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HANDBUCH KAPITEL 13, SCHULGELDBERECHNUNG, RECHNUNGSWESEN KOSTENRECHNUNG GEMEINDEN Kapitel 13 Inhaltsverzeichnis Kapitel 13 13 SCHULGELDBERECHNUNG, KOSTENRECHNUNG ............................................... 1 13.1 Schulgeldberechnung ......................................................................................................... 1 13.1.1 Berechnung der Volksschulgelder ........................................................................................... 1 13.1.2 Verbuchung der Schulgelder ................................................................................................... 1 13.1.3 Basisjahr, Zahlungsjahr ........................................................................................................... 2 13.1.4 Weiterverrechnung Lehrerlohnanteile ...................................................................................... 2 13.2 Kostenrechnung .................................................................................................................. 3 13.2.1 Begriff und Zweck .................................................................................................................... 3 13.2.2 Kostenartenrechnung ............................................................................................................... 4 13.2.3 Kostenstellenrechnung ............................................................................................................ 6 13.2.4 Kostenträgerrechnung ............................................................................................................. 7 13.2.5 Kostenrechnungssysteme........................................................................................................ 8 13.2.6 Beispiel eines schematischen Betriebsabrechnungsbogens ................................................. 10 13.2.7 Kalkulation.............................................................................................................................. 11 13.2.8 Kostenrechnung Abfallwirtschaft............................................................................................ 12

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HANDBUCH KAPITEL 13, SCHULGELDBERECHNUNG, RECHNUNGSWESEN KOSTENRECHNUNG GEMEINDEN

Kapitel 13

Inhaltsverzeichnis Kapitel 13

13 SCHULGELDBERECHNUNG, KOSTENRECHNUNG ............................................... 1

13.1 Schulgeldberechnung ......................................................................................................... 1

13.1.1 Berechnung der Volksschulgelder ........................................................................................... 1

13.1.2 Verbuchung der Schulgelder ................................................................................................... 1

13.1.3 Basisjahr, Zahlungsjahr ........................................................................................................... 2

13.1.4 Weiterverrechnung Lehrerlohnanteile ...................................................................................... 2

13.2 Kostenrechnung .................................................................................................................. 3

13.2.1 Begriff und Zweck .................................................................................................................... 3

13.2.2 Kostenartenrechnung ............................................................................................................... 4

13.2.3 Kostenstellenrechnung ............................................................................................................ 6

13.2.4 Kostenträgerrechnung ............................................................................................................. 7

13.2.5 Kostenrechnungssysteme ........................................................................................................ 8

13.2.6 Beispiel eines schematischen Betriebsabrechnungsbogens ................................................. 10

13.2.7 Kalkulation .............................................................................................................................. 11

13.2.8 Kostenrechnung Abfallwirtschaft............................................................................................ 12

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Kapitel 13 / Seite 1

13 SCHULGELDBERECHNUNG, KOSTENRECHNUNG

13.1 Schulgeldberechnung

13.1.1 Berechnung der Volksschulgelder

Die Berechnung der Volksschulgelder stützt sich auf das Schulgesetz (SAR Nr. 401.100) sowie die Verord-nung über das Schulgeld (SAR Nr. 403.151). Das Schulgeld berechnet sich aus einem Anlage- und einem Betriebskostenanteil. Die nach der Schulgeldverordnung errechneten Schulgelder sind als Maximalansatz zu verstehen, dürfen anderseits aber höchstens bis auf 75 % des berechneten Ansatzes reduziert werden. Die Berechnung nach Schulgeldverordnung (Anlage- und Betriebskostenanteil) kommt in folgenden Fällen zur Anwendung: Oberstufen Andere Schulstufen und Schulabteilungen, sofern die Führung dieser Stufen auf die Dauer in der glei-

chen Gemeinde stattfindet (Regionalschulen). In folgenden Fällen ist die Schulgeldverordnung nicht in ihrer Gesamtheit anwendbar, d.h. es dürfen nur die Betriebskosten berechnet werden: Schulkoordination (Schüleraustausch) Einzelne Schüler gehen in Nachbargemeinden zur Schule, weil sie einen kürzeren, sicheren und/oder

zweckmässigeren Schulweg haben. Die Schulgeldverordnung gilt grundsätzlich auch für Regosschulorganisationen. Die Gemeinden und Gemein-deverbände sind gestützt auf § 6 Schulgeldverordnung berechtigt, andere Regelungen zu treffen. Für Schüler von Drittgemeinden können Schulgeldbeiträge gemäss Schulgeldverordnung in Rechnung gestellt werden. Für die Berechnung des Schulgeldes für Kindergärten bestehen keine Vorschriften. In der Regel werden die Betriebskosten (analog Schulkoordination) verrechnet. Gemeinden, die auf die Dauer Kindergartenabteilun-gen von Nachbargemeinden aufnehmen, dürfen Betriebs- und Anlagekostenanteile gemäss Schulgeldverord-nung verrechnen. Es empfiehlt sich eine getrennte Schulgeldberechnung für Schüler und Kindergartenkinder zu erstellen. Da sich die Betriebskosten (Hauswart, etc.) aber auf alle Schüler beziehen (Funktion 2170) sind zuerst die Kosten pro Kind zu ermitteln und danach den Bereichen Schüler und Kindergartenkinder zuzuwei-sen. Für den Besuch der Musikschule dürfen lediglich die Betriebskosten verrechnet werden (§ 1 Abs. 2 Schulgeld-verordnung). Für die Berechnung der Schulgelder (Betriebskosten und Anlagekosten) steht als Hilfsmittel das Tool „Schul-geldberechnung“ zur Verfügung. Das Tool stützt sich auf die in der Verordnung festgelegte, indexierte Koste-neinheit ab. Es steht den Gemeinden frei eine betriebswirtschaftliche Berechnung anzuwenden. In einem Streitfall würde jedoch aufgrund der Verordnung entschieden.

13.1.2 Verbuchung der Schulgelder

Die in Rechnung gestellten Schulgelder werden brutto im Zeitpunkt der Fälligkeit verbucht (Sollprinzip). Der nach Schulgeldverordnung berechnete Betriebskostenanteil der Schulgelder wird in den einzelnen Funk-tionen (2110 Kindergarten, 2120 Primarschule, 2130 Oberstufe, 2140 Musikschulen) auf die Konti 3612/4612 verbucht. Die Verbuchung des Anlagekostenanteils erfolgt bei der zahlenden Gemeinde mit Konto 3612 in den Funkti-onen 2110 Kindergarten bis 2140 Musikschulen, bei der Empfängergemeinde in der Funktion 2170 Schullie-genschaften mit dem Konto 4612.

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Kapitel 13 / Seite 2

Beispiele

Zahlende Gemeinde

Empfänger- Gemeinde

Schulgeld Primarstufe, Betriebskosten 2120.3612

2120.4612

Schulgeld Primarstufe, Anlagekosten 2170.4612

Schulgeld Oberstufe, Betriebskosten 2130.3612

2130.4612

Schulgeld Oberstufe, Anlagekosten 2170.4612

13.1.3 Basisjahr, Zahlungsjahr

Die Schulgeldberechnung hat zwingend jährlich zu erfolgen. Damit wird der sich verändernden Kostenstruktur, Zins- und Annuitätssätzen Rechnung getragen. Als Basisjahr ist das zweite dem Zahlungsjahr vorausgehende Jahr bezeichnet. Der Schulgeldberechnung werden somit die Zahlen der Jahresrechnung mit den Schülerzah-len gemäss Schulstatistik vom November des Basisjahres zugrunde gelegt. In den Monaten März bis Juni des folgenden Jahres können die Berechnungen erstellt und den betroffenen Gemeinden eröffnet werden. Dies versetzt die zahlenden und auch die rechnungsstellenden Gemeinden in die Lage, die Schulgelder für das kommende Jahr relativ genau zu budgetieren. Die Rechnungsstellung erfolgt dann aufgrund der genauen Schülerzahlen nach Ablauf des 1. Schulsemesters (wenn allfällige Mutationen bekannt sind). Schematische Darstellung des Ablaufes:

13.1.4 Weiterverrechnung Lehrerlohnanteile

Mit dem neuen Ressourcierungsmodell für die Volksschulen entfällt ab Schuljahr 2020/21 die Weiterverrech-nung der Lehrerlöhne. Die Gemeindeanteile werden vom Kanton Aargau neu direkt an die politischen Wohn-gemeinden der Schülerinnen und Schüler in Rechnung gestellt. Hingegen ist sicherzustellen, dass weiterhin eine Weiterverrechnung für die Kosten der Schulleitung erfolgt.

Jahr 0

Basisjahr

Jahr 1

Berechnungsjahr

Jahr 2

Zahlungsjahr

Schuljahr 0/1 Schuljahr 1/2

Schülerzahl für

Rechnungs-stellung

Schülerzahl für

Berechnung

Berechnung

Eröffnung

Budgetierung

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Kapitel 13 / Seite 3

13.2 Kostenrechnung

13.2.1 Begriff und Zweck

Ziel der Kostenrechnung ist der differenzierte Ausweis der Wirtschaftlichkeit und die Bereitstellung von Ent-scheidungs-, Führungs- und Kalkulationsgrundlagen. Mit der Betriebsbuchhaltung werden die tatsächlichen Kosten für eine bestimmte Organisationseinheit oder für eine erbrachte Leistung ermittelt. Durch die Kosten-rechnung können der Preis für Dienstleistungen berechnet und die Grundlagen für Vergleiche (Benchmarking) geschaffen werden. Die Betriebsbuchhaltung (BEBU) baut auf den Daten der Finanzbuchhaltung (FIBU) auf. Der Aufwand wird mit der Kostenartenrechnung abgegrenzt (Zeitabgrenzung, kalkulatorische Abschreibungen und Zinskosten) und zeigt die effektiven Verhältnisse. Die Kostenstellenrechnung sagt aus, wo die Kosten und die Kostenträger-rechnung für was die Kosten angefallen sind.

Die Führung einer Betriebsbuchhaltung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Erfolgsrechnung der Finanzbuchhaltung

Aufwand Ertrag

Sachliche

Abgrenzung

(Differenz

Aufwand/Kosten)

Ertrag

betrieblich objektiv?

NeinNeinAufwand

betrieblich objektiv?

Kostenartenrechnung

Einzelkosten

Direkte Kosten

Gemeinkosten

Indirekte Kosten

Kostenstellenrechnung

Kostenträgerrechnung

Einzel-

kosten

Gemein-

kosten

Erlös

Ja

Ja

Erfolg

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Kapitel 13 / Seite 4

13.2.2 Kostenartenrechnung

Die Kostenartenrechnung sagt, welche Kosten angefallen sind. Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten. Ausgangspunkt bildet dabei der Aufwand gemäss Finanzbuchhaltung. Der bei der Produktion von Gütern entstehende Wertverzehr wird in der Finanzbuchhaltung Aufwand und in der Betriebsbuchhaltung Kosten genannt. Den Unterschied bezeichnet man als sachliche Abgrenzung. Unter Erlös versteht man den nach betrieblich objektiven Kriterien bereinigten Ertrag. Die Kostenabgrenzung ist notwendig, weil die in der BEBU zu verrechnenden Kosten nach Art, Höhe und zeitlichem Anfall nicht unbedingt dem in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwand entsprechen. In den Be-ziehungen zwischen Aufwand und Kosten kann man folgende Fälle unterscheiden: a) Aufwand = Kosten

Es gibt viele Aufwandarten, welche ohne weitere Abgrenzung in die BEBU übernommen werden können = Zweckaufwand (z.B. Reparaturkosten, Strom, Telefon usw.).

b) Zeitabgrenzung zwischen Aufwand und Kosten

Die BEBU ist eine kurzfristige, meist monatliche Rechnung. Die FIBU dagegen schliesst meist jährlich ab. So müssen also in der BEBU die zeitlichen (jährlichen) Abgrenzungen möglichst genau vorgenom-men werden.

c) Aufwandarten, denen keine Kostenarten entsprechen

In der FIBU werden Aufwände erfasst, die nicht in die BEBU übernommen werden. Dies betrifft den be-triebsfremden und ausserordentlichen Aufwand (z.B. Aufwand für betriebsfremde Liegenschaften, Wert-schriftenverlust etc.).

d) Kostenarten, denen keine Aufwandarten entsprechen

In der BEBU werden Kosten eingesetzt, die in der FIBU nicht als Aufwand erfasst werden (z.B. kalkula-torischer Zins für das investierte Eigenkapital, Eigenlohn).

e) Wertdifferenzen zwischen Aufwandarten und Kostenarten

Die Bewertung in der FIBU wird durch rechtliche, steuerliche und unternehmungspolitische Gesichts-punkte (z.B. Dividendenpolitik) beeinflusst. In der BEBU werden nach Möglichkeiten die wirklichen Werte eingesetzt. Dies gilt u.a. vor allem für:

Finanzbuchhaltung Betriebsbuchhaltung Abschreibungen nach gesetzlichen Vorschriften Kalkulatorische Abschreibungen Zinsaufwand Kalkulatorische Zinskosten (tatsächlich aufgelaufene bzw. verbuchte Zinsen) (Berechnung aufgrund der Kapitalbindung) Abschreibungen Die Abschreibung einer Anlage (z.B. einer Maschine) soll der laufenden Entwertung Rechnung tragen. Gründe für diese Wertverminderung können z.B. sein: Technologischer Wandel (z.B. infolge der Erfindung leistungsfähigerer Maschinen) Mechanischer Verschleiss (Abnutzung durch betriebliche Leistungserstellung) Wirtschaftliche Veränderung (z.B. Veränderung der Nachfragenstruktur) Wertverzehr bedeutet immer Entstehen von Kosten. In der Kostenrechnung muss nun eine möglichst genaue Bewertung des Wertverzehrs aller Vermögensbestandteile erfolgen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkei-ten:

Aufwand gemäss

Finanzbuchhaltung Sach- und zeitliche

Abgrenzungen Kosten gemäss

Betriebsbuchhaltung

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Kapitel 13 / Seite 5

Beispiel: Die Transportunternehmung Langholz AG kauft einen neuen Lastwagen Kaufpreis: Fr. 150'000.00 Lebensdauer: 8 Jahre Leistung: 500'000 km Variante 1: Lineare Abschreibung nach der Zeit Fr. 150'000.00 : 8 Jahre = Fr. 18'750.00 Abschreibungen pro Jahr Variante 2: Abschreibung nach der Leistung Fr. 150'000.00 : 500'000 km = Fr. 0.30 pro km Abschreibungstabelle

Jahr Gefahrene km Abschreibung Fr. Restwert Fr.

20_1 40'000 12'000.00 138'000.00

20_2 60'000 18'000.00 120'000.00

20_3 25'000 7'500.00 112'500.00

usw.

Variante 3: Abschreibung vom Restwert (Buchwert) Jedes Jahr wird 40 % vom Restwert abgeschrieben. Abschreibungstabelle

Jahr Abschreibung Fr. Restwert Fr.

20_1 60'000.00 90'000.00

20_2 36'000.00 54'000.00

20_3 21'600.00 32'400.00

20_4 12'960.00 19'440.00

20_5 7'776.00 11'664.00

20_6 4'666.00 6'998.00

20_7 2'799.00 4'199.00

20_8 1'679.00 2'520.00 *

* Diese Abschreibungsmethode führt rechnerisch nie zum Restwert Null. Deshalb schreibt man im letzten Jahr den ganzen Restwert ab. Variante 4: Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert Ist in Zukunft mit steigenden Preisen (z.B. Teuerung) zu rechnen, so genügen die auf der Basis der histori-schen Anschaffungswerte berechneten Abschreibungsbeträge nicht, um mit den in den Verkaufserlösen ent-haltenen Abschreibungsrückflüssen den Ersatz von Anlagen zu finanzieren.

Wiederbeschaffungskosten Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag am Ende der geschätzten Nutzungsdauer

Mögliche Wiederbeschaffungswerte

Zukünftiger Wiederbeschaffungswert Tageswert

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Kapitel 13 / Seite 6

Kostenarten Das Ergebnis der Kostenartenrechnung ermöglicht eigentlich schon die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit. Das Total der Kosten (Selbstkosten) ist nun bekannt. Es ist aber nötig, die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Pro-duktes zu kennen. Es ist eine weitere Aufgabe der Kostenrechnung, das ermittelte Kostentotal auf die Produkte zu verteilen, damit für jedes Produkt eine Gegenüberstellung von Erlösen und Kosten vorgenommen werden kann. Diese Kostenverteilung muss verursachergerecht erfolgen.

13.2.3 Kostenstellenrechnung

Die Kostenstellenrechnung sagt, wo die Kosten angefallen sind. Die Kostenstellenrechnung hat die Aufgabe, die Gemeinkosten ab Kostenartenrechnung zu übernehmen, um sie verursachergerecht den einzelnen Kostenträgern zuzurechnen. Die Kostenstellenrechnung ermöglicht somit die Überwachung der Kostenentwicklung in den einzelnen Abtei-lungen. Es können nötigenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit getroffen und verant-wortliche Personen zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichzeitig können mit der Kostenrechnung die Un-terlagen für die Bestimmung der Kalkulationssätze bereitgestellt werden. Bei der Bildung von Kostenstellen wird vor allem auf die Organisationsstruktur, auf den betrieblichen Arbeits-ablauf und auf die Betriebsgrösse geachtet. Bei der Frage nach der Anzahl der zu bildenden Kostenstellen ist die Grundregel – so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich - anzuwenden. Wichtigste Kriterien für die Kos-tenstellenbildung sind: Räumliche Gesichtspunkte (wo?)

Jede Kostenstelle sollte flächenmässig von den anderen abgegrenzt sein. Verantwortliche Person (wer?)

Pro Kostenstelle ist eine Person verantwortlich für Planung und Kostenkontrolle. Gruppierung der Kostenstellenrechnung Vorkostenstellen

Vorkostenstellen werden mit einem Schlüssel auf andere Vor- oder Hauptkostenstellen umgelegt. Der Schlüssel soll möglichst das Verursacherprinzip zum Ausdruck bringen. Typische Vorkostenstellen sind z.B. Gebäudestellen (Schlüssel: m2) Energiestellen (Schlüssel: kWh).

Hauptkostenstellen

Die Hauptkostenstellen erfassen somit die ihnen unmittelbar zurechenbaren Kostenarten wie auch ihren Anteil an den Kosten, die vorerst den Vorkostenstellen belastet wurden. Die Hauptkostenstellen werden nach dem Verursacherprinzip auf die Kostenträger abgerechnet. Einige Beispiele von Hauptkostenstel-len: Materialkostenstellen, Produktionskostenstellen (Fertigungsstellen), Vertriebskostenstellen, Verwal-tungskostenstellen.

Einzelkosten (direkte Kosten)

Die Einzelkosten (Einzelmaterial und Einzel-löhne) werden für jedes einzelne Produkt er-fasst und können deshalb in der Betriebsab-rechnung direkt den Kostenträgern belastet werden.

Gemeinkosten (indirekte Kosten)

Bei den Gemeinkosten ist nur bekannt, welche Kostenstelle sie verursacht hat. Deshalb werden sie im BAB in die Kostenstel-lenrechnung übertragen.

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Kapitel 13 / Seite 7

Die Kostenstellenrechnung hat auch die Aufgabe, je Hauptkostenstelle einen Kostensatz für die Umlage der Gemeinkosten auf die Kostenträger zu ermitteln. Diese Kostensätze werden auch für die Einzelkalkulation benötigt. Zum Beispiel: Kostensatz Material-Gemeinkosten = Material-Gemeinkosten x 100 Einzelmaterialkosten Kostensatz Fertigungs-Gemeinkosten = Fertigungs-Gemeinkosten x 100 Einzellohnkosten Kostensatz Verwaltungs- Verwaltungs- und Vertriebs-Gemeinkosten x 100 und Vertriebs-Gemeinkosten = Herstellkosten

13.2.4 Kostenträgerrechnung

Die Kostenträgerrechnung sagt, für was Kosten angefallen sind. Unter einem Kostenträger versteht man das erstellte Produkt bzw. die Dienstleistung. Er erfasst neben den Kosten selbstverständlich auch die Erlöse, wobei die Kostenseite bei der Betriebsabrechnung dominanter ist. Die Gliederung der Kostenträger erfolgt nach Produktgruppen. Beispiele von Kostenträgern bzw. Produktgruppen in verschiedenen Branchen:

Schuh-Detailhandel Bauunternehmung Gemeinde

Herrenschuhe

Damenschuhe

Kinderschuhe

Baustelle A

Baustelle B

Baustelle C

Baubewilligung

Abfallwirtschaft

Strom für Haushaltungen

Die Kostenträger können weiter unterteilt oder detailliert werden. Beispielsweise kann die Produktegruppe Abfallwirtschaft in die Produkte Sackgebühr, Grüngutgebühr und Grundgebühr unterteilt werden. Je detaillier-ter die Kostenträger definiert werden, umso wichtiger ist die genaue Erfassung von Aufwand, Ertrag, Abgren-zungen, Leistungen und Umlageschlüssel. Anschliessend kann die Auswertung der Kostenstellenrechnung erfolgen. Die angefallenen Kosten können auf den Ebenen Kostenstellen und/oder Kostenträger mit früheren Perioden (Zeitvergleich) oder sogar mit budgetierten Werten (Soll - Ist) verglichen werden.

Vorkostenstelle

- Gebäudebetrieb

- Energieaufwand

- Materialstelle

- Verwaltungsstelle

- Produktionsstelle

Hauptkostenstelle

- Produkt A

- Produkt B

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Kapitel 13 / Seite 8

13.2.5 Kostenrechnungssysteme

Die Kostenrechnung kann in verschiedene Kostenrechnungssysteme unterteilt werden. Abrechnungssystematik Ist-Kostenrechnung

Ist-Kosten sind die festgestellten tatsächlichen Kosten. Sie zeigen den realisierten bzw. vergangenheits-bezogenen wertmässigen Güterverbrauch einer Periode, sortiert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern.

Plan-Kostenrechnung

Plan-Kosten sind für die Zukunft festgelegte Kosten, die den Charakter einer Prognose, Richtlinie, An-weisung oder Zielsetzung haben können. Plankosten sind Bewertungen des zukünftig zu erwartenden festgelegten und vorgegebenen Verbrauches an Substanz.

Umfang der Zurechnung Die Kostenrechnungssysteme können auch nach Art und Umfang der Kostenverrechnung unterschieden werden: Vollkostenrechnung

Bei der Vollkostenrechnung werden sowohl die fixen als auch die variablen Kosten dem Kostenträger angelastet.

Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)

Es ist aber auch möglich, in der Betriebsabrechnung nur einen Teil der gesamten Kosten auf die Kosten-träger zu verrechnen (Teilkostenrechnung). Die Gesamtkosten werden zu diesem Zweck in fixe (feste) und variable (veränderliche) Kosten aufgeteilt. Den Kostenträgern werden nur die veränderlichen Kosten zugerechnet. Diese Art von Betriebsabrechnung bezeichnet man als Deckungsbeitragsrechnung.

Ertrag

Ertrag

- Teilkosten (variable)

- Vollkosten = -

Deckungsbeitrag Übrige Kosten (fixe)

= Erfolg = Erfolg Welches Verfahren angewendet wird, hängt vom Zweck ab, den man mit der Kostenrechnung verfolgt. Fixe Kosten Die Deckungsbeitragsrechnung basiert auf der Grundüberlegung, dass ein Teil der im laufenden Betrieb an-fallenden Kosten, wie zum Beispiel Zinskosten, Abschreibungen und Gehälter, als Fixkosten (auch feste Kos-ten oder Strukturkosten genannt) von kurzfristigen Beschäftigungsschwankungen und Änderungen der Auf-tragsgrösse und des Produktionsprogrammes nicht beeinflusst werden. Variable Kosten Demgegenüber stehen die variablen Kosten (auch proportionale oder Produktkosten genannt), die sich mit der Zu- oder Abnahme der Beschäftigung ändern. Es handelt sich vor allem um die Materialkosten und Ferti-gungslöhne (Einzelkosten) und jene Gemeinkosten, die sich mit dem Beschäftigungsgrad ändern, wie zum Beispiel Kosten für Energieverbrauch, Transportlöhne, Reparaturen und Verpackungsmaterial.

Vollkostenrechnung Teilkostenrechnung

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Kapitel 13 / Seite 9

Grafische Darstellung von fixen und variablen Kosten Die Nutzschwelle Die Nutzschwelle (auch Gewinnschwelle, Punkt der totalen Kostendeckung, Break-even-point) zeigt den Punkt, bei dem weder Gewinn noch Verlust entsteht. Bei dieser Konstellation ergeben sich folgende Gleichun-gen: Deckungsgrad in % = Deckungsbeitrag x 100 Erlös Berechnung wertmässige Nutzschwelle: Berechnung mengenmässige Nutzschwelle:

Selbstkosten = Nettoerlös

Deckungsbeitrag = Fixkosten

Fixkosten x 100 = Erlösziel für Nutzschwelle % Deckungsbeitrag (Deckungsgrad)

Fixkosten = Mengenziel für Nutzschwelle Deckungsbeitrag pro Mengeneinheit

0

50000

100000

150000

200000

250000

300000

350000

400000

450000

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100

Fixkosten Variable Kosten Selbstkosten Erlös

Nutzschwelle

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Kapitel 13 / Seite 10

13.2.6 Beispiel eines schematischen Betriebsabrechnungsbogens

Bezeichnung Aufwand Ertrag Fibu

Sachliche Abgrenzung

Kosten Erlös BEBU

Vorkosten- stelle

Hauptkosten- stelle 1

Hauptkosten- stelle 2 VVGK

Verwaltung/ Vertrieb

Produkt 1 Produkt 2

Einzelkosten 1 2 3

Gemeinkosten 1 2 3

Total X X 5 X X X X X X

Umlage Vorkostenstelle 6

Umlage Hauptkostenstelle 1

Herstellkosten 8 8

Umlage Hauptkostenstelle VVGK 9

Selbstkosten 10 10

Verkaufserlös 11 11

Erfolg 15 14 13 12 12

1 Übernahme des zeitlich abgegrenzten Aufwandes der Finanzbuchhaltung 2 Sachliche Abgrenzung 3 Kostenarten der BEBU 4 Umlage der Kostenartenrechnung : - Einzelkosten auf Kostenträger

- Gemeinkosten auf Kostenstellen 5 Das Total der Kostenarten muss dem Total Kostenstelle plus Kostenträger entsprechen 6 Umlage der vorgelagerten Kostenstelle auf andere Kostenstellen 7 Umlage der Hauptkostenstelle 1 auf Kostenträger 8 Herstellkosten pro Produkt 9 Umlage der Hauptkostenstelle 2 (Verwaltungs- und Vertriebs-GK) auf Kostenträger

10 Selbstkosten pro Produkt 11 Übertrag der Erlösarten auf die Kostenträger 12 Erfolg pro Produkt 13 Ausweis des Gesamterfolgs der Betriebsbuchhaltung 14 Total sachliche Abgrenzungen 15 Ausweis des Betriebserfolgs der Finanzbuchhaltung

6 6 6

7 7 7

9 9

11 11

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Kapitel 13 / Seite 11

13.2.7 Kalkulation

Die einstufige Divisionskalkulation eignet sich nur bei einheitlichen Leistungen, z.B. in Elektrizitätswerken, Wasserwerken und Erdgasbetrieben. Die Gesamtkosten werden durch die Summe der Leistungseinheiten dividiert. Beispiel: In einem Elektrizitätswerk betragen im Jahr 20_1 die Gesamtkosten für 1'250 Mio. kWh erzeugte Energie = 52‘500‘000 Franken. Welches sind die Kosten je kWh? Selbstkosten: = 0.042 = 4,2 Rp. je kWh

Kalkulationsschema für die Kostenstellen-Zuschlagskalkulation im Industriebetrieb:

Einzelmaterial (Materialbezugsscheine)

+ Material-Gemeinkosten (Materialstelle) Materialkosten

+ Einzellöhne (Lohnbuchhaltung)

+ Fertigungs-Gemeinkosten (Fertigungsstelle) Fertigungskosten

= Herstellkosten

+ Verwaltungs- und Vertriebs-Gemeinkosten Verwaltungs- und Vertriebs-GK

= Selbstkosten

Die Kalkulation dient folgenden Zwecken: Ermittlung der Kosten zur Kontrolle des Unternehmungsverhaltens Kostenermittlung zum Zwecke der Preisgestaltung Beschaffung der Unterlagen für andere Zwecke des Rechnungswesens (Planungsrechnung, Betriebsvergleich) Die Vorkalkulation versucht, die Kosten der herzustellenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen vorausschau-end zu erfassen. Sie dient zur Preisgestaltung (z.B. Kalkulation der Abfallgebühren). Mit der Nachkalkulation versucht man, nachträglich festzustellen, wie hoch die Kosten für die Herstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung tatsächlich waren. Gleichzeitig werden mit der Nachkalkulation auch neue Unterlagen für die nächsten Vorkalkulationen gewonnen.

Fr. 52'500'000.00 1'250'000'000 kWh

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HANDBUCH KAPITEL 13, SCHULGELDBERECHNUNG, RECHNUNGSWESEN KOSTENRECHNUNG GEMEINDEN

Kapitel 13 / Seite 12

13.2.8 Kostenrechnung Abfallwirtschaft

Für die Erstellung eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB) sind folgende Unterlagen und Angaben nötig: Jahresrechnung (Finanzbuchhaltung) Informationen bezüglich Abgrenzungen Anlagebuchhaltung (Abschreibungen, Gebrauchsdauer) Schlüsselangaben (z.B. Einwohnerzahlen, Haushalte, Angaben für Kostenumlage) Mengen-Informationen Quellennachweis: - Schweiz. Kaufm. Verband, Leimgruber/Prochinig, Rechnungswesen 2 - Schweiz. Kaufm. Verband, Bruno Röösli, Das betriebliche Rechnungswesen 1 und 2 - U. Kohler/W. Rathert, Manuskript "Betriebswirtschaftliche Unternehmensführung"