubnis erforderlich ist. 12 Abs. 2 - 5 DVAuslG nimmt bestimmte Verrichtungen von Arbeitnehmern und Selbstndigen im Bundesgebiet, die ihren gewhnlichen Auf-

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    enthalt im Ausland beibehalten und nicht lnger als 3 Monate ver-weilen, vom Begriff der im Bundesgebiet ausgebten Erwerbsttig-keit im Sinne des Auslndergesetzes aus. Dies betrifft u.a.

    - Arbeitnehmer auslndischer Unternehmen, die sich vorberge-hend zu Besprechungen, Verhandlungen, Vertragsabschlssen, Messen o.. im Bundesgebiet aufhalten,

    - Montage-, Wartungs- und Einweisungsfachkrfte fr im Ausland erworbene Maschinen und Anlagen,

    - ins Ausland zu liefernde Anlagen, Maschinen o.. abnehmende bzw. in deren Bedienung einzuweisende Arbeitskrfte,

    - Absolventen eines Betriebslehrgangs im Rahmen von Export-oder Lizenzvertrgen,

    - im Ausland beschftigte kaufmnnische Arbeitnehmer eines im Inland ansssigen Unternehmens,

    - sonstige in 9 AEVO aufgefhrte Personen.

    Gem. 2 DVAuslG sind Staatsangehrige (unter 16 Jahren) u.a. der EFTA-Staaten von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit, vorausgesetzt, dass sie einen gltigen Pa besitzen. Sie haben je-doch innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der zustndigen Auslnderbehrde anzuzeigen.

    Gem. 4 Abs. 1 Nr. 5 DVAuslG bedrfen keiner Aufenthaltsge-nehmigung Inhaber von Grenzgngerkarten (14 Abs. 1 Nr. 2) fr den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises.

    Die Wirkung der Befreiung des 1 DVAuslG, die sich auf maxi-mal 3 Monate beluft, tritt dann nicht mehr ein, wenn ein Ausln-der mehrmals vor Ablauf der 3-Monats-Frist jeweils fr kurze Zeit das Bundesgebiet verlassen hat, um bald darauf wieder einzureisen.

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    c) Zeitpunkt der Einholung der Aufenthaltsgenehmigung

    3 Abs. 3 Satz 1 AuslG bestimmt, dass die erforderliche Auf-enthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtver-merks (Visum) bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen ist. Nach 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i. V. m. 9 Abs. 1 DVAuslG kn-nen u.a. Staatsangehrige der EFTA-Staaten eine erforderliche Auf-enthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Dabei ist die Auf-enthaltsgenehmigung innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise gem 9 Abs. 6 Satz 1 DV AuslG zu beantragen. Im brigen kn-nen schweizerische Staatsangehrige ohne Sichtvermerk einreisen (vgl. Anlage II, dort Art. 2).

    d) Geltungsbereich und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmi-gung

    Die Aufenthaltsgenehmigung gilt grundstzlich gem. 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG fr das Bundesgebiet. Sie kann jedoch mit Ausnahme der Aufenthaltsberechtigung rumlich beschrnkt werden, ggf. auch nachtrglich. Ein Abweichen vom Regelfall des 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert das Vorliegen besonderer Umstnde, die in der Person oder im Ver-halten des Auslnders begrndet sein mssen. Die Aufenthaltsge-nehmigung wird gem. 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG befristet oder, wenn es gesetzlich vorgesehen ist, unbefristet erteilt. Eine Auf-enthaltsgenehmigung kann gem. 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG mit Be-dingungen erteilt, sowie mit Auflagen gem. 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG verbunden werden.

    Gem. 13 Abs. 1 AuslG finden auf die Verlngerung einer Aufent-haltsgenehmigung die selben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Sofern das Gesetz einen Rechtsanspruch auf Verlnge-rung einrumt, darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verweigert werden, wenn dies gesetzlich ausdrcklich bestimmt ist.

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    2. Pass- und ausweisrechtliche Pflichten

    Gem. 4 Abs. 1 AuslG ist zur Einreise und Aufenthalt in das Bun-desgebiet ein gltiger Pass erforderlich, soweit nicht aufgrund einer zwischenstaatliche Vereinbarung eine Befreiung vorgesehen ist ( 5 DV AuslG).

    Ausser mit einem gltigen Schweizerpass, Seefahrtbuch, Kinderaus-weis oder Kollektivpass knnen schweizerische Staatsangehrige auch mit einem nicht lnger als fnf Jahre abgelaufenen Schweizer-pa oder mit einer von den Kantonen oder Gemeinden nach einheit-lichem Muster ausgestellten Identittskarte ein- und ausreisen (vgl. Anlage II, dort Art. 2).

    Gem. 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG ist als von deutschen Behrden auszustellendes Paersatzpapier die sog. Grenzgngerkarte eingefhrt worden. Nach 19 Abs. 1 DVAuslG kann schweizerischen Staatsangehrigen, die in den in Anlage IV zur DVAuslG aufgefhrten Grenzzonen eine unselbstn-dige Erwerbsttigkeit ausben wollen, eine Grenzgngerkarte erteilt werden, sofern eine erforderliche Arbeitserlaubnis und sonstige Be-rufsausbungserlaubnis vorliegt. Sie berechtigt zur jederzeitigen Einreise und zum Aufenthalt bis zu drei Tagen ohne Aufenthaltsbe-willigung in der Grenzzone (vgl. Anlage III, dort Art. 2).

    3. Arbeitserlaubnis

    Gem. 19 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsberlassunfsgesetz - AFG - bedr-fen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, zur Ausbung einer Beschftigung einer Er-laubnis der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinba-rungen nichts anderes bestimmt ist. Dies stellt praktisch ein allge-meines Arbeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Fr den Arbeitge-

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    ber besteht ein dementsprechendes Beschftigungsverbot ( 19 Abs. 1 Satz 5 AFG). Grundstzlich ist somit erlaubnisbedrftig jede ab-hngige Erwerbsttigkeit eines Auslnders im Bundesgebiet.

    Eine Arbeitserlaubnis wird gem 5 AEVO nur erteilt, wenn der Auslnder u.a. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder vom Er-fordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Damit hat die Auslnderbehrde vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei aus-lndischen Arbeitnehmern, die im Bundesgebiet als Arbeitnehmer ttig werden wollen, mit dem zustndigen Arbeitsamt Verbindung aufzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob und fr welche Dauer mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis zu rechnen ist. Die Arbeitser-laubnis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts unter Bercksichtigung der Verhltnisse des einzelnen Falles erteilt und kann bei erstmaliger Erteilung von einer Wartezeit abhngig ge-macht werden. Beschrnkungen auf bestimmte Betriebe, Berufs-gruppen, Wirtschaftszweige und Bezirke sind zulssig. Auslndern mit Wohnsitz oder gewhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nur fr eine Beschftigung bis zu 3 Monaten erteilt werden ( 19 Abs. 1 Satz 3 AFG). Soweit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen fr die jeweilige Form der Arbeitserlaubnis erfllt sind, besteht auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch.

    Durch 19 Abs. 4 AFG i.V.m. 9 AEVO sind einige Arten von Beschftigung von der Erlaubnispflicht ausgenommen, die fr schweizerische Staatsangehrige von besonderer Bedeutung sein knnen. Bei diesen Ttigkeiten handelt es sich u.a. um die Ttigkeit als leitender Angestellter, denen Generalvollmacht oder Prokura er-teilt ist, sowie als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Fer-ner bedrfen keine Arbeitserlaubnis Personen, die unter Beibehal-tung ihres gewhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Ar-beitgeber mit Sitz im Ausland entsandt werden, um Montage- und

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    Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten Anlagen oder Maschinen auszufhren, bestellte Anlagen, Maschinen oder sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzvertrgen ei-nen Betriebslehrgang absolvieren, sofern die Dauer der Beschfti-gung drei Monate nicht bersteigt.

    Arten der Arbeitserlaubnis

    Die AEVO unterscheidet zwei Formen der Arbeitserlaubnis. Die allgemeine Arbeitserlaubnis gem. 1 AEVO kann Beschrnkungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Ttigkeiten und auf einen bestimmten Betrieb unterliegen und ist vom Arbeitsmarkt abhngig. Die besondere Arbeitserlaubnis gem 2 AEVO ist unbeschrnkt, wobei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkt keine Rolle spielt.

    aa) Allgemeine Arbeitserlaubnis gem 1 Abs. 1 AEVO

    Grundstzlich haben Deutsche oder ihnen gleichgestellte Aus-lnder - das sind Angehrige der EU-Staaten - einen Vorrang vor Beschftigung eines Auslnders. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zu. In jedem Einzelfall ist konkret zu prfen, ob fr die von dem Auslnder beabsichtigte Ttigkeit deutschen oder diesen gleichgestellte Arbeitslose im rtlichen Teilarbeitsmarkt zu ver-mitteln sind. Nachweise erfolgen durch amtliche Statistiken, konkrete Ausknfte der zustndigen Fachvermittlung und von Verbnden, erfolglose Vermittlungsauftrge fr in Rede stehen-de Stellen, Stellenmarkt in Zeitungen und Fachzeitschriften. Nachrangig sind gem 19 Abs. 1 Satz 2 AFG neben der La-ge und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Einzelfallverhltnis-

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    se mit entscheidend. So kann gleichwohl eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, obwohl objektiv Arbeitsmarktlage oder deren Entwicklung fr die angestrebte Beschftigung entgegenstehen. Es sollen jedoch nur solche Umstnde zugunsten des Auslnders in Betracht zu ziehen sein, die einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweisen.

    Seit dem Anwerbestoppbeschluss der Bundesregierung von 1973 wurden Arbeitserlaubnisse fr abhngige Beschftigungs-verhltnisse grds. nicht mehr erteilt. Fr einzelne Berufs- und Personengruppen sind durch die Anwerbestopp-Ausnahmever-ordnung - AnwstAusnVO - zahlreiche Ausnahmen von den Grundstzen des 19 Abs. 1 S. 3 AFG zugelassen. Diese Re-gelungen entsprechen in etwa der AAV fr Aufenthaltsgeneh-migungen zu Arbeitszwecken. Somit kann u.a. zum Zwecke der wissenschaftlichen oder beruflichen Aus- oder Weiterbil-dung gem 2 Abs.l, Abs.4 AnwstAusVO eine Arbeitser-laubnis erteilt werden. Begnstigt sind weiter u.a. bestimmte Fachkrfte, Au-pair-Beschftigte unter 25 Jahre, Gastarbeitneh-mer, Berufspraktikanten, Werkvertragsarbeitnehmer, Lehrkrf-te fr muttersprachlichen Unterricht, Auslnder-Seelsorger, Krankenschwestern, Knstler und Berufssportler und Trainer.

    Insbesondere kann gem. 9 AnwstAusnVO in Abweichung der Ausnahmetatbestnde der 2-8 AnwstAusnVO schweizeri-schen Staatsangehrigen eine Arbeitserlaubnis im Rahmen von Werkvertrgen erteilt werden.

    In 6 AEVO sind die Tatbestnde aufgefhrt, die die Versa-gung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis zwingend gebieten

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    bzw. in das Ermessen der Behrde stellen. So ist die Arbeitser-laubnis zwingend zu versagen, wenn das Arbeitsverhltnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder die Arbeitsbedingungen ungnsti-ger sind als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer ( 6 Abs. 1 Nr. 1-2 AEVO). Auch die Beschftigung als Leiharbeit-nehmer i.S.d. 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerberlassungsgeset-zes vom 07.08.1972, BGBl. I S. 1293 ist als zwingender Ver-sagungsgrund genannt ( 6 Abs. 2 AEVO).

    bb) Besondere Arbeitserlaubnis gem 1 Abs. 2 AEVO

    Die vom Arbeitsmarkt unabhngige und ohne berufliche oder betriebliche Beschrnkungen zu erteilende besondere Arbeitser-laubnis ist u.a. dem Auslnder zu erteilen, der mit einem deut-schen Familienangehrigen in familirer Lebensgemeinschaft lebt und einen nach 23 Abs. 1 des AuslG erteilte Aufenthalts-erlaubnis besitzt ( 2 Abs. 1 Nr. 1 AEVO), der sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhlt und eine Auf-enthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzt ( 2 Abs. 1 Nr. 5 AEVO). Ferner sind privilegiert Ehegatten von Deut-schen oder Auslndern mit eigenstndigem Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder bei de-ren Fortbestehen ( 2 Abs. 2 AEVO), sowie jugendliche Aus-lnder ( 2 Abs. 3-4 AEVO). Gem. 2 Abs. 7 AEVO ist die Arbeitserlaubnis unabhngig von 2 Abs. 1-5 AEVO zu ertei-len, wenn die Versagung nach den besonderen Verhltnissen des Auslnders eine Hrte bedeuten wrde. Aus der Rechtspre-chung hierzu wurde als ausreichender Hrtegrund anerkannt die-

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    Unterhaltspflicht fr mehrere kleine Kinder im Bundesgebiet, die Minderung der Erwerbsunfhigkeit, auch wenn vorberge-hend und nicht auf einem Arbeitsunfall im Bundesgebiet beru-hend, das Versumnis des Arbeitgebers, rechtzeitig die Verln-gerung der Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn er dies fr den Arbeitnehmer bernommen hat, die Verwirklichung der Familieneinheit im Einzelfall.

    b) Zeitpunkt der Einholung der Arbeitserlaubnis

    Die Arbeitserlaubnis ist gem 11 Abs. 2 AEVO vor Aufnahme der Beschftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis schriftlich zu beantragen. Zustndig fr den zu stellenden Antrag ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschftigungsort des Arbeitnehmers liegt (vgl. Anlage IV). Be-schftigungsort ist der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung befindet. Bei Beschftigungen mit wechselnden Arbeitssttten gilt der Sitz der fr die Lohnabrechnung zustndigen Stelle als Beschftigungsort.

    c) Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

    Gemss 4 Abs. 1 AEVO wird die Arbeitserlaubnis auf die Dauer der Beschftigung, lngstens auf drei Jahre befristet. Die besondere Arbeitserlaubnis ist gem 4 Abs. 2 AEVO unbefristet erteilt, so-weit nicht die Sonderregelungen gem Abs. 1 bis 5 eine befristete Dauer vorschreiben. Die Arbeitserlaubnis gem 2 Abs.7 AEVO (Hrteregelung) wird in der Regel auf 5 Jahre befristet ( 4 Abs.3 AEVO).

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    Die erteilte allgemeine Arbeitserlaubnis gilt gem 3 AEVO fr den Bezirk des Arbeitsamtes, das sie erteilt hat vorbehaltlich einer mglichen Erweiterung oder Einschrnkung. Die besondere Ar-beitserlaubnis gilt fr das ganze Bundesgebiet. Sie kann jedoch ein-geschrnkt werden ( 3 Abs. 2 AEVO).

    4. Die deutsch-schweizerische Vereinbarung ber Niederlassungs-fragen

    Sowohl das Aufenthaltsrecht als auch das Arbeitserlaubnisrecht wird ergnzt durch die deutsch-schweizerische Vereinbarung ber Niederlassungsfragen vom 19.12.1953, gendert durch Notenwech-sel vom 30.04.1991 (vgl. Anlage V).

    Schweizerische Staatsangehrige erhalten nach einem ununterbro-chenen ordnungsgemssen Aufenthalt von 5 Jahren in der Bundesre-publik Deutschland auf Antrag ein unbefristetes und unbeschrnktes Aufenthaltsrecht. Sofern sie Arbeitnehmer sind oder werden wollen erhalten sie das Recht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche jede berufliche Ttigkeit auszuben sowie die Arbeitsstelle oder den Beruf zu wechseln. Sie knnen insbesondere von einer un-selbstndigen Ttigkeit in eine selbstndige Ttigkeit oder umge-kehrt bergehen. Davon sind lediglich Berufe ausgenommen, die auf Grund Gesetzes ausschlielich Deutschen vorbehalten sind.

    Diese Rechte stehen den Ehegatten und den Kindern unter 18 Jahren des Begnstigten ebenfalls zu, sofern sie mit ihm in huslicher Ge-meinschaft leben. Sollte im Laufe der Zeit die husliche Gemein-schaft aufgelst werden, bleiben die Rechte bestehen.

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    ANLAGE I

    Auslnderrecht

    - Gesetz ber die Einreise und den Aufenthalt von Auslndern im Bundesgebiet (Auslndergesetz - AuslG) vom 26.04.1990 (BGBl. I S.1354 ff.), in Kraft getreten am 01.01.1991, gendert durch Art.2 G v. 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126), Art.2 G v. 30.06.1993 (BGBl. I S. 1062), durch Art. 3 G. v. 15.07.1993 (BGBl. II S. 1010)

    - Verordnung zur Durchfhrung des Auslndergesetzes (DVAuslG) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.2983 ff.), in Kraft getreten am 01.01.1991, gendert durch Art. 1 V v. 28.06.1991 (BGBl. I 1432), durch Art. 1 V v. 09.04.1992 (BGBl. I 865), durch V v. 26.10.1992 (BGBl. I 1807), durch V v. 26.01.1993 (BGBl. I 96), durch V v. 23.02.1993 (BGBl. I 266)

    - Verordnung ber Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausbung einer unselbstndigen Erwerbsttigkeit (Arbeitsaufenthaltsverordnung - AAV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2994)

    - Verordnung ber die Fhrung von Auslnderdateien durch die Auslnderbehrden und die Auslandsvertretungen (Auslnderdateienverordnung - AuslDatV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.2999), in Kraft getreten am 01.01.1991

    - Verordnung ber Datenbermittlungen an die Auslnderbehrden (Auslnderda teienbermittlungsverordnung - AuslDV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2997; 19911 1216), in Kraft getreten am 01.01.1991

    - Gebhrenverordnung zum Auslndergesetz (AuslGebV) vom 19.12.1990 (BGBl. I S. 3002 ff.), in Kraft getreten am 01.01.1991

    - Gesetz ber Einreise und Aufenthalt von Staatsangehrigen der Mitgliedsstaaten der Europischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22.07.1969 (Aufenthaltsgesetz/ EWG - AufenthG/EWG) idF der Bekanntmachung vom 31.01.1980 (BGBl. I S. 116 ff.), gendert durch Art. 2 G v 09.07.1990 (BGBL. I S. 1354, 1379 ff.), durch Art. 34 G v. 27.04.1993 (BGBl. I S. 512) in Kraft iVm Bek. v. 16.12.1993 (BGBl. I 2436)

    - Asylverfahrensgesetz vom 27.07.1993 (BGBl. I S. 1361 ff.) gendert durch Art. 2 G v. 02.08.1993 (BGBL. I S. 1442)

    Arbeitserlaubnisrecht

    - Arbeitsfrderungsgesetz (AFG) vom 25.06.1969 (BGBl. I S. 582 ff.), zuletzt gendert durch Art.6 G v. 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354, 1384 ff.), Art. 1 Nr. 1 b G v. 21.06.1991 (BGBl. I S. 1306), Art. 1 G v. 01.09.1993 (BGBl. I 1527)

    - Verordnung ber die Arbeitserlaubnis fr nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 12.09.1980 (BGBl. I 1980 S. 1754 ff. und BGBl. 1981 I S. 1254 ff. - AEVO), gendert durch die V v. 01.09.1993 (BGBl. I S. 1527 ff.)

    - Verordnung ber Ausnahmeregelungen fr die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende auslndische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahme-Verord-nung) vom 21.12.1990 (BGBl. I S. 3012 ff.) gendert durch V v. 01.09.1993 (BGBl. I S. 1528)

  • 20

    ANLAGE II

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ber den Grenzbertritt von Personen im Verkehr zwischen der

    Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz

    - RdSchr. d. BMI v. 1.8.1956 - VI B 5 - 62 227/15 A - 383/56 -

    Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Regierung ist ein Abkommen ber die Aufhebung des Pa- und Sichtvermerkzwanges geschlossen worden, das am 1.8.1956 in Kraft tritt und folgenden Wortlaut hat:

    A r t i k e l 1

    Deutsche knnen ohne Visum an allen zugelassenen Grenzbergangsstellen der Schweiz und des Frstentums Liechtenstein auer mit einem gltigen Nationalpa, Kinderausweis oder Seefahrtbuch der Bundesrepublik Deutschland auch mit einem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ein- und ausreisen.

    A r t i k e l 2

    1. Schweizerbrger knnen ohne Sichtvermerk an allen zugelassenen Grenzbergangsstellen der Bundesrepublik Deutschland auer mit einem gltigen Schweizerpa, Seefahrtbuch, Kinderausweis oder Kollektivpa auch mit einem nicht lnger als 5 Jahre abgelaufenen Schweizerpa oder mit einer von den Kantonen oder Gemeinden nach einheitlichem Muster ausgestellten Identittskarte ein- und ausreisen.

    2. Bis zum 31. Dezember 1957 knnen die bisher von den Kantonen und Gemeinden ausgestellten Identittskarten fr den Grenzbertritt bentzt werden.

    3. Schweizerbrger, die mit einem Kollektivpa reisen, mssen im Besitz eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises ber ihre Person sein.

    A r t i k e l 3

    Das Recht der deutschen und der schweizerischen Behrden, Personen aus Grnden oder ffentlichen Sicherheit oder Ordnung zurckzuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschrnkt.

    A r t i k e l 4

    1. Deutsche, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

    2. Zur Regelung des Aufenthalts in der Schweiz mssen sich Deutsche, die eine Stelle antreten oder lnger als drei Monate im Lande verweilen wollen, durch einen gltigen Pa der Bundesrepublik Deutschland ausweisen. Fr Kinder unter 15 Jahren gengt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

    A r t i k e l 5

    1. Schweizerbrger, die sich als Arbeitnehmer in das Bundesgebiet begeben wollen, haben sich vor der Einreise die Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen.

  • 21

    2. Fr den Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mssen sich Schweizerbrger, die eine auf Erwerb gerichtete Ttigkeit ausben wollen, durch einen gltigen Schweizerpa ausweisen. Fr Kinder unter 15 Jahren gengt der Kinderausweis an Stelle des Passes.

    A r t i k e l 6

    Die auslnderpolizeilichen (fremdenpolizeilichen) Vorschriften werden im brigen durch dieses Abkommen nicht berhrt.

    A r t i k e l 7

    Deutsche und Schweizerbrger, die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2 dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates eingereist sind, mssen in Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat ber die bernahme von Personen an der Grenze vom 25. Oktober 1954 bernommen werden.

    A r t i k e l 8

    Die Anwendung dieses Abkommens kann aus Grnden der ffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

    A r t i k e l 9

    Dieses Abkommen gilt auch im Verhltnis zwischen dem Frstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland.

    A r t i k e l 10

    Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklrung abgibt, gilt dieses Abkommen auch fr das Land Berlin mit der Magabe, da:

    a) der fr Deutsche ausgestellte behelfsmige Personalausweis des Landes Berlin dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt ist;

    b) Kinder unter 15 Jahren, die in einem behelfsmigen Personalausweis des Landes Berlin eingetragen sind, fr den Grenzbertritt keinen besonderen Ausweis bentigen, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

    A r t i k e l 11

    Dieses Abkommen tritt am 1. August 1956 in Kraft. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekndigt werden.

    A r t i k e l 12

    Dieses Abkommen tritt an die Stelle der deutsch/schweizerischen Vereinbarung vom 19. November 1953 ber die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs.

  • 22

    ANLAGE III

    Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und dem Schweizerischen Bundesrat ber den Grenzbertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr

    A r t i k e l 1

    Grenzzonen

    (1) Dieses Abkommen regelt den Grenzbertritt von Personen zwischen den Grenz-zonen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Es erstreckt sich ebenfalls auf den kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-land und dem Frstentum Liechtenstein.

    (2) Grenzzonen sind: in der Bundesrepublik Deutschland:

    Die Stdte Freiburg i.Brsg., Lindau/Bodensee und Kempten, sowie die Land-kreise Freiburg, Mllheim, Lrrach, Sckingen, Waldshut, Neustadt, Villin-gen, Donaueschingen, Konstanz, Stockach, berlingen, Tuttlingen, Sigmarin-gen, Saulgau, Biberach, Ravensburg, Tettnang, Wangen, Lindau, Sonthofen und Kempten;

    in der Schweiz und im Frstentum Liechtenstein:

    a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom Kanton Bern die Be-zirke Laufen, Delsberg, Mnster und Wangen, der Kanton Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zrich ohne die Bezirke Affoltern und Hor-gen, die Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell I.Rh., Ap-penzell A.Rh.;

    b) das Frstentum Liechtenstein.

    A r t i k e l 2

    Grenzkarte

    (1) Angehrigen der Vertragsstaaten und Drittauslndern, die eine Aufenthalts-erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung) eines Vertragsstaates besitzen, kann, wenn sie Bewohner der Grenzzonen sind, von den zustndigen Behrden des Wohn-sitzstaates eine Grenzkarte ausgestellt werden.

    (2) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die Grenze beliebig oft zu berschreiten und sich ohne Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsbewilligung) bis zu drei Tagen in der anderen Grenzzone aufzuhalten. Grenzkarten fr Drittauslnder bedrfen der Gegenzeichnung durch die zustndigen Behrden des anderen Vertragsstaa-tes.

  • 23

    (3) Die Ausbung einer Erwerbsttigkeit richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften; in der Schweiz ist eine Grenzgngerbewilligung erforder-lich.

    (4) Die Grenzkarte mu den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Ge-burts- oder Heimatort, die Staatsangehrigkeit, den Wohnort sowie eine Foto-grafie des Inhabers enthalten. Kinder bis zu 16 Jahren knnen in die Grenzkarte des gesetzlichen Vertreters eingetragen werden.

    (5) Die Grenzkarte kann mit einer Gltigkeitsdauer bis zu 5 Jahren ausgestellt und bis hchstens 10 Jahren verlngert werden. Bei Drittauslndern darf die Gltig-keitsdauer der Grenzkarte diejenige der Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsbewil-ligung) nicht berschreiten.

    A r t i k e l 3

    Ausflugsschein

    (1) Angehrigen der Vertragsstaaten sowie im anderen Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unterstehenden Drittauslndern, die kein gltiges Grenzbertritts-papier, aber einen amtlichen mit einer Fotografie versehenen Ausweis besitzen, kann von den zustndigen Behrden des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates ein Ausflugsschein ausgestellt werden, auch wenn sie auerhalb der Vertragsstaaten wohnen. Kinder bis zu 16 Jahren knnen, auch wenn sie keinen amtlichen Ausweis besitzen, in den Ausflugsschein einer erwachsenen Begleitperson eingetragen werden.

    (2) Der Ausflugsschein mu den Namen und Vornamen des Inhabers enthalten. (3) Fr Gruppen von Kindern bis zu 16 Jahren, die sich in Begleitung eines er-

    wachsenen Reiseleiters befinden, kann ein Sammelausflugsschein ausgestellt werden. Der Reiseleiter mu mindestens einen Ausweis im Sinne von Absatz 1 besitzen. Die Kinder bentigen keinen Ausweis; es ist lediglich ihre Anzahl einzutragen.

    (4) Ausflugsschein und Sammelausflugsschein haben eine Gltigkeit von 7 Tagen. Sie berechtigen whrend der Gltigkeitsdauer zu mehrmaligen Grenzbertritten und zum Aufenthalt in der anderen Grenzzone ohne Aufenthaltserlaubnis (Auf-enthaltsbewilligung).

    (5) Ausflugsschein und Sammelausflugsschein drfen nicht fr Personen ausgestellt werden, die beabsichtigen, in der anderen Grenzzone eine Erwerbsttigkeit aus-zuben.

    A r t i k e l 4

    Dienstausweis

    Das Personal der ffentlichen Verwaltungen und Transportanstalten kann die Grenze zur Ausbung seiner dienstlichen Funktionen auf Grund eines mit einer Fotografie versehenen Dienstausweises berschreiten. Der Aufenthalt in der anderen Grenzzone hat sich jeweils auf die Dauer der dienstlichen Ttigkeit zu beschrnken.

  • 24

    A r t i k e l 5

    Grenzbertritt

    Die Grenze darf nur an amtlich zugelassenen Grenzbergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden berschritten werden; vorbehalten bleiben die Arti-kel 6,7,8 und 10.

    A r t i k e l 6

    Grenzbertritt auerhalb zugelassener Grenzbergangsstellen oder auerhalb festgesetzter Verkehrsstunden

    (1) Bewohnern der Grenzzonen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Grenze auerhalb der zugelassenen Grenzbergangsstellen oder auerhalb der festge-setzten Verkehrsstunden zu berschreiten, knnen die zustndigen Behrden des Wohnsitzstaates die hierfr erforderliche Erlaubnis (Bewilligung) erteilen. Da-rin sind die fr den Grenzbertritt zugelassenen Stellen und Zeiten zu vermer-ken.

    (2) Die Erlaubnis (Bewilligung) wird nur Inhabern eines gltigen Grenzbertritts papiers ausgestellt; sie mu den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Inhabers enthalten. Kinder bis zu 16 Jahren knnen in die Erlaubnis (Bewilli-gung) des gesetzlichen Vertreters eingetragen werden.

    (3) Die Gltigkeitsdauer der Erlaubnis (Bewilligung) darf diejenige des Grenzber-trittspapiers nicht berschreiten. Wird die Erlaubnis (Bewilligung) Inhabern ei-nes schweizerischen oder liechtensteinischen Reisepasses erteilt, so darf ihre Gltigkeitsdauer das Ablaufdatum des Passes bis zu 5 Jahren berschreiten.

    (4) Der zustndigen Behrde des anderen Vertragsstaates ist vom Inhalt der Erlaub-nis (Bewilligung) unverzglich Kenntnis zu geben.

    (5) Liegen in grenznahen Gemeinden besondere Verhltnisse vor, knnen die zu-stndigen Behrden der Vertragsstaaten im Einverstndnis mit den zustndigen Zollbehrden im gegenseitigen Einvernehmen Grenzbergangsstellen bestim-men, welche von Bewohnern dieser Gemeinden, die ein fr den Grenzbertritt gltiges Ausweispapier besitzen, auerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden ohne besondere Erlaubnis (Bewilligung) berschritten werden knnen.

    A r t i k e l 7

    Grenzbertritt auf Wanderwegen

    (1) Angehrige der Vertragsstaaten sowie im anderen Vertragsstaat der Visums-pflicht nicht unterstehende Drittauslnder, die ein zum Grenzbertritt gltiges Ausweispapier besitzen, knnen die Grenze als Wanderer auf den dafr be-stimmten Wegen berschreiten.

    (2) Die zustndigen Behrden der Vertragsstaaten werden die Wanderwege und die fr den Grenzbertritt zugelassenen Zeiten im gegenseitigen Einvernehmen festlegen.

  • 25

    A r t i k e l 8

    Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein

    (1) Angehrige der Vertragsstaaten sowie im anderen Vertragsstaat der Visums-pflicht nicht unterstehende Drittauslnder, die nicht dem gewerbsmigen Per-sonentransport dienende Wasserfahrzeuge benutzen und ein fr den Grenzber-tritt gltiges Ausweispapier besitzen, knnen auf dem Bodensee und dem Hoch-rhein auerhalb der zugelassenen Grenzbergangsstellen oder auerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden mit besonderer Erlaubnis (Bewilligung) an Land gehen und ablegen.

    (2) Von dem Erfordernis der Erlaubnis (Bewilligung) kann allgemein oder fr be-stimmte Personenkreise abgesehen werden.

    A r t i k e l 9

    Mitfhrungspflicht

    (1) Die Grenzkarte, der Ausflugsschein oder die Erlaubnis (Bewilligung) nach Arti-kel 6 und 8 sind beim Grenzbertritt mitzufhren und auf Verlangen den fr die Grenzkontrolle zustndigen Beamten zur Prfung auszuhndigen. Beim Aus-flugsschein gilt dies auch fr den diesem zu Grunde liegenden Ausweis, bei der Erlaubnis (Bewilligung) nach Artikel 6 oder 8 fr das dazugehrende Grenz-bertrittspapier.

    (2) Die Mitfhrungspflicht entfllt bei Landwirten und ihrem Dienstpersonal, wel-che die Grenze zur Bewirtschaftung von Grundstcken in der benachbarten Grenzzone berschreiten mssen.

    A r t i k e l 10

    Grenzbertritt zur Hilfeleistung

    Die Grenze kann jederzeit auch auerhalb der zugelassenen Grenzbergangsstellen ohne Beachtung der sonst hierfr geltenden Vorschriften berschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um bei Unglcks- oder Katastrophenfllen in den Grenzzonen Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.

    A r t i k e l 11

    Verweigerung und Entzug

    (1) Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins oder einer Erlaubnis (Bewilligung) nach Artikel 6 oder 8 wird versagt (verweigert), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da der Antragsteller das Papier mibruchlich be-nutzen, insbesondere die Vorschriften ber die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Befrderungsmitteln bertreten oder umgehen oder von den ihm fr den Grenzbertritt vorgeschriebenen Stellen oder Zeiten abweichen wird.

  • 26

    (2) Die Grenzkarte, der Ausflugsschein oder die Erlaubnis (Bewilligung) nach Arti-kel 6 oder 8 werden entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder nachtrglich be-kannt werden, welche die Versagung (Verweigerung) rechtfertigen wrden. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die fr die Grenzkontrolle zustndige Behrde des anderen Vertragsstaates es verlangt und innerstaatliches Recht nicht entge-gensteht. Der Entzug einer Grenzkarte oder einer Erlaubnis (Bewilligung) nach Artikel 6 wird der fr die Grenzkontrolle zustndigen Behrde des anderen Vertragsstaates unverzglich mitgeteilt.

    (3) Bei Mibrauch knnen die Grenzkontrollbeamten der Vertragsstaaten Grenz-karten, Ausflugsscheine oder Erlaubnisse (Bewilligungen) nach Artikel 6 vor-lufig einbehalten (beschlagnahmen). Die einbehaltenen (beschlagnahmten) Pa-piere sind unter Angabe des Grundes unverzglich der Behrde zu bersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat ber den Entzug zu entscheiden.

    (4) Die Gegenzeichnung der Grenzkarte fr Drittauslnder nach Artikel 2 Absatz 2 kann ohne Angabe von Grnden verweigert werden.

    A r t i k e l 12

    Zustndige Behrden

    Die Vertragsstaaten werden sich auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis setzen, welches die zustndigen Behrden im Sinne dieses Abkommens sind.

    A r t i k e l 13

    Rckbernahme von Personen

    Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Vergnstigungen dieses Ab-kommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit formlos zurckbernehmen.

    A r t i k e l 14

    Vorbehaltene Vorschriften

    Die Vorschriften beider Vertragsstaaten ber

    1. die Zurckweisung, Weg- oder Ausweisung von Auslndern und die Ausbung einer Erwerbsttigkeit durch Auslnder,

    2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Befrderungsmitteln, insbe-sondere die Zollvorschriften,

    bleiben unberhrt.

    A r t i k e l 15

    Anwendung fr das Land Berlin

    Dieses Abkommen gilt auch fr das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-desrepublik Deutschland gegenber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklrung abgibt.

  • 27

    A r t i k e l 16

    Vorbergehende Aussetzung des Abkommens

    Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Grnden der ffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Durchfhrung dieses Abkommens vorbergehend ganz oder teilweise aussetzen. Dies ist dem anderen Vertragsstaat unverzglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

    A r t i k e l 17

    Inkrafttreten, Dauer und Kndigung

    (1) Das Abkommen wird durch Notenaustausch in Kraft gesetzt. Dieser wird voll-zogen, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen fr das Inkrafttreten in beiden Staaten gegeben sind.

    (2) Das Abkommen wird fr die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es bleibt wei-terhin fr jeweils 1 Jahr in Kraft, sofern es nicht 6 Monate vor Ablauf des Jah-res gekndigt wird.

    A r t i k e l 18

    Schlubestimmungen

    (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das bereinkommen ber den Grenzbertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vom 25. Januar 1952 so-wie alle mit dem vorliegenden Abkommen im Widerspruch stehenden Vor-schriften und Vereinbarungen der benachbarten deutschen und schweizerischen Behrden, soweit sie den kleinen Grenzverkehr betreffen, auer Kraft.

    (2) Angehrige der Vertragsstaaten, die in den Grenzzonen wohnen, knnen sich auer mit einer Grenzkarte auch mit einem gltigen Pa oder mit einem glti-gen Personalausweis (einer gltigen Identittskarte) zur Ausbung einer Er-werbsttigkeit in die andere Grenzzone begeben und sich dort bis zu drei Tagen aufhalten. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften ber die Ausbung einer Er-werbsttigkeit bleiben unberhrt.

    (3) Auf Grund des bereinkommens vom 25. Januar 1952 ausgestellte Grenzkarten bleiben gltig; ihre Gltigkeitsdauer darf nicht verlngert werden.

  • 28

    ANLAGE IV

    Dienststellenverzeichnis Stand: 23.11.1994 Alphabetisches Anschriftenverzeichnis

    BA, Hauptstelle, Referat IVb4 - 1044

    PLZ Schriftverkehr: Postfachadresse PLZ Dienstgebude: Postgutadresse

    Telefonverbindung Telefax

    Hauptstelle (HSt) 90327 Nrnberg 190478 Regensburger Str. 104 0911 1 79-0 -2123

    Landesarbeitsmter (LAA) Nord 24029 Kiel, Postfach 3007 24106 Projensdorfer Str. 82 0431 3395-0 -262

    Niedersachsen-Bremen 30037 | Hannover, Postfach 3747 Nord rhein-Westfalen 40001 | Dsseldorf, Postfach 101040 Hessen 60496 | Frankfurt a.M., Postf. 710661 Rheinland-Pfalz-Saarland 66018 | Saarbrcken, Postf. 101844 Baden-Wrttemberg 70025 | Stuttgart, Postfach 102952 Nordbayern 90328 | Nrnberg Sdbayern 80048 | Mnchen, Postfach 151409 Berlin-Brandenburg 10958 | Berlin, Postfach 610189 Sachsen-Anhalt-Thringen 06018 | Halle, Postfach 301 Sachsen 09022 | Chemnitz, Postfach 4001031

    30173

    40474

    60528

    66121

    70174

    90478

    80337

    10969

    06110

    09114

    Altenbekener Damm 82

    Josef-Gockeln-Str. 7

    Saonestr. 2-4

    Eschberger Weg 68

    Hlderlinstr. 36

    Regensburger Str. 100

    Thalkirchener Str. 54

    Friedrichstr. 34

    Merseburger Str. 196

    Paracelsusstr. 12

    0511 |9885-0 |-360

    0211 | 4306-0 | -377

    069 16670-0 | -459

    0681 1849-0- | -180

    0711 1941-0 1-1640

    0911 | 179-0 |-4202

    089 15445-0 |-1560

    030 12532-0 | -4999

    0345 | 5004-0 | -555

    0371 |9118-0 1-2111

    Arbeitsmter (AA) 52034 73428 59225 04581 09453 91511 63736 86135

    36247 55541 23834 72334 96045 02619 95440

    AACHEN, Postfach AALEN AHLEN ALTENBURG, Postfach 221 ANNABERG-BUCHHOLZ ANSBACH, Postfach 604 ASCHAFFENBURG AUGSBURG

    BAD HERSFELD BAD KREUZNACH BAD OLDESLOE, Postf. 1447 BALINGEN BAMBERG BAUTZEN BAYREUTH

    52072 73430 59229 04600 09456 91522 63739 86153

    36251 55543 23843 72336 96050 02625 95444

    Roermonder Str. 51 Julius-Bausch- Str. 12 Bismarckstr. 10 Theaterplatz 7-9 Paulus-Jenisius-Str. 43 Schalkhuser Str. 40 Memeler Str. 15 Wertachstr 28

    Vitalisstr. 1 Bosenheimer Str. 16 Berliner Ring 8-10 Stingstr. 17 Schildstr. 79 Otto-Nagel-Str. 1 Casselmannstr. 6

    0241 07361 02382 03447 03733 0981 06021 0821

    06621 0671 04531 07433 0951 03591 0921

    897-0 575-0 959-0 580-0 133-0 182-0 390-0 3151-0

    209-0 850-0 808-0 951-0 184-0 272-0 887-0

    -1589 -545 -470 -597 -4753 -456 -263 -499

    -273 -485 -499 -252 -261 -9777 -414

  • 29

    PLZ Schriftverkehr: Postfachadresse PLZ Dienstgebude: Postgutadresse

    Telefonverbindung Telefax

    51462 12200 12039 14046 10958 13304 10356 10398 12672 12474 33595 44782 53104 38002 28079 27512 50319

    29201 09100 96401 48651 03001

    64272 94454 06839 32754 86607 44127 01213 47015 52348 40002

    16222 25333 26691 99009 45116

    24901 60259 15229 79078 85311 360002

    45801 07543 35387 73001 38601 99852 37070

    58001

    BERGISCH GLADBACH BERLIN I BERLIN II BERLIN III BERLIN IV BERLIN V, Postfach 650440 BERLIN VI BERLIN VII BERLIN VIII BERLIN IV, Postfach 1109 BIELEFELD BOCHUM BONN BRAUNSCHWEIG, Post. 1239 BREMEN, Postfach 107923 BREMERHAVEN, Postf. 101250 BRHL

    CELLE, Postfach 1109 CHEMNITZ COBURG, Postfach 1154 COESFELD COTTBUS, Postfach 100162

    DARMSTADT DEGGENDORF, Postfach 1409 DESSAU DETMOLD DONAUWRTH DORTMUND DRESDEN DUISBURG, Postfach 101501 DREN DSSELDORF, Postf. 101130

    EBERSWALDE ELMSHORN EMDEN, Postfach 1151 ERFURT, Postfach 432 ESSEN

    FLENSBURG, Postfach 1152 FRANKFURT a.M. FRANKFURT (Oder) FREIBURG FREISING, Postfach 1151 FULDA, Postfach 240

    GELSENKIRCHEN, Postf. 100244 GERA GIESSEN GPPINGEN, Postfach 107 GOSLAR Postfach 1140 GOTHA, Postfach 147 GTTINGEN

    HAGEN, Postfach 109

    51465 12203 12057 14059 10969 13353 10365 10407 12681 12489 33602 44789 53123 38118 28195 27570 50321

    29223 09111 96450 48653 03046

    64295 94469 06847 32758 86609 44139 01069 47058 52351 40213

    16227 25335 26723 99085 45127

    24937 60311 15236 79104 85356 36037

    45879 07548 35390 73033 38642 99867 37081

    58095

    Bensberger Str. 85 Hndelplatz 1 Sonnenallee 262 Knigin-Elisabeth-Str. 49 Charlottenstr 90 Mllerstr. 16 Gotlindestr. 93 Storkower Str. 118 Murtzaner Ring 68 Rudower Chaussee 4 Werner-Bock-Str. 8 Universittsstr. 66 Villemombler Str. 101 Cyriaksring 10 Doventorsteinweg 48-52 Grimsbystr. 1 Wilhelm-Kamm-Str. 1

    Georg-Wilhelm-Str. 14 Brckenstr. 12 Kanonenweg 25 Holtwicker Str. 1 Bahnhofstr. 24

    Gro-Gerauer-Weg 7 Hindenburgstr. 32 Elisabethstr. 15 Wittekindstr. 2 Zirgesheimer Str. 9 Alter Mhlenweg 78 Semperstr. 2 Wintgenstr. 29-33 Moltkestr- 49 Fritz-Roeber-Str. 2

    Eberswalder Str. 106 Bauerweg 23 Schlesierstr. 10/12 Altonaer Str. 25 Berliner Platz 10

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    Berlin (nur HAUS) Leipzig (nur HAUS) Hamburg (nur HAUS) Hamburg (nur HAUS) Mnchen (nur HAUS)

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    Agentur (Fachvermittlung ZIHOGA) 60079 Frankfurt a.M., Postf. 170545 60325 Feuerbachstr. 42-46 069 7111-0 -555

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    Vorprfungsamt (VPA) 90327 Nrnberg

    Zentralamt (ZA) 90327 Nrnberg

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    179-0

    179-0

    -215

    -215

    -60 -50 8613 -200 -49 -16 -72 -185 -99 -45 -200

    295

    -3819

  • 34

    ANLAGE V

    Deutsch-schweizerische Vereinbarung ber Niederlassungsfragen

    vom 19. Dezember 1953 (GMB1. 1959, 22), gendert durch Notenwechsel vom 30. April 1991 (GMB1. S.595)

    Vorbemerkung

    Zwischen der BR Deutschland und der Schweiz bestehen ein Niederlassungsvertrag vom 13. November 1909 (RGBl. 1911 S. 887) und ein Vertrag betreffend die Regelung der Rechtsverhltnisse der beiderseitigen Staatsangehrigen im Gebiet des anderen Vertragsstaates vom 31. Oktober 1910 (RGBl. 1911 S. 89). Unter Bezugnahme auf diese Vertrge sind in deren Ergnzung und mit Prioritt die Vereinbarungen vom 19. Dezember 1953 getroffen worden und durch Notenwechsel mit Wirkung vom 1. August 1958 an in Kraft getreten.

    Die Einzelheiten ergeben sich aus der auszugsweise wiedergegebenen Niederschrift und deren Anlage.

    Niederschrift

    Die deutschen und die schweizerischen Vertreter sind bereingekommen, die beiderseitigen Staatsangehrigen, die sich im Gebiet des anderen Staates aufhalten, in bezug auf den Aufenthalt und die Ausbung einer Erwerbsttigkeit nach den in der Anlage niedergelegten Grundstzen zu behandeln. Sie haben vorgesehen, da die Angehrigen des einen Staates erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Gebiet des anderen Staates von fremdenpolizeilichen und sonstigen Beschrnkungen befreit und in der Ausbung einer Erwerbsttigkeit sowie in der Freizgigkeit den eigenen Staatsangehrigen gleichgestellt sein sollen. Sie waren sich dabei darber einig, da eine Frist von zehn Jahren durch die zur Zeit gegebenen besonderen Verhltnisse gerechtfertigt werde und da es ihr gemeinschaftliches Anliegen ist, sobald wie mglich zu der frher gltigen Frist von fnf Jahren zurckzukehren. Sie werden der Frage, ob die Frist von zehn Jahren beibehalten werden mu, stndig ihre Aufmerksamkeit widmen.

    Die beiden Regierungen werden die in der Anlage niedergelegten Ergebnisse der Besprechungen entgegenkommend handhaben und in diesem Sinne von den in Ziffer II der Anlage vorgesehenen Mglichkeiten, insbesondere gegenber folgenden Personengruppen, Gebrauch machen:

    dem technischen Personal zur Montage und Unterhaltung gelieferter Erzeugnisse, den Handelsreisenden (Grohandelsreisende), den Inhabern und Beauftragten von Firmen, die einen vom Mutterhaus abhngigen Betrieb zu Kontrollzwecken besuchen, und Fachleuten, die fr den gegenseitigen Wirtschaftsverkehr von besonderer Bedeutung sind.

    Die beiden Regierungen werden dafr sorgen, da die zustndigen Behrden ber die An-trge auf die erforderlichen Bewilligungen so rasch als mglich entscheiden.

    ber die Zulassung von Gastarbeitnehmern (Stagiares) wird eine besondere Vereinbarung abgeschlossen werden.

  • 35

    Diese Niederschrift und ihre Anlage ersetzen die Niederschrift ber das Ergebnis der deutsch-schweizerischen Verhandlungen in Mnchen vom 13. April 1927 und die Nieder-schrift des Ergebnisses der deutsch-schweizerischen Verhandlungen in Berlin vom 4. Mai 1933.

    Die Niederschrift gilt auch fr das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-publik Deutschland gegenber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklrung abgibt.

    Die Niederschrift bedarf der Genehmigung der beiden Regierungen. Das Datum ihres In-krafttretens wird durch Notenwechsel festgelegt, der in Bonn erfolgen soll.

    Die in der Niederschrift getroffene Regelung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekndigt werden.

    Anlage zur Niederschrift

    I.

    1. Deutsche haben nach einem ununterbrochenen ordnungsgemen Aufenthalt von fnf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Artikels 6 des schweizerischen Bundesgesetzes ber Aufenthalt und Niederlassung der Auslnder vom 26. Mrz 1931, abgendert am 8. Oktober 1948. Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingungen geknpfte Recht, sich im ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei-zer jede berufliche Ttigkeit auszuben, sowie die Arbeitsstelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbstndigen zu einer selbstndigen Ttigkeit oder umgekehrt berzugehen. Die Freiheit der Berufsausbung erstreckt sich nicht auf Be-rufe, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift Schweizern vorbehalten sind.

    2. Schweizer haben nach einem ununterbrochenen ordnungsgemen Aufenthalt von fnf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten und unbeschrnkten Aufenthaltsrechts und, sofern sie Arbeitnehmer sind oder werden wollen, auf Erteilung einer unbefristeten und unbeschrnkten Arbeitserlaubnis. Sie er-halten hierdurch das Recht, sich im ganzen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche jede berufliche T-tigkeit auszuben sowie die Arbeitsstelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbstndigen zu einer selbstndigen Ttigkeit oder umgekehrt berzugehen. Die Freiheit der Berufsausbung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund gesetz-licher Vorschrift Deutschen vorbehalten sind.

    (3) (aufgehoben) 4. Auf die in den Abstzen 1 und 2 erwhnten Rechte und Vorteile haben auch der Ehe-

    gatte und die Kinder unter 18 Jahren des Begnstigten Anspruch, sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile nach Auflsung der Haushaltsgemeinschaft.

    5. Die fnfjhrige Frist nach den Abstzen 1 und 2 gilt nicht als unterbrochen, wenn der Auslnder aus einem seiner Natur nach vorbergehenden Grunde vom Aufenthaltsstaat abwesend ist.

  • 36

    6. Angehrige des einen Staates, die sich nur aus einem seiner Natur nach vorbergehen-den Grunde, z.B. zu Studien- oder Heilzwecken, in das Gebiet des anderen Staates be-geben oder sich dort aufhalten, knnen die vorstehenden Vergnstigungen nicht in An-spruch nehmen.

    7. (aufgehoben) II.

    Bei der auslnderrechtlichen Behandlung der beiderseitigen Staatsangehrigen wird dafr Sorge getragen, da die Verwirklichung der die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen be-stimmenden gemeinsamen Grundstze nicht beeintrchtigt wird.

    III.

    (aufgehoben) IV.

    Die gesetzlichen Vorschriften ber das Erlschen und den Entzug des unbefristeten und un-beschrnkten Aufenthaltsrechtes und der Niederlassungsbewilligung werden durch diese Regelung nicht berhrt. Mit dem Verlust dieser Aufenthaltstitel erlschen auch die in Ab-schnitt I erwhnten Rechte und Vorteile.

    V.

    1. Die Gebhren fr Titel zum Aufenthalt und zur Ausbung einer Erwerbsttigkeit sollen mglichst niedrig gehalten sein und in einem angemessenen Verhltnis zur Amtshand-lung stehen. Die Gebhr fr die Verlngerung oder Erneuerung einer Bewilligung soll niedriger sein als die Gebhr fr erstmalige Erteilung.

    2. Bei nachgewiesener Bedrftigkeit sollen die Gebhren ganz oder teilweise erlassen werden.

    VI.

    (aufgehoben)