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22. Wahlperiode . Ausgabe 2020 Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Band 2 Rechtliche Grundlagen HAMBURGISCHE BÜRGER SCHAFT

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  • 2 2 . W a h l p e r i o d e . A u s g a b e 2 0 2 0

    Die B�rgerschaftder Freien und Hansestadt Hamburg

    Band 2RechtlicheGrundlagen

    H A M B U R G I S C H EB � R G E R S C H A F T

    aktualisierteAuflage

  • Hamburgische B�rgerschaft

  • Die B�rgerschaft der Freienund Hansestadt Hamburg

    Handbuch

    22. Wahlperiode(2020 – 2025)

    Band 2Rechtliche Grundlagen

    1. Auflage

  • Die Hamburgische B�rgerschaft ist unter folgender Anschrift zuerreichen:

    Hamburgische B�rgerschaftRathausmarkt 120095 HamburgTelefon 040 42831-2409Telefax 040 42731-2289E-Mail: [email protected]

    Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unterwww.hamburgische-buergerschaft.de.

    Auf unserer Website unter www.hamburgische-buergerschaft.de/recht finden Sie zudem auch die stets aktuel-len Rechtsgrundlagen dieses Handbuchs sowie unterwww.hamburgische-buergerschaft.de/veroeffentlichungen die ak-tuelle Ausgabe des Handbuchs als PDF.

    Band 2

    Stand: November 2020

    Herausgegeben von der Hamburgischen B�rgerschaft.Redaktion: Marcus Pawelczyk (verantwortlich), Susanne AhrensSatz: Schr�der Media GbR, DernbachHerstellung: medienhaus Plump, Rheinbreitbach

    Verlegerische Betreuung: K�rschners Politikkontakte, NDV GmbH & Co. KGISBN 978-3-95879-130-5

    � 2020 by Hamburgische B�rgerschaft

    Jede Verwertung auch von einzelnen Teilen des Werkes außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne die ausdr�ckliche Zustimmungdes Herausgebers oder des Verlages unzul�ssig; dies gilt insbesondere f�r Ver-vielf�ltigungen jeder Art und die Einspeicherung und Weiterverarbeitung inelektronischen Systemen.

  • Inhalt

    Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . 9

    Gesch�ftsordnung der Hamburgischen B�rgerschaft . . . . . 42

    Sachverzeichnis zur Gesch�ftsordnung . . . . . . . . . . . . . . 84

    Gesetz �ber die Wahl zur Hamburgischen B�rgerschaft . . . 136

    Hamburgisches Abgeordnetengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 174

    Fraktionsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

    Hamburgisches Gesetz �ber Volksinitiative, Volksbegehrenund Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz – VAbstG) . . 206

    Gesetz �ber Volkspetitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

    Gesetz �ber den Eingabenausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . 240

    Bannkreisgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

    Gesetz �ber die Untersuchungsaussch�sse derHamburgischen B�rgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246

    Datenschutzordnung der Hamburgischen B�rgerschaft . . . 266

    Hausordnung der Hamburgischen B�rgerschaft . . . . . . . . 280

  • Liebe Hamburgerinnen und Hamburger,

    unser Zusammenleben basiert auf zahlreichen Gesetzen, Verord-nungen und Bestimmungen. Nicht anders verh�lt es sich mitder Arbeit eines Landesparlaments. In diesem zweiten Band desHandbuchs der Hamburgischen B�rgerschaft finden Sie dieGrundlagen f�r unser Miteinander in der Stadt: die Verfassungder Freien und Hansestadt Hamburg, die Gesch�ftsordnung derHamburgischen B�rgerschaft sowie zahlreiche weitere Gesetzeund sonstige Vorschriften. Sie bilden die rechtliche Grundlageunseres legislativen Handelns in Hamburg und regeln die Orga-nisation des Parlaments, Rechte und Pflichten der Abgeordne-ten, Volksabstimmungen sowie die B�rgerschafts- und Bezirks-versammlungswahlen. Sie betreffen damit ganz direkt auch alleB�rgerinnen und B�rger unserer Stadt.

    Dieses Handbuch erg�nzt den ersten Band „Abgeordnete undGremien“, der die Biografien aller 123 B�rgerschaftsabgeord-neten sowie Informationen zum Aufbau und zur Arbeit IhresLandesparlaments enth�lt. Sollten Sie weitere Fragen haben,besuchen Sie uns gern im Internet unter www.hamburgische-buergerschaft.de. In unserer „Parlamentsdatenbank“ finden Siealle B�rgerschaftsdrucksachen und -protokolle sowie die parla-mentarischen Vorg�nge seit 1997. Die Datenbank erm�glichtIhnen eine umfangreiche Recherche nach Schlagworten, Da-tum, Abgeordneten und Fraktionen sowie den Beratungsst�n-den der einzelnen Drucksachen. In der Rubrik „Service“ unsererWebsite finden Sie ein Lexikon mit den wichtigsten parlamenta-rischen Begriffen, unter „Dokumente“ sind wissenswerte Statis-tiken zu unseren Abgeordneten und ausgew�hlte Gesetzestexteder B�rgerschaft hinterlegt. Sie werden �berrascht sein, wie in-tensiv wir uns mit vielen Themen besch�ftigen.

    Demokratie braucht m�ndige, informierte B�rgerinnen und B�r-ger. Ich w�nsche mir, dass die vorliegenden zwei B�nde zu einemvertieften Verst�ndnis f�r unsere repr�sentative Demokratie undeinem gest�rkten Beurteilungsverm�gen politischer Vorg�nge inunserer Hansestadt Hamburg beitragen.

    Hamburg, November 2020

    Carola VeitPr�sidentin der Hamburgischen B�rgerschaft

    7

  • Verfassungder Freien und Hansestadt Hamburg

    Vom 6. Juni 1952

    Fundstelle: HmbBl I 100-a

    �nderungen

    1. Artikel 6 ge�ndert durch Gesetz vom 9. Juni 1969(HmbGVBl. S. 109)

    2. Artikel 23a, 25b, 38a eingef�gt, Artikel 23, 24 ge�ndert, Arti-kel 32 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Februar 1971(HmbGVBl. S. 21)

    3. Artikel 70 neu gefasst durch Gesetz vom 14. Januar 1972(HmbGVBl. S. 15)

    4. Artikel 10 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Mai 1982(HmbGVBl. S. 117)

    5. Pr�ambel ge�ndert durch Gesetz vom 27. Juni 1986(HmbGVBl. S. 167)

    6. Artikel 50 aufgehoben, Artikel 50 eingef�gt, Artikel 49, 65ge�ndert, Artikel 13, 48 neu gefasst durch Gesetz vom29. Mai 1996 (HmbGVBl. S. 77)

    7. Artikel 26 bis 31, 41 aufgehoben, Artikel 25a, 25c, 32a, 75a ein-gef�gt, Artikel 3, 10, 11, 18, 22, 25b, 36, 37, 38, 42, 45, 47, 55, 63,65, 66, 68, 72 ge�ndert, Artikel 7, 12, 15, 33, 34, 35, 40, 51, 71neu gefasst durch Gesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 129)

    8. Artikel 69 neu gefasst durch Gesetz vom 20. Juni 1996(HmbGVBl. S. 133)

    9. Artikel 50 ge�ndert durch Gesetz vom 16. Mai 2001(HmbGVBl. S. 105)

    10. Artikel 2, 7, 9, 12, 13, 14, 18, 22 – 31, 33 – 36, 39 – 42, 45, 54,58, 59, 60, 63, 65, 68, 71, 73, 74, 75 ge�ndert, Artikel 8, 15,37, 52 neu gefasst durch Gesetz vom 16. Mai 2001(HmbGVBl. S. 106)

    11. Artikel 4 ge�ndert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006(HmbGVBl. S. 517)

    12. Artikel 50 neu gefasst durch Gesetz vom 16. Dezember 2008(HmbGVBl. S. 431)

    13. Artikel 4 und 6 ge�ndert durch Gesetz vom 8. Juli 2009(HmbGVBl. S. 221)

    9

  • 14. Artikel 72 ge�ndert und Artikel 72a eingef�gt durch Gesetzvom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 253)1a)

    15. Artikel 10 ge�ndert durch Gesetz vom 19. Februar 2013(HmbGVBl. S. 43)1b)

    16. Artikel 4 und Artikel 6 ge�ndert durch Gesetz vom 13. De-zember 2013 (HmbGVBl S. 499)

    17. Artikel 50 ge�ndert durch Gesetz vom 1. Juni 2015(HmbGVBl S. 102)

    18. Artikel 60a neu eingef�gt durch Gesetz vom 20. Juli 2016(HmbGVBl. S. 319)1c)

    19. Artikel 12 ge�ndert durch Gesetz vom 2. Oktober 2019(HmbGVBl. S. 333)

    20. Pr�ambel ge�ndert durch Gesetz vom 20. Februar 2020(HmbGVBl. S. 145)

    21. Artikel 25 und Artikel 26 ge�ndert durch Gesetz vom 26.Juni 2020 (HmbGVBI. S. 379)

    22. Artikel 56 neu gefasst durch Gesetz vom 3. November 2020(HmbGVBl. S. 559)

    1a) �nderung des Artikels 72 mit Wirkung zum 1.1. 2020.1b) Die �nderung des Artikels 10 tritt am Tage des Beginns der auf seine Verk�n-

    dung folgenden Wahlperiode der B�rgerschaft in Kraft.1c) Artikel 2 lautet wie folgt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die be-

    ziehungsweise der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Hamburgische Be-auftragte f�r Datenschutz und Informationsfreiheit f�hrt das Amt nach Maß-gabe des Artikels 1 bis zum Ende der laufenden Amtszeit oder der sonstigenBeendigung des Amtes fort. Eine Wiederwahl ist nur m�glich, wenn die oderder Betroffene nicht bereits nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-tenden Recht wiedergew�hlt wurde.

    Der Senat verk�ndet das nachstehende, von der B�rgerschaft be-schlossene Gesetz:

    Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eineihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabegegen�ber dem deutschen Volke zu erf�llen. Sie will im Geistedes Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und V�l-kern der Welt sein.

    Durch F�rderung und Lenkung bef�higt sie ihre Wirtschaft zurErf�llung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaft-lichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genos-senschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.

    Jedermann hat die sittliche Pflicht, f�r das Wohl des Ganzen zuwirken. Die Allgemeinheit hilft in F�llen der Not den wirtschaft-

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • lich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der T�chtigen zuf�rdern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.

    Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechti-gung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratiemit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.

    Die nat�rlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonde-ren Schutz des Staates. Insbesondere nimmt die Freie und Hanse-stadt Hamburg ihre Verantwortung f�r die Begrenzung der Erd-erw�rmung wahr.

    In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburgdurch ihre B�rgerschaft diese Verfassung.

    I.

    Die staatlichen Grundlagen

    Artikel 1

    Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepu-blik Deutschland.

    Artikel 21)

    (1) 1Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg um-fasst das bisherige durch Herkommen und Gesetz festgelegte Ge-biet. 2Gebietsver�nderungen bed�rfen eines die Verfassung �n-dernden Gesetzes.

    (2) 1Durch Staatsvertrag k�nnen Einrichtungen, insbesondereBeh�rden, geschaffen werden, die der Freien und HansestadtHamburg und anderen L�ndern gemeinsam sind. 2Ebenso kanndie Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtun-gen beteiligen.

    Artikel 3

    (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischerund sozialer Rechtsstaat.

    (2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird nach Maß-gabe der Verfassung und der Gesetze ausge�bt. 3Sie hat auch die

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    1) Siehe dazu das Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen �ber dieNeuordnung der Rechtsverh�ltnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbm�n-dung vom 3.10.1961 (HmbGVBl. S. 317) und das Gesetz zum Staatsvertrag zwi-schen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und demLande Schleswig-Holstein �ber �nderungen der gemeinsamen Landesgrenze imBereich der Staustufe Geesthacht vom 10. 7.1973 (HmbGVBl. S. 281).

  • Aufgabe, die rechtliche und tats�chliche Gleichstellung vonFrauen und M�nnern zu f�rdern. 4Insbesondere wirkt sie daraufhin, dass Frauen und M�nner in kollegialen �ffentlich-recht-lichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertre-ten sind.

    Artikel 4

    (1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatlicheund gemeindliche T�tigkeit nicht getrennt.

    (2) 1Durch Gesetz sind f�r Teilgebiete (Bezirke) Bezirks�mter zubilden, denen die selbstst�ndige Erledigung �bertragener Auf-gaben obliegt. 2An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirks-versammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.

    (3) Die Bezirksversammlungen werden in allgemeiner, unmittel-barer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew�hlt. Wahlvor-schl�ge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Bezirks-versammlungen bestimmen, werden nur ber�cksichtigt, wennsie mindestens drei vom Hundert der insgesamt auf solcheWahlvorschl�ge abgegebenen g�ltigen Stimmen erhalten haben.Das Gesetz bestimmt das N�here; f�r gesetzliche Bestimmungen�ber die Wahl der Bezirksversammlungen gilt Artikel 6 Absatz 4S�tze 2 bis 4 entsprechend.

    Artikel 5

    (1) Die Landesfarben sind weiß-rot.

    (2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreit�r-mige Burg mit geschlossenem Tor.

    (3) Die Landesflagge tr�gt die weiße Burg des Landeswappensauf rotem Grund.

    (4) Das Gesetz bestimmt das N�here �ber die Flagge und dasWappen.

    II.

    Die B�rgerschaft

    Artikel 6

    (1) Die B�rgerschaft ist das Landesparlament.

    (2) 1Die B�rgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordne-ten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und gehei-

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • mer Wahl gew�hlt werden. 2Wahlvorschl�ge, nach deren Ergeb-nis sich die Sitzanteile in der B�rgerschaft bestimmen, werdennur ber�cksichtigt, wenn sie mindestens f�nf vom Hundert derinsgesamt auf solche Wahlvorschl�ge abgegebenen g�ltigenStimmen erhalten haben.

    (3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder �ffentlicher Feiertagsein.

    (4) 1Das Gesetz bestimmt das N�here. 2Gesetzesbeschl�sse derB�rgerschaft bed�rfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab-gegebenen Stimmen. 3Auf die so beschlossenen Gesetze ist Arti-kel 50 Absatz 4 S�tze 1 bis 4 und Absatz 3 S�tze 5, 7, 9, 11 und 12mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesetz im Fall des Sat-zes 9 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden undder Zustimmung von mindestens einem F�nftel der Wahlbe-rechtigten bedarf. 4F�r durch Volksbegehren eingebrachte Ge-setzesvorlagen gilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Ar-tikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht anzuwenden.

    (5) 1Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. 2Die Ge-w�hlten k�nnen jederzeit aus der B�rgerschaft ausscheiden.

    Artikel 72)

    (1) 1Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter desganzen Volkes. 2Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen undan Auftr�ge nicht gebunden.

    (2) 1Abgeordnete k�nnen durch Beschluss der B�rgerschaft aus-geschlossen werden, wenn sie

    1. ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen pers�nlicheVorteile zu verschaffen,

    oder

    2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigenn�tzigen Gr�ndengr�blich vernachl�ssigen

    oder

    3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gr�blich zuwiderhandeln.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    2) Mit der Bekanntmachung vom 22. 01. 2013 (HmbGVBl. S. 13) ist aus dem Urteildes Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. 01. 2013 – HVerfG 3/12 – die fol-gende Entscheidungsformel mit Gesetzeskraft ver�ffentlicht worden:1.: „Artikel 7 Absatz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist nichtdahingehend auszulegen, dass eine Wahl durch die B�rgerschaft ung�ltig ist,wenn die Wahlvorlage zwar mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordne-ten, aber ohne Einvernehmen mit dem �ltestenrat als Erweiterung der Tagesord-nung erst w�hrend der entscheidenden Sitzung in die B�rgerschaft eingebrachtwird.“

  • 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von dreiVierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.

    (3) Die Gesch�ftsordnung der B�rgerschaft kann vorsehen, dassAbgeordnete bei grober Ungeb�hr oder wiederholtem Zuwider-handeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnungvon einer oder mehreren, h�chstens von drei Sitzungen ausge-schlossen werden k�nnen.

    Artikel 8

    Abgeordnete, die ihre W�hlbarkeit verlieren, scheiden aus derB�rgerschaft aus.

    Artikel 9

    (1) Die B�rgerschaft entscheidet �ber die G�ltigkeit der Wahlund befindet dar�ber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verlo-ren haben.

    (2) 1Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene dasHamburgische Verfassungsgericht anrufen. 2Das Gesetz be-stimmt das N�here.

    Artikel 10

    (1) 1Die B�rgerschaft wird auf f�nf Jahre gew�hlt. 2Ihre Wahlpe-riode endet mit dem Zusammentritt der neuen B�rgerschaft.

    (2) Die B�rgerschaft wird fr�hestens 57 und sp�testens 60 Mo-nate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gew�hlt.

    Artikel 11

    (1) 1Die B�rgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahl-periode beschließen. 2Der Antrag muss von wenigstens einemViertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochenvor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allenAbgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. 3Der Beschlussbedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglie-derzahl.

    (2) 1Hat die B�rgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahl-periode beschlossen, so finden innerhalb von zehn WochenNeuwahlen statt. 2Der Senat bestimmt den Wahltag.

    Artikel 12

    (1) 1Die B�rgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats denWahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • 2Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidetdie Pr�sidentin oder der Pr�sident der B�rgerschaft. 3Das Gesetzbestimmt das N�here.

    (2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.

    (3) Die erste Sitzung findet sp�testens vier Wochen nach derWahl statt; sie ist von der Pr�sidentin oder dem Pr�sidenten derbisherigen B�rgerschaft einzuberufen.

    (4) Die alte B�rgerschaft f�hrt die Gesch�fte bis zur ersten Sit-zung der neuen B�rgerschaft weiter.

    Artikel 13

    (1) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes,ihre Unabh�ngigkeit sicherndes Entgelt. 2Das Gesetz bestimmtdas N�here.

    (2) 1Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordnetenmit einer Berufst�tigkeit ist gew�hrleistet. 2Das Gesetz kann f�rAngeh�rige des hamburgischen �ffentlichen Dienstes und f�rleitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie undHansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,Beschr�nkungen der W�hlbarkeit vorsehen.

    (3) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder einesAbgeordneten zu �bernehmen und auszu�ben; insbesondere istArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die daf�r n�tige freieZeit zu gew�hren. 2Eine K�ndigung oder Entlassung aus einemArbeits- oder Dienstverh�ltnis aus diesem Grunde ist unzul�ssig.3Das Gesetz bestimmt das N�here.

    Artikel 14

    (1) Abgeordnete d�rfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungenoder �ußerungen, die sie in der B�rgerschaft oder einem ihrerAussch�sse getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgtoder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung ge-zogen werden.

    (2) Verleumderische Beleidigungen k�nnen mit Genehmigungder B�rgerschaft verfolgt werden.

    Artikel 15

    (1) Abgeordnete d�rfen ohne Einwilligung der B�rgerschaftw�hrend der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonsti-gen ihre Freiheit und die Aus�bung ihres Mandats beschr�nken-den Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • bei der Aus�bung einer Straftat oder sp�testens im Laufe des fol-genden Tages festgenommen.

    (2) Auf Verlangen der B�rgerschaft wird jedes gegen Abgeord-nete gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haftoder sonstige Beschr�nkung ihrer pers�nlichen Freiheit f�r dieDauer ihres Mandats aufgehoben.

    Artikel 16

    Wahrheitsgetreue Berichte �ber die Verhandlungen in den �f-fentlichen Sitzungen der B�rgerschaft oder eines anderen deut-schen Landtages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

    Artikel 171Die Abgeordneten sind berechtigt, �ber Personen, die ihnen inihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieserEigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie �ber dieseTatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2So weit diesesZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme vonSchriftst�cken unzul�ssig.

    Artikel 18

    (1) 1Die B�rgerschaft w�hlt ihre Pr�sidentin oder ihren Pr�si-denten, die Vizepr�sidentinnen und Vizepr�sidenten und dieSchriftf�hrerinnen und Schriftf�hrer. 2Sie gibt sich eine Ge-sch�ftsordnung.

    (2) 1Die Pr�sidentin oder der Pr�sident �bt das Hausrecht unddie Polizeigewalt in den von der B�rgerschaft benutzten R�u-men aus; ihr oder ihm untersteht die B�rgerschaftskanzlei. 2Sieoder er verf�gt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66)�ber Einnahmen und Ausgaben der B�rgerschaft und vertrittdie Freie und Hansestadt Hamburg in allen Rechtsgesch�ftenund Rechtsstreitigkeiten der B�rgerschaft. 3Abweichend von Ar-tikel 45 ernennt und entl�sst die Pr�sidentin oder der Pr�sidentdie Beamtinnen und Beamten der B�rgerschaft.

    (3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den R�umender B�rgerschaft darf nur mit Einwilligung der Pr�sidentin oderdes Pr�sidenten vorgenommen werden.

    Artikel 19

    Zu einem Beschluss der B�rgerschaft ist einfache Stimmenmehr-heit erforderlich, sofern die Verfassung nicht ein anderes Stim-menverh�ltnis vorschreibt.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Artikel 20

    (1) 1Die B�rgerschaft ist beschlussf�hig, wenn mehr als dieH�lfte der Mitglieder anwesend sind. 2Jedoch sind alle Be-schl�sse g�ltig, die gefasst werden, ohne dass die Beschluss-f�higkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifeltworden ist.

    (2) Die Beschlussf�higkeit f�r die Anberaumung der Sitzungen,f�r die Feststellung der Tagesordnung und der Niederschrift so-wie f�r andere die Gesch�ftsbehandlung betreffende Fragenwird durch die Gesch�ftsordnung geregelt.

    (3) Die Gesch�ftsordnung regelt die Art der Abstimmung.

    Artikel 211Die Sitzungen der B�rgerschaft sind �ffentlich. 2Beantragt einZehntel der Abgeordneten oder der Senat, die Beratung und Ab-stimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so be-schließt die B�rgerschaft dar�ber in nicht �ffentlicher Verhand-lung.

    Artikel 221Die B�rgerschaft wird durch die Pr�sidentin oder den Pr�siden-ten einberufen. 2Sie oder er ist dazu verpflichtet,

    1. auf Beschluss der B�rgerschaft,

    2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wennseit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,

    3. auf Verlangen des Senats.

    Artikel 23

    (1) 1Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungender B�rgerschaft und ihrer Aussch�sse Zutritt; der Senat hat dasRecht, auch andere Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden.2Das gilt nicht f�r Untersuchungsaussch�sse (Artikel 26). 3DieB�rgerschaft und ihre Aussch�sse k�nnen die Entsendung desf�r die zur Beratung anstehende Angelegenheit zust�ndigenMitglieds des Senats verlangen. 4Es kann sich durch seine Ver-treterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durchden zust�ndigen Senatssyndicus, vertreten lassen.

    (2) 1Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihrVerlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 2Sie unterstehen derOrdnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • (3) Von den Sitzungen der Aussch�sse ist dem Senat, soweittunlich, vorher Kenntnis zu geben.

    (4) Antr�ge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf dieB�rgerschaft nicht vertagen.

    Artikel 243)

    (1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parla-mentarischen Demokratie.

    (2) 1Sie hat die st�ndige Aufgabe, die Kritik am Regierungspro-gramm im Grundsatz und im Einzelfall �ffentlich zu vertreten.2Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.

    Artikel 254)

    (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in �ffentlichen Angele-genheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.

    (2) 1Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und m�ssen voneiner in der Gesch�ftsordnung der B�rgerschaft zu bestimmen-den Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht h�her als 10 seindarf, unterzeichnet sein. 2Sie sind binnen vier Wochen durcheine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzungder B�rgerschaft zu beantworten. 3Auf Verlangen von einemDrittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Be-sprechung.

    (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 folgt f�r die Dauer der22. Wahlperiode der B�rgerschaft der Antwort auf Verlangenvon einem F�nftel der anwesenden Abgeordneten eine Bespre-chung.

    (3) 1Kleine Anfragen k�nnen von einer oder einem Abgeordne-ten schriftlich gestellt werden. 2Sie sind vom Senat binnen achtTagen schriftlich zu beantworten.

    (4) Die Gesch�ftsordnung der B�rgerschaft bestimmt das N�here.

    Artikel 265)

    (1) 1Die B�rgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Vier-tels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsaussch�sse ein-

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    3) Ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 23a istjetzt Artikel 24

    4) Ge�ndert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 24 ist jetzt Artikel 255) Mit der Bekanntmachung vom 14.12.1988 (HmbGVBl. S. 324) ist auf die Geset-

    zeskraft des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 26. April 1988 –HVerfG 1/88 – hingewiesen worden. Danach besteht nach Artikel 25 Absatz 2Satz 2 ein Beweisverwertungsverbot f�r solche Unterlagen, die durch die �berwa-

  • zusetzen. 2Die Aussch�sse erheben Beweis in �ffentlicher Ver-handlung, soweit sie nichts anderes beschließen. 3BeantragteBeweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmit-glieder verlangt.

    (1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die B�rgerschaft f�rdie Dauer der 22. Wahlperiode auf Antrag eines F�nftels der Ab-geordneten die Pflicht, Untersuchungsaussch�sse einzusetzen.2Beantragte Beweise sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 zu er-heben, wenn es ein F�nftel der Ausschussmitglieder verlangt.

    (2) 1F�r die Beweiserhebung gelten die Vorschriften �ber denStrafprozess sinngem�ß. 2Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisbleiben unber�hrt.

    (3) Das Gesetz und die Gesch�ftsordnung der B�rgerschaft be-stimmen das N�here �ber die Einsetzung, die Befugnisse unddas Verfahren von Untersuchungsaussch�ssen.

    (4) 1Hamburgische Gerichte und Beh�rden sind zu Rechts- undAmtshilfe verpflichtet. 2Der Senat stellt den Untersuchungsaus-sch�ssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterst�tzung erforderlichenund von ihnen ausgew�hlten Bediensteten zur Verf�gung.

    (5) 1Die Beschl�sse der Untersuchungsaussch�sse sind der rich-terlichen Er�rterung entzogen. 2In der W�rdigung und Beurtei-lung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltssind die Gerichte frei.

    (6) Die Mitglieder von Untersuchungsaussch�ssen sind zurVerschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen han-delt, die sie bei ihrer T�tigkeit im Untersuchungsausschuss er-

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    chung des Fernmeldeverkehrs zum Zwecke der Strafverfolgung erlangt wordensind.Mit der Bekanntmachung vom 4. 8.1995 (HmbGVBl. S. 199) sind aus dem Urteildes Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 – HVerfG 1/95 – fol-gende Entscheidungss�tze 1 und 3 mit Gesetzeskraft ver�ffentlicht worden:„1. In Streitigkeiten �ber Rechte und Pflichten zwischen dem Senat und der B�r-gerschaft �ber die Vorlage von Akten an einen Parlamentarischen Untersu-chungsausschuss ist nur der Rechtsweg zum Hamburgischen Verfassungsgerichtgegeben.3. Nach den Vorschriften der Artikel 25 Abs�tze 2 und 4 sowie Artikel 32 derHamburgischen Verfassung muss der Senat von der B�rgerschaft und ihren Aus-sch�ssen angeforderte Akten, die schutzbed�rftige personenbezogene Daten ent-halten, unbeschr�nkt vorlegen, wenn die B�rgerschaft durch den Erlass von Nor-men sichergestellt hat, dass diese Daten entsprechend den Vorschriften desGrundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland gesch�tzt werden.“Zu Absatz 5 vergleiche § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassungvom 27. 2.1985 (BGBl. I S. 462); danach bed�rfen Beamte auch bei Aussagen vorParlamentarischen Untersuchungsaussch�ssen einer Aussagegenehmigung.Ge�ndert 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129), ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001(HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 25 ist jetzt Artikel 26; bisheriger Artikel 26ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden

  • fahren haben und die nicht Gegenstand der �ffentlichen Ver-handlung gewesen sind.

    Artikel 276)

    (1) 1Die B�rgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines F�nf-tels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Ent-scheidungen �ber umfangreiche und bedeutsame SachkomplexeEnquete-Kommissionen einzusetzen. 2Ihnen geh�ren als sach-verst�ndige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied derB�rgerschaft sind. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommis-sion bezeichnen.

    (2) 1Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwen-dung. 2Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihrVerlangen das Wort zu erteilen.

    (3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

    Artikel 287)

    (1) Die B�rgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem dieBehandlung der an die B�rgerschaft gerichteten Bitten und Be-schwerden obliegt.

    (2) 1Bei der �berpr�fung von Beschwerden wird der Eingaben-ausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan t�tig. 2Das Gesetzbestimmt das N�here.

    Artikel 298)

    1Werden an die B�rgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerdendurch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwoh-nern unterst�tzt (Volkspetition), so befasst sich die B�rgerschaftmit dem Anliegen. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Peten-tinnen und Petenten erh�lt Gelegenheit, das Anliegen in einemAusschuss zu erl�utern. 3Das Gesetz bestimmt das N�here.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    6) Ge�ndert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 25a ist jetzt Artikel 27;bisheriger Artikel 27 ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgeho-ben worden

    7) Ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 25b istjetzt Artikel 28; bisheriger Artikel 28 ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl.S. 129) aufgehoben worden

    8) Ge�ndert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 25c ist jetzt Artikel 29;bisheriger Artikel 29 ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgeho-ben worden

  • Artikel 309)

    Der Senat hat der B�rgerschaft und den von ihr eingesetztenAussch�ssen auf Verlangen Ausk�nfte zu erteilen sowie auf Ver-langen eines F�nftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Aktenvorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht ge-setzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen.

    Artikel 3110)

    (1) Der Senat unterrichtet die B�rgerschaft �ber

    1. Gegenst�nde von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre F�r-derung beschlossen hat,

    2. Gesetzentw�rfe, sobald er sie der �ffentlichkeit oder ehren-amtlichen Gremien bekannt gibt,

    3. Senatsbeschl�sse zur Standortplanung,

    4. Staatsvertr�ge nach ihrer Paraphierung,

    5. Angelegenheiten der Europ�ischen Union, insbesondere �berInitiativen gegen�ber den f�r diese Angelegenheiten zust�n-digen Institutionen und Gremien,

    soweit sie f�r die Freie und Hansestadt Hamburg von grunds�tz-licher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungenhaben.

    (2) Die Grenzen des Artikels 30 gelten entsprechend.

    21

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    9) Neu gefasst 18. 2.1971 (HmbGVBl. S. 21)Durch § 18 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Daten-schutzgesetzes vom 31. 3.1981 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) die mit verfassungs-durchbrechender Kraft beschlossen worden sind (vgl. Artikel 76), hat die B�rger-schaft folgende zus�tzliche Rechte erhalten:a) Auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten der B�rgerschaft kann derHamburgische Datenschutzbeauftragte ersucht werden, sich zu Fragen des Da-tenschutzes gutachtlich zu �ußern (§ 18 Absatz 4 Satz 2 HmbDSG).b) Auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten der B�rgerschaft hat derHamburgische Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zuerstatten (§ 20 Absatz 2 Satz 1 HmbDSG).Diese Regelungen sind nunmehr in § 23 Absatz 3 HmbDSG enthalten.Mit der Bekanntmachung vom 4. 8.1995 (HmbGVBl. S. 199) ist aus dem Urteildes Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 – HVerfG 1/95 – derfolgende Entscheidungssatz 3 mit Gesetzeskraft ver�ffentlich worden:„3. Nach den Vorschriften der Artikel 25 Abs�tze 2 und 4 sowie Artikel 32 derHamburgischen Verfassung muss der Senat von der B�rgerschaft und ihren Aus-sch�ssen angeforderte Akten, die schutzbed�rftige personenbezogene Datenenthalten, unbeschr�nkt vorlegen, wenn die B�rgerschaft durch den Erlass vonNormen sichergestellt hat, dass diese Daten entsprechend den Vorschriften desGrundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland gesch�tzt werden.“Neu gefasst 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129), ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001(HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 32 ist jetzt Artikel 30; bisheriger Arti-kel 30 ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden

    10) Ge�ndert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 32a ist jetzt Arti-kel 31; bisheriger Artikel 31 ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129)aufgehoben worden

  • Artikel 32

    (aus redaktionellen Gr�nden frei)

    III.

    Der Senat

    Artikel 33

    (1) Die Erste B�rgermeisterin (Pr�sidentin des Senats) oder derErste B�rgermeister (Pr�sident des Senats) und die Senatorinnenund Senatoren bilden den Senat.

    (2) 1Der Senat ist die Landesregierung. 2Er f�hrt und beaufsich-tigt die Verwaltung.

    (3) Das Gesetz bestimmt die H�chstzahl der Senatsmitglieder.

    Artikel 34

    (1) Die B�rgerschaft w�hlt die Erste B�rgermeisterin oder denErsten B�rgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mit-gliederzahl.

    (2) 1Die Erste B�rgermeisterin oder der Erste B�rgermeister be-ruft und entl�sst die Stellvertreterin (Zweite B�rgermeisterin)oder den Stellvertreter (Zweiter B�rgermeister) und die �brigenSenatorinnen und Senatoren. 2Die Erste B�rgermeisterin oderder Erste B�rgermeister beantragt die gemeinsame Best�tigungdurch die B�rgerschaft; bei der sp�teren Berufung von Senato-rinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderteBest�tigung beantragen.

    (3) 1Mitglied des Senats kann werden, wer zur B�rgerschaftw�hlbar ist. 2Mitglied kann auch werden, wer bei Antritt seinesAmtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburginne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.

    Artikel 35

    (1) Die Amtszeit der Ersten B�rgermeisterin oder des Ersten B�r-germeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mitdem Zusammentritt einer neuen B�rgerschaft, die Amtszeit ei-ner Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledi-gung des Amtes der Ersten B�rgermeisterin oder des Ersten B�r-germeisters.

    (2) Der Senat und einzelne seiner Mitglieder k�nnen jederzeitzur�cktreten.

    22

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • (3) 1Die Amtszeit der Ersten B�rgermeisterin oder des ErstenB�rgermeisters endet auch, wenn die B�rgerschaft ihr oder ihmdas Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit ihrergesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nach-folger w�hlt. 2Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Se-nat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteiltwerden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unter-zeichnet sein.

    Artikel 36

    (1) 1Findet ein Antrag der Ersten B�rgermeisterin oder des Er-sten B�rgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder-zahl der B�rgerschaft, so kann die B�rgerschaft binnen einesMonats nach Eingang des Antrags

    1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine neueErste B�rgermeisterin oder einen neuen Ersten B�rgermeisterw�hlen oder

    2. der Ersten B�rgermeisterin oder dem Ersten B�rgermeisternachtr�glich das Vertrauen aussprechen oder

    3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen.2Macht die B�rgerschaft von diesen Befugnissen keinen Ge-brauch, so kann der Senat binnen zwei Wochen die Wahlperi-ode f�r vorzeitig beendet erkl�ren.

    (2) Der Antrag der Ersten B�rgermeisterin oder des Ersten B�r-germeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, mussmindestens eine Woche vor der Abstimmung eingebracht wer-den.

    (3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.

    Artikel 37

    (1) 1Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten B�rgermeisterinoder des Ersten B�rgermeisters oder bei R�cktritt des Senatsf�hrt der Senat die Gesch�fte bis zur Wahl einer neuen ErstenB�rgermeisterin oder eines neuen Ersten B�rgermeisters weiter.2Auf ihr oder sein Ersuchen f�hren die Senatorinnen und Sena-toren bis zur Berufung und Best�tigung ihrer Nachfolgerinnenund Nachfolger die Gesch�fte weiter.

    (2) Beim R�cktritt einzelner Senatorinnen oder Senatoren ent-scheidet der Senat, ob sie die Gesch�fte bis zur Berufung und

    23

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Best�tigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuf�h-ren oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.

    Artikel 38

    (1) Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vorder B�rgerschaft folgenden Eid zu leisten:

    Ich schw�re, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bun-desrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassungdie Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied desSenats obliegenden Pflichten gewissenhaft erf�llen und dasWohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag,f�rdern will.

    (2) Die Beif�gung einer religi�sen Beteuerung ist zul�ssig.

    Artikel 3911)

    (1) Mitglieder des Senats d�rfen kein B�rgerschaftsmandat aus-�ben.

    (2) Das B�rgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruhtw�hrend der Amtszeit als Mitglied des Senats.

    (3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat w�hrend dieser Zeitaus�bt.

    Artikel 4012)

    (1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Aus�bung je-des anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufst�tig-keit unvereinbar.

    (2) Im Einvernehmen mit der B�rgerschaft kann der Senat ge-nehmigen, dass Mitglieder des Senats dem Verwaltungs- oderAufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unterneh-mens angeh�ren d�rfen.

    Artikel 4113)

    Das Gesetz bestimmt das N�here �ber die Wahl der Ersten B�r-germeisterin oder des Ersten B�rgermeisters, die Berufung und

    24

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    11) Ge�ndert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 38a ist jetzt Arti-kel 39

    12) Ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 39 istjetzt Artikel 40

    13) Ge�ndert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 40 ist jetzt Artikel 41;bisheriger Artikel 41 ist durch Gesetz vom 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129) aufge-hoben worden

  • Entlassung der Senatorinnen und Senatoren sowie �ber dierechtliche Stellung und die Bez�ge der Mitglieder des Senats.

    Artikel 42

    (1) 1Die Erste B�rgermeisterin oder der Erste B�rgermeister lei-tet die Senatsgesch�fte. 2Sie oder er bestimmt die Richtliniender Politik und tr�gt daf�r die Verantwortung gegen�ber derB�rgerschaft.

    (2) 1Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zubeschließenden Gesch�ftsverteilung die Verantwortung f�r dieeinzelnen Verwaltungsbeh�rden und Senats�mter. 2Sie habendem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:

    1. alle an die B�rgerschaft zu richtenden Antr�ge;

    2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer L�n-der oder des Auslandes verhandelt werden;

    3. Angelegenheiten, f�r welche die Entscheidung des Senatsdurch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;

    4. Angelegenheiten, die von grunds�tzlicher oder allgemeinerBedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;

    5. Meinungsverschiedenheiten �ber Fragen, die den Gesch�fts-bereich mehrerer Verwaltungsbeh�rden oder Senats�mter be-r�hren.

    (3) 1Der Senat fasst seine Beschl�sse mit Stimmenmehrheit; je-dem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffas-sung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. 2Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

    Artikel 431Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegen�berder Bundesrepublik Deutschland, den deutschen L�ndern unddem Ausland. 2Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsvertr�ge.3Sie bedarf der Zustimmung der B�rgerschaft, sofern die Vertr�-ge Gegenst�nde der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungenerfordern, f�r die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind.

    Artikel 44

    (1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.

    (2) 1Amnestien bed�rfen eines Gesetzes. 2Strafverfahren darf derSenat nur auf Grund gesetzlicher Erm�chtigung niederschlagen.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Artikel 451Der Senat ernennt und entl�sst die Beamtinnen und Beamten.2Er kann dieses Recht auf andere Stellen �bertragen.

    Artikel 461Der Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweitdie Gesetze nichts anderes bestimmen. 2Er kann die Abnahmevon Eiden anderen Stellen �bertragen.

    Artikel 4714)

    (1) 1Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung sei-ner Angelegenheiten beamtete Senatssyndici ernennen. 2Sie sol-len in der Regel die Bef�higung zum h�heren Verwaltungsdienstbesitzen.

    (2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfallnichts anderes beschließt, an seinen Sitzungen mit beratenderStimme teil.

    (3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einerVerwaltungsbeh�rde oder eines Senatsamtes �bertragen, so ister insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die Weisungen deszust�ndigen Mitglieds des Senats gebunden.

    IV.

    Die Gesetzgebung

    Artikel 48

    (1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte derB�rgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.

    (2) Die Gesetze werden von der B�rgerschaft oder durch Volks-entscheid beschlossen.

    Artikel 49

    (1) Gesetzesvorlagen bed�rfen einer zweimaligen Lesung derB�rgerschaft (Beratung und Abstimmung).

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    14) Ge�ndert 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129), 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106)Der Senat kann Staatsr�te (Senatssyndici) jederzeit in den einstweiligen Ruhe-stand versetzen. Das bestimmen § 41 Absatz 1 und § 143 (jetzt § 138) Absatz 2 desHamburgischen Beamtengesetzes, die durch Gesetz vom 13. 7.1978 (HmbGVBl.S. 315, 326) eingef�gt und die mit verfassungsdurchbrechender Kraft beschlossenworden sind (vgl. Artikel 76)

  • (2) 1Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung m�ssenmindestens sechs Tage liegen. 2Dem Senat ist das Ergebnis derersten Lesung unverz�glich mitzuteilen. 3Mit seinem Einver-st�ndnis kann die zweite Lesung zu einem fr�heren Zeitpunktstattfinden.

    (3) 1Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfin-den, wenn sich kein Widerspruch erhebt. 2Widerspruch kannnur von einem F�nftel der anwesenden Abgeordneten erhobenwerden.

    Artikel 50

    (1) 1Das Volk kann den Erlass, die �nderung oder die Auf-hebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmtenGegenst�nden der politischen Willensbildung (andere Vorlage)beantragen. 2Bundesratsinitiativen, Haushaltspl�ne, Abgaben,Tarife der �ffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versor-gungsbez�ge k�nnen nicht Gegenstand einer Volksinitiativesein. 3Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindes-tens 10 000 zur B�rgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzent-wurf oder die andere Vorlage unterst�tzen.

    (2) 1Die B�rgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Volks-initiative. 2Sie oder ein F�nftel ihrer Mitglieder kann ein Pr�-fungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungenan den Rechnungshof richten. 3Die Volksinitiatoren erhaltenGelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erl�utern. 4So-fern die B�rgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nachEinreichung der Unterschriften das von der Volksinitiative be-antragte Gesetz verabschiedet oder einen Beschluss gefasst hat,der der anderen Vorlage vollst�ndig entspricht, k�nnen dieVolksinitiatoren die Durchf�hrung eines Volksbegehrens bean-tragen. 5Sie k�nnen den Gesetzentwurf oder die andere Vorlagehierzu in �berarbeiteter Form einreichen. 6Der Senat f�hrt dasVolksbegehren durch. 7Die Volksinitiatoren sind berechtigt, Un-terschriften auf eigenen Listen zu sammeln. 8Das Volksbegehrenist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Zwan-zigstel der Wahlberechtigten unterst�tzt wird.

    (3) 1Die B�rgerschaft befasst sich mit dem Anliegen des Volks-begehrens. 2Die Volksinitiatoren erhalten Gelegenheit, das An-liegen in einem Ausschuss zu erl�utern. 3Sofern die B�rgerschaftnicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unter-schriften das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz ver-abschiedet oder einen Beschluss gefasst hat, der der anderen

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Vorlage vollst�ndig entspricht, k�nnen die Volksinitiatoren dieDurchf�hrung eines Volksentscheides beantragen. 4Sie k�nnenden Gesetzentwurf oder die andere Vorlage hierzu in �berarbei-teter Form einreichen. 5Der Senat legt den Gesetzentwurf oderdie andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. 6Die B�rger-schaft kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene an-dere Vorlage beif�gen. 7Der Volksentscheid findet am Tag derWahl zur B�rgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt.8Auf Antrag der Volksinitiative kann der Volksentscheid �bereinfache Gesetze und andere Vorlagen auch an einem anderenTag stattfinden. 9Dasselbe gilt, wenn die B�rgerschaft dies imFalle eines Volksentscheides nach Absatz 4 oder 4a beantragt.10Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur B�rgerschaftoder zum Deutschen Bundestag statt, so ist ein Gesetzentwurfoder eine andere Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit derAbstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder dieandere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entf�llt, dieder Mehrheit der in dem gleichzeitig gew�hlten Parlament re-pr�sentierten Hamburger Stimmen entspricht. 11Verfassungs-�nderungen bed�rfen einer Mehrheit von zwei Dritteln derAbstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in demgleichzeitig gew�hlten Parlament repr�sentierten HamburgerStimmen. 12Steht den Wahlberechtigten nach dem jeweils gel-tenden Wahlrecht mehr als eine Stimme zu, so ist f�r die Er-mittlung der Zahl der im Parlament repr�sentierten HamburgerStimmen nach den S�tzen 10 und 11 die tats�chliche Stimmen-zahl so umzurechnen, dass jeder Wahlberechtigten und jedemWahlberechtigten nur eine Stimme entspricht. 13Findet derVolksentscheid nicht am Tag der Wahl zur B�rgerschaft oderzum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenndie Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein F�nftelder Wahlberechtigten zustimmt.

    (4) 1Ein von der B�rgerschaft beschlossenes Gesetz, durch dasein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder ge�ndertwird (�nderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monatennach seiner Verk�ndung in Kraft. 2Innerhalb dieser Frist k�nnenzweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksent-scheid �ber das �nderungsgesetz verlangen. 3In diesem Fall trittdas �nderungsgesetz nicht vor Durchf�hrung des Volksent-scheids in Kraft. 4Das Volk entscheidet �ber das �nderungsgesetz.Absatz 3 S�tze 5, 7 und 10 bis 13 ist sinngem�ß anzuwenden.

    (4a) 1Ein Volksentscheid �ber eine andere Vorlage bindet B�rger-schaft und Senat. 2Die Bindung kann durch einen Beschluss der

    28

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • B�rgerschaft beseitigt werden. 3Der Beschluss ist im Hamburgi-schen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verk�nden. 4Er wirdnicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verk�ndungwirksam. 5Absatz 4 S�tze 2 bis 5 ist sinngem�ß anzuwenden.

    (4b) 1Die B�rgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder mitdessen Zustimmung einen Gesetzentwurf oder eine andere Vor-lage von grunds�tzlicher und gesamtst�dtischer Bedeutung zumVolksentscheid stellen (B�rgerschaftsreferendum). 2Beschl�sseder B�rgerschaft nach Satz 1 bed�rfen einer Mehrheit von zweiDritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. 3Antr�ge nach Satz 1aus der Mitte der B�rgerschaft sind von zwei Dritteln der Abge-ordneten der B�rgerschaft einzubringen. 4Die B�rgerschaft be-schließt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zweiDritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl �ber den Termin desB�rgerschaftsreferendums. 5Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfas-sung der B�rgerschaft nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahlvon Unterschriften unterst�tztes Volksbegehren zum selben Ge-genstand ist dem zum Volksentscheid gestellten Gesetzentwurfoder der zum Volksentscheid gestellten anderen Vorlage auf An-trag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage beizuf�gen. 6Dasselbegilt f�r eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der B�rger-schaft nach Satz 1 zustande gekommene zul�ssige Volksinitiative,wenn sie im Rahmen einer Sammlung von Unterschriften zwi-schen dem 14. und 35. Tag nach der Beschlussfassung der B�rger-schaft nach Satz 1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigtenunterst�tzt wird. 7Der Gesetzentwurf, die andere Vorlage oderdie Gegenvorlage ist angenommen, wenn sie die in Absatz 3S�tze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht. 8Eine außerhalbdes Tages der Wahl zur B�rgerschaft oder zum Deutschen Bun-destag zur Abstimmung stehende Verfassungs�nderung ist ange-nommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestensdie H�lfte der Wahlberechtigten zustimmen. 9Gesetze und Be-schl�sse �ber andere Vorlagen, die durch B�rgerschaftsrefe-rendum zustande gekommen sind, k�nnen innerhalb der laufen-den Wahlperiode der B�rgerschaft, mindestens aber f�r einenZeitraum von drei Jahren, nicht im Wege von Volksinitiative,Volksbegehren und Volksentscheid ge�ndert werden. 10Volksab-stimmungsverfahren zum selben Gegenstand, die nicht als Ge-genvorlage beigef�gt werden, ruhen bis zum Ablauf der Fristnach Satz 9. 11Im �brigen gelten Abs�tze 4 und 4a entsprechend.

    (5) W�hrend eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tageiner allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegeh-ren und Volksentscheide statt.

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    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • (6) 1Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet aufAntrag des Senats, der B�rgerschaft, eines F�nftels der Abge-ordneten der B�rgerschaft oder der Volksinitiatoren �ber dieDurchf�hrung von Volksbegehren, Volksentscheid und B�rger-schaftsreferendum. 2Volksbegehren und Volksentscheid ruhenw�hrend des Verfahrens.

    (7) 1Das Gesetz bestimmt das N�here. 2Es kann auch Zeitr�umebestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 4, Absatz 3Satz 3 und Absatz 4b Satz 6 wegen sitzungsfreier Zeiten der B�r-gerschaft oder eines von der B�rgerschaft auf Vorschlag derVolksinitiatoren gefassten Beschlusses nicht laufen.

    Artikel 51

    (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz ge�ndert werden,das den Wortlaut der Verfassung ausdr�cklich �ndert oder er-g�nzt.

    (2) 1Zu einem die Verfassung �ndernden Gesetz der B�rgerschaftsind zwei �bereinstimmende Beschl�sse erforderlich, zwischendenen ein Zeitraum von mindestens dreizehn Tagen liegenmuss. 2Beide Beschl�sse m�ssen bei Anwesenheit von drei Vier-teln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit vonzwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gefasst werden.

    Artikel 521Der Senat hat die endg�ltig beschlossenen Gesetze innerhalbeines Monats auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- undVerordnungsblatt zu verk�nden. 2Die Verk�ndung von Pl�nen,Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Ver-ordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgeb-liche St�ck beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch je-dermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.

    Artikel 53

    (1) 1Der Senat kann durch Gesetz erm�chtigt werden, Rechts-verordnungen zu erlassen. 2Dabei m�ssen Inhalt, Zweck undAusmaß der erteilten Erm�chtigung im Gesetz bestimmt wer-den.

    (2) 1Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 2Istdurch Gesetz vorgesehen, dass eine Erm�chtigung weiter �ber-tragen werden kann, so bedarf es zur �bertragung einer Rechts-verordnung.

    30

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Artikel 541Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts an-deres bestimmt ist, mit dem auf die Ausgabe des HamburgischenGesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. 2Dasgilt auch in den F�llen des Artikels 52 Satz 2, wenn der Plan, dieKarte oder die Zeichnung sp�testens mit der Ausgabe des Ham-burgischen Gesetz- und Verordnungsblattes beim Staatsarchivniedergelegt wird.

    V.

    Die Verwaltung

    Artikel 55

    Die Mitglieder des Senats leiten die einzelnen Verwaltungszweigef�r die sie die Verantwortung tragen (Artikel 42 Absatz 2 Satz 1).

    Artikel 561Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. 2Sie ist demWohl der Allgemeinheit und den Grunds�tzen der B�rgern�heund Transparenz verpflichtet. 3Sie macht die bei ihr vorhan-denen Informationen zug�nglich und ver�ffentlicht gesetzlichbestimmte Informationen, soweit dem nicht �ffentliche Interes-sen, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenste-hen. 4Das N�here regelt ein Gesetz.

    Artikel 571Das Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. 2DerSenat grenzt die einzelnen Verwaltungszweige gegeneinander ab.

    Artikel 58

    Wer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dientder Gesamtheit und hat seine Aufgabe unparteiisch und ohneR�cksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunktenwahrzunehmen.

    Artikel 59

    (1) Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach Eignung, Be-f�higung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem �f-fentlichen Amt.

    (2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden auf Lebenszeit er-nannt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

    31

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • 2Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beamtenver-h�ltnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbez�ge.3F�r die verm�gensrechtlichen Anspr�che der Beamten stehtder Rechtsweg offen.

    (3) Die Beamtinnen und Beamten k�nnen vorl�ufig oder end-g�ltig nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungenund in dem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Amtes ent-hoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amtmit geringerem Gehalt versetzt werden.

    Artikel 60

    Bez�ge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmenals Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Ham-burg erh�lt, stehen dieser zu.

    Artikel 60a

    (1) Die Einhaltung der Vorschriften �ber den Datenschutz unddie Informationsfreiheit �berwacht eine Hamburgische Beauf-tragte beziehungsweise ein Hamburgischer Beauftragter f�r Da-tenschutz und Informationsfreiheit.

    (2) 1Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte f�r Da-tenschutz und Informationsfreiheit ist unabh�ngig und nurdem Gesetz unterworfen. 2Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 und Arti-kel 57 Satz 2 finden auf sie beziehungsweise ihn keine Anwen-dung.

    (3) 1Die B�rgerschaft w�hlt die Hamburgische Beauftragte be-ziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten f�r Daten-schutz und Informationsfreiheit mit der Mehrheit ihrer gesetzli-chen Mitglieder. 2Vorschlagsberechtigt f�r die Wahl sind dieFraktionen der B�rgerschaft. 3Die Amtszeit der beziehungsweisedes Hamburgischen Beauftragten f�r Datenschutz und Informa-tionsfreiheit betr�gt sechs Jahre. 4Eine einmalige Wiederwahl istzul�ssig. 5Die Pr�sidentin oder der Pr�sident der B�rgerschaft er-nennt die Gew�hlte oder den Gew�hlten.

    (4) 1Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte f�r Da-tenschutz und Informationsfreiheit berichtet der B�rgerschaftund dem Senat �ber ihre oder seine T�tigkeit. 2Die Abgeordne-ten der B�rgerschaft sind berechtigt, Anfragen an die Hamburgi-sche Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauf-tragten f�r Datenschutz und Informationsfreiheit zu richten,soweit dadurch nicht ihre beziehungsweise seine Unabh�ngig-keit beeintr�chtigt wird.

    32

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • (5) 1Vor Ablauf der Amtszeit kann die beziehungsweise derHamburgische Beauftragte f�r Datenschutz und Informations-freiheit auf ihren beziehungsweise seinen Antrag entlassen wer-den. 2Ohne ihre beziehungsweise seine Zustimmung kann siebeziehungsweise er vor Ablauf der Amtszeit nur aufgrund einesBeschlusses der B�rgerschaft entlassen werden, wenn sie bezie-hungsweise er eine schwere Verfehlung begangen hat oder dieVoraussetzungen f�r die Wahrnehmung ihrer beziehungsweiseseiner Aufgaben nicht mehr erf�llt. 3Ein Beschluss nach Satz 2muss bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mit-gliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an-wesenden Abgeordneten der B�rgerschaft gefasst werden. 4DieEntlassung wird durch die Pr�sidentin beziehungsweise den Pr�-sidenten der B�rgerschaft verf�gt.

    (6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entl�sst die bezie-hungsweise der Hamburgische Beauftragte f�r Datenschutz undInformationsfreiheit die Beamtinnen und Beamten seiner Be-h�rde.

    (7) Das Gesetz bestimmt das N�here.

    Artikel 6115)

    Wird jemand durch die �ffentliche Gewalt in seinen Rechtenverletzt, so steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen, soweitein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.

    VI.

    Die Rechtsprechung

    Artikel 621Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unab-h�ngige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausge�bt. 2Ander Rechtsprechung sind M�nner und Frauen aus dem Volkenach Maßgabe der Gesetze beteiligt.

    Artikel 63

    (1) 1Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Se-nat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. 2Arti-kel 45 findet Anwendung. 3Der Richterwahlausschuss besteht

    33

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    15) Siehe dazu § 195 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 der Verwaltungsgerichtsord-nung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17).

  • aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs b�rger-lichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zweiRechtsanw�ltinnen oder Rechtsanw�lten. 4Das N�here bestimmtdas Gesetz. 5Es kann vorsehen, dass f�r eine bestimmte Ge-richtsbarkeit die Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte durchPersonen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in be-sonderem Maße vertraut sind.

    (2) 1Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Le-benszeit ernannt. 2Sie m�ssen nach ihrer Pers�nlichkeit undnach ihren F�higkeiten die Gew�hr daf�r bieten, dass sie denAufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere imAmte und außerhalb des Amtes nicht gegen die Grunds�tze desGrundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland und dieserVerfassung verstoßen werden. 3Sie k�nnen vor ihrer Ernennungzur �berpr�fung der Pers�nlichkeit und der fachlichen Eignungvom Senat auf Zeit oder Widerruf bestellt werden, es sei denn,dass der Richterwahlausschuss sie als Bewerberinnen oder Be-werber f�r ein Richteramt ablehnt.

    (3) 1Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außer-halb des Amtes gegen die Grunds�tze des Grundgesetzes f�r dieBundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verst�ßt, sokann die B�rgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrergesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Rich-terwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Ent-scheidung gem�ß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes f�r dieBundesrepublik Deutschland beantragen. 2Das gilt auch f�r eh-renamtlich angestellte Richterinnen und Richter.

    (4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richterinnenund Richter Anwendung.

    Artikel 64

    (1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesge-setze und im Rahmen gesetzlicher Erm�chtigung ergangeneRechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgem�ß verk�ndetworden sind, als verbindlich anzusehen.

    (2) 1Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Ge-setz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangeneRechtsverordnung gegen diese Verfassung verst�ßt, so ist dasVerfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgi-schen Verfassungsgerichts einzuholen, sofern es auf die G�ltig-keit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. 2Artikel 100

    34

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • des Grundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland bleibtunber�hrt.

    Artikel 65

    (1) 1Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Pr�si-dentin oder dem Pr�sidenten und acht weiteren Mitgliedern.2Die Pr�sidentin oder der Pr�sident und drei weitere Mitgliederm�ssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeitsein. 3Zwei weitere Mitglieder m�ssen die Bef�higung zum Rich-teramt besitzen. 4Mitglieder der B�rgerschaft, des Senats, desBundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder ent-sprechender Organe eines anderen Landes oder der Europ�-ischen Gemeinschaften d�rfen nicht Mitglieder des Verfassungs-gerichts sein.

    (2) 1Die B�rgerschaft w�hlt die Mitglieder des Verfassungsge-richts auf sechs Jahre. 2Eine Wiederwahl ist nur einmal zul�ssig.3F�r jedes Mitglied ist eine st�ndige Vertreterin oder ein st�ndi-ger Vertreter zu w�hlen. 4Der Senat schl�gt die Pr�sidentin oderden Pr�sidenten und ein weiteres Mitglied des HamburgischenVerfassungsgerichts, das hamburgische Richterin oder hambur-gischer Richter auf Lebenszeit ist, sowie deren Vertreterinnenoder Vertreter zur Wahl vor.

    (3) Das Verfassungsgericht entscheidet

    1. auf Antrag des Senats oder eines F�nftels der Abgeordnetender B�rgerschaft �ber Streitigkeiten, die sich aus der Aus-legung der Verfassung ergeben;

    2. �ber die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkei-ten �ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfas-sungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfas-sung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

    3. auf Antrag des Senats oder eines F�nftels der Abgeordnetender B�rgerschaft �ber Meinungsverschiedenheiten oder Zwei-fel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfas-sung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesge-setzen betreffen;

    4. auf Antrag des Senats oder eines F�nftels der Abgeordnetender B�rgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oderZweifel �ber die Auslegung oder Anwendung des Landesrech-tes herrschen;

    5. auf Antrag des Senats, der B�rgerschaft, eines F�nftels derAbgeordneten der B�rgerschaft oder auf Antrag der Volksini-

    35

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • tiatoren �ber die Durchf�hrung von Volksbegehren undVolksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);

    6. auf Antrag eines Gerichts �ber die Verfassungsm�ßigkeit ei-nes Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 64 Ab-satz 2);

    7. �ber Beschwerden gegen Entscheidungen der B�rgerschaft,welche die G�ltigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitglied-schaft einer oder eines Abgeordneten betreffen (Artikel 9 Ab-satz 2);

    8. auf Antrag der B�rgerschaft �ber die Frage, ob ein Mitglieddes Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes ge-gen die Grunds�tze des Grundgesetzes f�r die Bundesrepu-blik Deutschland oder gegen die Grunds�tze dieser Verfas-sung verstoßen hat, und �ber die Folgen, die sich hieraus beisinngem�ßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grund-gesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Arti-kel 71 Absatz 5 Satz 2).

    (4) Durch Gesetz k�nnen dem Verfassungsgericht weitere Auf-gaben �bertragen werden.

    (5) 1Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind f�r Ge-richte und Verwaltung bindend. 2Entscheidungen nach Absatz 3Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.

    (6) 1Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind imHamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu ver�ffent-lichen. 2Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsge-richt die Ver�ffentlichung beschließen.

    (7) Das Gesetz bestimmt das N�here �ber die Zusammensetzungdes Verfassungsgerichts, die W�hlbarkeit, die Wahl, die Zust�n-digkeit und das Verfahren.

    VII.

    Haushalts- und Finanzwesen

    Artikel 66

    (1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und HansestadtHamburg m�ssen f�r jedes Rechnungsjahr veranschlagt und inden Haushaltsplan eingestellt werden. 2Der Haushaltsplan ist inEinnahmen und Ausgaben auszugleichen.

    36

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • (2) 1Der Haushaltsplan wird vom Senat f�r je ein Rechnungs-jahr der B�rgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der B�rger-schaft festgestellt. 2Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.

    Artikel 67

    (1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushalts-plan f�r das folgende Jahr nicht festgestellt worden, so kann dieB�rgerschaft den Senat erm�chtigen, bis zum Inkrafttreten desHaushaltsplanes

    1. alle Ausgaben zu leisten, die n�tig sind, um

    a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlosseneMaßnahmen durchzuf�hren,

    b) die rechtlich begr�ndeten Verpflichtungen der Freien undHansestadt Hamburg zu erf�llen,

    c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzuset-zen oder Beihilfen f�r diese Zwecke weiterzugew�hren, so-fern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Mit-tel bewilligt waren;

    2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus denf�r ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und anderenAbgaben fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist;

    3. f�r die nach Ziffer 1 zul�ssigen Ausgaben Kassenkredite auf-zunehmen, soweit nicht der Geldbedarf durch Steuern undandere Abgaben, die auf Gesetz beruhen, oder aus sonstigenEinnahmen gedeckt werden kann.

    (2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einerVorlage nach Absatz 1 verbunden, und macht die B�rgerschaftvon keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 genannten BefugnisseGebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Monatsfrist, sp�tes-tens aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfangdes Absatzes 1 zur Fortf�hrung des Haushaltsplanes erm�chtigt.

    Artikel 68

    (1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bed�rfen einesBeschlusses der B�rgerschaft.

    (2) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-d�rfnisses d�rfen mit Zustimmung des Senats �ber- und außer-planm�ßige Ausgaben geleistet werden. 2Die nachtr�gliche Ge-nehmigung der B�rgerschaft ist einzuholen.

    37

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • Artikel 69

    Auf Beschl�sse der B�rgerschaft, die auf Antr�gen aus der Mitteder B�rgerschaft beruhen und die Ausgaben in sich schließenoder f�r die Zukunft mit sich bringen, f�r die Mittel im Haus-haltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschl�sse der B�r-gerschaft, die vom Senat eingebrachte Antr�ge auf Nachbewilli-gung �ndern, findet Artikel 49 entsprechende Anwendung.

    Artikel 701Der Senat hat der B�rgerschaft �ber alle Einnahmen und Aus-gaben im Laufe des n�chsten Rechnungsjahres zur Erteilung derEntlastung Rechnung zu legen. 2Der Haushaltsrechnung ist eine�bersicht �ber das Verm�gen und die Schulden der Freien undHansestadt Hamburg beizuf�gen.

    Artikel 71

    (1) 1Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsf�hrung wirddurch einen unabh�ngigen, nur dem Gesetz unterworfenenRechnungshof �berwacht. 2Der Rechnungshof hat zur Erteilungder Entlastung des Senats der B�rgerschaft �ber das Ergebnis sei-ner Pr�fungen j�hrlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet erden Senat.

    (2) 1Die B�rgerschaft, der Senat oder dessen f�r die Finanzbe-h�rde zust�ndiges Mitglied kann den Rechnungshof ersuchen,sich auf Grund von Pr�fungserfahrungen gutachtlich zu �u-ßern. 2In bedeutsamen Einzelf�llen k�nnen sie oder ein F�nftelder Mitglieder der B�rgerschaft ein Pr�fungs- und Berichtsersu-chen an den Rechnungshof richten. 3Der Rechnungshof ent-scheidet unabh�ngig, ob er dem Ersuchen entspricht.

    (3) Der Rechnungshof besteht aus der Pr�sidentin oder demPr�sidenten, der Vizepr�sidentin oder dem Vizepr�sidenten undweiteren Mitgliedern.

    (4) 1Die B�rgerschaft w�hlt auf Vorschlag des Senats mit einerMehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl dieMitglieder des Rechnungshofes. 2Der Senat ernennt die Gew�hl-ten.

    (5) 1Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden die f�r Be-rufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Bestimmungendieser Verfassung außer Artikel 63 Absatz 1 entsprechende An-wendung. 2F�r das der Richteranklage entsprechende Verfahrenist das Hamburgische Verfassungsgericht zust�ndig.

    38

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • (6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entl�sst die Pr�si-dentin oder der Pr�sident die weiteren Beamtinnen und Beam-ten des Rechnungshofes.

    (7) Das Gesetz bestimmt das N�here.

    Artikel 72

    (1) Einnahmen und Ausgaben sind grunds�tzlich ohne Einnah-men aus Krediten auszugleichen.

    (2) 1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturel-len Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. 2In die-sem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- undAbschwung symmetrisch zu ber�cksichtigen.

    (3) 1Bei Naturkatastrophen oder außergew�hnlichen Notsitua-tionen, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Ham-burg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeintr�chtigen,kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die B�rgerschaftdas Vorliegen eines solchen Falles mit einer Mehrheit von zweiDritteln der abgegebenen Stimmen feststellt. 2Die Abweichungist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden. 3Die Kredite sindbinnen eines angemessenen Zeitraums zur�ckzuf�hren.

    (4) Das Gesetz bestimmt das N�here, insbesondere die Bereini-gung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktio-nen sowie Grunds�tze der symmetrischen Ber�cksichtigungkonjunkturell bedingter Schwankungen gem�ß Absatz 2.

    (5) Die Aufnahme von Krediten sowie die �bernahme von Si-cherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Ham-burg, deren Wirkung �ber ein Rechnungsjahr hinausgeht oderdie nicht zum regelm�ßigen Gang der Verwaltung geh�rt, be-darf eines Beschlusses der B�rgerschaft.

    (6) Ebenso ist die Ver�ußerung von Staatsgut, die nicht zum re-gelm�ßigen Gang der Verwaltung geh�rt, nur auf Beschluss derB�rgerschaft zul�ssig.

    (7) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.

    Artikel 72a1Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die j�hrlichen Haushaltspl�neso aufzustellen, dass sp�testens mit Ablauf des Haushaltsjahres2019 die Vorgaben des Artikels 72 Abs�tze 1 bis 4 in der am 1. Ja-nuar 2020 geltenden Fassung erf�llt werden. 2Hierf�r ist in denHaushaltspl�nen ein kontinuierlicher, m�glichst gleichm�ßigerAbbau des strukturellen Defizits vorzusehen. 3Zur Sicherstellung

    39

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

  • der in Satz 1 genannten Vorgaben soll bereits im Haushaltsjahr2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. 4In den Jah-ren 2013 bis 2018 ist eine Verminderung der Nettokreditaufnah-me anzustreben. 5Das Gesetz regelt das N�here, insbesondere imHinblick auf eine diese Zielsetzungen ber�cksichtigende Finanz-planung mit gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen.

    VIII.

    Schluss- und �bergangsbestimmungen

    Artikel 731Die Wahrnehmung staatsb�rgerlicher Rechte und Pflichten in�ffentlichen Ehren�mtern darf nicht behindert werden, insbe-sondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverh�ltnis. 2Den Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die daf�r n�tige freieZeit zu gew�hren. 3Wieweit der Anspruch auf Verg�tung erhal-ten bleibt, bestimmt das Gesetz.

    Artikel 741Alle hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richte-rinnen und Richter sind auf diese Verfassung zu vereidigen.2Der Senat beschließt das N�here.

    Artikel 75

    (1) 1Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter,die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen.2Leisten sie den Eid, glauben aber sp�ter, ihn nicht aus innerer�berzeugung erf�llen zu k�nnen, so haben sie ihre Entlassungzu beantragen.

    (2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.

    Artikel 7616)

    Die Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht f�r Ge-setze, die vor seinem Inkrafttreten verk�ndet wurden.

    40

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    16) Eingef�gt 20. 6.1996 (HmbGVBl. S. 129), ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001(HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 75a ist jetzt Artikel 76Artikel 76 hat gegenw�rtig noch Bedeutung f�r folgende mit verfassungs�ndern-der Mehrheit ohne Verfassungstext�nderung beschlossene Gesetze:– Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen �ber die Neuordnung

    der Rechtsverh�ltnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbm�ndung vom3.10.1961 (HmbGVBl. S. 317) hinsichtlich der Artikel 1 und 2 Absatz 1 desStaatsvertrages,

  • Artikel 7717)

    (1) Die Vorl�ufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom15. Mai 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sei-te 51) in der Fassung der Gesetze vom 8. Oktober und 7. Dezem-ber 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten103 und 123) wird aufgehoben.

    (2) Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.

    Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 1952.

    Der Senat

    41

    Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

    – Zw�lftes Gesetz zur �nderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom13. 7.1978 (HmbGVBl. S. 315) betreffend §§ 41 und 143 des Hamburgischen Be-amtengesetzes, nunmehr § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und Satz 2und § 138 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

    – § 18 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutz-gesetzes vom 31. 3.1981 (HmbGVBl. S. 71), nunmehr § 23 Absatz 3 Satz 1 desHamburgischen Datenschutzgesetzes.

    17) Ge�nderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) – bisheriger Artikel 76 istjetzt Artikel 77

  • Gesch�ftsordnungder Hamburgischen B�rgerschaft

    vom 1. April 2020

    Fundstelle: Amtl. Anz. 2020, S. 518

    Stand: letzte ber�cksichtigte �nderung: ge�ndert durch Beschlussvom 11. November 2020 (Amtl. Anz. S. 2357)

    Die B�rgerschaft gibt sich gem�ß Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 derVerfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a)die nachstehende Gesch�ftsordnung.

    I. Abschnitt

    Konstituierung; Wahl�mter

    § 1Konstituierung

    (1) Die erste Sitzung der neugew�hlten B�rgerschaft muss inden ersten vier Wochen nach der Wahl stattfinden; sie ist vonder Pr�sidentin oder dem Pr�sidenten der bisherigen B�rger-schaft einzuberufen.

    (2) In der ersten Sitzung f�hrt das an Lebensjahren �lteste undzur �bernahme dieses Amtes bereite Mitglied (Alterspr�sidentinoder Alterspr�sident) den Vorsitz, bis die neu gew�hlte Pr�siden-tin oder der neu gew�hlte Pr�sident das Amt �bernimmt.

    (3) Die Alterspr�sidentin oder der Alterspr�sident ernennt diezwei j�ngsten und zur �bernahme des Amtes bereiten Mitglie-der der B�rgerschaft zu vorl�ufigen Schriftf�hrerinnen oderSchriftf�hrern, l�sst die Namen der Mitglieder der B�rgerschaft(Mitglieder) aufrufen, stellt die Beschlussf�higkeit fest und er-kl�rt die B�rgerschaft f�r konstituiert.

    § 2Wahl�mter1Die B�rgerschaft w�hlt f�r die Dauer der Wahlperiode in ge-trennten Wahlg�ngen

    1. die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten,

    42

  • 2. abweichend von § 8 aus der Mitte der B�rgerschaft auf Vor-schlag der Fraktionen vier Vizepr�sidentinnen beziehungs-weise Vizepr�sidenten,

    3. zwei Schriftf�hrerinnen oder Schriftf�hrer.

    2Sie bilden gemeinsam das Pr�sidium. 3Die zweitgr�ßte Fraktionstellt die Erste Vizepr�sidentin beziehungsweise den Ersten Vize-pr�sidenten.

    II. Abschnitt

    Aufgaben und Vertretung der Pr�sidentin oder des Pr�sidenten;Aufgaben der Schriftf�hrerinnen und Schriftf�hrer

    § 3Aufgaben der Pr�sidentin oder des Pr�sidenten

    (1) 1Die Pr�sidentin oder der Pr�sident sch�tzt die B�rgerschaftund jedes ihrer Mitglieder in ihren verfassungsm�ßigen Rech-ten. 2Sie oder er wahrt die W�rde der B�rgerschaft, f�rdert de-ren Arbeit, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch,�berwacht die Einhaltung der Gesch�ftsordnung und sorgt f�rdie Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause.

    (2) 1Die Pr�sidentin oder der Pr�sident �bt das Hausrecht unddie Polizeigewalt in den von der B�rgerschaft benutzten R�u-men aus. 2Sie oder er kann im Einzelfall, nach Anh�rung des�ltestenrats auch allgemein Anordnungen �ber den Zutritt zuund den Aufenthalt in den von der B�rgerschaft genutztenR�umen erlassen, um Sicherheit und Ordnung zu gew�hrleis-ten.

    (3) Die Pr�sidentin oder der Pr�sident verf�gt nach Maßgabedes Haushaltsplans �ber die Einnahmen und Ausgaben derB�rgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg inallen Rechtsgesch�ften und Rechtsstreitigkeiten der B�rger-schaft.

    (4) 1Der Pr�sidentin oder dem Pr�sidenten untersteht die B�r-gerschaftskanzlei. 2Sie oder er ernennt und entl�sst die Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter der B�rgerschaftskanzlei.

    (5) Die Pr�sidentin oder der Pr�sident bestimmt im Benehmenmit dem �ltestenrat die Pl�tze der Fraktionen und Gruppen imPlenum.

    43

    Gesch�ftsordnung der Hamburgischen B�rgerschaft

  • § 4Vertretung

    (1) 1Die Pr�sidentin oder der Pr�sident wird in der Leitung derSitzung (Sitzungspr�sidentin oder Sitzungspr�sident) durch dieVizepr�sidentinnen oder Vizepr�sidenten vertreten. 2Wenn allegleichzeitig verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen,w�hlt die B�rgerschaft unter Vorsitz der Alterspr�sidentin oderdes Alterspr�sidenten f�r diese Sitzung Vertreterinnen oder Ver-treter.

    (2) 1Bei Verhinderung wird die Pr�sidentin oder der Pr�sidentdurch die Vizepr�sidentin oder den Vizepr�sidenten gem�ß ei-ner Vereinbarung des Pr�sidiums vertreten. 2Die jeweilige Vize-pr�sidentin oder der jeweilige Vizepr�sident �bernimmt die Auf-gaben der Pr�sidentin oder des Pr�sidenten in vollem Umfang.

    § 5Aufgaben der Schriftf�hrerinnen und Schriftf�hrer

    (1) 1Die Schriftf�hrerinnen und Schriftf�hrer unterst�tzen diePr�sidentin oder den Pr�sidenten in den Sitzungen der B�rger-schaft. 2Im Besonderen nehmen sie Wortmeldungen entgegen,nehmen den Namensaufruf vor, sammeln die Stimmzettel einund ermitteln die Wahlergebnisse. 3Eine Schriftf�hrerin oder einSchriftf�hrer unterzeichnet zusammen mit der Pr�sidentin oderdem Pr�sidenten den Verhandlungsbericht (§ 69 Absatz 1 Satz 3).

    (2) Im Bedarfsfalle kann die Sitzungspr�sidentin oder der Sit-zungspr�sident stellvertretende Schriftf�hrerinnen oder Schrift-f�hrer aus der Mitte der B�rgerschaft ernennen.

    III. Abschnitt

    ˜ltestenrat

    § 6Zusammensetzung, Einberufung und Aufgaben des ˜ltestenrats

    (1) 1Der �ltestenrat besteht aus der Pr�sidentin oder dem Pr�si-denten, den Vizepr�sidentinnen oder Vizepr�sidenten und Ver-treterinnen oder Vertretern der Fraktionen. 2Gruppen k�nneneine Vertreterin oder einen Vertreter als Gast in den �ltestenratentsenden.

    (2) 1Die Pr�sidentin oder der Pr�sident beruft den �ltestenratein und leitet seine Verhandlungen. 2Der �ltestenrat muss ein-

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    Gesch�ftsordnung der Hamburgischen B�rgerschaft

  • berufen werden, wenn eine Fraktion es verlangt. 3Der �ltestenratist beratungsf�hig, wenn die Mehrheit der Fraktionen vertretenist.

    (3) 1Der �ltestenrat hat die Aufgabe, die Pr�sidentin oder denPr�sidenten in ihrer oder seiner Amtsf�hrung zu unterst�tzen.2Der �ltestenrat ber�t die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten inallen wesentlichen Fragen, die die B�rgerschaft insgesamt be-treffen, insbesondere in Personal- und Haushaltsangelegenhei-ten. 3Er soll vornehmlich eine Verst�ndigung zwischen denFraktionen �ber den Arbeitsplan der B�rgerschaft herbeif�hren.4Er ist kein Beschlussorgan.

    (4) Sind Abweichungen von den Vereinbarungen im �ltestenratbeabsichtigt, so sollen die Pr�sidentin oder der Pr�sident unddie Fraktionen und Gruppen vorher verst�ndigt werden.

    (5) 1Der vorherigen Er�rterung im �ltestenrat bed�rfen die Ge-nehmigung von Reisen von b�rgerschaftlichen Gremien oderDelegationen sowie die Bewilligung von Mitteln f�r Gutachtenoder Anh�rungen nach § 58 Absatz 2 und § 59, sofern die Kos-ten 5 000 Euro �bersteigen oder die Gutachten oder Anh�run-gen nicht einstimmig beschlossen worden sind. 2Bei Antr�genauf Bewilligung von Mitteln von bis zu 5 000 Euro kann die Pr�-sidentin oder der Pr�sident den �ltestenrat beteiligen.

    (6) Vereinbarungen im �ltestenrat von grunds�tzlicher Bedeu-tung sind den Fraktionen und Gruppen mitzuteilen.

    IV. Abschnitt

    Fraktionen und Gruppen

    § 7Begriff und Rechtsstellung

    (1) Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen und Gruppenrichten sich nach dem Fraktionsgesetz.

    (2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, das Verzeichnis ihrerMitglieder und G�ste sowie die Namen der Vorsitzenden sind derPr�sidentin oder dem Pr�sidenten schriftlich mitzuteilen.

    § 8Reihenfolge der Fraktionen

    (1) Die Besetzung der b�rgerschaftlichen �mter und der Sitzein den Aussch�ssen sowie die Besetzung anderer �mter, f�r die

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    Gesch�ftsordnung der Hamburgischen B�rgerschaft

  • die B�rgerschaft ein Wahlrecht hat, erfolgt, soweit diese Ge-sch�ftsordnung keine abweichenden Regelungen enth�lt, nachMaßgabe des St�rkeverh�ltnisses auf der Grundlage des Berech-nungsverfahrens nach Hare/Niemeyer, wobei f�r die Fraktions-st�rke G�ste mitz�hlen, nach folgenden Regeln:

    1. Die St�rke der Fraktionen ist maßgebend f�r das Vorschlags-recht zu �mtern, die von der B�rgerschaft durch Wahl zu be-setzen sind. Die B�rgerschaft wirkt darauf hin, dass Frauenund M�nner in kollegialen �ffentlich-rechtlichen Beschluss-und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

    2. Die St�rke der Fraktionen und Gruppen ist maßgebend f�r dasRecht zur Besetzung b�rgerschaftlicher Aussch�sse. Es wird inder Weise wahrgenommen, dass die Ausschussmitglieder derPr�sidentin oder dem Pr�sidenten benannt werden.

    3. Die St�rke der Fraktionen ist maßgebend f�r die Benennungvon Vorsitzenden oder Schriftf�hrerinnen und Schriftf�h-rern b�rgerschaftlicher Aussch�sse, wobei durch Bespre-chung im �ltestenrat auszuschließen ist, dass in einem Aus-schuss beide �mter an dieselbe Fraktion fallen. St�ndigeFachaussch�sse und Sonderaussch�sse bilden eine Z�hlreihe.

    (2) Bei gleicher Fraktionsst�rke ist f�r die Reihenfolge die Zahlder bei der letzten Wahl zur B�rgerschaft erzielten W�hlerstim-men maßgebend.

    (3) 1F�r Sonderaussch�sse kann die B�rgerschaft mit dem Ein-setzungsbeschluss Abweichungen von Absatz 1 beschließen.2Dabei darf jedoch keine Fraktion oder Gruppe von der Mitwir-kung ausgeschlossen werden.

    V. Abschnitt

    B�rgerschaft und Senat

    § 9Verkehr mit dem Senat

    Die Pr�sidentin oder der Pr�sident f�hrt die Verhandlungen undden Schriftwechsel zwischen der B�rgerschaft und dem Senat.

    § 10Auskunfts- und Aktenvorlagerecht, Zitierrecht

    (1) Der Senat hat der B�rgerschaft und den von ihr eingesetztenAussch�ssen auf Verlangen Ausk�nfte zu erteilen sowie auf Ver-

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    Gesch�ftsordnung der Hamburgischen B�rgerschaft

  • langen eines F�nftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Aktenvorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhalts nicht gesetz-liche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen.

    (2) 1Die B�rgerschaft und ihre Aussch�sse k�nnen die Entsen-dung des f�r die zur Beratung anstehende Angelegenheit zust�n-digen Mitglieds des Senats verlangen. 2Es kann sich durch seineVertreterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auchdurch die zust�ndige Staatsr�tin oder den zust�ndigen Staatsrat,vertreten lassen.

    § 11Anwesenheit des Senats, Ordnungsgewalt

    (1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen derB�rgerschaft und ihrer Aussch�sse, mit Ausnahme der Untersu-chungsaussch�sse, Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andereVertreterinnen oder Vertreter zu entsenden.

    (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats unterstehen inder Sitzung der B�rgerschaft der Ordnungsgewalt der Sitzungs-pr�sidentin oder des Sitzungspr�sidenten, in der Sitzung einesAusschusses der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.

    § 12Erkl�rungen des Senats

    (1) Der Senat kann aus besonderen Anl�ssen jederzeit verlan-gen, dass seiner Vertreterin oder seinem Vertreter außerhalb derTagesordnung das Wort zu einer Erkl�rung erteilt wird.

    (2) Auf Verlangen von einem Drittel1) der anwesenden Mitglie-der findet eine Beratung statt.

    (3) Die Absicht einer Erkl�rung, deren Thema und das die Er-kl�rung abgebende Mitglied des Senats sind der Pr�sidentinoder dem Pr�sidenten grunds�tzlich bis sp�testens Mittwoch,15:30 Uhr, in der Woche vor der Sitzung der B�rgerschaft, inder der Senat seine Erkl�rung abgeben will, mitzuteilen.

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    Gesch�ftsordnung der Hamburgischen B�rgerschaft

    1) Befristete �nderung des Quorums gem�ß § 72a Nr. 1, die mit dem Ende der22. Wahlperiode der B�rgerschaft außer Kraft tritt: von einem F�nftel der an-wesenden Abgeordneten.

  • VI. Abschnitt

    Beratung von Gesetzesvorlagen und Haushaltsvorlagen

    § 13Beratung von Gesetzesvorlagen

    (1) 1Gesetzesvorlagen k�nnen vom Senat, aus der Mitte der B�r-gerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht werden. 2DieEinbringung durch Volksbegehren regelt das Gesetz. 3Gesetzes-vorlagen aus der Mitte der B�rgerschaft m�ssen von mindestensf�nf Mitgliedern schriftlich eingebracht werden. 4Zum Nach-weis dieser Zahl gen�gt die Unterschrift der oder des Fraktions-bzw. Gruppenvorsitzenden oder einer oder eines ihrer Vertrete-rinnen oder Vertreter.

    (2) 1Gesetzesvorlagen bed�rfen einer zweimaligen Lesung derB�rgerschaft (Beratung und Abstimmung), ohne dass es einerDebatte bedarf. 2Zwischen der ersten und zweiten Lesung m�s-sen mindestens sechs Tage liegen. 3Dem Senat ist das Ergebnisder ersten Lesung unverz�glich mitzuteilen, was w�hrend derSitzungen m�ndlich erfolgen kann.

    (3) 1Mit Einverst�ndnis des Senats kann die zweite Lesung zu ei-nem fr�heren Zeitpunkt stattfinden. 2Dies darf am gleichenTage nur geschehen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. 3Wi-derspruch kann nur von einem F�nftel der anwesenden Mitglie-der erhoben werden.

    (4) Sofern die Gesetzesvorlage einem Ausschuss zur Beratung�berwiesen war, ist Gegenstand der Beschlussfassung die Aus-schussempfehlung, wobei �nderungsantr�ge vorgehen.

    (5) Die erste Lesung ist zu wiederholen, wenn die Gesetzesvor-lage im Anschluss daran einem Ausschuss �berwiesen wird.

    (6) �nderungsantr�ge k�nnen bis zum Beginn der Abstimmungin zweiter Lesung gestellt werden.

    § 14Verfassungs�ndernde Gesetze

    (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz ge�nde