1April 2008, KR Thomas Vogel Einbürgerungsinitiative Volksabstimmung vom 1. Juni 2008.

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1 April 2008, KR Thomas Vogel Einbürgerungsinitiative Volksabstimmung vom 1. Juni 2008

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1 April 2008, KR Thomas Vogel

Einbürgerungsinitiative

Volksabstimmung vom 1. Juni 2008

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2 April 2008, KR Thomas Vogel

Worum geht's?

Die Initiative will die Gemeinden ermächtigen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts eigenständig festzulegen. Die darauf beruhenden Volksentscheide über Einbürgerungen wären endgültig und somit nicht mehr gerichtlich überprüfbar.

Die Initiative ist eine Reaktion auf zwei Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2003, die die Gemeinden zu rechtstaatlichen, überprüfbaren Verfahren verpflichten.

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Wie wird man Schweizer/-in?

Das Schweizer Bürgerrecht ist dreistufig.

Es kann nur dann im ordentlichen Verfahren erworben werden, wenn der Wohnkanton und die Wohngemeinde die Einbürgerung beschliessen.

Zudem braucht es noch eine Bewilligung des Bundes, die in der Regel nur erteilt wird, wenn die gesuchstellende Person mind. seit 12 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hat, hier eingegliedert und mit unseren Verhältnissen vertraut ist. Von der gesuchstellenden Person wird sodann verlangt, dass sie die schweizerische Rechts-ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Volksinitiative.

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4 April 2008, KR Thomas Vogel

Heutige Praxis für EinbürgerungenAusländerinnen und Ausländer, die sich einbürgern lassen und damit Schweizer werden wollen, müssen die Voraussetzungen des Wohnkantons, der Wohngemeinde und des Bundes erfüllen.

Das Einbürgerungsverfahren wird von den Kantonen oder, falls im kantonalen Recht so vorgesehen, von den Gemeinden festgelegt.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, ausser die Kantone sehen dies ausdrücklich vor.

Abgelehnte Einbürgerungsgesuche können gerichtlich angefochten werden, bei vermuteten Grundrechtsverletzungen wie Diskriminie-rung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar bis vor Bundes-gericht.

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Inhalt der Einbürgerungsinitiative

• Die Volksinitiative will diese Zuständig-keitsordnung ändern und verlangt, dass:

• die Gemeinden autonom entscheiden können, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilen darf;

• ein erfolgter Einbürgerungsentscheid dieses Organs endgültig ist, also nicht mehr angefochten werden kann.

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Bundesgericht setzt LeitplankenDie Bundesverfassung verlangt, dass bei einer abgelehnten Einbürgerung ein Recht auf Begründung besteht. Dies ist bei Urnenabstimmungen nicht möglich und deshalb verfassungs-widrig.

In der Folge haben die betroffenen Kantone Urnenabstimmungen durch andere Verfahren ersetzt, namentlich durch Entscheide von Gemeindeversammlungen, Parlamenten, Exekutivbehörden oder Einbürgerungskommissionen.

Auch vor diesen Bundesgerichtsurteilen gab es im Verhältnis zur Gesamtzahl der Einbürgerungen nur sehr wenige, über die letztlich an der Urne entschieden worden war.

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Korrekte Verfahren für EinbürgerungenDas Bundesgericht vertritt in diesen Urteilen die Auffassung, dass die zuständigen Organe, gleich wie andere Behörden in ihrer Tätigkeit auch, bei Einbürgerungsentscheiden zwingende rechtliche Vorgaben beachten müssen.

Eine Einbürgerung darf deshalb grundsätzlich nicht - wie es beispielsweise bei einer Urnenabstimmung möglich ist - aus sachfremden oder nicht nachvollziehbaren Gründen ver-weigert werden.

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Einbürgerungen nur deshalb abgelehnt werden, weil der Name der Bewerberinnen und Bewerber auf die Herkunft aus einem bestimmten Staat hindeutet.

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8 April 2008, KR Thomas Vogel

Argumente der Befürworter I

Die Urheber der Volksinitiative sehen - anders als das Bundesgericht - in der Einbürgerung einen rein politischen Akt. Sie möchten mit der Volksinitiative die vom Bundesgericht auferlegten Einschränkungen rückgängig machen.

Insbesondere soll die Einbürgerung wieder durch Urnenabstimmungen möglich sein. Ein Einbürgerungsentscheid soll zudem nicht begründet werden müssen und auch nicht mit einer Beschwerde anfechtbar sein.

Damit hätten die einbürgerungswilligen Personen keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit mehr, Auskunft über allfällig vorhandene Ablehnungsgründe zu erhalten.

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Argumente der Befürworter II

Die Initiative verlangt, dass Einbürgerungsentscheide des zuständigen Einbürgerungsorgans endgültig sind. Damit wird verhindert, dass eine unabhängige Instanz – beispielsweise ein Gericht – die Entscheide auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen kann. Dies kann dazu führen, dass verfassungsmässig garantierte Rechte des Einzelnen, wie das Dis-kriminierungs- und das Willkürverbot, verletzt werden.

Die Initiative will es den Stimmberechtigten jeder Gemeinde freistellen, wie und durch welches Gemeindeorgan das Gemeindebürgerrecht erteilt werden soll. Diese Kompetenz soll nicht durch kantonales Recht ein-geschränkt werden können.

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Weshalb nicht?

Die von der Initiative vorgeschlagene Regelung steht in Widerspruch zum bewährten föderativen System der Schweiz. So würde neu das Gemeinderecht bei Einbürgerungen kantonalem und Bundesrecht vorgehen.

Je nach Ausgestaltung der Gemeindeordnung entstünden unter-schiedlich hohe Hürden oder auch Erleichterungen auf dem Weg zur Einbürgerung.

Schon vor 2003 war die Bedeutung der Einbürgerungen, welche über die Urne erfolgt sind, im Verhältnis zur Zahl aller Einbürgerungen gering. Nur wenige Gemeinden bürgerten an der Urne ein (weniger als 5 %). Die betroffenen Gemeinden haben mittlerweile ihre Verfahren angepasst und damit weitgehend gute Erfahrungen gemacht.

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Weshalb nicht?• Die Initiative "Für demokratische Einbürgerungen" nimmt

in Kauf, dass die Grundwerte nicht überall und nicht für alle gleich gelten.

• Die geforderte Aufhebung des Diskriminierungs- und Willkürverbots bei Einbürgerungen widerspricht dem modernen Rechtstaat.

• Die Annahme der Initiative würde eingespielte und demokratisch eingeführte Verfahren in zahlreichen Kantonen gegenstandslos machen.

• Es ist nicht wesentlich, welches Gremium entscheidet, sondern der Grad der Integration bzw. das Erfüllen/ Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen.

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Einbürgerungsinitiative

• Politisch ≠ willkürlich

• Eine restriktive Einbürgerungspraxis ist selbstverständlich möglich und kann problemlos begründet werden.

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EinbürgerungsinitiativeBundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Einbürgerungen müssen mit den rechtsstaatlichen Vorgaben vereinbar und dürfen nicht diskriminierend oder willkürlich sein.

Bundesrat und Parlament befürworten den indirekten Gegenvorschlag, den die Eidgenössischen Räte im Dezember 2007 beschlossen haben. Dieser sieht vor, dass Einbürgerungen weiterhin an Gemeindeversam-mlungen entschieden werden können.

Ablehnende Anträge müssen vor den Abstimmungen jedoch begründet werden und dürfen nicht diskrimi-nierend sein.

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Indirekter GegenvorschlagDas Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 wird wie folgt geändert (21. Dezember 2007):

Art. 15a

1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.

Art. 15b

1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Art. 15c

1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:a. Staatsangehörigkeit;b. Wohnsitzdauer;c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.

Art. 50

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 51

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.2 Das Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Fürdemokratische Einbürgerungen» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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15 April 2008, KR Thomas Vogel

Empfehlung

Bundesrat und Parlament empfehlen, die Initiative abzulehnen. Der Nationalrat hat die Initiative mit 127 zu 67 Stimmen ohne Enthaltungen abgelehnt, der Ständerat mit 34 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Ein klares Nein auch der FDP des Kantons Zürich mit Herzblut und Überzeugung!