1/14 Klienten-Info konnex 1. 8. 2014 in einem anderen als dem einheitlichen europäischen...

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Informationszeitschrift der ARTUS Gruppe • Wien • Baden • Salzburg WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG RECHNUNGSWESEN UNTERNEHMENSBERATUNG Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Freunde von ARTUS! Abgabenänderungsgesetz 2014 – Verlässlichkeit des Gesetzgebers? Was sich der „steuerliche Laie“ beim Abgabenände- rungsgesetz 2014 denkt, ist auch tatsächlich so: die Vorgabe der Politik von höheren Steuereinnahmen soll brachial umgesetzt werden. Verfassungsrecht- liche Bedenken werden vom Tisch gewischt und – zu- gegeben – teilweise auch von Politik und BMF mit Achselzucken kommentiert. Das Hauptproblem aus meiner Sicht ist der massive Verlust an Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit, den unser Staat insgesamt mit dem Zick-Zack-Kurs der GmbH-light, der Gruppenbesteuerung, etc. erleidet. Von einer Sanierung des ominösen „strukturellen Steuerdefizites“ ist ohnehin nur mehr untergeordnet die Rede. Dafür soll mit verfassungsrechtlich wohl unhaltbaren Regelungen wie dem Abzugsverbot hoher Managergehälter eine positive Boulevard- Schlagzeile erzielt werden. Was mich darüber hinaus nachdenklich stimmt, ist die Tatsache, dass nur 7,5% der Einkommensbe- zieher (Einkommen > EUR 70.000) etwa 50% der ge- samten Einkommensteuer schultern, unter anderem eine Folge der verfehlten Steuerpolitik und der „kalten Progression“ (siehe dazu die Integrierte Editorial Abgabenänderungsgesetz 2014 2 Reverse-Charge-System ab 1. 1. 2014 2 SEPA-Stichtag auf den 1. 8. 2014 verschoben 3 Was ist eine „Bauleistung“? 3 KFZ und Gesellschafter- Geschäftsführer 4 Künstler: Arbeitsmaterial auch weiterhin sofort abzugsfähig 4 Ärzte-Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 5 Verwertung von Verlustvorträgen durch Erben neu geregelt 5-6 Steuerfalle Erb- auseinandersetzung 6 GSVG-Kleinstunternehmerregelung für Väter und Mütter 6 Begründung von Wohnungs- eigentum im steuerlichen Privatvermögen 7 Vorsteuerabzug bei teilweise steuerfreien Umsätzen 7 Teilrechnungen und Gewinnrealisierung 8 konnex Klienten-Info 1/14 Inhalt Statistik der Lohn- und Einkommensteuer 2010 der Statistik Austria). Selbstverständlich müssen Bezieher höherer Einkom- men mehr zum Staatshaushalt beitragen als Men- schen, die sich um ihr Überleben sorgen müssen. Auch die äußerst hohe Lebensqualität in Österreich steht außer Frage! Ich befürchte aber, dass der Punkt nicht mehr fern ist, an dem die Motivation der wirt- schaftlichen Grundsäulen der Gesellschaft, die sich nicht zuletzt vielfach auch als „böse Reiche“ verun- glimpfen lassen müssen, irgendwann einer Gleichgül- tigkeit weichen wird, die Bereitschaft zu höherem Einsatz, zur Inkaufnahme höheren Drucks verloren gehen wird. Auch jetzt schon wird immer wieder der Wegzug in Österreich unter hohem Aufwand ausge- bildeter, hochqualifizierter Menschen bedauert. Wie heißt es so schön: der Krug geht solange zum Brun- nen, bis er bricht. Gleiches gilt für die Gruppenbesteuerung, die vielen (neo-)österreichischen Unternehmen geholfen hat, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen. Wenn diese Österreich verlassen sollten, wo wird die Steuerernte einer erfolgreichen Internationalisierung eingefahren? In Österreich wohl kaum. Meine Skepsis gegenüber Kapitalherabsetzungen, die durch die zunächst be- jubelte, nun „verdammte“ GmbH-light ausgelöst wur - den, hat sich – bedauerlicherweise – bewahrheitet, wenn auch anders als erwartet. Ich bemerke zu- nehmend, dass insbesondere in unserem Berufsstand der Frustrationspegel in Anbetracht der „Willkür“ des Gesetzgebers steigt. Über Ihre Ideen zu vernünftigen, konstruktiven Protestaktionen freue ich mich sehr. Selbstverständlich bleiben wir aber nicht beim „Jam- mern“, sondern es ist unsere Aufgabe, auch weiterhin das Beste für Sie aus Ihrer Situation herauszuholen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine interessante Lektüre! Ihr Florian Böhm

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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

S T E U E R B E R A T U N G

R E C H N U N G S W E S E N

UNTERNEHMENSBERATUNG

Sehr geehrteDamen und Herren!Liebe Freundevon ARTUS!

Abgabenänderungsgesetz 2014 – Verlässlichkeit des Gesetzgebers?Was sich der „steuerliche Laie“ beim Abgabenände-rungsgesetz 2014 denkt, ist auch tatsächlich so: die Vorgabe der Politik von höheren Steuereinnahmen soll brachial umgesetzt werden. Verfassungsrecht­liche Bedenken werden vom Tisch gewischt und – zu-gegeben – teilweise auch von Politik und BMF mit Achselzucken kommentiert. Das Hauptproblem aus meiner Sicht ist der massive Verlust an Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit, den unser Staat insgesamt mit dem Zick­Zack­Kurs der GmbH­light, der Gruppenbesteuerung, etc. erleidet. Von einer Sanierung des ominösen „strukturellen Steuerdefizites“ ist ohnehin nur mehr untergeordnet die Rede. Dafür soll mit verfassungsrechtlich wohl unhaltbaren Regelungen wie dem Abzugsverbot hoher Managergehälter eine positive Boulevard­Schlagzeile erzielt werden.Was mich darüber hinaus nachdenklich stimmt, ist die Tatsache, dass nur 7,5% der Einkommensbe­zieher (Einkommen > EUR 70.000) etwa 50% der ge-samten Einkommensteuer schultern, unter anderem eine Folge der verfehlten Steuerpolitik und der „kalten Progression“ (siehe dazu die Integrierte

Editorial

Abgabenänderungsgesetz 2014 2

Reverse-Charge-System ab 1. 1. 2014 2

SEPA-Stichtag auf den 1. 8. 2014 verschoben 3

Was ist eine „Bauleistung“? 3

KFZ und Gesellschafter- Geschäftsführer 4

Künstler: Arbeitsmaterial auch weiterhin sofort abzugsfähig 4

Ärzte-Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 5

Verwertung von Verlustvorträgen durch Erben neu geregelt 5­6

Steuerfalle Erb- auseinandersetzung 6

GSVG-Kleinstunternehmerregelung für Väter und Mütter 6

Begründung von Wohnungs- eigentum im steuerlichen Privatvermögen 7

Vorsteuerabzug bei teilweise steuerfreien Umsätzen 7

Teilrechnungen und Gewinnrealisierung 8

konnexKlie

nten

-Inf

o

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Inhalt

Statistik der Lohn- und Einkommensteuer 2010 der Statistik Austria).Selbstverständlich müssen Bezieher höherer Einkom-men mehr zum Staatshaushalt beitragen als Men-schen, die sich um ihr Überleben sorgen müssen. Auch die äußerst hohe Lebensqualität in Österreich steht außer Frage! Ich befürchte aber, dass der Punkt nicht mehr fern ist, an dem die Motivation der wirt-schaftlichen Grundsäulen der Gesellschaft, die sich nicht zuletzt vielfach auch als „böse Reiche“ verun-glimpfen lassen müssen, irgendwann einer Gleichgül-tigkeit weichen wird, die Bereitschaft zu höherem Einsatz, zur Inkaufnahme höheren Drucks verloren gehen wird. Auch jetzt schon wird immer wieder der Wegzug in Österreich unter hohem Aufwand ausge-bildeter, hochqualifizierter Menschen bedauert. Wie heißt es so schön: der Krug geht solange zum Brun-nen, bis er bricht.Gleiches gilt für die Gruppenbesteuerung, die vielen (neo­)österreichischen Unternehmen geholfen hat, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen. Wenn diese Österreich verlassen sollten, wo wird die Steuer ernte einer erfolgreichen Internationalisierung ein gefahren? In Österreich wohl kaum. Meine Skepsis gegenüber Kapitalherabsetzungen, die durch die zunächst be­jubelte, nun „verdammte“ GmbH­light ausgelöst wur-den, hat sich – bedauerlicherweise – bewahrheitet, wenn auch anders als erwartet. Ich bemerke zu­nehmend, dass insbesondere in unserem Berufsstand der Frustra tionspegel in Anbetracht der „Willkür“ des Gesetzgebers steigt. Über Ihre Ideen zu vernünftigen, konstruktiven Protestaktionen freue ich mich sehr.Selbstverständlich bleiben wir aber nicht beim „Jam-mern“, sondern es ist unsere Aufgabe, auch weiterhin das Beste für Sie aus Ihrer Situation herauszuholen.

In diesem Sinne wünsche ich Ihneneine interessante Lektüre!

Ihr Florian Böhm

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Reverse-Charge-System ab 1. 1. 2014Auch bei Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, von bestimmten Metallen sowie von Energie an Wiederverkäufer schuldet seit 1. 1. 2014 der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer.

Die sehr überfallsartig eingeführte Reverse-Charge-Regelung für Metalle usw. bringt keine steuerlichen Nachteile mit sich, aber auf jeden Fall eine Menge von Abgren-zungsproblemen. Welche Metalle betroffen sind, ist in der Umsatzsteuerbetrugsbe-kämpfungsverordnung durch Anführung der Tarifnummern der Kombinierten Nomenkla-tur geregelt, wobei rund 70!! Seiten davon betroffen sind. „Viel Spaß“ bei der Lektüre! Weitere Informationen finden Sie auch in un-serem Steuer-Blog unter www.artus.at/blog.

Abgabenänderungsgesetz 2014 Zum Zeitpunkt unseres Redaktionsschlusses am 27. 2. 2014 ist das Abgabenänderungs-gesetz 2014 beschlossen und steht das Inkrafttreten kurz bevor.Die Gesetzeswerdung dieses steuerlichen Belastungspakets war bisher in Teilen sehr umstrittenen und ist teilweise eventuell auch verfassungsrechtlich bedenklich; wie bei der Begrenzung von steuerlich abzugsfähigen Managergehältern. Am 29. 1. 2014 passierte die Regierungsvorlage den Ministerrat und im Finanzausschuss am 13. 2. 2014 sowie auch in der Plenumsdiskussion des National-rats am 24. 2. 2014 wurden Abänderungen zur Regierungsvorlage beschlossen. Damit wurden über erheblichen Druck der Wirt-schaft noch Änderungen des Gewinnfrei-betrages, der Gruppenbesteuerung, der NOVA, der GmbH-light, etc. bewirkt. Aus Gründen der Aktualität verweisen wir auf unseren Blog www.artus.at/blog, auf dem wir aktuelle Informationen für Sie bereithalten.

Erfreulich ist, dass in den Umsatzsteuervor-anmeldungen 2014 die rein zu Informations-zwecken geschaffenen Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ) und 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude) entfallen sind. Diese Informationen brauchen somit von der laufenden Buchhaltung nicht mehr bereitgestellt werden.

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall jener Unternehmer, der die Leistung erbringt. Mit 1. 1. 2014 geht – zusätzlich zu den bisher schon geregelten Fällen – bei der Lieferung der nachstehend angeführten Waren die Umsatzsteuerschuld jedoch auf den leistungsempfangenden Unternehmer über (Reverse­ Charge­System). Der leistungsemp-fangende Unternehmer hat dann die Umsatz-steuer an das Finanzamt abzuführen. Im selben Ausmaß steht ihm auch der Vorsteuerabzug zu. Die von diesen Bestimmungen der neuen Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverord-nung betroffenen Unternehmer, wie etwa EDV­Händler, metallverarbeitende und ­han-delnde Branchen oder Energiehändler, sollten daher die damit einhergehenden Auswirkun-gen auf ihre Rechnungslegung beachten.

Umsätze nach dem 31. 12. 2013n Folgende Umsätze fallen nun auch unter

den Anwendungsbereich der Reverse Charge Regelung, sofern sie nach dem 31. 12. 2013 ausgeführt werden und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:

n Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt minde-stens € 5.000 beträgt. Die Aufspaltung einer einheitlichen Lieferung auf mehrere Rechnungen ist nicht zulässig.

n Lieferung von bestimmten Metallen (z.B. Pulver, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder), außer diese Waren fallen als Abfall bereits unter die Schrott­Umsatz-steuerverordnung oder bei der Lieferung wird die Differenzbesteuerung angewen-det. Betroffene Unternehmer können Metallhändler, das metallverarbeitende

Gewerbe oder auch Goldschmiede oder Bauspengler sein. Beim Kauf/Verkauf von Schmuckwaren, Waren aus Metall (Nägel, Rohre, Fässer, Stacheldraht, Ketten, Schrauben etc.), Werkzeug, Beschlägen, Schlössern, Messern oder ähnlichen ferti-gen Waren liegt kein neuer Reverse­Char-ge­Anwendungsfall vor. Im Einzelfall kann es aber erforderlich sein, die Waren mit den von der Verordnung umfassten Positionen der Kombinierten Nomenklatur (http://eur­lex.europa.eu/LexUriServ/Le-xUriServ.do?uri=OJ:L:2013:290:FULL:DE:PDF) abzugleichen.

n Lieferung von Gas und Elektrizität an Wie-derverkäufer, deren Haupttätigkeit in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht.

n Übertragungen von Gas­ und Elektrizitäts-zertifikaten.

n Steuerpflichtige Lieferungen von Anlage-gold.

Bestehen Zweifel, ob eine von der Verord-nung betroffene Lieferung vorliegt, kann laut Finanzministerium zwischen den Vertragspar-teien der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vereinbart werden.

Als Empfänger der oben genannten Lieferun-gen sollten Sie für ab 1. 1. 2014 ausgeführte Umsätze keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer akzeptieren, da solche Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug be-rechtigen. Als liefernder Unternehmer sollten Sie für solche Umsätze keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, andernfalls würden Sie – unabhängig vom Übergang der Steuer-schuld – die Umsatzsteuer kraft Rechnungsle-gung schulden. WTipp

Thema

Hinweis

von Mag.Gerhard Schwab

Partner, Steuerberater

von Mag. Wolfgang DibiasiPartner, Wirtschaftsprüfer,

Steuerberater

www.artus .at

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3www.artus .at

Was ist eine „Bauleistung“?Im Umsatzsteuerrecht schuldet jener Unternehmer, der die Leistung erbringt und die Rechnung stellt, die Umsatzsteuer. Dieser Grundsatz wird jedoch in manchen Fällen durchbrochen. Etwa bei der Erbringung von Bauleistungen, wo nach dem Reverse-Charge-System die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.

SEPA-Stichtag auf den1. 8. 2014 verschobenLastschriften und Überweisungen werden für einen zusätzlichen Übergangszeitraum bis zum 1. 8. 2014 in einem anderen als dem einheitlichen europäischen SEPA-Format akzeptiert. Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung, wonach für Zahlungen im euro-päischen Binnenmarkt IBAN und BIC ver-wendet werden müssen, sah als Endtermin den 1. 2. 2014 vor. Um Unterbrechungen im Zahlungsverkehr zu vermeiden, hat die EU-Kommission am 9. 1. 2014 vorgeschlagen, dass Nicht-SEPA-Formate in einer Über-gangsfrist bis zum 1. 8. 2014 weiter akzep-tiert werden können. Die offizielle Frist für die SEPA-Umstellung zum 1. 2. 2014 wird nicht geändert.

Da das Umsatzsteuergesetz keine Definition für „Bauleistungen“ enthält, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Auslegung des Begriffs. Ob eine Lieferung ei-nes Gegenstands eine Bauleistung darstellt, hängt laut VwGH davon ab, ob der gelieferte Gegenstand Teil des Gebäudes wird oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut bleibt.

Aktuelles Erkenntnis des VwGHDer dem aktuellen Erkenntnis des VwGH zu-grundeliegende Fall betraf einen Großhändler für Beleuchtungskörper, der den Auftrag hat-te, eine große Anzahl von Innenraum­Decken-leuchten zur Ausstattung eines Bürogebäudes zu liefern und zu montieren. Um die Beleuch-tungskörper an den dafür vorgesehenen Stel-len anbringen zu können, bediente sich der Händler eines Subunternehmers, der die dafür notwendigen Metallschienen an die Beton­träger schraubte. Zu klären hatte der VwGH nun, ob die Lieferung der Leuchten, die durch die Montagehandlung mit dem Gebäude ver-bunden wurden, eine Bauleistung darstellt.

EinkommensteuerlichesVerständnis maßgeblichLaut Umsatzsteuergesetz fallen unter Baulei-stungen „alle Leistungen, die der Herstel-lung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ände-rung oder Beseitigung von Bauwerken die-nen“. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis

klar, dass bei der Beurteilung, ob eine Bau­leistung vorliegt, das einkommensteuerliche Verständnis maßgeblich sei. Aus einkommen-steuerlicher Sicht seien Beleuchtungskörper keine Bestandteile des Gebäudes, sondern selbstständige Wirtschaftsgüter. Daran ände-re auch die Tatsache nichts, dass der Beleuch-tungskörper durch die Montage mit dem Ge-bäude verbunden wird. Für die Einordnung als Bauleistung ist laut VwGH somit wesent-lich, ob das betroffene Wirtschaftsgut buch-halterisch selbstständig erfasst oder als An-schaffungskosten des Gebäudes aktiviert wird.Die Montage der Trageschienen alleine könnte eine Bauleistung im Sinne des Um-satzsteuergesetzes darstellen, jedoch lag laut VwGH im gegenständlichen Fall eine un-selbstständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten vor, wodurch die Montage das Schicksal der Hauptleistung teile. Im Ergebnis sah daher der VwGH in der Lieferung der Be-leuchtungskörper keine Bauleistung, weshalb auch das Reverse­Charge­System nicht zur Anwendung kam.

FazitFür die Frage, ob eine Lieferung eines Ge-genstands eine Bauleistung darstellt, kommt es darauf an, ob der gelieferte Gegenstand Teil des Gebäudes wird oder ein eigenständi-ges Wirtschaftsgut bleibt. W

Info

Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob es sich um eine Bauleistung handelt, ist es empfehlens-wert, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger einvernehmlich von ei-ner Bauleistung bzw. von keiner Bauleistung ausgegangen wird. Dies sollte optimaler-weise auch schriftlich festgehalten werden.

Tippvon Mag.

Falko SchmidSteuerberater

Neuerungen in derPersonalverrechnungWas hat sich in derPersonalverrechnung getan?Änderungen im Arbeits-, Sozialversiche-rungs- und Steuerrecht ab 2014. Die wich-tigsten Änderungen für Sie im Überblick.

ARTUS WIEN: Mittwoch, 2. 4. 2014 um 8.30 UhrSeilerstätte 22, Stiege 1/1. Stock1010 Wien Vortragende: Renate Schopfund Petra Schmidt

Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Anmel-dung unter [email protected] oder in unserem Sekretariat unter 01/513 79 00-0

Vortrag

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KFZ und Gesellschafter-Geschäftsführer

Künstler: Arbeitsmaterial auch weiterhin sofort abzugsfähig

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein KFZ, das dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist, privat, so liegt bei ihm ein geldwerter Vorteil vor, der im Rahmen der Einkünfteermittlung entsprechend zu berücksichtigen ist.

In diversen Medien wurde bereits diskutiert, ob eine für Einnahmen-Ausgaben- Rechner seit 1. 4. 2012 geltende Einschränkung der sofortigen Absetzbarkeit von Umlaufvermögen auch für Künstler gilt. Das Finanzministerium gab nun Entwarnung.

Beteiligung bis zu 25%Ist ein Geschäftsführer, der zugleich auch Ge­sellschafter einer GmbH ist, zu nicht mehr als 25% am Stammkapital der Gesellschaft betei­ligt, so spricht man von einem nicht wesent­lich beteiligten Gesellschafter­Geschäftsfüh-rer. Im Regelfall bezieht ein solcher Ge-schäftsführer Einkünfte aus nichtselbstän­diger Arbeit. Der Vorteil aus der privaten Nutzung eines von der GmbH zur Verfügung

gestellten KFZ ist als Vorteil aus dem Dienst­verhältnis, als sogenannter Sachbezug, zu er-fassen. Dabei ist zu beachten, dass die bloße Mög­lichkeit der privaten Nutzung für sich alleine noch nicht für die Erfassung als geldwerter Vorteil ausreichend ist. Vielmehr muss die pri­vate Nutzung auch tatsächlich erfolgen. Bei der Berechnung der Höhe des Sachbezugs gelten mittels Verordnung festgesetzte bun­deseinheitliche Sachbezugswerte von 1,50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ pro Monat. Diese waren bis 28. 2. 2014 mit € 40.000 ge deckelt, der maximale Sach-bezugswert betrug daher € 600 monatlich. Mit Wirkung ab 1. 3. 2014 wurde dieser Wert auf € 720 erhöht. Bei privaten Fahrten von durch schnittlich nicht mehr als 500 km mo-natlich halbiert sich dieser Wert und kann mit höchstens € 360 (vor 1. 3. 2014 € 300) monat-lich angesetzt werden. In diesem Fall ist ein Nachweis der zurückgelegten Kilometer mit-tels Fahrtenbuch not wendig.Ein zur privaten Verwendung zur Verfügung stehendes betriebliches KFZ ist steuerlich vor allem dann interessant, wenn der Geschäfts-führer hauptsächlich privat mit dem KFZ fährt.

Details zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch finden Sie im Konnex 2/2011. Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, muss der Anteil der Privatnutzung unter Berücksichtigung aller bedeutenden Umstände geschätzt werden.

Optimieren Sie Ihren Gewinn und kaufen Sie Ihr Material zum richtigen Zeitpunkt auf Vorrat.

Tipp

Tipp

von Mag. (FH)Roland Kuntner-Kunz

Prokurist, Steuerberater

von Mag.Wolfgang Schmid

Partner, Steuerberater

Den nicht wesentlich beteiligten Gesellschaf-ter­Geschäftsführern (wie anderen Dienst­nehmern auch), die das betriebliche KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht seit 1. 5. 2013 allerdings keine Pendlerpauschale mehr zu.

Beteiligung über 25%Wird einem wesentlich beteiligten Gesell-schafter­Geschäftsführer (Beteiligung mehr als 25%, zumeist Einkünfte aus selbständiger Arbeit) von der GmbH ein KFZ unentgeltlich überlassen, sind die tatsächlichen Kosten der KFZ­Nutzung zunächst in der Einnahmen­Ausgaben­Rechnung des Geschäftsführers als Betriebseinnahme anzusetzen. Demge-genüber stehen jedoch Betriebsausgaben im Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahr-zeuges. Im Ergebnis liegt daher aus steuerli-cher Sicht nur im Ausmaß der privaten Nut-zung ein steuerpflichtiger Gewinn des Ge-schäftsführers vor. Ein vollständig geführtes Fahrtenbuch ist notwendig.Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht alternativ auch für wesentlich beteiligte Ge-sellschafter­Geschäftsführer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nut-zung als Sachbezug nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen zu bewerten. Ein Fahrtenbuch muss dann nicht immer geführt werden. W

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde ge-regelt, dass ab 1. 4. 2012 auch bei Einnah-men­Ausgaben­Rechnern die Ausgaben für Gebäude und Wirtschaftsgüter des Umlauf-vermögens, die keinem regelmäßigen Wert-verzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich absetzbar sind. Die Kosten können dadurch nicht be-reits bei Bezahlung gewinnmindernd steuer-lich geltend gemacht werden, sondern erst im Zeitpunkt eines (späteren) Verkaufs oder einer Entnahme ins Privatvermögen. Das Finanzministerium stellte nun klar, dass Künst-ler mit ihrem Arbeitsmaterial zur Herstellung von Kunstwerken nicht unter diese neue Regelung fallen. Die sofortige Absetzbarkeit gilt einerseits für alle Wirtschaftsgüter, die

einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (ausgenommen Gebäude), andererseits für Wirtschaftsgüter, die als Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Einzelkomponenten für die Weiterver­arbeitung bestimmt sind und die sich – selbst

wenn sie hochpreisig und wertbeständig sind – nicht für eine Wertanlage eignen.

Arbeitsmaterial sofortsteuerlich absetzbarAuch künftig können somit Künstler, die ihren Gewinn in Form einer Einnahmen­Ausgaben­Rechnung ermitteln, das für die Herstellung eines Kunstwerks benötigte Arbeitsmaterial steuerlich im Jahr der Anschaffung (und Bezahlung) als Betriebsausgabe geltend machen. Insbesondere bildende Künstler mit hohen Kosten für Arbeitsmaterialien wären ansonsten von der Einschränkung betroffen gewesen. W

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Verwertung von Verlustvorträgen durch Erben neu geregelt

Ärzte-Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Aufgrund eines VwGH-Urteils lässt die Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2013 den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwer-ten übernommen wird.

Die von den jeweiligen Länderärztekammern einzurichtenden Wohlfahrtsfonds gewähren Ärzten und Zahnärzten (ausgenommen Dentisten) und deren anspruchs-berechtigten Angehörigen diverse Versorgungs- und Unterstützungsleistungen. Das reicht etwa von Altersversorgung und Krankenunterstützung bis zur Versorgung von Witwen und Waisen.

n Legen Sie uns für die Jahresmeldung an den Wohlfahrtsfonds unbedingt Ihre einzelnen Monatslohnzettel bei, da be-stimmte Zulagen, Urlaubs- und Weih-nachtsgelder oder Überstunden nicht zur Bemessungsgrundlage der Pflichtbei-träge für den Wohlfahrtsfonds zählen und so herausgerechnet werden können.

n Während der Karenz oder bei längerer Krankheit kann ein Antrag auf Erlass der Pflichtbeiträge für diesen Zeitraum gestellt werden.

n Sollte das Einkommen des Jahres 2014 wesentlich vom Einkommen des Jahres 2011 (= Berechnungsbasis für die Pflicht-beiträge 2014) abweichen, kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.

Tippvon Mag.

Sabine LoiblProkuristin, Steuerberaterin

Aus Sicht der Finanzverwaltung waren bisher noch nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers bzw. Verstorbenen auf die Erben

Die Wohlfahrtsfonds bilden ein zweckgebun-denes Sondervermögen der jeweiligen Ärzte-kammer. Die Beiträge der Ärzte zu diesen Wohlfahrtsfonds sind im Wesentlichen ver-pflichtend, es können jedoch auch freiwillige Beiträge geleistet werden. Pflichtbeiträge können steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, freiwillige Beiträge hingegen in der Regel nur in der Form von Sonderausgaben.

PflichtbeiträgeBeiträge werden dann als Pflichtbeiträge an-gesehen, wenn der Steuerpflichtige zur Lei-stung dem Grunde und der Höhe nach gesetz-lich verpflichtet ist und er sich derartigen Bei-tragsleistungen nicht entziehen kann. Für selbstständig tätige Ärzte sind solche Pflicht-beiträge als Betriebsausgaben, für unselbst-ständige Ärzte bzw. im Ruhestand befindliche Ärzte als Werbungskosten abzugsfähig. Die Beiträge können der Höhe nach unbeschränkt geltend gemacht werden, Beiträge an Kran-kenversorgungseinrichtungen aber nur inso-weit, als sie insgesamt der Höhe nach den

gemäß der Erbquote übergegangen, unab-hängig davon, ob der verlustverursachende Betrieb noch vorhanden war oder nicht. Le-

Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversi-cherung entsprechen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Entrichtung auf Grund eines Bescheides des zuständigen Kam-merorgans zwingend vorgeschrieben wird.

Freiwillige BeiträgeFreiwillige Beiträge von Pflichtmitgliedern, etwa zur Erzielung höherer Zusatzleistungen, sind hingegen nur als Sonderausgaben ab-zugsfähig. Ohne weiteren Nachweis kann ein jährlicher Sonderausgabe­Pauschalbetrag von € 60 geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Beträge sind im Ausmaß von einem Viertel der bezahlten Beiträge als „Topfsonderausgaben“ abzugsfähig, wobei ein jährlicher Höchstbetrag von € 2.920 nicht überschritten werden darf. In Sonderfällen, wie etwa bei Alleinverdienern oder ­erzie-hern, kann sich dieser Betrag erhöhen. Ab ei-nem Einkommen von € 36.400 wird eine Ein-schleifregelung wirksam, die dazu führt, dass bei einem Einkommen von € 60.000 Sonder-ausgaben nur mehr in Höhe des Pauschalbe-trages von € 60 absetzbar sind.

Beiträge von freiwilligen MitgliedernFür freiwillige Mitglieder (z.B. Ärzte nach Be-endigung der ordentlichen Kammertätigkeit) besteht die Möglichkeit, Beiträge an den Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Einordnung als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben ist auch hier danach zu tref-fen, ob die Beiträge verpflichtend sind oder nicht. W

Achten Sie bei einer bevorstehenden Betriebsübertragung darauf, dass erwirt-schaftete Verluste ab der Veranlagung 2013 zu 100% auf jenen Erben übergehen, der den Betrieb fortführt. Dies ist nicht nur bei einer Erbschaft der Fall, sondern auch bei Schenkung auf den Todesfall bzw. Legat.

Tippvon Mag.

Falko SchmidSteuerberater

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Besonders ist, dass bei der Ausnahme von der GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung für Kleinstunternehmer beim gleichzeitigen Be-zug von Kinderbetreuungsgeld weiterhin ein Krankenversicherungsschutz gewährt ist und Pensionsversicherungszeiten erworben wer-den. Bei der normalen Kleinstunternehmer-befreiung von der Pflichtversicherung bleibt dieser Versicherungsschutz nicht erhalten und werden keine Pensionsversicherungs-zeiten erworben.Die Unfallversicherungspflicht und damit verbundener Versicherungsschutz bleibt in jedem Fall weiterhin bestehen. Die beschrie-bene Regelung gilt für Ärzte und Gewerbe-treibende in gleicher Weise.

Tippvon

Gerda EndlweberProkuristin, Steuerberaterin

GSVG-Kleinstunternehmerregelungfür Väter und MütterSelbstständig erwerbstätige Mütter und Väter, die Bezieher von Kinderbetreuungs-geld sind, erzielen zumeist geringe Einkünfte. Seit 1. 7. 2013 können sich solche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht von GSVG-Beiträgen befreien lassen.

Nach alter Rechtslage mussten GSVG­Versi-cherte für den Zeitraum des Kinderbetreu-ungsgeldbezugs Pflichtbeiträge für die Sozi-alversicherung entrichten. Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Kranken­ und Pensionsversicherung war nur unter den Vor-aussetzungen der Kleinstunternehmerrege-lung vorgesehen. Zumeist erfüllten die Kin-derbetreuungsgeldbezieher zwar die für die Kleinstunternehmerregelung einzuhaltenden Gewinn­ und Umsatzgrenzen, die zusätzliche Bedingung, dass man in den letzten 60 Kalen-dermonaten vor Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein darf, konnte jedoch häufig nicht erbracht werden.

Neuregelung seit 1. 7. 2013Seit dem 1. 7. 2013 sind selbstständig erwerbstätige Kinderbetreuungsgeldbe­zieher für n die Dauer des Bezugs von Kinderbetreu-

ungsgeld und/oder n maximal für 48 Kalendermonate der Kin-

dererziehung pro Kind (bei Mehrlingsge-

burten maximal für die ersten 60 Kalen-dermonate)

auf Antrag von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Dies ist unabhängig davon, wie lange sie zuvor pflichtversichert waren. Die bisherigen Gewinn­ und Umsatzgrenzen (Gewinn unter € 4.743,72 und Umsatz unter € 30.000; Werte 2014) gelten weiterhin. Gleichzeitig werden damit die Zuverdienstgrenzen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eingehalten.

GrenzbeträgeZu beachten ist, dass diese an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge in den Fällen der Kleinstunternehmerregelung auf die Monate der Ausnahme der Pflichtver­sicherung angewendet und herunterge­brochen werden. Für das Jahr 2014 bedeutet das nun, dassn die monatlichen Einkünfte den Betrag von

€ 395,31 und n die monatlichen Umsätze den Betrag von

€ 2.500 nicht übersteigen dürfen.

Wichtig für den Antragsteller ist, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung nur für jene Monate festgestellt werden kann, in de-nen zumindest für einen Tag Kinderbetreu-ungsgeld bezogen wird oder eine Kinderer-ziehungszeit vorliegt. Bezieht eine Unterneh-merin etwa seit Oktober 2013 Kinderbetreu-ungsgeld, kann der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – erst für Zeit-räume ab dem 1. 10. 2013 gestellt werden. W

SteuerfalleErbauseinandersetzungSeit der Einführung der Immobilienertrag-steuer haben sich gravierende neue steuer-liche Folgen auch bei der Vererbung von Immobilien ergeben. Gibt es mehrere Erben und kommt es im Rahmen der Erbauseinan-dersetzung zu Ausgleichszahlungen, kann das unter gewissen Bedingungen steuerlich eine Veräußerung der Immobilie darstellen. Die Folge: Ein Veräußerungsgewinn muss mit 25% versteuert werden. Informieren Sie sich zu diesem Thema auf unserem Steuer-blog www.artus.at/blog und kontaktieren Sie uns, um rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung dieser Steuerfalle treffen zu können.

Hinweisgatare hingegen konnten nicht in den Genuss von Verlustvorträgen des Erblassers kommen, auch wenn sie den Betrieb weitergeführt ha-ben. Aufgrund des VwGH­Urteils lässt sie nun aber den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechts-nachfolge (Erbschaft) oder Einzelrechtsnach-folge (Legat oder Schenkung auf den Todes-fall) von Todes wegen übergeht. Wurde der verlustverursachende Betrieb von Todes we­gen übernommen und anschließend aufge­geben oder veräußert, können die noch nicht verbrauchten Verluste dennoch von den Er ben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklä rung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Verlustvorträge als SonderausgabenWurden derartige Verlustvorträge in der Ein-kommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt und wurde der verlustverursachen-

de Betrieb aber nicht übernommen, dürfen ab der Veranlagung 2013 die Verlustvorträge nicht mehr geltend gemacht werden. Hat nur ein Erbe von mehreren den Betrieb übernom-men, konnte dieser Erbe bis zur Veranlagung 2012 die Verlustvorträge nur entsprechend seiner Erbquote geltend machen.Ab der Veranlagung 2013 darf dieser Erbe sämtliche in den Vorjahren noch nicht ver-brauchten Verlustvorträge zu 100% geltend machen, die übrigen Erben sind zukünftig vom Verbrauch der Verlustvorträge ausge-schlossen. Hat der Erblasser seinen Betrieb noch zu Lebzeiten veräußert oder aufgege-ben, gehen die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Verlustvorträge nicht auf den Erben über.

Zudem ist zu beachten, dass der Übergang von Verlustvorträgen lediglich im Todesfalle mög-lich ist. Im Falle von Betriebsübertragungen im Wege einer Schenkung unter Lebenden geht der vom Geschenkgeber erwirtschaftete Ver-lust nicht auf den Geschenknehmer über. W

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Begründung von Wohnungseigentum im steuerlichen Privatvermögen

Vorsteuerabzug bei teilweise steuerfreien Umsätzen

Sind mehrere Personen (Mit-)eigentümer eines Grundstücks, kann auszivilrechtlicher Sicht das anteilige Eigentumsrecht entweder im Rahmendes so genannten „ideellen Miteigentums“ oder im Rahmen des„Wohnungseigentums“ gestaltet sein.

Tätigt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch steuerbefreite Umsätze, die zum Ausschluss vom Vorsteuer-abzug führen (so genannte „unecht“ steuerbefreite Umsätze), stellt sich die Frage, wie die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ihre abziehbaren und nicht abziehbaren Anteile zu erfolgen hat.

Um wirtschaftliche Nachteile, etwa aus einem Verlust des Vorsteuerabzugs, zu vermeiden, empfehlen wir, VOR der vertrag-lichen Umsetzung eine Analyse des Investi-tionsstatus und der bestehenden Nutzungs-verhältnisse.

Tippvon Mag.

Wolfgang SchmidPartner, Steuerberater

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen (ideellen) Eigentumsan-teil am gesamten Grundstück vermittelt, ist mit Wohnungseigentum ein ausschließliches Nutzungs­ und Verfügungsrecht über eine bestimmte (Wohn­)einheit im Haus verbun-den. Im Gegensatz zum ideellen Miteigen­tümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete (Wohn­)einheit verkaufen oder auch ohne Zustimmung der übrigen Woh-nungseigentümer diese (Wohn­)einheit selber nutzen, vermieten oder gar leer stehen lassen.Im Einzelfall kann daher die Begründung von Wohnungseigentum gewünscht sein, wobei das Wohnungseigentumsgesetz die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen vorgibt

Nach dem Gesetz ist primär eine Aufteilung nach der direkten wirtschaftlichen Zuorden-barkeit des Aufwandes vorgesehen.

BeispielEin Versicherungsmakler schafft sich im Rah-men seiner steuerfreien Versicherungsumsät-ze einen Laptop (inkl. € 200 Vorsteuer) an. Zugleich kauft er im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung einer Wohnung eine Zimmertüre (inkl. € 400 Vorsteuer). Auf-grund der konkreten wirtschaftlichen Zuord-nung kann der Unternehmer € 400 als ab-zugsfähige Vorsteuern geltend machen.

(insbesondere Erfordernis eines Wohnungs­eigentumsvertrags, eines Nutzwertgut­achtens etc.).

Begründung von Wohnungseigentum = einkommensteuerpflichtiger Tausch?Seit 2012 sind Veräußerungen von privaten Grundstücken unabhängig von einer Behalte-frist einkommensteuerpflichtig, wobei auch Tauschgeschäfte über zwei Grundstücke ei-nen steuerpflichtigen Vorgang darstellen.Nachdem die Begründung von Wohnungsei-gentum zumindest einen tauschähnlichen Charakter hat, stellt sich die Frage, ob dies ebenfalls Einkommensteuerpflicht auslösen kann: Nach der Verwaltungspraxis wird durch die Umwandlung von schlichtem ideellen

Miteigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) das wirtschaftliche Eigentum lediglich „konkretisiert“, weshalb es nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvor-gang kommt. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern und keine Ausgleichszahlungen (Spitzenausgleich) zwischen den einzelnen (Mit­)eigentümern geleistet werden.

Genaue umsatzsteuerliche Prüfung bei vermieteten GrundstückenWird das Grundstück, an dem Wohnungsei-gentum begründet werden soll, vermietet, sind jedoch auch die umsatzsteuerlichen Fol-gen genau zu prüfen. Wurde etwa das Grund-stück bisher von der Miteigentumsgemein-schaft mit Umsatzsteuer vermietet, so führt nach Ansicht des Finanzministeriums die Be-gründung von Wohnungseigentum zu einem Eigenverbrauch auf Ebene der bisherigen Mit-eigentumsgemeinschaft, welcher zu negativen Folgen im Bereich des zurückliegenden und zukünftigen Vorsteuerabzuges führen kann. W

Können allerdings die Vorsteuerbeträge nicht wie im obigen Fall eindeutig zugeordnet wer-den, so müssen die Vorsteuern nach betriebs-wirtschaftlichen Methoden aufgeteilt werden. Hierfür können die betriebsinterne Kosten-rechnung oder andere im Einzelfall betriebs-wirtschaftlich sachgerechte Aufteilungsme-thoden (z.B. Betriebsstunden einer EDV­Anla-ge) als Grundlage dienen.

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem UmsatzverhältnisNach dem Gesetz kann alternativ auch eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem

Umsatzverhältnis erfolgen. Hierbei kann der Unternehmer wiederum wählen: Entweder sämtliche Vorsteuerbeträge werden nach dem Verhältnis der unecht steuerbefreiten Umsätze zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt; oder es werden zunächst jene Vor-steuerbeträge, die entweder den steuer-pflichtigen bzw. steuerbefreiten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind, entspre-chend aufgeteilt, und in einem zweiten Schritt die verbleibenden Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis aufgeteilt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis nicht zulässig ist, wenn sich im Vergleich zur Aufteilungsmetho-de nach der wirtschaftlichen Zuordnung ein wesentlicher Steuervorteil ergeben würde (um 5% höhere abziehbare Vorsteuer oder Steuervorteil um mehr als € 750). W

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Gerade bei langfristigen Auftragsverhältnis-sen wie zum Beispiel Bauvorhaben hängt der Zeitpunkt der (teilweisen) Gewinnrealisierung von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung hat entscheidende Auswirkungen auf den Jahres-gewinn und somit auf das Eigenkapital. Bei angespannter Vermögenslage (geringe Ei-genkapitalquote) kann daher durch Teilabre-chenbarkeit der Leistung das Bilanzbild und somit das Rating durch Banken und Lieferan-ten verbessert werden. Im umgekehrten Falle einer soliden Vermögenslage und guten Er-tragslage kann durch eine spätere Gewinn-realisierung die daraus resultierende Ertrags-steuer (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) auf ein späteres Bilanzjahr verlagert werden. Es zahlt sich daher aus, bereits bei den Über-legungen über die Vertragsgestaltung lang-fristiger Aufträge die bilanziellen und steuer-lichen Auswirkungen einzubeziehen. Aus um-satzsteuerlicher Sicht (wenn die Leistung nicht dem Reverse-Charge-System unterliegt) ist Teilabrechenbarkeit jedenfalls nur dann empfehlenswert, wenn der Leistungsempfän-ger die Rechnungen zeitnahe bezahlen wird, ansonsten ergeben sich Nachteile aus der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer. Wir infor-mieren Sie gerne ausführlicher dazu.

Tippvon Mag.

Stephan KlingenbergSteuerberater

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Impressum:Herausgeber: Mag. Florian Böhm, Mag. Wolfgang Dibiasi, Mag. Wolfgang Schmid, Mag. Gerhard SchwabMedieninhaber: ARTUS Steuerberatung Holding GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 22Fachliche Leitung: Mag. Stephan KlingenbergARTUS Wien: T: +43(0)1 / 5137900-0, F: -5, E: [email protected] ARTUS Baden: T: +43(0)2252 / 204-0, F: -5, E: [email protected] ARTUS Salzburg: T: +43(0)662 / 851287-0, F: -5, E: [email protected], www.artus.at/blog, Erscheinungsweise: viermal pro JahrLayout: www.manfredfuerst.at, Druck: LINO-Drucksorten, Fotos: fotolia.com, www.fayer.at

Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Ausgaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers oder der Autoren ausgeschlossen ist.

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n Steuerfalle Erbauseinandersetzung

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Teilrechnungen undGewinnrealisierungBei längerfristigen Auftragsverhältnissen erfolgt die Leistungsabrechnunghäufig nicht erst am Ende des Auftrages. Bereits während des Auftrageswerden Teilzahlungen vereinbart. Dies ist etwa bei Bauleistungen einenicht unübliche Vorgehensweise.

Wenn ein bilanzierungspflichtiges Unterneh­men solche Teilzahlungen vereinnahmt, stellt sich die Frage, wie diese bilanziell zu behan­deln sind und wann in der Folge eine Ver­steuerung zu erfolgen hat.

Ausweis von zukünftigenGewinnen unzulässigIm österreichischen Bilanzrecht besteht der strikte Grundsatz, dass zukünftige Gewinne bi-lanziell nicht ausgewiesen werden dürfen. Auch steuerlich darf ein Gewinn erst erfasst werden, wenn dieser durch einen Umsatz ver-wirklicht wurde, also die zu Grunde liegende Leistung bereits erbracht worden ist.Für vereinnahmte Teilzahlungen gilt es daher zu unterscheiden: Wird in einer Teilrechnung über eine noch zu erbringende Leistung (die Verein-barung könnte etwa in der „schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes“ bestehen) teilweise abgerechnet, stellen die vereinnahmten Be­träge keine Erlöse dar, sondern sind bilanziell und steuerlich als erhaltene Anzahlungen zu be-handeln.Eine Erfassung als Erlös und damit eine Gewinn-

realisierung kommt hingegen nur dann in Frage, wenn in der Teilrechnung über eine gesondert abgrenzbare und bereits erbrachte Teilleistung abgerechnet wird (z.B. Fertigstellung eines von mehreren herzustellenden Reihenhäusern).

Separate Behandlungin der UmsatzsteuerDie Umsatzsteuer hinsichtlich Anzahlungen auf noch zu erbringende Leistungen entsteht be-reits in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist. Die Umsatz-steuer im Zusammenhang mit abgrenzbaren Teilleistungen entsteht hingegen – wie auch bei „normalen“ Rechnungen – bereits in dem Ver-anlagungszeitraum, in dem die Teilleistung er-bracht worden ist (Fälligkeit in beiden Fällen am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats).Bitte beachten Sie: Im Zusammenhang mit be-reits vereinnahmten Anzahlungen ist insbeson-dere bei der Legung einer Schlussrechnung (Endrechnung) auf eine formal korrekte Rech-nungsausstellung zu achten, um eine doppelte Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. W

Das ABC der Bilanzierung